1871 / 110 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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vóllfommen neutral zu verhalten. Die Vertreter des Bundesraths, die damals an der Disfussion theilnahmen, hatten zu konstatiren die verschiedenen Seiten, von denen aus die Sache betrachtet werden könne, die verschiedenen Bedenken, zu welchen nach der einen oder andern Seite hin die cine oder andere der vorgeschlagenen Lösungen führe, sodann aber zu betonen , daß es für die verbündeten Regierungen für die von ihnen zu fassende Beschlußnahme vom höcksten Werthe sein wüide,/ e in einer Frage ; wie diefe, die Ansichten des Hauses kennen zu ernen.

Der Reichstag hat damals die Verhandlungen nicht vollsiändig u Ende geführt; er hat indessen unzioeideutig mii großer Majorität fine Ansicht dahin aué gesprochen , daß er eine Geseßgebung Über den Gegenstand für nothwendig halte. Und er hat auch in Beziehung auf die Richtung dieser Geseßgebung wenigstens in einem wesentlichen Punkte eincn Bescluß gefaßt. Dieser Vorgang is unzweifelhaft ein sehr wichtiges Moment für die Erwägung und Entscheidung der Bedürfnißfrage, für die Ecrwägung und Entscheidung der Frage, ob die vorliegende Materie überhaupt im gegenwärtigen Moment richtig zum Gegenstand der Geseßgebung gemacht wird. Die verbündeten Regierungen ihrerscits haben sich nicht allein auf diese Autorität, die in dem Votum des Reichstags lag, beschränkt, sie haben ihrerseits auch objektiv die Frage in gründliche Erwägung gezogen und sind dahin gelangt, auch ihrexseits die BVedürfnißfrage zu bejahen.

Die Lage, roie sie hinsihtlih der sogenannten Prämienpapiere geseßlich und thatsächlich in Deutschland besteht, is eine keinesweges gleihmäßig geordnete. Jn der überwiegenden Mehrzabl der Bundes- staaten hängt die Emission solcher Papiere von einer Genehmigung des Staats ab, mag nun diese Geuehmaigung ertheilt werden ducch die hôchste Verwaltungsinstanz, mag fie erthei't werden durch den Landesherrn, mag sie ertheilt werden durch ein Geseß. Jndessen ist das nicht durchgängig der Fall. Ein neuester Vorgang hat- gezeigt, daß wenigstens in einem Bundesstaate zur Emission solcher Papiere eine Genehmigung des Slaats nicht erforderlih is. Diejenigen Staaten, in denen es einer Genehmigung bedarf, haben von der ihnen unzweifelhaft zustehenden Befugniß, dieie Genehmigung zu ertheilen, in sehr verschiedenem Maße Gebrauch) gemaht Von den größeren Bundesstaaten haben SacWsenz Württemberg und Mecklenburg Über- haupt nicht solche Genehmigungen ertbeilt... Im Großherzogthum Hessen datirt, wie Sie aus der Jhnen vorliegenden Liste sehen, die leßte Genehmigung auf 37 Jahre zurü, und in Preußen auf 15 Jahre. Ebenso verschieden wie dieser Gebrauch der O ist die Art ge- wesen, wie man diese Befugniß gebraucht hat. Ste finden in der JThnen vorliegenden Liste, daß Anlcihen ausgegeben sind in Appoints von 4 Thalern oder 7 Gulden bis zu 100 Thalern. So liegt das Verhältniß in Vezuz auf Anleihen, die in Deu isckland emittirt sind In Bezug auf Anleihen, die im Auslande emittirt werden, besteht Überhaupt eine VBVeschränkurg oder Kontrole nicht. Diese Anleihen können an sämmtlichen deutschen Börsen ohne weitere Genehmigung gehandelt werden und werden an den deutschen Börsen ohne weitere Genehmigung gehandelt. Die ge- sebliche und thatsächliche Lage ist also cine sehr verschiedene. Daraus allein würde allerdings noch nicht mit zwingender Nothwendig- feit folgen, daß Fer Weg der Gesehgebung zu beschreiten sei, und in der That haben auch die verbündeten Regierun- gen und hat insbesondere die Königlich preußisde Regierung aus diesem Umstand an sich nicht das Bedürfniß herleiten können, mit einer geseßlichen Regelung dex Sache vorzugehen. Jndessen kom- men andere Momente binzu , die auf eine so!che Regelung drängen. Es if eine Thatsache , daß in den veiscbiedenen Bundesfiaaten die Einzel - Legiêlaturen \ch in ihrer Ansicht zu dec vorliegenden _ Frage schr verschieden gestelit haben. Die preußische Legislatur hat

sich zu der vorliegenden Frage fo gestellt , daß es für die preußische Reaierung jedenfalls sehr große Bedenken haben würde, die Kon- zession zu einer Prämienanleihe, die niht eiwa Staatsanleihe wäre tjann ist es ja Sache des Geseßes zu verlangen. Arderwärts ist die Lage anders. Es führt dies zu eincr weitern Ungleichheit, die thatsächliÞh Junfkonvenienzen herbeiführt, die auf der Hand liegen. Es fommt aber auch noch ferner in Bet:ackt, daß in ter That in der allerneuesten Zeit die Emission von Prämitcnonleiben cinen Umfang ewonnen hat, den siefrüher nicht im Mindesten besaß, und zwar einen Un:- Mea fow obl in der Wenge, als auch einen Umfang nach der Seite hin, wo die Prämienanleihe s\ch dem Gebiete dex Lotterie sebr nähert. Es sind nach dem JThnen porliegnden Verzeirif, winn man die Gulden und Frankcn auf Thaler reduzirt, im vez flossenen J..hre 1075 Millio- nen Präwmicnanleiken im Allgemeincn emittirt und in den crsten drei Monaten dieses Jahres bereits 38,200,000 Thaler.

Nun haben Sie soeben von dem Hexrn Vorsißenden der Pelition®- kommission gehört, daß bereits eine Reklamation vorlicgt, welck efi bezicbt auf eine Prämienanleihe von 12 P. illionen Tbalezn, und ich kann tbat- sächlich bemerkten, daß beim Bundesrath nech Abschluß sciner Veratbung: n noch eine weitere Reklamation eingegangen ist, die sich bezieht auf eine Prämicenanleibe ocn 8 Millionen Thalir. Ven beidin Anteibin wird behauptet, daß fie bercits im Handel seien, und dat n ürde also für die furze Zeit von vier Monaten, die das Jahr 1871 nockch nichi einmal vollständig beendet bat, eine Sum.we von 48,000,000 Thalern ergeben. Diese Lage und die Erwägung, daß e€ in der That immer {wie iger wirt, die Grenze zwischen dem, was Lotterie ist, was also ut ter das Strafgeseßbuch fällt; wenn (s ohne Konzession ketrie- ben wird, uyd dem was Prämicnan'cibe ist fest zu kalten, hat die verbündeten Reaierungen dabin gesübrt, im Einrersändn ß mit der überwiegenden Majorität det No?tdeu!‘schen Neichéteges die Bedürf« nißfrage ihrerscits zu bejahen.

Mit der Bejahung der Bet ürfnißsrage isi man allerdings erst einen sehr fkleinen Sckritt weiter gekommen, denn cs kommt nun, wenn man die geseßliche Regelung der Sache in's

Auge faßt, darauf an: wie soll diese erfolgen; und da stehen si alcrdings die Anfichten sehr entschieden gegenüber. Auf der einen Seite läßt sih anführen, daß alle jet von mir geschilderten Uebelstände evn darin beruhen, daß Überhaupt Konzessionen für dergleichen An- leihen nothwendig sind. Die Uebelstände, die von mir angeführt sind, wurzeln ja eben zum Theil in der Verschiedenheit der Geseßge- bung der einzelnen Bundesstaaten, zum Theil darin, daf, während in der größten Mehrheit der Bundesstaaten eine Genehmigung zur Emission der Prämienaplieihen nöthig ist, jede ausländische Prämienanleiße ohne Genehmigung auf den inländishen Markt kommen fann. Es ist an sich zweifellos, daß diesen Uebelständen einfach dadurch abgeholfen werden könnte, daß man die Konzessionspflicht der Prämienanleihen unbedingt aufhebt und damit eine vollkommene Gleich- heit herslelit. Es ift das ein Weg, der, wenn ih mich recht erinnere, auch in der vorjährigen Session des Reichstages des Norddeutschen Bundes von einer Seite vertheidigt wurde ; es is ein Weg, von dem ih ferner anerkenne , daß er der auf anderen Gebieten angestrebten Verkehrsfreiheit an sich konform is. Man fann es als eine Jnfkcense- quenz bezeihnen, wenn im Laufe einer Gesehgebung, welche ira Norddeutshen Bunde wie im ZJollparloment dahin gerihtet war, Beschränkungen des Verkehrs zu bescitizen, Konzessions - Ver- pflihtungen aufzubeten, wenn man da einen Gegensiand, der bisher nur zum Theil einer geseßlichen Regelung unterlag, zum Gegenstande einer allgemeinen gestßlichen Regelung machen will; man Tann es für ktonsequenter halten, auf dem auf andercn Gebieten ein- ges{logenen Weg weiter zu gehen und Alles fici zu geben. Judessen würden gegen die Wabl cines solchen Weges, wie mir scheint , sehr große Bedenken obwalten. Abgesehen davon, daß dieser Weg über- haupi nit in der Beschränkung auf Prämienanleißen eingeschlagen werden fönnte, sondern daß man dann überhaupt die ganze Frage der Inh:berpapierein dieR-gelung mit hincinzuziehen haben würde, würde in der That eine absolute Freibeit dieser FFoim der Anleihe in ihrer logischen Konsequenz zv einer absoluten Freigebung der Loitezie und in ihrer weiteren logischen Kensequenz ih muß beinah sogen zu einei Aufßlebung der Verbotsbestimwmungen über das Spiel führen. Das sind die Gründe, aus denen die verbündeten Regierungen diesen Weg nicht gewählt Haben. Es konnte noch ein anderer Weg in Frage kommen, der auch in der leßten Session des Norddeutschen Reichstages in An- regung gebracht ist, näâmlich das absolute Verbot. Jn dieser Beziehung ist, wte ich glaube, damals {on mit vollem Recht bemerkt worder!, daß das Aussprechen eines absolutcn Verbots doch eigentlich niht viel Anderes wäre als ein legislativer Monolog. Es ist das eben ein Gesek, was Nichts weiter aus- sprechen würde- als daß dieser Reichstag in dieser Session eine Prämien- Anleihe nicht haben will; jeder folgende Reichstag in Ucbercinstim- mung mit dem Bundesrath würde in der Lage sein; dieses Geseß aufzuhbebea.

Die verbündeten Regicrungen find dcéhalb auf ten Weg. einge- gangen, welchen der Nordteutshe Nick stag bei seincr Abstimmung im vonígen Jahre auch ewpfohlen bai, vämlih ben, in Zufunst die Emission und den Handel mit Prämicn-Arleiten von einem Akt der Geseßgebung abhängig zu machen. Es konnte dabei nicht unerwogen bleiben, ob nicht ein anderer Weg noch übrig sei, nämlih die NUus- stellunc von No1mativ-Bedir ungen, und auch diescr Weg if ja vielfach empfohlen. Indessen habe ic) zu konstatiren; daß es trey ernsthafte- fler E1wäguvngen nit hat gelingen mollen, Normativ-Bcdingungen aufzustellen, welche man wirklich als Normativ-Bedingungen bezeic;- nen könnte, d. h. als Bedingungen, die in sich die Garantie der Dauer upd der richtigen Anwendbarkeit baben. Gegen den in der Vorlage vorgeschlagenen Weg läßt sich ein allgemeiner Gesichlspur kt geltend macven: És wird damit tie vorlicgende Frage auf ten Weg verwiesen, den man in der englisckcn Parlamentssprache die Privats- bills nennt, und es ist nicht zu verfennen, daß solche Privatbills ihre bedenkli@cn Seiten haben. Jndessen bei voller Anerkennung dieser Bedenken glaube ich dech, daf, wenn man eine Materie vor si bat, die man auf keine andere Weise regeln kann, man von dem Wege

der Privatbilis nit zurücl\ck{,recken darf, wenn man eine Regulirung

der Satte für nöthig hält.

Gast noch schwieriger, als die Frage, wie in Quiunft die Emission von Präwien-Anleiben zu behandeln sei, war die Frage, mie die jeßt vmlanufenten Prämien-Anleiben zu behandeln seien.

ÈF fönnte zunädsi darüber nit woti ein Qweifel obwalten und so viel ih mi erirvnerc, ist arch im Nori deutschen Reichétage sciner Beil ein weifel gar nickt erboben worden, faß die in Deutschland emittirien Popiere urter allen Unisiänden in ihrer ferneren Cirkulg- lion nit gehindert werden sollen. Anders verhält es sich wit den auéländishen Popieren. Die Mehrzahl der in Deutschland emittirten T'apiere ist verschen mit der Genebmigung einer der rerbündeten:Re- «icrungen 7 es ist bei der überwiegenden Mehrzahl ein staatlicher Akt, oer die Cirku ation diefer Papiere, wenn auch zunächst in ihrem &missionsgebiet, au8drüdlickd gestattet bat. Ein ähnlicker Aft, sei es von Se'ten einer einzelnen Bundeëregierung, sei es gar vom Reiche \ Ibs, li-ct binsiht!ich ‘der ausländischen Prämienanlcihen nicht vor. Es if} de? halb in Erwägung gekommen, schon in der leßten Session des Norddeut’cen Reichêtogek, cb es nicht zulässig sei, die Notirung der fremden Prän.ienanlcilßen an der Vêrse ncch Ablauf einex ge- wissen Zeit zu untersocgen. Die verbündeten Regierungen baben nit gealaubi, auf dicsen Weg eingehen zu können. Bei Papieren, Me Zie vorliegenden agchöôrt zu ihrcm Werth ror allen Dingen ihre leichte Verkäuflikeit, und ilbre leichte Verfäuflichkeit ist bedingt „dadur, daß sie an dex Börse notirt werden, {ließt man die Notirung an der Börse aus, so vermindert man die Verkäuflichkeit der Papiere, wan vermindert tadurch ihren Werth vnd man fügt einer großen Menge von Personen und es handelt si bei dieser Sorte von Anleihen keineswegs vorzugsweise

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um große Kapitalisten, sondern um eine Menge kleiner Leute man fügt einer großen Menge von Leuten, die solche Papiere erworben haben, einen Schaden zu.

Eine zweite Form, die in Erwägung gekommen is, is die, die Qulässigkeit des Handels mit ausländischen Prämien-Anleihen auf die augenblickl[ich in Deuischland vorhand-nen Stücke zu beschränken. Es int dies ein Gedanken, der sehr nahe liegt, indem er eincrsciis die Be- sißer dieser Stücke vor jedem Na@th-il zu sichern geeignet ist und in- dem er andererseits dem vorbeugt, daß nun für eine nit unerheb- lie Anzahl ausländisher Prämiecnanleihen, weil sie zugelassen sind, ein gewisses Privilegium geschaffen wird. Dieser Weg ist bei der Borberathung des Gesehes eingehcnd erwogen worden, man hat in- dessen nicht geglaubt, ihn betreten zu können, und zwar aus zwei Rücksichten. Die eine bezieht sich auf die praktishe LUusführung: wenn man si denkt, daß eine solche Maßregel, wie ich sie jeßt be- zcicne, etwa im Staate Hamburg zu treffen wäre, da würde ich gar fein Bedenken haben, daß sie ausführbar sei, da geht der legis- lative Apparat sehr rasch, man fann sagen, morgen müssen die Papiere vorgelegt werden und se können auch morgen vor- gelegt und können abgestempelt werden. Hier handelt es sh um ein großes Gebiet, und in einem Gebiete, in welchem diese Papiere keines- wegs blos an großen Börsenpläßen vorhanden sind, sondern sehr weit durch große Kreise verbreitet sind, da wird man gar nicht anders können, als einen Termin zu seßen, der wenigstens einen gewissen Raum darbietet, man würde sonst eine Menge ganz unschuldiger Leute, die fich nicht sehr viel um das Bundesgeseßblatt bekümmern, in großen Schaden bringen. Seht man aber auch nur einigermaßen einen Raum, so kann man es gar nicht hindern, daß alle disponibeln Stücke der benachbarten Börsen nach einem deutshen Börsenplaße ge- {chit werden; da werden sie abgesteinpelt und man hat den Zweck nicht erreiht, den man im Auge hatte.

Ein zweites Moment, worauf ih ind en weniger Gewicht legen will, ist daé, daß man durch diese Maßregel den in Deutschland um- [laufenden Stücken dieser Prämienanleibea einen künstlihen Werth geben fönnte. Es is ja flar, daß wenn ein Werthpapier nur auf dein nicht deutschen Markte zirkuliren kann ih meine hier unter Papier ein Stück -— und ein anderes Stück desselben ‘Papiers in der ganzen Welt, so hat dieses andere Stück desselben Papiers , welches Überall zirkuliren fann, entschieden einen Vorzug vor dem ersten.

Es ist dies mit ein Grund gewrvesen ih sage nicht: der entschei-

dende —, der dahin geführt hat, diesen Weg nicht cinzuschlagen. So find denn die verbündeten Regierungen ih muß bekennen mit {ch{werem Herzen dahin gekommen , zu sagen , daß die in der Liste vorhandenen Papiere auch ferner ohne staatliche Genehmigung in dem Reichsgebiete zirkuliren sollen.

Im Verlaufe derx Diskussion nahm nach dem Abgeord- neten Dr Braun (Gera) der Bundesbevollmächtigte Finanz- Minister Camphausen das Wort:

Meine Herren! .Jna der Diskussion is sehr häufig des Verhält« ni}ses gedacht worden, was der preußische Staat den Prämien - Un- [leihen gegcnüber eingenommen hat; es iff ferner in der Diskussion von verschiedenen Seiten darauf hingewiesen worden, daß dcr Bun- deärath nur gezwungen sih zu dieser Vorlage entschlossen habe. Jch muß Leßteres als einen unbedin.ten Jrrthum bezeichnen. Einem Zwançe würde der Bundetrath nicht gefolgt sein, wean er glaubte, daß die vorgeschlagene Maßregel an sih schädlich sei. Daß auch sein: Entschließung nicht ohne Einfluß geblieben ist, daß in dem Reichstage des vormaligen Deutschen Wundes der Erlaß beshränkender Besiim- mungen in dieser Beziehung gewünscht worden is, das is} eben so unzweifelhaft, und ih glaube, daß es stets Aufgabe der verbündeten Regierungen sein wird, sich mit dem in roeiten Kreisen der Nation gefühlten Verlangen in Einklang zu seßen. Es ist aber au, abgesehen von diesem Ausspruch, durchaus nicht zu Übersehen, daß die Dinge vor und nockch in Bezug auf die Prämien-Anleihen einen Gang genommen haben, der einen unerträglichen Zusiand herbeiführte. Jm preußischen «taate hat bekanntlich stets das Prinzip der Konzessionirung für alle Inhaberpapicre, auch für die Prämienanleihen bestanden. Jn Bezu auf die Prämienanleihen hat man von dem Rechte der Konzessiont- ring nur überhaupt zweimal Gebrauch gemacht, einmal in weit ent- legener Zeit, als der verewigte Staais-Minister Rother eine solche Prämienanleihe ausgad, das andere Mal im Jahre 1855; seitdem ist eine neue Konzession zur Ausgabe von Prämienanleihen nicht ertheilt w.rden, Wohl hat es einen Zeitpunkt gegeben, wo es in ernsilihe Er- wägung kam, ob es nicht dem &Staatsinteresse entsprechen würde, eine PBrämicnanleihe für Rechnung des Staates zu machen, und ih will laut und offen bekennen, daß ih persönlich Ende 1867 diese Ansicht schr lebhaft vertreten habe; ich will hinzufügen, daß ih noch heute der Meinung bin, wir haben damals einen finanziellen Fehler be- gangen ; daß wir nicht cine große ¡ solide, für Staatszwecke ausgeage-

bene Prämienanleihe gemacht haben. Man kann darüber verschiedener

Ansichi sein, ih bin so frei, diese Ansicht zu hegen. Jm Jahre 1869 ging die Regierung zu dem Gedanken über, daß es vielleiht auch zu- lästig sein möchte, an Privatgesellshaften eine solche Konzession zu er- theilen. Jh persönlih habe das nie gewürsht; ih bin auch noch heute der Arsiht, daß Prämienanlcihen in der Regel, wenn über- haupt nur für Staatsrechnung auszugeben seien, das ifff aber eine offene Frage. Es können ja Jnteressen im Lande hervortreten, die so allgemein verbreitet sind, daß man zu Gunsten dieser Juteressen si auch entschließt eine Ausnahme gu machen. Diese Frage könnte ent- stehen z B. in Bezug auf den Kredit des Grundbesites. Da hat es eine Periode gegeben, wo allerdings die Frage schr wohl entstehen konnte; will man für diesen Zïveck eine Ausnahme von der Regel zulassen? Jh wiederhole, ih habe persönli mich nicht für diese Aus- nahme interessirt.

Nun, meine Herren, der preußische Landtag hat im Oktober 1869 den Ausspruch gethan, daß er die Konzessionirung einer Privatgesell- saft, die damals in Frage stand, nicht herbeigeführt zu schen wünsche. Die preußische Regierung hat sich verpflihtet gehaiten, seitdem irgend cine Konzession nicht zu ertbeilen. Was i} vun die Folge davon? Wenn der große. Staat Preußen si unbedingt desscn entf ält, daß er eine Prämienankeihe konzessionirt, und wenn er dann bei dem bis dahin befolgten Grundsaße, daß Verkehrsverbote gegen ‘das Ausland in dieser Beziehung nicht eintreten sollten, stehen bieibt, so is er der Exploitirung einfach preisgegeben, und zwar einer Exploctirung in einer {chlimmeren Weise. Denn, wenn der preußi'che Staat eine Prämienanleihe ausgegeben hätte, dann würde er hon dafür gcsorgt haben, daß von Täuschung keine Rede sein könne, daß dem Spieltriebe niht übertriebener Vor- \hub geleistet würde, und daß es sich im Wesentlichen um eine ver- zinclihe Anleihe gehandelt hätte mit cinem mäßigen Spa- tium für die Gerwinne, die nach Art einer Lotterie ver- theilt würden. Eine Einwirkung auf diese Dinge is aber nah der bestehenden Gesehgebung autgeschlossen, wenn es in irgend einem deutshen Staate oder im Auslande beliebt wird, unsern Markt mit Prämienanléeihen zu überschwemmen. Es liegt also auf der Hand, daß doch jedenfalls zwischen den deutshen Regierungen cine Berständigung darüber herveigeführt werden mußte, nach welchen Grundsäßen man diese Konzessionen ertheilen wolle. Ferner hat es sich berauégestellt, daß in einem Staate, in der Stadt Hamburg, die Ertheilung der Konzession gar nickchtr erforderlich ist, daß also dort Private zusammentreten und ohne staatliche K- nzession mit einer Trämienanleihe hervortretcn konnten. Wir haben ja in dieser Be- ziehung die in meinen Augen sehx unerfreuliche Erfahrung gemacht, daß au selbd# nah den Verhandlungen im lehten Reichstage, dieses Vor- recht der Stadt Hamburg noch in der Weise ausgenußt worden ist daß man dort eine neue Prämien-Anleihe ausgegeben hat, die im Wesentlichen auf Preußen berechnet war. Jch bin daher der Ansicht, daß ein unabwwecizlihes Bedürfniß vorliege, cine Einheit der Brund- säße für das Deutschè Reich herzustellen, und vin dieser Ansichi auch vôllig unabhängig von dem im Reichstage des Norddeutsches Bundes im vorigen Jahre gefaßten Beschlusse. Jch freue mih aber allerdings, R, mitwirken zu können, daß dieser Beschluß seine Bedeutung erhalte.

Nun, meine Herren, rvas thut nun das Geseß nach der Richtung bin, um die Prämienanleihen unmöglih zu machen? Jn der Beziehung geht er nicht so weit, als wie hier und da behauptet worden ist; er überläßt das dem freien Ermessen der gescßgebenden Gewalten im Deutschen Reiche. Darin liegt auch der Grund, der dazu bestimmt

1, hat, Normalivbedingungen in das Geseß nicht aufzunehmen. Denn:

weiche Normen man in dem Augenblicke, wo über eine solche Anleihe Beschluß zu fassen ist, gelten lassen will, darüber können die Ansichten im Laufe der Zeit in der That abrweiche«. Möglich wäre es allerdings, Normativbedingungen in dem Sinne vorzusehen , daß damit wenigstens moinentan ein Riegel vorgef@®hoben würde: Wir legen das Gelübde ab, jedenfalls Prämienanleihen nicht dann eintreten zu lassen, wenn nicht wenigstens diese Normativbedingungen erfüllt würden. Aber das würde {hon ein ganz anderer Sinn der Normativbedingungen sein, als den leßteren im vorigen Jahre von den Antrag- stellern, wie ih glaube, beigelegt wurde, denn im vorigen Jahre hatte es sich darum gehandelt, Normativbedingungen aufzustellen und auszusprehen: Jeder der bereit is, diesen Normativbedingungen sich zu unterwerfin, darf eine Prämien- Anleihe ausgeben. Sie würden grade das Gegentheil von dem da- mit exclangt haben, was die große Mehrheit des Reichstages , wenn ih sie zu jener Zeit richtig verstanden habe, wünschte. Denn was die Normativbedingungen selbst betrifft, so würden Sie dieselben \{chwer- lich viel anders formulircn können, als sie den damals neuesten soli- den Prämienanleihen , die insbesondere im Königreih Bayern und im Großherzogthum Baden gemacht waren , zu Grunde lagen. Sie hätten“ vielleiht hinzufügen können, die Unternehzger sollen verpflichtet sein, gleich bei der ersten Bekanntmachung den Zinsfuß ganz genau anzugeben, zu dem die Prämie in Wirklichkeit kontrahirt wird. Sie würden damit ober nur eine Bestimmung ge- troffen haben , die wenigstens bei den fraglichen Anleihen allen Geschäftsleuten auch ganz genau bekannt war. Die Geschäfts- leute haiten si natürlich bis auf die sechste Dezimalstelle ausgerec- net, wie hoh der Zinsfuß sein würde, der nunmehr dem Unterneh- men zufiele. Jm Uebrigen würden {werlich die Vorschriften für eine solide Prämienanleihe wescntilih anders haben lauten können.

Wenn der geehrte Herr Vorredner davon spra, daß man die fünstlichen Reizmittel gänzlich beseitigen wolle, so giaube ich, daß er damirx eigentlich die Prämienanleihe wohl ruinirt haben würde. Man kann nur davon sprechen, daß der Grad der fünsfilichen Reizmittel ein etwas größerer oder ein etwas geringerer si. JTch will durchaus nicht in Abrede stellen, daß das so scin kann, aber ohne alle fünstlihen Reizmittel wird es wohl niemals ablaufen, denn das wird stets der Unterschied sein zwischen der Prämienanleihe und der einfach verzinslichen vat Nun, meine Herren, wenn der Herr Vorredner ih -möchte sagen dem Reichstage oder der Bundesdrezierung, ich weiß nicht wen er mehr ins Auge gefaßt hat, den Vorwurf macht, daß man im Begriff stände, ein Zicfkzacksystem durchzuführen und auf der einen Seite, wie es bei den Alktiengesellschafien geschehen is , eine arößere Freiheit der Bewegung eintreten zu lassen und auf der anderen Seite wieder eine größere Einengung, so glaube ih, daß man diesen Vorwurf wohl hinnehmen kann, denn bier handelt es sih darum, daß in weiten Kreisen die Auffassung getheilt wird, ih \elb| bin nicht ganz dieser Ansicht, daß in dem Reize ein sehr unsittiliches Mo« ment liege und daß man dieses unsittlice Moment ausschließen wolle, was bei den Aktien-Unternehmungen nicht unterstellt wurde,