1890 / 269 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 07 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

fiadungen auÿ wirklich ass solhe erkannt und mit dem Rechts\{huß Tig eben würden; es ie aber zuglei verhindern, daß die Industrie von einer uneins{ränkbaren Anzahl äußerlich mit dem Rechtsshuß umkleideter, innerlich aber ungerechtfertigter Patente überfluthet würde, welhe entweder in fremde Interefsensphären unberectigter- weise eingriffen und erst im Prozeßwege beseitigt werden müßten, oder welche ledigli den Zwecken der Reklame dienten und das Ansehen der deutschen Patente im Ganzen herabdrückten.

Man darf behaupten, daß die Bestimmungen des Gesczes und deren Handhabung zur Erreichung des vorgezeihneten Zieles in nach- baltiger Weise beigetragen haben, und daß der Ver!uch, das deutsche

atentre{cht auf einen selbständigen, den besonderen Verhältnissen der

M Industrie und den deutshen Anshauungen Rechlñg tragenden Boden zu stellen, nit vergeblih gewesen ift.

Die anliegeaden Uebersichten über die Entwicklung unseres Patent- wesens während der Jahre 1877 bis 1889 lassen erkennen, wie {nell nah dem Inkrafttreten des Geseßes die neuen Einrichtungen si ein- gelebt und wie sie, ohne auffällige Schwankungen, fih weiter ent- wickelt haben. Einen hervortretenden Zug bildet die Stetigkeit in der Zahl der Patentertheilungen. Der Dur{schnitt derselben für die verflossenen zwölf vollen Jahre beläuft sich auf 4200; diese Dur@schnittszabl stimmt mit der Zahl der Patentertheilungen im ersten vollen Jahre (1878) überein, und die Ertheilungen in fämmt- lien späteren Jahren weiden von ihr nur um einige Hunderte ab. Eine ähnliche Gleihmäßigkeit maht sh in Bezug auf diejenigen Patentanmeldungen geltend, welche als zur Auslegung geeignet befunden worden sind; hier halten sich die Ergebnisse der einzelnen Jahre nahe an die Vurschnittszahl von rund 4600. Endlih sind aub in der Zahl der gegen die bekannt gemachten Anmeldungen ergangenen Ein- iprüche (durch\{chnittlich rund 900), sowie der gegen ertheilte Patente erhobenen Nichtigkeitsanträge (dur&sch{nittlich 100, von denen etwa 40 zur Vernichtung oder do zur Beschränkung des Patentes führten) bedeutende Unterschiede in den einzelnen Jahren nicht zu Tage ge- treten.

Erheblich anders gestaltet ih dagegen die Statistik der Patent- anmeldungen und der Beschwerden gegen die Beschlüsse des Patentamts. Bei den Anmeldungen zeigt sich in den Jahren 1878 bis 1886 eine ziemlich gleichmäßig anhaltende Steigerung um durch- schnittlih 450 im Iahr. Während der Jahre 1887 und 1888 ist ein wenngleich unbedeutendes Sinken der Ziffer bemerkbar; dagegen hebt die leßtere si im Jahre 1889 auf 11 645 gegen 9869 im Vorjahr. Eine noch beträchtlihere Erhöhung hat in der Zabl der Beschwerden stattgefunden, welhe im Jahre 1878 auf 643, im Jahre 1889 aber auf 2884 si beliefen. Es zeigt sich dabei während der Jahre 1887 bis 1888 dasselbe Nachlafsen der Steigerung, welches bezüglih der Patentanméldungen erwähnt wurde. Für die Frage, in welchem Ümfange die Erhebung von Beschwerden auf die Anzahl der Patent- ertheilungen von Einfluß gewesen ist, gewährt die Uebersicht VT einigen Anhalt, durch welchen si jedenfalls soviel ergiebt, daß etwa cin Siebentel aller Patentertheilungen dur% Beschreitung des Beschwerde- weges erzielt wird, während die so ertheilten Pateute zur Gesammtzahl der Anmeldungen sich nahezu wie fünf zu hundert verhalten.

Eine Gegenüberftellung des Ergebnisses der inländishen und des- jenigen der ausländis{en Pateutpflege führt zu sicheren S{lüfsen über die wirthschaftlihe Bedeutung des Shußes um deswillen nicht, weil die Art der Erlangung eines Patentes und das Bedürfniß, den Waaren durch eine Patentirung den Schein eines höheren Werths zu v r- leihen, in den vershiedenen Ländern überaus verschieden sind. V on Interesse ift jedoch die Statistik des Auslandes insofern, als fie er- kennen läßt, ob auch in den anderen Ländern der Erfindungs\{ während der leßten Jahre sih in festen Grenzen gehalten oder ob er an Umfang gewonnen hat. In Frankreich ist im Wesentlichen das Erstere der Fall, indem dort bereits seit dem Jahre 1877 bis bis zum Jahre 1889 mit geringen S{wankungen die Zabl der Patente auf 7000 bis 8000 im Jahre si belaufen bat. Zufolge des in Frankreih herrschenden reinen Anmeldesystems deckt si dort die Zahl der Anmeldungen mit derjenigen der Ertheilungen nahezu ; so erfolgten im Jahre 1889 auf 7941 Anmeldungen 7807 Er- theilungen, während 27 Gesuche zurückgewiesen und 103 zurück- gezogen wurden. Auch in den Vereinigten Staaten von Amerika hat si, nabdem von 1840 bis 1882 andauernde erbeblice Steigerungen ftattgefunden hatten, seit 1883 die Zabl der Patent- anmeldungen in bemerkenswerth ftetiger Weise auf nahezu 36 000 im Jahre gehalten, diejenige der Ertbeilungen aber durchs{nittlich ctwa 22 000 betragen. Die Zahl der im Jahre 1889 ertheilten Patente (22 080) bleibt gegea die bôchbste Ziffer dieser Periode (24 233 im Jahre 1885) nicht unerheblich zurück. Wie aus Vorstehendem ersi@tlih, nehmen in den Vereinigten Siaaten die Zurückwcisungen von Patentgesuchen einen beträhtlihen Raum ein.

In Großbritannien erfolgte unmittelbar na dem Inkraft- treten des Geseßes vom 25. Auzust 1883 eine Vermehrung der Patente um das Vierfahe. In dem Zeitraum von 1884 bis 1886 tritt ein Stillstand ein, während in den Jahren 1887 bis 189 wiederum ein allmäliges Anfteigen (von 18 000 auf 21 000) zu ver- zeichnen ift.

In ODesterreih-Ungarn hat die Zabl der Patentanmeldungen von 2613 im Jahre 1882 auf 4072 im Jahre 1889, die Zabl der Patentertheilungen im gleihen Zeitraum von 2377 auf 3481 fch vermehrt.

Der Werth, welchen die Industrie dem Patentshutze der cin- zelnen Länder beimißt, läßt fic bis zu einem gewissen Grade daraus erkennen, inwieweit das Ausland an dem Erwerbe von Patenten im Inlande \ih betheiligt. Unter diesem Gesichtspunkte verdient es Er- wähnung, daß die Zahl der für Ausländer ausgegebenen deutsen Pa sih auf 15 542, mithin auf mehr als 30 % aller Patente

elaufen hat. In Großbritannien betrug der Antheil des Auslandes während des Jahres 1889 etwa 24 °/9, in den Vereinigten Staaten bon Amerika während des Jahres 1888 etwa 7 °%. Vergleiht man den Austaush der genannten Länder unter einander, so ergiebt f für die neuesten Jahre, daß den Angebörigen Großbritanniens und der Vereinigten Staaten von Amerika in Deutshland 10 bezichungs- weise 1,7 %, dagegen den Deutshen in Großbritannien 6,5 %%, und in den Vereinigten Staaten 1,7 °/% aller Patente zuerkannt worden find. Auch bei Betrachtung der Ergebnifie des deutshen Patentwesens

für fih allein wäre es nit zutreffend, ledigli die Zabl der Patenterthei- lungen als Maßstab für den Umfang des wirths{aftlihen Bedürfnifses zu verwenden. Selbst die Vertreter der Meinung, daß das Patentamt bei Abgrenzung der Erfindungsmerkmale bäufig zu f fat und daß demgemäß die Zahl der Zurückweisun

große ei, werden nit beftreiten wolien, daß

der wirkli patentirten Erfindungen die Fähic

des Gewerbfleißes und somit zur Erhöhun

auch nur zur Verbesserung der Vermögent

tragen. Wie weit die Zabl der Fälle, nt

ertheilung die Möglichkeit einer ergiebigen A

über die Zabl der demnäbst thatsählich mit

Patente fi erhebt, geht schon daraus hervor, da

aller Patente troß der Geringfügigkeit der Anfangsgebi j raum von zwei Jahren nit überdauert hat, daß mebr Patente bereits na einjährigem Bestehen, und mehr als 4900 P obne überhaupt in Wirksamkeit getreten zu sein, dur Nit der Gebühr erloschen sind (Uebersicht 1X).

befindet sich die Regelmäßigkeit, mit welcher in den seit Erlaß des Patentgesezes verflossenen Zeitabschnitten die adl der in Kraft gebliebenen Patente gestiegen ist, mit der Stetigkeit in der Zabl der Patentertheilungen im Einklang.

Es fann hiernach nit zugegeben werden, daß das gewerbliche Leben Deutshlands na einer quantitativen Vermehrung des Er- findungsshußes drängt, und daß es wohlgethan sein würde, in ganz neue Bahnen einzulenken, um ein Anshwellen in der Zahl der Patente zu ermögliwen. Ein Bru mit dem nunmehr bereits seit längerer geit in Geltung befindlihen System der Vorprüfung würde den Vortheil der in diesem Zeitraum gesammelten Erfahrungen preisgeben und die Industrie nöthigen, in einem neuen Uebergangsprozefse die Unzuträglihkeiten zu empfinden, welche, wie die Entwicklung der

Geschßgebung anderer Länder zeigt, auß bei der Annahme des An- meldesystems nit ausbleiben.

Der vorstehend vertretene Standpunkt wird von der überwiegenden Mehrheit der deutshen Gewerbtreibenden getheilt. Dagegen ist andrer- seits die Meinung herrshend, daß es einer Revision des Patent- geseßes in der Richtung auf die Verbesserung und den Ausbau der bestehenden Einrichtungen bedürfe, wenn ein dauernd befriedigender Zustand erreicht werden solle. Die Art und Weise, in welcher die Vorprüfung gehandhabt worden ist, hat die Zustimmung der Industrie nit ia vollem Maße gefundenz vielmehr wird geklagt, daß die Be- \{lußfafungen des mit dieser Handhabung betrauten Patentamts nit immer die sachliche Durchdringung des Stoffes und die Würdigung aller maßgebenden technischen Gesiwtspunkte habe erkennen lassen. Mag nun aus diese Mißstimmung theilweise auf den äußeren Um- stand zurückzuführen sein, daß mit der Zahl der Patentanmeldungen au diejenige der Zurückweisungen si erheblih vermehrt hat, so muß doch bis zu einem gewissen Grade die Berchtigung der Klagen an- erkannt werden. Es steht außer Zweifel, daß das Patentamt in seiner gegenwärtigen Gestaltung den Aufgaben, welche das Gesetz ihm zu- weist, nicht mehr gewachsen is. Neben den Anmeldungen und den Beschwerden haben au die der Behörde obliegenden Zwischenkorre- \pondenzen und die sonstigen durch den Geshäftsgang bedingten Ver- fügungen derart zugenommen, daß das Patentamt gegenwärtig rund 70 000 geschäftlihe Vorlagen im Jahre zu bewältigen hat. Die durchweg nur nebenamtlich thätigen Mitglieder der Behörde sind dem- zufolge überbürdet. Durh eine Vermehrung der Zahl solher Mit- glieder würde die einheitlihe Erledigung der Ges{ä1te und damit die sichere Handhabung des Gesetzes in Frage gestellt werden. Es bedarf somit einer Aenderung des Gesetzes, dur welche die Organisation des Patentamts auf eine neue Grundlage gestellt wird. Hierbei ergiebt fich glei{zeitig die Gelegenheit, das patentamlihe Verfahren mit ver- mehrten Garantien zu umgeben und eine Reihe einzelner Mängel, welhe dur die Praxis des Patentamts und dur die Re{tsprechung der Gerichte kenntlih geworden sind, zu beseitigen.

Um eine gründlihe Prüfung der laut gewordenen Klagen und die Wahrung der verschiedenartigen dabei in Betraht kommenden Inter- essen zu sihern, wurde bereits im Jahre 1886 auf Veranlassung des Bundesraths cine Versammlung bervorragender Sathverständiger aus den Kreisen der Wissenschaft und Industrie einberufen. Die Ver- sammlung, deren Berathungen ein umfassendes, unter Berücksichtigung aller Abänderungsvors{läge im Einzelnen formulirtes Prog-amm zu Grunde lag, hat die in leßterem aufgestellten Fragen nah eingehender Diskussion beantwortet und außerdem über eine Reibe selbständiger Anregungen Beschluß gefaßt.

Da das auf die vorbezeihnete Weise gewonnene Material nit durchweg zur unmittelbaren legislatorischen Verwerthung si eignete, so war es erforderli, aus den Erfahrungen des Patentamts felbst weitere Unterlagen für die Gestaltung der Revision zu entnehmen. An der Hand dieser Erfahrungen und unter thunlistcr Berücksichti- gung der Enquêtevorsbläge wurde der Eniwurf einer Novelle zum Patentgesez ausgearbeitet und im Frühjahr d. I. dur Veröffent- lihung im Reichs-Anzeiger zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Darauf- bin haben die dem Patentwesen nahestebkenden Vereine, Interessen- vertretungen und Sachkundigen, wohl nabezu in Vollständigkeit, zu dem Inhalte des Entwurfs Stellung aecwommen. Es darf bervor- gehoben werden, daß die eingegangenen Aeußerungen in ganz über- wiegender Mehrheit sich auf den Boden der Vorlage stellen und die letztere als zur Verbesserung des jeßigen Zustandes dienlich ansehen. Daß bei dem erneuten Anlaß zur Erörterung das bereits vorhandene Material dur eine nicht geringe Anzahl weiterer Einzelwünsche ver- mehrt worden ift, vermag Angesichts der Mannigfaltigkeit der dur das Patentgeseß berührten Interessen Befremden nicht zu erregen. Manwen dieser Wünsche kounte der na Cingang sämmtlicher Aeuße- rungen festgestellte gegenwärtige Entwurf gerechWt werden. Dagegen ist eine Reibe anderer Anträge nit für bere{chtigt erkannt worden.

Ein Theil der Anträge namentlich solcher, welche eine Ab- änderung oder Klarftellung der grundlegenden Vorschriften im 8. 1 des Patentgesctes bezwecken wird si erledigen oder doch erbeblih an Boden verlieren, wenn, wie es der Entwurf eines Gesetzes über die Gebrau{s8muster anstrebt, unabhängig vom Erfindungsshutze den minder weittragenden Neuerungen des täglihen Gewerbelebens, welche fih weniger als Erfindungen anspre{en lassen, gleihwobl aber bisher vielfa den Schutz des Patentgeseßzes in Anspruch ‘genommen haben, ein leiht ¿u erlangender besonderer S{uß dargeboten wird. Eine weitere Kategorie insbesondere folche Wünsche, wele auf eine festere Geftaltung der Praxis des Patentamts in Bezug auf die äußeren Formen des Verfahrens si rihten entzieht si der Regelung dur das Gesetz, wird aber bei den dem Erlasse des leßteren fic ans(lie- genden Verwaltung8ordnungen die verdiente Berücksichtiguna zu finden baben. Mandte sonstige Anregungen greifen über das Gebiet des Patentwesens hina#Æ und würden nur auf dem Boden der bürgerli©en Gesetzgebung zur Geltung gelangen können. Nach Auss{hecidung dieser Gruppen bleiben nur verbältnißmäßig wenige Anträge übrig, welche entweder die Tragweite des geltenden Gesetzes untershäßen oder aber die versubt#weise Schaffung bisher niht erprobter Einrichtungen an- streben und deshalb mit dem Zwecke des gegenwärtigen Entwurfs in unvereinbarem Widerspruch steben.

Der Entwurf enthält Bestimmungen über :

L die Einrihtung und den Geschäftskreis des Patentamts (8. 13 bis 18). TIT. das patentamtliche Verfabren, in8besondere in Betreff des Gebührenwesens (88. 8, 24), in Betreff der Bekanntmacbung der Patentanmeldungen (S. 23), in Betreff des Verfahrens in der Beshwerde- inftanz (S. 25) und in Betreff der Zulafsäng von Nitigkeitsanträgen (8. 27). materielle Patentrecht, besondere in Betreff des Verbältnifses mehrerer Pal n oder Patente zu einander (§8. 3, 10), i Wirkungen des Patents (&W A4, 5) ß Wahrung des internationale Gegtsetig: (8. 12) und in Betreff der Höftpsi@wt bei gen (S. 34). uf einige sonstige Aendern Ut zu : Ant zu been i ftand ie Bean ia infolge der Veröffent- ndigen Benutzung einex [cel @ugemeldeten oder nit mehr als (§. 2) G darstellt, fo ist mögli, daß das Patentamt tene spätere An- en muß. Dagegen k in Bezug auf die Er- der sonstigen Fälle einer Könkuerenz von Anmeldungen mit n Anmeldungen oder mit Patenten Zweifel entstanden. Die Meinung gebt dabin, daß in folien (Fällen das Vorzugsrech{t der r der späteren Anmeldung im Mechtöwege geltend zu machen Na der anderen Auffassung aber ist es die Aufgabe des Patent- im Patentertbeilungöperfaßren zu prüjen, ob der Gegenstand Anmeldung mit dem Gegenstande einer früheren Anmeldung sich oder tbeilweise deckt oder do wenigstens den - Jnhalt einer

tin

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, | früber angemeldeten Erfindung ganz oder theilweife verwerthet, und | im Bejabungsfalle die Feststellung zu treffen, welhem der Betheilig-

en oder in welhem Umfange jedem derselben der Anspruch auf Er- theilung des Patents zusteht oder inwieweit der spätere Anmelder bei Verwerthung des Patents an die Zustimmung des kraft früherer An- meldung Berechtigten gebunden ift. E A

Der 8. 3 Absay 1 des Entwufs entscheidet die Frage, in Ueber- einstimmung mit der Praxis des Patentamts und entsprechend dem Wunsche des überwiegenden Theils der gewerblichen Kreise, in leßterem Sinne. Durch den neu hinzugefügten zweiten Saß wird insbefondere klargestellt, daß dic Aufgabe des Patentamts, das durch die frühere Anmeldung begründete Ret im Ertheilungsverfahren zur Geltung zu bringen, nicht nur dann Platz greift, wenn der Gegenstand der späteren Anmeldung mit dem Gegenstande jenes Rechts vollklommen sih deckt, sondern auc dann, wenn nur ein theilweises Jneinander- greifen vorhanden ift, derart, daß die spätere Erfindung niht ohne

gänitg* charakterisirt.

Beeinträchtigung des Nets des früheren Anmelders in Berußzung genommen werden kann. Im ersten Fall hat das Patentamt die spätere Anmeldung einfach zurückzuweisen; im zweiten hat es das Patent nur unter Wahrunz des älteren Patentrechts, also in ent- [prewender Beschränkung zu ertheilen, indem es entweder den Patent- anfpruch inhaltlich beschränkt oder die Benußung des neuen Patents “r der Zustimmung des Inhabers des älteren Patents für abhängig erflärt.

Der neu hbinzugefügte Saß bringt weiterhin zum Ausdruck, daß die Berücksichtigung nit {on der früheren Anmeldung als solcher zu Theil wird, Vielmehr muß hinzukommen, daß die Anmeldung zur Grtheilung eines Patents geführt hat und daß das Patent noch be- steht. Treffen diese Vorausseßungen niht zu (beispielsweise, weil die frühere Anmcldung zurückgezogen wird), so wird durch die frübere Anmeldung die Patentirung der später angemeldeten Erfindung nit gehindert. Selbstverständliß muß aber, wenn die \pätere An- meldung eingeht, während das Ertheilung8verfahren über die frühere sid noch im Gange befindet, mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß die frühcre Anmeldung zur Patentirung führt ; es darf daber die endgültige Beschlußfassung über die spätere Anmeldung erst erfolgen, wenn die erste endgültig erledigt ist.

Die vom Patentamt in Gemäßheit der Bestimmung des §. 3 Absat 1 festgestellte Beshränkung eines Patents bleibt für die Trag- weite desselben ebenso maßgebend, wie sonstige Beshränkungen, welche das Amt dem Inhalt der Anmeldung gegenüber, sei es durch die Fassung des Titels, sei es durch die Formulirung des Patentanspru(s, festgestellt hat. Andererseits ist, wenn die Patentirung ohne einen Vorbehalt im Sinne des §. 3 Absatz 1 erfolgte, dem Inhaber des Patents eben damit die Befugniß zur unbeschränkten Ausnußung der Erfindung gewährleistet (S. 4) und hieraus folgt, daß, solange das Patent in dieser Gestalt besteht, der Inhaber des\elben und seine Rechtënacfolger gegen das Verbietungsrecht des Inhabers eines älteren Patents gedeckt sind.

Daß die in den vorbezeichneten Rihtungen ergehenden Feststel- lungen des Patentamts die Gerichte ebenso binden, wie alle sonstigen auf den Inhalt des Patents bezüglichen Feststellungen, ergiebt fi von selbft.

Ergänzt wird die Aenderung des §. 3 Absatz 1 dur die ent- spre{enden Aenderungen im §. 10 Nr. 2 und im §. 24 Absatz 2. Damit dürften die aufgetauhten Zweifel ihre Erledigung in vollem Umfange gefunden haben. Namentlich ergiebt sih daraus, in welcher Weise die rehtlihen Beziehungen der sogenannten Abbängigkeits- patente festzustellen sind, d. h. derjenigen Patente, welche vermöge ihres inbaltlihen Zusammenhangs mit einem älteren Patente nit obne die Zustimmung des Inhabers des leßteren Patents benußt werden dürfen. Es erscheint daher nit erforderli, über den Begriff und die Tragweite dieser Abbängigkeitspatente noch besondere Bestimmungen vorzufehen.

Zu §. 4,

Der bisherige Wortlaut des 8. 4 hat die Deutung hervorgerufen, als ob die Patentertheilung lediglih ein negatives Ret, ein Unter- sagungêreht gegenüber Dritten erzeuge. Diese Anschauung wird indessen dem Wesen des Patents nit gerecht. Der Zweck des letzteren ist, dem Patentinhaber die Ausbeutung der Erfindung zu \sihern, und die zur Erreicung des Zweckes nothwendige Befugniß der Aus\{ließung Anderer ershövft nur die eine Seite des Patentrechts. Da die grund- säßlie Auffassung nicht ohne Einfluß auf die reWtlihe Beurtheilung der aus dem Patent si ergebenden Befugnisse ist, so bringt der Ent- wurf den Wortlaut des Gesetzes mit der Fassung anderer Reichs- geseße (8. 1 des Geseßes über das Urkbeberreht an Swrfftwerken 2c. vom 1. Juni 1870, §. 8 des Geseßes über Markenshuß vom 30. November 1874 u. A. m.) in Einklang und stellt dadurch fest, daß der Patentinhaber berechtigt ift,

1) die Erfindung selbst zu benutzen, 2) jeden Anderen von der Benußung auszuschließen.

Na dem Patentgeseß is der ohne Erlaubniß des Patentinhabers erfolgende Gebrauch eines patentirten Gegenstandes von den Patenten auf ein Verfahren abgesehen insoweit unstatthaft, als es um eine Maschine oder cine sonstige Betricd®orrichtung, ein Werk- zeug oder ein sonstiges Arbeitsgeräth sh bandelk, während bei den unter diese Kategorien niht fallenden Gaezenständen der Patentshuß si auf den Gebrau nit mit erstreckt. Dieser Unterschied hat in der Praxis Swierigkciten ergeben. Da die Einschränkung des Rects\chußzes bei Gegenständen, we&e nicht Arbeitsgeräthe u. |, w., sondern ledigli Gebrauhsmittel find, innerlich nicht immer begründet erscheint, so neigt die Rehtspreunz zu einer thunlicst weiten Aus- legung der Begriffe „Betricbëvee&tung" und „Arbeitsgeräth“. In folhen Fällen aber, in wel; diesem Wege den sahlich begrün- deten Interessen ihre Geltanz wicht verschafft werden konnte, sind zuweilen empfindlihe Nate für den Patentinhaber dadurch er- wabsen, daß der patentirte Gegenstand aus dem Auslande, oder auch in seinen einzelnen dur& d Patent nit ges{hüßten Bestandtheilen aus dem Inlande bezopäk und (im lehteren Falle nah Zusammen- sezung der ohne Välegung des Patents bezogenen Bestandtheile) sodann im beliebigen Wafange in Gebrauch genommen werden durfte, Es ist daber rats die geltende Verschiedenheit in der Wirkung des Patents ¿4 d&titigen und die umfassenderen Vorschriften des bis- berigen § 4 Aas 2 auf alle GebrauWsgegenstände zu erstrecken.

Dicser Gweiterung gegenüber kann es aber niht mehr für zu- lässig crackt? werden, den Patentshuß auch auf das Gebiet des häuslr@en Gebrauchs zu erstrecken. Der Entwurf hat daher, im Eirlemg mit den in der Patentenquete vom Jahre 1886 geäußerten Mae, der oben erörterten Ausdehnung eine Einschränkung inso- a ¿gouübergeftellt, als er ausdrücklih bestimmt, daß nur derjenige Giraud unter den Patentshuy falle, welcher sich als ‘„gewerbs- Es soll durch leßteren Begriff die gewerbliche Houugung im weitesten Sinne, insbesondere auch diejenige im Be- reiche der Land- und Forstwirthschaft, des Bergbaues, des Verkehrs8- wesens u. f}. w. getroffen werden. Angesichts der Auslegung, welche der Ausdruck „gewerb8mäßig“ in der Rehtsprehung gefunden hat, steht es nicht zu befürhten, daß der Wortlaut des Entwurfs zu Mißverständnissen Anlaß bieten werde, Ebenso kann es keinem Zweifel unterliegen, daß au die Verwendung als Hilfsmittel der gewerblihen Produktion von den Vorschriften des §. 4 be- troffen wird. :

Die Klagen der chemis{chen Industrie über die unredliche Konkurrenz, welche ausländische Fabriken dem deutshen Gewerbe da- dur bereiten, daß sie die mittelst eines in Deutschland patentirten Verfahrens hergestellten, an sich nicht patentirten Stoffe in das Reichsgebiet einführen, haben wesentlich abgenommen, seitdem dur die Rechtsprehung des Reichsgerichts festgesteüt ist, daß die Wirkungen des für ein Verfahren ertheilten Patents auch dem dur das Ver- fahren hervorgebrahten Erzeugniß zu Gute kommen. Der Entwurf bestätigt diese Auffassung ausdrücklih, indem er die Erzeugnisse eines patentirten Verfahrens in denselben Umfange {ütt wie alle sonstigen Gebrauchsgegenstände. Auf diese Weise werden die S({wierigkeiten und Verwickelungen vermieden. welche von der Patentirung chemischer Stoffe als solcher zu besorgen sein würden. Den Erzeugnissen eines mechanishen Verfahrens einen geringeren Schuß angedeihen zu lassen, als denjenigen eines chemischen Verfahrens, erscheint weder gere{cht- fertigt noch ausführbar. L

Wenn Seitens der betbeiligten Kreise geltend gemacht worden ift, daß die Bekämpfung jener ausländischen Konkurrenz auch insofern auf Schwierigkeiten stoße, als ‘der Beweis, daß die vom Auslande her in den Verkehr gebrahten Stoffe mittelst des patentirten Verfahrens hergestellt seien und nicht etwa auch mittelst eines anderen Verfahrens haben hergestellt werden können, nur selten auf Seiten der Gerite als erbracht anerkannt werde, so beruhen diese Klagen auf vereinzelten Vorkommnissen, welche der überwiegenden Auffassung der deutschen Gerichtshöfe nit mehr entsprechen dürften, Gegenwärtig wird, 10 viel bekannt, bei Regelung der Beweis- und Gegenbeweislast nit die abstrakte Möglichkeit des Bestehens eines anderen Verfahrens, sondern die Frage als entsheidend betrahtet, ob im einzelnen Falle für das thatsähliGe Vorhandensein eines solchen anderen Verfahrens auë- reihendes Material beigebracht werden kann. Eines Einschreitens

wird sh die Gesetzgebung tesßalb hier um fo eher enthalten dürfen,

als sämmtlichen Vorschlägen, die dafür in Betracht kämen, Bedenken entgegenhalten werden können. s

5 tigen wird auch die Bestimmung im §. 34 des Entwurfs, welche den Kreis der verfolgbaren Patentverlegungen in der RicHiung auf die subjektive Haftbarkeit wesentlich erweitert, die hier besprochenen Schwierigkeiten, soweit sie überhaupt noch wahrgenommen werden sollten, als weniger bedenklih erscheinen lassen. :

In Bezug auf einen anderen aus den Kreisen der chemis{chen In- dustrie geäußerten Wunsch, welcher sh im Interesse der gewerblichen Bewegungsfreiheit darauf ribtet, daß die Patentirung eines ch¿mischen Verfahrens stets nur insoweit erfolgen möge, als dasfelbe die Her- stellung genau bezeichneter Stoffe bezwede, mag bemerkt werden, daß es ciner (ohnehin {wer zu formulirendea) Aenderung des Gesetzes hierzu niht bedarf, da das Patentamt, unter zutreffender Auslegung des 8. 1 Nr. 2 des Gesetzes, die strenge Durchführung dieses Grund-

satzes si bereits angelegen jein läßt. i u D

Zon mehreren Seiten ist angeregt worden, daß das Recht des- a S zur Zeit der Anmeldung des „Patentinhabers die Erfindung bereits in Benußung genommen oder eine folhe Benutzung genügend vorbereitet hatte (§. © Absaß 1), s{ärfer ausgestaltet Ee inde bewegen si indeß na verschiedenen Rilhtungen und heben sih zum Theil gegenseitig auf. Schon daraus geht hervor, wie \{wierig es sein würde, jede einzelne Zweifelsfrage, welche in Bezug auf die Entstehung und den Umfang des den Patentshuß ein- \hränkenden Rechts, in Bezug auf dessen Uebertragbarkeit u. f. w. sich etwa ergeben kann, durch das Gefeß im Voraus zu lösen, Auch ift nit ersihtli, daß ein dringendes Bedürfniß hierzu vorhanden wäre; vielmehr haben, soviel bekannt, die Bestimmungen des Ges ges dur die gerihtlihe Praxis eine im Wesentlichen zutreffende Würdigung

ren.

G wird deshalb genügen, nur die eine, in der Rechtswissens{aft verschieden beantwortete grundsäßlihe Frage, ob der im Absay 1 vor- gesehene Rechts\{uß seine Begrenzung dur die Art und den Umfang der Benutzung findet, in welche die Erfindung zur Zeit der Anmeldung des Patentinhabers {on genommen war, durch eine geseßliche Interpretation zu entscheiden. Der Entwurf verneint diese Frage, indem er davon ausgeht, daß die dem Patentinhaber gegebene Unter- \fagungsbefugniß gegenüber demjenigen, welcher kraft früherer eigener Benußung ein materielles Anrecht an die Erfindung erworben hat, überhaupt nicht in Wirksamkeit tritt. Es wird somit ausgesprochen, daß dem Letzteren eine beliebige Erweiterung der Ausnußung für die Zwécke seines Betriebes, aber auch nur für diese Zwecke gestattet ist.

a8 8.

Von den während der Jab d 1877 bis 1889 ertheilten 50780 Pa- tenten sind 4016 bereits unmitielbar nach der Ertheilung hinfällig geworden, weil der E die erste, bei der Ertheilung des Patents zahlbare Jahresgebühr zu zahlen unterließ. Der Grund für diese Erscheinung is zu einem großen Theil darin zu suchen, daß es den Anmeldern niht auf die Verwerthung des S f Ia sondern darauf ankam, die Thatsache der Patentertheilung zu Zwecken der Reklame auszunußzen. Mißbräuchen solcher Art, welche ebensoschr das Ansehen der Patente wie das Interesse der redlichen Patentinhaber beeinträchtigen, ist entgegenzutreten, zumal da in derartigen Fällen dem Patentamt erheblihe und nußlose Opfer an Arbeit zugemuthet werden, und die Reichskasse für die durch Drucklegung der Patentschriften 2c. erwachsenden Kosten in den Anmeldegebühren allein nur unzureichende Deckung erhält. Dem redlichen Patentsuer gegenüber erscheint es unbedenklich, die Frist für die Zahlung der Gebühr vor die Ertheilunz des Patents zu verlegen und mit dem Zeitpunkt beginnen zu lassen, mit welchem das Patentamt die angemeldete Erfindung nah der ersten Prüfung für geeignet zur Auslegung erachtet hat. Der zu diesem Zweck in den §. 8 Absaß 1 aufgenommene Grundsaß wird in den Vorschriften über das Ertheilungsverfahren (§. 24 Absay 1) zur Durchführung gebra&t. Im Falle der Versagung des Patents foll, um jede Härte zu vermeiden, ohne besonderen Antrag die Rückerstattung der vorausgezahlten Gebühr erfolgen (8. 26).

Was die Entrichtung der Gebühren für das zweite und die folgenden Jahre (§. 8 Absatz 2) anlangt, so ist die bisher gewährte dreimonatige Zahblungsfrist nach der Fälligkeit der Gebühr von ge- ringem praktischen Nutzen, da es in der Regel dem Patentinhaber nit sowohl auf eine kurze Hinaussciebung der Zablung, als darauf an- kommt, vor den Folgen einer Unachtsamkeit in der Innehaltung der Frist bewahrt zu werden. Der Entwurf kürzt deshalb die Zahlungs- frist auf sech8 Wochen ab, sicht aber andererseits eine zweite Frist vor, in wel{er die Folgen ciner Unathtsamkeit noch beseitigt werden können, nawdem der Patentinhaber dur eine amtlihe Mittheilung auf die Unachtsamkeit bingewiefen worden ist. Eine solche Mittheilung soll in Zukunft na Ablauf der ersten se{2wöchigen Frist regelmäßig an die Patentinhaber ergehen. Das Patentamt wird die entsprehenden Einrichtungen zu treffen baben. Die Einrichtungen im Gesche selbst vöorzufehen, erscheint son um deswillen nit zweckmäßig, weil dann der Verfall des Patents von dem Nachweise abhängig sein würde, daß dem Patentinbaber die dur das Gesetz vorgesehene Mittheilung auh wirklih zugegangen sei. Ein solher Nawweis würde in vielen Fâllen, namentli bei ausländischen Patentinhabern mißlih sein; es würde außerdem das Patentamt dadur mit neuen und umständlichen Geschäftsanordnungen belastet werden. Die Absicht gebt dabin, die Mabnung dur einfahen Brief an den in die Patentrolle cingetrage- nen Berecbtigten erfolgen zu lassen. Diese Aufgabe des Patentamts läßt sih in genügender Weise durch die Ausführungsbestimmungen feststellen.

Der vielfa geäußerte Wuns, daß Vorauszahlungen der Ge-

bübren für mehrere Jahre zugelaffen werden möchten, um bei Er- ]

theilung von Licenzen oder beim Abf{luß sfonstiger die Verwerthung des Patents bezielender Verträge dem Erwerber des Nußzungsrechts gegenüber das Bestehen des Patenirechts auf längere Zeit binaus siberstellen ¡u können, ift dur die unter dem 12. Mai 1890 (Patent- blatt von 1890 S. 197) ergangene Anordnung des Patentamts er- ledigt, nah welcher Vorau8zadölungen ohne Einschränkung angenommen werden und im Falle des Erlöschens der Patente durch Verzicht, Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme die Rückzahlung der nit fällig gewordenen Gebühren erfolgt. Bei dieser Anorduung, welhe Schwierigkeiten niht bervorgerufen hat, wird es auÿ in Zu- kunft zu verbleiben haben. Der nachträglichen geseßlichen Feststellung einer hon jeßt von der Verwaltung anerkannten Befugniß des Patentinhabers bedarf es nit.

Im §8. 9 find lediglih die durch die Umgestaltung. des §. 8 sich ergebenden Fafsungs8änderungen vorgenommen worden.

Der §8. 10 | i stellt dur die neue Bestimmung unter Nr. 2 außer Zweifel, daß in den Fällen, in welchen ein Patent entgegen der Vorschrift des §, 3 Absay 1 ertheilt ift, die Herstellung des dieser Vorschrift entsprechen- den Zustandes im Wege des Nichtigkeitsverfahrens zu erfolgen hat. Hiermit i|t den Nichtigkeitsinftanzen die Entscheidung in Fällen der Kollision zwischen mehreren Patenten (oder zwischen einem Patent und einer Anmeldung) auch dann vorbehalten, wenn die Bestimmungen der S8. 1 und 2 (§. 10 Nr. 1) zur Beseitigung dieser Kollision nicht ausreihen. Aus der Fassung der Nr, 2 im §. 10 ergiebt sich, daß - entsprehend dem zu §. 3 Bemerkten das auf Grund der früheren Anmeldung ertheilte Patent in dem Zeitpunkte noch bestehen muß, in welhem mit Rücksiht auf dasfelbe ein späteres Patent sür nichtig erklärt werden soll.

u 8, 12

Das Patentgeseß stellt in Bezug auf die Erlangung und dle Verwertbung der Patente den Ausländer dem Inländer vbllig gleich. Damit if es auf einem Gebiete, auf welchem die internationalen Verkehrsbeziehungen fo häufig und so eng sind, anderen Staaten ml gutem Beispiel vorangegangen, :

Auch für die Zukunft wird dieses Pen des deutschen Nechts soweit irgend thunlih, aufrecht erhalten bleiben mülssen, (Fä steht dann um so eher zu hoffen, daß die Entwicklung der Gesehgebung lm

Auslande in derse!ben Richtung sh vollziehen und zur Augleihung ber noch vorhandenen Gegensäße führen wird; crst dann werden den Deutschen im Auslande diejenigen Rechte gesichert - sein, welhe das deutschWe Ret ohne Weiteres den Ausländeru gewährleistet hat, Ein Versnch zum Ausgleich der bestehenden Verschiedenbeiten ist bekanntlich bereits von ciner Neihe von Staaten mittelst Bildung der inter- nationalen Union zum Schutze des gewerblichen Eigenthums gemacht worden. Immerhin sichert die Union, wel{e für die Erlangung des Patentschußes manche formelle Erleichterungen begründet hat, für die Verwerthung der Patente in wichtiaen praktischen Beziehungen dem Angehörigen der Verbandöstaaten noch nicht alle die Rechte, welche das deutsche Gesch dem Ausländer eingeräumt hat. Jn Deutschland kann sich daher der Gesetzgeber der Xhatsahe nicht verschließen, daß für jeßt eine Gewährleistung des gleichmäßigen Verhaltens aller Staaten gegenüber den Auslandspatenten nit vorliegt. Werden durch eine folhe Nechtsungleichheit die deutschen Interessen ernstlich bedroht, so läßt sich die Anwendung des Vergeltungsrechts nicht umgehen, Der Entwurf bietet eine Handhabe hierfür, indem er den F. 12 dur eine dem §. 4 Absay 2 der Konkursordnung nachgebildete Vorschrift ergänzt, Je nachdem cin größeres oder geringeres Maß der Beeinträchtigung deutsher Interessen zum Vorgehen Anlaß bieten sollte, kann die Wiedervergeltung in völliger Aus\chließung der Ange- hörigen des betreffenden Staates oder auch nur in einer Einschränkung ihrer Rechte bestehen. Der Entwurf geht davon aus, daß die Auf- stellung dieses Borbehalts in den gewerblichen Kreisen des Ausiandes

zum Anerkenntniß der Nothroendigkeit beitragen wird, daß eine wirkliche |

Ausgleichung der nationalen Rechtssäßge im Patentwesen nur auf dem Voden voller Gleihberechtigung des In- und Auslandes, wie die

deutse Gesehgebung sie \tatuirt, si vollziehen kann. Die Erkenntniß |

von dieser Nothwendigkeit wird den Bestrebungen, welche der Union

Deutschland eine Verständigung nicht nur mit den in der Union ver- einigten Staaten, sondern au mit den an dieser niht betheiligten wichtigeren Industriestaaten erleichtern.

Die Aenderung am Schlusse des Absatzes 1 bezweckt eine An- |

passung der dort enthaltenen Vorschrift über den Gerichtsstand an die Bestimmungen der Civilpcozeßordnung. Zu 88. 13, 14,

Aus der Tabelle 11 ift die Entwickelung zu erkennen, welche der Perfonalbestand des Patentamts in der Zeit von: 1877 bis 1339 erfahren hat. Die Behörde trat mit 39 Beamten, dacunter 22 Mit- gliedern in ihre Thätigkeit ein, während derselben gegenwärtig 172 Be- amte, darunter 36 Mitglieder angehören. Freilich bietet diese Ber- gleihung der Anfangs- mit den Endziffern ein völlig zutrefffendes Bild nicht dar, weil als derjenige Zeitpunkt, in welhem die Wirksamkeit des Patentamts sich nach allen Seiten hin entfaltet hatte, erft ¿twa der Beginn des Jahres 1880 betrachtet werden darf. Allein au seit dem lehten Jahre ist eine Vermehrung der Beamtenzahl um nahezu ein Viertel (von 133 auf 172) erfolgt, und diese Vermehrung würde noh stärker gewesen sein, wenn nicht währead der lettea Jahre bei neuen Anstellungen grundsäßlich die Grenze äußerster Nothwendigkeit innegehalten wäre. Bemerkenswerth erscheint, daß die Steigerung der Perfonenzahl seit 1880 sich nur in geringem Maße auf die Mitglieder erstreckt, vielmehr vornehmlich durch die Heranziehung solcher Hülfs- kräfte hervorgerufen ist, welhe den Mitgliedern in der Ecmittlung und Sichtung des für dic Beschlußfassung wichtigen Materials an die Hand zu gehen haben. Es liegt hierin ein Hinweis für die Beant- wortung der Frage, an welhem Mangel die Organisation der Behörde hauptsählih leidet; er besteht darin, daß den Mitgliedern, welhe fich den Aufgaben des Patentamts nur insoweit widmen können, als es die Rüldksicht auf ihren Hauptberuf ihnen gestattet, die Durchdringung und Beherrschung des in fortwährend gesteigertem Umfange an fie bheran- tretenden Stoffes immer \{chwerer wird.

Wie bereits in den allgemeinen Erörterungen dargelegt, kann durch eine bloße Personalvermehrung dauernde Abhülfe fernerhin nicht geschaffen werden; die gegenwärtige Organisation, nah welcher die vornehmste Gewähr für den Zusammenhalt der Abtheilungen und für die Stetigkeit der Beschlußfassungen durch die Person des Präsi- denten geboten wird, verträgt eine Erweitecung nicht mehr. Der

Entwurf beabsihtigt demgemäß eine grundsäßlihe Umgestaltung |

herbeizuführen durch

1) die Berufung von technischen und rechtskundigen Mitgliedern, Le der Behörde auf Lebenszeit im Hauptamt angehören sollen;

2) die vollständige Trennung des Personals für die Abtheilungen erster Instanz (Anmeldeabtheilungen) von demjenigen für die Abtheilungen der zweiten und der Nichtigkeitsinstanz (Be- \chwerdeabtheilungen und Nihtigkeitsabtheilung) derart, daß

3) die tehnischen Mitglieder der Anmeldeabtheilungen sämmtli im Hauptamt angestellt sein müssen.

Es soll demgemäß, und zwar im Wege der Etatsfestsezung, die Anstellung einer fol&en Anzahl von hauptamtlihen Mitgliedern be- wirkt werden, welhe zur Beseßung der Anmeldeabtheilungen dauernd ausreiht. Die Höbe dieser Zahl läßt sich vor endgültiger Durch- führung der neuen Organisation nicht mit voller Sicherheit bestimmen. Voraussihtlich wird es angemessen fein, an Stelle der bisherigen \echs, glei@zeitig mit Angelegenheiten erster und zweiter Instanz befaßten Abiheilungen für die Zakunft zunäGhst vier Anmelde- und zwei Beslhwerdeabtheilungen zu bilden. Wenn sonach auf jede Anmelde- abtbcilung im Durhschnitt mehr als zwanzig derjenigen technischen Patentklafsen, in welche die Anmeldungen durch das Patentamt gruppirt find, entfallen, so wird die Mitgliederzahl der einzelnen Abtheilungen ausgiebig bemessen werden müssen; denn die Leistungs- ähigkeit der leßteren hängt davon ab, ob in ihnen genügend spezialisirte Falhfenntnisse vertreten find. Auf diesen Grundlagen wird die Bemessung der Mitgliederzahl nah Maßgabe der weiteren Erfahrungen im Wege allmähliher Entwickelung des Etats zu erfolgen baben

Die hauptamtlichen Mitglieder werden vermöge ibrer, aus der dauernden Verbindung mit der Behörde erwachsenden GefSäfts gewandtheit zur Bewältigung der großen Masse des zum ersten 2

D)

an das Patentamt gelangenden Materials, also zur Bebandlung 1

Patentanmeldungen in erfter Instanz, vorzugsweise geeignet sein. die Erfahrung und Autorität der nichtständigen Mitglieder bleibt ein mehr als bislang vor Ueberlastung geschüßte Wirkfamkeit in durch das Verfahren erster Instanz bereits gesichteten Fälleg

dur Erbebung der Beschwerde zur nochmaligen Prüfung gebracht |

werden. Die Bemessung des Personals für die Beswerdeabtdeilungen

| wird wesentlih davon abhängen, ob in Folge der neuen Organisatton

eine Abnahme in der Zahl der Beschwerden eintreten wird, und în welchem Uznfange die Wirkungen der Zulassung der mündlichen Ver« handlung (S. 25) fi geltend machen werden.

Das tenische Personal der Beschwerdeabibeilungen soll zuglei |

zur Besetzung der Nichtigkeitsattheilung verwendet werden, deren Ge« staltung eine Aenderung nicht erfährt.

Was die rechtsver\tändigen Mitglieder des Patentamis anlangt, so geht der Entwurf davon aus, daß ihre Verwendung in den ver» schiedenen Abtheilungen sich nah Maßgabe des praktischen Bedürfnisses zu regeln haben wird. E

Den beträchtlichen Mehrausgaben, welche die neue Organisation mit sich bringt, wird eine geringe Ersparniß in}ofern gegeaüdersleßen

als ein Theil der dem Patentamt jeßt zugewtefenen te@uiscden Hülig« | Im Uedrigen baun, | Auditattunug |

kräfte voraussihtlich entbebrlih werden wird, Ji Angesichts der Nothwendigkeit, die dur unzureichende der Behörde erwachsenen Mißstände zu defeitigonu und dos Vertrauen der Industrie in die Chätigkeit des Patentamts zu tärke, die Koltous srage nicht entscheidend ins Gowicdt fallen, Qu §8, 15 bis U

Die im §. 16 Absog 2 des Geteyes stellung vorur)at iu den meien Kallen brt besonders daun zu Weoiteruageu, weun ¡ebung des Eupsaugs! hehues V Cet {ND N solide Välle, in weilen dox Ku? wirküangen uit A dringt, das ZulteituugWw X anzuwenden, iun Uebrigen gder (lader Robin Cg ads (Fingelheiteu ad ledocd valseuder tus Moege dex Y è

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zun regela, Demgeinäß it die Strei@wung des bitherigen Ubsaßes 2 und eine entsprechende Ergätzung des §. 17 erfolgt. E Die Bestimmung im §. 15 Absay 3 des Gesetzes ift in den

8. 16 dez Entwurfs übernommen wocd&k,

u 18.

Die Gerichte machen von L Tae bdurh das Gesetz eingeräumten Befugniß, das Patentamt zur Abgabe von Gutachten zu veranlassen, in echeblihem Umfange Gebrauh. Die dem Patentamt dadurch erwachsende Thätigkeit ist insofern für diese Behörde selbst förderlich, als leytere dadur in dauecncer Berlihrung mit d:r Nechtsprehung gehalten wird, und ihre Mitglieder eine genauere Kenntaiß von den Wirkungen erhalten, welche das Patent im gewerblihen Leben r R Als bedenklich hat ih jedo die unterschiedslofe Heran- ziehung des Patentamts zur Erstattung gecichtliher Gutachtea er- wiesen, und zwar nicht nur in der Richtung, das dasselbe häufig in die Lage gebracht wird, über ein in thatsähli@er Beziezung noh nicht auéreihend geklärtes Naterial fich zu äußern, sondern vornehmlih auch aus dem Grunde, weil die Ausiprlüiche des Patent- amts in der roeiteren Entroilung des Rechtsfalles zum Gegenstande der Kritik duch anderweit vêrnömmene Sachverständige gemacht werben, ohne daß das Patentamt in der Lage ift, die nicht immer zutreffenden Ausführungen setnerseits richtig zu stellen. Das Aasehea der technischen Centralinstanz kann hiervucch bezinträhtigt werden. Der Entwurf entspricht diefen Rücksichten, indem er, im Einklang mit ven Wünschen der gewerblih:n Kreisz, vie Berpflichtong des Patentamts auf die Abgabe von sogenannten Dbergutachtea beschränkt. Selbstredend verfolgt die Aenderung nur den Zweck, die Mitwirkung der Behörde von bestimmten Borausschunc abhängig zu machen; cine Einschränkung dec den Secichten zustebenden fräen PBieweids

l „L N 10n | würdigung kommt nicht in Frage. zu Grunde liegen, eine neue Unterstüßung gewähren und auch für |! Frag

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Welche Abtheilungen des Patentamts nah dem Inslebentreten der neuen Organisation mit der gutahtlihen Wirksamkeit zu be- trauen sind, foll gemäß §. 17 des Gesetzes im Verordnungswege be- stimmt werden.

Zu §8. 20,

Eine neue Bestimmung enthält der Entrourf und zwar dahin, daß Abänderungea der Anmeld: zur Bekanntmachung der letzteren, sondern nur bis über diese Bekanntmachung zoläfig scia soll mögliht, daß mit dem Zeitpunkt de urtheilung erforderlihe Material abges dies um so mehr von Bedeutung, geschenen Aenderung die Bekanntm: Monaten ausgeseßt werden kann.

Zu § 2L

Der Wortlaut des §. 21 im Patentgescze läßt : aufkommen, ob Mittheilungen des Patentsuebers, welte biz Bes seitigung der vom Patentamt bezeihneten Mängel ver Anmeldung bezwecken, berüdsihtigt werden können, wenn fe nach Ablauf der dem- Patentsucher gestellten Frist, aber vor den zurückweisenden Beschlusse eingehen. Da die Bejahung dem Interesse des Patentsuche:s entgegen kommt und mit ver Se- stimmung des §. 20 Absatz 3 im Einklang steht, îo erichGien cine Aenderung des Wortlauts roünshenswerth.

Um mehrfach geäußerten sonstigen Bed dieses Paragraphen zu begegnen, darf herve dem Patentamt nicht etwa obliegt, aus de einer Aufforderung des Patentamts entsprochen ift, die Anmeldung unter fange zurückzuweisen. Vielmehr if Fällen, sofern solches den Absichten oder F nicht zuwiderläuft, in der Lage, das * der Anmeldung ein Mangel an tea nit anhaftet.

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Berlin entfernt wobne Einwirkungen des Patentr besondere, mit Weiterungen und treffen, um si über alle ihre Patentanmeldungen auf

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