1890 / 269 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 07 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

eine Erweiterung erfahren, um die Bestimmung mit den bei §8. 3, 10 und 22 besprochenen Me B Maas zu bringen. ut

Wie aus den einleitenden Bemerkungen ersihtlich, ist die Zahl der Beschwerden gegen Besclüsse des Patentamts in nennenswerthem Grade gewachsen. Den zahlenmäßig stärksten und fachlich weitaus witigsten Antheil an dieser Steigerung hat die im §. 25 behandelte Kategorie solher Beschwerden, welche sih gegen Beschlüsse über Ver- sagunz oder Ertheilung des Patents rihten. Diefe Beschwerden haben c seit dem Jahre 1880 nahezu verdreifaht und erreichten im Sahr 1889 annähernd die Zahl 3000. G

Muß nun zwar zugegeben werden, daß die Fälle, in welchen Be- werden dieser Art von Erfolg begleitet gewesen sind, während Fi leßten Jahre ebenfalls eine Vermehrung erfahren haben, (Ueber- idt VN), so läßt sich doch aus Mängeln der Beschlußfafsungen erster Lau allein die bier besproGene Erscheinung niht erklären. Viel mehr hat dabei offenbar der im Patentwesen sich_ vielfach fühlbar machende Umstand mitgewirkt, daß Anmelder nit felten dem Gegen- stande ibrer Anmeldung eine zu hohe Bedeutung beilegen, daß in ihnen deshalb leiht die Ueberzeugung erweckt wird, ihre Erfindung begegne nit der verdienten Würdigung, und daß sie somit bestrebt sind, jedes sid darbietende Mittel zur Erzielung einer besseren Werth- \äßung zu ershöpfen. Dem Gesetzgeber erwähst die Verpflichtung, diesen Anschauungen insoweit Rcchnung zu tragen, als andere sachliche Rüdsichten dies gestatten, um damit der Gefahr vorzubeugen, daß das Vertrauen in die gerechte und einsidhtige Prüfung der angemeldeten Erfinder in weiteren Kreisen erschüttert werde, Es ift deshalb be- soderer Werth darauf zu legen, daß die mit keinem weiteren Rechts- mittel anfechtbaren Beshlußfassungen des Patentamts durch ein Ver- fahren vorbereitet werden, welches auch in den Augen des Publikums Zweifel über die eingehende Würdigung des gesammten Sachverhalts möglichst aus\{ließt.

Von den gleihen Erwägungen ausgehend, hat bereits die im Fahre 1886 berufene Enquete-Kommission der Verbesserung des Verfahrens in der Beshwerde-Instanz ein besonderes Gewicht beigelegt. Wenn die an jener Enquete betheiligten Sachverständigen ihre Beschlüsse auf die Einrichtung einer dritten Instanz erstreckt haben, so wird davon ausgegangen werden dürfen, daß die hierauf gerihteten Bestrebungen, welche übrigens in sehr vershiedenartigen Gestaltungen Bestellung des Reisgerihts zur dritten Instanz, Schaffung eines Patent- gerihtshofs, Zulassung einer Klage auf Anerkennung der Erfindungs- merkmale 2c. zu Tage traten, durch die geplante Reorganisation des Patentamts den Boden verlieren werden. Abgesehen hiervon hat der Entwurf die von der Industrie gegebenen Anregungen in weit- gehendem Maße berücksichtigt. Ueber die Einrichtung gesonderter, mit namhaften Sachkennern zu besezender Beshwerde-Abtheilungen ist zu den §§. 13 und 14 das Nähere bemerkt worden; hier handelt es si um die Garantien, durch welche dem Verfahren in der Beschwerde- Instanz ein vermebrtes Ansehen beizulegen ist.

Die beabsichtigte Umgestaltung des Patentamts gestattet es zunächst, die bisher nah §. 25 Absfay 2 des Gesetzes lediglich in das Ermessen des Patentamts gestellte Zulassung der mündlihen Verhandlung insoweit zur Regel zu erheben, als es dem berehtigten Bedürfniß entspricht (§. 25 Abfay 3 des Entwurfs). Der Werth der mündlichen Verhandlung für die Betheiligten liegt weniger in der Aufklärung der entsheidenden Abtheilung über die Bedeutung und Tragweite der Vorlagen, als vielmehr in der Beruhigung der Betheiligten, daß zu dem ablehnenden Beschlusse des Amts irrige oder mißverständliche Anschauungen nicht geführt haben. . Es kann dem Ansehen des Patent- amts nur förderlich sein, wenn die Betheiligten durch eine bäufigere Anwendung des mündlichen Verfahrens Gelegenheit erhalten, \i{ diese Ueberzeugung zu verschaffen. Dem Interesse der Sache entspriht es daher, wenn das mündliwe Verfahren in gewissen Grenzen dem Patentamt zur Pflicht gemaht wird, und der Entwurf bezeichnet die Grenzen, in welchen dies obne Gefährdung anderer Rücksichten mögli ist. Ueber diese Grenzen noch hbinauszugehen und etwa die mündliche Verhandlung ohne jede Einschränkung von dem Antrage der Betheiligten allein abhängig zu machen, erscheint durch die Sache nit begründet und im Interesse der Thätigkeit des Patentamts nicht rathsam. Es würde die Anmelder zu Anträgen verleiten, welche die beshiußfassenden Abtheilungen mit mündlihen Verhandlungen überbürden. Eine folche Folge würde der Gründli®keit dieser Verhandlungen nachtheilig werden, die {nelle Erledigung der Patentanmeldungen, auf welche nit nur im Interesse des Anmelders, sondern auc in demjenigen der konkurrirenden Gewerbtreibenden Werth zu legen ist, ers{chweren und zu ciner Erweiterung des Amts führen, für welhe das geeignete Personal kaum zu beschaffen sein würde, welche aber auch, wenn sie einträte, die Einheitlihkeit der Grundsäße der Entscheidungen ernstlich gefährden müßte.

Eine bedeutsame Gewähr für die gründliße Würdigung der Interessen des Patentsuchers liegt in der fernerhin neu aufgenom- menen Vorschrift (Abfaß 4), na welcher der zweitinstanzlihen Be- \{lußfassung neue Thatsachen und Erwägungen nicht zu Grunde ge- legt werden sollen, über welche die Betheiligten nit zuvor \ih ge- äußert haben. Es muß zur Minderung des Ansehens der endgültigen Beschlüsse beitragen, wenn dur diese zwar die Gründe der ersten Instanz für nicht ausreihend erklärt werden, gleihwohl aber auf Grund anderweiter, dem Beshwerdeführer unerwarteter und von ihm noch nicht gewürdigter Umstände die Abweisung der Beschwerde erfolgt. Ebenso wie der Betheiligte Gelegenheit gehabt hat, die von der ersten Instanz erhobenen und zum Grunde der Abweisung ge- machten Bedenken zu erörtern, iff es auch billig, ihm die Möglichkeit zu bieten, zur Aufklärung der in zweiter Instanz neu hervorgetretenen Bedenken beizutragen. Der Entwurf giebt deshalb den Beshwerdeabtheilungen eine entsprehende, auënahmlos bindende Direktive. Nicht thunlich erscheint es, in Fällen dieser Art die Zurückverweisung der Sache in die erste Instanz anzuordnen. Es würde hierdurch, da gegen den neuen Beschluß der Anmeldeabtheilung

wiederum das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig wäre, eine Ver- längerung des Instanzenzugs ins Unbeschränkte bewirkt werden; gleih- zeitig aber ftände eine Trübung des Verhältnisses zwischen den ver- schiedenen Instanzen zu befürchten, wenn die Beshwerdeabtheilungen den Abtheilungen erster Instanz die für die erneute Beschlußfassung maßgebenden Gesihtspunkte vorzeihnen, oder wenn andrerseits die Anmeldeabtbeilungen die von den Abtheilungen zweiter Instanz hervor- gehobenen Umstände bei der erneuten Beschlußfassung unbeachtet lassen dürften.

: Qu 8: 26.

Ueber die Rückzahlung der ersten Jahresgebühr im Falle der Versagung des Patents sowie im Falle der Zurücknahme der Anmeldung ist zu §. 8 das Erforderliche bemerkt worden. Im Uebrigen tellt der Entwurf fest, daß auch über die nah der Veröffentlichung erfolgende Zurücknahme der Anmeldung eine Bekanntmachung im Reichs-Anzeiger zu ergehen hat.

Nehrfach ift der Wuns kundgegeben worden, es möge dem Patentinhaber eine Mitwirkung bei der entgültigen Feststellung des Wortlauts der in die Patenturkunde aufzunehmenden Beschreibung eingeräumt werden, sofern erheblihe Umarbeitungen des von dem Patentsucher selbs gewählten Wortlauts in Frage stehen. Es wird beabsichtigt, diesem Wunsche dur die im Anschluß an das Gesetz zu erlassenden Verwaltung8sbestimmungen entgegen zu kommen, soweit die ges{äftlihen Nücksichten es gestatten. Eine Aenderung des Gesetzes ist hierzu nit erforderli, “a

I.

ZU S. 2

Aus der Fassung des Absatzes 2 ergiebt si, daß in denjenigen Fällen, welche der Entwurf (§. 10 Nr. 2) in Ergänzung des Patent- geseßes dem Nichtigkeitsverfahren unterstellt, Jedermann zu dem Antrage auf Erklärung der Nichtigkeit befugt ist. Es liegt im allgemeinen Interesse, daß die Tragweite der bestehenden Patente festgestellt und eine Kollision zwishen mehreren Patenten beseitigt wird.

Der Begriff der Erfindung, sowie der Neuheit einer solchen, wird

in nicht seltenen Fällen zu verschiedenen Zeiten eine vershiedene Be- urtheilung erfahren. Je größer also der jeit Ertheilung des Patents verflossene Zeitraum ist, desto \{wiecriger gestaltet sich die nahträgliche Prüfung der Patentfähigkeit. Es liegt auh nahe, daß die Beur- theilung dieser Frage in den sachverständigen Kreisen si verschärft, je weiter die Tehnik auf dem in Frage kommenden Gebiete fort- schreitet, und je mehr die Empfindung für die Schwierigkeiten si abstumpft, welche den ersten Schritten auf den durch ein Patent neu ers{chlossenen tehnishen Wegen entgegengestanden baben. Die Ver- nihtung der Patente vieljährigen Bestandes wird nicht leiht auf Grund einfacher thatsähliher Angaben, welche die Uebereinstimmung des Patentinhalts mit einem früber bekannt gewesenen Fabrikat oder Verfahren zweifellos darthun, beantragt werden. Fälle einer solchen Identität bleiben niht längere Jahre verborgen und gegenüber den Patentberechtigten kaum längere Zeit unverwerthet. Bei dem Angriff auf ältere Patente handelt es {ich vielmehr regelmäßig um die tehnische Würdigung des geistigen Werthes, welcher den von dem Patentinhaber ges{chafffenen Abweichungen des ihm patentirten Gegen- standes von früher bekannt gewesenen Dingen beizumessen ist. Für diese Würdigung is die jeweilige subjektive Auffassung der ur- theilenden Sachverständigen von großer Bedeutung. Der Autorität der urtheilenden Behörde kann es nicht dienlih sein, wenn Ver- sciedenheiten in der technischen Gestaltung, welhe als Erfindung und als neu anerkannt worden warten, nah einer Reihe von Jahren als ungenügend angesehen werden, um das Patent vor der Vernichtung zu s{üßen. Und der Patentinhaber, welher an die Ver- werthung dieses Patents seine Kraft und seine Mittel geseßt bat, wird es als eine Ungere(tigkeit empfinden, wenn seinen Unternehmungen der Boden entzogen wird, nicht weil neue Thatsachen , sondern weil neue Auffassungen dem Patent entgegen treten. In der That wird es \con jeßt als Härte empfunden, daß eine für neu erahtete Erfindung während der ganzen Dauer des Patents der Gefabr unterliegt, des Patentshußzes in Folge von Nictigkeitsklagen lediglih aus dem Grunde wieder verlustig zu geben, weil die Auffassung der ents{eidenden Instanz über das, was Erfindung oder was neu ist, im Laufe der Zeit sich geändert hat. Um die des Erfindungs\{utes theilhaftigen wirthschaftlihen Unternehmungen gegen einen folhen Wechsel der Anschauungen thunlichst sicher zu stellen, will der Entwurf die Anfechtbarkeit des Patents wegen der aus den SS. 1 und 2 si ergebenden Gründe, welche, in der Anwendung auf das Nichtigkeitêverfahren, vornehmlich in dem Mangel der Neuheit besteben, nur während einer eingeschränkten Zeitdauer gestatten. __ Was die Bemessung der Zeitdauer anlangt, so kommt dafür zunächst in Betracht, daß das Patentgesey im §. 11 dem Patentinhaber drei Jahre Frist giebt, bevor er überbaupt genöthigt werden kann, feine Grfindung in größerem Umfange zur Ausführung zu bringen. Aber auch abgesehen hiervon werden die Wirkungen des Patents innerhalb der ersten Jahre erfahrungsmäßig nit immer in einem Umfange zu Tage treten, wel{cher ausreihenden Anbalt für die Erhebung der Nictigkeitsklage bietet. Andererseits würde cine Bestimmung, welche die Nihtigkeitsklage nur für die leßten Iabre der geseßlichen Patent- dauer ausschließt, der Absicht nit entsprechen, weil die überwiegende Zabl der Patente bis zu den letzten Jahren der geseßlichen Patent- dauer gar nicht gelangt. Deshalb erklärt der Entwurf die Anfehtung binnen einer Frist von fünf Jahren für statthaft (Absatz 3).

„Die zeitlihe Beschränkung richtet sich nur gegen ole Nihtig- | feit8anträge, welche die in den S§S. 1 und 2 zum Ausdruck gekommenen | Merkmale in Frage stellen, weil nur in dieser Beziehung an eizen | etwaigen Wechsel in den Anschauungen des Patentamts Besoranisse |

für den einzelnen Patentinhaber sich knüpfen werden. Das Vexbältuiß zwischen mehreren sih vollkommen deckenden oder theilweise ineiugnder« greifenden Patentrechten (S. 3 Absaß 1, §. 10 Nr. 2) muß für die ganze Dauer des Bestehens der Patente einer Regelung im Wege des Nichtigkeitsverfahrens unterworfen bleiben, weil das unanfechtbare Nebeneinanderbestehen ih gegenseitig aus\chlicßeuder Rechte zu unhalt-

VNebeLxft Gen

ä

baren Folgen führen würde. Nah den bisherigen Erfahrungen pflegen übrigens Kollisionen zwischen mehreren Patenten {hon in den ersten Jahren des Bestehens zum Austrag gebracht zu werden. Daß die auf eine Entwendung (§. 3 Absaß 2, §. 10 Nr. 3) si gründende Nichtigkeitsklage einer Frist nicht unterworfen werden kann, bedarf keiner Darlegung. Es ift rihtig, daß auf dem hiermit beschrittenen Wege in dem Nichtigkeitsverfahren eine ver- schiedene Beurtheilung patentirter Gegenstände gegenüber demjenigen, was Gemeingut der geroerblihen Welt ist, und demjenigen, was {ih in dem bevorrehteten Besiß eineë Patentinhabers befindet, begründet wird. Diese Möglichkeit wird aber als eine Ungerechtigkeit kaum empfunden werden, und es kann aus Billigkeitê- und Zweckmäßigkeits- rüdcksihten sehr wohl begründet erscheinen, daß die Berechtigung eines seit Jahren bestehenden Privilegs gegenüber der Allgemeinheit nach- Pie beurtheilt wird, als gegenüber cinem anderen gleichartigen rivileg.

Wie gegen verspätete, so will ter Entwurf auch gegen frivole Nichtigkeitsklagen dem Patentinhaber einen stärkeren Schuß ge- währen. Unbegründete Klagen unter Wiederholung fogar der in einem früheren Nichtigkeitsverfahren {hon abgewiesenen Gründe sind, wie die Erfahrung zezeigt hat, nicht selten, und sie werden dadur erleichtert, daß das Nichtigkeit8» erfahren nur Recht unter den Parteien schafft, und daß in diesem Verfahren, obwohl dasselbe einem gerit- lihen Streitverfahren sih_wesentlih nähert, Streitgebühren bis jetzt nicht erhoben werden. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Zu- lassung des Nichtigkeitsantrages von der Zahlung einer mäßigen Gebühr abhängig zu machen (Absatz 4), damit der Be- theiligte zu ciner sorgfältigeren Prüfung stich veranlaßt sieht, ehe er dem Patentinhaber sowie dem Patentamt und dem MNeichsgericht zeit- raubende Verhandlungen aufnöthigt. Eine Härte würde es aber fein, die Gebühr einzubehalten, wenn es zu dem wesentlichsten Theil dieser Verhandlungen, der mündlihen Anhörung der Parteien niht kommt, sei e8, weil die Klage zurückgenommen wird, sei es, weil der Patent- inhaber von der Vertretung seines Rechts Abstand nimmt und des- halb dem Antrage ohne Weiteres entsprochen wird (§. 28 Absatz 2); e ee Fälle ist demgemäß die Zurückzahlung der Gebühr vor- gesehen.

An die Einführung der gedahten Aenderungen knüpft sich eine doppelte Erwartung. Zunäst die, daß die Inhaber der Patente - von spekulativen oder leihtsinnigen Nichtigkeitsanträgen weniger als bisher werden belästigt und dadur in der wirksamen Ausnußung der patentirten Erfindungen weniger werden behindert werden. Sodann aber die, daß die Erhebung begründeter Einwendungen gegen die Patentertheilung ih in erhöhtem Grade dem Einspruchsverfahren zu- kehren wi: d, und daß damit nit nur die Beschlußfassung über die Patentertheilung eine größere Sicherheit erhalten, sondern daß, vermöge der besseren Fundirung der Patente, auch eine weitere Abnahme der Nichtigkeitöklagen eintreten wird.

Wohnt der Antragsteller im Auslande, so erwächst dem Patent- inhaber die Gefahr, ohne Ersay für die Auslagen zu bleiben, welche ihm durch die Vertretung seiner Ansprüche im Nichtigkeitsverfahren erwacbsen. Dieser Gefahr soll durch eine den Bestimmungen in S8. 102 ff. der Civilprozeßordnung nachGgebildete Vorschrift cntgegen- getreten werden (Absaß 5).

Zu 88. 34 und 35.

Das Patentgeseß geht davon aus, daß der Verkebr vor der Un- siherheit ges{üßt werden müsse, welher er ausges sein würde, wenn Jedermann über den Inhalt und die Tragweite der beftebenden Patente sih fortlaufend in Kenntniß zu erhalten hêttz, um der Gefahr der gerihtlihen Bestrafung und der civilretlitwx Haftung zu ent- gehen. Das Gesetz hat deshalb nur die wissertl&e Patentverletßzung unter Verfolgung gestellt. Jene Rücksi{cht wird 2uF fernerbin in erster Linie maßgebend zu bleiben haben; sie darf me nicht dahin führen, daß dem Patentinhaber die Geltendmachung d ihm durch die Patent- erthcilung gewährleistenden Rechte wesentli# vershränkt wird. Eine solhe Beeinträhtigung wird, wie die Ehrung gezeigt hat, durch die enge Bestimmung des Patentge®W in der That bewirkt, da der Nachweis der Wissentlichkeït t Patentverleßungen vielfach mit großen S{Wwierigkeiten verbandes ist, und der Patent- inhaber daher unter Umftänden zegen eine Verleßung feines Rechts überhaupt nicht mit Eezäz einschreiten kann. Wenngleich deshalb bei der Vershärfüng ( H Wi gegangen zu werden brau@î es in fonstigen dem Schutze des geistigen Eigenthums dienenden Ge?eßen (§8. 18 des Gesetzes, betreffend das Urbeberre@t an S@ri?werten x., vom 11. Juni 1870 u. A.) ge- schehen ist, und wenk wtdefondere cine Aenderung in den Vor- ausseßzungen für die Stzafdarkeit der Patentverleßzung nit angezeigt erscheint, so dürfte de& den Interessen des Patkentinhabers insoweit Rechnung zu trat cin, daß bezüglich der civilrechtlichen Ent- \chädigungspfli@t die grobe Fahrlässigkeit der Wissentlichkeit gleich- gestellt wird. Oudur® wird nur derjenige, welhen ohnehin fein Beruf in fortz&egte Berührung mit den Erzeugnissen patentirter Er- findungen bgt, zu vershärfter Aufmerksamkeit angehalten. Die im Y 4 des Egtwurfs zum Ausdruck gebrahte Beschränkung, Kraft deren die Mirbaugeu des Patentshußes nur auf den gewerbsmäßigen Gebrau U erstrecken, gtebt die Gewähr dagegen, daß Personen, wel&en cine solhe vershärfte Aufmerksamkeit niht zuzumuthen ift, den Kreis der Entschädigungspflichtigen einbezogen werden.

Zu Artikel T1.

Zux Vermeidung von Härten bedarf es einer Uebergangs- bestimmung, welche ermöglicht, daß gegen die beim Inkrafttreten der MoriQeitt im §. 27 Absay 3 des Entwurfs bereits seit länger als fünf Jahren bestehenden oder doch diese Zeitdauer binnen Kurzem erreihenden Patente noch innerhalb einer angemessenen Frist die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann. Der Entwurf bemißt, ent- sprechend den Wünschen der betheiligten Kreise, diese Frist auf drei Jahre.

über die Entwickelung des deutschen Patentwesens vou 1877 bis 1889.

zum Deutschen Reichs-A

M 269.

Zweite Beilage nzeiger und Königlich Preußischen Staats-Ameiger.

Berlin, Freitag, den 7. November

Vebersichten über die Entwickelung des deutschen P atentwesens von 1877 bis 1889,

(Séluß aus der Ersten Beilage.)

| | 1877 1878/1870 188

0/1881/1882/1883/1884

IIL, Personalbestand des Patentamts,

1886|

H L)

Anmelde- gebühren. M.

Kalenderjahr.

(L S E A

Beschwerde-

gebühren. M.

1Yÿ. Einnahmen des Patentamts.

Patent- gebühren,

M

1890.

Verschiedenes.

M

Zusammea.

M

1887/1888/1889

S E E I E R e L t E 2

H Ee E

L 2A

E Sr E ERRRE

1) Präsident, 2a. stäntige Mitglieder b. nihtständige Mitglieder . 3) Hülfsarbeiter a. etatsmäßige . . » þ. diätarisch beschäftigte 4) Bureaubeamte . j; 5) Kanzleibeamte . 6) Unterbeamte 2c.

1877 M

1878

M.

1879 M

1877 64 240,00 1878 117 640,00 1879 130 260,00 1880 138 340,00 1881 141 540,00 1882 149 860,00 1883 161 900,00 1884 170 880,00 1885 188 520,90 1886 199 340,00 1887 197 380,00 1888 197 080,00 1889 232 440,00

2 100,00 12 860,00 19 420,00 19 600,00 23 20,00 23 260,00 30 660,00 35 840 00 11 660,00 52 260,00 50 380,00 ¡2 200,00 57 340,00

13 500,00 265 150 00 410 165,00 514 2500 660 940 00 T5 350,00 924 570,00

1 058 610,00 1 157 210,00 1 274 940 00 1 375 950,00 1472 050,00 1 637 340) 00

214,93

276,10 266,53 251,77 194,70 2733 251 O5 172,15 256,40) 3535,45 457, T6

4 C2

1 121 403 1295 55,05

79 §40,090 395 493 560 121,10 6T2 T3153 826 51,77 961 264,70

354

2,15

1 526 TT6 4 1 624 06345 1721 T87,Ts 1 925 12963

1877—1889 2 089 420,00

V, Ausgaben des Patentamts.

1880

1881

1882 | 1883 1M

121 700,00

1885 M,

11 556 0,00

1886 M

4 C71 277 M2 14 V1 S1 (55

Besoldung der Mitglieder .

Besoldung der Bureau- u, Unterbeamten

Wohpnungsgeldzushüsse ,

Zur Memunerirung von nitständigen Mitgliedern und Hülfskräften Zu außecordentlihen Remunerationen

und zu Unterstüßungen für und Unterbeamte . .

Zu Amtsbedürfnissen, Reisekosten, Tage- geldern, Hausmiethe und sonstigen

Ausgaben

Zur Herstellung von Veröffentlichungen Zur Einrichtung einer Fachbibliothek . Summe

VI. Einfluß der Beshwerden auf die Patentertheilung.

| es | kom-

men due auf sam- | 100

j An- mei ée

gen.

dun- |

25 850,00 9 947,24 1438,74

2 873,41 Bureau- 19 297,26

1833,10 244.85

66 941,68 32 961,10 6 015,00

33 711,67

1605,00

53 511,36 47 613,74 47 355/78

76 608,32

110 884/78

19 250/00 50 891,91

4 160,00

102 179,97 194 870/35 54 22867

79 143,33 160 811,33 | 30 995,00

71 356,34 |

5 305,00 |

|

110196,83 | 94 141,30 184 212,20 128 849,08 93 170,70 | Ls

} | 8299777 | 175 947,17 | 35 977 00 |

85 340,17

4 927 50

89 667,23 S 912,50 184 915,17 iOT 37 200,00

80 442,73

5 440,00

11366940 | 978877 135 838,10 | 155 013,73

46 108,33 218 415,00 44 100,00

18 223,83

6515,00

90 764,44

242 020,00

46 155,00 41 209,50

6 905,00

__Beshwerden_

davon zurück- aewiesen |

| für begrü

¡[ammen.

c 1

\chwerden.

zusammen auf 100 Be- zu

crachtet

auf 100 Be-

ndet

\chwerden.

61 484,60 | 289 715,38 | 613 074,00 | 665 190,73 | 608 170,99

Patente sind ertheilt

auf

100 An- mel- dun- gen.

j \

zusammen auf 100 Er- |

auf Beschwerde

theilungen.

meldungen. |

auf 100 An- |

26,33 | 25,43 | 26,44

| 24,77

1886 9 991 1887 9 904 1888 |} 9 869 1889 111 645

D O O O M D rk 3

O O

ckck

2 203 | 2 051 1998 | 2120

G5 C a O5

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40,12

39,20 39,75

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Im Dur(h- schnitt f. d. Jahrf 10 352 25.71

YIE

Nichtigkeitsanträge.

Davon vor der Entscheidung erledigt Rechtskräftige Entscheidungen:

auf Vernichtung auf Beschränkung . auf Abweisung. ..

Beim Jahres\{luß unerledigte Anträge 31 23| Entscheidungen des Patentamts

2 093

Ergebnisse des Nichtigkeitsverfahrens.

[117 |1

2 | 46| 17 | 13 33

70

Entscheidungen des Reichsgerichts. . 4|

34 | 100 D 18

L

21 98 29 24 83

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1877/1878 1879/1880 1881 /1882/1883/1884/1885/1886/1887|188 S188

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24 | 29

19 | 27 18 | 16 24 24 46 71 67 13

j

641172,63 | 092 924,55 | 658

Zurücknahmeanträge

Davon vor der Entscheidung erledigt

Rectskräftige Entscheidungen: auf Zurücknahme .

auf theilweise Zurücknahme

auf Abweisung

Beim JIahres\{chluß unerledigte Anträge

Entscheidungen des Patentamts

Entscheidungen des Reichszerichts .

Betrag der

ft Fall

Iahresgebühr. H Tg

M. Patente.

Die neben- bemerkte Gebühr

geworden für

643 154,08 | 605 977,66 |

Wegen Nicbtzablung der nebenbemerkten Gebühr find erlos{hen

Patente.*)

A aua 1877/1878/1879/1

Ergebnisse des Zurüccknahmeverfabren®

880/1881/1882/1883/1884 1855 1855; 12

Ix. Erlöschen der

30 50 272**)

90 40 451 100 26 949 150 14 512 200 8 6559 250 5 628 300 3731 390 2 504 400 1719 450 1 172 900 778 990 495 600 275 650 E 700 65

4 016 10 850 10 619

4 701

2 169

1 207

733 447 259 164 100

D

15

*) Die mit dem Hauptpatente erlos@enen *) Einschließlih 4 589 Zusahpatente

Die Uebersicht umfaßt alle in der Zeit vom ] patente und die in solhe umgewandelten L

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und weiblidher L S@(affung cines Yber S&neiderwerkstätten i ziehen. Jhbre Hama e Lohnbe wegunp zu reen Jt T

Wahrnehmung, daß nicht wie in früheren sozialdemokratischen Versammlungen jenes Geseß nur verhöhnt und verspottet wurde, si vielmehr die Absicht E die langen P Gesehes" Ege In Fürth sollte jüngst, wie der „Voss. Ztg." berihtet wird, | kennen zu lernen und von feinen Einrihtungen Nußen zu ztehen. in einer Tozialde me eat Den A0 nach der Be- | Ein solcher Vortrag soll, wie die „Elb. Ztg. berichtet, in einer rihterstattung über den Halleschen Parteitag die Wahl eines Ver- 1pateren Versamnilung gehalten werden, A tauen8mannes stattfinden, dem nah dem Organisationsplan der | In einer Versammlung der Schneider und Schneiderinnen Partei die Vermittlung zwischen den örtlihen Parteigenossen und dem | sowie sämmtlicher in der Bekleidungsindustrie beschäftigten Arbeiter t Parteivorstande obliegt; der überwahende Polizeioffiziant ließ | und Arbeiterinnen Leipzigs wurde am Montag, wie die „Leipziger | Formern, deren Anderm diesen Gegenstand nit zur Verhandlung kommen, drohte viel- | Zeitung“ berichtet, einem neu gewählten Vertrauensmann | deren Strike mît resiór Vin mehr die Versammlung aufzulösen, falls dieser Punkt, der gegen | die Verwaltung des Unterstüßungsfonds mit der Befugniß | Zeit verloren ging. Noi deus das bayerishe Vereinsgeseß verstoße, verhandelt würde. Zugleich | übertragen, den Fonds auch zu Agitation8zwecken zu verwenden. Former-Ver}\ ammleno_ wurde ein Schreiben des Königlichen Bezirksamts verlesen, in welchem | Dies ging indessen niht ohne den Widerspruch einer zahlreihen | in Folge des 1. Mai auße Kedesz ausgeführt wird, daß mit der Wahl eines Vertrauensmannes die | Minderheit vor si, denn da der neue Vertrauensmann zuglei | trahtet und unter®#ütt. _- De V Es sozialdemokratishe Partei in Fürth den Charakter eines politischen | das Amt eines solchen für das Königreich Sahsen bekleidet, schienen | Kommission dat zweî Bork Ft Ap Wit Dis f Vereins, d. h. einer Vereinigung einer Personenmehrheit zur Ver- | Viele die Besorgniß zu theilen, daß der für Leipzig in Leipzig gesam» | gesellen (zwei Sthläthtormodüter deten pm mee A ik folgung bestimmter gemeinshaftliher Zwecke unter einer Leitung | melte Fonds ihnen weniger als anderen Städten zu Gute kommen würde. | Versammlungblokal der Sin Irr is annehme. Hierauf hielt ein Hr, Albrecht aus Halle einen Vortrag über Aufgabe Weder Nrbeiterver ammlungen vid Van liz D Zed el 4 221 396 3 881 34 3587 11 512 1887 9 904 889 2519 97 44 071 2 981 60 461 Wie das „Krbl, für d. Stadtkr. Barmen“ berichtet, fand am | und Bedeutung der ewerblien Organisation und trat für Wid di Bari Pt 1888 4 262 287 3 92: 26 3 625 11 810 1888 9 869 839 2 609 100 43 945 3 244 60 606 leßten Sonntag in Barmen eine von ca. 150 Personen besuchte | die Centralorganisation, den deuts{hen e ERT and und Qu 1889 4962 3473 | 12732 1889 11 645 937 2 884 75 48 888 4 034 68 463 Versammlung der sozialdemokratishen Partei itatt, | Handinhandgehn der männlichen und weiblichen Arbetter en. 1877—1889 1273955) | T977— 1889| 104 994 11 445 21 134 1 246 490 466 30799 | 660084 in welcher die Delegirten über die Verhandlungen und | Versammlung bes{hloß demgemäß, R dg Es nEIderver und Sped Fe WezieiBeutit Beschlüsse des fozialdemokratishen Parteitages zu Halle | beizutreten und den hier bestehenden 2 erein der S6 A zu j E vot dde d. i a. S. berichteten. Zum Vertrauensmann für Bar- | einer entsprehenden Abänderung feiner Saßhungen 11 VENIUNER, I Dex Dee Wo ee R He Arttdi idves Weid men wurde .von der Versammlung der Bandwirker Emil Hier in Berlin wurde, wie die « Volks+Ztg, berttet, geftern | E dde Fie; N Det Den Solin, Ju lte Küpper erwählt. Im Laufe der Debatte wurde der Wuns aus- | in einer Versammlung der Schneider und Shneiderinnen eine | 189. Wi purde t

i i | 1e S@(neiderdramden ge | N WOLT i esprohen, daß auch in einer Arbeiterversammlung von s\ach- Agitationskommisston für sämmt i t L Kucbiaer Seite ein Vortrag über das Alters- und Invaliditäts- | wählt. Bisher hatte | Vei e 7% Di

ae BranHe ihre eigene Kommission zur S VE Versiwerungsgesez gehalten werden möge. Interessant war die " Schaffung besserer dee Sive Be: 0h

11, Geschäfte des Patentamts.

Anträge auf | N T ihtigkeits-| Lahträge, | Anfragen, E Zwischen- innere

und auf korrespon- | Angelegen- denzen heiten

I. Angemeldete, ertheilte und außer Kraft getretene Patente. E T Statistik und Volkswirthschaft.

Zur Arbeiterbewegung.

Gesammt- zahl der Geschäfts- nummern.

Ps L A Am

M r Moe F da B Ertheilte Bernichtete Abgelaufene Jahres\{luß An- O Be- in h Einsprüche. fdie aebliebene werden. f, Patente. O Wh wi [W.

E A 190 187 3919 397 105 9 892 703 7169 3 160 4 227 1878 H 949 740 643 61 20 073 1 899 99 365 17 1813 6 807 1879 6 598 972 971 117 31 059 9 959 42 606 21 9 745 8 007 1880 7017 897 980 135 38 343 2 678 50 050 : 24 3 703 8 619 1881 7 174 955 1176 101 44 935 1812 56 153 1882 2% 3 273 9 452 1889 7 569 985 1193 97 42 695 1689 54 228 1883 ' S 30 3 740 19 535 1883 8 121 1052 1 568 120 42 831 9 321 56 013 1884 4 632 j | 18 3 984 10 994 1884 8 607 1011 87 131 42 045 1851 5b 432 44 037 1596 58 156

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1877 1878 1879 1880 1881

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1885 4 456 358 2% 3 947 11 046 1885 9408 | 946 2 068 101 1886 4 361 368 l 92 3 786 11 249 1886 9 991 895 2 631 11 44 722 3 032 61 382

247) 3 15 3702| DOTEO | 360 37 336

104994 | 56692

*) Außerdem nach der Bekanntmachung zurückgezogen: 17 Anmeldungen U ais Orte ges F quöber e Berns der Summe der étheitten, sowie der vernichteten Pameto gier umi via ernichtete Patente vorher {on erloshen waren und in die Zahl der

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(S{luß in der Zweiten Beilage.)

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