1890 / 274 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 13 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

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von mehr als: bis ca:

1 050 6 9 12 16 21 26 B 36 45 54 66 78 92 106 9 120

4 500 135 5 000 j 150 5 500 1405 6 000 180 6 500 195 7 000 / 210 7500 226 8 000 8 500 242 8 500 9 000 258 9 000 9 500 276

Bei Einkommen von mehr als 9500 bis einscchließlich 10 500 M beträgt die Steuer 300 4 und steigt bei höherem Einkommen bis einscließlih 100500 4 in Stufen von je 1000 A um je 230 é, von da ab in Stufen von je 5000 um je 150 i 2) Ermäßigung der Steuersäge. 5. 18

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SSSSSSSSVSRK O O DERAHOHS Lei e a SSSSSSZSSSE

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Für jedes, niht nah §. 11 selbständig zu veranlagende Familienglied unter 14 Jahren wird von dem steuerpflihtigen Einkommen des Haus Sg vor andes, sofern dasselbe den Betrag von 3000 6 niht übersteigt, der Betrag von 50 M.

in Abzug gebracht. in Abzug g 8 19

Bei der Veranlagung is es gestattet, besondere, die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen wesentlich beein- trächtigende wirthshaftlihe Verhältnisse in der Art zu berück- sichtigen, daß bei einem steuerpflihtigen Einkommen von nicht mehr als 3000 / eine Ermäßigung der im §8. 17 vorge- schriebenen Steuersäße um höchstens drei Stufen, bei einem solhen von mehr als 3000 M aber nicht mehr als 6000 4 eine Ermäßigung um höchstens zwei Stufen gewährt wird.

Als Verhältnisse dieser Art kommen lediglih außergewöhn- lihe Belastungen durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, Verpflichtung zum Unterhalte mittelloser Angehöriger, an- dauernde Krankheit, Vershuldung und besondere Unglücksfälle in Betracht.

IIL, Veranlagung. 1) Ort der Veranlagung. S. 20.

Die Veranlagung erfolgt in der Regel an dem Ort, wo der Steuerpflichtige zur Zeit der Aufnahme des Personen- standes (§. 21) seinen Wohnsiß oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat.

Jm Falle eines mehrfahen Wohnsißes steht dem Steuer- pflihtigen die Wahl des Ortes der Veranlagung zu. Hat er von diesem Wahlreht keinen Gebrauch gemacht und ist die Veranlagung an mehreren Orten erfolgt, so gilt nur die Veranlagung an demjenigen Orte, an welchem die Ein- shäßung zu dem höchsten Steuerbetrage stattgefunden hat.

Preußische Staatsangehörige, welhe im Jnlande weder Wohnsiß noch Aufenthalt haben, sind an dem leßten Orte ihres Wohnsißes oder Aufenthaltes in Preußen zu veranlagen.

Die Veranlagung der im §8. 1 Nr. 4 bezeihneten Gesell- schaften und Genossenschaften erfolgt an dem Orte, wo die- jelben in Preußen ihren Siß haben.

_Die Veranlagung der im §. 2 bezeichneten Steuer- pflihtigen geschieht an dem Ort, ‘wo der Grundbesiß bezw. die gewerblihe oder Handelsanlage liegt oder wo ih der Siß der Kasse befindet, von welcher die Besoldungen, Pensio- nen oder ‘Wartegelder ausgezahlt werden.

Die bezüglih des Veranlagungsorts weiter erforderlichen Anordnungen erläßt der Finanz-Minister. ;

2) Vorbereitung Le Veranlagung.

Vor Beginn des Veranlagungsgeschäftes hat jedex Ge- meinde- (Guts-) vorstand eine vollständige Nachweisung aller in dem Gemeinde- (Guts-) bezirke vorhandenen , in diesem Gesetze als steuerpflichtig bezeihneten Personen, Gesellshaften und Genossenschaften, sowie der nah §. 2 die Steuerpflicht be- dingenden Grundbesißungen und gewerblichen Unternehmungen aufzunehmen.

22,

Jeder Besißer eines bewohnten Grundstücks oder dessen Vertreter“ ist verpflichtet, der mit der Aufnahme des Personen- standes betrauten Behörde die auf dem Grundstücke vor- handenen Personen mit Namen, Berufs- oder Erwerbsart anzugeben,

Die Haushaltungsvorstände haben den Hausbesißern oder deren Vertretern die erforderlihe Auskunft über die zu ihrem Hausstande gehörigen Personen eins{hließlich der Unter- und Slafstellenmiether zu u ge

Jeder Gemeinde-(Guts-)vorstand hat über die Besißz-, Vermögens- und sonstigen Einkommensverhältnisse der Steuer- pflichtigen des Gemeinde-:(Guts-)bezirks, sowie über etwaige besondere, die Leistungsfähigkeit derselben bedingende wirth- schaftlihe Verhältnisse (88. 18. 19.) möglichst vollständige Narihten einzuziehen, überhaupt alle Merkmale, welche ein Uriheil über die Besteuerung zu begründen vermögen, zu ea

uf Grund der von ihm angestellten Ermittelungen hat

der Gemeinde:(Guts-)vorstand das muthmaßlihe Einkommen

der Steuerpflichtigen, getrennt nach den verschiedenen Einnahme- quellen (8. 7), in eine Einkommensnachweisung einzutragen.

Encacu R d A U CT S vorfand, selbst bezüglichen | von den Seitens der Regie ierfü

bestimmten Personen zu bewirken. / O PEIRE

3) Sleuorertläxungen.

Jeder bereits mit einem Einkommen von mehr als 3000 6 zur Einkommensteuer veranlagte Steuerpfliétige ist auf die jährlich dur öffentlihe Bekanntmachung ergehende

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O E

Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Leßterer ist innerhalb der, auf mindestens 14 Tage zu be- messenden Frist, nah den vom Finanz-Minister vorgeschrie- benen, kostenlos zu verabfolgenden Formularen, bei dem Vor- sißenden der Veranlagungskommission (8. 34) shriftlih oder zu Protokoll, unter der Versicherung abzugeben, daß die An- gaben nah bestem Wissen und Gewissen gema sind.

Aktiengesellshaften, Kommanditgesellshaften auf Aktien, Berggewerkschaften und eingetragene Genossenschasten sind außerdem verpflichtet, ihre Geschäftsberichte und Jahres- abshlüsse sowie die darauf Fen Beschlüsse der General- versammlungen nah den näheren Bestimmungen des Finanz- Ministers alljährlich dem Vorsißenden der Veranlagungs- Kommission einzureichen. s 5

Andere Steuerpflichtige sind zur Abgabe einer Steuer- erklärung verpflichtet, sobald eine besondere Aufforderung des Vorsißenden der Veranlagungskommission (88. 34, 39) an sie ergeht. Sie sind, falls leßteres nit geschieht, auf ihr Ver- langen zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb der im S. 24 bestimmten Frist zuzulassen.

8. 26.

1) Fn der Steuererklärung ist der Gesammtbetrag des Jahreseinkommens, getrennt nach den im 8. 7 vorgesehenen Einkommensquellen anzugeben.

2) Das Einkommen von dem außerhalb des Veranlagungs- bezirkes belegenen Grundbesiße oder Gewerbebetriebe is be- sonders aufzuführen.

3) Schuldenzinsen, Lasten u. \#. w., deren Abzug be- anspruht wird, sind nag

Dem Steuerpflichtigen soll auf seinen Antrag, soweit es sih um ein nur durch Schäßung zu ermittelndes Einkommen handelt, gestattet werden, in die Steuererklärung statt der ziffermäßigen Angabe des Einkommens diejenigen Nahweisungen aufzunehmen, deren die Veranlagungskommisfion zur Schäßung desselben bedarf. 5

g Die Aufforderungen zur Abgabe der Steuererklärung müssen den Hinweis auf die im §8. 30 angedrohten Rechts- 7:00 sowie auf die Strafbestimmungen des 8. 68 ent- alten. 29.

Die Steuererklärungen sind für Personen, welche unter väterlicher Gewalt, Pflegschaft oder Vormundschaft stehen, sowie für die im §. 1 Nr. 4 bezeichneten Steuerpflichtigen, von deren Vertretern, für Ehefrauen, sofern sie nitt selbständig veran- lagt sind, von deren Ehemännern abzugeben.

Für Personen, welhe abwesend oder sonst verhindert sind, die Steuererklärungen selbst abzugeben, können solche durch Bevollmächtigte erfolgen.

Die Erfüllung der Steuererklärungspfliht Seitens Eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit. S. 30

Wer die ihm obliegende Steuererklärung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgiebt, verliert die geseßlihen Rechtsmittel gegen seine Einschäßung für das betreffende Steuerjahr, insofern niht Umstände dargethan werden, welche die Versäumniß entshuldbar machen.

4) Organe, Bezirke und Verfahren der Veranlagung. n L

Der Veranlagung der Steuerpflichtigen geht eine Vor- einshäßung durch besondere Kommissionen voraus.

Die Voreinschäßungskommissionen bestehen aus dem Ge- meindevorstande als Vorsißenden und aus einer von der Regierung zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern, welche unter möglichster Berücksichtigung der verschiedenen Arten des Einkommens theils von der Regierung ernannt, theils von der Gemeindeversammlung bezw. Gemeindevertretung gewählt werden. Die Zahl der ernannten Mitglieder eins{hließlich des Vorsißenden muß hinter der Zahl der gewählten Mit- glieder zurüdckbleiben.

Gemeinden und selbständige Gutsbezirke können nah Anhörung der} Betheiligten im Einvernehmen mit dem Bezirksauss{husse durch die Regierung und, falls ein Ein- vernehmen beider Behörden nicht erreiht wird, durch den Ober-Präsidenten mit benahbarten Gemeinden zu einem Voreinschäßungsbezirke vereinigt werden.

Wo Landgemeinden oder Gutsbezirke naG Maßgabe der Landgemeindeordnung für die sieben östlihen Provinzen zum ZwedLe der gemeinsamen Wahrnehmung einzelner zu ihrem

irkungsfreise gehöriger Kommunalangelegenheiten zu be- sonderen Verbänden vereinigt sind oder vereinigt werden, bilden dieselben zuglei einen Voreinshäßungsbezirk.

Für jeden solhen Bezirk (Absay 3 und 4) wird nur eine Voreinshäßungskommission gebildet, deren Vorsiß der von der Regierung zu bestimmende Gemeinde- oder Gutsvorsteher, Bürgermeister, Amtmann oder Amtsvorsteher zu über- nehmen hat.

Die Zahl der zu wählenden Mitglieder einer solhen Vor- einshäßungskommission wird auf die einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke nah Verhältniß der Einwohnerzahl mit der Maß- gabe vertheilt, daß mindestens ein Mitglied auf jede Gemeinde und jeden Gutsbezirk entfällt,

Für Gutsbezufke treten die Vorsteher bezw. deren Stell- vertreter oder die von ihnen zu ernennenden Einwohner des Voreinshäßungsbezirks als Mitglieder in die Kommission ein.

S. 32.

Die Voreinshäßungskommission unterwirft die gemäß dp: 21, 23 von dem Gemeinde- (Guts-) Vorsteher aufgestellten Nachweisungen einer genauen Prüfung und trägt die für die einzelnen Steuerpflichtigen ermittelten Einkommensbeträge bis zu 3000 M, sowie die von ihr für diese vorzushlagenden Steuersäße in die Da ein.

Behufs Veranlagung der Steuerpflichtigen bildet jeder Kreis einen NELUMSCUNgS eie, Der Regierung steht die Befugniß zu, innerhalb desselben Kreises die Bildung meh- rerer Veranlagungsbezirke CIPOOReN

Für jeden Veranlagungsbezirk ist unter dem Vorsiß des Landraths oder eines von der Regierung zu ernennenden Kommissars eine Veranlagungskommission zu bilden, deren Mitglieder theils von der Regierung ernannt, theils von der Kreisvertretung und in den Stadtkreisen von der Gemeinde- vertretung aus den Einwohnern des Veranlagungsbezirks, unter möglichster Berücksichtigung der verschiedenen Arten des

aron Dien

Einkommens, auf die Dauer von sechs Jahren gewählt

werden. ;

Die Zahl der ernannten und der gewählten Mitglieder wird für die einzelnen Veranlagungsbezirke mit Rüsicht auf deren Größe und auf die Einkommenöverbältnifse der Einwohner von der Regterung in der Art bestimmt, daß die Zahl der ernannten Mitglieder eins{hließlich des Vorsißenden binter der Zahl der gewählten Mitglieder zurübleibt.

Alle drei Fahre scheidet je die Hälfte der ernannten und der gewählten Mitglieder, und zwar bei ungerader Zahl das erste Mal die größere Hälfte aus und wird durch neue Erx- nennungen bezw. Wahlen ersezt. Die das erste Mal Aus- scheidenden werden durch das Loos bestimmt ; die Aus\cheidenden können wieder ernannt bezw. Ua werden.

Der Vorsitzende der Veranlagungskommission, welcher zugleih die Fnteressen des Staates vertritt, hat innerhalb seines Veranlagungsbezirks die Geschäftsführung der Vor- sißenden - der Voreinshäßungskommisfionen zu beaufsihhtigen und das Veranlagungsgeschäft zu leiten. Er is dafür verantwortlich, daß die gesammte Veranlagung in seinem E nah den bestehenden Vorschriften zur Ausführung gelangt.

_ Der Vorsitzende hat insbesondere die Personenstands- und Einkommensnahweisungen (88. 21, 23) zu prüfen, die öffent- lichen Bekanntmachungen wegen Abgabe der Steuererklärungen zu erlassen (§. 24) und diejenigen niht bereits mit einem Einkommen von mehr als 3000 4 veranlagten Steuerpflich- tigen, bei welchen ein diesen Betrag übersteigendes Einkommen anzunehmen ist, zur Abgabe bezw. Erneuerung der Steuer- erklärung besonders aufzufordern, Die sämmtlichen eingegan- genen Steuererklärungen sind von ihm zu prüfen.

Zum Zwecke der richtigen Veranlagung der Steuer- pflichtigen, insbesondere Behufs Prüfung der Steuer- erklärungen hat der Vorsißende über die Besiß-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen.

Hierbei kann er sih nah seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeinde- (Guts-)vorstände und der Verwaltungsbehörden bedienen, welche seinen Aufforderungen Folge zu leisten shuldig sind. Er ist befugt, die Voreinschäßungskommissionen zu einer besonderen Aeußerung über die Besiß-, Vermögens- e ae einzelner Steuerpflichtiger zu ver- anlassen.

Der Vorsißende kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von Amtswegen Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über die für die Veranlagung erheblichen Thatsachen und Verhältnisse gewähren.

__ Sämmtliche Staats- und Kommunalbehörden haben die Einsicht aller die Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen betreffenden Bücher, Akten, Urkunden u. #. w. zu gestatten, sofern nicht besondere geseßlihe Bestimmungen oder dienstliche Rücksichten entgegenstehen. s. 36

Der Vorsißende der Veranlagungskommission hat die von der Voreinshäßungskommission vorgeschlagenen Steuersäße (S. 32) zu prüfen und, soweit dieselben niht von ihm beanstandet werden, festzuseßen.

Jn Betreff derjenigen Steuerpflichtigen, bezüglih welcher ein Vorschlag der Voreinshäßungskommission nicht vorliegt, oder der Vorschlag von ihm beanstandet wird, hat er die Ver- handlungen der Veranlagungskommission zur Beschlußfassung vorzulegen und zu diesem Behufe das nah seinem Ermessen für jeden Steuerpflihtigen zutreffende Einkommen, getrennt nach den verschiedenen Quellen, in die Einkommensnahweisung einzutragen und den nah Vorschrift dieses Geseßes zu ent- rihtenden Steuersaßz vorzuschlagen.

T

Dem Vorsitzenden der Veranlagungs-Kommission können zur Bearbeitung der Einkommensteuersahen von der Regierung Hülfsbeamte zugeordnet werden. Dieselben können an den Kommissionssizungen als Stellvertreter des Vorsißenden oder mit berathender Stimme theilnehmen; ihre sonstigen Rechte und Pflichten werden nach den hierüber von dem Finanz: Minister zu erlassenden allgemeinen Anweisungen von der

Regierung festgeseßt. Leg g Tejtge}e8 8. 38.

Die Veranlagungskommission unterwirft die eingegangenen Steuererklärungen sowie die Personenstands- und Einkommens- nachweisungen einer genauen Prüfung. Hierbei hat sie das Recht, von den nach §. 35 Absaß 4, 5 und 6 dem Vorsißenden zustehenden Hülfs:nitteln auch ihrerseits Gebrauch zu machen.

Wird eine Steuererklärung durch die Veranlagungs- fommission oder den Vorsißenden beanstandet, so ist dem Steuerpflichtigen hiervon unter Mittheilung der Gründe mit der Aufforderung Kenntniß zu geben, si{h „binnen einer Frist von einer Woche über dieselben oder bestimmte an ihn gestelle Fragen zu erklären. Unterläßt dies der Steuerpflichtige, oder werden die Bedenken gegen die Richtigkeit der Steuererklärung durch die Erläuterung oder Ergänzung Seitens desselben nicht behoben, so ist die Veranlagungskommission befugt, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und sonstige, zur Feststellung der That- sachen erforderlihe Erhebungen zu veranlassen. Die zu ver- nehmenden Personen dürfen die Auskunftsertheilung nur unter den Voraussezungen ablehnen, welche nach der Civil- prozeßordnung zur Ablehnung eines Zeugnisses beziehungs- weije Gutachtens berechtigen. 4

Bleiben trozdem die Zweifel an der Richtigkeit der Steuererklärung bestehen, so ist die Kommission bei Schäßung ra Mee an die Angaben des Steuerpflichtigen nicht gebunden.

Die Kommission seßt den nah ihrem Ermessen zutreffenden Steuersaß auf Grund der NaNgczaoten Ermittelungen fest.

8. 39. /

Das Ergebniß der Veranlagung hat der Vorsißende der Veranlagungskommission jedem Steuerpflichtigen mittelst einer zugleih eine Belehrung über das Rechtsmittel der Berufung enthaltenden Zuschrift bekannt zu machen.

5) Rechtsmittel. a, E:

Gegen das Ergebniß der Veranlagung steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch dem Vorsißenden der M BedandE kommisfion das Rechtsmittel der Berufung an die Berufungs- kommission zu.

Die Berufung is Seitens des Vorsitzenden ber Ver- anlagungskommission bei dem Vorsißenden der Berufungs- kommission, Seitens der Steuerpflichtigen bei dem Vorsißenden der Veranlagungskommission binnen einer Aus\s{chlußfuist von

i fig

Wogen einzulegen, welhe für den Vorsißenden. der leßteren Dom Tage des angefochtenen Beschlusses, für den Steuer- pflihtigen von dem auf die Zustellung der Benachrichtigung C 39) folgenden Tage ab gu

Für jeden Regierungsbezirk wird unter dem Vorsiße eines von dem Finanz-Minister zu ernennenden Regierungs- kommissars eine Berufungskommission gebildet, deren Mit- glieder theils von der Regierung ernannt, theils von der Provinzialvertretung aus den Einwohnern des Regierungs- bezirks, unter möglichster Berülsichtigung der verschiedenen Arten des Einkommens, auf die Dauer von sechs Jahren ge- wählt werden. E i

Die Mitglieder der für die Haupt- und Residenzstadt Berlin zu bildenden Berufungskommission werden theils von dem Finanz-Minister ernannt, theils von dem Magistrat und der Stadtverordneten-Versammlung in gemeinschaftlicher Sigung unter dem Vorsiß des Bürgermeisters gewählt.

Die Zahl der Mitglieder der Berufungs-Kommission wird für jeden Bezirk von dem Finanz-Minister nach Maßgabe der Vorschrist im ‘8. 34 Absaß 2 festgeseßt. Die Bestimmungen im §8. 34 Absatz 3 finden Pte Anwendung.

Der Vorsißende der Berufungskommission ist in Bezug auf die richtige Feststellung der Steuer der Vertreter der Staatsinteressen für seinen Bezirk. Jhm lieat die obere Lei- tung des gesammten Veranlagungsgeschäfts im Bezirk ob, Er hat die gleihmäßige Anwendung der Veranlagungsgrund- säze zu überwachen, die Geschäftsführung der Vorsißenden der Veranlagungskommissionen zu beaufsichtigen und für die reht- zeitige Vollendung des Fama Sge ass zu sorgen.

Die Berufungskommission entscheidet über alle gegen das Verfahren und die Entscheidungen der Veranlagungskommissionen angebrachten Beschwerden und Berufungen.

Behufs Prüfung der Berufungen können die Berufungs- kommission und deren Vorsißender eine genaue Feststellung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Steuer- pflichtigen veranlassen. Dabei sind sie befugt, von den zu diesem Zweck den Veranlagungskommissionen und deren Vor- fißenden zustehenden Hülfêmitteln (8. 35 Absayß 4, 5 und 6, 8. 38) Gebrauch zu machen.

Die Berufungskommission und deren Vorsißender können ferner die eidlihe Bekräfstigung des Zeugnisses oder Gut- achtens der vernommenen Zeugen bezw. Sachverständigen vor dem zuständigen Amtsgericht erfordern.

Endlich is die Berufungskommission in Ermangelung anderer Mittel zur Ergründung der Wahrheit berechtigt, den Steuerpslihtigen oder dessen geseßlichen Vertreter zur Be- kräftigung der von ihm selbst gemachten Angaben dur Ver- siherung an Eidesstatt innerhalb einer zu bestimmenden Frist aufzufordern. ; E |

In diesem Falle ist die der Kommission s{hriftlich ein- zureichende oder vor ihr mündlih abzugebende eidesstattliche Versicherung wörtlich vorzuschreiben, mit der Verwarnung, daß, Falls dieselbe nicht rechtzeitig abgegeben werde, die Berufung als unbegründet werde zurückgewiesen werden. ;

Die Berufungskommission hat die Personenstands- und Einkommensnachweisungen sorgfältig zu prüfen; die von ihr gezogenen Erinnerungen sind bei der Veranlagung für das nächste Steuerjahr zu beachten.

b; ALOE

Gegen die Entscheidung der Berufungskommission steht sowohl den Steuerpflichtigen, als auch dem Vorsißenden der Berufungskommission die ‘Beschwerde an den Steuer- gerihtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb der im 8. 40 bestimmten Frist, Seitens des Vorsißenden der Berufungs- kommission bei dem Steuergerichtshos, Seitens der Steuer- pflichtigen bei dem Vorsißenden der Berufungskommission an- zubringen und kann nur darauf gestügt werden : e

1) daß die angefohtene Entscheidung auf der 2 anwendung oder auf der unrihtigen Anwendung des e- stehenden Rechts, insbesondere auf der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen beruhe ;

2) daß das Verfahren an üt Mängeln leide.

4D

Der Steuergerihtshof wird für das ganze Geltungs- gebiet dieses Geseßes mit dem Siße zu Berlin errichtet und besteht aus dem Vorsißenden, dessen Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern, welche vom Könige auf Vorschlag des Staats-Ministeriums im Nebenamt auf die Dauer der Bekleidung ihres Hauptamts ernannt werden, und zwar die Mitglieder theils aus der Zahl der Direktoren und Räthe des Finanz-Ministeriums, theils aus der Zahl der Mitglieder des Ober-Verwaltungsgerihts und des Kammer- erihts.

x Der Steuergerihtshof kann durch Beschluß des Staats- Ministeriums in Abtheilungen Oen werden.

D, ur Fassung gültiger Beschlüsse des Steuergerichtshofes

ist vis Theilnahme von mindestens drei Mitgliedern erforder- lih. Die Beschlüsse werden nah Stimmenmehrheit gefaßt.

Die Zahl der Mitglieder, welche bei einem Beschlusse mit- wirken, muß in allen Fällen eine ungerade sein. Fs die Zahl der anwesenden Mitglieder eine gerade, so hat das zuleßt er- nannte Mitglied und bei gleihem Dienstalter das der Geburt nach jüngere Mitglied kein Stimmreht.

Die Zahl der bei der Entscheidung mitwirkenden richter- lichen Mitglieder muß die Zahl der übrigen Mitglieder ein- {chließlich des Vorsißenden R

Jn der Beschwerde (F. 44) ist anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, oder worin die behaupteten Mängel des

Verfahrens gefunden werden, d

Stellt sich die Beshwerde sofort als unbegründet heraus, so fann diejelbe ohne Weiteres vom Vorsißenden des Steuer- gerihtshofes B I mit Gründen zu versehenden Bescheid urüdckgewiesen werden. i x Jn R Bescheide ist dem Beschwerdeführer zu eröffnen, daß er befugt sei, innerhalb einer vierzehntägigen Frist vom Tage der Zustellung gegen den Bescheid Einspruch zu erheben und die Entscheidung des Sit Ens zu verlangen.

Der Steuêrgerihtshof Ä bei seiner s an die- jenigen Gründe“, niht gebunden, welche zur I echtfertigung der gestellten Anträge geltend gema{ht worden sind,

Er kann den Steuerpflichtigen von Amtswegen oder auf

Antrag Gelegenheit zur persönlihen Verhandlung über den | Gegenstand der Beshwerde 28

Erachtet der Steuergerihtshof die Beshwerde für be- nid N kann er die Angelegenheit zur anderweiten Ent- scheidung an die Berufungskommission zurückgeben oder selbst die Steuerfestsezung berihtigen. Jm ersteren Falle find die von dem Gerichtshofe über die O und Anwendung der geseßlihen Vorschriften gen Weisungen zu befolgen.

Die Geschäftsordnung des Steuergerihhtshofes wird durch

das Staats-Ministerium festgestellt. S / 6) Geschäftsordnung der Kommissionen.

ür sämmtlihe Vorsißende und Mitglieder der Vor- anae L cas und Berufungskommissionen sind Stellvertreter in gleiher Weise wie die Vorsißenden oder Mitglieder zu ernennen bezw. zu wählen. Die Bestimmungen im §. 34 Absatz 3 finden auf die Stellvertreter entsprechende

endung.

E Annahme und Ablehnung der nach den Vor- schriften dieses Geseßes stattfindenden Ernennungen und Wablen finden die Bestimmungen der §88. 8, 25 der Kreis- ordnung vom 13. Dezember 1872 (Gejez-Samml. S. 661) sinngemäße Anwendung. A :

Als Mitglieder der Kommissionen sind, abgesehen von den dur die bezüglihen Bestimmungen vorgeschriebenen be- sonderen Vorausseßungen, nur solche Personen wählbar, welche das 25. Lebensjahr vollendet haben und sich im Besiy der

bürgerlihen Ehrenrechte E 5

Die Vorsißenden der Kommissionen haben die leßteren zusammenzuberufen, deren Geschäfte vorzubereiten und zu leiten, sowie die nicht von ihnen durch Einlegung von Rethts- mitteln angefochtenen Kommissionsbeschlüsse auszuführen.

Nach Bedürfniß können zur Erledigung der den Kom- missionen obliegenden Geschäfte [Unterkommissionen gebildet werden. E : ;

Die Kommissionen bezw. Unterkommissionen fassen ihre Beschlüsse nah Stimmenmehrheit. Dem Vorsizenden steht volles Stimmrecht zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des VorsißendeIen :

So lange über die Einschäßung oder Berufung eines Kommissionsmitgliedes oder seiner Verwandten oder Ver- schwägerten in auf: und absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinien berathen und abgestimmt wird, hat dasselbe abzutreten. E

Ergeben sich diese Vorausseßungen hinsihtlih der Person des Vorsißenden, so hat derselbe die Führung des Vorsißes Einem der Kommissionsmitglieder zu übertragen.

Die Ausfertigung der Kommissionsbeshlüsse und Ent- scheidungen sind von dem Vorsißenden und mindestens zwei Mitgliedern zu vollziehen. S. 4

Die Mitglieder der Kommissionen haben dem Vorsizenden mittelst Hand)chlages an Eidesstatt zu geloben, daß sie bei den Kommissionsverhandlungen ohne Ansehen der Person, nah bestem f Ua und Gewissen"verfahren und die Verhandlungen, sowie die hierbei zu ihrer Kenntniß gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen strengstens geheim halten werden. :

Das gleiche Gelöbniß haben vor einem von der Regierung zu ernennenden Kommissar diejenigen Vorsißenden abzulegen, welche niht hon als ‘Beamte’ vereidigt sind. A

Die !bei der Steuerveranlagung betheiligten Beamten sind zur Geheimhaltung der Kommissionsverhandlungen, sowie der zu ihrer Kenntniß gelangenden Verhältnisse der Steuer- pflihtigen Kraft des von ihnen geleisteten Amtseides ver-

ichtet. Lte S: 55,

Die von den Vorsißenden der Kommissionen zu be- wirkenden Zustellungen an Steuerpflihtige sind dur einen

* öffentlihen Beamten unter Bescheinigung der Behändigung

auszuführen. Die Post kann um die Bewirkung der Zu- stellung ersucht werden. Jn beiden Fällen gilt die Zustellung für vollzogen, auch wenn die Annahme verweigert wird.

Sind Wohnsiy und Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbekannt, so kann die Zustellung an denselben dur An- heftung des zuzustellenden Schriftstücks an der zu Aushängen der Gemeinde des Veranlagungsortes bestimmten Stelle erfolgen. Die Zustellung gilt für vollzogen, wenn seit der Anheftung zwei Wochen verstrihen sind. Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen Einfluß, wenn das Schriftstück von dem Orte der Anheftung zu früh entfernt wird.

Die außerhalb Preußens zu bewirkenden Zustellungen Fönnen mittelst eingeshriebener Briefe erfolgen. Die Zustellung gilt mit der Aufgabe zur Post a vollzogen.

9. .

Unterläßt der berehtigte Kommunalverband, ungeachtet gehöriger Aufforderung, die Wahl der Kommissionsmitglieder oder verweigert eine Kommission die Erledigung der ihr über- tragenen Geschäfte, so sind diese für die betreffende Ver- anlagungsperiode auf Verfügung der Aufsichtsbehörde von dem Vorsißenden wahrzunehmen. Vor Beginn des nähsten Veranlagungsgeschäfts hat eine Neuwahl der wählbaren Kommissionsmitglieder zu erfolgen.

IV, Oberaufsicht. 8. 07.

Die oberste Leitung des Veranlagungsgeshäfts im Staat gebührt dem Finanz-Minister, welcher zugleih über Beschwerden gegen das Verfahren der Berufungskommissionen und der Vorsißenden derselben, mit Ausnahme der Rechtsmittel (8. 44), zu entscheiden hat. S i V. Veränderung der veranlagten Steuer innerhalb

des Steuerjahrès. 8. 08,

Die Veranlagung der Einkommensteuer erfolgt für jedes

Rechnungsjahr (Steuerjahr). M «D,

Die Vermehrung des Einkommens während des laufenden Steuerjahres begründet keine Veränderung in der schon ev folgten Végania ung. Tritt die Vermehrung in Folge eines Erbanfalls ein, fo sind die Erben entsprechend der Vermehrung ihres Einkommens anderweit zu veranlagen und zur Ent rihtung der Steuer von dem Beginn des auf den Anfall der Erbschaft folgenden Miertelighra as verpsli@htet.

D: O y

Wird nachgewiesen, daß während des laufenden Steue:

jahres in Folge des We falls einer Einnahmequelle odex în

olge außergewöhnliher Unglit@sfülle das Einkoumen eines Erne an gen um mehr als den vierten Theil vermindert

worden ist, so kann vom Beginne des auf den Eintritt der

Einkommensverminderung folgenden Vierteljahres ab einé

‘dem verbliebenen Einkommen entsprehende Ermäßigung der

Einkommensteuer beansprucht werden.

Jm Uebrigen tritt innerhalb des Steuerjahres eine Ver- änderung in den Steuerrollen nur ein entweder in Folge von ugängen, indem Personen durch Zuzug aus anderen Bundes- taaten und aus dem Auslande, durch Austritt aus einer be- steuerten Haushaltung, durh Ausscheiden aus dem Militär- dienst u. f. w. steuerpflihtig werden, oder in Folge von Ab- gängen, indem bei Steuerpflichtigen die Vorausseßungen, an welche die Steuerpflicht geknüpft ist, erlöschen.

Die Zu- und Abgangsstellung erfolgt von dem Beginne des auf den Eintritt bezw. das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Vierteljahres ab. g. 62

Ueber die Steuerermäßigung G; 60) hat die Regierung auf den bei dem Vorsißenden der eranlagungs-Kommission zu stellenden Antrag zu befinden. Gegen ihre Entscheidung steht dem Steuerpflichtigen binnen einer Aus\{lußfrist von vier Wochen die bei der Regierung einzulegende Beschwerde an den Finanz-Minister offen. 2 5

n den Fällen dex D: 59 und 61 trifft der Vorsißzende der Veranlagungskommission die vorläufige Entscheidung über den zu entrichtenden Steuersaß und den Zeitpunkt der Zu- oder Abgangstellung.

, Die Feststellung der Abgangslisten, welche in den vom Finanz-Minister zu bestimmenden Fristen einzureichen find, steht der Regierung zu. Gegen die Entscheidung der Re- gierung ist die Beshwerde nah Maßgabe der Bestimmungen im Absaß 1 gestattet.

Die Veranlagung bei Zugangstellungen und Steuer- erhöhungen erfolgt halbjährlich.

Die Steuerpflichtigen sind nach Maßgabe des S. 25 zur Abgabe von Steuerertlärungu R bezw. verpflichtet.

Steuerpflichtige, welche im Laufe des Steuerjahres ihren Wohnsiß verändern, haben \sich bei dem Gemeinde-(Guts-) vorstande des Abzugsortes ab- und bei dem des Anzugsortes, binnen 14 Tagen nah erfolgtem Anzuge anzumelden und gleichzeitig über ihre erfolgte Veranlagung zur Einkommen- steuer auszuweisen.

Jnsofern die polizeilihe Ab- und Anmeldung nicht bei dem Gemeinde-(Guts-)vorstande, sondern bei einer anderen Be- hörde stattzufinden hat, vertritt die Ab- bezw. Anmeldung bei der leßteren die Ab- bezw. Anmeldung bei dem Gemeinde- (Guts-)vorstande.

Den Gemeinde- (Guts.) vorständen liegt nach den vom Finanz - Minister hierüber zu treffenden Anordnungen die Führung der Zu- und Abgangslisten ob.

VI. Steu erer genau,

Die veranlagte Steuer “ist in vierteljährlihen Beträgen in den ersten acht Tagen eines jeden Vierteljahrs im Voraus an die von der Steuerbehörde zu bezeihnende Em- pfangsstelle abzuführen.

Es steht dem Steuerpflichtigen frei, die ihm auferlegte Steuer auf mehrere Vierteljahre bis zum ganzen Jahresbetrage im Voraus zu zahlen.

S. 65.

Die Zahlung der veranlagten Steuer wird durh die Einlegung von Rechtsmitteln niht aufgehalten, muß vielmehr, mit Vorbehalt späterer Erstattung, in den vorgeschriebenen Fristen erfolgen. A

J. O.

Veranlagte Einkommensteuerbeträge können in einzelnen Fällen niedergef{lagen werden, wenn deren zwangsweise Bei- treibung die Steuerpflichtigen in ihrer wirthschaftlichen Eristenz gefährden, oder wenn das Beitreibungsverfahren vorausschtlid ohne Erfolg sein würde. 2 9. V,

Die veranlagie Steuer i niht zu erheben :

1) von den Unteroffizieren und Mannschaften des Beurlaubtenstandes, . welhe mit einem Einkommen von nicht mehr als 3000 Mark veranlagt fi für diejenigen Monate, in denen sie ih im aktiven Dienste befinden;

2) von dem Diensteinkommen der Reichs- und Staats- beamten und Offiziere während der Zugehörigkeit derselben zur Besaßung eines zun gen Dienst bestimmten S&iFs oder Fahrzeuges der Kai tarine, und zwar vom Erstem desjenigen Monats ab, welcher auf den Monat folgt, in welchem die heimischen Gewässer ve on werden, bis zum Ablauf des Monats, îin welehem die Rückebr in dietelden erfolat.

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An die SteLe diee Stre tit ne Gelditrase verm 2—100 Mark, wenn eus due Diitinden zu entnehiuren Wi daß die unridtioe deY UN L Anga der h Ves Fade E is Ubt f A fdweigung Keuerpdtiget: Cme U UK N N der Stouerdinderze dung gt i A

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