1890 / 275 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 14 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

indender geseplidher B timmung | Ginkommenfteuer in ihrerseits volle Sicherheit zu gewähren, | dit Citi T s vbvsisben Deuer

rend der Entwurf der Gewerbesteuer für den Fall eines MebrertKenies aus der ersten Veranlagung eine verhältnißmäßige Verminderung der Steuersäße vorsiebt, enthalten die beiden anderen Geseßzesvorlagen und zwar der Einkommensteuergefcßentwurf im §8. 84 ausdrüdlihe Vorschriften, nah welchen die durch die Reform zu erwartenden Mehrerträge, soweit darüber nicht zur SERAA v Staatsausgaben durch den Staatshaushaltsetat verfügt wird, bis zu anderweiter gesezliher Regelung zu einem besonderen, von dem Finanz- minister zu verwaltenden Fonds abgeführt werden sollen, welcher ein- chließlich der davon auffommenden Zinsen zur Verwendung bei der erneren Reform der direkten Steuern behufs Erleichterung der kleinen und mittleren Einkommen, insbesondere au bei Ueberweisung von Grund- und Gebäudesteuer an kommunale Verbände bestimmt bleibt, : immung der Landesvertretung wird hiernach jede dem en Meformplane niht entsprechende Verwendung der dur die Reform selbst thatsächlich erzielten Uebershüsse ausgeschlossen sein. Die Staatsregierung geht von der Vorausfeßung aus, daß es bis zur völligen Durchführung des Reformplanes an einer Verftändigung mit der Landesvertretung über die Verwendung der etwa erzielten Mehrerträge nit fehlen wird. Sollte eine folche wider Erwarten nit erzielt werden und auch die im §. 84 vorgesehene anderweite ge- etliche Regelung bis zum 1. April 1895 niht zu Stande gekommen [pl so ist durch weitere Bestimmung im S. 85 des Einkommen- steuergeseßentwurfs Vorsorge getroffen, daß die Uebershüsse nicht zwecklos für unbestimmte Zeit aufgesammelt, fondern jedenfalls von dem genannten Zeitpunkt ab zur Erleichterung der Steuerpflichtigen im Wege eines Erlasses an Einkommensteuer verwendet werden. Die Durchführung der vorgeschlagenen Maßregeln stellt als sichere Ergebnisse in Aussicht : L / 1) eine gerechtere und gleihmäßigere Veranlagung der Einkommen- steuer, sowie der Gewerbesteuer, i / 2) eine erheblihe Entlastung der geringeren und mittleren Ein- kommen und der kleinen Gewerbebetriebe, : 3) cine mäßige Mehrbelastung des vererblichen Einkommens im Vergleih zu dem niht vererblihen Einkommen aus persönlicher ätigkeit, ah 4 die Gewinnung einer sicheren Grundlage für die Reform der Kommunalbesteuerung Und für weitere Entwickelung der direkten Staatssteuern. : | Inwieweit das gesteckte Ziel einer wesentlihen Verminderung der durch das Bestehen der Objektsteuern neben der allgemeinen Ein- kommensteuer bedingten Unzuträglichkeiten gegenwärtig zu erreihen ift, hängt allerdings von den Ergebnissen der Reform und dem Stande der Staatéfinanzen ab. Es ift aber, wie oben bereits bemerkt, die Erwartung berechtigt, daß in gegebener Zeit ein erheblicher Teil der Grund- und Gebäudesteuer an die geeigneten Kommunalverbände wird überwiesen werden und damit au eine wesentlihe Entlastung des Grundbesitßes wird eintreten können.

Der Begründung des Einkommensteuergeseßzes im Einzelnen sei eine Uebersicht der finanziellen Tragweite desfelben vorausge\chickt, Abgeschen von dem natürlihen, durch die Zunahme der Be- völkerung und der Wohlhabenheit bedingten Wachsthum des Steuer- ertrages werden die vorgeshlagenen Aenderungen in vierfaher Be- zichung den künftigen Ertrag im Vergleiche zu dem jeßigen Aufkom- Bn a Klassen- und Einkommensteuer beecinflufsen. Es kommen in etracht: die Aenderung des Steuertarifs, M 8 ail uet Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähig- el . , ' die Ausdehnung der subjektiven Steuerpflicht auf die wichtigsten Erwerbsgesellshaften (§. 1 Nr. 4), die Verbesserung des Verfahrens. Das für das Steuerjahr 1890/91 veranlagte Hebungssoll beträgt nach vorläufiger Feststellung für die Klassensteuer rund . . . . 26 578 000 16 für die Einkommensteuer rund . . 48 430 000 #4

: zusammen 75 008 000 M. _ Mit annähernder Sicherheit lassen sich nur die minder erheb- lien Wirkungen der abweichenden Tarifbildung im Voraus ver- anschlagen,

Wie die (anliegende) Berechnung ergiebt, wird bei den bisherigen Klassensteuerstufen in Folge der Ermäßigung der Steuersäßze gegen den bisherigen Hebungsbetrag ein Ausfall von 1240 924,75 4 ein- treten, während die Vermehrung der Stufen für die höheren Ein- kommen und die veränderte Berechnung des Steuersatzes nach dem mittleren Einkommensbetrage einer jeden Stufe eine ehreinnahme aus der bisherigen Einkommensteuer von

¿ i 4 2 045 684 M.

Ea, in Ausficht stellt. Nach Abzug obiger . 1 240 925 M. BEGTCDE O Cin Deb voO L SOL 700 4%

Diesem rechnungsmäßigen Mehrertrage steht zunähst ein Ausfall gegenüber, welher durch die Vorschrift im §8. 18 des Entwurfs ver- uan wird und nah der in der Begründung zu §. 18 erwähnten Pro everanlagung auf etwa 2 500 000 6 zu verans&lagen ist.

Läßt man die weiteren Erleichterungen, welche außerdem der 8. 19 des Entwurfs im Verglei zu dem bestehenden Geseß gewährt, als in ihren Wirkungen minder erheblich überhaupt außer Betracht, so bleibt nah Abzug des Mehrertrages aus der Tarifänderung ein Aus- fall von 1 695 241 A

Dur die Ausdehnung der Einkommensteuerpfliht auf die Aktien - gesellhaften, Kommanditgesellshaften auf Aktien, Berggewerk\chaften und eingetragenen Genofsenshaften wird dieser Ausfall jedenfalls Deckung finden, vielleicht wesentlich überstiegen werden.

Jeder näheren Schäßung entzieht sich die vermuthliche Wirkung des vierten und wichtigsten Momentes.

_ Die Staatsregierung erwartet eine Vermehrung des Ertrages, weil die Annahme begründet ist, daß der Deklarationszwang in Ver- bindung mit dem verbesserten Verfahren Einkommenéquellen, welche sich bisher der Besteuerung entzogen haben, aufdecken und auch eine zutreffendere Erfassung des Ertrages aus bekannten Quellen befördern wird, Es bestehen jedoch in dieser Hinsicht vielfach vielleicht übertriebene Vorstellungen, welche sich auf trügerishe Schluß- folgerungen gründen.

Namentlich würde es unstatthaft sein, Urtheile über das Maß der gegenwärtigen Untershäßung des Einkommens, welhe für ein- zelne Veranlagungsbezirke gerehtfertigt sein mögen, zu verallgemeinern, da weder in Ansehung des Wohlstandes noch in Ansehung des Werthes der Steuerveranlagung die Vorausseßungen in den verschiedenen Landestheilen au nur annähernd gleiche find.

In Wahrheit feblt es an jeder zuverlässigen Grundlage für die ziffermäßige Veranschlagung des Erfolges der vorgeschlagenen Neuerung und unter diesen Umständen glaubt die Staatsregierung \sihch ungewisser Schäßungen überhaupt enthalten zu müssen.

Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfes hat die Staats- regierung die Ergebnisse der Verhandlungen über die Gesetzes- vorlage vom Jahre 1883, sowie seitdem im Landtage bei ver- \{iedenen Gelegenheiten kundgegebene Wünsche thunlihs berück-

Ÿtigt, wie ih dies aus der nachfolgenden speziellen Begründung

ergeben wird. I. Subjektive Se

1) Ausdehnung der teuerpflicht auf Aktien- Abweichend von L R S Le D Staaten geltend we 1 en me a Grundsäßen beschränkt das bestehende Preußische Geseh bie ‘Ein-

‘in sih aus der ih er Natur na nur die onen treffenden Klassensteuer | entwickelt hat. Dem Wesen der Einkommensteuer, welche es selbstständige Einkommen erfassen will, entspriht es, sämmtliche Einkommensempfänger, mögen L ysische Persönlichkeit haben oder niht, zur Besteuerung heran- zuziehen. A stehen einer so allgemeinen Dur{führung dieses Grund- satzes erheblihe Bedenken Gie: von demselben müssen aus völker- und staatsrechtlichen, aus vo ir maMafilidhen, steuerpolitischen und anderen Rücksichten so zahlreiche Ausnohmen zugelassen werden, daß es aus prafktishen Gründen den Vorzug verdient, die Steuerpflicht von vornherein auf bestimmte Gattungen der niht physischea Per- sonen zu beschränken. Der vorliegende Entwurf {lägt die Ausdehnung der Einkommen- steuerpflicht auf die wichtigsten und steuerkräftigsten Erwerbsgesell- haften vor (§. 1 Nr. 4) und geht hierbei im Wesentlihen von Pei Gesichtspunkten aus, wie die Geseßesvorlage vom Jahre 1883. ur insofern haben die Vorschläge der leßteren eine Erweiterung erfahren, als den Aktiengesellschaften mit Bezug auf die Einkommens- besteuerung die Berggewerkshaften und die eingetragenen Genossen- shafien gleihgestellt werden sollen, weil es an stihhaltigen Gründen fehlt, welche eine Unterscheidung in dieser Hinsicht rechtfertigen könnten. Insbesondere betreiben in neuerer Zeit zahlreiche eingetragene Genofsen- schaften ihre Geschäfte in so erheblihem Umfange, und zwar ohne die- selben auf den Kreis der Mitglieder zu beschränken, daß sie den Charakter großer gewerbliher Unternehmungen, welche auf Kapitals- vereinigung beruhen, angenommen haben.

Nicht getroffen werden von der Einkommensteuer sollen diejenigen Genossenschaften, welhe ihren Verkehr statutgemäß und thatsählich auf den Kreis der Mitglieder beschränken.

Durch die Heranziehung der bezeihneten Erwerbsgesellshaften wird der finanzielle Zweck einer derartigen Ausdehnung der Steuer- pflicht in der Hauptsache erreiht. Inebesondere eröffnet dieser Weg auch die Möglichkeit, die bisher der Einkommensteuer entgangenen Erträge derjenigen ausländischen Kapitalien zu erfassen, welche in in- ländishen Aktienunternehmungen u. \. w. angelegt sind.

Bei der Berathung der früheren Vorlage ist die selbstständige Besteuerung der Gesellshaften als eine ungerechtfertigte Doppel- besteuerung der bereits bei den Aktionären besteuerten Dividenden u. \. w. beanftandet worden. Um diesem beahtenswerthen- Bedenken zu be- gegnen, und zugleih mit Rücksiht auf die Mehrbelastung, welche namentlich für die größeren Aktiengesellschaften in Folge der vor- geschlagenen Umgestaltung der Gewerbesteuer außerdem in Aussiht steht, bestimmt der Entwurf nah dem Vorgañge der Badischen Geseßgebung, daß bei Feststellung des steuerpflihtigen Einkommens drei Prozent des Aktienkapitals u. \. w. von den in Rechnung zu stellenden Ueberschüssen vorweg in Abzug kommen sollen 9 111).

Eine mäßige, dem gegenwärtigen Zinsfuße für sichere Anlagen nahezu gleihe Rente von seinem Aktienbesiß wird hiernah der Aktionär unverkürzt beziehen und nur als Theil seines eigenen Ein- kommens zu versteuern haben, Wegen der darüber hinaus gehenden Quote der Dividende is der Einwand der doppelten Belastung nicht für durhgreifend zu erachten, da der Grundsaß der vollen Heran- ziehung der gedahten Erwerbsgesellshaften auf dem Gebiete der Kommunalbesteuerung in den Kreis- und Provinzialordnungen sowie in dem Kommunalabgabengeseß vom 27. Juli 1885 bereits geseßliche Anerkennung gefunden hat.

Der obige Vorschlag zum Ausgleih der widerstreitenden An- scchauungen ist hinsihtlih der Staatsbesteuerung umsoweniger bedenkli, als namentlich nah der in Aussicht genommenen Verbesserung des Verfahrens angenommen werden darf, daß die Staatseinkommen- steuer die Dividendenbezüge der einzelnen Aktionäre vollständiger erfaßt.

Da durch die Staatssteuer sämmtlihe in Preußen, dur die Kommunalsteuer nur die in der betreffenden Gemeinde 2c. wohnenden Aktionäre, Kommanditisten, Gewerke und Genossenschaftsmitglieder getroffen werden, so erscheint es niht ungerechtfertigt, bei der Staats- besteuerung das steuerpflihtige Einkommen nah Abzug von 3 Prozent, bei der Kommunalbesteuerung aber ohne solchen Abzug zu berechnen.

2) Die Begrenzung der subjektiven Steuerpflict.

Die 88. 1 und 2 regeln die subjektive Steuerpflicht im Ans{luß an die bisherigen Bestimmungen, unter Berücksichtigung der Vor- schriften des Reichsgeseßes vom 13. Mai 1870. Der S. 1 betrifft die unbeschränkte, sich auf das Gesammteinkommen erstreckende Steuer- pfliht, während §. 2 die auf bestimmte Einkommensbezüge aus in- ländishen Quellen beshränkte Besteuerung zum Gegenstande hat. Als E Abweichungen von dem bestehenden Rechte sind hervor- zuheben;

A. Die Freilassung der niht in Preußen ansässigen, seit mehr als zwei Jahren sich dauernd im außerdeutshen Auslande aufhaltenden preußishen Staatsangehörigen (8. 1 Nr. 1 e).

Während nah der geltenden Gesetzgebung die Verpflichtung zur Entrichtung der Klassensteuer sih auf die „Einwohner“ des Staats- gebietes beschränkt, mit dem dauernden Verlassen des Staatsgebietes also ihr Ende erreicht, sind der klassifizirten Einkommensteuer auch die im Auslande si aufhaltenden preußischen Staatsangehörigen ohne jegliche Zeitbeshränkung unterworfen. (§8. 5, 16 Ges. vom 1./25. Mai 1851/73.) Durch innere Gründe ift diese, lediglih nah der Höhe des Einkommens getroffene Unterscheidung niht gerechtfertigt. Mit der beabsihtigten Vershmelzung der Klassen- und klassifizirten Ein- kommerfsteuer zu einer einheitliGen Steuer entfällt au der äußere Anlaß zu einer derartigen Untersheidung. Der Entwurf \chlägt zwischen den weit auseinandergehenden Bestimmungen der bisherigen Gesetzgebung einen Mittelweg ein, indem er allgemein, ohne Unter- \cheidung nah der Höhe des Einkommens, die unbeschränkte Steuer- pflicht (S. 1) der ohne inländishen Wohnsiß im außerdeutshen Aus- lande lebenden Preußen nach mehr als zweijährigem dauernden Auf- enthalte im Auslande außer Kraft treten läßt, Mit dieser Be- s{ränkung ist der Gefahr einer mißbräuhlihen Benußung jener Bestimmung zu einer Umgehung der Steuerpfliht hinlänglih vor- gebeugt, indem bei einer, niht lediglih vorübergehenden Rückehr die Steuerpfliht sofort wieder aufleben würde.

Wenn auch dem Staate bei fortdauernder Staatsangehörigkeit cin zweifelloses Reht der Besteuerung zusteht, so is doch die un- eingeschränkte Ausübung dieses Rechtes mit den Rücksichten der Billig- keit niht immer zu vereinigen. Namentlich gilt dies in Bezug auf solche Staatsangehörige, welhe wegen ihres dauernden Aufenthaltes im Auslande von den preußischen Staatseinrihtungen einen der Be- steuerung entsprechenden Vortheil überhaupt nicht genießen, vielmehr ihr Einkommen in ausländishen Staaten erwerben und verzehren, auch der Regel nah von diesen besteuert sind. Es ift zwar nicht ausgeschlossen, daß solhe Staatsangehörige während ihres Aufenthaltes im Auslande oder nah ihrer Rückkehr in die Heimath Schutz oder Beihülfe des Reiches bezw. des Staates oder der staatlichen Ver- bände in Anspru nehmen. Aus vereinzelten Fällen dieser Art würde indessen die grundsäßlihe Ausübung des staatlichen Besteuerungs- rechtes gegenüber allen dauernd im Auslande lebenden Staats- angehörigen für die ganze Dauer ihrer Staatsangehörigkeit keineswegs ausreichend begründet werden können. As Jedenfalls geben aber für die Lösung der Frage im Sinne des Entwurfs praktisch@e Rücksichten den Ausschlag. A Son jeßt is, ungeahtet der zwingenden Vorschrift im §. 16 des Geseßes vom 1./25, Mai 1851/73, weder die zutreffende Ver- anlagung, noch die Einziehung der Einkommensteuer von allen im Auslande lebenden Steuerpflichtigen möglich. Das Einkommen der- selben, häufig fogar ihr Aufenthalt, ist unbekannt ; wird die veranlagte Steuer nicht freiwillig entrihtet, wie etwa Seitens der Beamten und Offiziere, welche ihren dienstlihen Wohnsiß im Auslande haben, so muß die zwangsweise Beitreibung unterbleiben, da es an inländischen Vermögensobjekten zur Befriedigung des Steuerfiskus meistens fehlt und die Mitwirkung des ausländishen Staates nicht in Anspruch genommen werden kann. Jn der Regel hat daher die Steuerpflicht der auswärtigen Staatsangehörigen son jeßt nur formale Bedeutung

elungen angestellt werden

üfsen.

Diese Uebelstände würden bei der Ausdehnung der Steuerpflicht auf alle im Auslande lebenden Preußen mit fteuerpflichtigem Ein- kommen in einem, die Steuerverwaltung mehr und mehr ers{werenden Maße walhsen. JInsbefondere würde auch die Verpflichtung zur Selbstangabe gegenüber den im Auslande lebenden Steuerpflitigen im Großen und Ganzen thatsählich undurchführbar bleiben. Wollte man die auf die Deklarationspfliht bezüglihen Bestimmungen mit allen ihren egen egen solhe Steuerpflihtige etwa nach ihrer Rück- kehr in die Heimath ernstlih zur Anwendung bringen, so würden die im Auslande zu Wohlstand gelangten Steuerpflichtigen oft an Na(- steuer und Strafen derartige Beträge zu entrihten haben, daß ibnen hierdurch die Rückkehr thatsählich unmöglich gemacht werden würde und nur unbemittelte Staatsangehörige zurückehren könnten. Die Befürchtung, nah ihrer Rückkehr solchen finanziellen Nachtheilen aus- geseßt zu sein, würde die in das Ausland ziehenden Steuerpflichtigen um so mehr veranlassen, ihre Entlassung aus dem Staatsverbande herbeizuführen.

B. Eine fernere Abweichung betrifft den Zeitpunkt, mit welchem die- Steuerpflichtigkeit der Ausländer sowie der Angehörigen anderer deutscher Bundesstaaten beginnt. Nach dem geltenden Rechte tritt die Steuerpfliht der Ausländer, wenn sie sich des Erwerbes wegen im Inlande aufhalten, sofbvrt, im Uebrigen bezügli der Klassensteuer nah einjährizem Aufenthalte „an demselben Orte des Jnlandeg*“ (S. 5f des Geseßes vom 1./25. Mai 1851/73), bezüglih der klassi- fizirten Einkommensteuer dagegen überhaupt nah einjährigem Auf- enthalte „im preußishen Staate“ (8. 18 Abs. 2 a. a. O.) ein. Diese, {hon nach der Aufhebung der Mahl- und Schlachtsteuer nit mehr gerechtfertigte Unterscheidung beseitigt der Entwurf (§8. 1 Nr. 3) zu Gunsten der leßteren Bestimmung. Außerdem soll die Steuerpflicht hon vor Ablauf des einjährigen Aufenthalts mit der Begründung eines Wohnsitzes in Preußen in Kraft treten, weil bei der hiermit kund gegebenen Absicht eines dauernden Aufenthaltes in Preußen ein Grund zur Freilassung nit ferner vorliegt. -

Die Angehörigen anderer deutsher Bundesstaaten, sofern deren Besteuerung in Preußen nah den Bestimmungen des Reichsg esetzes vom 13. Mai 1870 überhaupt zulässig ist, werden nah dem Vor- schlage des Entwurfes (8. 1 Nr. 2) die bisherige zeitweise Steuer- freiheit niht mehr genießen; ihre sofortige Heranziehung ist gerecht- Fs weil fie andernfalls im ganzen Reichsgebiete steuecfrei fein würden.

C. Diejenigen Ausländer und Angehörigen anderer Bundes staaten, welche aus preußishem Grundbesiß oder aus preußishen Gewerbe- und Handelsanlagen ein Einkommen von mehr als 3000 4 be- ziehen, sind gemäß §. 18 des Geseßes vom 1.,/25. Mai 1851/73 ohne Rücksicht auf ihren Aufenthalt einkommensteuerpflihtig ; dagegen unterliegen dieselben auch bezüglich des Einkommens aus diesen Quellen, wenn dasselbe niht mehr als 3000 Æ beträgt, der Klassen- steuer nur, sofern gleichzeitig die Vorausseßungen des §8. 5 f. a. a. O. zutreffen. Diese Unterscheidung entbehrt ebenfalls der inneren Be- gründung und kann um so weniger aufrecht erhalten werden , als die fremdländishen Geseßgebungen, soweit hier zu übersehen ist, eine ähnliche Befreiung zu Gunsten diesseitiger Staatsangehöriger nit kennen. Im §. 2 des Entwurfs ist deshalb die bisherige Unter- scheidung fallen gelassen.

3) Die Steuerbefreiungen (8. 3) : entsprehen im Wesentlichen dem bestehenden Rehte. Den Mitgliedern des Königlichen Hauses und des hohenzollernshen Fürstenhauses ift die Befreiung von der Einkommensteuer im S. 16 a. a. O. ausdrückli® vorbehalten; auch ist den Mitgliedern des leßteren Hauses auf Grund des Vertrages vom 7. Dezember 1849 die Gleichstellung in Bezug azf Steuerbefreiungen mit den Mitgliedern des Königlichen Hauses durh den Allerhöchsten Erlaß vom 14. August 1852 Geseßsamml. S. 771 noch besonders zugesihert worden. Das Einkommen der Mitglieder des hannoverschen Königshauses, des kurhessischen und des Herzoglih nafsauishen Fürstenhauses ist nach §. 8 der Ver- ordnung vom 28. April 1867 Geseßsamml. S. 533 8§. 8 der Verordnung von demselben Tage Geseßsamml. S. 538 und §. 9 der Verordnung vom 11. Mai 1867 Geseßsamml. S. 593 von Entrichtung der Einkommensteuer befreit.

Die Bestimmungen des §. 3 Nr. 3 und 4 beruhen auf dem Grundfaß der Exterritorialität der Gesandten u. st. w. und haben, wenn sie auch in dem Geseße vom 1./25. Mai 1851/73 nit ausdrücklich ausgesprochen sind, doch als Ausfluß völkerrechtlicher Prinzipien und Vereinbarungen stets geltendes und praktis geübtes Recht gebildet (§. 5 der Einkommensteuer-Veranlagungsanweifung vom 4. März 1877). Nur die Bestimmungen unter Nr. 4 enthalten eine geringe Erweiterung zu Gunsten derjenigen Personen, bezüglich deren ent|prehende besondere Vereinbarungen mit anderen Staaten getroffen worden sind. Bei dem gesteigerten internationalen Verkehr is eine solhe Erweiterung, wie die in neuerer Zeit gemachten Erfahrungen gezeigt haben, unent- behrlich , um einzelne Angehörigen fremder Staaten, welche im Auf- trage ihrer Regierungen und der Regel nah zugleih auch im dies seitigen Interesse längeren Aufenthalt in Preußen nehmen müssen, ohne zum Personal der Gesandtschaften u. f. w. zu gehören, wie z. B. die mit der Abnahme von Waffen, Schiffen u. \. w. oder mit der Abwickelung von Finanzgeshäften beauftragten Personen, steuerfrei lassen zu können. N

f Die im 8, 5c bis e S E E Mai das vor» eschenen Befreiungen von Militärpersonen haben an anderen, hierfür E geeigneten Stellen des Entwurfs (8. 6 Nr. 2, §, 67) Aufnahme gefunden. 2 : :

Die übrigen im §. 9 a. a. O. aufgeführten Steuerbefreiungen sind wegen ihrer Beschränkung auf die aufgehobenen Stufen 1 und 2 der Klassensteuer gegenstandslos geworden, ;

4) Die Steuerbefreiung der vormals unmittelbaren

Deutschen Reichsstände (8. 4). l

Das Recht auf Befreiung von den Personalsteuern, welches auf Grund der Verordnung vom 21, Juni 1815 (Geseßsamml. S. 105) und des §. 13 der Instruktion vom 30, Mai 1820 (Geseßsamml. S, 81) gegenwärtig noch 6 Familien vormals unmittelbarer Deutscher Reichsftände, sowie den Gräflih Stolberg'\hen Häusern zusteht, er- \heint als ein selbftständiges Necht, welches auch, nachdem sein bundes- rechtlicher Schuß in Folge der veränderten politishen Gestaltung Deutschlands weggefallen, unverändert in Kraft geblieben und zudem den meisten Häusern durch besondere Verträge gewährleistet worden ist.

Bei einer fo tiefgreifenden Umgestaltung der Perfonalsteuern, wie sie der vorliegende Gesetzentwurf anstrebt, wird die {hon bei früheren Verhandlungen angeregte Frage dec ferneren Aufrechthaltung dieser Privilegien niht ungelöft bleiben dürfen.

Nach allgemeinen Retsregeln muß für die Landesgeseßgebung das Recht in Anspru genommen werden, solche Vorrechte aus über- wiegenden Gründen des gemeinen Wohles aufzuheben. (§. 70 Ein- leitung zum A. L. R.) ; :

In finanzpolitishen Rücksichten würde zwar ein genügend-r Anlaß zu einem solhen Eingreifen nicht gefunden werden können. Dagegen läßt sih nit verkennen, daß gewichtige Gründe steuer- und sozialpolitisher Natur für die Aufhebung der gedachten Privilegien sprechen. Der in der Gesetzgebung mehr und mehr zur Verwirk- lihung gelangte Grundsaß der Allgemeinheit und verhältnißmäßigen Gleichheit der Besteuerung läßt keine Ausnahme von der subjektiven ia Iw Le A in weit zurückliegenden politischen orgängen ihre Begründung finden. ; L In den breiten Schichten der Bevölkerung, welche die geshichtlihe Entwickelung des standesherrlihen Privilegs der Steuerbefreiung niht zu verstehen und zu würdigen vermögen, wird dasselbe mehr und mehr als eine ungerechte Bevorzugung gegenüber den weniger be- mittelten Steuerpflichtigen angesehen.

Hiernach wird die Aufhebung der Sleneovareuan derjenigen ftandesherrlihen Häuser, deren Vorrecht auf der bestehenden Geseh- gebung oder auf rechtsgültigen Verträgen beruht, in Aussicht zu nehmen sein.

Es entspriht aber nicht nur der Billigkeit, sondern auch der

kommensbesteuerung auf die vbysishen Personen. ihtli Erklärung findet diese EigenthüaliGtGt L ‘das nee s &e

und ershwert überdies die Verwaltung, indem diese Pflichtigen bezw. deren Rückstände Jahre lang ohne Erfolg in den Listen und Büchern fortgeführt, auch vor der Niedershlagung der Reste vielfache, fast

durch allgemeine Norm für Fälle dieser Art vorgezeihneten Direktive

(8. 70 a. f N die Aufhebung E it der Gang der Gesetzgebung an derartige E ns bunden und daher die Aude nh lässig, Nahbem aber für die esezgebung an ormell re i S e Grand: Aufbebung aller privatrechtlichen und verfassungsmäßig t emvptionen im weitesten Umfange Entschädigungen ben gt M find (Gesetz, betreffend die für die Aufhebung der Su ene steuerbefreiungen und Bevorzugungen zu gewährende Entf j igueg, vom 21. Mai 1861 Geseßsamml, S. 327 und S8. 1. 15 p: des Geseßes vom 11. Februar 1870 Gefeßsamml. S. A E e die Aufhebung des s\tandesherrlihen Privilegs der Persona f e befreiung ohne Entschädigung als eine unbillige Zurückseßung gte Berechtigten erscheinen, zumal die hierbei vom Staate zu bringenden Opfer eine erhebliche finanzielle Bedeutung nicht haben. A Der Entwurf f\tellt die Aufhebung des Privilegs gegen Gnk- \{chädigung im Prinzip fest und ordnet an, daß die bisher Bevor- rechteten vom 1. April 1894 ab zur Einkommensteuer heranzuziehen find. Diese Frist wird zur Regelung der Entschädigungsfrage ge- nügen, welhe zweckmäßig einem besonderen Gesetze vorbehalten bleibt, damit nicht dur die mancherlei Schwierigkeiten in sih hließende Regelung dieser Angelegenheit im Einzelnen, das Zustandekommen des Einkommensteuergeseßes Aufenthalt erleidet. II. Ob jektive Steuerpflict. 1) Die Grenze des steuerpflihtigen Einkommens (§. 9). Die Bestrebungen der Staatsregierung sind seither auf die gänz? liche Freistellung sämmtlicher Einkommen von nicht mehr als 1200 6 gerichtet gewesen. Ungeachtet der dringlichen Befürwortung ihrer hierauf gerihteten Vorschläge hat sie aber nur die dur das Gese vom 26. März 1883 B S. 37 angeordnete Aufhebung der beiden untersten Stufen der Klassensteuer erreichen können, Die in dem Entwurfe eines Einkommensteuergeseßes von 1883 wiederholt vorgeschlagene Befreiung der Personen mit einem Einkommen von 900 bis 1200 «A hat im Hause der Abgeordneten von keiner Seite wirksame Unterstüßung gefunden. Nah diesen Erfahrungen glaubt die Staatsregierung ihren früheren Vorschlag nicht wiederholen und die Mittel - zur weiteren Erleichterung des Steuerdruckes der ärmeren Bevölkerungsklassen in solchen Einrichtungen finden zu sollen, welche eine größere Berücksichtigung verminderter Leistungsfähigkeit gestatten.

(88. 18, 19.)

es nur gegen eine an-

2) Se Einkommen.

G. ) 7 ie Befreieung zu Nr. 1 entspriht den Vorschriften der §8. 3, 4 des D ‘wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 3, Mai 1870. E Derfiker hinaus sind nach dem bestehenden Rehte (8, 17 des Gesetzes vom 1./25. Mat 1851/73) preußishe Staatsangehörige auch wegen des Einkommens aus ihrem im außerdeutshen Auslande be- legenen Grundeigenthum freizulassen, wenn sie den Nachweis führen, daß sie wegen jenes Grundeigenthums im Auslande einer gleihartigen Besteuerung unterliegen. Von Aufnahme dieser Bestimmung ist ab- esehen, weil dieselbe zu einer ungere{tfertigten Begünstigung des Girdinmens aus ausländishem Grundbesiße führen kann, und über- dies bei der Verschiedenheit und Mannigfeltigkeit der Steuerformen eine Entscheidung über die Gleichartigkeit der Besteuerung häufig er zu treffen ift. : Gee Be ift unter Nr. 2 bringt die im §. de und e des Ge- seßes vom 1,/25. Mai 1851/73 vorgesehene und dur 8. 46 Abs. 2 des Neichs-Militärgeseßes vom 2. Mai 1874 Reichs-Gesehblatt S. 45 gebotene Befreiung von Militäreinkommen zum Ausdruck. i Die Befreiung zu Nr. 3 enthält cine Erweiterung des bestehenden Rechtes und begründet in objektiver Hivsicht cine Ausnahme von der beshränkten Steuerpfliht des §. 289; fie empfiehlt fi, weil das dienstlihe Einkommen der im auswärtigen Dienste beschäftigten Beamten und Offiziere, wenn auch zum Theil erheblih höher als die Besoldung der im Inlande wohnhaften Beamten und Offiziere, fo do gegenüber den Verhältnissen ihres dienstlichen a. und den an sie zu stellenden Anforderungen durchweg knapp beme en ist, 1) daß sie, ohne von den Staatseinrichtungen die gleihen Vortheile wie Vene zichen zu können, einer unverhältnißmäßig hohen Besteuerung erliegen würden. : N 3) Steuerpflihtiges Einkommen. A. Allgemeine Vors(riften (§S. 7 bis 11). / Im Anschluß an die geltenden und im Wesentlichen als praktis erprobten Vorschriften (§§. 19, 28—30 des Geseyes vom 1./25. Mai 1851/73, Instruktion des Finanzministers vom 3. Januar 1877, be- treffend die Feststellung des der Klassen- u. #. w. Steuer unter- liegenden Einkommens) sucht der Entwurf das Einkommen im Gegensaß zu Vermehrungen und Verminderungen des Stamm- vermögens (§. 8) nah feinen vershiedenen Quellen möglichst genau zu bestimmen (88. 7, 12—15), die abzugsfähigen Beträge fest- zustellen (8. 9) und Vorschriften für die Berehnung der Einnahmen und der abzugsfähigen Ausgaben zu erlassen (88. 10, 11). a. Untersheidung des Einkommens nach_ den Quellen (§. 7.) Die Aufführung und Anordnung der Einkommen®quellen (§. 7) weit in einigen Punkten von den bestehenden Vorschriften ab. Letztere unterscheiden Einkommen: E 1) aus Grundvermögen (einschließlich des Bergbaues), e 2) aus Kapitalvernögen, oder aus Rechten auf periodische Hebungen oder auf Vortheile irgend welcher Art, i 3) aus Handel, eran Pachtungen oder irgend einer Art ewinn bringender Beschäftigung. : : L Daten bezeichnet §. 7 des Entwurfs als Quellen des Ein- A 16 j Kapitalvermögen, 2) Grundvermögen, Pachtungen und Miethen, 3) Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues, : 4) Gewinn bringende Beschäftigung sowie Rechte auf periodische Hebungen und Vortheile irgend welcher Art, soweit diese Einkünfte nicht {hon unter Nr. 1—3 begriffen sind. Mit den si hieraus ergebenden Abweichungen von dem Bestehen- den beabsichtigt der Entwurf einerseits die s{härfere Trennung der verschiedenen Quellen, andererseits die rihtigere Zusammenfassung der zu einer und derselben Quelle, gehörenden Faktoren, Insbesondere sind Pactungen als Einkommensquelle niht dem Handel und Gewerbe, sondern dem Grundvermögen beizuzählen, während der Bergbau nah der Natur seines Betriebes zum Handel und Gewerbe, nit aber, wie bisher, zum Grundvermögen zu rechnen ist. Auf der anderen Seite find im §. 7 Nr. 4 alle Einkünfte, welche niht als die Nußungen von beweglihem und unbeweglihem Vermögen einscließlih der Pachtungen, sowie als Erträge von Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues erscheinen, als besondere Cinkommensquelle aufgeführt. b, Unterscheidung des Ginkommens vom Stammyermögen (8. 8). Von besonderer Wichtigkeit ist die Unterscheidung des Stamm- vermögens von dem fsteuerpflihtigen Einkommen (8. 8). Diese Unterscheidung kann selbstverständlih nit nah den fubjektiven An- schauungen und Absichten der einzelnen Steuerpflichtigen, sondern nur nach allgemein gültigen wirthschaftlihen Grundsäßen getroffen werden. Zunächst kann es nicht zweifelhaft sein, daß außerordentliche Zu- wendungen, welhe einer Person ohne Aufroendungen aus eigenem Ver- mögen oder Einkommen, von Seiten eines Dritten zufließen und welche zugleich nah wirths{aftliGen Grundsäßen nicht zum Zwele der Befriedigung laufender Bedürfnisse erfolgen, als Zuwahs zum Stammvermögen anzusehen sind. : Das Gleiche gilt hinsihtlich der durch Veräußerung von Ver- mögensbestandtheilen erzielten Gewinne, sofern die Veräußerung selbst nicht als ein reines Spekulationsgeschäft erscheint, sondern E anderweite, rechtlihe oder wirthschaftliche Rücksichten bedingt wurde. Die im §, 8 angeführten Einnahmen bilden nur Beispiele für die Fälle des Vermögenszuwachses im steuerlichen Sinne, denen {ch weitere, den vorstehenden Voraussezungen entsprehende Fälle anreihen

digung eintreten zu laffen. e g bleibenden Kasuistik bin : Vans A cie K 8 angedeuteten Grundsäße sinngemäß

weiter zu entwickeln.

in Verbindung mi aeimds 8.8 nicht den Charakter d

an ih tragenden Erwerbungen a j A delle i t dies auf den Gewinn, welchen uer sollen a Et eo Stande der Handels- und Gewerbe- treibenden angehören, im Laufe der für maßgebenden Periode dur \pekulative i Art, oder durch die Betheiligung Y o haben, vorausgeseut, daß der Gewinn au \{äftsmäßig verei E dn E ‘Unbestimmtheit und Unregelmäßigkeit Einkommen

in steuerlihem Sinne darstellen,

E Zwecke verbrauht, sondern nach der Absicht der Leßteren unmittelbar dem

Sinne gelten. Venn l l ana M Vg gy e gerichtete Thätigkeit einer Person oder

durch Nußung thres Vermögens erzielt werden und über welche sie

ohne Verminderung de

Ten Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet sein würde, echeb-

lie Theile ihrer Einkünste dur die denselben gegebene Bestimmung

en; cin Versu der lehteren Art würde pléht über dis Bedeutung älle; ein uch bes leßteren Art würde nicht ü u ner iets Sia bleibendèn Kasuistik hinaus gangen E

rten des §. 7, wona die „gesammten JIahres- i rone E A oder Geldeswerth“ als Einkommen gelten, / Ve t den Bestimmungen des §. 8 ergiebt si, daß alle, es unmittelbaren Vermögenszuwachses ls steuerpflihtiges Einkommen gelten

die Berechnung des Einkommens Unternehmungen irgend welcher solchen Unternehmungen, erzielt ch wirklich realisirt oder ge-

; olche Gewinne, wenn sie von innabmt is. Daß # A Bedürfnisse verwandt

fann nicht wohl bezweifelt werden. derartige Gewinne von den Steuerpflichtigen nicht

lagen werden, müssen sie als Ein- Vermögen uge 9 Denn alle diejenigen Güter,

Stammvermögens verfügen kann, bilden Ein- Hieran ist s so mehr festzuhalten, als sonst gerade den

zur unmittelbaren Nermehrung des Vermögens der Besteuerung gänzlich zu entziehen. : / | t ks L 6 e Gewinne dieser Art können bei allen im §. bezeidneten Ginfommensquellen vorkommen und find im §. 124 fowie : erwähnt. : 5

M s rohem und reinem Einkommen (§. 9). ‘Die Natur der Einkommensteuer als einer nah der allgemeinen steuerlihen Leistungsfähigkeit der Pflichtigen bemefsenen Steuer bedingt die Beschränkung der Besteuerung auf das reine Einkommen. Da es aber hierfür an einer festen Begriffsbestimmung fehlt, so bedarf es der geseßlichen Normirung der für die Feitstellung des steuerpflihtigen Einkommens zu gestattenden Abzüge von den gesammten Jahres- itr bie 88. 28—30 des Gesehes vom 1./25. Mai 1851/73 die zulässigen Abzüge für die einzelnen Einkommenéquellen gesondert bestimmen, faßt der §. 9 T des Entwurfs Behufs größerer Ver- cinfachung die gestatteten Abzüge für alle Arten des Einkommens

zusammen. De ; eststelung des steuerpflichtigen Einkommens die zur E ub Erhaltung des Finkommens verwendeten Ausgaben (Nr. 1) ganz Matten in Abzug zu bringen sind, darf als ändlih bezeihnet werden. E

E S T ist der “Abzug der Schuldenzinsen und Renten (Nr. 2), wobei es auf die Unterseidung von persönlichen, dinglichen und gewerblichen Schulden im Allgemeinen nit ankommt. Nur diejenigen Schulden, welche auf den von der Befteuerung aus geschlossenen Einnahmequellen (§. 6 Nr. 1) „haften, sind nit zu berüctsihtigen. Umgekehrt muß bei der beschränkte 1 Besteuerung aus 8, 2 die Berücksichtigung der rein persönlichen sowie der auf außer- preußischen Einnahmequellen haftenden Swulden auëge blossen bleiben. Nach wesentlich gleihen Grundsäßen sind zu bebandeln die auf besonderen Nechtstiteln beruhenden dauernden Lasten {Nr. 3); die Abzugsfähigkeit dieser Lasten ist an die doppelte BorzuSfezung geknüpft, daß sie dauernde, ih regelmäßig wiederholende Lei tungen darstellen und nicht etwa auf einer allgemeinen geseglihen Ver- pflichtung, en hierüber hinaus auf cinem besonderen Titel des ivatrehts beruhen. 28 ; A O Leistungen, welche von dem freien Willen eines Steuer- pflihtigen abhängig sind, ebensowenig in Abzug gebrawt erden dürfen, als die zwar auf privatrehtlicher Verpfli@tung terubenden, aber keine dauernde Belastung darstellenden Aufwendungen, bedarf feiner weiteren Rechtfertigung. Im Uebrigen braut au hier nicht untershieden zu werden, ob die abzugsfähigen Laften dinglier oder

gebracht (§8. 28 bis 30 des Geseßes vom 1./25. Mai 1851 M Der . 10 De ntwurfs giebt der clethmä gen BecoR R r alle rten des Einkommens sowie für alle abzugsfähigen Ausgaben den Vorzug. Í ‘Die Zugrundelegung eines einjährigen Zeitraums A wegen der alsdann unvermeidlichen größeren Shwankungen weder im Interesse des Staates, noch in dem der Steuerpflichtigen. Im Entwurf ift deshalb die Berechnung na dem Durwschnitte dreïer Jayre vorgesehen. nabgceno für die Abgrenzung dieser dreijährigen Periode foll das Wirthschaftsjahr des zu Veranlagenden sein ohne Rücksicht darauf, ob dasfelbe mit dem Kalender- oder dem Steuerjahr zusamwenfällt oder nicht. Als das der Veranlagung unmittelbar vorangegangene Wirthschaftsjahr im Sinne des §. 10 ist das legte anzusehen, dessen Ergebnifse zur Zeit des Veranlagungsaktes feststehen. Nur für die erftmalige Veranlagung soll der zweijährige Durchshnitt maßgebend sein, „um das im ersten Jahre den Steuerpflichtigen wie den Veranlagungsbehörden unbequeme Zurükgehen auf die weiter entfernte Vergangenheit zu ersparen. Kann diese regelmäßige Art der Berechnung niht Plaß greifen, weil die Einnahmen beziehunz8weise Ausgaben noch nicht während des der Veranlagung vorausgegangenen zweijährigen Zeitraumes bestanden haben, jo erübrigt nur der im Entwurf vorgesehene Ausweg der Berechnung nach dem Durchschnitte des Zeitraums ihres Bestehens, eventuell nah dem muthmaßlichen Jahresbetrage. i Die im §. 11 vorgesehene Veranlagung nach Haushaltungen ift aus dem Klassensteuergeses vom 30. Mai 1820 in die Gescze vom 1,/25. Mai 1851/1873 (§8. 8, 16) übernommen worden und wird durch das praktishe Bedürfniß nach Vereinfahang der Stzuer- veranlagung gerechtfertigt Hierbei kat der Entwurf jedoch auf die Beseitigung der den bestehendcn Vorschriften entspringenden Mißstände t genommen. L i i DONO S dem bisherigen Rechte können Ehefrauen, so lange die Ebe rechtlich ungetrennt und der Ehemann niht etwa ausgewandert oder vershollen ist, niht für fich veranlagt und zur Einkommensteuer herangezogen werden. Vielmehr wird ausschlielich ter Chemann, unter Anrechnung alles, selbs des ihm rechtlich und thatsähli ent- zogenen Einkommens der Ehefrau, zur Steuer veranlagt. Hierin liegt, sobald eine thatsählibe, dauernde Trennung der Eheleute ftatt- findet, für den Ehemann eine ungerechtfertigte Härte, während der Staat beim O Leßteren der Steuer aus dem Einkommen er Ghefrau verlustig geht. : ; Nit minder unbillig ist es, den Hauéhaltungsvorftand von dem, ihm nicht zufließenden, eigenen Einkommen der Hauthaltung8angehörigen u besteuern. : E V T : Nas beiden Richtungen Abhülse zu schafen, sollen die Bestim- mungen im S. 11 Absfay 3 dienen. S B. Besondere VorsHriften. S8. 12 bis 16.) A Die Bestimmungen der S8. 12 bis 15 enthalten die nähere Aus» führung der allgemeinen Vorschriften der §S. 7, 8 und b-dürfen nur in wenigen Punkten einer befonderen Begründung. L i Wegen der im S. 12d vorgeschenen Anrehnung der Sewinne aus der Las von Werthpapieren u. f. w. darf auf die zum 8. 8 gegebene Erläuterung verwiesen werden. | e Auch der Mieth8werth der Wohnung im eigenen Hause fowie der anderweit benußten eigenen Gebäude gehört zweifellos zum iteuer- pflihtigen Einkommen; die im §. 13 Absatz 3 angeordnete Anrenung dieses Miethswerthes bildet geltendes Ret (S. 11 der Miniiterial- anwe isung vom 3. Januar 1877). L Die Berechnung des Einkommens aus Dienftwohnungea aub dem ortsüblihen Miethswerthe (S. 15 Absatz 2) entiprict dem-F. 30 Absay 4 des Gesezes vom 1./25. Mai 1851/73, während die cine \hränkende Bestimmung, wona dieses Einkommen ni&t Höher als mit 15 Prozent des baaren Gehalts des Berehtigten in Ansaß ge- braht werden soll, dem Reichëgesehe, betreffend die Besteuerung der Dienstwohnungen der Reihsbeamten, vom 33. Mai 1881 R. G. Bl. S. 99 entnommen ift. Auch die Schlußÿbestimmung des 8. 15 wiederholt geltendes Recht (8. 26 der Minist. Arw. vom 3: Januar 1 E E Der §. 16 gestattet unter gewissen Vorausseßungen die Bemefzng des steuerpflihtigen Einkommens nah dem Aufrwande Des Steuer- pflichtigen für {ih und seine Familie. Ungeaihtet der Verpflichtung zur Selbstangabe wird eine zuverlässige Ermittelung dez wirktihen Höhe des Einkommens in einzelnen Fällen auf Swierigkeiten stoßen. Üebersteigt in solhen Fällen der Betrag des Aufwandes das Sin-

persönlicher Natur, oder dur den Gewerbebetrieb des Steuerpflidtigen veranlaßt find.

öffentlihen Rechts ihren Ursprung haben, berücksiütigt der Entwurf

Kassen (Nr. 6). Die Beschränkung der Abzugsfähigkeit binsiStli i Sinn auf die von dem Grundeigenthuzn und dem Gew: betrieb zu entrichtenden direkten Staatssteuern (ein?@ließlih der Berg- werksabgaben) entspriht dem bestehenden Rechte (S. 4 IT s 9 Minist. - Anw. vom 3. Januar 1877). Vie Ausde kommunale u. \. w. Steuern kann s{on wegen der große 1 mäßigkeit in der Art sowie in der Höhe der Tommunalen Besteuerung nicht gestattet werden.

die Absetzung der zur Erwerbung des Einkommens verwendeten Anus gaben (Nr. 1) bedingen.

zugsfähig, als ihrer Entrichtung eine entspreMende aligemeine, die Freiwilligkeit der Ausgabe aus|chließende Verpflihtung zu Grund Liegt. ] de über

Vorschrift im §. 30 Absay 3 des Gesetzes vom 1./25. Y hinaus, : . - Die in Nr. 5 zugelassenen Abzüge entspreWen im

3,

C 42 Wesentlichen â

77 sonders hervorzuheben ift, daf Anweisung vom 3. Januar 1877). Besonders bervorzubeben ift, daß

der Betriebskapitals abzielende Absezungen berüdsichtigt O ; n oRf2Kkz De d Die Bestimmungen unter II. wegen der nit age NEE Ver wendungen und Ausgaben sind hier aufgenommen, 1 eils durd den Gegensaß den Sinn der Vorschriften unter I. deutliher bervor-

Letzteres bezieht sich namentli auf die Bestimmung zu 2,

begegnen. d

: t 8 9 4 L Nr. 2, J. 19d, S. 22 Abfaß Z _der Ane E O G ie 1877) noch vielfah die irrthümliche An? \{chauung verbreitet ist, als ob die zur Bestreitung des Haushalts u. st. w. gemachten Ausgaben in Abzug zu bringen, bezw. die biefi verbrauchten \selbstgewonnenen Produkte nicht dem \teuerpflihtigen Ein» kommen zuzurechnen seien. O Zur Beg des fen aften au „Gewer! e iee 11]. zweckmäßige Vorschriften getroffen, wel@he den besonderen Verhältnissen dieser Erwerbsgefellshaften Rechnung tragen ; in materieller Hinsicht ist eine Abweichung von den allgemeinen Grande

nach 3 Prozent des Aktienkapitals von den Üebershüsfsen abyn»

rechnen find. erechnung des Einkommens (§8. 10, 11).

Soweit e atede pi und die abzugsfähigen Ausgaben für das Steuerjahr, auf welhes ih die Veranlagung bezieht (S. §8), îm Voraus feststehen, sind sie der BereWnung des fsteuerpflitigen Ein» kommens zu Grunde zu legen. Sofern diese Voraudssezung nicht zue trifft, erübrigt nur die Ansegung nach den entsprechenden Ergebnissen des vorhergehenden ein- oder mehrjährigen Zeitraums. Na dem bestehenden Rechte wird bei der Oäßung des Einkommens aus Grundvermögen sowie aus Handel, Gewerbe, PaWtungen u. f. w, der Durchschnitt der drei lezten Jahre, bei dem Einkommen aus Kapital-

lassen. Eine feste Begriffsbestimmung is in E Beziehung eben- fowenig mögli, als eine erschöpfende Aufzählung aller einzelnen

vermögen der Betrag des vorhergegangenen Jahres in Anrehnung

| fommen, foweit dieses ermittelt worden Ut, Von den Belastungen, welche in allgemeinen Vorschriften des j

nur die Staatssteuer (Nr. 4) und die Beiträge zu Kranken- u. |. E] Bedact nimmt. Die Bemeisung bes Cialvuenen ‘na dem Auf-

Ï 7 T S p er | insbesondere der

: ; î 0 4 2 die Natur 0 Der Abzug derjenigen indirekten Abgaben, welche die Natur von | Geschäftsunkosten an {ih tragen, beschränkt sich dagegen nit auf die indirekten Staatssteuern und rechtfertigt sich aus den Gründen, weide |

n M S ¡

Die Beiträge zu Kranken- u. f. w. Kassen find nur infoweit ab- } S

e | iermit geht die Bestimmung der Nr. 6 über die zu enge ;

tai 1851/73 f

dem bestehenden Rechte (§. 30 Absay 2 a. a. O., F. 3b, F. 4 Ila der

nur regelmäßige, den allgemeinen wirthschaftlichen oder kaufmännisthen

Ä i f Vertnebrung des Anlage» Grundsätzen entsprechende, niht etwa auf Bermehrung de E j 4 4

um dur f treten zu lassen, theils um häufig vorkommenden Mißverständnifsen zu î indem ungeachtet der entsprehenden ausdrücklichen Vors@riften des |

i Us 7

gen Einkommens der Aktien», | Bewerk\casten und Genofene ?

säßen nur in der oben bereits erörterten Bestimmung enthalten, wo» |

o ericheint zul@Ag 2e T om fn der Ake Series a1 Jeeneill und zweckmäßig, das Einkommen in der Höde des Nu wandeS su bemefeR, | da als Regel anzunehmen ift, daß der Steuerpflichtige auf di: Her» stellung des Gleichgewihts zroishen feinen Einnahmen urd Ausgaben

wande muß ausgeschlossen bi i Hd der Aufwand ars dem Vermözen des flibtigen oder Dritzer stattfindet, Steuerpfli in Folge derer Verhältnisse | gezwungen ift, einen höheren md zu maden, als fein wirsliheS | Einkommen gef iC M 5 S entipridit im ¿bten Praxis (S. 30 der Minist cine mißfbräuWhlihe Anwzrndung Üt Stecuersähe.

teuertarif (S. 17). ga beträgt der Steuerfuk Der niedrigsten Betrage8 œiner jeden Feuer eine nab unten bin zue

\aßes {Degreffion) stattfindet ¿fig Prozentuale Geïtaltung t cs bei der Bestimmung des regete C ¿ und brhält au die Cin» Dagegen ält er die Degresfion bereits ÆÁ eintreten, bereWnet den zu œrtt- b dem niedrigen, Tondern nah dem teucritufe und vermindert die Zwisthen- Stufen für die Einkommen von mebr

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| 20 000 „#&, Übersteigen: den weitank den Uy t Tammtertrape der Steuer baben aber dic mittleren Und Wnteren Stun è daraus erbellt. dak beispieldweiïc im Jahre T8990 gt Stuten, wie daraus etrbeut, da : 2p n v, 91 ROD A kiassfifzirten Einkommensteuer mit dem Stomntn DIE S4 VIO (Stufe 1 bid W) D232 3609 Pilitbtige mit 4 V G t. Stentrïzil veremlagt waren, dagegen in den sämmtlichen Übrige ck ama S genominen nur S508 Pilichtige mit 12 Id N R

Es ift leiht zu eden, dak do& mir thwa vin Drittel deb Tesitbbbn Jp N » wovia Ldor 4 Millionen Mark mebr vasgekommen in Betrages, allo wenig üder 4 Vit eineten Grenz m ne Progreisto»

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würden, wein mät von der dez t ine F Fouer von durd\Gnittlih 4% erboben Bä, wobei We B i Einkommendit@fen immerhin mil 5 nd darüber qu Beilbtibbn Yts ? § 4 h N iva würde filr dic einzelnen Pitbtigen dar oberen Stufen Een eine derartige Erböbung der biühorigen A I ebr fühlbar in und einen oGkbrli@den Anreiz enthalten, das Stakomtnn A teilweise der Bestenermg zu èntzioden. Um F vak wte dib wu besorgen, ald son die guplante D ta ded brend und die Einfüßrong der Dekfarg Art 5 aug des Einkomment dine Adärfere Dornburg dör de!

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