1890 / 275 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 14 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

Klassen in Auésicht stèllen und als andererseits die Sieuerlà bei D en läge noch um das Seide Drei-

Hinzutritt hohe fache und so fort. steigèn kann.

Außerdem liefern die Vorschriften des Reihsgeseßes wegen Be- seitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 dem Pflichtigen au geseßlihe Handhaben, der inländischen Besteuerung auszuweichen, indem er, sei es durch Verlegung des Wohnsißes, fei es durch An- lage seines Vermögens in außerpreußishen Liegenschaften oder ge- werblihen Unternehmungen, fein Einkommen oder Theile desselben der Besteuerung eines anderen Bundesstaates unterwirft. Bei Eu

ehen, ohne daß der Wohnsiß in Preußen aufgegeben wird (S. 2 Absaß 2 a. a. O.). Jm Falle einer wesentlihen Erhöhung des Steuerfußes würden derartige Maßnahmen vielfah als vortheilhaft erscheinen da hon die gegenwärtig in Preußen geltenden Einkommen- steuersätze nit hinter denjenigen der meisten deutshen Nachbarstaaten

zeitigem Wechsel der Staatsangehörigkeit kann dies sogar ges,

Eönnen, zurückbleiben.

Eine weitere progressive Steigerung des Fußes, bezüglich welcher ohnehin eine Uebereinstimmung in der öffentlihen Meinung keines- : erscheint deshalb ebensowenig rathsam, wie eine gleichmäßige Erhöhung des bisherigen Normalsaßtzes von drei Prozent

wegs vorhanden ift,

des Cinkommens. Dagegen

und mittleren Stufen herbeigeführt.

Es fann unerörtert bleiben, ob nicht hon bei der Einführung der klassifizirten Einkommensteuer im Jahre 1851 die Feststellung des Steuerfußes in Höhe von 3 ‘%/0 für die mittleren Einkommen von 3000 & aufwärts eine zu hohe Belastung gebildet hat. Jeden- falls ist diese Frage wegen der inzwischen erfolgten Preissteigerungen

für fast alle Bedürfnisse des Lebens gegenwärtig zu bejahen.

Au die Gesehgebung hat solches durch die Zulassung von Steuerermäßigungen wegen Beschränkung der persönlichen Leistungs- fähigkeit (8. 20 Absaß 2 des Geseßes vom 25. Mat 1873 Gesey- Samml. S. 213 —, §. 2 des Gesetzes vom 26. März 1883 Gesehz- Samml. S. 37 —) fowie durch Außerhebungsseßung von Monatsraten (8. 1 Gese vom 10, März 1881 Geseß-Samml. S. 126 —, §. 111

Gese vom 26. März 1883 Geseß-Sawmml. S. 37 —) bereits in ewissem Umfange anerkannt. chéndessen können diese für die mittleren

Finfommen gewährten Erleichterungen als ausreichend nicht erachtet

werden, da die volle steuerliche Leistungsfähigkeit, welche die Belastung mit dem regelmäßigen Steuersaße von 3 9% unbedenklich gestattet, erst bei einem höheren Einkommen von etwa 9—10 000 Æ, beginnt. Der Entwurf gestaltet deshalb den Tarif in der Weise, daß der Steuerfuß bci der untersten Stufe (900—-1050 4) mit 0,62 % beginnt, bei dem Einkommen vonz mehr als 3000 6 2,10 9% beträgt, und alsdann in allmähliher Steigerung bei Einkommen von mehr als 9500 4 die regelmäßige Höhe von 3 9% erreicht,

Entgegen den Borscblägen in dem Entwurfe eines Einkommen- steuergeseßes vom Jahre 1883, welche die Feststellung des Steuer- betrages nah einem Prozentsaß des steuerpflihtigen Einkommens be- zwetten, ist in dem vorliegenden Entwurf die Einrichtung eines Steuertarifs mit Stufen von allmälig wachsendem Umfange beibe- halten worden. Es entspricht folches den bei den damaligen Ver- handlungen im Landtage geäußerten Wünschen und rechtfertigt sich durch die Erwägung, daß die Einrichtung von Skfeuerstufen în dec That die Veranlagung erleichtert und zugleih den Anlaß zu begrün- deten Beschwerden der Steuerpflihtigen vermindert, Vornehmlich fällt hierbei aber in das Gewicht, daß die den Steuerpflichtigen obliegende Deklaration ibres Einkommens eine wesentliche Erleichte- rung erfährt, wenn eine Steuerhinterziehung ausgeschlossen ist, sofern nur innerhalb der für die betreffende Stufe im Tarif bestimmten Grenzen das Einkommen richtig angegeben wird.

Gegen die Abmessung der Steuerstufen bei der klassifizirten Ein- kommensteuer, sowie gegen die Berechnung des Steuersatßzes nah dem niedrigen Betrage einer jeden Stufe, i mit Recht die Ausstellung erhoben worden, daß die Stufen zu weil und in Folge dessen erheb- liche Beträge des steuerpflihtigen Einkommens von der Besteuerung thatfählich auëgeschlossen seien. Der Tarif des Entwurfs {ließt si in der Abgrenzung der Stufen bis zu 3000 /\( aufwärts den big- herigen Stufen der Klassensteuer vollständig an, weil diese von dem Vorwurfe zu weiter Zwischenräume nit betroffen werden und den großen Vorzug besißen, dur langjährige Geltung ten Steuer- pflichtigen, sowie den Einschäßungs8organen, vertraut zu sein. Da- gegen läßt der Tarif für die Einkommen von mehr als 3000 im Vergleih mit dem geltenden Tarif für die klassifizirte Ein- kommensteuer eine nicht unbeträhtlihe Verminderung der Zwischen- râume innerhalb der einzelnen Stufen und in Folge dessen eine Vermehrung der Steuerstufen eintreten. Von 3000—4500 ist eine Steigerung der Stufen um je 390 F, von 4500—9500 eine folhe von 500 M vorgesehen; von 9500—100 500 46 wird die Steigerung mit je 1000 M, bei bôherem Einkommen mit je 5000 46 fortgeseßt. Dieser Betrag der Steigerung is au für die größten Einkommen als ausreidend, aber wegen der größeren Schwierigkeit der genauen ziffernmäßigen Feststellung des &Finkommens in den böheren Stufen als unentbehrlih zu erachten. /

Die Steuersäße aller Stufen sind, Behufs Erzielung größerer Gleihförmigkeit der Belastung innerhalb der einzelnen Stufen, überall nicht, wie bisher, nah dem niedrigsten, sondern nah dem mittleren, der Wirklichkeit mehr entsprehenden Betrage der Stufen berechnet worden. Eine vergieiwende Gegenüberstellung der Steuer- stufen und Steuersäße des jeßt geltenden und des im Entwurfe vor- geschlagenen Tarifs enthält die Anlage, welche zugleich auch den Prozentsaß der Besteuerung nah dem mittleren Betrage der ein- ¿elnen Stufen des leßteren Tarifs ersehen läßt. (S. Dritte Beilage.)

2) Ermäßigung der Steuersäze.

: (88. 18, 19.)

\ Die sieuerliche Leistungsfähigkeit wird oft wesentlich beeinträchtigt zurs ungünstige persönliche oder wirthschaftlihe Verhältnisse, welche ei der Veranlagung nit unbeachtet bleiben dürfen, wenn fühlbare

Ungleichheiten in der Belastung vermieden werden follen. „Bon besonderer Bedeutung, und zwar vorzugêweise für die minder wohlhabenden Bevölkerungsklafsen, if in dieser Hinsicht die Zahl der Familienglicder, deren Unterhalt und Erziehung der Haushaltungs- vorktand aus seinem Einkommen zu bestreiten hat. Die Vorschrift e 9. 18 bezwedt, die hieraus sib ergebenden Unterschiede in der

Steuerfähigkeit thunlichst zu berücksichtigen.

j Es sell dana für jedes zur Haushaltung gehörige Familienglied pn er 14 Jahren von dem fsteuerpflihtigen Einkommen des Haus- paltonasvorstandes, sofern daéselbe eine gewisse Höhe nicht übersteigt, Ves Betrag von 50 # in Abzug gebracht werden, Die Altersgrenze ais Zahren scheint angemessen, weil dieselbe für die hier haupt- d ih in Betracht kommenden Klassen in der Regel den Eintritt ae Erwerböfähigkeit oder doch den Beginn einer in der elterlichen FaEE P@aft verwerthbaren Arbeitskraft bezeichnet, welche die Leistungs- S eit des Haushaltungsvorstandes sogar erhöht. Zwar if} zuzu- ea, nit immer und nicht für alle Berufssarten die Erwerbs- a8 E mit der Erreichung diescs oder überhaupt eines bestimmten s ters zusammentrifft, aus praktishen Rücksihten empfichit es Boi’ an gew, leicht erkennbaren äußeren Merkmale festzuhalten. e T ei der Normirung des Kürzungsbetrages hat der Entwurf sich e gorlichtige Beschränkung auferlegen müssen, weil es sich um die beit 8 einer neuen Maßregel handelt, deren Wirkung mit Sicher- mäßi ¿u übersehen is. Immerhin wird die zugestandene Er- Staais fo unseinbar dieselbe sich auch darstellt, zahlreichen tp tigen, namentlih der unteren Eirkommensstufen, zu Gute anen, Um völlige Steuerfreiheit zu erlangen, genügt bei einem S Pen von 1000 4 das Vorhandensein von 2 Kindern unter 28 a 2 im Haushalte, bei einem solchen von 1100 4 das Bor- y fes n von 4 Kindern. Für das Jahr 1890/91 find zu den De: Ln euerstufen 3 bis 12 neben 325 308 Ginzelnsteuernden 1 283 470 u haltungsvorstände mit 4 321 810 Angehörigen veranlagt. Mehr

rüdckt der Entwurf die Grenze für die Anwendung des- selben bis zu dem Einkommen von 9500 F hinauf; durch die von hier ab nah unten hin zunehmeude Ermäßigung des Steuerfußes wird wenigstens zum Theil eine Erleichterung der Pflichtigen in den unteren

eine häufige Anwendung der Vorschrift des §8. 18 außer Zweifel ist.

den Einkommen von niht mehr als 3000 M erzielt werden würde.

zu veranschlagen.

Geseßes vom 1/25. Mai 1851/73).

(Geseßsamml. S. 37) gezogenen Grenze.

Regel auf eine Stufe bes{chränkt.

¡wei Stufen gestattet ist. IV. Veranlagung. C D

2. Vorbereit d Ber [

. Borbvereitung der Veranlagung (88. 22 bis 2:

Die Vorschriften der 88. 20 bis 23 fiber t D e Bora bereitung der Veranlagung halten im Wesentlichen ben gegenwärtigen Rechkszustand aufrecht. Insbesondere gilt dies von den Obliegenheiten der Gemeinde-(Guts-)vorstände (88. 21, 23), welche nah dem Vor- Un Ber QIT Af L A des Gesehes vom 1./25, Mai 1851/73

Klassenfteuerver gungs - Infstruktio in 29, Mai 187 geordnet A anlagungs - Instruktion vom 29, Mai 1873 te Bestimmungen des §, 22 sollen die vollständige Aufnah der steuerpflihtigen Personen ficherstellen und sind dei Leine des eben erwähnten Geseßes entnommen. | / o De Grundlagen der Veranlagung, insbesondere die Steuererklärungen (88. 24 bis 30).

Der Veranlagung fällt die ebenso wichtige wie \chwierige Auf- gabe zu, die geseßlihen Besteuerung8grundsäße durch Anwendung auf die einzelnen Steuerpflichtigen praktis zu verwirklichen, Vorbe- dingung für eine befriedigende Lösung diefer Aufgabe ist die Fest- stellung der thatsächlihen Erwerbs- und Einkommensverhäitnisse.

Als Mittel zu diesem Zweck können die eigene Angabe des Pflichtigen oder amtliche Nacßforshung oder Beides dienen,

Das in Preußen geltende Geseß verzichtet nit nur auf jeden mittelbaren oder unmittelbaren Druck, um von den Steuerpflichtigen selbst| Angaben über die eigenen Einkommensverhältnisse zu erlangen, sondern beschränkt aub die amt-

tigen“ bei der Veranlagung ausdrücklich verboten ift (£8 3 j Vera ¡0 (0) Verboten L (SS. 10/22 23 des Gefscßes von 1./25. Mai 1851/73). E

| Ohne gründliche Prüfung lassen fih jedo die für die Steuer- veranlagung erheblichen Thatsachen nit feststellen, Es ist eine noth- wendige Folge jenes Verbotes, daß den mit der Einshätzung betrauten

besi), theils diejenigen thatsählihen Momente verborgen bleiben welche zur sachgemäßen Berechnung oder Schäßung des Ertrages der bekannten Quellen (Landwirthschaft, Handel, Gewerbe) nicht entbehrt werden Tönnen. l h Zum großen Theil hierauf sind die oft erörterten, unleugbaren \{chweren Mängel der gegenwärtigen Veranlagung zurüuführen und es besteht deshalb fein Zweifel * darüber, daß die geltende Ver- E N es bewäßrt hat.

m die damit verknüpften Mißstände durgreifeni d dai zu beseitigen, sind halbe Maßregeln nit iidttichend R RS entschließen, die als ungecignet erkannte Methode durch ein Verfahren zu E welches zwar jeden niht nothwendigen Eingriff in private Interessen forgfältig vermeidet, aber das allgemeine Interesse an einer gerechteren und gleichmäßigeren Veranlagung in ausreihendem Maße sicherstelt. Vor Einführung der allgemeinen Einkommensteuer möchte man darüber zweifelhaft sein können, ob nit statt derselben die Be- steuerung einzelner Objekte und des Eirkommens nach äußeren Merk- malen vorzuziehen sei. | 0 Nachdem die Gesehgebung und zwar mit Recht für das Erstere si entschieden und die Wiederaufhebung der allgemeinen Einkommen- steuer ernstlih nicht mehr in Frage kommen kann, au cinen ungere{t-

fertigten Rükschcitt bedeuten würde, kann darüber wohl kaum eine

Meinungsverschiedenheit besteben, daß es im Interesse der gleichen

Lastenvertheilung unter den Staatsbürgern, der Staatsfinanzen und

des sozialen Fricdens gleihmäßig geboten ist, solche Einrichtungen zu treffen und dem Staate diejenigen Mittel zu gewähren, welche für eine zutreffende Ermittelung des Einkommens der Steuerpflichtigen

nah den bisherigen und von der übereinstimmenden Meinunz der Bevölkerung anerkannten Erfahrungen unentbehrlich sind.

Ein solches, aber niht das einzige Mittel ist die in anderen

Ländern, auch in mehreren Deutschen Staaten, so im Königreich Sachsen, in Baden, Sachsen-Weimar, Anhalt, Hamburg, Brémen,

Lübeck bercits seit längerer oder kürzerer Zeit eingeführte Ver-

pflihtung zur Selbstangabe des Einkommens (Deklaration), welche nach den darüber vorliegenden Erfahrungen bei zwed- entspreWender Benußung werthvolle Beiträge zur Ergründung der thatfählihen Einkommensverhältnisse liefern kann. Anderer- seits führen die Ergebnisse des zur Zeit in Preußen bestehenden Einschäßungsverfahrens zu der Einsicht, daß in. zahlreichen Fällen, namentlich wo es sich um die Ermittelung des Einkommens aus Kapitalvermögen handelt, eine auch nur annähernd rihtige Erfassung des Einkommens ohne die eigene Angabe des Steuerpflichtigen |tets vergeblich erstrebt werden wird. Unbestreitbar bedeutet somit die Einführung einer richtig gestalteten Deklarationspflicht eine erhebliche Vervollkommnung des Veranlagungsverfahrens.

Aus diesen Erwägungen hat die Staatsregierung die auch ihrer-

seits bei Einbringung der Vorlage vom Jahre 1883 gegen die all- gemeine Deklarationspfliht gehegten Bedenken in Uebereinstimmung mit den bei der damaligen parlamentarischèn Berathung gefaßten Be- \{lüssen fallen lassen, zumal auch unter den namhafteslten Vertretern der Wissenschaft, sowie in den Aeußerungen der Presse die Meinung Üüber- wiegt, daß diese Maßregel unerläßlich sei.

Bei der Gestaltung der Deklarationspflicht im Einzelnen if aber

darauf Bedacht genommen, jede zur Grreichung des Zwockes nicht er-

| als ein Drittel der leßteren steht im Alter ufer 14 Jahren, sodaß

Auch die finanzielle Tragweite derselben wird nit unerhebli sein. In dieser Hinsicht haben probeweise Ermittelungen ny Ä Anzahl von tädten und l[ändlihen Ortschaften stattgefunden, in welchen das Verhältniß zwischen der Zahl der Haushaltungsvorstände und der Familienmitglieder unter 14 Jahren ein normales ist. Für die sämmtlichen Klassensteuerpflihtigen dieser Orte sind zunähst nach dem Stande der gegenwärtigen Veranlagung die Steuersäßtze des Ent- wurfs zum Ansaß gebraht und sodann die Differenzen berechnet, welche fi ergeben, wenn von dem Einkommen eines jeden Pflichtigen die nach §8, 18 des Entwurfs zulässigen Abzüge gemaht werden. Die Ergebnisse dieser Ermittelungen lassen absolut sihere Schlußfolge- rungen ni6t zu, weil dieselben nur auf eine verhältnißmäßig kleine Zahl von Ortschaften ausgedehnt werden konnten, rechtfertigen aber die vorläufige Annahme, daß der durch die Abzüge bedingte Ausfall durchschnittli*} eiwa 10 Prozent desjenigen Sollaufkommens an Steuer betragen wird, welches ohne die Bestimmung des 8. 18 aus

Hiernach is der Gesammtausfall auf ungefähr 275 Millionen Mark

_ Zur Berücksichtigung anderer Verhältnisse, welche die è Leistungsfähigkeit mindecn, bietet der §. 19 die Oi: StndBite Um einer mißbräuchlichen Anwendung vorzubeugen, {eint hier eben- falls die geseßliche Feststellung derjenigen thatsählihen Voraus- lBungen nothwendig, unter welhen eine Ermäßigung der Steuersätze überhaupt nur bewilligt werden darf. Die Bestimmungen des Absatz 2 entsprechen dem bestehenden Recht (88. 7 Absaß 2, 20 Absay 2 des

Sbensowenig hat fi feither ein Bedürfniß hecausgest i j L j ellt

Einkommensgrenze von 6000 , bis zu welcher eine Tee de mäßigung statthaft sein soll, hinaufzurücken. Der Gesetzentwurf läßt es daher bei dieser durch §. 2 des Gesches vom 26. März 1883

Eine Erroeiterung der bisher geltenden Vorschriften enthä e gegen der Absfaß 1 in der Bestimmung üker G Gen Det der Ermäßigung. Die ersteren gestatten nur eine Herabseßung, welche sich bei den Einkommensteuerpflihtigen der Stufen 1 bis 5 unbedingt bei den Klafsensteverpflihtigen nah der herrschenden Praxis in dec

Nach dem Vorschlage des Entwurfs soll dage ei einem Ein- kommen von nicht mehr als 3000 M A Eni I n mäßigen Säße um drei Stufen, für die Angehörigen der drei untersten Stufen eintretenden Falles also auch die Freistellung zu- lässig sein, während bei höherem Einkommen die Ermäßigung um

lie Nachforshung wesentli, indem „jedes tiefere Eindringen in die | Vermögens- und Einkommenéverhältnisse der einzelnen Steuèrpflih- |

Organen theils die vorhandenen Einlommentquellen selbst (Kapital- | | welcher abgesehen von den Fällen des §. 68 besondere Straf-

Verlegung wirklih berechtigter Privatinteressen zu vermeiden kann es gelingen, die etwaige Abneigung gegen die neue ae wohnte Einrichtung zu überwinden, deren Erfolg zum Theil von der eng 1 Sans YE Gen getelt abhängt und gerade eigerung der Gewissenhaftigkei ü dffentlifen Leben führt g ftigkeit der Staatsbürger im / ese Rücksicht findet namentlich Ausdruck in den Bestim über Umfang, Inhalt und Form der Steuererklärungen Ge 2130), fowie in den später zu beleubtenden Vorschriften über das Verfahren hei Beanstandung derselben (§. 38, Absatz 2), sowie über den Rechts- \chuß gegen Verleßung des Amtsgeheimnisses 54, 71).

Der subjektive Umfang der Deklarationspflicht.

In den §8. 24, 29 wird grundsäßlich die Verpflichtung zur Selbstangabe auf die bereits mit einem Einkommen von mehr als 3000 Æ. zur Einkommensteuer veranlagten Personen beschränkt; die Aufforderung an diese zur Abgabe der Steuererklärung soll jährli dur öffentliche Bekanntmachung erfolgen; für die übrigen Steuer- pflichtigen dagegen die Selbstangabe nur auf besondere Aufforderung hin obligatorisch sein. Die Ausdehnung der unbedingten Deklarations- pflicht auf die Steuerpflichtigen mit einem Einkommen bis 3000 4 ist weder erforderlich noch zweckmäßig. Ersteres niht, weil die Ein- kommensverhältnisse folher Pflichtigen, mit Ausnahme der Bezüge aus Kapitalvermögen, in der Regel unschwer zu \{häten sind, die- jenigen aber, bei welchen die Schäßung Schwierigkeiten verursacht oder ein Einkommen aus Kapitalvermögen zu vermuthen ist, zur Ab- gabe einer Steuererklärung dur besondere Aufforderung verpflichtet werden fönnen. Unzweckmäßig würde etne weitere A uédehnung des- halb scheinen, weil die Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit geringerem Einkommen zur Abgabe einer brauhbaren schriftlichen Steuererklärung fäum befäbigt ist, Überdies aber die Sihtung und Verarbeitung eines so umfangreihen Materials auf Schwierigkeiten stoßen müßte.

Inhalt und Form der Steuererklärungen. ___In der Steuererklärung soll der Gesammtbetrag des Jahres- einTommens, getrennt nach den vier im §. 7 vorgesehenen Einkommens- quellen, im Uebrigen aber nur summarisch angegeben werden (8. 28 Absatz 1). Eine weitere Spezialisirung der Angaben zu fordern empfiehlt sihch nit, weil dadurch die Erfüllung der Deklarationspfliht obne entsprehenden Nußen für die Veranlagungszwecke den Steuer- pflichtigen erheblih erschwert werden roürde.

Die Trennung der verschiedenen Einkommensquellen in den Selbst- angaben ift zur Uebung einer wirksamen Kontrole unentbehrlich; das Gleiche gilt von der im §, 26 Absatz 2 und 3 geforderten besonderen Bezeichnung des außerhalb des Veranlagungsbezirks belegenen Grund- besißes oder Gewerbebetriebes, sowie von der Angabe der Schulden- zinsen und Lasten, deren Abzug gefordert wird.

Wie anzuerkennen ift, sind Fälle denkbar, namentlih wenn es \sich um cin nur, durch Schäßung zu ermittelndes Einkommen handelt, in welchen gerade für den gewissenhaften Steuerpflitigen die zutreffende Angabe seines Einkommens gemäß §, 26 Absaz 1 des Entwurfes \chwierig E

Da billigerweise nur die Anzeige von Thatsachen, nit aber die Vornahme einer Schäßung vom Steuerpflichtigen unter dem Zwange von Strafandrohungen verlangt werden kann, soll es in Fällen dieser Art dem Pflichtigen auf Antcag gestattet werden (8. 27), in die Steuer- erklärung statt der ziffffermäßigen Angabe des Einkommens diejenigen Nachweisungen aufzunebmèn, deren die Veranlagungsbehörde zur Schäßung desselben bedarf. Einem etwaigen Mißbrauche dieser Be- fugniß, welcher übrigens nach den in anderen Staaten mit ähnlichen Bestimmungen gemachten Erfahrungen nicht zu beforgen ist, würde im Auffichtswege wirksam entgegengetreten werden können.

De weiteren Bestimmungen über die Form der Steuerei klärung, über die Frist zur Einreichung und die etwaige Stellvertretung bei Abgabe derselben (§§. 24, 29, 81) tragen ven Interessen der Steuer- pflichtigen sowie den Bedürfnissen der Steuerverwaltung gleihmäßig Rechnung. :

Bur Erleichterung der Pflichtigen sollen die Steuererklärungen na einem feststehenden Formulare abgegeben werden, welhes vom

j Finanz-Minister felbstredend unter Beachtung der maßgebenden

geseßlichen Bestimmungen porzuschreiben und kostenlos zu verab- folgen ift (§. 24). Um etwaige Bedenken gegen die positive Angabe bestimmter Cinkommensbeträge zu heben, wird beabsichtigt, die Steuer- erÉlärung dahin zu formuliren, daß das Einkommen die vom PliWNgen für die einzelnen Quellen anzugebenden Summen nit üversteigt.

_Ein unmittelbarer Zwang zur Abgabe der Steuererklärung kann na der Natur der Sache nicht \tattfinden. Die schuldbare Ver- fäumniß dieser Pflicht soll nach §. 30 den Verlust der geseßlichen Rechtsmittel für das laufende Jahr nach sich zichen. Durch diefen Nechtsnachtheil wird auf den Pflichtigen ein angemessener, und nach den Erfahrungen anderec Länder hinreihend wirksamer Druck geübt,

androhung entbehrlih mat. Die Kontrole der Steuererklärungen.

Wie bereits angedeutet worden, foll die Selbstangabe niht das

alleinige Veranlagungsmittel scin, sondern durch gründliche Prüfung unterstüßt und kontrolirt werden. __ Noch den vorliegenden Etfahrungen ist die Selbstangabe des Steuerpflichtigen in vielen Fällen keine hinreiwhend zuverlässige Quelle für die rihtige Erkenntniß des wirkliGen Einkommens, und die Brauchbarkeit dieses Veranlagungsmittels daher nur mit Vorbehalt anzuerkennen. Abgesehen davon, daß die Deklarationen niht immer mit dem wünschenswerthen Maße von Gewissenhaftigkeit aufgestellt werden, liegen in der Sache seibst Schwierigkeiten, welche auch bei redlihem Willen der Betheiligten unzutreffende Angaben zur Folge haben. j :

Zum Theil find es Hindernisse thatsähliher Natur. Voraus- seßung richtiger Selbstangaben ist für gewisse Einkommensarten eine ordnungsmäßtge Buchführung, durch welche der Steuerpflichtige selbst erst eine klare Uebersicht feiner Verkältnisse erlangt. Jn Ermange- lung genauerer Aufzeihnungen sind zahlreiche Landwirthe und Ge- werbetreibende nicht im Stande, eine sahgemäße Berechnung ihres Einkommens aufzustellen; namentlich den ersteren fehlt es meistens an den nöthigen Unterlagen zur vollständigen Erfassung und ange- mcssenen Shäßung der im Haushalte verbrauhten Erzeugnisse der eigenen Wirthschaft, welche einen wesentlihen Theil ihres steuer-

pflichtigen Einkommens darstellen.

Andere Schwierigkeiten liegen auf rechtlichem Gebiete. Bei Auf-

stellung der Selbstangaben sind die geseßlichèn Normen für die Be- rechnung des steuerpflichtigen Einkommens zu beachten.

Wie die ausführlihen Vorschriften in den §8. 7 bis 15 des Ent-

wurfs ersehen lassen, ist die vollständige Beherrshung dieses Gégen- standes für den Privatmann keine leihte Aufgabe. Erfahrungësmäßig pflegt die Bekanntschaft mit den maßgebenden Grundsägen und das Berftändniß derselben auch na langjähriger Geltung nicht in dem Grade verbreitet ‘zu sein, daß die rihtige Anwendung seitens der Steuerpflichtigen allgemein gesichert ist. Gewisse Verstöße und Miß- verständnisse wiederholen si stets von Neuem und führen zu un- rihtigen Ergebnissen in den Selbstangaben. Auch die Einkommen- skeuergeseße der oben genannten Staaten tragen diesen Umständen ge- bührende Rechnung, indem dieselben bei aller Verschiedenheit in den Einzelheiten ausnahmslos darin übereinstimmen, daß zwar gewisse Kategorien der Pflihtigen zur Angabe ihrer Einkommensverhältnisse verbunden sind, daß aber diese Selbstangaben nicht die alleinige Grundlage dec Veranlagung bilden. Der Inhalt der Deklaration unterliegt vielmehr überall der mehr oder minder s{harfen Kontrole dur amtlihe Nachforshung sowie der Prüfung durch besondere, in den einzelnen Staaten verschieden zusammengeseßte Veranlagungs- organe.

(Schluß ia der Dritten Beilage.)

forderlihe Ausdehnung oder Ershwerung dieser PfliGt, sowie jede

S S R E E E as

S S

E E E E Ai

zum Deutschen Reichs-Anuz

M 275.

(Sé{luß aus der Zweiten Beilage.)

Fa der Hauptsache auf gleicher Grundlage beruhen die Bestim- mungen des Entwurfs. Haben sich derartige Kontrolen selbst in kleinen Staatswesen als unentbehrlich erwiesen, um der Gefahr vor- zubeugen, daß unrihtige Selbstangaben bestimmenden Einfluß auf die Veranlagung erlangen, fo ist eine allscitige und gründliche Prüfung derselben um so mehr in cinem Großstaate wie Preußen noth- wendig, wo die Verhältnisse mannigfaltiger und minder leiht über»

sehbar find. ; Non diesem Standpunkte aus legt die Staatsregierung beson-

deren Nachdruck:

auf die Schaffung von Veranlagungsorganen , welche dur ihre Zusammensetzung die sachlihe und unparteilihe Handhabung der Ver- anlagungsgrundsäße verbürgen (S. 34); :

auf die gründlihe Vorbereitung und energische Leitung des Ver- anlagungsgeschäfts dur geschulte Beamte, deren Kraft niht durch anderweite dienstlihe Thätigkeit absorbirt sein darf ;

auf die Befugniß und Verpflichtung der Veranlagungsbehörden zur selbstständigen Ermittelung und nöthigenfalls Schäßung des Ein- kommens (SS. 39, ie :

endlich auf wirksame Strafandrohungen gegen wissentlih unrih- tige oder unvollständige Deklarationen (8, 68).

4) Die Ausfübrung der Veranlagung. (88. 31 bis 39.) a. Die Veranlagungsorgane und deren Bezirke.

Die Verschmelzung der Klassen- und Einkommensteuer erfordert, daß das Veranlagungsverfahren für alle Steuerstufen im Wesent- lihen auf gleiher Grundlage eingerichtet wird.

Ausges{lossen is deshalb die Beibehaltung des bestehenden Systems, wonach für die Klassensteuer in der Hauptsache den Regierungen und dem Finanz-Minister, für die Einkommensteuer dagegen aus\liecß- lic gewählten Kommissionen der maßgebende Einfluß auf die Veran- lagung und die Entscheidung der Rechtsmittel zusteht.

Die Ausdehnung des gegenwärtig für die Klassensteuer geltenden Verfahrens auf die einheitlihe Ginkommensteuer empfiehlt sich nicht; wenn auch die sahgemäße und "gerechte Handhabung der geseßlichen Vorschriften durch technisch geshulte Beamte gesichert scheint, so kann bei diesen doch niht überall die erforderliche Bekanntschaft mit den für die Veranlagung wesentlichen thatsächlichen Verhältnissen voraus- gefeßt und deshalb auf die Mitwirkung der Steuerpflichtigen selbst nicht verzihtet werden. i |

Andererseits unterliegt es erheblichen Bedenken, die Erledigung wichtiger staatliher Geschäfte, deren Bedeutung sich mit der Ein- führung der Verpflihtung zur Selbstangabe wesentlih steigert, Körperschaften zu ‘übertragen, welhe nach Art der bestehenden Ein- fommenj|teuereinschäßungs- und Bezirkskommissionen aus\chließlich aus der Wahl der betheiligten Kreise hervorgehen.

Der Entwurf \chlägt nah dem in anderen Verwaltungszweigen bewährten Vorbilde einen Mittelweg ein. Er nimmt für die Ver- anlagung (8. 34) und für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung (§. 41) Kommissionen in Aussicht, deren Mitglieder theils von der Kreis- oder Provinzialvertretung gewählt, theils einschließlich des Vorsitzenden und zwar in der Minderzahl von der Regie- rung beziehungsweise von dem Finanz-Minister ernannt werden sollen. Bei dieser Zusammenseßung bieten ‘die Kommissionen nah allen Rich- tungen die Gewähr für eine sachkundige sowie sür eine unparteiische Handhabung der bestehenden Vorschristen.

Durch die im Entwurf vorgesehene Amtsdauer von 6 Jahren foll cine wirksame und erfolgreiche Betheiligung der einzelnen Mitglieder an den Kommissionsgeschäften gesichert werden. Um die Ueberlieferung und Festhaltung der einmal erprobten Veranlagungsgrundsäße zu fördern, empfiehlt si die im leßten Absaß des §. 34 vorgeschriebene theilweise Erneuerung der Mitglieder von drei zu drei Jahren.

Den Vors in der Kommission soll wie bisher der Landrath oder ein besonderer von der Regierung zu ernennender Kommissar führen. Die Befugniß, einen solchen zu bestellen, steht der Regierung auch gegenwärtig zu. Von der bisherigen Regel, daß die Landräthe den Vorfiß haben (8, 21 des Gesehes vom 1,/25. Mai 1851/73), werden künftig mehr Ausnahmen in denjenigen Fällen zu mawen sein, in welchen die Landräthe wegen der ihnen auf anderen Gebieten der Staatsverwaltung zugewiesenen, umfangreihen und ftetig wachsenden Aufgaben den an die Vorsißenden der Veranlagungskommissionen zu stellenden Anforderungen nicht genügen können; zumal die Geschäfte des Vorsitzenden durh die anderweite Gestaltung des Verfahrens, insbesondere die Cinführung der Deklarationspfliht, sowie durch die ihm gleichfalls zu übertragende Leitung der Gewerbesteuerveranlagung ohne Zweifel dauernd einen erheblichen Zuwachs erfahren. Die unter \solchen Voraussetzungen zu ernennenden besonderen Kommissarien werden zum höheren Verwaltungsdienst befähigte Beamte sein müssen.

Für größere Verwaltungsbezirke, namentli für die Stadtkreise, wird die Gescäftslast von einem Beamten voraussihtlih nicht zu bewältigen sein; um eine sorgfältige und sachgemäße Erledigung der Geschäfte überall sicher zu stellen, ist deshalb im §. 37 des Entwurfs die Mie uns gon Ia e

iht minder wichtig a e Zusammenseßung der Kommissionen ist die zweckmäßige Abgrenzung der Veranlagungsbezirke. isi

Zur Erreichung einer möglichst gleichmäßigen Veranlagung sind zahlreihe und kleine Veranlagungsbezirke nicht dienlih. Andrerseits liegt bei Bildung zu großer Bezirke die Gefahr nahe, daß unter dem außerordentlihen Geshästsandrange der jährlich wiederkehrenden, in

kurzer Frist zu erledigenden Veranlagungsarbeiten die Gründli(keit

und Gediegenheit derselben leidet, oder daß Geschäftsstockungen ein-

treten. Es gilt, hier einen Ausweg zu finden, welcher beiden Rück-

fichten thunlihst Rechnung trägt.

Ueberwiegende praktische Gründe \prehen dafür, im A die Organisation der allgemeinen C I und În IE R stimmung mit der für die flassifizirte Einkommensteuer bestehenden Einrichtung die Kceis- und Bezirkseintheilung auch als Grundlage

für die künftigen Veranlagungsbezirke beizubehalten,

Grundsäßlih foll deshalb na dem Vorschlage des Ent je einen Kreis eine Veranlagungs-, und für je titien Nati

eine Berufungskommission gebildet werden.

Die Geschäftslast dieser Kommissionen wird aber bei de þ \chnittlihen Größe ihrer Bezirke voraussihtlich einen sehr Der eaten, Umfang annehmen. Während den jeßigen Kreiseinshäßungskommissionen in Kreisen von mittlerer Größe die Veranlagung von etwa 300 bis 400 Einkommensteuerpflihtigen obliegt, werden die künftigen Ver- anlagungskommissionen in dem gleichen Bezirke die Einshäßung von 2000 bis 3000 Pflichtigen zu vollziehen haben; dazu kommt die Arbeitsvermehrung, welche die anderweite Gestaltung des- Verfahrens zur Folge haben muß. In noch A Fa wird sih die Be-

m Bergleich zu derjenige Bezirkskommissionen steigern, Die leßteren baben d e den minder ins Gewicht fallenden Berufungen und Klassensteuer- reklamationen zur Zeit in der ganzen Monarchie rund 5000 Ein-

lastung der Berufungskommissionen

kommensfteuerreklamationen jährlih zu erledigen.

__ Die Zahl der künftigen Berufungen dagegen is w

die nächste Zeit auf mehr als 150000 zu E, ne lon

der Annahme ausgehen darf, as dieselbe jedenfalls niht wesentlich en Cinkommensteuer-Remonstrationen und

hinter der Summe der jeßi

lommissione rufungen dafür knapp zugeme periodisch zusammentr lastung der einze selben höher gegr Geschäftrgang

S i

müssen andere mäßigen Abwickelung werden, auf welche Werth zu legen if ie im Entwurf (F in mehrere Veranlagungs Aushülfe nit. arteten Umständen empfe Ele Lie Ahcilan tark hervortritt, die Qheltung i 5 aber empfindlihe Þ

kann. I aut fut deshalb auf anderen Wegen Abhülfe zu

ch| durch Einführung örtliher Voreinshägungskom- 31, 32). Diese sollen unter dem Vorsige der Ge- Vorsteher im Wesentlichen eine vorbereitende, zuglei tende Thätigkeit in Ansehung derjenigen Steuer- Selbstangabe nicht verpflihtet sind. taten ist um so_ weniger zu entbehren, als den Mit- lagungskommission die wünshenswerthe Kenntniß der örtlichen Verhältnisse im ganzen Kreise niht immer beiwohnen wird.

8. 31 über die Bildung der Vor- nen entsprehen im Wesentlichen den bisherigen Zusammenscßung der Klasfensteuer-Ginshäßungs- a des Gesetzes vom 1./25. Mai 1851/73; Artikel I1 Gefeß-Samml. S. 234). Ab- die Bildung der kombinirten Ginschäßungsbezirke geregelt ; Falls den nachbarlihen Ver- welche nach den Vorschriften des Entwurfs einer die sieben östlichen Provinzen Behufs gemein- aler Angelegenheiten gebildet werden

größte D

für größere bezir

Drit te Geila ge eiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Freitag, den 14. November

ollen

hafen; zunä missionen (§S meinde- (Guts-) a Hue ean pflichtigen au Ein solches Gu gliedern der Veran

des Gesetzes weichend ist

Fönnen.

An

läuterung waltenden

verschieden

ist bereits Ihre

der Reklamationen gegen die Veranlagung zu den St 4‘ der Klassensteuer zurückbleiben wird. Auf jede der D Aa

im Dur(hshnitt :4000 bis 5000 Be- deren gründlihe Erörterung in der Zeit cine anstrengende Arbeit der nur Kommissionen erfordert. Um eine Ueber- ciden, würde die Zahl der- als für einen gedeihlihen

n würden somit hrlich entfallen ,

Mitglieder zu verm iffen werden müssen, lich sein würde.

die oben angedeuteten Mißstände eintreten, so

Sicherung der pünktlichen und regel- ten Veranlagungsge\chäfts getroffen im &nteresse einer geordneten Verwaltung der

dere Einrichtungen ‘zur des gesamm

t.

, 33) zugelassene Theilung desselben Kreises bezirke bietet für sich allein eine genügende ift nur ausnahmsweise unter befonders ge- hlen8werth, namentlich in der Regel nit n das Bedürfniß der Entlaftung besonders in mehrere selbständige Veranlagungs- raktische Unzuträglichkeiten zur Folge

üben, welche zur

Die Bestimmungen einschäßungskommissio Vorschriften wegen

k issionen (8. 10 N S 16. Juni 1875

es empfiehlt sich, dieselben eintretenden

bänden anzuschließen, w Landgemeindeordnung für famer Wahrnehmung kommun

Den zur Beschlußfassung über die Bildung dieser Ve rufenen Behörden ist deshalb allgemein au die Beschlußfassung über die Vereinigung von Gemeinden und Gutsbezirken zu gemeinsamen

chung vom bestehenden Rechte betrifft die Er- ommissionsmitglieder durch die ie Erwägungen, welche für die skommissionen maßgebend sind. für die Mitglieder der Vor- r bei den Klafsen- svorschriften (S 7. der Nr. 5 der Cirkular- da es wünschenswerth

Voreinshäßungsbezirken Eine fernere Abweichu nennung der kleineren Hälfte der K Regierung und rechtfertigt {ih durch d gleihe Maßregel bei den Veranlagung Die Festseßung der Wahlperiode für di einshäzungskommissionen bleibt zweckmäßig wie bishe steuer-Einshäßungskommissionen den Ausführung Beranlagungsinstruktion vom 29. i verfügung vom 29. August 1877) vorbehalten, ist, in dieser Hinsicht nöthigenfalls örtlichen Besfonderheiten Rechnung

Geschäftserleihterung vorgesehenen Unterkommissionen wird auf die Begründung zu §. 953

tragen zu können.

Wegen der außerdem zur Bildung von Absay 2 verwiesen. b. Das Veranlagungsverfahren. 1) Den Vorsitzenden der Ver ganzen Umfang des Ve lichkeit für die orduung 3 fammten Veranlagungsges{chäfts. Die ihm zugewie der Vorschriften über nothwendig, den Umfang der Einkommersverhältnisse der Steuerp züglih der Mitwirkung de dieser Richtung hin zu erwei Dies ist im §. 35 im Anschluß \hehen. Insbesondere haben behörden die Einsicht aller, die pflichtigen betreffenden sofern nicht besondere | Staats\huldbuhes oder dien eine dienstliGe Nücksicht d Verhältnisse kommunaler

Durch die Bestimmung im

es dem Steuerpflichtigen auch an Verhandlung nicht fehle.

Schwerpunkt des gesamm in der Veranlagung ihrer \{wierigen Aufgab| chen Befugnisse zur Ermi n eingeräumt. klärung bedingt außer insbesondere au dur Befragung_ des ch Vernehmung von Zeugen und Sah-

anlagungsfommission trifft für den e unmittelbare Verantroort-

smäßige Vorbereitung und Ausführung des ge-

igen Obliegenheiten wegen Handhabung die Verpflichtung zur Selbstangabe machen es seiner Befugnisse hinsihtlih der Erforschung flihtigen und insbesondere be- und Kommunalbehörden nah tern und genauer als bisher zu bestimmen. luß an die bestehenden Vorschriften ge- mmtliche Staats- und K Einkommensverhältnisse der Steuer- Urkunden u. \. w. zu gestatten, mmungen, wie in Ansehung des Rücksichten entgegenstehen. Art kann auch die Geheimhaltung der Sparkassen erahtet werden. 8 35 Absayz 5 ist vorgesehen, der erforderlihen Gelegenheit zur

ten Veranlagungsge\{äfts wird sfommission liegen. Um die- be zu befähigen, sind ihr ttelung der Einkommens8- Die der Kommission dem das Recht,

ranlagungsbezicks di

Bücher, Akten, geseßliche Besti

persönlichen

2) Der nah dem Entwurfe selbe zur Erfüllun im §8. 38 die näm verhältnisse wie dem Vorsitzende obliegende Prüfung der S thatsählihe Erhebungen, Steuerpflichtigen oder dur verständigen, zu veranlassen. Snhalt der S Schäßung des 8, 24 beschrän

teuererklärungen soll die Veranlagungs- Einkommens nicht gebunden fein. Umfanges der Deklarationspfliht ieses Abschnittes angedeuteten Gründen Theil der Steuererklärungen ‘unzutreffende thalten. Damit diefe nicht einen die Veranlagung erlangen, muß der Ver- rmessen allein die nen Falle der Inhalt der de zu legen is oder nicht. Falle der Beanstandung dem ter Mittheilung der Gründe Kenntniß er Aufforderung, \ich binnen einer Frist von u erklären, sodaß der Steuerpfli@tige zur Er- Beseitigung eines etwa ob- jedenfalls Gelegenheit findet. die Verwerfung der ten Steuerpflichtigen

n den kommission bei der Troy des im : wird aus den im Eingange ohne Zweifel ein erheblicher Angaben über das Ein unberechtigten Einfluß anlagungskommission na Entscheidung darüber zust Stenererklärung der Sh Nah §. 38 Absay 2 so Steuerpflichtigen hi gegeben werden, mit d

einer Woche darüber z einer Angaben,

i tändnisses iAuerf f Einwand, daß dur

isser Makel auf den bethei äftet, zumal in zahlreihen würdigkeit thatsählicher die Berehnung des Einkommens oder Meinungs®- uwendcnden Veräanlagungsgrundsäge zur geben pflegen. nen {eint auch Iben bei Ausübun orm verfahren Mtende Thätigkeit der Voreinshägungskommissionen

Vorsitzenden der Veranlagungs- beanstandet dieser die Vorschläge ihm wie der ung der vorges(lagenen

fommen en ch ihrem pflichtmä

ägung zu Grun

Der häufig erh Selbstangabe ein ge falle, wird hierdur Mißtrauen gegen

s\tellungen gegen Anotte Ras über die an

von Steuerer

ngaben, sondern

Beanstandung lärungen den Anla Bei der Zusammenfeßzun l die BeiaSetung ausgeschlossen, daß die fugnisse rüdsichtslo

3) Die beguta

Vorschläge sollen von dem lft werden (8. 36);

t es keinem begründeten B cht nimmt die

8 oder in ve

kommission gepr nit, so unterlie

Entwurf in Aus

1890.

wesentlih formaler Geschäfte entlasteï und um so mehr in der Lage scin, ihre ungetheilte Aufmerksamkeit und Sorgfalt den zweifelhaften und verwickelteren Einshätzungsfällen zuzuwenden. Das fiskalische Interesse \cheint dur die P C

wahrt, welchem übrigens gleich dem Steuerpflichtigen der Weg der

Berufung offen bleibt.

rüfung des Vorsitzenden hinreichend ge-

4) Im 8. 39 wird die Mittheilung der Steuersäße an die ein-

zelnen Steuerpflihtigen mittels Zuschrift angeordnet, wie folches \hon jezt für die klassifizirte Einkommensteuer vorgeschrieben ist. Nach Bershmelzung der Klassen- und Einkommensteuer kann die bis- hec für die erstere geltende Art der Bekanntmachung dur Auslegung der Steuerrollen um“ so weniger beibehalten werden, als "diese Form den gegenwärtigen Verhältnissen nicht mehr entspriht. Es ift unbillig, den Steuerpflichtigen, welche sich die erforderlihe Kenntniß von ihrer N: verschaffen wollen, die namentlich in größeren Städten

lästige

infiht der Rolle zuzumuthen. V, Rechtsmittel.

: 88, 40 bis 51.) Nach den bisher geltenden Geseßen find gegen die Veranlagung

zur Klassensteuer die Nehtsmittel der Reklamation und des Rekurses gegeben; über erstere entsceidet nah Begutachtung dur eine befon- dere, freisweise gebildete Reklamationskommission die Regierung, be- ziebungsweise bei abweihender Beurtheilung die Bezirkskommission für die klassifizirte Ginkemmensteuer. Gegen die Entscheidung über die Reklamation ist ohne jeglice Beschränkung der Rekurs an das Finanz-Ministerium gestattet.

Die Veranlagung zur klassifizirten Einkommensteuer kann mit den

Rechtsmitteln der Remonstration und der Reklamation beziehungsweise Berufung angefohten werden. Erstere stellt sich als ein von der Ver- anlagungsbehörde selbst zu erledigender Ginspruch dar, während über die Reklamation bezw. Berufung die für jeden Regierungsbezirk ge-

bildete Bezirkskommission endgültig zu entscheiden hat.

Soll die jept angestrebie Vereinigung beider Steuerarten nit nur äußerlich sein, fo ist ein wesentlihes Erforderniß die einheitliche Einrichtung und Behandlung der Nechtsmittel. Für die dieserhalb zu erlassenden Vorschriften können die bestehenden Einrichtungen nicht überall zum Vorbilde dienen?

Die für die Klassensteuer zugelassenen Rechtsmittel sind zu weit- läufig und \{werfällig, um praktisch brauchbar zu sein. Zudem belastet der unbeschränkte Rekurs das Finanz-Minifterium mit ciner Menge von Entf\@&eidungen, deren Grundlagen vielfah nicht einwandfrei find. Von den für die klassifizirte Einkommensteuer gebotenen Rehts- mitteln kann die Nemonstration, worüber nicht eine höhere Behörde, sondern die veraulagende Einshäßungéëkommifsion felbst zu befinden hat, überhaupt nit als ein praktis gestaltetes Rewtsmiitel bezeichnet werden. Wenn es sich auch bei dem bisterigen, wenig eingehenden Veranlagungsverfahren allenfalls rechtfertigen ließ, daß der Ver- anlagungsbehörde vor der Anrufung einer höheren Instanz noh einmal Gelegenheit zur Prüfung der von ihr getroffenen Entscheidung geboten werde, so verliert das zu diesem Zwecke gegebene, hon an fih wenig rationelle Rehtsmittel der Remonstration immer mehr an Bedeutung, je sorgfältiger die erste Veranlagung erfolgt und je wirksamer die Veranlagungsmittel \ind. Nah Einführung der Verpflichtung zur Selbstangabe muß der Remonstration zumal gegenüber der Vorschrift im §. 38 Absay 2 des Entwurfes jeder praktis@e Werth abgesprohen werden. Wie man aber auch über den Werth derselben urtheilen mag, so steht do jedenfalls außer Zweifel, daß durch die Einfügung der Remonstration in das jeßt vorgeschlagene Verfahren die obnchin \{on erheblich gesteigerte Geshäftslast der Veranlagungskommissioren und ihrer Vorsitzenden über das Maß des Zulässigen hinaus vermehrt werden würde.

Die Reklamation ersheint zwar an fih als cin wirksames und auch praktis gestaltetes Rechtsmittel; dagegen wird durch den Aus- {luß jeder materiellen Beshwerde gegen die von der Bezirkskommission getroffenen Entscheidungen die Ein eitlichkeit der Besteuerung im ganzen Staatsgebiete und nicht minder die Gerehtigkeit der Steuer- vertheilung innerhalb der einzelnen Bezirke in hohem Grade gefährdet.

Die geschilderten Mängel der bestehenden Einrichtungen laffen cs als die Hauptaufgaben der Gesetzgebung auf diefem Gebiete erseinen, in der Form die Rechtsmittel thunlichst einfa und xraktisch brauh- bar zu gestalten und in der Sache einen Weg zu finden, welcher zwischen den bestehenden Extremen dem unbeschränkten Rekurse an die Centralinstanz bei der Klassensteuer und dem Auss{lusse materieller Einwirkung einer Centralinstanz bei der klassifizirten Einkommen- steuer die richtige Mitte hält. Diesen Anforderungen fut der Entwurf zu entsprechen dur die allgemeine und unbeschränkte Zu- laffung der Berufung an die für jeden Regierungsbezirk zu bildenden Berufungskommissionen, sowie dur Einführung einer auf den Fall unrihtiger Geseßesanwendung beschränkten BesWwerde an eine, mit der Gewähr ricterliher Unparteilihteit zu bildende Centralinstanz,

den Steuergerihts8hof. Eo 1) Berufung.

(S8. 40 bis 43.)

Die Berufung soll nach §. 40 des Entwurfs nit nur dem Steuerpflichtigen, sondern au dem Vorsißenden der VeranlagungS8- kommission, als dem Vertreter der fiskali}chen Interessen, zustebea. (8. 23 Absatz 5 und 7 .des Geseßes vom 1./25. Mai 1851/73.) Gegenwärtig sind zur Einigung der vershiedenen ReWtsmittel au verschiedene Fristen in Geltung. : : /

A nbluE an die für die Reklamation an die Bezirks- fommission vorgèscricbene Frist (Art. 111. Absuy 2 des Gefeßes vom 12. März 1877, Gesct-Samml. S. 19) wird allgemein eine folhe von 4 Wochen als angemessen vorges(lagen und wegen der Verlängerung dieser Auss{lußfrist für Abwesende auf J. 81 verwiesen.

Die im §. 41 enthaltenen Abweiwungen von dem bestehenden Rechte (8. 24 des Gesetzes vom 1./25. Mai 1851/73) binsihtli der Pa Rmentcdung der Ko:nmission und der Amtédanuer der gewähltcn

talieder sind bereits gere{tfertigt. :

as Die br daa der L. 42, 43 über die Stellung der Bo» rufungskommissionen und threr Vorsipenden, sowie über die denselben vorbehaltenen Befugnisse entsprechen im Wesentlichen dem bestehenden Re@te. (88. 25, W des Gefeßes vom 1./25. Mai 1851/73) ;

Zur Verhürung \{ädli@en Mißbrauhes empfiehlt es Kd, die Befugniß, nöthigenfalls eideöstattliche Versicherungen zu erfordern, als autnahmêweise Maßregel der Berufangskommisfioa vorzubrhalten. 2 Bes&werde.

Sd. Fe i letzten EntsSeida

Die Notbwendiakeit ciner Centralinstanz Zur U E der Beschwerden über formale und materielle Gesetesverlezungen bereits oben im Allgemeinen dargethan worden. Hier fei nur n darauf hingewtesen, wie ni&t nar die anes Interessen, Fondern au die Naa Eie auf die Stenerpflitigen felbst dië Zulassung dor Beschwerde ecrheishen. Ju dieser Beziehung tritt das prakti) Bs dürfniß lebhaft hervor, indem ungeatet der bestehenden Gefehebvor» schriften, weléhe jede wirkfame Det der Beslüfse der Bre zirkskommisstoncn aa alljährli@ zablreihe Bes@hwerrden der Steuerpli®tigen über solche Beschlüsse an den F «Minister gelangen.

Die Bes(hroerde soll, glei der ige aen Verwaltung! verfahren (8 A des Gesehes Über die a inc Landesverwaltung vom 30. Juli 1883), nur auf die im L 44 emagegebonen L Ae blie

8 der Veranlagungéskommission zu über

N Mheutribde leßteren werden hierdurch von einem gro

Mitglieder der

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stüßt werden dürfen und acrñgt in dider t f die F dung dem Bedürfniß sowobl A P