1890 / 275 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 14 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

den auch praki jwierigkeiten entgegenstehen. Schon bei der jevt vorgesl n Einschränkung ift eine 19 arte Inanspruchnahme er Centralinstanz zu erwarten, daß einer übermäßigen Häufung der Beschwerden E Erhebung einer Gebühr vorgebeugt werden muß (S. 74), :

: grundlosen, aber auf Seiten der Steuerpflichtigen zu erwattendin BefürGtuno, als solle die Beschwerde einseitigen fiskalishen Zwecken diencn, von vorne herein wirksam entgegenzutreten, wird die Uebertragung der Entscheidung an einen Steuergerihtshof vorgeschlagen (8. 44), desscn Mitglieder vom Könige auf Vorschlag des Staats-Ministeriums und zwar zum Theil aus der Zahl der Mitglieder des Ober-Verwaltungsgerihts und des Kamm ergerihts auf die Dauer der Bekleidung ihres Hauptamts zu ernennen sind (8. 49) In dieser Zusammensetzung bietet der Gerictshof die vollste Gewähr für rein sahlie, durchaus unparteiishe Beschlußfassung, :

Die Errichtung einer besonderen Behörde zu diesem Zwecke empfiehlt fi, wei! bei Erörterung der Beschwerden vielfa Fragen theils von grundfä liher Bedeutung für die Finanzverwaltung, theils von vorwiegend technisher Natur zu behandeln sein werden und mit Rücksiht hierauf der Hinzutritt von Mitgliedern erforderli \cheint, welche auf diesem Gebiete ausreichende praktishe Erfahrung besitzen.

Aus diesem Grunde ijt die Berufung von Räthen des Finanz- Ministeriums zu Mitgliedern des Gerichtshofes vorgesehen. Hierdurh wird zuglei die genügende Vertretung der ftaatlihen Interessen ge- sichert und eine für das Bedürfniß der Steuerverwaltung ausreichende Fühlung mit dem Steuergerihtshof hergestellt. :

Nach der auédrücklihen Vorschrift des §. 46 muß aber die Zahl der bei der Enischeidung mitwirkenden „rihterlihen Mitglieder des Ober-Berwaltungs- und des Kammergerihts die Zabl der übrigen Mitglieder einschlicßlich des r übersteigen. Die Entschei- dungen des Gerichtshofes werden ähnli denen des Ober-Verwaltungs- gerihtshofes vielfah als Präjudizien anerkannt, von ten Behörden und den Steuerpflichtigen beachtet werden, und somit auch zur Ver- minderung der Berufungen beitragen. i

Die in den §8. 47, 49 Abs. 2 und 50 des Entwurfs vorgezei- neten Grundzüge des Verfahrens sind im Wesentlichen den für das Verfahren vor dem Ober-Verwaltungsgerichte geltenden Bestimmungen (§8. 96 bis 99, 101 des Geseßes über die allgemeine Landesverwal- tung vom 30. Juli 1883) nachGgebildet. Behufs Entlastung des Steuergerihtéhofes von der Prüfung - offenbar unbegründeter Be- \{chwerden scheint es zweckmäßig und unbedenklich, dem Vorsitzenden die im §, 48 des Entwurfs vorgesehene Befugniß einzuräumen, welche in ähnliher Weise den Vorsißenden der Verwaltungsgerichte zusteht (8. 64 des Ges2ßes vom 30. Juli 1883). j

Dur die Vorschrift des §. 49 Abs. 2 ist die nöthige Handhabe gegeben, um in den d vou bo Fällen dem Steuerpflichtigen Gelegen- heit zur persönlihen Verhandlung über den Gegenstand der Be- {werde zu gewähren. Ein kontradiktorishes mündlies Verfahren als Regel oder gar als nothwendig vorzushreiben, empfiehlt ih da- gegen nit, weil in Folge des mit einem solchen Verfahren verknüpften größeren Zeitaufwandes die prompte Erledigung der Bes{werdefälle innerhalb der jedesmaligen Steuerperiode, auf welhe aus praktischen Rücksichten Werth zu legen ist, in Frage gestellt werden würde.

Da der voraussichtliGe Umfang der Thätigkeit des Steuergerihts- hofes sich im Voraus aub nicht annähernd bemessen läßt, so bleibt im Uebrigen die nähere Feststellung seiner Geschäftsordnung zweckmäßig dem Staats-Ministerium vorbehalten (8. 51).

VI. S Es LEE Kommissionen.

Die Bestimmungen der §§. 52—54 \{ließen ch im Wesentlichen den en Vorschriften an und ergänzen dieselben bezüglich einzelner Punkte.

Allgemein läßt der Entwurf zur Erledigung der den Vor- E Veranlagungs- und Berufungskommissionen obliegenden Geschäfte die Bildung von - Unterkommissionen zu (8. 53 Abs. 2) Diese Maßregel verdient, wenn cine Theilung der Geschäfte si als nothwendig erweist, den Vorzug vor der Zerlegung der betreffenden Bezirke, indem das Bestehen der cinheitlihen Gesammikommission eine geeignete Handhabe bietet, um die Gleihmäßigkeit der Ver- anlagung innerhalb des ungetheilten Bezirkes aufrecht zu erhalten. Die Einrichtung von Unterkommissionen is nicht unerprott, sondern besteht dem Wesen nah für die Klassensteuerveranlagung in zahlreichen größeren Städten; für die Einkommensteuerveranlagung ist dieselbe auf Grund der Bestimmung im §8. 21 Abs. 5 des Geseßes vom 1. Mai 1851 in der Stadt Berlia eingeführt, und hat sich hier im Ganzen wohl bewährt.

__Es sei darauf hingewiesen, daß beispielsweise in Berlin die Ein- schäßung zur Klassensteuer gegenwärtig dur weit über 100 Kom- missionen geschieht; bei einer Theilung in eben so viele selbständige Veranlagungsbezirke würde die Gleichmäßigkeit des Verfahrens und der Veranlagung ernstlich in Frage gestellt wecden.

Nähere Bestimmungen über die Bildung der Unterkommissionen und die Geshäftsvertheilung bleiben zweckmäßig den Ausführungs- anweisungen vorbehalten, da in diefer Hinsiht je na den örtlichen Verhältnissen verschiedene Bedürfnisse zu Tage treten können. In der Mögli@ikeit, hiernach die Unterkommissionen für jeden einzelnen Bezirk passend zu gestalten, liegt ein weiterer Vorzug diefer Einrichtung, welche den mit der Veranlagung betrauten Organen ihre s{chwierige Aufgabe wesentli erleihtern wird.

_ Eine Abweichung von dem geltenden Rechte enthält der S. 93 in]oweit, als auch dem Vorsitzenden der Veranla ungsfommisfion volles Stimmrecht beigelegt wird, während dem Vorsitzenden der Ein- {châßungskommission für die flasfifizirte Einkommensteuer ein Stimm- recht nur im Falle der Stimmengleichheit der Kommissionsmitglieder zusteht (§. 23 Absayß 6 des Gefeßes vom 1./25. Mai 1851/73), Die Beilegung des vollen Stimmrechts an den Veorsitenden erscheint nit nur im Interesse der ri@tigen Veranlagung, fondern in noch höherem Grade zur Aufre{chthaltung seiner vollen Autorität gegenüber den Kommissionsmitgliedern erforderli.

_ Die Bestimmungen des 8. 55 über die Bewirkung von Zu- ftellungen füllen eine Lücke der bestchenden Geseße aus; das vor- geschriebene Verfahren empfiehlt si überall dur seine Einfachheit, während zugleich das nteresse der Steuerpflidtigen in ausreihender Weise gewahrt ift,

Der 8§. 56 ist bestimmt, den Fortgang des Veranlagungs- verfahrens auch für die immerhin möglichen Fälle zu sichern, daß ein zur Wabl von Kommissionsmitgliedern berechtigter Kommunalverband die Wahl unterläßt oder eine Kommission die Erledigung der ihr übertragenen Geschäfte verweigert. |

VII, M Dee Rice.

(S -DC „F: 97 regelt das Okter-Aufsichtsrecht des Finanzministers im Aus@luß an die Beslimmung im 8&8. 31 des Gesetzes vom 1./25. Mai 91/73. VIII, Veränderung der veranlagten Steuer innerhalb des Steuerjahres. j (S8. 58—63.,)

Abweichend von der früberen Vorlage, welche eine zweijährige Veranlagungsperiode in Aussicht nahm, schlägt der Entwurf vor, die bestehende jährlie anlagen beizubehalten. Es läßt ih ni@t verkennen, daß die leßtere Einrichtung grundsäßlich den Vorzug ver- dient, weil die jährlich wiederholte Einshäßung den in den Ein- kommens8verbältnifsen der Steuerpflichtigen eintretenden Veränderungen hneller zu folgen und Fehler der bisherigen Veranlagung früher zu berihtigen vermag.

d Diesen Vorzügen gegenüber müssen nah anderweiter Erwägung ie Bedenken, welche zu dem früheren Vorschlage geführt hatten, um fo mehr zurücktreten, als die Einführung der Deklarationspflicht wenigstens für die nächsten Jahre eine Verlängerung der Veranlagungs- periode nit rathsam erscheinen läßt.

f In den 8. 59, 60 wird aus teGnischen Rücksichten an dem be- fiehenden Grundsatze festgehalten, daß Vermehrungen oder Vermin- derungen des Einkommens während des laufenden Steuerjahres in der Regel keine Veränderung der {on erfolgten Veranlagung begründen.

[ ti Iaffung Objekte ist mit den Grundsäßen einer gerehten Besteuerung nit vereinbar. Diese bedingen vielmehr, daß der dem Staat durch den Tod des Erblassers erwachsene Ausfall \chon inner- balb des Steuerjahres dur die entfprechend höhere Besteuerung des Erben gedeckt wird. Z

_ Auf der anderen Seite erheischen diejenigen Verminderungen des Einkommens, durch welche die bei der Veranlagung vorausgeseßte Leislungsfähigkeit des Steuerpflichtigen in erhebliHem Maße beetn- trähtigt wird, auch îm Laufe des Îahres Berücksihtigung durch Er- máäßigung des veranlagten Steuersaßzes, damit das richtige Verhältniß zwischen Steuersa) und Leistungsfähigkeit wieder hergestellt wird.

._ Die Vorschrift des S. 60, welde diesem Bedürfnisse Rechnung trägt, entspriht dem für die Einkommensteuer geltenden Ret (8. 36 des Geschßes vom 1./25. Mai 1851/73) insoweit, als der Anspru auf Ermäßigung eine Verminderung des Einkommens um mehr als den vierten Theil vorausfeßt. Nach den vorliegenden Erfahrungen ist die Quote zutreffend bestimmt; find dem Steuerpstihtigen mehr als drei Viertel des bei der Veranlagung vorausgesetzten Einkommens verblieben, fo wird' im Allgemeinen nit eine so erhebliche Schmäle- rung der Leistungsfähigkeit anzuerkennen ‘sein, daß die Nothwendigkeit ciner Steuerermäßigung vorliegt.

Indem der Entwurf den Anspru auf Erlaß niht wie bisber an den „Verlust* einer Cinnahmequelle knüpft, sondern den » Wegfall“ ciner folchen für genügend erklärt, 1äßt er cine Vorausseßung fallen, welche jeßt nicht selten die Ermäßigung in unbilliger Weise aus\{ließt und zu Mißdeutungen bei der praktishen Handhabung Anlaß giebt.

Außerdem ist der Ermäßigungsanspruch auf die Fälle einer Ein- Tommenêminderung durch außergewöhnliche Unglücksfälle ausgedehnt, welche nah §. 13 a. a. O. bisher nur cinen Erlaß für die Klafsen- steuerpflihtigen begründen.

Liegen die Vorausseßungen einer Ermäßigung vor, \o foll dieselbe auf denjenigen Steuersat stattfinden, welcher dem nah der Ver- minderung verbliebenen Einkommen entspricht.

: S. 61 handelt von dem Eintritt und dem Erlöschen der Stcuer- pflicht im Laufe des Rehnungsjahres. Als neu find die Vorschrijten im zweiten Aktsaß hervorzuheben.

Die Zu- und Abgangstellung soll mit dem auf den Eintritt oder das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Vierteljahr geschehen, anstatt wie bishe mit dem folgenden Monat.

: Diese Aenderung gestattet eine nicht unerhebliche Vereinfachung im Geschäftsgange und Rechnungswesen, und ergiebt sich folgerichtig aus der im §. 64 vorgeschriebenen vierteljährlichen Hebung.

In den §8. 62, 63 ift das Verfahren bei Steuererhöhungen und Ermäßigungen, bei Feststellung der Ab- und Zugänge fowie das Meldewesen in angemessener Weise geordnet; die vorläufige Festsezung des Puganges durch den Vorsitzenden der Verankagungskommission empfiehlt - sih zur Vermeidung von Verzögerungen in der Steuer-

erhebung. IX. Steuererhebung. (88. 64—67.)

Die in Uebcreinstimmung mit der früheren Vorlage vorges&lagene verteljährlihe Steuererhebung ist auf Grund der dem Finanz-Minister im Artikel IV. des Geseßes vom 25. Mai 1873 ertbeilten Ermächti- gung in einem großen Theile des Staatsgebietes gegenwärtig bereits in Uebung und hat \ich rollkommen bewährt.

Eine allgemeine Dur(sührung dieser zur BereinfaGung des Rechnungs- und Hebewesens dienenden Einrichtung findet um fo weniger Bedenken, als mit der Aufbebung der beiden untersten Klafsensteuer- stufen diejenigen Gründe fortgefallen sind, welchwze zu Gunsten der monatlichen Hebung angeführt werden köanten.

„Die diskretionäre Befugniß der Verwaltung, veranlagte Steuer- beträge auch ohne den vorgängigen Nachweis der Unbeitreiblichkeit in einzelnen Fällen niederzus{lagen (8. 68), entspriht einem in der Praxis hervorgetretenen Bedürfniß. Theils hanvelt es fih darum, die nacziheiligen Felgen des Ziwangs8verfahrens in solchen Fällen ab- zuwenden, in welchen die nahsichtsiose Durchführung desfelben dem Steuerschuldner einen unwiederbringlihen wirths{aftlihen Swhaden zufügen würde; theils liegt es im Interesse der Steuerverwaltung felbst, zur Ersparung von Arbeit und Kosten die buchmäßige Beseiti- gung von Resten zu ermöglichen, welche vorcussihtlih unbeitreiblih sein werden, weil z. B. der Steuers&uldner im Auslande lebt, Latitirt over in Vermögensverfall gerathen ift.

; Nr. 1 giebt cine im §. 5d des bestehenden Klassensteuer- geseßes enthaltene Vorschrift wieder, welche in dem Abschnitt über die Steuererhebung ihren ritigen Play findet; dice Bewilligung eines derartigen Nachlasses ist der Lande8gesetgebung im 8. 46 des MNeichs- Militärgeseßes vom 2. Mai 1874 überlassen. Die Borschrift im §. 67 zu 2 wiederholt gleiGfalls praktis{ch geübtes Recht. X. Strafbestimmungen. (88. 68 bis 72) Es wird kaum Meinungsverschiedenheit darüber bestehen, daß das im Entwurfe angenommene System die Androhung cmpfindlicher Strafen auf die in den §8. 68 und 70 vorgesehenen Zuwiderhandlungen nicht entbehren kann. Die vorgeschlagenen Strafbestimmungen scheinen angemessen, aber auch au8reihend und find, abgesehen von unwesentlichen Aenderungen in der Fassung, den Vorschriften nahgebildet, welhe bei der Bera- thung der früheren Vorlage Billigung gefunden haben. Abweichend ist nur die Festseßung cines angemessenen Straf- minimums von 100 A für die im ersten Abfay des §8. 68 behan- delten Straffälle. Neben und unabhängig von der Strafe soll na S. 69 die hinter- zogene Steuer nahgezahlt werden. Die Einführung einer zehnjährigen Berjährungéfrist für die Nachsteuer und der Uebergang der BVerbind- lichkeit zur Entrichtung derselben auf die Erben ist bestimmt, der Staatskasse au für den Fall späterer Entdeckung der Hinterziehung und für den Fall des Todes des Steuerpflichtigen die Rückeinnahme der binterzogenen Steuerbeträge zu siGern. S. 71 droht im Interesse der Steuerpfli{tigen nahdrückli§ße Strafen an gegen die Beamten und Kommissionsmitglieder, welche si einer unbcfugten Offenbarang der zu ihrer Kenntniß gelangten Er- werbs-, Vermögens- oder Einkommensverbältnifse cines Steuerpflic;- tigen schuldig machen. XT. Koften.

(88. 73—76.) Die Einführung einer Gebühr für das Verfahren vor dem Steuergerihtshofe (8. 74) scheint nothwendig, um dem frivolen Ge- brauche des Rehtsmittels und der dadur möglichen Veberlaftung des Geritshofes vorzubeugen. Jede Unbilligkeit ist dadur ausges{lofssen, daß die E von der Gebühr angeordnet werden soll, wenn die Beschwerde aus Gründen, welche eigenes Verschulden des Beschwerde- führers ausf{ließen, für gerechtfertigt erachtet wird. : Der in Ausficht genommene Höchstbetrag von 150 entspricht dem für das Verfahren vor dem Ober-Verwaltungsgeriht zur Hebung tommenden Höcstbetrage (8. 106 des Gesetzes über die aligemeine Lande8verwaltung vom 30. Juli 1883). Im Uebrigen soll der Tarif vom F Paus festgestellt werden. L : ie in den §8. 73 und 75 getroffenen Bestimmungen [Glle)en fich dem bestehenden Ret an (8. 34 des Gesetzes vom 1./25. Mai 1851/73, Verordnung vom 20. Dezember 1876, Geseyg-Samml. 1877 S. 3). Dasselbe E von der Verschrift des §, 76. Gegenwärtig betragen die den Gemeinden für die örtliche Erhebung und für die Veranlagung der Klassensteuer bewilligten Gebühren 6 9% der ein- gezogenen Steuer, wovon 3% für die Veranlagung gerechnet werden (S. 1 des Geseßes vom 2, Januar 1874 S Dea, S. 9 —, è: 6 des Geseßcs vom 16. Juli 1880 Geseßz-Samml. S. 287 —, 9 des Gefeßes vom 26, März 1883 Geseß-Samml. S. 37 —). Die vorges{lagenen Gebührensäße von 2 9% für die Veranlagung und 2°/o für die Erhebung sind als eine ausreihende Vergütung mit Rüdcfiht darauf zu erachten, daß die Veranlagungsgebühr künftig au)

e Einkommensver lebrung, ng, wle einem bereits besteuerten Pflich- fige durch Erbanfal aus E Ee ote E h itweise rei-_ un eblicher

0s [lung des I TEIN

Die Rücksiht auf die finanzielle Lage der Kommunalverbände gestattet es nit, die im §. 5 des Entwurfs gezogene Grenze der Steucrpfliht auch für die Erhebung von Kommunal - Einkommen- steuern vorzuschreiben. Bei Durchführung. dieser Maßregel würde die Oa der Deckung3mittel für den Haushaltsbedarf nament- lih in solchen Gemeinden auf Schwierigkeiten stoßen, in welchen Steuerpflichtige mit einem höheren Einkommen garniht oder nur in verhältnißmäßig geringer Zahl vorhanden find. Um für die Heran- ziehung der Personen mit einem Einkommen bis einfchließli 900 zu den nah dem Fuße der Staatseinkommensteuer aufzubringenden Abgaben der kommunalen „und öffentlihen Verbände eine geeignete Grundlage zu \chafen, {lägt der Entwurf fingirte Normalsteuersäße vor, welche fich unter Festbaltung der bisherigen Klassensteuerstufen dem Steuertarif des §. 17 angemetjen anfchließen.

Da dies eine Ermäßigung der nah § 9a des Gesetzes vom 25, Mai 1873 (Geseßz-Samml. S. 213) und §8. 4 des Gefeßes vom 26. März 1883 (Geseß-Samnu:l. S. 37) jeßt maßgebenden Steuersätze zur Folge hat, wird den minder leistungsfähigen Beitragspflichtigen der unteren Einkommensstufen eine Erleichterung bei der Heranziehung zu den Gemeindelasten zu Theil werden. Im Uebrigen steben die Bestimmungen des §. 77 im Eirklange mit den entsprechenden Vor- shriften ‘des Entwurfs einer Landgemeindeordnung für die sieben östlihen Provinzen.

Das im S. 78 vorgeschlagene Verfahren entspricht im Wesent- lihen den Ergebnissen der früheren Berathung. Die Veranlagung wird zweckmäßig dex für die Staatseinkommensteuer fungirenden Organen übertragen. Um eine Ueberlastung der Veran?agungs- kommiifionen zu vermeiden, foll jedo die Veranlagung grundsäßlich nicht durch diese, fondern durch die Voreinshäßungskommissionen geschehen und die Zuständigkeit der Ersteren nur eintreten, sofern der Vorsitzende derselben bei der ihm obliegenden Prüfung die Beschlüsse der Boreins{äßungskommission beanstandet. Dur diese Kautel L E sachgemäße und unparteiishe Veranlagung genügend gesichert.

Der Gestaltung des Eins{äßungsverfahrens entspricht die Regelung der Zuständigkeit für die Entscheidung der Berufungen, Ein Bedürfniß nah Zulaffung der Beschwerde (8. 44) wird niht anzuerkennen sein.

S. 79 trifft im 1. Absaß Vorsorge für die Feststellung der nach dem Maßstabe der Besteuerung geregelten Wahl-, Stimm- und sonstigen Berechtigungen in den öffentlihen Verbänden. Sofern eine Veranlagung in Gemäßheit des §. 78 stattgefunden hat, bietet dieselbe au hierfüc die geeignete Grundlage. Wo es an einer solchen Ver- anlagung fehlt, empfiehlt es sich, an Stelle des bisherigen Klassen- steuerbetrages die entsprechenden Cinkommensbezüge zu setzen, wie dies {hon jeßt in den Städteordnungen für die öfilihen Provinzen und tür die Rheinprovinz nöthigenfalls zugelaffen ist.

Der zweite Absayß regelt die Bildung der Wählerabtheilungen.

Der Staatsregierung liegt die Absicht dur&aus fern, das ke- stehende aktive Wahlrecht eines Theiles der Urwähler zu verkürzen. Bei dem System der Verordnung vom 30. Mai 1849 ist es aber niht zu umgeben, daß jede Aenderung in den Sätzen der direkten Steuern eine Verschiebung der Grenzen für die verschiedenen Ur- wählerabtheilungen nah fi zieht. Wollte man mit Rücksiht hierauf die als nothwendig erkannte Steuerreform von einer Umgestaltung der Wahlordnung abhängig machen, so würde diese dringende Auf- gabe der Geseßgebung nah Lage der Verbältniffe in absehbarer Zeit ihre Lösung nicht finden.

Auch die zahlreihen seitherigen Umgestaltungen der direkten Steuern, insbesondere die tief eingreifenden Reformen der Jahre 1851, 1861 und 1873 baben das Wahlrecht nit unberührt gelassen, find aber in dieser Richtung Seitens der Landesvertretung nit be- anstandet worden.

Der vorliegende Entwurf muß deshalb seine Aufgabe auf diesem Gebiete darauf beschränken, das bestehende aktive Wahlrecht der von der Staatseinkommensteuer befreiten Urwähler mögli unverkürzt zu erhalten, soweit dies ohne Ubänderung der Verordnung vom 30, Mai 1849 thunlich ift. / L

Als einen zweckmäßigen Weg zur ErreiGung dieses Zieles \{lägt der Entwurf in erster Reihe die Anrechnung der na Maßgabe der SS. 77, 78 veranlagten fingirten Steuersäße vor. Der gleihe Weg ist bereits durch das Gesey vom 26. März 1883 bei Aufhebung der beiden untersten Stufen der Klassensteuer eingeschlagen und von der Landesvertretung gebilligt worden. O

Ist eine Veranlagung in Gemäßheit des §. 78 nit erfolgt, Q bleibt nur übrig, für jeden nicht zur Einkommensteuer veranlagten Wähler einen durchs{nittlihen Steuerbetrag zum Ansaß zu bringen. Der Entwurf \chlägt hierfür als angemessen den Saß von 2,40 A6 vor.

In den Klafsensteuerroilen für das Etatétjahr 1830/91 sind rund 8 397 000 Censiten mit einem Einkommen von 990 / und weniger verzeihnet, während das Veranlagungsfoll der Klassensteuerstufen 1 und 2 ih auf rund 17010 000 #, für jeden Censiten also durG- \{nittlih auf 2,04 Æ beläuft. Gerade in den untersten Stufen finden fi aber zahlrei®e Männer, welche das wahlfähige Alter noch nicht erreiht haben und selbständige Frauen, also niÞt zu den Urwäblern gehörige Personenz nach Ausscheidung derselben würde auf die Ur- wähler ein höherer als der Durbschnittssaß von 2,04 e fallen, und mit Nücksiht hierauf rehtfertigt ih die vorgeschlagene Abrundung auf 2,40 4, zumal diefer Betrag mit dem im §. 77 vorgesehenen mittleren Steuersaze zusammenfällt. iz

Die Staatsregierung empfiehlt diefe Regelung der Sache in der Ueberzeugung, daß diefelbe unter den gegebenen Verhältnissen am leih- testen durchführbar ist, E aber etwaigen befferen Vorsch{lägen forg- ältige Prüfung nit versagen.

Ide Be XIII. Schlußbestimmungen.

(§8. 80 bis 85.) Die Kompetenzvorschrift des 8. 80 entspriht dent §. 45 des Ge- seßes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883. Die im §. 81 vorgesehene Fcisterstreckung trägt einem praktischen Bedürfniß Rechnung und ist dem §. 30 des EGrbschaftssteuergesctzes vom 30. Mai 1873 (Gesez-Samml. S. 329) nachgebildet. 8. 82 bezweckt eine Aenderung des nah §8. 6 des Gesetzes vom 18. Juni 1840 (Gesez-Samml. S. 140) bestehenden Rechts. Wenn nit eine Zuwiderhandlung gegen die L von Seiten des Pflichtigen vorliegt, sind gemäß § 6 a. a. O. Natforderungen an Klassen- und Einkommensteuer im Falle der gänzlihen UVebergehung nur für das laufende Rechnungsjahr, im Falle des zu geringen An- sates überhaupt nicht zulässig. Eine solhe Eins&ränkung des Rechts N Nackbforderungen führt zu Verkürzungen der Staatskasse und ent- behrt der Begründung namentli in denjenigen Fällen, in welchen die Steuerpflißt gar nicht, oder erst so \pât zur Kenntniß der Steuer- behörde gelangt, daß cine vorschristsmäßige Veranlagung innerhalb des Rechnungsjahres nicht mehr ausführbar ist. Diesen Uebelstand be- seitigt §. 82 des Entwurfs und regelt zuglei das Verfahren für die Veranlagung der Nahsteuer. Im. Uebrigen wird dur §, 83 des Entwurfs das Geseß vom 18. Juni 1840 über die Verjährungsfristen au auf die Ginkommen- steuer für anwendbar erklärt, soweit niht abweichende Bestimmungen getroffen sind. 2 i Zweck und Bedeutung des §8, 84 im Allgemeinen sind bereits dargelegt. Es bleibt übrig, die Höhe des im Entwurf vorgesehenen Sunganelrages sowie der vorgeschlagenen Steigerungsquote zu be- gründen. Der Entwurf geht davon aus, daß zur Deckung der Staatsaus- gaben aus den künftigen Erträgen der Einkommensteuer jedenfalls derjenige Betrag vorbehalten bleiben foll, welcher beim Fortbestande der jeßigen Geseße voraussihtlich an Klassen- und Einkommensteuer alljährlich auffommen würde. i Die Jsteinnahme an Klassen- nnd Einkommensteuer hat mit Abrundung der Tausende betragen ;

65 588 000 M,

von der für die Einkommen über 3000 #4 eingegangenen Steuer ge-

Nach dem geltenden Recht erstreckt fh dieser Grundsaß auch auf

währt werden foll.

für 1888/39; für 1889/90; 68 668 000 „6,

mithin in dem leßteren Jahre mehr; 3080000 4 oder 4,7 °%,

ommunalabgaben fowie Reger

i ‘Für 1890/91 wird nach den zur Zeit nur vorliegenden Be

‘nissen der Veranlagung die Steigerung eine noŸ größere sein. beträgt :

für das Jahr

Das veranlangte Hebungs\oll abgerundet:

t.

mithin mehr

M |

%

1888/89 1889/90 1890/91

67 785 000 71 015 000 75 008 006

3 230 000 3 993 000

4,7

5,6

Au für die Isteinnabme kann hiernach im Jahre 1890/91 auf ein A N 5,6 9/0 gegen 1889/90 gerechnet werden. Nimmt man als die mit

Ssteinnahme 1889/90: dazu: 5,15 %/ =

teinnahme 1890/91 : F bau 0,19 10.

Ssteinnahme 1891/92: N dazu 5,15 % =

Fsteinnahme 1892/93 :

icerheit zu erwartende Steigerung

ür 1890/91 und die folgenden Iabre nur den Durchschniit der für vie beiden, leßten Jahre ermittelten Steigerungsquoten, also

(H = 5,15 %, fo ergiebt ih als wahrsceinliher Betrag 2 n ; . für die JIsteinnahme der künftigen Jahre die nachstehende Reihe:

68 668 000 a 3536000 ,

72 204 000 3719 000

75 923 000 3910000 ,„

79 833 000 6

î en des §. 85 regeln die Ausführung der eventuell nah Das 1 Avril 1895 zu A Däbraven Erlasse an der Ginkommen- steuer und sind im Wesentlichen den Vorschriften des Gesetzes vom 16, Juli 1880 nachgébildet.

Vergleichende Zusammenstellun dex nah dem Géseye vom 1./25. Mai 1851/73 ge

der im Entwurf vorgeschlagenen Steuersäße. (Anlage zu §8. 17

Einkommen von! mehr als bis

b

900—1 050 1 050—1 200 1 200—1 350 1 350—1 500 1 500—1 650 1 650—1 809 1 800—2 100 2 100—2 400 2 400—2 700 2 700—3 000

Die Steuer be-

trägt

Censiten

bisher

ch R

A.

D

H C5 5 bS DD pk p O D D C0 R N

94

—J R

für einen

nach dem jeßigen Entrourf

Ab I O G

9 12 16 21 26 31 36 45 54

Ertrag nah Spalte 4 gegen bisher

E (Zahlen fett) b

366 146,25

279 849

322 370

138 436,50 92 402 41 721

fieben und

Proz.-Saß

d. Steuer

na Spalte 4 im Mittel d. Einkom.

: Minderertrag 1240 924,75 „(6 bei der bisherigen Klassensteuer. Bei der Einkommensteuer ergiebt {h im Ganzen ungefähr ein

Mehrertrag von 2045 684 4, im Ganzen 804 759,29 46

ertrag.

3 020— 3 300 3 300— 3 600 3 600— 3 900 3 900— 4 200 4 200— 4 500 4 500— 5 000

5 000— 5 500

5 5C0— 6 000 6 000— 6 500 6 500— 7 000 7000— 7 500

7 500— 800 8 000— 8500

8 500— 9 000 9 000— 9 500 9 500—10 5C0 0 1

10 500—11 500 11 500—12 500

2 500—13 500 3 520—14 500 4 500—15 500 5 500—16 500 6 500—17 500 7

8

500—18 500 500—19 500

19 500—20 500 20 500—21 500 21 500—22 500

13,

u, |

1 1 1 H x Ä 1

u. \, w. mit Mehrerträgen, welben nur noch bei den Stufen 16 und

99

D I S

o N SI 18

=ck

n [Si P [Il IRIII&II

B, Einkommensteuer. 75 66

291 744 97 245 141 729 141 736 80 664 120 987 60 177 80 236 30 002 37 503

109 575 87 660 16 212 45 030 93 652

7 010 21 024 84 096 33 600 92 260 60 984 18 714 80 172

98 890 106 020 1 920 28 800 76 800 37 362 4 272 36 612 46 926 1 506 20 064 45 144 6 972

IMNehr-

2,10 2,26 245 2/62 2,76 2,34

9,86

9,87 2,88 9/89 9,90

9,92 9,93 2,95 2,98 3,00

E

18 Minderbeträge von 684 46. bezw. 288 M gegenüber stehen,

bebar mittel besteht aus einer bräunliden klaren Flüssigkeit,

Kunst und Wissenschaft.

Jn einer heute erschienenen Extra-Ausgabe der Medizin ischen Wochenschrift“ Geheime Medizinal-Rath, Profe} Heilmittel

Aufsaß über

sein

Wir lassen ihn hier vollständig folgen :

In einem Vortrage, welchen ih vor einigen Monaten auf dem internationalen medizinischez Kongresse hielt, habe ich ein Mittel erwähnt, welches im Stande ist, Versuchst

Impfung mit Tuberkelbacillen zu machen

Thieren den tuberkulösen Krankheitsproze Mit diesem Mittel find inzwishen Ve

über welhe im Nachstehenden berihtet werden soll.

Eigentlich war es meine Absicht, die Unters zu bringen

zum Abschluß Erfahrungen über

seine Herstellung in größerem Maßstabe zu gewinnen darüber veröffentlichte. ? zu viel davon, und zwar in entfl die Oeffentlichkeit gedrungen, Teine falschen Vorstellungen auf ; orientirente Uebersiht über den augenblicklihen S zu geben, Alerdings kann dieselbe unter den geg nissen nur kurz auéfallen und muß manche wit

offen lassen.

Die Versuche sind unter meine A. Libbert und Stabsarzt Dr, E. Theil noch im Gange. De annd gestellt Hr, Professor Brie Dr. W, Levy in seiner chirurgischen Privatklinik Hr. Geheimer Rath Fraen §el und Hr, Ober-Stabsarzt R. K6h

Aber es i

Das nöthig

und

namentlich die Anwendung des Mittels in der i hef

st troy aller Vorsichtsmaß ellter und übertriebener Weit sodaß es mir geboten erschein rommen zu lassen,

auch

Sgabe der „Deutschen veröffentliht nunmehr der

or Dr. Robert Koch einen

gegen Tuberkuïiose.

hiere unempfänglih gegen und hei schon erfrankten ß zum Stillstand zu bringèn, rsuche am Menschen gemaht, uch{ungen vollständig ausreichende Praxis und etwas regeln se, in t, um \{chon jeßt eine tand der Sache ebenen Verhält- ige Fragen noch

r Leitung von den Hrrn. Dr. Pfuhl ausgeführt und zum e Krankenmaterial baben zur ger aus seiner Poliklinik, Hr.

ler im Chari!é-

ä llen diesen Herren, fowie deren Assi- flenten, Leide l son VersuGen O aue a 0D, Mee Jn E E M Dad E fb Gntgegenkommen, das

Sache gewidmet, und für d n Dank aus\prechen. Ohne sie mir bewiesen haben, meinen E. a gli gewesen, die

; ielseitine ® uülfe wäre : dele lee T G00 Untersuchung in wenigen Monaten

N tf die Data und die Bereitung des Mittels kann ih, da

nit abges{lossen ist, hier noch keine Angaben

e eben A mir dieselben für eine spätere Mittheilung vor-

ü , also ohne besondere Vorsihtsmaßregeln, Vtber ift it vei Gebrauch muß diese Flüssigkeit aber mehr d weniger verdünnt werden, und die Verdlinnurgen find, wenn fe it destillirtem Wasser hergestellt werden, zersezlich; es ent- ein f bald VBacterienvegetationen, se werden

wickeln sich_ darin sehr Bat î 7 n nicht mehr zu gebrauchen, Um dics zu ver- A n Ee E cDEniGden dur) Hitze sterilisirt und unter

bewahrt, oder, was beguemer ift, mit 0,5 °%/oiger Da ile erben: Dur öfteres Erhigen fowohl, als dur die Mischung mit Phenollöfung eint aber die Wirkung nah

int {li in fark verdünnten Löfungen, beeinträ&tigt N t EAE mich deswegen immer möglich| frisch herge- ôj ient. j i / i O wirkt das Mittel niGt; um eine zuverlässige Wirkung zu erzielen, muß es subeutan beigebracht werden, Wir haben bei unseren Versuchen zu dicefem ZweZe auss{ließlih die von mir für bacteriologische Arbeiten angegebene Spritze benußt, welche mit cinem kleinen Gummiballon versehen ist und keinen Stempel hat. Eine solhe Sprize läßt si leiht und sicher durch Aus1pülen mit absolutem Alkohol asfcptisch erhalten, und wir schreiben cs diesem Umstande zu, daß bei mehr als tausend sub- kutanen Injektionen nicht ein einziger Äbsceß entstanden ift. : Als Applikationsstelle wählten wir, nach einigen Versucben mit anderen Stellen, die Rückenhaut zwischen den Sculterblättern und in der Lendengegend, weil die Injektion an diesen Stellen am wenig- sten, in der Regel sogar überhaupt keine örtlihe Reaktion zeigte und war.

E N die Wirkung des Mittels auf den Menschen anlangt, so stellte sich gleich beim Beginn der Versuche heraus, daß in einem sehr wihtigen Punkie der Mens sfich dem Mittel gegen- über wesentli anders verhält, als das gewöhnlih benußte Ver- suchsthier, das Meerschweinchen. Also wiederum eine Bestätigung der gar niht genug einzushärfenden Regel für den Experimentator, daß man nicht ohne Weiteres vom Thierexperiment auf das gleiche Ver- halten beim Menschen {ließen soll. S y

Der Mensch erwies {h nämlich außerordentli viel empfindlicher für die Wirkung des Mittels als das Meershweinhen. Einem ge- sunden Meerschweinhen kann man bis zu zwei Kubikcentimetern und selb mehr von der unverdünnten glüssfigkfeit subcutan injiciren, ohne daß dasselbe dadur merklich beeinträhtigt wird. Bei einem gesunden erwachsenen Meascben genügt dagegen 0,25 cem, um eine intensive Wirkung hervorzubringen. Auf Körpergewiht berechnet ist also 1/1500 von der Menge, welche beim Meershweinchen noch keine merk- liche Wirkung hervorbringt, für den Menschen sehr stark wirkend.

Die Symptome, welche nach der Injektion von 0,25 cem beim Menschen entstehen, habe ich an mir felbst nah einer am Oberarm gemachten Injektion erfahren; sie waren in Kürze folgende: Drei bis vier Stunden nach der Iniektion Ziehen in den Gliedern, Mattigkeit, Neigung zum Husten, Athembes{werden, welche ih schnell steigerten ; in der fünften Stunde trat ein ungewöhnlich heftiger Scüttelfrost ein, welcher fast eine Stunde andauerte; zugleich Uebelkeit, Erbrechen, Arsteigen der Körpertemperatur bis zu 39,60; rah etwa 12 Stunden ließen sämmtlihe Beschwerden nat, die Temperatur fank und erreichte bis zum nächsten Tage wieder die normale Höhe; Schwere in den Gliedern und Mattigkeit hielten noch einige Tage an, ebenso lange Zeit blieb die Jnjektionéstelle ein wenig \{merzhaft und geröthet.

Die untere Grenze der Wirkung des Mittels liegt sür den ge- sunden Menschen ungefähr bei 0,01 cem (gleich einem Kubikcentimeter der hundertfaen Verdünnung), wie zahlreiche Versuche ergeben haben. Die meisten Menschen reagirten auf diese Dosis nur noch mit leiten Gliedersbmerzen und bald vorübergchender Mattigkeit. Bei einigen irat außerdem noch eine leichte Temperatursteigerung ein bis zu 38 oder wenig darüber hinaus. : S ¿

Wenn in Bezug auf die Dosis des Mittels (auf Körpergewicht berehnet) zwishen Versuhsthier und Mens ein ganz bedeutender Unterschied besteht, fo zeigt sich do in einigen anderen Eigenschaften wieder eine ziemlich gute Uebereinstimmung. E :

Die wichtigste dieser Eigenschaften ist die \spezifishe Wir- kung des Mittels auf tuberkuldse Prozesse, welcher Art fie auch sein mögen. i E : L

Das Verhalten des Versu{sthiers in dieser Beziehung will i, da dies zu weit führen würde, bier nicht weiter s{ildern, fondern mich sofort dem höchsst merkwürdigen Verhalten des tuberkulösen Menschen zuwenden. / L A

Der gesunde Mensch reagirt, wie wir gesehen haben, auf 0,01 cem gar nicht mehr oder in unbedeutender Weise. Ganz dasfelbe gilt auch, wie vielfahe Versude gezeigt haben, für kranke Menschen, vor- ausgesetzt, daß sie nicht tuberkulö8 sind. Aber ganz anders gestalten sich die Verhältnisse bei Tuberkulöfen; wenn man diesen dieselbe Dosis des Mittels (0,01 cem) injicirt,?) dann tritt sowohl eine starke allgemeine, als auch eine örtliche Reaktion ein. :

Die allgemeine Reaktion besteht in cinem Fieberanfall, welcher, meistens mit einem Schüttelfrost beginnend, die Körpertemperatur über 3§9, oft bis 40 und felbst 410 steigert ; daneben bestehen Glieder- \chmerzen, Hustenreiz, große Mattigkeit, öfters Uebelkeit und Er- brechen. Einige Male wurde eine leite icterishe Färbung, in einigen Fällen auch das Auftreten eines masernartigen Granthems an Brust und Hals beobachtet. Der Anfall beginnt in der Regel 4—5 Stunden nah der Jnjektion und dauert 12—15 Stunden. Aus- nahmsweise kann er au - später auftreten und verläuft dann mit geringerer Intensität. Die Kranken werden von dem Anfall auffallend wenig angegriffen und fühlen si, sobald er vorüber ist, verbältnißz- mäßig wohl, gewöhnlich sogar besser wie vor demselben. :

Die örtlihe Reaktion kann am besten an solWen Kranken beob- achtet werden, deren tuberkulöse Afffektion sichtbar zu Tage liegt, alfo z. B. bei Lupuskranken, Bei diesen treten Veränderungen ein, welche die \pezisisch antituberkulöse Wirkung des Mittels in einer ganz überrashenden Weise erkennen lassen. CGinige Stunden, nahdem die JInjektion unter „die Rückenhaut, also an einem von den erkrankten Hauttheilen im Gesicht u. #, w. ganz entfernten Punlte gemacht ist, fangen die lupdöfen Stellen, und zwar gewöhnli {on vor Beginn des Frostanfalls an zu s{wellen und si zu röthen. Während des Fiebers nimmt Schwellung und Rötbung immer mehr zu und kann {ließli einen ganz bedeutenden Grad er» reichen, sodaß das Lupusgewebe stellenweise braunroth und nekrotis wird. An \{ärfer abgegrenzten Lupuöherden war öfters die stark ge \{chwollene und braunroth gefärbte Stelle von einem weißlichen fast einen Centimeter breiten Saum eingefaßt, der seinerseits wieder von einem breiten lebhaft gerötheten Hof umgeben war. Na Abfall ded

1 enigen Aerzte, welhe jeßt {on Versule mit dem Mittel anfiulleh, walt, können dasselbe von Dr, A. Libberi (Berlin NW, Lüneburgerstraße 2811) beziehen, welcher unter meiner und Dr. Pfubl*d Mitwirkung die Herstellung des Mittels übernommen hat, Do muß ih bemerken, daß der zur Zeit vorhandene Vorratb nur ein sedr geringer ist "und daß erst na) einigen Wochen eiwas größere Mengen

Berfügu tehen werden, n E D ivien m Alter von 3b Jabren baden wir ein Zebutel dieser Dosis, also 0,001, sehr s{wächlichen Kindern nur 0,000d cow

Sa detiefe und Hr. Écheimér Rath von Bergmann in der chirur- ]

D

‘Fiebers nimmt die Anshwellung der lups ‘almäblich wieder ab, sodaß sie ncch 2—3 Tagen versckch; wuden f M, Die Lupus- herde selbst haben fich mit Kruslen von Fiési@ernder.1 und an der Luft vertrocknetem Serum bedeckt, sie vetivandeln sick& in Borken, welche nah 2—3 Wochen abjallen und mitunter son nah einmaliger Inijektion des Mittels eine glatte rothe Narbe hinterlassen. Gewöhnlich bedarf es aber mehrerer Injektionen zur vollständigen Beseitrqung des lupösen Gewebes, doch davon später. Als besonders wichtig be.i diesem Vorgange muß noch hervorgehoben werden, daß dik geshilderte1 Ver- änderungen ih durchaus auf die lupös. erkrankten Hautstellen be- \chränken; felbst die kleinsten und unsckcheinbarften im Narbengetebe versteten Knötchen machen den Prozeß durch und werden in Folge der Anshwellung und Farbenveränderung fichtbar, während bas eigentliche Ae E n E E lupösen Veränderungen änzlih abgelaufen sind, unverändect bleibt. : ‘Die Beobacbtung ‘cines mit dem Mittel behandelten Lupus- kranken ist so instcuktiv und muß zugleich fo überzeugend in Bezug auf bie spezifishe Natur des Mittels wirken, daß Jeder, der si mit dem E R wie, seine “dati wenn cs irgend zu er- möglichen ift, mit Lupösen beginnen follte. Z Ó Weniger frappant, aber immer noch für Auge und Gefühl wahr- nehmbar, sind die örtlihen Reaktionen bei Tuberkulose der Lymph- drüsen, der Knochen und Gelenke u: \. w., bei welhen Anschwellung, vermehrte Schmerzhaftigkeit, bei oberflählich gelegenen Theilen au Nöthung sich bernerklih machen. E Die Reaktion in den inneren Drganen, namentli in den Lungen, entzieht sih dagegen der Beobachtung, wenn man nicht etwa ver- mehrten Husten und Auswurf der Lungenkranken nach den ersten Injektionen auf eine örtlihe Reaktion beziehen will. In derartigen Fällcn dominict die allgemeine Reattion. Gleichwohl muß man an» nehmen, daß auch hier fich gleihe Veränderungen vollziehen, wie fie beim Lupus direkt beobachtet werden. : Die geschilderten Reaktionserschcinungen sind, wenn irgend ein tuberkulöser Prozeß im Körper vorhanden war, auf die Dofis von 0,01 cem in den bisherigen Versucßen ausnahu#elos eingetreten, und ih glaube deswegen niht zu weit zu gehen, wenn ih an- nehme, daß das Mittel in Zukunft eia unentbehrlihes diagnosti- \ches Hülfsmittel bilden wird. Man wird damit im Stande sein, zweifelhafte Fälle von beginnender Phtbisis selbst dann noch zu diagnosticiren, wenn es niht gelingt, durch den Befund von Bas cillen oder elastishen Fasern im Sputum oder durch die vbysi- falishe Untersuhung eine sihere Autkunft über die Natur des Leidens zu erhalten. Drüsenaffektionen, verstelte Knocventuber- fulose, zweifelhafte Hauttuberkulose und dergleichen werden leiht und siher als solche zu erkennen sein. In s{eintar abgelaufenen Fällen von Lungen- und Gelenkêtubertulose wird sih fesiftellcn lassen, ob der Krankheitsprozeß in Wirklichkeit {on seien Ab- {luß gefunden hat, und ob. riht doch noch einzelne Herde vor- handen sind, von denen aus die Krankheit, wie von einem unter der Asche glimmenden Funken, später von Neuem um si greifen Fönrite. E ; Sehr viel wichtiger aber als die Bedeutung, welhe das Mittel für diagnostishe Zwecke hat, ist seine Heilwirkung M Bei der Beschreibung der Veränderungen, welde eine subcutane Injektion des Mittels auf lupôs veränderte Hautftellen hervorruft, wurde bereits erwähnt, daß nah Abriahme der Shwellung und Röôthung das Luputgzwebe nicht feinen ursprünglichen Zustand wieder einnimmt, sondern daß es mehr oder weniger zerstört wird und -verschwindet. An einzelnen Stellen gebt dies, wie der Augen=- sein lehrt, in der Weise vor si, daß das kranke Gewebe son nah einer ausreichendeèn Injektion unmittelbar abftirbt uxd als todte Masse später abgestoßen wird. An anderen Stellen sheint mehr cin Schwund oder eine Art von S@hmelzung des Serwrebes einzutreten, welWe, um vollständig zu werden, triederboltes Ein- wirkung des Mittels bedarf. In weler Weise dieser Vorzang fis vollzieht, läßt si augenbliälich noch nit mit Bestimmtteit sagen, da es an den erforderlihen hiftologis@en UntersuZungen fehlt. Nur so viel steht fest, daß es sih ni@t um cine Abtêdtung der im Gewebe befixdlihen Tuberkelbacillen bandelt, sondern daß nur das Gewebe, welches die Tuberkelbacillen einsließt, von der Wirkung des Mittels getroffen wird. Jn diefem treten, wie_die fiétbare Swwellung und Röthung zeigt, erhebliche Cirkulationsftöruvgen und damit offenbar tiefgreifende Veränderungen in der Ecnährung ein, welche das Gewebe je nah der Art und Weise, in welGcr man das Mittel wirken läßt, mehr oder weniger {nell und tief zum Absterben bringen. - Das Mittel tödtet also, um noch einmal kurz zt wiederbelen, nit die Tuberkelbacillen, sondern das tuberkulöse Gewebe. Damit ist aber au sofort ganz bestimmt die Grenze bezeichnet, bis zu welher die Wirkung des Mittels fih zu erstreden vermag. Es ift ur î Stande, lebendes tuberkulöses Gewebe zu becinflusen; auf Lereits todtes, z. B. abgestorbene käsige Maffen, nefrotisce Kuochen u. f. w.., wirkt es nicht; ebensowenig auG auf das dur das Mittel selbst bereits zum Absterben gebracte Gewede. In soïden todren Gewebsmaffen können dann immerdin è lebende Tuberkelbacilien lagern, welde entweder mit dem nekrotis@en Sewede 2ubgriteßem werden, möglicherweise aber. au unter detonderen Bertältzinen im das benaGbarte E E g eder

Gerade diese Eigenschaft des Mittels Ut korg? b wenn man die Heilwirkung deëselden richtig auten wll muß also zunä&st das no6 ledende Ls Be Us sterben gebra@t, und dann Alles aufgeècten werden, um d foktald p mögli®, z. B. dur @irurgishe NaStülfe d, fernen; da aber, ö i, und uer dur S

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ies nit mêclid Ut, und je Ausxsonderung langiam vor S geter

fortgesctte Anw ¿ des Mittels das gesäfrdetz è nudern der Parafiten ¿eSätt

wuß zugleih dur ea lebende Gewebe vor dem Wiedereinr

werden. D A Daraus, tuderkuitfe Gewede zune Abiterden

bringt und nu s e Gewete wut, nt K unge» eing A M » L A q rae] a Den d! mre deS zwungen no@ ein anderes, tit tes Berbaitem d Nitteis erklären, das es zämlid in feder Quel ttigerden eter Mittels CTLIQTCR, ha S Es a A T E d

eb erden Tau. Zest Loe diee Seite UT auf gege en Werden TAUR. ad g s x M

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gegeben und damit eine kräftige, aber nicht besorgnißerregende Reaktion erhalten.

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