1890 / 276 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 15 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

und e der ¿Befreiungen“ im Tarif zum Erbscaftssteuergeseß vom

30. Mai 1873, Geseßz-Samml. S. 329 steht in engem Zusammen- hang mit der ‘von [s Staatsregierung in Aussicht genommenen ander- weiten Regelung der Einkommensteuer, und ift bereits in dem allge- meinen Theil der „Begründung“ des dem Landtage vorgelegten Ent-- wurfs eines Einkommensteuergeseßes näher begründet worden. Wie dort ausgeführt {stt, hat die Staatsregierung beschlossen, den früher von ihr gehegten Plan der Einführung einér erhöhten Einkommen- steuer für das sogenannte fundirte Einkommen vorerst nit weiter zu verfolgen, sondern bält es für angemessener, daß das Vermögen beim

ergange auf die Erben mit einer einmaligen Abgabe getroffen ck bedarf es aber einer Aufhebung der vorherge-

werde; zu diesem Zwe h i , welche bisher zur Folge hatten, daß in der ee df Erbfälle cine Erbscbaftófteuer nit zu erheben war.

Gl î ein e andere Aenderun en des Erbschaftssteuer- eichzeitig find noch l ig 8

e \ ebhracht worden, welche nach den inzwischen ges ges Bes in Vor chlag g b si :

als wüns nt E Bestimmungen des Entwurfs wird folgendes

bemerkt ; Zu Artikel 1.

ur Beseitigung von Zweifeln und nach dem Vorgang

der E E eccelebe für Bayern (vom 18, August 1879 Art. 1 Þ), MWürttemberg (vom 24. März 1881 Art. 1 b), bas Großherzogthum essen (vom 30. August 1884 Art. 12) und Elsaß-Lothringen (vom

2, Juni 1889 §8, 1) is in dem Entwurf die Bestimmung auf-

enommen, daß die Erbschaftssteuer auch bei vorläufiger Ausfolgung des Vermögens Verschollener an die mutbmaßlihen Erbberectigten (vergl. Rheinisches Civilgeseßbbuch Art. 120 sg.) zu entrihten sei. Daß im Fall der Rückkehr des Verschollenen die gezahlte Steuer bis auf den der wirklichen Bereicherung entsprechenden Betrag zurück- zuzablen ist, folgt aus §, 20 des Erbschafts\steuergeseßes. Wenn die Erbschafts\teuer bei der vorläufigen Ausfolgung des Vermögens der Grbfall hiermit als erledigt, so daß bei der

ist, gilt j i ien ‘SobederUäeung eine nochmalige Erhebung der Erbschaftssteuer

R A ur den vorgeschlagenen Zusaß zum ersten Abfay des

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chaftssteuergescßes foll verhindert werden, daß der Staats- dfe e Eintleidung be Senkung in die Form eines lästigen Nertrages der Schenkungsstempel entzogen werde. Versuche dieser Art sind wiederholt gemacht worden und noch mehr zu besorgen, wenn auch Senkungen zwishen Eltern und Kindern dem Swhenkungs- tempel unterliegen. Eine ähnliche Bestimmung findet sich im Artikel 32 (zweiter Absaß) des Großherzogli bessishen Geseges über die Erb- \chafts- und Schenkungssteuer vom 30, August 1884. Es ift in Er- wägung gekommen, ob es _niht geboten sein möchte, noch weiter zu gehen und auch diejenigen Schenkungen abgabepflichtig zu machen, bei welchen keine schriftlihe Beurkundung stattfindet, da die Besorgniß nicht abzuweisen ist, daß namentlich die Crbschaftsfteuer der Ver- wandten absteigender Linie sonst durch mündliche, sofort zur Aus- führung aebrachte Schenkungen unter Lebenden umgangen werden möchte. Die Heranziehung der mündlichen Schenkungen zur Schenkungs- steuer würde vorausseßzen, daß den Betheiligten die Verpflichtung auferlegt würde, alle mündlihen Schenkungen, welche den steuer- pflichtigen Betrag “erreichen, zur Versteuerung anzumelden, wobei noch ferner bestimmt werden müßte, daß Schenkungen, welche innerhalb bestimmter Zeiträume gesehen, zum Zweck der Steuerberechnung zusammenzurechnen seien, da sonst durch Theilung einer größeren Senkung in mehrere kleine die Schenkungssteuer si vermeiden ließe; eine solhe Anmeldepfliht wür de. indessen, namentlich im Ver- hältniß zwischen Eltern und Kindern, als eine fehr lästige empfunden werden, auch ihre Erfüllung {wer zu überwachen sein; in vielen Fällen wird cs auch zweifelhaft fein, ob die Hingabe von Geld oder Jeldeswerth an Verwandte absteigender Linie als Schenkung oder als Erfüllung der den Eltern obliegenden Pflicht zur ftandesmäßigen Er- nährung der Kinder anzuseben sei (Nadelgeld für verheirathete Töchter, Zuschüsse an erwachsene Söbne 2c.). Die Staatsregierung hat daher geglaubt, von der Einführung einer Steuer für niht \{riftlich

beurkundete Schenkungen abschen zu sollen. 0

Dur die vorges{lagene anderweite Fassung des zweiten und dritten Absayes, namentli dadurch, daß im zweiten Absay nicht, wie nach dem gegenwärtigen Gesetze, auf §8. 9 bis 19, sondern auf §8. 6 bis 23 und §. 25 ‘(erster Absaß) des Geseßes Bezug genommen ift, sollen insbesondere die über die Versteuerung bedingter Schenkungen entstandenen Zweifel beseitigt werden. Obgleich von dem Reichs- geriht entschieden is, daß bedingte Schenkungen wie unbedingte zu versteuern seien, hält die Finanzverwaltung im Einverständniß mit der Justizverwaltung noch jeßt an der {hon vor jener Entscheidung von beiden Verwaltungen befolgten Ansicht fest, daß für bedingte Schenkungen nur im Fall des Gintrcitts der Bedingung ein Schenkungs- stempel zu entrihten sei. Da die Schenkungsstempelsteuer nur die Bereicherung treffen soll und eine solche im Fall des Nichteintritts der Bedingung nicht stattfindet, so empfiehlt es si, die Frage dur Geseß im Sinne der milderen Auffassung zu regeln, Hierdurch werden zugleich einige weitere Vorschriften über die Art der Ent- rihtung der Abgabe erforderli, da häufig erst nach Ablauf der für die Stempelverwendung im allgemeinen vorgeshriebenen 14 tägigen Frist nach Errichtung der Urkun de si herausstellt, ob die Bedingung eintritt oder nicht. :

Obgleich im §8, 4, zweiter Absay, des Gesetzes in dessen jetziger Fassung auf §. 25 niht mitverwiesen ist, hat die Finanzverwaltung do wiederholt anerkannt, daß bei BereGnung des Stempels für die Senkung cines Gegenstandes, dessen lebenslänglihe Nußung der Schenkgeber sich vorbehält, der Werth des geshenkten Gegenstandes um den nach §. 14 berechneten Werth der Nußung geringer an- zushlagen sei, Durh die im Entwurf vorgeschlagene Faffung wird au diese Frage im Sinne der voa der Verwaltung schon biéher be- folgten Auffassung geregelt.

Zu 3. Die Vorschriften des Gescßes vom 22. Juli 1861, der Tarifnummer 55 zur Verordnung vom 19. Juli 1867 und der LTarif- nummer 54 zur Verordnung vom 7. August 1867 über die Ver- steuerung der fogenannten Uebertragsverträge mit Kindern oder ent- fernteren Nabkommen des Uebertragenden beruhen auf der Voraus- seßung, daß Verwandte absteigender Linie von der Erbschaftssteuer und somit au vom Schenkungsstempel befreit sind. Sobald diese Voraussetzung wegfällt, wird es nicht zu vermeiden sein, die angezo- genen Gesegesvorscriften in der im Entwurf vorgeschlagenen Weise

ändern.

Zu 4. Die Bestimmungen der £8. 9 und 10 des Erbschafts- Lageseyes haben in der Anwendung zu vielen Schwierigkeiten

In Bezug auf Grundstücke und Grundgerechtigkeiten ist in den gedahten Paragraphen angeordnet, daß die im Inland belegenen der Erbschaftssteuer unterliegen, die im Ausland belegenen von derselben befreit bleiben, ohne daß es hierbei auf den Wohnsitz oder die Staats- angehörigkeit des Erblassers ankommt. Diese Vorschriften entsprehen der Bedeutung des Grundbesitßzes und finden si ebenfalls in anderen Erbschaftssteuergescten; dieselben werden daher auch in Zukunft bei- zubeholten sein.

Für die Versteuerung des nicht in Grundstücken oder Grund- gereMtigkeiten bestehenden (des sogenannten beweglichen) Vermögens (körperlichen oder unkörperlichen) follte nah dem damaligen Regierungs- entwurf der Wohnsiß des Erblassers bestimmend sein, und demgemäß das gesammte bewegliwe Vermögen eines in Preußen wohnhaft ge- wesenen Erblassers, ohne Rücksicht auf den Ort, wo die Vermögens- \tücke si befanden, der diesseitigen Erbschaft sfteuer unterliegen, an- dererseits aber das Vermögen eines außerhalb Preußens wohnhaft ge- wesenen Erblassers von derselben befreit bleiben. Dabei follte aber die ra Lia eintreten:

sür das außerhalb Landes befindlihe Vermö i ; Preußen wohnhaft gewesenen E rbiuset Aa ae A ENE M den auswärtigen Staat Erbscha ftssteuer bezahlt werden mußte eine diesfeitige Steuer nur insoweit zu erheben war, als dieselbe s den Betrag der ausländischen Steuer etwa übersticg, und ) daß umgekehrt das im Inlande belegene Vermögen eines außerhalb

2 ußens wohnhaft gewesenen a e ea rbshaftssteuer zu unterwerfen war, wenn der Staat, „wohin daéselbe verabfolgt werden sollte“,

in dem umgekehrten Falle Erbschaftésteuer erhob.

Der Landtag sehte an die Stelle des Wohnsißes die Staats- angehörigkeit, stimmte aber im übrigen den Vorschlägen des Regierungs- entwurfs zu. Nach der vom Landtage vorgenommenen Aenderung muß der Na(laß eines in Preußen wohnhaft gewesenen Erblassers (ab- esehen von dem Ausnahmefall unter 2) von der diesseitigen Erbschafts- teuer freigelafsen werden, sobald die Erben nachweisen, daß derselbe Angehöriger cines anderen deutschen oder nihtdeutschen Staats ewesen ist, Dagegen is Preußen aus Gründen thatsählicher

rt fast nie in der Lage, den Nahlaß eines außerhalb Preußens wohnhaft gewesenen Preußischen Staatsangehörigen der Preußischen Erbschaftssteuer unterwerfen zu können; in der großen Mehrzahl der Fälle erhalten die diesfeitigen Behörden niht einmal Kenntniß von dem Todesfall. Schon aus diesem Grunde kann der jeßige Zustand als ein den Bedürfnissen des Lebens entsprehender niht bezeichnet werden. Ueberdies haben si an den im Geseß gebrauchten Ausdruck:

„der Staat, wohin das Vermögen verabfolgt werden foll* Zweifel geknüpft; nah reich2gerihtliGen Entscheidungen ist hierunter derjenige Staat zu verstehen, welhem der Erbe angehört; es führt indessen zu einem angemesseneren Ergebniß, wenn man auf die Gesehz- gebung desjenigen Staates RücC{siht nimmt, welchem der Erblasser durch Wohnsiß oder Staatsangehörigkeit angehört hat, wie dies auch in dem neuesten Deutschen Grbschaftssteuergeseße, nämlich demjenigen für Elsaß-Lothringen (§. 7, zweiter Absaß)zausdrücklih bestimmt ist.

Nach der Ansicht der Staatsregierung empfiehlt es sih, wenigstens soweit es sich um ben Nawlaß deutsher Reich8angehöriger und um das Verhältniß der Bundesstaaten unier einander handelt, die Er- bebung der Erbschaftsfteuer nicht davon abhängig zu machen, in welchem der Bundesstaaten der Erblasser die Staatsangehörigkeit besessen, sondera davon, in welhem derselben er zur Zeit seines Ab- lebens seinen Wohnsiß gehabt hat. Da nach Art. 3 der Reichs- verfassung der Angehörige eines jeden Bundesstaats in jedem anderen Bundesstaat als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsiß, zum Gewerbebetrieb, zur Erwerbung von Grundstücken und zum Genuß aller bürgerliden Rechte unter denselben Vorausseßungen, wie der Einheimische, zuzulassen ist, so hat für einen deutshen Reichs- angehörigen die Frage, in welchen der einzelnen Bundesstaaten er die Staatsangehörigkeit besitzt, keine so aus\{chlaggebende Bedeutung, daß es gerehtfertigt wäre, hiernah die Erbschaftssteuerpflichtigkeit seines Nachlasses zu bestimmen. Durch das Geseß wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870, Bundesgeseßblatt S. 119, ist denn auch bereits bestimmt, daß ein Deutscher, abgesehen von be- stimmten Ausnahmen, zu den direkten Steuern nur in demjenigen Bundesstaate herangezogen werden joll, in welchem er seinen Wohnsiß hatz es kann aber nur für naturgemäß und wünschenswerth erachtet werden, daß die Befugniß zur Besteuerung der Erbschaften sich dem Recht auf Erhebung der direkten Staatssteuern anschließe und beide Besteuerungen durch die Behörden des nämlichen Bundesstaats geschehen, da die Kenntniß, welhe von dem Vermögen des Erb- lassers dur dessen Besteuerung gewonnen worden is, der richtigen Ermittelung des Nachlasses, und die leßtere, sofern die Erben im Lande wohnen, der Beurtheilung ihres steuerpflihtigen Vermögens zu statten kommt. Der im §. 28 der Civilprozeßordnung bestimmte Gerichtsstand der Erbschaft und die im §. 202 der Konkursordnung für das Konkursverfahren über einen Nachlaß festgestellte Zuständigkeit führen ebenfalis regelmäßig auf den leßten Wohnsiß des Erblassers zurück (Civilprozeßordnung §8. 13 ff.); ebenso ist von dem Reichs- geriht wiederholt entschieden worden, daß für die Beerbung einer Person in der Regel, und soweit nicht durch Staatsverträge Aus- nahmen gemacht sind, nicht das Recht des Staats, in welchem der Erblasser die Staatsangehörigkeit besaß, sondern das Recht desjenigen Staats maßgebend sei, in welhem er seinen leßten Wohnsiß hatte (Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilfsahen Bd. 8 S. ‘145, Bd. 14 S. 183, Bd. 20 S. 351, Bd. 24 S. 326, Bd. 25 S. 144). Von den deutscen Erbschaftssteuergeseßen machen einige das Recht zur Erhebung die Erbschaftssteuer von der Staatsangehörigkeit, andere (wie z. B. dasjenige für Elsaß-Lothringen §8. 6 und 7) von dem Wohnsiß des Erblassers abhängig. Es steht zu hoffen, daß, sobald Preußen in diefer Hinsiht für den Wohnst sich entscheidet, die übrigen deutshen Staaten im Lauf der Zeit hierin nachfolgen werden; wenn und fo lange dies nicht ge\chieht, würde die im §. 10a des Entwurfs vorgeschlagene Bestimmung es der Finanzverwaltung möglich machen, einerseits einer Doppelbesteuerung und andererseits einer Benachthei- ligung der diesseitigen Staatskasse vorzubeugen.

Den niht-deutshen Staaten gegenüber ist die Sachlage insofern eine etwas andere, als in verschiedenen Staatsverträgen, welche vom Reichstage genehmigt sind und daher Geseteskraft haben,

Artikel 10 des Vertrags mit Rußland vom 12. No- vember/31, Oktober 1874, Reichsgeseßblatt 1875, 136 Artikel 23 desjenigen mit Griechenland vom 26. No- vember 1881, Reichsgeseßblatt 1882, 101 Artikel 35 desjenigen mit Brasilien vom 10, Januar 1882. Reichsaesetzblatt 1882, 69 Artikel 19 desjenigen mit Serbien vom 6. Januar 1883, Reichsgesctblatt 1883, 62 Artikel 25 desjenigen mit der südafrikanishen Republik vom 22. Januar 1885, Reichsgeseßblatt 1886, 209 der Grundsaß (in einigen der Verträge allerdings nur unter gewissen Beschränkungen) sih ausgesprochen findet, daß die Beerbung der in dem einen der vertragschließenden Staaten wohnhaft gewesenen Ange- hörigen des anderen Staats niht nach dem Recht des Wohnsitzes, sondern nach demjenigen der Staatsangehörigkeit zu erfolgen habe (Reichsgerichtsurtheil vom 19. Juni 1890, bes. Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger vom 9. Oktober 1890 Nr. 5 S. 456). Auch mögen internationale Rücksichten es erwünscht erscheinen lassen, daß denjenigen Staaten gegenüber, welche ihrerseits die Erbschaften nach dem Grundjaß der Staatlsangehörigkeit besteuern und also den Nach- laß dort wohnhaft gewesener Preußischer Staatsangehöriger von der Erbschafts\teuer freilassen, dicéseits nah gleichen Grundsätzen verfahren, mithin von dec Erhebung einer Abgabe von dem Nachlaß in Preußen

wohnhaft gewesener Angehöriger jener Staaten abgesehen, andererseits

aber der Nachlaß der in jenen Staaten wohnhaft gewesenen Preußi- \chen Staatsangehörigza, welcher sonst von jedec Erbschaftssteuer fret bleiben würde, der dies\eitigen Erbschaftssteuer unterworfen werde. Es erscheint indessen angemessen, die Erhebung der Erbschaftssteuer nach dem Wohnsiß als Regel an die Spitze zu stellen, und die An- ordnung der Ausnahmen, welche nah Lage fremder Geseßgebungen im Interesse der Gegenseitigkeit angezeigt sein möchten, der Finanzverwal- tung auf Grund des §. 10a zu überlassen.

Was noch insbesondere diesen letzteren Paragraphen betrifft, so finden sich in allen seit dem Jahre 1873 erlassenen deutshen Erb- \caftsfteuergescßen gewisse Vorschriften für den Fall, daß fremde Gesetzgebungen über die Zuständigkeit zur Erhebung der Erbschafts- steuer abweichende Bestimmungen enthalten sollten. Bei der Mannig- faltigkeit der in Betracht kommenden fremden Gesehgebungen ist es indeß kaum mögli, die Geseßesvorschrift so zu fassen, daß fie für alle vorkommenden Fälle eine geeignete Handhabe bietet; es dürfte au unbedenklih fein, der Finanzverwaltung unter den im §. 10a A Voraussetzungen die dort vorgeshlagene Ermächtigung zu ertheilen. «

Der unter 4 des Geschentwurfs ferner vorgeschlagene §. 10þ bezieht sich auf Fälle, in welhen Schenkungen oder leßtwillige Zu- wendungen an Korporationen oder andere juristische Personen nah dem Geseß vom 23. Februar 1870, Gesez-Samml. S. 118, der Allerböchsten Genehmigung bedürfen, Wie {on in der Begründung des Entwurfs zu jenem Geseße (Verhandlungen des Herrenhauses 1869/70, Bd: 11, S. 9/10) angedeutet war (vgl. Verfügung der Ministerien des Innern und der geistlichen 2c. Angelegenheiten vom 10. Februar 1872, Ministerialblatt für die gesammte innere Verwaltung 1872, S. 75), wird vor Ertheilung der Genehmigung geprüft, ob der Scenkgeber oder Erblasser au vielleiht durch übertriebene Frei- gebigkeit sittlihe Pflichten gegen hülfsbedürftige Angehörige verleßt

habe. Um einec solchen Unbilligkeit entgegenzutreten, kann die Geneh- |

migung nah 8§. 3, dritter Absaß, des Gesetzes auf einen Theil der Zuwendung beschränkt werden. Jn einem solchen Fall verbleibt der niht genehmigte Theil der Zuwendung, insoweit es sich um eine An- ordnung von Todeswegen handelt, dem mit der Zuwendung Belasteten, also in der Regel den Erben, und es kann nit zweifelhaft sein, daß dieselben, soweit sie erbschaftssteuerpflihtig sind, füc diesen Betrag die Ercbschaftsfteuer nah ihrem Verwandtschaftsverhältniß zum Erb- laser zu entrihten haben. Jn der Regel wird aber auch die Form gewählt, daß die Zuwendung zwar in ihrem ganzen Umfang Allerhöhst genehmigt, die Korporation oder sonstige juristishe Perfon aber zur Uebernahme der Verpflichtung veranlaßt wird, bestimmten bülfs- bedürftigen Angehörigen des Erblassers, vielleiht nicht grade seinen fämmlichen Erben, gewisse Beträge zukommen zu lassen. Die bedathte juristishe Person kann alsdann mit Recht verlangen, daß bei Berech- nung der von ibr etwa zu erlegenden Erbschaftssteuer die von ibr an die Angehörigen zu zahlenden Beträge abgeseßt werden, da diese als eine mit und wegen der Zuwendung übernommene Last sh darstellen (5. 9 dritter Absay des Erbschaftssteuergeseßes) und ihre Bereicherung ih E vermindert ; andererseits aber können jene Angehörigen zur Zahlung der Erbschafts\teuer nit angehalten werden, weil sie die Beträge nicht als Erben oder Vermähtnißnehmer erhalten. Die Beträge bleiben daher von jeder Erbschaftssteuer befreit. Ein solches Ergebniß kann nicht als angemessen angesehen werden; die Angehörigen können sich nit über Härte beklagen, wenn sie das Erhaltene so ver- steuern müssen, als ob ihnen dasselbe von dem Scenkgeber oder Erb- laser selbs zugewandt worden wäre.

Zu 6, 7 und 8. Mit Rücksicht auf die veränderten Geldverhältnisse und nach dem Vorgang der t Sp ai! rers. 5 für Bayern, Hessen und Elsaß-Lothringen dürfte der regelmäßige Zinsfuß zu vier anstatt zu fünf vom Hundert anzunehmen fein. Eine Steuererhöhung liegt in dieser Aenderung nit, da in denjenigen Fällen, wo Nußung und Eigenthum verschiedenen Personen zugewandt sind, der bei dem Einen abzuseßzende Betrag bei dem Andern hinzutritt.

Zu 10. Die Anfangsworte des §. 30 haben zu dem Miß- verständniß Anlaß gegeben, als ob eine Anmeldung und spätere Deklaration (S. 32) nur von denjenigen verlangt werden könne, denen die Steuerbehörde nahzuweisen im Stande ist, daß das ihnen angefallene Vermögen den steuerpflihtigen Werth (150 Mark) erreihe, während die Besreiungsvorschrift 1 des Tarifs eine Au3nahme von der Steuer- pflicht bilden soll und das Vorhandensein der Vorausseßungen für diese Ausnahme von dem Erben oder Vermächtnißnehmer nahzuweisen ist. Durch die vorgeschlagene anderweite Fassung der Anfangsworte des Paragraphen wird die Möglichkeit eines solhen Mißverständnisses ausgeschlossen.

u 11 wird auf die Bemerkungen zu 14 Bezug genommen.

ZU 12, Von den im §. 40 des Erbschaftssteuergeseyes angezogenen S8. 11, 12, 13 und 14 des Geseyes vom 24. Mai 1861 sind die zuleßt genannten beiden Paragraphen durch die spätere Gesetzgebung hinfällig geworden, nämlich

§. 13 dur das Gerictsverfafsung8geseßz §. 70 dritter Absay, das preußische Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungs8geseßz vom 24. April 1878 §. 39 und die Civilprozeßordnung S. 509

und

S. 14 dur §. 6 des EGinführungsgeseßes zur Strafprozeß- ordnung und §. 261 der leßteren. Der in dem Gese ferner angezogene Artikel 5 der Verordnung vom 16. September 1861 hat ebenfalls keine Bedeutung mehr.

Zu 13. Die Hinzufügung der Strafvorschrift im §. 43 a erscheint geboten, nahdem durch die unter 2 vorgeschlagene, anderweite Fassung des 8.4 des E nachgegeben ist, daß die Versteuerung von Schenkungen unter Umständen, namentli bei bedingten Schenkungen, über die für die Stempelverwendung im allgemeinen vorgeschriebene 14 tägige Frist hinaus ausgeseßt bleiben kann.

Zu 14. Bis zum Erlaß des Geseßes vom 30. Mai 1873 hatten Ehegatten eine Erbschaftssteuer von einem vom Hundert zu entrichten ; befreit hiervon waren nur die überlebenden Ehefrauen, insofern sie zugleich mit ehelihen Kindern ihres verstorbenen Ehemannes zur Erb- haft des leyteren gelangten. Nah der dem Landtage vorgelegten Denkschrift zu dem Entwurf jenes Gesetzes (Berhaändlungen des Hauses der Abgeordneten für 1872/73, Bd. 1 der Anlagen S. 56) wurde die Aufhebung der Erbschaftssteuer für Ehegatten für wünschenswerth er- achtet, weil dieselbe bei der Verschiedenheit der chelihen Güterrechte in den verschiedenen Theilen der Monarchie zu ungleihmäßigen Erfolgen führte und die Steuerverwaltung sich mit den örtlihen Nehten und der Rechtsauffassung der Bevölkerung in Widerspru gesetzt haben würde, wenn sie in Bezug auf die Versteuerung des Nachlasses der Ehegatten zum Zweck der Milderung der vorhandenen Ungleichheit besondere Grundsäße über den Umfang desjenigen hätte zur Geltung bringen wollen, was dem überlebenden Ehegatten als erbschafrliher Erwerb anzurechnen sei. Das Gewicht dieser Bedenken wird von der Staatsregierung auch noch gegenwärtig nicht verkannt. Andererseits kommt indessen in Betracht, daß nach der von derselben geplanten Umgestaltung der Einkommensteuer die Erbschaftssteuer im Verhältniß zu den übrigen Steuern eine wesentlich andere Stellung einnehmen wird, als dies bisher der Fall war, indem fie zugleich als Ersatz für den früher in Aussiht genommenen, jeßt aber nicht wieder vorgeschlagenen Cinkommensteuerzuschlag für das fog. fundirte Einkommen zu dienen hat, und das von den Erben einzureihende Nachlaßverzeichniß gleichzeitig ein Kontrolemittel für die von dem Erblasser zum Zweck der Festseßung seiner Einkommensteuer abgegebenen Erklärungen bieten soll. Der Crbschaftssteuergesezgebung des Jahres 1873 lagen diese Gesichtäpunkte volUkommen fern, Damals kam es der Staatsregierung wesentli darauf an, für die Erhebung der Erbschaftssteuer möglichst klare und leiht zu handhabende, für die ganze Monarchie übereinstimmende Vorschriften zu treffen; sie {lug daber vor, die Erbschaftssteuer für Ehegatten wegen der damit ver- bundenen Zweifel fallen zu lafsen und den dadur entstehenden Aus- fall dur Erhöhung des Steuersaßzes für Nachkommen von Geschwistern von 2 auf 3 vom Hundert zu decken. Diese Erhöhung wurde jedoch vom Landtage abgelehnt, und die damalige Geseyes- änderung führte daher zu einem Cinnahmeverlust für die Staatskasse, welcher indessen bei der damaligen Finanzlage niht für bedenklih erahtet wurde. Bei der Stellung, welche die Erbschaftssteuer künftig im Verhältniß zu den übrigen Steuern erhalten soll, wird eine Erbschaftsfteuer für überlebende Ehegatten nach der Auffassung der Staatsregierung nicht wohl entbehrt werden können. Die vorhererwähnten Bedenken werden au zum größten Theil wegfallen, wenn der über- lebende Chegatte, wie im Entrourf unter 11 vorgeschlagen if}, im Falle des Vorhandenfeins von Nachkommen aus der Ehe von der Ent- rihtung von EGrbschaftsfteuer für den nah Geseß oder Gewohnheits- recht oder Verfügung des Erblassers ihm zufallenden Besiß und Genuß des Nachlasses und die damit verbundene Befugniß zur Ver- fügung über die Nachlaßbestandtheile befreit und für die Dauer dieses Verhältnisses von der Erhebung einer Erbschaftsfteuer für den Nachlaß abgesehen wird, In ähnliher Weise war bereits vor dem Geseße vom 30, Mai 1873 durch Allerhöchste Kabinettordre vom 20. ¿Februar 1833 und die mit derselben übereinstimmende Vorschrift des §. 5, fünfter Absatz, der Verordnung über die Erbschaftsabgabe in den neuen Provinzen vom 5. Juli 1867 (Gesez-Samml. S. 1120) festgeseßt worden, daß wenn die Kinder eines überlebenden Ehegatten mit demselben die Gütergemeinschaft fortiejen, während der Dauer dieses Verhältnisses keine Veranlassung zur Erhebung der Erbschafts- abgabe vorhanden fei. Durch den vorliegenden Entwurf wird dies dahin erweitert, daß die Bestimmung auch dann zur Anwendung kommt, wenn das Verbleiben des überlebenden Ehegatten im Besiß und Eenuß des Gesammtvermögens nicht auf Geseß beruht (vergl. ¿. B. §8. 10 des Belrites übér das ehelihe Güterrecht in Westfalen 2c. vom 16. April 1860, Geseßz-Samml. S. 165), sondern auf An- ordnung des Erblassers, und wenn die Ehegatten nicht in Güter- gemeinschaft gelebt hatten, also auch von einer fortgeseßten Güter- gemeinschaft, wenigstens dem Wortlaut nah, uiht die Rede fein fann. Für eine Befreiung des überlebenden Ehegatten von Erbschafts- steuer in Fällen der bezeichneten Art spricht der Umstand, daß der- selbe die ihm zufallenden Nutzungen, sofern die" Kinder unversorgt

sind, zuglei für diese verwenden wird und daß ihm der Genuß des Vermögens durch Gese oder leytwillige Anordnung in der Regel Sette mit im Juteresse der Kinder und in Erwartung der an- gegebenen Verwendungsart zugewandt worden ist. In solchen Fällen findet eine M pneinanpersetuns nit ftatt, und seßt ledigli der überlebende Ehegatte das bisherige Verhältniß beider Eltern zu den Kindern fort. 2 _

Im übrigen wird der Steuersaß sowohl für Ehegatten wie für Verwandte ab und aufsteigender Linie nur ein mäßiger und wesentlich geringerer, als bei Erbfälien von entfernteren Personen fein dürfen, auch wird der von der Steuer freizulassende Betrag für die genannten Personen höher zu bestimmen sein, als bei Anfällen an andere. Der Entwurf bestimmt den Steuersaß für Ehegatten und Verwandte ab- steigender Linie auf ein Halbes und denjenigen für Verwandte auf- teigender Linie auf Eins vom Hundert. Eine Steuer in dieser Höhe Fann weder den Erwerbs- und Sparsinn beeinträchtigen, noch in Wider- \spruch mit der deutschen Ao der Familiengemeinschaft und des Verhältnisses der Eltern und Kinder zu einander treten, wie fih dies auch in Ländern mit einer bedeutend höheren Steuer, in welhen dies Verhältniß ein ebenso inniges ist, gezeigt hat.

Um nach dieser Richtung noch weitere Vorsorge zu treffen und die weniger bemittelten Erben zu entlasten, ist ferner vorgeschrieben, daß Anfälle an die bezeichneten Personen zum Werth von weniger als 1000 fteuerfrei zu lassen sind, während bei sonstigen Anfällen die Steuerpfliht hon bei einem Betrage von 150 #4 beginnt. Endlich ist noch zur Vermeidung eines lästigen Eindringens in das Innere des Familienlebens die Bestimmung aufgenommen, daß bet Verste uerung von Anfällen an die genannten Personen Möbeln, Hausrath, Kleidung und Wäsche (A. L. R. Th. I Titel 11 §8. 14, 15, 24 und 25) außer Berechnung bleiben. : A ,

Bisher genossen Verwandte absteigender Linie Befreiung von der Erbschaftssteuer im ganzen Deutschen Reih mit Ausnahme von Elsaß- Lothringen, wo sie eine Erbschaftssteuer von Einem vom Hundert zu entrihten habenz dagegen besteht eine Erbschaftssteuer für Verwandte aufsteigender Linie, außer in Elsaß-Lothringen, noch in Bayern, Württemberg, Hamburg und in bescränkter Weise in Hessen und Sachsen-Altenburg, und eine Erbschaftssteuer für Ehegatten, außer in Elsaß-Lothringen, noch in Baden und einigen kleineren Staaten, sowie im Kreise Herzogthum L In den meisten nihtdeutschen Staaten Europas (England, Holland, Belgien, Frankreich, Däne- mark, Rußland, Oesterrei, einem Theil der Schweiz) haben sowohl Verwandte ab- und aufsteigender Linie als Ehegatten Erbschaftssteuer zu entrichten; die genannten nihtdeutshen Staaten gewinnen über- haupt aus der Erbschaftsfteuer verhältnißmäßig weit höhere Ein- nahmen, als in Preußen der Fall ift.

Zu 15, Die dem Entwurf beigefügte Hülfstabelle beruht auf der Annahme eines Zwischenzinses von Vier vom Hundert.

Zu Artikel 2.

Dur Art. 1 §8. 3 des t vom 22. Juni 1875, Geseh- Sammlung 235, ist das Erbschafts\teuergeseß vom 30, Mai 1873 mit Ausnahme der S8. 2 und 4 desselben in den Hohenzollernschen Landen eingeführt wordenz für Schenkungen wird dort eine Steuer nicht erhoben. Da durch die in dem vorliegenden Entwurf vorgeschlagene Manne der Ehegatten und Verwandten ab- und aufsteigender

inie zur Erbschafts- und Schenkungssteuer au die Schenkungssteuer eine größere Bedeutung erlangt, so würde es mit der Gerechtigkeit nit vereinbar sein, die in dieser Hinsicht zwishen den Hohen- zollernshen Landen und den übrigen Theilen der Monarchie bestehende Verschiedenheit noch länger aufreht zu erhalten. Im Entwurf wird daher vorgeschlagen, die im §. 4 des Erbschafts\steuergeseßes vor- geschriebene Abgabe für schriftli beurkundete Schenkungen auf die Hohenzollernschen Lande auszudehnen; jedoch wird für dieselben dem &, 4, dritter Absay, und dem §. 43a eine etwas veränderte Fassung gegeben werden müssen, da dort eine Urkundenstempelabgabe ab- gesehen vom Reichsstempel nicht zur Erhebung gelangt.

Auf den Kreis Herzogthum Lauenburg ist bisher weder das preußishe Erbschaftssteuergeseß noch die preußische Sterteanen gesezgebung ausdehnt worden; vielmehr ges{Gieht dort die Erhebung einer Erbshafts- und Stempelsteuer auf Grund der landesherrlichen Berordnung über die provisorishe Beibehaltung einer Stempelsteuer in den sämmtlihen Hannover|hen Landen vom 31. Dezember 1813 (Lauenburgishe Verordnungen-Sammlung Bd. I. S. 41). Um fo viel als möglich eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung in den verschiedenen Landestheilen herbeizuführen, wird diese Gelegenheit zu benußen sein, die preußishe Erbschaftssteuer und Schenkungsstempelabgabe leßtere mit denselben Maßgaben wie in den Hohenzollernshen Landen im Kreise Herzogthum Lauenburg einzuführen.

Zu Artikel 4.

Zur Begründung der in diesem Artikel vorgeshlagenen Be- stimmung wird auf die dem Entwurf des Einkommensteuergesezes beigefügte „Begründung“ Bezug genommen. Die aus dem gegen- wärtigen Gese zu erwartende Mehreinnahme is nah einer im Finanz- Ministerium aufgestellten, allerdings ziemlich unsiheren Shäßung auf ungefähr 3 bis 34 Millionen Mark zu veranschlagen.

Zu Artikel 5,

Die Bestimmung des zweiten Absatzes is der Vorschrift des Artikels 11, zweiter Absatz, des Reichsgeseßes vom 29, Mai 1885, betreffend Abänderung des Geseßes wegen Erhebung von Reihs- Lars vom 1. Juli 1881 (Reichsgeseblatt 1885, 171) nah- gebildet.

4

Entwurf eines Gesetzes über die Abänderung des Geseßes vom 14. Mai 1885, betreffend Ueberweisung von Veträgen, welche aus landwirthschaftlichen Zöllen eingehen, an die Kommunal- verbände (Gescß-Sawml. S. 128).

8. 1. Der gemäß §, 1 des Geseßes vom 14. Mai 1885 (Gesez-Samml. S. 128) den Kommunalverbänden zu über- weisende Betrag von den aus landwirthschaftlihen Zöllen ein- gehenden Summen wird für die Etatsjahre 1. April 1890/91 und 1891/92 um je zehn Millionen Mark gekürzt.

S. 2. Die zufolge dieser Kürzung nicht zur Zahlung an die Kommunalverbände gelangenden Beträge werden dem Unterrichts-Minister zur Unterstüßung von Gemeinden (Guts- d Schulverbänden) bei Volksshulbauten zur Verfügung gestellt.

Begründung.

Die Aufbringung der Kosten der Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen ist den nah öffentlihem Recht bieni Be hee wesentlich erleichtert worden dur die Gewährung fester Staats- beiträge, wie sie auf Grund der Geseße vom 14. Juni 1888/31. März 1889, betreffend die EGrleihterung der Volks\hullasten ( Gesehz- Samml. S. 241 S. 64) und auf Grund des Gesetzes vom 6. Juli 1885, betreffend die Pensionirung der Lehrer und eina an den öffentlihen Volss{ulen (Geseßz-Samml. S. 298) Seitens des Staats zu dem Diensteinkommen und den Penfionen der Lehrer und Lehrerinnen gezahlt werden. Eine wettere Erleichterung der Ge- meinden in der Aufbringung der persönlichen Kosten steht bevor wenn, gemäß dem Entwurfe cines Gesetzes, betreffend die öffentliche Es die Beiträge des Staats die vorgeschlagene Erhöhung erfahren.

Ueberdies soll den Gemeinden eine Erleichterun - sullasten binsi@tlich der drüdendsten iäGlichen Koln Werg währt werden, des der zur Unterstüßung bedürftiger Gemeinden bei Ausführung von BVolks\{chulbauten im Staatshaushalts: Etat in Höhe von jährlich 800000 (G ausgeworfene Fonds mit dem Inkrafttreten des Volksschulgeseßes um 600000 6 erhöht wird, Indessen würde au dann noch dieser Fonds unzulänglih erscheinen, um den Druck der Schulbaukosten für die Gemeinden auf ein erträglihes Maß herab- umindern, wenn nicht zunächst ein im Wesentlichen befriedigender

ustand der Shulgebäude herbeigeführt wird.

UÜnterbaltüng de

daraus, daß die geringe Steuerkraft der zur

Gle E I lien Volksschulen feiD lien kleinen Ver- bände, namentlich unter dem Druck der wirthschaftlichen Nothlage in den 70er und Anfang der 80er Jahre es nihi ermöglicht hat, auch nur die dringenden baulihen Schäden zu beseitigen, und daß nicht nur

aus dem natürlihen Zuwachs der Bevölkerung, sondern auh aus dem .

ü beförderten Zusammenströmen größerer nicht Lr iti S ce bl kleineren Städte und die Industriebezirke bauliche Bedürfnisse auf dem Gebiet der Schule hervorgerufen worden sind, welchen die Schulverbände zu entsprehen außer Stande

gewesen sind.

eseß vom 14. Mai 1885, betreffend Ueberweisung von R, Lan 2 landwirthschaftlihen Zöllen eingehen, an die Kommunalverbände (Geseßz-Samml. S. 128) im S. 4 Abs. 2 vor- gesehen, daß die Kommunalverbände einen Theil der ihnen zufließenden Einnahmen zur Entlastung der Schulverbände hinsihtlich der Schul- lasten verwenden könnten, und es ist bei Ausführung des Gesetzes die Aufmerksamkeit der Betheiligten grade auf diesen Punkt und das hier bestehende dringlihe Bedürfniß gelenkt worden. Auch sien es nahe ¡ju liegen, daß derartige s{chwankende Einnahmen, wie sie die Zollübershüsse bieten, weniger dazu benüßt würden, neue mit dauernden Mehrausaen N be rin zu Mer:

i e Nothstände dur ewährung einmaliger ne, M S iffen haben die Schulverbände von den

Beihülfen abzustellen. t e bänden überwiesenen Beträgen für bauliche und für pen n S hulzwede ‘nt vershwindend kleine Beträge erhalten. Nur

i aben aus den Zollübershüssen der Jahre 1885/86 bis 1888/89 in Dobe von etwa 53 000 000 M derartige Üeberweisungen im Gesammtbetrage von etwa 246 000 M. stattgefunden. Ausdrücklih für Schulbauten waren darunter nur etwa 50 000 4 bestimmt.

Dieses für die Bedürfnisse der Volksshule ungünstige Ergebniß erklärt si aus einem Zusammentreffen vershiedener Utnffände,

Zunächst ist eine größere Zahl von Kreisen überhaupt nit in der Lage gewesen, die überwiesenen Summen anders als zur Erfüllung solher Aufgaben zu verwenden für welche Seitens der Land- und Stadtkreise die Mittel dur Zuschläge zu den direkten Staatssteuern oder durch direkte Gemeindesteuern aufgebracht werden, Wo dies nit \{on auf Grund älterer Verpflichtungen zu geschehen hatte, haben es A die Kreise angelegen sein lassen, anderweite wirthschaftliche Aufgaben, an welchen die Kreiseingesefsenen ein gleiches Interesse

en, zu übernehmen. j ph Anscheinend trat dazu die Beforgniß, dur Gewährung von Unterstüßungen an einzelne Gemeinden Berufungen aus anderen, glei bedürftigen Gemeinden zu begegnen, und dieses Moment gewann in den ärmeren Bezirken mit dünner Bevölkerung an Bedeutung, in welchen grade das Bedürfniß auf dem Gebiete der Schulbauten ein besonders umfangreices ist, andererseits aber nach Beseitigung der Zuschläge zu den direkten Staatssteuern uur geringfügige Summen zur Verfügung blieben. i ; /

Bei dieser Sachlage tritt aus den Schulverbänden immer drin- gender der Anspruch hervor, ihnen aus staatlichen Fonds bei der Deckung der Schulbaukosten zu Hülfe zu kommen. Begründet sind diese Gesuche namentlich auh durch die fortgeseßte Steigerung der Arbeitslöhne und Materialienpreise, welche es den Schulverbänden noch weniger als früher gestattet, die erforderlihen Kosten in voller Höbe selbst aufzubringen. 5 | /

Die Häufung derartiger Anträge der Gemeinden, denen au bei anerkannter Dringlichkeit niht entsprochen werden konnte, hat Ver- anlassung gegeben, festzustellen, welche Baubedürfnisse auf dem Gebiete der Volksschule nach der gegenwärtigen Lage der Verhältnisse geltend gemacht worden sind. | :

Diese Feststellung bezieht \sich in erster Linie nicht sowohl auf Bedürfnisse, welhe zur Hebung des Volkss{ulwesens im engeren Sinne durch Gründung neuer Schulen und Schulklassen dienen sollen, sondern ganz vorzugsweise auf Ersaßbauten für ältere S@ulgebäude, welche nicht mehr durch Reparaturen 2c. in baulihem Stande er- halten werden können. Bei einem- Gesämmtaufwande von jährli etwa 20 000 000 A für Volkssculbauten überhaupt sind bei der Feststellung des jeßt zu befriedigenden Bedürfnisses nach über- {lägliher Berehnung rund 28 000 000 für rüdcständige Bauten angemeldet worden, für welche Seitens der Provinzialbehörden eine staatlihe Beihülfe von 15 889 172 M als erforderlih berechnet ift. In der Feststellung sind 2178 Bauausführungen berücksichtigt. Die- selben betreffen einshließlich von 33 Fällen, in welchen es sich um die Wiederherstellung durch elementare Gewalt (Feuer und Hoch- wasser 2c.) zerstörter oder bescädigter Gebäude handelt, in 1476 Fällen Ersaßbauten für bestehende Sculgebäude, welche in Folge un- solider Bauart, \{chlechten Materials, allein oder in Verbindung mit Unzulänglichkeit und zweckwidriger Einrichtung als baufällig zu be- zeihnen und ohne Nachtheil für die Gesundbeit der Lehrer und Kinder nicht mehr benußbar find. 402 Fälle beziehen sich auf Erweiterungs- bauten für überfüllte Schulen. N

Nur 300 Fälle betreffen Bauten für neue Schulen. Aber auch von diesen entfallen noch 120 Bauten auf Schulen, wel{e {on jeßt bestehen und miethsweise untergebracht sind, in diefer Weise aber länger nicht untergebraht werden können, weil entweder geeignete Miethsräume nicht vorhanden oder do von dem Vermiether unter annehmbaren Bedingungen nicht zu erlangen find. Nur 180 Fälle betreffen Neubauten, welche in Folge von Neugründungen von Schulen zur Abkürzung zu weiter Schulwege auf Wunsch der Gemeinden aus- geführt werden sollen. e :

i; Es handelt sich dabei um Schulwege von 5, 6 und mehr Kilo- metern. Vielfach betrifft die Zusammenstellung Ersaßbauten dringlichster Art, darunter Fälle, in welhen {on vor einer längeren Reibe von Jahren die alten Schulhäuser durch Brand zerstört oder dur Alter unbenußbar geworden sind, oder die Häuser aus anderen, z. B. sani- tären Gründen, außer Benußung gestellt werden müssen.

Die Beseitigung dieses Nothstandes wird um fo dringlicher, wenn mit Erlaß des Volksshulgeseßes neue Träger der Schulunter- haltungspfliht eintreten. Diese von vornherein mit so höhen außer- gewöhnlihen Ausgaben zu belasten, würde die Leistungsfähigkeit namentlich in denjenigen Fällen sehr in Frage stellen, wo es sich um kleine Städte und ländlihe ärmere Bezirke bandelt. Hinzutritt, daß die in dem Volkss{ulgeseßentwurf vorgesehene ee S(ul- bezirke auf kommunaler Grundlage und in politischen Grenzen viel- fah eine Aenderung der Schulbezirke und im Verfolg derselben Shul- bauten nöthig machen wird, zu welchen den Betheiligten Staats8dbel- hülfen nicht wobl versagt werden können.

JInsgesammt {eint deshalb die Ln 20 000 000 zur N Uung von Gemeinden (Gutsbezir®en, Schulverbänden) bei Volks\{ulbauten nothwendig. :

Der Umstand, daß die Verwendung aier Summe im Rahmen der Aufgaben des Gesehes vom 14. Mai 1885 liegt, rechtfertigt es, entweder die Befriedigung des Baubedürfnisses aus den Zollüber- weisungen den Kommunalverbänden gemäß des Vorbehalts im Ein» gang des 8. 4 des zitirten Geseßes in bestimmt verpflihtender Weise aufzuerlegen oder von den zu überweisenden Summen den Bedarf für Sgulbauunterstüßungen vorweg in Abzug zu bringen und die Be- willigung auf die Staatskasse zu übernehmen.

Der leßtere Weg verdient den Vorzug, einmal weil es nicht in der Absiht liegt, die Kommunalverbände dauernd mit Verpflihtungen für Schulbauunterstüßzungen zu belasten, andererseits aber, weil das RONEE zur Gewährung der leßteren ch{ch nach einem ganz andern Verhältniß auf die einzelnen Bezirke vertheilt, als nah dem Maßstab, nach welchem die Zollübershüsse auf die Bezirke überroiefen werden,

Eine Vergleihung der Schulbaukosten, wie sie na dem Dur» \chnitt der Jahre 1883—1885 auf 18 837 091 „« jährli für den Staat ermittelt sind (Preußische Statistik Heft 101 S. 58), mit den Zollüberweisungen, welche sich für die Kommunalyerbände im Jahre 1889/90 auf 47 364 921 M beliefen, stellt dies ins Klare.

Bei Vergleihung der Gesammtsummen Sn die Baukosten nahezu 409% der Zollüberweisungen. Schon für die Provinzen \chwankt der Antheil zwischen 82 und 29 %/%, Während S Slesien, Sachsen einen wesentli geringeren Prozentantheil für die

SGulbaukosten als den Dur{schnittssaß ergeben, beträgt derselbe für die Hobenzollernshen Lande 82, für Westfalen 63, für die Rheinprovinz etwa 52 9/0. Weitaus i noch find innerhalb der einzelnen Pro- vinzen die Gegensäße für die einzelnen Kreise. Im Regierungsbezirk Oppeln beläust sih z. B, für den Kreis Tarnowiß der Antheil der Sulbaukosten auf 25 % der Zollübershüsse, während er sich für den Kreis Zabrie auf 73%, den Kreis Pleß auf 1080/0, den Kreis Kosel auf 1729/6 ftellt.

Wird dur Kürzung der den Kommunalverbänden auf Grund des Geseßes vom 14, Mai 1885 zu überweisenden Zolleinnahmen der Betrag von 20 000 000 4 verf bar gestellt, so ersheint es zweck- mäßig, die Kürzung auf nur 2 Jahre zu vertheilen, weil vom 1. April 1892 ab in dem Entwurf eines Volksschulgeseßes die anderweite ser Summen um laufend 7500000 Æ jährlich vor- gesehen ift.

_ Wenn bei der Verwendung des bereit zu stellenden Fonds auch eine einfache, den örtlihen Verhältnissen angepaßte Ausführung der Volks\{hulbauten gehalten wird, wie dies den ergangenen allgemeinen Anordnungen entspriht und noch besonders den Betheiligten zur Vorbedingung der Gewährung von E alie (gungen gemacht wer- den soll. so steht zu hoffen, daß mit Hülfe dieses Fonds ein Noth- stand beseitigt wird, welcher--die Entwickelung des Volks\chulwesens ernstlih zu gefährden geeignet ist. ü

Statistik und Volkswirthschaft.

Zur Arbeiterbewegung.

Aus Chemnitz wird der „Köln. Ztg.“ unter dem 11. d. M. geshrieben, daß die dortigen Wirker und Wirkerinnen, deren Zahl auf 4000 angegeben wird, ihren mit großer Einmüthigkeit be- \{lofsenen allgemeinen Ausstand im entscheidenden Augenblick doch nicht zur Ausführung zu bringen gewagt, sondern es für gerathener gehalten haben, ihn zu vertagen. (Vgl. Nr. 271 d. Bl.) Sie haben sich damit in eine durch die Wirkungen der ameri- kanischen Zollgeseße herbeigeführte Herabseßung der Löhne um etwa 10 9/0 gefügt und den Vortheil wieder verloren, den sie durch den leßten Ausstand \sich erzwungen hatten. Daß sie in der leßten Stunde der Stimme der Vernunft Gehör gegeben, bedeutet eine Niederlage der Sozialdemokratie, welche in ihrer Presse zu dem Ausftand angefeuert und den Rath ertheilt hatte, sih die Minde- rung des Lohnes nicht gefallen zu lassen, sondern auf eine Beschränkung der Produktion zu dringen, um so das gegenseitige Unterbieten der Fabrikanten auf ein mögli} geringes Maß zu beschränken und die- selben zu nöthigen, zu annehmbaren Preisen mit den amerikanischen Einkäufern abzuschließen, damit diese und die amerikanishen Abnehmer den dortigen Zoll tragen müßten.

Ueber den in der Ofenfabrik und Kunstziegelei zu Kölln bei Meißen ausgebrochenen Töpferstrike (vgl. Nr. 273 d. Bl) berihtet das „Chem. Tgbl.*: Direktor Jahn hatte bereits în voriger Woche ankündigen lassen, daß von Montag ab nach einem neuen Tarif gearbeitet werden solle. In Folge dessen erschien am Sonntag früh eine Arbeiterkommission bei dem Direktor und setzte sh mit demselben ins Einvernehmen. Der Direktor siverie sein Entgegen- kemmen zu und auch die Abordnung schien mit den Abmachungen einverstonden zu sein. Am Sonntag Vormittag hatte dann eine Töpferversammlung stattgefunden und am Montag früh erschien eine aus ganz anderen Personen bestehende Kommission, welce erklärte, daß sie die Arbeit sofort niederlegen würden, wenn die Direktion nit den alten Tarif beibehielte. Da der Direktor nicht auf die Forderung ein- ging, so wurde die Arbeit sofort eingestellt. Einige verheirathete Arbeiter sprachen ihr Bedauern über das Vorkommniß aus, meinten aber, „sie könnten niht anders, fie ani gr der Bewegung folgen.“ Wie man erfährt, erhalten die verheiratheten Arbeiter aus der Strikekasse 18 4 in der Woche und die Unverheiratheten 12 46 Direktor Jahn wird von seinen Bedingungen nicht zurücktreten, da bereits andere Arbeits- angebote eingegangen find. : ;

In Braunschweig if, wie die „Magdb. Ztg.* mittheilt, der Strike der Knopfarbeiter in der Zwidckert'shen Knovf- fabrik eingetreten. (Vgl. Nr. 271 d. Bl.)

Hier in Berlin hatte die Lohn- und Agitations8-Kom- mission der Vergolder, Vergolderinnen und Berufs- genossen zum 11. d. M. eine öffentlihe Versammlung der Gewerks- genossen einberufen, wele, wie wir dem „Berl. Volksbl.* entnebmen, den Strike der Baro@Frahmen-Vergolder erörterte. Es gelangte das Protokoll der Verhandlungen, welhe die Lohnkommission mit der Kommission der Prinzipale gepflogen hat, zur“ Verlesung. Das Resultat der Verhandlungen war die gegenseitige Einigung auf folgende Bedingungen: neunstündige täglihe Arbeitszeit, zehn Prozent Akkordaufs&lag, fünf Prozent Lohnzuschlag für Ueberftunden. Darauf- hin baben 20 Firmen bewilligt. Gestrikt haben im Ganzen 76 Kollegen. Davon waren verheirathet 26 mit 37 Kindern, Verbandsmitglieder waren 66. Ein großeët Theil der Prinzipale hat die vereinbarten Bedingungen nicht erfüllt. Ueber diese die Sperre zu verhängen, lag niht im Interesse der anderen Meister; dieselben wüns{ten vielmehr nur, jenen Meistern die Arbeitskräfte zu entziehen. Aus diesem Grunde werden die Meister, wel(e richt bewilligt baben, bekannt gegeben werden. Die Prinzipale, welhe der Vereinbarung beigetreten sind, baben das Versprechen abgegeben, die gemahten Zugeständnisse auch nach Weibnadten unangetastet zu lassen. Zwölf Arbeiter firiken gegenwärtig noth. Die Versammlung erklärte si{ mit der bisherigen Thätig- keit der Lobnkommission zufrieden und mit den getroffenen Verein- barungen einverstandea, beauftragte die Lobnkommission, die Namen derjenigen Firmen, welhe die Vereinbarungen noch nitt be» willigt baben, öffentli bekannt zu geben, und erllärte es für Ghren- pfli&t eines jeden Kollegen und Berufsgenossen, diese Werkstätten zu meiden. ; L 4

Mie die Londoner „Allg. Corr.“ meldet, baben die SSuh- macher von Leicester an die Fabrikanten die Forde» rung gestellt, ihnen Werkstätten zu bauen, damit fortan alle Arbeit in den Räumlichkeiten der Arbeitgeber gethan wird. Bisher arbeiteten die Shuhmacer meistens zn Hause. Die Leute sagen, das jeßige Svstem ermutbige das S@weißsvpstem, fübre zu unregelmäßiger Arbeit und Löhnea und fördere au Spiri vnd Trunk. Dic Schubmater von Leicester haden ihren nativnalen Gewerkverein um Geldbülfe gebeten, falls ein Strike zur Durs» sezung ihrer Forderungen nöthig fein follte.

tistisSen Amts der Stadi detämtern in der Woher vin

Na@ Mittheilung des St Berlin sind bei den hiesigen Sta 9, November bis incl. 8 November r. 405 EGhes(ließungen, 68 ebendacborene „F 621 Sterbefälle.

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zur Arameldung gekeanmeanz

Handel und Gewerbe.

Jn der Ersten Beilage unserer Nr. 147 vom 19. Juni d. J. dralhten wir das Verzeichniß einer Anzahl am 16. 5 d. V. fällig gewordener Sindad)ehnitte der LV./eprogertigen bi Dts Rente, roel@he im Finanz-Mintsterium yu gestohlen waren. A

Da & ni&t audaThlofen R, daß dirse Zindatihmitta, welhe von der französifthen Fina Ver oa ltung dereità degadit worden sind, mit den @m 16, d. M. llg werdenden Zind- abschnitten zur Einlösung angeboten werden, d wad üd empfehlen, wenn die Bankiers, Wocdielagonten, WodCöor Und alle fonst Betheiligten bei EinlGung fter Ba Acht baden und die Nummern mit K U V p Verzeichnisses sorgfältig vergieithen