1890 / 277 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 17 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

D des Gewerbe, so haben sie die mit diesem Se tateins “oder Ote verbundenen Dienste entweder felbft oder

durch Stellvertreter zu leisten. ù Alle übrigen persönlichen Desrer ingen find aufgehoben. Von Verbrauwsabgaben bleiben nur Militärspeiseeinrihtungen

und ähnliche Anstalten in dem bisberigen Umfange befreit.

S. 04. /

idt beginnt und erlischt, soweit es sich um Zuschläge

zu A A Ia Dn ftenern handelt, für alle diejenigen, welche zur Entrichtung der Prinzipalfteuern verpflichtet sind, mit dem Tage, mit welchem die letzteren zur Hebung oder außer Hebung gestellt werden. Beim Wewsel des Wohnsißes erlisht die Abgabepflicht an dem Orte des Abzuges mit dem Ende des Monats, in welchem der Abzug statt- Findet und beginnt an dem D des Anzuges mit dem erften Tage

Anzug folgenden Nonats. E

E E R obe Zuscbiäge zu fingirt veranlagten Prinzipalsteuer- säßen sowie der sonstigen Gemeindeabgaben beginnt die Abgabepflicht :

a. für diejenigen, welche in dem Gemeindebezirke wohnen, mit dem ersten Tage des auf die Begründung ihres Wohnsißes folgenden eut sole Perfonen, wel{e, ohne einen Wohnsiß im Gemeinde- bezirke zu begründen, si daselbst nur aufhalten, erst nach Ablauf des dritten Monats und zwar mit dem ersten Tage des auf den leßteren folgenden Monats, jedo mit der Maßgabe, daß sie auch für die ab- gelaufenen drei Monate die Abgabe nahzuentrihten haben, /

c bei Aktiengesellshaften, Kommanditgesellshaften auf Aktien, Berggewerkshaften, eingetragenen Genossenschaften, deren Geschäfts- betrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, juristishen Per- sonen, dem Staatsfiskus und Forensen mit dem ersten Tage des auf den Érwerb ihres Grundeigenthums oder den Beginn ihres Pahht-, Gewerbe- oder Bergbaubetriebes in dem Gemeindebezirke folgenden

8, L ls g Ai N Beitragspfliht zu den im Abs. 2 bezeichneten Gemeinde-

abgaben erlischt: E a e e A Tod des zur Steuer Veranlagten mit ‘dem Ende des Monats, in welhem der Tod erfolgt ift, j

9) durch das Aufgeben des Wohnsißes oder Aufenthalts, bei recht- zeitiger Anzeige mit dem Ende des Monats, in welchem der Abgabe- pflihtige den Wohnsig oder Aufenthalt thatsählich aufgegeben hat, anderenfalls mit dem Ende des darauf folgenden Monats,

3) bei den unter c. bezeihneten Beitragspflichtigen dur die Ver- äußerung des Grundeigenthums oder die Aufaabe des Pacht-, Gewerbe- oder Bergbaubetriebes mit dem Ende des Monats, in welchem die-

selbe erfolgt ist.

S. 05,

Die Bekanntmachung der Gemeindeabgaben erfolgt durch den Geméeindevorsteher : ; i

1) insoweit es sich um Zuschläge zu den direkten Staatssteuern

andelt ,

G a. an die innerhalb des Gemeindebezirks zu diesen Steuern ver- anlagten und in demselben wohnenden Pflichtigen, deren Prinzipalsteuersay unverändert der Erhebung des Zuschlages zum Grunde gelegt wird, dur ortsüblihe Bekanntmachung der zur Erhebung gelangenden Zuschlagsprozentsäte,

b, an alle übrigen Pflichtigen durh besondere Mittheilung des von ihnen nah Maßgabe der Veranlagung an die: Gemeindekasse zu entrihtenden Jahresbetrages,

2) infoweit es sih um besondere direkte Gemeindeabgaben handelt, durch Auslegung der bezüglichen Hebeliste während eines zweiwöcigen Zeitraumes in einem oder mehreren in ortsübliher Weise zur öffent- lihen Kenntniß zu bringenden Räumen des Gemeindebezirks.

In den Fällen zu 1a und 2 kann durch Gemeindebeschluß an Stelle der daselb vorgeschriebenen Art der Bekanntmachung eine besondere Mittheilung des zu zahlenden Jahresbetrages an jeden einzelnen Pflichtigen angeordnet as

Nah erfolgter Bekanntmachung ist der Abgabebetrag in den ersten 8 Tagen eines jeden Mongts und, sofern die Erhebung in mehrmonat- lichen Raten durch Gemeindebeschluß angeordnet wird, in den erften 8 Tagen des Hebemonats zu entrichten. Dem Pflichtigen ist die Vorausentrihtung für einen längeren Zeitraum bis zum ganzen Jahresbetrage gestattet.

S 07.

Die baaren Gemeindeabgaben und die Gebühren unterliegen im Falle nicht rechtzeitifË Entrichtung der Beitreibung im Verwaltungs- zwangêsverfahren gemäß der Verordnung vom 7. September 1879 (Gescß-Samml. S. 591).

, Wo Naturaldienste zu leisten sind, is der Gemeindevorsteher bei Säumniß der Pflichtigen befugt, die Dienste dur Dritte leisten und die entstehenden Kosten von den ersteren im Verwaltungszwangs- verfahren beitreiben zu lassen. 8. 38

Beschwerden und Einsprüche gegen die Heranziehung oder die Veranlagung zu den direkten Gemeindeabgaben - find innerhalb drei Monaten, vom Tage der Bekanntmachung der zur Erhebung gelangenden Zuschlagsprozentsäße (8. 35 unter 1a), der Benachrichtigung über den zu entrichtenden Abgabebetrag (§, 35 unter 1b), oder der beendeten Avslegung der Hebeliste (§. 35 unter 2) ab gerechnet, und Ansprüche auf Zurükzahlung zuviel erhobener indirekter Gemeindeabgaben sind binnen Jahresfrist, vom Tage der Versteuerung ab gerechnct, bei dem Geméeindevorsteher anzubringen.

_ Bezüglich der Nabforderung von Gemeindeabgaben und der Ver- jährung der Rückstände finden die hinsihtlich der Staatssteuern geltenden Bestimmungen \sinngemäße Anwendung.

G1 39;

Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend die Heranziehung E p Veranlagung zu den Gemeindelasten, beschließt der Gemeinde- orsteher.

Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungésstreit- verfahren statt.

Der Entscheidung im Verwaltungéstreitverfahren unterliegen des- gleihen Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffent- lichen Rechte begründete Verpflichtung zu den. im Absate 1 bezeichneten Gemeindelasten.

Einsprüche gegen die Höhe von Gemeindezuschlägen zu den direkten Staatssteuern, welche sih gegen den Prinzipalsaßz der leßteren richten, sind unzulässig.

,_ Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine aufshiebende Wirkung.

Dritter Abschnitt. Gemeindeglieder, deren Rechte und Pflichten. i : 9,40.

Gemeindeglieder sind alle selbständigen Gemeindeangehörigen, welchen das Gemeinderecht zusteht.

Eine Liste der Gemeindeglieder, welhe deren nah §. 42 erforder- lie Eigenschaften nahweist, wind von dem Gemeindevorsteher geführt und alljährlich im Monate Juli berichtigt.

8 41.

Das Gemeinderecht umfaßt:

1) das Recht zur Theilnahme an dem Stimmrechte in der Ge- meindeversammlung oder, wo die leßtere durch eine gewählte Gemeinde- vertretung erseßt ist, zur Theilnahme an den Gemeindewahlen,

2) das Recht zur Uebernahme unbesoldeter Aemter in der Ver- waltung und Vertretung der Gemeinde.

s A, 8. 42. A O steht jedem selbständigen Gemeindeangehörigen ie preußishe Staatsangehörigkeit 2) die Fürgerlihen S brentadte L

3) seit cinem Iahre in’ dem Gemeindebezirke seinen Wohnsitz hat, 4) keine Armenunterstüßung aus öffentlihen Mitteln tar

5) die auf ihn entfallenden Gemeindeabgaben- gezahlt hat und außerdem y

6) entweder:

a. cin Wohnhaus in dem Gemeindebezirke besißt und von seinem gesammten - innerhalb des Gemeindebezirks belegenen Grundbesitze einen Jahresbetrag von mindestens 3 4 an Ge- bäude- und Grundsteuer errichtet, oder

þ. zur Staatseinkommensteuer oder nah einem fingirten Steuer- faße von mindestens 4 veranlagt ift.

Steuerzahlungen und Grundbesiß der Ehefrau werdem dem Ghemanne, Steuérzablungen und Grundbesiß der minderjährigen und der in väterliher Gewalt befindlihen Kinder werden dem Vater an- gerechnet. Jn den Fällen, wo cin Wohnhaus durch Vererbung auf einen Anderea übergeht, kommt dem Erben bei Berechnung der E des einjährigen Wohnsißes die Besitzzeit des Erblassers zu Gute.

Als selbständig wird nach vollendetem vierundzwanzigsten Lebensjahre ein Jeder betrahtet, welher einen eigenen Hausstand hat, sofern ihm nicht das Verfügungsrecht über die Verwaltung seines Vermögens dur richterlichen Beschluß entzogen ist.

Inwiefern über die Erlangung des Gemeinderech!s von dem Ge- meindevorsteber eine Urkunde zu ertheilen ift, bleibt den fiatutarischen Anordnungen vorbehalten,

8. 43. Denjenigen Personen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesehes

. das Gemeinderecht in einer Landgemeinde nach Maßgabe der Orts-

verfassung, welche bis zu diesem Zeitpunkte in Geltung gewesen ift, erworben haben, verbleibt dasselbe für ihre Person, auch wenn bei ihnen die Vorauésetzungen des §. 42 Abj. 1 unter Nr. 6 nit voll- ständig zutreffen. L

Verlegt ein Gemeindeglied leinen t a in eine andere Land- gemeinde, so kann ihm das Gemeinderceht, sofern im Uebrigen die Voraussetzungen zu dessen Erlangung vorliegen, von dem Gemeinde- vorsteher im Einverständnisse mit der Vemeindeversammlung (Gemeinde- vertretung) {on vor Ablauf cines Jahres verliehen werden.

Ein Gleiches findet statt, wenn der Besitzer eines selbständigen Gutes (§. 120) seinen Wohnsiß E Landgemeinde verlegt.

Das Gemeinderecht geht verloren, sobald eines der zu dessen Er- langung vorgeschriebenen Erfordernisse nicht mehr zutrifft.

Wer dur rechtskräftiges Erkenntniß der bürgerliwen Ehrenrechte verlustig gegangen ift, verliert dadurch dauernd die bisher von ihm bekleideten Aemter in der Gemeindeverwaltung und der Gemeinde- vertretung, und für die im Urtheile bestimmte Zeit das Gemeinde- \stimm- und Wahlrecht, sowie die Fähigkeit, dasselbe zu erwerben und Gemeindeämter zu bekleiden. :

Die rechtskräftig erfolgte Aberkennung der Fähigkeit zur Be- fleidung öffentliher Aemter hat den dauernden Verlust der bisher bekleideten Aemter in der Gemeindeverwaltung und Gemeindevertretung sowie für die im Urtheile bestimmte Zeit die Unfähigkeit zur Be- kleidung sol@er Aemter zur Folge. Ist gegen ein Gemeindeglied wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, welches die Aberken- nung der bürgerlihen Ehrenrechte zur Folge haben kann, das Haupt- verfahren eröffnet oder die Anklage erhoben, oder ift dasselbe zur Haft gebracht, so ruht die Ausübung der ihm nach §8. 41 unter 1 und 2 zustehenden Rechte so lange, bis das Strafverfahren beendet ift.

Verfällt ein Gemeindeglied in Konkurs, so ruht ebenfalls die Ausübung dieser Nechte bis zur PEANCana des Verfahrens.

Wer, ohne im Gemeindebezirke zu wohnen, in demselben seit einem Jahre ein Grundstück besißt, welhes wenigstens den Umfang einer die Haltung von Zugvieh zur Bewirthschaftung erfordernden Ackernahrung hat, oder auf welchem sich eine Fabrik oder eine andere gewerbliche Anlage befindet, die dem Werthe einer solhen Ackernahrung mindestens gleihkommt, ift ebenfalls stimmberechtigt, wenn bei ihm die im §8. 42 unter Nr. 1, 2, 4 und 5 bezeihneten Vorausseßungen vorhanden sind.

Ingleichen steht das Slimmrecht juristischen Personen, Aktien- gesellschaften, Kommanditgesellshaften auf Akkien, Berggewerkschaften, eingetragenen Genossenschaften und dem Staatsfiskus zu, sofern die- selben Grundstücke von dem bezeihneten Umfange in dem Gemeinde- bezirke besitzen.

Fraúen und minderjährige Personen sind, wenn der ihnen im Gemeindebezirke gehörige Grundbesiß zum Stimmrechte befähigt, zu dessen Ausübung durch Stellvertreter berechtigt, sofern bei ihnen die im §. 42 unter 1 bis 5 I gen vorliegen.

In der Ausübung des Stimmrechts, zu welhem der Grundbesitz befähigt, können vertreten werden :

1) Minderjährige dur ihren Vater, Stiefvater oder Vormund,

2) die Ghefrau durch ihren GChemann,

sofern zu 1 der Vater, Stiefvater oder der Vormund, zu 2 der Ehemann im Gemeindebezirke wohnt und sich im Besitze der bürgerlihen Ehrenrehte befindet, der Stiefvater das zum (Gemeinderehte befähigende Grundstück bewirthschaftet und der Vormund das Gemeindereht in der betreffenden Landgemeinde besißt. Fehlen diese Vorausseßungen bei einer der bezeichneten Perionen, so kann dieselbe die Vertretung einem Gemeinde- glicde übertragen,

3) unverheirathete Besigzerinnen,

4) auswärts wohnende und juristishe Personen, eins{ließlich des Staatsfiskus, sowie die übrigen im zweiten Absatze des 8. 46 bezeich- neten Personengesammtheiten :

dutch Gemeindeglieder, zu 4 auch durch Päthter oder Nieß- braucher der zur Theilnahme am Stimmrechte befähigenden Grundstücke unter der Voraussetzung, daß sich diese Personen im Besitze der bürgerlichen METoRE befinden.

Der Regel nach steht jedem einzelnen Gemeindegliede eine Dee in der Gemeindeversammlung, jedoch mit folgenden Maß- gaben, zu:

1) Mindestens zwei Drittel sämmtlicher Stimmen müssen auf die mit Grundbesitz angesessenen Mitglieder der Gemeindeversammlung (8. 42, Abs. 1 unter 6 a) entfallen. Uebersteigt die Anzahl der nit angesessenen Gemeindeglieder (a. a. O. unter 6b) den dritten Theil der Gesammtzahl der Mitglieder der Gemeindeversammlung, so haben die ersteren ihr Stimmrecht durch eine jenem Verhältnisse ent- sprechende Anzahl von Abgeordneten auszuüben, welche sie aus ihrer Mitte auf die Dauer von sechs Jahren wählen. : /

2) Denjenigen Besitzern, welhe von ihrem im Gemeindebezirke belegenen Grundeigenthume einen Jahresbetrag von 75 bis ausscließ- lih 22% «A an Grund- und Gebäudesteuer entrihten, sind je 2, und denjenigen Besitzern, welche von diesem ihrem Grundeigenthume einen Jahresbetrag von 225 A und mehr an Grund- und Gebäude- steuer entrihten, find je 3 Stimmen in der Gemeindeversammlung beizulegen.

Durch Ortsftatut können die

erhöht werden. Vierter Abschnitt, Geme d e Le LLTe La Bs

vorstehend angegebenen Säße

In denjenigen Landgemeinden, in welchen die Zahl der Gemeinde- glieder mehc als 30 beträgt, tritt mit dem Zeitpunkte, wo die Gemeindegliederliste diese Zahl nachweist (§. 40 Abs. 2), an die Stelle der Gemeindeversammlung eine gewählte Gemeindevertretung.

Die Landgemeinden sind berechtigt, auch bei einer geringeren Anzabl von Gemeindegliedern eine Gemeindevertretung im Wege orts\ftatutarischer Anordnung einzuführen. . ;

Die Gemeindevertretung besteht aus 6 gewählten Gemeinde- verordneten. Diese Zahl kann dur Ortsstatut auf 9, 12, 15 oder höchstens 18 erhöht werden.

Besteht eïne Landgemeinde aus mehreren Ortschaften, so kann die Anzahl der aus jeder einzelnen Ortschaft zu wählenden Gemeinde- verordneten durch Beschluß des Krei8aus\chusses bestimmt werden.

E : D 8. 50, x

Zum Zwecke der Wahlen der Gemeindeverordneten werden die Gemeindeglieder nah Maßgabe der von ihnen zu entrihtenden direkten Steuern (Gemeinde-, Kreis-, Provinzial- und Staatssteuern mit Aus- \{luß der Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen) in drei Klassen getheilt, und zwar in der Art, daß auf jede Klasse ein Drittel der Gesammtsumme der Steuern fällt. Steuern, welhe für Grund- besiy oder Gewerbebetrieb in eiaer anderen Gemeinde entrichtet werden, kommen hierbei niht in Betracht.

Niemand kann zwei Klassen zugleih angehören; in die erste oder zweite Klasse gehört auch derjenige, dessen Steuerbetrag nur theilweise in das erste oder zweite Drittel fällt. Unter mehreren, einen gleihen Steuerbetrag entrihtenden Wählern entscheidet das Lebensalter und erforderlihen Falles das Loos darüber, wer von ihnen zu der höheren Klasse zu renen ist.

Jede Klasse wählt aus der Zahl der Gemeindeglieder cin Drittel der Gemeindeverordneten, ohne dabei an die Wähler der Klasse ge- bunden zu sein. g

E.

Zwei Drittel der zu wählenden Gemeindeverordncten müssen aus folhen Gemeindegliedern bestehen, welhe mit Grundbesiß in dem Gemeindebezirke angesessen sind (8. 42 Abs. 1 unter 6 a). Ist die Zahl der hiernaW aus der Mitte der nit angesessenen Gemeindeglieder (S. 42 Abs. 1 unter 6b) zu wählenden Gemeindeverordneten nicht dur drei theilbar, so ist, wenn nur einer übrig bleibt, dieser von der zweiten Abtheilung zu wählen. Bleiben zwei übriz, so wählt die erste Abtheilung den einen, und die dritte Abtheilung den anderen. Beträgt die Zahl der aus der Mitte dieser Gemeindeglieder Gewählten mehr als ein Drittel der zu wählenden Gemeindeverordneten, fo gelten diejenigen, welche die geringste Stimmenzahl erhalten haben , als nicht gewählt. g

02,

Gemeindeverordnete können nicht sein :

1) diejenigen Beamten und die vom Staate ernannten Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche die Aufsicht des Staates über die Gemeinden aus3geübt wird,

2) die befoldeteu Gemeindebearnten,

3) die rihterlihen Beamten,

4) die Beamten der Staatsanwaltshaft und die Polizeibeamten,

5) Geistliche, Kirchendiener und Volks)chullehrer.

Vater und Sohn, sowie Brüder dürfen nicht zugleich Gemeinde- verordnete derselben Gemeinde sein; sind solhe ¡Verwandte zugleich gewählt, so wird der den as nah âltere allein zugelassen.

S993. P Die Gemeindeverordneten werden auf sech8 Jahre gewählt. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der Mitglieder der Gemeindevertretung aus und wird durch neue Wahlen ersezt. Die das erste Mal Aus- scheidenden werden für jede Klasse durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden find wieder wählbar. Außergewöhnlihe Wahlen zum Erfatze innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener Gemeindeverordneten müssen angeordnet werden, wenn die Gemeindevertretung oder der Gemeindevorsteher es für erforderlih erachten, oder wenn der Kreisaus\{huß dies beschließt. Der Ersaßmann bleibt nur bis zum Ende der Wahlperiode des Ae in Wirksamkeit. 4

Die na §8. 40 Absatz 2 zu führende Liste wird der Wahl zu Grunde gelegt und nah R eingetheilt,

In dem Zeitraum vom 15. bis 30, Inli erfolgt die Auslegung e Liste in einem vorher zur öffentlihen Kenntniß zu bringenden taume.

Während dieser Zeit kann jedes Gemeindeglied gegen die Richtigkeit

der Liste bei dem Gemeindevocsteher Einspruh erheben.

Soll der Name eines einmal in die Liste aufgenommenen Gemeindegliedes wieder gelös{cht werden, so ist dieses dem}elben unter Angabe der Gründe aht Tage vorher dur den Gemcindevorsteher mitzutheilen.

S6

Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der Gemeindevertretung finden alle zwei Jahre im November statt. Die Wahlen der dritten Abtheilung erfolgen zuerst, die der" ersten zuleßt. Alle Ergänzungs- und Ersaßwahlen werden von denfelben Klassen vorgenommen, von welchen der Ausgeschiedene Ge AE

Q DC i L :

Zwei Wochen vor dem Wahltage werden die in der Wählerliste

(S. 54) verzeihneten Wähler durch den Gemeindevorsteher mittelft

ortsübliher Bekanntmachung zu den Wahlen berufen. Die Bekannt-

machung muß den Raum, den“ Tag und die Stunden, in welWen

die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben find, genau bezeichnen. T

Der Wakbslvorstand besteht aus dem Gemeindevorsleher oder einem von dem leßteren zu seinem Stellvertreter ernannten Schöffen und zwei von der Gemeindevertretung gewählten Beisißern. Für jeden Beisitzer wird von der Gemeindevertretung ein Stellvertreter ge- wählt, Bei der ersten Wahl ernennt der Gemeindevorsteher die

Beisitzer. 8 59 09.

Feder Wähler muß dem Wahlvorstande mündlich zu Protokoll erklären, wem er scine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu bezeihnen, als zu wählen sind. :

Bezüglich der Stellvertretung bei der Wahl kommen die Be- stimmungen im §. 47 zur Amen ung,

9. ;

Gewählt sind Diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen und zugleih absolute Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen) erhalten haben.

Hat sih bei der ersten Abstimmung eine absolute Stimmen- mehrheit nicht ergeben, so findet eine engere Wahl zwischen denjenigen beiden Gewählten statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Sind auf mehrere Gewählte gleich viele Stimmen gefallen, so ent- scheidet das durch die Hand des Wahlvorstehers zu ziehende Loos darüber, welche beiden Perfonen auf die engere Wahl zu bringen find.

Zu der engeren Wabl werden die Wähler durch eine das Er- gebniß der ersten Wahl angebende Bekanntmachung des Wabhl- vorstandes sofort oder spätestens innerhalb acht Tagen aufgefordert.

Die engere Wahl findet nah denselben Vorschriften, wie die erste statt. Tritt bei derselben Stimmengleichbeit ein, so entscheidet das dur die Hand des Wohlvorstehers zu ziehende Loos,

Wer in mehreren Klassen zugleich gewählt ift, hat zu erklären, roelche Wahl er annehmen will.

8. 61.

Die Wahlprotokolle find von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen und von dem Gemeindevorsteher aufzubewahren. Der Leßtere hat das Grgebniß der Wahlen sofort ‘in ortsübliher Weise bekannt zu machen.

Einsprühe gegen die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeinde- vertretung find innerhalb zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahslergebnisses bei dem ae S M anzubringen.

Die kei der regelmäßigen Ergänzung neu gewählten Gemeinde- verordneten treten mit dem Beginne des nachfolgenden Jahres ihr Amt anz die Ausscheidenden bleiben bis zur Ginführung der neu ge- wählten Mitglieder in Thätigkeit. Die Geroählten werden von dem Seweindeborliehes in die Versammlung der Gemeindevertretung ein- geführt und durch Handschlag an Gidedstatt verpflichtet.

Die Gemeindeglieder sind verpflihtet, unbesoldete Aemter in der Verwaltung und der ns der Gemeinde zu übernehmen, sowie ein angenommenes Amt mindestens drei Jahre lang zu versehen.

Zur Ablehnung oder früheren Niederlegung folher Aemter be- ta folgende Entschuldigungsgründe:

) anhaltende Krankheit,

2) Geschäfte, welhe eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit vom Wohnorte mit fich bringen,

3) das Alter von 60 Jahren,

4) die Verwaltung eines unmittelk=ren Staatsamtes B sonstige besondere Verhältnisse, welhe nach dem Ermessen der Gemeindevertretung oder, wo eine solche nicht besteht, des Gemeinde- vorstebers cine gültige Entshuldigung begründen. Mer ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder in der Ver- tretung der Gemeinde während der vorgeschriebenen regelmäßigen Amtsdauer versehen hat, kann die Uebernahme desselben oder eines

j ür die nächsten drei Jahre ablehnen. i 2 E einen der vorbezeichneten Ents{uldigungsgründe

ert, ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung E réinde zu übernehmen oder das überzommene Amt drei Jahre hindurch zu versehen, sowie derjenige, welcher sih der Verwaltung solher Aemter thatsächlich entzieht, kann für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren dec Ausübung seines Rechtes auf Theilnahme an der Verwaltung und Vertretung der Gemeinde für verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker als die übrigen Gemeinde- angehörigen zu den Gemeindeabgaben herangezogen werden.

Die e wo eine solche niht besteht, der Ge- eindevorsteher beschließt s e 1) au Besiaerden und Einsprüche, betreffend den Besitz oder den Verluft des Gemeinderehtes, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Klasse von Stimmberectigten, die Wählbarkeit zu einer Stelle in der Gemeindeverwaltung oder (Gemeindevertretung, die Ausübung des Stimmrectes dur einen Dritten, sowie über die Richtigkeit der eindewählerliste, : E die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung,

3) über die Berechtigung der Ablehnung oder Niederlegung einer Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung, sowie über die Nachtheile, welhe gegen Gemeindeglieder wegen Nichterfüllung der ihnen nah diesem Gesetze R Os Pflichten zu verhängen find.

Die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstehers in den Fällen des 8. 64 bedürfen keiner Genehmigung oder Bestätigung von Seiten des Gemeindevorstehers oder der Aufsichtsbehörde.

Gegen die Beschlüsse findet die Klage im Verwaltungsstreit- verfahren statt, welhe, wenn der Beschluß von der Gemeindevertretung gefaßt ist, auch dem Gemeindevorsteher zusteht. /

Die Klage hat in den Fällen des 8. 64 unter 1 und 2 keine aufshiebende Wirkung, jedoch dürfen Neuwahlen zum Ersaye für folhe Wahlen, welhe durch Beschluß der Gemeindevertretung oder des Gemeindevorstehers für ungültig erklärt worden sind, vor ergangener rechtskräftiger Entscheidung niht vorgenommen werden.

Fünfter Abschnitt. M Ee De N

m Eigenthume der Landgemeinden stehèn sowohl diejenigen Bestandtheile des Gemeindevermögens, deren Erträge für die Zwelke des Gemeindehaushaltes bestimmt sind (Gemeindevermögen im engeren Sinne), wie auch diejenigen Vermögensgegenstände, deren Nußungen den Gemeindeangebörigen oder einzelnen derselben vermöge dieser ihrer Eigenschaft zukommen (Gemeindegliedervermögen, Allmenden, Ge- meinheiten). ; ;

Im Weiteren kommen die Bestimmungen der Deklaration ciniger Vorschriften des Allgemeinen Landrechtes und der Gemein- heitstheilung8ordnung vom 7. Juni 1821, betreffend das nußbare Gemeindevermögen, vom 26. Juli 1847 (Geseß-Samml, S. 327) zur Anwendung.

8, 67.

Das den Zwecken des Gemeindehaushaltes gewidmete Vermögen darf nur dann in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden, wenn die Gemeinde {chuldenfret ist, und durch eine solhe Veränderung weder die Einführung neuer Gemeindeabgaben noch auch die Erhöhung bestehender für absehbare Zeit erforderlich wird.

Hinsichtlich der Verwaltung der Gemeindewaldungen bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen, im Besonderen dem Geseße vom vom 14. August 1876 (Geseß-Samml. S. 373).

Gemeindegliedervermögen kann unter hinzutretendèr Genehmigung des Kreisaus\husses in Gemeindevermögen im engeren Sinne umgewandelt werden, jedoch mit der Einschränkung, daß Nußungs- rechte, welhe niht den sämmtlichen, sondern nur einzelnen Gemeinde- gliedern oder Einwohnern, als folchen, zustehen, durch Gemeinde- beschluß den leßteren wider ihren Willen niht entzogen oder ge- schmälert werden dürfen. S

68,

Zur Theilnahme an den Gemeindenußungen sind die Gemeinde- angehörigen unter den aus den Verleihungsurkunden, vertrag8mäßigen Festsezungeu und hergebrahter Gewohnheit sh ergebenden Bedingungen und Einschränkungen berechtigt. Soweit hiernah der Maßstab für die Theilnahme an diesen Nußungen nicht feststeht, erfolgt die Ver- theilung nach dem Verhältniß, în welhem die Gemeindeangebörigen zu den kommunalen Lasten beitragen.

S. 69,

Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend À

1) das Recht zur Theilnahme an den Nuzungen und Erträgen

__ des Gemeindevermögens,

2) die besonderen Rechte einzelner örtliher Theile des Gemeinde-

bezirks oder einzelner Klafsen der Gemeindeangehörigen in An-

_sehung der zu Nr. 1 erwähnten Ansprüche, bes{hlicßt der Gemeindevorsteher. :

Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreit- verfahren statt.

Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen des- gleihen Streitigkeiten zwishen Betheiligten über ihre in dem öffent- Rug Rechte begründete Berechtigung zu den im Absay 1 bezeichneten

ußungen. _Die Beschwerden und die Einsprüche sowie die Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

O (0,

Die Landgemeinden sind befugt, auf Grund von Gemeinde- beshlüssen, welche der Genehmigung des Kreisaus\{husses unterliegen, für die Theilnahme an den Gemeindenugungen die Gntrihtung eines zu deren Werthe in einem angemessenen Verhältnisse stehenden Ein- kaufsgeldes anstatt oder neben einer jährlihen Abgabe anzuordnen,

Durch die Entrichtung des Einkaufsgeldes wird die Ausübung des Gemeinderehts niht bedingt. à Eb

Die Verpflichtung zur Zahlung des Einkaufsgeldes sowie der Abgabe für die Theilnahme an den Gemeindenugungen ruht, folange auf diese Theilnahme verzichtet Pn

B L O Hinsichtlih der Beitreibung der Einkaufsgelder und der jährlichen Abgaben für die Theilnahme an den. Gemeindenußgungen im Ver- waltungszwangsverfahren, der Einsprüche und Beschwerden sowie der Klage in Betreff der Heranziehung oder der Veranlagung zu diefen Abgaben, etwaiger Nachforderung derselben und der Verlährung der Rückstände finden die in den §8. 37 bis 39 enthaltenen Bestim- mungen sinngemäße Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß die nit zur Hebung gestellten Einkaufsgelder erst in zwei Jahren na Ablauf destenigen Jahres, in welhem die Zahlungsverbindlichkeit entstanden ist, verjähren,

Sechster Abschnitt.

Verwaltung der Landgemeinden. S. 72.

An der Spiye der Verwaltung der Landgemeinde steht der Gemeindevorsteher.

Dem Gemeindevorsteher stehen zwei Schöffen zur Seite, welche ihn in den Amtasgeschäften zu unterstüßen und in Behinderungsfällen zu vertreten haben. / j

Durch Ortsstatut kann die Zahl der Schöffen vermehrt werden.

Wo diese Zahl nach der bidpermnen QOrtsversassung eine größere gewesen if, verbleibt es hierbei bis zu anderweiter ortostatutarisher Festsezung.

Der Gemeindevorsteher

8. 73,

und dle Eck(ösffen werden von dex

Gemeindeversammlung (Gon me aus der Zahl der Ge- meindeglieder durch absolute Stimmenmehrheit auf sechs Jahre gewählt.

Vater und Sohn dürfen nicht gleichzeitig Gemeindevorsteher und Swhöffen sein, : 4

S. . e , Bezüglich der Einladung der Mitglieder der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zur Wahl kommen die Vorschriften des §. 57 zur Anwendung. 8. 75 ;

Der Wahlvorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher oder dem zu dessen Vertretung berufenen Schöffen, als Vorsitzenden, und aus zwei von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zu wählenden Beisitern, Der Vorsitzende ernennt einen f beiden Beisißenden zum Protokollführer. Erforderlihen Falls kann edoh-auch eine nicht zur Wahlversammlung gehörige Person zum Protokollführer ernannt werden.

S (6.

Während der Wahlhandlung dürfen im Wahlraume weder Be- rathungen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden. Ausgenommen hiervon sind Berathunaen und Beschlüsse des Wakhlvorstandes, welche dur die Leitung des Wahlgeschäftes erheischt werden.

S T

ede Wahl erfolgt in einem besonderen Wahlgange durch Stimm-

zettel. 8. 78

Die Wähler werden in der Reihenfolge, in welcher sie in der Gemeindegliederliste aufgeführt sind, aufgerufen.

Feder Aufgerufene legt seinen Sttmmzettel uneröffnet in die Wahlurne. i / i

Die nah der Eröffnung, jedoch vor dem Slusse der Wahl- handlung erscheinenden Wählec können noch an der Abstimmung theilnehmen. 4

Sind keine Stimmen mehr abzugeben, fo erklärt der Wahl- vorstand die Wahl für geschlossen; der Vorsißende nimmt die Stimm- zettel einzeln aus der Wahlurne und verliest die darauf verzeichneten Namen, welhe von einem durch den Vorsißenden zu ernennenden Beisitzer laut gezählt werden. Ñ

Ungültig sind diejenigen Stimmzettel,

1) welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind, :

9) welche keinen ‘oder keinen lesbaren Namen enthalten, j;

3) aus welchen die Person des Gewählten niht unzweifelhaft zu erkennen ift, : :

4) auf welhen mehr als ein Name oder der Name einer nicht wählbaren Perfon verzeichnet ift,

5) welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.

Alle ungültigen Stimmzettel werden als niht abgegeben be- trahtet. Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorläufig der Wahlvorstand. S

Die Stimmzettel sind dem Wahlprotokolle beizufügen und so lange aufzubewahren, bis über die gegen das Wahlverfahren erhobenen Einsprüche rechtskräftig entschieden ist.

8, 80.

Als gewählt ist derjenige zu betrachten, welcher bei der ersten Abstimmung mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten hat.

Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Stimmen- wmehrheit, so kommen bei der sofort vorzunehmenden zweiten Ab- stimmung diejenigen zwei Personen, welche im ersten Wahblgange die meisten Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl. Haben mehr als zwei Personen die höchste oder zweithöh\te Stimmenzahl in der Weise erhaltén, daß auf sie eine gleiche Stimmenzahl entfallen ift, so entscheidet das dur die Hand des Vorsißenden zu ziehende Loos darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen ist. Bei dem zweiten Wahlgange sind außer den im §. 79 angegebenen ferner auch alle diejenigen Stimmzettel ungültig, welche*den Namen einer nicht zur engeren Wahl stehenden Person enthalten. Als gewählt ist derjenige zu betrachten, welcher die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmen- gleihheit entsheidet das durch die Hand des Vorsizenden zu ziehende

08, Die Wakhlprotokolle sind von dem Wahlvorstande zu unterzeihnen. Sal Die Wahl kann auch durch Zuruf stattfinden, wenn keiner der Wähler Widerspruch erhebt. Q 82. Z Der Vorsißende des Wahlvorstandes hat die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl mit der Aufforderung in Kenntniß zu seßen, sh über die Annahme oder Ablehnung der Wabl innerhalb längstens fünf Tagen zu erklären, Von demjerigen, welcher bierüber keine Grklärung abgiebt, wird angenommen, daß er die Wahl ablebne. SFnnerhalb aht Tagen nah stattgehabter Wahl sind die Akten an den Landrath einzusenden.

8, 83. j i:

Die gewählten Gemeindevorsteher und Schöffen bedürfen der Bestätigung durch den Landrath. E

Die Bestätigung kann nur unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden. Dieser Zustimmung bedarf es au dann, wenn der Wahl die Bestätigung wegen formaler Mängel des Verfahrens ver- sagt wird.

Y Wird die Bestätigung versagt, so ist eine Neuwabl anzuordnen. Erhält auch diese die Bestätigung nit, so ernennt der Landrath unter Zustimmung des Kreisausshusses einen Stellvertreter auf so lange, bis eine erneuerte Wahl die Bestätigung erlangt hat.

Dasselbe findet statt, wenn keine Wahl zu Stande kommt.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auch auf andere gewählte Gemeindebeamte Anwendung, deren Wahl der Bestätigung bedarf.

8. 84.

Die Gemeindevorsteher und die Schöffen werden vor ihrem Amtäantritte von dem Landrathe oder in seinem Auftrage von dem Amtsvorsteher, in der Provinz Posen von dem Distriktskommissarius, vercidigt.

S. 8D.

Die Gemeindevorsteher haben den Ersaß ihrer baaren Auslagen und die Gewährung etner mit ihrer amtlihen Mühewaltung in billigem Verhältnisse stehenden Entschädigung zu beanspruchen

Die Aufbringung derselben liegt der Gemeinde ob. /

Alle fortlaufenden Geld- und Naturalbeiträge des Gutsherrn zur Remuneration des Gemeindevorstehers fallen fort.

Landdotationen, welche für die Verwaltung des Sulzenamts aud gewiesen sind, können auf Grund des gegenwärtigen Geleges nt@t zurückgefordert werden. Sind solche Landdotationen allein odex Verbindung mit Geld- und Naturalbeiträgen von dem Gutdderrm gewährt, so ist derselbe berechtigt, urse von dem Gemeindevoriteder au ferner die Wahrnehmung der Geschäfte des Gutsvorsteders oder die Vertretung hierbei in dem bisherigen Umfange (8. 122 Ad'aß 2) zu fordern. : ;

Der Gutsherr wie die Gemeinde kann die Lösung eines derartigen Verhältnisses gegen Fortfall der Geld- und Naturalbeiträge und gegen Entschädigung für die Landdotationen verlangen. Der Gemeinde steht dabei das Recht zu, statt der Gewährung einer Eutiädigung die Landdotationen herauszugeben. L

Fn Betreff der Auseinanderseßzungen kommen die Vors@riften der 8&8 95 bis 99 mit der Maßgabe zur Anwendung, dak zu den im ersten s e 8, 99 erwähnten Kosten auch die Gutsherren nichts beizutragen haben,

Die Scchöffen haben ihr Amt in der Regel unentgeltlich zu vers walten und nur den Ersay baarer Auslagen zu beauspraden, 8. 86, ;

Ueber die Festseßung der baaren Auslagen und dex Diens unk’ostenentshädigung der Gemeindevorstebex und dex N T Gemetndevorsteher sowie über die baaren NABGn dexr S(ddffen (ließt der Kreisausscuß: auf Antrag dexr Betbeiligten.

| {luß gefaßt, - welcher nach der

j 8. 87. Ek Der Gemeindevorsteher is die Obrigkeit der Lan einde und

führt deren Verwaltung. /

Der Gemeindevorsteher führt in der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) den Vorsiß mit vollem Stimmrehte, bei Slememeng nee e pet o E E invevertretung) einen Be

ie Gemeindeversammlun - Da nsiht des Gemeindevorstehers das Gemeinwohl oder das Gemeindeinteresse verleßt, so hat derselbe dem Landrathe als Vorsitzenden des Kreisausschusses hiervon Anzeige zu erstatten, welcher leßtere alsdann die Beschlußfassung des Kreis- ausschusses über die zwishen dem Gemeindevorsteher und der Ge- meindeversammlung (Gemeindevertretung) entstandene Meinungs- verschiedenheit herbeiführt. i nsbesondere liegen dem Gemeindevorsteher folgende Geschäfte ob:

1) die Geseße und Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vorgeseßten Behörden auszuführen,

2) die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) vorzubereiten und, fofern er bezüglih dersclben keine Bedenken hegt, zur Ausführung zu bringen,

3) die Gemeindeanstalten zu verwalten und diejenigen, für welche besondere Verwaltungen “eingestßt sind, zu beaufsichtigen.

4) die Einkünfte der Gemeinde zu verwalten, die auf dem Gemeindevoranshlage oder auf Beschlüssen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) beruhenden Ginnahmen und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs- und Kafsenwesen, soweit er es niht felbst führt, zu beaufsichtigen,

5) das Eigenthum der Gemeinde zu verwalten und ihre Rechte zu wahren, :

6) die Gemeindebeamten , naddem die Gemeindeversammlung (nos) darüber beschlossen hat, anzustellen und zu

eaufsitigen, ;

7) die Urkunden und Akten der Gemeinde aufzubewahren,

8) die Gemeinde nach außen zu vertreten und Namens derselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln.

Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Gemeinde gegen Dritte verbinden sollen, müssen im Namen der Gemeinde von dem Gemeinde- vorsteher und einem der Schöffen untershrieben und mit dem Amts- siegel versehen sein; der dem Abschlusse des Geschäftes zu Grunde liegende Gemeindebeschluß und die dazu etwa erforderliche Genehmigung oder Entschließung der zuständigen Aufsichtsbehörde müfsen der Urkunde in beglaubigter Form beigefügt sein.

Bollmachten verbinden die Gemeinde, wenn sie in ihrem Namen unter Beidrückung des Gemeindesiegels von dem Gemeindevorfteher und einem der Schöffen mit der Bescheinigung unterschrieben sind, daß die Vollmacht auf Grund eines ordnungsmäßig gefaßten Ge- meindebeschlusses ausgestellt sei. Eine folche Vollma@t ist auh dann ausreichend, wenn die Geseße sonst eine gerihtliche oder Notcriats- vollmaht erfordern.

Zu dem Nachweise, daß von einer Gemeinde bei der Erwerbung oder Veräußerung von Grundstücken oder denselben gleihstehenden Gere(tsamen die den Gemeinden geseßlich vorgeschriebenen besonderen Formen beobachtet sind, genügt eine Bescheinigung des Landraths als Vorsitzenden des Kreisauëtschus}es.

9) die Gemeindeabgaben und Dienste nach den Geseßen und den Beschlüssen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertreiung) auf die Verpflichteten zu vertheilen und wegen deren Einziehung oder Aus- führung die erforderlichen Anordnungen zu treffen.

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Der Gemeindevorsteher ist, sofern er nit zuglei selbst das Amtsvorsteheramt bekleidet, das Organ des Amtsvorftehers für die Polizeiverwaltung. 5 i i

In dem gleihen Verbältnisse stebt der Gemeindevorsteher in der Provinz Posen zu dem Distriktskommifsarius. i

Der Gemeindevorsteher hat vermöge dessen das Recht und die Pflicht, da, wo die Grhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ein sofortiges polizeilites Einschreiten nothwendig matt, das dazu Erforderliche vorläufig anzuordnen und ausführen zu lassen.

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Der Gemeindevorsteher hat insbesondere das Ret und die Pflicht:

1)- der vorläufigen Festnahme und Verwährung einer Person nah den Vorschriften des §. 127 der Strafprozeßordnung für das Deutshe Reich vorz 1. Februar 1877 (Reich8gesezblatt S. 258) und des S. 6 des Gesetzes zum Schuße der persönlichen Freiheit rom 12. Februar 1350 (Gefeß-Samml. S. 49), L i:

2) die unter Polizeiaufsicht ftebenden Personen zu beauffichtigen,

3) die ihm von dem Amtsvorsteher (Difstriktskommifsarius), der Staats- oder Amt8anwaltschaft aufgetragenen polizeilichen Maßregeln auszuführen und Verhandlungen aufzunehmen,

4) die in den 88. 8 ff. des Gefeßes über die Aufnahme neu an» ziehender Personen vom 31. Dezember 1842 (Sesez-Sammk 1843 S. 5} vorgeschriebene Meldung entgegenzuzehmen.

Siebenter AbschGunitt Aufbebung der mit dem Besiße ge verbundenen Berechtigung und Ve waltung des Schulzen S. 9.

Die mit dem Besiße gewisser Grunditücke und Verpflichtung zur Verwaltur ist, von dem Zeitpunkte des Jukrafttretens der Provinz Posen aufgebßoben

E F M I odo E qr c Bd da P »

In Folge der Aufhebung der T. 20 gedaËtem Berectigung

und Verpflichtung treten_ au diejenigen „Festegungen außer Krait,

welhe in Folge der Zerftüc@telung t Nba» und Gubfulzengätern

nach S. 16 des Gesetzes vom 3. Januar 1049 (Sefet-Samul. S. 2)

über die Verbindung der Verwaltung des Sdutzenantes urt deur

Besitze eines der Tdeile de® zerf ¡ten Scunditäs oder dür Mus

weisung eines ausfömmiiden d aut SrundstLere 2dee

in Geld und die deilang Iddeitrages auf dèr eitrgalnn Trennstücksbesizer getroffen worden f

GrundftüFke, Gere@tigkeiten und Einlünfte, melde dew S@ulzen=

dit Sin de Mette»

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gutsbesigern erweislidh row der Sewetnde nov ltoks D Ih as s “F 5 0m waltung verlieben find, falle aur die Set 42e

§ Q. H,

Gbeufo üören dieieaigen Vorrede und Befreiwnmgen U? eutc dew S@ulzeugutsbeßtger ür diz Vermaitung NL SQuiaenaunts Ux Beziehung auf die us deux Kouumanalrerdaude et E Ret Berbäudeu, z. B. deur Kren» wud SFulverdaende, rgen Dienste und Abgaden der Gemeitde eder deren Mitglieder: geit der zustande. :

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Die Beziebungen uwischen. deur Besiger de Summs und dritten Personen werden vert den Verden BECS E nut derübrt. : :

Ju keinem Kalte unen iede Stunde Grredttizitiken: eder Befreiungen, weile deus Seduäzeugubt: metties Wi Beziehung: uf die dem Besitzer ultedeudo Veunaltunge d DQulzeltau Dritten, insdefoudere vou deur Que 20K U Sre. X Gutöderren, sei e del der Vundatien dd SQuizenguds: dee I, obue auddrà iten Voededalt des Widerrul® veuinden: Werd Wid, sowie die etwa au Steile dee euch Ge QAULEKR U Rreilteiten, getretenen Budadfinduren eder ube Sidi ungen: 00 Wik: Bexkcidern oder deren Aetduadfrigeer B Wit gendes Wid ardt ordert werden, Dietciden rerdieiden Undtegde deu Deine. gutsheiger oder uad Aultedung e Wi Hk i banden Um i

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