1890 / 277 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 17 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

: wenigstens vorläufig dem Bedürfnisse genügen, und die A E platten Landes in den übrigen rovinzen des preußischen Staates wesentliche edenheiten aufweisen. Ueber die Einbeziehung der Provinz Schlesw 8-Do stein in das ga A gebiet einer neuen Landgemeindeordnung aben, da sich die jet für diese Provinz geltende Verordnung über die Landgemeindeverfafsungen vom 22. September 1867 an die Grundsätze des Geseßes vom 14. April 1856 anlehnt, nähere Erörterungen stattgefunden, deren Ergebniß

bestätigt und von der Ausdehnung des in Aus- E ean A au die genannte Provinz vorläufig hat

absehen lassen. j Z tlide Entwickelung der gegenwärtigen Verfaffung der E e gei nd Aelbftändigen Gutsbezirke in den sieben öst- lien Provinzen ist im Ministerium des Innern unter Benußung der amtlichen Akten, sowie des vorhandenen literarischen und Quellen- materiales die in der Anlage A beigefügte Denkschrift ausgearbeitet worden. (Wir behalten uns die Veröffentlichung dieser Denkschrift vor.) Fn den Jahren 1888, 1889 und 1890 haben auf der Grundlage der Erlasse des Ministers des &nnern vom 27. Juli und 10. Dezember 1888, sowie vom 29. Juli 1889 und vom 18. Februar 1890 umfassende Ermitte- lungen über die in den Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirken i dieser Provinzen obwaltenden Nerhältnisse und insbesondere über die Frage * “ftattgefunden, inwelchen Punkten eine Reform der bisherigenLandgemeinde- verfassung für empfehlenswerth zu erachtea und inwieweit dem Be- dürfnisse einer Abänderung durch Maßnahmen der Verwaltungs- behörden Abhülfe zu verschaffen oder der Weg der Geseßgebung zu beschreiten sein werde. Das Ergebniß dieser Erhebungen wird im Nawfolgenden zur Darstellung gelangen. Im Allgemeinen möge hier nur erwähnt sein, daß in Folge der vorgenommenen Prüfung die Nothwendigkeit des ErlzFe# etner Landgemeindeordnung von Neuem bestätigt worden ift, cintheils durch die überzeugende Kraft der fest- gestellten Thatsa&en niderentheils durh die berihtlihen Aeußerungen der Provinzialbetta ele der überwiegenden Mehrzahl nah zu dem Ergebnisse gclzm;t fund, daß in Ansehung einer Reihe wesentlicher Punkte eine Verbefferung des bisherigen Zustandes nothwendig und zweckmäßig, jedo# nur unter Abânderung der zur Zeit in Geltung stehenden geicßlihen Bestimmungen ausführbar ist. Der vorliegende Gesegentwurf verfolgt hiernach auf der einen Seite das Ziel einer Kodifikation der bestehenden Vorschriften und einer Ergänzung derselben nah dem Vorbilde der in anderen Pro- vinzen bereits in Geltung stehenden Gemeindevyerfafsun sgeseße; auf der anderen Seite enthält er eine Reihe grundsäßliher Abänderungen und Ergänzungen der bisherigen Bestimmungen in materieller Be- ziehung und nimmt auf einzelnen Gebieten neue Gestaltungen in Aussicht, welche die bisherige Gefeßgebung nicht genügend geregelt

hat. In diesen Beziehungen kommen vornehmlich folgende Punkte

Betracht: a Der Umfang und die Begrenzung der Gemeindebezirke, §§. 2—5

und §, 143 des Geseßentwurfes,

die Gemeindeabgaben, Gebühren und Dienste, §S. 12—39,

das Gemeinde-, Stimm- und Wahlrecht, §S. 40—48,

die Bildung gewählter Gemeindevertretungen, §§. 49—65,

die Verbindung nahbarlih gelegener Landgemeinden und selbst- ständiger Gutsbezirke behufs Tineinscuiee Wahrnehmung fommunaler Angelegenheiten, §S. 126—135.

Der Entwurf zerfällt in sech8s Titel. Der erste Titel enthält allgemeine Bestimmungen. §8. 1—s. Es handeln sodann : der zweite Titel in zehn Abschnitten von den Landgemeinden,

7—119 selbständigen Gutsbezirken.

der dritte Titel von den 88, 120—12%5, der vierte Titel von der Verbindung nahbarlich belegener Ge- meinden und f\elbständiger Gutsbezirke zur gemeinsamen Wahrnehmung kommunaler Angelegenheiten. è . 126—135. Der fünfte Titel von der Aufsicht des Staates. . 136—141, Der sechste Titel enthält die Ausführungs- und Uebergangs- bestimmungen. §8. 142—144.

Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen.

Der §8. 1 bestimmt, dem §. 1 der Städteordnung für die östlichen Provinzen vom 30, Mai 1853 folgend, den Geltungsbereich des Geseßzes und sieht in der gleihen Weise wie §. 17 des Geseßes vom 14. April 1856 vor, daß Landgemeinden die Annahme der Städteordnung und Stadt- gemeinden die Annahme der Landgemeindeordnung auf ihren Antrag nach Anhörung des Kreistages und Provinzial-Landtages dur König-

lihe Verordnung gestattet werden h

u Ss. 2.

Der in diesem Paragraphen zum Ausdruck gelangte Grundsaß, daß die zur Zeit des Inkrafttretens des Geseßes vorhandenen Land- gemeinden und Gutsbezirke in ihrer bisherigen Begrenzung unter be- stimmten Maßgaben bestehen bleiben, bedingt vor Allem eine nähere Erörterung der Frage der Beibehaltung oder Beseitigung der selbst- ständigen Gutsbezirke. ?

Die Gutsbezirke nehmen neben den Landgemeinden in Beziehung auf die Erfüllung kommunaler Aufgaben eine besondere öffentlih-rehtlihe Stellung ein, indem zufolge des im §. 31 der Kreisordnung vom 13, Dezember 1872 geseßlih anerkannten Grundsaßes für den Bereich cines selbständigen Gutsbezirks der Besitzer des Guts zu den Pflichten und Leistungen verbunden ist, welche den Gemeinden für den Bereich ihres Gemeindebezirks im öffentlihen Interesse geseßlich obliegen. An diesem Grundsaße wird auch fernerhin, als an einer wesentlichen Grundlage der Landgemeindeverfassung, festzuhalten und von der bei Erlaß der Gemeindeordnung vom 11. März 1850 in Aussicht ge- nommenen gänzlihen Beseitigung der Gutsbezirke durch" Umwandlung oder Einverleibung in Landgemeinden abzusehen sein.

Die Gutsbezirke, welche sich, wie in der Anlage A näher nach- seen ‘ist, im Wege der geschi{chtlichen Entwickelung aus den rüheren herrshaftlihen Gütern herauëgebildet haben, können jeßt ohne erhebliche Nachtheile für das Gemeinwesen niht allgemein beseitigt werden. Abgesehen von einer Reihe kleiner und nicht genügend [eistungsfähiger Gutsbezirke haben dieselben bisher die kommunalen Aufgaben innerhalb ihres Bereiches in befriedigender Weise erfüllt, erhebliche Lasten für öffentlihe Zwecke getragen, und es würde im Pn ihrer Aufhebung ein entsprehender Erfaß für sie nit vor-

anden sein. Auf der Einheit des Besißes beruhend, bieten die Guts-

bezirke unter normalen Verhältnissen durch die Haftbarkeit des Guts- besißers für die Aufbringung der vorbezeichneten Lasten, durch das in dem Stande der Großgrundbesißer durchweg vorhandene hohe Maß von Intelligenz und Gemeinsinn sowie durch das der Regel nah in gewissem Grade stattfindende Zusammenfallen der Privatinterefsen des Gutsöbesißers mit den Rücksihten des Gemeinwohles eine ausreichende Gewähr für eine auch in der Zukunft zu erwartende gedeihliche Wirksamkeit auf dem kommunalen Gebiete.

Eine Gemeinde künstlich zu bilden, wo es an der natürlichen Vorausfeßzung dem Nebeneinanderwohnen Mehrerer in ähnlicher, wenn auch ungleiher wirths{aftliher Lage fehlt, erscheint zweck- widrig. Statt einer Erscheinungsform thatsählicher Verhältnisse ent- steht ein \törendes Mißgebilde oder ein leeres Scheingebilde. Damit ist weder dessen Angehörigen gedient, noch dem Staate, welcher zur Erfüllung seiner Aufgaben der Mitwirkung der Gemeinden bedarf und daher, Behufs gleihmäßiger Beherrschung des gesammten Staats- gebiets, als Regel seßt, daß jedes Grundstück und jeder Einwohner einer Gemeinde angehören muß, Denn da der Staat seine Thätig- keit nur auf Gar a Organismen, nicht auf todte Formen stüßen kann, fo findet die ur{führung des Kommunalprinzips ihre Grenze, wo die Clemente der Gemeinde fehlen, und sie erübrigt ih zugleich, wo der Besigzer eines zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben der Ge- meinden fähigen Gutsbezirks fh als geeigneter Träger der dur diese Aufgaben bedingten Rechte und Pflihten darstellt. Für die Gesetzgeber genügt es, zu konstatiren, daß der Besitzer eines unge- p pri nah seinem Umfange und seiner Bevölkerung weder zur

genen Gemeindebildung, noch zur Angliederung an eine andere Ge-

meinde geeigneten Landgebiets hinsihtlich der Erfüll Aufgaben für die fehlende Seuuie einen annehmbaren den einzig möglihen Ersay bietet; die Meinungsverschiedenheiten, inwiefern dieser Ersaß als ein erwünschter oder unerwünschter an- zusehen sei, können auf sih beruhen bleiben. i

In denjenigen Gutsbezirken, deren N e Gestaltung als eine normale anzuerkennen ist, und“ bei welchen daher nicht nach den weiter unten darzulegenden Grundsäßen wegen unzureihender Leistungs- fähigkeit oder wegen bestehender Gemengelage u. st. w. die Vereini- gung mit anderen Kommunalbezirken in Frage kommt, sind der Regel nah außer dem Gutsbesizer keine anderen geeigneten Elemente für eine Gemeindebildung vorhanden. Wenn es auch nit selten vor- kommt, daß einzelne kleinere Trennstücke des selbständigen Gutes in den Besiß sonstiger Einwohner des Gutsbezirks übergegangen sind, fo besteht doch die Bevölkerung der Regel nah aus dem Gesinde und den Arbeitern des Gutsbesitzers, mit welchen der leßtere einen lebens- fähigen Gemcindeverband nicht bilden kann. Diese Personen wünschen selbst keineswegs eine Veränderung des bisherigen Verhältnisses, weil lie einerseits an einem Gemeinwesen, wie es sh nach einer folhen

eränderung gestalten würde, kein Interesse haben, andererseits aber ihrer Belastung mit kommunalen Abgaben für solhe Ausgaven, welche bis dahin aus\{ließlich von dem Gutsbesizer bestritten wor- den sind, widerstreben. Hierzu kommt, daß die größeren Gutsbezirke in vershiedenen Theilen der östlihen Provinzen abgesondert belegen sind, und “r daher das zu denselben gebörige Areal im Falle ihrer Auflösung sich “nicht wohl mit benahbarten Gemeinden würde vereinigen lassen. Wo aber auch eine solche Vereinigung thatsählich ausführbar sein sollte, würde sie gleichwohl vielfah wegen der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse und der Interessen des Gutsbesitzers einerseits und der Angehörigen der betreffenden Gemeinde andererseits nicht empfehlenswerth sein. Wird ein sehr ertragsfähiges Gut mit einer weniger leistungsfähigen Landgemeinde vereinigt, fo ist zu besorgen, daß ein Mißverhältniß in der Belastung des Gutsbesitzers sowohl im Vergleiche zu den übrigen Gemeindeangehörigen als auch zu den Vortheilen, welhe ihm die Zugehörigkeit zu der Gemeinde bietet, entstehen wird. Andererseits wird es in derartigen E faum möglih sein, dem Gutsbesitzer einen entsprechenden Einfluß in der Gemeindeversammlung zu sichern, ohne die Bedeutung des Stimmrechts. der übrigen Gemeindeglieder allzusehr herabzudrücken. Soweit also die Gutsbezirke ausreihende Leistungsfähigkeit besizen, selbständige kommunale Interessen haben, und soweit bei ihnen das Moment der Einheit des Besißes im Wesentlichen erhalten geblieben ist, werden sie aufrecht zu erhalten sein. Durch den weiter unten zur Erörterung gelangenden Plan der Bildung nahbarliher Verbände kann der Zweck, welchen man dur die Beseitigung der Gutsbezirke anzustreben geneigt sein möchte, besser und in \{chonenderer Form erreicht werden.

Die geseßliche Grundlage für die gegenwärtig zu Net bestehende Begrenzung der Bezirke der Landgemeinden und Gutsbezirke findet sich in dem bezügli der Zuständigkeit durch §. 25 des Zuständigkeits- geseßes vom 1. August 1883 modifizirten §. 1 des Geseßes vom 14. April 1856, welcher im Absaße 1 den Grundsaß an die Ph stellt, daß den Bezirk einer ländlihen Gemeinde oder eines selbst- ständigen Gutes alle diejenigen Grundstücke bilden, welche demselben bisher angehört haben. Nachdem in diesem Paragraphen weiter über die Regelung des kommunalen Verhältnisses der gemeindefreien Grund- \tüde Bestimmung getroffen ist, {ließt fich hieran die Vorschrift an, daß die Vereinigung eines ländlihen Gemeindebezirks oder eines Guts- bezirks mit einem anderen Bezirke nur unter Zustimmung der bethei- ligten Gemeinden und Gutsbesißer mit Königlicher Genehmigung zu- lässig ist. Die Abtrennung einzelner Grundstücke, -Abbaue, Kolonien von einem Gemeinde- oder Gutsbezirke und deren Vereinigung mit einem anderen Kommunalbezirke kann, wenn die betheiligten Gemein- den oder Gutebesißer und die Besißer jener Grundstücke darin ein- willigen, mit Genehmigung des Kreizaus\chu}ses geschehen; soll aber aus solchen Grundstücken ein besonderer Gemeindebezirk oder ein Gutsbezirk gebildet werden, fo ist die Königliche Genehmigung nach Anhörung des Kreisaus\{hus}ses erforderlich. In diesem leßteren Wege können Bezirksveränderungen der vorbezeichneten Art, welche im öffent- lihen Interesse nothwendig find, selbst dann vorgenommen twerden, wenn die Betheiligten nicht darin eingewilligt haben.

Auf der Grundlage dieser Bestimmungen haben ih \eit der Emanation des Geseßes vom 14. April 1856 mannigfahe Aende- rungen in der Begrenzung der Bezirke der Landgemeinden und Guts- bezirke vollzogen. Dieselben find jedoch von einer durchgreifenden Wirkung auf die Gestaltung der ländlihen Kommunalbezirksverhält- nisse um deswillen niht begleitet gewesen, weil die Vereinigung von Gemeinde- oder Gutsbezirken als folchen, sowie die Umwandlung von Gutsbezirken in Landgemeinden von der Zustimmung der betheiligten Gemeinden oder Gutsbesißer abhängig ist. Beim Widerspruche der Betheiligten können solhe Veränderungen nur unter besonderen Ver- bältnisfsen auf Grund der Bestimmung des §. 189 Thl. Il Tit, 6 des A. L-R, wonach der Staat berehtigt ist, eine Korporation aufzu» heben, wenn der im Grundvertrage vorgeschriebene Zweck derselben nit ferner erreiht werden kann oder gänzlih hinwegfällt, dur Auf- lôsung des betreffenden Kommunalbezirks erfolgen. Die Anwendung der leßtgedahten Sen tns muß selbitverständlich auf die darin vorgesehenen Fälle beschränkt bleiben und is somit nur dann zulässig, wenn die angeführten Umstände erst nach der Bildung des betreffenden Kommunalbezirks eingetreten find. In Gemäßheit dieser Grundsätze hat bisher mehrfach die Auflösung von Gutsbezirken, bei welchen im Laufe der Zeit das wesentliche Moment der Einheit des Besißes verloren gegangen und ein hinreichend leistungsfähiges Restgut nicht mehr vorhanden war, stattgefunden; in vereinzelten Fällen ist au die Auflösung von Gemeinden, deren Grundstücke gänzlih oder e vollständig von benahbarten Grundbesißern aufgekauft waren, erfolgt.

Im Uebrigen sind jedoch in Beziehung auf die Begrenzung der Gemeindebezirke in den östlichen Provinzen gewisse Uebelstände hervor- getreten, deren Beseitigung sich auf der Grundlage der bislang in Geltung stehenden Gesetzesbestimmungen nur in unzureihendem Vèaße hat bewirken lassen. Es fommen hiérbei hauptsählich folgende Punkte in Betracht: i:

1) Das Vorhandensein einer erheblichen Anzahl unverhältniß- mäßig kleiner und leistungsunfähiger Landgemeinden und Gutsbezirke, welche den an einen kommunalen Verband zu stellenden Anforderungen auch nicht anrähernd zu genügen im Stande sind, Wie die als An- lage B beigefügte Nahweisung ergiebt, hatten von den in den östlichen Provinzen der Monarchie im Laufe des Jahres 1889 überhaupt vor- handenen 24 453 Landgemeinden 1514 weniger als 50, 3143 zwischen 51 und 100 und 3160 zwishen 101 und 150 Einwohner, während von 15 612 Gutsbezirken der Flächengehalt bei 616 nit mehr als 75 ha und bei 824 zwisen 75 und 125 ha betrug. Ferner zählten diese

rovinzen 1990 Gutsbezirke mit einem Flächengehalte von mehr als hes ha, deren Grund- und Gebäudesteuer weniger als 225 M jährli

etrug. / 9) Das Bestehen einer ebenfalls sehr beträchtlichen Anzahl von Gutsbezirken mit einer unvechältnißmäßig großen Einwohnerzahl, welche mehrere hundert, in einzelnen Fällen über 1000 Seelen, zum Theil vollständige Kolonien umfassen. Von den in den östlichen Provinzen vorhandenen Gutsbezirken weisen 568 zwischen 301 bis 400, 211 zwishen 401 bis 500, 216 zwischen 501 bis 1000 und 43 mehr als 1000 Einwohner avf. Wie sodann die Anlage C ersehen läßt, giebt es 1524 Gutsbezirke (darunter 211 fisfalische) mit vollständigen Kolonien. Jn diesen Gutsbezirken ist vielfah die Vorbedingung der Einheit des Besißes niht mehr vorhanden, und es reiht demgemäß bei ihnen die Form des Gutsbezirks für die Befriedigung der kommu- nalen Bedürfnisse niht mehr aus. ; j

3) Der enge räumlihe Zusammenhang, welcher zwischen einer groben Anzahl von Landgemeinden und utsbezirken wit anderen

ommunalbezirken besteht. Jn den östlihen Provinzen sind 1328 Landgemeinden und 4945 Gutsbezirke vorhanden, welche mit anderen Landgemeindebezirken oder mit Städten im Gemenge liegen. Es kommen zahlreihe Fälle vor, in welchen nicht nur die Gebäude der Gutsbezirke in unmittelbarstem Zusammenhange mit der Dorflage,

ng ftaa er sondern und zuglei | Bestandt

au 1ndstücke ‘derselben derartig im Gemenge mit den

heilen der Feldmarken von E nden belegen sind, daß eine Sonderung der kommunalen Interefsen der Landgemeinden und Gutsbezirke überhaupt niht mehr thunlich ift. ;

Die Erhebungen, welche nach den vorbezeichneten Richtungen hin

bewirkt worden sind, haben bestätigt, daß hier in umfafsender Weise Wandel geschaffen werden mnß. _ Die Anlage B ergiebt, daß unter den in den östlihen Provinzen überhaupt vorhandenen 7817 Den mit einer Einwohnerzahl von nit mehr als 150 Seelen 2374, und unter 1328 in Gemengelage mit anderen Kommunalbezirken befindlihen Landgemeinden 549 vor- handen sind z hinsichtlich deren die Vereinigung mit benahbarten Gemeinden für ausführbar und im öffentlichen Interesse empfehlens» werth zu erachten ist. Die Gesammtzahl der für eine solhe Vereinigung überhaupt in Betracht kommenden Landgemeinden beträgt also 2923 oder mehr als 11/9 der auf 24453 si belaufenden Gesammtzahl der Landgemeinden der fieben östlihen Provinzen. Ferner weisen die nach den Spalten 12, 13 und 14 jener Nachweisung vorhandenen 3430 Gutsbezirke mit einem Flächengehalte von niht mehr als 125 ha oder mit einem Flächengehalte von über 125 ha, aber mit einem jährlihen Grund- und Gebäudesteuersoll von weniger als 225 f 1030 Gutsbezirke auf, deren Vereinigung mit benachbarten Gemeinde- bezirken ausführbar und im öffentlihen Interesse empfehlenswerth sein würde. Unter 1310 Gutsbezirken mit mehr als 300 Ein- wohnern oder mit Kolonien befinden sich 138, und unter 4945 im Gemenge mit Landgemeinden oder mit Städten belegenen Gutsbezirken befinden sich 515, bei welchen eine Aenderung des bisherigen kom- munalen Verhältnisses durch Vereinigung mit einem benachbarten Gemeindebezirke oder Umwandlung in eine Landgemeinde für aus- führbar und im öffentlihen Interesse empfehlens8werth zu erahten ift. Im Ganzen kommen also von 9685 Gutsbezirken der hier in Rede stehenden Art 1683, d. h. mehr als 17 %%, oder 10,78 9% der auf 15 612 ih berechnenden Gesammtzahl der in den östlihen Provinzen überhaupt vorhandenen Gutsbezirke bei der Frage der Ausführung derartiger Kommunalbezirksveränderungen aus Gründen des öffent- lihen Interesses in Betracht. Dabei ijt weiter zu berücksichtigen, daß nach dem Ergebnisse der Ermittelungen eine kommunale Vereinigung mit anderen Gemeindebezirken 2c. auch noch bei größeren Landgemeinden und Gutsbezirken als den in den Spalten 3 bis 5 und 12 bis 14 nachgewiesenen ausführbar und im öffentlihen Interesse empfehlens- werth sein würde. Dies gilt insbesondere bezüglih der Regierungs- bezirke Gumbinnen, Bromberg und- Liegniß. Im erstgenannten Be- zirke sind 73 Gemeinden und 17 Gutsbezirke, im Regierungsbezirke Bromberg im Ganzen 21 Kommunalbezirke, im Regierungsbezirke Liegnitz 37 Landgemeinden und 3 Gutsbezirke ermittelt, hinsihtlich deren eine Vereinigung mit benachbarten Gemeinbebezirken ungeachtet des Umstandes, daß ihre Seelenzahl mehr als 150 oder ihr jährliches Grund- und Gebäudesteuersoll mehr als 225 A beträgt, ausführbar und im öffentlihen Interesse empfehlenswerth sein würde.

Es darf ferner nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Bestand der Land- gemeinden und Gutsbezirke kein unveränderlicher, sondern in Folge der stets stattfindenden Eingemeindungen 2c. ein unaufhörlichß im Flusse befindlicher ift. i

An dieser Stelle ist zuglei der Bemühungen zu gedenken, welhe auf Grund einer im Oktober 1889 erlassenen Verfügung in den sieben ostlihen Provinzen angestelt worden sind, um an der Hand der geltenden gesetlihen Bestimmungen eine Verbesserung der ländlichen Kommunalverhältnisse, namentliG dur freiwillige Vereinigung leistung8unfähiger Gemeinden und Gutsbezirke, anzustreben. In leßterer Hinsiht war in dem Regierungsbezirke Posen im Laufe der beiden leßten Jahre das günstige Resultat erzielt worden, daß fich die Ver- einigung von 117 kleineren zu 54 umfangreiheren Landgemeinden von entsprehender Leistungsfähigkeit, ferner von 3 Landgemeinden mit Städten im Wege der freien Vereinbarung vollzogen bat. Die in den übrigen Regierungsbezirken der östlichen Provinzen in die Wege geleiteten, zumeist mit anerkennen8werthem Eifer und Geschick geführten P:rhandlungen haben ebenfalls in einzelnen Fällen einen erwünshten Erfolg gehabt. Das Gesammtergebniß dieser Bemühungen ist in- dessen, abgesehen von der Provinz Posen, von keiner wesentlichen Bedeutung, da zu den in Anregung gekommenen Vereinbarungen in den meisten Fällen die Zustimmung der Betheiligten niht hat erzielt werden können. / :

Indem hinsichtlich der in den einzelnen Regiexungsbezirken und Kreisen der östlihen Provinzen ih ergebenden Anzahl der Fälle, in welchen die Vereinigung von Gemeinden und selbständigen Guts- bezirken mit benachbarten Kommunalbezirken ausführbar und im öffentlichen Interesse empfehlenswerth erscheint, auf die Eintragungen in der Anlage B Bezug genommen wird, mögen hier einige Thatsachen Erwähnung finden, welche für die vorliegende Frage von besonderer Bedeutung sind. L

Die Nothwendigkeit der Schaffung leistungsfähigerer kommunaler Körperschaften tritt am s{chärfsten in dem Regierurgsbezirke Gum- binnen hervor, in welchem nah der Nachweisung bei nahezu dem dritten Theile sowohl „der Landgemeinden wie der Gutsbezirke die Vereinigung mit benachbarten Gemeindebezirken ausführbar und im öffentlichen Interesse empfehlenswerth sein würde. Hiermit stimmen die aus jenem Regierungsbezirke vorliegenden berichtliwen Angaben überein, wonach dort zahlreiche kleine Landgemeinden bestehen, welche weder nach der Seite ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, noch in Hinsicht auf die in ihnen vorhandenen Personalkräfte ein erspcicßliches Gemeindeleben zu entfalten vermögen.

In dem Regierungsbezirke Königsberg liegen die Verhältnisse zwar weniger ungünstig, als in dem Regierungsbezirke Gumbinnen; indessen giebt es au dort viele Gemeinden, in welhen ein eigent» lihes Gemeindeleben überhaupt nit besteht; manwe Bestimmungen des Gemeinderechts können auf dieselben niht zur Anwendung gebracht werden; in einzelnen ist nicht einmal die vorschriftsmäßige Kon- stituirung des Gemeindevorstandes möglich. Auch unter den Guts- bezirken befindet sih eine niht geringe Anzahl (62), welche den Auf- gaben einer eigenen Kommunalverwaltung nicht in ausreihendem Maße gerecht zu werden vermag.

In dem Regierungsbezirke Danzig ist insbesondere der Uebelstand zu Tage getreten, daß wegen des größeren Umfanges, welchen die Selbstverwaltung auf dem Lande im Verfolge der neueren Gesehz- gebung angenommen hat, die erhöhten Anforderungen, welche danach an die geistigen Fähigkeiten der Gemeindebeamten gestellt werden müssen, um fo seltener voll befriedigt werden können, je kleiner die Gemeinden sind, und daß andererseits durch die mehr und mehr um sich greifende Zerstückelung des Grundbesißes, sowie durch_neue An- fiedelungen und Ausbauten der Zusammenhang in den Ortschaften gestört, und dadurch zugleich auch eine Vermehrung der Ausgaben O ist, welche vielfa die Kräfte der kleinen Gemeinden übersteigt.

Der Regierungsbezirk Marienwerder bietet in Beziehung auf eine angemessene Begrenzung der Gemeindebezirke außergewöhnliche Schwierigkeiten. Dieselben sind namentli darauf zurüczuführen, daß in der früheren Zeit, zu Ende des vorigen und zu Anfang dieses Jahrhunderts bei der Entstehung der größeren ländlicen Besizungen, insbesondere bei den Dispositionen über den umfangreichen Dominial- besiß die Regelung der kommunalen Verhältnisse der Grundstücks- fomplexe nicht als Bedürfniß empfunden und später, als mit dem Inkrafttreten des Gesehes über die Verpflihtuug zur Armenpflege vom 31. Dezember 1842 die Frage der Abgrenzung der Kommunal- bezirke in den Vordergrund trat, die Verwaltungsbehörden lange Zeit hindurch alle einem Gemeindebezirke nit angehörigen wirthschaftlich selbständigen größeren Besitzungen als Gutsbezirke behandelt haben. Nachdem der Begriff des selbstständigen Gutsbezirkes durch die Reht- sprechung des Oberverwaltungsgerihtes E definirt worden ist, hat fich die Notbwendigkeit der anderweiten Ordnung zahlreicher bisher als Gutsbezirke behandelten Besißungen ergeben. Diese Verhandlungen stoßen aber um deswillen häufig auf erhebliche Hindernisse, weil aus- reihende Nachrichten fehlen, aus welchen der kommunale Ursprung der einzelnen, oft zu den verschiedensten Zeiten zusammengekauften Bestand- theile der später als Gutsbezirke angesehenen Besißungen festgestellt werden könnte. Besondere Schwierigkeiten bereitet in dieser Beziehung

das ursprünglich fiskalische Territorium

, weil“ dasselbe eine Eintheilung in einzelne Gutsbezirke, als deren Bestandtheile die veräußerten Besitzungen anzusprechen wären, selten erkennen läßt. E

Sm Uebrigen besteht auch im Regierungsbezirk Marienwerder cine niht unerheblihe Anzahl von Landgemeinden und Gutsbezirken, welche die kommunalen Aufgaben wegen mangelnder Leistungsfähigkeit nicht ausreihend zu erfüllen vermögen. Dabei ift jedoch zu be- merken, daß eine fsolche Leistungsunfähigkeit nicht bei allen Land- gemeinden mit geringer Einwohnerzahl vorliegt. Es giebt vielmehr in jenem Bezirke zahlreiche Gemeinden mit weniger als 150 Ein- wohnern, welche zum größten Theile aus leistungsfähigen Bauern und daneben aus einer Anzahl von Käthnern und Einwohnern bestehen, durch welche leßteren der Bedarf der ersteren an landwirthschaftlichen Arbeitern gedeckt wird. Solche Gemeinden erweisen si vielfa als völlig normale, kommunale Gebilde und sind durchweg leistungsfähig, zumal Schul- und Armenlasten nur gering zu sein pflegen, Diesen eigentlihen bäuerlihen Gemeinden ftehen andere Landgemeinden gegen- über, welche wenige oder gar keine bäuerlichen Besißer, dagegen eine große Anzahl von Käthnern enthalten, die der {lechte und gering- werthige Grundbesiß nicht nährt, und welche daher außerhalb des Gemeindebezirkes ihren Unterhalt verdienen müssen. Die letztere Art von Gemeinden is| meist erst zu Ende des vorigen oder zu Anfang dieses Jahrhunderts dadurch entstanden, daß der Fiskus oder größere Privatgrundbesißer Arbeiter für die ausgedehnten Forsten oder zu

anderen wirthschaftlihen Zwecken zu gewinnen trahteten. Solche Gemeinden sind au bei größerer Einwohnerzahl von äußerst geringer Leistungsfähigkeit. Im Regierungsbezirke Marienwerder kommt die eigentli*ze Gemengelage zwischen Landgemeinden und Gutsbezirken, d. h. ein Zusammenhang der Grundstücke , zufolge dessen eine größere Anzahl einzelner Grundstücke des einen Gemeindebezirkes in die Feld- mark des anderen an verschiedenen Stellen derart hinein- springt, daß eine folhe Lage der Grundstücke zu einander ent- steht, welche im zweiten Absaye des §. 2 des Gesehes vom 2. April 1872 (Geseßg-Samml. S. 329) als „unwirth\chaftlihes Gemenge* bezeichnet wird, uur selten vor. Nitsdestoweniger hat au dieser Regierungs- bezirk eine Anzahl von Fällen (15 Gemeinden und 4 Gutsbezirke) auf- zuweisen, in welchen die Vereinigung im Gemenge belegener kommunaler Bezirke mit benachbarten Gemeinden ausführbar und im öffentlichen Interesse ernpfehlenswerth ist. :

Der Regierungsbezirk Frankfurt a. O, weist in Beziehung auf die Gestaltung der Kommunalbezirksbegrenzung verschiedene besonders geartete Verhältnisse auf. So kommen dort mehrfa, namentli in der Lausitz, mitten in einer Stadt, z. B. in Sommerfeld, Bobersberg, Sorau, Lübben, kleine Gutsbezirke vor, welche zum Theile nur aus einem Wohnhause bestehen und si bislang bei dem Widerspruche der Besißer nicht haben beseitigen lassen. In einer Mehrzahl ländlicher Gemeinden finden si ferner noch fiskalische Dorfauen, deren Fort- bestand als eine Beeinträchtigung des Gemeindeinteresses empfunden wird, indem es der Natur der Sache widerspricht, daß die in einer Gemeinde befindlichen Pläße 2e. nit zu dem Gemeindebezirk gehören. In einzelnen Kreisen dieses Regierungsbezirks folgt sodann in einer Mehrzahl von Fällen die Nothwendigkeit der. Vereinigung von Land- gemeinden und Gutsbezirken daraus, daß nah vorliegenden Rezessen den Gemeinden die gesammte Wegebaulast nit nur in dem Ge- méeindebezirke, sondern auch in dec Gutsfeldmark aufgebürdet ist und von denselben auf die Dauer nicht ferner getragen werden kann.

In der Provinz Pommern is es namentlich der Regierungs- bezirk Cöslin, in welhem sich die geringe Leistungsfähigkeit cines großen Theiles der Landgemeinden als Uebelstand füblbar mat. Menn es dort auch in einzelnen Gegenden, wie namentlich in den Bezirken des ehemaligen Rentamtes Rügenwalde und der vormaligen Abtei See-Buckow, wohlhabende Bauerngemeinden giebt, welche bei einer zahlreichen Einwohnerschaft ein wirkli kommunales Leben ent- wideln und vermöge ihrer Wohlhabenheit zur Erföllung ihrer fommunalen Aufgaben durchaus fähig sind, so gilt doch als Regel, daß die Gemeinden, weil klein und arm, die an sie gestellten An- forderungen ohne Beihülfe von anderer Seite kaum zu erfüllen ver- mögen.

Der Regierungsbezirk Posen weist eine sehr beträchtliche Anzahl von kleinen und im Gemenge mit anderen Kommunalbezirken be- legenen Landgemeinden auf, deren Vereinigung mit benachbarten Ge- meinden ausführbar ist und im öffentlihen Interesse sich empfiehlt. Nah vorliegenden berihtlihen Angaben giebt es dort viele Land- gemeinden, welche diese Bezeihnung überhaupt niht verdienen. Im Kreise Schroda bestanden im Oktober 1888 noch zwei völlig un- bewohnte Gemeinden. Ferner kommen in diesem und anderen Kreisen zahlreihe Gemeinden vor, welche nur einen, zwei oder drei Wirthe zählen, und von welhen ein Theil thatsächlih {hon jeßt zu benac- barten Gemeinden gehört, insbesondere auch von den Schulzen der leßteren mit verwaltet wird. Es besteht weiter eine große Anzahl von Gemeinden mit Ausbauten, welche in vielen Fällen bis eine Meile von dem Dorfe entfernt sind. Die häufig vorkommenden Hauländereien liegen vollkommen zerstreut über weite Distrikte, öfter, wie beisptels- weise im Kreise Neutomischel, unter einander, sodaß sich die Grenzen der einzelnen Dörfer kaum bestimmen lassen, Abgesehen ‘hiervon kommt auch die eigentlihe Gemengelage vielfah

Im Regierungsbezirk Bromberg ist die Leistungsfähigkeit einer großen Anzahl von ländlihen Gemeinden festgestellt. In demselben mangelt es vielfa nit nur an leistungsfähigen Personen, sondern auch an der entsprechenden Anzahl von Einwohnern überhaupt. So haben beispielsweise im Kreise Wongrowiß von 139 Landgemeinden 33 nur ungefähr 60, 6 weniger als 20 Cinwohner; eine Gemeinde besteht zur aus einem Wirth und noch 5 Einwohnern; eine andere nur aus einer in einem kleinen baufälligen Hause wohnenden Familie von 4 Perfonen, E ¿

Bei den unentwickelten Verhältnissen der kleinen Landwirthschaft des Regierungsbezirks Bromberg drücken die öffentlihen Abgaben die Landbewohner \{chwer. Auch unter den Gutsbezirken befindet sih eine nicht unerbeblihe Anzahl von unzureichender Leistungsfähigkeit; ein E des Kreises Wongrowiß besteht nur aus 22 ha sandigen

aldbodens. ; L

Aus mehreren Kreisen des Regierungsbezirks Magdeburg ist auf die Vereinigung der Domänen mit den benahbarten Land- oder Stadt- gemeinden als auf cine in erster Linie in Betracht kommendé Maß- nahme hingewiesen worden. Dieser Vorschlag wird damit begründet, daß die Pächter der Domänen durch ihren intensiven landwicthschaft- lihen und gewerblichen Betrieb sowie dur die hierdurch bedingte Heranziehung einer zahlreichen Arbeiterbevölkerung, welche mit Vor- liebe außerhalb des Gutsbezirkfs angesiedelt werde, den benachbarten Gemeinden meist fehr erhebliche Aufwendungen verursachten, ohne daß fie zur Zeit irgendwie in angemessener Weise zur Mittragung dieser

Lasten herangezogen werden könnten. E

Im Regierungsbezirk Merseburg ift es hauptsählid die Gemenge- lage, welche Aenderungen des lommunalen Verhältnisses einer größeren Anzahl von Gemeinde- und Gutsbezirken angezeigt erscheinen

läßt. Insbesondere liegt in mehreren Kreisen dieses Bezirks das eigenthümliche, zu vielfahen Uebelständen führende Verhältniß vor, daß einzelne zu forstfiskalishen Gutsbezirfen gehörige, von den Haupt- bestandtheilen der letzteren abgesonderte Trennstüdke theilweise von den Feldmarken ländlicher Gemeinden umschlossen sind, theilweise mit Grundstücken der leyteren im Gemenge liegen, Die Vereinigung solher Trennstücke mit den Landgemeinden hat sih bis jet nicht erzielen lassen, muß aber im öffentlihen Interesse als dringend wünschenswerth bezeichnet werden,

Von fast allen Seiten ist anerkannt, daß eine anderweite Regelung des kommunalen Verhältnisses der erregen Gemeinde- ciutiken nach den vorstehend dargelegten Fihtungen hin eine wesentliche Besserung auf dem Gebiete der ländlichen Gemeindeverwaltung herbei- führen würde. Es handelt sich hauptsählich darum, daß die Durch- führung der in Seife kommenden wihtigeren Aenderungen des kommunalen Verhältnisses ländlicher Gemeinden und Gutsbezirke fernerhin nicht mehr unbedingt von der U mun der Betheiligten abhängig gemacht, sondern auch beim mla e der leßteren in den Fällen in welchen das bffentlete Interesse dies erheischt, zugelassen werde. s muß die erleihterte Möglichkeit geschaffen werden, beim

Vorhandensein dieser Vorausseßung kleine [eung Ne sowie im Gemenge belegene Gemeinden und Gutsbezirke mit benachbarten Gemeinden zu vereinigen, Gutsbezirke, welchen die Einheit des Besißes, namentlich durch die Entstehung von Kolonien auf Gutsland, verloren gegaugei ist, in Gemeinden umzuwandeln oder die Kolonien zu Gemeinden auszugestalten und einzelne von den kommunalen Bezirken abgesondert belegene Grundstücke von denselben abzutrennen und anderen Gemeinde- oder Gutsbezirken zuzulegen. Daß hierbei unter Umständen über den Widerspru der Betheiligten hin- weggegangen werden muß, kann staatsrechtlich keinen gegründeten Be- denken unterliegen ; denn die rechtlihe-Existenz der öffentlihen Körper- schaften beruht auf der Zweckbestimmung, welcher sie zu dienen berufen sind, und, sobald sie die ihnen obliegenden öffentlich-rechtlihen Ver- pflihtungen überhaupt niht oder nit in ausreihendem Maße zu erfüllen vermögen, müssen diejenigen Aenderungen der Grundlagen ihres rechtlihen Bestandes eintreten, welche das öffentlihe Interesse erfordert. Wenn die Bestimmung des §. 1 Absfay 3 des Geseßzes vom 14. April 1856, insofern sie die Zustimmung der Betheiligten erfordert, das Fortbestehen der nach der geshichtlichen Entwickelung vorhandenen Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirke gegen un- berehtigte Eingriffe shüßen will, fo berücksihtigt sie andererseits nit genügend, wie die Erfahrung gelehrt hat, die natürlihe Voraus- seßung der Existenzberehtigung, nämlih die Erfüllung der Zweck- beitimmung. Landgemeinden und Gutsbezirke, welche die ihnen im öffentliwen Interesse obliegenden Leistungen nicht zu erfüllen ver- mögen, können als geeignete Glieder des Gemeinwesens nicht betrahtet werden; ihr Fortbestehen \chädigt die staatlihe Ordnung, und sie müssen „durch lebensfähige Gebilde erseßt werden. Der Widerspruch der einzelnen Landgemeinde und des einzelnen Gutsbesißers gegen die erforderli gewordene Neuregelung des kommunalen Verhältnisses hat in einem solchen Falle keine Berehtigung und muß daher dem höheren Gebote des Gemeinwohls weihen. Hieraus folgt das Bedürfniß einer entsprehenden Ergänzung der dem §8. 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 14. April 1856 zu Grunde liegenden Norm.

Im Uebrigen wird bezüglich aller pate, in welchen es ih um die Aufhebung bestehender oder um die Schaffung neuer Landgemeinden und Gutsbezirke handelt, an der bisherigen Bestimmung, wonach es hierzu der landesherrlichen Genehmigung bedarf, als an einem wesent- lichen Grundsaye des öffentlihen Rechts festzuhalten sein. Dagegen unter- liegt es keinem Bedenken, die bisherige Befugniß des Kreisausschusses (Bezirksaus\{usses), über“ die Abtrennung einzelner Grundstücke von einem Gemeinde- oder Gutsbezirke und deren Vereinigung mit einem anderen Kommunalbezirke in dem Falle zu beschließen, wenn die betheiligten Gemeinden oder Gutsbesißer und die Besißer jener Grundstücke darin einwilligen, auch auf die Fälle auszudehnen, wenn ein Widerspru Betheiligter vorliegt, Hiernah ist in dem vierten Absate dieses Paragraphen eine entsprehende Aenderung der Be- stimmungen im vierten Absate des §. 1 des Geseßes vom 14. April 1856 vorgesehen.

Nur vereinzelt hat \sich die Ansicht geltend gemacht, daß es in Beziehung auf die Bestimmungen über Umfang und Begrenzung der Gemeinde- und Gutsbezirke einer Aenderung der Geseßgebung nicht bedürfen möchte. Hierbei ist zuvörderst ein besonderes Gewicht auf den oben bereits berührten Umstand gelegt, daß man in früherer Zeit bei der Anerkennung der einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke als selbständiger kommunaler Existenzen vielfah nicht mit der erforderlihen Gründlichkeit zu Werke gegangen ift, und dabei aus- gesprohen worden, daß eine auf dem Verwaltungswege anzuordnende Nachprüfung voraussichtlich zu einer besseren Ordnung der kommunalen Verhältnisse führen werde. Weiter ift angeführt, daß die Vereinigung von lebensunfähigen Gemeinden zu einer größeren die lehtere nicht lebens- und leistungsfähig mache, daß die Gemengelage in zahlreihen Fällen eine Gemeinsamkeit der kommunalen Interessen niht begründe, die Ungleichartigkeit der kommunalen Körper vielmehr, namentli, wenn es sich um einen folhen räumlihen Zusammenhang zwischen Gutsbezirk und Gemeinde handele, unberührt lasse, endlich, daß Ver- einigungen von Landgemeinden und Gutsbezirken wegen des Wider- strebens, welchem eine solche Maßnahme regelmäßig auf beiden Seiten begegne, wegen der Verschiedenartigkeit der in Betracht kommenden Verhältnisse, wegen der Schwierigkeit, die Theilnahme des Gutsbesitzers am Gemeindestimmrehte in gerechter und angemessener Weise zu regeln, u. \. w. überhaupt zu widerrathen seten.

Diesen Einwendungea ist Folgendes entgegenzuhalten; Die Fehler,

welche in früheren Jahren in Beziehung auf die Anerkennung der einzelnen Landgemeinden und Gutsbezirke als selbständigec kommunaler Körper sowie in Beziehung auf die Abgrenzung ihrer Bezirke gemacht worden find, können an der Hand der gegenwärtigen Bestimmungen, wie eine große Anzahl der in der leiten Zeit zur Erörterung gelangten Fâlle bewiesen hat, zum überwiegenden Theile nicht wieder gutgemacht werden, indem regelmäßig ausgeführt wird, daß dem bislang bestehenden thatsählihen Verhältnisse Rehnung- getragen werden müsse. Dies trifft namentlich auch bezüglih der sehr \{chwierigen Neuregelung des fommunalen Verhältnisses der Bestandtheile von fiskalischen 'Guts- bezirken zu, als deren Träger nah der Rechtsprehung des Ober- Verwaltungsgerihts die Gesammtheit der innerhalb des Bezirks eines früheren Königlichen Domänenamtes belegenen fiskalishen Realitäten anzusehen ist. Diese ungeordneten Verhältnisse machen daher die dar- gelegte Aenderung der geseßlichen Vorschriften um so noth- wendiger. Im Uebrigen rwoiderlegen sich die erhobenen Einwen- dungen eineétheils durch das Grgebniß der stattgehabten Er- hebungen, anderentheils durch die Erwägung, daß derartige Eingemeindungen u. \. w. fselbstvecständlih nur da vorgenommen werden sollen, wo ein wirkliher Nußen davon zu erhoffen ist, und sttets nur nah sorgfältiger Prüfung aller einschlagenden Verbältniffe, Nicht selten wird von der Vereinigung zweier für sich selbst nicht ausreihend leislungsfähiger Gemeindecinheiten wegen deren ifolirter Lage oder wegen Ungleichartigkeit der Verhältnisse und Juateressen abgesehen werden müssen, und auf anderem Wege, namentli dur die im vierten Titel des Gesetentwurfes vorgeschene Bildung von Gemeindeverbänden, Abhülfe zu suchen sein, Daß dur die Ver- einigung zweier oder mehrerer für sich allein niht ausreihend leistungsfähiger Gemeindeeinheiten niht unter allen Umständen eine leistungsfähige Korporation geschaffen wird, ist zuzugeben, Der Regel nach wird aber durch eine solhe Zusammenlegung eine nicht uner- heblihe Ersparniß, allein {hon bezüglih der Ausgaben der örtlichen Verwaltung, und im Zusammenhang damit eine Ermäßigung der öffentlichen. Abgaben herbeigeführt werden, Insbesondere fommt der Vortheil in Betracht, welher in Folge der Bildung umfangreiherer Kommunalbezirke, in Ansehung der Tragung der Kosten der öffentlihen Armenpflege eintritt, indem die Schwere der Armenlast mehr als es bei irgend einer anderen Kommunallast der Fall ist, von zufälligen, häufigemm Wechsel unter- worfenen Umständen abhängt, und somit auf eine annähernde Gleich» máäßigkeit der desfallsigen Ausgaben innerhalb gewisser Zeiträume în größeren Gemeinden weit eher gerechnet werden darf, als in kleinen, welche durch zeitwetse eintretende außergewöhnliche Höhe der Aus- aben für die Ortsarmenpflege leiht in große Bedrängniß gerathen önnen. Bezüglih der kommunalen Vereinigung von Landgemeinden und Gutsbezirken muß mit Vorsicht verfahren und selbstverständlich von derselben abgesehen werden, wenn von einer solchen Maßregel die Cutfaltung eines ersprießlihen kommunalen Lebens nit erwartet werden kann, Nach deu bisherigen Erfahrungen ist indessen vielfa auch bei devcauitgen Vetenigangen ein erwünshter Erfolg erzielt worden, und es haben beide Thetle wesentlihen Vortheil aus der fommunalen Verbindung gezogen, namentlich sobald die das Haupt- dh bildenden Vorurtheile einer besseren Einsicht Play gemacht aben.

Die in Absayz 3, 4, b des §. 2 vorgele Bestimmungen müssen, um eine gleihmäßige Wirkung zu üben, auch in den Fällen sinn- gemäße Anwendung finden, in welchen es sich um die Unna einer Landgemeinde oder eines Gutsbezirks mit einer Stadtgemeinde, um die Abtrennung einzelner Theile von einem Stadtbezirke und deren

Vereinigung mit einem Landgemeinde- oder D sowie um die Abtrennung einzelner Theile von einem Landgemeinde» oder Gut®&

T, und teren Vereinigung mit einem ängrenzenden Stadtbezirke andelt.

Nach vorliegenden berihtlichen Anzeigen mangelt es vielen Städten an einer angemessenen Abrundung ihrer Bezirke, wie sie im Interesse der Stadtgemeinden dringend zu wünschen sein würde. So weist bei. spielsweise in einem der Regierungsbezirke der öftlihen Provinzen mehr als die Hälfte der dort überhaupt vorhandenen Stadtbezirke (31 von 56) auffallende Unregelmäßigkeiten der Begrenzung auf. Einzelne Grundstücke ländliher Gemeindebezirke liegen häufig derart im Gemenge mit der städtishen Feldmark, daß sie von Theilen der leßteren, namentlich auch von einzelnen Häusergruppen, völlig ein- ge\chlofsen werden. Mehrfah kommt der Fall vor, daß ein Haus- grundstück von der Grenze des Stadt- und Landgemeindebezirks durch- \chnitten wird. Die hierdurch entstehenden Unzuträglichkeiten find sehr erheblich und werden von den bezüglihen Stadtgemeinden oft \{chwer empfunden. Insbesondere erweisen sih die in den Stadtbezirk ein- springenden ländlihen Grundstüdcke bei der Ausführung von städtischen Pflasterungs-, Beleuchtungs-, Wasser- und Kanalisationsanlagen u. \. w. meist sehr .hinderlih. Einzelne Städte haben wegen der durch die Gemengelage bedingten größeren Ausdehnung ihrer Bezirke in manchen Beziehungen, wie auf dem Gebiete des Straßenbaues und der Sicher- heitspolizei, Mehraufwendungen machen „müssen, welhe von den Be- fißern der ländlichen Grundstücke, obwohl sie denselben zum Vortheil gereihen, nicht mitgetragen werden. Ein Hauptübelstand liegt namentlich auch darin, daß oft sehr leistungsfähige Angehörige der Stadtgemeinde ihren Wohnsiß auf die von dem Stadtbezirke um- \{lossenen Grundstücke des ländlihen Gemeindebezirks verlegen und sich in dieser Weise der städtishen Besteuerung entziehen. Um in diesen Verhältnissen Wandel zu \chaffen, erscheint eine Aenderung der Bestimmungen im dritten und vierten Absaße des §, 2 der Städte- ordnung vom 30. Mai 1853 erfocderlih, wie dieselbe dur die Be- stimmungen im fünften Absatßze des §. 2 der Landgemeindeordnung vorgesehen ift.

__ Einer besonderen Erwähnung bedarf hier noch das in der ge- \chichtlichen Darstelunz (Anlage A S. 18 f.) erörterte Auenrecht. Nachdem der §. 16 des Geseßes vom 14. April 1856 die Bestimmung des 8. 3 unter Nr. 14 des Gesetzes, betreffend die Ablösung der Realiasten und die - Regulirung der gutsherrlihen und bäuerlichen Verhältnisse, vom 2. März 1850 (Geseß-Samml. S. 77) wieder auf- gehoben hat, empfiehlt es sih, die privatrechtlihe Seite dieses Ver- hältnisses in der Landgemeindeordnung unberührt zu lassen, wonach es sih dann nur noch um die Frage der kommunalen Zugehörigkeit der Dorfauen handeln würde. Sn dieser Hinsicht ist der aus dem Regierungsbezirke Frankfurt a. O. erfolgten Anregung beizutreten, daß die Dorfauen allgemein denjenigen Gemeinden einzuverleiben sein werden, innerhalb deren sie belegen find. Hierzu würde es indessen einer besonderen Bestimmung nit bedürfen, vielmehr wird eine solche Eingemeindung nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen des §, 2 cinzutreten haben. _K S

: : Zu 88. 3 bis 5.

Hinsihlich der in Folge von Veränderungen der Grenzen der Landgemeinden und Gutsbezirke nothwendiz werdenden Auseinander- seßung zwishen den Betheiligten hält der §. 3 den bislang be- stehenden Rechtszustand aufcecht, während der S. 4 ein besonderes, bei folhen Bezirksveränderungen vorkommendes Verhältniß zu regeln bezweckt. Durch die Abtrennung bewohnter Grundstücke, insbesondere eigentliher Kolonien, erlangen Städte oder Landgemeinven sowie Be- siger selbitändiger Güter nicht selten einen bestimmt oder wenigstens annähernd abs{äbßbaren Vortheil, indem sie von den öffentlih recht- lihen Verpflichtungen befreit werden, welche thnen bis dahin im Interesse der Bewohner jener Grundstücke oblagen. Auf der anderen Seite sind die Gemeinden, welchGen die Trennfstücke einverleibt, oder die neuen Gemeinden, welche aus denselben gebildet werden, häufig überhaupt nicht oder wenigstens nur {wer im Stande, aus eigenen Mitteln die Aufwendungen für die kommunalen Bedürfnisse der Ein- wohner der in Frage stehenden Wohnpläße zu bestreiten. Hieraus ergiebt \sich das Bedürfniß nah einer geseßlihen Bestimmung, wodurch den Gemeinden oder den Besißern felbständiger , Güter, welche einen derartigen Vortheil durch die Abtrennung bewohnter Grundstücke von ihren Bezirken erlangen, die Veryflihtung auferlegt wird, den Gemeinden, in welche jene Grundstückskomplexe übergehen, ent- sprechende Abfindungsbeträge oder Zuschüsse zu den ihnen dur folhe Eingemeindungen erwachsenden Lasten zu gewähren. Da es zweifellos ist, daß ohne eine ausdrüdcklihe Geseßesbestimmung ein solcher Rechts- anspruh nicht geltend gemaht werden kann, die Gewährung diefer Beihülfen aber je nach der Lage der einzelnen Fälle der Billigkeit entspriht und sich vielfa als ein unabweisbares Bedürfniß für eine angemessene Regelung des kommunalen Verhältnisses solcher Orte schaften oder Wohnpläte darstellt, so war in dem Geseßentwurfe eine Vorschrift des in Rede stehenden Inhaltes vorzusehen. Wenn au bisßer, namentli in Fällen, in wezlWen es fi um Abtrenuung größerer bewohnter Bestandtheile von forstfiskalishen Gutsbezirken handelte, es häufig gelungen ist, die Gutsherrs{aft zur Gewährung derartiger Zuschüsse im Wege der gütlihen Vereinbarung zu bestimmen, so empfiehlt es fh doch, um den in folhen Fällen regelmäßig ein- tretenden Weiternngen und Schwierigkeiten zu begegnen, eine feste Rechtsgrundlage für die Regelung dieses Verhältnisses zu schaffen.

8. 5 giebt das bislang geltende Recht wieder.

Zweiter Titel. Landgemeinden. Erster Abschnitt. ReFStliche Stellung der Landgemeiüdè Zu S8. 6 und 7. :

Ueber die rechtlihe Stellung der Landgerneinden waltet kein Zweifel ob. Einer ausdrücklichen Anerkennung wird die Befugniß derselben zum Erlasse statutarischer Anordnungen în dem Umfange, in welchem derselbe den übrigen kommunalen Körperschaften, insbesondece den Kreisen und Stadtgemeinden, geseßlih eingeräumt ift und in welchem es auc die ländlihen Gemeinden selbit bislang hon î wesentlichen besessen baben, bedürfen.

Zweiter Abswnitt.i Gemeindeangehbörige, deren Rete Zu SS. 8— 11.

Der Begriff der Gemeindeangebörigen wird un 8. 3 Absay 1 der Städteordnung vom 30. Mai 193 u Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 dahin zu er mit Ausnabme der nidtangefessenen personen des aktiven Dienststandes alle d welche innerhalb der Landgemeinde einen 2 empfieblt es si, den Begriff des V bestimmen, wie dies dur V. 1 des Bu der Doppelbesteuerung vom 183. Mai ges(eben ist. Aus der Gemeindeangedör Mitbenugung der öffentlichen Einri@t 2 nad Maßgabe der für dieseldeu bestehender Feittmutungen Fo Pflicht zur Leistung der Gemeiadeabgaden and Diewte.

Zu 8. 1K Î Die Vorschriften über die Gemeindeadzadea uad Dienste in den Landgemeinden der Ftlichen Provinzen Kaden d în einer großen Anzabl von Gesegen, Verordaungen und. Kadimetdordre® zerttreut. R Rnlage D entbält unter 1 cine Darstellung des gegenwärtigen Recbtszustandes. l Auf der in dieser Uedersicdt dargelegten B dat Ad didber die Aufbringung dexr Abgadea und Dienste in den Vands gemeinden der ditliden Provi en wofern in zuriedenstelender Weise

d GEEI Ce und Pflichten.

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Lou, als von den N 453 Gemeinden fon teht 19 087 die baaren e

Gemeindeadgaden dur Zuschläge zu den direkten Staatösteuern wnd durch besdndere dem Svsdeme der legtereu S asSließende Personalsteuern aufdringen, Wie die in der Kulage N

weisung der Hauddaltsverdältnife der Landgemeinden Va

der sieden östlichen Provinzen exgiedt, detrugen die ia diesen ea im Gtuitiahre LB8W aufgedradten diredten Gemindeadgaden