1890 / 277 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 17 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

zusammen 20 900 906 A Nechnet man hierzu den ungefähren Geld-

‘werth der Naturaldienste mit 4210627 #4, sowie den Sollbetrag

* der auf die Gemeinden in jenem Etatsjahre entfallenen Provinzial-, Kreis- und Schulabgaben mit 17950034 #, fo ergiebt sich eine

dieser Gemeinden für die engeren und weiteren

belaft Sl Clanaug dies und für die Scbule von 43 062 067 6 Dies

stellt eine durchs{nittlihe Bea pE, der Landgemeinden der östlichen

141 9/0 der direkten Staatsfteuern dar. N Pro en Bn esAnittosab dieser Belastung berechnet sich für die ein-

ür die Provinz E o L i

Brandenburg 199: - der direkten

149 Staats-

Zchl n Stelie 173

en fe tpreußen 212 steuern.

é A t vg Be C fte Theil des Gesammtbetrages der baaren Gemeinde- i badi u 0 900 906 mit 9826713 wird durch Zuschläge zur Grund- und Gebäudesteuer oder durch- befondere direkte Steuern vom Grund- und Hausbesißze aufgebraht. Dem gegenüber stehen die * Summen von 8055 161 \ an Zushlägen zur Klassen- und klassi- #fizirten Einkommensteuer und an befonderen direkten Perfonalsteuern, # von 538 512 M an Zushlägen zur Steuer vom stehenden Gewerbe, und von 2400221 Æ an sonstigen baaren Gemeindeabzaben, Ver- ü n 8, st._W. De emein der Schulden der Landgemeinden berechnet si auf 36 752301 M Er stellt si am böhsten in den hocent- wielten Provinzen Brandenburg und Sawsen, erreiht aber au in der Provinz Posen eine beträchtliche Höhe. Die Spalten 19—24 der Nachweisung enthalten nähere Angaben über die Ausgaben der Ge-

T S

meinden, sowobl nach ihrem Gesammtbetrage, als nah den haupt- | \äclisten Ausgabetiteln, insbesondere für die allgemeine Kommunal- |

verwaltuna, die Acmenpslege, die Volksschule u. . w. Der Ausgabe-

betrag für die U i; ; : 10 076 220 4, während sich die Gefammtausgabe für -die Armen-

Volks\{ule - bleibt auch jeßt noch der höchste mit |

pflege auf den nit als besonders hoh zu bezeihnenden Betrag von | 3 909 706 M berechnet, worauf weiter unten nohmals zurückgekommen | | saß der Gleichheit in dem Maßstabe für die Heranziehung aller | Steuerpflichtigen würde in solben Fällen nah dem Uebergange zu

werden wird. 4 ; L: Ungeachtet der oben erwähnten Thatsache der in verhältnißmäßig

weitem Umfange e:folgten Annahme des Zuschlagesystems von Seiten |

der Landgemeinden der östlichen Provinzen läßt das Steuerwesen in diesen Landgemeinden noch viel zu wünschen übrig, indem es namentli

| beftehen lassen können.

an präzisen Bestimmungen über die Grundlagen der Gemeindesteuer- pfliht und an einem klaren System für diesen Zweig der kommunalen |

Berwaltung mangelt. : Gemeindevertretungen und der Aufsichtsbehörde ein allzu Raum gelassen ist, so ift doch andererseits die Autonomie dec Ge-

steuern niht als eine übermäßig hohe zu bezeichnen sein, wenn

Wenn „auf der einen Seite dem Ermessen der ' weiter |

widersprechen, wenn dieser Umstand für die Heranziebung zur Kom- munalfteuer maßgebend fein follte. Der Ankauf tober Besibuñeen Seitens vermögenéloser Spekulanten, wie er öfter vorkomme, werde bei Ausf{ließung reiner Grundsteuerzushläge unbilliger Weise die Kommunallasten diefer Besißungen auf die Nachbarn überwälzen; eine solche geseglihe Prämiicung hoher Verschuldung erscheine aber volks- und finanzwirth\{chaftlich E: Ebenso wie dea Ge- meinden hiernach das Ret gewahrt bleiben müsse, die Kommunal- steuern, falls dies zweckmäßig erscheine, im Wesentli&en nah der Grundsteuer aufzubringen, empfehle es \ich, ihnen die vielfa, beson- ders in großen und wohlhabenden Niederuzgsgemeinden noch hbei- behaltenen altherkömmlihen Aufbringungsarten rah der Zahl der Bauernhöfe, dem Hufenstande u. \. w. zu gestatten. Es sei dies be- sonders dann von Wichti keit, wenn, was zuweilen vorkomme, die Grenze zwischen gutsberrlihem Vorwerkslande und der Gemeinde- feldmark durch Einziehen von Bauernhöfen zu dem ersteren verwischt sei, und somit bei Einführung eines neuen Maßstabes die Heran- iung der Gera E würde.

: on einem anderen Berichterstatter wird hervorgehoben, daß es hinsihtlich des Gemeindeabgabenwesens bei den gegenwärtigen Be stimmungen zu belassen und davon abzusehen fei, die in dieser Hinsicht bestehende erprobte Autonomie der Gemeinden zu bes{chränkenz der Maßstab der direkten Staatssteuer werde subsidiär Platz greifen müssen, soweit niht dur besondere Beschlüsse der Gemeinden etwas anderes festgeseßt sei oder sich in Geltung befinde.

n Uebereinstimmung mit der vorher erwähnten Bemerkung in Betreff der Anräthlihkeit der Beibehaltung herkömmlicher Be- stenerungsarten in Fällen, wo die Grenzen zwis{en Vorwerksländeéreien und Gemeindefeldmarken dur Einziehung von Bauernhöfen zu früheren herrsdaftlihen Gütern verwischt sind, steht die Anführung in cinem im Uebrigen das Zuscblagsystem befürrcortenden Berichte, daß fich in einzelnen Fällen dem Uebergange von einer auf Klassen- eintheilung beruhenden Besteuerung zum Zuschlagsysteme erfahrungs- gemäß Schwierigkeiten entgegenstellen. Es gebe nämli% Gemeinden, welche von Gutsherrschaften für ehemals eingezogene Bauernstellen und Wüstungen ganz echeblihe Abgabenbeträge (1/4 bis 1/z aller Steuerbedürfnisse und mehr) von jeher erheben, wens au das ein- gezogene Areal längst Bestandtheil des Dominiuws sei. Der Grund-

einem allgemeinen Zuschlagssysteme derartige Ausnahmen faum vestehe | Andererseits könnten ‘die Gemeinden ohne Grschütterung ihrer wirthschaftlihen Existenz auf Entschädigung in folchen Fällen ni%t verzichten, und es werde also darauf Bedacht zu nehmen fein, die Beitragspfliht der Gutsherrs{aft in eine ablösbare Rente umzuwandeln.

Diesen Auffassungen steht aber zuvörderst die Erwägung gegen-

| Über, daß, so sehr aub der r 8s Grundfatzes der Autopomte meinden wiederum dadurch zu sehr eingeschränkt, daß ibnen die Be- | x Werth des Grundfaßzes der Autonomie fugniß zur Neveinführung indirefkter Gemeindeabgaben nit zusteht. | An und für sih würde die dur{chs{chnittliGe Belastung der Gemeinden | für kommunale und Schulzwecke mit 141 % der direkien Staats- |

nicht dabei in Betracht käme, daß gerade auf die minder leistungs- |

fähigen und theilweise sehr dürftigen Gemeinden der Provinzen Ost- und Westpreußen ein den Durschnittssaß erheblich übersteigender Prozentsaß entfällt,

der Gemeinden in der Ordnung ibrer Angelegenheiten überhaupt und insbesondere auf dem Gebiete des Gemeindeabgabewesens anzuerkennen ist, gleihwohl von der Feststellung aUgemeiner leitender Grundsäße über bie Gestaltung dieses wichtigen Zweiges der Gemeindeverwaltung dura) die Gefeßgebung nicht abgesehen werden kann. In der gleichen Weise, wie der Staat sich selbst für die Ausübung seines Besteuerungs- rehtes durch die Gesetzgebung bestimmte Grenzen zur Wahrung der Lebensinteressen seiner Angehörigen zieht, müssen ih auch die Ge-

| meinden auf diesem Gebiete dicjenigen Einf{ränkungen gefallen lassen,

__ Hiernah ist die Erwägung nahe gelegt, daß es sich im Inter- | esse einer ferneren erspricßlihen Entwickelung des Gemeindeabgabe- |

wesens empfehlen wird, die grunblegenden Bestimmungen übec die

| ihrer oben näher dargestellten Mängel keinen Anspruch auf Konser- |

Gemeindeabgaben und Dienste bei einer Neuregelung des Gemeinde- | verfassungérehtes der ösllichen Provinzen in der gleihen Weise gesetlih | zu fixiren, wie dics für die Kreiskommunalverwaltung durch die | S8, 10 bis 19 der Kreisordnung vom 13, Dezember 1872, für die | stadtishe Gemeindeverwaltung durch die einshiagenden Bestimmungen |

der Städteordnungen, für die Landgemeinden der Provinz Westfalen

dur §. 57 der Westfälischen Landgemeindeordoung vom 19, März 1856

und für diejenigen der Rheinprovinz dur die §8. 22 ff. der Gemeinde- ordnung vom 23 Juli 1845 in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes

vom 15, Mai 1856 geschehen ist. Dabei würde, ohne im Uebrigen | der bislang als zweckmäßig érprobten Autonomie der Gemeinden auf | diesem Gebiete Abbruch zu thun, der Grundsaß der Vertheilung der |

auf das Einkommen gelegten direkten Gemeindeabgaben nah dem Maß-

stabe der Staatspersonalsteuern an die Spitze zu stellen fein. Daneben |

würde aber gleichzeitig die Einführung besonderer direkter Gemeinde-

| rihten

abgaben nah dem Gesche vom 27. Juli 1885 durch Gemeinde- | beshlüsse, soweit fole gegenüber der Bestimmung des Einkommen- | steuergeseßcnlwurfes über die Heranziehung der Aktiengesellschaften, |

Kommandltgesellschaften auf Äktien, Berggewerkschaften und ein-

getragene Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer | Mitglieder hinausgeht, zur Staatöeinkommensteuer au) künftighin | | wele die Einführung eines neuen Besteuerunassystems nicht zu

noch erforderli sein werden, sowie die Zulassung besonderer

direkter Gemeindeabgaben vom Grundbesiße und Gewerbebetriebe |

vorzubehalten scin. abgabewesen betreffenden Punkte, binsichili® deren fich bisher Zwecifel®

befreiungen, unter Berücksichtigung der dieserhalb bisher ergangenen Anordnungen der zuständigen Staaätshehörden und der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die nach den seitherigen Erfahrungen dringend zu wünschende Klarstellung finden können. Zuglei würde au eine Bestimmung vorzusehen sein, welche den Landgemeinden die Befugniß zur Einführung indirekter Gemeindeabgaben verleiht.

Dieser Auffassung hat sich die weitaus überwiegende Mehrzahl der erstatteten Berichte anges{chlo}sen; es wird hervorgehoben, daß fih das System der Erhebung von Zuschlägen zu den direïten Staats- steuern mit den vorher bezcihneten Maßgaben überall da, wo es eingeführt sei, wohl bewährt. habe, während die hier und da noch vorkommenden veralteten Steuererhebungsformen nah dem Klafssen- systeme, nah dem Hufenbesiße u. \. w., vielfah zu Unzuträglichkeiten, Irrungen, Streitigkeiten und Prägravationen führten. Dabei ist von einzelnen Seiten angeführt worden, daß sich die Gemeinden mancher Kreise binsitlih der Umlegung der Kommunalsteuern vollständig an das System der Erhebung der Kreisabgaben angeschlossen haben, und daß dadur, zumal in der gleichen Weise auch die Provinzialabgaben erboben werden, die Aufbringung der Gemeindeabgaben sehr vcreinfacht

und erleichtert werde. Die Verleihung der Befugniß zur Einführung |

(Gs würden ferner alle diejenigen das Gemeinde- |

welche die allgemeinen Staalsinteressen erheishen. Die in manchen Gemeinden noch bestehenden veralteten Besteuerungsarten haben wegen virung und müssen einem gerehteren Besteuerungssystem

lastet sein, so wird in dieser Beziehung dur die von der Gefetgebung

des Staates in Ausfiht genommene Steuerreform in ver Weise |

Wandel geschaffen werben, daß das Staatssteuersystem zuglei zu einer geeigneten Grundlage für die Gemeindebesieuerung aus- gestaltet wird. i

Eine überwiegende Berücksichtigung der Pcrsonalfteuern

möglichst gleihmäßige, den Grundsäßen des Rechtes und ver Billig- keit entsprewende Vertheilung der Gemeindeabgaben auf die ver- s{Wiedenen Einnahmequellen angestrebt werden. Das in einzelnen Bes- hervorgehobene cigentßümlihe Verhältniß, wona Guits- herrshaften für einzelne Grurndstücke oder Grundstückskomplcxe sehr beträchtlihe Beiträge zu den Abgaben cinzelner Gemeinden zu leisten haben, hängt anscheinend mit bem in der Anlage A dargestellten Rechtsinstitute der zu früheren herrschaftlichen Gütern eingezogenen Bauernhöfe und Wüstungen zusamuaien und dürfte sich) als eine auf einem besonderem Rechtstitel beruhende Beitragepflißt darstellen,

hindern vermag, indem au bei dem Zuschlagss\ystem die Aufre@t- haltung einer erhößten Beitragspfliht über deren Rechis8grund

| entitchenden Falles im Verwaltungswege zu entscheiden sein würde x j , ¿n b 1 «t :UNFEWege z1 etden je ¡VULrD

Mängel oder Anstände ergeben haben, wie die Abgrenzung. des Kreises | i

der gemeindeabgabecpflictigen Personen und die Neihe der Nbgabe- |

indirekter Gemeindeabgaben wird von mehreren Seiten als ein wirk- | lies Bedürfniß bezeichnet, und betont, daß diese Befugniß von |

großem Werthe für einzelne Gemeinden werden könne. Seite wird zwar angenommen,

1 Von anderer | daß derartige Abzaben bci einfachen |

ländlihèn Verhältnissen keine besondere praktische Bedeutung haben | würden, es wird jedo hinzugefügt, daß gewisse Ortschaften in der | Folge wohl eine sol@e Entwickclung nehmen könnten, welche es zweck- | mäßig oder wünschenswerth erscheinen lasse, zu diescr Art der Be- |

steuerung zu greifen. a Vereinzelt wird von anderer Seite cin der vorstehend dargelegten uffassung entgegengescßter Standpunkt vertreten und zwar gerade bon Behörden sol@er Bezirke, A der Gemeinden dem Systeme der Aufbringung der Gemeinde- eas en dur Zuschläge zu den direkten Staatssteuern oder dur eeede direkte Gemeindesteuern zugewandt hat. Es wird aus- gen a die Verhältnisse seien in den einzelnen Gemcinden je nach E ertheilung, des Grundbesites der Zatl der Ünangesessenen und M tren Beziehungen so verschiedenartig, daß nur die größte Be- ea ihkeit des Abgabensystemes eine gerechte Besteuerung sichere. Ines eine überwiegente Berücksichtigung der Perfonalsteuern spreche zee S daß für die ländliche Kommunaibesteuerung der Grad dis nteresses an den kommunalen Einrichtungen maßgebend sei, und zal A wiederum überwiegend nach dem Umfange und Werthe S Maetennas, wie er in der Grundsteuer zum Ausdrude ge nge, ritte, Bei der hohen Vershuldung des Grundbesitzes nne der größte Grundbesißer der Gemeinde ganz ‘oder Aer klassensteuerfrei veranlagt sein; es würde aber em egründeten Rechtsbewußtsein der Gemeindeangehörigen

in welhen ih bereits der größte |

mögli ift. 8 (4 Qu! 28. 13-90;

Im Hinblicke auf das Gejammtergebniß der stattgehabten Er- mittelungen find die Bestimmungen des Gesegentrourfes über die Ge- meindeabgaben auf der oben dargelegten Grundlage aufgebaut, und es haben hierbei die in den Jahren 1877—1879 dem Landtage der Monar@ie vorgelegten Geseßentwürfe entsprehende Berücksichtigung gefunden. Soweit es sih um die Erhehung von Zuschlägen zu den Staatssteuern handelt, lehnen sich die bezüglichen Best! mmunzea an den Entwurf des Einkommensteuergeseßes und an die Grundzüge zur Gewerbesteuerreform an,

__ Dem Entwurfe liegt die folgende Eintheilung des Stoffes zu Grunde:

SS. 13—16 direkte Gemeindeabgaben, S. 17 indirekie Gemeindeabgaben, 18 Erforderniß der Genehmigung des Kreisaus\Gu}ses, 19 Gebühren, 20 Dienste, 3. 21 Befondere Befugnisse der Staatsauf\sihtsbehörden,

S8. 22 und 23 Regelung des Gemeindeabgabewesens in den

einzelnen Gemeinden,

SS. 24—26 Beitragspflicht,

J 27 Vermeidung von Doppelbesteuerungen,

S8. 28—33 Befreiung von den Gemeindeabgaben,

L 34 Beginn und Erlöschen der Abaabepflicht,

). 39 Bekanntmathung der Abgabebeträge,

S. 36 Zahlung der Gemeindeabgaben,

. 37 Zwangsvollstreckung,

S. 38—39 Rechtêmittel. :

Wenn den Gemeinden durch den zweiten Saß des §. 13 die Befugniß beiassen worden is, die Erhebung besonderer direkter Gemeindesteuern nah dem Geseße vom 27. Juli 1885 zu beschließen, so greift diese Befugniß gegenüber den Bestimmungen der §8. 1 und 2 des Entwurfes cines Eirkommensteuergeseßes künftighin pur noch in soweit Plat, als die im §. 1 jenes Gesetzes aufgeführten Personen- gesammtheiten, juristishen und bhysiscen D erson nit zur Staats- einkommensteuer werden herangezogen werden. Die Bestimmungen im erften und zweiten Absayze des §8. 14 be-

zweckden eine möglichst glei6mäßige Heranziehung der verschiedenen Steuerquellen unter Zulassung einer entsprechenden Freiheit der Be- wegung nach Lage der örtliwen Verhältnisse. Wenn in dem ersten Satze des zweiten Absatzes die Heranziehung der einzelnen Steuer- attungen nah verschiedenen Prozentsäßèn für zulässig erflärt wird, o ift hierbei als selbftverständlich angenommen, daß bei dem Zuschlags- systeme innerhalb der Steuergattungen eine verschiedenartige Belastung der einzelnen Klassen oder die Einshiebung von Zwischenstufen in den Staatsfteuertarif nit stattfinden darf, da hierdurch die bezügliche Gemeindesteuer den Charakter ciner Zuschlagssteuer verlieren würde. Die Bestimmung der Kreisordnung, wonach neben der Grund- und Gebäudesteuer auch die von dem Gewerbebetriebe auf dem platten

j

RUPIPUT:

u wüssen ei) e weichen. | Mögen auch die bisherigen Staatssteuern mit einzelnen Mängeln be- j

: bei der f Kommunalbesteuerung, welche in einem der erstatteten Berichte als | nicht empfechlenswerth für ländlihe Verhältnisse bezeichnet wird, liegt | Ae E ! A . L t c © c , f überhaupt nicht in der Absiht dieser Gesêgesvorlagez es soll nur eine |

j Rechtsftand im Wesentlichen aufrecht erhalten.

| weiten geseßlichen Regelung aufrechr hält.

Lande aufkommende Gewerbesteuer: der Klasse AT mindestens mit

der Hälfte , und böchstens mit dem vollen Betrage desjenigen F rOentianes heranzuziehen ist, mit welhem die Staatspersonal- teuern belastet werden, ist mit Rücksicht darauf , daß nach den Grundzügen der Gewerbesteuerreform in der ersten Klasse die- jenigen Betriebe, deren jährliher Ertrag 60000 Æ übersteigt und in der zweiten Klasse die Betriebe mit einem jährlichen Ertrage von über 20 000 bis 60 000 M besteuert worden, und daß sih danach in der künftigen zweiten Gewecbesteuerklasse au Betriebe finden werden welche bisher in der Klasse A I besteuert wurden, dahin erweitert, daß T beiden obersten Klafsen der Gewerbesteuer Anwendung zu _ Von der Gemeindebesteuerung derjenigen Personen, deren jähr- lies Einkommen nicht mehr als 420 E und welche nit E Wege der Armenpflege eine fortdauernde Unterstüßung erhalten, kann nach dem Ergebnisse der stattgehabten Erhebungen niht wie dies wohl wünschenswerth sein würde abgesehen werden, weil durch die Aufhebung jener Bestimmung ein großer Theil der Landgemeinden Gues für ibre Verhältnisse nicht unbeträbtlichen, {wer entbehrlichen Einnahme verlustig gehen würde. Jn §. 15 des Geseßentwurfs ist jedo eine entsprehende Erleichterung der Gemeindeabgabepfli{t dieser Personen vorgesehen.

_Die Bestimmung des §. 16 des Entwurfes über die ausnahmz- weise Zulassung von Mehr- oder Minderbelastungen einzelner Theile des Gemeindebezirks oder einzelner Klassen der Gemeindeangehörigen in Ansehung des Gemeindebedarfes für bestimmte Zwecke ist durch das praktische Bedürfniß an die Hand gegeben und entspriht dem bei der Berathung der Entwürfe zu einem Gemeindeabgabengeseßze an- S e

Zu S. 18 ift zu bemerken, daß die hier-vorbehaltene Genehmigun des Kreisauêsshusses selbstverständlih nicht die S iverigsvolsträtüne gegen eine Gemeinde wegen ihrer durch rechtskräftiges gerichtliches oder verwaltung8gerihtlihes Urtheil festgestellten Verpflihtungen zu Be s

Der F. 19 bezwedckt, die Lüdke der bisherigen Gesetzgebung hin- sihtlih der Gebühren, d ren in der Anlage D gedacht i auRutüllen,

Zu §. 20,

Anlangend die Gai so hat zwar deren Leistung in Natur, namentli wegen der hiervon untrennbaren mannigfahen Be- lästigung der Gemeindeangehörigen, der regelmäßig si ergebenden ungleihmäßigen Vertheilung und der mangelhaften Ausfühcung der Arbeiten erbeblihe Mißstände im Gefolge. Die generelle Beseitigung der Naturaldienste tur Aèschäßung derselben in Geld erscheint jedoch nach der gegenwärtigen Lage der Verhältnisse in einer großen Anzahl der Landgemeinden der östlichen Provinzen, in deren Haushalt {ich der Uebergang von der Natural- zur Geldwirthschaft überhaupt nur erst theilweise vollzogen hat, niht ausführbar.

S Dur S: 21 werden die bislang geltenden Bestimmungen des 8. 31 Abs. 3 und 4 des Gefeßes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwal- tung8gerihtsbehörden vom 1. August 1883 aufrecht erbalten. j Zu §8. 22 und 23.

__ Es erscheint zweckmäßig, daß die Landgemeinden nach dem Vor- bilde der in den Städten durchweg bestehenden Einrichtungen ihr ge- fammtcs Abgabewesen durÞ Umlageordnungen (Regulative) regeln, und daß ihnen nach@ Analogie der Bestimmung im §8. 53 Abs. 4 der Städkeordnung vom 30. Mai 1853 die Befugniß eingeräumt werde,

| in folhen Ordnungen, für welWe die Genehmigung des Kreisaus- | schusses zu erfordern ift, Ordnungsstrafen gegen Zuwiderhandlungen

vorzusehe:. Der Höcbstbetrag dieser Ordrungsstrafen wird jedoch niedriger als für Städte, also etwa, wie §. 22 des Entwurfs in Aus- Gti nimmt, auf 10 6 zu normicen sein.

Wo Gemeindeumlageordnungen nit erlassen werden, müssen die Landgemeinden bis zu einem bestimmten Zeitpunkte des Steuerjabres über die Vertheilung der direkten Gemeindeabgaben Beschluß fassen, und es ift für den Fall, daß ein gültiger Beschluß rechtzeitig nicht zu Stande kommi, cine allgemeine Bestimmung über die alsoann ein- tretende Art und Weise der Vertheilung der Abgaben nah Analogie der im zweiten Absaßzze des §. 12 der Kreisordnung enthaltenen Vor- {rift vorzuseben.

Die §8, 24 bis 27 des Entwurfes werden einer näheren Erläuterung nit bedürfen. Zu 88. 28 bis 33,

HinsichtliH der Befreiung von Gemeingeabgaben ift der bisherige Unlangend insbesondere die Dienstgrundstüccke der Geistlichen, Kirchendiener und BVolks\chul- lehrer, kommt in Betracht, daß dieselben, soncit sie in Stadtbezirken liegen, nah §. 4 Abs. 7 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 von den Gemeindeauflagen allqemein befreit sind, und daß au der §8, 18 der Kreisordnung deren Befreiung von den Kreislaïten bis zur auder- Es crscheint daher nur folgerihtig, daß auch die Landgemeindeordnung die Befreiung dieser Grundstüccke von den Gemeindeauflagen ausspricht.

Die Vorschriften der 88. 34 bis 36

sind ‘den Bestimmungen der früheren Geseßentwürfe über die Auf- bringung der Gemetndeabgaben nachgebildet und bieten keinen Anlaß zu besonderen Bemerkungen,

BU S 37

Der im ersten Absatze dicses Paragraphen zum Ausdrucke gelangte Grundsaß, daß die baaren Gemeindeabgaben im Falle nicht recht- zeitiger Entrichtung der Beitreibung im Verwaltungs8zwangêwerfahren gemäß der Verordnung vom 7. September 1879 unterliegen, cntspriht dem bisherigen Rechte; es empfiehlt sich, die Anwendung dieses Grundsatzes auch in Arfechung der Gebühren außer Zweifel zu stellen.

Einer bcfonderen Bestimmung bedarf es bezüglich der dem Ges meindevorsteher einzuräumenden Befugniß zur Erzwingung der Leistung von Gemeindediensten bei Säumniß der Pflichtigen, da die im §. 132 des Geseßes über die allgemeine Landesverwaltung vorgesehenen Zwangsbefugnisse des Gemeindevorstebers auf das kommunale Gebiet niht ohne Weiteres übertragen werden dürfen (vergl. O. V.G.E. Bd. IRX. S. 57),

In dem §. 39

ist die besondere Beslimmung im zweiten Absate des §. 34 unter Nr. 3 des Zuständigkeitsgeseßes, wonah der Gemeindevorstand im Besonderen auch zu beschließen haben foll :

auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend „die besonderen

Verpflichtungen einzelner öctlicher Theile des Gemeindebezirks

oder einzelner Klafsen der Gemeindeangehörigen in Ansehung : der Gemeindelasten“ ni@t übernommen. Diese Borsrift war, wie die Begründung zu S. 35 des Zuständigkeitsgesezes vom 1. August 1883 in Verbindung mit der bezüglichen Position der vergleihenden Uebersiht (Nr. 11) entnehmen läßt, mit Beziehung auf die §8. 20ff. Thl. II. Tit, 7 A. L, R. in das Gefeß aufgenommen worden und hatte also nament- lich den Fall im Auge, wo die Vertheilung der Gemeindeabgaben näch eincr bestimmten Klafseneintheilung der Gemeindeangehörigen erfolgt. Sie hat somit für das Gecmeindeabgabewesen, wie es nah dem Entwurfe der Landgemeindeordnung geregelt werden foll, ihre vrakiishe Bedeutung verloren, und es wird die Bestimmung des- §. 39 des Entwurfs in der jeßigen Fassung für alle künftig vor- kommenden Fälle der Echebung von Beshwerden und Einsprüchen gegen die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Gemeindelasten. mit Ens sich anschließendem Verwaltungsftreitverfahren vollkommen ausreichen.

(Fortseßung in der Vierten Beilage.)

M 294

Vierte Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Montag, den 17. November

(Fortsetzung aus der Dritten Beilage.)

Dritter Abschnitt.

Gemeindeglieder, deren Rehte und Pflichten.

Zu § 40. /

Unter den Gemeindeangehörigen treten als eine besondere Klasse die „Gemeindealieder“ hervor, unter welher Bezeichnung diejenigen selbftändigen Gemeindeangehörigen zu verstehen sind, welchen alle aus dem Gemeindeverhältnisse entspringenden Rechte zustehen. Die Be- zeihnung „Gemeindeglieder“ (Glieder oder Mitglieder der Gemeinde) ist auf das Allgemeine Landrecht (Thl. IT Tit. 7 S8. 20 ff.) zurüd- zuführen, welches diese Klasse der Gemeindeangehörigen von den

übrigen (den unangesefsenen) Dorfeinwohnern“ unterscheidet. Jn den späteren Gesetzen wird der Begriff „Gemeindeglieder“ wiederholt in dem angegebenen Sinne angewandt, so insbesondere in dem Gesetze vom 14. April 1856, §. 5 unter Nr. 4, §. 10 unter Nr. 1. Der Snbegriff der den Gemeindegliedern zustehenden Rechte bildet „das Gemeinderecht“, welches in den Stadtgemeinden „Bürgerrecht“ genannt wird. Die Bezeichnung „Gemeindereht“ findet sich bereits in den am Anfange dieses Jahrhunderts entworfenen Landgemeindeordnungen, insbesondere in dem ersten Entwurfe des Staatsraths Koehler vom 97. September 1809, sowie in der Landgemeindeordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856 und wird au in den Ge- meindeverfassungsgeseßen anderer deutshen Staaten in dem gleichen Sinne wie das Wort „Gemeindebürgerrecht“ angewandt. Gemeinde- glieder sind hiernach, wie dies im ersten Absaße des §. 40 bestimmt wird, alle selbständigen Gemeindeangehörigen, welchen das Gemeinde- recht zusteht. Da es, wie die folgenden Bestimmungen der Land- gemeindeordnung ergeben, von großer Wichtigkeit für die Gemeinde- verwaltung ist, daß jeder Zeit feststehe, welhen Einwohnern das Gemeinderecht beiwohnt, so ist im zweiten Absaßze des F. 40 die regelmäßige Führung einer Liste der Gemeindeglieder und deren all- jährliche Berichtigung angeordnet.

f M 8. 41.

Das Gemeinderecht umfaßt:

1) das Recht zur Theilnahwe an dem Stimmrechte in der Gemeindeversammlung und, wo diese durch eine gewählte Gemeinde- vertretung ersetzt ist, zur Theilnahme an den Gemeindewahlen,

2) das Recht zur P e lorbeler Aemter Gemeindeverwaltung und Gemeindevertretung. i

Das Allgemeine Landreht führt zwar im §. 28 Thl. II. Tik. 7 unter den Rechten der Gemeindeglieder auch das Recht zur Nußung der Gemeindegründe auf, läßt aber nach den §8. 30 und 31 auch eine Theilnahme der übrigen Dorfeinwohner an diesen Nußungen zu. Hieraus folgt, daß nah der bislang in Geltung stehenden Gemeinde- gesezgebung das Recht zur Theilnahme an den Gemeindenußungen kein aus\chließlihes Reht der Gemeindeglieder als solcher ist, und danach scheidet dieses Rechtsverhältniß hier aus; es wird dagegen weiter unten zu §. 68 wieder hierauf zurückgetommen.

Zu §. 42. , /

Die geshichtliche Entwickelung des Gemeinderehts hat #ich in hervorragendem Maße an die Gestaltung der hauptsächlichsten in demselben enthaltenen Befugniß, nämli des Gemeinde-Stimm- und Wahlrechts, angeschlossen. Das Allgemeine Landrecht bestimmt in 8. 20 Theil 11 Titel 7, daß nur die angesessenen Wirthe, als Mit- glieder der Gemeinde, an den Berathshlagungen derselben theil- nehmen. Diese Bestimmung ist durch das Präjudiz des früheren Preußischen Ober-Tribunals vom 10. Juni 1844—1863 dahin aus- gelegt, däß au der Besißer eines im Dorfe oder in dessen Feldmark gelegenen Wohnhauses Mitglied der Gemeinde scin könne, der Besiß von Aeckern hierzu also nit erforderlih sei. Nach §. 22 a. a. D. werden die Stimmen in der Regel nach den Personen der angesessenen Wirthe gezählt. Auf dieser Grundlage traf das Geseß, betreffend die Landgemeindeverfassungen in den sechs östlihen Provinzen der preußishen Monarchie, vom 14, Ayril 1856 (Gesez-Samml. S. 359) im §. 3 Bestimmung dahin, daß die Theilnahme an dem Stimm- rechte und die Art der Ausübung desselben in der Gemeindeversamm- lung dur die bestehende Ortsverfassung geregelt werde. Jm Ans\@{lusse hieran ordnet der §. 4 des Geseßes an, daß, wenn sich das Bedürfniß einer neuen Feststellung oder Regelung der Stimmrechte ergebe, weil die Ortsverfassung darüber dunkel oder zweifelhaft ist oder weil dana wesentlihe Mängel in Ansehung der Theilnahme an dem Stimmre@te, namentli erheblihe Mißverbältnisse gegen die Theilnahme an den Gemeindelasten, bestehen, eine Ergänzung oder Abänderung der Ortsverfassung unter Beachtung der in den folgenden 88. 5 und 6 enthaltenen Vorschriften durch einen von der Regierung (jeßt vom Kreisaus\chusse) zu bestätigenden Gemeindebeschluß herbei- zuführen sei. Komme ein solher Beschluß nicht zu Stande, so solle nah Anhörung des Kreistages und mit Genehmigung des Ministers des Innern die Regierung (jeßt selbständig der Kreisaus\{chuß) befugt sein, die ia Ansehung des Stimmrechtes erforderliche Ergänzung oder Abänderung der Ortsverfassung nah Maßgabe der §§. 5 und 6 vorzuschreiben. Nah §. 9 ist Folgendes zu beachten:

1) Zur Theilnahme am Stimmrechte dürfen nur folche Ein- wohner des Gemeindebezirks verstattet werden, welche einen eigenen Hausstand haben und zugleih in dem Bezirke mit einem Wohnhause angesefsen sind.

h h Wenn aber Jemand in dem Gemeindebezirke ein Grundfstück besitzt, welches wenigstens den Umfang einer die Haltung von Zugvieh zu ihrer Bewirthschaftung erfordernden Ackernahrung hat oder auf welchem si eine Fabrik oder eine andere gewerbliche Anlage befindet, deren Werth dem einer Ackernahrung mindestens gleihkommt, so ist derselbe zur Theilnahme am Stimmrechte au dann zuzulassen, wenn er nicht Einwohner des Gemeindebezirks ift (Forense). Dasselbe gilt auch von juristishen Personen, welhe Grundstücke von einem solchen Umfange im Gemeindebezirke besißen.

3) Den Besißern folcher Grundstücke, welhe die übrigen an Werth oder Größe erheblich übersteigen, kann mehr als eine Stimme beigelegt werden.

4) Auch tönnen die Gemeindeglieder in Ansehung ihrer Theil- nahme am Stimmrecht in verschiedene Klassen getheilt werden.

in der

5) Die Stimmen der Besißer derjenigen kleineren Grundstücke,

4velche zu ibrer Bewirthschaftung kein Zugvieh erfordern, können zu Gesammtstimmen (Kollektivstimmen) verbunden werden. Solche Be- fißer haben alsdann das Stimmreht in der Gemeindeversammlung durch Abgeordnete auszuüben, welhe sie aus ihrer Mitte auf min- destens drei und höchstens sechs Jahre wählen. i

Der §, 6 des Gesehes enthält nähere Bestimmungen über die Fälle, in welchen eine Stellvertretung in der Ausübung des Stimm- rets stattfindet. '

Nach §. 7 finden die Vorschriften der vorhergehenden §8. 5 und 6 auch Anwendung, wenn in Folge der Zertheilung von Grundstücken oder der Bildung neuer Ansiedelungen, Kolonien oder Gemeinden über die Theilnahme der Bewohner am Stimmrecht zu beschließen ist.

Der §. 8 sieht die Bildung einec gewählten Gemeindevertretung vor. Hiernach kann auf Antrag einer Gemeinde an die Stelle der Gemeindeversammlung eine Vertretung derselben durch gewählte Ge- meindeverordnete eingeflihrt werden. Wo dies geschehen . soll, sind zuvor durch ein Statut die dazu erforderlihen Festseßungen zu treffen, insbesondere über die Gesammtzahl der Gemeindeverordneten, die Wahlperiode, die etwaige Klasseneintheilung der Wähler, die hierbei aus jeder Klasse zu wählende Zahl von Gemeindeverordneten und die

Wahlordnung. Ueber ein. \solches von der Gemeinde unter Mitwir- kung der Ortsobrigkeit und des Landraths zu entwerfendes Statut sollte der Kreistag gehört und dasfelbe sodann mit dem Gutachten der Regierung und des Ober-Präsidenten dem Minister des Innern zur Bestätigung vorgelegt werden. Gegenwärtig unterliegen Statute dieser Art der Bestätigung des Kreisaus\chusses.

Nach Vorstebendem if zur Zeit wesentlihe Vorausseßung für die Theilnakme am Stimmrechte sowie überhaupt für den Besiß des Gemeinderechts in den Landgemeinden, daß diejenigen Gemeinde- angehörigen, welche zu demselben zugelassen werden follen, einea eigenen Hausstand haben und mit einem Wohnhause im Gemeinde- bezirk angesessen sein müssen. Dieser Grundsatz erleidet aber \{chon jeßt eine Einschränkung dahin, daß auch die nichtangesessenen Ein- wohner der Gemeinde zur Theilnahme am Stimmrecht dann zu- gelassen sind, wenn thnen dieses Reht nahweislich bereits vor Ema- nation des Allgemeinen Landrechts oder in den im Jahre 1815 mit der Krone Preußen neu oder wieder vereinigten Landestheilen vor Einführung oder Wiedereinführung des Allgemeinen Landrechts in denselben zugestanden hat. (Vgl. Cirkular-Verfügung und Instruk- tion zur Ausführung der drei ersten Abschnitte des zweiten Titels der Kreisordnung vom 20. September 1873, Min.-Bl. S. 258, §. 23, und die dort angezogenen früheren Erlasse.) Dem entsprechend wird insbesondere aus dem Regierungsbezirk Erfurt berihtet, daß sich dort die Eingangs erwähnte landrehtlihe Vorschrift nur noch in einem Theile der Gemeinden als geltendes Recht vorfinde. In zablreihen Ortschaften sei der von dem Landrecht für die Schulsozietäten angenommene Grundsaß, daß die „sämmtlichen Hausväter“ der Gemeinde stimmberechtigte Mitglieder der Sozietät seien, auch auf die politische Gemeinde ausgedehn!l. Wieder in an- deren Gemeinden würden alle selbständigen Einwohner ohne Rücksicht auf Haus- und Grundbesig, also auch die fogenannten Einmiethlinge, zum Stimmrechte zugelassen, während in einzelnen Gemeinden selbst der Grund- und Hausbesiß an sich nicht genüge, vielmehr nur der Besitzer einer sogenannten Gemeindegerehtigkeit für stimmberechtigt gelte. Es komme sogar vor, daß nur ein verheiratheter oder verwitt- weter Grundbesißer zum Stimmrechte zugelassen werde. Ueberdies seien diese Arten der Regelung der Stimmberechtigung in einer be- ständigen Umbildung durch Observanzen begriffen. Ta auch in an- deren Landestheilen, namentlich im Gebiete der früheren Provinz Preußen, der Besiß eines Wohnhauses nicht überall die unbedingte Voraussetzung für die Theilnahme am Stimmrechte bildet, daß hierzu vielmebr auch hin und wieder fonstiger Grundbesiß für sih allein ohne Wohnhaus befähigt, ergiebt die Erklärung des Ministers des VFnnern in der Sitzung des Hauses der Abgeordneten vom 21. Februar 1856. (Stenographishe Berichte S. 483 u. f.).

In Ansehung des Gemeindestimmrehts find dur die Recht- sprehung des Dber-Verwaltungsgerihts folgende Grundsäße von be- sonderer Wichtigkeit festgestellt :

Die Vorschriften der §8. 5 und 6 des Gefeßes vom 14. April 1856 greifen nur dann Play, wenn eine Ergänzung und Abänderung bestehender Ortsverfassungen von einer Gemeinde beschlossen oder von dem Kreisaus\huß vorgeschrieben wird. Abgesehen von diesen Fällen bildet in Betreff des Stimmrechts der §8. 3 a. a. O. die Grundlage, wonach die Theilnahme am Stimmrecht und die Art der Ausübung desselben in der Gemeindeversammlung dur die bestehende Ortsver- fassung bestimmt wird. Bezieht sih eine nah §. 4 a. a. D. eintre- tende Aenderung lediglich auf eine anderweite Regelung des Umfanges der Stimmrech@ßte, so bleibt hinsichtlih der Frage, wer überhaupt stimmberechtigt ist, die frühere Ortsverfassung maßgebend, auch wenn dieselbe von der Vorschrist des §. 5 des Gesetzes vom 14. April 1856 abweiht. (Entsh. Bd. VI. S. 148.) Auch nach Erlaß des Gesetzes vom 14. April 1856 können sich noch Observanzen bilden, dur welche die Theilnahme am Stimmrecht oder die Art der Aus- übung devselben geregelt wird. Zur Bildung einer derartigen Ob- servanz gehört eine ununterbrochene gleich{förmige Uebung, wel®e auf der Ueberzeugung einer rechtlichen Nothwendigkeit beruht. (Entsch. Bd. VI S. 152.) Das mehrgedachte Gese knüpft die in ihm ent- haltenen Bestimmungen bezüglich der verschiedenen Klassen der Gemeinde- glieder, darunter namentli auch die Vorschrift im §. 5 unter Nr. 4, daß die Gemeindeglieder in Ansehung ihrer Theilnahme am Stimmrechte in verschiedene Klassen getheilt werden können, regel- mäßig an den Grundbesiß und dessen Abstufungen an, und es bilden daher die Gewerbetreibenden einer Landgemeinde keine besondere Klasse der Gemeindeglieder im Sinne dieser Bestimmungen. (Entsh. Bd. I S. 130.) Im Uebrigen ist bezüglih der Bestimmung des Begriffs der „Klasse“ überall auf die höchst mannigfaltigen lokalen Rechte zurückzugehen. (Entsh. Bd. V S. 164.) Vgl, auch das Er- kenntniß vom 26. Mai 1886 (Bd, X111 S. 192), insbesondere die Ausführungen auf S, 198, Für den Begriff der „zu ibrer Be- wirthshaftung Zugvieh erfordernden Grundstücke“, deren Besitz den Gliedern der Landgemeinden bei einer Aenderung der Ortsverfafsung zum Zweck einer neuen Regelung der Stimmrechte den Anfpcu auf eine Birilstimme verleiht, ist niht der Gesichtspunkt maßgebend, ob zur rationellen Bewirthshaftung des Grundstücks die Dingung. einer Zugkrafst für gewisse Arbeiten nöthig ist, noch au, ob der Besißer des Grundstücks thatsächlich SuaviRb hâlt, fondern es kommt allein darauf an, ob das Grundstück nach Umfang und Beschaffenheit zu seiner landwirthschaftlihen Benußung Zugvieh erfordert, d. h. ob nah landwirthschaftlihes Grundsäyen das Halten von folhen auf D Grundstü möglich und zweckmäßig ift. (Entsh. Bd. VI

. 142,

Die Art und Weise, wie sich die Theilnahme am Stimmre(te und überhaup1 das Gemeinderecht auf Grund der bestehenden Geseßz- gebung gestaltet hat, giebt nah dem Ergebnisse der stattgehabten Erhebungen zu wesentlihen Bedenken Veranlassung, indem etnerfeits der gegenwärtige Nechtsstand gegen den Grundfay verstößt, daß in der Gemeindeverwaltung die Mechte der Gemeindeangehörigen in einem angemessenen Verhältnisse zu deren Pflichten stehen sollen, und die Rücksichten der Billigkeit dadur verleyt werden, daß Klassen von Einwohnern, welche wesentli zu den Gemeindelasten beitragen, von der Theilnahme an den Rechten der Gemeindeglieder ausgeschlossen find, andererseits aber au durch diefe Einschränkung des Gemeinde-Slimm- und Wahlrechts das öffentliche Interesse nah der Richtung bîn erheblich ge\hädigt wird, daß die Landgemeinden, welhe ohnehin zu einem großen Cheile an einem empfindlichen Mangel geeigneter Personalkräste für eine ersprießlihe Verwaltung der Gemeinde- angelegenheiten leiden, die Mitwirkung einer Anzahl intelligenter und leistungsfäbiger Persönlichkeiten entbehren müssen, E

Die veranlaßten Ermittelungen haben insbesondere außer Zweifel estellt, daß die Einschränkung des Gemeinderehtes au? die mit cinem

ohnhause angesessenen Einwohner der Landgemeinden keineswegs, wie man anzunehmen wohl geneigt sein möchte, eine irgendwie hervor» ragende Wirkung nah einer dem Staatszwecke und der bestehenden Gesellschaftsordnung förderlihen Richtung hin auf die Zusammen» sezung der Gemeindeversammlungen zu üben geeignet ist, Dies hängt damit zusammen, daß sih der Besiß eines Wohnhauses auf dem platten Lande der dstlihen Provinzen vielfah au bei den ärmeren Klassen der Bevölkerung bis zur äußersten Dürstigkeit herab findet. Aus cinem wohlhabenden Kreise der Provinz Sachsen wird gemeldet, daß man bei einer Prüfung der Zahl der Stimmberechtigten in vieita Bauerudörfern die sogenannten Häudler, d. h. die in eigenen Häusern wohnenden freien Cagelöhner, hanptsählih vertreten fiude, welche, obwohl sie selbst fast nichts zu den Kommunallasten beitrügen, threr

1890.

Zahl nach den eigéntlihen Trägern der Kommunallasten, den Bauern, erheblich überlegen seien, sodaß es lediglih zu dem Zwecke, um für die Schulzenwahl geeignete Persönlichkeiten zu gewinnen, vielfah nothwendig geworden sei, den Bauern ein nah Maßgabe ihrer Lasten erhöhtes Stimmrecht einzuräumen. Hieraus is zu entnehmen, daß in dem Erfordernisse des Besißes eines Wohnhauses keine in, das Gewicht fallende Gewähr für die Sicherung eines angemessenen Einflusses der tüchtigen Elemente unter den Stimmberechtigten auf die Gemeindeverwaltung gegeben ift, sondern daß eine solhe Gewähr.aufanderen Gebieten gefunden werden muß, Mit den in jenem Kreise der Provinz Sabsen gemachten Erfahrungen stimmen auch die. Angaben aus anderen Theilen der öôft- lichen Provinzen überein. Ja einem der ländlihen Kreise des Re- gierungsbezirks Oppeln giebt es ‘viele Landgemeinden, in welchen ein großer Theil u der angesessenen Wirthe niht einmal zur erften Stufe dec Klassensteuer veranlagt ist. Aehnliche Verhältnisse kommen auch in anderen Kreisen desselben Regierungsbezirks vor. Von einem Landrathe des Regierungsbezirks Breslau is der Vorshlag gemacht worden, für die Theilnahme am Stimmrehte, soweit solches auf den Besiß eines Wohnhauses basirt werde, das Erforderniß aufzustellen, daß von dem Haufe ein Jahresbetrag an Gebäudesteuer von mindestens 1,80 4 entrihtet werde, ein Beweis dafür, wie niedrig die Ansprüche an cin Wohnhaus auf dem platten Lande in jener Gegend gestellt werden müssen. j

Die überwiegende Mehrzahl der Berichterstatter, welhe sich über die Frage der Regelung des Gemeindestimmrehts ausgesprochen haben, bezeugt die Nothwendigkeit der Ausdehnung desselben auf nit än- gesessene S eiieiadeanaebbeiae, und es hecrshen im Wesentlichen nur Meinungsverschiedenheiten darüber, bis zu welher Grenze bei einer \solchen Ausdehnung zu gehen sei. :

Aus dem äußersten Osten der Monarchie wird berichtet, daß, wenn auch nach der Natur und der historishen Entwickelung der Landgemeinden an dem bisherigen Erfordernisse der Ansässigkeit für den Theilnehmer am Stimmrehte als Regel festzuhalten fei, es gleihwohl auch solche Landgemeinden gebe, deren Entwickelung fich in der Neuzeit aus Anlaß von Chaussee- oder Eisenbahnbauten, in Folge der Gründung von gewerblichen oder induftriellen Etablissements wesentlich gehoben habe, und in welchen daher der ausnahmslose Aus- \chluß nicht angesessener Einwohner vom Stimmrechte niht nur im Interesse der letzteren, sondern au für die Gesammtheit insofern zu be- klagen sei, als es danah verwehrt werde, solcheElemente, welhe häufig ver- möge ihrer Intelligenz und der ihnen zu Gebote stehenden freien Zeit si sehr wohl zur Theilnahme an der Verwaltung der Gemeinde eignen würden, hierzu heranzuziehen. Im Regierungsbezirke Königsberg gehen die bislang bestehenden Ortsverfassungen in Ansehung des Stimmrecßtes nicht nur zu fortgeseßten Streitigkeiten Veranlaffung, fondern führen au in vielen Fällen bedenklihe Mißbräuche im Ge- folge. Es sei dort so wird berichtet vorgekommen, daß in einer Gemeinde seit dem Inkrafttreten der Kreisordnung bereits drei- mal verschiedene Grundsäße hinsihtlih des Stimmrechts zur Anwen- dung gebraht worden seien. Jn umfangreiheren und woblhabenderen Gemeinden mache si{ch der Mangel fühlbar, daß bervorragenderen Dae und Gewerbetreibenden,- welche nit mit einem Wohn-

ause im Gemeindebezirke angesessen seien, das Stimmre@t nicht zu- \tehe, obwohl sie nicht selten an den Gemeindelasten in glei@em Um- «fange theilnähmen, wie die bhöcstbesteuerten simmberehtigten Ge- meindeglieder. Das Gleiche gelte von den in solhen Gemeinden wohnenden Beamten. Aulangend die Provinz Westpreußen, ift im Regierungsbezirke Danzig nahezu allgemein die Ansicht vertreten, daß die Ausdehnung des Gemeindestimmrehts auf nicht angesefsene Ge- meindeangehörige nothwendig fei. Höhere Beamte jener Provinz, welchen aus früherer amtlicher Wirksamkeit die Gemeindeverfafsungs- verhältnisse der Provinz Hannover genau bekannt find, bezeugen übereinstimmend, daß sich die das Stimmre{t auc den Nitht- ansässigen einräumenden Bestimmungen der hannoverschen Land- gemeindeordnung vom 28. April 1859 vollkommen bewährt babert, und analoge Bestimmungen au in Ansehung der wefipreußishen Verhältnisse für durchaus empfeblen8werth zu erahten seien. Aus dem Regierungsbezirke Marienwerder wird berichtet, daß zwar in der Mehrzahl der Landgemeinden jenes Bezirks die BesWränkung des Stimmrechts auf die Angesessenen au jeßt noch angemessen erseine, daß dagegen für Landgemeinden in der Nahe von Städten, in welden sich eine zablreihe nit ackderbautreibende Einwohner\{aft angesammelt habe, die Möglithkeit zu geben sei, im Wege des Ortestatats das Stimmrecht auf die gewerbesteuerzahlenden Cinwobner auszudehnen. Die Einräumung des Stimmrechtes an die Pächter und Nußnießer solher Grundstücke, deren Ertrag den selbständigen Unterhalt einer Familie sibere, erscheine unbedenkli; und es wird weiter zur Gr- wägung gestellt, ob sih niht das Gleihe binsihtlih der Alisiver empfehle. Jn der Provinz Brandenburg wird die Nothwendigkeit der Ausdehnung des Stimmrehtes auf nihtangese}sene Gemeiudeangebörige fast allgemein anerkannt. Im Regieru zirke Potsdam kommen bei der Ausdehnung des Stimmrec(htes® Niétangesefsene vorwiegend die Vororte arößerer Städte, sowie bedeutendere Industricorte in Betracht, in welhen die Veränderungen, die seit dem Jähre 1856 eingetreten sind, zu großen Mißrerhältntfen bezüglich des Stimmre@tes geführt haben. Durh Beschluß des Hauscs der Ab- geordneten vom 10. Juni 1890 ift der Könialitn Staatsregierung cine Petition mehrerer Einwohner der Gemeinde FricdrèStdagen wegen anderweiter Regelung des Wablretes der Miether in den Vororten der Stadt Berlin als Material rroiesca wordem, in welcher der bisberige Re(htszustand in Anschang des Semeinde» Stimm- und Wablre{ts, wie es fi in sollen Vororten geftaitet, als unhaltbar bezeiuet wird. T cdrideharen ZETUt gegenwärtig 68009 Einwohner, von weilen Id L ablbeträtigt sind, während etwa 1100 Einwohner, welhe zusammen an Semeäindos, Kreis und Schulabgaben den Zahresbeitrag 2 dem auf 19 0409 A K belaufenden Gesam bereWtigten Gomeindeglieder zu J Ra jeßt geltenden geseßten timmanagen von V Tdeitnabune am den Gemeindewablea audgei&lessea Fnd. Im EEE Frankfurt a. D ad dire i; isenbaduea große Landgemeinden Cuttandea, M GMOT, Feithaltung des Drandieget, daß aut M Datde u a ages besizer stimmberechtigt cin follen, nt Wr A L \(riat. Fa der Provinz Bourmera Lit zwar Theile die Arfuitt vertreten, dak ein allzemeizes Bdüfaik rar Vubdebnung des Stim» rocdts auf nit aneseFene Gomeindegledetr Kitt O DAURK wird von aaderer Seite bestbmeat Adagio, das M Nrage ded GemeindeStannr wad WadeeStes pur N DOGNEN UR liege uad einer Nesorm drèagend bodinftia i. Jubteitmdtee mrd betont, daß ed dara anem, a dem LEndIEVR Ardcätees and Handwerkerstande dard Verleidanz des Neis Wt Beitteehant Wi b L - Gh bie «d üder öffentliche Angeldzenbeites dea r Set Wid Fir de destedeude G Hd ta Sh. Fk Arsddarg det Yi vinz Posen i cia Bedkrfnik der Neat der GSrandiate F das Gemeindes, Stim wnd Wadire@tt Alti aaetlarent R, Aus dez Negieeanetbetede Pefusa Ad LGvdt, dak C nung d&® Dtimmroidtet Auf ect ie vne Kar Alte Gerpednden Vik Borke ein verde, Nett nar die Did Und Natio Ad Grand, K Ad die ddie Senden, Dr

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