1890 / 277 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 17 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

für die Gemeindeverwaltung —, sowie die Lehrer seien Personen, deren Mitwirkung in der Gemeindeverwaltung dem Gemeindeleben nur zu- träglich sein könne. Au in der Provinz Sélesien erhebt sich die Mehrzahl der Stimmen für die Ausdehnung des Gemeinde-Stimm- und Wakhl- rechtes auf nit angesessene Gemeindeangebörige. Aus dem Regie- rungsbezirke Oppeln wird berichtet, daß über e S TO E solhen Ausdehnung des Gemeinde-Stimmrehts kein Zweifel mebr bestehe und daß durch die Einschränkung des Sa E Su) e angesessenen Wirthe in vielen Fällen zu wan Me Sens der betreffenden Gemeinden bn je ‘Vor ‘bort’ berihtet wird Regierungsbezirke Breslau kommen, wie von C , z Nerhältnisse vor, welhe bie Ausdehnung des häufig genug besondere D Gemeindeangehörige, wenn die- Stimmrechtes anf nichtangesessene Gemelndeangeher He, ; Maße zu den Gemeindelasten beitragen, als ein selben in erheblichem den Regierungsbezirken Magdeburg Bedürfniß erscheinen lassen. In den M berzeagun der N th- und Erfurt der Provinz Sasen ist die e: e r Nit wendigkeit der Verleihung des Gemein S N i sb H le ansässige vollständig durchgedrungen, während aus dem “Pibos N Merseburg zwar au eine Erweiterung des bisherigen Rahmens der Stimmberechtigten befürwortet, im Uebrigen jedo zu größter Vor- ficht bei einer derartigen Neuregelung gerathen wird. (3 ist bereits angedeutet worden, daß vereinzelt au eine gegen- “heilige Auffaffung über die Frage der- Ausdehnung des Gemeinde- efites in den Landgemeinden hervorgetreten und das Festhalten an dem bisherigen Erundsaye der Einschränkung dieses Rechtes auf die angesessenen Gemcindeangehörigen empfohlen worden ist. Von einer Seite ist ausgeführt worden: Nach der geschichtlihen Entwidelung der deutshen Dorfgemeinden sei in früheren Zeiten die Stellung des Einzelnen, als eines vollberehtigten Gemeindemitgliedes, dur den eigenthümlichen Besi einer selbstständigen Wirthschaft bedingt ge- wesen. Wenn nah dem Landrehte nur die angesessenen Wirthe als Mitglieder der Gemeinde an den Beratbshlagungen derselben Theil zu nebmen haden, und nah §. 5 des Gesezes vom 14. April 1856 zur Theilnahme am Stimmrehte nur solche Einwohner des Gemeinde- bezirks verftattet werden sollten, welhe einen eigenen Hausstand haben und zuglei in dem Bezirke mit einem Wohnhause angesessen sind, babe der Geseßgeber damit zwar den veränderten Zeitverhältnissen N uing getragen, zuglei aber in richtiger Erkenntniß der alther- gebrachten Anschauungen unserer ländlichen Bevölkerung die äußerste Grenze bezeihnen wollen, unter welche bti Regelung des Stimm- rechtes in den Landgemeinden nit hinabgegangen werden dürfe. An dieser Grenze sei auch in Zukunft festzuhalten, und nach den nicht gerade günstigen Erfahrungen, welche auf anderen Gebieten mit einem auf breiter Grundlage beruhenden Wahlsystem oder wohl gar mit dem gleihen und allgemeinen Stimmrehte gemacht seien, ersheine es nothwendig, jedem Versuche, dasselbe au in die Gemeindeverwal- tungen einzuführen, mit allem Nahdrucke entgegenzutreten. Bemerkens- werth sind ferner die Ausführungen eines aus der Provinz Sachsen erstatteten Berichtes, welcher rößte Borst bezüglih der Ausdehnung des Stimmrehtes auf niht angesefsene Einwohner der Land- gemeinden anempfiehlt. Indem davon ausgegangen wird, daß a uch \chon jeßt in vielen Gemeinden die Häusler dur ihre erheblihe Zahl ein großes Gewicht in die Wagschale werfen, wikd der Befürchtung Ausdruck gegeben, daß die hieraus erwachsenden Uebelstände in noch er- höhtem Maße hervortreten würden, wenn zu den Häuslern noch die Mtether mit eigenem Hausstande hinzukommen, Dean es würden dann in den meisten Gemeinden die Bauern in die Minorität kommen und der leßte Damm, welcher auf dem Lande gegen das Anwachsen der Sozialdemokratie bestehe, zerstört werden. Dieser Auffasiung ist von anderer Seite in wesentlihen Punkten zugestimmt und dabei ins- besondere noch Folgendes hervorgehoben worden. Die nichtangesessenen Einwohner der Landgemeinden würden, wenn sie zum Stimmrechte zuge- lassen werden sollten, in vielen Fällen weniger das dauernde Wohl der Gemeinde als ihr eigenes Beste im Auge haben. Jn den Land- gemeinden bilde der L nah der Besiy an Grund und Boden die wesentli entsheidende Bedingung, welche bei Abmessung des JInter- esses an den Gemeindeangelegenheiten, bei der Feststellung der Be- deutung des einzelnen Gemeindeglicdes in der Gesammtbeit und somit bei der Abgrenzung von Rechten und Pflichten in der Gemeinde zu Grunde gelegt werden müsse. Der Grundbesiß biete eine größere Garantie für eine geordnete und sahgemäße Verwaltung der Ge- meindeangelegenheiten, als das mobile Kapital und der Gewerbe- betrieb, von welchem ein dauerndes Interesse für die Gemeinde nicht erwartet werden könne, da sie ihrer Natur nah bäufig: den Ort weh- selten und der leßtere sogar unter Umständen zeitweise gänzlich ein- ge zu werden pflege. Jn der überwiegenden Mehrzahl der andgemeinden der Provinz Sachsen habe sich das Bewußtsein erhalten, M nur der Grundbesiy zur Ausübung des Stimmrechts befähige. Der auf der bisherigen historishen Entwickelung begründete und seither auch als durchaus heilsam erwiesene Ginfluß des mittleren und kleineren Grundbesitzes werde deshalb auch künftighin möglichst erhalten bleiben müssen. In einzelnen Kreisen habe sih überdies in leßterer Zeit dieses Berhältniß in Folge der Zunahme der Industrie, Zerstückelung des Grundbesites oder aus anderen Gründen \chon derart verschoben, daß die sogenannte Häuslershaft an Zahl der Stimmen den eigentlichen Trägern der Kommunallasten, den Bauern, überlegen sei. Kämen in solhen Gemeinden die Miether noch hinzu, so werde in diesen Gegenden der Provinz der Einfluß der Grund- besißer vollständig beseitigt. Der Umstand, daß in einem Theile des Regierungsbezicks Erfurt den nicht angesessenen Einwohnern bereits das Stimmrecht zustehe, komme hierbei weniger in Betracht, weil diese Berechtigung auf alter Observanz beruhe und durch die lang- jährige Ausübung derselben in den betreffenden Gemeinden ein gewisser modus vivendi sh herausgebildet habe. Nach den vor- liegenden Grfahrungen werde die Betheiligung der nit angesessenen Einwohner an der Beschlußfassung in den Gemeindeangelegenheiten, wenn“sie überhaupt der entgegenstehenden Bedenken ungeachtet weiter ausgedehnt werden solle, jedenfalls auf diejenigen Gemeinden einzu- \hränken sein, in welchen eine gewählte Gemeindevertretung bereits bestehe oder demnächst zur Einführung gelange.

Diesen Grwägungen ge enüber muß zuvörderst hervorgehoben werden, daß bei einer M adeditung des Gemeinderechtes auf niht an- gesessene Gemeindeangehörige selbstverständlih die Absicht nicht auf eine Vermehrung solcher Elcmente in der Gemeindeverwaltung, Seitens deren man sich einer unbesonnenen, eigennüßigen, überhaupt den Interessen des Gemeinwohl widersprechenden Behandlung der Gemeindeangelegenheiten gewärtig halten muß, gerihtet sein kann, daß aber auch bei einer umsihtigen Neuregelung dieser Frage dur die Gesezgebung ein folch ungünstiger Erfolg aller Voraussiht nah thatsählich nicht eintreten wird. Nicht die Zahl der untüchtigen Mitglieder der Gemeindeversammlungen und Gemeindevertretungen soll verstärkt werden, sondern es sollen diese Körperschaften einen Zuwachs an folchen Mitgliedern erhalten , welche eine erfprieß- lihe Wirksamkeit in der Gemeindeverwaltung zu entfalten geeignet und Willens sind. Schon bei den zu Anfang dieses Jahrhunderts über die Gestaltung der Gemeindeverfassungen stattgehabten Erörterungen hatte man erkannt, daß es sich nicht empfehle, das Gemeinderecht ledigli*ch auf die wirklichen Eigenthümer von Grundstücken einzushränken , \ondern daß es unbedenklich sei, den leßteren in Me Hinsicht die auf Grund eines fonstigen Rechts- titels Besigenden, sowie die Pächter, welchen eine angemessene Dauer des Pachtverhältnisses (6 Jahre) zur Seite stche, gleichzustellen. Ebenso war man zu jener Zeit davon überzeugt, daß auh aus dem Gewerbestande sowie aus den Kreisen derjenigen, welhe durch Ver- mögen und Bildung hervorragen, tüchtige Kräfte für die Verwaltung der Gemeinden des platten Landes gewonnen werden könnten. Die Erwägungen, welche damals {hon zu dem Plane einer entsprechenden Cs agf iein rige pet in n js Vene a Be

e i genwärtigen Zeitpunkte. in erhöhtem Maße Play. Zunächst scheint nah dem Ergebnisse der stattgehabten arilteliagen nirgends ein Anstand dagegen zu bestehen, daß das Gemeindestimm- ret auch den Pächtern und Nugßnießern solcher Grundstüe, deren Ertrag den selbfländigen Unterhalt einer Familie 4 fert eingeräumt werde. Im Weiteren aber handelt es

ih darum, die Kräfte und Fähigkeiten der in den Bezirken

ländliher Gemeinden in nicht unerhebliher Anzahl wohnenden Be- amten, Rentner, Lehrer, einem wissenshaftlihen Berufe obliegenden Personen, ferner der selbständi en, aber niht mit einem Wohnhause oder Grundeigenthum angeseffnen Gewerbetreibenden und Hand- werker, welhe einen gesicherten, für ihren und ibrer Familie Unter- halt ausreihenden Verdienst haben, der zahlreihen Beamten und sonstigen höheren Bediensteten der in Landgemeinden begründeten industriellen Etablissements oder daselbs vorhandenen Bergwerke, der Betriebsdirektoren, Inspektoren, Steiger 2c, endlich auch der in mehreren Berichten erwähnten Altsißer für die Gemeindeverwaltung nuybar zu machen.

Das Ergebniß der \tattgehabten Erhebungen beweist, daß die nah der damaligen Geseßgebung niht stimmberehtigten selbständigen Einwohner der Landgemeinden der östlichen Provinzen, soweit fie für die Frage der Ausdehnung des Stimmrechts überhaupt in Betracht kommen, in ihrer Gesammtheit eine ansehnlihe Steuerkraft revrä- sentiren, theilweise solhe Steuerbeträge zahlen, welche für ‘die Ver- hältnisse des ylatten Landes hohe zu nennen sind, und darnach einen wesentlihen Theil der Gemeindelasten tragen. Nah Spalte 2 der in der Anlage F beigefügten Nahweisung zählen die Landgemeinden der sieben östlichen Provinzen zusammen 957 526 Gemeindeglieder. Diesen stehen nah den Spalten 4 und 5 123 371 nichtstimmberech- tigte Gemeindeangebörige gegenüber, welche zu den Staatspersonal- steuern mit einem Jahres\teuersaßze von 6 A und darüber veranlagt sind und zusammen den Jahresbetrag von 2024 491 4 an Gemeinde- abgaben (einschlicßlich des Geldwerthes der Naturaldienste), an Kreis-, Provinzial- und Schulabgaben aufbringen, während der auf die Ge- meindeglieder entfallende Gesammtjahresbetrag dieser Abgaben si auf 34 686 794 M berechnet. Unter den in der Spalte 5 nachgewiesenen nit stimmberechtizten Gemeindeangehörigen befindet sich eine erheb- lihe Anzahl solcher, welhe einen hohen Jahresbetrag an klassifizirter Einkommensteuer zahlen. Die höchstbesteuerten, nit stimmberechtigten Gemeindeangehörigen entfallen auf die Provinz Schlesien, wo in den Kreisen Görlitz (Land) und Striegau solhe mit einem jährlihen Staats-Personalsteuersaß von 2316 und 2160 #4 nachgewiesen werden. Im Uebrigen kommen namentlich auch in den Provinzen Brandenburg und Sachsen nichtstimmberehtigte Gemeindeangehörige mit ansehnlichen Staats-Personalsteuecsäßen vor. Hiernach ist nit anzunehmen, daß die in Folge einer Erweiterung des Gemeinderechts- den Gemeinde- versammlungen oder Gemeindevertretungen der Landgemeinden neu binzutretenden Mitglieder geneigt sein werden, ih sei es in ibrer Gesammtheit, sei es zu einem hervorragenden Theile der untersten Klasse der biéherigen stimmberechtigten anzuschließen. Jhre foztale Stellung und ihre Lebensinteressen werden sie vielmehr überwiegend auf die Gemeinschaft mit dem foliden Kern der kommunalen Körper- schaften, den tüchtigen Bauern, hinweisen, und sie werdea von diefen als ein willlommener Zuwahs des der Aufrechterhaltung bewährter Bens in der Gemeindeverwaltung zugethanenen Elements betrachtet werden.

Wenn auf die in der geschi{chtlichen Entwickelung begründete hervorragende Bedeutung des Besitßes von Grund und Boden für das kommunale Leben des platten Landes hingewiesen worden ift, so soll diese Bedeutung in keiner Weise verkannt, sondern vielmehr er- halten und, wie vorstehend bereits angedeutet wurde, gestärkt werden. Im Uebrigen ist es nit richtig, daß die historische Entwickelung der Land- gemeindeverfassung auf einen völligen Auss{luß der nicht mit Grundeigen- thum angesessenen Gemeindeangehörigen von der Gemeindeverwaltung hinauslaufe. Auch auf dem platten Lande haben sih die wirthschaft- lihen Verhältnisse in Deutshland und insbesondere in Preußen derart entwidelt, daß der Landbau der Heranziehung anderer Berufs- stände in den Kreis seiner Lebensinteressen nit entrathen kann. Cin völliger Aus\chluß dieser leßteren von dem wirthschaftlichen und sozialen Leben der Dorfbewohner läßt sich bei einigermaßen voran- ge\schrittenen Verhältnissen niht durchführen und würde große Nah- theile im Gefolge haben. Mit dem Eintreten anderer Berufeftände in eine engere Gemeinschaft mit der Landbevölkerung und namentli mit ‘der Heranziehung der ersteren zu den Gemeindelasten ist aber auch deren entsprehende Betheiligung an der Verwaltung der Ge- meindeangelegenheiten sowohl nach allgemeinen Grundsäßen des Rechtes, wie nah der Natur der Sache an und für ih gegeben, was durch die Entwickelung der Landgemeinde- verfassung in anderen deutschen Staaten, wie beispielsweise in den Großherzogthümern Sachsen - Weimar - Eisena, Hessen, Olden- burg, im Gebiete der freien Hansestadt Bremen und in einer Anzahl der preußishen Provinzen, Hannover, Westphalen, Hessen-Nafsau und der Rheinprovinz, sowie theilweise Sachsen, bestätigt wird, Von Interesse dürfte es sein, zu konstatiren, daß auch nah der Land- gemeindeordnung für das Kaiserreih Oesterreih neben denjenigen Gemeindegliedern, welche einen innerhalb der Gemeindegemarkung ge- legenen Grund- oder Hausbesit als Eigenthümer oder lebenslängliche Nußznießer inne haben, diejenigen Personen, welche in der Gemeinde eine selbständige, erwerbsteuerpflihtige Beschäftigung treiben oder ein der Einkommersteuer unterliegendes Cinkommen in der Gemeinde be- ziehen und daselbst ihren bleibenden Wohnsiß haben, gemeindestimm- berechtigt sind. Wenn in dem größeren Theile der östlichen Provinzen Pren die nictangesessenen Gemeindeangehörigen bislang von der

heilnahme am Stimm- und Wahlrechte ausges{hlossen sind, f ist dies darauf zurückzuführen, daß die Gesehgebung auf diesem Gebiete seit mehreren Generationen im Wesentlichen still gestanden hat. Der Recht8- überzeugung der Landbevölkerung entspricht dies keineswegs. Jeder, welcher mit den Verhältnissen der ländlihen Gemeinden des Ostens aus eigener Anschavung bekannt ist, weiß, daß die einsihtigen Ge- meindeglieder den Eintritt der oben bezeichneten Klassen von Ge- meindeangebörigen in die Gemeindeverwaltung selbs wünschen, da sie die Vortheile, welhe der Gemeinde durch deren Verweilen im Dorfe erwachsen, sehr wohl zu würdigen wissen und ihnen daher auch ihrer- seits alle Rechte zugestehen, welche mit der vollen Gemeindemitglied- schaft verbunden sind. h)

Es kann sodann nicht als richtig anerkannt werden, daß die nit angesessenen Gemeindeangehörigen, wenn thnen das Gemeinde-Stimm- und Wahlrecht eingeräumt werden follte, vorzugsweise dazu Feigen würden, weniger das dauernde Wohl der Gemeinde, als vielmehr br eigenes Interesse im Auge zu behalten. Bei Erwägungen und Be- sorgnifsen dieser Art ist niht aus den Augen zu lassen, daß ein Ge- meinwesen die Zusammenfassung der Einzelinteressen und ihre Abwä- gung gegen einander bedcutet. Es kann danach beispielsweise nicht schaden, wenn die bei dem Gewerbebetriebe in einem Dorfe oder bei den dort befindlichen industriellen Etablissements u. \. w. betheiligten Personen das ihnen in der Gemeinde zuitehende Stimm- und Waßbl- ret u. A. au Behufs Wahrung der Interessen des bezüglihen Ge- werbe- oder Indufstriezweiges zur Geltung bringen. Im Uebrigen wird man gegen die nicht auf Grundbesiy basirten Berufs- stände des Landes niht den Vorwurf erheben können, daß ße an Gemeinsinn und Opferwilligkeit für das Wohl ihrer Heimathsgemeinden mit den Grundbesigern nicht zu wetk- eifern vermöhten; vielmehr werden si unter den oben aufgeführten Berufsklafien niht wenige Personen finden, welche eine vorurtheilsfreie und uneigennüßzige Wirksamkeit in der Gemeindeverwaltung bethätigen werden. Endli wird, was insbesondere die Verleihung des Ge- meinderechts an Beamte oder sonstige höhere Bedienstete von Fabriken und Bergwerken anlangt, nicht unerwogen bleiben dürfen, daß dem Gewerbe und der Industrie des platten Landes auch um deswillen eine entsprehende Vertretung in der Gemeindeverwaltung gewährt werden muß, weil der Arbeiterstand, wie namentli die wirthschafiliche Entwickelung der 1 mis Zeit bewiesen hat, der Gefahr ausgeseßt ift, auf übertriebene Anforderungen und eine unbefonnene Geltendmachung seiner Bedeutung gegenüber dem Stande der Arbeitgeber zu verfallen, und somit dahin Bedacht genommen werden muß, daß dem Einflusse der angesessenen Arbeiter in der Gemeindeversammlung und bei den Wahlen zur Gemeindcvertretung das entsprechende Gegengewicht zur Wahrung der berechtigten Interessen der Werkbesißer und überhaupt der Arbeitgeber entgegengeseßt werde. L /

Hierbei ift zuzugeben, daß man, wenn überbaupt die Ausdehnung des Gemeinderehtes auf nichtangesessene Gemeindeangehörige einen irgendwie nennenswerthen Erfolg haben soll, die Voraussetzungen für

dessen Erwerbung namentlih in Ansehung der Steuerleistung im Hin- blide auf die vielfach sehr ärmlihen Verhältnisse der Bewohner ein- zelner Landestheile der östlihen Provinzen nicht ollzu hoch spannen darf, und daß danach durch eine Aenderung der Geseygebung auf dem hier fraglihen Gebiete in einzelnen Gemeinden wohl au eine gewisse Anzabl nichtangesessener Arbeiter das Gemeindereht erhalten würde. Fn Beziehung auf diesen Punkt is jedoch“ zuvörderst zu erwägen, daß es sich durhweg nur um solhe Arbeiter handeln wird, welche sh in einer gesiherten Stellung mit auskömmlichem Verdienste befinden. Weiter ader wird auch der Arbeiterftand nicht grundsäßglih von der Betheiligung an der Gemeindeverwaltung auszuschließen sein, zumal derselbe keineswegs in seiner Gesammtheit ein Gegner der bestehenden staatlihen und gesellschaftlihen Ordnung ist, insbesondere aber gerade dur die Theilnahme von Vertretern dieses Standes an den öffent- Tihen Angelegenheiten, wie in mehreren Berichten hervorgehoben wor- den ist, dessen Sinn für Geseßlichkeit und Ordnung entwickelt und erhöht werden wird.

Was die Vorausfetzungen anlangt, unter welchen eine Aus- dehnung des Gemeinderechtes auf nit angesessene Gemeindeangehörige einzutreten haben würde, fo war zunächst in Erwägung gekommen, ob diese M etwa auf solde Landgemeinden, welche in unmittel- barer Nähe von Städten an Kreuzungspunkten wichtiger Kommuni- kation8wege belegen sind, welche einen sehr entwickelten Verkehr haben, innerhalb deren fich Eisenbahnstationen, ausgedehnte gewerbliche oder industrielle Etablissements, Betriebsstätten von Bergbauunternehmungen befinden, auf Badeorte, Fischerdörfer 2c. zu beschränken, daneben aber auc in denjenigen Gemeinden, welhe einen rein ländlihen Charakter haben, das Stimmrecht den Pen und Nießbrauchern solcher Grundstücke, deren Grtrag den selbständigen Unterhalt einer Familie sichert, einzuräumen set. Nach dem Ergebnisse der stattgehabten Er- mittelungen würde sh jedoch eine folche Art der Regelung dieser

rage nicht empfehlen. Es ist nicht mögli, die entscheidenden Merkmale für die bezüglihen Gemeinden derart zu präzisiren, daß im gegebenen Falle eine sichere und lTeihte Anwendung stattfinden könnte. Die Grenze zwischen denjenigen Land- gemeinden, in welhen nach ciner solhen Bestimmung die Aus- dehnung des Gemeinderehtes auf Nichtangescfsene stattfinden soll, und denjenigen, welhe von ciner solchen Aenderung der bis- herigen Normen ausgeschlossen bleiben würden, ist sehr hwer zu ziehen. Die Anwendung des Gesetzes würde hiernach voraussihtlich eine sehr \{wankende werden. Ferner werden bei der Art und Weise der beutigen Entwickelung allmälig immer mehr Gemeinden in die Kate- gorie der in Rede stehenden Orte eintreten, vielleiht auch andere wieder aus\cheiden, sodaß der Stand der Sache ein dem steten Wechsel unterworfener, zu Jcrungen und Streitigkeiten Veranlassung bietender werden würde.

E3 bleibt daher nur übrig, das Gemeinderecht allgemein allen denjenigen nit angesessenen Gemeindeangehörigen zugängli zu machen, welche während eines bestimmten Zeitraumes ihren Wohnsiß in dem Gemeindebezirke haben, gewissen allgemeinen Erfordernissen, wie den- jenigen der Selbständigkeit , der preußishen Staalsangehörigkeit, des Besites der bürgerlichen Ehrenrehte entsprehen und zu einem bestimmten Mindestbetrage der Staatseinkommensteuer oder zu einem der im §. 77 des Entwurfes eines Einkommensteuergesehßes angegebenen Normaliteuersäte veranlagt sind. Hierneben wird es {ich empfehlen, gewisse Modalitäten nah Analogie der Vorschriften im §. 25 unter Nr. 2 der Landgemeindeordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856 und §. 17 der Landgemeindeordnung für Hannover vom 28. April 1859, wona die Stimmenzahl der nihtangesessenen Gemeindeglieder éin Drittel der in der Gemeindeversammlung über- haupt vertretenen Stimmen nit übersteigen darf, vorzusehen, um in allen Fällen den angesessenen Gemeindegliedern einen hervorragenden Einfluß in der Gemeindeversammlung zu sichern.

Ueber die Frage, welher Mindestbetrag an direkten Staatssteuern für die Zulassung nihtangesessener Gemeindeangehörigen zum Stimm- rechte festzuseßen sei, gehen die Ansichten der Berichterstatter aus- einander. Von einzelnen Seiten war beantragt, nur solche Personen zuzulassen, welche zu der bisherigen klassifizirten Einkommensteuer veranlagt sind; andere haben einen Klafsensteuersaß von 36, 30, 18, 15, 12, 9 A vorgeschlagen. Eine größere Anzahl von Stimmen spricht sih jedoch dafür aus, daß kein hoher Zensus vorgeschrieben, sondern der nach §. 15 unter I1, 3b der Landgemeindeordnung für Westfalen, sowie §. 5 unter der Städteordnung für die östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853 in Verbindung mit 8. 9b des Gesetzes vom 25. Mai 1873 für die westfälishen Landgemeinden und die öfst- lihen Städte bislang gelteude Skeuersaß von 6 6 zu Grunde gelegt werde. Aus einem der ländlichen Kreise der Provinz Stlesien, Regierungsbezirk Oppeln, von welhem oben bereits erwähnt wurde, daß in vielen Gemeinden desselben ein großer Theil auh der angesessenen Wirthe bisher nit einmal zur ersten Stufe der Klassensteuer veranlagt war, wird in Anregung gebracht, das Gemeinderecht unter der Voraus\eßung der generellen Einführung einer nach dem ODreiklassen-Wahlsystem zu wählenden Gemeinde- vertretung allen Denjenigen zuzusprecen, welhe den Wobnsiß in der Gemeinde haben. In einem anderen Kreise des nämlichen Regie- gierungsbezirks, in welGem von den in sämmtlichen ländlichen Ort- \caften bei der vorjährigen Klafsensteuerveranlagung vorhandenen 3200 Gensiten allein 1617 zur ersten Stufe und 881 zur zweiten Stufe der Klassensteuer veranlagt wareù, ist der Wunsch hervor-

etreten, daß höchstens die bisherige erste Klassensteuerstufe als Minimalgrenze angenommen werden möge. ;

Bei der Entscheidung der vorliegenden Frage wird davon aus- zugehen sein, daß man einerseits die Minimalgrenze niht zu hoh ziehen darf, um nit geeignete Personen von der Theilnahme an den Beschlußfassungen der Gemeindeversammlung auszushließen, daß andererseits aber eine Schranke errichtet werden muß, um das Eindringen folher Elemente durch welche die Aufrecht- erhaltung bewährt befundener Ordnung in der Gemeindeverwaltung gefährdet werden könnte, von den Gemeindeversammlungen und Ge- meindevertretungen fern zu halten. Von den bestehenden Landgemeinde- ordnungen stellen mehrere in Beziehung auf das Maß der Steuer- leistung oder des Jahreseinkommens der nihtangefessenen Gemeinde-

lieder gering zu nennende Anforderung auf, ohne daß sich hieraus Feiantiere Umstände ergeben. Nah §. 11 der Landgemeindeordnung für Hannover seßt die Ausübung des Stimmrechtes nur voraus, daß das Gemeindeglied zu den Gemeindelasten, sofern folche vorkommen, beitrage und mit seinen Beiträgen dazu niht im Rüdcsstande fei. Die Gemeindeordnung für die Städte und Landgemeinden Kurhessens vom 93. Oktober 1834 verleiht das Ortsbürgerrecht außer den Haus- und Grundbesigern denjenigen Gemeindeangehörigen, welche ein zünftiges Handwerk als Meister oder ein sonstiges Gewerbe betreiben oder von dem Ertrage cines Vermögens leben, welches ihnen in den Ge- meinden unter 1000 Eiuwohnern ein jährlihes Einkommen von mindestens 100 Thalern, in den Gemeinden von mehr als 1000 und unter 3200 Einwohnern ein solches von wenigstens 200 Thalern und in den Gemeinden von mehr als 3000 Einwohnern ein Einkommen von - wenigstens 300 Thalern gewährt, sowie derjenigen, welche durch wissenschastlihe oder künstlerishe Betriebsamkeit oder aus sonstigen Quellen ein jährlihes Einkommen von wenigstens 900 Thalern beziehen. Die Landgemeindeordnungen der freien Stadt Bremen und des Großherzogthums Oldenburg stellen in der hier fraglihen Beziehung nur die Anforderung, daß der betreffenxex Gemeindeangehörige zu den Gemeindelasten beigetragen hat. Nach der Landgemeindeordnung für das Großherzogthum Sachsen seßt die Er- wecbung des Gemeindebürgerrechts den Besig einer selbständigen Nahrung voraus, mag dieselbe auf Grund-, Kapitalbesiß, Rentenbezug, Gewerbebetrieb, Bedienstung oder auf anderen Erwerbéquellen be- ruhen. Hiernah wird der Besiy eines zum Unterhalte einer Familie ausreihenden Erwerbszweiges oder Vermögens als eine aller Boraus- siht na genügende Gewähr für bie Vertrauenswürdigkeit der zur Theilnahme an dem Gemeinderechte zuzulassenden, nihtangesefsenen Gemeindeangehörigen zu betrachten sein, und dementsprehend gelangt man zu dem Ergebnisse, daß die Bestimmung der Minimalgrenze für die Verleihung dieses Rechts an Nichtansässige nah dem im §, 77 des Entwurfs des Einkommensteuergeseges für ein Fahreseinkommen

von 660 bis einshließlich 900 4 vorgesehenen fingirten Steuersaze von Tich 4 M als eine zut de Lösung der vorliegenden Frage zu be- Si, ia wird. D rei Rit die in mehreren Berichten sich

iermit findende Bemerkung Tiere, daß mit diesem Satze im Großen und

men die rihtige Grenze zwischen der uktuirenden Bevölkerung P, dem sefhaften, mit dem Stel wirklich verbundenen Arbeiterstamme getroffen werde, Da ferner die Handhabung der in Rede stehenden form si seit einer langen Reihe von Jahren in der berwiegenden Mehrzahl der Städie der Monarchie, sowie in den rheinishen und westfälischen Landgemeinden ohne den geringsten Aufstand vollzogen hat, so wird ihre Einführung in den Landgemeinden der Zstlihen Provinzen um fo weniger zu Bedenken Veranlassurg bieten, als die Lebenshaltung der breiteren. Schichten der Bevölkerung in den Städten und ferner auch in den ländlihen Ortschaften der westlihen Provinzen eine kofstbarere ist, als auf dem platten Lande des Ostens, der Steuersay von 4 # also für die Landgemeinden der östlichen Provinzen eine höber gezogene Minimalgrenze für die Zulafsung nicht angesessener Gemeindeange örigen zum Gemeinderehte darstellt, als für die Enn Stadt- und Landgemeinden, für welGe er bislang egolten hat. don ges den oben berührten, aus dem erheblichen numeris@wen Gewichte der sogenannten Häusler in den kommunalen Körperschaften einzelner Landgemeinden si ergebenden Uebelständen entgegenzuwirken, wird es fich empfehlen, au einen Mindestbetrag der Gebäude- und Grund- {teuer für den zur Erwerbung des Gemeinderechts befähigenden Grund- besiß nah Analogie der desfalls für Westfalen und die Rheinprovinz bestehenden Bestimmungen festzuseßen. Dieser Mindestbetrag wird jedoch mit Rücksiht auf die oben dargestellten, vielfach beschränkten NRerhältnisse mancher Grundbesißer in den Landgemeinden der östlichen Provinzen etwas niedriger als für die vorhergenannten Provinzen etwa auf drei Mark zu bemessen sein. Zu §. 43.

Eine solche Festseßung macht eine weitere Bestimmung in dem Sinne erforderlich, daß denjenigen Personen, welche diesem Ersorder- niß nit vollständig zu genügen vermögen, das ihnen auf Grund der bisherigen Ortsverfassungen bereits zustehende Gemeinderecht für ihre

Person verbleibt. “A

u S, 44.

Der §. 44 ift dem §. 19 der Landgemeindeordnung für die Pro- vinz Westfalen und dem §. 6 N 1 und 2 der Städteordnung für die östlihen Provinzen E e 7 qO 1853 nacgebildet.

u 8. 45.

Die Bestimmung im ersten Absaße ist eine nothwendige Folge der Bestimmungen des §. 42. Die Vorschriften im zweiten und dritten A finden ihre Erläuterung in den §8. 32 ff. des Reichs- ftrafgeseßbuhes in Verbindung mit §§. 196 ff. der Strafprozeßordnung. Die Bestimmung in dem leßten Absaze \chließt sich an §. 92 des Ausführungsgesetzes zur E L vom 6. März 1879 an.

u S. 46.

Die Vorschriften im ersten und zweiten Absaye dieses Para- graphen geben im Wesentlichen den Inhalt des §. 5 unter Nr. 2 des Geseßes vom 14. April 1856 wieder mit der Maßgabe, daß neben den juristishen Personen auch den Aktiengesellschaften, Kommandit- gesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, eingetragenen Genossen- {haften, sowie dem Staatsfiskus das Stimmret unter den bezeih- neten Voraussetzungen zugestanden ist,

Die Bestimmung im dritten Absage ist derjenigen des §. 20 der Landgemeindeordnung für die E Westfalen nacgebildet.

u S. 47. Der 8, 47 entspriht dem bisher geltenden Rechte (§. 6 des Gesetzes vom 14. April 1856). Zu S. 48

Wie oben bereits angedeutet wurde, erscheint es zu dem Zwecke, um den angesessenen Gemeindegliedern einen hervorragenden Einfluß in der Gemeindeversammlung zu sichern, angezeigt, nah Analogie der desfallfigen Vorschriften der Landgemeindeordnnngen für die Provinzen Westfalen und Hannover vorzusehen, daß die Anzahl der Stimmen der nitangesessenen Gemeindeglieder ein Drittel sämmtlicher Stimmen der Gemeindeversammlung nicht übersteigen darf. s

Dex erhöhten Bedeutung, welche der größere Grundbesiß für das kommunale Leben in den Landgemeinden hat, wird außerdem dur eine Bestimrnung Rech{nung zu tragen fein, welhe, ähnli wie die Vorschrift in §. 25" unter Nr, 1 der Landgemeindeordnung für Westfalen, den Hervorragenderen Grundbesißzern eine Mehrzahl von Stimmen einräumt. Von einer Seite ist vorgeschlagen wörden, an Stelle des Grund- und Gebäudesteuerbetrages von 225 im Hinblick auf den Durchschnitts- stand det Verhältnisse in den Landgemeinden der östlihen Provinzen den Satz von 75 # treten zu lassen. Dieser Vorschlag dürfte beachtenswerth sein; er läßt si{ indessen auh mit einer Bestimmung nah dem Vorbilde des §. 25 unter 1 der Landgemeindeordnung für Westfalen in der Weise verbinden, daß_ zwei Stufen, die eine von 75 und die andere von 225 4, zugelassen werden. Geht man davon aus, daß im Hinblicke auf §. 22 Th. 11 Tit. 7 1 L: der Regel nah die mit Grundeigenthum angesessenen Gemeindeglieder, deren Besiß das Maß einer auskömmlichen Ackernahrung nicht oder nicht beträhtlich übersteigt, je eine Stimme in der Gemeinde- versammlung zu führen haben, so wird es genügen, wenn den be- güterteren Gemeindegliedern, welche an Grund- und Gebäudesteuer einen Jahresbetrag von 75 4 und darüber bis aus\sließlich 225 entrihten, je 2 Stimmen, und den größeren Grundbesißern, welche von ihrem Grundeigenthume einen höheren Betrag als 229 H jährlich an Grund- und Gebäudesteuer entrihten, je drei Stimmen in der Gemeindeversammlung eingeräumt werden, Weiter dürfte nach dieser Richtung hin nit zu gehen sein, da in Betracht gezogen werden muß, daß der Einfluß eines einzelnen Mitgliedes der Gemeinde- versammlung durch Führung einer Mehrzahl von Stimmen, wenn {ih dieselbe au auf zwei bis dret beschränkt, allein {hon in Folge der hierdurh gewährten bedeutenden Erleichterung des Zusammen- \chlu}ses der Stimmen der die gleichen Ziele verfolgenden Mitglieder der Versammlung in außergewöhnlichem Maße erhöht wird.

Vierter Abschnitt. Gemeindevertretung,.

Zu §. 49,

__ Der §. 8 des Gesehes vom 14, April 1856, dessen Inhalt oben näher angegeben worden ist, macht die Einführung einer Gemeinde- vertretung von dem Antrage der betreffenden Gemeinde abhängig. Diese Ginshränkung wird von nahezu allen Seiten als ein Mangel der dermaligen ländlihen Gemeindeverfassung bezeichnet, da nach den bisherigen Erfahrungen derartige Anträge selbst in größeren Gemeinden, in welchen die Einführung jener Institution ‘angezeigt sein würde, vielfach nur {wer oder überhaupt niht zu Stande komme, was zur Folge habe, daß eine faWgemäße Behandlung der Gemeindeangelegen- heiten in solhen Gemeinden hintangehalten werde. Nah Spalte 9 der Nachweisung in Anlage F giebt es unter den Gemeinden der sieben östlihen Provinzen im Ganzen nur 1805, welche sh für Einführung einer gewählten Gemeindevertretung entschieden haben, und es steht, wie aus der Spalte 10 dieser Nachweisung erhellt, der Fall nicht ver- einzelt da, daß in Landgemeinden, welche eine sehr beträchtliche Ein- wobnerzahl aufweisen, über die Gemeindeangelegenheiten in den Ge- meindeversammlungen verhandelt und entschieden wird, In der leßten Zeit ift allerdings die Bildung gewählter Gemeindevertretungen, wie aus einzelnen Theilen der östlichen Provinzen berihtet wird, im Fort- {reiten begriffen.

Wenn hierdurch die Verhältnisse im Allgemeinen auf die Herbei- führung einer größeren. Leichtigleit der Bildung gewählter Gemeinde- verttetungen im Wege der Gesehgebung anonen, so darf doch nicht verschwiegen werden, n ih auch etnzelne Stimmen erhoben haben, welche die Vorzüge dieser Institution in Zweifel ziehen. Von einer Seite wird berichtet, daß gerade der wohlhabende, auf das Wohl feiner Heimathsgemelnde beyahte Bauer elnen großen Werth auf die direkte persönliche Theilnahme an den Berathungen Uber die Gemeinde- angelegenheiten lege, und daß daher bel elner folhen unmittelbaren Behandlung der kommunalen Geschäsle bas Gemeindeleben viel reger zu sein pflege, als bei dem Bestehen elner gewählten Gemeinde-

vertretung. In einem Landestheile hat man die Erfahrung gemacht, daß die in Frage stehende Einrihtung einer gedeihlihen Entwickelung der Gemeindeverwaltung nicht gerade förderlih gewesen is. Sie soll dort dem Koteriewesen einen erheblihèn Vorschub geleiftet und den Zwist der Parteien entfaht haben. Aus einzelnen Regierungsbezirken gemischter (deutsher und polnischer Nationalität) ist darauf hin- gewiesen worden, daß in den Gemeindeversammlungen eine objektivere, die nationalen Gegensäßze in höherem Maße mildernde Behandlung der Gemeindeangelegenheiten stattfinde, als da, wo gewählte Gemeinde- vertretungen eingeführt seien. Jn den Gemeindeversammlungen komme auch der Einfluß einer vielleiht kleinen aber umsihtigen Minderzahl von Gemeindeangehörigen zur Geltung, während bei den Wahlen sofort das nationalpolitishe Moment in den Vordergrund trete. Dem gegenüber ift jedo aus einem anderen Regierungsbezirke, in welchem ebenfalls diese Nationalitäten neben einander wohnen, her- vorgehoben worden, daß gerade hier die Einführung gewählter Ge- meindevertretungen sehr segensreich gewirkt habe. ie Wahl sei durchweg auf die einsihtigeren Gemeindeglieder gefallen, und es seten dadurch die Uneinigkeiten und Streitigkeiten, welche bei den Bes{hluß- fassungen in den früheren, außergewöhnlich großen Gemeindeversamm- lungen die Regel gebildet hätten, beseitigt worden. Aus der Zusammen- fafsung der über die Institation der gewählten Gemeindevertretungen abgegebenen Aeußerungen ergiebt \ich, daß wenn man derselben auch keinen absoluten Werth zuzugestehen geneigt ist, jedenfalls über ihre relativen Vorzüge in größeren Gemeinden kein Zweifel sein kann. Selbst diejenigen Berichterstatter, welche grundfäßlih der unmittel- baren Betheiligung der Gemeindemitglieder an den Gemeinde- angelegenheiten den Vorzug zugestehen, räumen ein, daß es unzweifel- haft eine Grenze gebe, über welche hinaus der Zusammentritt sämmt- liher Gemeindeglieder zur gemeinsamen Berathung unzweckmäßig sei. Die mau wird darnach in der rihtigen Bestimmung dieser Grenze ihre Lösung zu finden haben, ein Punkt, über welchen die Anfichten nicht unerheblich auseinander gehen. Ein Theil der Berichterstatter entscheidet ch für das System des §. 24 der Landgemeindeordnung für die Provinz Westfalen, wonach die Bildung einer Ge meinde- vertretung überall da eintritt, wo die Zahl der Gemeindeglieder mehr als 18 beträgt. Andere wollen die Einführung dieser Institution von der Bevölkerung8zahl abhängig machen, während von einzelnen Seiten vorgeschlagen wird, dem Kreisausshusse die Befugniß zur zwangs- weisen Anordnung der Bildung von Gemeindevertretungen nah Lage der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles zu übertragen.

Der Grundsaß, nach welchem dieser Punkt zu regeln fein wird, ergiebt sch aus dem vorher Bemerkten. So lange die Zahl der Gemeindeglieder sich in folchen Grenzen bewegt, daß die Gemeinde- versammlung ohne allzu große Schwierigkeit von dem Gemeindevor- steher geleitet, und danach eine förderlihe Geschäftsführung ermögliht werden kann, ist es dem Selbstbestimmungörehte der Gemeinden zu überlassen, ob sie die Berathung in der Gemeindeversammlung vor- ziehen oder zu dem Systeme einer gewählten Gemeindevertretung übergehen wollen. Nur erst dann, wenn die Zahl der Gemeindeglieder über das hiernach sich ergebende Maß hinausgeht, recht\ertigt es sich, die Einrichtung der Gemeindevertretung zu einer obligatorischen zu maten. In dieser Hinsicht hat nun augenscheinli, wie von der Mehrzahl der Berichterstatter hervorgehoben wird, der angezogene 8. 24 der Westfälishen Gemeindeordnung die Grenze zu niedrig ge- zogen. Auch bei einer Anzahl von nbe als 18 Mitgiiedern, von welchen überdies regelmäßig mehrere bei den einzelnen Tagungen nicht anwesend sein werden, können die Verhandlungen der Gemeindeyer- sammlungen ohne Anstand zu einem erwünschten Ende geführt werden. Die vershiedenen Vorschläge, welche dana für die Bestimmung der in Frage stehenden Grenze gemacht worden sind, laufen im Mittel ungefähr auf die Zahl 30 hinaus, und diese wird au als eine durh- aus angemessene betrahtet werden dürfen. Der Vorschlag, die An- ordnung über die Einführung der Gemeindevertretung beim Wider- spruche der betreffenden Gemeinde dem Ermessen des Kreisaus\chusses zu überlassen, möchte sih nicht empfehlen, da die Vorausseßungen für das Inslebentreten einer so wichtigen Institution, wie eine Ge- meindevertretung, welche an und für sich auf allgemein zutreffenden Erwägungen beruhen, durch das Geseßz selbst festgelegt werden müssen. Die zwangsweisen Anordnungen der Aufsichtsbehörden erregen regel- mäßig Unzufriedenheit, während sich die Bevölkerung, wenn das Ver- hältniß durch das Gesetz selbst entsprechend geregelt ist, mit einer ihr vielleiht an und für ih nicht ganz erwünschten Einrihtung abfindet, sobald bedingungslos die gelede Boriegeilt zur Anwendung kommt.

u §8. 50.

Im Uebrigen werden bezüglih der Bildung der Gemeindever- tretungen die eins{chlagenden Bestimmungen der Landgemeindeordnung für die Provinz Westfalen sowie der auf die Wahl der Stadtverord- E bezüglichen Vorschriften der Städteordnungen als Vorbild dienen

nnen.

Fn erster Linie folgt bieraus, daß der Wabl der Gemeindever- ordneten das Dreiklassensystem zu Grunde zu legen sein wird. Weist hierauf an und für sich {on die Thatsache hin, daß die Wablen zu den städtishen Gemeindevertretungen in dem weitaus überwiegenden Theile des Preußischen Staates und in weiterem Umfange auch zu den ländlichen Gemeindevertretungen na dem bezeichneten, au für die Wahlen zum Abgeordnetenhause geltenden Systeme stattfinden, so wird daran festgehalten werden müssen, daß auf dem Gebiete kommunaler Wahlen die Dur%führung des Grundsaßes möglichster Gleichwerthbig- keit des Wahlrechts der einzelnen Wähler dem Gemeinwesen nicht förderlich ist, daß vielmehr bei der Abmessung des Einflusses der ver- \hiedenen Klassen der Bevölkerung auf das Ergebniß der Gemeinde- wahlen die Besitz- und Einkommenösverbältnisse, welhe im Großen und Ganzen für das Maß des Interesses der einzelnen Wähler an den öffentlihen Angelegenheiten wesentli bestimmend find, in Berück- sichtigung gezogen werden müssen. Denn die Gemeinde bat neben ihrer großen yolitisGen Bedeutung zuglei wichtige Aufgaben auf dem wirth\chaftlihen Gebiete zu erfüllen, binsihtli% deren naturgemäß das Interesse der einzelnen Klassen der Gemeinde-Angebörigen kein völlig leihmäßiges sein kann. Was insbesondere die Landgemeinden anlangt, so ist für deren wirtb\{aftlihe Ziele in überwiegendem Maße der mit eigenem Grund und Boden angefessene Bauer, dessen jährliches Gin- kommen regelmäßig au dasjenige der übrigen Dorfeinwohner über- ragt, von auds{laggebender Bedeutung. Dietem Elemente muß daher ein größerer Einfluß bei den Wablen zur Gemeindevertretung gesichert werden, was an und für i schon den Grundsäyen der Billigkeit um de8willen entspriht, weil die vermögenderen Grundbesißer in den Landgemeinden bei Anwendung der Vorschriften im zweiten Abschnitte dieses Titels stets den überwiegenden Theil der Gemeindelasten zut tragen haben werden. Das Dreiklassensystem hat bei seiner An- wendung auf Gemeindewahlen ferner au) den Vortheil, daß es, wie fich bei der praktischen Anwendung desselben in den Städten und ebenso in den Landgemeinden, in welchen es bislang \chon gesetzlich besteht, ergeben hat, den vermögenden Gemeindegliedern kein aus- \chließlihes Uebergewicht über ihre übrigen Gemeindegenossen ver» leiht, sondern aud deim Mütelstande und den gering Begüterten einen entsprehenden Einfluß auf das Ergebniß der Wahlen zur Gemeindevertretung gewährleistet :

Nah dem Vorbilde der Vorschrift des §. 13 der Städteordnung für die östlihen Provinzen wird es den Vorzug verdienen, der Ade theilung der Waählerklassen sämmtliche direkten Steuern (Gemeinde», Kreis-, Provinzial- und Staatssteuern) zu Grunde zu legen, idem hierdurch die annähernd gerecht ste Regelung des Wahlre@tes der Gemeindeglieder, namentlih auch in Ansehung der juristisden Pre sonen, Forensen 2c., erzielt werden wird,

Zu §8. 61.

Die Bestimmung, daß zwei Drittel der zu wäblenden Gemeinde verordneten aus solhen Gemeindegliedern bestehen müssen, weile ml Grundbesih in dem Gemetindebezirke angesessen sind, ist der Vodrit im ersten Satze des §. 29 der Landgemeindeordnung für dit Prooiag Westfalen nahgebildet und bezweckt eine weitere Sicherung des be vorragenden Einflusses, waHr H mae etienes Gemeindeglizdarn, dei der Zusammensetzung der Gemeindevertretung eingeräumt werden 108,

Bul E Die 88. 62 bis 62 finden ihre Erläuterung in dein zu §. 60 im ersten Saße Bemertten,

l

Die 88. 63 bis 65 entsprehen im Wesentlichen dem geltenden Rehte.

Fünfter Abschnitt. Gemeindevermögen.

Zu 8. 66 bis 71.

Das Gemeindevermögen ist ‘in den Landgemeinden der östlichen

Mats meist von geringerer Bedeutung als in dem Westen der

onarhie. Wie die Spalte 17 der dieser Denkschrift als Anlage E bei- gefügten Nachweisung ergiebt, berehneten sich in dem Gtatsjahre 1888/89 die Einkünfte aus dem Vermögen der Landgemeinden in den Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Posen und Pommern nur auf 145 067 154 445 150727 und 209 892 #4. Einen etwas gün- stigeren Stand toeist die Provinz Schlesien mit einem Gefammt- betrage dieser Einkünfte von 553 724 A auf. Für die Provinzen Brandenburg und Sachsen ergeben sich dagegen die anfehnlihen Be- träge von 2488369 6 und von 4589568 G an Einkünften des Gemeindevermögens. Hieran ist, was die Provinz Brandenburg an- langt, in hervorragendem Maße der Kreis Prenzlau, ferner in niht unbedeutendem Maße der Kreis Teltow bétheiligt. Jn der Provinz Sachsen entfällt der überwiegende Theil des Gemeindevermögens auf den Kreis Mühlhausen. Weiter sind noch von einiger Bedeutung die Einkünfte aus dem Vermögen “der Landgemeinden ‘in den Kreisen Wanzleben, Wolmirstedt, Neuhaldensleben, Mansfeld (Gebirg), Sangerhausen, Eckartsberga, Querfurt, Merseburg, Grafschaft Hohen- stein, Langensalza und Erfurt (Land).

Der gegenwärtige Recbtszustand in Ansehung des Gemeindever- mögens ist in der Anlage D untec 2 dargestellt.

Bei der Formulirung der Bestimmungen der neuen Landgemeinde- ordnung über das Gemeindevermögen wird es \sich wesentlich darum handeln, die bislang bestehende Rehtslage, gegen welche in matecieller Beziehung wesentlihe Bedenken nicht zu erheben sind, geseßlich fest- zustellen und etwas schärfer zu präzifiren, wobei die oben angeführten Bestimmungen im Thl. ITl Tit. 7 A. L.-R., welche nah §. 142 des Gesehentwurfes zur Aufhebung gelangen, in Verbindung mit der De- flaration vom 26. Juli 1847 die Grundlage zu bilden haben werden. Der Inhalt der §8. 35 und 36 des angeführten Titels des Allgemeinen Landrechts wird dur die entsprehende Vorschrift im dritten Titel der Landaemeindeordnung absforbirt.

Zu §. 41 ift bereits bemerkt, daß das Allgemeine Landrecht, wie aub die bezüglihen Angabeñ der Anlage D unter Nr. 2 ergeben, in ezster Linie die Gemeindeglieder als die zur Nußung der Gemeinde- gründe Berechtigten anerkennt, daneben aber auch eine Theilnahme der übrigen Dorfeinwohner an diefen Nußungen zuläßt. Bei der Frage, welchen Personen hiernah das Recht der Theilnahme. an den Gemeindenußungen durh die neue Landgemeindeordnung einzuräumen sei, kommt in Betracht, daß, wenn: man, dem §. 28 Th. 11 Tit. 7 A. L. R. folgend, dieses Recht an die Getmeindemitgliedschaft caltsen wollte, dasfelbe zwar den im ersten Absaße des §. 42 unter 6B zeihneten nihtangesessenen Gemeindeangehörigen, welche es bisher nur dann, wenn es überhaupt allen niGtaugeleeyen Einwohnern zustand, besessen haben, dagegen nit auch den übrigen Gemeindeangebhörigen, welche weder den Vorgusfsetzungen unter 6a noch auch denjenigen unter 6b des 8. 42 Abs. 1 entsprehen, zu Theil werden würde. Daraus würde sih also eine Def gang derjenigen nit angesessenen Dorf- einwohner, welhe nunmehr das Gemeinderecht erhalten sollen, gegen- über den ärmeren Gemeindeangehörigen ergeben, welhe in Folge ihres geringeren Einkommens von dem Gemeinderehte ausges{chlofsen bleiben. Hierin liegt eine Unbilligkeit, welhe dem Sinne des Geseßentwurfes niht entspricht. Denn die nichtangesessenen Gemeindeaängehörigen, welche zu einem Steuersaßze von 4 Æ und darüber veranlagt find, follen im Segensaue zu ‘den niedriger veranlagten Tediglih die im 8. 41 aufgeführten Rechte, niht «ber auch weitere Vermögensvortheile, welche nit zugleih au den übrigen Gemeindeangehörigen zu Gute kommen, erlangen. Danach empfiehlt es si, wie dies dur S. 65 des Entwurfes gesGieht, zu bestimmen, daß zur Theilnahme an den Gemeindenußungen allgemein die Gemeindeangehörigen berechtigt find, jedo unter den aus den Verleibung8urkunden, vertragsmäßigen Feft- sezungen und hergebrahter Getvohnheit fi ergebenden Bedingungen und Einschränkungen. 4 L

Die in dem §. 69 es Zuständigk Bestimmung entspriht derm

bestehenden Rechte (8. 34 des Zuständigkeitsgesezes vom 1. August 1883).

Ausdrücklih wird das Recht der Landgeineinden zur Ginführang eines entsprehenven Einkaufsgeldes anftatt oder neben einer jähr- lihen Abgabe für die Theilnahme an den Gemeindenußungen an- zuerkennen sein, wodurch die Bestimmungen der FS. 70 und T1 ïhre Erläuterung finden. ;

Sewhster AbschGnitt. Verwaltung der Landgemeinden. Es handeln: 72 von dem Gemeindevorsteher und von den S@{öffen tzm Allgemeinen. S8 73—82 von der Wahl des Gemeindevorstehers und der S{öffen. L. 83—86 von der Bestätigung, Vereidigung und Dienste unkostenentscädigung derfelben, 8 87—89 von den Rechten und Pflichten des Gemeindevorstehers. Zu 8. 72 bis 82.

Anlangend die Wabl, die Bestätigung und die Vereidigung des Gemeindevorstehers und: der Schöffen, die Festseßung ihrer Dienst» unkostenentshädigung und baaren Auslagen, find die Bestunmangen der S8. 22 bis 24, 26 bis 28 und 34a der Kreisordnung im Wesentlichen beibehalten worden. In formaler Hinßt ift es sachgemäß erschienen, die Vorschriften üder das Wahlverfahren ia den Ge}eßentrwourf selbi aufzunehmen, also nit, wie es nah §. 23 der Kreisordunnz a Deden ist, in einem dem Gesetze beizufügenden Wahlreglement zuzammen» zufassen, da es nicht beabsichtigt ist, das Verfahren für amme nat der Landgemeindeorduung nothwendig werdenden Wahlen cinhritlith zu regeln, für die Wablen zur Germeindevertretung vielmehr (n anderes

Verfahren vorgesehen ist, als für diejenigen der Gemeindevorsächer und Schöffen.

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Die Vornahme Wahl ist, wie na î lung (Gemeindevertretang estattet.

Zu dena im fünfter Fbaten anderen Semrindöbezumton gehören z. B. die nad T eld» und Forli dts Dram 1. April 1880 (Geseg-Sammi. Seite 230) gewählten Shrenteldhüitee dagegen vit die nah 8. 62 jeges angeiteliton Fald» und KForsthüter und ferner aud mi Poleibeaunten (Seseh ven 11. März 1850 Y, 4) vergl. è r die Bemeartaung pu YS. Ld und 116 des Catwarfes,

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Die bislang geltenden Bestimmungen dot Du anton Befug «¿Fe und Obliegendeiten des Gemcindtvorstehers Anden h Mi Ven L §2 ff, Thl. 11 Tit. 7 A. L. N. amd in don Sd. 29 und 30 drt Kweid- ordnung, Der Wirkungökreis des Gemeindeddriht® Fit dn dein Stits warte der neactea Geichatdong umd dek dermaliges BVorhältrthon eutprothend adgeäudert und bestimmter abaagrerst.

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