1890 / 278 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 18 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

der Klassen I] bis 1V zu_ einer Skcuergefellschaft vereinigt, welhe für das Veranlogungsjahr die Summe der für jeden Betrieb in E l'ommen- den Mittelsätße abzüglich bezw. zufäßlih des durch Entscheidungen über eingelegte Recbtêmittel (§S. 39 ff.) verursahten Zu- bezw. Ab- gargs gegen die Veranlagung des Vorjabres aufzubringen hak.

Die aufzubringende Steuersumme wicd auf den dur die zulässigen

Ê Betrag abgerundet. Steuersäßze darstellbaren L E S, 14 i ittelsäße betragen: j «ny in Klasse H ee O Me O ae Wo O E Die bet der Steuervertheilung zuläfsigen geringsten und höchsten 1ersäßzz betragen E en lasse IL . . . 156480 4, in Klasse J. , «82492 » O O : Die Steuersäge sollen bis zu 40 f um je 4 H, von da ab bis 96 M um je 8 4, weiter bis 192 Æ um je 12 4 und weiter bis

zu 480 4 um je 36 A steigend abgesluft werden,

Sieueraus\chüsse. 8 15,

; 1) Behufs Verankagung der Gewerbesteuer der Klassen II, TII

Und 1V wird für jete Klasse und jeden Bezirk (§8. 6 und 12) ein "Steueïaus[chuß gebildet, welher aus cinem Kommissar der Bezirks-

réttérung als Vorsitzenden und von den Steuerpflichtigen der betref- * feuben Klasse Sea an) aus ihrer Mitte für drei Jahre ge- “w Abgeordneten besteht. e i

1 h deren Anzabl vom Finarz-Minister bestimmt wird, baben die Steuersumme na ihrer Kenntni oder Schäßung des Ertrags- verhältnisses unter die einzelnen Mitglieder der Steuergcfellshaft zu vertbeilen. Dem Kommissar der Regierung steht die Befugniß zu, hierbei den Vorsitz zu übernehmen; er hat „jedoch nur im Falle der Gleichheit der Stimmen der Abgeordneten ein Stimmrecht.

2) Mit Ausnahme derjenigen Betriebe, welche bei geringeren als dem für die betreffende Klasse maßgebenden Ertrage (§. 6) wegen der Höhe des Anlage- und Betriebskapitals der Steuergesell\chaft zue gehören, soll die Steuer der einzelnen Gewerbebetriebe den für Klasse T vorg schriebenen Prozentsaß des Ertrages unter Berlüksicßti- gung der zulässigen Steuersäße (3. 14) nicht übersteigen.

Ermäßigung bis auf den diesem Prozentsaß entsvrechenden Steuer- faß kann von den Steuerpflichtigen im Wege des Einspruchs und cer Berufung (§. 35 ff.) beansprucht werden. /

3) Solite die Steuersumme ciner Gefellschaft bci vors(rifts- mäßiger Steuervertheilung nicht aufgebraht werden können, ohne die Gewerbebetricbe, deren Ertrag die für die betreffende Klasse maß- gebende Höbe erreicht (§. 6), mit Steuet:säßen zu belegen, welche das vorstehend (Nr. 2) bestimmte Maß übersteigen, so hat der Finanz- Minister die ersorderlicke D ens der Steuersumme zu verfügen.

)

Die erstmaligen Wahlen nach dem JIrkrafttreten dieses Gesetzes werden für Klafse I] von den Steuerpflictigen der biéberigen Klasse À T bewirkt, für Klasse 11 von den übrigen Steuerpflißtigen, deren bis- heriger Gewerbesteuersay 36 F oder mehr beträgt, für Klasse 1Y von den Steuerpflichtigen nit einem bisherigen Steuersaz von weniger als 36 # nah Ausfcheidung derjenigen, deren Befrciung von der Gewerbestcuer auf Grund des §. 7 nach der Feststellung der bis- herigen Veranlagungsbehörde kcinem Zweifel unterliegt.

Ort der C agung,

Die Besteuerung erfolgt in dem Veranlagungsbezirke, in welGem ‘das Gewerbe betrieben wird.

Findet der Betrieb in mehreren Veranlagungsbezirken statt, fo erfolgt die Besteuerung in dem Bezirke, in welchem die Geschäfts» leitung des Unternehmens ihren Siß oder der in §. 2, Abs. 2 er- - wähnte Vertreter seinen Wohnsitz hat.

Daëselbe gilt, wenn mehrere Gewerbe von derselben Person be- trieben roerden.

Erforderlihenfalls bestimmt der Finanz-Minister endgültig den Veranlagungsbezirk, in welchem die Bcsteuerung flattzufinden hat.

Veranlagungsgrundsäte. 8, 18.

Gewerbe, wel@e von mehreren Personen gemeinschaftlih betrieben werden, sind ebenso zu besteuern, als wenn sie nur von einer Perfor betrieben würden.

&ür die Erfüllung der nach diesem Geschz den Steuerpflichtigen obliegenden Verpflichtungen haften die Theilnehmer (Gescllscafter) solidarisch.

8. 19,

Der Gewerbebetrieb juristi}cher Personen und Vereixe wird wie derjenige pbysischer Personen besteuert.

Für die Erfüllung der nah di:sem Gesetz den Steuerpfli&- tigen obliegenden Verpflichtungen baftet bei Aktiengesell; {chaften und fonstigen dur einen Vorstand vertretenen Gefellshaiten, Genossen- schaften u. f. w. und bei juristischen Perfonen der Vorsitzende und jedes Mitglied des gescäftsführenden Vorstandes; bei Kommandit- gesellschaften und Kommanditgesellshaften auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter,

Die Erfüllung der Verxflibtung Seitens Eines Haftenden befreit die Uebrigen von ¡hter Verbindlichkeit.

J. ¿V,

Betreibt die Ebefrau cines Gewerbetreibenden, welGe r dauernd von demsclben getrennt lebt, ein eigenes Gewerbe, so ist der Ertrag beziehungsweise das Anlage- und Betriebekapital dicses Gewerbes demjcnigen des Ehemannes zuzure@nen und findet eine gefonderte Besteuerung des ersteren nicht statt.

S 2.

Vei inländishen Gewerben, welche aufßerbalb Preußens einen stehenden Betrieb “dur Errichtung einer Zweigniederlafiung, Fabtri- fations-, Ein- oder Verkaufsstätte oder in sonstiger Weise unter- halten, bleibt derjenige Betrag des Ertrages beziehungsweise des An- Ilage- und Betriebsfapitals, welcher auf den in anderen Bundes- flaaten unterhaltenen Betrieb entfällt jedo rach Abzug des auf tie in Preußen befindliche Geschäftsleitung zu rechnerden Antheils von einem Zebntel des Ertrages —, fär die Befteuerung außer Ansaß, soweit niht das Reicsgesez wegen Beseitigung der Doppelbefteuerung vom 13. Mai 1870 (B. G. Bl. S. 119) entgegen!teht.

der dafür

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99 , Vei Ausmittelüng des Ertcages kommen alle Betriebskosten und die regelmäßigen Abschreibungen für Abnußung der Betriebs- einri@tungen und Gebäude in Abzug von dr Einnabme. Dem Ertrage zuzure@nen sind die aus den Betriebscinnabmen bestrittenen Ausgaben für Verbesserungen und Geichäftserweiterungen sowie „für den Unterhalt tes Sewerbctreibenden und seiner Angehörigen. Niet abzugsfäbig sind Zinsen für das Anlage- und Betiriebskapital, dasselbe mag dem Gewerbctrciberden selbst cder Dritten gebören, und für Sculden, welch&e Behuss Anlage oder Erweiterung des Geschäfts, Verstärkung des Veltictskapiials oder zu fonstigen Verbesserungen aufgenommen sind.

22,

Das Anlage» un Betriebékapital umfaßt treffenden Gerwerbctii b: gewidmeten Werthe. M 8. 24. j / Die Beravlagung dcr Gewerbesteuer erfolgt für jc en GUr die Stkéueroveranlagungen maßgebend ift der Dornahme dersclben abgelaufenen Jahres, bew, d Détriebökapiial nach seinem mittieren Stande im abg

des Ster értra bi as Anlage- und x ¡ claufenen Jahre, L Lee N Dettted no nit ein Jahr laxg, jo ift der Turag und. das Vetricbékapital nach dem zur Zeit ter Veronlaaung 9 7 jg 4 2E SAA sat H T Craniagun verliegenden Anhalt zu [chßen. Zeit Ler Veranlagung Z &@ s E: S e . Wätbrend tes Steverjabres éintretente 9 cnderungen find erst bei

der Bifteuerurg für das folgende Jahr zu kerüclsithtigen.

Befugnisse des Steuerausschuses be;iebungsweise des Vorsitzenden.

Der Vorsißerde des Steueraus\husses, welcher zuglei das JIater- esse dcs Staates vertriit, bat die Geschäfte des Steueraus\ch{usses vorzubereitez, zu leiten und dessen Beschlüsse auszuführen.

Zum Zweck ter richtigen Veranlagung der Steuerpflichtigen hat G ti erforderlichen Nachrichten über ihren Gewerbebetrieb ein- zuziehen.

Hierbei kann er stch na& seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeinde-(Guts-)vorftände und der Verwaltungskebörden bedienen, welchWe scinen Aufforderungen Folge zu leisten \chuldig find.

Der Vorsitzende kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von

Amtéwegen Gelegenheit zur persönliten Verhandlung über tie für die Veranlagung erhebliHen Thatsachen und Verhältniffe gewähren, avch eine Besichtigung der gewerblihen Anlagen, Betriebsftätten und Vor- räthe während der Arbeitsftunden veranlassen. __ Sämmtliche Staatê- uad Kommunalbebörden baben dem Vor- 11ßenden die Einsiht aller, die G ewerbéverbältnisse der Steuerpflih- tigen betreffenden Bücher, Akien, Urkunden u. \. o. zu gestatten, \9- fein nicht besondere geseßlihe Best! mmungen oder dienstlihe Rük- sichten entgegenstehen.

8. 26.

Der Steueraus\{Guß is berechtigt, Sachverständige und Aus- kunftspersonen zu vernehmen, nöthigenfalls auch deren eidlihe Ver- nehmung zu veranlassen.

Dieselben können die Auékunftertheilung auf die ihnen vorgelegten Fragen nur aus den na Bestimmung der Civilprozeß ordnung zur Verweigerung des Zeugnisses berehtigenden Gründen ablehnen. Perfonen, welckde kei dem Steuerpflichtigen bedienstet find, bleiben von der Vernehmung aus8ze\{lofsea. L

S. 27.

Eine Vorlegung der Geschäftsbülker des Gewerbetreibenden findet nur statt, wenn dieser felbst dazu bereit ist?

Zur Offenbarung von Gescäftägeheimnissen ist der E ewerbe- treibende in feinem Falle verpflichtet.

Mit der Besicligung der Anlagen, Betriebsfiätten und Vorrätbe sollen obne Zustimmung des Gewerbetreibenden Perfonen, welche ein Gíwerbe gleicher Art betreiben oder in cinem solchen Bitriebe be- [châttigt find, ni©t beaustragt werden.

Besondere Beitrag 2e Aktiengesell\chafteir.

d. D,

Jurislische Personen, Aktiengeselischaften, KommanditgeseUsckaften auf Aktien, eingetragene Gerossenschaften und alle zar offentlichen Recbnungeélegung verpflichteten gewerblichen Unternehmungen find ver- pflichtet, ihre Geschäftéberichte und Jahrekab! chlüsse jowie darauf be- züglihe Beschlüsse der Generalverfsammlunnen na den näheren Be- stimmungen des Finanz-Ministers alijährlih der Bezirksregierung ein- zureichen.

Namèentliche Os für Klasse I1 bis 1V.

Die der Veranklogung ¿zu Grunde zu legende namentli%e Nach- weisung der Stcuetxflicktigen wird sür die Klassen 11, 111 und IV dur die Steuerausschüsse feftgestelt, Dem Vorsitzenden {tebt das Ret der Lerufung an die Bezirkéregierung zu. Er hat von der Aus- übung dieses Rechts dem Steucrauëschuß Mittheilung zu machen, auch dessen Erklärung darüber zu fordern und der Berufungs\chrift beizufügen.

Gegen die Entscheidung der Bezirkêregierurg sicht nur dem Steueraus\{usse binnen zehntägiger Auëschluffrist na erfoigter Mittheilung an die Mitglüder tie Bej@weide an den Finanz- Minister zu. y

Berufungsrecht des Vorsitzenden in Klasse I, __ Gegen die Veranlagungsbes{lüsse des Steuerauê\{usses der Klasie I stebt dem Borsitzenden die Berufung an den Finanz-Minifter zu. Dem Steucraus\{chuß is davon Mittbeilung zu machen und Gelegenheit zu geben, die angefohtene Veranlagung zu begründen. Gewe: besteuerrolle.

Die aus den Steuerlisten der einzelden Steuerklasen zufammen- zustellenden Gewetbefteuerrollen für die Grhcbungsbezirke werden von der Bezulksregierung festgeseßt. Dieselbe ist befugt, Rechnvnasfehler zu berichtigen. Die Gewerbefteuetrolle ist zur Einsicht der Steuer- pflichtigen des Veranlagungsbezirks während einer Woche öffentlich aus¿ulegen.

Benachrichtigung dcs Steuerpflichtigen. 092.

Das Ergebniß der Veranlagung bat der Vorsitzende des Steuer- ausschusses jedem Steuerpflichtigen mittelst einer, zuglei eine Be- lehrung über die Rechtsmittel enthaltenden Zuschrift bekannt zu machen.

Auf die von dem Vorsißenden des Steueraus\{u}es zu bewir- kenden Zustellungen an Steuerz flichtige finden die Bestimmungen im 8. 99 des Einkommensteuergeseßes Anwendung.

Begrenzung der Steuerpflicht. S. 383.

Die Steuerpfliht beginnt mit dem Anfange des auf die Eröffnung des Betriebes foigenden Kalendervierteljabres und dauert bis zum Ende deëjenigen Kalendervierteljahres, in wel@em das Gewerbe abgemeldet wird. Erfolgt die Abmeldung in demselben Vierteljahr, in welchem der Vetrieb begann, so is der Gewerbetreibende für cin Vierteljahr fsteuerpflichtig, Zeitweiline durH die Natur des Gewerbes bedingte Unterbrechung befreit nit von der Steuerver- pflictung für die Zwischenzeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebes im Laufe desfelbeu oder des nähstfolgenden Jabres.

Zugang im Laufe des Jahres. 8 34.

Gewerbetreibende, welbe nach Beginn der jährlichen Veranlagung einen Vetrieb anfangen, sind durch decn Vorsitenden des Steuer- aués@uffes der Klasse 1V na der Höke dcs mwmuthmafliHen Ertrages bezw. Aplage- und Betrietskapitals der entsvre@enden Stcuerklasse zuzuweisen. Dieseiben werden tn Klosse 11 kis 1V mit dem Mitteifaye (8. 14). in Klafse I, vorbehaltlich der Feststellung des Steucrsayes dur den Sfruerausscuß bei dem Zusammentreten des- selben, vorläufig mit dem vom Vorkßitenden béstimmtea Steuersatz

in Zagc ng gef

wenn sie erst im nä! der Stevuerpflichtige zu en stimmung des Steuersates durch verbunden ift und ein zuviel gezahl f Die Bekanntmackcurg au den Érift des S 22. Den Steuerpfli@tigen der Klasse T stehen gegen ktie Fefiseßung es Steuerausschufses die Reátsmiitel nah Maßaabe der §8. 35 ff. en. Die Steuerpflichtigen der Klasse II, I!1, 1V können dieselben tehtsmittel rur wegen vermeintlich unrihtiger Beslimimung dér Stcuazklaîse einlegen.

teuerauë\{uß der Klasse I bat au

uerjabre stattfindet— dieWirkung, daß richtung des in Felge der vorlävfigen Be- 1 Vorsißenden zu wenig Gezahblten

Betrag erstattet wird. teuerpflichtigen erfolgt nah Vor-

99. N L agung stebt dem Steuerpflichtigen

Geacn das Ergebniß ! dem Steueraus}&usse zu. Das-

è Rechtsmittel des Ei f binnen ciner

euerzuschrift (S8.

S. 36.

Segen tie Enlscheidvng des Steuerauss{u}e8s über den Einspruch m obl ètcm Vorsit:erden als dem Sicuerpflihsigen binnen einer és@lußfrift von 4 Wochen das Rewt8mittel der Berufung und zwar für Klaffe I an ben Finanz-Minister, für Klassen 11 bis 1V an die Bezirk3- regierung zu. Die Frift für die Eialegung diescs Ne!smittels läuft für ten Vorfißenden rom Taçce der Entscheidung, für ten Steuer- vfli@tiden vom Tage der Zustellung. Der Skeuerxflibtige hat dies

* Re @&têmiitel beim Vorßtzenden tes Steucrauz[ch{usses cinzulegzn.

: 8. 37. 4 _Gegcy tie Entscheidung über die Berufung fleßt dem Steui. pflihtigen binnen einer Aussclußfrist ron 4 Wochen nah deren Zus

stellung die Bei{werde an den Stenergerichtshof zu, welcke IDoNA ciduïvg

yur darauf gestößt werden kann, daß die angefochtene Ent auf der Nitanwendung oder auf der unritigen Anwendung des bestebenden Rech1s, insbesondere wegen unrichtiger Anwendung a eranlagungsgrundsäge und Verleßung der formalen Vorschriften erube.

Die Bestimmungen in 88. 44 bis 51 und 74 des Einkommcen- sieueraesetzes finden entsprechende Unwendung.

Vertheilung tes Steuersatz-8 aut mehrere Kommunalbezirke.

, Erskreckt sich ein Gewerbebetrieb über mebrere Kommunal- bezirke und wird für die Zwccke ter kommunalen Besteue- rung oder kommunaler Wahlen die Zerlegung des Steuer- saßzes in die, auf die einzelnen Betriebsorte entfallenden Theilbeträge erforderlich, fo ist diefe von dem veranlagenden Steuerauss{usse zu bewirken.

Der Beschluß if sowohl den betheiligten Kommunen als dem Steuerpflichtigen zuzustellen.

Denselben steht biunen einer Auss{lußfrist von 4 Wotwen tie Berufung an die Bezirk3regierung gegen den Bes{luß eines Aus- {uffes für Klafse T an den Finanzminister ofen und gegen die Berufsentscheidung in gleicer Frist die Beschwerde an den Steuer- gerihtshof zu.

Stevererhebung. : 8. 39.

Die Steuer if in vierteljahrigen Beträgen in den ersten abt Tagen eines jeden Vierteljahres im Voraus an die vom Finanz-Minister als zuständig bezeichnete Stelle abzuführen. Vorausbezablungen bis zum JZahresbetrage sind zulässig.

S 8, 40.

Die Zahlung der veranlagten Steuer wird dur d'e Einlegung von Recbtemitteln nicht aufgehalten, muß vielmehr, mit Vorbehalt [pâterer Erstattung, in den vorgeschriebenen Fristen erfolgen.

S Al

__ Wird ein Gewerbebetrieb von ciner anderen Person unverändert fortgeseßt (z. B. im Fall der Vererbung, Verpachtung, Veräußerung), so it die veranlagte Steuer bis zum Ablauf des Steuerjahres fort- zuentrihten und findet nur eine Umschreibung des Namens ftatt.

Der Verpächter eines Gewerbes haftet für die Jahressteuer solidarisch mit dem Pätter desselben.

8. 42, Bei Verlegung des Betriebsortes oder des Gescäftsleitung, bezw. des Wohnortes dcs tritt die ecforderlihe Uebertragung der Steu es Jahres ohne neue Veranlagung ein. S. 43.

Im Uebrigen wird das Verfabren bei Zu- und Abgängen durch

Bestimmung des Finanz-Ministers geregelt. i: Ermäßigung im Laufe des Steucrfahres. 8. 44.

Wird ein Betrieb durÞ Tod oder Krankbeit des Inhobers8, Brandunglück, Uebers{wemmung oder sonstige Ereigniffe wesentli geschädigt, fo kann die Steuer für die folgenden Bierteljahre ermäßigt oder erlassen werden. Die Entscheidung trifft die Bezicksregierung und auf Beschwerde der Finanz-Minister.

8. 45.

Veranlagte Gewerbesteuerbeträge können in einzelnen Fällen niederges&lagen werden, wenn deren zwangêweise Beitreibung die Steuerpflichtigen in ihrer wirtbschaftlihen Existenz gefährden, oder wern das Beitreibungsverfahren voraussitlich ohne Erfolg sein würde.

28 Sitßes Gewerb- er fur den

Bildung und Gesäftsführung der Steueraus\{üfsse. 8. 46.

Die Wahl der Mitglieder der Steuerausshüsse und einer gleichen Anzahl SteUvertreter findet alle drei Jahre statt. Die Wablen er- folgen nah relativer Stimmenmehrhei. Das Wahlverfahren wird für die Steuerkiassen Il bis 1V durch Bestimmung des Finanz- Ministers geregelt, :

8. 47.

Wählbar sind nur sclhe männlihe Mitglieder der betreffenden Klasie, welche das 25. Lebensjahr vollendet baben und si im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.

Bon mehreren Inhabern eincs Geschäfts ist nur Einer wäblbar und zur Ausübung der Wah1lbefugniß zu vcrstatten. Aktien- und äbn- liche Gefellscaft-n üben die Wahlbefugniß dur einen von dem ge- \häftefübhrenden Vorslande zu bezeibnenden Beauftragten aus; wählbar ist von den Mitgliedern des geshäftäführenden Vorttandes nur Eines. Minderjährige und Frauen können die Wahlbefugniß dur Bevoll- nmâtiate ausüben, wählbar sind leßtere nit.

Niemand darf mehr als eine Stimme abgeben; die Uebertragung des StimmredDPts ift unzulässia. Die Wahl darf nur aus den im S. 8 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 (Ges.-S. S. 661) angegebenen Gründcn abgelehnt werden. Ueber die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet der Vorsißende des Steueraus\cufes.

S. 48.

Wird die Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter Seitens einer Steuergefe:l\{waft verweigert oder nicht ordnungsmäßig bewirkt, oder verweigern die Gewählten die ordnung8mäßige Mitwirkun ¿19 gehen die dem Steuerautschusse zustehenden Befugnisse für das be- treffende Stcuerjahr auf den Botsißenden über.

F. 49,

Die Mitglieder der Sicueraus\ck@üfe und deren Stellvertreter baben dem Vorfißenden mittelst Handschlags an Eidesftatt zu geloben, daß sie bci den A :s\chußverhandlungen ohne Anseben der Person, nah bestem Wissen und Gewissen verfahren und die Verhandlungen fowie die hierbei zu ibrer Kenntniß gelangenden Verhältnisse der Steuer- pfliétigen firengstens geheim halten werden.

Das glei(e Gelöbniß haben vor einem Kommiffar der Bezirks- regierung diejenigen Vorsitzenden abzulegen, welche nit \chon als Beainte vereidigt sind.

_ Die bei der Steuerveranlagung betheiligten Beamten sind zur Geheimhaltung der Ausshußverhandiungen sowie der zu ibrer Kennt- niß gelangenden Verkbältnisse der Steuerpflichtigen fraft des von ihnen geleisteten Umtseidcs verpflichtet.

S. 59, lange über die Veranlagung oder den Eirspruch eines Aus- \ch iedes oder seiner Verwandten oder Vershwägerten in aufe- und absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinien verathen und abgestimmt wird, hat dasselbe abzutreten, Der Vor- igente hat im gleihem Falle den Vorsig an ein Mitglied abzugeben. G51

Die Bestimmung des Art. T Ib der Verordnung, betreffend die

Zagcgelder und Reisekosten u. \. w. vom 20, Dezember 1876 (Ges.-S, 877, S. 3), findet auf die Mitglieder der Steucraus\hüsse ent- sprewende Ärwendung.

Die Gebühren für Z-ugen und Sat&verständige (§, 26) werden nach den in Civilprocssen zur Anwcndung kommenden Borschriften bercchnet.

An- und Abmeldung des Gcwcrb.s, & 52,

Wer den Velricb eires stchenden SGewèrbes anfängt, muß der Gemeindebehörde des Ortes, wo solches geschieht, vorher oder glei- ¡eitig Anzeige davon maen.

Dieter Bapflitung wird, soweit niht im Folgepden etwas anderes bestimmt ist, dur@ die nah Vorschrift der Gewerbeordnung für das Deutscte Reich 14) zu machende Anzeige genügt,

In der Stadt Berlin ist die vorgeschriebene Anzeige bei ber Tirettion für tie Verwalturg der direkten Steuern zu bewirken,

S. 93,

Die Vorslände der Femeinden (Gutébezirke) sind verpflichtet, von alen bei ifnen cingchenden Gewerbeanmeldungen in der von der Be- zirköregiezurg anzuordrenden Frist der ihnen bezeichneten Veranlagungs-

| itibeiluna zu maden, auh- nach Anfiellung der erforderlichen E es über die Steuerpflichtigkeit, bezw. darüber, in welcher

“Klasse die Besteuerung zu erfolgen Las sih gutahtlich zu äußern.

Gewerbetreibende if vervflihtet, auf Aufforderung des Senn derer ie ned oder bes Vorsißenden des zuständigen Steuer- aus\husses innerhalb der zu bestimmenden, mindestens einwöhentlichen ; iftlih zu erflären: / i: i Weshe Gewerbe er treibt oder zu treiben beginnt,

elche Betriebsstätten ec unterhält, : : ne: Gattungen und wie viele Hülfspersonen, Gehülfen und Arbeiter

und : : i T welche Gattung und wie viele Maschinen einshließlich der Motoren im Gewerbebetriebe verwendet werden. Auch andere auf die äußerlich erkennbaren Merkmale des Betriebs gerichtete Fragen ist der Gewetbetreibende wahrheitêgemäß zu beant-

ev tet. worten verpflich 8. 55,

Auf besondere Ausforderung dcs Vorsißenden eines zuständigen Steueraus\{chusses des Veranlagungsbezirks ist jeder Gewerbetreibende verpflichtet, in vershlofsenem Schreiben oder mündli zu Protokoll zu erklären, ob der jährliche Ertrag seines Gewerbebetriebs

1 500 bis aus\ch{ließlich 4900 M, oder 4 000 bis aus!hlichlich 20 000 , oder 20 000 bis aus\chließlich 50000 , oder 50 n f E ee ; x Werth des Anlage- und Betriebskapitals U ON Us 3 000 bis aus\{ließlich 30 000 A oder 30 C00 bis aus\sch{ließlich 150 009 , oder 150 000 bis ausfchließlich 1000 000 oder 1 000 000 4 oder mehr beträgt

Solche Erklärungen find geheim aufzubewahren.

Weitergehende Auskunftsertheilung über die Höhe des Er- trages sowie den Werth des Anlage- und Betriebskapitals ist der Gewerbetreiberde abzulehnen berechtigt. Die im Vorstehenden vorgeschriebene Auskunft über die Höhe des Anlage- und Betriebs- kapitals zu ertheilen, sind auch dicjenigen verpflichtet, welche einen Betrieb neu beginnen. j i i

Dem Steuerpflictigen ist auf fseinen Antrag, in Fällen, in welchen es fich um einen nur durch Schäßung „zu ermittelnden Ertrag handelt, gestattet, ftatt der im Abs. 1 erwähnten Erklärung diejenigen Nachweisungen zu geben, deren der Steuerausshuß zur Schäßung des Ertrages bedarf.

S960:

Die nah den 88. 52 bis 55 den Gewerbetreibenden obliegenden Nervflichtungen find: E i

1) für Personen, welche unter väterliher Gewalt, Pflegschaft oder

Vormundschaft stehen, von deren Vertretern, i

2) für Gewerbebetriebe ter Gesellschaften , Genossenschaften,

juristiswen Personen, Vereine u. \. w. von den in §8, 18 und 19 bezw. §, 2 Abs. 2 bezeichneten Personen

zu erfüllen. 2

Q DE

Zum Zwette der erstmaligen Veranlagung der Gewerbesteuer nah diesem Geseye haben i

1) für die Orte der bisherigen ersten, zweiten und dritten Gewerktesteuerabtheilung die Gemeindevorstände, für die Orte d.r bisherigen vierten Gewerbesteuerabtheilung des Kreises die Land- räthe cin Verzeichniß sämmtlicher daselbst vorhandener Gewer bebetriebe, welhe nit bereits in der letzten Gewerbestcuerrolle und den Zugangs- listen des lezten Jahres aufgeführt find, aufzustellen und mit gut- ahtliher Aeußerung über deren Besteuerung der Bezirksregierung vor- ulegen. | 9) Die Gerwoerbetreibenden, welhe in mehreren Orten einen stehenden Betrieb unterhalten, haben in der durch öffentliche Auf- forderung bestimmten Frist cine \{chriftliche Erklärifg über Ort und Art der einzelnen Betriebe und über den Siß der Ges(äftsleitung an die in der Bckanntmachung bestimmten Stellen einzureichen. :

In der Folgezeit eintretende Aenderungen des in der Erklärung angegebenen Zustandes sind dem Vorsitzenden des Steueraussusses, von welchem die Steuer veranlagt wird, \{chriftlich anzuzeigen.

S. 58,

Das AufhZzren ein?8 fteuerpflihtigen Gewerbes ist der Hebestelle, an welche die Steuer entrihtet wird, in der Stadt Berlin der Direkiion für die Verwaltung der direkten Steuern daselbst schriftlih anzuzeigen, i ,

Die Bezirksregierung kann die Steuer vom Beginn des auf die Betriebsbeendigung folgenden Vierteljahres an in Abgang stellen lassen, wenn der Zeitpunkt der leßteren feststeht, namentlih im Fall des Todes des Steuerpflichtigen, sofern das Gewerbe von den Erben nicht fortgeseßt ist, im Fall der Konkurseröffnung und in ähnlichen Fâllen einer unfreiwilligen Einstellung des Betriebes, sowie im Fall der Uebertragung des Gewerbes auf einen Anderen, wenn lebterer die Steuer fortentritet hat.

Betriebs steuer.

8. 59, E Für den Betrieb der Gastwirthscaft, der Scankwirths{aft und des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus ist jährli eine be- sondere Betriebs\teuer zu entrichten. 8. 60, i Die Betriebssteuer beträgt für Jeden, welcher eines oder mehrere pieser Gewerbe, allein oder in Verbindung mit anderen Gewerben, etreibt, 1) wenn er von der Gewerbesteuer wegen eines hinter der Grenze der Steuerpflicht zurückbleibenden Ertrages und Anlagi- und Betriebs- apitals befreit ist (8. 7), 10 M: 4 2) wenn er zur Gewerbesteuer veranlagt ist: a in der Klasse IV 16 M, Dn DeY A C E M Ee 100 5 An De O L A0: 5 8. 61. : ¿ _Wenn di? Heranziehung zur Bett iebssteuer ledigli dur einen vorübergehenden, bei außergewöhnlihen Gelegenheiten (Felten, Truppen- zufammenzichungen und dergl.) stattfindenden Gewerbebetrieb bedingt ist, so kann die Bezirksregierung auf Antrag des Steuerpflichtigen den Betrag der Steuer bis auf den Sah von d s herabseßen. Für die in den Klassen 1IT und IV veranlagten Steuerpflichtigen, welche Klein- handel mit Branntwein oder Spiritus ohne Verbiudung mit Gaíst- oder Schankwirth\chaft betreiben, ist die Betricbssteuer auf die Hälfte der vorgeschriebenen Sätze zu ermäßigen, wenn anzunehmen ist, baß der Grtrag avs dem Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus 1500 nicht erreicht. s-02

D: D

Die Feststellung der Betricbssteuer erfolgt von dem Vorsitzenden des Steuerausshusses für alle von dem Leßteren zur Gewerbesteuer Veranlagten, welhe ein der Betriebssteuer unterliegendes Gewerbe betreiben. L

Der Vorsißende des Steuerausshusses der Klasse 1V hat ausjer« dem die Betriebösteuer für alle in §. 69 Ne. 1 bezeichneten Steuer- pflichtigen des Verarlagungsbezirks festzustellen.

Die im §. 61 Absay 2 bezeihneten Steuerpflichtigen haben den Anspruch auf Ermäßigung bei dem Vorsißeaden der Stouerklasse 1V bis zu dem, durch öffentlihe Belanntmahung zu threr Kenntulh zu bringenden Termine anzumelden und zu begründen, Dex Vorsihende Tann die Ergäazung der unzuceihenden Begrliudung erfordern,

Steuerpflihtige, welche den Anspruch auf Ermäßigung unit rechtzeitig anmelden, oder innerhalb der ihnen gestellten Frist der Aus- forderung zur Ergänzung dec Begrlindung nicht entsprechen, verlieren das Recht auf Ecmäßigung. us

i: O,

Der festgesezte Steuersaß 1 einem jeden Steuerpflihtlgen in Gemäßheit des §. 32 bekannt zu machen. A . Die Erhebung erfolgt bezüglich der in den Klassen 1 bis 1V ver-

anlagten Steuerpflichtigen zuglei® mit der Gewerbesteuer in Gemäß- heit der für leßtere vil Bestimmungen.

Die im §. 60 Ne. 1 bezeichneten Steuerpflihtigen haben den Betrag der Jahres\teuer binnen 14 Tagen nah erfolgter Mittheilung an die ihnen bezeihnete Hebestelle in einer Summe zu entcichten. Nach fruchtlosec Zwangsvollstreckung kann bis zur vollständigen Ent- rihtung des Nückstandes die fernere Ausübung des steuerpflihtigen Betriebes untersagt und die Einstellung desselben durch Schließung und Versiegelung der Same erzwungen werden.

__ Eine Erstattung der Betriebsfteuer wegen Einstellung des Be- tricbes im Laufe des Steuerjahres findet nicht ftatt. 65 ?

Ueber Beschwerden wegen der Verpflihtung zur Entrichtung der Betriebssteuer oder wegen der Höhe derselben entscheidet für die Steuerpflichtigen / der Klasse T der Finanz-Minister, für die übrigen Steuerpflihtigen die Bezirlöregierung und in weiterer Instanz. der Finanz-Minister. Die Entscheidungen des leßteren sind endgültig. Soweit durch die Entscheidungen, welche bezüglih der Gewerbe- steuer im Wege der Nechtsmittel ergehen, Abänderungen der festge stellten Betriebssteuersäße bedingt werden, haben die Vorsitzenden der Steueraus\{chüsse die anderweite Priltellung zu bewirken.

Die zur Ertbeilung der Erlaubniß für die im §. 59 bezeichneten Betriebe oder für die Eröffnung einer neuen Betricbs\tätte zuständigen Behörden haben von jeder Erlaubnißertheilung der ihnen bezeichneten Veranlagungsfstelle Mittheilung zu machen.

67

S. O, Weinbauer, welche selbs gewonnenen Most oder Wein im Pco- [izcibezirk ihres Weingutes oder Wohnortes nicht über drei Monate lang zum Genuß auf der Stelle verkaufen, haben hierfür weder Ge- werbe- noch Betricbsfsteuer zu v ao S. 68,

Behufs erstmaliger Erhebung der Betriebssteuer für das Steuer- jahr 1593/94 haben für die Städte die Gemeindebehörden, für die Landgemeinden und Gutsbezirke des Kreises der Landrath eine Nach- weisung aller daselbst vorhandenen, im §. 59 bezeichneten Gewerbe- betriebe unter Angabe der einzelnen Betciebsstätten und der Act des Betriebes aufzustellen und bis zum 1. Februar 1893 der Bezirks- regierung vorzulegen.

Auf Anordnung der Bezirksregierung ist nah Bedürfniß auch in den folgenden Jahren die vorstehend vorgeschriebene Nachweisung von den genannten Behörden AERE as vorzulegen.

, V Die Veranklagungsgrundsätze der 88. 18, 19 finden auf die Be- tricbssteuer Anwendung. Wegen des jährlihen Zu- und Abgangs wird das Erforderliche von dem Finanz-Miuaistér geregelt. Sa Ne anen,

Wer die gesezliche Berpflihtung zur Anmeldung eines steuer- pflichtigen Gewerbes innerhalb der vorgeschriebenen Frist nit erfüllt, verfällt in eine dem doppelten Betrage der einjährigen Steuer gleiche Geldstrafe. Daneben ift die vorenthaltene Steuer zu entrichten.

Die Festseßung der Nachsteuer stebt der Regierung zu, gegen deren Entscheidung nuc Beschwerde an A Dn zvlâssig ift.

8 T1

Mit Geldstrafe bis zu 300 M wird bestraft :

1) wer die nah den Bestimmungen der §8. 28, 54, 55 und 56 dieses Gesezes ihm obliegende Verpflichtung nicht erfüllt ; insbesondere au wer die erforderte Erkiärung, zu welchec er nah Vorschrift der S8. 54 bis 956 verpflichtet ist, wissentlich unvollständig oder unrichtig abgiebt; a

: 2) wer dem nah §. 25 Abs. 4 Zuständigen die Einsicht der ge- werblicen Anlagen, P E Borräthe verweigert.

Die bei der Steuerveranlagung betheiligten Beamten, sowie die Mitglieder der Steuerausshüsse und deren Stellvertreter, werden, wenn sie die ¿zu ihrer Kenntniß gelangten Grwerbs-, Vermögens- oder Einkommensverhälinisse oder die Geschäftsgeheimnisse eines Steuer- pflichtigen, insbesondere auch den Inhalt der im §. 55 bezeichneten Grklärungen oder der darüber gepflogenen Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu 1500 4 oder mit Gefängniß bis zu 3 Monaten bestraft. | : f

Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein; für die Stellung des Antrages gegen Vorsißende und Mitglieder der Steuerausshüfse der Klasse I und gegen deren Stellvertreter ist der Finanz-Minister, im Uebrigen die Bezirksregierung ded

Hinsichtlich der vorläufigen Straffestscßungen und der Umwand- lung der Geldstrafen in Haft finden die §8. 26 bis einschließlich 28 des Gesehes, betreffend die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen vom 3, Juli 1876, (Ges.-S. S. 247) entsprechende An- wendung.

Kosten. 8. 74.

Die Kosten der Steuerveranlagung und Erhebung fallen der Staatskasse zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welhe durch die gelegentlich der eingelegten Rechtsmittel erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn fi seine Angaben in wesentlihen Punkten als unrichtig erweisen. ie Festsegung der zu erstattenden Kosten erfolgt dur die Regierung, gegen deren Entscheidung die Beschwerde an den Finanz-Minister

estattet ift. gel 8 75

Den Gemeinden werden als Vergütung für die bei Veranlagung er Steuer (einschließlich der Betriebösteuer) ihnen übertragenen Geschäfte zwei Prozent der eingegangenen Steuer gewährt.

Hinsichtlich der örtliwen Erhebung der Steuer verbleibt es bis auf Weiteres bei den bestehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß die bisher ¡zur örtlichen Erhebung der Gewerbesteuer verpflichteten Gemeinden die Gewerbe- und die Betriebssteuer zu erheben haben.

Die Gemeinden erhalten für die Steuererhebung eine Vergütung von zwet Prozent der Isteinnahme der zu erhebenden Steuer.

Oberaufsicht. S. 76

Die oberste Leitung des Veranlagungsgeshäfts im Staate gedüdrt dem Finanz-Minister, Ueber Beschwerden aegen das Verfabren der Steuerausschüsse und der Vorsißenden derselben entscheidet bezüglich der Klasse I der Finanz-Minister, bezüglich der übrigen Klassen die Bes zinksregierung und in weiterer Justanz der Finanz-Minister. Die Cuts scheidungen des Leyteren find endgültig,

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Die in diesem Gesetze den Bezirköregierungen zugewiesenen Bes fugnisse und Obliegenheiten werden für die Haupt- und Residenzstadt Berlin von der Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern in Berlin wahrgenommen, i Na@steuer.

S, 78,

Steuerpflihtige, welche, entgegen den Vorschristen dieses Gesehes, bei der Veranlagung übergangen oder steuerfrei geblieben sind, odue daß cine strafbare Hinterziehung der Steuer stattgefunden bat (V8. 70 F) sind zur (Fntrichkung des der Glaatsla}o ontzogeneun Betrages per- pflichtet, Die Verpfllhtküng erstreckt G aut die drei Steuerlahdre zurlick, welche dem SEREEes in welchem die Verbtivzung festgeiteltt vorbe voraußaegangen nd. ee M Verpflichtung zur Zahlung dex Nachsteuer gebt auf die Erben, ledoh nur bis zur Höhe tres Erbdtdeits, übe

Die Veranlagung der Nacditeuex eutolat Andeilid ie deg VAUER Z-lkraum, auf welchea sich die Vei pflichtung eeiirett, nad don Vors \chriften dieses Gesetzes durch die Bezirldregierung

Schlusbeskimmungen, Wi (9 Soweit das gegenwärtige Gese adweidendo Bititmgages vit

enthält, finden ble Vorschristen des Geseues bor die Verde

fristen bei öffentliGen Abgaben vom 18, Juni 1840 (Ges.-S. S, 149} auf die Steuern vom stehenden Gewerbe und die Betrciebsfteuer An-

wendung.

8. 80. :

Wo in den Gescßen auf die bisherigen Steuerklassen Bezug genommen ist, treten an die Stelle der bisherigen Klasse A l die Klaffen T und 11; an Stelle der bisherigen Klasse A I1 die Klasse 11x, und an Stelle der bisherigen Klasse B die Klasse IV dieses Gesetzes ; imgleihen an Stelle ves Mittelsaßes der bisherigen Klasse A 1 ein Steuerbetrag von 300 4.

8. 81, 5

Uebersteigt das Veranlagungssoll des Jahres 1893/94 einschließlidz der Betriebsfteuer den Betrag von 19811359 Æ um mehr als 5%, so findet in dem Verhältniß des ganzen Mehrbetrages zu der genannten Summe eine Herabsezung sowohl des Prozentsatzes für Klasse I (8. 9) als au der Miitelsäße für die Klassen 11, IIT1 und 1V (8. 14) jowie der höchsten und mit Ausschluß der Klasse IYV der niedrigsten Steuerfäße ftatt. Diese Herabseßung wird in angemessener Abrundung durch Königliche Verordnung festgestellt. Die in Leßterer bestimmten Säße siad für die Veranlagung für. das Steuerjahr 1894/95 und die folgenden Jahre maßgebend. e :

Bleibt das Veranlagungssoll des Jahres 1893/94 hinter dem oben bezeihneten Betrage um mehr als 5 % zurück, so findet in gleicher Weise nah Maßgabe des Vorstehenden eine entsprechende Erhößung des Prozentsaßz?2s für die Klasse 1 und der Mittelsägze, sowie der höchsten und der niedrigsten Steuersäßze statt.

8. 82. /

Dieses Geseß kommt zunächst bei der Veranlagung für das Fahr 1893/94 zur Anwendung.

Mit dieser Maßgabe uad vorbehaltlich der Anwendung auf frühere Fâlle treten die auf die Veranlagung und Entrichtung der Sewerbe- steucr bezüglichen Vorschriften, insbesondere die Gescze vem

30, Mai 1820 (Gef.-S. S. 147), 19. Juli 1861 (Ges -S. S. 697), 20. März 1872 (Gef.-S. S. 285), 5. Juni 1874 (Gef.-S. S. 219) am 1. April 1893 außer Kraft. M 8. 83.

Der Finanz-Minister wird mit der Auéfährung dieses Sesryes

beauftragt. i

Verbreitung der Tollwuth im Fahre 1889.

Nah dem im Kaiserlihen Gesundheitzamt bearbeiteten und im Verlage von Julius Springer hierjelbi#t ersdienenenz 4. Jahresberiht über die Verbreitung von Thierseuczez im Deutschen Reich find im Jahre 1889 im Ganzen 10 Broz. Er- krankungen an Tollwuth weniger gemeldet worden, als inz Vor- jahre. Dagegen war die Zahl der betroffenen Kreise :c., fowie der wuthkranken Hunde etwas größer. Erfranft find nadweislid 410 Hunde, 4 Kagen, 5 Pferde 65 Rinder, 3 Schafe, 6 Schweine, zusammen 493 Thiere, gegen 548 in: Jahre 1588 Von der Seuche betroffen wurden wie im Vorjahre Ereußen, Bayern, Sachsen, Oldenburg, Sachsen-Altenburg, Reus # Lz Elsaß-Lothringen ; außerdem Sahfen-Meiningen und Smne burg-Sondershaufen, während Braunschweig und "Zhck welhe noch im Jahre 1888 verseuchßt waren, es geblieben find. Die Tollwuthfälle vertheilo:

39 Regierungs- 2c. Bezirke und 152 Kreise 2

39 bezw. 137 im Vorjahre. Die meisten derselben Fut wieder ermittelt in den Regierungs- 2c. Bezirkz2n Vasen fi Marienwerder (66), Gumbinnen (64), Ÿ - ; berg (38), Bromberg (35), Zwick

rend von Danzig ein bedeutender *

(von 34 auf 4). Von den einze

hältnißmäßig viele Tollwuthfälle

(18), Johannis! 17) i (16) Rofenrberg i. Westpr. (13), o, Gubr (72 ), Strasbun i. Westpr. (10). Y ie Verbreitung der “Dez unter den Hunden | gemú de dem Jahres- bericht beigegebene fartographts{e Darstellung derselhen auf Tafel IT im All thnlid ld, mie diejenige der vorhergehenden h erteudtent breiten Zone am sind r m i rere irt be: diesmal ! und Mariznburg i. Westpr. vollständig freigeblizden, da, Stallupênen und Lößen erheblih schwächer verseucht. Di Westenin den Kreis Tuchel gerückt,

östlichen Grenzwinkel von Ostpreußen, im Kreife Lu. autitztreten ist. ; egen Rußland —. ausge- nommen sind nur 8 wurden von der Seuße betrat. «Jngleichen ist eine Anzabl von Kreisen x. an der Firmin Grenze in S(hlesien und Sadhsen, vereinzelt qud ün: Bayer verseuht. Jn den linkärheinitten Staaten mden: wieder o Kreise, wovon immt r dee Umgegend von Me wren Süadte und Landkreis Mes ion, verant blieben. Von den N en Deutsdiands nd Pommern, das nordwelütis diet, feme das Biliide: Vauern nördlich der Donau an vereiteln Stellen und Ur: Ke: Kegei ausgenoununen i der auertde Vegak Dea d Artie =_. UUL hwad ere. Die mtettert uter U L wie im Vorzadre geunidet. t deu: Regens x: Beaieötia Gumbinnen e ) Königädera (D

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