1890 / 278 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 18 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

: der Beshlußbehörden und die Entscheidungen ‘im E idatverfabren erfolgen unbeschadet aller privat- rechMtlichen Verhältnisse. II. Aufbringung der Volkss\chulla sten. 87

8. i aung der Kosten für die Errihtung und Unterhaltung der ¿eal Volksschulen liegt den bürgerlihen Gemeinden (Guts-

bezirken, Schulverbänden) ob. E N Fortfall des QUIELL Die Erhebung eines Squlgeldes in den öffentlichen Volks\{ulen

iht statt. findet fortan Mi i bezieht si nit auf das Fremdenschulgeld 85).

da Aufbringung der Schullasten, n bürgerlichen Gemeinden.

en bürgerlichen Gemeinden ‘werden die Schullasten wie die i E e allzemeinen Kommunalverwaltung aufgebracht. Es Aufbringung der G Ta in Gutsbezicfken.

E Fn Gutsbezirken hat der Besitzer des Guts die Schullasten ‘dleich- den Gemeinden zu tragen.

; S Gutsbezirk niht aus\{ließlich im Eigenthum des Da ehigers, so kann aut dessen Antrag ein Statut erlassen werden, wels. die Aufbringung der Kosten in dem Gutsbezirk unter Heran- tung der im Gutsbezirk vorhandenen Grundbesißer, Einwohner, juristischen Personen, Aktiengesellshaften, Kommanditgesellfchaften auf Aktien, Berggewerkshaften und eingetragenen Genoffenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht (Gef. v. 27. Juli 1885, Geseß-Samml. S. 327), sowie die Betheiligung derselben an der Verwaltung der Schulangelegenheiten regelt, :

Das Statut, welches hinsichtlich der Regelung der Beitragspflicht den gefetlihen Bestimmungen über die Vertheilung der Gemeinde- lasten in den ländlihen Gemeinden folgen muß, unterliegt der Be- stätigung dur den Bezirksaus\{huß. |

Die Vertheilung, Ausschreibung und Einziehung der Abgaben liegt dem Vorsteher des Gutsbezirks ob.

Aufbringung der SGLGBA in Schulverbänden.

Fn Séhulverbänden werdén die Kosten der Unterhaltung des gemeinsamen Schulwesens auf die zum Schulverbande gehörigen Ge- meinden und Gutsbezirke vertheilt.

Die Vertheilung darf nur nah den geseßlich für die Vertheilung der Gemeindeabgaben geltenden Grundsäßen erfolgen.

Shren Antheil an den Lasten des Schulverbandes hat jede Ge- meinde (Gutsbezirk) für sich aufzubringen (§8. 39 bis 41) und an die Kasse des Schulverbandes abzuführen.

Leistungen Dritter für Schulzwecke. Sculstiftungen. Kirchliche Aen,

Die besonderen Schulstiftungen, mit Eins{hluß der unter die Verwaltung kirchliher Organe gestellten zu Schulzwecken bestimmten Stiftungen, die sonstigen zu Schulzwecken bestimmten kirchlihèn Ver- mögensstücke und diejenigen Vermögensstücke, welche, wo mit dem S(ulamt ein kirchlihes Amt vereinigt ist, {on seither zugleich für Schul- und für kirchliche Zwecke bestimmt gewesen sind, bleiben ihren Zwecken erhalten.

# 8. 44.

Wo mit dem Volkss{hulamte ein kirchliches Amt vereinigt ift, find die Kosten des Baues und der Unterhaltung der Gebäude von den Gemeinden (Gutsbezirken, Schulverbänden) und denen, welche für den Wohnungsbedarf des Inhabers des kirchlihen Amtes zu sorgen haben, zu gleihen Antheilen zu tragen. Jedoch sind die aus\c{ließlih für Schulzwecke bestimmten Gebäudetheile und Räume nebst Zubehör von den zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten, die aus\chließlich für fkirhlihe Zwecke bestimmten Gebäudetheile und Räume nebst Zubehör von den zur Unterhaltung der kirchlichen Gebäude Ver- pflihteten zu erbauen und zu unterhalten.

Vebergang des Scchulvermögens auf die bürgerlichen Gemeinden (Gutsbezirke, Iean e 5

Das gesammte, Volkss{hulzwecken gewidmete Vermögen der S{hul- gemeinden (Schulfozietäten, Schulverbände), welche bisher als felbst- ständige korporative Volksschulverbände bestanden haben, sowie der Volksschulen, welche feither als selbständige juristishe Personen be- standen haben, einschließlich des für Volks\hulzwecke bestimmten Stiftung8vermögens geht mit allen daran haftenden Rechten und Pflichten kraft dieses Gesetzes auf diejenigen bürgerlichen Gemeinden (Gutsbezirke, Schulverbände) über, für deren Einwohner die betreffende Squle bisher bestimmt war.

Das Gleiche gilt von dem lediglich für Volks\schulen bestimmten Vermögen der Kirhen und Kirhengemeinden in denjenigen Fällen, in denen die betreffende Schule eine öffentliche ist und der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht dient.

Vollzieht sih hiernach der Uebergang des Vermögens auf mehrere Sculbezirke, so erfolgt die Auseinanderseßung zwischen denselben auf dem im §. 36 vorgesck,riebenen L

. 46,

Besteht ein Gutsbezirk als besonderer Sculbezirk, so bildet das nah §. 45 auf ihn übergegangene Vermögen eine besondere Schul- stiftung. Bei Aufhebung des Gutsbezirks oder bei einer anderweiten Regelung der Schutbezirke erfolgt die Verfügung über die Stiftung nah Maßgabe des im §. 36 Mg Ne eyenei Verfahrens.

_ Soweit das in den §8. 45, 46 bezeihnete Vermögen in Grund- stücken, dinglihen Rechten, Hypotheken oder Grundschuldforderungen besteht, ist die Eintragung im Grundbu(e auf den Namen der be- rechtigten bürgerlihen Gemeinde (Schulverbandes, Schulstiftung) zu bewirken, sobald dieselbe darauf anitägt und die Schulaufsihtsbehörde den Vermögensübergang O L

Die seither für Volks\{ulzwecke bestimmt gewesenen oder dafür benu ten Vermögensstücke der bürgerlihen Gemeinden und Guts- bezirke sowie das in den §8. 45 bis 47 bezeihnete Vermögen bleiben au ferner ihrer Bestimmung erhalten.

Verhältnisse Le anstglissMulen, J

In den Rechksverbältnissen folcher Schulen, welche mit An- stalten verbunden sind, die anderen Zwecken dienen, wird durch dieses Gesetz nihts geändert.

Regelung der Berne der Schulfonds,

Die anderweite Ordn"ng der Verhältnisse derjenigen, ganz oder theilweise Schul¿wecten gewidmeten Fonds, welche nit als besondere Stiftungen bestehen (8. 43) und nicht für cine besondere Schule beflimmt sind (SS. 45 bis 47), erfolgt mit Rücksicht auf die bis- herige Zweckbestimmung mit Königlicher Genehmigung durh den Unterrichts-Minister und den Finanz-Minister.

Verpflichtungen Dritter u besonderen Rechtstiteln.

E „Die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter zur Schulunterhaltung oder zu Leistungen für S{chulzweke as E, L n die Stelle der bisher berechtigten Schule (Sculsozietät, Swhulverband u. f. f.) tritt die bürgerlihe Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband).

Aufhebung Aletiger Verpflichtungen.

Alle auf Gesey oder Gewohnheitsret (Bezirk3- oder Octsver- faffung, Obfervanz, Herkommen) beruhenden dfentlich-rechtlichen Ver- pflihtungen zu Swulleistungen fallen fort, soweit niht das gegen- wärtige Gese abweichende Bestimmungen enthält,

IIL. Verwaltung der Volkbschulangelegenheiten, Ra I QUE.

Die Verwaltung der äußeren Angelegenheiten der Volks\hule steht der Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) zu. : Verwaltung der S O IGAIeen in Gemeinden.

Die Verwaltung derjenigen PREN Angelegenheiten der Volks- \chulen, welhe die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Errichtung und Unterhaltung und welhe das Vermögen betreffen, erfolgt in den, einen eigenen Schulbezirk bildenden bürgerlihen Gemeinden dur) deren Organe.

Der Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) steht die Fest- seßung des Schulhaushalts zu.

Der Schulhaushalt kann für mehrere Jahre festgestellt werden.

Der Gemeindevorstand verwaltet und vertritt das den Schul- zwecken gewidmete Vermögen und diejenigen Schulstiftungen, für welche besondere Organe nit bestellt sind.

Der Gemeindevorstand übt das den Gemeinden zustehende Recht der Mitwirkung bei der Anstellung und Pensionirung der Volksschul- lehrer und Lehrerinnen aus (88. 111, 161).

Im Uebrigen wird zur Verwaltung der Schulangelegenheiten ein besonderer Schulvorstand eingesetzt.

Der Schulvorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher oder dessen Stellvertreter und aus Mitgliedern der Gemeindebehörden (Gemeinde- vorstand, Gemeindevertretung, Gemeindeversammlung) oder aus diesen und stimmfähigen Gemeindegliedèrn.

Die besonderen Feftsezungen über die Zusammenseßung werden durch statutarische Anordnung getroffen.

Ueber das Statut ist ein Gemeindebes{chluß herbeizuführen.

Das Statut unterliegt in Stadtgemeinden der Bestätigung des Bezirksaus\hu}ses, in Landgemeinden der Bestätigung des Kreis- aus\{chusses. Kommt ein Gemeindebeshluß niht zu Stande oder wird die Bestätigung wiederholt versagt, fo wird das Statut durch den Bezirks- oder Kreisaus\chuß festgestellt.

Verwaltung der D Mg egten in Gutsbezirken.

Für die einen eigenen Schulbezirk bildenden Gutsbezirke, in denen der Besitzer des Guts die Volksschullasten allein trägt, werden die den Gemeindeorganen zustehenden Rechte durch den Gutsvorsteher oder dessen Stellvertreter ausgeübt.

8. 56,

Findet im Gutsbezirk eine Untervertheilung der Volks\{ullasten statt (S. 41), so wird zur Verwaltung der Sculangelegenheiten ein besonderer Schulvorftand eingeseßt, welher aus dem Gutsvorsteher oder dessen Stellvertreter und aus den von den Schullastenpflichtigen gewählten Mitgliedern besteht.

Die Zusammenseßung des Sculvorstandes, die Stimmrechte seiner Mitglieder und die Art der Wahl derselben werden durch das Statut (§8. 41) geordnet,

__ Dem Swulvorstande liegt ob: die Festseßung des erforder- lihenfalls für mehrere Jahre festzustellenden Schulhaushalts, die Vertretung und Verwaltung des den Schulzwecken gewidmeten Ver- mögens und der Sculstiftungen, für welhe besondere Organe nicht bestellt sind, und die Verwaltung der sonstigen äußeren auf die Er- füllung der Verpflichtung zur Errichtung und Unterhaltung der Schule bezüglichen Angelegenheiten.

Beschlüsse des Schulvorstandes, welche dessen Befugnisse über- \hreiten oder die Geseße verleßen, hat der Gutsvorsteher, entstehenden- falls auf Anweisung der Schulaufsichtsbehörde, unter Angabe der Gründe mit aufshiebender Wirkung zu beanstanden. Gegen die Ver- fügung des Gutsvorstehers steht dem Schulvorstand binnen einer Frist von zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksaus\huß zu. Zur Wahr- nehmung seiner Rechte im Verwaltungsstreitverfahren Tann der Schul- vorstand einen besonderen Vertreter bestellen.

__ Urkunden, welche das den Schulzwecken gewidmete Vermögen und die Schulstistungen betreffen, und welche die Schullastenpflichtigen verbinden sollen, sind von dem Gutsvorsteher oder dessen Stellvertreter und einem Mitgliede des Schulvorstandes zu vollziehen.

Verwaltung der D N Nen in Schulverbänden.

Die Organe des Schulverbandes sind der Schulaus\{huß und der Sculverbandsvorsteher.

Die Organe der zu Schulverbänden erklärten nachbarlihen kom- munalen Verbände werden durch die Verfassung dieser Verbände be-

stimmt. Sculaus\{uß. 58

Der Schulaus\{huß besteht aus Vertretern der zum Scul- ver bande gehörigen Landgemeinden und Gutsbezirke.

Jede Landgemeinde und jeder Gutsbezirk muß wenigstens durch einen Abgeordneten vertreten fein,

Die Vertretung der Gemeinden erfolgt zunächst durch den Ge- meindevorsteher, sodann durch die Schöffen und, wenn auch deren Zahl nicht ausreiht, durch andere von der Gemeinde zu wählende Personen.

Die Vertretung dcr Gutsbezirke erfolgt dur den Gutsvorsteher oder dessen Stellvertreter und, wo im Gutsbezirk eine Unterverthei- lung der Schullasten statifindet (§. 41), durch die von den Shul- lastenpflihtigen gewählten Mitglieder. Das Wahlrecht und Wahl- verfahren in den Gutsbezirken wird durch Statut (8. 41) çeordnet.

Die Zahl der von jeder Landgemeinde und aus jedem Guts- bezirk zu entfendenden Vertreter und das dem Gutsvorsteher oder seinem Stellvertreter einzuräumende Stimmreht wird nah dem Ge- sammtbetrage der zur Zeit der Feststellung in den betreffenden Ge- meinden und Gutsbezirken zu entrihtenden direkten Staatssteuern bestimmt, unter Hinzurechnung der nach den geseßlihen Vorschriften über die Gemeindeabgaben fingirten Steuersäße der Einwohner, Horensen, juristischen Personen, Aktiengesellshaften, Kommanditgesell- schaften auf Aktien, Berggewerkschasten und eingetragenen Ge- nossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht. ;

Die Regelung erfolgt durch ein Statut, welches vom Kreis- auss{chuß nach Anhörung der O festgestellt roird.

D

Der Schulaus\chuß kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwisend ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die Mitglieder zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand berufen, denno nicht in beshlußfähiger Anzahl erschienen sind. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewie)en werden. : f

Die Beschlüsse werden nah Stimmenmehrhcit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

An Verhandlungen und Beschlüssen über Gegenstände, bei welchen einzelne Mitglieder persönli interessirt sind, dürfen dieselben niht

theilnehmen. Befugnisse des Sus chufses.

Zu den Befugnissen des Schulaus\{husses gehört : (s

1) die Verwaltung der äußeren Angelegenheiten der Volksschulen, welche die Erfüllung der Verpflihtung zu ihrer Grrihtung und Unter- haltung betreffen, sowie die Verwaltung des den Schulzwecken ge- widmeten Vermögens und derjenigen Schulstiftungen, für welche be- sondere Organe nicht bestellt sind; A i S

2) die Feststellung des Maßstabes für die Vertheilung der Schul- lasten (8. 42) auf die zum Schulverbande gehörigen Gemeinden und Gutsbezirke.

8. 61. Gegen den Beschluß des Schulausschusses über die Festseßung des Maßstabes für die Vertheilung der Schullasten steht den Ge- meindevorständen und den Gutsvorstehern binnen zwei Wochen die Beschwerde bei dem Bezirksauss{chuß zu. z Desgleichen beschließt der Bezirksausshuß über den Vertheilungs- maßstab, falls eín gültiger Beschluß des Schulausshusses über ken- selben nicht zu Stande kommt.

8. 62,

Der Schulaus\chuß seßt den Schulhaushalt fest, beschließt über die Aufbringung der Mittel, insbesondere auch über die Aufnahme von Anleihen, und vertheilt die hiernah erforderlihen Ausgaben auf die Landgemeinden und Puente

8, 63. Der Sgculhauvshalt kann für mehrere Jahre festgestellt werden. Ee an peyoritihes 6

Der Sghulaus\chuß wählt aus seiner Mitte einen Schul- verbandsvorsteher und einen Stellvertreter für denselben. Kommt eine Wahl niht zu Stande, so ordnet die Schulaufsihtsbehörde

die einstweilige kommissarishe Verwaltung der Geschäfte des Vor- stehers an.

j 8. 65.

Die Wahl des Vorstehers und seines Stellvertreters erfolgt auf sechs Jahre. /

Dieselben werden von dem Ua vereidigt.

Der Schulaus\chuß ift befugt, für den Vorsteher eine Amts- unkostenentschädigung zu bewilligen.

Im Falle einer kommissarishen Besorgung der Vorsteherge\hüäfte wird die Gntschädigung erforderlihenfalls mangels einer Einigung der Betheiligten durch den reau Gn festgeseßt,

Der Vorsteher vertritt den Schulverband nah außen.

Urkunden, welche den Sculverband verpflichten und die nitt von besonderen Organen vertretenen Sculstiftungen betreffen, sind von dem Vorsteher oder seinem Stellvertreter und mindestens einem Mit- gliede des Schulausshusses unter Anführung des betreffenden Be- \chlusses des Schulaus\chufses zu N

Der Vorsteher bereitet die Beschlüsse des Schulaus\cusses vor, beruft den Sculausshuß und bringt seine Beshlüfse zur Ausführung.

Beschlüsse des Schulaus\schusses, welhe dessen Befugnisse über- \hreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Vorsteher, entstehendenfalls auf Anweisung der Sculaufsichtöbebörde, unter Angabe der Gründe mit auffchiebender Wirkung zu beanstanden. Gegen die Verfügung des Vorstehers steht dem Swulaus\chuß innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Klage bei dem Bezirkeaus\huß zu. Zur Wahrnehmung seiner Rehte im Verwaltungs\treiiverfahren kann der Schulaus\{chuß einen besonderen Vertreter bestellen.

S. 69,

Der Vorsteher kann fih bei Durch{führung seiner Anordnungen der Mitwirkung der Gemeindevorstände und Gutsvorsteher, unter Anwendung der den Ortspolizeibehörden nah §8. 132 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195 ff.) zustehenden Zwangsmittel mit Ausnahme der Haftstrafe bedienen.

e 8, 70, __ Baezüglich der Dienstvergehen der Schulverbandsvorfteher und ihrer Stellvertreter finden die Bestimmungen des Geseßzes vom 21, Juli 1852 (Ges.-S. S. 465), betreffend die Dienstvergehen der nihtrihterlihen Beamten, mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1) Ueber die Verhängung von Ordnungsstrafen beschließt im Um- fange des den Provinzialbehörden beigelegten Ordnungsstrafrehts der Regierungspräsident.

2) In dem auf Entfernung aus dem Amte gerichteten Verfahren wird die Einleitung des Disziplinarverfahrens von dem Regierungs- präfidenten verfügt und von demselben der Untersuhungékommissar, jowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft ernannt. Die entscheidende Behörde erfter Instanz ist der Kreisaus\{chuß, die entscheidende Be- hörde zweiter Instanz der Bezirksaus\chuß.

Uebernahme und Verlust des Amts als Mitglied des Schulvorstandes3 Ca N:

In Betreff der Wählbarkeit, der Wahl, der Wahlprüfung, der Verpflichtung zur Uebernahme und des Verlustes der Stellen als ge- wählte Mitglieder der Schulvorstände (Schulauss{hüsse) und als Vorz= steher des Schulverbandes oder Stellvertreter desselben gelten die für unbesoldete Gemeindebeamte bestehenden geseßlihen Vorschriften.

Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf sechs Jahre. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder aus und wird dur neue Wahlen erseßt. Die Aus\cheidenden bleiben jedoch in allen Fâllen bis zur Einführung der Neugewählten in Thätigkeit.

Die das erste Mal Aus)cheidenden werden durch das Loos be- \limmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Für die im Laufe der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder baben Ersatßzwahlen statt- zufinden. Die Ersaßmänner bleiben nur bis zum Ende desjenigen Zeitraumes in Thätigkeit, für welchen die Ausgeschiedenen gewählt waren.

Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung, wenn sih ergiebt, daß die für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen nit vorhanden gewesen sind, oder wenn diese Bedin- gungen ganz oder theilweise niht mehr zutreffen. Das Gleiche gilt in Bezug auf die unmittelbar auf dem Geseß beruhende Mitglied- haft. Der Schulvorstand (Shulaus\chuß) hat darüber zu beschließen, ob einer der gedachten Fälle T ift,

Gegen das zum Zweck der Wahl eines Abgeordneten zum Schul- aus\huß stattgehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied der Wahl- versammlung innerhalb zwei Wochen Einspruh bei dem O des Wahlvorstandes erheben. Die Beschlußfassung über den Einspruch, über welchen die Betheiligten vorab zu hören sind, steht dem Schul- ausschuk zu. Im Uebrigen prüft der Schulaus\huß die Legitimation seiner Mitglieder von Amtswegen und beschließt darüber. Gegen die Beschlüsse des Schulaus\{usses findet innerhalb zwei Wochen die Klage brei dem Kreisausschuß statt. Die Klage hat keine aufshiebende Wirkung; jedoch dürfen Ersaßwahlen vor rechtékcäftiger Ent- scheidung nicht vorgenommen werden.

S0;

Der Swhulaus\{chuß beschließt über die Berehtigung zur Ab- lehnung oder Niederlegung des Amtes als Mitglied oder Vorsteher (Stellvertreter) des Schulaus\{husses ‘und über die Nachtheile, welche wegen unberechtigter Weigerung zu verhängen sind.

__ Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahxen statt. Zuständig ist in erster Instanz der Kreisausschuß.

8. 74.

Die gewählten Mitglieder des Schulvorstandes (Schulaus\chu}ses) können aus Gründen, welche die Entfernung eines Beamten aus seinew Amte rechtfertigen (§, 2 des Geseßzes vom 21, Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nihtrihterlihen Beamten, Ges.- Samml. S. 465), im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben werden.

Für das Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften des ge- nannten Gesetzes mit folgenden Maßgaben :

Die Einleitung des Verfahrens sowie die Ernennung des Unter- suhungskommisjars erfolgt durch den Regierungspräsidenten. ;

Die entscheidende Behörde erster Snftanz ist für Mitglieder städtisher Schulvorstände der Bezirksaus\chuß, für Mitglieder länd- licher Schulvorstände und Schulausshüsse ‘der Kreisausshuß, Die entscheidende Behörde zweiter Instanz ist das Ober-Verwaltungsgericht.

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft wird für das Ober- verwaltungsgeriht vom Unterrihts-Minister, im Uebrigen vom Regierungs-Präsidenten ernannt.

Technische Mitglieder des S DOLN anes (Schulaus\chusses).

Dem Sculvorstande (Schulaus\{uß) treten folgende von der Sculauffichtsbehörde widerruflih zu bestellende Mitglieder hinzu ;

1) éine oder mehrere der mit der unmittelbaren Aufsicht über die Schulen des Bezirks betrauten Personen ;

2) je ein Geistliher oder Religionsdiener dex betreffenden Re- ligionsgesellshaften aus der Zahl der im Shulbezirk mit der Leitung

des Religionsunterrichts betrauten und in dieser Stellung zum Besuch

lben befugten Personen ; e O ein e zwei der im Shulbejirk angestellten Volks\{ul-

rer; h :

“6 4) soweit angängig und soweit dies von der Gemeinde (Schul- verband) beantragt wird, ein Arzt. :

Diese BVersonen haben keinen Anspruch auf Reisekosten, Tage- gelder, Besoldung, Remuneratioa, Ersaß von Auslagen.

Die von der Schulaufsichtsbehôrde in den Schulauss{huß und tn den Scchulvorstand der Gutsbezirke entsandten Viitglieder yaben bei Geldbewilligungen kein Stimmret.

Geschäftsordnung des e (SMulaus\chusses).

Den Vorsiß im Squlvorjtande führt in- Gemeinden der Ge- meindevorsteher, in Gutsbezirken der Gutsvorsteher oder deren Stell- vertreter. Î

Den Vorsiß im Sculaus\chuß führt der Schulverbandsvorsteher oder dessen Stellvertreter.

Der Vorsitzende beruft die Versammlungen und leitet die Be-

thungen. : ra a Uebrigen wird die Behandlung und Vertheilung der Geschäfte dur eine Geschäftsanweisung geordnet, welhe der Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde unterliegt. Berufung des Schulvorstandes (SHulaus\{hu}ses) dur den

F Oa E peamzen,

J. (é,

Der von der Schulaufsichtsbehörde hierzu bestimmte Beamte ist befugt, den Schulvorstand (Schulaus\{chuß) zu einer außerordentlichen Sitzung zu berufen, in derselben den Vorsiß zu übernehmen und Be- \chlüsse über die von ihm zur Berathung gestellten Gegenstände herbei:

zuführen. L : Geschäftskreis des O orlaudes (Schulausschusses).

Der Schulvorstand (Schulaus\{chuß) hat für die äußere Ordnung im Schulwesen zu forgen, die Interessen der Schule beim Gemeinde- vorstande und bei den Schulaufsichtsbehörden wahrzunehmen und den Schulaufsichtsbeamten in dessen Amtsobliegenheiten zu unterstützen.

Insbesondere hat er auf ordnungsmäßige Beschaffung und In- standhaltung der Gebäude, Pläße, Lehrmittel, Einrichtungsgegenstände und sonstigen Veranstaltungen sowie auf Unterhaltung, Reinigung, Lüftung, Beleuchtung und Dg dee Unterrihtsräume zu achten.

Der Schulvorstand (Schulaus\{huß) is im Uebrigen zur Theils- nahme an der Verwaltung und Beaufsichtigung der äußeren und inneren Angelegenheiten der Volks\hule nah näherer Vorschrift dieses Gesetzes berufen, 8: 90

Zu den Befugnissen und Obliegenheiten des Schulvorstandes (Schulaus\cusses) betreffs der öffentlihen Volks\{hulen gehört:

1) die Mitwirkung bei der Anstellung und der Pensionirung von n, und Lehverinnen (§8. 111, 114, 161) der öffentlihen Volks-

ulen;

2) die Anhörung bei der Festseßung der Lehrpläne, soweit eine besondere Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse stattfinden soll (§. 6), und bei der Festseßung der Stundenpläne ;

3) die Beschlußfassung über die Aufnahme anderweiter Unterrichts- gegenstände in den Lehrplan der Volks\{hule (8. 5 Absah 2);

4) die Anhörung bei einer Aenderung der Schuleinrichtungen ;

(8 M die Anhörung bei Einrichtung von Schulbesuchsbezirken 6) die Theilnahme an den Schulprüfungen;z

__7) die jährlich mindestens einmalige Theilnahme an den Re- visionen der Schulen durch den Schulaufsichtsbeamten ;

8) der Besu der öffentlihen Volks\{hulen auf vorherige Mit- theilung an den Schulaufsichtsbeamten. /

Dem einzelnen Mitgliede als folchem steht ein Recht zum Besuch der Schulen nicht zu;

9) die Kenntnißnahme von dem Verhalten der Lehrer und Lehrerinnen ;

s B die Anhörung bei Gewährung eines Urlaubs (§. 119 Ab- 9);

11) die Anhörung bei Ertheilung der Genehmigung zur Ueber- nahme von Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen (§. 123);

12) die Mitwirkung bei der Ueberwachung des Schulbesuh8s und bei Frs#stellung der Schulversäumnisse (8. 91);

13) die Mitwirkung bei der Handhabung der Schulzuht und Beaufsichtigung des sittlihen Verhaltens der Kinder außerhalb der Schule nah näherer Anordnung der Shulaufsichtsbehörde;

14) die Ausführung der ihm von der Schulaufsihtsbehörde auf dem Gebiet der Schulaufsiht ertheilten allgemeinen und besonderen Austräge und Anweisungen.

8. 81,

Der Sculaus\huß beschließt auf Beschwerden und Einsprüche der zu einem Schulverband gehörigen Gemeinden (Gutebezirke), be- e 4s Heranziehung und Veranlagung zu den Verbands- asten (8. 62).

Der Squlaus\{uß und in den einen besonderen Schulbezirk bildenden Gemeinde- und Gutsbezi1ken der Gemeindevorstand, Guts- vorsteher beschließt, vorbehaltlich der Bestimmung des §, 22 auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend die Heranziehung zu Abgaben und Leistungen für Volksschulen, soweit neben den Gemeinden (Guts- bezirken, Schulverbänden) Dritte nach öffentlihem Recht dazu ver- vfüchtet sind (88. 27, 33, 36, 43, 51). E

Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt.

Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen des- gleihen Streitigkeiten der Betheiligten über die im Absay 1 und 2 erwähnten Verpflichtungen. e _ BZuständig ist in erster Instanz der Kreisaus\Guß, bei Stadt- shulen der Bezirksaus\chuß. i

Die Beschwerden“ und die Einsprühe haben keine aufschiebende Wirkung.

V2,

; S i Auf die zu Schulverbänden erklärten kommunalen nabarlichen Verbände finden die §8. 58, 59, 60 Nr. 2, 61, 64 bis 67, 70 bis 73, 81 nur insoweit Anwendung, a!2 nicht die Verfassung der Ver- bände etwas Anderes bestimmt.

Dritter Abf chnitt. Schulpfliht und Bestrafung der Shulversäumnisse. Ls,

Jedes Kind hat den Unterricht r O öffentlihe Volksschule S V empfangen, welcher

Beginn der Sqculpflicht.

. 8á,

Die Schulpflicht eines Kindes beginnt mit dem auf das vollendete sechste Lebensjahr folgenden Radler, |

Kinder, welche innerhalb dreier Monate nach einem Aufnahme- termin das seste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern oder deren Stellvertreter in die öffentlihe Volksschule aufge- nommen werden, wenn sie die für den Schulbesuh erforderliche körperliche und geistige Reife besitzen.

Der Beginn des N Sten Alters kann von der SGul- aufsihtsbehörde für bestimmte Bezirke aus örtlihen Gründen bis zur Dauer eines Jahres und aus persönlihen Gründen für körperlih oder geistig niht genügend entwickelte Kinder auf angemessene Zeit hinaus-

geschoben werden. Ende der Sp

Die Sqchulpflicht eines Kindes endet mit dem auf das vollendete vierzehnte Lebensjahr folgenden Entlassungstermin.

Die Entlassung aus der öffentlichen Volksschule findet in der Regel zweimal im Jahre statt.

Inhalt der Shulpflicht. 8. 86

_ Zur Theilnahme an dem \{ulplanmäßigen Religionsunterriht dürfen Kinder nicht angehalten werden, welche einer anderen Religion oder Konfession als derjenigen angehören, deren Lehren dem Unterricht zu Grunde liegen (8. 14).

__ Die Theilnahme an den übrigen Unterrihtsgegenständen der öffentlihen Volksschule ift allgemein verbindlich. Sculpfliht der blinden A taubstummen Kinder.

S Be.

Blinde und taubstumme Kinder sind der Schulpfliht nah Maß- gabe der §8. 83 bis 86 unterworfen, leßtere jedoch nur soweit, als E, Veranstaltungen für ihren Unterriht vorhanden \ind Behandlung der niht in eiden Volks\chule unterrichteten

: inder,

8. 88,

__ Zum Besuch der öffentlihen Volks\{ule sind diejenigen Kinder niht verpflihtet, welche in einer anderen öffentlihen Schule unter- rihtet werden oder anderweit einen Unterriht empfangen, welcher nah dem pflihtmäßigen Ermessen der Schulaufsichtsbehörde geeignet ist, den Unterricht in der öffentliGen Volks\chule zu erseßen.

Falls diese Vorausfetzungen nicht zutreffen, ist die Schulaufsihts- behörde befugt, den Besuch der öffentlichen Volks\{ule anzuordnen. Zwangsweise Zuführung t Kindern zur Volksschule.

/ 8. 89.

Kinder, welche zum Besuch der öffentlihen Volks\hule ver- pflihtet find, können derselben nach näherer Anordnung der Schul- aufsihtsbehörde zwangsweise zugeführt werden, wenn sie die Schule ohne genügenden Grund beharrlich versäumen.

Bestrafung der SAOSAAle

Eltern und deren Stellvertreter, insbesondere alle diejenigen Per- sonen, deren Obhut schulpflichtige Kinder unterstellt find, sowie Dienst- und Lehrherren haben dafür Sorge zu tragen, daß die zum Besuch der öffentlihen Volksschule verpflichteten Kinder den Unter- riht regelmäßig besuchen.

8. 91. __ Der Schulvorstand (Schulaus\{uß) hat die Fälle einer Ver- säumniß des Unterrichts zu prüfen und dieselben nah Aus\{luß der Fâlle, welhe er nah dem Ergebniß seiner Ermittelungen im Einver- ständniß mit dem Schulaufsichtsbeamten für entschuldigt erachtet, zur Kenntniß der Ortspolizeibehörde zu bringen. Der Sculvorstand ift befugt und auf Erfordern verpflichtet, sich dabci gutachtlich über das Maß der Strafe zu äußern. 8. 92

Wird der Unterricht ohne genügenden Grund versäumt, fo werden die im §. 90 bezeihneten Personen für jeden Tag, an welchem eine solche Versäumniß stattfindet, mit einer Geldstrafe von zehn Pfennigen bis zu einer Mark, und, Falls diese niht beigetrieben werden kann, mit Haft von drei Stunden bis zu einem Tage bestraft.

Statt der Hast kann während der für dieselbe bestimmten Dauer derjenige, gegen welhen die Strafe festgeseßt ist, ohne in Haft ge- nommen zu werden, zu Gemeindearbeiten, welche seinen Verhältnissen und Fähigkeiten angemessen sind, Aen werden,

Arbeitgeber, welche \{ulpflichtige Kinder während der Unterrichts- stunden, zu deren Besuch sie verpflichtet sind, beschäftigen oder die Beschäftigung solcher Kinder in ihrem Dienst während der Unterrihts- ftunden durch ihre Aufseher, Gehülfen oder Arbeiter dulden, werden, fofern niht nach den Bestimmungen der Reihs-Gewerbeordnung eine härtere Strafe verwirkt is, mit Geldstrafe von einer Mark bis zu einhundert und fünfzig Mark, und, falls diese nicht beizutreiben ijt, mit Haft bis zu vierzehn Tagen H :

Die Bestrafung erfolgt in dem dur das Gescß vom 23. April 1883 (Gef.-Samml. S. 65), betreffend den Erlaß polizeilicher Straf- verfügungen wegen Uebertretungen, vorgeschriebenen Verfahren.

Es ift gestattet, gegen mehrere Beschuldigte gemeinsame Straf- verfügungen zu erlassen. ; : :

Die an Stelle einer nit beizutreibenden Geldstrafe eintretende Haft kann vollstreckt werden, ohne daß der Versuch der Beitreibung der Geldstrafe gegen den zur Zahlung Verpflichteten gemacht worden ist, sofern die Zahlungsunfähigkeit desselben ortskundig ist.

Die Gelditrafen fließen nah Abzug der von dem Zahlungs- pflichtigen niht beizutreibenden Kosten der Festseßung und Voll- streckung zur Schulkasse. i

Verpflichtung zur Neal der Lernmittel.

Eltern und deren Stellvertreter sind verbunden, den Kindern die nothwendigen Lernmittel, sowie das nothwendige Material für weiblihe Handarbeiten anzuschaffen. Unterlossen sie dies, so werden die Lernmittel und das Material aus der Swulkasse angeschafft und die Kosten von den Pflichtigen, sofern nit ihre Armuth ortskundig ist, im Verwaltungéwege beigetrieben.

Beschulung taelnmaiex Kinder.

Von den für den Unterricht taubstummer Kinder bestimmten Veranstaltungen ift für diese Kinder Gebrauh zu mawhen, sofern nah dem pflihtmäßigen Ermessen der Schulaufsichtsbehörde für ihre aus- reihende Unterweisung nicht anderweit gesorgt ist und die Ver- anstaltungen von ihrem Wohnort aus besucht werden können.

Gegen Eltern und deren Stellvertreter, welche für die Erfüllung dieser Pflicht nicht in Gemäßheit des §. 90 Sorge tragen, finden die Borschriften der §8. 91 ff. mit der Maßgabe Anwendung, daß der- jenige Schulvorstand (Shulausshuß) über die Versäumnisse zu be- finden hat, welcher zusländig sein würde, wenn das Kind die öffent- lihe Volksschule zu besuchen d r

Taubstumme Kinder, welhe das achte Lebensjahr zurückgelegt haben und genügend entwickelt und bildungsfähig sind, können während des shulpflihtigen Alters von Obrigkeitswegen an einem innerhalb der Provinz belegenen Orte, an welchem ih eine Taubstummenanstalt befindet, untergebracht werden, sofern niht . anderweit für eine aus- reihende Unterweisung derselben gesorgt ift.

Veber die Zulässigkeit der Unterbringung (8. 97) hat das Vor- mundschaftsgeriht auf Antrag der Schulaufsichtsbehörde zu beschließen.

Dasselbe hat vor der Beschlußfassung die Eltern, sofern deren NVernehmung ohne erheblihe Schwierigkeiten erfolgen kann, bei Mündeln außerdem den Vormund oder Pfleger zu hören, und die gutahtliche Aeußerung des Waisenrathes einzuholen. Das Vormund- \chastsgericht kann Zeugen eidlih VOAMeN

Der Beschluß des Vormundschaftêgerichts ist in einer S{hluß- verhandlung zu verkünden. Von dem zur Sw@lußverhandlung an- beraumten Termine ist s den im §, 98 genannten Personen und Behörden der Schulvorstand (Schulaus\{huß) zu benachrichtigen. Dieselben sind berechtigt, über den Gegenstand der Verhandlung ihre Erklärung in diesem Termine i: ans vorher \{riftlich abzugeben.

den Beschluß des Vormundschaftsgerihts steht den in den 88, da uno 99 genannten Personen und Behörden das Recht der Be- {werde zu, den Eltern jedoh nur dann, wenn der Beschluß auf

Unterbringung lautet.

Die Beschwerde hat aufshiebende Wirkung, wenn fie innerhalb.

einer Woche, von Verkündung des Beschlusses an gerehnet, bei dem NVormundschaftsgerichte eingereiht il

Hat die im §. 98 angeordnete Anhörung der Eltern, des Vor- mundes oder Pflegers nit stattfinden können, fo sind dieselben jeder- zeit berechtigt, die Wiederautnane s Verfahrens zu verlangen.

Das Vormundschaftsgericht ‘übersendet seinen auf Unterbringung geritten Beschluß dem verpflichteten Kommunalverbande (§. 103)

durch Vermittelung des Landraths, în Stadtkreisen und in solchen Städten, welhe weder in Kommunal- noch in Polizeiangelegenheiten der Aufsicht des Landraths unterworfen sind, dur Vermittelung des Gemeindevorstandes.

8, 103. / L

Die Provinzialverbände, die kommunalständishen Verbände Wiesbaden und Kassel, der Landeskommunalverband der Hoh enieleens schen Lande sowie der Stadtkreis Berlin haben die Verpflichtung, auf Grund des Beschlusses des Vormundschastsgerihts die Unter- bringung in einer diesem Ss entsprehenden Weise nach näherer Bestimmung der zu erlassenden Verwaltungsreglements (S. 108) herbeizuführen, sofern das Kind den erforderlihen Un'erriht in einer Taubstummenanstalt nach Maßgabe des vorhandenen Platzes er- halten kann. : ;

Verpflichtet zur Unterbringung is derjenige Kommunalverband, in dessen Gebiete das betreffende M seinen Wohnsiß hat.

In Betreff der nach diesem S Lt: untergebrachten niht bevor- mundeten Kinder üben die Waisenräthe eine gleihe Aufsicht, wie ihnen folche die Vormundschaftsordnung vom d. Juli 1875 (Gesehz- Samml. S. 431) insbesondere in den §§. 53, und„54 in Betreff der Mündel übertragen hat. :

Die Kommunalverbände haben von der Unterbringung und von jedem Wechsel des Aufenthalts eines Zöglings dem Waisenrath des Aufenthaltsorts Kenntniß zu geben. i h

Ingleichen ist dem Vormundschaftsgeriht von der Unterbringung und Entlassung eines Zöglings Bang zu machen,

Das Recht der zwangsweisen Unterbringung hört, abgesehen von der Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses im Falle des §. 101, auf: g D) mit dem vollendeten Ablauf des \chulpflihtigen Alters des

öglings, /

2) mit dem Beschluß der Entlassung aus der Zwangserziehung.

Die Entlassung aus der Zwangserziehung ist von dem ver- pflicteten Kommunalverband zu beschließen, sobald die Erreihung des Zwecks der zwangsweisen Unterbringung anderweit sichergeftellt ist.

Wird von den Eltern, dem Vormund oder Pfleger die Ent- lassung aus der Zwangserziehung beantragt, weil der Zweck dieser Erziehung anderweit sichergestellt sei, so entsheidet über den Antrag das Vormundschaftsgeriht. Gegen den abweisenden Beschluß des Gerichts steht dem Antragsteller das Reht der Beschwerde zu, Die Beschwerde muß innerhalb einer Woche bei dem Vormundschaftsgeriht eiugereicht werden.

Ein abgewiesener Antrag darf nicht vor Ablauf von sechs8 Mo- naten erneuert werden. E

S ; Die gerihtlichßen Verhandlungen find gebühren- und \tempelfrei. Die baaren Auslagen fallen der Staatétkasse zur Laft. Besthwerden werden in dem für Vormundschaftssachen bestehenden Instanzenwege erledigt.

8. 107

Falls nit anderweit die Aufbringung der Kosten für die Ver- sorgung hülfsbedürftiger Taubstummen geregelt ift, fallen diejenigen Kosten, welche durch die Unterbringung und die dabei nöthige reglementsmäßige erste Ausstattung des Zöglings und durch die Rüd- reise der Entlassenen erwachsen, dem Ortsarmenverbande, in welchem der Zögling seinen Unterstüßungswohnsiß hat, alle übrigen Kosten! des Unterhalts und der Erziehung den vorerwähnten Verbänden zur Last soweit sie niht aus dem eigenen Vermögen des Zöglings getragen*

oder von den aus privatre{tlichen Titeln zur Alimentation Ver«"-, L

pflihteten eingezogen werden können. 474A

Die Verkände sind befugt, zur Bestreitung der Kosten, die: ihnen zufolge der Geseße vom 8. Juli 1875 (Ges.-Samml. S. 497), ‘vom 7, März 1868 (Ges.-Samml, S. 223), der Allerhöchsten Kabinet5- odre vom 16. September 1867 (Ges.-Samml. S. 1528) und des Ge- seßes vom 11. März 1872 (Ges .-Samml. S. 257) aus der Staats- kasse gewährten Renten und Fonds zu verwenden.

Zum Zweck der Beitreibung der Kosten aus dem eigenen Ver- mögen des Zöglings oder von den aus privatrechtlihen Titeln zur Alimentation Verpflichteten werden nach Anhörung des Kommunal- verbandes durch den Minister des Innern Paushsäße für die Unter- bringung festgestellt. s 108

Die näheren Bestimmungen über die Verwaltung des den Kom- munalverbänden durch dieses Les übertragenen Verwaltungszweiges erfolgen durch besondere von den Vertretungen der betreffenden Ver- bände zu erlassende Reglements.

Diese Reglements bedürfen der Genehmigung des Ministers des Innern und des Unterrichts-Ministers in Betreff derjenigen Be- stimmungen, welche sich auf die Unterbringung, die Behandlung, den Unterricht und die Entlassung der Zöglinge beziehen.

Wenn einer der im §. 103 gedachten Verbände die ihm nach diesem Gesetze obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen zu erfüllen verweigert oder unterläßt, so entscheidet das Ober-Verwaltungsgeriht auf den Antrag des Ober-Präsidenten, in den Hohenzollernschen Landen des Regierungs-

Präsidenten, : Vierter Abs@chnitt.

Anstellung, Dienstverhältniß und Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volks\{ulen.

Anstellung.

8. 110. i

Die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentkiGen Volks\s{ulen werden von der Schulaufsichtsbehörde unter der dur dieses Gesetz geordneten Betheiligung der Gemeinden (Gutsbezirke, S{hulverbände) aus der Zahl der Befähigten angestellt.

Alle bisherigen Rechte zur Ernennung, Anstellung, Berufung, Wahl oder Präsentation von Lehrern und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen sind aufgehoben, ohne Unterschied, ob solche auf Geseh, E Herkommen oder auf besonderen Reltstiteln be- ruhen.

Betheiligung der Gemeinde (Gutsbezirke, Schulverbandes) an der Anstellung. 8 111. Í

Dem Gemeindevorstand (Gutsvorsteher, S{hulaus\{huß) steht das Recht zu, für jede erledigte oder neuerritete Schulstelle der Sthul- aufsihtsbehörde binnen einer von derselben zu bestimmenden Frist cine oder mehrere Personen in Vorschlag zu bringen.

Der Gemeindevorstand ift verpflichtet, vorher den Sgtulvorftand u bören und dessen gutahtlihe Aeußerung seinem Vorschlage beizu- ügen. Die gleiche Verbindlichkeit liegt dem Gutsvorsteher ob, wenn ein Schulvorstand im Gutsbezirk besteht (8. 56).

Ist das Leßtere niht der Fall, so hat der Gutsvorsteher vorher das Gutachten des ULAU E ILSEEN einzuholen.

S. ; 7 :

Die Vors{läge sind von der S{ulaufsichtsbehörde bei ihrer

Entscheidung fiber die Belegung der Stelle zu berücksichtigen, sofern i unde entgegenstehen.

O Oie dee: Goclnlae de ‘Wemeindevorstandes, des Gutsvorstehers

oder des Schulaus\husses nit berücksichtigt, so ist demselben von der

S(hulaufsichtsbehörde ein Bescheid über die Gründe der anderweiten

Entscheidung zu ertheilen. 8 113

Ueber die einstweilige Versehung einer Lehrerstelle wird von der Swchulaufsichtsbehörde die erforderlihe Anordnung getroffen, soweit die Besorgung der Geschäfte niht durch Heranziehung anderer Lebrer derselben oder einer benahbarten Gemeinde (Gutsbezirks, Schule verbandes) erfolgt (§. 121),

8, 114. Die Anstellung erfolgt für sämmtliche Volksswulen des Bezirks (Gemeinde, Gutöbezirks, Shulverbandes). An welcher Volksshule oder in welcher Volks\s{ulklafse în dex