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u eR dis Wo mit dem Sculamte cin firchliches Amt vereinigt is, woird
in Einvernehmen erreicht,
Gem k, Shulverband) ein Lehrer (Lehrerin) beschäftigt s g g t Sqgulaufsihtswege nah Anhörung des Schul-
vorstandes (Schulaus\{hus\es) bestimmt. i Beurkandung der Anstellung.
j i tellung erfolgt mittelst Verfügung. Die R Elie S Anstellung gelangenden Lehrer und Lehrerinnen erhalten eine von der Squlaufsihtsbehörde auszufertigende förmliche
Bestallung. 2 L j e cines definitiv Angestellten in ein Schul- i R tes Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) ift eine E Bana See ber das bewilligte Diensteinkommen erfolgt mittelst Verfügung.
8, 116. i j ¡{tung der Lehrer und Lehrerinnen erfolat bei O e eliEe irie in: dei ¿fentlichen Schuldienst in der Form, , d der im unmittelbaren Staatsdienst stehenden
elche fü ienstei L Bed Gr Me Then ist, durch den von der Schulauffichtsbehörde
nit Beauftragten. 5 "— Anstellung für vereinigte Siu und Kirchenämter.
“ an dem wegen Berufung zu dem kirhlichen Amte bestehenden Rechte
: A er die Person des in dem vereinigten Amte Anzustellenden
so wird das Einverständniß der zur Be- kfirdlihen Amte Berechtigten bei einslweiliger An-
Be dem t ntt i E rufung zu de Anfstellungsverfügung, bei definitiver Anstellung in der ,
in der Setiolumg zum Ausdruck gebracht.
Trennung Mere R und Kirchenämter.
Die Sculaufsichtsbebörde kann die Trennung des mit dem Volks- \{ulamte vereinigten kirhlichen Amtes von dem ersteren anordnen ;
1) wenn ps Ee über die Person des Anzustellenden
i erreichen ist; i; af die Wahrnehmung des kirchlichen Amtes den Lehrer in der Erfüllung seiner \chuldienstlichen Obliegenheiten behindert, ins- besondere die regelmäßige Ertheilung des Unterrichts in der Schule beeinträdt oder sonst das Schulinteresse s{ädigt und auf anderem Wege die Beseitigung folcher Uebelstände nicht herbeizuführen ist.
Es fann auch die Abtrennung einzelner kirchliher Funktionen, insbesondere der niederen Küsterdienste, verlangt werden;
3) wenn die Gemeinde (Gutsbezirk, Sculverband) die Trennung verlangt; :
1) wenn diejenigen, welhen das Recht zur Beseßung des kirch- lien Amtes zusteht, ihrerseits unter Zustimmung der vorgeseßten Kirchenbehörde die Trennung verlangen. A
Bevor die Trennung zur Ausführung gebracht wird, ist eine Aus- einandersezung über das Vermögen, welches während des Bestehens der Vereinigung für Scbulzwecke und für kirhlihe Zwedcke, oder zu- glei und gemeinsam für Schul- und kirhlihe Zwecke gedient hat, zwischen den Betbeiligten im Verwaltungswege herbeizuführen. /
Nuf diese Auseinanderseßung findet die Vorschrift des §. 36 mit der Maßgabe entsprehende Arwendung, daß die Vereinbarung über die Auseinandersezung zwischen den Betheiligten auch der Bestätigung dur die firchlihe Aufsichtsbehörde bedarf. /
Der Lehrer, welcher zur Zeit der Trennung des kir{chlichen Amtes von dem Schulamt zum Bezuge des mit dem vereinigt gewesenen Amte verbundenen Diensteinklommens berechtigt gewesen ist, hat An- spruch auf die fernere Gewährung eines Diensteinkomwens in gleichem Betrage, sofern nit seine Anstellung unter dem ausdrücklichen Vor- behalt erfolgt ift, daß und bis zu welhem Betrage er für den Fall einer Trennung des vereinigten Amtes eine Kürzung seines Dienst- einkommens sich gefallen lafsen vie
rlaub.
8 119.
Während der Schulzeit dürfen Lehrer und Lehrerinnen ihr Amt ohne Urlaub nit verlassen. /
Der nächste Dienstvorgesette darf bis zu acht Tagen, der Kreis- Swulinspektor bis zu vierzehn Tagen, die Schul-Aufsichtsbehörde bis zu drei Monaten Urlaub ertheilen,
Längeren Urlaub ertheilt der Unterrihts-Minister. i
Für Reisen während der Ferien bedarf es eines Urlaubs nit. Von einer beabsichtigten Reise ist vor Antritt derselben dem Dienst- vorgeseßten rechtzeitig Anzeige zu erstatten.
Bei Gewährung eines längeren als einmonatlihen Urlaubs, \o- wie bei Gewährung jedes Urlaubs, durch welchen Kosten für Ver- tretung entstehen, ist der Schulvorstand (Schulaus\{chuß, Gutsvor- steher — §. 55 —) zu hören. :
Das Diensteinkommen wird auf die ersten einen und einen halben Monat des Urlaubs unverkürzt gezahlt. Für weitere vier und einen halben Monat tritt ein Abzug zum Betrage der Hälfte ein, während bei fernerem Urlaub keine Besoldung zu gewähren ist ; doch findet bei Beurlaubungen wegen Krankheit und zur Wiederherstellung der Ge- sundheit auch für die über einen und einen halben Monat hinaus- N Zeit der unumgänglich nothwendigen Abwesenheit kein Ab- zug ftatt.
Bei der Einberufung zum Militärdienst finden rücksichtlich des Diensteinkommens, des Dienstalters und der Offenhaltung der Stelle, sowie aller sih daraus ergebenden Ansprüche die für Staatsbeamte geltenden Bestimmungen Anwendung.
Ausscheiden aus dem Co Volks\{uldien|t.
Lhrern und Lehrerinnen, welche aus dem öffentlichßen Volks\{ul- dienst avs\heiden, darf die Entlassung zum Schluß des Sculhalb- jahres nit versagt werden, wenn sie dieselbe drei Monate vorher bei der S(hulaussichtébehörde nahgesucht haben. i
_ Lehrerinnen {heiden im Falle ihrer Verheirathung mit dem Schluß des Schulhalbjahres aus dem öffentlichen Volks\chuldienst aus. Pflicht, erledigte "ét d zu verschen.
Lehrer und Lehrerinnen sind verpflichtet, innerhalb der Gemeinde (Gutsbezirks, Schulverbandcs), in welcher sie angestellt sind, fo lange als erforderli erledigte Stellen an Volks\{chulen mitzuverschen und ihre Amtêgenossen in Fällen der Behinderung derselben zu vertreten.
Lehrer sind verpflichtet, von ihrem Wohnort aus neben der Wahrnehmung des Schuldienstes in der Gemeinde (Gutsbezirk, Schul- verband), in welcher sie angestellt sind, auch in benahbarten Gemeinden (Gutsbezirken, Schulverbänden) erledigte Schulstellen mitzuversehen und Lehrer und Lehrerinnen in Fällen der Behinderung derselben zu vertreten, sowie an benachbarten Schulen, wo ein besonderer kon- fessioneller Religionsunterricht angeordnet ist, dessen Ertheilung zu Übernehmen.
B ie erforderlihen Anordnungen erfolgen durch den Schulaufsichts- eamten.
Die Vertretung der mit vollem Gehalt beurlaubten Lehrer und Lehrerinnen, sowie die Verseßung erledigter Lehrerstellen während der Gnadenzeit erfolgt durch die für dieselbe . Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) angestellten Lehrer und Lehrerinnen unent- gelilih, sofern niht die Gemeinde (Gutsbezirk, Shulverband) anders beschließt. Im Uebrigen is eine Vergütung zu gewähren, welche a8 der Betheiligten von der Schulauffichtsbehörde fest-
eht wir
Die Vergütung bei Heranziehung benachbarter Lehrer wird von der Gemeinde (Gutsbezirk, Shulverband) gezahlt, in welcher sih die Squle befindet, an der der Dienst geleistet wird.
Pflicht zur Ertheilung von ntere an Fortbildungsschulen.
Lehrer sind, wo eine ortbildungs\Gule besteht, verpflichtet, nach Anordnung der Schulaufsichtsbehörde die Ertheilung von Unterricht au derselben bis zum Maße von sechs Lehrstunden wöchentlich gegen eine Vergütung nebenamtlich zu übernehmen. Die Vergütung wird erforderlichenfalls von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.
Nebenämter und Nebenbeshäftigungen. 4 8. 123
Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volks\chulen bedürfen zur Hepernabns 2 A Muh Nebenbeschäftigungen der Geneh- migung der ulau 6behörde,
s Dieselbe hat zuvor den Schulvorstand (Sculausschuß, Guts-
vorsteher) zu hören.
8. 124,
Auf Lehrer und Lehrerinnen an öffentlihen Volks\{chulen finden Anwendung:
1) die Bestimmung im §. 1 des Geseßes, bctreffend die Be- theiligung der Staatsbeamten bei der Gründung und Verwaltung von Aktien-, Kommandit- und Bergwerks8gesellshaften vom 10. Juni 1874 (Geseß-Samml. S. 244); :
9) die Bestimmungen wegen des Betriebes eines Gewerbes durh Beamte, deren Ehefrauen, in ihrer väterlihen Gewalt stehende Kinder, ihre Dienstboten und andere Mitglieder ihres Hausstandes,
Anwendung der Vorschriften e ep vom 21. Juli 1852.
2
Das Gesetz, betreffend die Dienstvergehen der niht richterlichen Beamten, vom 21, Juli 1852 (Gesez-Samml. S. 465) findet auf Lehrer und Lehrerinnen an öffentlihen Volkss{ulen mit folgenden Maßgaben Anwendung : :
1) der Kreis-Schulinspektor is befugt, Geldbußen bis zu neun Mark zu verhängen ;z /
2) gegen Volksschullehrer und Lehrerinnen kann die im §. 16 Nr. 1 daselbst bestimmte Disziplinarstrafe verhängt werden;
g a As angestellte Lehrer unterliegen der Bestimmung des y a. a. O.; :
4) bei der zwangsweisen Verseßung von Lehren und Lehrerinnen in den Ruhehand, §. 90 a. a. O., entscheidet in erster Instanz die Bezirksregierung, in der Rekursinstan; der Unterrichts-Minister.
Dienstreisen Leun
Lehrer und Lehrerinnen an öffentlihen Volks\{ulen erhalten bei den im Auftrage der Schulaussichtsbehörde oder auf deren Verfügung ausgeführten Reisen zu Konferenzen eine Vergütung aus der Staats- kasse nah Maßgabe der vom Unterrichts-Minister in Gemeinschaft mit dem Finanz-Minister zu treffenden Bestimmungen.
Cet,
Lehrer und Lehrerinnen an öffentlihen Volksschulen erhalten bei Versetzungen Umzugskosten unter Anwendung der sür Staatsbeamte bestehenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß |
1) einstweilig angestellte Lehrer und Lehrerinnen als nicht etats- mäßig angestellte Beamte gelten, _
9) Lehrerinnen stets den Beamten ohne Familie gleihstehen.
Die: Vergütung ist bei Verseßungen, welhe gegen den Vorschlag der Gemeinde (Gutsbezirks, Schulverbandes) stattfinden (8. L aus der Staatskasse, anderenfalls von der Gemeinde (Gutsbezirk, Schul- verband), in welche die Versetzung stattfindet, zu gewähren.
Die räheren Bestimmungen über die Höhe der Vergütung werden von dem Unterrichts-Minister in Gemeinschaft mit dem Finanz-Minister getroffen.
Diensteinkommen. Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen V,
S. /
Feder Lehrer (Lehrerin) an einer öffentlihen Volks\{chule foll ein festes, nah den örtlichen Verhältnissen und der besonderen Amts- s des Lehrers angemessenes Diensteinkommen erhalten, be-
ehend:
1) in einer festen, ihrem Betrage nah in einer bestimmten Geld- summe zu berechnenden und festzuseßenden Besoldung (Grundgehalt),
2) in Alterszulagen,
G 3) in freier Diensfiwohnung oder entsprehender Miethsentschä- igung. Grundgehalt der eue und Lehrerinnen.
Das Grundgehalt der Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen NVolks\{hulen ist dur die Schulaufsihtsbehörde für jeden Schulort mit Rüccktsiht auf die örtlihen Preis- und sonstigen Verhältnisse, sowie für Amtsftellungen mit besonderem Wirkungskreise nach der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Geschäfte festzuseßen,
Bor der Festsetzung is der Gemeindevorstand (Gutsvorsteher, SMulvorstand im Gutsbezirk — §8. 56 —, Schulaus\{chuß) und, sofern die Festseßung abweichend von dem Beschluß desselben erfolgen \oll, bezügli der städtischen Lehrer (Lehrerinnen) der Bezirksaus\{huß, bezüglich der ländlichen der Kreisausschuß zu hören.
Das Einkommen der einstweilig angestellten Lehrer kann auf einen Theil des Grundgehalts beschränkt werden.
Grundgehalt bei Verbindung u Schul- und Kirchenämtern.
Bei Verbindung eines Schul- und Kirhenamts ift das Grund- gehalt mit Rücksicht auf die durch letzteres erwahsende Mehrarbeit durch Anordnung der Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung des Ge- meindevorstandes (Gutsvorstehers, Schulvorstandes im Gutsbezirk — 8. 56 —, Shulausfchusses) und des Vorstandes der Kirchen- gemeinde in angemessener Weise zu erhöhen.
Der Mehrbetrag darf die Gesammtsumme der Einkünfte aus dem zur Dotation des vereinigten Amtes bestimmten Schul-, Kirchen- und Stiftungsvermögen nicht übersteigen.
Zeitpunkt für die LURA von Alterszulagen.
O0:
Die Alterszulagen sind nah Maßgabe der örtlihen Verhältnisse in der Weise zu gewähren, daß der Bezug spätestens mit vollendetem zehnten Dienstjahre beginnt, und mindestens sechs Stufen mit einem IOOUaHgen Zwischenraum von höchstens fünf Jahren eingerichtet werden.
Mit dieser Maßgabe beschließt die Gemeinde (Gutsbezirk, Squlverband), in welchen Zeitabschnitten die Alterszulagen den Lehrern und Lehrerinnen an den öffentlihen Volksschulen bewilligt werden sollen.
Berechnung der Dienstzeit für Me Mea der Alterszulagen.
Bei Berechnung des Dienstalters für die Gewährung der Alters- zulagen kommt die gesammte Zeit in Ansaß, während welcher ein Lehrer (Lehrerin) im öffentlißen Schuldienst in Preußen si be- funden hat. h j
Die Dienstzeit wird vom Tage der ersten eidlihen Verpflichtung für den öffentlihen Schuldienst gerechnet. i A
Kann ein Lehrer (Lehrerin) nachweisca, ‘daß seine Vereidigung erft nah seinem Eintritt in den öffentlichen Schuldienst stattgefunden hat, so wird die Dienstzeit von leßterem Zeitpunkt an gerechnet.
Baginn der P
Der Bezug der Alterszulage beginnt mit dem Ablauf desjenigen Vierteljahres, in welchem die erforderliche Dienstzeit vollendet wird. s Höhe der Mes
. 134, Die Höhe der Alterszulagen ist wie die Höhe des Grundgehalts
s den Sie t A und gegebenen Falls nach der be- onderen Amtsfstellung festzuseßen. E In keinem Fall R die Alterszulage niedriger : bemessen
werden als j A 1) für Lehrer nah vollendetem zehnten Dienstjahre auf jährlih
einhundert Mark, steigend von fünf zu fünf Jahren um je einhundert Mark bis auf jährlih sechshundert Mark, L
2) für Lehrerinnen nach vollendetem zehnten Dienstjahre auf jährlich fiebzig Mark, steigend von fünf zu fünf Jahren um je flebzig Mark bis auf jährli A und zwanzig Mark.
Ein rechtlicher Anspru auf Gewährung von Alterszulagen steht den Lehrern und Lehrerinnen zwar nicht zu, ‘die Versagung ist jedoch nur bei unbefriedigender Dienstführung zulässig.
b E Versagung bedarf der Genehmigung der Schulaufsichts- ehörde.
Wird die Gewährung der Alterszulage versagt, so ist dem Lehrer (Lehrerin) über die Gründe ein \{riftlicher Bescheid zu er-
theilen. — Dienslwohnung und E R
Lebrer auf dem Lande sollen in der Regel eine freie Dienstwoh- nung erhalten. Es is} überall, wo seither Lehrern freie Dienstwoh- nung gewährt ift, die Einziehung der Wohnung nur mit Genehmigung der Schulaufsihtsbehörde zuläsfig.
Größe der Dos
Bei der Anlage neuer Dienstwohnungen für einen alleinstehenden oder ersten Lehrer auf dem Lande sind in der Regel zwei heizbare Stuben von 20 bis 25 gm Grundfläche, zwei Kammern von A 18 qm Grundfläche nebst Küche und Vorrathsgelassen her- zustellen.
Im Uebrigen erläßt die Schulaufsihtsbehörde über den Umfang der Dienstwohnungen die allgemeinen Anordnungen unter Berülk- sichtigung der örtlihen V-rhältnifse und der Amtsstellung.
Unterhaltung an A
Die von der Dienstwohnung zu entrichtenden öffentlichen Lasten A Abgaben werden von der Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) getragen. ;
Derselben liegt auch die baulihe Unterhaltung der Dienst- wohnung ob.
Die kleinen Reparaturen hat der Lebrer (Lehrerin) zu beftreiten, Die näheren Bestimmungen darüber, was zu den kleinen Reparaturen gehört, sowie über die Rehte und Pflichten des Lehrers (Lehrerin) in Betreff der Dienstwohnung, wegen der Beseitigung von Mängeln und Schäden, wegen der Uebergabe und Rückgewähr, sowie wegen der Auseinanderseßzung zwischen dem abziehenden Lehrer oder den Erben des verstorbenen Lehrers und dem anzichenden Lehrer werden dur ein Regulativ getroffen, welches der Unterrichts-Minister in Anlehnung an die wegen der Dienstwohnungen der Staatsbeamten und deren Unter- haltung bestehenden Vorschriften erläßt.
Wohnungs8werth M N E GUNISURE
Der Werth der freien Dienstwohnung: und die Höhe der Mieths- entschädigung sind im Anschluß an die für den Wohnrungsgeldzuschuß der unmittelbaren Staatsbeamten bestehenden Servisklassen regierungs? bezirk8woeise nach Anhörung des Bezirksaus\{husses von der Schul- aufsichtsbehörde festzustellen.
Gewährung fe Feuerung.
Wo eine Dienstwohnung im Scchulhause gegeben wird, is daneben in der Regel die Entnahme der freien Feuerung aus den für die Beheizung der Schulräume bestimmten Vorräthen zu gestatten.
Gewährung O DRBPunG,
Wo auf dem Lande eine Dienstwohnung gegeben wird, ist da- neben thunlichst eine Landnußung zu gewähren. Dieselbe soll in einem Hausgarten und für einen alleinstehenden oder ersten Lehrer in der Regel aus den für das Wirthschaftsbedürfniß einer Lehrer- familie erforderlihen Ader-, Wiefen- oder Weideflächen bestehen.
Zur Bewirthschaftung des Landes sind die erforderlihen Wirth- \chaftsgebäude herzustellen. :
Die Grundsteuer sowie die sonstigen Lasten und Abgaben von 0 Schulland werden von der Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) getragen.
Io mit ziner Lehrerstelle bisher eine größere Landnußung oder sonstige Berechtigungen verbunden gewesen sind, behält es dabei sein Bewenden.
Bei Streitigkeiten zwischen dem abgehenden Lehrer oder den Erben des verstorbenen Lehrers und dem anziehenden Lehrer oder der Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) über die Auseinanderfeßung wegen der Nutung des Dienstlandes trifft die Schulaufsichtsbehörde eine im Verwaltungswege voll streckbare einstweilige Entscheidung.
NARr n de,
Wo bisher die Gewährung von Naturalien und Naturalbezügen stattgefunden hat, kann es dabei unter Zustimmung der Betheiligten
sein Beroenden behalten. ; : Anrech{nung von anderweiten T Oeen auf das Grundgehalt. S 3
Auf das festgeseßte Grundgehalt sind anzurehnen :
1) der Ertrag des Dienstlandes. N
Die Anrechnung erfolgt na einem festen Verhältniß zum Grund- steuerreinertrage, welches für den Umfang jedes Kreises durch den Kreisausschuß festgeseßt wird ;
2) die freie Feuerung.
Dieselbe wird mit 32% des Grundgehalts angerechnet;
3) die sonstigen Diensteinkünfte an Geld oder Naturalien, welche der Lehrer herkömmlich (§. 142) oder aus Berechtigungen, soweit sie niht die Gegenleistung für besondere Dienste bilden, aus anderweit zur Dotation der Stelle bestimmten Sc(ul-, Kirchen- und Stiftungs- vermögen oder aus den auf besonderen Rechtstiteln entspringenden Nerpflichtungen Dritter zu beziehen hat. . :
Die Anrechnung erfolgt mit denjenigen Beträgen, welche die Sculaufsihtsbehörde nah Anhörung des Gemeindevorstandes (Gutsvorstehers, Schulvorstandes im Gutsbezirk — §. 56 —, Schul- aus\{chusses) und des Lehrers (Lehrerin) bei der Anstellung festseßt.
Fixirte Geldbeträge sino zum vollen Betrage, Naturalien nah den Durc(hshnittspreisen der leren sechs8 Jahre anzurechnen. Un- fixirte oder bloß zufällige Bezüge bleiben außer Ansaß.
Allgemeine Vorschriften N das Diensteinkommen.
Die Zahlung des baaren Diensteinkommens erfolgt bei vefinitiver Anstellung vierteljährlich, bei S monatlich im Voraus.
Die Remunerationen für nicht vollbeshäftigte Lehrkräfte sowie für einstweilige Verwaltung erledigter Lehrerstellen werden von der Schulaufsihtsbehörde nah Anhörung des Gemeindevorstandes . (Guts- vorstehers, Schulvorstandes im Gutsbezirk — §. 56 —, Sul- aus\chusses) festgeseßt.
. 146, : Nach Maßgake der vorstehenden Vorschriften (§§. 128 ff.) trifft die Schulaufsichtösbehörde die allgemeinen Anordnungen und beschließt im einzelnen Falle über die Gg der Einkommenstheile.
Die bestehenden Gehaltsregulative, Ordnungen und Feslsezungen sind nach Maßgabe der Vorschriften der §8. 128 ff. einer Revision zu unterziehen. Das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen ist hiernach neu festzuseßen. Den Lehrern und Lehrerinnen verbleiben tie ihnen nah den Ante euen rehtlih zustehenden Ansprüche.
Auf die Lehrer und Lehrerinnen an öfentlihen Volkss{hulen finden die Bestimmungen des ersten Abschnitts des Geseßes, betreffend die Erweiterung des Rechtsweges, vom 24. Mai 1861 (Geseß-Sammil. S. 241) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Klage gegen den die Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) vertretenden Vorstand zu
richten ift.
(Fortsetzurg in der Dritten Beilage.)
" Maßgabe der Bestimmungen in den §8. 153 bis 157 au die geit
Dritte Beilage
zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.
A ACGA R
M 278.
(Fortseßung aus der Zweiten Beilage.)
Fünfter Abschnitt.
ionirung der Lehrer und Lehreri j Pens liGeu Voltsf @ulen. nnen an öffent
Jeder an einer öffentlihen Volks\Mhule definitiv angestellte Lehrer {Lehrerin) erhält eine lebenslängliche Pension, wenn t nah A Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren in Folge körperlihen Ge- brehens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist und deshalb in den Ruhestand verseßt wird. e DijA
Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, welche der Lehrer bei Ausübung des Dienstes oder aus Veranlassung desfelben ohne eigene Vershuldung Ach zugezogen kat, o trilt die Pensionsberechtigung au bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ein.
Bei Lehrern (Lehrerinnen), welche das fünf und sechzigste Lebens- jahr vollendet haben, ift eingetretene Dienstunfähigkeit niht Vorbedin- gung des Anspruchs auf Pension.
Lehrer (Lehrerinnen), welche, abgesehen von dem Falle des Ab- sabes 2, vor Vollendung des zehnten Dienstjahres dienstunfähig und deshalb in den Ruhestand verseßt werden, kann bei vorhandener Be- dürftigkeit von dem Unterricts-Minister cine Pension entweder auf bestimmte Zeit oder lebenslänglih bewilligt werden.
Höhe ger Mension,
Die Pension beträgt, wenn die Verseßung in den Ruhestand nah vollendetem zehnten, jedo vor vollendetem elften Dienstjahre erfolgt, 15/60 und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um 1/60 des Diensteinkommens. Ueber den Betrag von 45/60 dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht statt.
Sn dem im §. 149 Absahß 2 erwähnten Falle beträgt die Pension 15/60, in dem Falle des §.. 149 Absay 4 höchstens 15/60 des vorbezeich- neten Diensteinkommens. S. 161
Bei jeder Pension werden Überschießende Markbrüche als volle
Mark abgerundet. Berechnung der Pension. 8. 152
Der Berechnung der Pension wird das von dem Lehrer (Lehrerin) zuleßt bezogene, mit der ihm verliehenen Lehrerstelle nah Festseßung der Scbulaufsichtsbehörde dauernd verbundene Dienstein- fommen (§8 128 Nr. 1 bis 3, 130) zu Grunde gelegt. Der Werth der freien Dienstwohnung oder die Miethsentshädigung wird mit dem Dur(hschnitt der Bezirksklassensäße zur Anrechnung gebracht.
Diese Vorschriften gelten für die Berehnung der Pension eines Lehrers, mit dessen Schulamt ein. kirchlihes Amt vereinigt ist, der- gestalt, daß der Berehnung das Diensteinkommen der vereinigten Stelle, ohne Rücksiht darauf, aus welchen Quellen solches oder einzelne Theile desselben fließen, als ein einheitlihes Stelleneinkommen zu
Grunde zu legen ist. S. 153.
Bei Berechnung der Dienstzeit kommt die gesammte Zeit in An- rechnung, während welcher ein Lehrer (Lehrerin) im öffentlihen Schul- dienste in Preußen sih befunden hat. Die Dienstzeit wird vom Tage der L eidlihen Verpflichtung für den öffentlihen Schuldienst an gerechnet.
Kann jedo ein Lehrer (Lehrerin) nachweisen, daß feine Ver- eidigung ‘erst nach seinem Eintritt in den öffentlihen Schuldienst stattgefunden hat, so wird die Dienstzeit von leßterem Zeitpunkt an
gerechnet. 8, 154;
Bei Berechnung der Dienstzeit kommt auch die Zeit in Anreh- nung, während welcher ein Lehrer (Lehrerin)
1) im Dienst des Preußischen Staats, des Norddeutshen Bundes oder des Deutshen Reichs sih befunden hat, oder __ 2) als anstellungsberehtigte ehemalige Militärperson nur vor- läufig oder auf Probe im Civildienst des Preußischen Staats, des ias Bundes oder des Deutschen Reichs beschäftigt worden
, oder
3) in den von Preußen neu erworbeaca Landestheilen im öffent- lihen Schuldienste oder im unmittelbaren Dienste der damaligen Landesherrshaft ih befunden hat. Í (
Ausgeschlossen bleibt die Anrechnung derjenigen Dienstzeit, wäh- rend welwer die Zeit und Kräfte eines Lehrers (Lehrerin) durh die ihm übertragenen Geschäfte nur nebenbei in Anspruch genommen ge- wesen sind, h
D5
8. / __ Der Dienstzeit im Schulamte wird die Zeit des aktiven Militäc- dienstes hinzugerechnet. 8 166
106,
Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des ein und zwanzigsten Lebensjahres fällt, bleibt außer Berechnung. i:
Nur die in die Dauer eines Kriz228 fallende und bei einem mobilen oder Ersaßtrupventheile abgeleistete Militärdienstzeit kommt ohne Rüksiht auf das Lebensalter zur Anrechnung. ;
Als Kriegszeit gilt in dieser Bezichung die Zeit vom Tage einer angeordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobilmachung.
Für jeden Feldzug, an welchem ein Lehrer im preußischen oder im Reichsheere, oder in der preußishen oder Kaiserlihen Marine derart Ztheilgenommen hat, daß er wirkli vor den Feind gekommen oder in dienstlicher Stellung den mobilen Truppen in das Feld gefolgt ist, wird demselben zu der wirklichen Dienstzeit ein Jahr zugerechnet.
b eine militärishe Unternehmung in dieser Beziehung als ein Feldzug anzusehen ist und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre in Anrehnung kommen sollen, dafür ist die nah ). 23 des Reichsgeseges vom 27. Juni 1871 (Reichs-Geseßbl. i Bis in jedem Falle ergehende Bestimmung des Kaisers maß-
Für die Vergangenheit bewendet es bei den hierüber durch König- iche Erlasse gegebenen B len, h G N . 158,
Die E Fest ; a, cines Festungsarrestes von einjähri ä L ber RrlegacinieEAE einjähriger und längerer Dauer, Tann nur unter besonderen Umständen mit Königlicher Genehmigung angerechnet werden,
8. 159. Mit Genehmigung des Unterrichts-Ministers kann zukünftig nah
angerechnet werden, während welcher ein Lehrer (Lehrerin) außerdal Préußens im Schuldienste oder im Jn- oder Auslande ia O dienfte gestanden oder als Lehrer oder Erzieher an einer Taub- \stummen-, ‘Blinden-, Idioten-, Waisen-, Rettungs: oder ähnlichen Anstalt im Dienste einer Gemeinde oder eines sonstigen kommunalen Verbandes, oder im Dienste ‘einer Stiftungsanstalt der bezeichneten Art sih befunden hat. 8 160
Hat der Inhaber eines vereinigten Kirhen- und Schulamtes bei der Verseßung in den Ruhestand eine Pension aus kirchlichen Mittel
Berlin, Dienstag, den 18. November
1890.
zu beanspruhen, so wird der Betrag derselben auf die nach den Vor- schriften dieses Gesetzes zu gewährende Pension angerechnet. Entscheidung S6 Dis iede auf Pension.
Die Bestimmung darüber, ob und zu welhem Zeiipunkte dem Antrage eines Lehrers (Lehrerin) auf Verseßung in den Ruhestand stattzugeben ist, erfolgt dur die Schulaufsihtsbehörde nah An- bôrung des Gemeindevorstandes (Gutsvorstehers, Schulvorstandes im Gutsbezirk, Shulausshusses). Der Gemeindevorstand (Gutsvorsteher) ist verpflichtet, vor Abgabe seiner Erklärung den Schulvorstand zu
hören. 8. 162.
Die Entscheidung darüber, ob und welche Pension einem Lehrer (Lehrerin) bei seiner Verseßung in den Ruhestand zusteht, erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörde.
163,
Die Beschreitung des Rechtöweges gegen diese Entscheidung steht dem Lehrer (Lehrerin), sowie den zur Unterhaltung der Scbule Ver- pflihteten offen; doch muß die Entscheidung des Unterrichts-Mtaisters der Klage vorangehen und letztere sodann, bei Verlust des Klagerechts, innerhalb sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung den Beschwerde- führern bekannt gemacht worden ist, erhoben werden, Der Verlust des Klagerehts tritt auch dann ein, wenn von den Betheiligten gegen die Gntscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Anspru auf Pension nicht binnen gleicher Frist die Beschwerde an den Unterrichts- Minister erhoben ist. i
8. 164,
Die Verseßung in den Ruhestand tritt, sofern nicht auf den Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Lehrers (Lehrerin) ein früherer Zeitpunkt festgeseßt wird, mit dem Ablauf desjenigen Vierteljahres ein, welhes auf den Monat folgt, in welchem dem Lehrer (Lehrerin) die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über seine Verseßung in den Ruhestand und die Höhe der ihm etwa zustehenden Pension bekannt gemacht worden ist.
Zahlung der Pension. 8 165
Die Pensionen werden monatli im Voraus gezahlt.
8. Das Recht auf den Bezug der Pension kann weder abgetreten nochch verpfändet werden. Kürzung E Pension.
Das Recht auf den Bezug der Pension ruht:
__ 1) wenn ein Pensionär die deutshe Staatsangehörigkeit verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung derselben,
2) wenn und so lange ein Pensionär im Reichs- oder Staats- dienste, im Dienste einer Gemeinde oder eines fonstigen kommunalen Verbandes, im öffentlihen Schuldienste oder im Kirchendienste ein Diensteinkommen bezieht, insoweit der Betrag dieses neuen Dienfst- einkommens unter Hinzurehnung der Pension den Betrag des von dem Lehrer (Lehrerin) vor der Pensionirung bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens übersteigt.
Ein pensionirter Lehrer (Lehrerin), welcher in eine an sh zur Pension berechtigende Stellung im öffentlihen Volksshuldienst wieder eingetreten ist, erwirbt für den Fall des Zurüdcktretens in den Ruhe- stand den Anspruch auf Gewährung einer neuen Pension nur dann, wenn die neue Dienstzeit wenigstens ein Jahr betragen hat.
Bei der Pensionirung aus der neuen Stelle ist dem Lehrer (Lehrerin) eine Pension von !/eo seines neuen pensionsfähigen Dienst- einkommens für jedes nah der früheren Pensionirung zurüdckgelegte Dienstjahr zu gewähren.
Insoweit der Betrag der neuen Pension und der früher be- willigien Pension zusammen /eo des höchsten Diensteinkommens, von welchem eine dieser Pensionen berechnet ist, übersteigen würde, fällt das Recht auf den Bezug E bewilligten Pension hinweg.
Die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension auf Grund der Bestimmungen in den 88. 167 und 168 tritt mit dem Beginn des Monats ein, welcher auf das eine solhe Veränderung nah sih ziehende Ereigniß folgt.
Im Falle vorübergehender Beschäftigung im Reichs- oder Staats- dienste, im Dienste einer Gemeinde oder eines \onstigen kommunalen Berbandes, im öffentlihen Schuldienste oder im Kirchendienste gegen Tagegelder oder eine anderweitige Entshädigung wird die Pension für die ersten sech8 Monate dieser Beschäftigung unverkürzt, dagegen vom fiebenten Monat ab nur zu dem nah den vorstehenden Bestimmungen zulässigen Betrage gewährt.
Allgemeine N I,
Ss\t die nah Maßgabe dieses Geseßes bemessene Pension geringer als die Pension, welche dem Lehrer (Lehrerin) hätte gewährt werden müssen, wenn er am 31, März 1892 nach den bis dahin für ihn geltenden Bestimmungen pensionirt worden wäre, fo wird dieje Pension an Stelle der ersteren bewilligt.
Eine Pension nah Maßgabe der bis zum 31. März 1892 für ihn geltenden Bestimmungen ist dem Lehrer (Lehrerin) auch bann zu gewähren, wenn demselben zur Zeit der Verseßung in den Ruhestand na den früheren Bestimmungen ein Anspruch auf Pension zugestanden Ma e nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesezes edoch nicht.
l Die am 1, April 1886 im Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau, der vormaligen freien Stadt Frankfurt und in Hohenzollern- Hechingen angestellten Lehrer (Lehrerinnen) sind berechtigt, zu verlangen, nah den bis dahin für sie geltenden Bestimmungen pensionirt zu
werden. 8. 171.
Zusihherungen, welche in Bezug auf dereinstige Bewilligung von Pensionen an einzelne Lehrer oder Kategorien von Lehrern (Lehrerin- nen) durch den König oder einen der Minister, oder durch eine Provinzialbehörde, oder mit deren Genehmigung gemacht worden sind,
bleiben in Kraft. 8 172 Das Stelleneinkommen darf zur Aufbringung der Pension nit
erangezogen werden. herangezog Sechster Abschnitt. die Wittwen und Waisen der Lehrer an öff entlihen Volksschulen. Grana
Fürsorge für
Hinterläßt ein an einer öffentlihen Volksschule definitiv oder einstweilig angestellter Lehrer eine Wittwe oder chelihe Nachkommen, so gebührt den Hinterbliebenen für das auf den Sterbemonat folgende Nierteljahr noch das volle Diensteinkommen des Verstorbenen als
denquartal. ear gleihe Anspru steht den ehelihen Nachkommen einer im Wittwenstande verstorbenen Lehrerin zu, i : :
YAn wen die o des Gnadenquartals zu leisten ist, bestimmt
ulaufsihtsbehörde, da Sind elde Personen, welchen das Gnadenquartal gebührt, niht vorhanden, so kann die Schulausfichtsbehörde nah Anhörung des Gemeindevorstandes (Gutsvorstehers, Sbulausshusses) anordnen, daß das Diensteinkommen auf die gleiche Zeit an Cltern, Geschwister,
Geschwisterkinder oder Pflegekinder des Verstorbenen gezahlt ] werde, wenn er ihr Ernährer gewesen ist und sie in Bedürftigkeit hinterläßt, oder daß dasselbe an solche Personen gezahlt werde, welche die Koften ver legten Krankheit und der Beerdigung bestritten haben, wenn der Nachlaß zu deren Deckung nit ausreicht. Gnadenmonat.. j
Dieselben Vorschriften finden auf die Hinterbliebenen 2c. eines pensionirten Lehrers (Lehrerin) mit der Maßgabe Anwendung, daß statt des Gnadenquartals ein Gnadenmonat zu gewähren ist.
Belassung in 1e R ohnung.
In dem Genusse der von einem verstorbenen Lehrer E) bewohnten Dienstwohnung ist die hinterbliebene Familie nah Abläu des Sterbemonats noch drei fernere Monate zu belassen. Las der Verstorbene keine Familie, so is denjenigen, auf welche: se Nathlaß übergeht, eine vom Todestage an zu rechnende dreißigtägige Frist zur Räumung der Dienstwohnung zu gewähren.
In jedem Falle muß auf Erfordern der Schulaufsihtsbéhörde demjenigen, welcher mit der Verwaltung der Stelle des Verstorbenen beauftragt® ift in der Dienstwohnung ein Unterkommen gewährt
werden. Wittwen- E alia dine
A E
Die Wittwe und die hinterbliebenen ehelihen oder durch nah-
aefolôte Ehe legitimirten Kinder eines Lehrers, welher zur Zeit seines
Todes an einer öffentlihen Volksschule definitiv angestellt oder aus
dem Dienste an derselben mit lebenslängliher Pension in den Nuhe-
stand verseßt wav, erhalten aus der Staatskasse Wittwen- und Waisengeld.
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Keinen. Anspru auf Wittwen- und Waisengeld auf Grund dieses Geseßzes haben ;
_1) diejenigen Wittwen und Waisen, welchen ein Anfpruh auf Wittwen- und Waisengeld auf Grund des Gesetzes vom 20. Mai 1882, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der unmittel- baren Staatsbeamten (Geseßz-Samml. S 298), zusteht ;
2) die Wittwen und Waisen derjenigen Lehrer, welche zur Zeit ihres Todes oder ihrer Verseßung in den Ruhestand nur nebenamt- lih im öôffentlihen Volks\huldienst angestellt waren.
3) die Wittwe und die Kinder aus der Ehe eines pensionirten Lehrers, welche derselbe erst nach seiner Verseßung in den Ruhestand ges{chlofsen hat ;
4) die Witiwe und die Kinder eines mit Belassung eines Theiles der geseßlihen Pension aus dem Dn entlassenen Lehrers.
Das Wittwengeld beträgt jährlich zweihundertundfünfzig Mark. Das Waisengeld beträgt :
1) für Kinder, deren Mutter lebt und zum Bezuge von Wittweh- geld berechtigt ist, jährlich fünfzig Mark für jedes Kind ;
2) für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zum Bezugk. von Wittwengeld niht berechtigt ist, jährlih zweihundertundfünfzig-- Mark, mindestens aber jährli C ILERORE Mark für jedes Kind.“ *
Die Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf der Gnadenzeit, die Zahlung des in dem §. 177 Ziffer 2 be- stimmten Waisengeldes nicht vor dem Beginn desjenigen Monats, As E Zeitpunkt des Eintritts der dort bezeihneten Voraus- eßung folgt. ;
Das Wittwen- und Waisengeld wird monatliG im Voraus gezahlt. An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt die Schulaufsichtsbebörde.
Nicht abgehobene Theilbeträge des Wittwen- und Waisengeldes verjähren binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit an gercchnet, zu Gunsten der Staatskasse. S. 179
Das Wittwen- und Waisengeld kann mit rechtlihér Wirkung weder abgetreten, noch verpfändet oper sonst übertragen werden. 8
ta Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes erlischt :
1) für jeden Berechtigten mit dem Ablauf des Monats, in welhem er sich verheirathet oder stirbt ; :
2) für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Monats, in welchem sie das ahtzehnte Lebensjahr vollendet.
Das Recht auf den Bezug des Wittwen- oder Waisengeldes ruht, wenn der Berechtigte die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung en,
Die En1scheidung darüber, ob und welches Wittwen- und Waisen- geld den Wittwen und Waisen eines Lehrers zusteht, erfolgt dur die Schulaufsichtsbehörde,
Die Beschreitung des Rechtsweges gegen diese Entscheidung stebt den Betheiligten ofen, doch muß die Gntsheidung des Unterricts- Mir.isters der Klage vorhergehen und leßtere sodann bei Verlust des Klagerechts innerhalb sech8 Monaten, nachdem den Betheiligten die Entscheidung des Unterrichts - Ministers bekannt gemaht worden, erhoben werden.
Der Verlust des Klagerehts tritt au dann ein, wenn von den Betheiligten gegen die Entscheidung der Schulaufsichtsbebsörde über der Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld niht binnen gleicher Frist die Beschwerde an den Et erhoben ist.
Die Vorschriften der §8. 175 bis 181 über das Wittwen» und Waisengeld treten erst in Kraft, sobald die nad den Vorschriften der Geseße vom 22, Dezember 1869 (Ges-S. 1870 S. 1) und vom 24, Februar 1881 *(Ges.-S. S. 41) eingerichteten Wittwen- und Waisfenkassen für Elementarlehrer nah Maßgabe eines besonderen Gesetzes geschlofsen sind. 8 163
83.
Den Gemeinden (Gutsbezirken, Swulverbänden) bleibt die Bes \{lußfassung über eine weitergehende Fürsorge für die Wittwen uad Waisen der Volksschullehrer vorbehalten.
Siebenter Abswnittk. a Stellung der Gemeinden, Gutsbezirke und S(ul- verbände zur Shulaufsihtsbebörde auf dem Gedtet der öffentlihen Volksschule. 8. 184. 7 :
Die Gemeinden (Gutsbezirke, Schulverbände) stehen in allen das Volks\{ulwesen betreffenden Angelegenheiten unter der Aufficht der Sculaufsichtsbehörde. i
D. 109.
Sculaufsi(tsbehörde im Sinne diescs Geseyes ist die Bezirks regierung, fü: Berlin das Provinzialsulkollegium. .
Die Schulaufsichtöbebörde ist befugt, sh zur Dur&führung ihrer Anordnungen ihrer ständigen Organe, der Landräthe und der mit der Führung der Squlaufsicht besonders betrauten Beamten zu he» dienen, au denselben einzelne Angelegenheiten zur Erledigung zu übertragen,
j 8. 186. Beschlüsse der Gemeinden (Gutöbezirke, Schulverbände) über die
Veränderung der bestehenden Schuleinri@tangen, insbesondere über die Errichtung neuer Volksschulen, Klassen, Lhrerstellen, sowie über die