1890 / 278 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 18 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

des Schulwesens als den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen | in Nr. 8 vor, daß die Sculzimmer | mit enftervorhängen | Besiß \chulpflichtiger Kinder, von der Führung eines eigenen Haus- 6 s würde. ird sunde Schulräume geforgt, so haben si im | versehen und mit der ausreicenden An ahl von Schulbänken und | halts, von der Stellung in fremden Diensten. Als Mitglied s 4 E L Änforderili en der mehr oder minder einfahen | Schultishen ausgestattet sein sollen ; daß ner eine hinreihende An- | auch ieben ind mit ibrec vollen Einkomrnen eeaatu len Le 2 î E L t c B T [ a g c

in welcher die Bevölkerung, für welche die Shule | zahl von Riegeln für Müßen, Tücher, Mäntel, eine Schultafel mit | Beamten und die fervisberechtigten Militärpersonen des aktiven Dienst- : : en n eler ngsbedürfnissen genügt. Auch die äußere / Geftell, eine Wandtafel, ein Katheder oder ein Lehrertisch mit Ver- | standes. | I M is s L q d S 9 M 2 , Gestaltung des Schulwesens muß sih den thatsächlichen kulturellen | s{luß, ein Schrank zur Aufbewahrung von Büchern und Heften, Nicht verpflichtet sind dagegen die Forensen, fofern nicht vor m (il Jen d ) a I f Î éi Ui On îÎ ä zl d il 1014 8- NZeIger. Bemer de Pt ede inb Secendacebt werden, daß dle | ften Se je elnen fia sollen, Ja Ne. 9 werdei | Giesübrung hes Myemriger Wrbeechs rin tel oneres dabin terte | Me 8 verftän , 0 n ule eîin- erlfommen e ; ie juristi z tens j ï Sine E Ce M den im einzelnen ge zu stellenden An- geführten Lehr- und Lernbuch, ein Globus, Wandkarten von Vefellshaften. ter iskns i E A A2 De Berlin, Dienstag, den 18. November 1890. forderungen auf die Leistungsfähigkeit der Betheiligten gebührend gg von Deutschland, von der Heimathprovinz, Abbildungen Die Gutsherrschaft auf dem Sqculgebiet ift durch die Aufhebung | á ors A T Rücksicht zu nehmen und E dr ieb a daa s bete o R uts O Mean erfenbare Apha- “4 FatrimontalgeriGtsbarkeit und der Polizeigewalt nicht beseitigt, O E A E E " L E lichen Mitteln helfend einzutreten oder vo h eige, Lineal, Zirkel un echenmashine, für die e erstre nur auf di Î ü T aut N E ie 7 s ; / ; S G J : i e Aline 14 ehmen hat Zwar entzieht sich die Ent- | evangelishen Schulen noch eine Bibel und Gefangbuch. Im | die obrigkettlice Genalt e a e Besu E (Fortfeßung aus der Dritten Beilage.) ohne Ausnahme, sie , mögen „Kinder haben oder niht, sie | eigene Shule besitzenden Filiolnenleinzen einer E s zu scheidung nah der einen oder anderen Richtung als ein Gegenstand | Allgemeinen wird „für einfahe Schulverhältnisse über diese | Gutes, bei Parzellirungen dem Besißer des Stamm- oder : Ar hee Di Sabien is fr bié cbeutals Röntaris e E E j Fe L R EE oder j ua Privat- ep Aolten i M e C ? am 2rt der Viutterfirche des freien Ermessens wie bisher der verwaltungsgerihtliGen Nach- | Forderungen, so mäßig sie an si sind, nit hinansgegangen werden | Restgutes zu, kann bei der Auftheilung des Letzteren auch LEOP Gandéstheile die Nevordiu 1 November Nl S tände rote B N Tg auf ire “Bêbmögende Mgen O hart bebrüdt wer Verordnung vom 29 i prüfung, indessen steht eine Ueberspannung der Anforderungen um fo | dürfen, da in einer Schule, welche dieselben befriedigt, in dieser Be- | mit dem bloßen Besiß der Ablösunaskapitalien für die guts- j sächsishen Landeötyene rung vom 11. November 1844 | umstände repartirte Beträge aufgebraht werden, Es wurde daher Für die Lehrerbesoldungen is durch die Verordnung vom 29. Iuli Au besorgen, als anderweit ftaatlihe Mittel zu umfassender | ziehung der Erfüllung der Unterrihtsaufgabe gewiß nichts entgegen- | herrlihen Rechte verbunden fein. Der Gutsherr steht der (S San erlassen, were die Rittergutsbesißer nicht in den meisten Städten und Flecken eine besondere Shulfteuer ein- | 1867, betreffend das Diensteinkommen der öff.ntlichen E Unterstüßung der Gemeinden flüssig gemaht werden sollen. steht. Es ist indeß leiht mögli, daß nicht nur für mehrklassige | Schulgemeinde gegenüber, er ift daher nicht Mitglied der Sozietät Vie ver auen MEY e E A a Dex Praxis bes | geführt und die Gesammtheit der \{ulsteuerpflihtigen Ginwohner als | lehrer im Regierungsbezirk Kassel (Geseg-Samml. S. 1245) best T 21 Schulen, \ondern selbst für ein- und erag in gewissen Gegenden, | nicht shulsteuerpflihtig, auß im Allgemeinen nit rücksihtlich der Ger E unden Ld. 18 S, 189 ff) „au | eine neben der bürgerlihen Gemeinde bestehende Sculgemeinde mit | daß die Bezirksregierung das Einkommen festscßt und daß dies Gre Der §. 21 stellt einzelne Grundsäße für die Volks\{ulbauten auf. z. B. in Industriebezirken, im Gebirge u. \. w., weiter gehende Be- | von ihm erworbenen bäuerlihen Grundstücke. Diese bevorzugte : bei den O edt h: E E na dem Maße _tóres gefonderter Vermögenê®verwaltu ng und Korporationsrechten behandelt, höhung von den Gemeinden aufzubringen ist. M T: In Nr. 1 wird entsprechend der Natur der Sache wie den jeßt | dürfnisse si geltend machen, oder daß in Folge ven Forts {ritten auf | Stellung hat aber nur der Gutsherr des Sculorts, nicht jeder Grundbesiges G 2 db B init E au die Forensen zu | Seit Einführung der Städteordnung vom 14, April 1869 (Gesehz- Au in den ebemals bayerischen Gebietstheilen sind die politischen:

bestehenden Verbältrifsen als Regel festgestellt, daß jede Volkshule | dem Unterrichtsgebiet \olche entstehen. Rücksichtlich der allgemeinen sonstige Rittergutsbesißer, wie solhe sehr zahlrei insbesondere in s den auf E u t Ls / 8 Fe nen Leistungen bet, Die Ver- | Samml. S. 589) ist indeß die Wiedervereinigung der politischen und Gemeinden Träger der Scullast, ; j A ein besonderes, auss&licßlih und dauernd für ihre Zwecke bestimmtes | Anordnungen trifft der 8. 20 Bestimmung. der Provinz Posen vorhanden sind. Es kann aber ein Gutsherr als \ ordnung „gil 2 cfeffen find: fe E e atte ¿Me nit mit Schulgemeinde allgemein angeregt und mit vershwindenden Aus- 7) Für das ehemalige Heczogthun Nassau verordiet das- Cdikt Gebäude habe. Es werden indeß Ausnahmen zugelassen, wie denn auch Daß die leßte Entscheidung der Unterrihtsbehörde überwiesen | Gutsherr seiner Schule und zuglei als Hausvater eines si über | E Kltsterbüusern ie landrechtlid A g ch en Pa gon nahmen durchgeführt, im Einzelnen in verschiedener Weise. Zum vom 24 März 1817; F aviuté [t dll jeßt son sole vorkommen. In Kirchdörfern, au in kleinen Städten | wird, rehtfertigt fh dadur, daß die betreffenden Anordnungen mit sein Gut erstreckenden anderen konfessionellen Schulverbandes heran- SQui- un 91. Juli 1846. In ben Shore r iciriften bezw. das | Theil ist die Schulgemeinde ganz aufgelöst, und die Stadtbehörde 9. 27. „Die Lehrer an den Elementarschulen erhalten aus, oder in sogenannten Diasporagemeinden find nicht selten die Shul- | dec inneren Einrichtung der Schule auf das Engste zusammen- gezogen werden. / Geseß vom S Mie bir i T Stolberg sen Grafsscasten besorgt die ökonomische Verwaltung, zum Theil besteht noh Gemcindekafsen, in welchen die vorhandenen vorher abzutheilendên häuser zuglei für kirblihe Zweckte bestimmt; an anderen Orten wieder | hängen, also sachgemäß nur von der Schulaufsichtsbehörde getroffen Die Leistungen des Gutsherrn bestehen nah dem Geseh einmal tragen in der A ie S ichen Gemeinden die Swullasten. ; ein besonderes -Sculikollegium, wels den Schul-Etat auf- Kirhspie!ls- und Lokalschulfonds mit Einnahme und Ausgabe durch- A blbselbe Gebäude nebra der Volktschule au anderen Sebranfialien i Werben! rornen. in der Zahlung der von den Gutseinsassen nit beizutreibenzen Bet, O E) E E O La und s lat A zur Aue M R r, laufen, erien Ee e Aelt “s E S O Î \ en oder einen Theil threr Unterrichtszwecke. Hin it i ä j noM) zu deter, L Ole Zeesreting des Gulsherrn von Hautväter: | halt vorlegt. Die hterna für Schulzwedke verfügbaren Mittel | rechnung der Beiträge und Diensteinolumente, welche sie als Kirchen-

h “al grau gt G ad ‘daß eri Theile des aa A É Trägér der R M nten Su R S E E E B Í beiträgen als s dsidtlid alle p t0R s O Tes O S ROLAE be bie N Rg verwaltet. T FMRS e aus N sonst [unen aps Kirchen oder anderen geistlihen

N 7 ; ; M 23 ; : ; 26: Mai 18 Ii) aler nah dessen Erlaß entstehenden Er- ¿tedenheiten über die Aufnahme eirzelner Positionen in den Eta Fonds nackch wie vor zu beziehen haben.“

Private Personen vermiethet werden, und es mag der Fall niht aus Volksfchule. gleihmäßig. Die Staatsregierung hat daher im Jahre 1886 be- | höhungen der Schullasten beseitigt ist (Entscheidungen des Ober- | werden der Negateruas cu Gothe: ie Se B Das Geseß vom 10, März 1862 (Verord.-Bl. S. 81) sett die eshlossen sein, daß eine solhe Vermiethung bei dem Bauplan in : S. 26 ff. : \chlossen, von der Heranziehung der Gutsherren zu diesen Subsidi E ge tg N D S Ang es Der rener ctegierung zur Sn scheidung vorgelegt. _Hür außeretats- Das Selep vom 10, März 1 2( e Dl. O. eBr Di erat genommen wird, weil dadur die Möglichkeit entsteht, ein Die §§. 26 ff. gehen über zu den Rechtsverhältnissen der Volks- abzusehen und die Hl t Sehulbeitegns ci Stlaatdfonta A N Verwa E ti Eide ‘besteht in der Provinz West mäßige Ausgaben oder Gtatsüberfchreitungen bedarf das Schul- Grenzen für die Besoldungen anderweit, und zwar E QAE ülfen Schulhaus zu n E E nur rue Pes der U S T e A derselben gemäß Artikel 25 und 24 | übernehmen. Eine weitere Verbindlichkeit besteht in der Hergabe des o eis Melleronaebaict Münster, 4 Ua uvd e B P ee Un A ai E A D o Na baabe Ff GaR L U iafalen B s bal is a

heitspflege wie des Unterrihtsinteresses überhaupt besser befriedig er Berfasjung, welche vorschreiben, daß die Mittel zur Errichtung, | auf dem Gute gewahsenen Baumaterials. In Folge der Abnahme : fapitularisden Sei o S A Deo s E E I s D ) De gung des» “Lagave Tell, bag unte f Se A E ht

j äuser, dern au ür di ä it d j i N ; ; ; k der domkapitulari en SOWordaung vom 2, September 1801 alle felben ein besonderes Abkommen geschlossen, Anderwärts ift | namentlih in größeren Städten die Dotation entsprechend erhöht

S nie bie Réume vorsiebt Dub vie Riede dart ‘der Unter- Sis e da: ‘Gemeinden aufinbringen flu, und ele demgenes die Écbulbauten Lat diese Verp flihtucg L Bebltani Ct R Gemeinden dur enen jährlichen Zuschlag zur Klafsen- und Grund- | endlich die Sculgemeinde bestehen geblieben, und die Schulsteuer | werden kann und daß die Beträge und Emolumentez, welche die

richt und die Erziehung in der Schule nit beeinträchtigt werden. die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volks\chulen den Gemeinden | ¿bor soweit sie noch praktis zur Anivendung, Leit, üm s ree Bua ees A L A aufbringea, aus dem den älteren Lehrern e s dem Maßstab der Kommunalabgaben und mit diesen ap rf n N A ane A Tee O aus

Es kann auch ausnahmsweise zugelassen werden, daß die Schule | zuweisen, gleihmäßiger : / A Hagen S sbezirk Münster baben übrt : i: zuglei erhoben. e / L Kirchenkassen zu beziehen haven, künftig höchstens bis zur Hälfte an-

L I A besti x O j s ; ( E i 2 Im Regierungsbezir (Unter haven Übrigens vielfah auf Grund Tür die LandsQulen bestimmt §. 53 a. a. O,, daß dieselben zu gerechnet werden. s E Babe f idi nar qn erte gidad, det denen e gleshuelige | nid anberwel elenden Upfeerigl cmvttnet, G mer diele | Sit un M f fder Puereserten gm Bau d pee fallen Gei “u der ganjen Provins Westfalen baben etwa | Wobuurg, Schuilee, eh lcterue u Multebrer erbält | Die unbedingte volle Nnrcnung ber Ginnabmen ans bem Kirchen: Befriedigung von Shul- und Kirchenzwecken in einem kirhlihen Ge- | viele Volksschulen eingerihtet werden, als zur Aufnahme der [ul- | (Gesez-Samml. S. 392) erheblih eingeschränkt und insbesondere auf-- A P Seittet Key Piiraeelidden Gèmeitböte. bis Sch 1last en Ehe halt (E p qu ano, «laturaltieferungen und ein bestimmtes Bagr- a ne E E e E en Welebes vom bäude stattfindet, au nit allein an folhe, wo die Schule in Häusern | pflichtigen Kinder nothwendig sind. Dies erfordert eine feste Zu- ehoben, wo es si nur um Erweiterung im Sculinteresse handelt 4 zwei Dr s N 08 ( i 4s pden, die SMUIIA en auf en | geÿal (5. O u 0 D Die Leistungen find (nah 8, 59 a, a, O.) 26, Mai 1845 vorge Qritben isl, war dort ebexfo {wer empfunden, i: Buda Aatbaus, sondern 06 it aud bie miehweise Vedahung | die jur’ Geridtna, wet Uaterteltczo der Sto Bt) (uer | Im Ginebnes, f Her über den Uansang der Berufung, dh e fn que deen, Nu) besehen Soue deten nog fn | felgerdawafen pu vertheilen: Die Bar und Neacatutosten dee | v e Dare e E ¿. B. das Rathhaus, sondern es ist au die miethweise Beschaffung | die zur Errichtung und Unterhaltung der Schulen Verpflichteten. Der | fortdauernde Gültigkeit früherer Observanzen, Judifate, Rectstitel, 5 größeren Städten in der Monarchie 1876 überhaupt nur 21 noch | Veferung f Kaba Unt Neuerung Aub: alldfa WóA Le Hüfnern oder | von 1817: E abl E a Tüneltem Waden E n e S L 0 n ne Fe t “ih E i, h E Ler ben Geltungsbereih des Gefeßes (Mark, Dber-Lausiz, Sélesien, - Sozietäts\chulen hatten. 8 Bohlbesizern und den “ibnen gleih zu achtenden Parzellisten und „Die Kosten der Erbauung, Eincihiung und Unterhaltung der icn vit r Berlin acleenen Koblen Se “ah L E A: A l Y aiten O Gd d E ja verpflichtei A A Rai Geell G ms 4 R noû - S M e S e O e Nerka i ded Ls an a A N va E N wenn G eg E Verpflichtungen

t L 5 O h H chliey E reen nos) die Lsentlichen jüdischen Shulen | Verhältniß des Landbesißzes eines jeden, ohne Zuthun der übrigen | nichts Anderes bestimmen, den Gemeinden zuc Last.“ E, ee e vis a eclórberiiben Gaullatlta Me cia Folnt SlO tus Me e R N A E R E war ähnliGe S@ulsozietät i 4 nach dem Gefes vom 23, Juli 1847 (Ges.-Samml, S. 275), Dieses | Schulinteressenten abzuhalten; das baare SHulgehalt aber ist über Ein allgemeiner Konkurreazmaßstab für die Sqgullasten bet selben aufgeführt worden sind. waltung der Schulangelegenheiten. nach A Mideiibiken Lonbeeet: as Regulativ O o! Au S Ï Geseß, welches für den ganzen damaligen Uinfang der Monarhie er- alle Sculiateressenten, Hüfner, Käthner, Kolonisten und Insten, | Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Sghulbezirk fehlt Nr, 2. Es kommt zuweilen vor, daß für mehrere Klassen nur Sculbezirk, Schullast und Schulverwaltung bilden fomit die | 1821 (v. Kamph, Annalen X 564) Ma Ee Abe bie Su 5 Ñ lassen ist, also Qs den genannten landrechtlichen Gebieten 0ch die | Landbesiger und Handwerker oder Tagelöbner, sie mögen | au Hier. : N l O ci Jimmer zur Verfügung febt. Gin folhes Verblints bexintrichtigt | Gegenstärde der ge'eplidien Negslag dieses A aiti fe vas Patronat wod Be Bor G See die Baufosn, smt n den §8. G bis 08, teh, wo qn einm Dele cite an | vekcitee leon V M 18, Mien Zhelley ju | Ân den zum Megierungsbuzek Wieghaden gebörigen ehemals unte G e eiden MeGten, und Pfe er | inuten dom 28, Sha 1817 dee, Behn Lee Ke | uuf de Wettin hes Eltlfonte: Refe B n} bl ‘um Been ntnitiln now Veto ur (ie: venn ie sdalpsli6tige Kinde baben, “Vel den Bauten nd Repo: | und cin lttolitte Sg ge feten indeß selbständig elne ioraclitide ichen 6 f 7 n y ta Bevöslkeru ‘handen, um i jen Eh er ; K en. e u fatholishe S ; T U A dLE, GRnE A es N e Mr aen E L A i dabei vor age der Ortschaften und | Grundbesizes zu tragen; das Patronat steht dem Gutsherrn zu und, e deren Neberbtürdung eine Befonbite r öfentlihe Schüle N v SCulwobnina haben diejenigen, welche feine Geldbeitege E 8) In dee Néelcveooies fehlt es für den oftrheinischen Theil des E EOIO Ge Und Un Deroin lich n Qu Tur Die e BVesonderheit der örtlichen Verhältnisse zu rücksichtigen haben. falls einer der Gutsherren den übrigen den Bau überträgt, diefen j anlegen zu Éönnen, und wenn sonst im allgemeinen Schul- | dazu leisten, die Handdienste unentgeltlich zu verrihten. Beitrags- | Regierungsbezirks Koblenz überhaupt an geseßlichen Vorschriften. Die Wohnungen der Lehrer Gebäude und Räumlichkeiten niht nur über- Bezüglich der Scullast enthält die bisherige Eeseßgebung fehr | allein. Für die vor 1831 bestehenden alten Küftershulen mangelt es : interesse Gründe dazu vorhanden sind, die Absonderung der Juden | pflichtig sind auch die Forensen. In din Stufe rat d l Soul eébèn S Don Ba R theils aus Sulfonds haupt hergestellt und unterhalten werden, sondern daß dies au in | verschiedene Vorschriften. um Theil an geseglihen Vorschriften, zum Theil sind fie im An- M E j R C E Bea v U P O NNY A oie Vorenlen, 0 den SPRIaa e N Cen Werden“ Tyele von den ommi Ten ano S , einer Weise geschehe, welche den unerläßlichen Anforderungen im 3 Theil liegt die Schullast den bürgerli Gemein b Ö g 1 „zum eit nin e im ¡u einem eigenen Schulverbande angeordnet werden kann, der Besuch | vielfah alle Schullasten über sämmtlihe Schulinteressenten nach | theils von besonderen Sozietäten unterhalten bezw. unterstüßt. i [ ; g um Sett tegr die Schullajt den bürgerlihen Gemeinden 0 R an das Regulativ von 1831 geordnet, der öffentlichen jüdishen Schule aber auf die jüdischen Kinder be- | Besiy und Vermögen, neuerdings nah dem System der neu- In den Kreisen Rees, Essen, Duisburg, Mühlheim und Ruhrort gilt zwar das Allgemeine Landrecht, die Kommunen haben aber viel-

Interesse des Unterrichts, der körperlichen Entwickelung der Jugend | wie in den meisten Städten auf dem Lande den Landgemeinden n der Provinz Posen können nur Rittergutsbesißer Guts- \chränft blei ; ; H N L em R : ç rp

i: , S E ; ränkt bleibt. Wo die Unterhaltung dexr Ortsfchuien eine Last der | eingeführten direkten Staatssteuern repartirt. Insbesondere geschieht rig Gesundheit der Schulkinder und der Lehrer gleichmäßig ent- A S En an weitem größten Theile besonderen Sozie- | herren sein. ; B A : G bürgerlihen Gemeinde ist, haben die Juden in diesem Falle eine Bei- | dies im Herzogthum Holstein nah dem Patent vom 186. Juli 1864 | fah die Sqcullasten übernommen. ] pril. en der zur Sule gewiesenen Einwohner, neben denen die Guts- In der Provinz Shlesien war für die ganz oder größtentheils H hülfe aus Kommunalmitteln zu fordern. (Geseß- und Verorbnungs:- Bl. S. 224) rückichtlich der darin be- Im Uecbrizen sind in den chemals fremdherrliGen Gebieten seit

Der Entwurf sieht davon ab, die Anforderungen der Gefundheits- | herren, Grundherren, Patrone, Rittergutsbesißer in der allervershie- | katholischen Ortschaften sowie für Orte gemischter Konfession bereits B 2) Neben dem landrechtlichen Gebiet hat sich im Often der | stimmten Dotationserhöhung für die Lehrerstellen. der französischen bezw, bergischen Gesetzgebung die bürgerlihen Ge- i meinden überall die Träger der Schullast. BielfaH haben auch auf Grund

pflege an die Schulgebäude, insbesondere auch die Unterrihtsräume | densten Weise konkurriren. Bei vereinigten Schul- und Kir{hen- | durch die Sqculreglements vom 3. November 1765 und 18. Mai 1801 H Monarchie das Schulwesen in eigenarti Sa R Jad j en ie adelt 3 ; 48 , 5 v ' ) . Monar j gerartiger Weise in den Provinzen Befreit von den Schullasten sind die adeligen Gutsbesißer und

Nee S des Tas, e S der ämtern, zu denen eine sehr große Anzahl von Stellen auf dem Lande | Bestimmung getroffen. Danach lag die Unterhaltung der Ost- und Westpreußen entwickelt, Dort war {on durch die principia | die Besißer der adeligen Stammparzellen für si und ihre Samilien, | des §. 8 der Gemeindeorduung vom 23. Juli 1845 (Geseßz-Samml. entilation, der Heizungsvorrih ungen, der Lage der Schulzimmer, | und in kleinen Städten gehört, ferner bei den auf kirhlihem Boden | Schulen den bürgerlichen Gemeinden und Dominien ob. Es regulativa vom 1. August 1736 und dur die Ordres vom 29. Ôk- sofern nit in einzelnen Gutsschuldistrikten der Gutsherr als Scul- | S. 923) die Bürgermeistereien die Lasten auf ihren Etat über-.

der Anordnung der Fenster 2c.) geseßlich festzustellen, Es hat dabei | erwachsenen alten Kirh- und Pfarrschulen treten ihnen die kirhlihen | tragen zu dem Brennmaterial und dem baaren Gelde die Herrschaft j tober 1741 und 2. Januar 1743 eine Geundlage geschaffen, nah der | yatron für alle Sculunterhaltungspflihtigen herkömmlich aufzu- | nommen.

die Erwägung geleitet, daß auf Grund der bisherigen Grgebnisse der | Interessenten (Kirchenpatrone, Kirhengemeinden) je nah den verschie- ein Drittel und die Stellenbesiger oder die Gemeinde zwet A die Schulen im Wesentlichen von dem Domänenfiskus, dem Adel und | kommen hat. 9) Für die Hohenzollernshen Lande wird die Verpflichtung der

F dulgesundhettopflege ein bestimmt abgeshlossenes Urtheil über die | denen Normen des Kirchen- und Staatsrechts hinzu. j Drittel bei; das Deputat an Getreide tragen die wirklichen 3 den Gemeinden unterhalten wurden, Diese Rechtslage wurde durch Squlverbände bestehen echenso in dem Herzogthum Lauenburg | bürgerlihen Gemeinden zur Unterhaltung der Volks\chulen in den

hier einshlagenden Fragen noch_ nit gewonnen ist, und daß bei meh- Die Rechtsvorschriften bestehen in [andesherrlihen Edikten des Ackerbesizer nach der fkatastrirten Größe ‘der Aussaat. A die Verordnung vom 30, November 1840 (Gescß-Samm!]. 1841 | (Lauenburgische Landschulordnung vom 10. Oktober 1868 §8. 1, | Sculordnungen als geltendes Neht vorausgeseßt und is, von ein-

reren derselben auch in Folge fklimatisher Verschiedenheiten | vorigen Jahrhunderts, in den alten Kircenordnungen, in dem | Die Cinlieger haben das Brennholz zu zerkleinern, eine Ver- 4 S, 11) ausdrüdlih anerkannt und hat demnächst in der Schul- 32, 33) in den Städten wird das Schulkassendefizit aus der | zelner Ausnahmen abgeschen, zur Durchführung gelangt.

für die einzelnen Landestheile eine vershiedene Beurtheilung | Preußischen Allgemeinen Landrecht, in den französishen Gesehen aus | pflichtung, die durch die Kabinetsordre vom 30. Dezember 1834 in u ordnung vom 11. Dezember 1845 (Gefeß-Samml. 1846 S. 1) ibren | Stadtlasse gedeckt und in den unter dänischer Gesetzgebung Die Mannigfaltigkeit der im Vorstehenden dargestellten Bestim- Distrikten (mit ähnlicher Schullastenvertheilung, zum mungen findet nicht fowohl in provinziellen Verschiedenheiten, als in

stattfinden kann. Gleihwohl ift es gewiß ein_ berehtigtes | der Zeit der Fremdherrscaft, in besonderen Schulordnungen aus dem | eine Geldabgabe umgewandelt ist, Den Dominien stehen die Guts- 0 Absbluß gefunden. ebenden Verlangen, daß bei allen baulichen Veränderungen an Schulgebäuden | Anfang bis zur Mitte dieses Jahrhunderts (so besonders für die bezirke des neueren Rechts glei; für die blos auf den Gutsbezirk M Nah S. 39 derselben haben in Ermangelung anderweiter | Theil im Anschluß an die Kirchspiele), Außec den auf Grund | der geschichtlihen Entwickelung von Landestheilen, Landschaften und und Lehrerwohnungen den Anforderungen der Gesundheits- | neuen Landestheile: für S(leswig-Holstein: Allgemeine Schul- | beschränkten Schulen zahlt der Gutsherr die ganze Besoldung ; im Deckfungêmittel aus Stiftungen oder durch Verx flictungen Dritter, | dieser Geseße ecrichteten allgemeinen öffentlihen Schulen bestehen | Ständen ihre Erklärung. Sie erschwert aber eine gleichmäßige pflege entsproden, auch bei Ueberweisung von „bereits vorhandenen | ordnung vom 24. August 1814, für Hannover: Geseß vom 26. Mai | Gutsbezirk giebt es keine Stellenbesiger. Besondere und sehr ver- die Drtsgemeinden und die sonst zur Schule gehörigen Ortschaften | an mehreren Orten Sozietätsschulen der nit lutherischen Religions- Heranziehung der Verpflichteten in den vershiedenen Bezirken, und Gebäuden und Räumen zum Unterricht dieser Nücksict genügt werde. | 1845, für Nassau: Edikt vom 29. März 1817 und für | wickelte Vorschriften bestehen über die Rechtsverhältnisse in Dörfern die Mittel zur Unterhaltung der Schule in derselben Weise wie die | gemeinden, und zwar 4 katbolishe, 2 reformirte, 1 Mennonitenschule, | eine gleihmäßige Entwickelung des Volks\shulwesens, je mehr mit der i f War hiernach das | 4 jüdische, Es gestattet das Geseh vom 14. Juli 1863, betreffend | vollen thatsählihen Durführung des Schulzwangs und mit den

Welche Anforderungen im einzelnen Falle zu stellen find, kann selbst- | die Provinzen Ost- und Westpreußen; Sculordnung vom | gemischter Religion, je nachdem damals 50 Besißer oder weniger, übrigen Kommunalbedürfnisse aufzubringen. und je nachdem eine katholische und evangelishe Schule oder nur : Kommunalprinzip unbedingt anerkannt, so baben ¡\ch tin konfessionell | die Religionsübung und Gemeindeverhältnisse der Reformirten, Katho- | dur die steigende Kultur, die Anforderungen des Militärdienstes unb

nue En BEE pet 7 d E ULSES N zl E e e ana “ir E T OA! a Regulativ vom Dié-nad diesen Best usgabe der höheren Unterrichts- un ediztnalbehörden sein, den- | 29, August , für einen Theil von S(lesien: Katholische Schul- | eine von beiden vorhanden waren. ie na tejen Deistimmungen emischten Bezirken gleihwohl eine Anzahl von konfessionellen Sozietäts- | liken, Vêennoniten, Anglikaner und Baptisten im Herzogthum Holstein | der gewerblichen Entwickelung die Bedürfnisse der Selbstverwaltun selben die allgemeinen Gesihtspunkte zu bezeihnen, welche als ¿weifellos | reglements vom 3. November 1765 und 18. Mai 1801, für die ehe- nicht berücksichtigte Minorität ersheint da besonders bedrückt, wo sie Ps gebildet Vei: balten dêren Unterhaltung bei allen neven | (Geseß- und Minist.-Bl. S. 161), §. 9: „jeder autorisirten Gemeinde | bedingten wachsenden Anforderungen an Schuleinrihtung und Gebe feststehend Anwendung zu finden haben. - mals Königlich sächsischen Theile der Provinz Sahsen: Verordnung | zu den Kommunallasten für die Schule der Mehrheit und gleich- 4 Anforderungen der Unterrichtsverwaltung große Schwierigkeiten be- | innerhalb ihres Gemeindebezirks besondere Schulen einzurichten“. personal die Lasten i steigern, Nr, 4. ao in dem Schulgebäude sich mindestens für einen vom 11, November 1844), in einzelnen neueren S über be- | zeitig allein für die Unterhaltung der von ihr gegründeten Sozietäts- A reitet, Gehören mehrere bürgerliGe Gemeinden zu derjelben | Dieselbe Befugniß ist den Juden eingeräumt dur die Verordnung Dazu kommt die Ungewißheil des bisherigen Rechts. Lehrer Dienstwohnung befinde, ist geboten, weil andernfalls das | stimmte Gegenstände (Geseß vem 21. Juli 1846; Baupfliht bei | \{ule beitragen muß. Auch trägt die Mehrheit nicht zn : Schule, so wird, wenn nicht Verträge oder besondere Nechtstitel cin | vom 8. Februar 1854 (Chr. S. D. V. S. 124) 8. 27, betreffend die Die meisten Vorschriften stammen aus alter Zeit. Die Bedeu- Schulgebäude nebst Zubehör, Sculgeräthen, Lehrmitteln 2c. der | Scul- und Küsterhäusern, Gesey vom 22. Dezember 1869: Wittwen- | den Kosten des besonderen konfessionellen „Religionsunter- 4 Anderes bestimmen, der Artheil der einzelnen Gemeinden nah der | Verhältnisse der Juden für das Herzogthum Schleswig, und das Gesetz | tung ihres Inhalts, die Geltung im Einzelnen is streitig geworden. unerläßlihen steten Beaufsichtigung durch eine dazu geeignete | versorgung, Geseß vom 6. Juli 1885; Aufbringung der Lehrer- | rihts bei. Für die evangelishen Schulen traten im Uebrigen die 44 Zahl der Haushaltungen bestimmt (8. 40 der Schulordnung). Bei | vom 14. Juli 1863 (Geseß- und Minist.-Bl. S. 167) §. 18, be- | Der Streit erbittert die Bevölkerung und hemmt ihre freudige Mit- erfon, namentlich nach dem Schluß der Unterrihts\tunden, ent- pensionen, Geseße vom 14. Juni 1888 und 31. März 1889: Beiträge Vorschriften des Allgemeinen Landrehts in Kraft. Die Bestimmungen 4 der oft plößlihen und großen Veränderung dec agrarishen Verhält- | treffend die Verhältnisse der Juden für das Herzogthum Holstein. wirkung an der Ausgestaltung und Foctbildung des Schulwesens. ehren würde, Für Städte erscheint ein weitergehender Zwang ent- | des Staats zur Sculunterhaltung) oder für bestimmte Bezirke (Ver- | desselben über die Baulast, insbesondere der angeführte §. 36 j nisse im leßten Menscenalter hat diese Vorschrift zu Unzuträgiichkciten 5) Für die Provinz Hannover ist das christlihe Volks\chulwesen Der Zustand konnte noch erträglih erscheinen, so lange die Ver- behrlih, während auf dem Lande die Beschaffung weiterer Dienst- | ordnung vom 29. Juli 1867: Aufbringung der Lehrerbesoldungen im | A. L. R. 17. 12, wurden Jahrzehnte hindur auch bei den katholischen # geführt, weil die volkreihsten Orte nicht immer auch die leistungs- | geregelt durch das Gese vom 26, Mai 1845 (Geseßz-Samml. | waltungsbehörden die Bestimmungen in dem Sinne anwendeten, wie j S. 465), Dasselbe legt im §. 15 „die Verpflichtung, die Bedürfnisse | er si allmählih, den veränderten Bedürfnissen \sich thunlichst an-

wohnungen zur Nothwendigkeit werden kann. Allein die örtlihen | Regierungsbezirk Kassel). Daneben kommen noch mannigfache ôrtlihe | Schulen angewendet, da die katholishen Shulreglements eine nähere * sähigsten sind.

Verhältnisse können darüber entscheiden, ob und für welche Lehrerstellen | Observanzen, Ortsverfassungen und besondere Verwaltungsvorschriften | Bestimmung hierüber niht enthielten. Nach der neueren Praxis der f Von seinen innerhalb der Gemeinde erworbenen bäuerlichen | einer Volksschule zu bestreiten, dem Schulyerbande ob, soweit nicht | \{ließend, gewohnheitsmäßig herausgebildet hatte. Heute werden M Grundstücken muß auch der Gutsherr beitragen (8. 42), Im Uebri- | einzelne Personen, Korporationen oder Fonds dazu rechilich verbunden | Streitigkeiten auf diesem Gebiet von den Verwaltungsgerihten

mit Rücksicht auf den Unterhalt der Lehrer La Dienstwohnun- | für fiskalische Leistungen in Betracht. Verwaltungsgerichte sind indeß für die katholischen Schulen die | è gen zu gewähren sind. Hierüber werden in dem Abschnitt, betreffend Im Besonderen ist der Rechtszusiand in den einzelnen Provinzen Herrschaften und Gemeinden gleichmäßig zu den Baulasten heran- gen hat er seine besonderen Vexpflihtungen, die wesentlih in der | und im Stande sind.“ Verpflichtet zu Beiträgen sind die Mitglieder | entshieden, welche die alten Rechtstitel lediglich nach juristishen das Diensteinkommen der Lehrer, 88. 136 ff, Bestimmungen getroffen. | der Monarchie folgender : zuziehen, und steht im Mangel gütliher Verträge oder rehtsbe- unentgeltlißen Hergabe des Bauholzes bestchen. Indeß muß er das- | der Schulgemeinde. Es können aber auch diejenigen, welhe im | Gründen und aus den damaligen Zeitanschauungen heraus Die dort {ih findenden Vorschriften über die Einrichtung der Dienst- 1) Für das Gebiet des Allgemeinen Preußischen Landrechts, also | ständiger Gewohnheiten der Regierung die Bestimmung darüber i selbe gewähren, gleichviel, ob es auf dem Gut vorhanden ist, ja | Bezirk der Gemeinde Grundbesiß haben, ohne Rücksicht auf ihre zu prüfen haben. Als Ergebniß dieser Pcüfung sind vielfa lang wohnungen (§8. 137), über deren baulihe Unterhaltung, über die | im Allgemeinen für die Provinzen Brandenburg, Pommern, Posen, zu, was jeder Kontribuent zu gewähren hat (Entscheidungen des sogar beim Massivbau den Taxpceis des ersparten Holzes (8. 44). | Gemeindemitgliedschaft herangezogen werden, sofern eine besondere | geübte Rechtsanschauungen der Verwaltungsbehörden verworfen, eine Nußungsrehte des Lehrers 2c. (8. 138) gelten s\elbstredead auch für | S(hlesien, Sachsen, für Ostfriesland, Westfalen und für die Kreise Dber-Verwaltungsgerichts Bd, 13 S. 279), eine diskretionäre Gewalt, f Besondere Verpflichtungen liegen dem Fiskus in den Domänendörfern | darauf führende Rechtsbildung nachgewiesen is, Solche | durch Jahrzehnte entwitelte Gewohnheit für rechtsungültig erklärt, die nah Maßgabe des §. 21 Nr. 4 herzustellenden Dienstwohnungen. | Rees, Efsen, Duisburg, Mühlheim, Ruhrort bestimmen die §8. 29 ff. | welche für die Schulaufsichtsbehörde nicht minder unbequem ist, gls H ob (8. 45) (Zahlung einer Geldprämie heim Massivbau, Gewährung | Obfervanzen bestehen vielfah und haben auch die Anerkennung | und es ist damit eine große Beunruhigung hervorgerufen worden. Der , 22, : Theil IT Titel 12 Folgendes: für die Betheiligten. Für die Baulast bei evangelischen Schulen gilt : des Sculbauholzes, des Bauplatzes, des Kulmishen Schulmorgens), | der Verwaltungsgerichte gefunden (Entscheidungen des Ober-Ver- | Widerspruch zwischen den alten aufs Neue klargestellten Rechts-

Der §. 22 ordnet das Versahren und die Rechtsmittel in Bau- §. 29. Wo keine Stiftungen für die gemeinen Schulen vor- | überall, au in Dörfern gemishter Religion, der § 36 A. L. R. 11 12. f insbesondere auch die Hergabe von freiem Brennmaterial, eine | waltungsgerihts Bd. 16 S. 277). Ein allgemeiner Beitrags\uß ist ! vorschriften und den thatsählihen Bedürfnissen des modernen Lebens sahen im Wesentlichen im Anschluß an das bestehende Recht. j handen sind, liegt die Unterhaltung der Lehrer den sämmtlichen Haus- | Was aber die Lehrerbesoldung bei den evangelishen S(hulen betrifft, i Verbindlichkeit, die bei der heutigen Forstwirthshaft sowohl den | im Geseß niht vorgeschrieben, es follen nach S. 40 des angeführten | ist dadurch offenbar und drüend geworden.

Schon bisher entschied in Streitfällen die Sculaufsichtsbehörde | vätern jedes Orts ohne Unterschied, ob sie Kinder haben oder nit, | so machte sid, soweit niht durch die erwähnten katholishen Sthul- i Cisfus in der angemessenen Verwerthung des Holzes hindert, als den | Gesehes „die Beiträge nach den jedesmaligen Umständen, jedo unter Die weitgehende Machtvollkommenheit, welche im Ans&luß an dur besonderen Beschluß, gegen welchen die Klage im Verwaltungs- | und ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses ob. reglements au hierüber Bestimmung getroffen ist, {hon früh das : emeinden wegen der oft niht zu vermeidenden weiten Anweisung | steter Berücksichtigung des bereits bestehenden oder in der Umgegend | das Reichs- und Landesreht der früheren Jahrhunderte die alten streitverfahren stattfand. Zuständig war in erster Instanz für Stadt- §. 30. Sind jedoch für die Einwohner verschiedenen Glaubens- | Bestreben geltend, {ie analog den Vorschriften desfelben zu gestalten. ; des Materials lästig wird. Aehnlice Pflichten haben nah dem Her- | übliczen Beitragsverhältnisses zu ähnlichen Laften festgeseßt werden“, Sculordnungen den Verwaltungsbehörden bei der Festseßung des [hulen der Bezirksaus\huß, im Uebrigen der Kreisausschuß. bekenntnisses an Einem Orte mehrere gemeine Schulen errichtet, so | Insbesondere wurde „dies dur die Kabinetsordre vom d. Dezember Î kommen auch andere Gutsherren (S. 46). Ueber den Begriff der | eine Vorschrift, die zu unablässigen Streitigkeiten Anlaß bietet. | Maßstabes für die Vertheilung der Schullasten einräumten, ent}pricht

Dies gilt au, wenn die Schule mit der Küsterei verbunden ift. | ist jeder Einwohner nur zur Unterhaltung des Schullehrers von seiner | 1816, wie {hon früher öfters bei den säfularisirten Gütern, fo | Domänendörfer und über die Exijtenz des Herkommens berrscht | Thatsächlich besteht noh vielfa der auf der früheren Untheilbar- | niht den Anschauungen des heutigen Staatslebens.

Für die L ULMe ungen im Verwaltungsstreitverfahren sind die | Religionspartei beizutragen verbunden. damals für die alten Domänen angeordet. Nah mehrfachen viel Streit. Für das Schulbedürfniß der Anwohner auf guts- | keit bder Höfe beruhende Hofes- oder Erbesfuß. Bei neuerlichen Die Grundlagen des alten Schulrechts,| die Gutsherrlikeit und von den Schulaufsichtsbehörden innerhalb ihrer geseßlihen Zuständig- §. 31, Die Beiträge, sie bestehen nun in Gelde oder Naturalien Verhandlungen mit den Provinzialständen bestimmte sodann der Land- herrlihem Vorwerkslande ist durch eine eigene Schule oder durch | Aenderungen des Beitragsfußes i man bestrebt, den An- | das Schulgeld, haben ihre Bero2Wtigung verloren. keit getroffenen allgemeinen Anordnungen über die Ausführung von | müssen unter die Hausväter nah Verhältniß ihrer Besißungen und | tagsabschied vom 22, Februar 1829, daß die Lieferung des Brenn- Anschluß an eine benachbarte zu sorgen (§. 55), Der Gutsherr | {luß an das Verhältniß der direkten Staatssteuern herbeizu- Mit der Mes der Erkbunterthänigkeit, mit der Beseitigung

führen. Eine besondere Schwierigkeit erwächst der Unterrihts- | der Patrimonialgerich1sbarkeit, mit der Umgestaltung der polizeilihen

Squlbauten maßgebend (S8. 47, 49 des Gesetzes über die Zuständig- Nahrungen billig vertheilt und von der Gerichtsobrigkeit ausgeschrieben | deputats und die Gewährung der baaren Besolduñg bei den hat die hierzu erforderlichen Kosten, soweit die AÄAnwohner zu deren : ÿ Aufbringung nicht im Stande sind, ebenso wie die Kosten der Armen- | verwaltung bei der Verbesserung der Lehrerbesoldungen daraus, daß | und kommunalen Verhältnisse erscheint die Fortdauer der Guts8herr-

keit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerihtsbehörden vom 1. August | werden. evangelischen Landshulen überall ebenso mit der Maßgabe erfolgen l | Vutsder1 1883 [Geseß-Samml. S. 2371) §. 32. Gegen Erlegung dieser Beiträge sind dann die Kinder | solle, daß die Herrschaften dabei nur mit einem Viertel konkurrirten. pflege zu bestreiten (8. 56). Die Regierung bestimmt, nah vor- | bas Gesetz (§. 21 des Gesehes vom 26. Mai 1845 in Verbindung | \{aft auf dem Sculgebiet unverträglih; sie wird nur infoweit in gängiger Ermittelung des Nahrungszufstandes der Anwohner, wie viel | mit dem Zujaßgeseß vom 2. August 1856) Höchstbeträge für das | neuer Gestalt fortzuleben haben, als nach der wirthschaftlichen und

Der Entwurf s{lägt im Interesse einer einheitlihen Recht- | der Kontribuenten von Entrichtung eines Schulgeldes für immer frei. aft ein halbes Jahrhundert ist nach dieser Norm verfahren, bis das R G Gans Qu | Li ein Jeder derselben beizusteuern hat, den Ausfall aber trägt der Grund- | Diensteinkommen vorschreibt, über welche gegen den Willen der Ver- | kommunalen Regulirung der gutdherrli-b{uerlihen Verhältnisse si

sprehung vor, die Gntscheidung in erster Instanz durhweg dem §. 33. Gutsherrshaften auf dem Lande sind verpflichtet, ihre er-Verwaltungsgeriht in seiner Entscheidung vom 27. Dezember si 1876 (Eutscheidungen Bd, 1 S. 211) dem Landtagsabschied die ver- herr (§. 60), eine Festseßung, die für die Regierung nicht minder | pflichteten nit hinausgegangen werden kann. Diese Maxima von | in den Gutsbezirken leistungsfähige kommunale Gebilde gestaltet

Bezirksaus\chuß zu übertragen. Er beläßt es ferner bei der Schranke, Unterthanen, welche zur Aufbringung ihres \{uldigen Beitrags ganz i ) C nicht L l daß die Verwaltungsgerichte sich an die allgemeinen Anordnungen der | oder zum Theil auf eine Zeit lang unvermögend sind, dabei nah | pflihtende Kraft absprach und dadurch die bestehenden Dotations- j unbequem ist, als für die Betheiligten, Dieselben Pflichten hat der | 1200 4 für Schulen in Städten, Vorstädten und Flecken und von | haben. 3; 4 j Sculaufsichtsbehörde zu binden haben, und begrenzt im Uebrigen die | Nothdurft zu unterstützen. verhältnisse der evangelischen Shullehrer Schlesiens in das Unsithere ge- Grundherr, auf dessen Grund und Boden cine neue Kolonie errichtet | 760 6 für andere Schulen erscheinen unter den heutigen Verhältnissen Das Schulgeld wohte nah den Bedürfnissen der früheren Zeit Nachprüfung auf thatsählihem Gebiet im Anschluß an die bewährten F. 34. Auch die Unterhaltung der Schul ebäude und Schul- | stellt wurden. Theils sind die Schulen thatsählich noch nach den ist (§S. 63fff.). Besondere Schwierigkeiten entstehen für die Unter- | vielfah unzureihend. Eine Uebernahme der Schullasten auf den ] ein erträglihes und wenig drückendes, vielleicht auch das einzig mög- Vorschriften des Gelees über die allgemeine Landesverwaltung vom | meisterwohnungen muß als gemeine Last von alten zu einer folhen | Vor\chriften des Landtagsabschieds regulirt, theils geschieht das auf haltung, wo mehrere Gemeinden oder Theile von mehreren Gemeinden | Kommunal-Etat ist nur in vereinzelten Fällen erfolgt, zum Theil in | liche Mittel für die Aufbringung der Lehrerbesoldung fein. Heute 30. Juli 1883 (Geseß-Samml. S. 195) §. 127, betreffend die | Schule seivieloien Einwohnern ohne Unterschied getragen werden. Grund von Verträzen (sofern sie einen Inhalt der Ortsöverfassung / oder Gutsbezirken zu einer Schule gewtesen sind, ein Fall, der bei der | den Städten. Das jüdishe Schulwesen ist dur das Geseß vom | erscheint es wesentli als eine Bedrükung der ärmeren Volksklassen Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen. ; 36. Vei Bauen und Reparaturen der Sculgebäude müssen | bilden) oder auf Grund lokaler Observanzen, theils haben sich die konfessionellen Mischung der Bevölkerung, bei der geringen Ein- | 30, September 1842 (Geseß-Samml. I. S. 211) geregelt. und daher mit der gegenwärtigen sozkalpolitishen Richtung nicht 23, die Magistrate in den Städten und die Gutsherrshaften auf dem | Gutsherren von ihren früheren Verpflichtungen auf Grund der ver- wohnerzahl vieler Ortschaften und bei der weiten Entfernung der 6) In der Provinz Hessen-Nassau is für das ehemalige Kur- | mehr vereinbar. Durch die Die vom 14. Juni 1888 und 31. März

Der §. 23 trifft Vorsorge, daß es niht an Gelegenheit zur Vor- | Lande die auf dem Gute oder Kämmereteigenthum, wo die Schule | waltungsgerihtlihen Entscheidung frei gemacht. In Schlesien : Wohnpläge in jener Gegend fehc häufig ift. hessen die Verpflichtung der bürgerlihen Gemeinden zur Unterhaltung | 1889 ist es im Wesentlichen beseitigt. Das Schulgeld betrug im nahme von Turnübungen fehle. Auf dem Lande wird es vielfa ge- | fi befindet, gewahsenen oder gewonnenen Materialien, soweit folhe | kommt \chließlich für die alten Pfarrshulen noch das Reglement de 3) In den westlihen Provinzen gilt im Allgemeinen das Sozie- | der Schulen und Lehrer seit alter Zeit anerkannt. Den Gemeinden Jahre 1886 noch 10926085 Æ, am 1. Oktober 1889 nur noch n den niedersächsischen Landes- | stehen die Gutsbezirke gleich (Entscheidungen des Ober-Verwaltungs- | T 117 802 M.

nügen, auf öffentlihen Pläßen Do t I ¿ d inreihend v thwendig find, unentgeltli avaminibus vom 8. August 1750 8. 11 in Betracht, welches, ob- tätsprinzip für die Schulunterhaltung i Î pen (Dorfauen) turnen zu lassen. In den | hinreichend vorhanden und zum Bau nothwendig Ÿ | gravaminibns vom ugufi S Ÿ theilen, Pie in Séhleswig-Holstein, Hannover und Westfalen, das | gerihts Bd, 18 S. 215). Die direkten Staatssteuern werden beim Drängt somit alles dahin, in neuen, klaren, einfahßen Rehts- Mangel abweihender Öbservanzen und ne als ein gültiger | bestimmungen die Sculunterhaltung zu regeln, so kann über ihre

âdten erscheint es niht durchaus nothwendi , den Turnplahÿ gerade | verabfolgen. gleich au dies nit unbestritten ist, die Baulast den patronis et unmittelbar neben jeder Schule anzulegen. 9 plaß g 8, 27 Wo das Schulhaus zugleich die N As M m Doro aliauia Auftegt, Li at Theil der \lefishen Séul Mea lp s den Gn E L e Maßstab für die Vertheilung der Shullalten ¡wischen den im S a 6E obl vin Brocifi Cinmtin

i 8 He Aw j i en Schulen ä einprovinz und in en-Nassau. - ür die Ver ) i - } neuen Träger ni{cht wohl e A 4 Dfacebetee va aa nd E A ren uy rldicen Sabel taeren La Or De he t frauen a8 at : A Gebote stehenden Gemeinden und Gutsbezirken angesehen. Die Be- An Sibalatmeluden stehen si bisher, wie bereits erwähnt, jwei

Der §8, 24 giebt in Uebereinstimmun mit der Gesetzgebun arrbauten vorgeschrieben ist, besorgt werden. aus früheren Jahrhunderten her, noch anderweit dotirt ist, daß neuer- kreuzen sich au hier beide RNechtsgebiete. ees Prößerer Staaten über die Ausstattung der Bolkss chis keine M Die Ünterballung liegt ‘lite den Sozietäten und Gutsherren | dings die bürgerlichen Eanttnden vielfah die Schullasten überhaupt 4) Für Schleswig-Holstein bestimmt der §. 35 der aagneiaen rücksichtigung der einzelnen Steuerarten kann indeß au hier sehr | Arten gegenüber: die sogenannten Schulsozietäten und die bür erlihen Ce Vorschriften, Es genügt augzusprechen, daß die Shulzimmer | ob, Als Mitglied der Sozietät gilt jede im Schulbezirk wohnhafte, | auf ihren Etat übernommen haben, so erhält man fechs bis seben Séulorbuung vom 24, August 1814 (Chron. Samml, d. V. S. 112), | verschieden sein. z Gemeinden. Das erstere System, wie es wesentliG im Gebiet des so eingerichtet fein müssen, daß der nterrichtszweck in ihnen erfüllt | rechtlich und wirthscaftlich selbständige Perfon, die ein eigenes Ein- | verschiedene Arten der Sculunterhaltung in diefer Provinz. daß die/Summe, welche den Lehrern als jäyrlihes Gehalt beigelegt Besondere zum Theil fehr verwickelte Vorschriften bestehen für | Preußischen Allgemeinen Landrechts und in den niedersächsischen Landes- on kann. Die allgemeine Da über die Einrichtung | kommen hat. Die Mit licdichatt ist insbesondere unabhängig von der wird, /durch gemeinshaftlih auf alle Eingesessene des Orts ! die Vertheilung der Baulasten, durh welche insbesondere die eine theilen vertreten ist, mohte nah den früheren Verhältnissen wohl er preußishen Volksschule vom 15, Oktober 1872 \{reibt ! Großjährigkeit, vom Ge\chlecht, von dem Eingehen der Ehe, von dem (Fortseßung in der Vierten Beilage.) i