1890 / 278 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 18 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

(3 ruñdlage für die SHullast bilden; denn bei der e petmessen L B Höfe, bei der Beschränkung fin der wirth- shaftlihen Benutzung des Grund und Bodens und im fonstigen Erwerb, bei der damaligen Beschaffenheit der Verkehrsmittel bildeten die Hausväter jedes Orts eine in ihrer Zahl und Leistungsfkraft wie im Umfang ihres Schulbedürfnisses nur sehr geringem Wesel unterworfene, mit Grund und Boden fest ber- knüpfte Gemeinschaft, Die Theilbarkeit der Grundstücke, die reiheit

N rung der Verkehrsmittel, und vor Allem die Feellgiteth, baben auf den Lande wie in den Städten die stabilen

1svätersozietät beseitigt. Ansiedelungen, Industrie, Verkauf Tes der Daa an Auswärtige, Aktiengesellschaften mit ihrer unpersönlihen Natur verändern nell und bedeutend das wirthschaft- lie Bild der Gemeinden. Die bloß perfonelle Besteuerung vermag

v ies änden um so weniger zu genügen, als daneben qualitativ erringen au kas Sfuhwefen geraden sind, “So folgt ston bieraus ohne Weiteres der Anschluß der Sulunterhaltung an die bürger- lien Gemeinden, deren Besteuerungssystem den beutigen wirth- {aftlichen Verhältnissen gewachsen is. Eine große Anzahl von Städten und Landgemeinden is auch bisher \{chon aus freier Ent- \chlicßung hierzu übergegangen. Wo sie sih ablehnend gegen diese Entwickelung verhielten, lagen die Bedenken zum Theil auf religiósem Gebiet. Das System der Sozietät gestattet die Einrichtung besonderer konfessioneller Verbände und führt damit engere Beziehungen zwischea dem konfessionellen Charakter der Shuie und den Shulunterhaltungs- pflictigen herbei. Aber dieser Grund steht der Neuregelung nicht éntgegen, da der konfessionelle Charafter der Schule durch die Kommunalisirung gar nicht geändert wird, im Geaentheil die ver- assungsmäßige Berücksichtigung der konfessionellen Verhältnisse auc vorliegenden Geseßentwurf gewährleistet ift. O :

Zweifelhaft könnte es erscheinen, ob in der That die bürgerlichen Gemeinden bei der geringen Einwohnerzahl vieler Landgemeinden auch bei Zusammenfassung kleinerer ländliher Gemeinden und Gutsbezirke zu einem gemeinsamen Schulbezir® leistungéfähige Verbände dar- Fellen, ob nicht vielmehr die höheren kommunalen Einheiten: der Kreis, die Provinz, oder gar der Staat, die Schullast übernehmen sollten. Indeß würde dies bei Erwägung aller Umstände nicht zweck- mäßig erscheinen. / L s i

Einerseits liegt bei der Uebernahme durch größere Verbände die Gefahr einer generalisirenden. \cablonenhaften Behandlung der An- gelegenheit schr nahe. Die Vielgestaltigkeit der örtlichen Vildungs- interessen würde dabei zu wenig berücksihtigt werden,

Es würde bei der Uebernahme der Schullast auf größere Ver- bände au das Interesse der Nächstbetheiligten an der Volks\{ule selbst sich vermindern, Der Erfolg in Erziehung und Unterricht ist wesentlich abhängig von der Theilnahme und dem Verständniß der Eltern für die Schule, und ihr Interesse wächst naturgemäß mit ihrer Betheiligung an der Verwaltung des Schulwesens.

Gerade diese Theilnahme der nächsten Juteressenten verbürgt auch am Besten cine wirthschaftliGe und sparjame Verwaltung, die bei den heutigen erheblihen Anforder ungen auf öffentlih rechilihem Ge- biet noch nothwendiger erscheint als je,

Endlich werden die Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit der Fleinen Kommunaleinheiten beseitigt durch die crheblihe Beihülfe, welche der Staat in den leßten Jahren insbesondere in Folge der Ge- seße vom 14, Juni 1888 un5 31. März 1889 zur Erleichterung der Polksschullasten und in Folge des Pensionsgescßes vom 6. Juli 1885 leistet, und nach den Bestimmungen des Entrourfs künftig in noh weiterem Unifang leisten wird.

Gerade diese gesteigerte Unterstüßung des Staats erleichtert die Unbequemlichkeiten, welche naturgemäß mit einer Umgestaltung der Squllast und ihrer Uebertragung auf die kommunalen Verbände ver- knüpft ist und 1äßt diese Maßregel im gegenwärtigen Augenblick an- gezeigt erscheinen.

Der Entwurf will daher in Uebereinstimmung mit den Vorschrif- ten der Verfassungsurkunde die Schulunterhaltung den bürgerlichen Gemeinden übertragen und stellt denselben die Gutöbezirke, wie sie sich hauptsählich im Osten der Monarchie finden, gleich.

Die geringe Einwohnerzahl der meisten Gutsbezirke und auch vieler Landgemeinden gestattet es nicht, überall cigene Schulen anzu- legen, Dazu kommt die konfessionelle Mischung der Bevölkerung, welche die vielfach wünschenswerthe Einrichtung konfessioneller Schulen für jede Gemeinde noch mehr erschwert.

Es wird daher in vielen Fällen nothwendig sein, mehrere Land- gemeinden oder Gutsbezirke zur gemeinsamen Unterhaltung einer Schule zu vereinigen. Es kann sih auch empfehlen, derartige Ver- bände zur Errichtung und Unterhaltung mehrerer gemeinsamen Schulen zu bilden, Z. B. der Ort A hat eine evangelische, B eire fatholishe Schule, die evangelischen Kinder aus C sind nah A, die katholischen nah B eingeshult. Hier wird cine Zusammenfassung der drei Ge- meinden zur Unterhaltung der beiden gemeinsamen Schulen zweck- mäßig erscheinen.

Auch sfonst kann die Bildung derartiger größerer Verbände angezeigt sein, um die Leistungsfähigleit der Betheilizten zu steigern,

Im Einzelnen läßt sich die Nothwendigkeit der Verbandsbildung nur nach den besonderen thatsählichen Verhältnissen beurtheilen.

Der Entwurf giebt nur die Möglichkeit der Errichtung und die Normen sür ihre Begründung und Organisation. :

Die Uebertragung dec Schullast auf die bürgerlihen Gemeinden und Gutsbezirke, wie sie in den Provinzen Ost- und Weslpreußen dur die Schulordnung vom 11, Dezember 1845 angeordnet it, bat si durchaus bewährt; nur die Bestimmungen über die Vertretung der Schulen und die korporative Ausgestaltung der Verbände bedürfen der Fortbildung.

Werden hiernach die bürgerlihen Gemeinden, Gutsbezirke und S(ulverbände zu Trägern der Schullast gemacht, so empfiehlt es sich, dieselben zugleih zur. Grundlage der Schulbezirke zu machen, um die im Gebiet der Verwaltung wie ver Schulunterhaltung gleich- mäßig lästige Dur(schneidung der Grenzen der politishen Gemein- wesen zu vermeièen.

__ Der Entwurf geht hiernach von der Regel ver Identität der Kommunal- und Schulbezirke aus und trifft im Einzelnen die Vor- schriften in den

S8, 27 bis 36 über Schulbezirke,

S9. 37 bis 52 über Aufbrinaung ‘der Scullasten,

S8. 53 bis 82 über die Verwaltung der Schulangelegenheiten in den Gemeinden (Gutsbezirken, Schulverbänden).

Schulbezirke. Scchulverbände. S O,

__ Der §. 27 scht fest, daß jcde Stadt ihren eigenen Schulbezi:k bildet. Städte haben überall ihre eigenen Schulen, und bei der Cigenartigkeit der städtishen Entwickelung empfiehlt sich auch ihre feste Verbindung mit ländlichen Bezirken nit. Sollte solche in be- sonderen Fällen, welche in der Regel mehr einen Uebergang zur Ein- gemeindung bilden, erwünscht erschcinen, so ist einstweilen eine gast- weise Zuweisung gegen entsprechende Vergütung zulässig. Die Schul- verwaltung der Stadtgemeinde soll dadur ihre Selbständigkeit nicht verlieren,

8. 28,

Der § 28 verordnet, daß Landgemeinden und Gutsbezirke entwede-: ihren eigenen Sculbezirk bilden oder zu einem gemeinsamen Squlbezirk (Schulverband) verbunden werden, Die Bildung der Sculverbände wird sih den bisherigen Organisationen anschließen mit denjenigen Modifikationen, welche die Durchführung des Kom- munalyrinzips erforderli mat. Nach Inhalt der Uebergangs- bestimmungen (§. 202) ift Sorge getragen, die Bildung der Bezirke schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vorzubereiten. Soweit biernah Schulverbände nit eingeri{tet werden, bilden die Land- C Eden E E Dat e Geseßes “ebenso wie die

ihren eigenen ulbezirk, ohr i : fonderen Erklärung -der Behörden, bedarf L E E Male S. 29.

Der §. 29 bestimmt über die Organisation der Sculverbände

Soll in denselben ‘ein felbständiges Leben si entfalten, n müssen sie

kForporative Rechte besißen, nicht nur eine Vereinigung selbständiger Korporationen darstellen. Um dies korporative Leben zu stärken, foll bei der Abgrenzung auch \chon äußerlih, soweit als möglich, auf die Uebereinstimmung mit den Grenzen der fonstigen nachbarlihen Ver- bände Rücksibt genommen werden.

Aus demselben Grunde foil jede Landgemeinde (Gutsbezirk) nur cinem Schulverbande angehören dürfen.

__ Es entspricht dieser Vorschrift und wurde bereits erwähnt, daß die Grenzen der Schulverbände sich mit denjenigen der Land- gemeinden decken. S

700.

Der §. 30 regelt das Verfahren für die Bildung, Aenderung und Aufiösung der Schulverbände.

Der §. 18 Läitr. k der Instruktion zur Geschäftsführung der Regierung vom 23. Oktober 1817 (Gesez-Samml. S. 248) überträgt der Bezirksregierung die Befugniß, ohne höhere Genehmigung Schul- fozietäten einzurihten und zu vertheilen, wo die Ortschaften es wünschen oder Lokalumstände es nöthig machen.

In U-cbereinstimmung hiermit verordnet der §. 49 Absaß 3 des Geseyes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungs- gerihtsbehörden vom 1. August 1883 (E eseß-Samml. S. 237):

„Die der Schulaufsichtsbehörde na Maßgabe des Gesetzes zu- stehende Befugniß zur Einrichtung neuer oder Theilung vorhandener Schulfozietäten bleibt unberührt.

Nach den statistisben Uebersichten (Preußische Statistik Heft 101 S. 35) gab es 1886 im preußishen Staat 53 722 ländliche Ge- meindeeinheiten mit zusammen 39298 Schulen, sodaß auf jede Gemeindeeinheit 0,56 Schulen entfielen. Dieses Verhältniß war in den einzelnen Jahren und Bezirken sehr verschieden und \{nellem Wechsel unterworfen. Z. B. stieg der erwähnte Prozentsaß vom Jahre 1882 ab im Regierungsbezirk Königsberg von 0,36 auf 0,38, im Regierungsbezirk Münster von 1,63 auf 1,85, fiel im Regierungs- bezirk Schleswig von 0,80 auf 0,78, im Regierungsbezirk Düsseldorf von 1,93 auf 1,83. Im Jahre 1882 bestanden 29711 Schulorte, von denen nur 12 692 lediglich Kinder aus dem Orte hatten, während nach 17 019 Orten Kinder von autwärts kamen.

Zahl und Wechsel der Schulbezirke mahen es hiernach noth- wendig, die Entscheidung über die Einrichtung in die Hand der mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Bezirksregierung zu legen, Bei der Konkurrenz der sonstigen kommunalen Interessen erscheint indeß cine Mitwirkung des Bezirksaus\husscs geboten, welhem nach den geltenden Kompreenzbestimmungen eine weitgehende Zuständigkeit auf Tommunalem Gebiet zugewiesen ist, Bei einer Meinungsverschieden- heit beider Behörden, sowie beim Widerspruch der Betheiligten ist der Ober-Präsident aus En Gründen die gewiesene Instanz.

Der §8. 31 sicht vor, daß die Schulverbände sih nicht nur äußer- lih mit fonstigen kommunalen Verbänden decken, sondern auch völlig in dieselben aufgehen können, wenn dies im Interesse einer Verein- fachung der Verwaltung oder sonst zur Stäriung und Entwickelung des kommunalen Lebens zweckmäßig und mit den Interessen dec Schule vereinbar ift.

Derartige Verbände bestehen {on jetzt in einigen Provinzen, so in Westfalen und in der Rheinprovinz, und sollen nach dem für die Umgestaltung der ländlihen Kommunalverhältnisse in den östlichen Provinzen bestehenden Absichten auch hier ins Leben gerufen werden. Die Verschmelzung wird hier besser von dem mit den kommunalen Angelegenheiten vertrauten Bezirkéaus\{Guß in die Wege geleitet, kann aber nur im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde erfolgen, weil die Organisation auf die innere Einrichtung der Schulen zurück- zuwirken geeignet ift.

Derartige Verbände unterliegen im Uebrigen den über Schul- verbände gegebenen Vorschriften. Sie haben die Rechte und Pflichten der letzteren, ihre Organe die Befugnisse und Obliegenheiten der Schulverbandsorgane. Sie stehen unter der Aufsiht der Schul- aufsihtsbehörde u. \. f. S. 32

Der §. 32 begrenzt die zwangêweise Bildung von Schulverbänden auf den Fall der gemeinsamen Benußung der Schulen dur die be- theiligten Landgemeinden (Gutsbezirke). Es soll also ausges{chlo}sen scin, Gemeinden mit eigenen Schulen lediglich zum Zweckck einer Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit oder aus sonstigen Rücksichten mit einander zu verbinden, sofern die Betheiligten nicht damit einverstanden find. Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn Kommunal- verbände zu Schulverbänden E 0 L sollen.

200

Der §. 33 bildet das nothroendige Korrektiv gegen einzelne Un- zuträglihkeiten, welche für die Gemeinden auf dem Gebiete der Schule aus der strengen Durchführung des Kommunalprinzips bei der Bildung der Schulbeziuke entstehen können. Bei der lang- gestreckten Lage mancher Ortschaften kann es zum Beispiel vorkommen, daß einzelne Theile der Schule einer benachbarten Gemeinde erheblih näher liegen, als der Ortsschule. Auch befinden si nicht seltea Ko- lonien, Mühlen und Insthäuser außerhalb des räumlichen Zusammen- hangs mit ihren Gemeinden, Hier soll die Möglichkeit gegeben werden, die Kinder aus diesen Theilen sämmitlich oder bei konfessioneller Einrichturg der Schulen die betreffenden Konsfe|sionsverwandten der benachbarten Schule zuzuweisen, Dasselbe Bedürfniß kann auch bei ganzen Gemeinden für einzelne Unterrichtsfäh-r vorhanden sein, z. B. um für die konfessionelle Minderheit die Gct heilung eines ordnungsmäßigen Religionsunterrichts zu ermöglichen.

Für die gastweise Zuweisung is von derjenigen Gemeinde, E die betreffenden Kinder angehören, cine Vergütung zu ent- richten.

In der Verwaltung des Schulwesens durch die Gemeinde der- jenigen Schule, welcher Kinder in dieser Art überwiesen sind, foll dadur nichts geändert werden. . Der Schulvorstand prüft auch die Versäumnisse der gastweise Ae Renn Kinder (S. 91).

S314,

Der § 34 sieht die Möglichkeit der Einrilßtung von Scul- besuchsbezirken vor, wie solhe besonders in größeren Städten mit einem entwickelten Schulwesen nothwendig sind. /

Daß dabei den örtlihen Bedürfnissen und berechtigten Wünschen der Betheiligten in angemessener Weise entsprochen wird, soll durch die Zuziehung der Schulvorstände bei der Beschlußfassung gewähr- leistet werden, ie

S.

Der §. 35 giebt den Eltern und deren Stellvertretern die Mög- lichkeit, ihre Kinder in eine andere Schule zu s{hicken, als in diejenige, welcher sie zugewiesen sind. Es kann dies aus persönlichen Gründen wünschenswerth erscheinen. Voraussetzung is, daß dec Vor- stand der betreffenden Volks\chule, welche rah Wunsch der Eltern von den Kindern besucht werden foll, der Au; nahme zustimmt; er kann au, wenn die Kinder einer fremden Gemeinde angehören, die Zulassung von der Entrichtung eines von den betreffenden Eltern zu zahlenden Schulgeldes abhängig machen, sei es, weil er besondere Einrichtungen sür die Kinder zu treffen hat, oder ihm sonst Kosten, z. B. dur Abnuzung des Inventars, erwachsen, oder weil er cine antheilsweise Tragung der Schulunterhaltungskosten für die fremden Kinder angemessen findet. z

Die Festseßung der Höhe der Schulgeldsäße soll wie bisher nah S. 18 lit. f der Regierungsinstrukiion vom 23. Oktober 1817 der Genehmigung der Sculaussichtébehörde vorbehalten bleiben, i

Der Lehrer ist auf Sculgeld niht angewiesen, daselbe flicßt vielmehr zur Schulkafse. M

Entsteht Streit darüber, ob cine Gemeinde berechtigt ist, ein Fremdenschulgeld zu erheben, z. B. bet Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein Kind als fremdes anzusehen ift, so follen darüber wie biéher nah §. 46 des Gesehes über die Zuständigkeit der Ver- woltungs- und Verwoltungésgerihtsbehörden vom 1, August 1883 (Geseß-Samml. S. 237) die E geri Mle entscheiden.

Der §. 36 bestimmt über die Regelung der Vermögersverhbältnisse Fei ber Einrichtung oder Veränderung der Schulbezirke und s{chließt sich an die analogen Vorschriften des Geseßes vom 1, August 1883

í j

S8. 2, 8, 25, betreffend die Zußtändigkeit der Verwaltungs- und Ver- waltungêgerihtsbehörden (Geseß-S. S. 237), an. /

Im Einzelnen lassen sih hier keine weiteren Grundsätze für die Entscheidungen der Besluß- und Verwaltungsgerihtsbehörden auf- stellen, Es ist das Sache der Billigkeit und dcs freien Ermessens.

Es foll aber nit nur eine Auseinandersezung bezüglich des vor- handenen Vermögens und der Schulden, sondern au eine Ausgleihung der etwaigen bLefonderen vermögensrebtlihen Vortheile und Nah- theile erfolgen können, welche aus der Bildung der Scbulbezirke für die Betheiligten erwachsen. Es muß z. B. die Möglichkeit gewahrt bleiben, einzelnen zu Schulverbänden zu vereinigenden Gemeinden und Gutsbezirken, welche besonders erhebliche außerordentlihe Lasten, namentli für größere Schulbauten, entweder unmittelbar vor der Vereinigung übernommen haben oder alsbald na dem Zeitpunkt der- selben hätten übernehmen müssen, entsprehende Vergünstigungen zu Theil werden zu lassen, oder Präzipualleistungen aufzuerlegen. Selbst- verständlich dürfen dieselben nit dauernd auferlegt werden. Aehnlich kann cinem Schulverbande, welcher durch das Ausscheiden einer Ge- meinde eine befondere Erleichterung seiner Lasten erfährt, eine be- fondere Leistung für die Erfüllung der dem benachtheiligten S(ul- verband obliegenden Pflichten zugemuthet werden.

Aufbringung der Volks\Zullasten.

S or

Der §. 37 spricht den allgemeinen Grundsay für die Aufbringun

der Scullasten aus. j fbringung 08.

8 Der §. 38 beseitigt den Vorschriften der Verfassungsurkunde entsprechend das noch zur e h gelangende Schulgeld. 00,

Der F. 39 ordnet die Aufbringung der Lasten in Einzelgemeinden und {ließt hier die Erhebung einer besonderen Schulsteuer aus.

S. 40, f E S. 40 regelt die Aufbringung der Schullasten in Gutgs- eziuken.

Die Beitragspfliht der Großgrundbesißer zu den Schullasten be- ruhte, wie oben dargestellt ist, bisher auf sehr verschiedenen Rechts- titeln (grundherrlihen, gutsherrlichen, patronatischen).

Die Dominien in S(lesien tragen für die Guts\{ulen fast die ganze Last, sür andere ein Drittel der Besoldung des Lehrers, bei Bauten nah der Bestimmung der Regierung.

_In Ost- und Westpreußen haben die Grundherren für das Schulbedürfniß dec Anwohner zu sorgen, soweit diese dazu niht im Stande sind; in der Regel tragen sie die vollen Shullasten wie die Landgemeinden. Der Gutsherc hat gewisse Bauverpflichtungen.

_In dem landrechtlihen Gebiete (Pommern, Brandenburg, evan- gelishe Schulen in Schlesien, Posen, Sachsen) muß der Gutsherr bei Bauten die auf dem Gute gewonnenen Materialien hergeben, Bon einer Heranziehung zu den Subsidiarbeiträgen für die Lehrer- befoldung ist in den leßten Jahren zwar abgesehen worden, indessen N Das der Rech1sprehung der Gerichtshöfe die Verpflichtung noch fort.

Der Entwurf geht von dem Grundsatze aus, daß in Gutsbezirken zunächst der Besißer des Gutes die Schullasten in derselben Weise wie andere öffentliche Lasten zu tragen hat.

Die Kreisordnungen für die einzelnen Provinzen \prechen es aus, daß „für den Bereich eines selbständigen Gutsbezirks der Besitzer des Guts zu den Pflichten und Leistungen verbunden ist, welche den Ge- meinden für den Bereich ihres Gemeindebezirks im öffentlichen Inter- esse geseßlich obliegen“ (z. B. Kreisordnung für die öftlihen Provinzen vom 13, Dezember 1872 §. 31). Ebenso verordnet das Gesetz, be- treffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstüßungs- wohnsiß vom 8. März 1871:

„S. 8. Die Gutsbesißer haben in den Gutsbezirken die Kosten der öffentlihen Armenpflege gleich den Gemeinden zu tragen.

Steht der Gutsbezirk niht aus\chließlich im Eigenthum des Gutsbesigzers, so ist auf dessen Antrag ein Statut zu erlassen, welches die Aufbringung der Kosten der öffentlichen Armenpflege in dem Gutsbezirk anderweit regelt und den-mit heranzuziehenden Grundbesißern oder Einwohnern eine entsprehende Betheiligung bei der Verwaltung der Armenpflege einräumt. Das Statut muß binsichtlih der Regelung der Beitragspflicht den geseßlichen Beftimmungen über die Vertheilung der Kommunallasten in den ländlichen Gemeinden folgen.

Der Entwurf gewährt in ähnlicher Weise die Möglichkeit einer derartigen statutarischen Regelung, welche besonders da angezeigt sein wird, wo die Heranziehung der Besißer von Fabrikanlagen, industriellen Etablissements, oder der juristischen Personen er- wünscht ist. A j

Es ist nit anzunehmer, daß dur diese Neuregelung die Groß- grundbesizer zu hoh belastet werden. Die Grundherren in Dt- und Westpreußen, sowie die Dominien in Slesien tragen \{chon jeßt im Wesentlichen diese Last, Für die Bauleistungen der Gutsherren wird überall die vorgeschlagene Norm jedenfalls gleihmäßiger und gerechter wirken, als das bisherige Reht. Betreffs der persönlichen Kosten werden die Betbeiligten vor Ueberbürdung ges{chütt sein, wenn die Beiträge des Staats zu den Lehrerbesoldungen und zu den Pensionen, wie der Entwurf (Z§. 194, 198) vorsieht, entsprehend er- höht werden.

8, 42,

Der §. 42 regelt die Aufbringung der Lasten in Schulverbänden. Die Gemeinden und Gutsbezirke tragen die Kosten und haben sie für fich nach den Grundsäßen der §Z. 39—41 aufzubringen. s

Die Vertheilung zwischen den Gemeinden und Gutsbezirken selbst, ist in den bisherigen Verbänden in verschiedener Weise geordnet. Jn den Provinzen Oste und Westpreußen erfolgt sie nah der Zahl der Haushaltungen. Dies hat sih als unzureichend erwiesen, weil die volkreihsten Ortschaften nicht immer die leistungsfähigsten sind. In Slesien zahlen nah den katholishen Schul- reglements die Dominien zum Lehrergehalt ein Drittel ; der Beitrog zu den Bauten wird nach dem Ermessen der Bezirks- Megierung bestimmt, welche in der Regel zur Hälfte nah der Kinder- zahl, zur Hälfte nah der Staatsfteuer vertheilt. Die Abmessung nah der Kinderzahl ist nicht mehr angezeigt, wenn die Schullasten Kom- munallasten werden. In den übrigen Provinzen fehlt ein geseßlicher Maßstab. Die Sache ift theils durch Anordnung der Behörden, M urs Berträze in der mannigfaltigsten Art ohne festes Prinzip geregelt,

Der Entwurf will die Vertheilung nach den für die Auf- bringung der Gemeindeabgaben geseßlich geltenden Vorschriften vor- nehmen, was dem Kommunalprinzip der Unterhaltungépflicht entspricht.

Es ift dabei von der Erwägung ausgegangen, daß sich im Allge- meinen ein fester geseßliher Maßstab empfiehlt, um die Interessen- kämpfe zu verhüten. Andererseits muß der Maßstab beweglih genug sein, um der Verschiedenheit der örtlihen Verhältnisse Rechnung H tragen, Endlich muß er sid dem allgemeinen Steuersystem ein- ügen.

Die geseßlichen Vorschriften über die Aufbringung der Ge- meindeabgaben tragen dem Rechnung: sie legen in der Regel die Staatssteuern zu Grunde, lassen aber hier eine gewisse Freiheit in der Berücksichtigung der einzelnen Steuerarten (z. B. §. 43 Allge- meines Landrecht Theil 11, Tit. 17, §. 57 der Landgemeinde- ordnung für die Provinz Westfalen vom -19, März 1856 Gesetz- Samml. S. 265 —, §: 23 der Landgemeindeordnung für die Rhein- provinz vom 23, Juli 1845 Gescß-Samml. 1856 S, 436 —),

Der Entwurf der Landgemeindeordnung für die fieben östlichen Provinzen beabsichtigt in derselben Weise die Aufbringung der Lasten in den kommunalen nachbarlichen Verbändea zu regeln,

Die Feststellung des Vertheilungsmaßstabs innerhalb der gesehz- lihen Grenzen ist dem Verbandsorgan übertragen (§. 60 Nr. 2). Um indeß hierbei eine unbillige Benachtheiligung Einzelner zu ver- hüten, ist den Gemeinden und Gutsbezirfen die Beschwerde. an den Bezirksausschuß gegeben (8. 61).

Desgleichen beschließt der Bezirksaus\{chuß, wenn das Verbands- organ überhaupt zu keinem Beschluß gelangt (§. 61 Abs. 2).

88, 43 bis 52. Die 88. 43 bis 52 treffen die nothwendigen Uebergangsbestim- mungen für die anderweite Regelung der Schullast. Das vorhandene

. Schulvermögen muß seinen bisbecigen Zwecken erhalten bleiben. Dies

spricht dec §. 43 für die selbständigen Schulftiftungen und . für die im Besitz dritter, den Schulzwecken ganz oder theilweise gewidmeten NBermögensstücke aus. Für das übrige im Eigenthum der örtlichen Schulverbände 2c. befindliße Vermögen ordnet der §. 45 den Ueber- gang „auf die neuen Träger der Velksshullast an. Entscheidend für die Bestimmung darüber, welchem örtlihen Verband hiernach das Vermögen zufällt, ist der bisherige ScHulbezirk. Soweit derselbe in Zukunft |ch in mehrere Shulbezirke theilt oder in mehrere Schulbezirke aufgeht, ist eine Auseinanderséßung vorzu- nehmen, für welche sih hier indeß bei der Mannigfaltigkeit der Ver- hältnisse so wenig wie bei §. 35 materielle Gesichtspunkte hinstellen assen. a Der Absaßz 2 des §. 45 regelt die Verhältnisse der sogenannten Kirch- und Pfarrsculen, wel@e auf tkirhlihem Boden erwachsen, theils auf Stistungen beruhen, theils von den kirhlihen Interessenten unterhalten werden, aber allmähßlih in die Organisation des öffent- lien Volks\{ulwesens eingegliedert sind. Die kirhlihe Stiftung, Kirche, Kirchengemeinde wird von ihrer Verpflihtung zur Unter- haltung frei, es muß daher auh das dafür bestimmte Vermögen in das Eigenthum desjenigen Verbandes übergehen, dem fortan diese

ast obliegt. Las g S 46.

Der 8. 46 trifft eine besondere Bestimmung über kas auf Guts- bezirke übergehende Vermögen, weil es hier nit in das private Eigen- thum des eigentlichen Vertreters der Rechtsverhältnisse, des Guts- besiters (§. 40), übergeben kann, ohne daß die dauernde Bereitstellung für Schulzwecke des öffentli rellen Schußes entbehrte. .

Der §. 43 giebt die Sicherheit, daß das bisherige Vermögen der Squle auch bei dem Wechsel des VFigenthümers feiner ursprünglichen Bestimmung, den Schulzwecken, erhalten bleibt.

S. 49.

Der §. 49 ordnet die Verhältnisse der mit anderweiten Anstalten verbundenen Schulen. Es gehören dahin die Schulen der Waisen- häuser, Rettungshäufer, Armcnhäuser, Arbeitshäuser, Erziehungs- anstalten, Seminare u. st. f. id

Der §. 50 sicht vor, daß die Verhältnisse derjenigen Fonds, welche niht als selbständige Stiftung bestehen und nicht für eine be- fondere Schule bestimmt find, den neuen Verhältnissen entsprechend geregelt werden können.

Es gehören dahin z. B. die Kirchschulspielkassen in den Pro- vinzen Ost- und Westpreußen, die Freikuxgelderfonds, der Münstersche Zulagefonds u. f. f.

88. 51, 52.

Der §. 52 hebt alle anderweiten auf Geseß oder Gewohnheits- recht beruhenden öffentlich rechtlichen Verpflichtungen zu Schul- [eistungen auf.

Es bleiben nach §8. 51, entsprechend der Verfassungsurkunde, die auf besonderen Nechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter be- stehen Verträge, welche Inhalt der Ortschulverfassung geworden sind, fallen unter §. 52.

Eine besondere allgemeine Verpflichtung Dritter läßt der §8. 44 bestehen: die Theilnahme der kirchlichen Interessenten an der Bau- pfliht bei Gebä uden, welche den Inhabern herkömmlich vereinigter Kirhen- und Schulämter als Wohnung dienen. Eine Trennung dieser Aemter ist im Allgemeinen nicht in Ausfiht genommen (vergl. §. 118). Das Vermögen derselben bleibt seinen Zwecken erhalten. Die Bau- pflicht ist bisher durch allgemeine Geseße, Provinzialrechte, Judikate, in sehr verschiedener Weise geregelt, Der Entwurf \chlägt hier eine gleichmäßige, der Natur der Sache entsprehende Vertheilung der Kosten vor,

Verwaltung der Schulangelegenheiten, Schulvorstand, Schulausschuß. SS53-ff.

Die: §8. 53 ff. ordnen die Verwaltung der Schulangelegenheiten ; und zwar enthält §. 54 die besonderen Vorschriften für Gemeinden, 8. 55, 56 für Gutsbezirke, §8, 57 bis 70 für Schulverbände, S8, 57, 82 diejenigen für die zu Schulverbänden erklärten kommu- nalen nachbarlichen Verbände, §8. 71 bis 81 die allgemeine Bestim- mungen über die Schulvorstände. i:

Für die Verwaltung der wirths{chaftlißen Angelegenheiten der Schule und der Schulgemeinden, sowie für die Betheiligung der Ge- meinden an der äußeren und inneren Ordnung des Schulwesens bestehen im preußischen Staat fast überall Shulvorstände unter ver- schiedenen Namen und mit sehr verschiedener Zuständigkeit. Theils ist ihnen eine Betheiligung bei der Verwaltung der inneren und äuferen Schulangelegenheiten (so besonders den Sculdeputationen in den Städten, den Schulvorständen in Nassau), theils nur die äußere Ordnung des Schulwesens (so den ländlihen Schulvorständen in den meisten alten Provinzen, neben denen dann zuweilen befondere Re- präsentanten als Vertreter der Schulsozietäten fungiren), theils daneben die Vertretung der Schulgemeinden (so den Sculvorständen in Hannover) übertragen. j _ Gbenso verschiedenartig ist die Zusammenseßung. Im Allgemeinen sind die Ortsvorstände, Gemeindevertretungen, Gemeindeversammlungen vertreten. Neben ihnen fungiren Schulaufsichtsbeamte, Geistliche, so- weit sie Lokal-Schulinspektoren siud, Schullehrer und des Schulwesens kundige Personen. R

Die Bestellung erfolgt bald durch Wahl der Betheiligten, bald dur Ernennung der Behörde.

Im Einzelnen ist der Rechtszustand folgender : i ;

Tit 4008 Allgemeine Preußische Landrecht verordnet im Theil 11 liel 12:

„§. 12. Gemeine Schulen, die dem ersten Unterricht der Jugend gewidmet sind, stehen unter der Direktion der Gerichtsobrigkeit eines jeden Ortes, welche dabei die Geistlichkeit der Gemeinde, zu welcher die Schule gehört, zuziehen muß. j

§. 13, Die Kirchenvorsteher einer jeden Gemeinde, auf dem Lande und in kleinen Städten, sowie in Ermangelung derselben Schulzen und Gerichte, ingleichen die Polizei-Meagisträte, sind s{huldig, unter Direktion der Obrigkeit und der Geistlichen die Aufsicht über dic äußere Verfassung der Schulanstalt und über die Aufrehterhaltung der dabei eingeführten Ordnung zu übernehmen.“

Für die Städte hatte sodann die Städteordnung vom 19, No- vember 1808 bestimmt:

„Von gemischten Deputationen und Kommissionen aus dem Magistrat und der Bürgerschaft :

9. 179, Zur Geschästsverwaltung in Deputationen und Kom- missionen sind geeignet 2c. ; 1E b. Schulsachen.

Die Organisation der Bebörde zur Besorgung der inneren An- gelegenheiten wird besonderer Bestimmung vorbehalten.“ :

Diese vorbehaltene Anordnung erging in der Instruktion vom 26. Juni 1811, welche vorschreibt ;

1) Die Behörden für die inneren und für die äußeren Ange- legenheiten des Schulwesens der Städte im Allgemeinen sollen nit abgesondert von einander bestehen, sondern es soll, um das Ganze unter eine einfache und harmonische Leitung zu bringen, in jeder Stadt nur eine einzige Behörde für die inneren sowohl, als für die äußeren Verhältnisse ihres Schulwesens unter dem Namen der Schuldeputation errichtet werden. i

2) Die Schuldeputationen follen nach Maßgabe der Größe der Städte und ihres Schulwesens bestehen aus einem bis höch\tens drei Mitgliedern des Magistrats, ebenso viel Deputirten des Stadtver- ordneten-Kollegii, etner gleihen Anzahl des Schul- und Erziehungs- wesens kundiger Männer, Außerdem sollen in den großen Städten die Superintendenten, inwiefern sie nit {hon zu ordentlihen Mit-

liedern der Schuldeputation gewählt sind, das Recht haben, in den- elben die Schulangelegenheiten ihrer resp. Diözesen vorzutragen und darüber ihre Stimme abzugeben,

3) bis 10) 2c.

11) Das den Sc{huldeputationen zugestandene Recht der Aufsicht erstreckt sich dahin, daß sie auf genaue Befolgung der Geseße und Anordnungen tes Staats in Ansehung des ihnen untergebenen Sch{hul- wesens halten, auf die zweckmäßigste und den Lokalverhältnissen ange- messenste Art sie auszuführen suchen, darauf sehen, daß das Perfonal derer, die am Schulwesen arbeiten, seine Pflicht thue endlich daß sie regelmäßigen und ordentlihen Schulbesu sämmtlicher s{hulfähigen Kinder des Orts zu bewirken und zu befördern suchen.

12) bis 15) 2c.

16) Sie haben dafür zu sorgen, daß jeder Ort die seiner Be- völkerung und seiner Bedeutsamkeit angemessene Anzahl und Art von Schulen erhalte.

17) Mit der Fürsorge sür die Shulen hängt zusammen die Aufficht über die Verwaltung ihres Vermögens, welche den Schul- Roon in Betreff der ihnen uneinges{chränkt übergebenen Schulen zusteht.“

Diese Bestimmungen, welche sih nicht bloß auf dem Gebiete der eigentlihen Gemeindeverwaltung bewegen, find durch die Städte- Ordnung vom 30, Mai 1853 für die sieben sstlihen Provinzen nicht berührt und haben in der Schulordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen vom 11. Dezember 1845 §8. 36 ihre geseßlihe An- erkennung gefunden.

Nach diesen Vorschriften wird in den Städten der sieben östlichen Provinzen die Verwaltung des örtlichen Schulwesens geführt.

Für ‘das platte Land erging die Instruktion vom 28. Ottober 1812 :

„Zur Einführung und Handhabung einer bestimmten Aufsicht und guten Ordnung auch im Landschulwesen ist es nothwendig, für dieses ähnlihe Schulvorstände, wie in den Städten, anzuordnen. Der Vorstand jeder Schule soll, wenn sie niht Königlichen Patronats ist, aus dem Patron derselben, immer aber aus dem Prediger und, nach Verhältniß des Umfangs der Sozietät, aus zwei bis vier Familienvätern derselben, unter denen, wo es angeht, der Schulze des Orts sein muß, bestehen. Der Prediger soll vornehmlich für das Iunere des Schulwesens Sorge tragen, die Übrigen Vorsteher für das Aeußere.

Demgemäß sind auf Grund von speziellen Instruktionen der be- theiligten Bezirksregierungen die Schulvorstände eingerichtet.

Neben den Schulvorständen vertreten besondere auf Zeit oder für ein besonderes Geschäft gewählte Repräsentanten die Schulsozietät, z. B, bei Bewilligung neuer Ausgaben, Ausschreibung von Schul- steuern, Ausführung von Bauten. :

2) Für die Provinz Ost- und Westpreußen bestimmt die Schul- ordnung vom 11, Dezember 1845 (Geseß-Samml, 1846 S, 1):

„S. 31, Der Sculvorstand besteht:

1) aus dem Pfarrer des Kirchspiels (Lokal-Schulinspektor der Sqhule), welcher in Abwesenheit des Schulpatrons den Vorsitz führt, 2) aus den Ortsvorstehern der Gemeinden des Schulbezirks,

3) aus zwei bis vier Familienvätern der zur Schule gehörigen Gemeinden. Diese Familienväter werden von den zur Schule ge- hörigen Gemeinden gewählt und vom Landrath bestätigt. Gehören mehrere Gemeinden zur Schule, so muß aus jeder Gemeinde mindestens ein Familienvater Mitglied des Schulvorstgubes sein,

8. 32. Der Schulvorstand hat für die Handhabung der äußeren Ordnung im Schulwesen zu sorgen. Auch liegt ihm ob:

1) bei allen Schulprüfungen, bei Einführung neuer Lehrer und bei fonstigen Schulfetierlichkeiten zugegen zu sein,

2) das Vermögen der Schule und die Schulkasse, wo eine solche noch neben der Kommunalkasse besteht, in derselben Weise, wie Kirchenvorsteher das Kirchenvermögen, unter Aufsiht des Schulpatrons zu verwalten, j

3) die Schule in Prozessen und sonstigen Recht8angelegenheiten unter Theilnahme des Schulpatrons zu vertreten.“

Im Einzelnen sind die Verpflichtungen der Schulvorstände dur besondere Ges(äftsanweisungen der Bezirksregierungen festgestellt,

3) In Schleswig: Holstein verordnet für die Landschulen die Allgemeine Schulordnung von 1814;

„S 64, Für jede Distrikts\{hule sind zwei Shulvorsteher mit Genehmigung der Kirchenvisitatoren zu bestellen, welhe nicht nur die Hebungen der Schullehrer einfordern und zu bestimmten Zeiten an sie abliefern, sondern auch dafür sorgen, daß das Schulgebäude in baulichem Zustande erhalten werde. Auch müssen fie durch ihren Einfluß auf ihre Mitinteressenten den Schulfleiß der Kinder zu be- fördern si angelegen sein lassen.“

Für das Herzogthum Holstein hat das Patent vom 16. Juli 1864 (Geseß- und Verordnungsbl. S. 221) verordnet:

„§. 1. Zur Vertretung der Schulkommunen in der Verwaltung des Schulwesens, insbesondere der ökonomischen Angelegenheiten der- selben, sollen in sämnitlihen Schuldistrikten des Herzogthums Hol- stein, wo solches ausführbar erscheint, Schulkollegien bestehen.

8,2. Die Schulkollegien sind zusammenzuseßen aus dem Schul- inspektor als Vorsißenden, 3 bis 5 gewählten Mitgliedern der Schul- fommune, wenigstens einem Mitgliede des Octsvyorstandes.

8. 7. Die Sculkollegien sind im Allgemeinen befugt, innerhalb der durch den Zweck des Schulwesens gegebenen Grenzen für die ScHulkommune selbständig zu handeln,

§. 10. Der Förderung des inneren Schulwesens, namentli in Bezug auf den Unterricht und im Schulbesuch, haben ih sämmtliche Mitglieder der Schulkollegien in gleiher Weise anzunehmen.“

Für das Herzogthum Lauenburg sind durch §8. 35 und 36 der Landschulordnung vom 10. Oktober 1868 Schulvorstände eingeseßt, denen wesentlich die Sorge für die äußere Ordnung des Schulwesens obliegt,

Jn den unter dänisher Schulgeseßgebung stehenden Distrikten des Kreises Tondern haben nach den Geseßen vom 13. August 1841 und 22, März 1855 die für alle Kommunalangelegenheiten der zu einem Kirchspiel vereinigten Landgemeinden eingeseßten Vorstandschaften au das Schulwesen zu verwalten, Der Schulinspektor hat in Shhul- angelegenheiten den Vorsiß.

In den Städten und Flecken der Herzogthümer sind, da die Scullasten jeßt fast überall Kommunallasten sind, Schulkollegien dur die Negulative in vershiedener Verfassung ähnlih den alt- ländishen Schuldeputationen, doch vielfah in selbständigerer Stel- lung eingerichtet. L

Auf dem Lande werden auch jeßt noch in S@leswig die Schul- vorsteher nah §. 64 der Schulordnung gewählt. Bei allen wichtigen Angelegenheiten (Bauten, neuen Ausgaben) beschließen die Schul- interessenten, Nur im Kreise Ciderstedt, der Landschaft Kagelholm, in den Marschdistrikten der Kreise Husum und Tondern, in den Kirh- spielen der Norderharde auf Alsen und auf den Inseln Nordstrand und Pellworm bestehen geordnete Vertretungen.

In den adligen Gütern (auch in Holstein) werden die Scul- vorsteher meist auf Präsentation der Gutsbesißer, als der Patrone, ernannt,

4) Für die Provinz Hannover bestimmte das Gese vom 14. Sftober 1848 (Geseß-Samml. S, 301): 9

8, 26. Zur Vertretung der Schulgemeinden und zur Verwal- tung des Vermögens der Volksschulen, sowie zur Mitwirkung bei der dem Prediger obliegenden Aufsiht über das Schulwesen können be- sondere Schulvorstände errihtet oder die Kirchenvorstände für ihren Bezirk zugleich zu Sculvorständen erklärt werden.

Ein Sculvorstand soll in allen Gemeinden eingeführt werden, welche solhes verlangen.

8, 27. Die Sculvorstände sollen regelmäßig aus einem Geist- lihen der Parochie, in welcher der Sculbezirk liegt, dem Orts- \{hullehrer und einigen S(chulvorstehern bestehen.

Jm Uebrigen gelten in Betreff der Schulvorstände die vor- stehenden Bestimmungen über Kirchenvorstände in entsprechender Weise (d. h. Wahl dur die Gemeindeversammlung, Verwaltung durch den Vorstand, Rechnungslegung an die Gemeindeversamm- s Nath dem Zusaßgeseß vom 5. November 1850 is auch in den zu Schulvorständen erklärten Kirhenvorständen Ein Lehrer \timm-

bere{htigtes Mitglied.

Für die Städte sind auf Grund der örtlihen Verfassungen be- sondere Schuldeputationen gebildet. :

5) Für die Provinz Westfálen bestehen Schulvorstände auf Grund der Dienstinstruktion vom 6. November 1829: j

Der S6ulvorstand ist hiernach in allen Schulangelegenheiten die nähste Behörde für die Schulgemeinde und den Squllehrer (§. 2). Er bildet eine berathende und Aufsicht führende Behörde, und in Ansehung der Verwaltung des Schulvermögens hat er eben die Rehte und Pflichten auszuüben, welhe durch das All- gemeine Landrecht 11. 11, 619 ff. den Kirchenvorstehern und den Kirchenkollegien in Ansehung der Verwaltung des Kirchenvermögens beigelegt sind 3). Der Vorstand foll den Pfarrer (oder die Pfarrer), den Patron und den ersten Gemeinde- beamten zu ständigen Mitgliedern haben, Diesen ständigen Mit- gliedern r:erden als wechselnde Mitglieder bei gewöhnlichen Elementar- „. \hulen zwei, bei größeren Anstalten drei oder vier der einsihtsvollften, gemeinsinnigsten, geahtetsten und für das Wahl der Schule sih yot- züglih interessirenden Mitglieder der Schulgemeinde beigeordnet (§. 9), Die Wahl der wechselnden Viitglieder soll das erste Mal vog der Sculgemeinde und weiterhin jedesmal-vvn dem gesammten Kollegium der bleibenden und ausscheidenden Mitglieder geschehen (S. "9. Dem Sculvorstand liegt die Fürsorge für das “tere und äußere Wohl der ihm anvertrauten Schulen ob (§19, Der Aufsicht über die inneren Angelegenheiten des Schulwesens haben sich vorzucsweise die Pfarrer zu unterziehen (§8. 22). Den Vorsiß in den Versammlungen des Schulvorstandes und die Leitung der Verhandlungen hat in äußeren Angelegenheiten (ge ine Gemeindebeamte, in inneren Angelegenheiten der Pfarrer

20),

In außerordentlichen Fällen (Aufnahme von Anleihen, Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Festseßung neuer Beiträge, Aus- führung von Bauten) sind gemäß §8. 159, 643, 647 A.-L.-R. IT. 11 besondere Repräsentanten der Gemeinde zu hören.

Es können auch für mehrere Schulen ciner Stadt nah der In- struktion von 1829 Gesammtscchulkommissionen gebildet werden.

Wo die bürgerlihe Gemeinde die Schullasten auf ihren Etat En hat, werden ihr die Schul - Etats zur Prüfung vor- gelegt,

In den Städten sind neuerdings nach Maßgabe der Instruktion vom 26. Juni 1811 Schuldeputationen eingerihtet, neben denen die Schulsozietäten als Vertreter der Korporationen den bisherigen Schul- vorstand nah Maßgabe der Instruktion von 1829 behalten.

6) In der Provinz Hessen-Nassau sind für das vormalige Kur- fürstenthum Hessen Schulvorstände nicht vorbanden.

Die Schule wird vertreten durch den Lehrer, über dem als E der Landrath in Gemeinschaft mit dem Lokalschulinspektor ungirt,

7) Im ehemaligen Herzogthum Nassau sind nach §. 13 des Edikts vom 24. März 1817 „zur näch{sten Aufsicht über die Volks- \chulen in allen Schulbezirken besondere Schulvorstände aus den Orts- geistlihen und dem Schultheißen als ständigen und nach der Popu- lation aus zwei oder dret unständigen Mitgliedern vom Gemeinde- vorstand oder dem Feldgeriht bestehend an- und den Schulinspektoren untergeordnet.“

Aehnlihe Vorschriften bestehen für die Landestheile,

8) In der Rheinprovinz besteht für den Regierungsbezirk Koblenz nach der Instruktion vom 7. November 1835 für jede Pfarrshule ein Ortsshulvorftand, in Städten für sämmtlihe Schulen Einer Kon- fession nur Ein Schulvorstand (8. 1). Der Ortsschulvorstand besteht aus dem Pfarrer als Vorsitzenden in inneren, dem Bürgermeister als Vorsitzenden in äußeren Angelegenheiten, ferner aus drei angesehenen, der betreffenden Konfession angehörigen Mitgliedern der Schul- gemeinde. Von diesen drei leßteren Mitgliedern muß wenigfters eins aus dem Kirchenrath genommen werden (8. 2). Der Swulvorstand sorgt für die äußere Ordnung des Schulwesens.

Im Regierungsbezirk Düsseldorf bestehen auf Grund der franzö- fishen Gesetzgebung ähnlihe Schulvorstände, in den Städten neuer- dings Schuldeputationen neben besonderen Lokalschulvorftänden.

Dasfelbe siave im Regierungsbezirk Köln ftatt, und in ähnlicher Weise in den Regierungsbezirken Aachen und Trier.

Das Verhältniß der Schulvorstände zu den politishen Gemeinden,

welhe die Schullasten tragen, ist hier in vershiedener Weise ge- regelt. Theils hat der Schulvorstand den von den Gemeindebehörden aufgestellten Etat zu begutachten, theils entwirft der Schulvorstand den Shul-Etat und übergiebt ihn der Gemeindebehörde zur Beschluß- assung. 10 Bie Ernennung der wechselnden Mitglieder erfolgt in den erwähnten Bezirken in verschiedener Art. Theils werden sie von der Gemeindevertretung erwählt, von der Aufsichtsbehörde bestätigt, theils vom Bürgermeister oder S(ulinspektor vorges{lagen und von der Aufsichtsbehörde bestätigt, theils von diefer Überhaupt ernannt.

In den Hohenzollernschen Landen endlih find ebenfalls besondere Sculvorstände, bestehend aus dem Lokal-Shulinspektor, dem Bürger- meister und einem Schulaufseher eingeseßt.

Werden die Schullasten zu Kommunallasten, so muß wie auch die Verfassungsurkunde dies vorsieht den Gemeinden und den kom- munalen Schulverbänden die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volks\chule zufallen. Der Entwurf überweist daher die wichtigen Akte der Vermögensverwaltung dem Gemeindevorstande und der Ge- meindevertretung und sieht im Uebrigen für die Verwaltung der Sulangelegenheiten und für die nah §. 3 des S{hulaufsichtsgeseßes vom 11. März 1872 den Gemeinden verblicbene Theilnahme an der Sculaufsiht die Begründung cines besonderen kommu- nalen Organs vor, wie folches bisher {hon thatss§li unter dem Namen der Schuldeputation und des S@hulvorstandes in verschiedenartiger Zusammenseßung und Zuständigkeit fast überall besteht. Es entspri{t dies niht nur der ge\{iGtithen Ent- widckelung, sondern bildet auch die notbwendige Vordbedingung für die geseßlihe Regelung der Theilnahme der Gemeinden an der S{hul- aufsiht. Denn um gerade hier eine nachtheilige Verguikung mit kommunalen Fragen zu vermeiden, muß das an der laufß : theiligte kommunale Organ diejenige innere welche durch die fortgeseßte Gewöhnung in der C Gebiet begrenzten Arbeit gewonnen wird. Diefes Org vorstand, soll aus Wablen der übrigen Gemeindebebörden gehen; es follen ibm aber im Juterefse einer gedeiblihen V insbesondere der inneren S@ulangelegenheiten, die von aufsihtsbehörde zu berufenden s{ultehnis{hen Mitgliede aufsihtöbeamte, Geistlite, &hrer, Aerzte) binzutreten :

In den aus mehreren Landgemeinden (Gutsbezirken) bestehenden S({ulverbänden wird zur Vertretung des Verbandes und zur Ver- waltung der Swculverbandsangelegenheiten nach Analogie der Auf anderen Gebieten bestehenden Verbältnisse (Amtsausschüsfe) ein de» sonderer Schulaus\huß aus Vertretern der Gemeinden und Guts» bezirke gebildet. Im Interesse einer einfachen und einbeitlihen Ver» waltung empfiehlt es fi, diesem Verbandsorgane die außeren und inneren Sc{ulfacen zu übertragen und ihm deshalb die oben er» wähnten \{hultechnis@en Mitglieder beizuordnen; diete dürfen aber bei Geldbewilligungen kein Stimmrecdt baden, wenn nicht die Vers» waltungsbefugniß der zu einem Schulverband vereinigten Gemeinden x. beschränkt werden foll.

In Gutsbezirken, in denen der Gutsbesißer die Stullasten allein trägt, übt er die den Gemeindeorganen zustedenden Rete selbst aus,

Werden die Gutseinwohner statutarisch zu den S@hullasten berangezogen, so wird ein besonderer Schulvorstand eingeseßt und dessen Theilnaßme an der Verwaltung der Schulangelegenheiten dur das Statut geordnet.

8. dd,

Der §. 54 behält bei der Verscdiedenartigkeit der Verbältniffe in den einzelnen Gemeinden die besondere Regelung in Betreff der Zusammenseßung des Schulvorstandes der statutarishen Ords nung vor,

vormals Hbessischen