1890 / 279 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 19 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

geführie verwiesen werden. Die wihtigen Bestimmungen unter 2 und 3 dürften si als eine erwürschte Ergänzung und Fortbildung in der eigenthümlihen Einrichtung der Besteuerung nah Mittelsäßen dar- stellen. Sie beabsichtigen, volle Garantie dafür zu gewähren, daß die in Ausnahmefällen denkbaren Ungleihheiten der Besteuerung einen geringen Bruchtheil cines Prozentes nit übersteigen können, indem andernfalls dem Steuerpflichtigen ein Reht auf Ermäßigung im Wege des Gebrautes der Rechtsmittel, bezw. der Steuergesell]aft ein Auspruch auf Herabseßung ihrer Steuersumme beigelegt wird. Létterenfalls wird der zweifellos fch selbst in Ausnahmefällen in mäßigen Grenzen haltende Ausfall von der Staatskasse zu

t in, ragen sein Zu §. 16.

Bebufs erstmaliger Bildung der Steueraus\{chü}se der Klassen II bis N a oenbere Vorschriften erforderlih. Da anzunehmen ist und dur die Probeveranlagungen im Ganzen bestätigt wird, daß die fünftige Klasse 11 hauptsählich aus Angehörigen der bisherigen Klasse A1 bestehen, die Klasse 111 arößtentheils die bisher in den Klassen AII, C, B, B und K mit einem Steuersaß von mindestens 36 \ Besteuerten umfassen wird, während in der IV. Klasse die bisher unter diesem Saß Besteuerten aus\chließlichÞ der von der Steuer zu Befreienden Plaß finden werden, so is dementsprechend Bér das Wahlreht für die erslmaligen Wahlen zu den Steuer- us\hüssen festgeseßt.

F Aan Ens der wegen Geringfügigkeit des Ertrags nah der näheren Bestimmung in §. 7 des Entwurfs von der Steuer zweifellos zu Befreienden mußte dem sahkundigen Ermessen der bis- herigen“ Veranlagungêbehörde überlassen werden, während in Zukunft dieserhalb das im §. 29 E O stattfinden wird.

u S 17,

Dr an die Spitze dieses Paragraphen gestellte Grundsaß, daß die Besteuerung in dem Veranlagungsbezirk erfolgen foll, in welchem das Gewerbe betrieben wird, entspriht dem bestehenden Recht. Während aber nah §, 4 des Geseßes vom 30. Mai 1820 in den Handelssteuerklasse) die Besteuerung jeder einzelnen Verkaufsstätte (Laden oder Comtor), au) wenn mehrere derselben zu einem Geschäfte gehören, „besonders erfolgen muß, wird nah dem Entwurf jeder Ge- werbebetrieb als ein einheitliher nur an einer Stelle besteuert, und zwar auch dann, wenn er sih auf mehrere Veranlagungsbezirke er- streckt, “Die Besteuerung soll dann da erfolgen, wo die Geschäfts- leitung des Unternehmens ihren Siß hat. Durch diese aus der Be- steuerung des Ertrages von * selbst folgende Bestimmung werden zuglei die Unzuträglichkeiten des bisherigen Verfahrens beseitigt. Sit es {hon schwierig, die Steuer für die einzelnen Verkaufsstellen einés Unternehmens innerhalb desfelben Veranlagungsbezirks nah dem Verhältniß ihres Umfangs richtig zu bemessen, so wa{sen diese Schwierigkeiten, fobald das Geschäft sich auf mehrere Veranlagungs- bezirke erstrcckt und die Festseßung dec Steuer für die einzelnen Verkaufsstellen in den Händen verschiedener Behörden liegt.

Für diejenigen Geschäfte, deren Leitung fih außerhalb Preußens befindet, tritt naturgemäß an Stelle des Leitungssißes der Wohnsiß des nah §, 2 Absaß 2 im Inlande zu bestellenden Vertreters,

Da der Entwarf Unterschiede der Besteuerung nah der Art der Gewerbe nit kennt, so soll die einheitlihe Besteuerung au dann stattfinden, wenn von derselben Person mehrere vershiedenartige Ge- äfte betrieben werden. j

Zu 88. 18 und 19,

Die hier ausgesprochenen Grundsäße über die Besteuerung der von mehreren Personen, von Afktien- und ähnlihen Gesellschaften, Genoffenschaften nd juristisen Personen betriebenen Gewerbe, und über die Haftung der Theilnehmer, der Vorstände und Vorstandsmit- glieder für die gewerbesteuerlihen Verpflichtungen entsprehen dem bisherigen Ret.

Zu §. 20,

Da der Ehemann regelmäßig Verwalter und Nußnießer des Ver- mögens und Erwerbs der Ehefrau ist, so 1 cs gerehtfertigt, in \teuer- licher Beziehung den Ertrag bezw. das Anlage- und Betriebskapital eines von der Ehefrau betriebenen besonderen Gewerbes demjenigen des Ehemannes hinzuzurechnen und beide Betriebe als Einheit zu be- trahten, so lange die Ebefrau nit dauernd von ihrem Manne ge- trennt lebt, Durch diese Bestimmung wird verhindert, daß Eheleute das thatsählich gemeinschaftlich oder nur vom Ehemann betriebene Gewerbe der Besteuerung entziehen, indem die Ehefrau ein Gewerbe als von ihr gesondert betrieben anmeldet, und nun der Ertrag, bezw. das Anlage- und Betriebskapital auf zwei Betriebe vertheilt, bei einem jeden unker der steuerpflihtigen Grenze bleibt, während thatsäclich nur ein Ertrag bezw. ein Anlage- und Betriebskapital vorhanden ist, welche jene Grenze überschreiten.

U S 21

__ Na §. 3 des Geseßes vom 13. Mai 1870 über die Doppel- besteuerung darf der Betrieb eines Gewerbes, sowie das aus dieser uelle herrührende Einkommen, nur von demjenigen Bundesstaate be- steuert werden, in welhem das Gewerbe betrieben wird. Der §8. 21 enthält die nothwendige Folgerung aus diesem Grundsaß für inländi- {e Gewerbtreibende, welche in anderen Bundesstaaten einen stehenden Vetrieb unterhalten. Ist die Bestimmung selbst unbedenklich, so läßt n1ch) doch nit verkennen, daß ihre Durchführung, insofern es auf die Ausfonderung des auf die Seschäftsleitung zu rechnenden Antheils an dem Ertrage auswärtiger, stehender Betriebe ankommt, im einzelnen Falle zu umständlien Untersuchungen Veranlassung geben könnte. Der Grad der Selbständigkeit der auswärtigen Zweigniederlassung gegenüber der Centralleitung und der beständige Einfluß der letzteren auf die Geschäftsführung vermöge der Kapitalkraft, der Geschäfts- kenntniß u. \. w. der leitenden Stelle gestaltet sich in der Wirklich- keit außerordentli vershieden. Der Entwurf \{lägt deshalb vor, eine feste Norm für die Bemessung des Antheils der Geschäftsleitung aufzustellen, die im Allgemeinen als eine liberale anzuerkennen fein möchte,

Durch die Fassung der bezüglihen Bestimmung soll au der Sein vermieden werden, als ob im Wege der Landesgeseßgebung dem unbedingten Vorrang der reichsgeseßlichen Vorschrift präjudizirt werden könnte,

Zu §8. 22,

__ Der Entwurf beschränkt ih auf das Wesentlichste in Betreff der Feststellung des Begriffes des steuerpflihtigen Ectrages.

O folgt aus der Natur der Gewerbesteuer als einer Objekt- steuer, daß keine Rücksicht darauf genommen werden kann, ob das im Gewerbe angelegte und arbeitende Kapital eigenes oder erborgtes ift. Es dürfen daher Zinsen für das Anlage- und Betriebékapital und für Sd6ulden, welche Behufs Anlage oder Erweiterung des Geschäfts, Ver- stärkung des Betricbskapitales oder zu sonstigen Verbesserungen auf- genommen find, nit in Abzug gebracht werden.

Letztere Bestimmung weist auf den Gegensay hin, in dem folche Schulden und deren Verzinsung zu den aus dem laufenden Geschäfts- betriebe herrührenden Passiven und deren Verzinsung stehen, Diese wiederum sind den _Aktivausftänden des laufenden Geschäfts urd deren Binserträgen gegenüber zu stellen und kommen, foweit fie dieselben übersteigen, als Betriebsausgaben mit in Rechnung.

_ Nur um einer weit verbreiteten irrigen Auffassung entgegenzutreten, ist ferner der Saß aufgenommen, daß die etwa aus den Betriebs- einnahmen bestrittenen Ausgaben für den Unterhalt des Gewerbe- O und seiner Angehörigen dem Ertrage zugerechnet werden

Die sonstigen kritischen Fragen, zu denen der Begriff des Er- trages Veranlasung No, sind dieselben, welche au bei dem Begriff

U gen Cinkommeus aus Gewerbebetrieb entstehen und zum Austrag gebracht werden müssen, so z. B. die Unterscheidung eiben Betrie skosten und Aufwendungen aus den laufenden Ein- namen ¿u Meliorationen, zwischen regelmäßigen und unzulässigen außerordentlihen Abschreibungen u. |. w, Cine besond d eigen- thümlihe Behandlung dieser Fragen ist auf bem Gebiet der e werbesteuer kein Bedürfniß. G

Qu §, 23,

Noch einfacher konnte die Definition des Anlage- und Betrieb3-

| Bedeutung im Entwurf beigelegt ist. Was zum Anlage- und Betriebs-

kapital eines Gewerbes zu rechnen ist, darüber wird im konkreten Fall in kompetenten gewerblihen Kreifen nur selten eine Meinungsver- schiedenheit aufkommen, und die Gewerbesteuerberwaltung hat keine Veranlafsung, in diesem Puankte von der herrs{henden Auffassung ab- weihende Bahnen einzuschlagen.

Der in anderen Gewerbesteuergeseßen beliebten Detaillirung des Anlage- und Betriebskapitals in Maschinen, Werkzeuge, Vorräthe, Thiere, Werthpapiere und Geld, Wasserkräfte, Gebäude, besondere Geretsamen u. . w. kann ein besonderer Werth nicht beigemessen werden. Dieselbe ift niht für alle Fälle erschöpfend und bleibt im Uebrigen besser der Ausführungsanweifung vorbehalten. Letztere wird auch Vorkehrung zu treffen haben, daß denjenigen Steuerpflichtigen, welche etwa nach §. 55 Angaben über die Höhe des Anlage- und Betriebskapitals zu machen aufgefordert werden, eine Belehrung, soweit als nöthig, zugefertigt wird. 7

u 9. 24,

Der Grundsaß der Veranlagung der Gewerbesteuer für jedes Steuerjahr entspriht dem bestehenden Recht. Die Veranlagung auf einen längeren Zeitraum is bei einer wesentlich nach der Höbe des Ertrages sih richtenden Steuer mit Rücsiht auf dessen wechselnde Natur unzweckmäßig. Da im Geschäftsleben die Uebung alljährlicher Abschlüsse eine ganz allgemeine ist und der Gewerbtreibende erst auf Grund derselben selbst si einen sicheren Ueberblick über den Ertrag seines Gewerbebetriebes verschafft, so ließt sih die Steuerveranlagung naturgemäß an die Jahresabs{chlüsse an.

Das Anlage- und Betriebskapital soll nah seinem mittleren Stande im abgelaufenen Jahre für die Veranlagung maßgebend sein. __ Der im Absaß 3 dieses Paragraphen ausgesprochene Grundsatz liegt in der Natur der Sache, mußte hier aber seinen Plat finden, um Zweifel der Veranlagungsorgane auszuschließen.

Die Bestimmung des Slußsatzes ist von jeher bestehendes Recht. Etwaige Härten, welche sich bei Änwendung auf solche Betriebe er- geben, die im Laufe des Steuerjahres durch Unglücksfälle in ihrem Grtrage erbeblich ges{ädigt sind, finden ihre Milderung in der dur S. 44 des Entwurfes E gz mabtgangobefugniß,

L SS. 25 bis 2 find ihrem Inhalt nah fo verständlih und unbedenklich, daß von einer weiteren Erläuterung hier abgesehen werden kann.

i: Zu 8. 28.

Die hier aufgezählten juristischen Personen, Aktiengesellschaften 2c., welche hier nur als Unternehmer gewerbliher Betriebe in Betracht kommen, sind größtenthells aus Gründen des öffentlihen und privaten Rechts zur Rechnungslegung und Mittheilung ihrer Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse verpflihtet, welhe entweder öfentlih bekannt gemacht oder doch weiten Kreisen von Interessenten kundgegeben oder endli der Aufsichtsbehörde eingereiht werden müssen. Es erscheint unbedenklid, daß auch bei der Veranlagung der Gewerbesteuer diese Berichte und Abschlüsse benußt C A sollen.

u S. 29,

__ Die Feststelluna der namentlihen Nachweisung der Steuerpflich- tigen des Veranlagungsbezirks für die Klassen 11, 111 und IV ift gleihbedeutend mit der Konstituirung der Steuergesell\{chaften und folgeweise des nah Mittelsätßen berechneten Steuerkontingents. Hier- bei werden erfahrungsmäßig Meinungsverschiedenheiten scwobl der Mitglieder des Steueraus\{hus}ses untex sih, als auch zwischen einer Mehrheit von ihnen und dem Vorsißenden nit ausbleiben. Es erklärt fich das schon aus der nit immer übereinstimmenden sub- jektiven Schäßung von Ertrag und Kapital der einzelnen Betriebe. Daneben / tommen. Die Abgeordneten der Steuergesellshaft glauben unter Um- ständen ihr Interesse wahrzunehmen, indem sie danach streben, solche Betriebe, welche sih der unteren Klassengrenze nähern, von ihrer Ge- sellschaft fernzuhalten, um die höheren Schichten von der Uebertra- gung des an dem Mittelsay bei jenen Betrieben Fehlenden zu befreien. Von der anderen Seite ist der Vorsigende berufen, das Interesse des Staates in der richtigen Veranlagung der Klasse wahr- zunehmen.

Derartige Meinungsverschiedenheiten müssen \{leunig zum Aus- trag gebracht werden, wenn niht die ganze Veranlagung ins Stocken gerathen soll. auf Bestimmungen {ließen sich den in der Praxis erprobten Vorschriften für die jeßige Klasse A1 an (8§. 9 Nr. 8 des Geselzes vom 19, Juli 1861).

Zu §. 30;

In Klasse T bedarf es, weil keine Steuergesellhaft gebildet wird, auch keiner Feststellung der namentlihen Nachweisung, die ih viel-

jedo auch daraus, daß verschiedene Interessen ins Spiel !

Die zu diesem Behuf in den Entwurf aufgenommenen |

| beugen und ift Seitens der Steuerpflichtigen

mehr nur als das Verzeichniß der nah den Beschlüssen des Steuer- | aus\{chusses wegen eines Ertrages von 50 000 4 oder mehr oder eines | Anlage- und Betriebskapitals von 1000000 ( oder mehr in dieser | Klasse Veranlagten darstellt, Hingegen muß bei der hier stattfindenden |

Individualbesteuerung dem Vorsitzenden Behufs Wahrung des Staats- interesses die Befugniß zustehen, Beschlüsse der Mehrheit des Aus- \{ufses, ehe sie den Steuerpflichtigen bekannt gemaht werden, zu bean!tanden, Falls dieselben nah seiner Auffassung mit den bestehenden Vorschriften niht vereinbar sind oder sonst das Staatsinteresse ver- kürzen. Es greifen hier dieselben Erwägungen Play, welche auch bei der Einkommensteuer das Berufungsrecht des Vorfißenden der Ein- \{chäßungskommission rechtfertigen. i

Da in Klasse T die Provinz den Veranlagungsbezirk bildet, fo muß die Entscheiduug über die Berufung von dem Finanz-Minister getroffen werden.

Es versteht \sih, daß es auf die dem Steuerpflihtigen gewährten Rechtsmittel ohne Einfluß bleibt, ob der ihm bekannt gemachte Steuer- saß auf einer im Berufungêwege herbeigeführten Entscheidung oder unmittelbar auf Beschluß des Aus\chus}ses beruht. j

d 81

Die Festseßung der Gewerbesteuerrolle durch die Regierung mit der Befugniß, Nechnungsfehler zu berichtigen, ist bestehendes Recht. Neu is die Offenlegung der Rolle zur Eirsiht der Steuer- pflihtigen des Veranlagungsbezirks. Diese wurde bisher \{chon ge- stattet und in manchen Fällen z. B. bei Feststellung der Listen für die Abgeordnetenwahlen, bei Erhebung von Kommunalzushlägen zur Ge- werbesteuer kam die Veranlagung in der Rolle direkt oder indirekt zur öffentlichen Kenntniß. Es empfiehlt sich die Offenlegung be- stimmt und gleihmäßig zu regeln.

bedarf keiner weiteren Erläuterung. L Zu 8. 33. i

Die Steuerpfliht beginnt nah dem bestehenden Recht mit dem ersten Tage des Monats, in welchem der Gewerbebetrieb beginnt, und dauert bis zum lezten Tage des Monats, in welchem dasselbe aufgegeben und abgemeldet wird. l

Abweichend hiervon soll in Zukunft die Steuerpfliht mit dem Anfange des auf die Eröffnung des Betriebes folgenden Kalender- vierteljahres beginnen und bis zum Ende desjenigen Kalenderyiertel- jahres, in weldem das Gewerbe abgemeldet wird, fortbestehen. Vor- ausfeßung der Abmeldung foll selbstverständlih wie bisher die Aufgabe des Gewerbebetriebes sein.

Diese Regelung ermögliht eine große Vereinfahung des Ge- \chäftsganges und Rehnungswesens und steht mit der im §. 39 an- geordneten Hebung der Steuer in Vierteljahresbeträgen in ur|\ählichem Zusammenhang.

Um diejenigen Gewerbe, welhe im Lauf desselben Kalender- vierteljahres an- und abgemeldet werden, niht vor anderen zu bevor- zugen, welche nit länger als diese, aber innerhalb zweier Kalender- vierteljahre betrieben werden, bedurfte es einer Bestimmung, welche auch für Gewerbe der ersteren Art die Verpflihtung zur Erlegung der Viertel jahressteuer statuirte,

Die gänzliche Freilassung derjenigen Gewerbe, welche nicht länger als ein Vierteljahr betrieben werden, ershien um deswillen nit zu- lässig, weil unter Umständen innerhalb des gedachten Zeitraumes umfangreiche geweranwe Unternehmungen (wte z. B. die Verwerthung aufgekaufter Konkurs- und Nachlaßmassen) ihre Erledigung finden

kapitals gehalten werden, zumal leßterem doch nur eine subsidiäre

können.

Der nur vorübergehend, z. B. in der Weihnactszeit, betriebene

Kleinhandel wird wegen seines geringen Ertrages bezw. Anlage- und Betriebskapitals von dieser Bestimmung nicht berührt. „_ Nach dem S@lußsaß des §. 33 sollen diejenigen Gewecbe, welche ihrer Natur na zeitweilig niht ausgeübt werden (z. B. das Bau- bandwerk während der Wintermonate) für die Zeit der Betriebs- unterbrehung keinen Anspruch auf Steuerbefreiung haben. Diese dem bestehenden Ret entsprehende Vorschrift findet ihre Rechtfertigung in der Erwägung, daß .das Ruhen des Gewerbes nicht als Aufgabe desselben angesehen werden kann.

Zu Härten kann diese Bestimmung nit führen, da bci der Ver- anlagung auf die Unterbrechung des Betriebes im Vorjahr Rücksicht genommen werden muß (vergl. §. 24).

Da der Vorsitzende d Sth a \chuf} | riißende des Steueraus\chusses der Klasse IV d

gewerblichen Verhältnissen feines Veranlagungsbezirks O cia nächsten steht, ersbeint es zweckmäßig, alle Anmeldungen neuer Ge- werbebetriebe zunähst in seine Hände gelangen zu lassen, damit er dieselben nach der Höhe des muthmaßlihen Ertrages bezw. Anlage: und Betrieb-kapitals den entsprechenden Steuerklassen zuweise.

Diese - Zuweifungen tragen für die Vorsißenden der Steuer- ausschüsse der übrigen Klassen niht etwa den Charakter bindender Entscheidungen, es bleibt denselben vielmebr unbenommen, auf Grund anderweiter, genauerer Feststellung des Ertrages 2c. ein ihnen zu- gewtesenes Gewerbe einer anderen Klasse zu überweisen.

Dem System der Besteuerung nah Mittelsäßen entspricht es, daß alle Zugangstellungen in den Klassen 11, IIl und 1V mit dem Mittelsaß erfolgen. :

Die vorläufige Zugangstellung in Klasse T durch den Vorsitzenden des Steueraus\usses fol’ einer Verzögerung der Steuererhebung vor- [ 1 nit anfehtbar. Erst na erfolgter Feststellung des Steuersaßzes durch den Steueraus\chuß Éöônnen die Rechtsmittel, und zwar fowokl gegen die Klassifikation als auch gegen die Bemessung des Steuersatzes, ergriffen werden.

__In den Klassen 11, 111 und IV kann si das Rechtsmittel der in Zugang Gestellten naturgemäß nur gegen die vermeintlich unrichtige Bestimmung der Steuerklasse rihten.

/ Ms Zu S8. 35 bis 37,

__ Nach den bestehenden Vorschriften sind die Rechtsmittel gegen die Veranlagung der Steuer vom stehenden Gewerbebetrieb in der Weise geregelt, daß allen Steuerpflichtigen binnen einer Präklusivfrist von 3 Monaten nah Zustellung der Benachrichtigung über den fest- gestellten Steuerbetrag die Reklamation, und binnen einer Präklusiy- frist von 6 Wochen nah Zustellung des Reklamationsbescheides der Rekurs zusteht.

Ueber die Reklamationen entscheidet nach Anstellung der erforder- lien Ermittelungen sowie nah gutahtliher Aeußerung der Abgeord- neten der Steuergesellshaften oder Gewerb8genossen und der Ver- anlagungsbehörde die Regierung, welche jedoch die von den Ab- geordneten der Steuergesellschaften zuçestandenen, dem Antrage des Reklamanten entsprechenden Ermäßigungen ledigli festzusetzen hat.

Ueber die Rekurfe enisheidet nah nochmaliger Anhörung der Abgeordneten oder Gewerbsgenossen und der Veraulagungsbehörde fowie nah Begutachtung der Regierung der Finanz-Minister.

Die Mängel dieses Verfahrens sind im Wesentlichen folgende:

1) Durch die unnöthig laagen Fristen und die umständliche Be- theiligung der Behörden und Privaten wird die endgültige Entscheidung in der Regel auf 7 bis 8 Monate hinauz- geschoben.

2) An die Regierungen gelangen zahlreihe Reklamationen, welche dur den Beschluß der Abgeordneten der Steucrgesell\ Haften materiell bereits erledigt find.

Die Zentralinstanz wird mit einer Unzahl von Einzelents{ei- dungen belastet, welche soweit es si niht um solhe von grundfäßliher Bedeutung handelt, ebenso gut von den mit tehnisch geshulten und erfahrenen Beamien besetzten Provinzial-

_ behörden getroffen werden können.

Die geplante Neuregelung hat bei voller Wahrung der Interessen der Steuerpflichtigen eine erheblihe Verkürzung und Vereinfachung des Nechtsmittelverfahrens zur Folge, indem zunächst alle Fristen auf den durchaus angem-ssenen Zeitraum von 4 Wochen abgekürzt werden follen, und als Rechtsmittel der von dem Steueraus[{chuß zu erledi- gende Finspruch und die dur die Bezirküregierung in Klasse I durch den Finanz-Minister zu entscheidende Berufung in Aussicht genommen 11nd, Ï L i

Gegen die Entscheidung über tie Berufung is noch eine Be- \{chwerde an den Steuergerichtshof vorgesehen. Da dieselbe jedo nur wegen unrihtiger Gesce8anwendung zugelassen werden oll, so wird von ihr voraussictiih nur ein bescränkter Gebrauh gemacht werden. Immerhin bietet dieselbe dem Einzelnen die Möglichkeit des Schußes gegen Rechtörerlezizng und der Besammtdeit die Vortheile einer cin-

heitlihen Rechtskontrole. E Zu §. 35,

Der Einsprucß gleit im Wesentlichen der gegen die Veranlagung der klassifizirten Einkommensteuer zulässigen MRemonstration. So wenig sih aus den zu §8. 40 bis 51 des Entwurfs des Einkommen- stevergeseßes angeführten Gründen die Beibehaltung dieses Rechts- mittels bezügli der Einkommensteuer empfiehlt, so zweckmäßig er- \(eint die Einführung desselben hinsihtlich der Gewerbesteuer. Die Letztere wird auch in Zukunft der wirksamen Veran!agungsmittel, welche der Einkommensteuer zur Verfügung gestellt werden follen, entbehren, und sich daher vielfa bei den Veranlagungen mit unsicheren und ungenauen Unterlagen behelfen müssen. In den Klassen Il, T und IV bedarf cs auch in der Regel einer genauen Crtragsermittelung nicht, in den meisten Fällen wird es genügen, den Ertrag nur soweit festzustellen, als zu einer verhältnißmäßig rihtigen Vertheilung des Steuecrsolls auf die Mitglieder der Steuerklasse erforderlich ist.

Hierzu kommt, daß in den gedachten Klassen eine von den Steuer- aus\{üssen zugestandene Ermäßigung den Fiskus nicht interessirt, da der hierdurch entstehende Steuerausfall von den Steuerkla\ssen im nächsten Jahre wieder aufzubringen ist.

Aus diesen Gründen erscheint es geboten, den Steueraus\{chüsseà vurch den an sie gerichteten Einspruh Gelegenheit zur nochmaligen Prüfung threr Veranlagungsbeschlüsse und zur definitiven Erledigung eines großen Theiles der gegenwärtig in die böhere Instanz gelangenden Beschwerden zu geben.

Zu §, 36.

Zur Beseitigung offenbar unrihtiger Entscheidungen der Steuer- aus\chüsse erscheint es nothwendig, neben dem Steuerpflichtigen auch dem Vorsigenden des Steueraus\{chusses das Rechtsmittel der Berufung einzuräumen.

Mit Rückscht auf den Veranlagungsbezirk der Klasse T (Provinz) mußte dem Finanz-Minister die Entscheidung der Berufungen aus dieser Klasse übertragen werden.

_ Für die Klassen Il bis IV ist sowohl hinsihtlih der Veranlagungs- bezirke (Regierungsbezirke und Kreise) als auch in Ansehung der Qualifikation ihrer Beamten die Bezirksregierung die zur Entscheidung der Berufungen geeignete Instanz.

Zu §8. 37.

Das Rechtsmittel der Beschwerde an den Steuergerihtshof ist nur zu Gunsten des Steuerpflichtigen zugelassen, Auch dea Vor- sißenden des Steueraus\{husses zur Einlegung der Beschwerde zu er- mächtigen, liegt keine Veranlassung vor, da die fiskalishen Interessen, welche übrigens nur in Klasse T in Frage kommen, durch die Be- rufungsbehörde in ausreihendem Maße gewährt wecden.

Der §. 37 entspriht im Wesentlihen dem §. 44 des Entwurfs des Einkommensteuergesetzes, die dortige Begründung findet hier sinn- gemäße Anwendung.

(Sé(luß in der Dritten Beilage.)

zum Deutscheu Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

M 249.

G

(S{luß aus der Zweiten Beilage.) Zu §. 38.

Da in Zukunft die Gesammtheit der in einer Hand befindlihen Gewerbebetriebe, gleichviel, o” dieselben in einem oder mehreren Ver- anlagungsbezirken liegen, an etnem Ort und mit einem Steuersaßz veranlagt werden soll (vergl. §. 17), so kann si bei den über mehrere Kommunalbezirke erstreckenden Gewerben die Nothwendigkeit ergeben, um Zroed fkfommunaler Wablen oder Besteuerung cine Zerlegung des Gewerbesteuersazes in die auf die betheiligten Gemeinden entfallenden Theilbeträge vorzunehmen. Diese Zerlegung soll naturgemäß nur auf Antrag einer interessirlen Kommune von dem veranlagenden Steueraus\{chuß bewirkt werden. Da hierbei sowohl finanzielle als auc andere Interessen der Steuerpflichtigen berührt werden können, so muß man demselben neben den Kommunen das Recht der An- fechtung des Beschlusses des Steuerauss{usses einräumen.

Mit Rückficht auf das geringe Interesse, welches der Steuer- aus\chuß an der Zerlegung des Steuersages hat, soll bier das Rechts- mittel des Einspruches fortfallen, im Vebrigen jedo ebenso wie gegen die Veranlagung Berufung und Beschwerde Platz greifen.

l Zu 88S. 39 und 40.

Diese die Steuererhebung betreffenden Vorschriften entsprechen den 88. 64 und 65 des Entwurfs des Cinkommensteuergesetz?s. Auf die dajelbst gegebene Begründung kann daher hier Bezug genommen

werden. Zu 8. 41 Die Umschreibung der Gewerbesteuer im Fall der unveränderten Fortsezung eines Gewerbes durch eine andere Person entspricht dem [tenden Recht. 2 : ; ie Bestimmungen über die Begrenzung der Steuerpfliht (Z. 33) werden durch diese Vorschrift nit berührt, Bet cintretendem Besitz- wechsel bleibt sona der ausscheidende Gewerbetreibende, Falls er die Abmeldung unterläßt, neben seinem Besißnacfolger steuerpflichtig. Etwaige sich hieraus ergebende Härten können in Gemäßheit des §. 98 Absah 3 beseitigt werden. E : i : Der Absatz 2 hat solche Fälle im Auge, in welchen einem Ge- werbetreibenden niht nur die Betriebsräume nebst Inventar, sondern auch wesentlihe Theile der Waare gegen eine in dem hohen Preis derselben liegende Vergütung zur Verfügung gestellt werden, Ber- hältnisse, wie sie 3. B. zwischen Brauereien und den in ihren Schank- stätten auf sogenannte Tonnenpacht gestellten Schänkern regelmäßig b en. A Fällen dieser Art, wo der Betrieb eines umfangreichen Ge- werbes obne j.des Betriebs- und Anlagekapital ermögliht ist, muß {c der Fiskus dur die Solidarhaft des finanziell interessirten Ver-

ächters ficher stellen. pächters ficher Qu 4 49,

Diese Bestimmung ergiebt \ich folgerichtig aus dem im 8. 17 vertretenen Grundsatz, daß jeder Gewerbetreibende mit der Gefamnitheit seinec Betriebe nur einmal veranlagt wird. Auf eine derartige Ver- anlagung muß naturgemäß die Veränderung des Sißzes der Gescchäfts- leitung, des Wohnortes der Gewerbetreibenden 2c. materiell ohne Finfluß sein, y s a dem geltenden Necht findet bei Verlegung eines Betriebes in einen anderen MRollenbezirk einerseits völlige Abgangstellung der Gewerbesteuer, andererseits Zugangstellung mit dem Mittelsaß der zutresfenden Gewerbesteuerklasje statt.

Zu §, 43. i

Das Verfahren bei Zu- und Abgängen bleibt feiner formellen

und technischen Natur halber zweckmäßig der Regelung des Finanz-

Ministers überlassen. Zu § u

S. 44.

Ein Erlaß der Gewerbesteuer is in der geltenden Gefeßgebung nit vorgesehen. Diesem unter Umständen zu großen Härten führen- den Mangel foll dur den §. 44 abgeholfen werden. i

Analog den für die Einkommensteuer geltenden Vorschriften, den Erlaß der Gewerbesteuer von der Verminderung des Erträges um eine bestimmte Quote abhängig zu machen, ersheint wegen der realen Natur der Gewerbesteuer nit rathsam. Auch ift es fehr wohl mög- lih, daß bei relativ gleiher Verminderung des Ertrages die Schâà- digung der Einzelnen eine sehr verschiedene ist. i d

Dem praktishen Bedürfniß wird man hiernah am meisten Rech- nung tragen, wenn man die Entscheidung darüber, ob „ein Gewerbe- treibendert durch Ereignisse der im §. 44 erwähnten Art wesentli geschädigt ist, dem pflihtmäßigen Ermessen der Bezirksregterung über- läßt. Die Ermäßigung bezw. der gänzlihe Erlaß der Steuer soll für die auf das shädigende Ereigniß folgenden Bierteljahre bewilligt werden können. i

Da ein Rechtsanspruch auf Ermäßigung bezw. Erlaß der Ge- werbesteuer niht gewährt werden soll, bedarf es einer Fristbestimmung für die Stellung des Erlaßantrages oder die Einlegung der Ve- \chwerde niht. Dur eine solche könnte aùúch im Einzelfall der Zwedck des §. 44 vereitelt werden. S. 45

stimmt mit §. 66 des Entwurfs des Einkommensteuergesezes überein, auf dessen Begründung hiermit Ne wird.

2A {ließt fich an das bestehende Recht an.

Ein Bedürfniß zur Anordnung von Erfatzwahlen hat si bisher bei den Abgeordneten der Steuergesellshaften niht_ herausgestellt. Ein solches wird auch bezüglih der Mitglieder der Steuerausschüsse voraussichtlich nicht hervortreten, da die Stellvertreter nit für bes stimmte Mitglieder gewählt werden, sondern der Reihe nah für aus- scheidende oder verhinderte Mitglieder eintreten sollen.

Im §8. 47 i: H as pee rund arOne Wahlrecht hinsichtlich der Wahlen für ie Steueraus\{üÜsse geregelt, A

Als Vorbedingung der Wählbarkeit ist Mitgliedschaft der be- treffenden Klasse, männlihes Geschlecht, ein Alter von 29 Jahren und Besitz der bürgerlihen Ehrenrehte vorgeschrieben.

Das aktive Wahlreht foll jedem Mitgliede der Klasse zustehen, die Ausübung desselben jedoch Großijährigkeit und männlihes Ge- \{chlecht zur Vorausseßung haben. Minderjährige und Frauen müssen ich daher ebenso wie juristishe Personen, Aktiengesellschaften 2c. dur Bevollmächtigte vertreten lassen. ;

Die Wahl foll nur aus den in §. 8 der Kreisordnung vom 13, Dezember 1872 angegebenen Gründen (anhaltende Krankheit, Ge- \chäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit vom Wohn- orte mit \sih bringen, Alter von 60 Jahren, Verwaltung eines un- mittelbaren Staatsamts, sonstige besondere Verhältnisse, welche eine gültige Entschuldigung begründen) abgelehnt werden können. Eine unbegründete Ablehnung würde als Weigerung im Sinne des §. 48

anzusehen sein.

Zu §. 48. /

Diese an das bestehende Recht sh anlehnende Bestimmung soll Störungen des Veranlagungsgeschäftes vorbeugen für den Fall, daß die Steuergesellshaften vei der Wahl oder die Gewählten bei den ibnen übertragenen Geschäften die ordnungsmäßige Mitwirkung ver-

a analoge Bestimmung hat in dem Entwurf des Einkommen-

h6 funden. steuergesezes (Z. 56) Va Bie S8. 49 u

Dritte Beilage

Berlin, Mittwoch, den 19. November

Dieselben gewährleisten einerseits die gerechte und unparteiische Handhabung der Besteuerung8grundsäßze und andererseits die Geheim- haltung der zur Kenntniß der Steuerausshüsse gelangenden Ver-

hältnisse. Zu §8. 51.

Nach dem geltenden Recht haben nur die Abgeordneten der Hanbvelsklasse A 1 Anspru auf Reise- und Tagegelder. Da für die Mitglieder der Steueraus\hüsse aller Klassen sih die Nothwendigkeit weiterer Reisen und mehrtägiger Abwesenheit vom Wohnorte ergeben kann, so sollen denselben in Zukunft ohne Unter- schied der Klasse Reise- und Tagegelder nach Maßgabe der Verord- nung vom 20, Dezember 1876 (Ges.-S. 1877 S. 3) gewährt werden. Zu 8. 52, Im Absay 1 wird die Anmeldepfliht der Gewerbetreibenden in Uebereinstimmung mit dem bestehenden Recht geregelt. Derselben unterliegen au diejenigen, welhe in den Besiß eines bereits be- stehenden Gewerbes eintreten, und welche neben ihrem bisherigen Ge- werbe einen neuen Betrieb eröffnen. Durch die Strafandrohung des §. 70 wird dieser Bestimmung Nachdruck verliehen. Die im §. 14 der Reichsgewerbeordnung vorgeschriebene ß An- meldung hat in Gemäßheit der Ausführungsanweisung vom 4. Sep- tember 1869 zu I 1, (M. Bl. f. d. inn. Verw, S. 202) ebenfalls bei der Gemeindebehöcde des Ortes, wo das Gewerbe betrieben werden soll, zu erfolgen. Hieraus erklärt sih die Bestimmung des Absatz 2. Eine Anzahl von Gewerben wie das der Apotheker, Aus8wande- rungs- und Versiherungsunternehmer unterliegt den Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht (vergl. §. 6 daselbit). Auf diese findet daher ledialih die Vorschrift des Absay 1 Anwendung. Mit Rüdcsicht auf die besonderen Verhältnisse Berlins, welche eine schnelle Bearbeitung der Anmeldungen erfordern, mußte die dem geltenden Recht eatsprehende Vorschrift des Absatz 3 beibehalten

werden,

Die 88. 53 und 54 i: : bezwecken, das Veranlagungsge]chäft in geeigneter Weise vorzubereiten. Die im §, 54 vorge|chriebene Erklärung hat nur die äußerlich erkennbaren Merkmale des Gewerbebetriebes zum Gegenstande, weshalb es keinem Bedenken unterliegt, auch den Gemeindevorstand zur Ab- nahme derselben zu ermächtigen. _ A Die Verweigerung oder unrichtige Abgabe der Erklärung ist- im 8, 71 unter Strafe gestellt.

Zu 8, 595.

Die bier vorgesehene Erklärung dient lediglich dem Zweck einer rihtigen Klassifiklation der Gewerbe sowie der Feststellung der Steuer- pffliht überhaupt. Diese Erklärung unterscheidet sih durch ihren Gegenstand und rein fakultativen Charakter wesentlich von der in 8. 27 des Entwurfs des Einkommensteuergeseßes vorgeschriebenen Steuererklärung. L A E

Die Vorsißenden der Steueraus\{üsse lediglich auf diese auch ihnen zugänglihen Einkommensteuererklärungen zu verweisen, ist aus mehrfachen Gründen nicht angängig. Einmal wird von den Censiten mit einem Einkommen unter 3009 # in der Regel die Steuer-

erklärung nicht erfordert werden. Sodann würde die rechtzeitige Durchführung der Gewerbesteuerveranlagung in Frage gestellt, wenn niht gar unmöglich gemacht, wenn die Klassifikation der Gewerbe erst nach dem Eingang der Cinkommensteuererklärungen erfolgen könnte. Schließlich ist nicht zu übersehen, daß Leßtere nicht immer eine ausreihende Grundlage für die Grmittelung des gewerblichen Ertrages bezw. des Anlage- und Betriebskapitals bieten werden.

Aus diesen Gründen kann man der Gewerbesteuerverwaltung das für die Bestimmung der Klassen und die Feftstellung der Steuerpflicht wirksame Mittel der im §. 59 vorgesehenen Ecklärung nicht vor- enthalten, i s E

Da durch diese Erklärungen die Beschlüsse der Steuerausshüsse vorbereitet werden follen, so empfiehlt es si, das Recht zur Abnahme derselben den Vorsitzenden der Steuerausshüsse zu überlassen.

Der Absay 3 entspricht dem §. 27 des Einkommensteuergesehz- entwurfes, auf dessen Begründung hier Bezng genommen werden kann.

Bei der Bedeutung der fraglihen Erklärung kann die im §8. 71 zu 1 vorgesehene Strafandroßung s entbehrt werden.

bedarf einer Erläuterung nicht. e beabsichtigt, die erstmalige Veranlagung zweckmäßig vorzubereiten.

üu S. 98.

Nach dem bestehenden Recht ist die An- und Abmeldung der Ge- werbe bei derselben Behörde zu bewirken.

In Zukunft soll die Abmeldung bei der Hebestelle erfolgen, da auf diese Weise am zweckmäßigsten Steuerüberhebungen vermieden werden. Die scheinbar abweichende Vorschrift für Berlin erklärt sich aus der Thatsache, daß die Steuern hierselbst von der der Königlichen Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern unmittelbar unter- stellten und mit derjelben räumlich verbundenen Steuerkasse. erhoben werden.

Im Interesse einer geordneten Steuerverwaltung muß als Regel festgehalten werden, daß derjerige, welcher die Abmeldung des Ge- werbes unterläßt, \teuerpflihtig bleibt. Da jedoch die ausnahmslofe JInnehaltung dieses Standpunktes zu großen Härten führen könnte, zumal in Fällen unverschuldeter Verspätung bezw. Unterlassung der Abmeldung oder finanzieller Bedürftigkeit des Steuerpflichtigen, so ist in Absay 2 der Bezirksregierung die Befugniß ertheilt, in Einzel- fällen fe Rücksiht auf die Abmeldung eine der thatfählihen Aufgabe des Gewerbes entsprehende Abgangösstellung der Steuer ein-

lassen. treten zu laff} Zu 88. 59—69.

Die Gewerbe der Gast-, Schank- und Speisewirthshaft werden gegenwärtig in der R tcllle batte besteuert. Die nie- i äßze und die Mittelsäße betragen : O Niedrigster Sap. Mittelsay. M N

Sn der I. Gewerbesteuerabtheilung 12 nd. II, r 12 36

T ; 6 24

E O z 6 12

Der gleichen Besteuerung unterliegt das gewerbsweise betriebene Vermiethen von wenigstens drei möblirten Zimmern.

Von dem Betriebe der Schank- und Speisewir1hs{chaft als Neben- gewerbe des Handels is außer der Handelssteuer die Steuer der Scank- und Speisewirthe als besondere Gewerbesteuer zu entrichten.

Endlich sind der als Nebengewerbe auf Grund besonderer Er- laubniß betriebene Kleinhandel mit geiftigen Getränken (Branntwein und Spiritus) und der Kleinhandel mit Wein, neben dèr von dem Hauptgewerbe zu entrihtenden Steuer, mit dem Mittelsaße der Han- delsklafse B (nah den 4 Gewerbesteuerabtheilungen: 24, 18, 12, 6

derer Steuer belegt. Ma Se nimmt von einer besonderen Besteuerung der

, des gewerbsweise betriebenen Vermiethens möblirter

I Klein andels mit Wein Abstand; zu einer, von den

allgemeinen Grundsäßen der gewerblichen Besteuerung abweichenden

Behandlung dieser GBewenne liegt in keiner Beziehung ein Anlaß vor. e

stimmen mit §8. 54 bezw. 53 Abs. 4 und 5 des Entwurfes des Ein- kTommensteuerge]ezes überein.

dem Entwurfe vorgesehene besondere Steuer soll piel- mebr aussclichllé auf die Gastwirtbscaft, die Schankwirths\ und

218390.

den Kleinhandel mit Branntw:in oder Spiritus beschränken. Von diesen Gewerben, mögen sie als Haupt- oder Nebengeschäft betrieben werden, foll eine besondere gewerbliche Steuer, die Betriebésteuer, er- hoben werden. Dieselbe ist von den zur allgemeinen Gewerbesteuer herangezogenen Gewerbetreibenden neben diefer zu entrihten und er- streckt sih auch auf diejenigen Gewerbetreibenden, welche wegen eines hinter der Grenze der Steuerpflicht zurückoöleibenden Ertrages (1500 A) und age e Das (3900 M) von ter all- emeinen Gewerbesteuer befreit sind, 7 L j

5 Die Betrciebssteuer rechtfertizt sich zunächst durch die Konzessions- ertheiluna, welche wegen der Einschränkung der Konkurrenz den fon- zessionspflihtigen von den nicht besonderer Erlaubniß bedürfenden Gewerben erheblide Vortheile gewährt. Würde dieser Umstand au für die besondere Besteuerung verschiedener anderer Gewerbe geltend gemacht werden können, so treten doch, insbesondere hiasihtlich der Gast- und Sankwirtbhschaft, weitere Gründe hinzu, _ welche füx die stärkere Belastung diefer Gewerbe sprehen. Die Schankwirthscaft ist ein Gewerbe, welches keiner weiteren, die Aufwendung von Kosten vcrursahenden Borbereitunz bedarf und im Vergleich mir dem Anlage- und Betriebékapital einen hohen Ertrag abroirft. Anus dieser Ver- anlassung pflegt ein stärker Andrang zu dem Gewerbe der Shanf- wirthschaft stattzufinden, während volkswirthsaftliche und etbisbe Gesichtspunkte eine Einschränkung desselben echzishen. Da die Gast- wirthschaft regelmäßig mit Schankwirthscaft verbunden it, gelten dieselben Gründe im Wesentlihen au für jene. Für den Kietn- handel mit Braantwein oder Spiritus treffen jeden{alls die ange- peuteten volkswirthsc{aftlihen und ethischen Gesichtépunkte zu,

Hiernach wü: de es niht gebilligt werden fönnen, den Gewerben der Gast- und Schankwirtbschaft und des Klcinhandels mit Bratint- wein oder Spiritus im Verhältniß zu der gegenwärtigen Beläftung diejenige steuerlihe Erlcihterung z1 gewähren, welche im vorliegetden Gesetzentwurf geg-nüber den kleineren Betrieben anderer _Gewecbe angestrebt wird, Ein hoher Prozentsaß ‘der bisher in Klasse C: bès steuerten Gast- und Schanlwirthe, fowie der in ter Klafse B vers anlagten Gewerbetreibenden, welhe Kleinhandel mit Branntwein oder“ Spiritus betreiben, würde künftig wegen eines Ertrages unter 1500 4 und eines Anlage- und Betriebskfapitals unter 3000 von der all- gemeinen Gewerbesteuer gän;lih befreit werden.*) Zablreiche antere Gewerbetreibende dieser Kategorien würden in der Steuerklafie IV, Einzelne au in der Steuerklafse IIL, erhebli niedrigere St-uersêße als bisher zu entriwten haben. Soll zur Ausgleihung der bierdur bedingten Steuerausfälle die entsprehend Höhere Belastung afer übrigen steuerpflihtigen Gewerbetreibenden vermieden werden, so bleibt nur die Wahl zwischen einer höheren Besteuerung dcr Gaft- und Séankwirth\chaft und des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus im Rahmen der allgemeinen Gewerbesteuer, oder die Einführung ciner besonderen Steuer für diese Gewerbe.

Der erstere Weg kann nicht besckchritten werden. Sow: Bildung besonderer, ausschlißlih die betriebssteuerpflihtigen Sew umfassender Steuergesells@aîten mit böberen Steuersäßen, als d die Belastung der Betriebsfteuerpfli@tiaen irtnerhalb der allgemeiaen Steuergesellschaften mit einem, dem Ertrage u. f. w. des betricbs- steuerpflihtigen*Gewerdes entsprehenden prozentualen Zuschlage würde wegen der großen Zabl der die Schaakwirths{aft und den Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus nur als Nebengeshäït betreibendên Steuerpflichtigen ni&@t ausführbar sein. Bezüglich diejer würde, ohne zu großen Unbilligkeiten zu gelangen, eine Scheidung zwischen dem Ertrage u. \. w. des Haupt- und des Nebengewerdes und zu diciem Behufe eine genaue, zatlenmäßige Festficllang des Ertrages u. f. w. erfolgen müssen. Bei der dem Entwurfe zu Grunde legenden Be- steuerung nach den Mittelsäßrn ist aber die Möglichkeit einer der- artigen Feststellung ausges{loîfen.

Es erübrigt daber nur die Einführurg einer besonderen Betriebs- steuer mit einfaden, die Veranlagung und Verwaltung thunliBft er- leichternden Formen. d R

Bei Erhebung eines, die den Betriebsfteuerpfüibtigen glei@mäßig treffenden Einheitssaßz urden die großen VeriWieden- heiten in dem Ertrage und dem Anla Betriebskapital gänzli® außer Betra@t bleiben; die kleinen Be würden unverdäitnif- mäßig belastet, die großen über Gebühr g at werl Die bis zu einem gewissen Grade auth hier gebotene Berückshtizung der îteuer- lien Leistungsfähigkeit läßt die Erhebung fester, einhettliher Sähz nur innerbalb bestimmter Grenzen zu. Der Entwurf lebnt h bierdeï an die Gewerbesteuerklafsen an und beabsichtigt die Gintübrung feier, nah den Steuerklafsen abgestufter Säße, weile tanerdald der cinzzinen Klassen von jedem in einer Klasse zur Gewerbeïteuer veranlagten Betriebsfteuerpflihtigen der Regel nah gleichmäßig erboben werden sollen. . Ein geringerer Cinbeits)aß foll von allen wegen eines Gr» trages unter 1500 & u. \. w. gewerbesteuerfreèen BetriebSitenrz» pflichtigen entrichtet werden. - ; A

Kür die letzteren wird ein Saß von 10 „Æ vorgesSlagen. L von jedem, auch dem kleinsten Betriebe zu entri@tende Siteueriat Weite hinter dem niedrigsten Sayze der Klaße © in der L. mnd 11 Wewerte- steuerabtheilung um 2 Æ zurück, überfteizt denielden aber im-Den AD- theilungen III und IV um den Betrag von 4 „& Jm VergleiSe mit den Mittelsäßzen der Kiasse C in den Abtbeilungen 1, 11, U ist der jeßt vorgeschlagene feste Saß von 10 „& um 44 2 F niedriger. In Zukunft würden al steuerpflihtigen, welche bisber în den niedrigsten Saß der Klaße C von § „& und von 9 #& zu entrichten hatten batten, 4 bezw haben, während die übrigen, troß cines Ertrages unter den Saß von 9 hbinans in Abtheilung Ill un sowie sämmtliche, au die mit dera medrigtte! pflichtigen der Klasse © in den Abtheil i m weniger beträctlihe Ermäßigung genichen wärdez |

Aehnlich licgen die Verbältniffe dezüglid der dem Kieind mit Branntwein oder Spiritus als korgesfonirte® Nebengprweerbe Le treibenden Betriebssteuerpflichtigen. wurden: I dem UT* genommenen festen Steuersaße von 10 4 mar diejenizen zur Gewerbs steuerabtheilung 1ŸV gebörigen Gewerdeireibenden, welde mnt dm Mittelsaße der Handelsklafse B (6 Q) besteuert And Nem fti 4 M mehr als bisher zu entriten baben, während den zuz dem Mitrelkage der Klasse B in den Abtheilungen L, Il und 111 (24 daz. 12 U 4AM veranlagten Steuerpflihtigen cine zum Theil dete tlide Sri terung gewährt werden würde, L

Die Höbe des in Aussicht genommenen H, Bo _W „A wird biernaw keinem Bedenken unterliegen unen. Sm AdIrug innerhalb der Kategorie der Betriodoftener Ns tigen mit einem trage unter 1500 M und einem Anlage» umd Betriedölapätale under 3000 «& eintreten zu lassen, verbietet sh fon wogen der hêerdard bedingten außerordentlihen Erf@wcrung dos Veranlagaengbrertadeent

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o Anmeikungt H den ee Proder würden von den Steuerpflichtigen Klaße © wegen eines unter 1500 „& und eines Anlage und Betriedslapitalt unter von der Gewerbesteuer befreit werden:

Jn Berlin 5,076, Bredlau 29,16%.

Ju Kottbus 43,78, Erfurt 48, Bielefeld N72, Krefeld 35,57%. Y

Jn den bet den Probevera beruckhtigten Orten

" der I. Abtbeilung att M, und der N. Abtheilung dur@shnittlk 36,19%.

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