n: has 8 Anf. Fegt. Nr. 131 verseßt. Lenz, Sec, Lt. im 3, Inf. Regt. Nr. 121, unter Verseßung in das Inf. Regt. Kaiser Wilhelm König von Preußen Nr. 120, zum Pr. Lt, befördert. Graf v. Westerholt-Gy}enberg, Pr. Lt. im Drag. Regk. Königin Olga Nr. 25, Frhr, v. Gemmingen-Guttenberg, Sec. Lt. im 2. Drag. Negt. Nr, 26, Frhr, V. Wöllwarth - Lauterburg, Sec. Lk, im Ulan, Negt. Köntg Wilhelm Nr, 20, — in das Ulan. Regt. König Karl Nr. 19, Graf v. Uxkull- Gvllenband 11, Sec. Lt. im Gren. Regt. Köuigin YVlga Nr. 119, mit einem Patent unmittelbar hinter dem Sec. Lk. D ey hle des 2, Drag. Regts. Nr. 26 in das Ulan. Regt, Köntg Karl Vir, 19, _— versetzt. Mohs, Reiniger, Katfer, K o, außereklats- mäßige Sec. Lts, im Feld-Art, Regk. Köntga Karl Nr. 13, Sönwald, Veiel I], Frhr. v, Wä ter L, Kloß, „außere etatsmäßige Sec. Lls. im 2, Feld-Arl Reut. Nr. 2 J rinz-Regenk Luitpold van Bayern, zu Art. Vffizieren ernannt. Lehner l, pc, Lt, im Pion. Bat. Nr, 15, ein Patent feiner Charge vom 20, Sep- tember 1890 verliehen Keller, Vet, Li in demselben Bat, zum überzähl. Pr. Lt, mit einem Patent vom 20, September 1890 be- fördert. Salzmann, außeretalsmäßiger Sec. Lt. im Pion. Balk. Nr. 13, zum etatsmäßigen See. Lk. ernannk, Ho ch, Sec. Lt, im Gren. Regt. König Karl Nr, 123, kommandirt zum Pion. Bak, Nr. 13, als außeretatsmäßiger Sec. Lt, in das Pion. Vat. Nr. 13 verseßt.
Kaiserliche Marine.
Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Neues Palais November, Hollmann, Contre-Admiral, Staatssekretär des Reid s-Martineamts, unter Verleihung cines Patents
vom 18, November 10 0 zum Vize-Admiral befördert.
Entwurf eines Gesehes, die Vefrenerung des Zuckers betreffend.
Grster Veil. rung des inländishen Nübenzu(kers. Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. ustand, Erhebungsart und Höhe der Sleuer. d 1, indische Nübenzuckex unterliegt einer Verbhrauch8abgabe und zu deren Sicherung der Steuerkontrole e dieses Gesetzes gilt als inländisher Rübenzucker aller è dur Bearbeitung von Rüben oder dur weitere Bear- Produkten, welche aus 1m Inlande bearbeiteten Rüben gewonnene feste und flüssige Zucker, einschließlih der der Füllmassen und der Zuckerabläufe (Syrup, Melasse), var obne Rücksicht darauf, ob bei der Fabrikation eine Ver- 1 auch anderer zuckerhaltiger Stoffe oder Zucker stattgefunden Inter der weiteren Bearbeitung von Produkten aus Rüben ift ndere verstanden die Entzuckeruag oder Raf fination von Zucker- ufen (Syrup, Melasse), die RNaffination von Nohzulker, die Auf- g von festem Zucker, die Inverßon. A
Dic Zuckersteuer beträgt 22 /6 von 100 Kilogramm Netkogewicht.
NRübensäfte und Abläufe der Zuckerfabrikation sind der Zuker- steuer nit untertvorfen.
Der Bundesrath ist ermächtigt, Zuckerabläufe, Rübensäfte, sowie Mischungen von Zuckerabläufen und Mübensästen mit einander oder mit anderen Stoffen, jedo Rübensäfte und Mischungen, in welchen Rübensäfte enthalten find, nur sowelt als fie niht in Haushaltungen auss{ließli{ch zum eigenen Verbrauch bereitet werden, der Zuckersteuer zum vollen oder zu etnem ermäßigten Satze zu unterstellen,
Die Bestimmungen über Gegenstand und Höhe der biernach (Absag 3) vom Bundesrath festgeseßten Zuckersteuer find dem Reichs- tage, sofern er versammelt ist, sofort, andernfalls aber bei dessen nâchstem Zusammentreten vorzulegen. Dieselben sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt.
) Zablungspflicht. S O. Die Zulersteuer ist zu entrichten, . \ obald der Zucker aus der Steuerkonatrole in den freien Verkehr tritt Zur Eatrichtung ift der jenige verpflichtet, welcher den Zucker zur freien Verfügung erklält.
Der Zucker haftet für den Betraa der Steuer ohne Rüdälsicht auf die Rechte Dritter In gleiwer Weise haftet die zuckerhaltige Waare im Falle des §. 6 Ziffer 1 für die Steuer oder die gezahlte Bergqgütung
Gegen Sicherbeitsbestellung ist die ZvCersteuer zu stunden. Für eine Frist bis zu drei Monaten kann sie aud ohne Sicherheits: bestelung gestundet werden, falls nit Gründe vorliegen, welche den Cingang als gefährdet erscheinen lassen.
3) Verjährung. F. 4
Alle Forderungen und Nacbforderungen an Zulcketsteuer, des8- gleichen die Ansprüche auf Ersaß wegen zu viel oder zur Ungcbühr entrihteter Zuckersteuer verjähren binnen Jabreèfrist vom Tage des Eintritts der Zahlungêverpfichtung beziehungsweise der Zahlung an gerechnet. Der Anspru auf Nachzablung defraudirter Gefälle ver- jährt in bre
die Steuerbeamten
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Inwieweit Fak
A
A. Für die Zuckerfabriken, welche k1ystallisirten Zucker herstellen, bedarf es, vorbehaltlih der jür einzelne bereits seit dem 1. August 1888 bestehende Fabriken bisher zugelassenen und ferner zuläsfigen Aus- nahmen,
entweder L
1) der Abscbließung derjenigen Räume, in welchen die Krystalli- sation der Sôfte, die Bearbeitung und die Aufbewahrung von lrystallisirtem Zucker stattfindet, desgleihen derjenigen Näume, in welchen Zuckerabläufe (Syrup, Melasse) sih befinden, gegen die übrigen Fabrikräume und nah außen,
oder
2) der Umfriedlaung der Fabrikanlage.
Nuch liegt den Fabriklinhabern ob, auf Verlangen
a, die Geräthe, in welchen sih zudkerhaltige Säste, Füllmassen oder Zuckerabläuse zu befinden pflegen, einschließlih der Saftheber (Montejus), Pumpen u | w,, mit einer besonderen Schußvorrichtung zur Verhinderung des heimlihen Wegbringens dieser Stoffe zu ver- sehen;
b, “zur Erleichterung der Ueberwachung des Betriebs und Verkehrs der Fabrik Wachtlokale sür die Aufsichtsbeamten innerhalb oder außer- halb der Fabrikräume herzustellen.
In Bezug auf die unter Zisfer 1 bezeihnete Einrichtung kann nah- gelassen werden, daß Zuckerabläuse dauernd oder während der ändigen Bewachung der Zuckerfabrik auch in nicht sihernd abgeschlossenen Räumen sih befinden dürfen und daß lrystallifirter Zucker außerhalb des Ab- \{chlus}ses in steuersiher und zur Anlegung eines amtlihen Verschlusses eingerichteten Räumen aufbewah1t werden darf.
B, Für die Zuckerfabriken, welche kleinen krystallisirten Zucker herstellen, trifft dex Bundesrath Bestimmung darüber, ob und welche Anforderungen in Bezug auf sihernde bauliche Einrichtung zu stellen find (vergleiche §. 25 unter Ziffer 2).
8 9,
Bezüglich der im §. 8 unter A Ziffer 1 und 2 bezeihneten bau-
lihen Einrichtungen gelten folgende nähere Bestimmungen: L Su ier 1.
1) Die Zahl der äußeren Eingänge zu den abzuschließenden Xabrifräumnen (Thüröffnungen, Ladeluken und dergleichen), sowie die Zahl der inneren Zugänge in der den Abschluß bildenden Zwischen- wand (Mauerwand, Eisendrahtgitter, Holzwand oder dergletchen) ist foweit zu beschränken, als es mit den unabweislichen Bedürfnissen des Fabritbetriebs und Verkehrs vereinbar ist. Die äußeren Eingänge und, foweit cs die Steuerbehörde fordert, auch die inneren Zugänge müssen mit sichernden Thüren, Klappen oder dergleichen versehen und diese zur Anlegung eines steucramtlichen Verschlusses eingerichtet sein.
2) Vie Fenster und ähnlihe Oeffnungen der abzuschließenden Räume sind durh Gilter von Eisen oder Eisendraht zu versichern. Die Versicherung kann bezüglih der oberen Stockwerke und der Be- dachung von der Steuerbehörde theilweise oder ganz erlassen werden.
L, Bu Miffer 2,
3) Neue Umfriedigungen tind so anzulegen, daß kein Gebäude innerhalb oder außerhalb derselben wentger als 5 Meter von der Umsfriedigung entfernt liegt. Dasselbe Mindeslmaß der Entfernung ist bei der späteren Errichtung von Gebäuden innerhalb oder außer- halb neuer oder jc§t bereits vorhandener Umfriedigungen einzuhalten, Ausnahmen find zulässig für bereits seit dem 1. August 1888 bestehende Zuckerfabrik n
4) In der Regel sollen die Umfriedigungen mindestens 24 Meter hoch sein und aus Steinmauern oder eisernen Gittern (Stäbe, Draht) bestehen.
5) In Bezug auf die Zahl der Eingänge in der Umfriedigung finden die Bestimmungen unter 1 1 entsprechende Anwendung.
6) Es Tann gestattet werden, daß die Umfriedigung zum Theil durch Gebäude gebildet wird. Vie letzteren sind entweder nah dem Fabrikhofe zu oder nach außen in der Urt sichernd einzurichten, daß die vorhandenen Eingänge beseitigt oder unter Steucrverschluß genommen und die Fenster oder dergleihen nah) Maßgabe der Bestim- mungen unter T 2 vergittert werden.
S T0,
Der Inkaber einer Zuckerfabrik ift verpflichtet, den Anforderungen zu genügen, welche nah den vorstehenden §8. 8 und 9 dieses Gesetzes und den Ausführungsbestimmungen dcs Bundesraths von der Steuer- behörde in Bezug auf die Anlegung, Abänderung und Instandhaltung bauliher Einrichtunzen gestellt werden, Derselbe darf Veränderungen in Bezug auf die vorschristsmäßig getroffenen Einrichtungen nur nah zuvor eingebolter und ertheilter Genehmigung der Steuerbehörde vor- nehmen
Die Wachllokale der Aufsiwl8beamten (vergleihe §. 8 untcr \ b) bat der Fabrikinhaber reinigen, beleuhten und erwärmen zu lasen.
N Il
Die erstmaligen Kosten von Einrichtungen nach V8. 8 und 9, mit Ausnahme der Kosten der Einrihtung besonders abgeschlossener Räume zur Aufbcwahbrung krvstallisirten Zuckers in den im 8. 8 unter A 1 bezcicbneten Fabriken (vergleiche a. a. O, Abfatz 3), werden den Fabrik- inbabern aus der Neickskafse erstattet, wenn die Einrichtungen von der Steuerbehörde entweder
1) für bereits seit dem 1. August 1888 bestehende Zucker- fabriken, von welch@en bisher die betreffende Einrichtung nicht gefordert worden war, oder
2) für am 1. August 1892 bestehende Zuckerfabriken, deren Jn- habern nach dem Zulersteuergesetz vom 9. Juli 1887 eine Verpflichtung zur fichernden baulichen Einrichtung nicht oblag,
angeordnet worden sind.
Wird von der Steuerbehörde in Bezug auf cine Zuckerfabrik, für we?cbe die Reichskasse die erstmaligen Kosten der sihernden baulichen Einrichtungen zu tragen hatte, demnächst eine Abänderung oder Ver- voliständigung der ursprünglich angeordneten Einrichtungen gefordert, ohne daß dazu turh vorgenommene bauliwe Veränderung der Fabrik cin Anlaß gegeben war, so sind au die neu entstandenen Kosten dem Fabrikinhaber aus der Reichskasse zu erseßen. Der Ersay kann jedoch versagt werden, wenn die Anforderung gestellt ist, nachdem gegen den
brikinbaber oder eine von ihm strafrehtlich subsidiariscWd zu ver- etende Person (vergleiche §. 57) cine Strafe wegen Defraudation der uckerfteuer erkannt worden war.
b, Bureau- und Aufenthaltsräume für die Steucerbeamten.
L 1E
¿bat n Zu riken haben
näherer Bestimmung der Steuerbehörde die in der Fabrik Abfertigungsdierst crforderlichen Büreauräume zu stellen und
Mobiliar au8zuftatten, Verlangen für die dienstlich in der Fabrik anwesenden beamten ein gecignetes und genügend ausgestattetes Lokal zum 1fenthalt außerbalb. des Dienstes und zur Uebernachtung zu ge- währen.
Der f ie Inftandbaltung, Reinigung, Be- leu{tung und Erwärmung diese zu forgen.
Auf dem Lande kann i des Bedürfnisses dem Kabrikin-
ng auf werden, für die zur Beaufsichtigung eftell Steuerbeamten Wohnungen nah e cbôrde zu gewähren. : ihnete Lokal und die Leistungen für ie nah Absatz 3 zu gewährenden erwaltung eine Vergütung ge- ereinbarung die der Orts-
orde entscheidet.
gecinrihtungen.
S 12. a. Zwecke der stcuerlien Kontrole und Abfertigung tlihen Verwiegurgen haben die Fabrikinhaber
Waageu und Gewichte ra näherer Bestimmung der Steuerbebörde
zu halten und nah Anweisung der letzteren die Waagen aufzustellen.
d. Untersagung des Betriebs wegen ungenügender Einrichtung
der Zudckcrfabrik. 8. 14. . Die Steuerbetö:rde kann, jo lange ihren Anforderungen in Be-
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zug auf die in den §8. 8 bis 13 bezeichneten Einrichtungen niht Ge- nüge geleistet ist, den Betrieb der Zuckerfabrik oder die Benußung einzelner Räume oder Geräthe untersagen. e. Anzeigen in Bezug auf Räume und Geräthe. o 1E
1D.
Wer eine Zuckerfabrik errihten will, hat die Baupläne vor der Ausführung der zuständigen Steuerbehörde vorzulegen und deren Ge- nehmigung, soweit das Steuerinteresse in Frage kommt, zu crwirken. Die Steuerbehörde bestimmt insbesondere, welche sichernden baulichen Einrichtungen nach §8. 8 und 9 getroffen werden sollen.
Di:se Vo:schrifsten finden entsprehende Anwendung, wenn der Umbau einer Zuckerfabrik beabsihtigt wird.
S V6.
Spätestens sechs3 Wochen vor der ersten Betriebseröffnung einer neu errihteten oder umgebauten Zuckerfabrik hat der Fabrikinhaber der Steuerhebestelle des Bezirks eine Nachweisung der zu der Fabrik gehörigen und der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Näume einzureichen, welche auch eine Beschreibung der Räume enthalten und von einem Grundriß derselben begleitet sein muß. Für Fabrikex, welhe durh eine Umfriedigung gesichert sind (9. 8 unter A 2), ift außerdem cine Beschreibung der als Umfrie- digung dienenden Anlage beizufügen.
_Gleihe Nachweisungen haben die Inhaber bereits bestehender Zuckerfabriken späteitens sech8 Wochen vor der ersten nach dem 31, Juli 1892 statifindenden Betriebshandlung einzureichen.
S UE
Veränderungen in Bezug auf solche Fabrikräume, welche in einer nah §8. 8 unter A 1 eingerihtcten Zuckerfabrik innerhalb des Ab- \{lus}es belegen sind, dürfen nur mit Genehmigung der Steuerbe- hörde vorgenommen werden.
Die geschehene Ausführung der Veränderungen in Bezug guf die fihernden baulihen Einrichtungen ciner Zuckerfabrik (§. 10 Absay 1) oder in Bezug auf die im vorigen Absatz bezeihneten Fabrikräume, desgleichen der Beginn und die Beendigung von Veränderungen be- züglih anderer angemeldeter Räume is von bem Fabrikinbaber spätestens innerhalb der nächstfolgenden drei Tage der Steuerbeb örde schriftli anzuzeigen.
S 18,
Durch Bundesrathsbes{luß können die Inhaber von Zuckerfabriken verpflichtet werden, Nachweisungen über die für den Fabrikbetrieb bestimmten feststehenden Geräthe, sowie Anzeigen über Veränderungen in Bezug auf diese Geräthe der Steuerbehörde einzureichen, auch die Geräthe mit ciaer Dcduungsnummer und, soweit dieselben zur Ge- winnung oder Bearbeitung von Rüben- oder Zulkersäften, zur Auf- vahme von Zuckerabläufen oder zu ähnlidben Zwecken dienen, mit der Angabe des Mauminhalts nach Litern versehen zu lassen.
f Anzeige voin Besitzwechsel. S. 19.
Jeder Wechsel im Besitz ciner Zulkerfabrik ist der Steuerbehörde binnen einer Woche Seitens des neuen und in den Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch Seitens des bisherigen Besißers \{riftlih an- zuzeigen,
o, Bestell ing eines Betriebsleiters. S 20:
Korporationen und Gesellschaften, welche Zuckerfabriken besitzen, sowie andere den Betricb nicht selbst leitende Inhaber solcher Fabr ken haben der Steuerbchörde diejenige Person zu bezeichnen, welche als Betricbèleiter in ihrem Namen und Auftrage handelt.
h, Betriebsanzeigen. S U
Die Inbaber Zuckerfabriken mit Rübenb-arbeitung haben für jede Betriebèperted2 den Tag der Betriebseröffnung mindestens eine Woche vorher {riftli der Steuerbehörde anzuzeigen.
(Fine entsprehende Anzeige ist von den Inhabern anderer Zucker- fabriken zu tnahen, bevor der Betrieb erstmals eröffnet oder zuerst na) dem 31. Juli 1892 fortgesetzt wird.
Ju den Anzeigen muß ferner die Angabe enthalten scin, ob und mit welchen regelmäßigen Unterbrehungen gearbeitet werden, sowie welche täglide Betriebözeit stattfinden soll. Aenderungen sind der Steuerbehörde re@QL eitig vorher fhriftli anzuzeigen.
Bon anderen, als den vorgedahten Unterbrechungen des Betriebs ist alsbald na dem Eintritt und von der Wiederaufn al me ds Betriebs rechtzeitig vorher schriftlihe Anzeige an die Steuerbehörde zu erstatten.
S UE
Bevor der Betrieb einer Zuckerfabrik erstmals eröffnet oder zuerst na dem 31 Jult 1892 fortgeseßt wird, ist von dem Fabrikinhaber der Steuerbebörde eine Beschreibung des technischen Verfahrens der Fabrikation einzureichen und darin tnsbefondere auch anzugeben, welche Arten von Mübenzucker (vergleiche §. 1 Abfaß 2) hergestellt werden sollen. Im Yalle ciner Aenderung 1st die Beschreibung zu ergänzen Oder zu erziecutern.
i, Duplikate vorgeshriebener Anzeigen. S 20,
Die in den §8. 16, 17, 21, 22 vorges(riebenen Anzeigen u. #, w. sind in doppelter Ausfertipung einzureichen, die zurückEgegebenen Dupli- kate na Anweisung der Steuerbehörde in der Fabrik aufzubewahren und zur Verfügung der revidirenden Beamten zu halten.
3) Ausübung der Kontrole. a, Ständige Bewachung der Zuckcrfabriken. 8, 24.
Die Zuckerfabriken unterliegen der unausgeseßten Bewachung bei Tag und Nacht durh Steuerbeamte, so lange ein Betrieb statt- findet, au während ruhenden Betriebs nah Bestimmung der Steuer- behörde.
Eine Verstärkung der Bewachung einer Fabrik auf Kosten des Fabriklinhabers kann stattfinden, wenn gegen denselben oder eine von ibm strafrechtlich subsidiarisch zu vertretende Person (vergleiche §. 57) eine Strafe wegen Defraudation der Zulkersteuer erkannt worden ift und der Verdacht heimliher Wegbringung von Zucker entsteht.
S 2.
An Stelle der ständigen Bewachung kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths cine andere geeignete Kontrole treten.
l) für diejenigen bereits seit dem 1. August 1888 bestehenden Fabriken kryftallisirten Zuckers, welchen bisher die sichernde bauliche Einrichtung erlassen worden ift, solange dieser Erlaß fortdauert (ver- gleiche §. 8 unter A im Eingange),
2) für folhe Zudckerfabriken, welche keinen krystallisirten Zucker herstellen (vergleiche S. 8 unter B)
b, Verschluß von Zugängen während. der ständigen Bewachung.
S 20 :
Während der ständigen Bewachung der Zuckerfabrik sind die äußeren Eingänge und die innerhalb der Fabrik vorhandenen Zu- gänge, soweit sie nit für den gewöhnlihen Gebrauch dienen, ver- chlossen zu halten, nach Befinden unter steueramtli&en Mitvershluß zu nehmen und nur für die Dauer der nothwendigen Benutzung zu öffnen. Für die Nachtzeit bestimmt die Steuerbehörde, wie viele und welche Eingänge unverschlossen fein dürfen.
c. Sicherungsmaßregeln während Aufhebung der ständigen
Bewachung. S A
Für die Zeit, während welcher die ständige Bewachung zurück- gezogen ist, trifft die Steuerbehörde Anordnengen, welche Sicherheit gewähren, daß ein Betrie in der Zuckerfabrik nicht stattfinden und aus derselben Zacker ohne Vorwisscn der Steuerbehörde nit entfernt werden kann. Hierzu dienen insbesondere die amtlihe Außergebrauh- seßung von Fabrikgeräthen dur Verschlußanlegung oder in fonst ge- eigneter Weise und die Stellung des vorhandenen Zudckters unter amt- lien Verschluß.
Soll eine Zuckerfabrik für längere Zeit aus der ständigen Be- wacung treten, so findet außerdem auf Grund der von dem Fabrik- inhaber abzugebenden Bestandesdeklaration eine amtliche Feststellung der Vorräthe an fertigem Zucker (§. 29 Absatz 1) statt, worauf die- sell'en unter steuerlihen Raumvershluß genommen werden. Auf solche Zuckerlager finden, bis die Fabrik wieder unter fländige Bewachung
tritt, die Bestimmungen über f\teuerfreie Niederlagen für Zucker (§. 40) entsprehende Anwendung. d. Maßnahmen bei R EIONBRGin durch Unglücksfälle. Sa
Wird durch eine Beschädigung der Fabrik eine Unterbrechung des Betriebs herbeigeführt, so ordnet die Steuerbehörde die nach den Umständen zur Sicherung des Steuerinteresses erforderlihen besonderen Maßnahmen an.
e. Aufbewahrungsräume für Zucker. L 0
Fertiger Zucker jeder Art, insbesondere krystallisirter Zucker (Roh- zudler erften Produkts und Nachprodukte, Konsumzucker in Broden, Blôcken, Platten, Stangen, Würfeln, Krümeln, Mehl u. \. w.), des- gleichen Zukerabläufe (Syrup, Melasse) dürfen nur in denjenigen Räumen der Zuckerfabrik aufbewahrt werden, deren Benugung zu diesem Zwelcke \chriftlich der Steuerbehörde angemeldet und von leßterer genehmigt worden ist, Die Anmeldung ist in doppelter Aus- fertigung einzureichen.
Die Inhaber umfriedigter Zukerfobriken (vergleihe §. 8 unter A 2) find verpflichtet, für die Zeit, während welcher eine ständige Be- wachung der Fabrik nicht stattfindet (vergleihe §. 27), zur Lagerung von Vorräthen fertigen Zuckers beziehungsweise zur Aufbewahrung der Beslände an Zulkerabläufen abgeschlossene und zur Anlegung eines Steuerverschlusses eingerihtete Räume zu stellen.
f. Kontrole des Zuckers in den Zulkerfabriken, / ; i S: 00.
Der in die Zuckerfabriken ecinzuführende inländishe Rübenzucker oder andere Zuker ist der Steuerbehörde unter Angabe der Art und Menge \chriftlih anzumelden und zur Nevision zu stellen. Bei der Nevision des im gebundenen Verkehr unter Steuervershluß ange- kommenen Zudters kann das voramtlih ermittelte Gewicht als richtig angenommen werden.
In Rohzukerfabriken is von dem Fabrilinhaber das Gewicht des gewonnenen Rohzuckers im Anschluß an die Aus|(leuderung fest- zustellen.
œ. Buchführung der Fabrikinhaber. 8. 81.
Den Inhabern von Zuckerfabriken liegt ob, über ihren gesammten Fabrikationsbetrieb, insbesondere über die Menge und Art der ver- wendeten zuckerhaltigen Stoffe und Zucker, desgleichen über die in den verschicdenen Abschnitten der Fabrikation gewonnenen Produkte nah den von der Steuerbehörde mitzutheilenden Mustern Anschreibungen zu führen, dieselben zur Einsicht der Stcuerbeamten bereitzubalten und Auszüge daraus în zu bestimmenden Zeitabschnitten der Steuer- behörde einzureichen,
__ Die Fabrikinhaber haben der Steuerbehörde anzuzeigen, welche Grmittelungen Zwecks Feststellung der Menge der zur Verwendung ge- langenden zuckerhaltigen Stoffe und Zucker sowie der gewonnenen Pro- dukte vorgenommen werden und wann diese Ermittelungen stattfinden (vergleihe §, 30 Absatz 2).
Alljäbrlih it von dem Fabriklinßaber nach näherer Vorshhrift eine Nachweisung des am 31. Juli vorhandenen Bestandes an Zucker aufzustellen und der Steuerbehörde einzusenden.
Die außer den nah Absatz 1 angeordneten Anschrelbungen von der Fabrik geführten Anschreibungen jeder Art (Bücher, Register, Notizzettel u. # w.) über den Betrieb, dessen Ergebnisse und ben Ab- sat der Produkke, mit alleiniger Auënahme der aus\sch{ließlih die Geld- rechnung betressenden Bücher u. \. w,, sind auf Erfordern den Ober- beamten der Steuerverwaltung jederzeit zur Eirsicht vorzulegen.
h, RNevisionsbefugnisse der Steuei behörde. S 02
Die Sitecuerbeamten sind betugt, die Zuckerfabrik, folange dieselbe im Betriebe ist oder unter ständiger Bewachung steht (vergleiche 8. 24), zu jeder Zeit, andernfalls von Morgens feckchs bis Abends neun Uhr Behufs der Revision zu besuchen und, Falls die Fabrik verschlossen fein sollte, sofortigen Einlaß zu verlangen. Die Nevisionsbefugniß erstreckt fich auf alle Räume der Fabrik, jowie auf die mit derselben in Ver- bindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume. Die Zeitbeshränkung fällt fort, sobaly Gefahr im VBerzuge liegt.
In Betreff der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die in Gemäßheit desselben erlassenen Berwaltungkvor- {risten finden auf den Bereih der Zuckerfabriken und einen von der obersten Landes-Finanzbehörde im Falle des Bedürfnisses zu bestim- menden Umkreis derselben die Bestimmungen in den §8, 126 und 127 des Bereinszollgesetzes entsprehende Anwendung mit der Maßgabe, daß das vorbezeichnete Gebiet als Grenzbezirk gilt.
S 00,
Den revidirenden Steuerbeatnten muß, unbeschadet der nah S 31 Bbsatz 4 ihnen zustehenden Befugniß zur Einsichtnahme in die Buchsührung der Fabrik, jede erforderte Auskunft in Bezug auf den Fabrikbetrcieb ertheilt werden.
Denselben sind auf ihr Verlangen und nah ihrer näheren Be- stimmung Proben von den in die Fabrik eingebrachten zuckerhaltigen Stoffen und Zukern, desgleichen von den in der Fabrik gewonnenen Produkten (Rübenfäfte, Zuckersäfte, Zuckerabläufe, krystallisirte Zudker u. \. w.) zu übergeben, :
Die revidirenden Beamten sind befugt zur Ueberwachung der im
, 31 Absay 2 bezeihneten Gewichtzermittelungen, desgleichen zur Bermessung des Rauminhalts der zum Fabrikbetrieb dienenden Geräthe,
Die Oberbeamten der Steuerverwaltung können Aufnahme des Bestandes an Zucker in den Zuckerfabriken anordnen.
i, Hülfsleistung bei Ausübung der Steuerkontrole. S. 34.
Die Inhaber von Zuckerfabriken haben zu den amtlichen Ver- wiegungen, zu den amtlichen Verschlußanlagen, zur Feststellung des Thatbestandes von Zuwiderhandlungen und zu allen fonstigen zum Zweck der Steuerkontrole oder Steuerabfertigung stattfindenden Amts- handlungen die Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, damit die Beamten die ihnen obliegenden Gesc{äfte in den vorgeschriebenen Grenzen vollziehen köanen. Jnsbefondere ist auc) für die Beleuchtung zu }orgen und das Material zur Ausführung der amtlichen Verschlußanlegung zu liefern. .
Für die Pferde und Wagen der dienstlich die Fabrik besuchenden Beamten ist von dem Fabrikinhaber auf Verlangen ein gegen Witterung8- einflüsse ges{chüßter Raum während der Dauer der dienstlichen Au- wesenheit ter Beamten zur Verfügung zu stellen.
k, Verpflihtung zur Befolgung der Kontrolebestimmungen.
S. 39.
Die Kontrolebestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes und der genzäß demselben erlassenen Verwaltungsvorschristen ist nicht blos der Fabhrifinhaber und der denselben vertretende Betriebsleiter, sondern auch jeder in der Fabrik Beschäftigte und Anwesende zu befolgen verpflichtet. e | : S
Der Fabrikinhaber darf den Eintritt in die zur Herstellung, weiteren Bearbeitung, Verpackung und Aufbewahrung von kcystalUlisirtem Zudcke:z dienenden Fabrikräume anderen Personen als denen, welche daselbst eine Beschäftigung auszuüben baben, in der Regel nicht gestatten.
Angestellte oder Arbeiter einer Zuckerfabrik, welhe wegen einer Defraudation der Zuckersteuer bestraft worden sind, müssen auf Er- fordern der Steuerbehörde entlassen und dürfen in einer anderen Zuckerfabrik gegen den Einspruch der Steuerbehörde nihi angenommen oder beibehalten werden, I :
IL, Steuerliche Abfertigung von Zucker aus der Fabrik. 1) Abmelduag des Zuckers, S 86
Zum Zweck der Abfertigung von Zucker aus der Fabrik ist der Steuerbehörde eine schriftlihe, insbesondere die Art und Menge des Zuders und die begehrte Abfertigungsweise angebenden Abmeldung etnzureihen, und zwar in zwei Exemplaren, wenn der Zucker anders als in den freien Verkehr abgefertigt werden joll.
2) Abfertigung in den freien Verkehr.
D D Der zum Eintritt in den freien Verkehr bestimmte steuerpflihtige Zucker ist amtlih zu verwiegen, Eine Beschränkung auf probeweise
Verwiegung ift zulässig. Der Bundesrath bestimmt die Prozentsäßze des Bruttogewichts, nah welchen das Nettogewicht berechnet werden kann.
Die Einzahlung des Steuerbetrages kann mittels Zuerbegleit- \cheines II, bezüglih dessen die Bestimmungen über Zollbegleitsheine II entsprehende Anwendung finden, auf eine andere Steuerstelle über- wiesen werden.
E 8. 38,
Für die Verabfolgung von Zucker gegen Entrichtung der Zuder- steuer an Personen, welche im Bereich der Zuckerfabrik wohnen, können vom Bundesrath erleihternde Bestimmungen getroffen werden. Auch kann derselbe anordnen, daß der Vorrath an Zucker in den be- zethneten Wohnungen eine bestimmte Menge für den Kopf nicht über- schreiten darf.
3) Abfertigung im aebundenen Verkehr. S 39. ___ Zucker, wel{cher beim Verlassen der Zuckerfabrik nicht in den freien Verkehr treten soll, ift in der Regel auf Zuckerbegleitschein 1 abzufertigen. Insbesondere kann diese Abfertigung stattfinden
1) zur Ueberführung von unversteuertem Zucker in
a, cine andere Zukerfabrik,
b. cine Fabrik, welcher gestattet ist, zuckerhaltice Fabrikate unter Verwendung unversteuerten Zuckers zur Ausfuhr herzustellen,
c, eine Fabrik, welhe undenaturirten Zucker zur Anfertigung von V Fabrikaten als Verzehrungszegenständen steuerfrei verwenden
arf,
d. eine steuerfreie Niederlage für Zucker.
2) zur Ausfuhr von unversteuertem Zucker.
Die Bestimmungen des Vereinézollgeseßes und der Ausführungs- vorschriften zu demselben in Bezug auf das Verfahren mit Begleit- hein I finden entsprehende Anwendung auf das Verfahren mit Zuckerbegleitschein I.
111, Steuerfreie Niederlagen für Zucker. 8, 40.
Steuerfrete Niederlagen werden zugelassen, um
1) für unversteuerten Zucker und für Fabrikate, welche unter Ver- wendung unversteuerten Zuckers zur Ausfuhr hergestellt sind, die Er- hebung der Zuckersteuer auszusetzen,
2) auf Fabrikate, welche unter Verwendung versteuerten Zuckers zur Ausfuhr hergestellt sind, die Vergütung der Zuckersteuer für die verwendete Zuckermenge vorweg zu gewähren.
Als steuerfreie Niederlagen für Zucker können öffentlihe Nieder- lagen und Privatniederlagen unter amtlihem Mitvershluß benutzt werden, welche entweder nur zur Lagerung von inländishem Rüben- zucker und von Fabrikaten, die solchen enthalten, oder zugleich zur Lagerung ausländischer unverzollter Waaren bestimmt sind.
Bei Entnahme von Fabrikaten aus der Niederlage in den freien Berkehr ift der darauf vergütete Steuerbetrag zurückzuzahlen.
Das Nâhere bezüglih der fteuerfreien Niederlagen für Zuker, insbesondere bezügliw der Bewilligung und sihernden Einrichtung, der Abfertigung des Zuckers zu derx Niederlage und von derselben, der während der Lagerung zulässigen Behandlung des Zuckers und der Haftung des Lagerinhabers wird vom Bundesrath angeordnet.
Der Bundesrath if auch befugt, die Lagerung unversteuerten Zudkers in Niederlagen ohne amtlihen Mitverschluß zu gestatten und die Bedingungen für diese Lagerung zu bestimmen.
Dritter Abschnitt.
Kontrole über die Fabriken, welche versteuerten inländischen Rübenzulker weiter Hearbeiten, über die Fabriken von Stärkezucker und gleichgestellte Fabriken.
E Die Inhaber 1) von Fabriken, in welchen Zucker durch weitere Bearbeitung von versteuertem inländischen RNübenzuker (z. B. Raffination) hergestellt wird, 2) von Fabriken, in welchen Abläufe von inländishem Rüben - zuer (Syrup, Melasse) raffinirt werden, 3) von Fabriken, in welchen aus Rüben Säfte werden, 4) von Stärkezuckerfabriken, 5) von Maltosefabriken sind verpflichtet, bis zum 1. August 1892, fofern aber die Anstalt erst \pâter errichtet wird, innerhalb vierzehn Tagen vor der Eröffnung des Betriebes der Steuerhebestelle des Bezirks \chriftlihe Anzeige von dem Bestehen der Anstalt zu mahen. Desgleichen is ein Wesel in der Person des Besitzers oder eine Verlegung des Betriebs in ein anderes Lokal oder an einen anderen Ort binnen vierzehn Tagen \hriftlich anzuzeigen, und zwar im Falle eines Ortswechsels mit Ueber- gang in cinen anderen Steuerbezirk auch der Hebestelle des letteren.
Die Oberbeamten der Steuerverwaltung sind befugt, die vor- bezeihneten Anstalten jederzeit zur Kenntnißnahme vom Betriebe zu besuchen. Den}elben sind auf Crfordern die über den Fabrikations- betrieb geführten Bücher vorzulegen.
Die Inhaber der im Absaß 1 unter Ziffer 2 bis 5 bezeihneten Anstalten unterliegen den im §8, 31 Absatz 1 ausgesprohenen Ver- pflihtungen.
Die RNevisionsbefugniß nah Absatz 2 steht den Oberbeamten der Steuerverwaltung auch bezüglih derjenigen Fabriken zu, deren In- habern es gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate zur Ausfuhr unter Ver- wendung von unversteuertem Zucker oder von versteuertem Zucker mit dem Anspruch auf Steuervergütung herzustellen, oder Zucker zur An- fertigung von anderen Fabrikaten als Verzehrung8gegen|tänden steuer- fret zu verwenden.
Der Bundesrath kann die Vorschriften im Absatz 1 bis 3 weiter auf solche nicht unter Absatz 1 fallende Fabriken erstrecken, in welchen Sacarin oder ähnliche Stoffe bereitet oder mit Stärkezucker und dergleichen vermischt werden.
Vierter Abschnitt. Strafbestimmungen. 1) Begriff der Defräudation der Zuckersteuer. S. 42.
bereitet
r es unternimmt,
a, die Zuckersteuer zu hinterziehen, oder eine Vergütung der Zuckersteuer (8. 6 Ziffer 1, §. 66) oder einen Zushuß (F. 67 Ziffer 1) zu erlangen, welche überhaupt nicht oder nur für eine geringere Zuckermenge cue zu einem niedrigeren Saße zu beanspruchen waren, oder
», die Nückzablung einer Vergütung der Zuckersteuer (99. 40, 66) oder eines Zuschusses (8. 67 Ziffer 1) zu um- gehen,
mat fi einer Defraudation der Zuckersteuer \{uldig.
Uebersteigt in Fällen zu b die Angabe des Zuckergehalts den bei der Revision ermittelten Zuckergehalt um nicht mehr als ein halbes Prozent, so findet eine Bestrafung nicht statt.
S 43.
Die Defraudation der Zuckersteuer wird insbesondere als voll- bracht angenommen
1) wenn in einer Anstalt, deren Betrieb entgegen dem §8. 21 der Steuerbehörde nicht angezeigt oder deren Betrieb auf Grund des 8, 14 untersagt ist, Rüben, Syrup oder Melasse einer zur Her- stellung von \teuerpflihtigem Zucker geeigneten Bearbeitung unter- worfen werden,
9) wenn Geräthe, welche entgegen einer vom Bundesrath nah 8, 18 erlassenen Vorschrist der Steuerbehörde nicht angemeldet sind, oder wenn Räume oder Geräthe, deren Benußung auf Grund des & 14 untersagt ist, benußt werden, um Rüben beziehungsweise Syrup oder Melasse ciner Bearbeitung der unter 1 bezeihneten Art zu unter- werfen, 18) wenn Geräthe, welhe, nachdem sie von der Steuerbehörde außer Gebrau gesetzt waren, unbefugter Weise wieder in Betrieb genommen sind, zu dem unter 1 angegebenen Zwecke benußt werden,
4) wenn Zucker aus den Betriebsräumen oder den zur Auf- bewahrung von Zucker bestimmten Räumen einer . Zuckerfabrik unbefugter Weise entfernt oder in denselben unbefugter Weise ver- braucht wird,
5) wenn Zucker ohne zuvorige Anmeldung bei der Steuerbehörde aus einer Zuderfabrik hinweggebraht wird, :
6) wenn über den unter Steuerkontrole stehenden Zucker unbefugter Weise verfügt wird, err iadie i
7) wenn Zucker, welcher zur Verwendung für bestimmte Zweke steuerfrei abgelassen worden ist (§ 6 Ziffer 2), zu anderen Zwecken verwendet oder wenn denaturirter Zucker für Menschen genießbar gemacht wird, : i
8) wenn bei der Anmeldung von zuckerhaltigen Fabrikaten zur Ausfuhr oder Niederlegung mit „dem Anspruch auf Vergütung der Zukersteuer für die verwendete Menge versteuerten Zuckers (8, 6 Ziffer 1) diese Menge um mehr als 10%/ zu hoh, oder wenn bei der Anmeldung von steuerpflihtigem Zuckecr zur Abfertigung in den freien Verkehr oder im gebundenen Verkehr die Menge um mehr als 10 9%, zu niedrig angegeben worden ist.
Gewichtsabweichungen bis L 2 0/0 {ind straffrei,
), 44
Der Defraudation dex Zudersteuer wird es gleihgeahtet, wenn Jemand Zucker, von dem er weiß oder den Umständen nah annehmen muß, daß hinsihtlich desselben eine Defraudation der Zuckersteuer verübt worden ist, erwirbt oder in Umsay bringt.
2 F
S. 45, :
Das Dasein der Defraudation der Zuckersteuer wird in den dur die 88, 43 und 44 angegebenen Fällen durch die daselbft be- zeihneten Thatsachen begründet. ; L E)
Wird jedo in diesen Fällen festgestellt, daß eine Defraudation der Zuckersteuer nicht hat verübt werden können oder daß eine folhe N A gewesen ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nah S O att.
2) Strafe der Desrautation der Zukersteuer. 8, 46,
Wer cine Defraudation der Zuersteuer begebt, hat eine Geld- strafe verwirkt, welche dem vierfahen Betrage der vorenthaltenen Steuer beziehungsweise des zur Ungebühr beansvruhten Vergütungs- betrages gleihkommt, zum mindesten aber 30 4 für jeden einzelnen Fall beträgt. Neben der Strafe ist die Steuer zu entrichten be- E der zur Ungebühr empfangene Vergütungsbetrag zurüdck- zuzahlen.
In den Fällen des §. 43 Ziffer 1 und 2 ist die vorenthaltene Zukerfteuer und die Strafe nah der Zuckermenge zu bemessen, welche mit den benußten Geräthen innerhalb dreier Monate, von dem auf die EGntdeckung folgenden Tage zurückgerechnet, hätte bereitet werden können, fofern nicht entweder cine größere Steuerhinterziehung er- mittelt oder erwiesen wird, daß der Betrieb nur in geringerer Uus- dehnung stattgefunden hat.
Im Falle des §, 43 Ziffer 3 wird, unter der gleichen Voraus- seßung wie am Schlusse des vorigen Absatzes, die vorenthaltene Zukersteuer und die Strafe nah der Zucckermenge berechnet, welche seit der Stunde, zu welcher die unbefugterweise gebrauhten Geräthe zuleßt amtlih unter Verscbluß ge*unden worden sind, bis zur Zeit der Entdeckung mit den Geräthen hätte hergestellt werden können.
Kann der Betrag der vorenthaltenen Ey nit fest- gaeE werden, so tritt eine Geldstrafe von dreißig bis zu zehntausend Mark ein.
Liegt eine Uebertretung vor, so ist die Beihülfe und die Be- günftigung mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark zu bestrafen.
3) Straferhöhung der amen im Rückfalle.
Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Bestrafung wird die im §8. 46 angedrohte Geldstrafe verdoppelt. Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnißstrafe bis zu drei Fahren nah sh. Doch kann nah rihterlitem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände der Zuwiderhandlung und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe im doppelten Betrage der für den erften Rückfall angedrohten Geldstrafe erfannt roerden.
S. 48,
Die Straferhöhung wegen Rükfalls tritt ein ohne Nüfsicht darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben oder einem anderen Bundesftaate erfolgt ift.
Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen is, bleibt dagegen ans- geschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlaß der früheren Strafe his zur Begehung der neuen Strafthat drei Jahre ver- flossen sind.
4) Straferhöhung wegen Fietenes Umstände. ck, 49
In den Fällen des §. 43 Ziffer 1, 2 und 3 wird die Strafe der Defraudation um die Hälfte geshärft. Diese Strafvershärfung tritt auch im Falle des §. 43 Ziffer 6 ein, wenn die Defraudation mittels Verletzung eines amtlichen Vershlufses verübt wird,
5) Ordnungsf\trafen, Si 00:
Wer ohne die Absicht einer Hinterziehung der Zucersteuer die zur sichernden Abschließung einer Zudckerfabrik getroffenen Einrichtungen (vergleiche §8. 8 unter A Ziffer 1 und 2) unbefugter Weise abändert oder verleßt oder einen in einer Zuckerfabrik oder an Räume, in welchen sich unversteuerter inländisher Rübenzucker befindet, oder an Zuckersendungen angelegten amtlihen Verschluß verleßt, unterliegt einer Geldstrafe von INIA Wg 918 zu tausend Mark.
S. 91,
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, s#os- wie die in Gemäßheit derselben erlassenen und sffentlih ‘oder den Betheiligten besonders bekannt gemahten Verwaltungs8vorschriften werden, sofern keine besondere Strafe angedroht ift, mit einer Ord- nungsstrafe bis zu dreihundert Mark geahndet.
S 02,
Mit Ordnungsstrafe gemäß §. 51 wird au belegt :
1) wer einem zum Schutze der Zukersteuer verpflihteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf dieselbe bezüglihen amtlichen Handlung oder der Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern niht der That- bestand des §. 333 des Strafgeseßbuchs vorliegt ;
2) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Shulden kommen läßt, durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Au8übung der zum Schutze der Zukersteuer ihm obliegenden amtlihen Thätigkeit verhindert wird, sofern niht der Thatbestand der §8, 113 oder 114 des Strafgeseßbuchs vorliegt.
6) Strafen für Inhaber oder Leiter von Zuckerfabriken. 8. 3
Werden in einer Zuckerfabrik aus befonderen Anlagen bestehende heimliche Vorrichtungen zum Zweck der Herstellung oder Aufbewahrung von Zudcker ermittelt, so verfällt der Inhaber der Fabrik als folcher, unabHängig von der Verfolgung der cigentlihen Thäter, in eine Geld- strafe von fünfhundert bis fünstausend Mark.
Wird in einer Zuckerfabrik ein amtliwer Verschluß verl trifft den Inhaber der Zuckerfabrik als solchen eine Gel [ fünfundzwanzig bis zu zweihundertundfünfzig Mark.
Diese Strafen treten nur ein, wenn festgestellt ift, widerhandlung mit Willen oder Wissea des Inhabers der verübt worden ist. ;
F. Steht eine Zuckerfabrik im B haft, so trifft die nach §8. 53 rehtlihe Verantwortlichkeit den nah S. 20 bestellten f Leitet in anderen Fällen der Inhaber einer Zucker? trieb nit selbst, so kann er die Uebertragung
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Auftrage handelnden Betriebsleiter (§. 20) bei der & dehôrde in Antrag bringen. Falls der Antrag genehmigt wird, gebt die straf rechtlihe Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter über. Die Ge» nehmigung ift jederzeit widerruflic.
Die Strafen der Absäße 1 und 2 des &. 53 treten nur ein, wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderßandlung mit Willen oder Wisserm des Leiters der Zuckerfabrik verübt wo rden it.
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