1890 / 293 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Dec 1890 18:00:01 GMT) scan diff

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8. 10, en in §8. 13 und 14 angegebenen Beschränkungen hängt die Sfimmund der Höhe der Versicherungen vom Gebäudebesiger ab, nur muß die VersiGerungsFsumme het Beträgen bis 1000 A durch

die Zahl 10, bei Beträgen über 1000 „& dur die Zahl 100 theil-

bar sein, 2 16

F. 16 i e 2Quv (Ermittelung des gemeinen Werthes ift etne mögli genaue B Stdeng jedes einzelnen Gebäudes nebst Situationsplan nah dem n der Direktion auszustellenden Muster, welches auf Kosten der E at uneutgeltlich geliefert wird, zu fertigen und

n zt vom Magistr l ird, zu f Soviel xremplaren, vom Eigenthümer oder dessen geseßlichen Stell-

: \hricben, dem Magistrat einzureichen. e ei wil der Antragsteller das Formular nit selbst aus- füllen A o ist der Magistrat gegen eine vom Antragsteller zu zahlende Entschädigung von eiyer Mark verpflichtet, die drei Formulare nah deu: Angaben des Nersicherungönehmers auszufüllen und von legterem

Mtebe lasen. 1 c pon u ebeschrelbung und die Werthangabe sind unter Zu-

7 9lutragstellers von einer Kommission an Ort und Stelle uns Are mission wird vom Magistrat ernannt und besteht N einem Magistratämitgliede als Vorsigenden und zwei als (Gebäude- Taratoren vereidigten Bauhandwerkern oder Mitgliedern der städtischen Baudeputation, welche jedoch sämmtli kein persönliches Interesse bei der Sache haben dürfen. Die Gebühren der Kommissionsmilt- glieder fallen dem Antragsteller jer Last,

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Der Werth eines neuen Gebäudes wird nach den örtlihen Preisen der Materialien und Bauarbeiten ermittelt. Bei solchen Gebäuden, welche zum Theil neu oder von neuem ‘Material erbaut sind und bei den nit neuen Gebäuden isl der Werth der darin befindlichen Materialien üt Verhältniß zum Werthe von neuen zu \châyen und nach demsetden Verhältniß auch der Werth der Bauarbeit feslzusepen. Hat der Gigenthümer des Gebäudes freies Bauholz zu fordern, so bleibt det Werth desselben außer Ansatz, Dagegen ist derjenige, wel Ser das Bauholz zu licfern verpflichtet ist, berechtigt, dasselbe he» | ader nur bet der dieselztigen Sozietät zu versichern,

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sonde

F, L Hat die Kommission gegen die Gebäudebeschreibunq, die be- antragte Klasse und Versicherungsösumme keine Einwendungen zu er- beben, so bescheinigt fle dieß au} den drei Exemplaren der Besehreibung und giebt dieselbe dem Magistral zurü, welcher sie seinerseits der Direktion einreicht, Findet aber die Kommission gegen die in Antrag ¿brachte Versicherung, insbesondere gegen die Höhe der Versicherungs-

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umme Bedenken, und will sich der Antragsteller ihrem Ausspruche nit unterwerfin, so legt der Magistrat den Bersicherungs8antrag der Direktion zur Gutscheidung vor. Fällt dieselbe dahin aus, daß cine böbere Versicherung8summe als die von der Kommission begut- awtete nit zulässig ist, so kann der Gchäudebesllzer eine nohmalige Abscäzung beantragen, welche im Auftrage der irektion von einem ibrer Beamten oder einem von thr ernanntken vereidigten Gachver- ständigen, der aber niht Mitglied der Kommission sein darf, be- wirit wird, j l .

Die Kosten der noWmaligen Abschätzung sind von dem Besitzer ded. Gebäudes zu tragen, wenn der ermittelte Mehrwerth nicht wènigstens die Hälfte des Unterschiedes zwischen seiner Werthangabe undder ersten Abschägung beträgt; im entgegengeseßten Falle werden sie von der So\tetät gezahlt, :

Die Direktion ist aber au) in denjenigen Fällen, in welchen sle ihrerseits gegen etnen lhr vom Magistrat vorgelegten und von der Kommission gebilligten Versicherungsantrag Bedenken hat, befugt, eine anderweite Abschäßung bur elnen veretdigten Sachverständigen vornehmen zu lassen und dieselbe threr Entschetdung zu Grunde zu legen.

Abschnitt d. l Herabsezung der Versicherungssumme und Löschung der Versicherung wider den Willen des Versicherten. Q. 19,

F} der Werth eines versicherten Gebäudes im Laufe der Zeit nach der vorgenommenen Abschägung gesunken, so muß stich der Be» sitzer die Ermäßigung der Bersicherungüsumme auf den nah ZZ. 13—1i zulässigen Betrag gefallen lassen. / / M

Pie Direktion ist zu dem Zwecke befugt, jederzeit Revisionen der beslebenden Versicherungen unter Zuziehung der Versicherten durch die im §8. 16 bezeichnete Kommission oder dur andere von ihr be- stellte vereldigte Sachverständige oder Beamte der Direktion auf Kosten der Sozietät vorzunchmen.

Jst der Versicherte mit dem Resultate der Revision nicht zu- frieden, \o {teht ihm das Recht zu, eine nochmalige Abschägzung durch cinen anderen vercidlgten Sachverständigen, welch{er von der Direktion zu exnennen ist, binnen 4 Wothen nah Zusicllung des die anderweite Festsezung der Bersierungösumme enthaltenden Bescheides der Dis rektion zu beantragen. Er muß aber die Kosten der neuen Abschäßzung tragen, wenn der durch dieselbe ermittelte Mehrwerth nicht mindestens die Hô!ste des Unterschiedes zwischen seiner Werthangabe und der ersten Sc@äßung beträgt.

Die Ermäßigung der purkte îin Kraft, in welchem die Beiträge ermäßigen fh ader erji Viertel)ahres. : :

Die Direktion ist verpflichtet, sämmtliche Versiherungen inner- balb eines Zeitraumes von 10 Jahren uäindestens einmal revidiren zu lassen.

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VersiWerungssumme tritt mit dem Zeit-

sie dem Bersicherten mitgetheilt wird; vom Beginn des nächsten

S. 20. T Ç [ d d N „C Q * ® i außerdem befugt, bestehende Versicherungen zu

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v. Die Direktic d

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L lös@en oder di ersiderungssumme herabzusetzen:

1) wenn ein Gebäude dur feuer) olizeiwidrige Einri®tungen, \@lete Feuerungsanlagen, s{lechte Bauart , vernaclässigte Unterhaltung oder fonstige Umstände, welche au in der Per- Fönlicdkeit oder Handlungêèweite des NVersß@erungsnehmers oder der Bewohner des Gebäudes ihre Begründung finden können, einen außergewöhnlihen Grad der Feuerägefahr oder des Ber- falls darbietet; obald eine Ucberversiherung des Mobiliars mittelt wird; :

¡de zum Abbru verkauft : rit benußt wird und

D (R) Kas eines Wedaudes,

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räge find aber bis zum

d Maga R OVL R,

Kcertes S Taufen ve mindert, daf Fenster veräaBert 1 rou unverzüglich von selbst auf tretenden V vergüten. ° Auf denselben Be vermindert f bei rinem auf fremdem Grund und Boden der Eigenthümer des Grund und Bodens dec näWhsien 2 Jahre fordern Tann.

Bei Gebäuden, welehe innerbalb eines Festungêr na den bestehenden Vors&riftzn im Falle einer brochen werden müssen, ruht die Versiccerung während der Dauer der Armiruna.

Die Beiträge sind im legteren Falle bis zum Ende des Quarta's

die BVersicherten Geldbeiträge zu leisten, welche in außerordentliche zerfallen,

Hundert der Versiherungsfumme und na Maßgabe der §8. 24 ffff. berechneten Beiträge bei Annahme der Versicherung festgeseßt.

Quoten der ordentlihen Beiträge ausgeschrieben. ge|hehen zur Ergänzung des Neservefonds, wenn derselbe unter den doppelten (88. 91 u, 92.)

Raten bis zum 15. Januar und 15, Juli eden Jahres, die außer- ordentlihen bis zu dem von der Direktion in den bekannt zu mahenben Cermin zu entrichten.

einer Heberolle, welhe der Ortserheber der städtishen Abgaben am Fahres\hluß für das folgende Fahr nach dem Ortskataster anzulegen, der Magistrat zu revidiren und zu bestätigen hat, '

wle bei den öffeatlien Abgaben,

sicherungsfähige Gebäude nah der Klasse, seiner baulihen Beschaffenheit, hervorgehenden Grade der : 7 Klassen gebildet, die 2. bis 6, mit je zwei Unterahbtheilungen.

massive Kirchen mit feuersicherer Bedachung, wenn gut unterhaltenen Blihableitern versehen sind;

alle anderen Gebäude mit massiven Umnfassungswänden , Giebeln und feuersiherer Bedachungz

Gebäude mit massiven Umfassungswänden : l i sicherer Bedachung, jedoch einzelnen, die Feuergefährli{keit erhöhenden Holztheilen im Aeußeren, 1 l oder Giebeln in Lehm oder Luftsteinen oder mit Glaswänden ;

Gebäude mit Umfassungwänden von Steinfachwerk Bedachung;

Gebäude mit Umfassungswänden von anderem Fahwerk oder von Holz, mit feuersiherer Bedachung ;

Abschuitt 6. / : Beiträge der Werler emand Klasseneintheilunsg.

Zur Bestreitung aller der Sozietät obliegenden Ausgaben haben ordentlihe und

Die ordentlichen Belträge werden in bestimmten von jedem

Außerordentlihe Beiträge werden besonders und zwar nah Dies darf nur Jahresbeiträge

sämmtlichen gefunken ist.

8. 23, Die ordentlichen Beiträge sind im Voraus in halbjährigen

Betrag der

Aimtoblättern

Die Einziehung der ordentlichen Beiträge erfolgt auf Grunbd

Bei aubbleibender Zahlung erfolgt die exekutivische Beitreibung

8 24. M Die Höhe der öffentlihen Beiträge bestimmt ih für jedes ver- in welhe dasselbe na und dem daraus

Lage, Benußuna ( [ Danach sind

Feuergefährlihkeit gehört.

(s gehören: zur I. Klasse : sie mit dauernd

zur II. Klasse L massiven

zur 111. Klasse i und Gtebeln und feuer-

fowie Gebäude mit Umfassungswänden

zur 1V. Klasse | mit feuecrsicherer

zur V. Klasse

zur VI. Klasse alle Gebäude mlt nicht feuersiherer Bedahungz ür VIT, Wial]e N alle Gebäude mit erhöhter gewerblicher Feuersgefahr, sowie die Gebäude, deren Versicherung nach §, 7 Nr, 1 abgelehnt werden kann. O A Fn welche Unterabtheilung ein Gebäude zu seßen ist, hängt davon ab, ob es isolirt liegt oder nicht. Für ifolirt ist ein Gebäude an- zusehen, wenn ed in der 11. und 111. Klasse C10 n L V. U V, Oed 40 A O O x oder weiter von anderen Gebäuden entfernt ilt, : Abbauten, die von der nächsten Ortschaft mindestens 200 m und von anderen Abbauten mindestens 100 m entfernt sind, gelten für isolirt, wenn die dazu gehörigen Gobäüude untereinander auch nit isolirt liegen. E 5 E Gebäude der 11. und 111, Klasse gelten außerdem dann als ifolirt, wenn und folange zwischen ihnen und den nächsten tn einer Entfernung von weniger als 10 m befindlichen Gebäuden durhweg massive in ihren \{hwäcsten Theilen mindestens 25 cem starke Brandmauern ohne jede Oeffnung bestehen z die Brandmauer darf in der angegebenen Stärke keinerlei Holztheile, wie eingelegte Balken, Holzverkleidung am Dach u. a. m. enthalten und muß über den Dachsfirst hinausragen. 8. 26, Bei Gebäuden von gemischter Bau? oder Bedachungsart bestimmt der feuergefährlihere Theil derselben die Klasse, zu dec sie gehören. r M Die ordenllichen jährlichen Beiträge betragen für 100 6 Ver- si(herungösumme: : in Klasse 1 E R n R lll a , 0,16 M O C E O N C O G E C E S e C S O M i Für die Gebäude der VII. Klasse wird die Höhe des Beitrages von der Direktion nah Anhörung des Magistrats festgeseßt S. 28

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Beitragssäße können nah dem Ermessen der Direktion die Versicherungsgefabr vermindernden oder er- böhenden Vorausseßungen um böwstens 50 9% crmäßigt oder erhöht werden. Als Merkmale hierfür gelten die geringere oder größere An- :¿ündbarkeit von Außen oder von Innen, die Vernichtungösfähigkeit oder die Lage des Gebäudes zu anderen Anlagen, fowie sonstige die Feuersgefahr vermindernde Verhältnisse. 8. 29. Ueber die Klasse, in welber ein Gebäude zur Versicherung zu bringen ist, sowie über die Höhe der zu zablenden Beiträge eatscetdet die Direktion auf das Gutawten des Magistrats (§8. 11, 16, 18). Gegen die Festseßung der Dircktion steht dem Versicherungd- nebmer binnen 4 Wochen die Beschwerde an den Ober-Präfidenten ofen, welcher endgültig cutscheidet (8. 99). 8. 30. Die Direktion ist berechtigt unter Zustimmung des Abgeordneten- Aus\chu}scs: : 0 1) die Beiträge aller oder einzelner Klassen in denjenigen Städten, in weiden während der letzten 10 Jahre die Brandshäden und antbeiligen Verwaltungskoîten weniger als die Hülsle der auf- gekommenen Beiträge betragen haben, für cin oder mehrere Jahre bis zu 50/0 zu ermäßigen; : die Beiträge allez oder einzelner Klafien in denjenigen Städten, in welhen während der leiten 10 Jahre die Brandschäden und antheiligen Berwaltungskoi\ten mehr als das Doppelte der auf- kommenden Beiträge betragen haben, für cin oder mehrere Fahre bis 50 9% zu erhöhen. Abs@Gnitt 7. ngenwährend der Versicherungs8zeit. C. Al : _ rungszeit in oder an einem Gebäude

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Veränderung in der BenuBu

Diese unter bestimmten,

ru Wird während der Versi m G ing vorgenommen, oder wird eine An- +. E : ol 2 4 ck lage darin oder daran angebracht, und tritt das Gebäude in Folge deen in die Kategorie der ausgeslossenen Gebäude (S. 6), fo erlischt die VerstSerung von selbi. Die Nerpflihtung zur Entrictung der Beitr*ae hôrt jedo erst mit dem Quartal auf, in welchem das Gee bäude im Kataster gelö}f{@t E g Von anderen wäßrend der Versicherungs8zeit in oder an dem

verpfliGtende Klasse oder Unkerabtheilung nah \ich ziehen würde, muß der Versicherte derm Magistrat innerhalb Monatsfrift Anzeige machen. Wird diese Anzeige nicht erstattet, so verliert der Versicherte zwar

nicht den Anspru

auf Brandentsckädigung, er ist aber verpflichtet :

1) die zu wenig entrichteten Beiträge, jedoch nicht über „den Zeit- raum von 5 Jahren hinaus, nachzuzahlen und

9) den' vierfahen Jahresbetrag des Ünterschiedes zwischen den von dem Gebäude in der höheren und in der niedrigeren Klasse zu entrihtenden Beiträgen zur Sozietätskasse als Konventional- strafe ¿u zahlen.

t in Folge ciner Veränderung, welche der Versicherte hat vor- nehmen lassen, ohne die vorgeschriebene Anzeige zu machen, nacweis- li ein Feuershaden entstanden, so fällt die Verpflichtung der Sozietät zur Zahlung der Brandentschädigung fort.

Wird eine bauliche Veränderung in oder an dem Gebäude oder in dessen Nachbarschaft vorgenommen, welche die Versehzung desselben in eine bdhere Klasse rechtfertigt, so sind die größeren Beiträge der niedrigeren Klasse bis zum Ende desjenigen Quartals fortzuzahlen, in welch{em der Versicherte dem Magistrat von der ausgesührten Ver- änderung Anzeige gemacht hat. N

F: 0%, Ergiebt ich während der NVersicherungszeit, daß ein Gebäude von Anfang au reglementswidrig klassifizirt ist, so muß si der NBersicherte nahträglih die Versetzung in die richtige Klasse gefallen lassen. Be- ruht der Irrthum auf fals%en Angaben des Versicherungönehmers, 0 trifft denselben bie im §8, 32 bestimmte Strafe. Abshnitt 8, Verhalten des Versicherten nach dem Brande und Fest

stellung des Brandshadens,

8. 36, Jede durch Feuer oder dessen Dämpfung oder dur den Bliß verursachte Beschädigung ist von dem Versicherten längstens in drei Tagen nah Dämpfung des Feuers oder na erfolgtem Blißschlag dem Magistrat anzuzeigen. Wenn dics nicht geschieht und durch die \{uldhafte Unterlassung der Anzeige die Ermittelung des Brand- \chadens unmöglich wirb, so verliert der Versicherte den Anspruch auf Brandentshädigung. Der Magistrat hat der Direktion fofort von dem Brande Anzeige zu maen und die Besichtigung und Aufnahme des Schadens längstens binnen drei Tagen, nachdem èr von dem Brande Kenntniß genommen, zu bewirken,

8. 386. Nor der Abshätzung des Schadens (§, 38) dürsen ohne Erlaubniß der Direktion die bei dem Brande \tehen gebliebenen Gebäudetheile nur auf Anordnung der Polizeibehörde abgetragen und die Materialien der abgebrannten oder eingerissenen Gebäude bei Seite geschaff| werden. Aber aud nach erfolgter AbsWäßung hat sih der Beschädigte jegli@er Veränderungen auf der Feuerstelle, dur welche die Schadens- \e\tstellung ers{wert werden könnte, zu enthalten, wenn er gegen das Nesultat der Abschägung ein Nechtsmittel einzulegen beabsichtigt oder wenn ihm die Direkrion binnen einer Woche nah der Abschägzung mittheilt, daß sle etne anderweite Ermittelung des Schadens veran- lassen werde. i Jn jedem Falle ist der Beschädigte berechtigt, na Ablauf von \cchs8 Wochen nah dem Brande mit der Aufräumung der Brand- stätte und der Verwendung der übrig gebliebenen Materialien vor- zugehen.

A 97, Derjenige Versicherte, welcher den Vors(riften des §, 36 Absayz 1 und 2 uuwiderhandelt und dadurch die Ermittelung des Umfanges des Brandschadens überhaupt vereitelt, verliert feinen Anspruch au] Entschädigung. / : Läßt sich die Abshägzung noch vornehmen, so darf von der

S{hadensvergütung cin Abzug bis zu 26% gemacht werden.

« 00 Die Verhandlungen zur Ermittelung und Abschäpung des Schadens werden von der Abshägungs-Kommission (§. 16) unter Zus ziehung des Beschädigten geführt. Die Sa@verständigen erhalten jeder se{8 Mark Diäten aus der Sozietätskasse. : Die Direktion ist indessen berechtigt, in den Källen, wo sie es für nothwendig erachtet, besonders bei größeren Bränden, den Schaden dur andere von ihr beaustragte Sachverständige ermitteln zu laßen.

8. 39,

Bet Feststellung des Brandschadens ist- die Untersuchung zuvörderst darauf zu richten, ob das vernichtete oder beschädigte Gebäude zuu Zeit des Brandes noch soviel werth war, als die Versiherungssumme beträat. j \ i

Malten darüber Zwelfel ob, so ift der Werth des Gebäudes ab- zus{Gäßen und es sind hierbei die Angaben der im Kataster oder der etwa vorhandenen Taxe enthaltenen Beschreibung zu berüctsichtigen, nöthigenfalls Zeugen zu vernehmen und sonstige Ermittelungen an- zustellen, i 4 Stellt fch bei dieser Prüfung der Werth des Gebäudes zur Zeit des Brandes niedriger heraus als die Versicherungösumme, so ist bei Festsetzung der Entschädigung nur der ermittelte Werth zu Grunde Av Pen. zu legen 8. 40.

Der Brandschaden ist ein totaier, wenn alle Theile eines ver- sicherten Gebäudes entweder vernichtet oder do |îo beshädigt find, daß dur Ersezung oder Reparatur derselben das Gebäude nicht wieder in den vorigen Stand gebracht werden kann. :

Jn diesem Falle bildet die ganze Versitherungssumme oder die na 8. 39 Absay 2 und 3 ermittelte geringere Werthsumme die zu gewährende Entschädigung.

8, 41. :

Der Brands(Gaden if ein partieller, wenn nur einzelne Gebäude- tbeile beschädigt oder vernichtet sind und durch Er}eßung_ oder Reparatur derselben das Gebäude wieder in feinen vorigen Stand ver)sclt werden kann. j

E diesem Falle is zu ermitteln, der wievielte Theil des ver- sicherten Gebäudes feinem Werthe nah durch das Feuer vernichtet oder unbraucbar geworden ist. Derselbe Theil der Versicherungs- summe bildet alsdann die Entschädigung, insofern nit ein geringerer Werth des Gebäudes ermittelt ist. (S. 39).

8. 42. |

Bei Total- oder bei Partialshäden ist der Werth der übrig gebliebenen Materialien, soweit dieselben anderweitig. bei Bauten oder Reparaturen verwendbar find, von der Entschädigungsfumme in Abzug zu bringen. Die übrigen niht verwendbaren Materialien werden dem Beschädigten zu den Kosten für Schuttaufräumung und Ebenung der Brandstätte überlassen.

8. 43.

Das Resultat der Scadensermittelung ift dem Beschädigten \ofort bekannt zu machen und seine protokollarische Erklärung darüber ¿u erfordern. Die entstandenen Verhandlungen hat der Magistrat alsdann ungesäumt und spätestens innerhalb 8 Lagen na dem Brande der Direktion zur Festschung der Brandentshädigung zu übersenden. Sowotl der Beschädigte wie die Direktion kann gegen das Resultat der Abshäßzung die im Abschnitt 20 näher gekennzeihneten Rechts- mittel einlegen.

Abschnitt 9. Umfang der Ersagzverbindlichkeit der Sozietät.

8. 44. Die Brandentschädigung wird für alle nach den Vorschriften des

Reglem:nts ausgemittelten Beschädigungen der versiherten Bau- lihfeiten durch Feuer geleistet, ohne daß die Art und der Grund der Entítehung des Feuers, er berube auf ‘höherer Macht, Zufall, Bosheit oder MutZ5wille, - darin einen Unterschied mat. Auch werden solche Beschädigungen der versicherten Gebäude (8. 5 Abs. 2) vergütet,

zu entrichten, in wel@em die Armirung angeordnet ift.

| Gebäude oder in dessen Nawbars(aft vorgenomzmenen Veränderungen oder Anlagen, welhe seine Verschung in eine zu höheren Beiträgen

welche zwar nit dur den Brand selbst, aber dur nothwendige

Hülfeleistung beim Löschen des Feuers oder zur Verhütung weiterer Ausbreitung desselben verursacht 2

Beschädigungen durch Bliß werden au dann vergütet, wenn derselbe niht gezündet, sondern nur zertrümmert hat. Schäden aber, welhe durch Erdbeben, Orkane und ähnliche Naturereignisse, dur Pulver- und andere Explosionen verursaht sind, werden nur dann vergütet, wenn ein solhes Ereigniß Feuer verursacht hat, die Schäden also selbst Brandschäden sind. Schäden in Folge von Gas- und Dampskessel-Explosionen, welche nicht Brandschäden sind, werden nur dann vergütet, wenn die Explosionsgefahr ausdrücklich übernommen worden ift. ¿s

Fs das Feuer von dem Veisiherten oder seinem Ehegatten persönlih verursacht, oder mit tem Wissen und Willen oder auf das Geheiß einer dec genannten Personen von einem Dritten angelegt, so fällt die Verbindlichkeit der ‘Sozietät zur Zahlung der Brand- entshädigung fort. ¿u

Wenn die Bestrafung einer der im §. 46 erwähnten Personen wegen vorsäßliher Brandstiftung erst nach der Auszahlung der Brand- entshädigung erfolgt, so kann die Sozietät die Nükerstattung des gezahlten Betrages nebst b 9/6 Zinsen seit dem Zahlungstage von dem Beschädigten und demjenigen, welcher den Betrag von der Sozietät ausgezahlt erhalten hat, fordern.

8, 48,

Jst der Brand durch ein bloßes Versehen des Versicherten selbft, seiner Familie, seines Gesindes oder seiner Hausgenossen verursacht, so darf deshalb die Zahlung der Brandentshädigung niht verweigert werden.

Der Sozietät bleibt aber der Anspruh auf Nückgewähr nach den allgemeinen Geseßen vorbehalten, auch kann dieselbe in Fällen groben Berschens des Versicherten volle Sicherstellung wegen der Rückgewähr verlangen.

8. 49,

Ob und wieweit sonst die Sozietät gegen einen Dritten, welcher den Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Prozesses auf Entschädigung klagen könne, wird nah den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen beurtheilt, Alle Nehte und Ansprüche auf Schaden- ersaß aber, welhe dem Versicerten selbst gegen einen Dritten zustehen möchten, gehen in Höhe des Betrages der von der Sozietät geleisteten Brandentschädigung kraft der Versicherung auf bie Sozietät über.

8, 90,

Alle Ansprüche des Versiherten auf Entschädigung, welche wegen Krliegsschäden aus diesseitigen Staatsfonds oder von auéwärtigen Staaten gewährt wird, gehen kraft der Versicherung auf die Sozietät insoweit über, als diese die Entschädigung bereits geleistet hat oder dafür verhaftet ist.

Abschnitt 10,

Auszahlung der O LENDEN N GILIIBnD, S. 01,

Die Zahlung der Brandent¡chädigung erfolgk in der Negel nichk eher, als bis der Versicherte die Erklärung der zuständigen Stkaats- anwaltschaft, daß diese gegen thn oder seinen Ghegatten wegen vor- fäßliher Brandstiftung nicht einschreitet, over, wenn eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet worden is, das rechtskräftig fretsprechende Erkenntniß beibringt. Die Direktion kann von diesem Nachweise in folhen Fällen absehen, in welchen eine Verschuldung des Versicherten offenbar ausgeschlossen ist.

S. 04,

Die Brandentschädigung wird in der Regel in zwet gleichen Be- trägen gezahlt,

Die erste Hälfte wird, falls die Voraussezungen des F. 51 zu- treffen, spätestens innerhalb 2 Monaten nach der Anzeige des Brand- \hadens (8. 35), die zweite dann ausgezahlt, wenn der Beschädigte durch eine Bescheinigung des Magistrats nachroeist, daß mindestens eine der ganzen Gntschädigung gleiche Summe zum Wiederaufbau des Gebäudes auf demselben Hypotheklengrunbstück verwendet worden ist.

Die Direktion kann die Brandentschädigung in ungetheiltem Be- trage zahlen lassen, wenn dem Beschädigten die Wiederberstellung des Gebäudes erlassen werden sollte (8. 57) oder wenn es sich nur um einen Partialschaden handelt, wrlcher den zehnten Theil der Bersicherungs- summe nicht übersteigt.

Die Direltion ist berechtigt, auf die ¿weite Hälfte der Brandent- \{chädigung Theilzahlungen nah Maßgabe des vorgeschrittenen Baues zu leisten, wenn der Magistrat die Berwendung in den Wiederaufbau bescheintgi.

8. 53,

Findet eine dur die reglementsmäßigen Vorschriften niht gerecht- fertigte Verzögerung der Auszahlung der Brandentschädigung statt, so stehen dem Beschädigten die geschlichen Verzugszinsen zu.

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Bei Verlust des Anspruhes auf die Brandentschädigung müssen 3fentlihe Gebäude (z. B, Kirchen, Schulen, Gebäude, welcher einer Gemeinde gehören) binnen 10 Jahren, alle anderen Baulichkeiten binnen d Jahren nah dem Brande wieder hergestellt werden.

Eine Verlängerung dieser Fristen kann von der Direktion nah Anhörung des Magistrats bewilligt werden.

8. 55,

Die Zahlung der Brandentschädigung geschieht an den Ver- sicherten, Darunter is der Eigenthümer des versicherten Gebäudes zu verstehen, dergestalt, daß in dem Falle, wenn das Eigenthum an dem Gebäude dur freiwillige oder nothwendige Veräußerung, Ver- erbung u. \#. w. auf einen anderen übergeht, damit zugleih alle aus dem Bersicherungsvertrage entspringenden Rechte und Pflichten, auch in Ansehung eines bereits früher stattgefundenen Brandes für über- tragen erahtet werden.

Glaubt der frühere Eigenthümer aus irgend einem Nechtsgrunde einen Auspcuh auf die Brandentshädigung zu haben, so muß er dies der Direktion unverzüglich anzeigen, widrigenfalls die Auszahlung an den legitimirten neuen Eigenthümer erfolgt. Die Sozietät ist aber nidt verbunden, sich nach den Besißveränderungen zu erkundigen, viel- mehr zahlt sie an denjenigen, welchen der Magistrat auf Grund des Katasters als den Beschädigten angiebt, wenn nit ein Anderer recht- zeitig dagegen Ginspruch erhoben hat.

Abschnitt 11. Verpflichtung zum Wiederaufbau des Gebäudes auf demselben PIRI N Ra SF R E,

In der Regel hat jeder Versicherte, welcher ein Gebäude dur Brand gänzlich verliert, der Sozietät gegenüber die Verpflichtung, das abgebrannte Gebäude auf demselben Hypothekengrundstück wieder her- zustellen und nur ‘unter dieser Bedingung auf die Ruszahlung der Brandentshädigung Anspruch. (§. 51 ff}.) Indessen hängt dieser Anspruch niemals von der Wiederherstellung eines dem abgebrannten völlig gleihen Gebäudes ab, sondern ist nur erforderlich, daß die Brandentschädigung lediglich zum Bau eines gleihartigen Zwecken dienenden Gebäudes verwendet wird. Soweit die Verwendung der Brandentscädigung zum Wiederaufbau in der in §. 54 vorgeschriebenen Frist niht erfolgt, is der Beschädigte zur Rückzahlung der empfangenen Brandentshädigung AELPRIQIGS,

Die Verpflichtung zum Wiederaufbau fällt fort, wenn derselbe von der zuständigen Behörde entweder überhaupt oder auf dem alten Hypothekengrundstück aus polizeilihen oder anderen Rücksichten unter- fagt wird. Auch steht der Direktion die Befugniß zu, nah Anhörung des Magistrats dem Beschädigten den Wiederaufbau zu erlassen. In beiden Fällen e aber bet Auszahlung der Brandentschädigung die Rechte der Hypothekengläubiger gewahrt werden. 61.)

Abschnitt 12. Folgen des B randes, sowie des Einsturzes oder Abbruchs eines Gebäudes auf die Fortdauer der Versicherung.

68, Wird ein Gebäude durch Feuer oder Einsturz gänzlih vernichtet,

zum Ende des laufenden Vierteljahres zu entrihten, Dasselbe iz} der Fall, wenn ein Gebäude abgebrochen wird; die Beiträge sind aber bis zum Ende des Vierteljahres zu entrichten, in welchem der Ver- sicherte den Abbruch dem BUIt vat ner der Direktion anzeigt.

Das Gebäude, welches an Stelle des vernichteten hergestellt worden ist, muß mithin von Neuem versichert werden. Geschieht leßteres in demselben Vierteljahre, in welhem der Brand, Einfturz oder Abbruch stattfand, so sind für bas Vierteljahr laufende Beiträge nur insoweit zu zahlen, als die Quartalsbeiträge für das neue Ge- bäude diejenigen für das frühere übersteigen,

6 0A

Ein Gebäude, welches nur einen Partialschaden erlitten hat, verbleibt zwar in der Versicherung, die Bersicherungssumme wird jedoch so lange um die Brandvergütung gekürzt, bis die Wiederherstellung des Gebäudes durch ein Attest des Magistrats nahgewtesen ist. Der Bersicherte ist verpflihtet, für die Bertck&tigung seines Katasters Sorge zu tragen, wenn er bei der Wiederherstellung baulihe Veränderungen an demselben vorgenommen bat, in Folge deren die bisherigen Angaben des Katasters nicht mehr zutreffend sind.

i Abschnitt 13. Sicherung der im Geunyume eingetragenen Gläubiger.

Das Interesse der bei einem versicherten Gebäude in das Grund- buch eingetragenen Realberechtigten wird nah Maßgabe der Be- ftimmungen dieses Abschnitts von der Sozietät von Amtswegen wahr- genommen, Als Realberehtigte im Sinne der nachfolgenden Be- stimmungen gelten die im Grundbuch in der dritten Abtheilung ein- getragenen Gläubiger, sowie diejenigen in der zweiten Abtheilung ein- getragenen Berechtigten, welhe ihren Anspru hei der Soztetäts- direktion unter Vorlegung der betreffenden Urkunden zur Berüdcksichti- gung angemeldet haben, Der niht im Grundbu vermerkte Ueber- gang einer Nealberechtigung auf einen anderen wird niht berüdcksictigt, wenn nicht der neue Inhaber scinen Anspruch bei der Direktion unter Boclegung der betreffenden Urkunden angemeldet.

i &. 62,

Zum freiwilligen Austritt eines Versicherten sowie zur freiwilligen Herabsezung der Bersiherungssumme um mehr als ein Drittel, b daß eine Verminderung des Bersicherungswerthes bescheintgt wird ist die Zustimmung der Nealberechtigten (§. 61) erforderli; dem bezüglichen Antrage ist deshalb beizufügen :

a, cine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes oder ein Attest des Amtsgerichts über die in Abtheilung 3 eingetragenen Berechtigten ;

b, die Einwilligungserklärung der Nealberechtigten, deren Unter-

_\chrift amtlich beglaubigt sein muß,

: Die sguh a erwähnten Schriftstücke dürfen nicht früher angefertigt sein, als drei Monate vor dem Zeitpunkt, für welchen das Aus- [heiden oder die Herabsetzung beantragt wird,

d, 63

Wird zwangsweise die meNairuna gelö\cht, oder die Versiche- rungösumme um mehr als ein Drittel herabgeseßt (Abschnitt V, 88. 19 ff.), so ist den Realberech{tigten (F, 62), soweit ihr Name und Aufenthaltsort aus dem Grundbuch ersihtlich, oder der Direktion sonst bekannt geworden ift, durch A Post Nachricht zu geben,

Fn allen Fällen, in welhen auf Grund des Reglements oder aus allgemeinen rehtlichen Gründen der Versicherte den Anspruch auf Gntscädigung verliert, ist die Sozietät verpflichtet, den vorent- haltenen Betrag den zur Zeit des Schadens eingetragenen Real- berechtigten gegen Cession ihrer Nechte soweit zu zahlen, als dieselben aus dem verpsändeten Grundstücke, oder wenn ihnen zugleich ein per- \fönlihes Recht gegen den Eigenthlimer des Grundstücks oder einen Dritten zusteht, aus dessen sonstigem Vermögen wegen ihrer Hypotheken- forderung an Kapital und Zinsen niht zur Hebung gelangen,

Der Antrag der Gläubiger auf Auszahlung muß, bei Ver- meidung der Ausschließung, binnen zwei Jahren nach dem Lage des Schadens bei der Direktion gestellt werden, Die Zahlung erfolgt nah der den Gläubigern zustehenden Priorität an dieselben oder nach Befinden der Direktion zur gelegen Hinterlegungsstelle,

. 65

Recht3gültige Ansprüche Dritter auf die Brandentshädigung

fönnen wider Willen der Beschädigten nur berüdcksichtigt werden, nachdem die volle Brandentschädigung in den Wiederaufbau verwendet, oder der Wiederaufbau hinlänglich sicher gestellt ift.

Verwendet dagegen der Versicherte dle Schadensvergütungsgelder zur Wiederherstellung des Gebäudes auf einem, für das Realrecht nicht verhafteten Grundstück, oder stellt er aus Gründen des §. 97 das Gebäude garnicht wieder her, so darf die Vergütung an den Empfangsberechtigten erst erfolgen, wenn die Einwilligung der Real- berehtigten gemäß §. 62 dargethan ist.

_ Wird dieser Nachweis nicht genügend geführt, so ift die Direktion efugt, die Schadensvergütungsgelder an die geseßliche Hinterlegungs- stelle abzuführen. 9

Zu einer Prüfung der Identität des Grundstücks, auf welchem der Wiederaufbau oder überhaupt die Verwendung der Brandent- \{chädigung erfolgt ist, mit demjenigen, welches dem Realberechtigten verhastet ist, ist die Direktion E aber nicht verpflichtet.

S. 66.

Im Falle des §. 54 verbleibt den Realbere#tigten der Anspru auf die Entschädigung in dem im §. 64 bezeichneten Umfange, sofern fie die Auszahlung innerhalb eines Jabres nach Ablauf der dem Beschädigten zum Wiederaufbau zustehenden oder befonders be- willigten Frist beantragen.

Abschnitt 14. Verwaltung der Sozietät. . 67.

Die Geschäfte der Sozietät werden unter der Firma „Direktion der Ostpreußishen Städte - Feuer - Sozietät“ von eizem Direktor ver- waltet. Demselben wird ein Justitiar zugeordnet, welcher den Direktor in Behinderungsfällen vertritt und dabei nah den Anweisungen des elben arbeitet. Die Direktion hat wen D in Königsberg.

Durch Anordnung des Ministers des Innern kann. na Anhörung der Abgeordneten, eine gemeinsame Direktion für die Ofipreußische Städte- und die Ostpreußische Land - Feuer - Sozietät errichtet werden. Nach Einrichtung dieser gemeinsamen Direktion bleibt eiae jede der beiden Sozietäten für sich bestehen, es ist deshalb das Vermögen einer jeden getrennt zu verwalten und in besonderen Rehnungen naGzu- weisen; auch sind die Geschäfte einer jeden Sozietät unter ihrer be- sonderen Firma (§8. 67) zu führen. Die Kosten der gemeinfamen Direktion werden, falls nicht zwishen den Vertretern der beiden Sozictäten ein anderer Maßstab vereinbart werden follte, na der Höhe der Versicherungssumme des verflossenen Verwaltungsjahres vertheilt. S. 69.

Bis zu etwaigem Eintritt der im §. 68 vorgesehenen Vereinigung werden der Direktor und der Justitiar von den Abgeordneten gewählt und von dem Minister des Innern bestätigt.

JFhr Einkommen und die sonstigen Anstellung8bedingungen werden zwishen der Direktion und den Abgeordneten vereindart und vom Ober-Präsidenten endgültig festgeseßt.

Die übrigen Beamten der Sozietät werden von der Direktion berufen, zu ihrer definitiven Anstellung ist die Züßtinmung des Ab- geordneten-Aus\husses erforderli.

Jhr Einkommen wird von der Direktion, unter Zustimmung des Abgeordneten-Aus\chusses, festgeseßt (F. 79, 1). L i

Sämmtliche Beamten werden von der Sozietät besoldet und die zu diesem Behufe - erforderlichen Betcäâge im Etat ausgeseßt. Die Mitglieder und Beamten der Direktion gelten in disziplinarer Hin- idt als unmittelbare Staatsbeamie. Sie erhalten dei Dienstreisen Tagegelder und Reisekosten nah den für die Mitglieder und Bureau beamten der Königlichen Provinzial-Verwaltungöbehörden geltenden Sätzen. In Betreff der Pensionirung der bei der Direktion gegen»

so hört die Versicherung des)elben auf, und die Beiträge {ind nur bis

stellung erhaltenden Beamten und in Betreff der Fürsorge für ihre Wittwen und Waisen finden die jedesmaligen Bestimmungen die unmittelbaren Staatsbeamten Anwendung. S. 70, Zur Besorgung der Kassenge\häfte der Sozietät wird eine Städte- Feuer-Sozietäts-Kafse errichtet. Diefelbe kann unter Genehmigung des Ober-Präsidenten mit einer anderen öffentliczen Kasse vereinigt werden.

Unmittelbar unter der Direktion und nach deren Anweisung bearbeiten die Magistrate die örtlichen Angelegenheiten der Sozietät.

Die Erhebung der Beiträge und die Auszahlung der Brand- shadenévergütungen erfolgt durch die Kämmereikassen.

Für die Ausführung dieser Geschäfte erhält das die Sozietäts- angelegenheiten bearbeitende Magistratsmitglied und der betreffende Kassenbeamte eine jährlihe Remuneration von je 2°/o der in der Stadt aufkommenden E Beiträge,

2 79

Die dem Magistrate gemäß §3. 11, 12, 16 Absaß 1 und 2,18, 29, 32, 35, 38, 43, 52 Absay 4, 54 Absay 2, 55 Absay 3, 57, 60, 81, 82 zustehenden Funktionen kann die Direktion in jeder Stadt besonderen Kommissarien, in der Regel aus den Mitgliedern des Magistrats, übertragen.

Der Kommissar ist stets Vorsitzender der im §. 16 Absay 3 näher gekennzeihneten Kommission. Er bezicht die in §. 71 Absay 83 bezeichnete Remuneration von 2%/ der in der Stadt auflommenden ordentlihen Beiträge.

Abschnitt 15,

Die Abgeordneten. d 73

Die Interessen der Versicherten werden durch eine Repräsentation wahrgenommen, welche aus 15 Abgeordneten und -der gleichen Anzahl Stellvertreter besteht. e

Dieselben werden in 15 Wahlbezirke aus der Zahl der Versicherten durch Wahlmänner auf 6 Jahre gewählt. Die Ein- theilung der Bezirke und die Bestimmung der Wahlorte erfolgt nah Verhältniß der Versicherungssumme durh die Direktion nah An- höôrung des Abgeordnetenaus\chu}ses.

In jeder Stadt, in welcher die Versiherungssumme mindestens 100 000 / beträgt, wird von den Affoziirten ein Wahlmann aus der Zahl der Soztetätsmitglieder gewählt. In Städten mit mindestens 500 000 A Versiherungssumme werden 2, in Städten mit min- destens einer Million Mark Versicherungssumme 3 Wahlmänner und für jede weiteren 500 900 M ¿- weiterer Wahlmann gewählt.

Q. (9.

Die sämmtlichen Wahlmänner eines Waßlbezicks wählen alsdann an dem von der Direktion bezeichneten Wahlort (§. 73 Absaß 3) en Abgeordneten aus der Zahl der Sozietätsmitglieder des Wahl-

ezirks,

Die Wahlen erfolgen unter Leitung des Bürgecmeisters des Wabhlorts oder seines Stellvertreters, unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des §, 32 der Städteordnung vom 30, Mai 1853. Ueber die Wahlhandlung ist ein Protofoll aufzurehmen.

für alle Bezirke festzusezen und den Wahlmännern in besond

Einladungs\screiben, die zugleich zu ihrer Legitimation dienen, mit

theilen, 2 L 76, ;

Agenten anderer Feuerversiherungséanstalten sind weder als Wahl- männer noch als Abgeordnete wählbar.# 4 - Gi 98

Uebernimmt ein Abgeordneter während seiner Wahlperiode cine derartige Agentur, so geht er seines Mandates verlustig.

Hört ein Abgeordneter auf, Sozietätsmitglied zu sein, oder scheidet er sonst während der Wahlperiode aus, fo tritt sein Stell- vertreter für ihn ein. Scheidet auch dieser aus, so erfolgt die Neu- wahl sowohl des Abgeordneten, wie des Stellvertreters für den Rest der Wahlperiode, B

Die Abgeordneten treten von 3 zu 3 Jahren auf Einladung der Direktion zusammen. Sie wählen bei ibrem erstmaligen Zu- fammentritt in jeder Wahlperiode einen Ausschu 5 nebst einer gleihen Zahl von Stellvertretern 6 Fahre.

Zy tem Geschäftskreise der Ab

1) die etwa erforderliGen Reglem

soweit deren Berathung nicht aus\chu}e übertragen ift;

9) die Wahl der Direktionsmitglieder vorzunehmen ;

3) den Verwaltuagskosten-Etat festzustellen ; ;

4) den Verwaltungsberiht ihres Aus]hufses entgegenzunehmen ;

5) über sonstige die Sozietät betreffende Angelegenheiten von

Wichtigkeit zu nd z n. L

Die Abgeordneten tagen un inem aus i Mitte aewäbltez Vorsitzenden. Die Direktion ift jederzeit befugt, an ihren Rerhande lungen ohne Stimmreht T ? werden. Auf Anordnung zeit außerordentlih einberufen

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auf den von

\@lag der Direltion ÖvÞ: den Ane und Verkauf zu genehmigen ; . die Anstellung voa Negreßkölagen zu besSließen; über die in S. 107 vorbehaltenen Neglementsänderungen, üx Uebereinstimmung mit der Direktion und unter Vorbehalt der Genehmigung des Oder-Präßfdenten zu deidlteßen : 10) sonstige die Sozietät betreffende elegenheiten von Withtig= Teit zu berathen und E def(lieten. s D, Die Abgeordneten und Ausshußmitglieder erhalten 12 Mark, die Wahlmänner 6 Mark Tagegelder, fowie Reifebviten von 80 Pf. für den Kilometer Landweg und 13 Pf. für den Kilometer Gisen»

wärtig etatsnmäßig angestellten und in Zukunft eine etatsmäßige Ans

dadn oder Dampfschiff sowie 3 Mark für jeden Zu«- und Abgang.

Tag und Stunde der Wahl ift von der Direktion glei lig Hi (2 u