1890 / 293 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Dec 1890 18:00:01 GMT) scan diff

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Abswnitt 16. Das FRTELBuG,

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“nebmigten Beschreibungen und Einshätungen, nah dém gie A e zu bestimmenden Muster, in doppelter Ausfertigung anzulegen und der Direktion bis zum 15, Januar jeden Jahres eine puri cine mit der Bestätigung der Direktion versehene Eremplar des Katasters erhält der Magistrat zur Ausbewaherung als Stadts- lagerbuch zurüd; das bei der Direktion zurückbleibende Exemplar bildet das Hauptlagerbuh. L as s o S

: orkfommenden Veränderungen durch Eintreten neuer oder Ausfeiden bisheriger Mitalicdex odex einzelner Gebäude, Erhöhung oder Herunterseßung ber S GRUI Umm, Versegung von Bau- lihkeiten in eine andere Klasse oder Unterabtheilung, Veränderung des Besißes und dergleichen mehr find erst nach Genehmigung der Direktion in das Ortsfataster einzutragen. L

Die Nactragungen find jährlich der Direktion in doppelter Ausfertigung einzureichen, welche dieselben mit den Akten vergleiht und, wenn sie rihtig befunden worden, das Duplikat dem Haupt- lagerbuche einverleibt, das Unikat, mit dem Vermerk der Richtigkeit versehen, dem Magistrat zur Ergänzung des Stadtlagerbuches

zurückgiebt. Abschnitt 17,

tate, Kassen- und Nechnungswesen., 8. 83,

Der Verwaltungs-Etat ist für einen Zeitraum von 3 Jahren auf- zustellen. Derselbe wird von der Direktion entworfen, von den Abgeordneten festgestellt und wn per Pa denten genehmigt.

Die Feuer-Sozietätskasse legt jährlih Nechnung.

Hie Rechnung wird von der Direktion geprüft und hierauf dem Ahgcordnetenausschuß zur nohmaligen Prüfung und Ertheilung der Niétigkeitserklärung vorgelegt,

S4 Meinungsverschiedenheiten zwishen dem Abgeordneten- aus&auk und der Direktion entscheidet der Ober-Präsident, der auch bereStiat ist, die Rechnung für richtig zu erklären.

8, 85,

Auf Grund der Rechnung ist jährlih eine summarishe Uebersicht u dem finanziellen Zustande der Sozietät durh die Amtsblätter ¿ex Provinz Ostpreußen zu veröffentlihen und eine Abschrift davon

¿ Ober-Präsidenten einzureichen,

S, 86,

Die Ablieferung der Beiträge Seitens der Kämmerelkassen an die Feuer-Sozietätékasse erfolgt am S{hlusse jedes Bierteljahres cittelst doppelter Lieferungssheine, von denen der eine quittirt rückgegeben wird, fowie unter Abrehnung der auf Anweisung der irektion inzwischen gezahlten Schadensvergütungen und Einsendung x darüber ausgestellten Quittungen der Empfänger.

8, 87,

Qa alle Zablungen ohne Unterschied bei dex Direklion nachgesucht und von ihr festgeseßt und angewtesen werden, fo leisten auh die Käwmereikassen alle auf sie übertragenen Zahlungen ihrerseits nur im Namen und für Nechnung der Feuer-Sozietätökasse, Um zu diesem Zwecke eine ununterbrohene Uebersicht von dem Zustande der Orts- rezepturen zu haben, mnen leßtere am Schlusse jeden Vierteljahres der Direktion einen Abschluß von dem Soll, Ist, Nest und Bestand der Feuer-Sozietätsfonds einsenden,

Auch hat der Ortsrezeptor der Direktion diejenigen Mestanten, gegen welche die Mobiliar-Grekutiou fruchtlos vollstreckt worden, namhaft zu machen und die Genehmigung zur Einleitung der Real- Exekution oder Löschung der Versicherung (§. 20 Nr, 6) zu beantragen.

8, 88, Die Justifikation der Kasseneinnahmen erfolgt auf folgende Weise: 1) das Soll der ordentlichen jährliwen Beiträge wird dur etn auf das Lagerbuch gegründetes Altest der Direktion, das Soll der außerordentlihen Beiträge durch das in beglaubigter Abschrift belzufügende Ausschreiben der Direktion und die auf Grund desfelben angefertigte Repartition belegt; von denjenigen Mitgliedern der Sozietät, welde im Laufe des Jahres eintreten oder ihre Versiherungössumme erhöhen, oder eine Heruntersetzung derselben erleiden oder Strafbeiträge zu entrihten haben, hat die Direktion ein besonderes Ber- zeihniß oder eine Bescheinigung, daß Zugang dieser Art nicht stattgefunden, zum Rechnungsbelege auszufertigen ; etwoaige außerordentliwe Einnahmen werden durch besondere Eiunahme-Ordres der Direktion belegt; etwaige Rückstände find durch besondere Restverzeichnisse und, wenn sie unbeibringlih sind, dur motivirte Niedershlagungs-Ordres der Direktion nachzuweisen, S. 89.

Bei der Ausgabe sind die bezahlten Brandschadensvergütungen dur \{riftlihe Zablungs8anweisungen der Direktion und vom Magistrat beglaubigte Quittungen der Empfänger zu belegen.

Die anderen Ausgaben werden dur den Etat oder befondere Anweisungen der Direktion und kassenmäßige Quittungen der Empfänger delegt.

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8. 90.

Die bei den Kämmereikassen befindlien Sozietätsfonds werden bei den Revisionen dieser Kassen mit berücksihtigt. Die Revision der Feuer-Sozietäts8kasse erfolgt allmonatlih an, demselben Tage, an wel@em die Regierungs-Hauptkasse zu Königsberg revidirt wird.

Ft die Feuer-Sozietätskasse mit einer anderen öffentlihen Kasse vereinigt, so werden die Bestände beider Kassen gleichzeitig von den zur Revision der leßteren berufenen Organen revidirt.

Absw(nitt 18. N eserveflonds und Rückversicherung. 8. 91. Der Reservefonds wird gebildet: 1) aus dem gegenwärtigen Bestande desfelben, aus den eigenen Zinsen desfelben, den Uebershüfsen der Einuahme s über die Ausgaben desfelben.

letvergangenen

muß mindestens auf de des elten ordentlihen dreébeiträge lten nur zur Hâlste in ges

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der Reservefonds verwandt den doppelten Betrag der ie Wiederergänzung desfelben i (8. 22) Sorge tragen.

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__ Der Reservefonds if| Eigent der Sozietät und die aus- \{heidenden Mitglieder haben feinen Ansv Im Falle der Auflösung der Sozietà A das sonstige Sozietät2vermögen na uszablung der Tapitalifirten Gehälter und Penfionen 2c. an die als ndenen Sozietäts- miüiglieder nah Verhältniß ihrer Bei _Die Direktion i} befugt, unter Zustimmung des Abgeordneten- aus\{ufses bei Versicherungsanftalten, weiche zu dergleichen Seichäften im reußishen Staat ermächtigt find, Rückverfiherung zu nehmen und ch der dur Allerhöchsten Erlaß vom 22. Mai 1872 G.-S. S. 531 gegründeten Rückversicherungs-Abtheilung des Verbandes öffentlicher Feuerversiherung8anstalten Deutschlands oder einer ähnlichen fih etwa fTünftig bildenden Vereinigung folher Anstalten zu gegen- feitiger Rückversicherung anzuschließen.

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Abschnitt 19,

P Pblimien und Beihülfen, wel@e die Sozietät gewährt , . d H. Li 5 der Magistrat hat ein Ortskataster auf Grund der von; det

M4 Für die aus ‘einem anderen Gemeinde- oder Gutsverbande bei einem Brande zu Hülfe gekommenen Spritzen und Wasserwagen dürfen

Prämien und zwar:

für die L fahrbare Spritze bis 30 R 2 9

den 1. Wasserwagen 9 S ä 6G

" - 3, 1 u b) w von der Direktion gezahlt werden, wenn dieselbe die Ueberzeugung ge- winnt, daß durch die geleistete Hülfe der Beshädigung werthvoller, bei der Direktion versiherter D Gen vorgebeugt worden.

(s dürfen ferner Prämien bewilligt werden :

1) für Ermittelung von Brandftistern bis zum Betrage von 300 M, von der Direktion ;

2) für besonders verdienstlihe Handlungen beim Löschen von Feuer, dur welches bei der Sozietät versicherte Baulichkeiten in er- heblihe Gefahr gekommen sind, bis zu 50 4 voa der Direktion, bis zu 100 \( mit Genehmigung des Abgeordnetenausschusses ;

für baulihe Veränderungen, welche eine wesentlihe Berminde- rung der Feuersgtiage der bei der Sozietät versiherten Baus] lihkeiten bezwecken, bis zu 300 #4 mit Genehmigung des Abe geordnetenaus\{chusses. y

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Die Direktion ist, unter Zustimmung des Abgeordnetenaus\{chusses, befugt, Städten, deren Immobilien überwiegend bet der Sozietät ver- sichert sind, zur Anschaffung von Schlauchsprißen Beihülfen bis zur Höhe von 30% des Preises zu bewilligen,

Die Spriyen müssen jedoch den von der Direktion festgeseßten Normativbestimmungen genügen und dauernd in gutem Zustande ge- halten werden, Sohald e Bedingungen nicht genügt wird, darf die Rückzahlung der gewährten Beihülfe verlangt werden. EStadt- gemeinden und freiwilligen Feuerwehren dürfen Beihülfen zur An- schaffung auch von anderen Löshgeräthschaften von der Direktion mit Genehmigung des Abgeordnetenausschusses, untex Festellung befonderer Bedingungen, gewährt werden,

8, 98,

Wenn bel einer Feuersbrunst eine den von der Direktion festgeseßten Normativbestimmungen entsprehende Spriße in Fällen, in welchen sie im Interesse der Sozietät zum Zwelke des Löschens aufgestellt war, verbrennt oder durch Feuer beschädigt wirb, so darf die Direktion mit Zustimmung des Abgeordnetenausschusses eine Prämie bis zur Höhe des vollen Schadens zur Neubeschasfung oder Instandsetzung gewähren.

Abschnitt 20.

Nerfahren bei Beschwerden uud Streitigkeiten, 8. 99,

Beschwerden über das Verfahren der Magistrate und Kommissarien sind bei der Direktion, in höherer und letzter Instanz bei dem Vber- Präsidenten anzubringen.

Beschwerden über die Direktion werden vom Ober-Präsidenten als Aufsichtsinstanz endgültig entschieden.

Alle Beschwerden müssen binnen 4 Wochen auss{ließender Frist nach Empfang der angefohtenen Entscheidung erhoben werden,

8, 100,

Bei Streitigkeiten, welhe zwischen der Sozietät und cinem VBer- sicherten über gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten entstehen, ist der Weg Mechtens nur insoweit gestattet, als der Streit sich auf die Frage bezieht, ob der angeblich Versicherte rücksichtlich eines ihn betreffenden Brandschadens überhaupt als zur Sozietät gehörig zu betraten, oder ob ihm überhaupt eine Brandentschädigung zu gewähren fei oder nicht.

8&8 101.

Für alle übrigen Streitsälle außer den vorstehend bezeichneten findet hingegen der Rechtsweg nicht statt, sondern es steht den Interessenten nur die Beschwerde an den Ober-Präfidenten (§. 99) zu. Menn es fich um die Höhe der Brandschadenvergütung handelt, kann der Ober-Präsident den Beschwerdeführer auf das schiedsrichterliche Verfahren (§8. 102 ff.) verweisen.

8 102

Hat die Direktion gegen das Ergebutß einer Abschäßung erhebliche Bedenken, so ist fie befugt, nah nochmaliger Sachprüsung die Ber- gütung anderweit festzustellen, Zst der Beschädigte mit der Ab|häßung oder der Feststellung der Direktion nicht zufrieden, so stebt ibm neben der Beschwerde gemäß §. 99 die Berufung auf s{iedsrichterliche Entscheidung zu.

Die Berufung muß, bei Verlust des Rechtsmittels, binnen 4 Wochen beim Magistrat eingelegt werden. Die vierwöcentliche Frijt beginnt mit Ablauf des Tages, an welchem ihm das Resultat der Abschäzung oder der anderweiten Feststellung oder der Bescheid des Ober-Präsidenten im Sinne des §. 101 Abs, 2 mitgetheilt worden ist.

8. 103.

Das Swiedsgeriht wird aus zwei Swchiedsrihtern und einem Obmann zusammengeseßt. Den einen Schiedsrichter ernennt der Beschädigte, den anderen die Direktion, den Obmann der Bürger- meister, Falls er nicht selbst als Obmann eintritt, Die beiden Schiedds- ricter sollen womdöglich in Bauangelegenheiten erfahrene Vrts- angesessene sein; der Obmann ist in der Regel aus den Magistrats- mitgliedern zu ernennen. Sämmtliche Mitglieder des Schiedsgerichts müssen die nah den Gesetzen vorgeschriebene Zeugenglaubwürdigkeit besitzen.

Wenn ein ernannter Schiedsrichter stirbt oder aus anderen Gründen aus\ch{eidet, oder die Uebernahme oder Ausführung des Swciedsrihteramts verweigert, so hat der Theil, welcher ihn ernannt bat, binnen einer einvötentlihen Frist einen anderen Schieds- richter zu bestellen, widrigenfalls er des von ihm eingelegten Rechts- mittels verlustig geht.

Ernennt der Beschädigte einen Schiedsrichter nicht, fo erfolgt die Ernennung des]elben dur den Bürgermeister.

8. 104.

Dem Obmann liegt die Leitung der Abshäßung und die Auf- nabme der Verhandlungen ob. Durch die leßtere muß bei Ber- meidung der Nichtigkeit außer den na Vorschrift der §S. 145 f. der deutschen Civilprozeßordnung zu bekundenden Thatfahen auch feitge- stellt werden, daß beide Theile mit ibren Gründen gehört worden find, und daß die Urkunden und Schriftstücke, welche zur Satte ge- böôren, vorgelegen haben. Beide Theile können stch bei der Abschäzung vertreten laffen.

S. 105. y

Den Spru( fällen die beiden Schiedsrihter. Der Obmann tritt nur dann, wenn jene si nicht einigen können, hinzu und giebt dur seine Stimme den Ausf{lag. / :

Die dur das sciedsrihterlihe Verfahren entstandenen Kosten fallen dem Beschädigten zur Last, wenn er das Verfahren beantragt hat und die neue Taxe niht um mehr als die Hälfte des Unterschiedes der von ibm geforderten und der ihm von der Direktion zugestandenen Brandent\{âdigung höher ift; in allen übrigen Fällen werden fie von der Sozietät getragen.

§. 106. B

Gegen den Spruh des Schiedsgerichts, welher mit Gründen ver-

ehen sein muß, findet nur die Klage auf Aufhebung wegen Bere umung der Berufungsfrist (S. 102), wegen Verleßung der Vor- iriften des S. 104 und in Gemäßheit des §. 867 der deutschen

ivilprozeßordnung , soweit derselbe hier Anwendung finden kann, vor ¿m ordentliven Richter ftatt. Dieselbe muß binnen vier Wochen vom Ablauf de3 Tages, an welchem qus Enten der Inhalt des Schiedsfpruches mitgetheilt ift, erhoben werden. :

N Wird der Schiedsspru rechtskräftig für nichtig erklärt, fo findet, Falls es fi nicht um Versäumung der Frist des §. 102 gehandelt hat, ein anderweites schiedsrihterliches Verfahren unter Bildung eines

l neuen Swiedsgerichts statt.

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E MALZE 21. Schluß F REMANgEN,

Abänderungen des Reglements sind durch die Abgeordneten zu beschließen und anker egen der landesherrlihen Genehmigung. Die in den 88. 6, 14—18, 22—30, 72, 81, 83—92, 95—98 getroffenen Bestimmungen können unter Zustimmung des Abgeordnetenaus\chufses und mit Genehmigung des Ober Präsidenten abgeändert werden. Die Abänderungen sind dur die Amtsblätter der Regierungen zu Königs- berg und Gumbinnen zu veröffentlichen und treten 14 Tage nah er- folgter Veröffentlihung in Kraft, Falls nicht ein anderer Zeitpunkt ausdrücklich beschlofsen und aigeneden werden follte.

8, 108,

Die zur Ausführung dieses Reglements erforderlißen Geschäfts anweisungen erläßt die Direktion nah Anhörung des Abgeordneten- aus\{chusses. 4 109

Dle jeßt fungirenden Abzeordneten und deren Stellvertreter gelten bis zum Ablauf des Jahres 1894 als Vertreter der Sozietät im Sinne des 8. 73 f. des Meglements,

8 110,

Oer Zeitpnukt des Jukrasttretens dieses Reglements wird vom Ober-Präsidenten bestimmt und dur die Amtsblätter der Negtie- rungen zu Königsberg und Gumbinnen bekannt gemacht,

Mit diesem Zeitpunkte tritt das revidirte Neglement vom 21. Mai 1876 außer Kraft.

A TLL,

__ Dex Direktion liegt es ob, bis zu einem vom Ober-Präsidenten L A Termin die neue Kontastirung der bisher bei der Sozietät versicherten Gebäude, soweit dieselbe nicht bereits auf Antrag der Versicherten erfolgt, nah ihrem Ermessen anzuordnen und durch- zuführen,

Von der Gesehzeskrast dieses Reglements an dürfen keinerlei Nachtragökataster zu den vorher bestätigten Katastern vorgelegt, sondern es müssen neue Kataster eingereiht werdeu.

Wir, die unterzeihneten Abgeordneten, genehmigen hiermit auf Grund der am heutigen Tage gefaßten Beschlüsse den vorstehenden Entwurf des Reglements für die Ostpreußishe Städte - Feuer- Sozietät,

Königsberg, den 5, August 1890,

(aez.) Gastell, Grumbach, Prange, A. Anhut, Hingy, Matthes, H. Gnabs, E. Domnitk, B U, Dargel, C. Gbel, H. Pablke, Sqguar, Die Richtigkeit der Abschrift wird bescheinigt. Königsberg, den 9, August 1890, (L. 8.) Ostpreußische Städte-Feuer-Sozietäts-Direktion. (gez). Kran, i, V,

Wilh. Klein, O, Mertens.

Handel und Gewerbe.

Tägliche Wagengestellung für Koblen und Koks

an der Ruhr und in Oberschlesien.

An der Nubr sind am 4. Dezember gestellt 9036, nicht recht- zeitig gestellt 1883 Wagen, weil die Zuführung wegen der durch das Hochwasser eingetretenen Betriebösstörungen nicht erfolgen konnte,

* Gn Obers(blesien sind am 8, d. M. gestellt 4158, nic rechthzeitig gestellt keine Wagen,

Resultate der beim Königliwen Amtsgericht 1 Berlin stattgehabten Subhastationen.

Zur Versteigerung stand das im Grundbuche von Niederbarnim Band 82 Nr. 1662 auf den Namen des S(lächtermeisters F, W, C. Kramer eingetragene, in dexr Kol oniestraße 117 be legene, mit 1590 F Nubßungswerth zur Gebäudesteuer veranlagte Grundstück Das geringste Gebot wurde auf 36090 K festgeseßt. Für das Meistgebot von 34500 F erhielt die ofene Handels- gesellshaft Zink & Juloro, auf dem Städtischen;Central-Viehhof, den sofort verkündeten Zuschlag.

Vom oberschlesischen Steinkoblenmarkt beriltet die „Schl. Ztg. *: Das Kohlengeschäft gestaltete \{ch in den letzten vierzehn Tagen infofern günstiger, als in Folge der eingetretenen Fröste der kumulative Debit und auch der Gisenbabnversand bedeutend reger waren als in den Vorwohen, In Grobkohlen ist nah wie vor s{lanker Absay, und au die kleineren Sorten, in denen in leßter Zeit das Geschäft weniger flott ging, finden nach nunmehr vollen Betriebe der Brennereien und Zuckerfabriken bessere Aufnahme, Auf der Grählich Ballestrem'\{en BrandenburgeGrube werden, nachdem daselbst die Förderung während 120 Jahren nur auf die oberen Flöße beschränkt war, ganz bedeutende Tiefbauanlagen, und zwar aufden Scächten Baptist, Johann und Leo vorgenommen. Diese Shächte werden bis zu ciner Tiefe von 360 m heruntergebracht, und es foll, nachdem die im Bau befindlichen großen Förderungsanlagen fertiggestellt sein werden, auf diesen Shächten das Doppelte gefördert werden. Gbenso umfangreich gestalten sich die Tiesbauz und Förderungsanlagen auf Woltgang-Grube; auch dort wird na Vertigstellung die Förderung um 100 9/6 gesteigert werden können. Im Betrieb der Kokswerke ist eine Aenderung nicht ein- getreten, nur ge\{chästlich is zu bemerken, daß gegenwärtig für Theer und Theerfabrikate der Absay ein s{wächerer geworden und infolge dessen die Magazine ziemli gefüllt sind. Koks findet regelmäßige Abnahme. Bestäude find nur auf wenigen Werken in geringem Maße zu sehen.

Königsberg i. Pr., 4. Dezember. (W. T. B.) Die Betriebs- einnahmen der Ostpreußischen Südbahn pr. November cr. betrugen na vorläufiger Feststellung im- Personenverkehr 66 405 H, im Güterverkehr 299 304 6, an Extraordinarien 12587 6, zusam- men 378 296 6, darunter auf der Strecke Fishhaufen--Palmnicken 4253 #6, im November 1889 proviforish 341 865 6, mithin gegen den entsprechenden Monat des Vorjahres mehr 36431 K, im Ganzen vom 1. Januar bis 30. November 1890 3 669 374 H (provisorische Einnabme aus russishem Verkehr na russishem Styl), gegen pro=- viforish 4 379 038 & im Vorjahr, mithin gegen den entsprehenden Zeitraum des Vorjahres weniger 709 664 H, gegen definitiv 4 668 799 K im Vorjabr, mithin weniger 999 425 H

Düsseldorf, 5. Dezember. (W. T. B.) Mehrere Zechen, darunter die Harpener Bergbau - Aktiengesellschaft in Dortmund, theilten ibren Abnehmern durw|Rundschreiben mit, daß sie dur die Stockuna im Eisenbahnverkehr außer Stande seien, ibren vertraasmäßigen Verpflichtungen nachzukommen. Die Nawfrage nah Koblen steigt.

Leipzig, 4. Dezember. (W. T. B.) Kaämmzug-Termin- handel. L Plata. Grundmuster B. pr. Dezember 4,275 #, pr. Sanuar 4,30 #6, pr. Februar 4,30 #6, pr. März 4,30 „K, pr. April 4,30 6, pr. Mai 4,30 6, pr. Juni 4,30 #4, pr. Juli 4,30 4, pr. August 4,30 4, pr. September 4,30 6, pr. Oktober 4,30 4, pr. November 4,30 4 Umsay 55 000 kg. Fest.

Wien, 4. Dezember. (W. T. B.) Der Antheil des Staates am Reingewinn der Ferdinands-Nordbahn ist im Vor- anschlag für 1891 mit 500000 Fl. präliminirt, um 147 000 Fl. höher als im Vorjahre. Die Betheiligung an der Kapitalsbeschafffung für Lokalbaznen beschränkt fich im Jahre 1891 auf galizishe und Buko- winer Lokalbahnen. Unter den Garantiezushüssen für Privatbahnen befindet si ein solher von 297 000 Fl. für die Nordwestbahn; die Höhe diefes Betrages. wird mit der Einführung ermäßigter Personen- tarife begründet. Ñ

London, 4. Dezember. (W. T. B.) Die Bank von Gng- land hat heute den Diskont von 6 auf 5% herabgeseßt.

Wollauktion. Wolle unverändert. 8336 Boilen. v18 heute zucückgezogen.

Bradford, 4. Dezember. (W. T. B.) "S lle, Garne belebter, sons unverändert; Stoffe ruhig. F Be

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Deutscher Reichstag. 35, Sitzung vom 4. Dezember, 2 Uhr.

Am Tische des Bundesraths: Der Staatssekretär des Jnnern Dr, von Boetticher.

Auf der Tagesordnung steht zunächst die zweite Berathung des Gesehentwurfs, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich.

Abg, Stadthagen beantragt, den zweiten Absaß des §. 1, welcher bestimmt, daß das Reich seine Zustimmung dazu ertheilt, daß Helgoland mit dem preußischen Staat vereinigt wird, zu streichen, Menn der Staatssekretär von Boetticher neulich gesagt habe, er be- dauere, daß der Reichstag niht im Stande set, Helgoland mit Dänemark zu vereinigen, so thelle er (der Redner) dieses Bedauern nicht, weil er es nicht für zweckmäßig halte, Helgoland mit Dänemark zu vereinigen. Daraus sei aber niht zu deduztren, daß Helgoland an Preußen kommen solle, Helgoland folle deutsch, nicht preußisch werden, Es sei ein fkolossaler Irrthum, anzunehmen, baß Hamburg nicht im Besi von Helgoland gewesen sei, Hamburg sei seit dem 16, Jahrhundert mindestens Schußherrin gewesen, und erst seit dem 17, Jahrhundert sei Schleswig-Holsleln in den Besi der Insel gekommen, Nun gebe er zu, daß bezüglich der sanitären Ein- rihtungen event, auch der Errichtung der zoologishen Station und der übrigen Desiderien allerdings Preußen die Wünsche der Be- wohner erfüllen könne, Er könne dies aber niht zugeben be- züglich des PLootsengewerbes, Das Lootsengewerbe der Helgoländer bestehe in dem Hlineinbugsiren der Schiffe bis nach Cuxhaven, wenn niht bis Hamburg, und darüber habe nicht Preußen, |on- dern das Reich zu bestimmen ev. Hamburg. Jedenfalls müsse erst Preußen mit Hamburg darüber in Unterbandlungen treten, Wenn die Helgoländer roirklih mit Vertrauen auf die Regierung blickten, so geschehe dies in der Annahme, daß auch ihre Erwar- tungen erfüllt würden, Ueberbaupt glaube er, daß das Meich am Besten in dexr Lage set, die allgemeinen Juteressen in Helgoland wahr- zunehmen. Er weise darauf hin, daß die Geräthe, welche für die Rettung Sciffbrüchiger nothwendig seten, bis jeyt vom Meiche nich! geliefert seien, und daß der Verein zur Rettung Schiffbrüchiger bis- her allein die Sache in die Hand genommen habe. Jn dieser Beziehung müsse noch Bieles geschc hen

Staatssekretär Dr, von Boetticher:

{h kann zunächst meiner Freude darüber Ausdruck geben, daß dex Herx Vorredner den Gedanken, Helgoland mit Dänemark zu ver- einigen, nicht als einen solchen ansieht, dem cine praktishe Folge zu geben wäre, Ich habe mit meiner Schlußbemerkung bel der ersten Lesung auch nur andeuten wollen, daß für die Durchführung dieses Gedankens in diesem Hause sich wohl kaum irgend cinc Stimme er- heben würde

Nun hat der Herr Vorredner beantragt, den zweiten Absay des 8 1 zu streichen, also den Absayz, welher davon s|priht, daß das Reih seine Zustimmung dazu ertheilt, daß Helgoland mit dem preußlis{chen Staat vereinigt wird, Ih mache ihn darauf aus- merksam, daß cs, wenn er dem Gedanken einer Nichtvereintgung mit Preußen und einec selbständigen Gestaltung unter dem Reth Ausdruck geben will, dann auth wohl nothwendig sein würde, die Be- dingungen und die Organisation vorzusehen, unter denen Helgoland als ein selbskändiges Glied des Reichs oder als ein neues Reichsland bestehen soll. Das hat der Herr Vorredner nicht gethan; ich nehme an, daß er seinen Gedanken einen späteren geseßgeberischen Vorschlag vor- zubehalten wünscht.

Nun aber, meine Herren, glaube ich, daß der Plan, Helgoland als ein selbständiges Glied des Reichs hinzustellen over es als Reichs- land zu organisiren, do der praktishen Bedenken fo viele gegen sich bat, daß um dieser praktischen Bedenken willen wohl faum ernstlich wird darauf eingegangen werden können

Vergegenwärtigen Sie sich, bitte, vie Größe der Insel Helgoland, welche, wie ih {on neulich sagte, wenig mehr als einen halben Ouadratkilometer enthält; vergegenwärtigen Sie sich die Beyölke- rungszabl, welche augenblicklih etwa 2000 beträgt, so werden Sie kaum der Meinung sein, daß dieses neue Staatswesen, wie der Herr Borreduer es ch denkt, eine besondere Lebensfähigkeit wird entwideln können.

Nun aber weiter. Will man die Insel als Neichsland herstellen, so steht dem das Bedenken entgegen, daf, um ihr eine wirksame Organi- sation auf administrativem Gebiet und auf dem Gebiet der Recht- \sprehung zu geben, dazu ein außerordentlicher Apparat nöthig sein würde, welcher Unkosten verursacht, die vielleicht den materiellen und finanziellen Werth der Jnsel stark in Frage ftellen könnten,

Jch bin also der Meinung, daß Helgoland zweckmäßig cinem anderen Staatswesen anzuschließen sein wird. Erfolgt dikser Anschluß, so ist die Organisation für die Verwaltung und die Rehtsprehung eine außerordentlih einfahe. Wir haben bereits eine ganze Reibe von Nordseeinseln, die vom Festlande aus ver- waltet werden, die in gewissen veränderten Formen der Orga- nisation der Provinz, zu der sie gehören, angeschlossen sind, und etwas Achnliches wird man ohne sonderliche S{hwoierigkeiten auch mit Helgoland machen können.

Wenn der Herr Vorredner uns die historishe Thatsache vorgeführt hat, daß Hamburg die politishe Schußherrschaft über Helgoland im Mittelalter geführt hatte, so ist mir diese Thatsache bisher nicht bekannt gewesen. In den Schriften, welhe i über Helgoland gelesen babe und i& habe in dieser Beziehung noch in den leßten Tagen meine Studien gema@t habe ich nit gefunden, daß Helgoland jemals in einer politischen Abhängigkeit von Hamburg gestanden hat ; das einzig Richtige ist das, daß die wirthschaftlichen Beziehungen zwischen Helgoland und Hamburg von jeher ziemlich innige gewesen find. Es liegt auf der Hand, aus welchem Grunde das geschehen ift : weil eben

Hamburg die nächste größere Seestadt war, so mußte Helgoland naturgemäß zu Hamburg in nahe Beziehungen treten. Aus dieser wirthschaftlichen Affinität folgt aber keineswegs die Nothwendigkeit, daß man jeßt, wenn es sich um den politischen Anschluß dec Insel handelt, nun auch Hamburg wählt. Ih glaube kaum, daß es von Hamburg cin besonders ersehnter Zuwachs sein würde, wenn Helgoland ihm ange- \{loîfsen werden sollte, Andererseits nehme ih aber an, daß mit Rücksicht auf die möglichen Reichsinteressen, die sich an den Besitz der Insel Helgoland knüpfen, es viel besser ist, die Insel an Preußen

Zweite Beilage zum Deutschen"Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

M 293.

Berlin, Freitag, den 5. Dezember

Nun sagte der Herr Vorredner, Preußen und auch das Reich habe bisher sein Wohlwollen gegenüber der Insel Helgoland nur sehr \{chwach oder vielleicht garniht bethätigt. Jch mache darauf auf- merksam, daß für Preußen zunächst gar keine Veranlassung vorliegt, fein Wohlwollen zu bethätigen, und daß, was in den 3 Monaten, in denen die Reihsverwaltung dort amtirt, für Helgoland hat geschehen können, die Verwaltung cine solche gewesen ist, daß die Helgoländer damit voll- ständig zufrieden sind. Weltershütternde Veränderungen haben wir allerdings nicht vorgenommen, weil wir der, glaube ih, sehr klugen Meinung gewesen sind, daß es viel besser set, alles das, was zum Flor der Insel noch zu geschehen hat, derjenigen Regierung zu überlassen, die definitiv ihre Fittiche über Helgoland breiten wird,

Benn der Herr Vorredner bei den Bedenken, die er aus der bis- herigen Behandlung der Insel herzuleiten ucht, nun insbesondere auf das Lootsenwesen zurückgekommen ist, so halte ih für meine Person es für vollständig ausgeschlossen, daß die Lootsen, welche nah den bis- her auf der Insel geltenden Vorschriften ihre Befähigung zum Be- triebe des Lootsengewerbes dargethan haben, irgendwie gehindert werden könnten, das Gewerbe auch in Zukunft zu betreiben, Soöolgze Barbarei pflegt bie preußishe Regierung nicht zu üben, Sie würde damit den Besiystand erschüttern, der auf Fortbestand allen Anspruh hat, und ih nehme deöhalb an, daß die helgoländer Lootsen h darüber beruhigen dürfen, daß sie nah wie vor thr Lootsengewerbe ausüben können,

Wenn der Herr Vorcedner bann weiter darauf gelommen ist, daß die Megierung noch nicht einmal für Gerätle zur Mettung Sch{\fbrüchiger gesorgt habe, so darf bas auch niht Wunder nehmen. Denn in der Hauptsahe und in der Negel sorgt an der ganzen deutshen Seeklüiste gerade der von ihm gelobte und auch von mir zu lobende Verein für Rettung Schiffbrüchiger für die Ausstattung der Nettungöstationen mit Nettungögeräthen, Uebrigens ift gerade dies ein Kapitel, bei dem man es sehr mit der Abneigung der Helgo- länder, von alten Gewohnheiten abzugehen, zu thun hat, und noch der Unglücksfall, der in neuester Zeit auf Helgoland stattgefunden hat, soll, wie man mir sagt, darauf zurüc{zuführen sein, baß die helgoläider Fisher sich nicht haben entschließen können, bessere Nettungsboote anzuschaffen, als sie sie von ihren Altvordern über- fommen haben, Ich hoffe, daß in dieser Beziehung auch das Ver- ständniß auf der Insel sich klären wird, und daß die Forts ritte, die die Technik und die IBsserf haft an die Hand geben, au auf diesem (Gebiete in Helgoland Eingang finden werden,

Darliber, wie gesagt, meine Herren, und das ift die Haupt- sache ist gar kein Zweifel, daß die preußische Regierung Helgoland in etne wohlwollende Berwaltung nehmen wird; und auch darüber besteht kein Zweifel, daß man auf der Insel mit vollem Vertrauen der Einverleibung in Preußen entgegensieht, Jh bitte Ste deshalb nit nach dem Antcage des Hen, Abg, Stadthagen den zweiten Sah zu streichen, sondern im Gegentheil ihm Jhre freudige Zu- stimmung zu leihen. (Bravo !)

Abg, Dr. Baumbach: Der Abg. Stadthagen hätte voch zum Mindesten Vorschläge machen müssen, wie er lich die Ausführung seines Vorschlages denke, Es handle sich hier lediglih um eine Zweckmäßigkeitssrage. Das Gebiet der Insel sci für ein besonderes Staatswesen zu klein, es bleibe nichts übrig, als die Insel cinem preußischen Bezirke anzuschließen. Das Territorium der Insel werde von Jahr zu Jahr lkleiner, und ein Hauptvorwurf der Helgoländer gegen die englishe Regierung sei immer gewesen, daß die é ni®t in wirksamer Weise verhindert habe, Nach dec Rede des Abg. Stadthagen in der ersten Lesung nehme er (der Redner) an, d derselbe überhaupt gegen bie Vereinigung der Insel mit Deuts@lan? sei, Auf der Insel sei, wie er ih bei seinem Besuch überzeugt habe deutshes Weien durchaus vorhercshend, sogar weit mehr als ir manchen Theilen von Elsaß-Lothringen, Ec empfehle di: Annahme der Vorlage sans phrase

Abg. Stadthagen: Er sei niht gegen Helgolands in das Deutsche Neich, sondern sei n ob das deuts - englishe Abkommen mit dem Deut dem Kaiser abgeshlossen worden sei. Ferner habe daß die Helgoländec nicht befragt seien, ob sie Deutf odex niht, und daß ihnen keine Garantie gegeben sei, etwa, wenn sie nicht für Deutschland ; Ausläntec aus threr Heimath vertanrt ¡ Lootsen könnten ihr Gewerbe nicht bis Cu dürften nur bis zum Feuerschifff fahren;

Lootse angenommen werden. Eine Aen lungen zwischen der preußishen und durch Hamburg allcin mögli.

Der Antrag Stadthagen wird abgelehnt, S. 1 unverändert angenommen.

Dem 8. 3, welcher lautet : . T: stammenden Personen und ihre vor dem 11. August 18: geborenen Kinder find von der Wehrpflicht befreit“, beantragt Aba. von Bar folgende Fassung zu geben: „D 11. August 1890 geborenen Helgoländer find v

pflicht befreit“ und begründet diesen Antrag der Ausdruck „herstammende Personen“ einmal keiten über die Erfüllung der Wehrpflicht geben könnte.

Staatssekretär Dr. von Boetticher:

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ih anerkennen muß, daß er eine bessere Regierungsvorlage. Gleichwohl bin i in bitten zu müssen, bei der Regierungêvorlage stehen z waren uns voll bewußt, daß die Faffung keir

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aber erforderli, weil in dieser Beziehung da t\ch-englische kommen zu Grunde gelegt werden mußte, in welhem, und zw ar Vorschlag der englischen Regierung, derselbe Text gewählt worden Es würde dem andern Kontrahenten gegenüber nicht loyal cewesen fein, wenn man von | Fassung hätte ab- gehen wollen. J balte e au für richtig, daß aus der Juitiative des ReiGêtages heraus eine Korrektur vorge»

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Uy is U A der Insel, bin zwar inzwischen (on längst

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auf Grund dieser meiner Abstammung habe ich nah §. 3 den Ar spruch auf Fceiheit von der Wehrpflicht, Ich glaube kaum, daß dieser Fall vorkommen wird, namentlich bei der Neiglüing der Helgoländer, auf ihrer Infel zu bleiben, und threr geringen Neigung, sich anderen Staatêwesen anzuschließen, Die politischen Gründe aber, die ich mir anzuführen erlaubt habe, machen es unter allen Umständen räthlich, bei der Fassung, wenn sle auch, wie ich zugeben will, keine \{öne ist, stehen zu bleiben,

Abg, von Bar: Er ziehe nah dieser Deklaration seinen Antrag zurück, indem er konstatire, daß ein besonderer weiterer Sinn in diesen Worten nicht enthalten sein solle, (Heiterkeit,)

L 3 sowie der Rest des Gesehes werden angenommen.

Darauf wird in nochmaliger Abstimmung der gestern handschriftlih eingebrahte und angenommene Antra des Abg, Nickert, die Wahl des Abg. von Reden zu beanstanden und Erhebungen über die Behauptungen des Wahlprotestes zu ver- anlassen, angenommen,

Es folgt die erste Berathung der Novelle zum Paten t- gescy-

Staatssekretär Dr, von Boetticher:

Meine Herren! Die Reform unseres Patentgeseßes ift eine Forderung, die seit langer Zeit unsere industriellen Kreise beschäftigt. Die Vorarbeiten für diese Reform find in ciner Vollständigkeit und Gründlichkeit beshafft worden, wie faum bei einem anderen Gesetz, Sie erinnern si, daß wir zur Klärung der Reformbestrebungen im Fahre 1886 eine Enquete veranstaltet haben, an der hervorragende Mitglieder der Industrie und hervorragende Rechtsverständige, deren Studium ch hauptsählich auf diesem Gebiet beweat hat, Theil genommen haben. Sie erinnern sich, daß im Frühjahr dieses Fahres der ersie Entrourf, der aus den Vorarbeiten der Reichöregierung hecvorging, publizirt worden ift, und daß eine reihe Broshüren- uad Zeitungs- literatur sich mit dem Gegenstande beschäftigt hat, Daraus ergiebt ih, daß die Nothwendigkeit einer Abänderung gewisser 2 stimmungen unseres Patentgeseßes als ein Bedürfniß in i industriellen Kreisen empfunden wird, und wenn bie Regierung ia ihrea Borschlägen vielleicht niht so weit geht, wie cin: gewisse Strömun; in dec Industrie es anstrebt, so hat sie dafür ihre guten Gründe.

Unser Patentgesey hat im Segensay zu dem in anderen Stag durchgeführten Anweldeverfahxen tas sogenannte Vorprüfungsverf angenommen, ein Verfahren, rach dem bas Patent nich wird, als bis sich durch die Borprüfrac f eine neue patentfähige Erfindung hande

- das werden Sie bei unbefangener Prüfunc Gesetzentwourfe und namentli statistishen Materials, welchzes derselben ang müssen dieses Prüfungésystem ha Ih beziche mich in j zinsitt Thatsache,

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