1890 / 300 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Dec 1890 18:00:01 GMT) scan diff

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i cckœüßuts herbeigeströnite Volksmenge rühmte er die seiner rei M M nontenegrintr und ‘sezte hinzu, wenn sie eben solche Arbeiter wären wie Helden, würden sie ebenso reich wie ruhmvoll sein. Er verfügte sodann, daß jeder montenegrinishe Krieger aus Gegenden, wo die Weinrebe ge- deihen kann, in diesem Jahre 200 Reben seße; ferner soll jeder Brigadier 20, jeder Bataillons-Kommandant und Unter- kommandant 10, jeder Offizier und Fahnenträger 5, jeder

ührer 9 Olivenbäume und jeder Korporal einen Olivenbaum pflanzen. Nach einer weiteren Fürstlichen Verfügung ist Den- jenigen, welhe noch in diesem Zahre freiwillig 2000 Reben seben, eine zehnjährige Steuerfreiheit zugesicher. Das Amts- blatt ‘spricht die zuversichtlihe Erwartung aus, daß in Folge der Fürstlichen Verordnung Montenegro 1m Frühjahr 1891

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‘um 4 Millionen Reben und 20 000 Oelbäume reicher sein

werde, als es derzeit ist. Schweden und Norwegen.

(F) Stockholm, 10. Dezember. Nach dem Bericht des Staatscomtoirs betrugen die Staatseinnahmen während dex ersten elf Monate dieses Jahres: Zölle 39 917 734 Kronen egen 39 487071 Kronen, Branntweinsteuer 14461 083 ronen gegen 12 879 665 Kronen, Staatseisenbahnen (Ueber- schüsse) 5 500 000 Kronen gegen 5 800 000 Kronen oder zu- sammen 59 878 817 Kronen gegen 58 166 736 Kronen in der gleichen Zeit des Vorjahres. Da die Einnahmen aus diesen dréi Haupttiteln für das Jahr 1890 vom Reichstage zu 57900000 Kronen veranschlagt find, so haben dieselben mithin hon tine Mehreinnahme von 92 678 817 Kronen ergeben.

P Es "** Die shwedishe Jnfanteriemu sik soll ießt na deutschem

Musiér aus Pfeisern und Trommlern bestehende Abtheilungen erhalten. Zuerst soll das Musikcorps der Svea-Leib-Garde diese

-Neuexüng einführen. A Na dem Bericht der Medizinalverwaltung hatten fich in

“viesem Jahre 36853 Dien stpftigtige zu gestellen, von denen aber 138 als verstorben oder ertr

anfktt ausblieben und 6094 theils bereits Kriegedienste genommen hatten, theils in der

dél3flotte dienten oder ausgewandert waren. Zur ersten Ba rung gestellten sich 24173 Dienstpflihtige, wovon 17725

odér 79,67 Prozent füc tauglih und 6448 oder 20,33 Prozent

für zum Kriegsdienst untauglih erklärt wurden. N Amerika. ' Vereinigte Staaten. Von Pine Ridge wurde

‘dent „R. B.“ zufolge unter dem 10. Dezember nah New-York

Wetterbericht vom 13. Dezember,

Morgens 8 Uhr. der Excellenz,

4?

Wind. | Wetter. 5|wolkig 2 \bedeckt 5'bededckt 1/Nebel 2 bededckt

2'halb bed. 92bedeckt

Stationen.

Bar. auf 0 Sr. u. d. Meeressp red. in Millim. _Lemperatur

in ° Geifins

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Mullaghmore | Aberdeen . . | 763 Christiansund | 762 Kopenhagen . | 769 Stockholm . | 766 aparanda . | 755 t. Petersb. | 766 Posfau . .. | 770 Gork,Queens- | I. |. 200 Cherbourg .| 763 |SSO elder ... !' 767 |OSO E S IDSD amburg . . | 769 |O winemünde | 769 |NNW Neufabhrwafser| 769 |SSW Memel... 110 S bede Haris .….. | 764 |ND 9 wolkenlos | —8 | 3 Akten nach

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bedeckt Anfang 7 Ubr. beiter

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Deutsches Theater. Sonntag: Die Kinder

Montag: Das Wintermärchen. Dienstag: Die Kinder der Excellenz. Am Donnerstag findet die erste Aufführung von

i Adolph Erns-Theater. Sonntag: Zum ; = i 99, Male: Unsere Don Juanus. Gesang39posse Berliner Theater. Sonntag: Nahm. 23 Uhr: | in 4 Akten Da Leon Treptow. Coupleis von Gustav Görß, Musik von Franz Roth und Adolph Abends 7+ Uhr: Kean. Ferron. Anfang 7 Uhr. Piontag: Goldfische. Dienstag: Kean.

Maria Stuart stait.

Die Journalisten.

Stnee TLessing-Theater. Sonntag: Heimgefunden. Nolksftück in 3 Akten von Ludwig Anzengruber.

Montag: Der Traum, ein Leben. wolkenlos Dienstag: Heimgefunden.

bebeckt ( Wallner-Theater. Nebel 3 | Felix Schweighofer. Zum 68, Male: Penfion bedeckt Schöller. (Leßte Sonntags-Aufführung.) Posse in einer W. Jacoby'shen Idee von

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gemeldet, daß die aufrührerishen Fndianer am Weißen Flusse leßten Montag eine stürmische ersammlung abgehalten und beschlossen hätten, nah der Agentur zurücfzukehren. Auch heißt es, daß sie das gestohlene Vieh zurückgeben wollen. Die Crow-ZJndianer in Montana haben der Regierung 1 850 000 Acres von ihrer Reservation für den Preis von 946 000 Doll. abgetreten.

Dem Vernehmen der „A. C.“ nach wäre ein Abkommen zwischen den republikanischen und demokratishen Führern des Kongresses abgeschlossen “worden, wonach das Repräsen- tantenhaus hinfort 356 Mitglieder, 24 mehr als bis jeßt, zählen solle. Kein Staat werde Vertreter verlieren, 13 von ihnen aber würden je einen Abgeordneten mehr haben. Illinois, Minnesota, Pennsylvania und Texas würden 2 Ab- geordnete und Nebraska 3 Abgeordnete mehr bekommen.“ Die Bill werde wahrscheinli ohne ernstlihen Widerstand genehmigt werden.

Afrika.

Egypten. Auz3 Kairo vom 10. Dezember meldet ein

‘Telegramm des „Bureau Reuter“: „Der einflußreiche Scheik

des Sqhukrieh-Stammes, Osman Abusin, ist von Tokar über Suakim hier eingetroffen. Er sagt, Osman Digma habe vor einiger Zeit 7000 Mann gehabt, mit denen er in Egypten einfallen wollte. Suakim sollte ihm die Lebensmittel liefern. Seit ihm aber die Zufuhren von dort abgeschnitten worden seien, sei sein Heer schnell auseinander gelaufen. Dies beweist entschieden, daß die egyptishe Regierung die richtige Politik in Suakim einschlug.“

Entscheidungen des Ober-Verwaltungsgerichts.

Der vom Oberverwaltungsgeri&t bereits am 18. Oktober 1389 und s\eitdem wiederholt für das Gebiet der östlihen Provinzen aus- gesprohene Saß, daß die zur regelmäßigen Ergänzung der Stadt- verordneten-Versammlung und die zum Ersaß vorzeitig ausgeschiedener Mitglieder bestimmten Wahlen niht in der Weise mit einander verbunden werden dürfen, daß fie in einer (zeitli) einheitlihen Wahlhandlung stattfinden (Entscheidungen des Ober- Verwaltung8gerihts Band XVI11 Seite 37) ist von demselben Ge- rihtshofe (11. Senat) am 7. Oktober 1890 auch für Gemeinderaths- wablen im Gebiet der Rheinprovinz (Gemeindeordnung vom 23. Jeli 1845 nebst Novelle vom 15. Mai 1856) und am 9, Dezember 1890

für Stadtverordnetenwahlen im Gebiet ter Provinz Westfalen zur Geltung gebracht worden.

Die auf Grund eines Ortsstatuts (§. 57 der Gewerbeordnungs- Novelle vom 9. Februar 1849, §. 122 des Zuständigkeitsgeseßes vom 1. August 1883) zu entrihtenden Beiträge der Gewerbtreibenden zur Unterhaltung einer gewerblichen Fortbildungs\{chule (Centralblatt für die Unterrihtsverwaltung von 1876, Seite 545) fallen nach einer Entscheidung des Ober-Verwaltungsgerihts (11. Senats) vom 9. De- zember 1890 nit unter den Begriff der „Gemeindelasten“ im Sinne des §8. 18 des Zuständigkeitsgesehes.

Nach Schluß der Nedaëtion eingegangene Depeschen.

Klausthal, 13. Dezember. (W. T. B.) Die Theil- nehmer an dem Festkommers zu Ehren des Prof. Dr. Koch hatten ein Glückwunschtelegramm an denselben abgesandt, das sofort freundlihe Erwiderung fand. Das von seiner Vater-

dankend angenommen.

London, 15, December. (W. L, D) „Reuter's Buxeau” meldet aus Sansibar: die Jnseln Lamu,;, Manda und Patta würden vom 1. Januar ab von der O Gesellschaft in Verwaltung genommen werden.

Lissabon, 13, Dezember. (W. T. B,) Die morgen nach dec afrikanischen Küste abgehenden Verstärkungen bestehen aus dem der portugiesishen Armee angehörigen 19. Jnfanterie-Regiment und mehreren anderen Jnfanterie- unv Artillerie-Abtheilungen.

New-York, 13, Dezember. (W.D. B). Na hier eingegangenen Nachrichten hätte zwishen Truppen der Ver- einigten Staaten und den Fndianern in der Nähe von Pine Ridge cin Zusammenstoß stattgefunden, wobei beide Theile mehrere Todte gehabt haben sollen. Die Jndianer seien in die Flucht geschlagen und einer ihrer Führer sei gefangen.

(Fortseßung des Nichtamtlichen in der Ersten, Zweiten und Dritten Beilage.)

Abend - Vorstellung. Ein toller Einfall. Posse Pantomime. Neu in Scene gefeßt vom Dircktor in 4 Akten von Carl Laufs. Anfang Uhr.

Montag: Dieselbe Vorstellung. Aschenbrödel.

Anfang 7 Uhr.

Thomas-Theater. Alte

Der Soldatenfreund. Montag und folgende Tage: freund.

Sonntag: Gastspiel von

Concert-Haus. Sonntag:

(ünster . . | 767 |ONO 2wolkenlos | —7 Carl Laufs. Vorher: Zum 21. Male: Jun Hemds- | Concert. Anfang 6 Uhr.

Karlsruhe . . | 766 |NO 3\wolkenlos | Wiesbaden . | 766 |NO 2\wolkenlos München . . | 764 |D 5\wolfenlo8 Cbemni .. | 770 |NO 1\bedeckt

Anfang 7 Uhr. 769 |O 92 |bedeckt |

|

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6 —s8 | von Schönthan. 8 S Z s 0 Victoria-Theater. Sonntag: Zum 15. Male: Kronstadt.

767 |NW 1 wolkenlos (R itill|bedeckt 761 |ONO 3\Dunft 761 |NO 5\heiter 766 |NW 2lheiter

Uebersi@t der Witterung.

—8 | ärmelnu. Schwank in 1 Aufzug von A. Günther.

Montag: Dieselbe Vorstellung. In Vorbereitung: Papa. Posse in 3 Akten | Bureau des Hauses. 0 | von Vanlos und Leterier. QDeutsch von Franz

—4 | Mit vollständig neuer Ausstattung. Die fieben Raben. Romantishes Zaubermärchen in 5 Akten Elisabeth Rouge, mit dem Philharmon. Orchester.

Musik von G. Lehnhardt. Ballet- | (Hir. : G. F. Kogel), sowie unter gütiger Mit-

von Emil Pohl. sef Joachim und Prof. y. Dieskau mit Hrn. Pastor Gust. Schulze (Pelzau

compositionen des 3. Aktes von C. A. _Raida.

Singakademie. Sonntag,

wirkung der Herren Prof. Io

Veber West- und Nordwest-Europa Lat der Luft- | Ballets unter Leitung des Balletmeisters C. Severini. | Nobert Hausmann.

druck abgenommen, während das barometrische Maximum etwas ostwärts fortgeschritten ift, sodaß Anfang 74 Uhr. ein Witterungswechsel zunähst für Nordwest-Deutfc- land fi langsam zu vollziehen \cheint. Das Wetter

Temperatur 3 bis 13 Grad unter Null. In Süd- deutshland, Galizien und Südwest-Rußland herrscht von J. Bayer.

ftrenge Kälte. Deutsche Seewarte.

Theater-UAnzeigen. Königliche Schauspiele. Sonntag: Opern-

Sonnabend;

haus. 256. Borstelung. Tauuhäuser und der 1. Male: Die Gondoliere-

Sáug d d j 2 Akten von W. S. Gilbert. Deutsh von F. E 1 erar aci e Zell und R. Genée. Musik von Arthur Sulivan.

Oper in 3 Akten von Œ. Graeb. Anfang 7 Uhr.

Schauspielhaus. 266, Vorstellung. Wilhelm Tell. Schauspiel in 5 Aufzügen von Stiller.

Anfang 7 Uhr.

König der Elfen. Romantische Oper in 3 Auf- zügen. Musik von C. M. von Weber. Die Recitative von F. Wüllner. Ballet von Emil Graeb, * Anfang 7 Uhr.

Shaufs il . Y T Qui w' . . pons, 207 Bersklluns, Dés Ge Belle-Alliance-Theater. Sonntag: Ensemble- Gaftspiel von Mitgliedern des Wallner-Theaters.

Vaterländis@es Drama in 4 Aufzügen von Ernft von Wildenbru%. Anfang 7 Uhr.

In Scene geseßt vom Ober-Regisseur W. Hock.

Friedrich -

Operette von Hiller. Anfang 3 Uhr. 1bend-Vorstellung. Die Fledermaus. Operette

D G E S U P VOUSEZ E C E L in 3 Akten von J. Strauß. Hierauf; Soune und © | Erde. Pantom. Ballet von Gaul und Haßreiter.

Musik von J. Bayer. Anfang 7 Uhr. Montag: Fledermaus. Sonne und Erde. } [48173]

National - Panorama. Herwarthstraßie Nr. 4, am Königsplatz.

: s - . Direktion: und Lauten- Fn Scene geseßzt vom Direktor Dr. Otto Devrient. S f az. Der: ble Siri Montag: Opernhaus. 257. Vorstellung, Oberon, E E / eet Pau s E Eugen Zabel. Anfang 7+ Uhr.

Sonntag: Dieselbe Vorstellung.

Hierauf: Die Jagd. Komische [48174]

Mit neuer Ausftattung. Zum ! Burleske Operette in

Das alte

Montag: Zum 100. Male: Dieselbe Vorstellung, Jeder Besucher der Montag stattfindenden Jubiläums- | F Vorstellung erhält ein Souvenir-Cxemplar gratis. | F per Norddeutshen Hagel - Versicherungs-

Fakobfiraße 80. Direktion: E. Thomas. Sonntag: Zum 23. Male:

Concert-Anzeigen.

Montag : Beethoven- Abend. Anfang 7 Uhr. Am Mittwoch, den 31. Dezember (Sylvester), erster Subscriptious-Ball. Billets à 3 # 1m

Concert von Rosa Olißki, unter gütiger Mitwirkung STERAEG S T S E I E T S R R A C tra i 0 : der Violinvirtuofin Frl. Irene von Brennerberg aus Verlobt: Frl. Gertrud Habel mit Hrn. Sec

Montag, Abends 75 Uhr: Concert der Pianistin

Urania, Anstalt für volksthümliche Naturkunde.

ift in Gentral-Euroya ruhig, kalt, im West d Wilhelmstädtisches Theater. Q E ( A ; Pee On t E entral-Eu! ruhig, kalt, im Westen un A ; i : t eôffnet von 12— zr. orstellung im j # ; / T, Süden heiter, sonst trübe ohne wesentliche Nieder- O riselmia, Friplhe E A wissenschaftliGen Theater. Näheres die Anschlag- Reinhold Gerloff mit Frl. Marie Plesch (Berlîn schläge. Im deutschen Binnenlande liegt die | Preisen. Die Puppenfee. Pantomimisches Di- | tettel. vertissement von I. Haßreiter und F. Gaul. Musik

BL Schluß d, Ausstel norama.“‘ L or Schluß: d, Ausstellungen u. ‘O4 M7 Veränder. d. Gemälde heute nur 50) Bf. F

mit dem Triumphzuge Kaiser Constantin's. Großartigstes Rundgemälde Morgen Sountag: Eintrittspreis à Person 50 8. Geöffnet von Morgens 9 Uhr bis zur Dunkelheit,

Renz. In beiten Vorstellungen: Auftreten der vor- züglidsten Künstlerinren und Künstler, sowie Reiten

MittwoÞ: Nachmittags - Kinder - Vorstellung. | und Borführen der bestdressirten Shul- und Frei-

heitspferde. Komische Entrees und Intermezzos von sämmtlihen Klowns Montag: Mazeppa.

F E S M4 25,4

Samilien-Nachrichten Am 9. Dezember verschied nach längerem f Leiden der Vorsitzende des Verwaltungsrathes |

Gesellschaft der Herr Kammerherr Freiherr von Rothkirh - Trah gen. von Schwarzenfels.

Seit 1877 Mitglied des Verwaltungs- rathes, seit 1888 Vorsigender desfelben, hat er durch seinen edlen Sinn, treueste Pslicht- ß erfüllung und sein besonderes Wohlwollen für F Federmann die Hochachtung und Liebe seiner Kollegen sowie eines Jeden erworben, welcher mit ihm in Berührung kam. (d

Der Verlust, welchen wir beklagen, ist ein F sehr großer und werden wir dem Berblichenen | stets ‘ein treues dankbares Andenken bewahren.

Der ftellvertretende Vorsitzende des é Verwaltungsrathes der Norddeutschen F

Hagel-Versicherungs-Gesellschaft. Abends 74 Uhr: | F [51436] Weinschenck-Lulkau.

Der Soldaten-

Garl Meyder-

Lieut. Marquard (Berlin—EGroß-Lichterfelde). Frl. Marie de Wette mit Hrn. Ger.-Assesjor Alwin Sachse (Magdeburg). Frl. Margarethe

bei Rheda, Wesipr.—Walélcben, Alim.) Frl Martha Schindler mit Hrn. Kaufmann Jul. Erx- leben (Berlin). Frl. Victoria Poirier mit Hrn. Otto Kleine (Paris—Berlin). i Vereheliht: Hr. Dr. phil. Otto Schiebold mit Frl. Minna Kleemann (Peterswaldau).

Chemnitz). Hr. Otto v, Buch mit Frl,

(Berlin).

Wilhelmstr. 10. A | Geboren: Ein Sohn! Hrn. Kgl Neg.-Bau- = b L 4 i, . *

„Uordland Pa s meister Kirhhof (Breslau). Hrn. Dr. Warner Poelhau (Hambura). Hrn. Kal. Kataster- Contr. Max Poktl (Kammin in Pomm.). Eine Tochter: Hrn. Postdirektor Tonrdorf (Maadeburg). Hrn. Apoth:ker Max Wende (Friedland O -S.). Hryu. Hauptmann Heinr, von Hartmann (Berlin). Hrn, C. Michel-

\tephan jun. (Magdeburg).

on Gestorben: Hr. Gutsbesißer Ferd Neußner ((ids-

dorf). Fr. Rechnungs-Rath Amalie Stiebl, geb Schwarz (Schwelm). Hr. Rentner Christ. Engels (Köln-Deußtz). Hr. Oberst a, D. Rudolf Frhr. von Gsebeck (Wiesbaden) Frl, Minna Pfeiffer (Stallupönen). Hr. Herm. Greinert (Potsdam). Fr. Emilie Klaus, geb. Voegell (Königsberg). Fr. Dorothea Hâusler, gib.

der Neuzeit !

Dienstäág: Opernhaus. Keine Vorstellung. | Nachmittags-Kinder Vorstellung bei bedeutend er- | toffel. Großes phantastisches H. Sinfonie-Abend der Königlichen Kapelle. Anfang | mäßigten Preisen, Aschenbrödel, oder: Der | 4 Abtheilungen mit Ballet,

7E U gläserne Pantoffel, Weihnahtsmärchen mit Gesang Walzer-Divertissement. Neu arrangirt und infcenirt Sqauspielhaus. 268. Vorstellung. Eine neue | und Tanz ik 6 Bildern nach dem aleichnamigen | vom Direktor E. Renz. Abends 74 Uhr: Die

Welt. Drama in 4 Aufzügen von Heinri Bult- | Märhen von C. A. Gorner. Musik von Stieg- | lustigen Heidelberger oder:

haupt. Anfang 7 Uhr. mann, Anfang 3 Uhr.

Ausflug mit Hindernissen.

Redacteur: Dr. H. Klee.

A eira: in Verlag der Expedition (Scholz).

Einlage: Großes | Druck der Norddeutshen Buchdruderei und Verlogs”

Anstalt, Berlin 5W., Wilhelmstraße Nr. 32, Acht Beilagen

Ein Studenten- (einschließlich Börsen - Beilage).

Große Original-

stadt ihm verliehene Ehrenbürgerrecht hat Prof. Dr. Koch:

Meta v. Stenglin (Schwerin). Hr. Kal. Reg.- Baumeister Max Sorge mit Frl. Helene Erxleben

z Berlin). , Friedr. Wilh. Bielig Circus Renz. (Carlstraße.) Sonntag: 2 Vor- R ey Hx, Friedr, Du stellungen. Anfang der Nacmittags-Vorstellung 4 Uhr, der Abend - Vorstellung 75 Uhr. Um 4 Uhr Nam. (1 Kind frei): Auf vielseitiges Ver- | Berlin: - : langen: Aschenbrödel oder: Der gläserne Pan-

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zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

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Deutsches Reich.

Anl ertung, betreffend den Kreis der nah dem Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgeseß versicherten Personen. Vom 31. Oktober 1890.

L. Nath §. 1 des Cesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reihs-Geseßbl. Seite 97) unterliegen vom vollendcten sechszehnten Lebensjahre ab der Ver- siherungspflicht : E ( :

1) Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden.

9) Betriebsbeamte, sowie Handlungsgehülfen und -Lehrlinge (aus- {ließlich der in Apotheken beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge), welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahre8arbeits- verdient an Lohn oder Gehalt aber 2000 Mark nicht übersteigt.

3) Die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffsbesaßung deutsher Seefahrzeuge (Seeleute) und von Fahr- zeugen der Binnenschiffahrt._ |

nx, Nach §8. 2 und 8 des Gesetzes*) sind berechtigt, sich felbst zu versichern :

1) Betriebsunternehmer, welche niht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen. Hierunter fallen diejenigen Betriebsunter- nehmer, bei welchen die Beschäftigung des Lohnarbeiters keinen NAMIGeN Saat hay vielmehr nur gelegentlih und ausnahmsweise stattfindet.

9) Hausgewerbetreibende, das sind ohne Nücksiht auf die Zahl der von ibnen beschäftigten Lohnarkbeiter solhe selbstständige Gewerbe- treibende, welhe in eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden mit der Herstellung oder Be- arbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden, und zwar auch dann, wenn dieselben die Roh- und Hülfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten.

Die Selbstversiberung der unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Personen ist aber nur insoweit zugelassen, als diese Personen bei derm Eintritt der Selbstversicherung zwar das sechszehnte, jedoch noch nicht das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, und als sie nicht im Sinne des §. 4 Absatz 2 des Gesetzes bereits dauernd erwerbsunfähig sind (vergleiche Nr. 111 Ziffer 4 dieser Anleitung).

ENT. Ausgeschlossen von der Versicherung sind:

1) Beamte des Reichs und der Bundesstaaten (8. 4 Absatz 1 des Gesetzes).

9) Die mit Pensicnsberechtigung angestellten Beamten von Kemmunalverbänden (8. 4 Absatz 1 des Gesetzes). Zu leßteren ge- hören nicht nur die weiteren, sondern auch die engeren Kommunal- verbände (Provinzen, Bezirke, Kreise, Stadt- und Landgemeinden, selbständige Gutsbezirke 2c.).

Darüber, welche Personen als „Beamte“ des Reichs, der Bundes- staaten und der Kommunalverbände anzuschen sind, entscheiden die für diesclben geltenden dienstpragmatischen Bestimmungen.

3) Die dienstlih als Arbeiter beschäftigten Personen des Sol- datenstandes (8. 4 Absatz 1 des Gesetzes), uñd zwar sowohl die im Deutscbea Heere, wie in der Kaiserlihen Marine Dienenden. Da- gegen unterliegen z. B. Soldaten, welche beurlaubt werden, um zur Erntezeit in der Landwirthschaft zu helfen, der Versiherung.

4) Diejenigen Personen, welche auf Grund des JInvaliditäts- und Altersversiherung®geseßes bereits eine Invalidenrente beziehen oder do soweit erwerbsbeshränkt sind, daß sie in Folge ihres körver- lien oder geistigen Z standes dauernd nihk mehr im Stande find, dur eine ihren Kraften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit mindestens cin Drittel des für ihren Beschäftigungsort nah S. 8 des Krankenversiherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs-Geseßbl. Seite (3) festgeseßten Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter zu ver- dienen (8. 4 Absay 2, §. 8 des Gesetzes). Personen, welche über das vorstehend angeführte Véaß hinaus noch erwerbsfähig sind, unterliegen der Versicherung auch dann, wenn sie eine Altersrente welche nur einen von der Erwerlb:8unfähigkeit unabhängigen Zuschuß zu dem Arbeitsverdienst darstelit bezichen, oder wenn sie vom Reich, von einem Bundesstaate oder einem Kommunalverbande Pensionen oder Wartegelder, oder wenn sie auf Grund der reihsgeseßlihen Bestim- mungen über Unfallversicerung z. B. wegen nur theilweiser Er- werbsunfähigkeit oder als binterbliebene Witiwen oder als Aszendenten verunglücktec Arbeiter eine Rente empfangen. Nur wenn die Pensionen, Wartegelder oder Unfallrenten den Mindestbetrag der In- validenrente erreichen, find die Empfänger dieser Bezüge auf ihren Antrag dur die untere Verwaltungsbebhörde ihres Beschäftigung8ortes von der Versicherungspflicht zu befreien (§8. 4 Absay 3 des Gesetzes).

_VV. Abweichend von den Neicsgeleßen über die Kranken- und Unfallversicherung, welche den Eintritt der Versicherung an bestimmte Betriebe knüpfen, wird von dem Invaliditäts - und Altersversicherungs- gesch die arbeitende Bevölkerung sämmtlicher Berufszweige erfaßt, und werden alle Personen, welche als Arbeiter oder als untergeord- neie Betriebsbeamte ibre Arbeitskraft gegen Lohn für Andere ver- werthen, tem Versicherungs, wange unterworfen. Es fallen daher sowohl die in der Landwirthschast, der Industrie und dem Handel, wie die in der Hauswirthschaft, im Reichs-, Staats - oder Kommu- naldienste, für kirhlihe und Schulzwecke 2c. als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten, Betriebebeamte, Handlungsgehülfen oder Handlungslehrlinge Beschäftigtcn unter das Gesetz, sofecn die sonstigen geseßlichen Vorausfeßzungen der Bersicherungöpflicht bei ihnen zutreffen. Diejenigen Personen dagegen, welche niht mit ausführen- den Brbeiten vorwiegend materieller Art, sondern mit einer threr Natur na höheren, mehr geistigen (wissenschaftlichen, künstleris@en 2c) Thätigkcit beschäftigt werden, und dur ihre soziale Stellung über den Personenkreis sich erheben, der nah dem gewöhnlichen S prach- gebrauch und rom Stant punkt wirthschaftlicher Auffassung dem Arbeiter- und niederen Betriebsbcamtenstande angehört, unterliegen nicht der Bersicherungs8pflicht.

V, Die Versicerungépfliht wie die Versicherungsberehtigung erstreckt ih gleichmäßig auf männliche und weibliche, verhetirathete und unverheirathete Personen. Auch die im Inlande beschäftigten Ausländer sind als versicherungspflihtig (versicherung®berechtigt) an- zu)ehen.

VIL. Von der Dauer der Beschästigung, welche für die Kranken- versiherung von entsheidender Bedeutung ist, wird die Versicherungs- pfliht nah dem Gesey nicht abhängig gemaht. Auch eine nur vorübergehende Dienstleijtung, mag dieselbe ihrer Natur na oder aus mehr zufäßtigen Gründen, wie z. B. vorübergehende Hülfsleistung in der Ernte, auf nur kurze Zeit beschränkt fein, begründet die Ver- siherungspfliht. Jedoch kann durch Beschluß des Bundesraths be- stimmt werden, inwieweit vorübergehende Dienstleistungen als Be- schäftigung im Sinne des Geseßes nicht anzusehen sind (Z. 3 Absaß 3 des (Gefeßes).

___ VIL. Diejenigen Personen, welche berufsmäßig einzelne persön- lie Dienstleistungen bei wechselnden Arbeitgebern übernehmen, z. V. Hafenarbeiter, Kofferträger, Dienstmänner, Lohndiener, Führer, #Friseusen, Krankenpflegerinnen, fernec Auswartefrauen, Waschfrauen, Nähterinnen, Büglerinnen, die auf jedesmalige Bestellung in den

*) Unter der Bezeichnung „das Geseh“ ist in der Folge überall das J.- und A.V.G. vom 22. Juni 1889 verstanden,

Erste Beilage

Berlin, Sonnabend, den 13. Dezember

Häusern der Kuxden arbeiten, unterliegen der Versicherungspfliht dann, wenn sie als Arbeiter, dagegen nit, wenn sie als selbständige Gewerbetreibende anzusehen find. Im Allgemeinen werden die foge- nannten unständigen Arbeiter, wie die freien landwirthschaftlichen Arbeiter, die Hafenarbeiter, die Wegearbeiter, die Waschfrauen 2c., welhe von Haus zu Haus gehen, als unselbständige Lohnarbeiter, dagegen die selbständigen Kofferträger, Führer, Dienstmänner (vergleihe §. 37 der Gewerbeordnung, Reihs-Geseßbl. 1883 Seite 177), Lohndiener, Krankenpflegerinnen, Friseusen in dec Regel als gewerbliche Unternehmer zu behandeln fein.

VITE. Auch diejenigen Personen, welche von Gewerbetreibenden außerhalb ihrer Betriebsstätten beschäftigt werden (S. 2 Ziffer 4 des Krankenversiherungsgesetzes), sind als versiherungépflichtige Lohn- arbeiter anzusehen, sofern sie nicht Hausgewerbetreibende find (ver- gleihe Nr. XIX).

EX. Verwandte des Arbeitgebers, insbesondere Hauskinder welche zu diesem in einem die Versichérung begründenden Verhältnisse stehen, unterliegen gleifalls den Vorschriften des Selepes (vergleiche jedo hieczu Nr. X). Eine Ausnahme machen nur die Cheleute unter einander, da zwischen ihnen nah dem Wesen der Che niemals eines der für die Begründung der Versicherung erforderlichen Abhängigkeits- Verhältnisse bestehen kann.

X. Das Inyaliditäts- und Altersversiherungsgeseß versichert abweicend von den Unfallversicherungsgeseßen nur die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Arbeiter 2c. Um das Versicherungsverhältniß zu , begründen, ist es jedoch nicht erforderli, daß der für die Be- \chäftigung gewährte Entgelt in baarem Gelde besteht. Es genügt vielmehr hierzu auch die Gewährung von Naturalbezügen, z. B. Wohnung, Feuerung, Kleidung, Gartennußung, Kuhweide, Kartoffel- land u. f. w. (8. 3 Absayg 1 des Gesetzes).

Ohne Belang is auch die Art der Lohnzahlung; es kann der Lohn als Tagelohn oder sonstiger Zeitlohn, als Stücklohn oder als Antheil an der Einnahme (Tantième) aezzahlt werden. Hiernach ist beispielsweise ein Kutscher, welcher einen Wagen von cinem Lohnfuhr- herrn mit der Bedingung übernimmt, odaß ihm eia Theilbetrag oder der eine festgeseßte Summe übersteigende Theil der Tageseinnahme als Entgelt gewährt wird, als gelöhnter Arbeiter des Fuhrherrn an- zusehen. Desgleichen sind als Lohnarbeiter anzusehen Kahnführer, welche von den Swiffseigenthümern gegen einen bestimmten Antheil an der Fracht angenommen sind.

ls Werth der Tantièmen und Naturalbezüge wird der von der unteren Verwaltungsbehörde festzuseßende Durhschnittêwerth in Ansatz gebracht (8. 3 Absatz 1 des Gesetzes). j

Diejenigen Personen, welche als Entgelt für ihre Beschäftigung nur freien Unterhalt beziehen, deren Naturalbezüge also auf die Be- friedigung ihrer persönlichen Lebensbezürfnisse (Nahrung, Wohnung, Kleidung) beschränkt sind, werden von der Versicherung ausgenommen (8. 3 Abjay 2 des Gesetzes). Hierna fallen z. B. die in gewerb- lichen Betrieben oder in der Landwirthschaft ihrer Eltern beschäftigten Hauskinder, sowie Lehrlinge, welchen zwar freier Unterhalt, aber nicht ein darüber hinausgehender Lohn oder Gehalt gewährt wird, nicht unter die Versicherung. Diese Personen werden auch dadurch nit versiherungépflictig, daß sie ein Taschengeld erhalten ; denn leßteres stellt fi regelmäßig als Geschenk dar oder fällt doch, soweit es all- gemein üblich ist, unter den Begriff des freien Unterhalts.

KL. Die Anwendbarkeit des Gesctzes ist beschränkt auf die freien Arbeiter. Es fallen fomit aus der Versicherung die Straf- gefangenen, mögen dieselben innerhalb oder außerhalb der Gefangen- anstalt besck{ästigt werden, sowie die in Arbeitsbäusern, Befferungs- anstalten u, \. w,. untergebrachten Personen.

Dagegen sind die in Arbeiterkolonien oder Wanderverpflegungs- stationen, in Armenhäusern, Irrenanstalten, BVlindenanstalten, Idioten- häusera oder Anstalten für Epileptische beschäftigten Personen als versiherungspflihtig anzusehen, sowrit sie einen den freien Unterhalt übersteigenden Lohn oder Gehalt für ihre Arbeit erhalten.

XILI. Der Begriff des „Gesellen“ ist im Wesentlichen dem 8. 121 der Gewerbeordnung entnommen und bezeichnet die un- selbständigen im Handwerk tehni]ch au®gedildekten Personen. Da- gegen ist der Begriff „Gehülfe“ nicht in dem engen Sinne des ge- werblichen Hülfsperfonals, sondern in der weiteren Bedeutung - eines Arbeitsgehilfen zu verstehen und umfaßt alle Hülfêpersonen eines Arbeitgebers, deren Thätigkeit in wirthschaftlicher und sozialer Be- ziehung derjenigen des Arbeiters, Gefellen oder Dienstboten im AlUl- gemeinen gleihwerthig ift. l E

Hiernah werden z. B. die bei Neichs8-, Staats-, Kommunal- kebörden, sowie die in den Bureaus der Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Gerichtsoollzicher, Auktionatoren, Berufsgenossen- \chaften u. |. wo. beschäfligten Swreiber, Kanzlisien, Kassenboten, Kanzleidiener, Polizeidiener, Gemeindediener, Nachtwächter, Flur)üter, Feuerwehrleute und ähnliche Angestellte, welche vermöge der mehr mechanischen, auf die Verwendung ihrer körperlichen Kräfte und Fähig-

keiten gerihteten Dienfileistungen mit den Arbeitern u |. w. auf gleicher | ) i ( J mnn, mann 2c.), als Arbeitgeber des auf dem Gute thätigen Hofgängers,

oder doh annäßernd gleiher Stufe stehen, zu den Gehülfen zu rech- nen sein, sofern dieselben nicht na den dienfipragmatishen Norschriften als Reichs- oder Staatsbeamte oder als pensions- berehtigte Kommunalbeamte anzuschen sind (verglcihe Nr. III

Ziffer 1 und 2). Dagegen werden die in dem fogenannten höheren |

Bureaudienst beschästigten Expedienten, Registratoren u. f. w. als Gebülfen nit anzusehen sein. Ebensowenig werden Affsefssoren u. f. w,, welche als Hülfsarbeiter bei Behörden, Rechtsanwälten u, f. w. thätig sind, als Gehülfen gelten können. :

XITREL, Zu den Dienstbotea im Sinne des Gefeßes gehören die gegen Kost und Lohn oder auc) nur gegen Loha zu häusli@en Diensten verpflichteten Personen, sowie die in der Landwirtbsc{aft des Dienst- herrn beschästigten Arbeiter, soweit sie im Haussftande des Dienst-

berrn lebea (Haus- und Lirth\chaftsgesinde). Die in der Haus- | wirthschaft bejchäftigten Personen mit wissenshaftliher oder kTünst- | J t lerischer Bildung und in höherer über den Stand der Dienstboten | der Beschäftigung der unfelbsiändigen Lohnarbeiter, welche von Gewerbe» binausragender fozialer Stellung, s. B. Erzieher, Erzicherinnen, !| Îr

Privatsekretäre, Gesellschafterinnen, Hausdamen, Leibärzte, Haus8geist- |

liche, Hauslehrer, Hausbiblioihekare u. \. w. sind nit versicharungs- pflichtig, da fie übrigens auch als Betriebsbeamte nicht anzusehen find (vergleiche Nr. XIV).

XUEV. Als Betrieb im Sinne des Gesetzes ist ein Inbegriff |

fortdauernder wirths{aftlicher Thätigkeiten anzusezen. Die Haus- wirthschaft als solche ist als Betrieb nicht zu erachten. Die Ver-

in Frage kommt, gleichfalls nit als Betriebe angeseben werdea, da- gegen muß der Inbegriff gewisser wirtb \{aftliher Thätigkeiten des Reichs u. \. w., wie die Posi-, Telegraphen-Verwaltungen, staatlihe Etsenbabn - Verwaltungen, Berg- und Hüttenwerke, staatliche und kommunale Land- und Forstwirth[chaft, Staats- und Kommunalbauten, Kommunal-Brauercien, Kommunal-Sclachthäuser, Kommunal-Jrren- anstalten, städtische Gas8- und Wasserwerke u. \. w,, überall als Betrieb gelten. Desgleichen sind die Geschäfte der ïechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher u. p w., deren Gesammtheit ein wirthschaftliches Unternehmen darstellt, als Betriebe anzusehen.

Als Betriebsbeamte im Sinne des Gesezes baben hiernach die- jenigen Personen zu gelten, welche in Betrieben der vorgedachten Art mit ciner über die Thätigkeit des Arbeiters oder Gehülfen hinaus- gehenden, leitenden oder beaufsichtigendea Funken betraut sind (ver- gleiche jedoch Nr. 111 Ziffer 1 und 2). er Schwerpunkt der B

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1890.

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schäftigung des Betriebsbeamten liegt niht im persönlichen Eingreifen bei der eigentlichen Arbeitsthötigkeit, vielmehr muß ¡dem Betriebs- beamten eine gewisse Betheiligung an der Betriebsleitung und eine Aufsichts\tellung gegenüber den Arbeitern zustehen, sodaß derselbe nit wie ein Vorarbeiter sich an der Spiße der Arbeiter oder einer Arbeitergruvpe des Betriebes - befindet, sondern als Nertreter der Betricbsleitung den Arbeitern gegenübertritt. Hiernah wird auch im Einzelfalle zu beurtheilen sein, ob sogenannte Werkmeister oder Werk- führer als Betriebsbeamte oder Arbeiter zu behandeln sind. i

Die Vorstandsmitglieder von Aktiea- und ähnlichen ell- schaften, die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten sindmur dann versicerungépflihtige Betriebsbeamte, wern ihr regelmäßiger äabresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mark nit übersteigt (vergleihe Nr. XVT). Die Ausfsihtsratbhsmitglteder fallen, da ihnen lediglich eine überwachende Thätigkeit obliegt, ohne daß sie Angestellte der betreffenden Gesellschaft sind, nit unter die Versicherung. ip

X V. Unter die „Handlungsgebülfen und -Lehrlinge" fallen: alle im Handelsgewerbe mit Diensten kaufmännischer Art (Mitwirkung bei Handelsgeshäften, Buchführung, Correspondenz) beschäftigten Per- sonen. Die Versicherungépfliht umfaßt daher sowohl dævdot- genannten Handlungébevollmächtigten und Prokuristen als auch: die Buchhalter und Kassirer, die Handlungéreifsenden, Kommis und Vers fäuferinnen. Vollständig ausgeschlossen von der geseßlichen Versistu d sind nach §, 1 Ziffer 2 des Gesetzes die in Apotheken bes hätt Gehülfen und Lehrlinge. Indessen ist diese Ausnahmebestimmwns für die eigentliGen Apotheken, niht auh für ähnliche gewerbliche Untecnehmungen, wie Droguen- und Parfümeriehandlungen, odex ‘bie me E verbundenen Mineralwasser - 2c. Fabriken 2c. maß- gebend.

X VI. Die Versicherunsspflicht if bei Betriebsbeamten, Händ- lungsgehülfen und -Lehrlingen (verglei(e Nr. XTV und XV) auf diefenigen beshränkt, deren regelmäßiger Jahresarbeiisverdienst an Lohm oder Gehalt 2000 A nit übersteigt. Der Umstand, daß ein Bésktebs- beamter 2c. eigenes Vermögen besißt, und in Folge dessen \ckW- sammtes Jahreseinkommen 2000 A übersteigt, ließt die Versichenlings-- pfliht nit aus. Als regelmäßiger Arbeitsverdienst ist derjentgt an- zusehen, welhen der Betrieböbeamte 2c. eine Reihe von ‘abren hindur in ciner gewissen gleihmäßigen Höbe bezogen hat, od auf den er, von besonderen nicht vorauszusehenden Zufällen a ben mit Bestimmtheit rechnen kann. Ift ein Betriebsbeamter 2c,F zeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt und bezieht hierflit Se - gesammt an Lohn oder Gehalt regelmäßig mehr als 2000 Mark; ist derselbe nit versiherungspflichtig.

XVII. Seeleute sind diejenigen Personen, welhe als Schiffèr, Personen der Schiffémannschaft, Maschinisten, Aufwärter oder in ‘an- derer Eigenschaft zur Sciffsbesaßung gehören (§. 1 des Seeunfall- versiherungsgeseßes vom 13. Juli 1887, Reichs-Geseßbl. Seite 329): Ein deutsches Seefahrzeug ist nach §. 2 des Seeunfallversiherungs- geseßes jedes aus\chließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt benußte Fahrzeug, welches unter deutsher Flagge fährt. Auf die Größe des Fahrzeuges kommt es abweihend vom Seeunfallversiherungsgese (8 1 Absay 2 a. a. O.) hier niht an. Der Führer (Koritän eines Fahrzeuges unterliegt der Versiherungspflicht, auch wenn sein regelmäßiger Iahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 übersteigt.

X VILIL. Als Arbeitgeber im Sinne des Gesetßzes ist derjenige anzusehen, für dessen Rehnung der Lohn gezahlt wird. Dies trifft auch dann zu, wenn die den Lohn oder Gehalt darstellenden Beträge von Seiten Dritter gezahlt werden, sofern nur die Arbeiter 2. auf diese Bezüge von dem Arbeitgeber als Entgelt der ihm geleisteten Arbeit verwiesen sind. Dies gilt beispielsweise von Kellnern, welche auf Tringelder der Gäste, bei Arbeitern 2c. in Betrieben des Reichs, des Staats oder dcr Kommunalverwaltungen, welche auf Gebühren angewiesen find.

Die bei fogenannten Afkkordverhältnissen oft zweifelhafte Frage, ob der Aktordant, welcher thatsächlich den Lohn an die Arbeiter zahlt, als Arbeitgeber in obigem Sinne oder aber mit Rücksiht daraus, daß er die gezahlten Löhne in dem ihm gewöhrten Akfordlohn er- stattet erhält, als Mittelsperson des eigentlichen Arbeitgebers anzu- sehen ist, wird sh nur na Lage der gesammten Verhältnisse des Einzelfalles entscheiden lassen. Dabei kommen als maßgebende Ge- fihtspunkte in Betraht das Maß der Abhängigkeit oder Selbst- ständickeit des Akkordanten in Beziehung auf die Arbeitsthätigkeit und sein persönlihes Verhalten bei derselben, die allgemeine soziale Stellung des Akkordanten, der Umfang seiner Berantwortlihkeit für die Ausführung der ihm übertragenen Arbeit, die Höhe des Entgelts, sowie der Umstand, ob der Gntgelt einen eigentlichen Unternebhmergewinnn für den Arbeitenden oder lediglih einen dem Dur(schnittéwerth entsprehenden Lohn der Arbeit dar- telt, Hiernach wird beispielsweise im Allgemeinen der Guts-

herr, nicht der Gutstagelöhner (Instmann, Kathenmann, Freie

Scarwerkers 2c. anzusehen sein; denn für seine Rechnung wird die Arbeit des Hofgängers 2c. gelohnt, wenn au der Lohn dem leßteren nit von dem Gutsherrn felbst, sondern von dem Gutstagelöhner 2c., der ibn gestellt hat, ausgehändigt werden sollte.

XIX. Für den Begriff der Hausgewerbetreibenden Nr. 11 und VIII) hat das Gesetz folgende Kennzeichen aufgestellt :

1) das Vorbandensein einer eigenen Betriebsstätte, in welcher der Gewerbetreibende mit seinen etwaigen Arbeitern die Arbeit ausführt,

2) die Abhängigkeit von einem oder mehreren anderen Gewer!

| hon do Arr p f Korn Mutter 550 nd ftr Dor: Rech treibenden, insofern er in deren Auftrage und für deren Ne

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| es mit den von ibm selbst beschafften oder mit den von den

ibm gelieferten Rohstoffen, gewerbliche Erzeugnisse berstellt bearbeitet, 3) die Ausübung cines selbständigen Gewerbes im Gegensaß zu eibenden außerhalb deren Betriebsstätten verwendet werden. Der Hausgewerbetreibende scht die hergestellten oder bearbeiteten Erzeugnisse in der Regel nit unmittelbar an die Konsumenten ab, sondern licfert dieselben an andere Gewerbetreibende, welche ihrerseits

| aus dem Absaß der von den Hausgawerdbetreibenden angefertigten

Produkte cinen Unternebmergewinn erzielen. O Es wird hiernach weder ein Schneidergeselle, der wegen Mangels

| an Raum in der Werkstätte des Schneidermeisters oder aus anderen waltungen des Reichs, der Bundesstaaten und der Kommunalverbände | Gründen feine Näharbeit zu Hause verrichtet, noh au ein Súneider Pönnen, sowcit die Ausübung der sogenannten regiminellen Thätigkeit | oder Schuhmacher, welcher für belieckzige Kunden Yaarea anusertigt,

als Hausgewerbetreibender gelten können. Vielmehr werden der Erftere als Lobnarbeiter, die Letzteren als selbständige Unternehmer anzusehen scin. Die Frage, ob Perfonen, welche im Auftrage und für Rehnung anderer Gewerbetreibender in eigenen Betriebsftätten gewerbliche Gr- zeugnisse herstellen oder bearbeiten, Hausgewerbetreibende oder unselbst= ständige Lohnarbeiter sind, wird nur na den besonderen Verhältniffen des Einzelfalles zu entscheiden sein. Die zu Nr. XVIU aufgestellten Gesichtspunkte für die Prüfung der Arbeitgebereigenshaft eines sogenannten Akkordanten finden hier entspreWende Anwenduug. __XX. Welte Versicherungsanftalt für die einzelnen Versicherten zuständig ist, ergiebt si aus FS. 41 und 120 des Geseyes. Nach diesen Bestiumungen erfolgt die Versicherung in derjenigen Verfiche- rungsanstalt, in deren Bezirk der Beschäftigungsort des Versicherten liegt. Soweit jedo die Beschäftigung îin einem „Betriebe“ statt- findet, dessen Siß im Julande belegen ift, gilt als Beschäftigungsort