1890 / 300 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Dec 1890 18:00:01 GMT) scan diff

j herbeigeströnite Volksmenge rühmte er ‘die Montenegriner und ‘seßte hinzu, wenn sie eben solche Aweiter wären wie Helden, würden sie ebenso reih wie ri imvoll sein. Er verfügte sodann, daß jeder montenegrinishe Krieger aus Gegenden, wo die Weinrebe ge- deihen kann, in diesem Jahre 200 Reben sepe; ferner soll jeder Brigadier 20, jeder Bataillons-Kommandant und Unter- tommandant 10, jeder Offizier und Fahnenträger 9, jeder Führer 9 Olivenbäume und jeder Korporal einen Olivenbaum pflanzen. Nach einer weiteren Fürstlichen Verfügung ist Den- jenigen, welhe noch in diesem Jahre freiwillig 2000 Reben Ehen, eine zehnjährige Steuerfreiheit zugesichert. Das Amts- blatt spricht die zuversichtliche Erwartung aus, daß n Folge der Fürstlichen Verordnung Montenegro 1m Frübjahr 1891 um 4 Millionen Rebên und 20 000 Oelbäume reicher jein verde, als es derzeit ist. Schweden und Norwegen.

(F) Stockholm, 10. Dezember. Nach dem Bericht des Staagtscomtoirs betrugen die Staatseinnahmen während dex ersten elf Monate dieses Jahres: Zölle 39 917 734 Kronen

39 487 071 Kronen, Branntweinsteuer 14 461 083

dnen gegen 12 879 665 Kronen, Staatseisenbahnen (UNeber-

schüsse) © 500 000 Kronen gegen 9 800 000 Kronen oder zu-

sammen 59 878 817 Kronen gegen 98 166 736 Kronen in der

ijen Zeit des Vorjahres. Da die Einnahmen aus diesen

dréi Haupttiteln für das Jahr 1890 vom Reichstage zu

57900000 Kronen veranschlagt sind, so haben dieselben mithin schon tine Mehreinnahme von 2 678 817 Kronen ergeben.

Die shwedische Jnfanteriemu sik soll ießt nach deutschem Muslér aus Pfeifern und Trommlern bestehende Abtheilungen erhalten. Zuerst soll das Musikcorps der Svea-Leib-Garde diese

Neuerung einführen.

Na dem Bericht der Medizinalverwaltung hatten fich in diesem Jahre 36853 Dien stpflihtige zu gestellen, von benen aber 138 als verstorben oder erkrankt ausblieben und 6094 theils bereits Kriegedienste genommen hatten, theils in der

(délsflotte dienten oder ausgewandert waren. Zur ersten tufterung gestellten si 24173 Dienstpflichtige, wovon 17 25 oder 79,67 Prozent füc tauglich und 6448 oder 20,33 Prozent für zum Kriegsdienst untauglih erklärt wurden. S Amerika.

Vereinigte Staaten. Von Pine Ri dge wurde

dent „R. B.“ zufolge unter dem 10. Dezember nah New-York

seiner BeeUpll Tapferkeit WLs

Wetterbericht vom 13, Dezember, M aens 8 Morgens Ubr. der Excellenz.

Bar, auf 0 Gr. u. d. Meeressp. red. in Millim.

Stationen. Wetter. |‘ Maria Stuart

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1) Nebel. Uebersi@t der Witterung. : Veber West- und Nordwest-Guropa Lat der Luft- | truck abgenommen, während das barometrise |

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| armeln. | Anfang 7 Uhr.

| Naben.

ein Witterungswewsel zunähst für Nordwest-Deutsch- | land si langsam zu vollziehen s{eint. Das Wetter | if in Gentral-Guropa ruhig, falt, im Westen und r A WeRT, fonft trübe gee B Nieder- iélâce. Im deutshen Binnenlarde liegt die | 59,5 - LTemper bis 13 Grad unter Nell. In Süd- | Preisen. Die deutshland, Galizien und Südwest-Rußland herrscht strenge Kälte.

Friedrich | Direktion: at

G Ur 3 d, G

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Deutsche Seewarte.

Theater-Anzeigen. Königlihe Schauspiele,

haus. 256, Vorftellung. Tanuhäuser uud der | : Sängerkrieg auf dex Wartburg. Romantische | 2 Akten von | |

Sonntag: Opern- | Sonnabend:

Obter in 3 Alten von Richard Wagner. Ballet von G. Graeb, Anfang 7 Uhr.

Schauspielhaus. 286. Vorstellung. Wilhelm | Tell. Schauspiel in 5 Aufzügen von Sthiller. | én Scene geseht vom Direktor Dr. Otto Devrient. Anfang 7 Uhr.

Montag: Overnhaus, 257, Vorstellung. Oberon, | L E König der Elfen. Romantische Oper ia 3 Auf- | 5,7 zügen. Maoßik von C. M. von Weber, Die | Recitative von 7 FWüllner, Ballet von Emil | Graeb. * Aafang 7 Uhr. |

Schauspiëlhaus. 267 Borstellung. Die Quitzow's. | VBaterländis®es Drama in 4 Aufzligen von enft | von Wildenbrub. Anfang 7 Uhr. | Gaftspiel von

Dienftág: Opernhaus. Keine 5, Sinfonie-Abend der Königlichen Kapelle, Anfang

74 Uhr. 268, Vorftellung.

| burg. | ums Dasein.

| mäßigten

Scauspielhaus. Eine neue | und Tanz ifi Welt. Drama in 4 Aufzügen von Heinri Bult- | Märchen von haupt. Anfang 7 Ukr. | mann,

gemeldet, daß die aufrührerishen Fndianer am Weißen Flusse leßten Montag eine stürmische ersammlung abgehalten und beschlossen hätten, nah der Agentur zurückzukehren. Auch heißt es, daß sie das gestohlene Vieh urüdckgeben wollen. Die Crow-Jndianer in Montana haben der Regierung 1 850 000 Acres von ihrer Reservation für den Preis von 946 000 Doll. abgetreten.

Dem Vernehmen der „A. C.“ nach wäre ein Abkommen zwischen den republikanishen und demokratishen Führern des Kongresses abgeschlossen *worden, wonach das Rep räsen- tantenhaus hinfort 356 Mitglieder, 24 mehr als bis jeßt, zählen solle. Kein Staat werde Vertreter verlieren, 13 von ihnen aber würden je einen Abgeordneten mehr haben. Jllinois, Minnesota, Pennsylvania und Texas würden 2 Ab- geordnete und Nebraska 3 Abgeordnete mehr bekommen.“ Die Bill werde wahrscheinlich ohne ernstlichen Widerstand genehmigt werden.

Afrika.

i Egypten. Auz3 Kairo vom 10. Dezember meldet ein Telegramm des „Bureau Reuter“: „Der einflußreihe Scheik des Sthukrieh-Stammes, Osman Abusin, ist von Tokar über Suakim hier eingetroffen. Er sagt, Osman Digma habe vor einiger Zeit 7000 Mann gehabt, mit denen er in Egypten einfallen wollte. Suakim sollte ihm die Lebensmittel Liefern. Seit ihm aber die Zufuhren von dort abgeschnitten worden seien, sei sein Heer shnell auseinander gelaufen. Dies beweist entschieden, daß die egyptishe Regierung die richtige Politik in Suakim einschlug.“

Entscheidungen des Ober-Verwaltungsgerichts.

Der vom Oberverwaltung3geri&t bereits am 18, Oktober 1389 und seitdem wiederholt für das Gebiet der östlihen Provinzen aus- gesprohene Sah, daß die zur regelmäßigen Ergänzung der Stadt- verordneten-Versammlung und die zum Ersaß vorzeitig ausgeschiedener Mitglieder bestimmten Wahlen niht in der Weise mit einander verbunden werden dürfen, daß sie in einer (zeitlih) einbeitliGen Wahlhandlung stattfinden (Entscheidungen des Ober- Verwaltungsgerichts Band XVI1I Seite 37) ist von demselben Ge- rihtshofe (IL. Senat) am 7. Oktober 1890 auc für Gemeinderaths- wablen im Gebiet der Rheinprovinz (Gemeindeordnung vom 23. Juli 1845 nebst Novelle vom 15. Mai 1856) und am 9, Dezember 1890

Deutsches Theater. Sonntag: Die Kinder

| S Montag: Das Wintermärchen. | S2 Dienstag: Die Kinder der Excellenz. | Am Donnerstag findet die erste Aafführung von

Berliner Theater.

Die Journalisten. Abends 7t Uhr: Kean. NYiontag: Goldfische. Dienstag: Keau.

| Tessing-Theater.

y Volksftück in 3

Montag: Der Traum, ein Leben. Dienstag : Heimgefunden.

| Wallner-Theater. | Felix Sch{weighofer._ A ti (&tte Sonntags-Aufführung.) Posse in

| Garl Laufs. Vorher: Zum 2l. Male: Jn Hemds8- Schwank in 1 Aufzug von A. Günther.

| Montag: Dieselbe Vorstellung. In Vorbereitung: ( und Leterier.

Victoria-Theater.

| Mit voliständig neuer Ausstattung.

von Emil Pohl. compositionen des 3. Ballets unter Leitung des Balletmeisters C. Severini. Fn Scene gesezt vom Ober-Regisseur W. Hok.

Marimum etwas ostwärts fortgeschritten ist, sodaß | Anfang 74 Uhr.

- Wilhelmfiädtisches Julius Fritsche. | mittags-Vorstellung. Bei

| vertissement von | von I. Bayer. | Operette von Hiller.

lbend-Borstellung. Die Fledermaus. Operette | in 3 Akten von I, Strauß. Hierauf: Sonne und * | Erde. Pantom. Ballet von Gaul und Haßreiter. | Musik von J. Bayer.

Montag: Fledermaus. Sonne und Erde.

| 1. Male: Die Gondoliere-. Zell und R. Genée.

Residenz-Theater. Direktion: Sigmund Lauten- Sonntag: Zum 23. Male:

Aften von Alphonse Daudet.

| Eugen Zabel. Anfang 7# Uhr. Sonntag: Dieselbe Vorstellung.

Belle-Allignce-Theater, Sonntag: Ensemble- Vorstellung. | Nachmittags-Kinder Vorstellung - bei bedeutend er-

Preisen, : | gläserne Pantoffel, Weihnahtsmärchen mit Gesang

Anfang 3 Uhr.

in 4 Akten von Carl Laufs. Montag: Dieselbe Vorstellung. Mittwoc :

Aschenbrödel.

Adolph Erns-Theater.

8 99, Male: Sonntag: Nachm. 23 Uhr: | in 4 Akten von

sta!t.

Fecron. Anfang 7 Uhr.

Anfang 7F Uhr.

Thomas-Theater. Alte Direktion: E. Thonas. Der Soldatenfreund.

Montag und folgende Tage: freund.

Sonntag: Heimgefunden. Akten von Ludwig Anzengruber.

Sonntag: Sastspiel von Zum 68. Male: Penfion Concert-Haus.

Concert. Anfang 6 Uhr. Montag : Beethoven- Abend.

einer W. JIagcoby'shen Idee von

erster Subscriptious-Ball. Bureau des Hauses.

Posse in 3 Akten Deutsh von Franz

Papa. Singakademie.

Sonntag: Zum 15, Male: Die fieben Kronstadt.

Mußk von G. Lehnhardt. Ballet- Aktes von C. A. Raida.

Robert Hausmann.

Theater.

Sonntag: Nach- bedeutend ermäßigten PVuppenfee. Pantomimisches Di- I. Haßreiter und F. Gaul. Musik Hierauf: Die Jagd. Komische Anfang 3 wu

Geöffnet von 12—11 Ußr. wissenschaftliGen Theater. zettel.

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Mit neuer Ausstattung. Zum ! Burleske Operette in W. S. Gilbert. Deutsch von F. Musik von Arthur Sullivan.

Das alte

Der Kampf (La lntte pour la vie.) Sittenbild Deuts von

Abend - Vorstellung. Ein toller Einfall. Posse Anfang Uhr.

Nachmittags - Kinder - Vorstellung.

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Unsere Don Juanus. - j Leon Treptow. Gustav Görß. Mußk von Franz Roth und Adolph

Montag: Zum 100. Male: Dieselbe Vorstellung, Jeder Besucher der Montag stattfindenden Jubiläums- | f Vorstellung erhält ein Souvenir-Exemplar gratis. | V bex

TFakobfiraße 830. Sonntag: Zum 23. Male:

Der Soldaten-

Concert-Anzeigen. Sonntag:

Anfang 7 Uhr. Am Mittwoch, den 31. Dezember (Sylvester), Billets à 3 # im

Sonntag, Abends 7# Uhr:

Concert von Rosa Olitki, unter gütiger Mitwirkung der Violinvirtuosin Frl, Jrene von Brennerberg aus

Urania, Anstalt für volksthümlihe Naturkunde, - - Le É VE y

Am Landes - Ausstellungs S ris er Frl. Minna Kleemann (Peterswaldau). Hr.

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für Stadtverordnetenwahlen im Gebiet ter Provinz Westfalen zur Geltung gebracht worden.

Die auf Grund eines Ortsstatuts (§. 57 der Gewerbeordnungs- Novelle vom 9. Februar 18349, §. 122 des Zuständigkeitsgeseßes vom 1. August 1883) zu entrichtenden Beiträge der Gewerbtreibenden zur Unterhaltung einer gewerblihen Fortbildungs\{ule (Centralblatt für die Unterrihtsverwaltung von 1876, Seite 545) fallen nach einer Entscheidung des Ober-Verwaltungsgerichts (11. Senats) vom 9, De- zember 1890 nicht unter den Begriff der „Gemeindelasten“ im Sinne des §, 18 des Zuständigkeitsgeseßes.

Nach Schluß der Nedaïëtion eingegangenc Depeschen.

Klaus8thal, 13. Dezember. (W. T. B.) Die Theil- nehmer an dem Festkommers zu Ehren des Prof. Dr. Koch hatten ein Glückwunschtelegramm an denselben abgesandt, das sofort freundlihe Erwiderung fand. Das von seiner Vater- stadt ihm verliehene Ehrenbürgerrecht hat Prof. Dr, Koch dankend angenommen. i

London, 153 DYanber. (W. L. D) „Reauter's Bureau“ meldet aus Sansibar: die Jnseln Lamu Manda und Patta würden vom 1. Januar ab von der Res Gesellschaft in Verwaltung genommen werden.

Lissabon, 13, Dezember. (W. T. B.) Die morgen nach der afrikanischen Küste abgehenden Verstärkungen bestehen aus dem der portugiesischen Armee angehörigen 19, Jnfanterie-Negiment und mehreren anderen FJnfanterie- unb Artillerie-Abtheilungen.

New-York, 13, Dezember. (W..T. B.) Nach hier eingegangenen Nachrichten hätte zwishen Truppen der Ver- einigten Staaten und den Fndianern in der Nähe von Pine Ridge ein Zusammenstoß stattgefunden, wobei beide Theile mehrere Todte gehabt haben sollen. Die Fndianer seien in die Flucht geshlagen und einer ihrer Führer sei gefangen.

(Fortseßung des Nichtamtlichen in der Ersten, Zweiten und Dritten Beilage.)

Pantomime. Neu in Scene gefeßt vom Dircktor Nenz. In beiten Vorstellungen: Auftreten der vor- züglichsten Künstlerinren und Künstler, sowie Reiten und Vorführen der bestdressirten Schul- und Frei- heitêpferde. Komische Entrees und Intermezzos von fämmtlihen Klorons

Montag: Mazeppa.

Gesangaposse E E E MAERUE ¡RBIEd Goupleis von Familien-Nachrichten Am 9. Dezember verschied nach längerem |F Leiden der Vorsißende des Verwaltungsrathes Norddeutshen Hagel - Versicherungs- Gesellschaft der Herr Kammerherr

Freiherr von Rothkirh -Trach

gen. von Schwarzenfels.

Seit 1877 Mitglied des WVerwaltungs- rathes, seit 1888 Vorsißender desfelben, hat er durch seinen edlen Sinn, treueste Pflicht- erfüllung und sein besonderes Wohlwollen für Federmann die Hochabtung und Liebe feiner Kollegen sowie eines Jeden erworben, welcher mit ibm in Berührung kam. G)

Der Verlust, welchen wir beklagen, ist ein F sehr großer und werden wir dem Verblichenen stets ‘ein treues dankbares Andenken bewahren.

Der ftellvertretende Vorfitende des 2 Verwaltungsrathes der Norddeutschen &

Hagel-Verficherungs-Gesellschaft. [51436] Weinschentk-Lulkau.

Carl Meyder-

Verlobt: Frl. Gertrud Habel mit Hrn. Scc.- Lieut. Marquard (Berlin—Groß-Lichterfelde).

9 7j 1 C ianisti Tes Romantishes Zaubermärchen in 5 Akten ie D e S Frl. Marie de Wette mit Hrn. Ger.-Afessor (Dir. : G. F. Kogel), sowie unter gütiger Mit- wirkung der Herren Prof. Josef úIJoawim und Prof.

Alwin Sachse (Magdeburg). Frl. Margarethe y. Dieskau mit Hrn. Pastor Gust. Schulze (Pelzau bei Rheda, Westipr.—Waléleben, Altm.) Frl. Martha Schindler mit Hrn. Kaufmann Jul. Erx- leben (Berlin). Frl. Victoria Poirier mit Hrn. Otto Kleine (Paris—Berlin). : Verehelicht: Hr. Dr. phil. Otto Schiebold mit

Reinhold Gerloff mit Frl. Marie Plesch (Berlin Chemnitz). Hr. Otto v. Buch mit Frl. Meta v. Stenglin (Schwerin). Hr. Kal, Reg.- Baumeister Max Sorge mit Frl. Helene Erxleben (Berlin). | : Geboren: Ein Sohn: Hrn. Kal Neg.-Bau- meister Kirhhoff (Breslau). Hrn. Dr. Warner Poelchau (Hambura). Hrn. Kal. Kataster- Contr. Max Poktl (Kammin in Pomm.). Eine Tochter: Hrn. Postdirektor Tonndorf (Mazdebura). Hrn. Apotheker Max Wende (Friedland O -S.). Hrn. Hauptmann Heinr. von Hartmann (Berlin). Hrn, C. Michel- stephan jun. (Magdeburg), l Gestorben: Hr. Gutsbesißer Ferd Neußuer (Cit- dorf). Fr. Rechnungs-Rath Amalie Stiebl, geb Schwarz (Schwelm). Hr. Rentner Christ. Engels (Köln-Deuß). Hr. Oberst a, D. Rudol] Frhr. von Gsebeck (Wiesbaden) Frl, Minna Pfeiffer (Stallupönen). Hr. Herm. Greinert (Potódam). Fr. Emilie Klaus, geb. Voegell (Königsberg). Fr. Dorothea Hâusler, geb,

der Nenzeit !

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Mitglievern des Wallner-Theaters. toffel. 4 Abtheilungen mit Walzer-Divertifsement., vom Direktor E. Renz. lustigen Heidelberger Avsflug mit Hindernissen.

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Circus Renz. (Carlstraße.) Sonntag: 2 Vor- Nachmittags-Vorstellung der Abend - Vorstellung 74 Uhr. Um 4 Uhr Nachm. (1 Kind frei): Auf vielseitiges Ver- langen: Aschenbrödel oder: Der gläserne Pan- Großes phantastisches Zaubermärhen in Einlage: Neu arrangirt und infcenirt Abends 74 Uhr: Die oer?

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Acht Beilagen (einschließlich Börsen - Beilage).

Großes

Ein Studenten- YDriginal-

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußi

i 300.

Deutsches Reich.

ANnléetrtung, betreffend den Kreis der nacch dem Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgeseß versicherten Personen. Vom 31. Oktober 1890,

L. Nach §. 1 des Gesetzes, betreffend die íöInvaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Geseßbl. Seite 97) unterliegen vom vollendcten sechszehnten Lebensjahre ab der Ver- sicherungspflicht : . \

1) Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden.

2) Betriebsbeamte, sowie Handlungsgehülfen und -Lehrlinge (aus- chließlich der in Apotheken beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge), welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahresarbeits- verdienst an Lohn oder Gehalt aber 2000 Mark nicht übersteigt.

3) Die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Sch iffsbesatßung deutsher Seefahrzeuge (Seeleute) und von Fahr- zeugen der Binnenf\chiffahrt.

18. Nach 88. 2 und 8 des Gesetzeb*) sind berechtigt, sich selbst zu versichern :

1) Betriebsunternehmer, welche niht regelmäßig wenigstens einen Lobnarbeiter beshäftigen. Hierunter fallen diejenigen Betriebsunter- nehmer, bet welchen die Beschäftigung des Lohnarbeiters keinen abigen Ghataler hay vielmehr nur gelegentlich und ausnahmsweise stattfindet.

9) Hausgewerbetreibende, das sind ohne Nücksicht auf die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarkbeiter solche selbstständige Gewerbe- treibende, welhe in eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden mit der Herstellung oder Be- arbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden, und zwar auch dann, wenn dieselben die Roh- und Hülfsstoffe selbst beschaffen, und auch sür die Zeit, während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten.

Die Selbstversiherung der unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Personen ist aber nur insoweit zugelassen, als diese Personen bei dem Fintritt der Selbstversiherung zwar das sechszehnte, jedo noch nit das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, und als fie nicht im Sinne des §8, 4 Ubsay 2 des Gesetes bereits dauernd (vergleiche Nr. IIT Ziffer 4 dieser Anleitung).

E. Ausgesch{lossen von der Versicherung sind:

1) Beamte des Reichs und der Bundesstaaten (§. 4 Absay 1 des Gesetzes).

9) Die mit Persionsbere{tigung angestellten Beamten von Kemmunalverbänden (8. 4 Absatz 1 des Gesehes). Zu leßteren ge- hören nicht nur die weiteren, sondern auch die engeren Kommunal- verbände (Provinzen, Bezirke, Kreise, Stadt- und Landgemeinden, selbständige Gutsbezirke 2c).

Darüber, welche Personen als „Beamte“ des Reichs, der Buandes- staaten und der Kommunalverbände anzusehen sind, entscheiden die für diesclben geltenden dienstpragmatischen Bestimmungen.

3) Die dienstlih als Arbeiter beschäftigten Personen des Sol- datenstandes (§. 4 Äübsaz 1 des Gesetzes), uñd zwar sowohl die im Deutschea Heere, wie in der Kaiserlihen Marine Dienenden. Da- gegen unterliegen z. B. Soldaten, welche beurlaubt werden, um zur Erntezeit in der Landwirthschaft zu helfen, der Versicherung.

4) Diejenigen Personen, welhe auf Grund des Invaliditäts-

und Altersversiherungsgesetzes bereits eine Invalidenrente beziehen | (

oder do soweit erwerbsbeschränkt sind, daß sie in Folge ihres köôrver- lichen oder geistigen Z :ssttandes dauernd nichf mehr im Stande sind, dur cine ihren Kraften und Fähigkeiten entsprehende Lohnarbeit mindestens ein Drittel des für ihren Beschäftigungs8ort na 8. 8 des Krankenversicherung8geseßzes vom 15. Juni 1883 (Reichs-Geseßbl. Seite (5) festgeseßten Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter zu ver- dienen (8. 4 Absatz 2, §. 8 des Geseßes). Personen, welche Über das vorstehend angeführte Véaß hinaus noch erwerbsfäßig sind, unterliegen der Versicherung au dann, wenn sie eine Altersrente welche nur einen von der Erwerbsunfähigkeit unabhängigen Zuschuß zu dem Arbeitsverdienst darstelit bezichen, oder wenn fle vom Rei, von einem Bundesstaate oder einem Kommunalverbande Pensionen oder Wartegelder, oder wenn sie auf Grund der reichs8geseßlicen Bestim- mungen über Unfallversiherung z. B. wegen nur theilweiser Er- werbsunfähigkeit oder als hinterbliebene Witiwen vder als Aszendenten verunglücktec Arbeiter eine Rente empfangen. Nur wenn die Pensionen, Wartegelder oder UnfaUrenten den Mindestbetrag der ÎIn- validearente erreichen, find die Empfänger dieser Bezüge auf ihren

Antrag dur die untere Verwaltungébebörde ihres Beschäftigung8ortes | von dec Versiherungépfliht zu befreien (8. 4 Absay 3 des Gesetzes). | / D L DLD

_VLV. Abweichend von den Neic8ge]eßen über die Kranken- und Unfallversicherung, welhe den Eintritt der Versicherung an bestimmte Betriebe knüpfen, wird von dem Invaliditäts - und Altersversicherungs- gescy die arbeitende Bevölkerung sämmtlicher Berufszweige erfaßt, und werden alle Personen, welche als Arbeiter oder als unktergeord- neie Betriebsbeamte ibre Acbeitskraft gegen Lohn für Andere ver- werthen, tem Versicherungs; wange unterworfen. Es fallen daher sorochi die in der Landwirthschaft, der íúIndustrie und dem Handel, wie die in der Hauswirthschaft, im Reichs -, Staats - oder Kommu- naldienste, für kirchlihe und Schulzwecke 2c. als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten, Betriebebeamte, Handlungsgehülfen oder Handlungslehrlinge Beschäftigicn unter das Gesetz, sofecn die sonstigen geseulihen Voraussetzungen der Bersicherungöpflicht bei ihnen zutreffen. Diejenigen Personen dagegen, welche niht mit ausführen- den Brbeiten vorwiegend materieller Art, sondern mit einer ihrer Natur na böberen, mehr geistigen (wissenschaftlichen, künstleris@en 2c) Thätigkcit beschäftigt werden, und dur ihre soziale Stellung über den Personenkreio sich erheben, der nah dem gewöhnlichen Sprah- gebrauch und rom Stant punkt wirthschaftliher Auffassung dem Arbeiter- und niederen Betriebsbcamtenstande angehört, unterliegen nicht der Bersicherungs8pslicht.

V Die PVersicherungépfliht wie die Versicherungsberehtigung erstreckt sich gleichmäßig auf männlihe und weiblihe, verheirathete gne Uunverheirathete Personen. Auch die im Inlande beschäftigten S sind als versicherungspflihtig (versiherungsberechtigt) an-

VIL. Von der Dauer der Beschäftigung, welche für die Kranken- versicherung von entscheidender Bedeutung ist, wird die Versicherungs8- pfliht nah dem Gesey niht abhängig gemaht, Auch eine nur vorübergehende Dienstleiitung, mag dieselbe ihrer Natur na oder aus mehr zufältigen Gründen, wie z. B. vorübergehende Hülfsleistung in der Ernte, anf nur kurze Zeit beschränkt sein, begründet die Ver- sicherungspfliht. Jedoch kann durch Beschluß des Bundesraths be- stimmt werden, inwieweit vorübergehende Dienstleistungen als Be- schäftigung im Sinne des Gesetzes nicht anzusehen sind (8. 3 Absatz 3 des Gesehes).

___ VIL. Diejenigen Personen, welche berufsmäßiz einzelne persôn- liche Dienstleistungen bei wechselnden Arbeitgebern übernehmen, z. B.

afenarbeiter, Kofferträger, Dienstmänner, Lohndiener, Führer, ïFriseusen, Krankenpflegerinnen, ferner Auswartefrauen, Waschfrauen, Nähterinnen, Büglerinnen, die auf jedesmalige Bestellung in den

, *) Unter der Bezeichnung „das Gesetz“ ist in der Folge überall das J,- und A.V.G. vom 22. Juni 1889 verstanden. x

rwerbsunfähig find

Erste Beilage

Berlin, Sonnabend, den 13. Dezember

fn 7 L Í E

en Staats-Anzeiger. 1890.

Häusern der Kusden arbeiten, unterliegen der Versicherungspfliht dann, wenn sie als Arbeiter, dagegen niht, wenn sie als selbständige Gewerbetreibende anzusehen find. Im Allgemeinen werden die \oge- nannten unständigen Arbeiter, wie die freien landwirthschaftlichen Arbeiter, die Hafenarbeiter, die Wegearbeiter, die Waschfrauen 2c., welche von Haus zu Haus gehen, als unselbständige Lohnarbeiter, dagegen die felbständigen Kofferträger, Führer, Dienstmänner (vergleiche 8. 37 der Gewerbeordnung, Reihs-Geseßbl. 1883 Seite 177), Lohndiener, Krankenpflegerinnen, Friseusen in der Regel als gewerbliche Unternehmer zu behandeln sein.

VITE. Auth diejenigen Personen, welche von Gewerbetreibenden außerhalb ihrer Betriebsstätten beschäftigt werden (8. 2 Ziffer 4 des Krankenversicherung8geseßes), sind als versicherungépflihtige Lohn- arbeiter anzusehen, sofern sie nicht Hausgewerbetreibende sind (ver- gleihe Nr. XIX),

X. WBerwandte des Arbeitgekers, insbesondere Hauskinder welche zu diesem in einem die Versichécung begründenden Verhältnisse stehen, unterliegen gleibfalls den Vorschriften des Geseyes (vergleiche jedo hierzu Nr. X). Eine Ausnahme machen nur die Cheleute unter einander, da zwischen ihnen na dem Wesen der Che niemals eines der für die Begründung der Versicherung erforderlichen Abhängigkeits- Verhältnisse bestehen kann.

X. Das Invaliditäts- und Altersversiherungsgeseß versihert abweicend von den Unfallversicherungsgeseßen nur die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Arbeiter 2c. Um das Versicherungsoerhältniß zu , begründen, ist es jedoch nicht erforderlich, daß der für die Be- \châftigung gewährte Entgelt in baarem Gelde besteht. Es genügt vielmehr hierzu auch die Gewährung von Naturalbezügen, z. B. Wobnung, Feuerung, Kleidung, SBartennußung, Kuhweide, Kartoffel- land u. f. w. (8. 3 Absay 1 des Gesetzes).

Ohne Belang is auch die Art der Lohnzahlung; es kann der Lohn als Tagelohn oder sonstiger Zeitlohn, als Stücklohn oder als Nntheil an der Einnahme (Tantième) gezahlt werden. Hiernach ift beispielsweise etn Kutscher, welcher einen Wagon von einem Lohnfuhr- herrn mit der Bedingung übernimmt, ihm eia Theilbetrag oder der cine festgeseßte Summe übersteigende Theil der Tageseinnahme als Entgelt gewährt wird, als gelöhnter Arbeiter des Fuhrherrn an- zusehen. Desgleichen sind als Lohnarbeiter anzusehen Kahnführer, welche von den Schiffseigenthümern gegen einen bestimmten Antbeil an der Fracht angenommen sind.

Als Werth der Tantièmen und Naturalbezüge wird der von der unteren Verwaltungsbehörde festzuseßende Durhschnittêwerth in Ansatz gebraht (§8. 3 Absatz 1 des Gefeßes).

Diejenigen Personen, welche als Entgelt für ihre Beschäftigung nur freien Unterhalt beziehen, deren Naturalbezüge also auf die Be- friedigung ihrer persönlihen Lebensbetürfnisse (Nahrung, Wohnung, Kleidung) beschränkt sind, werden von der Versicherung ausgenommen (S8. 3 Abjatz 2 des Gesetzes). Hiernach fallen z. B. die in gewerb- lichen Betrieben oder in der Landwirthschaft ihrer Eltern beshäftigten

Hauskinder, sowie Lehrlinge, welchen zwar freier Unterhalt, aber nicht

ein darüber hinausgehender Lohn oder Gehalt gewährt wird, nicht | Diese Personen werden auch dadur nit |

unter die Versicerung.

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versiherungépflicktig, daß sie ein Taschergeld erhalten ; denn leßteres | stellt fi regelmäßig als Geschenk dar oder fällt do, soweit es all- | | regelmäßiger Jabresarbeit an Lohn oder Gehalt 2000 Æ

gemein üblich ist, unter den Begriff des freien Unterhalts,

KL. Die Anwendbarkeit des Gesches ist beschränkt auf die freien Arbeiter. Es fallen fomit aus der Versicherung die Straf- gefangenen, mögen dieselben innerbalb oder außerhalb der Gefangen- anstalt bescâstigt werden, sowie die in Arbeitshäufern, Befserung®- anstalten u, \. w. untergebrahten Perfonen

Dagegen sind die in Arbeiterkolonien oder Wanderberpflegungs-

1, in Armenbäusern, Irrenanftalten Blindenanstalten, Idioten- oder Anstalten für Epileptische beschäftigten Personen als

versicherungspflichtig anzusehen, soweit sie einen den freien Unterhalt | taats | angewiesen sind.

übersteiaenden Lohn oder Gehalt für ihre Arbeit erhalten.

et R E s T S XIUI. Der Begriff des „Gesellen“ ist im Wesentlißen dem 121 der Gewerbeordnung entnommen und bezeichnet die un- \elbständigea im Handwerk technis{ch ausgebildeten Personen. Da- V” , C m L E e roerblihen Hülfsperfonals, iteren 2 Arbcitsgehilfen zu verstehen und umfaßt alle Hülfêperfonen eines deren Tkâtigkeit in wirth\ch{@aftliher und sozialer B

G : +2 F Arbeitgebers, Tkâ Cy

gemeinen gleihwerthig ift.

Hiernach werden z. B. die bei Neihs-, Skaats-, Kommunal-

- ‘t , ; Y 2 ) G es L Ti H Eebörden, sowie die in den Bureaus der Rechtsanwälte, Notare, | | Patentanwalte ,

Gerichtsvollzieher, Auktionatoren, Berufsgenoffen-

schaften u. f. wo. beschäfligten Screiber, Kanzlisten,

Feuerwehrleute und ähnliche Angestellte, welche vermöge der mehr

mechanischen, auf die Verwendung ihrer fö:perlihen Kräfte und Fähig- |

keiten gerichteten Dienstleistungen mit den Arbeitern u f. w. auf gleicher oder do annäßernd gleicher Stufe stehen, zu den Gehülfen zu rech- nen sein, sofern dieselben nit noch den dienfipragmatiscen Norschriften als Reichs- oder Siaatsbeamte oder als pensions- berehtigte Kommunalbeamte anzuschen sind (vergleide Nr. III1

Ziffer 1 und 2). Dagegen werden die in dem fogenannten böberen |

Bureaudienst beschäftigten Expedierten, Registratoren u. f. w. als Gebülfen nit anzusehen fein.

sind, als Gehülfen gelten können

XTIL. Zu den Dienstboten im Sinne des Gefeßes gcbören die |

gegen Kost und Lohn oder auc) nur gegen Lohn zu bhäusli&en Diensten verpflichteten Personen, sowie die in der Landrvirtbscaft des Dienst- herrn beschästigten Arbeiter, soweit sie im Hauëstande des Dienst- berrn lebea (Haus- und Wirth!chaftsgesinde). Die in der Haus- wirth\chaft be|häftigten Personen mit wissenschaftliher oder Tünst- Lerischcr Bildung und in böberer über de binausragender fozialer Stellung, s. B. Erzicher, Erzieherinnen, Privatsekretäre, Gefellschafterinnen, Hausdamen, Leibärzte, Hausgeist- lie, Hauslehrer, Hausbiblioibekare u. f. w. find nit versihsrung8- pflichtig, da sie übrigens auch als Betrieb8beamte nicht

sind (vergleiche Nr. XIV).

XEV. Als Betrieb im Sinne des Geseßes ift cin Inbegriff fortdauernder wirthscaftliher Thätigkeiten anzusezen. Die wirthschaft als solhe ist als Betrieb nit zu erahten, Die Ver- waltungen des Reichs, der Bundesstaaten und der Kommunalverbände

können, sowcit die Ausübung der sogenannten regiminellen Thätigkeit |

in Frage kommt, gleichfalls nit als Betriebe angescben werden, das |

gegen muß der Inbegriff gewisser wirtk\caftliher Thätigkeiten des | ( „narbe dige | | sein. Die Frage, ob Personen, weie um Auftrag

Reichs u. f. w., wie die Posi-, Telegraphen-Verwaltungen, staatliche

Eisenbahn - Verwaltungen, Berge und Hüttenwerke, staatliche und |

fommunale Lande und Forstwirthschaft, Staats- und Kommunalbauten, | zeugn n ode! î \ | ständige Lohnarbeiter sind, wird nur na drn besonderen Verhältnissen

Kommunal-Brauercien, Kommunal-Sclachthäufer, Kommunal-Irren- | anstalten, stödtishe Gas- und Wasserwerke u. f. w,, überall als Betrieb gelten, Desgleichen sind die Geschäfte der Rechtsanwälte, Notare, | Gerichtsvollzieher u. |. w., deren Gesammtheit ein wirthshaftliches | Unternehmen darstellt, als Betriebe anzusehen.

Als Betriebösbeamte im Sinne des Gesetzes baben hiernach die- jenigen Personen zu gelten, welche in Betrieben der vorgedachten Art mit ciner über die Thätigkeit des Arbeiters oder Gehülfen binaus- gehenden, leitenden oder beaufsihtigenden Funktion betraut sind (ver- | gleihe jedoch Ne. 111 Ziffer 1 und 2). Ver Schwerpunkt der B& |

regen ist der Begriff „Gehülfe“ nicht in dem engen Sinne des ge- | sondern in der weiteren Bedeutung - cines |

A M e E E ; | ziehung derjenigen des Arbeiters, Gekelen oder Dienstboten im AU- | fihtspunkte in

| ‘anzlisten, Kasfenboten, | Kanzleidiener, Polizeidiener, Gemeindedtener, Nactwächter, Flurÿüter, |

Ebensowenig werden Affessoren u. f. w,, | welck@e als Hülfsarbeiter bei Behörden, Rehtsanwälten u. f. w. thätig |

4 (R . E E j den Stand der Dienstboten |

î «8 DOÁ Of F 4 Ha | aus demn Adlaß der

DHause | | an Raum in der Wer

| zuständig ist, ergiebt sch aus SS. 41 und 120 des Geseges. | diesen Bestianmungen erfolgt die Versitherang in derjenigen Versthe- | rungöanstalt, in deren Bezirk der Bes(häftigangsort des Versitherten } licat. '

\chäftigung des Betriebsbeamten liegt nicht im persönlichen Eingreifen bei der eigentlihen Arbeitsthätigkeit, vielmehr muß ¡dem Betriebs- beamten eine gewisse Betheiligung an der Betriebsleitung und eine Aufsichtsstellung gegenüber den Arbeitern zustehen, sodaß derselbe nit wie ein Vorarbeiter sich an der Spiße der Arbeiter oder einer Arbeitergruvpe des Betriebes befindet, fondern als Nertreter der Betricbsleitung den Arbeitern gegenübertritt. Hiernah wird au) im Einzelfalle zu beurtheilen sein, ob sogenannte Werkmeister oder Werk- führer als Betriebsbeamte oder Arbeiter zu behandeln sind. 9

Die Vorstandsmitglieder von Aktiea- und ähnlichen elle \chaften, die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten sind nur dann versierungépflihtige Betriebsbeamte, wern ihr regelmäßiger Fahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mark nit übersteigt ( vergleihe Nr. XV1l). Die Aufsictsratbsmitglieder fallen, da ihnen lediglich eine überwahende Thätigkeit obliegt, ohne daß sie Angestellte der betreffenden Gesellschaft sind, nicht unte die Versicherung. e

XV. Unter die „Handlungsgebülfen und -Lehrlinge“ fallên alle im Handelsgewerbe mit Diensten kaufmännischer Art (Mitwirkung bei Handelsgeschäften, Buchführung, Correspondenz) beschäftigten Per- sonen. Die Versilherungépfliht umfaßt daher sowohl divöt- genannten Handlungébevollmächtigten und Prokuristen als au: die Buchhalter und Kassirer, die Handlungéreifenden, Kommis und Ber® fäuferinnen. Vollständig ausges(lossen von der geseßlichezn Versiêrung sind nah §. 1 Ziffer 2 des Gesetzes die in Apotheken bes Gehülfen und Lehrlinge. Indessen ist diese Ausnahmebestimmünse; nux für die eigentlißhen Apotheken, nit auch für ähnlie gewérbliche Untecnehmungen, wie Droguen- und Parfümeriehandlungen, oder die 75 APOLSEN verbundenen Mineralwafier - 2c. Fabriken x. maß- gebend. 3

XVI. Die Versicherungspflibt ift bei Betriebsbeamten, Hand- lungsgehülfen und -Lehrlingen (vergleice Nr. XIV und XV) auf diefznigen beschränkt, deren regelmäßiger Jahresarbeiisverdienst an n oder Gehalt 2000 A nidt übersteigt. Der Umstand, daß ein Békttebs- beamter 2c. eigenes Vermögen besitzt, und in Folge deffen sammtes Jahreseinkommen 2000 A übersteigt, \Gließt die Verfi s pflicht niht aus. Als regelmäßiger Arbeitsverdienst iit derjentäe an- zusehen, welhen der Betriebsbeamt1e 2c. eine Reihe von FöoHhren bindurch in ciner gewissen gleihmäfigen Höbe bezogen haft, T auf den er, von besonderen nit vorauszusebenden Zufällen abüeseben, mit Bestimmtheit rechnen kann. Ist ein Betriebébeamter 2c. leihe zeitig bei mebreren Arbeitgebern beschäfrigt und bezieht hierfür Se gesammt an Lohn oder Gehalt regelmäßig mehr als 2000 Mark ¿so ist derselbe nit versiherungspflichtig.

XVII. Seeleute find diejenigen Personen, welhe als Schiffèr, Personen der Schiffémannschaft, Maschinisten, Aufwärter oder in ‘an- derer Eigenschaft zur Stffsbesatzung gehören (S. 1 des Seeunfall- versicherungsgesetzes vom 13. Juli 1887, Reichs-Geseßbl, Seite 329). Ein deutshes Seefahrzeug ist nach §. 2 des Seeunfallversiherungs- gesetzes jedes ausf{ließlich oder eise zur Seefahrt benutte a. weles er Flagge fährt. Auf die Größe Des

1 Seecunfa Se E

an. Der Fühbrer (Kapitän

eines Fa 5 unterliegt der Versiherungepfli&t, aud wenn sein

übersteigt.

M VEHLTL, anzusehen, für auch dann zu

seßes ift derjenige Dies trifft

aat ag en Beträge

von Seiten gezahlt werden, rn n beiter 2c. auf

diese Bezüge von dem Arbeitgeber als Entg er ibm geleisteten

Arbeit verwiesen f i ilt f [arveise von Kell

auf Tringelder der Gäf

es Staats odcr dcr Kommun

Die bei fogena

| ob der Aftordant,

als Arbeitgeber în daß er die gezablten ne ir stattet erbält, als Miitelsperfon sehen ift, wird sh nur na Lage de Einzelfalles entscheiden lafjen. bei Betracht das L ständickeit des Affordanten in * und sein persönlices Verbalten Steliung des Aktordanten, de für die Ausführung der ihm Entgelts, sowie der Umstand, Unternebhmergewinnn für den E dem Durwbschnittswerth entsprechenden telt. Hiernah wird beispiel8weise in berr, nicht der Gutstageld® mann 2c.). als l Scharwerkers 2c. C Arbeit des Hofgängers 2c nicht von dem Guts der ibn gestellt bat,

XELXK., Nr. 11 und VIlI) kat das Gese

1) das Vorbandenseî in

C A Tr P BTD ein ciner ctc

treibenden, tnioscrni es mit den von idt ibm

| kognrbo

bearbettel,

3) die Au der Beschâfti treibenden a

Der Hausgewerbetrcib Erzeugnisse in der Regel nit unmittelbar an dîe Ke sondern Uefert dieselben an andere Gewerbetreibende, m

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Produkte cinen Unternebmergewinn Es wird biernach weder cin Werkstätte des ì Gründen seine Näharbcit zu Hause verri@t« oder S@ubtmnacher, welher für beli l als Hausgewerbetreibender gelten Fönnen. clinehr werden der Exfere als Lobnarbeiter, die Leßteren als selbständige Unternehmer emzusehen agc und für Netbnung anderer Gewerbetreibender in cigencn Betriebsftätten gewrrbliche Sre zeugnisse herstellen oder bearbeiten, Hausgerwerbetreibende oder unfclbst-

| des Einzelfalles zu entscheiden scia. Die zu Nr. XYIÙi acfgesteliten | Gesichtspunkte für die -

( Prüfung der Arbeitgebercigenshctt cine sogenannten Alkordanten finden bier entspreende Anwendung, RKR,. Wel@&e Versicerungöanftalt für die einzelnen Verstherten

Nad

iegt. Soweit jedo die Bes(bäftigang in einem „Betriche" ftatt» findet, dessca Siß im Inlande belegen U, zilt als Beshästigengödn