1890 / 309 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Dec 1890 18:00:01 GMT) scan diff

C a Li O E A i

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8.

9. 10.

Regierungs8- Bezirk,

Kreis.

Namen gegen-

EINIELNECEN T aas: Vorwerke.

Flächen- inhalt der

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Darunter befinden si:

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der Grund- stüde Spalte 5.

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des Ver-

inkl. welches bei der letzten von E Y tungnachge- rations- f L kapitalien. weib

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Bisherige Pachtperiode.

Künsftige Pahhtperiode.

Bemerkungen.

do.

Kafsel do. Wiesbaden

Marienwerder

do. Potsdam

do.

do. do. do.

Stettin do. Stralsund do. do.

Breslau

Magdeburg

Erfurt Hildesheim

do,

do.

do.

do, do. Wiesbaden

do. do. do. do. do.

Frankfurt a. O.

Emden Wittmund

Hersfeld Ziegenhain

Oberlahnkreis

Kulm do.

Osthavelland do,

Osft-Sternberg Züllichau do. Lebus

KönigsbergN.-M.

do,

UVsedom-Wollin do. Grimmen do, do, Samter do,

Bomsít

Namslau

Oschersleben

Wolmirstedt

Grafschaft Hohenstein Uslar

Marienburg

Uslar Hadeln

Neuhaus a. d. O,

Aurich

Emden Wittmund

do.

Emden

Wittmund do.

Rotenburg Rinteln

Fritzlar Homberg Oberlahnkreis do. St. Goarshausen

Höchst Usingen LUwburg

Domanialplaÿ 58 Weel-Aland

Neuwerdumer-

Grashaus Eichhof 194

Bellnhausen 143

Treisfurt 61

Griewe

Unislaw Kienberg

Königshorst, Nordhof

Baudachswerder

Krummendorkf, Birk, Riegel Friedrich8aue

Neuenhagen

Woltersdorf

Moelshow Gerdeswalde

Kakernehl Mesekenhagen Augustenhof

Kaisershof und Wilhel1mnsbhof Unterwalden, Primentdorf,

Wallendorf,

Butschkau Neuwegersleben

Schloß Wolmir-

Lauenförde- Brüggefeld

Franzenburg Königswisch

Domanialplatz

Blankenhausen

Friecdrihshof

Tannexwerth

Untergladbach

desgl. 66

Bork

Kathlin

Radstedt

Bachwiß,

stedt

j f j / |

58 66) Wechsel-

land |

117 | 95

59/

4599| 21 280| 81 135| 364 u. | 220 Weiden 207) 635 u. | 464 [Weiden

119‘ 486) 84 49

Salza

Sillium

Steimke

Amerland

dgl. Bartshausen

desgl.

desgl. Friedland

desgl.

desgl.

Schiefe-Grashaus

desgl. Kornberg

Koverden

Jesberg Marienrode Obergladbach

Marienberz

Kleinschwalbach

Stockheim Ursfelthal

27

11 u. 314 Weiden

22 Weiden 86 19 | Wechsel- land ;

49 3

30 1 We. fel- land

30 Wehsel- land

99

106 Wechsel- [land

47 Wechsels land

169 231

149 171 38 39 86

Domänen-Vorwerk

3 400j 4 425

4 937 2336 3 097

9 020 8 349

8 581

16 732

3 967 20 752 7 632 20 105

4 850/

10 408

2396 8

17 788| 105 20 160 78

12 039 72 202381 120

8 450 30 24 000] 135 15 041 108 49 200| 240

20 076 19 115

32 086

27491] 13

11 259

10 185 4 550

6 761 269111 1

8 945 12 596 1 390 1 663 4 080 12 137 2 527 4 756

22 500 3 600 227

66 000 2 540 45 000

welche 1892

86 000 72 000 72 000 87 000 100 000 36 000 159 C00

90 000

72 000 5 415 54 000

700

bis

1. Mai

1883/1892 1. Mai do. 1886/1892

Trinitat. 1874

Joh. 1892

400} Sohannis do.

000 000

000

000 Iohannis do. 1863/1893

000} Iohanxis 1881/1893 úIohannis 1875/1893

000 000 000

135 000

180 000

150 000

5 00011

4 742 45 000

5 759 36 000

3 500 15 000 1 800 22 000

1 7009 21 200

4 750 17 000

32 700 16 000 72 000 20 000

78 000 75 000 27 000 21 000 30 000 75 000

1874/1892 zur Ausbi

áIohannis 1875/1893

Mat 1875 bis Joh. 1893

1, Mai 1869 bis Joh. 1893

Johannis1893

do.

1, Mai 1869 bis Joh. 1893

1, Mat 1875/1893

1. Mai 1877/1893

1. Mai 1881/1893

do. do.

do.

do, 1, Mai 1875/1893

1. Mai 1881/1893

etri 1875 bis 1. Mai 1875

bis Joh. 1893

Petri 1875 bis Johannis1893

do.

22. Febr. 1878 bis Joh. 1893 22. Febr. 1875 bis R 1893

E DO,

do.

30 000

1.Fanuar1875 bis Ioh. 1893

30 000/22. Febr, 1876

bis Joh. 1893

do, do.

1, Mai 1892/1904

Johannis 1892/1910

Petri 1874 bis do, Johannis 1892

etung kom

Johannis 1893/1911 do. do.

Johannis 1893/1905 úIohannis 1893/1911 do. do,

do. do.

do.

do.

1, Mai 1893/1911

do.

1. Mai 1893/1905

do. do.

do.

do,

do. oder 1893/1911

1. Mai 1893/1905

Johannis 1893/1911 do,

do.

do. do. do, do, do, do. do.

12 km von Emden und 5 km von Loppersum, der nächsten Eisen-

tation. i ede, der Chaussee Wittmund—Karolinensiel, 9 km von Esens,

Station der Ostfriesishen Küstenbahn.

3 km v ersfeld, Station der Bebra-Frankfurter Eisenbahn, : A N E Zuckerrübenbau für die Zukerfabrik Niederhone. 12 km von Treysa, Station der Main-Weser-Bahn.

3 bezw. 4 km von den Bahnstationen Aumenau und Villmar,

men.

19 km von Kul:n, an der Fborn-UniBawer Chaussee. d Milhwirthschaft.

E Rie n der Chaussee. Haltestelle der neu zu erbauenden

Eisenbahn von Fordon nah Kulmsee in nächwster Nähe des Gehöftes,

dckerrübenbau. Í 7 S Don Nauen, Station der Berlin-Hamburger Eisenbahn.

Zuckerrüben-

3 km von Lobeofsund, Station der Paulinenane-Neu-Ruppiner Eisen- : bali: 18 O Nauen, “r d der Berlin-Hamburger Eisen- bahn. Brauerei auf Königshorfst.

Sin Mie 6 km von Sonnenburg, 21 km von Küstrin,

tation der Ostbahn. j i ac Sn Silliban, Station der Eisenbahn Guben—Bentscen.

2 km von Züllihau.

derbruhe an der Chaussee von Küstrin nah Wriezen, 6 km R Kreuzungspunkt der Ostbahn und der Eisenbahn Frank- furt a. O Angermünde, 4 km von der Ostbahnstation Golzow, Brennerei in einem O U Pächters, Zukerrübenbau auf a. 164 ha. Zuckerfabrik im Orte. l 6 Ih von E E Station der Frankfurt a. D.-Angermünde- Stettiner Eisenbahn. Stärkefabrik. E 8 km von Königsberg N.-M,, unweit der Chausfseelinie Küstrin— Königsberg N.-M. 7 km von Vietniz, Station der Breslau- Sreiburg-Stettiner Eisenbahn und 4 km von Bautterfelde, Station der Wriezen-Jädickendorfer Eisenbahn. Brennerei, 2 km von der Eisenbahnstation Dargen. Am rechten Ufer des Peenestroms, 6 km von Wolgast, B 13 km von Grimmen (Bahnbof), 13 km von Greifswald, 27 km von Stralsund und 5 km von der Eisenbahn-Haltestelle Jeeser. 14 km von Grimmen (Bahnhof), 16 km von Stralsund und 10 km

Bahnhof Miltzow. S : 8 n E und 25 km von Stralsund, in nähster Nähe

der Chavfsee Stralsund—Greifswald. : L 8 Li nee Polko Station der Eisenbahn Meseriß—Rokietnice und 18 km von Samter, Station der Breslau-Stargarder Eisenbahn. Wie vor. Auf dem Hauptvorwerke Brennerei in fiskalishem Gebäude.

23 km von Wollstein, 28 km von Fraustadt und 23 km von Alt-Boyen, Station der San Slaraacder Eisenbahn. Nach Ausbau der Strecke Wollstein— Lissa für Unterwalden Bahnhof in Aussicht ge- nommen. Auf dem Hauptvorwerke Brennerei in fiskalishem Gebäude. Wallendorf, 5 km von Noldau, Station der Rechte - Oder - Ufer-

Eisenbahn. Brenncrei.

ion der Eisenbahn von Oschersleben nah Braunschweig, 9 km A Ei und 30 km von Halberstadt. Chausseeverbindung mit Oschersleben, Halberstadt und Hötensleben, Jährlich etwa 160 ha mit Rüben bestellt Zuckerfabrik in Wulferstedt 1 km entfernt, In der Kreisstadt Wolmirstedt an der Eisenbahn von Magdeburg nach Stendal, 15 km von Magdeburg Chaufsee-Verbindung mit Stendal, Gardelegen, Neuhaldensleben und Magdeburg. Jährlich etwa 60 ha Acker mit Rüben a Zuckerfabriken in Wolmir- tedt und Meitendorf (7 km entfernt). : 2 Ua von Nordbaufen S der Nordhausen-Northeimer bezw. Halle- afseler Eisenbahn. a bine Weser, Station der Ottbergen-Nordhausener Bahn. Zuckerrübenbau. Zuckerfabriken in Uslar und Northeim, wohin Bahnverbindung. Es wird die Zulegung von 91 ha Forst-

und beabsichtigt. , 2 bend. 5 A he Wohldenberg und Derneburg, Stationen der

Braunshweig-Seesener Bahn. Wasser-, Mahl- und Sägemühle, T S Tleeclibbau, Zuckerfabr. i. Baddekenstedt u. Bodenem. 3 km von Uslar, Station der Ottbergen-Nordhausener Bahn. Zuckerrübenbau. Zuckerfabriken in Uslar und Northeim. 7 km von CGurhaven, Endstation der Cisenbahn von Harburg nah Cuxhaven. Hauptsächlich Vieh- und Weidewirtbschaft.

6 km von Neuhaus a. d. O.,, Station der Eisenbahn von Harburg nach Cuxhaven. Hauptsächlich Vieh- und Weidewirthschaft.

Etwa 15 km von Aurich und 19 km von Emden.

9 km von Emden, 14 km von der Landstraße Emden—Rysum. 4 km von der Station Dornum der Oftfriesishen Küstenbahn.

4 km von der Station Dornum der Oftfriesishen Küstenbahn.

den

An der Landstraße Emden—Schoonort—Norden, 16 km von Em

Uin 18 km d Norden. Nächste Bahnstation Marienhafe._ M

An der Landstraße Esens— Karolinensiel, 11 km von der Bahn station Esens. L

Nahe der Landstraße Wittmund—Karolinensiel, 11 km von Witt- mund und 13 km von Karolinensiel,

2 kw von Kornberg, Station der Berlin - Göttingen - Bebra-

ikfurter Eisenbahn. ae efrtteL 9 km von Rinteln und 5 km von Hessen-Oldendorf,

Station der Grauhof-Löhner Eisenbahn, Zuckerrübenbau für die Zuckerfabrik in Oldendorf. Fettweiden an der Weser. 7 km von Zimmersrode, Station der Main-Weser-Bahn.

4 km von Borken, Station der Main-Weser-Bahn. Boden zum

RNübenbau geeignet. : 2 km von der Lahnbahnstation Aumenau.

do. 3 km von der Rheinbahnstation Kamp.

3 km von der Eisenbahnstation Kronberg, 21 km von Homburg, 28 km von Frankfurt a. M Bei der Stadt Usingen.

4 km von Hadamar, Station der Westerwaldbahn.

Entwurf eines Gesetzes,

betreffend die Abänderung des Geseßes über die Besteuerung des Branntweins vom 24, Juni 1887.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:

Artikel I.

Bei der erstmaligen Neubemessung der Jahresmenge Branntwein, welche die einzelnen Brennereien zum niedrigeren Sage der Verbrauchzabgabe herstellen dürfen (8. 2 Absay 3 des Geseßes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887, Reichs-Gesegblatt S. 253), werden für diejenigen bisher betheiligten landwirthschaftlichen Brennereien, welhe in den abgelaufenen lezten drei Jahren nur während der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Juni betrieben worden sind und an einem Tage durch: shnittlih niht mehr als 1050 1 Bottichraum bemaisht haben (S. 41 Ziffer 11 Abs. 2a des Gesetzes), statt der in den legten drei Jahren durhschnittlich zum niedrigeren Abgabe- saße hergestellten Fahresmengen um ein Fünftel der leßteren erhöhte Mengen in Rechnung gestellt.

Artikel II, 1) An die Stelle des zweiten Absatzes des 8. 41 Ziffer IT des Geseßes tritt mit der Wirkung vom 1. September 1890 ab folgende Bestimmung: Jn landwirthschaftiihen Brennereien, welche nur während eines Zeitraums von höchstens 8!/2 Monaten innerhalb der Zeit vom 1. September bis 15. Juni betrieben werden, wird die Maischbottichsteuer a. wenn an einem Tage dur{schnittlih niht mehr als 1050 1 Bottihraum bemaisht werden, nur zu sechs Zehnteln,

« wenn an einem Tage durlscnittlih nicht mehr als 1500 1 Bottichraum bemaischt werden, nur zu act Zehnteln, wenn an einem Tage durchshnittlih niht mehr als 3000 1 Bottichraum bemaischt werden, nur zu neun Zehnteln

des im Absatz 1 festgeseßten Steuerbetrages erhoben.

2) Vom 1. April 1891 ab erhält der S. 41 des Gesches unter Ziffer IIT folgende Fassung:

An Branntweinmaterialsteuer ist zu entrichten:

a, vom Hektoliter Treber von Kernobst. ._. 2D M,

b, vom Hektoliter Kernobst und eingestampfte

E D

2 vom Hektoliter Beerenfrüchte aller Art .. 40;

d, vom Hektoliter Brauereiabfälle, Hefenbrühe,

gepreßte Weinhese und Wurzeln aller Art 0), j e, vom Hektoliter Trauben- oder Obstwein, flüssige Weinhefe und Steinob 0D

3) Vom 1. April 1891 ab tritt dem 8. 42 des Geseßzes unter Ziffer T am Schlusse nachstehende Bestimmung hinzu:

Jn Brennereien, welche auf Antrag von der Branntwein- materialsteuer freizulassen sind und nicht mehr als 1 b1 reinen Alkohols in einem Jahre erzeugen, wird nur ein Zuschlag von 0,16 M für das Liter reinen Alkohols erhoben.

4) Der erste Absatz des 8. 42 Ziffer IT des Geseßes wird mit der Wirkung vom 1. September 1890 ah durch folgende Bestimmung erseßt :

Landwirthschaftliche Brennereien, welche an einem Tage mehr als 15001 Bottichraum bemaischen, unterliegen, loforn sie während der Zeit vom 16. Juni bis 31. August betrieben werden, für diese Zeit statt der Maischbottichsteuer dem nah Ziffer T Absaß 1 von den gewerblihen Bren- nereien zu zahlenden Zuschlage zur Verbrauchsabgabe. Die gleihe Besteuerung tritt, sofern sie innerhalb der Zeit vom 1, September bis 15. Juni länger als während eines Zeitraums von höchstens 81/4 Monaten betrieben werden, für den diesen Zeitraum überschreitenden Betrieb ein,

Artikel IIT. _An die Stelle des 8. 44 des Gesetzes tritt nachstehende Bestimmung:

Von dem aus dem Zollauslande eingehenden Brannt- wein werden an Zoll vom 1. April 1891 ab 150 für 100 kg erhoben.

Urkundlich 2c.

Gegeben 2c.

WEIrUNndung, Zu Artikel I.

In vielfaben an den Bundesrath und den Reichstag gerichteten Petitionen ist Klage darüber geführt worden, daß die kleineren land- wirthshaftlihen Brennereien bei der nach den Bestimmungen des Gesees, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887 (Reicht-Geseubl. S. 253) erfolgenden Bemessung der zum niedrigeren Verbrauchs8abgabensaße herstellbaren WFabhres- menge Branntwein nit bestehen könnten, Es ist behauptet, daß das Kontingent bei diesen Brennereien eine \o geringe Höhe erreihe, daß es {on in zwei bis drei Monaten abgebrannt sei, und daß hiernah und bei dem niedrigen Preise des dem höheren Abgabensatz unterliegenden Branntweins der Brennereibetrieb si ohne erheblihen Schaden in der wirth\{chaftlich gebotenen Dauer nicht ortführen lasse. Im Reichstage haben die Wünsche auf Ab- underung der bezüglichen Geseßzesvorschriften im Sinne einer günstigeren Stellung der Kleinbetriebe mehrfahe Befürwortung erfahren. Dem gegenüber haben zwar die angestellten Ermittelungen ergeben, daß für die kleineren Gewerbsanstalten das Verbältniß zwishen dem Umfange des Betriebs vor dem Inkrafttreten des Geseßes vom 4. Juni 1887 und der bewilligten Kontingentsmenge in dem Üüber- wiegenden Theile des Reichsgebiets nicht ungünstiger liegt als für die größeren Betriebe, und daß namenilich auch diejenigen Brennereien, welhe vordem \{on den ermäßigten Maischsteuersaß entrichteten, durh die Vertheilung des Kontingents nah dem Maßstabe der Steuerbeträge um deswillen gegenüber den größeren nicht als benah-

eiligt anzusehen find, weil fast überall der gezahlten geringeren überstebt eine entsprechende Minderausbeute an Alkohol gegen- eyt,

Gleichwohl muß anerkannt werden, daß die kleinen, meistens un- volllommen eingerihteten landwirthschaftlihen Brennereien der dem niedrigsten Maischbottichsteuersaße unterliegenden Kategorie (F. 41 Ziffer 11 Absayÿ 2a des MEe) sich insofern im Vergleiche mit den \rößeren in einer erschwerten Lage befinden, als sie wegen der ver- ibrenißmäßig größeren Herstellungskosten und der geringeren Qualität a Babrikats im beschränkteren Maße in der Lage sind, über thr

Ontingent hinaus, d. h. zum böheren Saye der Verbrauchsabgabe,

\annlwein zu bereiten. Mit Rücksicht hierauf erscheint es zulässig bei r geeigt, den Gewerbsanstalten der in Rede stehenden Art W ee Neu emessurg ihres Kontingents eine Begünstigung zu Theil

lgen du lasen. Die vorgeschlagene Erhöhung um ein Fünftel, bei

hätten, dürfte hierbei die Grenze bilden, welche ohne Benaththeiligung der übrigen Brennereien nit wohl überschritten werden kann.

„_ Die Zahl der in Betracht kommenden Brennereien innerhalb der früheren Branntweinsteuergemeinschaft, ausf{ließlich der Hohen- zollernschen Lande, hat etwa 1500 und deren Gesammtproduktion an Branntwein im Durchschnitt der beiden ersten Betriebsjahre nah dem 1. Oktober 1887 etwa 83000 hl reinen Alkohols betragen. Die diesen Brennereien durch die Geseßesänderung mehr zufallende Kon- tingentsmenge wird über 10 000 bis 12 000 k1 reinen Alkohols vor- aussichtlich niht hinausgehen.

Zu Artikel 11,

Zu Ziffer 1 und 4. j

Nah dem S. 41 Ziffer Il Absaß 2 des Gesetzes greift die für landwirthschaftliche Brennereien geringeren Umfanges vorgesehene Er- mäßigung der Maischbottihsteuer nur dann Plaß, wenn der Betrieb auf die Zeit vom 1, Oktober bis 15. Juni beshränkt wird. Ferner unterliegen nach dem §. 42 Ziffer II Absfaß 1 ebendaselbst sämmtliche landwirthschaftlihe Brennereien, welhe an einem Tage mehr als 1500 1 Bottihraum bemaischen, sofern sie während der Zeit vom 16. Juni bis 30. September betrieben werden, für diese Zeit anstatt der Mais{bottichsteuer dem von den gewerblihen Brennereien zu zahlenden Zuschlage zur Verbrauchsabgabe. Diese Bestimmungen haben insofern zu Beschwerden Veranlassung gegeben, als sie der Thatsache nit Renung tragen, daß die Brennereibesißer, namentli in den östlichen Gebieten des Reichs, oft dur Witterunags- und Futterverhältnisse in die Nothwendigkeit verseßt werden, den Betrieb {on im September zu eröffnen. Es erscheint deshalb geboten, eine Aenderung des Ge- seßes eintreten zu lassen, welche unter Festhaltung der Beschränkung der Betriebsdauer für die landwirthshaftlihen Brennereien auf die Zeit von 84 Monaten, sowie des auf den 15. Juni festgeseßten Schlufses der landwirth\{aftlihen Campagne die Brennereibesißer in den Stand seßt, ohne der Steuererleiterung verlustig zu gehen, {hon vom 1. September ab mit dem Betriebe zu beginnen.

Du See 2.

,_ Die Säße der Materialsteuer (§. 41 III des Gesetzes) seinen einer theilweisen Abänderung bedürftig. Lebhafte Klagen find ins- besondere in Bezug auf die Säte für Kernobst und Treber vou Kern- obst erhoben worden. Na dem im 8. 4c des Gesetzes vom 8, Juli 1868 auë®gesprohenen Grundsaß soll sich die Branntweinmaterial- steuer nach dem Verhältniß der Ausbeute und nah dem Normalsteuer- faße (13,10 A für 100 1 Branntwein zu 50% Alkoholstärke) bemessen. Bei Zugrundelegung dieses Normalsteuersatßzes und der in

den Ausführungsbestimmungen des Bundesraths zum Geseße vom 24. Juni 1887 unter Nr. 8 IV b angenommenen Ausbeuteverhältnisse würde sich die Materialsteuer

[ür Weintreber auf : « 0924 oder rund 50 4,

# Ronobdit Uf C 0D

» ætreber von Kernobst au. I 35 L berechnen. Nachdem das Geseß von 1887 die Materialsteuer für Weintreber von 52,4 beziehungsweise 50 auf 35 S ermäßigt hat, muß es billig ersheinen, daß im gleichen Verhältniß au die Steuer für das weit geringwerthigere und alkoholärmere Material der Kern- obsttreber herabgeseßt werde. Für Kernobsttreber ergäbe sih hiernach der Steuersaßz von 295 §. Auch beim Kernobst erscheint, zumal zum großen Theile Fallobst gebrannt wird, die Ermäßigung des Steuer- saßes auf den nah dem Verhältniß des Satzes für Weintreber ih E A 38,5 oder rund 35 angemessen.

u Ziffer 3.

__ Wenn Brenner, welche nichtmehlige Stoffe verarbeiten, ftatt der Materialsteuer den Zuschlag entrihten, so hat leßterer zufolge des S. 42 T Absatz 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1887 0,20 46 für das Liter reinen Alkohols betragen. Bei den Brennereien mehliger Stoffe hat das Ge}eß der Verschiedenheit der Ausbeuteverhältnisße größerer und kleinerer Betriebe in weitgehendem Maße Rechnung çe- tragen, insbesondere den Getreidebrennereien minderen Um- fangs erhebliche Zuschlags8ermäßigungen zugestanden. Es erscheint angezeigt, eine Abstufung des Zuschlags auch. bei den Brennereien nichtmehliger Stoffe wenigstens in so weit Plaß greifen zu lassen, daß den kleinsten Betrieben eine Ermäßigung zu Theil wird. Die bundesräthlichen Normalausbeutesäße werden nah bisheriger Erfah- rung in diesen Betrieben vielfa nit erreicht. Bei der Gering- fügigkeit derselben wird die finanzielle Wirkung der Maßregel ohne

Bedeutung sein. Qu Artitel itr u Artike i

Der §. 44 des Gesehes schreibt vor, daß“von dem aus dem Zoll- auélande in Fässern eingehenden Arrak, . Cognac und Rum an Zoll 125 Æ, von allem übrigen Branntwein 180 M für 100 kg zu er- beben sind. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß im Sinne dieser Bestimmung nur eter Arrac, Cognac und Rum, d. h. im Wege der Destillation von Reis, beziehungsweise Wein und Rohr- zuckersaft hergestellte Spirituosen auf den niedrigeren ZUNE Anspru haben, wogegen verfälschte oder dur künstliche Zusammensetzung von Spiritus und Essenzen, Erxtrakten oder Oelen hergestellte alkoholhaltige Produfte, au wenn sie das Ansehen und den Geschmack natürlichen Arraks, Cognacs und Rums erhalten haben, als niht diesen Waaren- gattungen zugehöriger Branntwein zu behandeln sind. In der Praxis der Zollbehörden hat \ich indeß die Unterscheidung echter und nach- gemahter Waare als unausführbar erwiesen. Nach der beiliegenden Denkschrift des Kaiserlichen Gesundheitsamts, welches im Zusammen- hange mit der Bearbeitung der Frage des Branntwein-Reinigungs- zwanges über den Gegenstand umfassende Untersuchungen angestellt hat, giebt cs nah dem gegenwärtigen Stande der Wissenschaft kein Mittel, welches selbst dem Chemiker in sicherer Weise eine Unter- eidung des eten Arraks, Cognacs und Nums vom unechten ermöglicht. Um die bestehende unerwüashte Unsicherheit in der Zollbehandlung zu beseitigen, erübrigt unter diesen Umständen nur, die bisherige Begün- stigung von Arrak, Cognac und Rum in Fässern fallen zu lassen, alle Spirituosen dieser Art glei zu behandeln und dieselben, gleichviel ob sie in Fässern oder in Flaschen eingeführt werden’, dem für den übrigen Branntwein anzuwendenden Zollsaß zu untecstellen. Der leßtere wird gleichzeitig, da mit der Maßregel nur die Beseitigung einer zolltehnishen Schwierigkeit und nicht die Erzielung einer Mehr- einnahme bezweckt wird, auf den Einheitssaß voa 150 für 100 kg ermäßigt werden können.

Technisches Gutawten

über die Möglichkeit, die Echtheit beziehungsweise Unechtheit von Cognac, Rum und Arrak auf chemishem Wege festzustellen.

Die Frage, inwieweit es mögli ist, echten Cognac, Arrak nnd Rum von unechtem zu unterscheiden, muß nah Lage der Verhältnisse für jedes der genannten spirituösen Getränke gesondert besprochen werden,

Cognac. Da zur Zeit mit dem Namen Cognac Branntweine vershiedenen Ursprungs bezeihnet werden, muß zunächst erörtert werden, welche Spirituosen mit Ret diese Bezeichnung verdienen. Der Name leitet sich von der Arrondissements-Hauptstadt Cognac im französishen Departement der Charente her, in welchem \{chon seit langer Zeit die Fabrikation des Getränkes einen hervorragenden Jn- dustriezweig ausmacht.

Im eigentlihsten Sinne ist der Cognac das Produkt der Destillation von Weinen, welhe in den beiden Departements der Charente inférieure und Charente supérieure aus gewissen, reih- tragenden, aus\f{hließlich zu diesem Zweck angebauten Rebsorten ge- wonnen werden, Im weiteren Sinne bezeihnet man aber mit dem gleichen Namen ‘auch die feineren Destillationsprodukte folcher Weine, welche mit gewissen Fehlern Stichigwerden, Sah geschmack 2c.) behaftet und zum Genuß als solche niht mehr brauch- bar waren; selbst die Destillate von aus* Weinrückständen, Trestern und Hefe bereiteten Weinen gehen im Handel vielfahß unter dem

eher die fraglihen Brennereien so behandelt werden, als ob sie pr der Einführung des neuen Gesehes die Maischbottihsteuer na m vollen Satze und nit nur mit fünf Sechstel desselben entrichtet

Namen Cognac, wenngleich für diese, soweit geringere Sorten in Frage kommen, die Bezeihnung Armagnac üblicher ift,

it i S e A M S A P

Mit leßterem Namen kenennt man sonst baupt\ählich die im Departement Gers erzeugten Weindestillate.

Die feinen Weinbranntweine, welhe hauptsählich von Cognac aus in den Handel gebracht wurden, erzielten nah Bersh (, Allgemeine Weinzeitung“ 1887, Seite 164), dem wir hier zum Theil bei seinen Ausführungen folgen, ungemein hohe Preise; besonders feine Waare stieg auf 1000 Frs. für das Hektoliter. Unter 400 Frs, war über- haupt kaum ein feinec Cognac zu erhalten.

Außer in Frankreih fand mit der Zeit auch in anderen weins bauenden Ländern, fo in Spanien, Portugal, Ungarn, am Rhei1 1, #. w. die Fabrikation von Getränken Eingang, die gleichfalls als Cognac in den Verkehr kamen, Zu diesen Ländern gesellt fich in ganz neuer Zeit noch Kalifornien. Dort mat der Anbau von Wein fortwährend große Fortschritte, und geht auch die Cognacfabrikation, wie im Ge- sundheitsamt bekannt ist, unter der Leitung eines Hrn. Walden mit großem Erfolg damit Hand in Hand. Son jeßt werden große Mengen kalifornischen Cognacs nah europäis{chen Häfen, so besonders auch nach Bremen eingeführt.

Wie aus diesen Darlegungen hervorgebt, kann darüber gestritten werden, ob unter Cognac nur das Produkt zu verstehen sei, welches dur die Destillation von Wein gewonnen wurde, der in den beiden Departements der Charente erzeugt war, oder ob man ohne Rücksiht auf den Produktionsort allgemein ein Destillat, welhes aus\ch{ließlich aus Wein, gleihviel welcher Herkunft, erzeugt worden ist, als Cognac bezeihnen will.

Man kann weiter darüber zweifelhaft sein, ob auch die aüs Trestern und Weinhefe erzeugten spirituösen Getränke unter Cognac mit einbegriffen zu werden das Recht haben. Ohne Zweifel wird man den beutzutage vorliegenden praktishen Verhältnissen am besten Rechnung Jragen, wenn man unter Cognac das Destillat aus reinem Wein, gleihviel welchen Ursprungs, versteht.

Zur Herstellung des Cognacs dienen meist nur die einfachsten Apparate. Es genügt der Besitz einer ganz gewöhnlihen Branntwein- pra die aus einem Kessel, einem Helm mit Küblrohr und Kühlfaß esteht.

_ Mit Hülfe dieser einfachen Vorrichtung gewinnt man durch eine Destillation und eine nohmalige Rektifikation ein Produkt von 90 Prozent Alkohol. Außerdem find von Derosne, Langin u. A, fomplizirtere Vorrichtungen empfohlen worden, welche unmittelbar ein Fabrikat von 50 bis 55 Volumprozent Alkoholgehalt liefern; folche werden aber nur in größeren Betrieben zur Anwendung kommen Fönnen.

Als Destillat dürfte der Cognac beim Verdampfen eigentli keinen Rükstand hinterlassen. Dies ist au bei dem frisch bereiteten Produkt, welches völlig wafserhell erscheint, der Fall. Beim längeren Lagern entzicht aber die Flüssigkeit dem Eichenholz, welches sie um- ließt, eine gewisse Menge Ertraktions\toffe, und diese sind die Ver- aa und, daß die längere Zeit gelagerte Waare eine gelbe Farbe an- nimmt.

Die chemishe Untersuchung, selbst der feinsten Cognacsorten, bf gezeigt, daß dieselben häufig bis zu 1 Prozent feste, nit flüchtiae Subftanzen enthalten, welche zumeist aus gebranntem Zudcker bestehen.

Der Cognac hat einen gewürzhaften Geruch, im frishen Zu- stande einen rauhen Geshmack, der sich um so mehr vermindert;,- je länger das Getränk lagert. Während der Lagerung finden nämli

hemishe Umseßungen zwishen den einzelnen Bestandtheilen ftatt welche diese vortheilhafte Veränderung bedingen. Da gerate jene “- rankrei, in welchen die Fabrikation“ von: Weins -

Departements in (

branntwein tn s{wunghafter Weise betrieben wurde, am ersten den Verheerungen dur die Reblaus anheimfielen, #0 nahm, wie Bersch (a. a. O.) mittheilt, die Produktion von Weinbrannt- wein dort ungemein rasch ab, und geschieht jeßt die Darstellung des weitaus größten Theils des Alkohols, welcher in Frankreih verbraucht wird, aus Getreide, Zuckerrüben u. dergl., abgesehen davon, daß auch große Mengen Sprits aus dem Auslande nah Frankreich eingeführt werden. Die Produktion von feinem echten Weinbranntwein ist fast auf Null gesunken, indem unter den gegenwärtigen Verhältnissen des franzö- sischen Weinbaues au der \{leckteste Wein, welchen man vormals unbe- dingt in die Weinblase hätte wandern lassen, mit mehr Gewinn als Wein selbs verwerthet werden kann. Bersch meint, daß die’ Fran- zosen es bezüglih des Cognacs genau so wie mit dem Wein selbst macwen Sie führen von allen Theilen Europas Lagerbranntwein, Tresterbranntwein oder au Branntwein aus verdorbenen Weinen nah Frankrei ein, „façconniren*“ sie dort und \chicken sie dann als Cognac supérieur wieder zu hohen Preiser in alle Welt hinaus. Diese Ansicht von Bersch wird durch den Bericht der Commission supérieure du Phylloxéra 1884 S. 24 bestätigt.

_ Die Charente hatte vor dem Auftreten der Reblaus 116 205 ha mit Reben bepflanzte Flähen. Davon waren Ende 1884 bereits gänzli zerstört 77 358 ha, befallen, aber noch nicht zu Grunde ge- rihtet 21 827 ha, In der Charente inférieure sind von 168 945 ha verwüstet 84668 ha, der Verwüstung nahe 53313 ha, Nach der französishen Statistik (vergl. «Allgemeine Weinzeitung*“ 1888 S. 153) werden in den beiden Charents jähr- lich nur 10163 hl Weinbranntwein erzeugt, während in den Jahren 1886/87 in ganz Frankrei 26 535 h] produzirt worden find. Allein nach England wurden aber nah der amtlihen Statistik jährlich durhschnittlih 124 620 b1 Cognac aus Frankreih ausgeführt, ein Beweis, wie große Mengen Branntwein anderen Ursprungs in Frankreih zu Cognac verarbeitet worden find.

Nach diesen Os erübrigt nunmehr, auf die Be- shaffenheit des Cognacs vom Standpunkte des Chemikers einzugeben. Die Zusammensetzung eter Cognacsorten ist von Ch. Ordonneau einerseits und von Ch. Morin andererseits untersucht worden.

Ersterer unterwarf (, Comptes rendus de l’Académie des Sciences“ 102 S. 217) 3 hl eines 25 Jahre alten Cognacs der frafktionirten Destillation, leßterer untersuchte („Comptes rendus de l'Académie des Sciences“ 1887, 105. 1019) 93 1 eines Cognacs aus dem Jahre 1883 in gleiher Weife.

Es würde an dieser Stelle zu weit führen, auf die Einzelheiten der mitgetheilten Zahlen näher einzugehen. Solche Versuchszahlen lassen fich nrr unter Zuhülfenahme fo großer Menge Materials ge- winnen, wie fol(e bei einer für die Zwecke der Praxis ausgeführten chemischen Untersuhung im Allgemeinen niht zur Verfügung gestellt werden können. Um fo mehr ist zu beklagen, daß die von beiden Forschern gewonnenen Ergebnisse gerade in Bezug auf die wichtigsten Bestandtheile so wenig übereinstimmen, daß es niht mögli ist, an- zugeben, welche von beiden Untersuchungen der Wahrheit am nächsten ommt.

: Im Uebrigen sind dke Angaben über Cognac nur spärlich, was in der Schwierigkeit seinen Grund haben mag, verbürgt reines Ver- \such8material zu erlangen. Br. Röse sprach auf der Hauptversamm- lung der deutschen Gesellschaft für angewandte Chemie in Hannover, im Mai 1888 (,Zeitfchrift für angewandte Chemie“ 1888 S. 382), Über den Fufelgehalt von acht garantirt echter, direkt bezogenen Cognacproben. Eine derselben enthielt gar fein Fuselöl, die andere nur wenig, als Maximum fand er 0,07 Volumprozente. Zwei im Gesundheitsamt untersuchte Cognacs, an deren Echtheit zu zweifeln kein Grund vorliegt, enthielten 0,014 beziehungsweise 0,015 Fuselösl. Dem gegenüber hat W. Fresenius ih auf, der siebenten Versammlung der freien Vereinigung bayerisher Vertreter der angewandten Chemie zu München 1887 (siche den Bericht über diese Versammlung S. 120) dabin ausgesprohen, daß ein von ihm untersuhter, garantirt echter Cognac abnorm viel Fuselöl gezeigt babe. Bei der Beurtheilung eines Cognacs ist sona nach Maßgabe der vorliegenden Erfahrungen das Fuselöl als Beweismittel nit its ed f

uch in Bezug auf die anderen Bestandtheile gehen die Meinungen der Chemiker sehr auseinander. G G

Bersch (a. a. O.) giebt an, daß der Cognac 50 bis 55 Volum- prozent Alkohol E die zweite Ausgabe des deutschen Arznei- bu(hes verlangt 53 is 98 Volumprozent, die dritte 46 bis 50 Gewichts- prozent, Grouven giebt als Mittel 55 Volumprozent an, Hager

(in seinem Handbuch der pharmazeutischen Praxis) 54 bis 60 Pro- zent, König im Mittel 69,5 Volumprozent. Nah Elsner (,„Zeitschrif

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