1910 Dezember
Tag
Marktorte
Berichte von deutschen Fruchtmärkteu,
Qualität | mittel
gut
N höchster | niedrigster hôchster h b
Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner
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niedrigster Mb
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Verkaufte Menge
Verkaufs-
wert Doppelzentner
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Am vorigen Markttage
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Außerdem wurden am Markttage (Spalte 1) nach überschläglicher S gung verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt)
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Berlin, den 24. Dezember 1910.
Die veckaufte Menge wird auf vol: D 2 : Spalten fác Preeise hat die Bed:utung, daß der betreffende Preis
18,50 18,00 18,40 17,20 18,50 16,10 17,00 17,20
17,20
19,60
13,00 13,80
13,30 14,00 11.80 13,00 13,20
13,14 15,00
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14,00 15,90 12,50 16,80 12,00 17,€9 17,00 18 60 16,(09
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19.75 18,90 18,50 18,90 18,20 19,00 18.10 17,80 18,20
18,20 18,40 18,70 18,50 21,67 21,40 90,35 18,50 17,66 |st 21,00 1
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18,20 18,40 18,70 — 18,50
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21,00 19,20 19,00 19,20 19,20 19,50 19,10 18,60 18,80 19,00 19,20 18,80 18,66 19,70 19 50 22,00 22D: 22,00 20,75 19,25 18,76
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14,30 13,60 15,71 16 30 15,80 15,50 13,89 16,00
16,30
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14,30 13,60 101 16,10 15,80 15,50 13,80 16,00 14,80
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13,14 15,00
14,50 15,00 16,00 1400 f 14,30 12,40 12,50 / 14,50 15,29 16,70 13,00 17,0 14 00 12,30 18,46 18,00 19 00 10/20 14,50
14 00 15,90 12,50 16,80
12,00
18,85 19,00 19,00 17,29 14,50
18,08 17,00 18,60 16,759
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abzz:rundet mitgeteilt.
Kaiserliches Statistisches Amt. van der Vorght.
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1 350 1 283 2 688
969
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16.12.
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18,66 19,00
90,89 | 16.12. 2136 | 16.12,
17,76 °
15,05 14,70 14 40 14 50
14,15 15,10
13,00 14 30
15,00 15 49 16.59 14 25
90. 12. 91.12. 16. 12.
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Dzr DarHihaittspreis wird aus den unabzzrundeten
alten, daß entspceHender
Zahlen bece hat. Beriht felt.
zum Deutschen Reichsanzeiger und
op 2e
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Neich stage sind die Entwürfe eines Gesetzes über
die Verfassung Elsaß-Lothringens und eines Gesetzes über die Wahlen zur Zweiten Kammer des Landtags für Elsaß-Lothringen nebst Begründung zugegangen.
Der Gesezentwurf über die Verfassung Elsaß Lothringens lautet: j S 1 Die Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen übt der Kaiser aus. S2.
An der Spiße des Landesregierung steht ein Statthalter, der vom Kaiser unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers ernannt und ab- berufen wird.
Der Statthalter hat insbesondere die Befugnisse und Obliegen- heiten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend die Ver- fassung und die Verwaltung Elsaß-Lothringens, vom 4. Juli 1879 (Neichsgesezbl. S. 165) dur Geseße und Verordnungen dem MNeichs- fanzler in elfaß-lothringischen Landesangelegenheiten überwiesen waren. Gr ist bere@tigt, zu polizeilihen Zwecken die in Elsaß-Lothringen stehenden Truppen in Anspruch zu nehmen. A
Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeihnung des Statthalters, der dadur die Nerantwortlichkeit übernimmt.
Der Statthalter residiert in Straßburg.
S 5
Der Kaiser kann tem Statthalter landesherrlihe Befugnisse übertragen. Der Umfang dieser Uebertragung wtrd durch Kaiserliche Nerordnung bestimmt, die im Geseßblatt für Elsaß - Lothringen zu verkünden ist.
Die Anordnungen und Verfügungen, die der Statthalter. kraft der ihm übertragenen landesherrlichen Befugnisse erläßt, bedürfen zu ibrer Gültigkeit der Gegerzeihnung des Staatésekretärs, der dadurch) die Verantwortlichkeit übernimmt.
A
Der Statthalter wird, soweit: es sich niht um die Ausübung landesherrliher Befugnisse handelt, dur den Staatssekretär vertreten. Als Vertreter des Statthalters hat der Staatssekretär die Rechte und die Verantwortlichkeit in dem Umfang, wie ein dem Reichskanzler nach Maßgabe des Gesetzes voin 17. März 1878 (Neichsgesegbl. S. 7) substituierter Stellvertreter sie hat. : |
Dem Stattholter ist vorbehalten, jete in diesen Bereich fallende Amtéshandlung selbst vorzunehmen.
Landesgesetze für Elsaß-Lothringen werden vom Kaiser mit Zu- siimmung dis aus zwei Kammern bestehenden Landtags erlassen. Die Veberein!1immung des Kaisers und beider Kammern ist zu jedem Geseß erforderlich. A
Der Kaiser fertigt die Geseße aus und ordnet ihre Verkündung an. Sofern nicht in dem verkündeten Geseß ein anderer Anfangs- termin seiner verbindlihen Kraft bestimmt ist, beginnt diefe mit dem vierzehnten Tage rah dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stük des Geseßblatts für Elsaß-Lothringen in Straßburg ausgegeben worden ist. O
Der Landeshaushaltsetat wird alljährlich durch Gese festgestellt. Bis zu dem Inkrafttreten des neuen Etatsgeseyes bleibt die Landes- regierung ermä4tigt, nah Maßgabe des leßten Haushaltéetats Steuern und Abgaben zu crheben und Schaßanweisungen auszugeben, ferner die rechtlih begründeten Verpflichtungen der Landeskasse zu erfüllen, Bauten, die auf Grund cines dem Landtag vorgelegten und von ihm genehmigteu Bauanschlags ausgeführt werden, fortzuseßen und die- jenigen Auêgaben zu leisten, welhe zur Erhaltung geseßlich bestehen- der Einrichtungen oder zur Durchführung geseßlich bes{lossener Maß regeln erforderlich sind. h
8 6. Der Ersten Kammer gehören als Mitglieder an: 1. die Bischöfe zu S!raßburg und Mey, der Präsident des Oberkonsistoriums der Kirche Augsburgischer Konfession, : der Präsident des Synodalvorstandes der reformierten Kirche, der Präsident tes Oberlandesgerichts zu Colmar; : IT. ein ordentliher Professor der Kaiser Wilhelm - Universität Straßburg, den die Gesamtheit der ordentlihen Professoren unter denjenigen aus ihrer Mitte wählt, welche zum Halten von Vorlesungen und zur Uebernahme von UÜniversitäts- ämtern verpflichtet find, ein Vertreter der israelitischen Konsisiorien, den diese aus ihrer Mitte wählen, je ein Vertreter der Städte Straßburg, Met, Colmar und Mülhausen, den die Gemeinderäte diefer Städte aus ihrer Mitte wählen, je ein von den Handelskammern zu Straßburg und Meß ge wählter Bertreter, ein von den Handelskammern zu Colmar und Mülhausen meinschaftlih gewählter Vertreter, drei vom Landwirtschaftsrate gewählte Vertreter, ein von der Handwerkskammer zu Straßburg Vertreter; in Elsaß - Lothringen wohnhafte Reichsangehörige, welche der Kaiser auf Vorschlag des Bundesrats ernennt. Die Zahl der vom Kaiser ernannten Mitglieder darf die der übrigen Mitglieder nicht übersteigen.
Die Wahlen der unter 11 genannten Vitglieder find nah Maß- gabe einer zu erlassenden Kaiserlichen Wahlordnung vorzunehmen. Wählbar sind nur Reichsangehörige, die in Elsaß-Lothringen ihren Wohnsitz haben und mindestens 30 Jahre alt sind.
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß zu den unter 11 genannten Mitglicdern höchstens drei Vertreter des Arbeiterstandes binzutreten sollen, sobald dur Reichs- oder Landesgeseß eine Arbeiter- vertretung geschaffen ist, der die Wahl dieser Vertreter übertragen werden fann.
Die Mitgliedschaft der gewählten und ernannten Mitglieder dauert fünf Jahre von dem Tage an, an welchem ihnen die Wahl oder Ernennung amtlich mitgeteilt worden ist. Vor dem Ablauf dieser Frist erlisht sie mit dem Wegfall der geseßlichen Voraus sezungen für die Berufung sowie durh die Auflöjung der Ersten Kammer.
ge-
gewählter
ITT.
(
Die Zweite Kammer geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung nach Maßgabe eines Wahlgeseßes hervor. & 8.
Abgeordneten der Zweiten Kammer werden in Zeiträumen
f Fahren neu gewählt. E N
Die allgemeinen Wahlen finden gleichzeitig für sämtliche Abge-
erdnete an einem Tage statt, der durd) Verordnung des Statthalters
festgeseßt und im Gesetzblatt für Elsaß , Lothringen bekannt ge- macht wird.
Die Eigenschaft als
der allgemeinen Wahlen
Abgeordneter erlisht, wenn feit dem Tage fünf Jahre verflossen sind. S9
Zweite Beilage
Königlich Preußischen Staaltsanzeiger.
Q R U f
Berlin, Sonnabend, den 24. Dezember
Zur Erhebung des Einspruchs ist jeder Wahlberechtigte befugt, der an der betreffenden Wahl teilnehmen durfte, bei Wahlen zur Zweiten Kammer auch jeder Wählbare, der beider Wahl Stimmen auf sich vereinigt hat. Der Einspruch ist binnen vierzehn Tagen nach der amtlichen Feststellung des Wahlergebnisses bei dem Kaiserlichen Nat einzulegen und zu rechtfertigen.
Jeder Kammer sind auf Verlangen die Wahl ihrer Mitglieder vorzulegen. Entstehen Zweifel darüber, ob die geseßlihen Vorausseßungen Mitgliedschaft vorhanden sind, so entscheidet der Kaiserliche Hat Berlangen der Kammer, der das Mitglied angehört.
8 10. Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Landtag. Wenn ein Mitglied der Zweiten Kammer ein besoldetes Reichs- oder Staatsamt annimmt oder im Relchs- oder Staatsdienst in ein Amt eintritt, mit dem ein höherer Nang oder ein höheres Gehalt ver- bunden ist, so verliert es Siy und Stimme und farn beides nux durch neue Wahl wieder erlangen.
die abgeschlossenen Akten über
Der auf
e Dem Kaiser steht es zu, die Kammern zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen, zu {ließen und aufzulösen. Beide Kammern werten gleichzeitig berufen, eröffnet, vertagt und geschlo}sen.
Die Berufung des Landtags findet alljährlich statt.
Die Auflösung nur einer Kammer hat für die andere den Schluß der Sitzungsperiode zur Folge. /
S 12,
Ohne Zustimmung des Landtags darf dessen Vertagung die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Sizungs- periode nicht wiederholt werden.
Im Falle der Auflösung muß der Landtag binnen 90 Tagen wieder versammelt werden.
S 19.
Jede Kammer regelt ihren Geschäftsgang und ihre Disziplin dur eine Geschäftëordnung und wählt ihren Präsidenten, ihre Vize- präsidenten und Schriftführer.
; : 8 14.
Die Mitglieder des Landtags s{chwören bei ihrem Eintritt in die Kammer Gehorsam der Verfassung und Treue dem Kaiser.
Die Ausübung der Mitgliedschaft wird durch die Leistung des Eides bedingt.
Li Die Verhandlungen des Landtags sprache ift deuts. __ Wabhrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffent- g Sitzungen des Landtags bleiben von jeder Verantwortlich- LEIT T
5. 18
sind öffentlih. Die Geschäfts
S 16,
Innerhalb des Bereichs der Landesgeseßgebung steht neben dem Kaiser jeder der beiden Kammern das Necht zu, Gesetze vorzuschlagen. Gesegeëvorschläge, welche dur cine der Kammern over den Kaiser verworfen worden find, können in derselben Sißungsperiode nicht wieder vorgebracht werden. “0 j
Jede Kammer hat das Necht, J zu rihten und an fie gerichtete Pe weisen.
Fnterpellationen an die Regierung etitionen der Regierung zu über- S Lé
Die Mitglieder des Ministeriums und abgeordneten Beamten haben das Recht,
Kammern fowie in deren Abteilungen und zu fein.
die zu ihrer Vertretung bei den Verhandlungen der 10 n E Kommissionen gegenwärtig Sie müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.
& 10 Die Kammern beschließen nah absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist tin der Ersten Kammer die An- wesenheit von mindestens ahtzehn Mitg die Anwesenheit der Mehrheit der g erforderlich.
dern, in der Zweiten Kammer lihen Anzahl ihrer Mitglieder
h
Die Mitglieder des Landtags Vertreter des ganzen und an Aufträge und Instruktionen mck@t gebunden. Niemand kann Mitglied beider Kammern jen.
M TF8 chP1LUO
__ Kein Mitglied des Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs
N der Ion!t
getanen Aeußerungen gerichtlih oder disziplinarish verfolgt ode außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
n ohne deren Genehmigung einer mit Strafe bedrohten der verhaftet werden, außer
Laufe des nächstfolgenden
Kein Mitglied einer Kammer während der Sigungéperiode n Handlung zur Unter}uchung wenn es bei Ausübung der T Tages ergriffen wird.
Jedes Strafverfahren gegen ein d einer Kammer sowie jede Untersuhungshaft wird für die Dauer der Sißungsperiode aufgehoben, wenn die Kammer es verlangt.
Die Mitglieder des Landtags Maßgabe eines Landesgeseßze®. Bis zum Erlasse dieses Gesezes stens jedoch bis zum 1. Juli
cine Entschädigung nach
S E C P E I É “2
d 26. Aufgehoben werden : und 4 des Gesetzes, Vereinigung von Elsaß und Lothringen mit dem Deutschen Neiche, vom 9. Juni 1871 (Neichsgeseßtl. S. 212; Geseßbl. für Elsaß Lothringen S 1)
8& 2 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Verkündung der Gesetze und Verordnungen, vom 3. Juli 1871 (Geseßbl. für Elsaß Lothringen S. 2), L L
& 10 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Einrichtung der Ver- waltung, vom 30. Dezember 1871 (Geseßbl. für CGlsaß-Lothringen 1872 S. 49), i i
8 8 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Bersassung tes Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen, vom 29. uni 1873 (9eichs- geseubl. S. 161; Gesetbl. für Elsaß-Lothringen S. 131),
das Gesetz, betreffend die Landesgesezgebung von Glsaß-Lothringen, vom 2. Mai 1877 (Neichsgeseßbl. S. 491), A
S2 409, 10, 12,018 21 und Sah 2 des Bes, betreffend die Verfassung und die Verwaltung Elsaß-Lothringen®ö, vom 4. Suli 1879 (NReichsgeseßbl. S. 165), i
das Geseß, betressend die Oeffentlicßkeit ter Verhandlungen und die Geschäftssprache des Landesausschusses für Elsaß-Lothringen, von 923. Mai 1881 (Neichsgesctzbl. S. 98), und
das Gesetz, betreffend die Anwendung auf landesgeseßlihe Angelegenheiten Elsaß 1887 (NReichëgeseßbl. S. 377),
fowie ferner :
der Allechöchste Erlaß, betreffend die Einrichtung eines beratenden Landesausshusses für Elsaß - Lothringen, vom 29. Oktober 1874 (Geseybl. für Elsaß-Lothringen S. 37),
S8 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des Allerhöchsien Erlasses vom 29. Oktober 1874, betreffend die Einrichtung eines be ratenden Landesausschusses für Elsaß-Lothringen, vom 23. März 1875 (Gesetbl. für Elsaß-Lothringen S. 63),
der Allerhöchste Erlaß, betreffend die Wahl eines zweiten Stell- vertreters des Vorsißenden des Landeëausschusses für Elsaß-Lothringen, vom 13. Februar 1877 (Geseßtzbl. für Elsaß-Lothringen S. 9),
die Verordnung, betreffend die Wablen zum Landesausscchusse, vom 1. Oktober 1879 (Geseßbl. für Elsaß-Lothringen S. 89), und
_& 2 Ziffer 1, § 7 der Veroronung, betreffend Erweiterung der Zuständigkeit des Kaiserlichen Rats, vom 22. April 1902 (Gefeßzbl
_
für Elsaß-Lothringen S. 32).
L&R 2 J 0
betreffend die
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A (Besse
abgeänderter Reichsgeseß Lothringens8, vom ?
S 27. Wo in Gesetzen oder Verordnungen vom Nede ist, ist die zweite Kammer zu verstehen. S 28 Dieses Gesetz tritt hinsichtlich der Bestimmungen über Bildung des Landtags (§ 6 Abs. 1, 2, § 7, §8 A 289) mit dem Tage seiner Verkündung, im übrigen an einem durch Kaiserliche Verordnung festzusezenden Tage, spätestens am 1. Sanuar 1912, in
Kraft. Es kann nur dur Reichsgeseß aufgehoben oder abgeändert werden.
Landesautschufse die
X O ole
In der Begründung des Geseßentwurfs wird ausgeführt : Die \taatsrechtliGe Stellung Elsaß-Lothringens hat f
ersten Zeit nah seiner Vereinigung mit dem Deutschen N hältnismäßig raî (t l cinfül
faïsung im I
achtendes Org
hoben und 1
Grundlage
fein Zweifel
rechtlichen war. Seit mehr als einem Jahrzehnt wird in der Vefrentlt Weiterbildung der elsaß-lothringishen Verfassung gefordert.
hat der Reichstag in seiner Sitzung vom 15. März 1910 di ! des Landesaus\chusses auf Erhebung Elsaß - Lothringens zu einem Bundesstaat und Einführung des NReichstagswahlrechis unter An wendung des Proportionalverfahrens dur) die Annahme der Reso lutionen Preiß und Genossen und Grégoire und Genossen (Nr. 343, 344 der Neichstagédrucksachen) zu den seinigen gemacht. Im Hinblick auf die Gestaltung der politischen Verhältnisse in Elsaß-Lothringen glauben die verbündeten Megierungen den Neformbestrebungen nicht länger entgegentreten zu sollen, indem sie die zuversihtlide Er- wartung hegen, daß durch die Gewährung größerer Selbständigkeit die innere Verschmelzung des Landes mit dem Neiche ei we?entliche Förderung erfahren werde. Sie haben beshlossen, dem Meichsland eine Verfassuug zu geben, dur die es in einem mit Fnteressen des Neichs verträglihen Umfang die gewünschte staatlihe Selbständig- keit erlangt. Der vorliegende Entwurf zu s | folgt der für die ganze bisherige
L ep YSerßaltni
noch nit
Entwikl
wesenen Tendenz, die Ausübung der dem Reich
mebr und mehr von den allgemeinen Reich
auf besondere reichéländishe Organe zu übe
Verwaltung besißt das Land bereits seit
vor, daß auch die Gesezgebung verselbständigt 1
Land besondere gesetzgebende Körperschaften ins L gerufen mit allen varlamentarishen Rechten au®gestattet werden. Die K vetenz dieser Körperschaften wird die gleiche scin wie die der b itaatlidhen Parlamente, jedo mit der sih aus der rechtlihen Natur des Neichslandes ergebenden Einschränkung, daß die Regelung der staatsrehtlihen Beziehungen desselben zum Reiche nah wie vor der
1912 echalten sie die bisher den gliedern des Landesausschusses zustehende Entschädigung. |
Der Kaiser kann, während der Landtag niht versammelt ift, Verordnungen mit Gefsetzeskraft erlaften nn die Aufrehterbaltung der öffentlichen Sitberbeit oder die Beseitigung cines ungewöhnlichen
teidbsgeseßgebung vorbehalten bleibt (zu vergl. § 28 des Gntwurfs). Zu 88S 1 bis 4.
Die Bestimmungen über die staatsrehtlihe Stellung des Kaisers,
des Statthalters und des Staats]|ekretars für Elsaß-Lothringen ent
sprechen dem bisherigen Nechte. Sie sind in den vorliegenden Ent-
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ICDEN Notstandes es dringend __ Diese Verordnunzen sind sammentreten zur Genebmigung vorz fobold der Landtag die Genebuttaung versag
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bei seinem näthsten Zu Gle treten außer Kraft
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Cy C M QAHR S ncEon d Tel ck10 ; a In Elsaß-Lothringen durfe endadne dem ntt dessen Zusttmmung gedau
Verkehre dienen, nur vom werden.
Soweit das Reich selbst Eisenk n baut oder betreibt Ausübung auf den Bau d Betrieb der Cisenbabnen ziehenden Rechte der Reichêverwaltunzg j fang dieser Rehte Meinung®ver?cdie der Landesverwaltung, fo entfcdetdet Werden durch den Bau ne Eisenbahnen die Verkehr8int die Herstellung neuer oder è anlagen in Geschäftsderei® dürfen die Entscheidungen der Landesbebörden ergeben über die Zulässigkeit festzustellen, daß die Landes
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Ueber Elusprüche gegen die (Gültigkeit der Wahlen der Landtags mitglieder entsheitct der Kaiserliche Val. j
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Bertretung der Stattha y
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Neichsgesetzgebung vorgenommen werden soll (zu vergleichen §
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balters in materieller Beziehung zu verändern Beseitigung von Zweifeln soll aber dur
wurf aufgenommen worden, weil ihre Abänderung uur im der 28 des Fntwurfs). Dem Kaiser ist als dem erblichen Vertreter der Gesamt it der Bundesstaaten, welchen die Souveränität über das Reichs zusteht, die Ausübung der Staatsgewalt durch § 3 Abf. 1 des iigungsgeseßes vom 9. Juni 1871 (Neichsgeseßzbl. S. 212,
für Elsaß-Lothringen S. 1) übertragen worden. Hieran ift
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: Statthalterschaft beruht auf dem assung und die Verwaltung Cl\aß Lothringens Neichsgesetzbl. S. 165). Ein Bedürfnis
Gese über die Ver- vom 4. Juli Stellung des Statt besteht nicht. Zur L : cine veränderte Fassung der
Bestimmungen klargestellt werten, daß ein
lter mit dem Siße in Straßburg ernannt werden
1 des Entwurfs). Daß die Ernennung «alters ebenso wie seine Abberufung Angelegenheit / ¡t bisher stets dadur zum Ausdruck gebracht, daß der betreffende ; Kaisers vom Reichskanzler gegengezeichnet worden ist. Es d, diese Rechtsübung geseßlich festzulegen, umsomehr, als zugleih die staatsrehtliche Stellung des Statthalters ge- ZHnet wird Er ist niht Landesbeamter von Elsaß-Lothringen, ReiBGdbeamter, obgleih er fel aus der Landes- ] Seine Nechtsverbältnisse sind deshalb nicht tur udern durch Reichsgeseß geregelt. Hierbei be-
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