1910 / 302 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 24 Dec 1910 18:00:01 GMT) scan diff

die Bestimmungen des Gesel

E

geseßbl. S. 129) hinsid des Anspruchs Wartegeld oder Pension rehterhalten. 1

halters werden in den S3 2

seiner Geschäfte zum großen Teil

(S8 4 des Entwurfs, bisher § 4

4. Juli 1879). Das gilt insbesondere Abs. 3 des Entwurfs erforderlichen

1

Anordnungen und Verfügungen, die der Staatsgewalt über Elsaß-Lothringen des Gesetzes vom 9. Juni 1871 Reichsgeset bindung mit § 2 Abs. 2 des Entwurfs). fugnisse dagegen stehen dem Statthalter nur insoweit zu, als sie ihm nimmt diese

vom Kaiser übertragen werden. Der Kaiser tragung in Ausübung de Staatsgewalt vor. Die Uebertragung der landes

also eine Landesangelegenheit. Es dadurch zum Ausdruck zu bringen,

saße zum bisherigen Verfahren die Kaiserliche welche die Uebertragung verfügt wird, vom Statthalter ( und im Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen verkündet wird. Eine Stell- vertretung des Statthalters in der Ausübung fugnisse iît niht mögli. Da der Statthalter für die Anordnungen und Verfügungen, die er fraft der ilm übertragenen land Befugnisse erläßt, nur dem Kaiser verantwortlich ist, muß bestimmt werten, daß die konstitutionelle Verantwortung für sie wie bisher vom Staatsf\ekretär zu tragen ist 3 Abs. 2 des Entwurfs, bisher

4

8 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1879).

Zu 8 5.

Seit der Einführung der Reichsverfassung i bis zum Inkrafttreten des Geseßes vom 2. Mai 1

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init der Einschränkung übertragen wurde, Landesaus\husses aber daneben das Necht se, also tm Wege

stimmung des Bundesrats und des

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war. Den Organen des Neichs blieb

lten, Landesgeseze in der bisberigen der Yteichêégesezgebung, ohne die Mitwirkung {usses zu erlassen. Dieser Nechtszustand war als Uebergangszustand am Plate, aber auf die Dauer ift er unbefriedigend. j af Lothringer machen gegen die Mitwirkung des Bundesrats beim Erlasse von Landeégesetzen geltend, daß der Bundesrat den besonderen Ver- hältnissen und Bedürfnissen des Landes fernstehe, und scine Entschließungen keinen maßgebenden Ei emvfinden es ferner als eine fahlich nicht begründete daß noch jeßt Landesgeseze im Wege der werden fönnen. Den fich hierauf gründenden

s

getragen werden Tonnen.

Bie 11 dex Mitwirkung des Bundesrats bisher ( dafür, daß ein den Neichsinteressen abträgliches Landeegeseß nicht zu- stande kommen fann, ‘bleibt auc in Zukunft dadurch erhalten, daß der Kaiser den vorgelegten Gesetzentwürfen di

1 Le l at

Außerdem darf erwartet werden,

vertretung, nahdem das Land nach nal

(T3 T 465 Kno „La o Die Beseitigung des Vorbehalts

gebung und damit die Ausschaltung de

der Neichsgefezgebung nur ganz deutung fein.

Der Entwurf sieht deshalb die 2, Mai 1877 und eine Umgestaltung

H

bild der sechs größten Bundesstaaten des Zweikammersystems.

Die Aufhebung des Vorbehalts zugunsten

im § 2 des Gesetzes vom 2. Mai 1877 hat

ausnahmslos8 Landeêgeseßze, die im Wege

lassen sind, durch Landeëgeseß abgeändert D)

§5)

können. Ob die in Beziehung auf Elsaß-L

U Neicbsgesetzcebung ergangenen Gesetze Elsaß-Lothringen beschränkten Wirk Borbehalts erlassene Landeêgeseßze Gesetze nicht zum Ausdru gekommen. oder anderen Gruppe angehören und

oder nicht, kann nur dadurch ent\chieden

Materien zur Kompetenz der Neichsgesezgebung gehören oder Man wird also, soweit nicht auédrücktlihe Gesegzetvorschriften gegenstehen, unterstellen müssen, daß Elsaß-Lothringen auf dem biete der Gesetzgebung die Stellung Schwierigkeiten sind umsoweniger zu besor

S

wischen Ne[chs- und Lande8geseßen auch in Beziehung auf Lothringen von Anfang an gemacht wor Z

R s Z des Geseßzes vom 9. Juni LOCE,

Erlaß vom 29. Oktober 1874, Gesetbl.

Neichstagas 1877 Nr. 5). Beispiels materiellen Sinne und deshalb auch runo ei Elsaß und Lothringen mit dem

1

9, Juni

Z \4

geseßbl. S. 161, Geseßbl. für El Gewährung von Pension und Wartegel

thy

T 4111 1 C45 La i 0 A ordnung Elsaß-Lothringen vom

geseßbl. S. s Geseß über

geseßbl. S 129), das Geseyz, betreffend die Einfüh ms

e 2 es Gesetze! n 30. Augusf

Einfübrung Cliaß-Lothringen, vom Gesel über tie Vorbereitu vom 30. Mai 1892 werden } i Sah 1 des Sliat-Lot

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ee Dc IJ & 1. der

der Neichsverfassung. Sie bedürfen deshalb keiner besonderen Be-

Bei der Bestimmung im §Ÿ 10 Abs. ebenso wie nach Artikel 21 Abs. 2 der Reichsverf nahme eines Amtes den Verlust des Mandats zur Folge hat, war u prüfen, ob diese Bestimmung der Neichsbersassung nur für die Zweiten Kammer ; s Mitglieder beider Kammern zu erstrecken sei. welche diese Frage in neuerer Zeit geregelt haben, haben ey vom 9. April 1906, Artikel 36) und Sachsen 71 der Verfassung in der Fassung des Gescizes vom 5. Mai 1909) sich für die erste Alternative entschieden (ebenso der hessishe Entwurf vom 10. April 1909, Artikel 60), i Württemberg (Verfassung § 146 in der Fassung des Geseßes vom 16. Juli 1906) und Baden (Verfassung § 4a in der Fassung des jedes Mitglied einer Kammer gliedshaft aus Wahlen

halb des Lande des Kaisers soll von einem

dschaft. Das Ernentiuigêrec Borschlagsrehte des Bundesrats abhängig sein, damit die durch den Bundesrat vertretene Gesamtheit der deutschen Bundesregierungen bei der Zusammenseßung des einen geseßgebenden Körpers beteiligt wird, der berufen ist, an die Stelle des Bundesrats Mit Nücksicht darauf, daß die dur Wahlen erlangte Mit: ünf Jahren beschränkt ist, wird zu be- {timmen sein, daß auch der Kaiser die Mitglieder auf denselben Zeit raum ernennt, ähnlich wie die Mitglieder des Staatsrats auf drei Fahre ernannt werden.

Es war \Mhließlih zu prüfen, ob neben der Ersten Kammer noh der Staatsrat bestehen bleiben soll. Begutachtung der Entwürfe zu Gesetzen und allgemeinen Ausführungs- verordnungen sowie anderer Angelegenheiten, die ihm der Statthalter rwei Beschließende Funktionen sind ihm nicht übertragen worden. Auf diese lediglich begutahtende Mitwirkung des Staatsrats bei den Staatsgeschäften wird in Zukunft verzichtet werden können, wenn die Landesgeseße nur erlassen werden, nahdem zwei mit den Verhältnissen es vertraute Kammern ihre Zustimmung erteilt haben. wird deshalb vorgeschlagen, den Staatsrat wieder aufzuheben 26 des Entwourfs).

Behörden in Elsaß-Lothringen, vom 12. Juni 1889 (Reicks8geseßbl. 83, so erlischt feine S. 95) u. a. m. dur Landesgeseß geändert werden können, da fle Materien reaeln, die in den Bundesstaaten Gegenstand der Landes-

geseßgebung \i

1886 (Metch8- des Stkattkalters auf Befugnisse des Statt- ind 3 des Entwurfs n‘cht erschöpfend aufgezählt, sondern nur insowcit erwähnt, als es zur Charafkterifierung feiner Stellung erforderlich erscheint. erschöpfenden Aufzählung besteht um so weniger,

zes vom

des Entwurfs, wonach : : assung die An- die Verkündung und das

chriften über die Ausfertigung, Nechte (zu vergl.

ntsprechen dem bitherigen Suli 1871, Geseßbl. für Elsaß-Lothringen des Geseßes vom 4. Juli 1879).

über die Feststellung des Landeshaushaltsetats bisher alljährlich zu verabschiceden sein. [ dtzeitig vor Beginn des neuen Etats- n deutschen Bundesstaaten der in der d Praris anerkannte Grundsatz, daß die terpflichtung beruhenden Aus8- ist in dem teils auf 8grundlage beruhenden elfä Es erscheint daher aus ausdrückliche

Inkrafttreten der Gesetze e 2 des Gesetzes vom 3.

Ein Bedürfnis nah einer als der Umkreis landesrechtltchen stimmungen beruht. Die Befugnisse des Statthalters nah MNeichs- ret find teils ministerielle, teils landesherrliche. Befugnisse und Obliegenheiten 2 Abs. 2 des Entwurfs, bisher § 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1879) hat der Statthalter mit seiner Er- nennung kraft Nechtésatzes. Das Recht Elsaß - Lothringen stehenten Truppen Gesetzes, betreffend die Einrichtung der Berwaltung vom zember 1871, Geseßblatt für Elsaß - ist besonders hervorgehoben, weil nach geltendem Nechte möglih sind, ob dieses Neht dem Ministerium als Rechtsnachfolger des Oberpräsidenten zusteht. der Ausübung der ministeriellen Befugnisse kann der Statthalter ch von dem Staatssekretär in demselben Umfang vertreten lassen, wie der Neichskanzler durch die Staatésekretäre |

gliedshaft auf die Dauer von f übernehmen Bon den Bundes- eseßeutwürfe

Die ministeriellen Für den Fall, Bayern (Landtagswahlges das Etatsgeseß nicht re jahres zustande kommt, gilt in de Nechtéwi senschaft un weiter zu erheben und die auf rechtliher gaben weiter zu leisten sind. Dieser Grundsaß deutscher, teils auf französischer Necht Etatsreht .niht von unbezweifelter Geltung. Gründen der Staatësnotwendi Bestimmung festzuleg gescßes die in dem le nahmen und Ausgaben wenigstens insoweit w rechtliden Verpflichtungen der Landeékasse erfüllt, nehmigte und angefangene Arbeiten fortgeseßt und die bestehender Einrichtungen erforderlichen Maßregeln getroffen werden

| Seine Aufgabe besteht in der zur Nequisition der in

Geseßes vom 21. Dezember 1369) unter die Bestimmung fällt, das seine Mit Der Entwurf \{chlägt vor, diese Bestimmung nur für Mitglieder der Zweiten Kammec zu übernehmen, da Mitglieder der Ersten Kammer ei Bestinmung nicht besteht.

Da der Kaiser die Staatsgewalt in Elsa steht ihm das Necht zu, den tagen, zu {ließen und aufzulösen (Z 11

Lothringen

feit geboten, dur) eine is zum Inkrafttreten des neuen Ctats- chtigung zu Ein- eiter besteht, daß die grund\äßlih ge- zur Crhaltung

Statthalter U hinsichtlich der ten Etatsgesetz erteilte C n Bedürfnis nah einex derartigen othringen ausübt, ndtag zu berufen, zu eröffnen, Abs. 1 des Entwurfs). Die beide Kammern gleichzeitig berufen,

des Geseßes vom 4. Juli 1879 werden von den 58 Mitgliedern des Landesaus\{usses 34 durch die Bezirkstage, 4 von den Gemeinderäten der Städte Straßburg, Mülhausen, Mey und Colmar und die übrigen 20 in den Landkreisen von Wahl- männern gewählt, welhe die Gemeinderäte aus ihrer V Beziukstage,

Nach 12 bis 17

Bestimmungen, 4 vertagt und geschlossen werden andere den

Gegenzeihnung ais Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen wird nach wie vor von der preußischen Oberrehnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen els“ (vgl. für die Rehnungsjahre ge\eßes vom 21. März 1910,

Die Kontrolle de Schluß der Sibhungsperiode Entwurfs), nmersystems, daß die beiden heit sind und deshalb eine Die Frage, ob die Erste Verfassungen der Bundes- haben, verschieden geregelt. verfassung §§ 42,

itte wählen. Gemeinteräâte zur Folge ruhen auf dem Grundgedanken des Zweikar Kammern Glieder einer untrennbaren Cin ohne die andere nicht tätig sei i Kammer aufgelöst werden kann, ist in den ftaaten, die das Zweikammersystem Württemberg (S 186 der Verfassung), Baden (L 43 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1904) und Verfassung) Die \ächsishe Verfassung dagegen läßt In Preußen

i geführt werden 1909 bis 1914 § 1 des Neichékontroll- Neich8geseßbl. S. 521).

. S. 212 in Ver- Die landesherrlichen Be-

j Abstimmung. ausshusse selbst indirekt vollzogen, so ist doch ihre Grundlage das allgemeine und direkte Wahlrecht, munalen Verbände seit langem besißen. von dem Bundesrat als eine Erste Kammer mit rufenen Mitgliedern ins

Vertretungékörper der kom Eine Verfassungsreform, die seßzgebung absieht und ständischen Vertretern und vom Kaiser be- Leben ruft, kann den Lande8aus8\{uß nicht te Kammer beibehalten ; die Berufung kommunaler Wahlkörpern s fammlung zahlreiche verwiceltes

Bei der Bildung der Ersten Kammer wird an den zurzeit be- Staatsrat anzuknüpfen sein, der in Anlehnung an eine Ein- den Rechtes durch das Gesetz vom 4. Juli 1879 eßt worden ist und teils aus bestimmt teils aus Persönlichkeiten besteht, die der Kaiser auf die drei Jahren ernennt.

Die Erste Kammer sol

Befugnisse j aatsrc angemessen , richtung des franzö | S 9 und 10 einge en Beamten, Verordnung,

engezeichnet Kammern aufgelöst werden.

in § 116 nur die Auflösung der Zweiten Kammer zu (Artikel 51 der Verfassung) und Bayern (Titel VII, ist zwar die Auflösung beider Kammern vorgesehen, praktisch kommt aber die Auflösung der Ersten Kammer niht in Frage, weil sie auf Wbenszeit berufenen Mitgliedern besteht. c Ecsten Kammer nur die kraft ihres Amtes zur P im übrigen würde

l in ähnlicher Weise teils aus Männern geseizgebende bestehen, die an bervorragender Stelle mit der Erledigung staatlicher r oder fkirchlicher Aufgaben betraut sind, teils aus Lande die der Kaiser ernennt, daneben aber auch noch aus Mitgliedern, die

Unzuträglichkeiten Wabhlsystem wie das gegenwärtige, nicht mehr als den Bedürfnissen des Landes entsprechend empfunden. ablrecht muß an historisch gegebene Verbältnisse anknüpfen. Jn Elsaß-Lothrirgen, wo seit mehr als 60 Jahren Kreis- und Bezirkstage in allgemeinen und direkten Wahlen bestellt werden und vor tem Jahre 1870 auch für den gesetzgebenden Körper lsystem bestand, wird man eine Volksvertretung schaffen meinen und direkten Wahlen mit geheimer Ab-

Das {ließt aber uicht aus, daß entsprechend hlrehte für die Zulassung zur Wahl ! i ablkreis gefordert und überdies ein Pluralwahlsystem eingeführt wird. Die Regelung des Wabhl- Kammer würde an sich eine Landesangelegenheit und deshalb grundsäßlih der Landesgesetgebu Nücksicht jedoh auf den inneren Zusammenbang, der zwischen der Zu kammer besteht, erschien es grundlegenden Bestimmungen auch für die Zweite Kammer im Verfassunasgeseße zu regeln. gten Entwurf eines ner unter Berücksichtigung Elsaß-Lothringens weiter ausgebaut. ege der Reichs8gesetgebung erlassenes Lan

landesherrlichen Be-

au3 geborenen und Nach dem Entwurfe würde die Auflösung de hinsichtlich der fünf Mitglieder, schaft berufen sind, o die Auflösung eine vo haben. Deshalb empfiehlt es sich, auch die Kammer zuzulc \

dem Präsidenten ie Gemeinderäte, Straßburg Präsident des Oberkonsistoriums der Kirhe Augsl fession und der Präsident Kirche als Vertreter der ris Mitglieder verlieren ihren Si

hne praktische Bedeutung fein; [ständige Erneuerung der Kammer zur Folge

es Synodalvorstandes der Neformierten Auflösung der Ersten

ichen Konfessionen angehören. z in der Ersten Kammer naturgemäß n Verlust ihres Amtes. Ihnen {ließt sich ein Vertreter der israelitischen Konsistorien an, der unter die genommen werden muß, weil es drei ifraelitische Konsi| nur ein Vertreter in der Ersten Kammer Aufnahme finden kann. Daß ein Nertreter der Landesuniversität der Ersten Kammer angehört, istfast überall Dieser wird mit der Universität in dem für ihre wirksame Vertretung erforderlichen Zusammenhange nur stehen, solange er im Deshalb foll nur ein aktiver Professor wählbar fein und das Mandat des Gewählten mit seiner Emeritierung erlöshen (zu Universitätsftatuts vom

müssen, die aus a stimmung hervorgeht, i dem elsaß-lothringischen Gemeindew

TN 4 HAA V Dauer des Woh1

Lothringen

Einberufung der iden Rechte, der in der daselbst eingeführten

L 11 Abs. 3 vorgesehene alljährliche

S. 491) ftand vie Landeëgesetzgebung auss{ließlich den gefeßgebenden ür den Reichstag best

Faktoren des Reichs zu. Hierin wurde durch das Geseß von 1877 Ar mt » A 5 - - R554 70 L insofern Wandel geschaffen, als das Gesetzgebungsrecht

Kammern entspricht dem | Elsaß-Lothringen bestehenden Uebung und einjährigen Dauer der Finanzperiode.

Die Bestimmung im § 12 Abs. der Auflösung einer oder beider Kammern versammelt werden muß, unterscheidet sich von Artikel 25 der Retchéverfassung insofern, als darin zur Vornahme der Neuwahlen gesezt wird. ¡h auch auf die Erste Kammer bezieh wahlen auch Neuernennungen in Frage kommen. die im Artikel 25 der Reichsverfassung für die zen unter Umständen nicht aus-

wählten Mitglieder auf- ahl eine Li torien gibt, aber rets für die Zweit 2, wonach der Landtag im Falle binnen 90 Tagen wieder dem entsprechenden nicht cine Frist Das ift geschehen, t und hier außer Neu- Im übrigen hat die

L l sammenseßzung der Ersten Dienîte tft. zweckmäßig, In dem gleichzeitig vor das Wablreht für di n Verhältnisse lgeseß als ein i | anzusehen ist, kann wurfs ausgeführten Grundsätzen durch ert oder aufgehoben werden. :

21. Oktober 1908, Bestimmung f

äbler werden nur

vergl. hierzu § 49 l Geseßbl. für Clsaß-Lothringen S. Professoren

Die Elsaß- ( Zweite Kar Erfahrung gelehrt, d Neuwahlen geseßte Frist von 60 Tat Ueberdies ist die genaue Einhaltung dieser Frist sen geboten, wenn nur die

daß ver Landtag binnen 90 Tagen wieder ver

ordentlichen Universität

as Land auf | Bei der großen für das Staats- es nach den materiellen Intere/s ahlen fo genommen twerden, fammelt werden kann.

Die Vorschrift im § 14, daß

ihrem Eintritt in die Kammer et

Ersten Kammer Sawtßsen und Baden sind städtische Vertr Ersten Kammern. Es wird vorgeschlagen, dem staaten in der Weise zu folgen, daß diejenigen Gemeinderäte, welche Juli 1879 Vertreter nämlich die Gemeinderäte vor n Zukunft

C rmundung, Neich8geseßgebung erlassen inschen wird Nechnung

rtreter Mitglieder der Beispiel dieser Bundes Elsaß-Lothringen

(Allerhöchster Gr

Gegenwärtig aus\{uß auf die Dauer von dret Jahren Oktober 1874, Geseßbl. für Elsaf Dementsprechend Erneuerung entsvrehend

die Mitglieder des Landtags bei nen Eid leisten müssen, und i litgliedschaft durch die Leistung des Eides Nechtszusiande (Geseß vom 4. Juli 1879, sugust 1873, § 1, Geseßbl. für Glsaß- ¿leistung kann um so weniger als die sechs größten Bundesstaaten eistung eines

bene Garantie | zurzeit gemäß des Ge}etzes vom 4. Ausëübung der V entspricht dem bisherigen erordnung vom Auf diese Eide

rg, Mey, Mülhausen und Colmcr, für die Erste Kammer rderlihen Einvernehmens zwi vertretenen Körperschaft erforderli, daß nur Gemeinde ratsmitglieder gewählt werden der Ersten Kammer a! Während hiern

stimmung verfagen kann. saßelothringische Landes rzigjähriger Zugehörig- feit zum Reiche mit dessen Interessen auf allen Gebieten f lichen und wirts{aftlihen Lebens verwachsen ist, nicht den Gesetzen beschließen wird, die den Interessen des Ietchs zuwoi

Lothringen verzichtet werden, al } den Mitgliedern beider Kammern die

Vertreter und j ebenfalls von

hinaufzufetzen. En i erfajungSelds

die Fassung der Bestimmung soll die Möglichkeit offen ge len {on vor Ablauf der Frist vornehmen es Landtags au unmittelbar nad)

Gewählten

fie Gemeinderatsmitglieder find. n Mitgliedern, die bisher genannt t zu den dur sie

en werden, die Neuw en, damit die Einberufung Ablauf der Frist möglich ist. Die Bestimmung über die der allgemeinen Wahlen entfpri ( die Wahlen l. für Elsaß-Lothringen S.

Abs. 1 tes Entwurfs wird § 1 des Gesetzes, l der Verhandlungen und

Landesauêëschusses für Elsaß-Lothringen, vom esetzbl. S. 98) wiederhoik. enderung dieser Bestimmung entzogen (zu verg 8 2 des erwähnten Gesebzes, „Mitgliedern des

L of ck nt bei den gewählt

iblbarkeit von Geschäftssprache des

er Zugeböric die Oeffentlichk abhängig sein soll, zu wählenden Mitgliedern, den Vertretern vor da sie niht die f

| ti Reichstages vertretenen Körperschaften wesentliche Aenderung der tatsä&lihen Verhältnisse, weil Inkrafttreten des Gesetzes vom 2. Mai 1877 Landesge)ecße

bung ist damit eine . 8 28 des Cutwurfs).

| berigen R echte (Verordnung Ver Landesge|eß ständen, nicht erfor s wählt haben, ie Berufung derartiger Vertreter 11 dem großen wirtshastlichen Interesse, völkerung an der politiscken Gest ist auch in den Bunde fassung einer Reform unterzogen haben (zu württembergischen Verfas! er badishen Verfassungsurkun

vom 26. August 1904, §

e i U) o Q otar alen XBCcunar

velcher lautet:

andesaus\chusses, welcher der deuts hen Sprache niht mächtig sind, ist das Vorlesen schriftlich Neden gestattet.

Sprache abgefaßt sein“,

ist nicht in das Verfassungsge|e timmung dieser ordnung gehört (vgl. Reichstag). bleibt es den Kammern ganges gemäß § 13 des Entwurfs Geschäftsordnungen aufzunehmen. ( ih ebenso wie §

selbst vertreten den Landtag erscheint bei gerade die erwerbstätigen

inge haben,

vereinzelt

würde alio die Beseitigung des Vorbehalts ablprüfungen streitverfabren erlediat. Zuständig altungsgerichtsbof des Landes i 1879 aus zehn vom Kaise ungen in e Berfahrens fällt, Prozeßrechts beherrscht wird

rlamente, sondern im Verwa aufgeseßter in deutscher ist der Kaiserliche Nat, der ob der gemäß § 11 des Gesetzes vo ernannten Mitgliedern besteht und feine sezung von fünf Mitgliedern auf Grund eine von den Grundsäßen des deutschen

¿staaten Nechtens, ß übernommen worden, weil zerfassung, sondern in die Geschäfts- 2 der Geschäftsordnung für den aufgehoben werden foll 26 des Entwurfs), überlassen, bei der Regelung ihres Geschäfts- estimmung in ihre

ebenden Fattoren

ebung dahin vor, daß an Stelle der bishe Art nicht in die T

1gége]eßes vom

in mit allen parlamentaris{chen Rechten auëge! e in der Fasung d

der aus\{ließlich aus Persönlichkeiten besteht, nissen des Landes vertraut find, und auf Landesbevölferung einen maßgebenden Einfluß hat. empfiehlt ñ

essen Zusammense fanntmachung für S fowie Artikel hessen Entwurfs vom 10. April 1909). Es können aber nur die- Î Ttretung - in die eine öfentlid»recht ifi

bringen 1872 eine ähnliche Geseßbl. für Elsaß-Lothringen über Einsprüche gegen die Gültigfkei

genommenen Wahlen in erster und leßter I: 22. April 1902 | über Einfprüd

r Gerichtshof entscheidet ( L i, 20 des Entwurfs,

eSvertretung chtlichen Verantwortung handelt, mit Bestimmur

erlangen, fur i dieser von der geri des Strafgesetzbuchs.

Daß Gesetzesvorschläge, die von Kaiser verworfen worden find, wieder vorgebraht werden können (; eine Bestimmung, die zwar | anderer Staaten enthalten übernommen i parlamentarische ohne daß sie besonders eingeräumt zu werden Neichsverfassung Menn gleihwohl im hung des Interpellationsrechts vorgesehen ilt, n cinem besonderen Wunsche der g entgegenzukommen. 5 21 Abs. 1 des Gesetzes

/ Kammermit( Zurzeit kommen in Elsaß: Lothrinç ndeévertretunaen in Frage die auf Grund der

14. April 1897 (Gesetk der Gesamtinteressen ¿fammern zu Straßburg, Metz, Colmar un Marz 1900 (Geseßzkt landwirtschaftlicher ie auf das Reich S. 663) zurüdzuführendte Handwerksfkamam

stanz (Verordnung bvo: für Elsaß-Lothringen S zie übrigen Wahlen in letzter À Gesctzbl. für E

i einer der Kammern z- Lothringen S. 35) J in derselben Sitzungsperiode nicht verufenen vier

NYeülhausen,

mit einem Lothringen Die Prüfung | E i n der Reichsverfassung fehlt, aber in den Verfassungen

sodaß fein Anlaß besteht, von dieser Einrichtunç und deshalb

der Kaiserlihe Rat zur Ent ( dtag8wablen in erster und let: Zur Erhebung des Einspruchs foll jeder Wa berechtigte befugt sein, der an der angefohtenen Wahl teilnehmen durfte, d. b. im Falle der Anfechtung einer Wabl für die Erste Kammer

Mahlkörperschaft ift : Anfechtung Wahlgeseze berechtigt ist, das reis auszuüben, außerdem

sind, dnung vom Frage, ob fe der einen íIntervellations- der Abânderu

Aufhebung durch die Landeëgesetzgebung auch in Zukunft entzoge

übec alle E

vom 26. Juli (7e t: i Instanz berufen fein.

stebende Landwirt)chaf arlament zusteht, i : Bestimmung darüber enthalten. | 3 des Entwurfs die ausdrückliche Berlei fo ist dics geschehen, u! Volksvertretung entspricht § 16 des Entwurfs dem F Juli Í (D. s Ne des Entwurfs gibt den stehenden Ncch!szustand zu vergleiche:

n zu Straßburg und Meß und einer von den bei wer Mitglied betreffenden

ferner drei Vertreter der L gewählt werden sfollen. öffentlich - rechil d N ebe : au) Bertreteru d1 Deshalb wir

fammern gemeinsam, Bertreter des Handwerks betreffenden fen sein wird, wer cn Kammer Sitze in der Ersten Kammer einzuräume i idesgesetgebung zu einer entspreWenden Ergänzung der ¿u ermächtigen für den Fall, daß durch Neichs- oder Lan tretung geschaffen wird.

nteresse der Wäbler, daß die aus den Wabl rechte nicht lebenslängliche f i t erneuert werden hre ein angemessener Zeitraum, ründe, die Auflösung der Kammer °0 wie Tod, Mandatsniederlegung usw., eine fr Diese Frist roird im e ei für jedes Mitglied besonders von dem [l amtlich mitgeteilt wi i den Wablen

in Elsaß-Lothringen wieder (§8 20 des Gesetzes vom 4. Juli 1879; iTel 9 der Reichsverfassung). Entwurfs ist dem Artikel 28 der Reichsverfassung nah r die Erste Kammer die Zahl der Mitglieder nicht sondern nur die zulässige Höchstzahl fest men, daß ihre Beschlußfähigkeit, ohne Rücksicht ligen Bestand der Kammer, von \ Mitgliedern abhängig sei. Es die Hälfte des geseulih zugelassenen Höchst leine Arbeitervertreter angehören werden. sein, selbst wenn gemäß § 6 Abs. 4 42 Mitglieder angehören sollten. ber Verfassungsänderungen brauchen keine be- zu werden, da nach Ÿ ¿verfassung nur im

(zu vergl. § 3 Abs. 4 die Einlegung und [lerböchsten i i ¿[\saß- Lothringen und die Motive zum Geseßze vom 2. Mai 1877, Drucksachen des Neichogesetze

j des Einfyru inspruchsverfahren

s n M o 1 DeT aud die ge

s werden 14 Tage nicht nur Mängel des Wahlverfahrens ésezungen der Wählbarkeit erörtert ürfnis entstehen, daß außerhalb des lichen Voraussetzungen für die eines Landtagéêmitglieds eine Entscheidung getroffen 1 achtraglich Tatsachen bekannt werden, die diese torauéseßungen in Frage stellen, fei es, daß Zweifel über ihre Fortdauer ein Mitglied der Zweiten Kammer S sein Mitaliedsre{cht verloren nur folgerichtig, wenn der Kaiferlihe Nat berufen wird, aud en auf Verlangen der Kammer, der das Mitglied an die Entschcidung zu treff

ein Interesse daran hc

1 lichen Vor Es kann aber auch das Bed

Y L rfahrens über die rTaßrens uDer Le

Es liegt im | sezlih vorgeschrieben ist, eht, war zu bestim auf den jeweili bestimmten Anzahl von ewählt worden, estandes, solange der Kammer An dieser Zahl wird festzuhalken des Entwurf Für die Abstimmung sonderen Erfordernil]e aufge] !ellt wurfs die Grundlagen der Lande gebung verändert werden

fommen lann, hiei Die Bestimmung im F

Kammern sein kann,

Vereinigung 1 Zeit zu Ze

tzogen, das Gesetz, betreffend Anwesenheit einer

1 871 (Neichsgeseßbl. S. 212, Geseßbl. ist die Zahl 18

O 1) DOB Gesetz, betreffend die Einfül

Deutschen Reichs in Elsaß-Lothzingen vom \saß- Lothringen

betreffend den Anspruch des Statthalters

, bom 28. April 1886 (Reichs-

ung der Gewerbe-

assung des entsteben oder streitig w

es Entwurfs

der Kammer sein, in dem ersheint zweckmäßig, daß das b Eigenart j werden muß, durch eine Kaiserlihe Wablordnung gere

Was die vom Kaiser zu ernennenden ( ie Erste Kammer höchstens ebenso viele Mitglieder rufen werden dürfen, als ihr fraft Amtes und auf Grund von ? Der Kaiser wirt

s der Ersten Kammer

98 des Ent ge der Neichs8- und folglich der Landtag nich! über entscheidende Beschlüsse zu fassen. 19 Abs. 2 des Entwurfs, daß niemand bedarf Teiner Begründung. »| des Entwurfs entsprechen den Artikeln 30 und 31 der lehtere jedoh nur insoweit, als er von der und der UÜntersuchungshaft nach dem Stande der Prozeßge|eßz- (vgl. Artikel 31 )ffenbarungseids

¡ben fann, von den Wabl- f jede Kammer daß ihr tie abaecslofenen Akten übér tie Wahl ihrer f Verlangen vorgelegt werden.

Zu S8 10 bis 22. in den S 10 bis 22 regeln die RNechtsstellung Lanttags und seiner Mitglieder in Anlehnung an das Abweichungen bestehen nur info ammersystems,

geschlagen, daß in d

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Mitglied beider

Die §8 20 und der Neichsverfassung, ftrafgerihllichen Für die einzigen älle, ebung die ¿Zivilha!l teih8verfassung), nämlich füt

sona höchst

zusammen ange t Arbeitervertre

Einberufung \étag geltende Recht. ie Besonderheiten tes Zwei thringen bestehenden (inrichtungen oder

SS 10 Abs. L,

Mitglieder ernen: Untersuchung

Abs. 2 der

sonstigen Gründen

12 Abf. 1, 13, 16 Abs. 1 und 19 Abs. 1 entsprechen ven Bestimmungen

verfahren, sind die Rechie der Landtagsmitglieder in den §§ 904, 305 und 933 der Zivilprozeßordnung ausreichend geregelt, sodaß neue Be- stimmungen hierüber entbehrlih sind N

Nach § 22 des Entwurfs find den Mitgliedern beider Kammern Diäten zu gewähren, ähnlich wie dies wenn auc mit Ausnahmen _B. in Sachsen (Gesez vom 19. Februar 1909), Württemberg (Gesetz vom 12. August 1907) und Baden (Gese vom 31. Januar 1910) geschieht. Die näheren Bestimmungen über die Vorausfezungen, Art und Umfang der Entschädigung sind im Wege der Landes geseßgebung zu treffen. Bis zum Erlasse des hiernah erforderlichen Diätengeseßes werden die Bestimmungen, die für die Mitglieder des Landesaus- \husses in Geltung find (Allerhöchster Erlaß bom 29 N ftober 187 4, Geseßbl. für Elsaß-Lothringen S- 37; Ausführungsvérordnung vom 93. März 1875 § 3, Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 63), für die Mitglieder beiter Kammern anzuwenden fein. Damit jedoch das Provisorium n'%t länger als unbedingt erforderlich ist dauert, ist eine Frist bestimmt, innerhalb deren das VDiâtengeseß im Wege der Landes- gesetzgebung zu verabschieten sein wird.

O Nach § 8 des Gesetzes vom 25. Juni 1873 kann der Kaifer,

während der Meichstag nicht versammelt ist, unter Zustimmung des Bundesrats Verordnungen mit geseßlicher Kraft erlassen, die jedo außer Kraft treten, sobald der Reichstag nach seinem nächsten Zu- \ammentritte die Genehmigung versagt. Die Cinführung dieses Not- verordnungsrehts war seinerzeit mit der Schwierigkeit dec ÜUeberleitung Elsaß-Lothringens in die neuen Verhältnisse begründet, und von dem Nechte selbst ist nur dreimal, zuleßt im Jahre 1876, Gebrauch gemacht. Gleichwohl kann es nicht entbehrt werden, da die Notwendigkeit sofortigen geseßgeberishen Eingreifens zu Zeiten eintreten kann, in denen die gesetzgebenden Körperschaften niht versammelt find. Das Notverordnungsreht wird aber einmal im Hinblick auf die Aus- haltung des Bundesrats und des Neichstags aus der elsaß-loth- ringishen Landesgesetzgebung und ferner mit Nücksiht auf Vorauss fezungen des Notverordnungsrechts in den Bundesstaaten einer Uingestaltung zu unterziehen fein. In Preußen (Artikel 63 der Ber fassung) ist das Notverordnungsreht nur für die Fälle zugelassen, in denen es die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen Notstandes dringend erfordert. In Sachsen (Verfassung § 88) und Baden (Be fassung §66) kann der Landes- herr Notverordnungen erlassen, wenn fte durh das Staatswohl dringend geboten sind und ihr vorübergehender Zweck durch jede Verzögecung vereitelt werden würde. In Württemberg (Verfassung § 89) und Hessen (Artikel 73 der Verfassung) hat der AUndesherr das Necht, ohne die Mitwirkung der Stände „in dringenden Fällen zur Sicherheit des Staates das Nötige vorzukehren“; in Hessen ist dieses Necht ein- geschränkt durch das Geseß vom 15. Juli 1862, wonach eine in das Gebiet der Geseßgebung eingreifende Notyerordnung den Ständen zur Genehmigung vorzulegen ist, falls sie nah Ablauf eines Jahres noch für längere Zeit oder bleibend wirksam bleiben soll.

(Es wird vorgeschlagen, das Notverordnungsrecht auf die Fälle des Artikel 63 der preußischen Verfassung mit der Maßgabe zu beschränken,

daß die Verordnungen außer Kraft treten, sobald der Landtag die Ge-

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nebmigung versagt. Die im § 8 des Gesetzes vom 25. Juni 1873 für die Ausübung des Nechtes gezogenen Schranken, daß durch die Not- verordnung nichts, was der Verfassung oder den in Elsaß-Lothringen geltenden Neichsgeseßen zuwider ist, bestimmt und auch keine Anleihe aufgenommen oder Garantie übernommen werden darf, durch welche irgendeine Belastung des Neichs herbeigeführt wird, können fortfallen, weil sie zum Teil seit der Einführung der Neichsverfassung in Elsaß- Lothringen selbstverständlich, zum Teil gegenstandslos sind. Eine Schranke besteht für die Ausübung des Rechtes insofern, als das vor- liegende Verfassungsgeseß nah § 28 des Entwurfs nur im Wege der Neichsgesetzgebung, also niht dur eine Notverordnung geändert oder aufgehoben werden kann.

Zu S 24.

Das Reich ist dur die Zusatartikel zum Frankfurter Frieden vom 10. Mai 1871 (Neichs-Geseßbl. 1871 S. 234) Eigentümer der vormals der französischen Ostbahngesellschaft konzessiomierten, dann

aber vom franzöfishen Staate zurückgekauften, in Elsaß-Lothringen l

belegenen Linien geworden. Durh Nückkauf von Konzessionen, vor

allem aber dur den Bau neuer Linien, hat das Reich seinen (Fisen bahnbesiz derart erweitert, daß es gegenwärtig, von verschwindenden Ausnahmen abgesehen, alle vollsspurigen Bahnen und einige wichtige Schmalspurbahnen besißt. An diesen Linien hat aber das Reich nicht bloß Eigentums- und Nutzungsrechte, sondern es übt bezüglich ihrer auch diejenigen staatlichen Hoheitsrechte aus, die nach der Neichs gesetgebung den Einzelstaaten belassen oder zugewiesen worden sind. Den zur Führung der Reichseisenbahnverwaltung berufenen Behörden

Reichskanzler, Neichsamt für die Verwaltung der Neichseisen bahnen, Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen liegt nit nur die tehnishe und wirtschaftliche Leitung der Neichs cisenbahnen, sondern auch die Wahrnehmung der staatlichen Aufsichts- rechte bezüglih der dem Reiche gehörigen oder von ihm zu bauenden Unien ob. An diesem Nechtszustand ist weder durch die Einführung der Neichsverfassung noch durh die Verfassung8geseße für Elsaß- Lothringen vom 9. Juni 1871 (Reichs - Gesetbl. 1871 S. 212), 30. Dezember 1871 (Geseßbl. für Elsaß-Lothringen 1872 S. 49), 4. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. 1579 S. 165) cine Aenderung ein getreten. Insbesondere sind die Befugnisse, die dem Reichskanzler als Nachfolger der französishen Minister bezüglich der Neichseisen- babnen in Elsaß-Lothringen zustehen, nicht dur § 2 des leßtgenannten Gesetzes auf den Statthalter übergegangen, wie denn die Angelegen heiten der Reichseisenbahnen niemals als elsaß-lothringische Landes- angelegenheiten angesehen und behandelt worden ind.

Solange das Reich es als seine Aufgabe be rachtet, in Elsaß Lothringen eigene Bahnen zu bauen und zu betreiben, werden ihm bezüglich der reihseigenen Linien auch die auf den Bau und Betrieb von Eisenbahnen sh beziehenden Hoheitsrehte erhalten bleiben müssen. Eine anderweitige Ordnung würde mit der dem Reiche zu kommenden staatsrechtlihen Stellung niht vereinbar sein, dieses viel mehr in die Stellung eines Konzessionärs des Landes herabdrücken und ibm die Erfüllung seiner Aufgaben erschweren.

Aus dem Grundsatz, daß dem Neiche bezüglih feiner eigenen Babnen in Elsaß-Lothringen die Wahrnehmung der auf das Eisen bahnwesen sich beziehenden Hoheitsrehte zusteht, ergibt! ih ohne weiteres die Folgerung, daß das Reich zum Bau und Betrieb dieser Bahnen feiner Genchmigung seitens des Landes bedarf. Aber auch betreffs der vom Lande selbst zu bauenden oder an Dritte zu kon ;essionierenden Bahnen muß die Zuständigkeit des Landes infofern eine B. schränkung erfahren, als öffentliche Bahnen nur mit Zustimmung des MNeichs gebaut werden dürfen. Auf Grund eines nach einheitlichen Gesichtspunkten im Einvernehmen zwishen Reih und Land gestellten umfassenden Bauprogramms ist das Land von dem Reiche mit einem verbältnismäßig dichten Eisenbahnneze bedeckt worden. Im Interesse eines organischen, den Berkehrsbedürfnissen Rechnung tragenden Ausbaues dieses Neyes fowie zur Erhaltung der wirt aftlichen Leistungsfähigkeit der bestehenden Neichsbahnlinien ist es unerläßlid, daß die landeëseitig beabsichtigte Ausführung oder Kon zessionierung weiterer Bahnen stets im (Linvernehmen mit der Reichs eisenbahnverwaltung erfolgt. Dem Bau einer neuen öffentlichen Eisenbahn steht cs selbsiverständlih in dieser Hinsicht gleih, wenn eine nur für den Privatveckehr gebaute Eisenbahn dem öffentlichen Verkehr übergeben werden soll.

Zu den obrigkeitlichen Nechten, die dem Neiche an den Reichs cisenbahnen in Elsaß-Lothringen zustehen und auch erhalten bleiben müssen, gehören zunächst die Befugnisse, welche durch die Eisenbahn NBau- und Betriebsordnung vom 4. November 1904 (Neichs Geseßzbl. 1904 S. 387) und durch die Eisenbahn-Verkehrêordnung vom 23. Dezember 1908 (Neichs-Geseßbl. 1909 S. 93) den Aufsichts- behörden und Landesaufsichtsbehörden übertragen sind. Von den im Landesrechte wurzelnden isenbahnhoheitsrehten kommen vornehmlich folgende in Betracht

1) Das Eisecnbahnunternehmungsrecht, d. h. die Be- fugnis, kraft eigenen Mechtes dem öffentlichen Berkehre dienende Eisenbahnen zu bauen und zu betreiben und diese Befugnis, fei es im

Wege der Konzession, sei es im Wege des ( taatsvertrags, an Dritte zu übertragen. : 2) Das Planfestseßungérecht, d. h. die Entscheidung darüber, welche Gestalt der Bahnanlage in all ihren Einzelteilen zu geben ist, fowie darüber, ob und welche Ecsaß- und Sicherungsanlagen aus Anlaß des Bal, nbaues im öffentlichen Interesse an anderen öffent sichen Anlagen oder an Privatgrundstücken vorzunehmen sind. 3) Das im Lande noch gültige französische Berwaltungsrecht hat die Verwaltung zur Ausführung von öffentlichen Unternehmen mit einer Neihe von Zwangsrechten ausgestattet. Während die eigentliche Durchführung dieser Zwangsrechte gegenüber den beteiligten Privaten einbeitlich bestunmten Gerichts- oder Verwaltungsbehörden übertragen ist, steht die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang von einem solchen Zwangsreht Gebrauch zu machen ift, demjenigen Ber waltungs¿weige zu, der mit der Ausführung des Unternehmens beauftragt ist. Hieraus folgt zunächst a. bezüglih des Enteignungsrechts, daß bei Reich?eisenbahn bauten die Feststellung des Enteignungsfalls fowie des Umfanges der Enteignung den Organen des Reichs zusteht, während die eigentliche Durhführung der Enteignung insbesondere also der Grlaß des Abtretbarkeitsbeschlusses und des Gntei( ungsurteils, sowie die Festseßung der Enteignungsentschädigung © ache der

hierzu allgemein berufenen Landesbehörden ist ; | dieselbe Zuständigkeitsverteilung hat auch Plaß zu greifen be- züglich der übrigen zur Ausführung eines öffentlichen Unter- nehmens gegebenen Zwangsrechte, i 1sbesondere also bezüglich

des Necbtes zur Entnahme ven Baumaterialien, zur vorüber gehenden Besitznahme von Grun stücfen sowie zum Betreten von Grundstücken zwecks Vorbereitung cines öffentlichen Unter

nehmens.

4) Durch das Eisenbahnpolizeigeseß vom . Iuli 1845 0D. [X Nr. 12 095 sind den Verwaltungsbehörden zum er Bahnanlagen und zur Sicherung des citenbahnbetriebs ibe von Befugn übertragen. Da cs sich um Ausübung

4

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der Bahnpolizei handelt, so stehen diese B rugnisse bezüglich der NReichseisenbahnen den Reichseisenbahnbehörden zu. Aus dem gleiche Gesichtspunkt ergibt sich auch die Zus ndigfkeit teid wb verwaltung zum Erlasse von Abgx Neichseisenbahnlinien gehörige: Die auf den Bau und i ziehenden Hoheitsrehte sind, soweit fach nit ausdrüdcklich ausge] prod) gemäßen Anwendung der ur Nechts\ätze. Bei der Lückenhafti find Meinungsverschiedenheiten bliebenen Hoheitsrechte i Entscheidung solcher etwa {eint mit Rücksicht auf gleichartige! ra n. S Wenn auch daran festgehalten werden muß, daß die obrigkeitlichen Rechte bezüglich des Baues und des Betriebs der det öffentlichen Berkebre dienenden Eisenbahnen ; f verwaltung zustehen, so wird dod welche die verkehrspolitischen d \caftlide Entwickelung des C Mitwirkung in der Richtung ei i, daß ihnen eisenbahnverwaltung, bevor fi l llgemeinen interesses Entscheidung trifft, Gelegenheit zur g1 htliche gibt. Eine derartige Anhörungspflicht bettel geltenden Rechtes schon jeßt in gewissem Umfang ; Nahmen des geseßlichen Zwanges hinaus hat bislang è bahnverwaltung in solch Fra )

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hen Fragen mit den Landesbehörden Fühlung genommen. Es empfiehlt nd, dieses Verfahren in dem erweiterten Umfang als geseßliche Pflicht festzulegen. Als Entscheidungen von allgemeinem Verkehrsinteresje kommen dabei int esondere in Betracht die Entschließungen darüber, Bal 1 j nit, ob die Bahn vom Weich u fonzessioniert werden tann den Personen-, den Güterverkei l und in welhem Umfang Stationen eingerichtet we dergleidhen. Nicht als Fragen des allaemeinen Bert dagegen amusehen Maßnahmen, die lediglich zur inneren Eisenbahnbetriebs dienen, wie beispielsweife VBerbindungskurve oder die Verbesserung der Krümmungs Neigungsverhältnisse auf einer bestehenden Bahnlinie, ferner Anlagen, die nur lokale Bedeutung haben und auch nah keiner Richtung in das Gebiet der Landespolizei übergreifen, wie zum Beispiel steigunterführungen, Bahnsteighallen, Namven- und Kranenanlagen die Grundrißgestaltung für Empfangsgebäude und Abfertigungsräume

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und ähnliches. do aber eine Eisenbahnanlage glei

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insbesondere

Kreuzung mit rehterbaltung des gelte aufzugeben sein, vor der dienende Eisfenbahnanlagen Dabei erstreckt c d Herstellung einer neue reits besteheud

hören find,

An gescha ffe ec materiell nichts ( Umstand Rechnung Landesgefcgebung zeit mit feiten

daß nad

Nerordnungsrechtt

werden wurde. GS

des Gesetzes vom 7. = u beseitigen.

Im übrigen handelt es_fid ¡c Aufhebung von Bestimmungen, die auf die Bildung un raanisation des Landesaus\husses Bezug haben, also Nechtsmaterien betreten, die infolge der zerfassungsreform teils durch die vorlic( n Entwürfe ils durd 2blordnung oder die Geschäft8ordnungen der Kammer

u Y 26.

Dem Landesaus|cu Chsaß-Lotl Obliegenheiten zu, die Auerya des Gebte Es erscheint augeme!}en, da} die Zweite Kammer Rechtsna S 8 Betracht kommen namentlich die ngen über die Wahlen vou Kommissionsmitglieder! ur Steu heiten und über Mahlen in die Kommission der atsdevosi und Landes|chulden=-

verwaltung.

i mtrd

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