1891 / 15 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 17 Jan 1891 18:00:01 GMT) scan diff

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Bernsteinregal 650 000 #, auf die Zinsen von Aktienkapitalien 23 148 M (—309 ,4), auf die Renten, welche das Deutsche Reich gemäß §. 3 des Reichsgeseßes vom 25. Mai 1873 an Preußen zu zahlen bat, 97 561 A (+39 Æ) und auf sonstige vermischte Ein- nabmen 130 604 # (—5 #). :

Die dauernden Ausgaben betragen an Besoldungen 302 679 M (— 7695 M), an Wobnungsgeldzuschüfsen 17779 Æ

(— 2184 M), an anderen persôönliben Ausgaben 306 061 (+ 3721 4), an Dienstaufwands - Entschädigungen 127 791 M (+ 657 M), an fonstigen Kosten und Laften der Verwaltung

6 623 160 A (— 13651 Æ). Die Summe der dauernden Ausgaben ftellt i somit auf 6 777 470 A, 8150 Æ mebr als in 1890/91.

Die einmaligen und außerordentlichen Ausgaben find auf 300 000 Æ# zur Bewilligung von Darlehnen an Domänen- pähter Behufs der Ausführung von Meliorationen, besonders Drainirungen, angesett i

Die gesammten Einnahmen betragen 29 240 280 M, die ge- sammten Ausgaben 7 077470 Æ, sodaß ein Neberschuß von 22 162 810 Æ verbleibt.

Bei dem Etat der Forstverwaltung sind die Einnahmen wie folgt angeseßt: für Holz aus dem Forstwirth\chaftsjahr 1. Oktober 90/91 56500 000 A (+ 3000000 Æ), aus Nebennußungen 4250 000 M (50000 A), aus der Jagd 340 000 Æ, von Torf- gräbereien 290 000 Æ, von Flößereien 8800 F (— 200 Æ),} vom Miesenanlagen 90 000 Æ (+— 1000 „#), von Aklagen 3400 #, von Sägemühlenbetrieb 300 000 (— 54 000 H), von gröferen Baum- shulen 14 000 #4, von dem Thiergarten bei Kleve und dem Eich- holze bei Arnsberg 18 650 #, aus verschiedenen anderen Einnahmen 508 500 4 (+ 9220 M), von der Forst-Akademie zu Eteréwalde 18 900 A (— 5470 Æ) und von der Forst-Akademie zu Münden 7750 M (— 550 M) Die gesammte Einnahme beträgt 62 350 900 A gegen 59 350 000 im Vorjahr. N : :

Ron den dauernden Ausgaben entfalien auf die Koften der Verwaltung und des Betriebes an Besoldungen 8 024 903 Æ (+ 1142018 4). Diese Mehrausgabe ist auf die Errictung von zwei neuen Oberförsterstellen und sechzehn neuen Försterstellen sowie auf Aufbesserung der Sebälter zurüczufübren. Für Wohnungegeld- zuschüße sind erforderli 105 000 Æ, für andere persönlihe Ausgaben 9013 121 Æ (+ 146 621 A), für Dierstaufwards- und Mieths- enticädigungen 2 151 006 Æ (+ 38509 A), für materielle Verwal- tunaë- und Betriebéfosten 18 586 700 M (+ 252 861 M). Zu forst- wirtbichaftlihen und Lebrzwecken find ausgeworfen: für Besoldungen 81 000 Æ, für Wohnungsgeldzushüfse 5220 #, für andere persôn- lie Ausgaben 37 950 4, für säclihe Ausgaben 74 500 4A Zu allgemeinen Auëgaben sind cingestellt 2 806 500 M (+ 2000 A). Die Summe der gesammten dauernden Autgaben stelit sib fomit auf 33 886 000 Æ gegen 32 304 000 Æ im Etatéjahr 1890/91. s

An einmaligen und außerordeniliden Ausgaben sind eingestellt zur Ablösung von Forstfervituten, Reallasten und Passivrenten 1 000 008 , zum Ankauf von Srundstücken zu den Forsten 950 000 Æ (— 1 000000 4) und zu Meliorationen von Moor- und Wiesen- fAlädcben 100 000 4, ¿zusammen 2050000 4 gegen 3 050 009 im Vorjahre.

Da die gesammten Einnahmen 62 350 009 #_ betragen, denen eine Gesammtauêgabe von 35 93s 000 #4 gegenüberstebt, fo verbleibt ein Ueberi{uß von 26 414 000 S

Fn dem Etat ter Centralverwaltung der Domänen und Forsten sind die Einnahmen mit 150 # eingesiellt; die Aus- gaben belaufen si auf 307 209 #4 (+ 3300 A) für Besoldungen, 48 000 Æ für Wobnungëgeldzusbüfse, 42300 M für andez:e versôn- lihe Ausgaben und 55 400 A (3890 ) für sächliche und vermischte Auëgaben, im Ganzen also auf 452960 4 gegen 449 860 M in 1890/91,

Der Etat für die Gestütverwaltang weist an Einnahmen im Ganzen 2177070 auf, 44600 Æ mehr als im Vorjahre. Davon kommen bei den Hauptgestüten auf den Erlös für verkaufte Pferde und Wirthscbaftisvieh 274610 (+ 4040 Æ). auf Svprung- urd Füllengeld 27 660 # (+ 160 4), auf den Ertrag von Srurdstücken und Gutêwirtbshaften 257 085,50 Æ (+ 21 826 A), auf den Werth der Emolumente der Beamten, Unterbeamten und Wärter 45 802,88 Æ (— 125,15 4) und auf sonstige Einnahmen 38 381,62 A (1588,16 4), zusammen 643540 # (+ 27 488 H). Bei den Landgestüten: auf Sprung- und Füllengeld aus der Deckperiode des Jahres 1891 1433 748 # (+ 14040 4), auf den Ertrag von Grundstüden und Gutswirtbschaften 15 673,75 4 (+ 2696 #4), auf den Wertb der Emolumente der Beamten, Unterbeamten und Wärter 9425,39 M (— 363,75 A), und auf sonstige Einnahmen 29 682,95 H (+ 747,75 4). Bei der Centralrerwaltung auf den E:lôs für aus- rangirte, früber aus Staatêmitteln’ angek2ufte Beschâler und sonstige Einnabmen 45 020 Æ (— 8 Æ).

Die dauernden Ausgaben belaufen sich für Besoldungen bei den Hauptgestüten auf 109 026,92 #4 (+ 7115 #), bei den Landgestüten auf 152 373 (11 470 Æ) zusammen auf 252 490 A (+18 585 #), für Wohrungégeldzuschüsse auf 2184 Æ, für ardere persönlide Aus- gaben bi den Hauptgestüten auf 207 975 # (—+ 29 979,50 A) Der Mehransctz bat darin seinen Grund, daß von dem im Nadtrage zum leßten Sraatshaushalts-Etat zu_ Diensteinkommenverbefserungen für diätarich besGäftigte Bureau-Kafsen- und Unterbeamte, sowie für im Lobnverbältnif stehende Bedienstete 60 000 Æ zur Aufbesserung der Löhnungen für Gestütéwärter und Dienstboten bestimmt werden, von tenen 21486 Æ den Hauptgeftüten überwiesen sind. Außerdem muß nod auf eine entiprewerde Vermehrung des Wärterpersonals Rück- iht genommen werden. Die anderen perfönli@en Au3gaben dei den Landgestüten erhöhen fich aus denselben Gründen um 52 578,50 4, von 561 527,70 Æ im Vorjahre auf 614 106,20 A im Etat für 1891/92. Die fählihen Autëgaben ftellen sich bei den Hauptgestüten auf 851 553,95 4 (+ 56 671,53 M), bei den Land- gestüten auf 18397 981,56 A (18 205,44 4). Für die Koften der Central- Verwaltung und sonstige Auëgaben sind au8geworfen: für perfönlihe Ausgaten 45 695 (+ 95000 F), für \ächblihe Ausgaben 75 800 Æ und für sonstige Aufgaben 1018150 #, zusammen 4469 730 # (+ 170 860 4). Die Summe der dauernden Aus- gaben beträgt daher 4 4659 730 M gegen 4 298 870 im Vorjahre.

Zu einmaligen und außerordentlichen Ausgaben werdèn 579 770 4, 51415 A weniger als in 1890/91 verlangt, darunter 263 950 #4 als leßte und Ergänzungêrate zur Errichtung eines Landgestüts ira Reg -Bez. Königsberg. Der Rest der geforderten Summe tft zu Neubauten bestimmt. Die Summe aller Aus- gaben ist daher 5 049 500 A gegen 4930 099 M im Etatsjahre 1890/91,

Der Etat der Staatsschulden-Verwaltung. Zur Deckung der Ausgaben dieses Etats sind dur geseßlihe Verordnungen folgende Einnahmen bestimmt: Der gesammte Reinertrag an Domänen und Forstrevenüen der alten Landestheile der Monarchie, mit Aus- {luß derer, welde dem Krenfideikommiß zufließen, ferner der ge- sammte Erlôs aus den Verkäufen von Domänen und Forftgrund-

stücken, soweit dessen Summe den nah dem gegenwärtigen Etat zur Kapitalisirung erforderlien Bedarf nicht über- fteigt,, dann dicjenigen Rentenablösungs - Kapitalien, welche

von anderen als Domänenprästentiarien durch Baarzahlung des ahtzchnfaden Betrages der Rente entrichtet, aber nicht angenommen sind und endlih aus den Betriebsüberschüfsen der für Recnung des Staates verwalteten Eisenbahnen die zur Verzinsung und Tilgung der zu Eisenbahnzwecken verwendeten Anleihen und der Eisenbabnsculden erforderlihen Mittel. Die eigenen Einnahmen der Staatsschulden- Verwaltung betragen 201500 #4 (— 17 000 #), EAN 18 500 A Vergütung vom Reih für Wahrnebmung der E oiste der Reichssculd, 34 000 4 (+ 390? #4) Gebühren für intragungen in das Staatss{uldbuh und 149 000 A (— 20 000 6) an es R Die Ausgaben betragen für Verzinsung der Schulden der alten Landediheile und des Gesammtstaates seit 1866 223 765 512,73 (+ 283182 422,13 Æ#); für Verzinsung der Schulden der neuen

Landeëtheile 867 025,86 A (— 234 392,04 4); für Tilgung der Scoulden der alten Landeétheile und des Gesammtstaates seit 1866 15 177 384,66 A (+ 2719714 Æ); zur Iilaung der Schulden der neuen Landestbeile 3 286 935,93 4 (+ 460 655,08 #4); zur außer- ordentlihzn Tilgung von Staatsschulden bezw. zur Verrechnung auf bewilligte Anleihen 18 112 652,58 4 (+4 310 107,22 4); an Renten an die Tilgungsfonds der Kur- und Neumärktshen Kriegss{hulden 1437 563,64 A (+ 7750 Æ); an Verwaltungskoften 840 248,60 M (+ 73 018,71 A), nämlich an Befoldurgen 477 450 (+ 56 925 M), an Wobnungêgeldzusbüfsen 88 332 4 (+ 8928 M), an anderen per- sönlichen Ausgaben 50200 # (+ 150 #) und an sonstigen Aus- gaben 224 266,60 (+ 7915,71 Æ). Die gesammten Ausgaben betragen somit 263 487 324 M gegen 237 837 246 A im Etatsjahre 1890/91.

Dem Staatshaushalts-Etat liegen außerdem nochG bei zwei Nach- weisungen derjenigen Beträge, wel®e von den tur besondere Gesege für Staats-CEisenbahnbauten, zum Erwerb von Privat-Eisen- babnen für den Staat und für Baubedürfnisse der verstaatlichten Eisenbabn-Unternebmungen zur Verfügung gestellten Krediten als definitiv erspart zu lô\cen sind. Es sind dies 186 358,50 „( bei dem Bau der Babn von Dortmund na Oberbausen bez. Sterkrede nebst Zechenzweigbahnen ; 4878,11 „#4 bei dem Bau der Bahn von Hadamar nach Westerburg; 188 272,60 bei dem Bau der Babn von Lennep übec Krebsöge na& Dakhlerau ; 144 937 47 M bei dem Bau der Babn von Altenbundem nah S{hmallenberg ; 3007,16 #4 bei dem Bau der Bahn von Grüneberg nah Daaden; 200 000 # bei tem Bau der Babn von Trier na Hermeskeil; 2113,55 # bei der Erbauung eines definitiven Empfangëgebäudes auf dem Babhn- hofe Kreiensen; 49 149,50 Æ bei Anlage des zweiten Geleises auf ter Strecke Stegen—Ntiedersheiden; 61,15 Æ bei der Erweiterung des Bah::bofes Asceräleben; 19 552,11 Æ bei der Anlage einer Hafen: kabn in Apenrade; 2,509 M bei der Anlage deë zweiten Geleises auf der Strecke Hobenstein:-Westpreußen— Danzig, und 34 231,47 X bei der Anlaze eines zweiten Geleises auf der Strecke Bockenheim— Rödelbeim. Der Gesammtbetrag der zu löshenden definitiven Er- sparnifse beträgt somit 832 564,12 M

Ein definitiver Mindéerbedarf bei der DeckEung der Koften für den Erwerb der Babhrstrecken Berlin—Stettin, Magdeburg— Halberstadt, Hannover—Altenbeken und Köln—Minden von 500 (00 ift jeßt weiter abzuseßen.

Statiftik und Volkswirthschaft.

„Für das Volkswobl“ ist die Inschrift eines Gebäudes in der finnishen Hauptstadt Helsing- fors, daë am 16. November 1890 eirgeweibt ist. In demselben be- finden ih ein Lefezimmer, ein Vortragéfaal, in welchem Vorträge und Unterribtsstunden abgehalten werden, weiter eine Volksbibliothek, eine Filiale des städtishen Konsumvereins, eine Filiale der Postspar- fasse, ein Kindergarten, eine Krippe und auch eine Bierbrauerei, und ¡war eine solche, die nur finnisches „schwaes Getränk“ von 0,2 bis 0,4 %/, Alkobol berstelt. Berauschende Getränke sind in der Anstalt verboten. Diese gewiß sehr segensreihe Anstalt ist das Werk. ciner einzigen Dame, des Frl. Alli Trygg. Die Zabl der Genossenschaften

in D euts&land betrug am 1. Oktober 1890 6975. Von diesen waren 3570 Kreditgenofsensckaften, 902 Konsumvereine, 114 gewerbliche und 907 landwirtbsckaftlive Robstoffgenofsensbaften, 8 gewerbli%e und 975 landmwirtkbschaftlide Werkgenofsenshaften, 60 gewerblice und 7 landwirtbshaftliwe Magazingenofsenschaften, 140 gewerbliche, 879 landwirth\chaftlihe Produktivgenofsenshaften, und endlich 82 Ver- siherungs- und 40 Bargenofsenschaften. Von diefen 6975 Genofsen- haften am 31. Mai 1890 waren es 6777 gehören 1353 dem Allgemeinen Verbande der deutschen Erwerbs- und Wirthscafts- genossen sœaften an, der von Schulze-Delißsh begründet ist und jeßt unter der Leitung des Reichstags-Abgeordneten Schenck steht.

Zur Arbeiterbewegung.

Wie der „Madb. Z.“ aus Hamburg telegrapbirt wird, beruft die sozialisti\che Parteileitung zum 1. und 2, Februar für Sleswig- Holstein, Lauenburg und Hamburg einen Parteitag nah Neumünster ein.

Der „Rkein.-Westf. Ztg.“ wird aus Ber lin unter dem 15. d. M. geschrieben : Ein arger Zwiespalt ist in der sozialdemokratis@en Gewerkschaftsbewegung zum Ausbruch gekommen. Gegen- sâge zwishen den um die Herrschaft auf diesem Gebiete rivali- sirenden Hamburger und Berliner Genossen bestanden zwar \chon lange, aber so stark wie jegt sind sie noh niemals in die Oeffent- liGfeit getreten. Der sozialdemokratishe Parteikongreß wählte bekanntlich in der Sizung vom 17. Oktober Paul Singer und den S(lofser Alvin Gerisch-Berlin zu Vorsitzenden des Vorstandes der Parteilcitung. Auf Geris& sind nun die Hamburger schlecht zu spreben; Gerisch bat nämli für Loka!-Organisation der gewerkschaftlihen Bewegung agitirt, während die Hamburger für Central-Organisation sind; für leßtere bat i aug der Parteikongreß in Halle ausgespro®en. In einer Mafsen- versammlung in Hamburg bätte Gerisch bald ein eklatantes Mißtrauens- votum erbalten, denn der Antrag: „die Versammlung fordert den Genossen Gerisch auf, entweder den Beschlüssen (in Halle, Gewerkschafts- fonferenz) nahzufommen oder sein Amt als Vorsißender der fozial- demokratisben Partei niederzulegen“, war schon gestellt ; Geris felbst war nach Hamburg gekommen und vertheidigte sh in längerer Rede, verhindern konnte er es jedob nicht, daß sch die Versammlung für Gentralorganisation auéspra(, der zweite Theil des Antrages gegen Geri f wurde zurüdckgezogen. No schlimmer tobt der Kampf zwischen den Hamburger und Berliner Maurern. Die Hamburger baben ein Gewerk\caftsblatt „Der Grundstein“, wel@es sie für das

offizielle Publikationsorgan der Maurer Deutschlands erklären. Von anderer Secite wird nun ein anderes Blatt für

die Maurer angeblich im Auftrage des Kongresses der Maurer Deutschlands, herausgegeben - con Wilke, verbreitet. Die Hamburger haben nun ein Flugblatt: „An die Maurer Deutsch{lands“ versandt, in dem sie dem Berliner sehr derb die Wahrheit sagen : „Kollegen !“ so heißt es, „Ihr seht an diesem Fall wieder aufs Neue, daß das Häuflein der Berliner Krakehler und Irterefsenmenschen an Lug und Trug das Menschenmöglichste zu leisten vermag, wobei fie auf die liebe Unwissenheit s\pekuliren !“ Der Kamvf der beiden rivalisirenden Parteien ist, wie man sieht, augenblicklich auf das Höchste entbranrt, weitere Enthüllungen hüben und drüben follen nochch zu erwarten fein.

Die „Breélauer Zta“ meldet, daß gestern die überwiegende Mehrzahl der bei der „Laurahütte“ beshäftigten Puddler die Arbeit eingestellt hat. Es kandelt si um 400 ftrikende Arbeiter.

Aus Rubrort theilt man demselben Blatt mit, daß trog der für die dortigen Speditiontfirmen und für ihre Arbeiter sehr empfindlihen Folgen des durch den ftrengen Winter berbeigeführten Stillftandes des Rheinschiffahrtsverkebrs, und obgleih die meisten Firmen unter Opfern bestrebt sind, ihren Arbeitern den Erwerb zu erhalten, die leßteren theilweise ganz unverständlihe Forde- rungen stellen. Eine Firma M. batte Roheisen umzuladen und berüdsictigte hierbei selbstredend ihre eigenen Arbeiter, indem sie mit denselben einen Tagelohn von 3,50 A abmate, obschon sich zu derselben bereits Schiffer gemeldet hatten, wel{e diese Arbeit gern für 1,50 4 übernommen bätten. Die Arbeiter begannen, ent- fernten fi jedoch nach kurzem Werke und ließen ihrem Vorgeseßten dur einen Abgesandten wissen, daß sie für einen solhen Hungerlohn nit arbeiten würden. Jedenfalls ein Zeichen, daß es manchem der Hafenarbeiter noch recht erträglih geht. Dieselben verdienen aller- dings im Sommer durhschnittlich 5—10 A pro Tag.

R a Sen ine U, ufolge wurde in

amburg am Donnerftag eine Koalition sämmtlicher sozialiftishen D iee in der Lessing-Halle gegründet. her 1RAGLIG

Die Bergarbeiter im Koblenbecken von Charleroi baben be- \&loffen, einen Tag in der Woche zu feiern, um den Koblenvorratb zu verringern und die Direktionen der Gesellschaften zu zwingen, mehr Arbeiter anzustellen.

___ Die englische Post im Jahre 1890.

Der foecben in London ausgegebene Bericht der Postverwaltung für 1890 zeigt wiederum eine bedeutende Zunahme des Poftverkehrs, und enthält, wie gewöhnli, vielerlei interessante Einzelheiten. Die Gesammtzahl aller im Königreiß auf die Post gegebenen Briefe betrug in runder Ziffer 1 700090000 oder etwa Briefe per Kopf der Bevölkerung. An Postkarten sind befördert worden 217 0C0 000, an Bücberpacketen und Cirkulären 444 000 000 und an pn 160 000 (00. Die Zabl eingeshriebener Briefe betrug nahezu 12 Millionen. 30000 Briefe wurden ohne irgend eine Adrefse aufgegeben, und viele enthielten Geld und Checks von beträcht- lihem Werth. Die Paetpost beförderte in 1890 nit weniger als 44 Millionen Packete, für welde Porto im Gesammtbetrage von 1 000 090 Pfd. Sterl. entrihtet wurde. Die Postämter des König- reis fertigten über 9 Millionen Postanweisungen im Gesammt- betrage von 23 000 000 Pfd. Sterl. aus und verkauften gleih- zeitig über 46 Millionen der jeßt so beliebten „Poftal-Orders“ im Gesammtbetrage von etwa 19 000 000 Pfd. Sterl. Es wurden mit- bin im Ganzen Zablungen von über 42 000 000 Pfd. Sterl. im ver- flossenen Jabt durd Postanweisungen und Postal-Orders vermittelt. Die Zabl der im Jabre aufgegebenen Telegramme betrug 66 000 000, wovon nahezu 6 000 C00 nab dem Auslande gesandt wurden. Die mit der Postanstalt verbunde Sparbark weist ebenfalls einen beträßt- lihen Fortschritt auf.

Handel und Gewerbe.

Berlin, 16. Januar. (Amtliche Preisfeststellung für Butter, Käse und Swmalz.) Butter: Hof- und Genofsen- shaftsbutter La. 105—107 Æ, Ia. 102—104 #, Ila. —, do. abfallende 98—101 4, Land-, Preußishe 85—88 #4, Neybrücher 83—86 M, Pommerihe 88—90 M, Poln. 86—88 #4, Baver. Senn- butter 95—100 #4, do. Landbutter 80—85 #, Swles. 85—909 H, Balizishe 73—75 # Margarine 40—70 #4 Käse: S{weizer, Grmmenthaler 93—98 #4, Bayerisher 75—80 #, do. Ost- und West- vreußticer, Ia. T72—78 #, bo. Ila. 65—70 #, Hollênder 80—90 Æ, Limburger 42—48 A, Quadratmagerkäse 20—26 #4 S{hmalz: Prima Western 17 9/9 Ta. 39,00 #, reines, in Deutsch- land raffinirt 42,00—45,00 4, Berliner Braters&malz 45,00—48,00 46 Fett, in Amerika raffinirt 37,590 # in Deuts@land raffinirt 40,00— 42,00 Æ Tendenz: Butter: Bei ruhigem Geschäft blieben Preise unverändert. Schmalz: feît.

Vom obersch&lesischen Eisen- und Metallmarkt beri&tet die „S&les. Ztg.“ : Die im neuen Jahre erhoffte Besserung in der Lage des obers{lesischcn Eisenmarkts ift noch nit eingetreten. Da die Aufträce noch immer ni&t in erwünshtem Maße eingeben, sind die Werke zum größten Tbeil nit voll beschäftigt. Zudem ift bei der durch den starken Schneefall der leßten Tage und die Scneeverwehungen sehr becinträbtigten Kommunikation das Heranschaffen von Roß- material und Koble ein schr ersbwertes und koftspieliges. Die Lage des Robeisenmarktes hat sich gegen die Vorwochen in keiner Weise geändert. Die Produktion wird na Möglichkeit einges{ränkt, besonders bei den für eigenen Bedarf arbeitenden Hochöfen. Die Erzzufuhr ist in Folge der Fröôfte und der gestörten Abfuhr eine bedeutend geringere geworden. Von den Walzwerken ift dasselbe zu berihten; auch bier ist der Betrieb rur bei wenigen Hütten voll erbalten worden und die Abfuhr des fertigen Fabrikats eine sehr s&wierige. Bei dem gestörten Bahnbetrieb der lehten Tage hat au der Export na dem Auslande fast ganz aufgehört. Der Betrieb der Eisen- gießereien, Mascbinenwerkstätten und Kesselshmieden ist cin sebr sckwacher, weil - Bestellungen auf größere Objekte nur vereinzelt eingehen, sodaß sid diese Anlagen in der Hauptsaße mit Ausführung von Reparaturen, Er- gänzungsarbeiten und der Axrfertigung kleinerer Gegenstände begnügen müssen. Doch ift mit Eintritt der Bausaison eine Wendung zum Besseren mit Sicherheit zu erwarten. Vom Zinkmarkt ift zu beridten, das in der leßten Berichiswoche ein kleiner Posten einer untergeordneten Marke von zweiter Hand à 44 F per 100 kg lofo Breélau verkauft worden sein soll und zu diesem Preise Abnehmer vorhanden sind; aber selbst eine Erböbung des Gebots auf 45 beroog die Eigner von Waare nit, aus ibrer abwartenden Haltung herauszutreten. Es scheint, als ob Letztere ents@lofsen find, nicht unter 46 M zu verkaufen. Für W. H. Marken wurden Gebote unter 48 M abgelehnt.

Na einer Meldung der Wiener, Presse“ hätten die Vertreter der Mährish- Schlesischen Centralbahn mit der Regierung Füblung cen Sanirung genommen. Dasselbe sol Seitens der Mähriscwen Grenzbabhn geshehen sein. Den vorbereitenden Scritten soll die Aufnahme dieëbezügliwer Verhandlungen folgen, welche diesmal positivere Resultate verspre@en sollen.

Pirmasens, 16. Januar. (W_ T. B.) In Folge der Me. Kinley-Bill haben vier der bedeutendsten Shuhfabriken in der Pfalz die Arbeit eingestellt.

Leivztg, 16. Januar. (W, £. B.) Kcmmzug-Termin- bandel. La Plata. Erundmvusier B. pr. Januar 4,35 #, pr. Fibruar 4,35 #, tr. März 4,374 H, pr. April 4,374 4, pr. Mai 4 3714 M, pr. Junt 4,374 6, pr. Juli 4,40 „é, pr. August 4,49 , pr. September 4425 s, pr, Oktober 4,425 #6, pr. November 4,424 æ& Umsaß 100000 kg Ruhig.

London, 16. Januar, (W. T. B.) An der Küste 2 Weizen- ladungen angeboten.

Man ester, 16. Januar. (W. T. B.) 12r Water Taylor b, 30r Water Tavlor 94, 2r Water Leigh 8, 30r Water Clavton 83 32r Mcck Brooke 8}, 40r Mayoll 94, 40er Medio Wilkinson 102, 32r Warpcops Lees 84, 36r Warpcops Rowland 9, 40r Double Weston 82, 60r Double Courante Qualität 12#, 32* 116 yards 16 K 16 grey Printers aus 32r/46r 171, Stetig.

Glasgow, 16. Januar. (W. T. B.) Die Vorräthe von Robet*fen in den Stores belaufen fich auf 576 376 Tons gegen 921 773 Tons im vorigen Jahre.

Die Zahl der im Betriebe befindliben Hochöfen beträgt 6

gegen 88 im vorigen Jahre.

Belgrad, 16. Januar. (W. T. B.) Vom 14. Januar (a. Sit.) tritt der ermäßigte Personen- und Waarentarif für den Internverkehr der serbisden Staatsbahnen in Kraft, jedoch ohne Gültigkeit für Konventionszüge. Auch die neuen direkten Waaren- tarife zwischen den österreiwis{-ungarishen, serbischen, bulgarischen und Orientbabnen sollen unmittelbar in Kraft treten.

New-York, 16. Januar. (W. T. B.) Baumwollen- Wocbenbericht. Zufuhren in allen Unionsbáfen 170 000 Ballen, Auéfubr nach Großbritannien 72000 Ballen, Ausfuhr nach dem Kontinent 23 000 Ballen, Vorraih 934 000 Ballen.

Verkehrs-Anstalten.

Telegramm von Kaldenkirchen: Die englische Post über Vlisfingen vom 15. Januar, 8 Uhr 25 Minuten Nach- mittags, ist ausgeblieben. Grund: Starker Schneefall in den D Krefeld: Di à lishe Post

elegramm von Krefeld: e erste englische Po vom 16. Januar über Vlissingen ift ‘cilgeblióben. Grund: Eisgang und Schneegestöber.

Die Poft von dem am 17. Dezember aus Shanghai ab- gegangenen Reichs - Postdampfer „Sachsen“ ift nach einer Nach- riht des „W. T. B.* in Brindisi eingetroffen und gelangt für Berlin voraussihtlih am 19. d. M. früh zur Ausgabe.

London, 16. Januar. (W. T. B.) Der Union-Dampfer „Mexican“ is auf der Ausreise in Capetown angekommen.

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

M 15.

Deutsches Reich.

« DVDirenstanweisung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in Deutsch-Ost- Afrika.

Zur Ausführung der Vorschriften der Kaiserlichen Ver- ordnung vom 1. Fanuar 1891 (Reichs-Geseßbl. S. 1), be- treffend die Rechtsverhältnisse in Deutsch: Ost-Afrika, wird auf Grund des S- 11 des Gesegzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schußgebiete (Reihs-Geseßbl. 1888 S. 75) Fol- gendes bestimmt: ;

Q E

Personen, welche der Gerichtsbarkeit unterliegen. (Zu den 8. 2 und 3 der Verordnung.)

Die Gerichtsbarkeit in dem Schußgebiet ecstreckt sich nach zwei Richtungen auf einen weiteren Kreis von Personen als die Konsulargerichtsba: keit. Der ersteren sind unterworfen :

1) nihi nur Reichzangebörige und Schugzgenossen, sondern auch Ausländer; ausgenommen find nur Eingeborene soweit sie nich6t nach der bisherigen Uebung der Gerichtebarkeit des Reichskommisjars unterstellt waren oder durch die von dem Gouverneur mit Genehmigung des Reichskanzlers zu treffenden Bestimmungen der Gerichtsbarkeit unterstellt werden:

2) nit nur Personen, welche im Schußgebie:ce wohnen oder sich dort aufhalten, sondern auch solche Personen, hin- sihtlich deren, ohne daß. sie dort Wohnsiß oder Aufenthalt haben, ein Gerichtsstand nach den zur Geltung fommenden Gesegen begründet ist (3. B. in den Fällen der §88. 24, 29 31, 32 der Civilpro¿eßzordnung). : n i

d. 2. Gerichtsbehörden.

(Zu 8. 5 f. des Geseßes über die Konsulargerichtsbarkeit ; SS. 2, 3 Nr. 9 des Gejsezes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutshen Schuggebiete; §8. 4 und 5 der Verordnung.) 1) Die Gerichtsbehörden erster Fnstanz haben in dzn von

ihnen ausgehenden Schriftstücken E

a, sofern es sich um Geschäfte handelt, welche unter Zu-

ziehung der Beisiger erledigt werden, die Bezeichnung als

„Kaiserliches Gericht d:s ostafrikanish:n Shugzgebietes

M s b, fofern es fsich um Geschäfte handelt, welhe von den

zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten

ohne Zuziehung von Beisizern erledigt werden, die Be- zeihnung als

„Kaiserlich?r Richter des ostafrikanishen SHutgebietes

U anzuwenden.

2) Die Gerichtsbehörde zweiter Fastanz ihr au2gehenden Schriftstüen :

a, in den unter la bezeihneten Fällen (S. 8 Abjat 1, §. 14

Absas 1 der Verordnung) die Bezeihnung als „Kaiserliches Obergericht des osiafrikanishen Schuß- __gebietes”,

b, in den unter 1b bezeichneten Fällen die Bezeichnung a!s „Kaiserlicher Oberrichter des ostafrikanishen Schuzß- gebietes“

anzuwenden.

3) Zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Jnstanz ift der Gouverneur ermähtigt. Die Gerichtébarkeit erster Instanz wird durch die vom Reichskanzler ermächhtigten Personen ausgeübt.

Für den Fall der Behinderung eines zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten gilt der zur allgemeinen Vertretung desfelben durch Anordnung des Reichskanzlers berufene Beamte auch als zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigt. 5s ift jedoch zu beachten, daß in der höheren Instanz kein Richter mitwirken darf, weicher in der unteren Instanz bei Erlassung dzr angefochlenen Entscheidung be- theiligt war (Civilprozeßordnung §. 41 Nr. 6, Strafprozeß- ordnung §. 23 Absag 1). Für den Fall, daß aus diesem Grund oder aus sonstigen Ursachen der allgemeine Vertreter des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermähtigten Beamten an der Vertretung behindert ist, ist ein außerordentlicher Ver- treter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt durch den Gouverneur oder dessen ordentlichen Vertreter.

4) Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermähtigten Personen haben vor Antritt ihres Amts, sofern fie nicht be- reits als Kaiserlihe Beamte den Diensteid geleistet haben, einen Eid dahin zu leisten: :

„3h pp., ]hwöre bei Gott dem Allmächtigen und All- w:ssenden, die Pflichten eines Kaiserlichen Richters" in dem ostafrikanishen Schußgebiete getrculih zu erfüllen.

_So wahr mir Gott helfe.“

__ Die Eidesleistung kann auch mittels Untershreibens der Eidesformel erfolgen. Von der Vereidigung ist dem Reichs- kanzler Anzeige zu machen. :

5) Die zur Ausübung der Gerichtebarkeit erster Jnsianz ermächtigten Beamten führen die Dienstaufsicht über die bei der betreffenden Gerichtsbehörde angestellten Beamten und regeln die Veriretung derselven im Falle der Behinderung.

Die Dienstaufsiht über die zur Ausübung der Gezrihts- barkeit erster Jnsianz ermähtigten Beamten wird durch den Gouverneur geübt. Die von den Ersteren erlassenen all- gemeinen Avordnungen, insbesondere über Zustellungen und Zwangsvollstreckungen, sind dem Gouverneur mitzutheilen. Derselbe kann die getroffenen Bestimmungen aufheben oder abändern, fowie selbst allgemeine Anordnungen des be- zeihneten Jnhalts auch für die Geriÿtsbehörden erster Jnstanz erlassen.

6) Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten sind befugt, geeigneten Personen die Erledigung einzelner zu ihrer Zuständigkeit gehöriger Geschäfte dauernd oder in bestimmten Fällen zu übertragen. Diese Befugniß erstreckt sich niht auf die Urtheilsfällung, die Entscheidung über Durhsuchunzen und Beschlagnahme und Verhaftungen, sowie auf die Ernennung und Beeidigung der Beisiger und die Zulassung zur Rehtzanwaltshaft. Jm Falle einer dauernden Uebertragung ist die beauftragte Person mittels

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hat in den von

| shreibers fann der Beamt?

| zur Auzübung der Gerichtsbarfkei

Berlin, Sonnabend, den 17 Januar

Handichlags an Eidesstatt zur getreulihen Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die dauernde Uebertraaung hindert den Beamten nit, jederzeit Geschäfte der betreffenden Art selbs wahrzunehmen. i: :

Der Beaustragte handelt im Namen der Gerichtsbehörde derselbe ist in den betreffenden Schhriftstüfen als an Stelle des Beamten handelnd zu bezeihnen. 7) Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermähtigten Beamten sind befugt, die Abhaltung von Gzrichtstagen außzr- halb des Amts#sizes der Gerichtsbehörde anzuordnen.

S3 Beisizter. (Zu den S8. 7 bis 9 des Gesezes über die Konsulargerits- barkeit.) |

Worte, welŸhe der Varsißendz bei der Beeidigung r_an die zu Beeidigenden zu rihten hat, lauten: shwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissen- en, die Pflichien eines Beisitzers dzs Kaiserlichen Gerichts S OstalrianiMen SQuBgebielS U... es Kaiserlichen Obergerichts des ostafcikanishen Shuß- bietes) agetreulih zu erfüllen und Jhre Stimme nach estem Wissen und Gewissen abzugeben.“ : Die auf Ernennung und Beeidigung der Beisitzer und deren Stellvertreter sih beziehenden Verhandlungen und Pro- tokolle sind zu besonderen Akten zu nehmen.

3) Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten haben Namen, Stand und Staatsangehöcigkeit der von ihnen ernannten Beisißer und Stellvertreter dem Richs- kanzler anzuzeigen.

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T: . 10 des Geseges über Konsularger:chtsbarkeit.)

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L e S, i; 1) Als Gerichtsschreiber ist eine hierzu geeignete Person, welhe am Amtssize des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit 5

ermächtigten Beamten wohnen muß, van dem Letßteren zu be- stellen. Bei Verbinderung des solchergestalt bestelten Gerichts-

( die Verrichtungen desselben einer andern geeigneten Perfon übertragen.

2) Der Gerichtéschrziber hat vor seinem Amtsantritt, die mit den Verrichtungen eines solchen im einzeinen Falle betraute Person, vor Ausübung derselben einen Eid dahin zu leisten:

„Jt \hwöre bei Gott dem Allmächtigen u:d Allwissenden, die Pflichten eine3. Gerichtsshreibers getreulich zu er- füllen, so wahr mir Gott helfe.“ :

3) Wird die Erledigung einzelner zur Zuständigkeit de ermächtigten Beamten ge- hörenden Geschäfte einer anderen Person übertragen (8. 2 Nr. 6), so kann dieser auch die Bestellung des bei Erledigung des Geschäfts zuzuziehenden Gerihtsschreibers aufgetragen werden. Jm Falle der dauernden Bestellung ein?s solche: Gerihtëschreibecs ist derselbe mittels Handshlags an Eidesstatt zur getreulihen Erfüllung seiner Obliegenheiten zu verpflihten.

O Nechtsanwälte. (Zu §8. 11 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.) : 1) Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermätigten Bearaten haben ein Verzeichniß der von ihnen zur Ausübung der Rechtsanwalischaft zugelassenen Personen zu führen. :

9) Die Bedinaungen der Zulassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft sind dem Ermessen des Beamten überlassen. Der Besiß der Reichsangehörigkeit ift nicht erforderlih. Wenn geeignete Personen mit juriflisher Vorbildung nicht vorhanden sind, kann der Beamte unter Umständen auch aus anderen Berufsklassen zuverlässige Personen, welche die nöthige Ge- shäftskenntniß besißen, zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zulassen. Eine Beeidigung der Rehtzanwälte fi! l

Q O.

1det nicht statt.

Zustellungen. (Zu den S8. 6 und 7

der Berordnung.) 1) Jn dem Verfahren vor den Gerichtsbehörden des Schutgebietes erfolgen die Zustellungen sämmtlich auf Ver- anlassung der Gerichtsbehörde. Dies gilt sowohl von Zu- stellungen von Amtswegen (Nr. 2) als von folhen auf Be- | reiben der Parteien (Nr. 3). Der Unterschied zwischen beiden Arten von Zustellungen beruht lediglih darin, daß die leßteren nur dann von der Gerichtsbehörde veranlaßt werden, wenn die Partei einen auf die Bevirkung d-r Zujtellung gerichteten Antrag gestellt hat, während es bei Zustellungen von Amts- wegen eines solchen Parteiantrages nicht bedarf. Zu dem Antrage einer Partei auf Bewirkung der Zuftellung genügt, abgesehen von dem Gesuche um Bewilligung einer öffentlihzn Zustellung (8. 187 der Civilprozeßordnung), eine mündliche Erklärung. Zst das zuzustellende Schriftstück ein Schriftsag oder eine sonstige von der Partei ausgehende Erklärung, fo hat die Gerichtsbehörde nah Einreihung des Schriftstücks auch

ohne ausdrüdcklihen Parteiantrag für die Zustelung Sorge zu

tragen, wem aus dem Jnhalt des Schriftstücks hervorgeht, |

daß und wenn es zugestetlt werden joll. |

2) Von Amtswegen erfolgen:

A. in bürgerlihen Rechtsstreitigkeiten: die Zustellung

der Abschrift der Berufungsschrift an die Gegenpartei,

sowie die Zusielung aller gerichtlihen Entscheidungen, nicht bloß (wie nah §. 294 Abj. 3 der Civilprozeßordnung) der

nicht verkündeten, sondern auch der verkündeten (S. 7 Abs. 1

der Verordnung), insbesondere auch der Urtheile. Ebenso |

werden Zahlungs- und Vollstreckungsbefehle dem Gläubiger | und dem Schuldner und Beschlüsse, durh welche eine Forde- | rung gepfändet oder überwiesen wird, dem Gläubiger, dem |

Schuldner und dem Drittshuldner von Amtswegen zuge- |

stellt (a. a. O.). |

Ausgenommen. sind nur:

a, Beschlüsse, welche lediglih die Prozeß- und Salleitung einshließlih der Bestimmung und Aenderung von Ter- | minen betreffen, insbesondere auch Beweisbeschlüsse (S. 7 Abs. 2 der Verordnung); bei diesen genügt die Ver- |

kündung und zwar ohne Rüdcksicht auf die Anwesenheit der Parteien bei derselben;

2s Bd AEA v aeDO B P A L A

| Eintritts der Wirkungen der Zustellung für

898.

erfolgt zwar ebenfalls von Amtswegen (8. 294 Abs. 3, S. 809 Abs. 2 der Civilprozeßordnung), die Zusiellung

b, Arrefsibefehle; die Zustellung derjelben an den Gläubiger | an den Schuld a

ldner dagegen findet nur auf Antrag des | Gläubigers statt (S. 802 Abs. 2 daselbst), damit nicht | durch vorzeilise Bekar.ntgebung des s an den Schuldner die demnächstige

A dzr e 2 Arrestes in ihrem Erfolge gefährdet wer?

Ce agt S (U . » 2m H L Interesse des Gläubigers fällt jedoch weg, selbe mit dem Antrage auf Erlaß des Arrestbefehls zu- gleih die Vollstreckung desselben, 3. B. durch Bezeich: nung des Arrestgegenstandes (der zu pfändenden beweg- lien Sachen oder Forderungen u. \. w.) beantragt. «n diesem Falle ist anzunehmen Ädaß mit dem Antrage

auf Erlaß des Arrestbefeh!s auch die Zustelung det selben beantragt sei, und demzufolge mit dem Arrefst- befehl zugleich die Zustellung dezfelben und die betreffende

Vollstredungsmaßregel zu verfügen;

4 B. Strafsachen: alle Zustellungen mit Ausnahme Der Zeugenladunagen im Falle des §. 219 der Strafprozeßordnung; A

s

C. im Konkursverfahren: alle Zustellungen (S. 66 Abs. 2 der Konkfursordnung) ;

alle vom Gericht autgehenden Zustellungen; jedo ist

,

förmliche Zustellung nur nothwendig, infofern €s (3. :

stellung bedarf. 3) Auf B:treiben der Parteien erfolgen :

___A, in bürgerliden Nechtsstreitigkeiten die Zustellung von

Sriftsäßen Seitens einer Partei an die andere mit Ausnahme

Der Berufungs\{rift (Nr. 2 A) und die Zustellung von Arrest-

befehlen an den Schuldner (Nr. 2 A b);

: B. in Strafsachen: die Zustellung vo!

im Falle des §. 219 der Strafprozeßordnung. 4) Auch in dem Schutgebiet besteht die Zustellung, wenn eine Ausfertigung zugestellt werden soll, in deren Uebergabe, in den übrigen Fällen in der Uebergabe einer i Abschrift des zuzustellenden Shriftstücks (8. 156, Civilprozeßordnung). Die Begla : allen Fällen (niht, wie nach §. 15 ordnung, nur bei Zustellungen voi Gerichtsschreiber erfolgen (S. 7 Abs. Gerichtsschreiber hat bei Zustellungen auf Betreiben der

| Parteien die erforderlichen Abschriften ivi E

| ordnung) auf Verlangen auch anzufertigen.

5) Die Vorschriften über die Person, stellung zu erfolgen hat (88. 157 bis

R S S t 2 j I ordnung), sind auch in dem Schußtgebiet zu beahten; jedo r

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; S S ; E H triit an Stelle det 8. 160, 161 der 8. 7 Abj. 6 dêr Ver- ordnung. i R o I d ° -. ex - - , 6) Die S. 165 bis 181 der Civilvroz-ßordnung finden in C L A , . - y d t , dem Schußgebiet keine Anwendunç An 1hre Stelle treten dite J E t 4 + 1 L * + ck54 2114 Qa (51 + T S. as S Anordnungen, welche von dem zur Ausübung der Gerichts- C Et S Zt t Vas 5 H S N S N 5 5 barkeit ermähtigten Beamten gemäß S. 6 der Verordnung er-

nungen können uf die Umstände le ¡xâlle, in denen

lassen werden (oben §8. 2 Nr. 5). für eine einzelne Zustellung mit des Falls besonders oder allgemein niht etwas Abw:ichendes bestimmt wird, getroffen werden. Dieselben können si beziehen auf die Personen, durch welche die Zustellungen zu bewerkstelligen sind, und die Uebermittelung der Aufträge an dieselben; auf Ort und Zeit der Zustellungen ; auf diejenigen Personen, welchen an : des Empfängers

R 4 +4 „T E wt c t 4 ° Q A 04 D s 4/4 l T das zuzustellende Schriftstück bezw. die Abschrift des)elben über-

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geben werden darf, wenn der Empfänger niht angetroffen wird; auf das Verfahren, wenn feine Person angetroffen wird, an welche die Uebergabe bewirkt werden kann; auf den Nah-

weis der erfolgten Zustellung. Ein solcher Nachweis ist stets \chriftlih zu den Akten zu bringen (S. 7 Abs. 7 der Verord- nung). Bei den Anordnungen bezüglich der Form dieses Nach- weises ist zu beachten, daß durch den lezteren festgestellt werden nuß, welches Schriftstück in Ausfertigung oder Abschrift über- geben tit.

7) Zustellungen, welche in einer bei einer Gerichtsbehörde erster Jastanz in dem Shuzgebiet anhängigen Rechtsangelegen- hit erforderlich werden, aber außerhalb des Bzzirks, in welhem die Gerichtsbehörde ihren Sig hat, zu bewirken jjind, erfolgen im Wege des Ersuchens (8. 7 Abi. 5 der Verordnung).

8) Das Ersuchen ift zu richten:

a. bezüglich einer im Schußgeviet zu bewirfenden Zustellung an diejenige Gerichtsbehörde erster Jnstanz, in deren Be- zirk die Zustellung ausgeführt werden soll (§8. 158 und 167 des Gerichtsverfasungëge!eßes); ;

b. bezüglih einer im Deutschen Reicy zu bewirkenden Zu- stellung: an den Gerichtsschreiber des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Zustellung ausgeführt werden 1911 (5. 162 des Gerichtsverfafsungëge!eßes); ï

c. bezüglich einer in einem anderen deutsh:n Schußgebiet oder im Bazirk eines d:utshen Konsulargerichts zu be- wirkenden Zustellung an die Gerichtsbehörde des be- treffenden Schutzgebietes b-zw. an den betreffenden Konsul ;

d. bezüglih einer in einem ausländishen Staat zu be- wirkenden Zustellung an die in §8. 182 bis-184 der Civilprozeßordnung bezeihneten Behörden und Bèéamten.

9) Die öffentliche Zustellung erfolgt in den bei den Gerichts-

| behörden des Schutgebietes anhängigen Rechtsangelegenheiten | nah den Vorschristen in ! ordnung.

S. 186 bis 189 der Civilprozeß- 14 Jedoh kann die Gerichtebehörde bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Ladung anordnen, daß eine Einrückung in öffentlihe Blätter nicht erforderlih sei (8. 7 Abs. 5 der Verordnung). Jn einem solhen Falle gilt die Ladung als zugestellt, wenn seit der Anheftung des Schrift- stücks an die Gerichtstafel zwei Wochen verstrichen sind (8. 189

Abs. 2 der Civilprozeßordnung). | : 10) Die in 8. 190 der Civilprozeßordnung bezüglih des

i D Zustellu mittels Ersuhens anderer Behörden oder derm R

| öffentlihe Zustellungen gegebene Vorschrift ist durch §8. 7 Abz. 4

der Verordnung auf alle Zustellungen ausgedehnt, welche in den bei den Gerichtsbehörden des Shuggebietes anhängigen Rechts- angelegenheiten auf Betreiben der Parteien erfolgen.

H, - f E Sa S Zah D - R P“ Ct ad F