1891 / 38 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 12 Feb 1891 18:00:01 GMT) scan diff

fiärung des Kommissars über die Wirksamkeit der Missionsgefell- schaften und ihre Bedeutung für die Gerinnung der Kolonien. Früher sei das nichi anerkannt worden; man habe Alles mit Gewalt maden wollen, man habe seine ganze Hoffnung auf matirielle Er- folge-geseßt. Diese erfreulihe Umkchc müsse man deshalb doppelt begrüßen. Nur auf dem Wege der Freiheit, der wahren Freiheit, könnten die großen Fragen gelöst werden, die den Reichstag beschäftigten ; die Freiheit allein verbürge die Lösung in ersprießlidem Sinne. Man möge nach Amerika sehen, wo kein Schulzwang, kein kirchlicher wang herrs. Weg mit derartigen Schranken, wie sie der Abg. Stöcker aufricten wolle; wer Recht habe, werde auch Recht behalten! (Beifall im Centrum.) ——— Damit schließt die Diskussion. Jm Schlußwort bemerkt Abg. Stöcker: Weder der Geheime Legations-Rath Dr Kayser noch der Abg. Dr. Windthorst hätten das, was er (Redner) gegen den Major von Wissmann gesagt habe, widerlegt oder au nur gestreift. Er sei aber bereit, seinen Antrag nah den Erklärungen dcs Crsteren zurückzunehmen. Wenn der Reichskommisar die fatholishe Kirch? beruntergema&t hätte, würde der Abg. Dr. Windt- horst im Reéihttage dazu fill geschrwoiegen ban? Er (Redner) sei durdaus ein Anhänger der Freiheit, die der Abg. Dr. Windthorst predige; der Atg. Dr. Windthorst soüe aber diesen Grundsaß der absoluten Geistesfreibeit an der Stelle zur Geltuig bringen, wo es am Nötbicesten fei, in Rom, wo «einstweilen noch der Syllabus diescm Grundsatz entgegenstehe. : 5 : Der Antrag wird darauf vom Antragsteller zurü ck-

gezogen. / Es folgt die Berathung eines zweiten Antrages Stöcker: Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, in er- neute Erwägung zu nehmen, ob und wie dem Handel mit Spirituosen in den deutschen Kolonien durch Verbot oder Beschränkung entgegenzutreten sei. S Antragsteller Abg. Stöcker: Der Antrag sei bereits einmal vom Reichstage fast einstimmig angenommen worden. Die Wirkung dieses Bes(lusses sei aber nit derartig gewesen, daß wirksame Ab- bülfe veranlaßt worden sei. Die Zunahme des Branntweinkonfums in Kamerun und Togo sci dur authentische Berichte der dortigen Misfo- nare außer Zweifel gestellt; in demselben Maße hätten die erfchreckenden Wirkungen dieses Konsums zugenommen. Die deutshe Handelswelt mache sich nah diesen Zeugnissen eines bösen Stückes Kulturarbeit an den Eingeborenen sculdig, indem si: die Einfuhr der Spirituosen niSt einshränke, jondern im Gegentheil auszudehnen tcrahte. Es komme dazn, daß das deuts&e Togozebiet der Scchauplay des färksten Sch{muggçels des billigen deutshen Branntweins nach den englischen Kolonien sei, wo der Branntwein eine siebenfah höhere Steuer zu tragen babe. Dieser Umstand sollte allein schon die verbündeten Re- gierungen veranlassen, mit größerer Energie zu erwägen, ob solche Verhältnisse dem deutshen Namen wirklich zur Ehre gereihten Bedauerliher Weise habe gerade Deutshland neben anderen Mächten widersprochen, als über die Frage des Verbots der Einfubr von Braunt- wein international verhandelt worden sei. Ohne ein Radikalmittel werde Deutschland von diesen Schattenseiten seiner kolonialen Thätig: keit nidt loskommen. Dem Import von Branntwein, der überall in der @ristlihen Welt Aergerniß errege, müsse einmal gründlih auf den Leib gerückt werden. Auch alle englis{en Kolonialbeamten ver- urthcilten den Schnapsgenuß gerade fo, wie die angeführten Stimmen aus den Missionsgesellschaften. : : Geheimer Legations-Rath Dr. Kayser: Es seì ganz ri&tig, daß, wenn er nit irre, am 14. Mai 1889 derselbe Antrag des Abg. Stöcker mit überwiegender Mehrheit vom Reichstage angenommen worden sei. Aber es sei nit rihtig, daß darauf Seitens der ver- bündeten Regierungen nichts weiter veranlaßt worden sei. Es sei ein Beshluß des ® 1ndesraths damals nicht herbeigeführt worden, weil die Regierung im Begriffe gestanden babe, in die Verhandlunge cinzutreten, die nabher in Brüssel statigefunden hätten, und deren der Antragsteller Erwähnung gethan habe In der damaligen Sihung des Reichstaces, soweit er (Redner) davon aus den ftenographi)cÞen Berichten unterrichtet sci, sei der Wun na eirer Abhülfe gegenüber einem etwaigen Mißbrauh ter Branntweineinfuhr in die deutschen Schutzgebiete ein beinahe allgemeiner gewesen, Aber man sei doch sehr zweifelhaft gewesen, wie sich dieser Wunsh würde verwirklichen lassen. Es seien die verschiedensten Mittel dafür angegeben worden, und nur eines sei ein solches gewesen, welches sich einer sehr be-

deutenden Zustimmung erfreut habe, die, wie er glaube,

aud von der Regierung damals getheilt worden sei, nämlich, daß man in wirksamer Art dem s\ch{chädlichen Einwirken der Branntwoeineinfuhr rur auf internationalem Wege würde entgegen- treten können. Das sei au gesehen. Den Herren sei ja bereits der Inhalt der Brüsseler Konferenzakte dur die Zeitungen bekannt, und er glaube, daß der ReiŸhstag bald auch Gelegenheit haben werde, sich amtlih mit dieser Akte zu befassea. Dieselde sei zu Stande gekommen das möhte er noch ganz befonders gegen- über den Bemerkungen des Antragstellers betonin wesentli durch die Verdieastz der Kaiserlihen Regierung. Den Herren sei ni&t unbekannt, wie große Scwierigkeiten diesem größten Werke der Menschlichkeit, dessen sih das jeßige Zeitalter rühmen könne, bereitet worden seien; bis in die leßte Stunde hinein sei es noch zweifelhaft geweîcn, ob die Zeichnung der Generalakte von allen Mächten würde erfolgen können, und nur den großen Bemühungen Deutschlands sei es vorzugs- weise zu verdanken, daß das Werk zu Stande gekommen sei, Gegen- über diesen Verdiensten der Regierung würde cs doch nit darauf ankommen, daß in Einzelfragen sih zuweilen Deutschland von soï@en Bestrebungen, wie sie dem Antragfteller angenehm gewesen wären, ferne gehalten habe. So weit dies geschehen sci, so sci es ledigli) des- halb geschecben, um das Ganze nicht \@&eitern zu lassen, Im Uebrigen müsse er (Redncr) au in diefer Bezichung noch Einiges beritigen. Es sei nit zutreffend, daß Seitens der englishen Regie- rung der Antrag gestellt worden sei, die Branntweineinfuhr ganz zu verbieten, sondern es sei nur soviel richtia, daß England einen böberen Zoll gewünscht habe, daß es aber von den meist- betheiligten Mächten rit unterstüßt worden sei, und daß Deuischland in dieser Frage eine mehr vassive als aktie Rolle gespielt habe. Im

Uebrigen müfse man, um zu sehen, was die Regierung eigentli,

seitdem der Antcag des Abo, Stöcker angenommen worden sei, in den teutshen Schutgebieten geleistet habe, und um es zu kontroliren, ih daran erinnern, was nun auf dem internationalen Wege in Brüßsel vereinbart worden sei. In Brüssel habe man eine bestimmte Zone festgestellt, die für den Branntweinverkehr von Bedeutung fein tolle, und habe zwei ‘¿auptsählihe Bestimmungen getroffen. Die eine be- stebe darin, daß da, mo der Branntwein noch nit eingeführt worden sei, wo er na der Gesittung und Religion der Ureinwohner noch niht bekannt sci, er au ferner nit eingeführt werde. Zweitens, daß in der Zone, wo der Branntwein bereits eingeführt sei, man sich über einen bestimmten Satz geeinigt habe, und zwar Jeîi feitge]eßt worden für die ersten drei Jahre, daß derselbe 15 Centimes, also etwa 12 » für das Liter, betrage; in den nächsten drei Jahren solle eine Er- böbung bis 25 Centimes zulässig sein, und später folle eine Revision g

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des ganzen Zollgesetzes erfolgen. Frage man nun, ob die Regie- rung das, was die Brüsseler Konferenz auf internationalem Wege ins Leben führen wolle, in den deatschen Kolonien s{on erreciht habe, oder ob sie noch weit entfernt davon sei, so werde mai bei einer wohlmeirenden Beurtheilung allerdings sagen müssen, daß fie zum großen Theil diese Bestimmungen erreicht, ja übertroffen habe. Er möchte nur daran erinnern, daß in Ost-Afrika die Einfuhr von Branntwein nur gestaitet sci mit jedeêmaliger Erlaubniß der Kom- mandartur. Der Verkauf, der Ausichank von Spirituosen sci gcund- säßlih verboten. E#* dürsten nur Wein, Bier und Wermuth öffentlich ve:kguft werden, und es werde für eine sehr strenge Durchführung dieses Verbotes aesorgt, Es würden Haussuhungen und Revisionen Vorgenommen, Waaren konfiszirt, und es könne neben einer hoben

clèstrafe auch noch die Entziehung der Ausschankerlaubuiß verfügt werden. Die Regierung habe ferner in Neu-Guinea und auf den Mars calls-Inseln bereits sit einer Reihe von Jahren, feit 1888/87, den Vaikauf von Spirituosen an Eingeborene überhaupt unter Strafe

gestellt. In West-Afrika das fei ja dasjenige Gebiet, auf wel Hes der Antragsteller beute gan; besonders die Aufmerksankeit dieses hohen Hauses gelenkt habe seien die Zustände freilih noÞ nit fo, wie die Regierung sie wünsche, und auch anstrebe. Aber do müsse er (Redner) au hier wieder hervorheben, daß die Zollsäße in Kamerun zum Theil den Brüsseler Normalsaß überstiegen, und daß aub in Togo für Genever der Zoll no% böher sei, als der in Brüssel festgestellte Tarif. Die Regierung sei aber hinsihtlich einer Zollerhöhung in West-Afrikz in einer nit ganz angenehmen Lage. Sie könne in Kamerun unmöglich cinen höheren Zoll auf Spirituosen legen, wenn sie nit ganz bestimmte Vorsorge gegen den Schmuggel treffen fönne, wozu ihr die Mittel fehlten. Von Kalabar aus, das jeßt zu einer enalishen Kronkolonie gemacht werden solle, und wo über- haupt zur Zeit ein Zoll auf Spirituosen niht erboven werde, stehe der Sch{muggel nah dem deutshen Schutzgebiet in s{önster Blüthe, und was der Regierung englisherseits gegen das Togogebiet vor- geworfen werden follte, das könnte fie in Bezug auf Kamerun zurüdck- geben. Es fehltzn die zum Zollschuß nöthizen Geld- und Macwbt- mittel, So werde es auf jeder Seite immer Mängel geben, die man nah den Verhältnissen niht vollständig werde vermeiden fönnen. Im Uebrigen sei die Regierung in Togo auch deshalb nicht völlig frei, weil sie mit der franzosischen Nachbarkolonie" einen Zoll- vertrag abgeschlossen habe Es befländen aber zur Zeit Verhandlungen, welche darauf gerihtet seien, auch tier die Einfuhr zu er- schweren. Er könne ferner noch darauf aufmerksam machen, daß au in Südwest-Afrika, wel{es früher das S{merzenskind der Branntwein- einfubr, nämli aus der Kapkolonie gewesen sei, durch Verordnungen des Kaiserlichen Kommissars Bestimmungen getroffen worden feien, welche den Ausschank von Branntwein an hohe Steuern knüpften, und außerdem noch festseßten, daß die Konzession entzogen werden tönne, sowie erbelle, daß dur zu reihlihen Ausf{anf von Branntwein an Eingeborene ein Schaden derselben in sittliber Bezießung entstehen könnte. Das seien die Vorschriften, welche die Regierung getroffen babe. Nun glaube er, daß nit aur der Antragsteller, fondern au das hohe Haus davon überzeugt sein werde, daß die Regierung sih bemnübe, dieser Branntweineinfuhr entgezenzutreten, soweit Ke wirklich \chädlich sei. Er (Redner) müsse aber au aufrichtig an- erkennen, daß nach dieser Richtung hin von beiden in Betracht fommenden Seiten fehr viel übertrieben werde. Er wolle auf die einzelnen Fälle nicht eingezen, aber er wäre bier in der Lage, aus den Akten der Regierunz und aus Berichten von Reisenden Mit- theilungen zu machen, die gänzlich entgegengeseßt denjenigen seien, die bier der Antragsteller angeführt babe. Er (Redner) wolle #ch aber nur mit einem Beispiel begnügen, um zu zeigen, wie sorgfältig die Verwaltung bemüht sei, ähnliwea Klagen oder Beschwerden, die an sie gelangten, na{zugehen.- Es sei im Sommer vorigen Jahres in einer Zeitschrift „Dec Missionsfreund“ cine Mittheilung über die verhcerenden Wirkungen des Branntweinbandels in Kamerun enthalten gewesen, und insbesondere sei bemerkt worden, daß Kinder, vom Brannt- reingenuß fast leblos, in die Mission getragen seien u. dgl m. Der Raiserli%ze Kommissar, der hierüber zum Berit aufgefordert worden sei, habe sich mit der dortigen Mission in Verbindung geseht und habe bei der Unterredung, die er gebabt habe, fonstatiren Éônnen, daß auch die Missionare selbst über diese Uebertreibung außer sh ge- rathen scien und erklärt hätten, daß an der Thatsahe von den fast leblos vom Schnaps berau!hten und in die Mission getragenen Kindern kein Wort wahr fei. Also man könne in dieser Richtung, giaute ezr (Redner), sagen: Extra et intra peccatur! Es würden fowoëtl von den Segnern des Branntweins, als auch von denen, welche die Shnapseinfuhr, wenn auch nur als ein nothwendiges Uebel, wollten, allerdings Verihte nad Europa ges{chickt, deren Richtigkeit man nicht gänzli fkontroliren könne und die oft von den Eindrüfen atbängig seien, unter denen fe geschrieben würden Er habe bier ¿. B. einen Bericht des Reifenden Dr. Zintgraff vor ih, welcher autführe, wie ganz verschieden es sei, wenn man in einen scl@&en Ort komme, an welchem gerade ein Feiertag begangen werde oder ob das nicht der Fall sei, und jenachdem werde man, wenn man darüber Berichte erhebe, wie fich in diesem Ort der Branntweinkonsum stelle, zu einer sehr vershiedenen Meinung gelanzen. Dann glaube er (Redner) aber au außerdem, daß man einen zu geiingen Werth dem Genuß der einheimischen beraushenden Getränke beilege. Gerade der Missionar. auf den bei Berathung des vorigen Gegenstandes dec Abg. Stöcker aufmerksam gemacht habe, der Missionar Madckay, berichte, daß der Palmweingenuß in Ost-Afrika in sehr erheblichem Maße gestiegen sei, und daß die Wirkungen deéfelben in so hohem Grade \chädlich geworden seien, daß es nothwendig werden würde, dagegen einzuschreiten. Es sei also nicht bloß der Imrort des europäischen oder deutshen Branntweins allein, der diese angeblihen Verheerungen anrihte. Ja, es gebe sogar Meisende und Sagwhkenner, welche behaupteten, daß durch die Einfuhr des Branntweins der früher übermäßige Genuß der ein- heimischen beraushenden und eben so \chädlihen Getränke erheblich eingeschränkt worden si. Aber möge dem nun sein, wie ihm wolle, die Kaiserlide Regierung sei nach wie vor ernsilich bemüht, so weit es irgend möglich sei, der Branntwecineinfuhr in ihren \{ädlichen Wirkungen entgegenzutreten. Das werde sich aber nicht auf einmal maden lassen, sondern es werde nur allmählich geschehen können, soweit nicht darurter der allgemeine Handel leide. Daraui ob Déeuts&land Adckerbau- oder Handelskolonien haben folle, wolle er bei dem Gegepostande, der hier zur Sprache stehe, nit eingehen. Aber das Eine fstebe fest, daß Deuts&land nach dem Urtheil der beroorragendsten Sachverständigen auch der anderen betheiligten Nationen nit in eine Kolonialpolitik eintreten könne, wenn es auf einmal den Branntwein verbieten solle. Man könne das eben nur s{riitweise thun. Im Uebrigen glaube er, daß die Statistik, welche der Antragsteller gewünscht habe, um fest- zustellen, von welchem Ursprurgéort der Branntwein nach Afrika eingeführt werde, rivt bloß eine sehr mühevolle und kostspielige, son- dern, wie er (Redner) fürchie, cine sehr unfihere werden würde, sodaß der Abg. Siöcker vermittelst dieser zu dem bestimmten Urtheil, vel@es er wünsDe, nit gelangen würde.

Abg. Dr. Windthorst: Er theile die Anschauungen des Antrag- ftellers auf diesem Gebiete rellftändig, meine aber doch, der Reihs- tag habe feinen Anlaß, nah den Mittheilungen des Bundeskommifsars den Antrag fo bald zu crncuero, Er (Redner) würde vorschlagen, mit Nücksitt auf die beutigen Erklärungen des Kommissars über den Antrag zur Tagcsordnung überzugehen :

Eine weitere Diskussion findet nicht statt.

Schlußwort erwidert Stöcker dem Kommissar, daß sich tbatsählich nit das in ren ärgerlihen Zuständen des west- und südwestafri- istrikts geändert habe, und bittet, feinen Antrag niht durh 1 zur Tagesordnung zu beseitigen. er Legations Rath Dr Kayser verweist darauf, daß ie Beschränkung oder gar AufbLeburg des Branntrwein- handels einz plöglihe Handelsiperre hervorzurufen geeignt fei.

Gemäß dem Antrage Windthorst geht das Haus über den Antrag Stöcker zur motivirten Tagesordnung über.

Damit ist die Tagesordnung ershöpft. Schluß 3, Uhr. Nächste Sißung Donnerstag 1 Uzr.

Haus der Abgeordneten, 30, Sitzung vom 11. Februar 1891.

Der Sitzung wohnt der Finanz: Minister Dr. Miquel bei. Auf der Tagesordnung sieht die zweite Berathung. des Einkommensteuergeseßes. 1 giebt an, wer steuerpflihtig ist. Nr. 1, 2 und 3 dieses Paragraphen werden ohne Devatte angenommen. Die Nr. 4 welche lautet : Einkommen steuerpflihtig find : 4) Altiengesellshaften, Kommanditge fellscaften auf Aktien und

Berggewerkschaften, welche in Preußzn einen Siß haben, sowie diejenigen eingetragenen Genoffenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinaus8geßt. Konsumvereine mit off:nem Laden unterli:gen der Einkommensteuer. wird in Verbindung mit §. 9 IIT dex Regierungsvorlage bezw. §8. 16 der Kommissionsbeshlüsse berathen. Der leßtere lautet :

Als steuecpflihtiges Einkommen der im §. 1 Nr. 4 bezei{- neten Steuerpflichtigen gelten unbeshadet der Vorschrift im §8. 6 Nr. 1 die Uebershüsse, welche als Aktienzinsen oder Dividenden, gleihviel urter welher Benennung, unter die Mitglieder vertheilt werden, und zwar:

unter Hin:urehnung der zur Tilgung der Schulden oder des Grundkapitals, zur Verbesserung oder Geschäftserweiterung, sowie zur Viidung von Reservefonds soweit solche niht bei den Ver- Acherungégefellshaften zur Rücklage für die Versiverungssummen bestimmt find verwendeten Beträge,

jedoch nach Abzug von 3j °/o des Aktienkapitals. An Stelle des leßteren tritt bei cingetragenen Genossenschaften die Summe der eingezabltea Geschäftsantheile der Mitglieder, bei Berggewerk- {aften das aus dem Erwerbépreise und den Koiten der Anlage und Einrichtung bezw. Ecweiterung des Bergwerks sich zusamnienfeßzende Grundkapital oder, soweit diese Kosten vor dem 1. April 1892 aufgewendet sind, nah Waßhl der Pflichtigen der zwanzigfawe Betraa der im Dur@&schnitt der leßten vier Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vertheilten Ausbeute,

Im Falle des §. 2b gilt als fsteuerpflichtiges Einkommen der- jenigz Theil der vorbezeiwneten Ueberschüsse, welcher auf den Ge- \chGâftsbetrieb in Preußen bezw. auf das Einko:nmen aus preußischem Grundbesige entfällt.

Hierzu beantragt Abg. Broemel:

1) In §. 1 die Nr. 4 zu streichen; :

eventualiter in §. 1 Nr. 4 die Worte: „sowie diejenigen ein- getragenen Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder binausgebht“ zu streichen; S

2) In §. 1 Nr. 4 die Worte: „Konsumvereine mit offenem Laden unterliegen der Einkommensteuer“ zu streichen.

Abg. Simon (Waldenburg): :

Im §. 1 die Nr. 4 mit Ausnahme der Worte: „Konsum- vereine mit offenem Laden unterliegen der Cinkommenîteuer“ zu streichen. : i S

Für den Fall, daß im §. 1 die Nr. 4 bis auf die Worte : „Konsumvereine u. \. w.“ (cfr. Antrag ad 1) nit gestriwen werden solltz, hinter dem Worte: „Aktiengesells@aften“ einzuschalten die Worte: „auëgenommen Privatcisenbahngesellshaften“ und den §. 16 zu streichen. :

Abg. von Tiedemann (Bomfti): z

Am Schlusse des §. 1 das Wort „jedenfalls“ hinzuzufügen.

Abg. Dr. von Achenbach: : -

8. 16 Abs. 3 („jedoch*" bis „Ausbeate“) zu streichen; an Stelle dessen Folgendes zu seten: : i

Demjenigen Steuerpflichtigen, welher nachweislih Aktien oder sonstige Antheile an den nah §. 1 Nr. 4 s\teuerpflihtigen Gesell- schaften wäbrend des ganzen, dem Veranlagungsjahre vorang ebenden Steuerjahres eigenthümlich besessen und die auf dieses Jahr fallende Dividende bezw. Zinsen, Ausbeute oder fonstigen Gewinnantheile bezogen und dieses bei der Deklaration auëdrücklich angegeben hat, wird der auf dieses Einkommen entfallende Antheil der Einkommen- steuer erstattet. s

Der Nachweis ist bei derjenigen Veranlagungskommission zu erbringen, in deren Bezirk die nah § 1 Nr. 4 steuerpflihtige Ge- sellschaft ihren Siß hat : :

Für die Kommunalbesteuerung und für die Ausübung des Wahlrechts kommt die volle veranlagte Steuer ohne Abzug der er- statteten Steuerbeträge in Betracht.

Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Berechnung der zu erstattenden Steuecbeträze und die Erbringung des Nach- weises werdcn von dem Finanz-Minister erlaffen,

Abg. Schmieding:

Im §. 16 Abs. 3 die Worte „jedo“ bis „Ausbeute“ zu streichen und im §. 9T als Nr. 7 hinzuzufügen :

7) Diejenigen Dividenden und Zinsen, Ausbeuten und for stigen Gewinnantheile von ausländisben Aktiengesellschaften, Koxmandit- gesellschaften auf Aftien, Berggewerkschaften und eingetragenen Ge- nofscnscaften, welche nach §. 1 Nr. 4 bereits als Tbeil des Rein- gewinns dieser Gesellshaften und Genofsenschaften zur Steuer herangezogen sind.

Diescr Abzug ift jedo nur zulässig. wenn der Steuerpflichtige dieses Einkommen in der Steuererklärung unter gerauer Angabe seiner Herkunft auffükrt unz der Veranlagungskommission glaub- baft nahweist, daß er die den G:winn tragenden Paviere während des ganzen dem Veranlagungsjahre veorangehenden Steuerjahres eigenthümlih besessen hat.

Für das nach dein Maßstabe der Besteuerung geregelte Wayhl- und Stimmrecht für die Wablen in den Kommunal- und fonstigen offentlihen Verbänden, sowie für die Wahlen zum Haufe der Ab- geordneten bleitt das Gesammteinkemmen des Steuerpflichtigen maßgebend.

Evertuell (im Falle der Ablehnung des vorstehenden Antrages):

Iin §. 1 die Nr. 4 zu streichen.

Abg. Dr. Enneccerus:

Dem §. 16 das Folaende als Abs, 3 hinzuzufügen :

„Bei Kommanditgesellshaften auf Aktien ist derjenige Theil der Uebershüsse, welcher auf perfö:lich haftende Gefellschafter ent- fällt und bei diefen zur Steuer berangezogen wird, nicht steuer- pflichtig.“

Abg. Metzner: In §8.1 Nr. 4 (vorletzte Zeile) hinter dem Worte „Laden“ ein- zufügen die Worte „Magazin oder Lager“.

Abg. Pleß: In §, 1 unter 4 die Worte „mit offenem Laden“ zu streichen. Abg. Fus befürwortet den Antrag Meßner. Die Konsum- vereine seien sebr wotl im Stande, die Steuer zu bezahlen. Komme es do& vor, daß die Beamten-Konfumvereire aus dey Uebershüfsen große Feste veranstalteten, andererseits aber maten sie den übrigen faufmännischen Geschäften große Konkurrenz. Es sei feine Veran- lassung, die Konsumvereine, welche keinen offznen Lzden hätten, steuer- frei zu lassen. Ae diese Konsumvereine ständen den kaufmännischen Betrieben vollständig elei Di: Konsumvereine seien weit eber in der Lage, eine solhe Steuer zu bezahlen, als der einzelne Ge-

\chäftêmann

Abg. Freiherc von Zedliß: Seine Freunde und: er würden alle Anträge ablehnen, welche auf eine Ecweiterung der Besteuerung der Konsumvereine abzielten, Die Hauptfrage sei, wie man der Doppel- besteuerung der Aktionäre vorbeugen köane. Man roecde anerkennen können, daß dies bis zu einem aecwifsen Grade aud in der Regie- runzsvorlage gesche, inden die Möglichkeit gegeben ici, 3# % des Aktien- und Stammkapitals von dem fteuerfähigen Einkommen ab- zuziehen. Dieser Abzug wirke aber sehr ungleihmäßig, ie n2chdem die Aktie boch oder riedrig bewerthet si. Um diesem Uebelstand vorzu- beugen, habe scine Partei einen Antrag gestellt, der ledigli darauf ausgehe, die Dovpeibesteuerung in Bezug auf die Staatsfteuec zu ver- b ; 8 Gescy besŒäftige sich mit der Kommunalsteuer nicht. a dieser Richtung eine Aenderung herbeizuführen, ltege keine Ver- anlassung vor. Der zweite Gesichtspunkt sei der, daß die BVesteue- rung niht zum Vortheil für die Aftiengesellshafîten werden müsse, fondern daf nur genau dem Aftienbesißer das erstatiet werde, was er a conto seines Aftienbesites wirkli an Steuer bezahle. Seine Partei wolle, daß voll veranlagt werde das aanze Einkommen, sowohl bei der AÁftiengeselishaft als beim Aktionär. Sie wolle aber denjenigen Aktionären, welche cinen Beit von Aktien ein ganz:s Jahr nachgewiesen und ibr Einkommen aus diefem Besiy ordnungëmäßig deklarirt hätten, cinen Anspruch auf Erstattung desjenigen Steuerbetrages geben, den

sie aus ihrem Aktienbesiß gezablt hätten, Dadurh werde vermieten, was bei dem \ Antrag Scbmieding eintrete, daß ¿. B. Jemand, der 10? 009 M Einfommen babe und 50090 Æ an Aktieneinkoramen, nur mit dem Einkommen von 50000 Æ besteuert werde, also auch dem niedrigeren Steuersaß unterliege. Der Antrag wolle aub das erwünscte Ziel erreichen, daf solche Personen, die im Wesentlichen ihr Kapital in Aktien anlezten, von der Börse und ihrem Treiben mögli&ft ferngehalten würden. Denn durch zu häufigen Besißwechsel der Aktien an der Börfe würden sie des Rechts des Steuzernalafsses verlustig gehen. Gr boffe, daß dieser Gesihtépunkt die Rechte des Haufes zu einer freundlihen Anshauung über den Antrag seiner Partei führen werde. Er gebe zv, daß die Regierungsvorlage und der Kommissions- beschluß einfaher seien als der Antrag seiner Freunde. Es möge Schwierigkeiten haben, den ständigen Besitz festzustellen. Dies werde viel Schreibwerk erfordern. Andererseits jei zu erwägen, daß der größte Theil des ständigen Aktienbesißzes sich voraussi@tlih bei der Reichsbank, ihren Filialen und anderen Häusern befinden werde und also der Nachweis diescs ständigen Vesitzes fih leiht führen laffen werde. Mit einer praktischen Anweisung, die natürlich in diefem Gesetz nit gegeben werden köônre, werde es [leiht sei-, etwaige Kom- plikationen zu vermeiden. Aber selbst wenn diese eintreten follten, so würde dies Bedenken, gegenüber den Vortheilen des Antrages seiner Partei, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, in den Hintergrund treten müssen. (Beifall rechts.)

Abg. Simon (Waldenburg): Die bedenklihste Bestimmung des ganzen Gesetzes sei die besondere Besteuerung der Aktiengesellschaften, und jollte diese bestehen bleiben, werde er vielleiht gegen tas ganze Gesetz stimmen müssen. Nicbt nur eine Doppelbefteuerung, sondern eine drei- und vierfache Besteuerung werde dadur eingeführt. Da bisher in Preußen eine Besteuerung der Aktiengesellshaftea nit statt- gefunden habe, babe man sich auf andere deutsche Länder berufen. In dem näâtît Preußer größten deutschen Bundesstaate, in Bayern, bestehe aber eine Aktienbesteuerung nicht, und in den Staaten, wo sie bestehe, bestehe wiederum keine Gewerbesteuer. In Hessen, Sachsen- Weimar, Bremen, in Oesterreih und England werde die Doppel- besteuerung dadur vermieden, daß der einzelne Aktionär das Ret habe, von seinem steuerpflidtigen Einkommen das aktziehen zu lassen, was er bereits bei der Afktiengesellschaft besteuert habe. Diese Praxis liege den Anträgen S{bmieding und Achenbach zu Gcunde. Werde eine neue Aktiengesellshaft gegründet, so hätten die Akticnäâre außer ihrem im Anfange doch immer sehr großen Risiko sofort noch eine wiederholte Besteuerung des eingelegten Kapitals zu tragen. In einer Zeit, wo man die Doppelbesteuerung des Grund und Bodens abzuschaffen bemüht sei durch Ueberweisung der Grund- und Gebäudesteuer an die Kommunen, neime fich die Einführung einer Doppelbesteuerung auf anderem Gebiete sehr feltsam aus, Denn eine Doppelbesteuerung liege do obne Zweifel vor, wenn Iemand ein Einzelunternekmen mit einem Kapital von einer Million in eine Aktiengesell\chaft mit vielleicht zwei Billionen Kapital verwandele und nun für nahezu ¿wei Millionen die besondere Steuer zu entrihten habe, während vorber nur die eine Million in seinem Einkommen getroffen worden sei. Besonders schwer müsse die Steuer auch bei den fogenarnten Familiengründungen fallen, die nur deshalb in Aktienge-sellshaften verwandelt worden seien, um allen Familiengliedern eine gleihe Be- theiligung zu fichern und bei denen feine Üktie an die Börse ge- kommen sei Die Doppelbesteuerung sei auch evident in dem Falle, wo eine Gesellschaft von einer anderen, etwa einer Bank, übernommen werde. Die Folge einer so ungerechten Besteuerung werde sein, daß das noch immer niht überreihe deutsche Kapital sich fortwende und daß englisches Kapital sich ausbeutend cindränze. Daraus, daß Aktiengesellshaften jurifstishe Personen seien, könne man doch nie und nimmer eine besondere Steuer auf se recht- fertigen; das Einkommen gehe do stets auf Einzel- personen übcr vnd die Gesellschaft habe kein besonderes Ein- kommen. Arch in der Kommunalbesteuerung sei eine besondere Steuer auf die Aktiengesellschaft sachlih nicht zu rechtfertigen, doch hier könnten die Theilnehmer wenigstens außerhalb der Kommune wohnen, Wenn das bei den Aktiengesellshaften angelegte ausländische Kapital ein Grund für eine besondere Besteuerung der Gefell- schaften sein solle, so sci bis jeßt ein solches nur in verbältnißmäßig geringem Maße bei unseren Gesellschaften angelegt. Wäre es aber in weiterem Maße der Fall, so wäre das Angesichts unserer Kapital- armuth cin Vorzug, und es sei immer besser, das fremde Kapital für unsere Industrie heranzuzichen, als für unsere Staatsanleihen. Unsere Privat - Eisenbahngefellshaften seien {hon durh die Eifen- bahnabgabe belastet, die man 1838 eingeführt habe, um einer Bernactheiligung des Staats vorzubeugen. Heute sei aber der Staatseisenbahn - Betrieb der \chwerste Konkurrent der Privatbahnen, und eine neue Belastung dieser würde die größte Ungerechtigkeit sein. Die beftrentirende Privatbahn, die Lübcck - Bücvener, zahle heute 8,13 9% Eisenbabnabgabe, und nach dem vorliegenden Geseß würde sie noch 4 °/9 zahlen müssen, sodaß diese Bahn bald nit mehr die Unterstüßung des Kapitals finden würde. In der Eisenbahnabgabe liege son ein völlig ausreichendes Entgelt für tas Privilegium, und das Pius an Steuer sei in keiner Weise zu re&tfertizen. Die Regierung habe sich bei diesem Gese bemübt, jedes fiskalishe Blümchen, das am Wege stebe, forgfältig zu pflücken, aber die in der Gesetzgebung anderer Staaten zulä!sfigen Ausnahmen habe sie unbeabtet gelassen. Solle wicklich tieses Gesey die Inschrift „Gerechtigkeit“ tragen, so môge man seinen Prinzipalantrag annehmen, oder, wenn man diescs niht wolle, so möge man wenigstens die Privat - Eisenbahn- gesellschaften von der verbhängnißvollen Doppelbesteuerung befreien. (Beifall bei den Nationalliberalen.)

Abg. Freiherr von Hammerstein: Der Abg. Simon babe an einzelnen Fällen zu beweisen versuhti, daß eine Besteuerung der Aktien- gesellshaften ui: gerecht wirken könne. Man fönne aber unmögli ein Geseß auf der Grundlage einzelner Fälle aufbauen. Ein Steuer- svstem müsse aus den Verhältnissen herauswachsen, die fch bistorisch entwidckelt hätten, wenn es dem Volksbewußtsein entsprechen solle. Man könne ni&t lediglich nach dem Muster anderer Staaten ver- fahren. Der Abg. Simon habe auf die Doppelbesteuerung des Grundbesitßzeë hingeniesen. Wern man dem Grundbesig das Recht gâbe, die Schulden abzuziehen und 349% fteuerfrei zu laffen, werde kein Grundbesißer mehr über Doppelbesteuerung klagen. (Sehr rivtig! rechts.) Er verneine die Frage, ob eine Doppel- besteuerung der Aktiengesells{aften eintreten werde. Die Aktien- geicllschaften ständen unter staatlicem Schuy, und deren Kapital habe eine viel größere Ertoerbékcaft, als das Kapital in Privat- bänder. Die Dur(schnittsdividende der im „Reics- Anzeiger“ ihre Bilanzen reröfentliwenden Akliengefellsckaften betrage 9,91 9/0. Eire sol&e Verzinsung könne das Privatkapital * niemals erreichen. Dann lasse man auch no& 32 %/o steuerfrei. Es liege also feine Doppelbesteuecung vor, sondern eine Besteuerung der dér Bktiengesellsc;afi eigenthümli& inneroobnenden Erwerbskraft. Diese Maßregel werde sozial unzweifelhaft günstig wirken. Die großen Einzelunterne6mer kämen bei Strikes mit ihren Arbeitern weit eher in Frieden aus, als die unversöhnlien Aktiengesellshaften, welche dur einen Dircktor it den Arbeitern vertandelten. Die Form der Aktiengesellschaft sei zwar von großer edeutung und nicht zu ent- bebren, aber sie diene immer mehr dazu, ni&t große, sondern kleine Afktiengefellshaften zu gründen. Das Grundkapital vermindere sich immer mehr, und diese Entwickelung tei nit nur antisozial, sondern auh unwirth\chaftlich. Man verlocke die kleinen Leute zu häufig unnöthigen Gründungen, welche nachber, wie z. B. die Hut- fabrikation in Guben, verkraten. Die kleinen Leute könnten die Verhältnisse niht prüfen und gingen mit gebundenen Augen heran. Es föônne niht die Absi@t sein, diese Tendenz zu fördern. Man bemühe sich war, die Härten in der Besteuerung der Afktien- gesellichaften möglihst zu mildern, es sci j-dech noch kein einziger, wirklich gangbarer Weg rorgeshlagen. Der Antrag Achenbach habe zwar manche Vorzüge vor den anderer, aber es körne dana oft vor- kommen, daß ein Censit, dessen Einkommen nur aus Dividenden bestehe, überhaupt niht zur Einkommensteuer herangezogen werde Aus politishen Gründen stimme er daher gegen den Antrag Achenba(.

Abg Broemel: Der Fall, daß Jemand sein Einkommer nur aus Dividenden beziehe und daber nit besteuert werden könne, sei m Allerwenizsten für eine Entscheidung der Fraze naH allgemeinen Regeln geeignet. ie Ansicht, daß das Aktienkapita! eine größere Erwerbsfkcaft besitze als das Pcivatkapita!, sei ein cigenes Dina An- gesicts der Thatface, daß neben den größten Bankinstituten eine Reibe Privatbanfbäuser bestehe, wezlche mit eten solhem Kavital arbeiteten und einen glei@en Geschäftsumfang erzielten wie die Aftienbanken. Der Hinweis auf die Durch{schnitisrente der Aktiengesellhaften beweise Nichts, weil es an Material fehle, die Rentabilität des Privatkapitals in Form einer Durscnittsrente zu berehnen. Die Mittheilungen im „Reibs-Anzeiger“ seien auh nicht für die Aktiengesellschaften in Preußen allein, fordern im canzen Reich bercchnet und träfen z. B. für die Bergwerkêgeno?ensck{aften ibt zu. Allerdinas sei die Horm d.r Aktiengesellsc(aft bi uns sebr weit ausgedehnt, aber sie ermögliche, wenn fie au mancherlci Nachtheile zur Folge haben kônne, gerade die Betheiligung des ftleineren Kapitals an rentatlen Unternebmungen, welche sonst vieileiht unausgeführt blieben. Die Frage der Nüßlichkeit der Aktiengesellschaften sei aber am Wenigen bei einer Steuervorlage zu enisheiden, Durch die Regierungêvorlage gehe cine gewisse theoretis&e Abneigung gegen die Aktienge\ell- schaften. Bedürfe es hier einer Verbesserung, fo müsse man die Rechts- normen für den gesellshaftlihen Betrieb ändern. Die Anregungen des Abg. Hammager in dieser Beziehung würden ja auc {on von der Reichsregierung erwogen. Mane Theile des Reingewinnes der Aktiengesellschaften, nämli die, welhe in die Reservefonds flöfen oder zur Abtragung von Schulden benußt wücden, möchten ja als (inkommen anzusfeben sein, aber das gelte niht von den Zinsen und Dividenden, welche die Vorlage auch besteuern wolle. Diese stellten gar fein Einkommen der Gesellichaft dar, sondern eine Schuld, welche die Aktiengesellsbaft gegen ihre Aktioräre babe und durH D!videnden abtrage. Eine BVesiruerang dcr Dividenden würde also eine Be- steuerung der Schulden der Gesellscaft sein. Die Berufung auf die Kommunalbesteuerung und auf die anderer Staaten treffe sehr wenig zu. In anderen Staaten habe man zur Milderung oder Beseitigung der Besteuerung die Wege cing:\chlagen, welche die Au1tcäge Shmieding und Atbenbah gewährten. Es komme in erster Linie darauf an, dem Charafter der Zinsen und Dividenden der Aktiengesellschaften dadur Rechnung zu tragen, daß man se bei den Aktiengesellschaften steuecfcei [lafse und bei denen zur Steuer heranzieße, wo sie wirklihes Ein- fommen bildeten. Der Grund der Bequemlichkeit der Besteuerung möge bei dem bisherigen Einshäßungssy#tem durbshlazend gewesen sein, aber nicht mehr bei dem neuen, das jeßt eingefüh:t werden solle. Eine mehrfa§he Besteuerung werde namentlih dann eintreten, wenn eine Akiiengesellschaft selbt Aktien einer anderen besitze, wie z. B. chemishe Fabriken Aktien einer Salzbergwerks - Gesellschaft besäßen. Unter den Anträgen sei der des Abg. von Ahenbach weitz2us der beste. Von Scáiten seiner Partei habe ein ähnliher Weg vorges#lagen werden sollen, und der Abg. Golds&midt und er bätten bereits cinen Antrag vorbereitet. Ein besonderer Vor- theil des Antrags Acenbach fei, daß er die Bestimmung über Einzelheiten dem Finanz-Minister überlasse. Aus dem Antrage Fuchs leute die alte Feindschaft gegen die Konsumvereine her- vor. Es fehle nur noch, daß man ein Geseß mae, daß jeder Deutscher verpflichtet sei, alle seine Bedarfsartikel lediglib ven Privatgzwerbetrcibenden zu kaufen. Der Untershied zwischen solchezn Konsumvereinen,welë nur an ihre Mitglieder verkauften, und solchen, die auh an Nitmitglieder verkauften, fei vraktis{ch undurchführbar. Diese Grenzbestimmung könne nur im Irteresse der privaten Ge- werbetreibenden fein, denen daran liege, anderen Menschen das Leben fauer zu machen. Von einer Besteuerung der Kasinos aber, welche sehr bâäufig allerlei Luxusmittel, wie Wein, gemeinsam einkauften und naher diese Artikel im Einzelnen an die Mitglieder abgäben, obne daß eine genaue Kontrole b:s in die alleräaßerste Grenze zu üben sei, ob von dem Wein auch Mitglieder Vortheil hätten oder nicht, sei hier keine Rede. Diese Angriffe der Klein- gewerbtreibenden gegen die Genossenschaften zeigten, von welhen We- {fabren die Freiheit des Zwischenhandel8s bedroht fci, und er könne für die Freiheit des Kleinbandels nihts Nachtheiligzre® finden, als wenn die Herren immer wieder darauf auzginger, {h in irgend etner IVeise eine privilegirte Stellung zu verschaffen. Es fei niht Auf- gabe der Gesetzgebung, dem Betriebe der Genossenschaften durch eine bemmende Steuerlast bestimmte Grenzen zu ziehen, Unsere Gesetz- gebung habe die Rechtênormen für die Genossenschaft festgestellt, und zwar wahrs(einlich niht in einem übertciebenen Wohlwollen ; innerbalb dieser Nehtsnormen follte au die freie Bewegunz der Genoffenschaften nicht verkümmert werden. Insbesondere die Pro- duktivzenofsenswaften der kleinen Handwerker und Kapitaliften sollten am Wenigsten ein Objekt für eine Doppelbestzuerung sein. Seine Partei empfehle pcinzipaliter, die ganze Doppelbefteuerung abzulehnen, eventuell wenigstens eflatante Verletzungen der Gercchtig- keit zu vermeiden, welche in der Besteuerung der Aktiengesell- schaften und Genossenschaften hier vorliegen. (Beifall links)

Abg. Freiberr von Huene: Er sei ein eatsciedener Freund der Genoffenschaften; er habe felbst mehrere gegründet und sei bei der Leitung derselben betheiligt. Aber er glaute, man habe die Ver- pflihtung, gegenüber den niht zu den Genossenschaften gehörenden Handwerkern und Gewerbetreibenden, den Genossenschaften kein Privilegium zu geben, sondern sie in der Besteuerung nah Mözlich- keit dem kleinen Gewerbetreibend-n gleihzust-llen. Gegenüber den großen Genossenschaften würde Mitleid wenig am Plate sein, und die kleinen Genoffenschaften fönnten die paar Mark ebenso gut be- zahlcn, wie die Handwerker. Es bandele f bier gar nit um eine Doppelbesteuerung, fondern der Gewerbebetrieb werde besteuert und die Steuer gehe vom SBewirn der Genossenschaft ab. Aus diesen Gründen ew pfeble er den Antrag Metzner. Den Antrag Pleß dagegen bitte er als zu weit gebend abzulehnen. FYuf die Besteuerung der Äktiengesell- schaftea geh2 er nicht näher ein und überlasse es dem Finanz“ Minister, die Vorlage gegen den Vorwutf der Begehrlihkeit in S{ut zu nehmen. Das Bestreben des Antrazes Achenbab, eine Vermitte- lung der divergirenden Anschauungen herbeizuführen, sei ia an L ganz [öblich. Uber gerade er werde crbebliwe Vershiedenheiten in der steuerlicen Bebantlung hervorbringen, Bei der Schwierigkeit für den kleinen Mann, die erforderlihen NaHweise zu erbringen, werde die Steuerezleihterung wesentli nur den großen Aktiengesell;aften ¿u Gute kommen, welche Buch führten, der fleine Privatmann müsse die Steuer doppelt zablen. Außerdem wie wunderbar, eine Steuer erst

zu erheben und dann cinen Theil davon zurückzuzahlen! Ec gratulire |

der Berliner Veranlagunaskommission, welche die Correspondenz mit dem ganzen Lande zu führen haben würde, um zu prüfen, ob wirklih Jemand

da und dort eine Aktie besitze, welhe als s{on besteuert bei der |

Steuer abgeschrieben werden solle. Ec glaube, dieser Vorschlag sei ganz undurchführbar. Der Vorschlag der Regierung möze ja manche Härten haben, mit der Verbesserung der Kommission sei er aber der einzig gangbare Weg. Wie lange werde denn thatsählich die Doppelbesteue-

rung dauern? Schon im nähsten Jahre werde die Belastung der

Aktien im Kurse zum Ausdruck kommen, und wer später die Ukiten

| kaufe, kaufe sie mit der Last der Steuer, und von Doppelbesteuerung

sei keine Rede mehr. Die Grundîiteuecr könne man hier gar nit in Vergleich fiellen. Sie sei eine Bruttosteuer, welche mit der Netto- steuer aus dem Eirkorwmen aus Aktien gar nihts gemein habe. Er bitte, den Kommissionsvorshlag unverändert anzunehmen. {Beifall im Centrum )

Abg. von Czarlinski: Er habe Bedenken gegen eine Be- steuerung der Genossenschaften, welche wirthschaftlihe Nachtheile mit

si bringe, namentlich auch für die große Zahl der landwirthshaft- j

lichen Genossenshafien. Die Polen würden besondere Anträge nit stellen, sondern folche Anträge von anderer Seite unterstützen, welche ibren Bedenken Rechnung trügen.

Abg. Dr. En neccerus: Er halte die Besteuerung der Kon- sumvercine mit offenem Laden für angebracht. Der kleine Kaufmann und Gewerbetreibende werde zur Einkommen- und Gewerbesteuer herangezogen, und da fönne man doch nibht seinen gefährlihen Konkurrenten, den Konsumbverein, freilassen, Gerade die große Zahl der Mitglieder der Konsumvereine werde auch die Doppel-

besteuerung, wenn man von einer solchen sprehen wolle, wenizer fühlbar machen, da die Steuer ch auf die verschiedenen Mitglieder verthecile. Wenn es agi ribtig sci, daß nit jeder Konsumverein mit ofenem den seine Thâtigkeit über seine Mitglieder hinaus erweitern we ihâten es doch thatsFT{hlih die meisten {on heute und jen über das durch Reich8geseh- gebung festgelegte Maß binaus. Daß au die Vereine mit Magazinen und Wgern herange;ogen wücden, {eine ihm nit wesentlich, aber für den noch weiter geßenden Antrag Pleß könne er sich niht erklären. Selbft der Abg. von Hamrnercstein habe materiell zugegeben, daß bei den Aftiengesell] {aften eine Doppel- besteuerung eingeführt werden würde. Nan werde, wirthschaftilich ge- nommen, do imwer nur für die einzelnen Aktionäre gewonnen. Und man föônne die ÁAktiengesellshaften nit anders, wie andere wirihscaftlihe Subjekte behandeln. Die Dividenden seien nichts weiter als Zin8zablungen an die Gläubiger der Aktiengefell\ haften. Wenn gesagt sci, daß, da Aktiengesellshaften und Aktionäre sich als Gläubiger und Schuldner gegenüberständen, aub beide besteuert werden müßten, so sei dabei vergessen, daß in anderen Fâllen Überall die Shulden abgezogen würden. Allenfalls könne man nach dieser Auffassung noch die Rücklazen und den Meserve- fonds zu einer besonderen / Steuer _ heranziehen, nit aber die Dividende. Der freigelassene Kapitazlbetrag von 32% sei ein ganz verschiedener Theil, wenn z. B. cine Aktie mit 500 oder gar 10090 getauft sei, die im Aus8gabecours nur 100 betraze. Nun teine man, der Cours der Aktien werde alsbald von der Steuer be- einflußt werden. Dann sei aber die Ungerectigkeit noch größer, indem eine einmalige Kapitalsabziehung bei Dem stattfinde, der die Aftie spâter veräußere, Noch größer sei die Ungerechtig- keit bei den Kommanditgesellshaften auf Aktien, wo der Haftende sein ganzes Vermözen direkt zweimal versteuern müsse. Oft besizge er außer diesem Kommanditvermögen auch no% Aktien, und diese müsse er gleihfalls doppelt besteuern, Eine folhe eklatante UngerecWtigfeit dürfe man nit einführen. Wenn das Haus also die Anträge Ahenbach und Schmieding nicht annehme, so bitte er es, wenigstens seinem Antrage zuzustimmen.

Finanz-Minister Dr. Miquel:

Meine Herren! Jch glaube dem hohen Hause einen Dienst zu leisten, wenn ih schon jeßt mich über die vershi:denen Anträge äußere, indem der weitere Fortgang der Diskussion dadur erleiHtert werden dürfte. Was die Hauptfrage betrifft, ob in der Besteuerung der Aktiengesellschaften und der übrigen, in dem Gesetzentwurf be- zeiwzeten juristishen Personen eine unzulässige Dopvelbesteuerung liege, die jeßt erft neu eingeführt werde und daher umso venwoerflicer sei, oder nit, so kann mich in diefer Beziehung auf meine mehr- fachen Aeußerungen sowobl bei der Generaldebatte als in der Kom- mission im Wesentlichen bezichen. Ih kann aber doch nicht unter- lafsen, mit Rüksiht auf die GVegengründe, die namentlih die Hrcen. Simon und Broemel hier wieder vom prinziptiellen Standvunkt aus auëgeführt haben, eine kleine Nachlefe zu halten.

Meine Herren, niemand kann leugnen, daß die Aktienge\ellschaft, die Kommanditgesellshaft auf Aktien, die Genossens(aft, die Gewerk- \chaft eine selbitändige juristish: Verson ift, untershieden von der physischen Person der Aktionäre. Man sagt aber: das ist do bloß eine juristishe Quiéêgquilie, das hat für die Frage der Bere&tigung der Besteuerung keine Bedeuturg, denn da können erst die eigentlich wirths{haftlihen Gesichtspunkte entscheiden, und in rein wirthschaft- lidem Sinne ist das Eigenthum der Aktiengesell\chaft kein Gigenthum, sondern gehört von vornherein dem Aktionär.

Meine Herren, der Hr. Abg. Simon hat ein Beispiel gewählt, welches mir gerade sehr gut zur Hand ist. Er sagt: ih habe es do \chließlid) lieber, wenn das auswärtige Kapital scin Geld anlegt in deutshen gewerblihen Unternehmungen, als in preußishen oder deutshen Konfols und Staatsgläubiger wird. Jh will nun auf d Frage, was uns wünshenswerther ift, nit eingeben, wir wollen un abzr einmal diefen auswärtigen Aktionär betrachten.

Mann im Auslande icohnt, sein Kapital in einer Aktiengesellschaft anlegt, diese Aktiengesellshaft einen

betrieb hat, so ist der Aktionär selbt kein Gewerbetreibender. Als solcher hat er kein Einkommen aus deutschem Gewerbebetrieb, als solher ift er frei, als Aktionär zahlt aver auch niét, denn die Aktiengesellshaft ist au von der Einkommensteuer frei.

Meine Herren, ih werde hizrbei stehen bleiben und Ihnen die Konsequenzen zeigen. Wenn heute ein großes magnatisches Gut vers wandelt wird in eine Aktiengeselischaft, fo höôrt ohne die Möglichkeit, die Aktiengesellshaft und das Einkomme: derselden heranzuziehen, dec 8. 2 unseres E eseßentwurfs, welcher bestimmt, daß ohne Nücksidt auf Staatéangehörigkeit, Wohnsiß oder Aufenthalt der Einkommen- steuer unterliegen alle Einnabmen aus preußischem Grundbesiß oder aus preußis&en Gewecbe- und Handelsaniazen oder fonfstigea gewerb- lihen Betriebs\tätten, auf, und wenn die früheren Inhaber über die Grenze ziehen und ihren Wohnsig in Dresden nehmen, dann bekommt der preußishe Staat von dem gewerblichen oder Einkommen aus Grundbesig, welches diese Personzn früber versteuern mußten, hätten versteuern müssen, so lange sie si§ hier aushielien, ob sie nun In- länder oder Ausländer find, auch nicht einen einzigen Pfennig mehr. (Sehr richtig !)

Meine Herren, es ist o viel von dem Fall de: Familienaftien die Rede gewesen. ellen Sie si mal vor, daß ein großer gewerb- liSer Betrieb von zwei B in Preußen wohnhaft, etwa“ in Wiesbaden geführt wird. verwandeln diefe beiden Hzrcren déêr Auseinandersezung wegen, wie man sagt, ihr gemeinshafilihes Eigene tbum in eine Aktiengesellschaft und ziehen über die Grenze, so- wird aus dem ganzen Gewerbebetried und dem Einkommen, wels daraus relevirt, der preußishe Staat aub nit einen Pfennig mehr genießen

Ich führe dies nur an, unm zu zeigen, daß in dem heutigen vêre widelten Verkebrsleben, wclches so viele Nothbehelfe und Schluvyf- winkel bietct, es sehr bedenklich ist, eine bestimmte Erwerbsform, cine erwerbende Pecson, eine physishe Persoa oder eine juristische Péïson von vornhecein freizulassen, Man wird das Gewicht -doch immer entsheidend darauf legen: is das eine Pérsón, die aus gewerbliGen Unternehmunzen that!ätlih Einkommen »ezieht, und dann wird man si erft frag:a müfszn: ift es run uns bedingt nothwendig, diejenige Persoz, auf welhe das von der Aktien- gesellshaft erworbene Einkommen demnäbst übergeht, fceizulassen?

Meine Herren, es hat der Hr. Aba. Simon gesagt, diese ganze Sache wäre nur aus der fisfalishen Begehrlihkeit hervorgegangenz er hat gesagt, der Entwurf habe überhaupt sorgfältig jedes Blüm(en, welches im fiékalishen Garten blühe, gepflüdt, aber an vielen Erleih- terungen, die andere Gesetzentwürfe hätten, set er glücklih vorbei- gegangen. Nun, aneine Hecren, wenx Sie unserea Entwurf mit den Einkommensteuergeseßzen in ganz Deutschland vergleichen, so werden Sie kaum irgend ein?n fiaden, der folhe Milderungen hätte wie der vorliegend?: auch fchon in der Regierun2svorlage, gesckweige denn jeßt