1891 / 41 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 16 Feb 1891 18:00:01 GMT) scan diff

S E E E E CI Ü D Bd E i E P R R A R L

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Zomde late

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stimmungen des 8. 105b. feststellt. Danach sollen diese Be-

stimmungen feine Anwendung finden: 1) auf Arbeiten, weiche

Gefahr, oder im öffentlichen Jntereffe unverzüglih vorgenommen werden müssen; la. für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durcbführung einer aeseßlih vorgeschriebenen JFnventur; 2) a..f die Bewachung der Betriebeanlagen, auf Arbeiten zur Reini- gung und Jnstandhaltung des Beiriebes, owie? auf solche, von denen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Be- triebes abhängig ist; 3) auf Arbeiten, welhe zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind; 4) auf die Beaufsichtigung des nach Nr. 1 bis 3 an Sonn- und Festtagen stattfindenden Betriebes. Die unter diese Bestimmungen fallenden Gewerbe- treibenden müssen ein Verzeichniß anlegen, in welhem Zahl der Arbeiter, Art und Dauer der Beschästigung angegeben sein müßen. Das Verzeichniß ist auf Erfordern der Polizeibehörde und jederzeit dem revidirenden Beamten vorzulegen. Wenn die unter 2 und 3 aufgeführten Arbeiten länger als drei Stunden dauern, müssen dem Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag 36 Stunden, oder jedem zweiten die Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends freigelassen werden.

Die sozialdemokratishen Abgg. Auer und Genossen wollen fatt der für jeden zweiten Sonntag im leßten Saße getroffenen Bestimmungen von 12 Stunden Ruhezeit 24 seßen; Abg. Freiherr vo n Mün beantragt, tatt 36 Stunden zu seßen 32. Die Volkspartei (Hähnle und Genoffen) will den zweiten Theil des §8. 105ec, die Verpflichtung der Gewerbe- treibenden betreffend, gänzlich beseitigen.

Die Abgg. A ihbichler, Biehl und Dr. Orterer wollen die im leßten Saße statuirte Ruhepause nicht nur gewähren, wenn die Arbeiten über drei Stunden dauern, sondern auch dann, wenn sie die Arbeiter am Besuch des Gottesdienstes hindern. i e

Abg. Bebel verlangt in einem besonderen Antrage, daß das erwähnte Verzeihniß am Schlusse eines jeden Monats dem Aufsihtsbeamten der Ortspolizeibehörde in Abschrift mit- getheilt werden soll. / O

Ferner liegt ein Antrag der Abgg. Dr. Gutfleifch, Dr. Hartmann, Letocha, Möller und Freiherr von Stumm vor, das Wort „werkthätige“ in „werktägige“ umzuwandeln.

Dieselben Abgeordneten ohne den Abg. Dr. Gutfleish beantragen endlih die Hinzufügung des folgenden weiteren Absazes: E E

Ausnahmen von den Bestimmungen, welche für die unter Ziffer 2 und 3 erwähnten Arbeiten vorgeschlagen sind, darf die untere Verwaltungsbehörde gestatten, wenn die Arbeiter am Besuchen des sonntäglichen Gottesdienstes niht gehindert werden und ihnen an Stelle des Sonntags eine 24 ftündige Ruhezeit an einem Wochentage gewährt wird.

Abg. Payer: Die Vorschrift, ein Verzeichniß über die Arbeiten zu fübren, die am Sonntag vorzunehmen erlaubt sei, sei weder in Oesterrei noch in der Schweiz ergangen, und in Deutsckland lägen keine besonderen Gründe für eine strengere Bestimmung vor Dieselbe würde nur ein Stück unnöthiges Schreibwerk in tas Gese binein- bringen. Die Sthreibbeiastung und die bureaukratis@en Aufgaben, die dem Arbeitgeber dur diese Novelle auferlegt würden, seien obnebin \chon groß genug. Müße mon dem gegenüber nicht aud einmal an den Schuß des Arbeitgebers denken und ibn vor überflüssigen BVelästigungen behüten? Eine fole ent- bebrliie Arbeit zu vermeiden, bestrebe der Antrag seiner Partei. Der Handwerker und dieser roch vielmchr als der Fabrikant werde genötbigt scin, die Anlage des Verzeichnis -s selbst vorzanebmen. Da babe er für den Sonntag Nachwittag eine s&#ône Unterhaltung, ani Montag babe er ja anderes zu thun. Was jolle aber der Nutzen der Bestimmung sein? Es klinge ja ganz hübsch, daß dadur eine wirksame Kontrole darüber errei! werde, daß die Beschäftigung si auf Arbeiten beschränke, die allein am Sonntag vorgenommen werden dürften. In der Praxis stelle sid die Sache anders, Die Kommission seine von der Hoffnung auszugeben, daß der Arbeit- geber, wenn er si gege die Sonntagébestimmungen versündige, das nabber in das Register ecinshreibe, sonst bätte ja èas Register keinen Werth. Für das erste Delikt würde er mit einer Geldstrafe bié zu 100 # belegt werden fônnen, wenn er aber in das Register nit einshreibe, nur mit einer Strafe bis 320 A So wie er (Retner) die mensck{lide Natur kenne, werte Derjenige, der schon fo frevelhaft sei, daß er s cegen die Sonntagéruhe überhaupt versündige, es au mit seinem Gewifsen vereinbaren, das nit in das Register einzutragen. Der Antrag der Sozialdemokratie würde vollends die S6éreiberei ins Unendlihe vermehren. Der Abg. Bebel habe der Volkspartei vorgebalien, daß sie in der Frage des Arbeitershvrtes sich urtreu geworden ware. Er habe nit

«o Reit, [eiter des Redne:s) _ Partei vorzuwerfen, daß sie von ihrer Haltung abgewichen sei. Seiner Zeit babe es si nit bloß um die Sonrtagsrube, fondern au um Stablonisirung gehandelt; und in dem leßteren Punkte differire seine Partei aller- dings sebr bäufig. Die Sozialdemokraten dürften nit alauben, daß sie allein das Monopol bâtten, den richtigen und einzigen Arbeiter- \chug zu wollen. (Beifall links.) Man dürfe in_der Beschränkung ni&t mebr als nothwendig thun. Die Freiheit müsse und foile soweit als irgend mögli gewahrt werden. Er ersfue also, den Absay 2 ganz ¿zu verwcrfen; werde auch fo garz gut gehen; Ieder erwerbe G ein Verdienst, der dafür sorge, daß die Schreiberei nicht vermebrt werde. (Beifall links.) E E Aba. Küreiberr von Mün erklärt sid gegen den Antrag Hährle und zieht den seinigen zu Gunsten des Auer's@en zurü. ,

Regierungs-Rath Dr. Wil bel mi: Große Geseye dieser Art könnten obne ein gewisses Shreibwerk überhaupt nicht ausgeführt werden. Was das Verzeichniß anlange, so babe man es dabei keinceêwegs mit einer vollständig neuen Einrichtung zu thun. Dieselbe babe fi im Regierungsbezirk Düsscldorf seit 1882 durchaus bewährt, Klagen scien ibm tarüber weder amtlih noch außeramtlich zugegangen. Das enalishe und das schweizerishe Fabrikgeseß verlangen viel mebr Screibwerk als dieses Geseg. Die Regierung babe dies Verzeichniß in die Vorlage aufgenommen, weil sie gewünscht babe, den Arbeitern die Durchführung dieses Gesezes und sih die Kontrole darüber nicht zu erschweren, sondern vielmehr ¿zu erleichtern. Werde diese Bestimmung gestrichen, so werde die polizeiliche oder örtliche Genebmigung in dem bier rorgesehenen Falle eingeholt werden mühen, und das wäre jedenfalls lästiger. Den Antrag Aibi@ler, welHer zur Folge baben würde, daß für alle Gewerbebetriecbe, welche weniger als 20 Arbeiter beschäftigten, das Verzeichniß erlafsen werde, bitte er abzulebnen. Gerade im Handwerk sei die Sonntagsarbeit bis jeßt in ciner Weise verbreitet, die man nur als Unfag bezeichnen könne, und die Regierung hoffe, daß gerade durch die Führung des Ver- zeichnisses eine erbeblihe Befserung na@ dieser Richtung herbeigeführt werde. Dagegen könne er den Kompromißantrag Hartmann als etne Verbesserung des Kommissionsbes&lufses nur zur Annahme empfehlen.

Abg. Biehl: Er begreife niht, wie man eine Vieischreiberei nit eripare, die man eriparen könne. Das Originellste bei der Sade sei, daß die Vielschreiberei, die der Atg. Payer soeben aufgezäblt babe, den Sozialdemokraten noch gar nicht genüge, denn sie verlangten, daß jeder Gewerbetreibende oder Unternehmer dies Verzeichniß noch einmal abschreibe und an den Fabrifinspektor alle Monate abshickde. Die wirksamste und befte Kontrole in der Beziehung sei immer der Arbeiter seléft. Der kleine Gewerketriberde, auf den der Regicrungzévertreter hingewiesen habe, fei dur alle übrigen sozialen Gesehe ohnebin s{on mit allerlei S@reibrerk belastet, und er würde viel lieber die polizeilie Ge-

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| mawen würde, sebr übertrieben.

nebmicuna éinbolen, seléfff gegen eine Gebühr von 3 #, als dieses ? ¡le fomme so schnelier und bequemer zum !

I ; A ; ; : Zic (Redner) bitte alf e \{on den Antrag Hähnle j zur Beseitigung eines Nothstandes, oder zur Abwendung einer j Hel. Ge (Redner) bitie aiso, wenn man (Ben A Antrag Hâbnle |

Verzeichniß anlegen, denn €r

ablebnen wolle, wenigstens den Antrag Aicbbibler anzunebmen.

Abg. Bebel: Die Verhandlungen bei diefem Paragrapdben er- |

weckten den Anschein, daß es vielen Parteicn ni@t Ernst damit fet, die Sonntag2arbeit möglihst zu beseitigen. Namentli® des Abg. Payer Rede sei die reine Arbeitgeberi&ußrede gewe]en.

fenne, sich mit dem Programm der sozialdemokratischen Partei in Bezug auf Normalacbeitstag und auf Sonntagsarbeit gedeckt. Der Abg. Payer habe die Stherercien, die sein (des Redners) Antrag 8. 10: c. finde nur auf wenige kleine Gewerbebetricbe Anwerdung, auf die von dem Atg Payer erwähnten Scubmacer und Schneider garnicht; es könnten höchstens die Gâährungéprozesse in der Gerberei u. dergl. in Frage fommen. Nebme

{ Á E S 2 S man dea Artrag Höbnle an, so werde, seibst abgesehen von dem Fall,

daß die Gewerbetreibenden falsche Angaben in ihren Verzeichnissen matten und die Bebörden täushten, do häufig der Fall ein-

| treten fônnen, daf unter dem Titel der Reinigung und Reparatur

Arbeiten am Sonntag vorgenommen würden, welwe humanere Ar- beitgeber an Wodtertagen vornehmen licßen. Ucberbaupt sei die untere Verwaltungsktebörde gar nicht im Stande, eine Kontrole aus- z¡uüben, weil die 99 % der Beamten von dieser Sache keine blafse Abnung hätten. Dazu gehörten berufësmäßig unterrichtete Behörden, also Gewerbe-Fabrikinspektoren. Dazu sei freilich die Zahl dieser Inspektoren jeßt noch zx gering, felbst wenn sie in Preußen, was man jet vorhabe, verdrei- oder vervierfaht sein würden. Die Entwickelurg der Gewerbegeseßgebung dränge immer mebr zur Er- ri6tung von Arbeitsämtern, denen die Funktionen zugewiesen werden müßten, die jeßt den unteren Verwaltungsbebörden zufielen. Diese unteren Verwaltungébebörden seien viel zu sehr überlaitet, als daß man es ibnen überlassen könnte, die Liften von den Gewerbetreibenden einzufordern, die Gewerbetreibenden müßten vielmehr durch Geseß ge- zwungen sein, diese Listen häufiger einzureihen. Die Arbeit, die ibnen daraus entstehe, werde eine sehr geringe sein. Wenn man den Antrag Pavper annehme, dann würden die Verbältnifse no@ \{limmer werden als biébher. Denn dann werde der §. 105b vollftändig dur@lögert und - zu Ungunsten der Arbeiter durckbrohen werden fönnen. Der Aba. Payer ftelle die Sache fo dar, als ob durch An- nabme der Kommissioneanträge die Fabrikarten in eine geradezu jammervolle Lage gebracht würden. Die Bestimmung der Kom- mission, wona die Arbeitgeber den Arbeitern, die bei der Fabriks- reiniaung beschäftigt seien, entweder jeden zweiten Sonntag 12 Stunden, oder jeden dritten Sonntag 36 Stunden Ruhe lafsen sollten, werde natürli die Folge haten, daß die erfte Eventualität überall eintrete, denn dann bâtten sie nur nötbig, jährli 312 Stunden frei zu laffen, während fie den Arbeitern im andern Falle jährli 612 Stunden Rube gönnen müßten. Die Ausnahme- estimmungen bezüglih der Sonntagêrube, um die es sich hier handele, bâtten aud für die folgenden Bestimmuvrgen die weitreihendste Be- dcutung. Die Zustände des Bäckergewerbes zeigten eine so maßlose Ausbeutung, daß man sich wundere, wie die Polizeibehörden bisber nit eingegriffen bâtten. Eine Arbeitézeit von 16, 18 und mehr Stunden sei die Regel, und 639% der Gehülfen bätten selbst des Sonntags eine 14 ftündige Arbeitszeit. Die Lehrlingszücterei über- steige bier alle Grenzen. Wolle man wirflich Abkbülfe schaffen, so möge man die Anträge seiner Partei annehmen.

Nach einer Reihe persönlicher Bemerkungen vertagt das bele gegen 51/4 Uhr die weitere Berathung auf Montag, L T:

Haus der Abgeordneten. 33, Sißung vom 14. Februar 1891

Der Sitzung wohnt der Finanz-Minister Dr. Miquel bei.

Auf der Tagesordnung steht die Fortsegung der zweiten Berathung des Einkommensteuerges)eßes.

8. 9 lautet:

1. Von dem Einkommen (§8. 7) sind in Abzug zu bringen:

1) die zur Erwerbung, Sick&erurg und Erhaltung des Ein- fou:mens verwendeten Ausgaben ;

2) die ron den Steuervflihtigen zu zablenden Scwuldenzinfen und Renten, soweit dieselben nit auf Einnahmequellen haften, welche bei der Veranlagung außer Betracht zu laffen sind (§8. 6 Nr. 1 und 1a).

Erstreckt \ich die Vefteuerung ledigli§ auf das im §. 2 be- zeichnete Einkommen, fo sind nur die Zinsen solher Schulden ab- zugéfähig, welche auf den inländischen Einkommen£equellen baften oder für deren Erwerb aufgenommen sind;

E 3) die auf b¿sonderen Recchtstiteln beruhenden dauernden Lasten;

4) die von dem Grundeigentbume und dem Gewerbebetriebe zu entrichtenden direkten Staats- und Kommunalsteuern, sowie solhe indirekte Abgaben, weiche zu ten Geschäftsunkoften zu rechnen sind;

5) die regelmäßigen jährliwen Abseßungen für Abnußung von Gebäuden, Maschinen, Betriebsgeräthschaften u. #. w., soweit solhe nit aué den Betriedseinrabmen beschafft find;

6) die von den Steuerpflichtigen zu entrihtenden Beiträge zu Krarken-, Unfall-, Alters- und Invalidenversiwerungs-, Wittwens-, Waifen- und Pensionskafsen.

II. Niéht abzugsfäbig sind dagegen insbesondere :

1) Verwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Ver- möôgers, zu Geschäftserweiterungen, Kapitalanlagen oder Kapital- ablagerungen, welche nit ledigli als durch eine gute Wirtbschaft gebotene und aus den Betriebseinnahmen zu deckende Auëgaben an- zusehen sind;

2) die zur Bestreitung des Haushalts der Steuerpflibtigen und zum Ünterbalte ibrer Angehörigen gemacten Ausgaben, eins@ließlich des Geldwertbes der zu diefen Zwecken verbrauhter Erzeugnifse und Waaren des eigenen landwirtbschaftlihen oder gewerblichen Betriebes. L

Hierzu liegen folgende Anträge vor:

1) vom Abg. Graf Strachwißtß:

In I. 4 die Worte :

„von dem Grunteigenthume und dem Gewerbebetriebe zu ent- richtenden“

zu streichen. : 2) vom Abg. Schmieding:

In Nr. 4 binter dem Worte „Grundeigenthume“* einzufügen: eBergbau“.

3) vom Abg. von Bismarck:

In Nr. 4 die Worte „und Communal* zu streichen.

4) vom Abg. von Tiedemann (Bomst):

die Nr. 5 zu faffen: die regelmäfigen jährliwen Abschreibungen, welche einer angemessenen Berüdcksitigung der Werthverminderung entspre(en.

5) vom Abg. Richter:

der Nr. 6 folgende Faffung zu geben:

Die von den Steuerpflichtigen geset- oder vertragsmäßig zu entridtenden Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Alters- und Invaliden- versiherungs-, Wittwen-, Waisen- und Pensionskafsen.

6) vom Abg. Lücckhoff und Genofsen:

folgende neue Ziffer 7 binzuzufügen :

Die an deutscke Versicherungsgesellschaften zu entrichtenden Versiberungébeiträge für Unfall- und Lebersversiherung in Höhe bis zu 500 Æ# jährli und sofern dieselben 5%/ des Jahres- eintommens nigt übersteizen.

Zu Nr. I, 1 bemerkt

i Abg. von Christen: Bisker sei es zweifelhaft gewesen, ob die Beiträge zur Hagelvasicherung von dim Reineinkemmen in Abzug ge-

In der i That habe das Programm der Volképartei, soweit er (Redner) es j

bracht werden sollten. Die Eins{ätunaskommissionen hätten hier- bei eine ganz verschiedene Praxis geübt. Es fei auch dur den Wortlaut des Geseges nit kiar gemacht, ob in Zukunft diese Bei- träge abgezogen werden soüten oder rit, und er möhte die Regie- cung hierüber, da er eine Bestimmung im Gefseße selbft nit für nôtbig balte, um eine authentishe Interpretation bitten

_ Gebeimer Finanz-Ra:% Wailach: Bisher habe sih die Central- inftanz \chon dafür entscieden, daß Beiträge für Vieh-, Hagel- und dergleiben sa@lie Versicherungen vom Reineinkommen bei der Steuer- veranlagung in Abzug gebrawt würden. Wo eine Einfcäßungs- fommiffion anderer Ansicht gewesen fei, babe eine einfache Beschwerde genügt, um Abbülfe zu hafen. Jn Zukunft solle die Nr. 1 des 8. 9 so aufgefaßt werden, daß diese Versicherungsbeiträge von dem itcuerli®den Einkommen in Abzuz zu bringen feien. s

Abg. Hansen: Ir möhte ih die Anfrage erlauben, ob au die zu den Deitße und Entwäfserangêsverbärden zu liefernden Bei- träge als zur Sicerung tes Einkommens gehörig bei der Steuer in Abzug zu bringen seien. : : i

Gebeimer Finanz-Rath Walla§: Die zu den Deihverbänden

gezahlten Beiträge seien allemal in Abzug zu bringen. Bei den zu Entwäfserungsverbänten gezahlten Beiträgen werde in jedem Svpzzial- falle die Frage nah den besonderen Umständen beantwortet werden müfsen, _ Abg. Fegter: In seiner friesishen Heimath hätten in Folge der speziellen Gesetzgebung die Entwässerungsverbände au den Zweck zu erfüllen, den anderwärts die Deibverbände zu leiften hätten; damit nun die an diese zu zahlenden Beiträge von dem steuerlihen Ein- kommen immer in Abzug gebraht würden, beantrage er zu F. 9, S folgenden Zusaß: „wohin au die Deich- und Siellasten, überbaupt alle durch Geseß festgesteite Wafserbaulasten zu zählen sind.“

Geheimer Finanz-Rath Walla: In dem vom Vorredner vor- gebrahten Fall seien die Beiträge zu Erntwoäfserungsverbänden von dcin Einkommen in Abzug zu bringen / A

Abg. Fegter: Na diejer Erklärung des Regierungskfommifsars ziehe er scinen Antrag zurü.

Abg. Boht: Das Haus fei bier bei einer sebr schrierizen Materie angeckommen; namentli zeigten fi Schwierigkeiten in den Fällen, wo es sich um die Ermittelung der Reinerträge auë landwirth» [caftlihem Einkommen bandele. Er meine, daß in das Gefeß genaue und spezielle Bestimmungen darüber aufgenommen werden mußten, was als Abzug vom Bruttoeinkemmen zu betraten sei. Er babe bei der Berechnung seines eigenen Einkommens erfabren, daß man bierbei die größten Swierigkeiten finde. Man müße _nicht bloß die zur Sicherung des Einkommens nöthigen Au®gaben in Abzug bringen, sondern auch die von der Provinz erhobenen Beiträge ebenso bebandeln, ¿. B. die Beiträge für Armenlaîstcn, zur Erhaltung von Shchul- gebäuden, und nichi minder gewisse Kommunallaîiten._ Man fönne daher diese Sade im Gesey nit bloß allgemein regeln, sondern mune ganz genau Bestimmungen treffen, was als zur Sicerung des Ein- fommens gehörig und was als zur Vermehrung des Kapitals gehörig angesehen werden solle. Nr. Il gebe treffende Beispiele dafür, wie \ckchwierig diese Fragen zu entscheiden seien, 3. B. Jet es. sebr zweifel- haft, ob das Geid, welhes man zur Amortisation seiner Schulden verwende, beim steuerliden Einkommen in Abzug gebradbt werden solle oder nit; denn der Betreffende habe von diesem Geld doch \chließ- li feinen Genuß; also könne man es auch als Vermehrung des Ka- pitals nicht ’anseben. Der Senuß erwahhse erst dann, wenn er weniger Geld zur Verringerung der Shuldenlaft brauche.

Finanz-Minister Dr. Miquel:

Meine Herren! Wenn wir hier im Gese alle Zweifel, die in ken versciedenartigsten einzelnen Fällen entstehen können, entscheiden wollen, dann müßten wir sofort auf das ganze Geseß verzichten. Das ist aber nit bloß bei den Steuergesezen der Fal, sondern auch bei jedem anderen Geseß. Dafür hat man diejenige Behörde, die in un- abbängiger Weise die einzelnen Fälle entsheidet und die allgemeinen Hrinzipien des Gesezes unterordnet. Wenn Sie si einmal die Ent- scheidungen des Ober-Verwaltungosgerihts ansehen über die Hunderte von den zweifelhaften Fällen im öffentlihen Ret, die das Obers- Verwaltungsgeriht entschieden hat, und Sie däkten si nun, es wäre flüger gewesen, glei bei Erlaß der vershiedenen Geseße alle diese Einzelfälle zu entsheiden, so würden Sie sh sofort klar fein, daß das eine absolute Unmöglichkeit ift.

Meine Herren, i glaube, der Herr Vorredner stellt si die Sate dot viel zu s{wierig vor. Wenn ein Landwirth in Bezug auf die Abzuatfähigkeit einer bestimmten Auëgabe im Zweifel ift, so bat er doch weiter nichts zu tbun, als diese spezielle Frage in der Deklaration zur Erörterung der Kommission zu bringen, dann wird die Kommission entscheiden. Entscheidet die Kommission na seiner Meinung unrichtig, so ift die {ließlibe Entscheidung des Steuer- gerihtébofes gegeben, der die einheitlibe Retshandhabung in dieser Beziehurg gewährleistet. Es ift aber völig unthunlih, daß jeder einzelne, der einen speziellen thatsäblihen Zweifel hat, den Wuns äußert, bier diesen Zweifel im Geseß anzubringen.

Gewiß ift richtig, und die Staatsregierung hat die Absicht, daß eine Reibe von Fragen, die der Staatéregierung ihrerseits zweifellos find, no®& weiter zu erörtern bleiben in den zu erlaffenden Aus- führungéverordnungen, und daß in dieser Beziehung eine Reibe für die Staatsregierung zweifelloser Fragen in der Instruktion zur Ent- scheidung gebracht werden fönnen. Aber auch in dieser Beziehung muß doch mit großer Vorsicht verfahren werden, denn eine Instruktion muß genau dem Gescß entsprehen, und es darf die Staa“sregierung si nit leiht der Lage aussegen, daß der Inkbalt dieser Instruktion demnäbst von dem Steuerzerihtsbof nicht anerkannt und als mit dem Geseze in Widerspruch stehend bezeichnet wird.

Nichts desto weniger wird über eine Reihe von Fragen, worüber Zweifel allgemeiner Natur entstchen können, in der Instruktion ent- schieden werden,

Meine Herren, nachdem das Gesez von Niemand mebr eine Schätzung eines nur durch Schäßung festzustellenden Einkommens fordert, sondern zuläßt, daß in der Deklaration ledigli die that- sä&lihe Vorautsezung der Shätung des zu s{häßenden Einkommens bezeihnet wird, sind na meiner Meinung alle Bedenken gegen die Deklaration auÿ Seitens der Grundbesißer nit mehr beredtigt. Gleiche Zweifel in vielen Fällen werden übrigens nit bloß bei den Grundbesigern entstehen können, fondern vielleicht noi in viel höherem Grade bei den Gewerbtceibenden, und diese Zweifel müssen si nah und na in dec Praxis dur eine konstante Handhabung fefter Grund- sätze in Folge der Entsheidungen dcs obersten Gerichtëhof:8 erledigen und zu einem Gemeingut au der einzelnen Deklarartezn werden. (Bravo !)

Nr. 1 wird angenommen.

Bei Nr. 2 erklärt Geheimer Finanz-Rath Walla ch auf einz Anfrage des Grafen Strachwiß, daß der Abzug der Amortisation®quoten av bänge von den dafür mafgeberden Statuten, von der garzen N edeu- tung, die der Amortisationsfonds habe, und von den Zwecken, für die er verwendet werde, ob derselbe den Grundbesigern selbst zu Gute komme oder nicht. E E

Abg. von Tiedemann (Bomst) weist darauf bin, daß diejer

bzug în den verschiedenen Provinzen und Regierungsbezirken jeyt ganz verschieden gehandhabt werde.

Finanz-Minifter Dr. Miquel:

Meine Herren! Die verschiedene Handhabung und Entschei derartiger Fragen, wie fie biskec stattgefunden hat, ecfiärt K natürli aus dem einfachen Grunde, weil feine CentralizsÆanz vor- banden war. Der Finanz-Minister war fa aub inkoinpeteat, der in dieser Beziehung ein glceihrnäßiges Reit Handhaben wollte. In Zukonft haben wir einen Steuergeriwtshof, die Beschwerde an eine einzige hôbste Instanz, und dadurh wird die Handgabung diefer Frage eine gleichmäßige werden nah festen, gleihmäßigen GBrundfäßten.

äáIhH kann nur datjenige bestätigen, was de Herr Regierung®- fkommiffar aeîagt hai. Wenn einzelne LandsGaften beispiel8wcise die Bestimmung baben sollten, daß die Amortifationsbeträze nickt ab- gerebnect werden auf die ursprüngliwe Kapitalswuld, daß der Fonds vorläufig ein freier Fonds zur Diéposition der Land’haft ift und fein soll und daß die Fraze erft sväter zur Entscheidung kommt, ob diefe Amortisationébeträge jzmals auf die betreffende Schuld des einzelnen Kontribuenten des Grundeigenthümers angerewnet werden, so würde na meiner Meinung die Frage ganz anders zu ents@eiden sein als in den Fâllen, wo unmittelbar eine Schuldentileung eingetreten ift. Das wird von dem Irhalt der einzelnen Statuten der Landschaft abbängen und dana wird diese Frage ¿u entsckeiden fein.

Die Nr. 2 wird angenommen, ebenfo Nr. 3.

Bei Nr. 4 bemerkt

Abg. Graf Strachwiß: Zu dem Einkommen könne man un- möglich die Steuern renen. Diese seien eis Einkommen für den Staat, aber nit für die Censiten. Lie Kommission habe nun zu den abzuziehenden Steuern die Kommunalfteuern aus Brundbesiz und Gewerbebetrieb gerechnet; es blieben ater immer noch abzugéfäbig sämmtlice Kommunalfsteuern, die H aus der Einkommentîteuer er- gäben, und überhaupt die Einkommensteuer felbfi. Bisher sei {on ein großer Theil des Einkommens von der Steuer tefreit gewe?en, insofern die Naturalien, welche der Besitzer verzekrt babe, ibm naiur- gemäß als besonderes Einkommen abgerehnet worden seien. Jett werde das anders, und €8s müßten verschiedene auch wirkli vortan- dere Auéëgaben abgerechnet werden, und dazu gehörten in erster Linie sämmtlide Steuern. Er bitte alio, seinen Antrag anzunehmen.

Finanz-Minister Dr, Miquel:

Meixe Herren! Ich glaube, es ist zweckmäßig, daß ih schon jeßt die Stellung der Staatêregierung zu den vorliegenden Anträgen bezw. ¡u dem Kommissionsbesbluß bezeichne.

I ersuche Sie dringend, sowoktl den Besluß der Kommission, als den Antrag des Hrn. Grafen Strahwiß abzulehnen. Ich erkenne aber an, daß der Antrag des Hrn. Grafen Strahwiß mehr oder weniger eine Konsequenz; des Kommissionsbes{lufses ist. (Sehr richtig !)

Meine Herren, wenn die Staatsregierung bier in ibrem Entwurf den Abzug der von dem Grundeigenthum und Gewerbebetrieb zu ent- rihtenden direkten Staatssteuern zugelassen bat, so berußte das {on auf der bisherigen Geseßgebung und Praxis; in dieser Beziehung ist nihts Neues vorgeseben. Man konnte wobl darüber auch zweifelhaft sein, ob dieselben wirkliÞ als eine Verminderung des Reineinkommens im Sinne des Gesetzes anzusehen sind. Icdenfalls sind die Staatssteuern überall na© gleichen Grundsäßen und nah gleicher Höbe veranlagt, und ent- teht daber eine Ungleiwbeit durch den Abzug dieser Steuer nit. Wie verbält sich die Sade aber bei den Kommunalsteuern? Sehen Sie si das buntscheckigste aller Systeme unserer Kommunalbefteuerung an, so werden Sie von vornherein mir zugeben, daß dur diese Bes stimmung, von allen anderen Bedenken abgesehen, die allergrößte Un- gleibheit in Beziehung auf die Belaftung der einzelnen Censiten im Staat entsteht, und daß die Höbe der Belaftung wesentlichß von Zu- fälligkeiten abbängt.

Meine Herren, die Einnahmen der Gemeinden entsteber. keine8- wegs allein dur Steuern die Gemeinden haben eine Reibe großer anderer Einnahmequellen der verschiedensten Art Schon bieraus er- giebt si, daß eine gleichmäßige Belastung durch Zusbläge zu den Staatsfteuern, welche auf Grund und Boden und auf dem Gewerbe- betriebe ruben, in der Gesammtbeit unserer Kommunen von vornherein undankbar ift. Einzelne Gemeinden haben erbetlihes Vermögen, andere erbeblie gewinnbringende Betriebe, einzelne Gemeinden er- beben bedeutende Gebühren, z. B. als Wafserzinsen oder Kanal- gebühren und derartige Abgaben, die niht den Charakter der Kom- munalabgaben haben; einige Gemeinden belasten wesentlich und vor- zugsweise den Grundbesiß, andere überhaupt nicht. Wir baben eine Reibe von großen Kommunen, wo die Belastung des Grundbesizes und Gewerbebetriebes gänzlih zurücktritt gegen die direkte Belastung dur Zusläge zur Einkommensteuer und Klafsenstcuer. Andere baben die Sade wieder anders gemaŸht; in einzelnen Gemeinden sind es Zas@läge zur Grundsteuer und zur Gebäudefteuer; in anderen Gemeinden wird that\äGlich wesentli dieselbe Belastung bervorgerufen durch selbständige, nicht in Form von Zusclägen zur Staats-Grund- und Gebäudesteuer erhobene Miethésteuer. Zu welchem System absoluter Ungleichheit gerathen Sie durch den Abzug der Kommunallaften! Meine Herren, wenn ih vorhin sagte, daß es doch eigentli korrekt und konsequent sei, wenn Hr. Graf Strachwiß nun aub den Abzug der Zus(läge zur Einkommensteuer verlangte, so beruht das auf dem Gesichtspunkt, daß in den einzelnen Kommunen die Steuern, welhe vom Grundbesiß und vom Gewerbebetrieb erboben werden, ja au ledigli in Form von Zuschlägen zu den Staats- steuern erhoben werden, also in dieser Beziehung genau denselben Charakter haben. Wenn man einmal alle Kommunalzus{läge für bestimmte Staatéfteuern in Anrechnung bringen will, so führt die Konsequenz unbedingt weiter: dann muß man alle Zuschläge zu allen Staatsfteuern in Abzug bringen.

Der Antrag Strachwiß wäre aber au aus finanziellen Gründen für die Staatsregierung völlig unannehmbar, denn er würde nach unserem Ueberschlag etwa einen Verlust an Einkommenfteuer von 6 Millionen bervorrufen (hört, bört!), und wenn Sie nun einmal die Gemeinden in den öftlihen Provinzen vergleihen mit den Ge- meinden in den westlihen Provinzen, wenn dort in einzelnen Gemeinden bis zu 600%, Kommunalfteuer zur Staatseinkommensteuer z¿u- geschlagen wird, in anderen großen Gemeinden aber überhaupt solche Zuschläge nicht vorhanden sind, dann können Sie ih die Konsequenzen denken, die ein solcher Antrag in Beziehung auf die Gleichheit der Belaftung der Staatsbürger hervorruft. Ich kann Sie unter diesen Umständen nur bitten, alle Anträge abzulehnen, auch den Antrag der Kommission.

Abg. Schmieding: Sein Antrag sei mebr redaktioneller als materi:[ler Natur; denn der Bergbau sei dem Gewerbebetriebe voll- ftändig gleihgestelt, Aber wegen des Fehlens in diesen Para- grapben könnten Zweifel entstehen.

Geheimer Finanz-Rath Wallach: Ein Zweifel best-be bei der

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Wer weniz S könne mehr Staatsfteuern zablen, ebenso liege abgaben. Die Koumunalteuern auf dem Grund oft ¡ebr ‘oh und belafieten den Grundbesitzer fehr erb wobl gerechtfertigt fei, daß biescr Betrag von dem Eink rechnet werde. Die Sahe fönne so ?chlimm werden, da seinem Grundbefig überbaupt kein Einkomme.i mebr ha Redner verweist auf das Beispiel eines Rechtsanwalts in Hannover, der über

| die große Velaftung feines Grundbesißes in einer anderen Gemeinde

geklagt habe , fcdaß er gar keine Einnahme mebr davon habe.

Finanz-Minister Dr. Miquel:

Ih möchte an dem eigenen Beispiel, welh:8 der Herr Vorredner aufgestellt bat, einmal zeigen, daß mein Satz: dér Antrag des Hrn. Grafen Strabwitß ift eine Konseguenz der Kommifssionévorlage, durchaus zutreffend ift.

Der Herr Vorredner \priht von eixem Rechtsanwalt in Hannover, der einen Grundbesig hat außerhalb, in einer andern Gemeinde, und er theilt uns mit, daß dieser Rechtsanwalt h sehr darüber beklagt bat, daß er dieser Draußengemeinde fo viel Steuern von seinem Grundbesitz zablen müfffse, daf er eigentli gar fein Einkommen daraus bâtte. Nun, meine Herren, in diesem Falle hat ¿¡weifellos die Ge- meinde den Forensen, um den es si handelt, besteuert durch Zuschläge zur Grundfteuer. Jett stellen Sie fih mal vor, die Gemeinde bätte es anders gemact, bätte nicht Zuschläge zur Grund- und Gebäudesteuer, sondern zu dem Einkommen aus der G:und- und Gebäudesteuer Zuschläge ge- mat, dann wäre derselbe Rechtsanwalt au für seinen Grund- besi téatsäblih belastet worden, er könnte aber keinen Abzug machen. Das zeigt eben, daß Sie bier nit unterscheiden können. Vei der völligen Freiheit unserer Gemeinden in der Stadt ift sie ja faît unbes{rärkt, die Zuschläge zu den verschiedensten Arten der Staatësteuer zu mahen, müssen Sie die Frage des Abzugs der Kom- munallastin überhaupt verneinen oder bejaben. Zu welchen Kon- sequenzen aber die Bejahung überbaupt führt, bat der Herr Vorredner selbft anerkannt. Jch denke also, er wird als Logiker den Rückich{luß noch machhen mit Hrn. Freiherrn von Huere : das Eine ift nit mögli, folglih auch das Andere nit. Meine Herren, ih babe vorber um nicht so viel Zeit zu gebrauHen auf die Sach?e nit näher cin- geben wollen ; ich muß aber doH einige Worte bier binzufügen.

Der Hr. Abgeordnete Dr. Enneccerus sagt: verschiedene Lasten müßen überall abgezogen werden und dadur entsteht eben die Glei- heit. Privative Lasten Tönn:-n auch versbieden sein; aus der Ver- shiedenbeit der Kommunallasten kann also keineêwegs hervorgehen, daß diese Abzugsfäbigkeit eine Ungleichheit der Behandlung der Censiten bervorriefe. Ja, meine Herren, dabei wird vollständig ver- gefsen, in welbem Verbältniß die Kommunallaften zu dem Reinein- fommen des Einzelnen ftebhen. Eine große Anzahl von Kommunal- lasten find nichts weiter als Meliorationsausgaben, und es ift rein zufällig, wie fie bezeihnet werden; theilweise werden beisviel8weise Kanalisationsausgaben, die doch zweifellos den Grundbesiß melioriren, aus dem Gefammtvermögen der Kommunen bezablt und in der Form von Steuern wieder erhoven, theilweise in der Form von Zus(lägen zur Grund- und Gebäudesteuer, theilweise als Zuschlag zur Ein- kommensteuec. In anderen Gemeinden erscheinen sie als Gebübren, wo man sogar zweifelhaft sein kann, ob fie nitt direkte Lasten des Grundbesiges sind. Also von diesen Zufälligkeiten soll die Frage in Bezug auf die Staatéfteuer abbängig gemacht werden.

Meine Herren, ic kann nur die dringende Bitte wiederholen, den Besch{lüfsen der Kommission zuzustimmen. (Bravo!)

_ Abg. Höppner spricht sb gegen den Antrag des Grafen Strach- wiß aus; man könne nur die Grundsteuer berücksichtigex, welche obne Rücksit auf die Schulden erhoven werde, nit ader die Ein- kommensteuer.

Abg. Freiherr von Zedliß spri®t si ebenfalls gegen den An- trag des Grafen Strachwiß aus, ader für den Antrag der Kom- mission, welher nur die Konsequenzen der Regierungsvorlage in Bezug auf die Kommunaltesteuerung ziebe. Hand- und Spanndienste, die in natura geleistet würden , könnten von dem Einkommen nit abgezogen werden, wie die in Geld erhobenen Kommunallasten, denn sie seien in den Wirtbschaftskosten |bon enthalten. Derjenige, der sie abir in Geld bezahle, folle diese Ausgaben noch als Einnahmen renen. (Sehr richtig! rechts.) In Hefien bestehe die Verpflichtung der Gemeinden zur Räumung der nihts{iffbaren Flüsse, in anderen Landestbeilen liege diese Pflibt den einzelnen Grundbefigern ob. Dieîe leßteren könnten die Koften abziehen, die Gemeindelasten dürften nit abgezogen werden. Wenn eine Kanalisation von Privatunter- nehmern ausgehe, könnten die Kosten dafür abgezogen werden, aber nit, wenn fie von Gemeindewegen ausgeführt werde. Die Gemeinde- auëgaben scten zum großen Theile Meliorationsausgaben, der Staat bekomme das Seinige {on dadurch, daß eine Steigerung des Einkommens berbeigefübri werde. Diese Erleichterung komme Den- jenigen zu gute, welche die meisten Lasten der sozialpolitishen Gesetz- gebung zu tragen bâtten. (Beifall rechts.)

_General-Steuerdirektor Burgbart: Der Antrag der Kommission werde die größten UnzgereWtigkeiten {afen und der Antrag des Grafen Strachwit dieselben noch vergrößern, denn es gebe große Bezirke, wo Zuschläge zur Grundsteuer fast garniht erboben würden, wo ‘Alles durch Zuschläge zur Einkommensteuer gececkt würde. Einzelne Gemeinden \ch{lügen die Ausgaben für die gemeinnüßigen Unter- nehmungen auf die Grund- und Gebäudestzuer oder auf die Cinkommen- steuer, während andere Gemeinden dafür Gebühren erböben. Die Anrechnung der Kommunalabgaben dieser Art werde zu den größten Ungerechtigkeiten führen.

__ Abg. von Eynern: Noch keine Kommission habe eine Re- gierungêvorlage fo sehr belaftet mit grauer Theorie, wie die Einkom- mensteuer-Kommission. Au die Ausführungen des Abg. Freiberrn von Zedliß seien graue Theorie, trogdem sie von seinem (des Redners) Spezial- kollegen, dem Abg. Dr. Enneccerus so beifällig aufgenommen seien, dessen Auseinanderfeßungen überbaupt so belehrend für jeden Praktiker gewesen seien. (Heiterkeit.) Wenn man die Kommunalsteuern vom Einkommen abziehen solle, dann müsse man au die Abgaben für die Stule und Kirche und alle anderen Dinge abziehen. Aber die Schule und Kirche böten doch solhe Leistungen, die zum Leben fo nôthig seien, wie Essen und Trinken. Schließlich müßte man also au die Ausgaben für Essen und Trinken abziehen. Die Veranlagungskommissionen würden wobl ebenso zweifelhaft sein wie das Haus, deshalb müsse man über jeden einzelnen Punkt Auskunft verlangen, um eire Rihtschnur für bie Kommisfionen ¡u haben. Denn auf die Entscheidungen des Steuerzerihtshofes könne man nit warten. Es werde gut sein, die Vorsißenden der Ein- s{äßungskommiifionen zu verpflichten, mit den Steuerzahlern die Streit- und Zweifelsfragen dur{zusprehen, damit dieselben im Stande seien, richtig zu deklariren. Er wæxde gegen den Antrag des Grafen Stra@wiß und gegen den Kommissionsantrag ftimmen.

Abg. Ottens spricht fi für den Antrag der Kommission aus; der Grundbesiß fei \chwer belastet dur Kommunalfteuern, so daß es

urrecht sei, dieje Kommunalste und zu verfteuer:

Ate. G gerewtere eine fleinec leid thun die einzig Steuerdefiaration geliefer

Abg. Freiherr von Q Strachwi8.

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immer von dem Grundsaß C0, br Gegentbeil der Fall sein soüte. - 3 Beispi?zl des Abg. von Zed lei durWaus zutreffend er zufälli i z Naturalleif erboben würden, i 7 Daß diese Abrechnun,; ung

die Besteuerung ungerecht sei, | besteuerung kommen. Gerade da so hoh sci, werde beklagt ; der Gr für den ganzen Staat gleihmä \chieden ei. In diesem FaUe sei er einmal für den Antrag des Grafen Strachwig. die kleinen Besitzer dbesitzz einen eigenen Gutsbezirk bilde, habe feine Kommunalfteuern. eigenen Gutsbezirke würden verschiedene Aut le f Kommunallaîtes erschienen, als Wirtbschaftskoîten

einem Einnabmeausfall für die Staatskasse könne 1:

nit sprecen, sondern b3{stens von einer Verminderun; einnahmen. Die Meßbreinnahmen sollten ja überhaupt

besiß wieder zu Gute kommen, warum solle man nit gleit Landwirtbe etwas thun? (Zustimmung.})

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Finanz-Minister Dr. Miquel:

Meine Herren! Ich glaube, dur die Rede des Herrn Richter ist die Lage der Sathe viel klarer geworden. Er sagt, warum foll man in dubio pro fsco eintreten? Ja, der Antrag Ri§ter bat allerdings deutiih genzg zu erkennen gegeben, daß für ihn allerdings in Beziehung kein Zweifel if. Hier tritt er ein für dex Ant Grafen Stcacwiß fkoftet 6 Millionen (Heiterkeit); er fel ] uns eine neue Degression vor koftet 107 Millionen (Heiterkeit); da ift allerdines gründlich dafür gesorgt, daß keine Uebershüfse und Mebreinnabmen durch die Heranziehung des mobilen Kapitals ent- stehen, daß von einer Durchführung der Steuerreform, von Ueber- weisung von Grund- und Gebäudefteuer absolut nit mehr die Rede ist. (Widerspru links.) Gewifß, die Rehnung ift auf Heller und Pfennig zu machen. Da ift also klar, daß die Herren, welhe auf dem Boden des jeßigen Steuerprojektes ftehe2, ich am Allerwenigsten Herrn Richter zum Führer wählen follten.

Herr Richter sagt: das ift ja gerade, ebenso wie Herr Professor

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Enneccerus sagt, ein Vorzug dieser Abrenung, daß ungleihe Verbältnifse au ungleich bebandelt werden, denn dadur entsteht Gleihbeit. Er sagt, das Beispiel mit den Hand- und Spanndie1sten wäre ein dur(- aus s{lagendes, und er führt nun selbst aus einer ftädtis@en Ge- meinde auch ein Beispiel an. Da will ich einmal auf das leßtere Beispiel eingeben und werde zeigen, daß das s{chlagend ift, aber na entgegengeseßter Richtung.

Meine Herren! Es ift das Beispiel der Kanalisationskoften. Wir haben Gemeinden und ich könnte sie namhaft machen welch&e die gesammten Kanalifatiorskosten bezahlen aus der Kommunal- kasse (Zuruf links: Ift etwas Anders!) und auf den einzelnen Gebäude- und Grundbcsiger nihts werfen von den Koftea au solche Gemeinden, die dies thun, während sie überbaupt gar nichts veranlagen auf die Grund- und Geb zuer, sondern nur eine Ein- kommen- und Mietbéfteuer haben. stehen daneten wieder andere Gemeinden, die erheben gar feine Zuschläge zu der Staatssteuer auf Grund und Boden für die Kosten der Kanalisation, sondern besondere

abrechnen. Nun iit endli eine dritte Gemeinde, si2 mat es wie in dem vorigen Falle. Der Vortheil für die Grundeigenthümer ift in allen drei Fällen glei; die Summen deé zu Zahlendea sind in allen Fällen glei und do soll nun in dem einen Fall das Seseß iwingen, ganz anders zu verfabren, wie in anderen Fällen. Das scheint mir ebenso \chlagend zu sein. (Séhr richtig!)

Meine Herrea! Die Theorie, die d wickelt hat über die Natur derjenizzn Anu n, welche den Grund- besi in den Kommunen treffen, indem er ausführte, das sind wesent- lid Ausgaben, die Meliorations;¡wecken dienen, ift ja in vielen Fällen durchaus zutreffend. Nun, wenn aber diese Vorauéësezung zu- treffend ist, wie kann man denn einen Meliorationsbetrag abziehen. (Zuruf links: das ift Unt ung!) Wenn ich eine neue Chaufsee anlege, so erbsbe ih den Srund und Bodens, und ob ih das durch das Medium der Kommunalkasse thue oder direkt, in allen Fällen bleibt es Melioration von Grund und Boden. (Zuruf.) Und das ift ebenso mit den Deichlasten. In den großen Kom- munen nebmen Sie eine Stadt wie Elberfeld oder Barmen woraus bestebt da die Kommune? Nehmen Sie an: die Stadt besteht wesentlih aus Arbeitgebern und aus Arbeitnehmern. Die Zabl der Rentiers, der Beamten, die steuern, ift gering. Wenn da 600 °/9 Kommunal- steuer erboben werden, und Sie zergliedern sich die Ausgaben, die da- mit geleistet werden, fo werden Sie finden, daß dies zum größten Theil Ausgaben sind, die der einzelne Fabrikherr aus seiner Fabriks- fasse bezablen müßte, wenn er keine Kommune zur Disposition hâtte. Die ganze Kommune ift dann nur die Vermittlerin zwischen denjenigen Ausgaben, die sont aus der Generalfteuerkasse für die Meliorations- ¡wecke bezahlt werden. Wenn Sie run wieder unterscheiden wollen zwischen der Art und Weise, wie diese Kommunallasten aufgebraht werden, indem Sie nur diejenigen abrechnen wollen, die auf der Grund- und G:bäudesteuer lasten, und diejenigen abrehnen laffen wollen, die in anderer Form erboben werd:n, so begehen Sie das größte Unrecht.

De8wegen hat der Hr. Aktg. Richter ganz recht, wenn er sagt, wir müfsen den Antrag des Hrn. Grafen Strachwiy annehmen, aber den Axtrag der Kommission ablehnen. Ganz richtig, entweder das eine oder das andere, wenn Sie von den Gesihtëepunkten aus- geben, die den sämmtlihen Anträgen zu Grunde liegen!

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r Hr. Abg. Richter ent- abe

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I boffe aber niht, daß der Antrag d:s Hrn. Grafen Sitra&witz hier Boden finden könnte aus allen den Gründen, die da- gegen schon angeführt sind, und ih glaube allerdings, daß damit die großen Ungleihheiten zwac gemindert werden, die in der Abrechnung