Wh,
Wenn in diesem Gerihtshof Mitglieder sißen, welche die Gesammt- auffafsung der Veranlagungs8organe über bestimmte Fragen aus ihrer täglichen praktischen Dienstleistung kennen, wenn Mitglieder darin sißen, die ein Spezialstudium aus diesen Fragen zu machen dur ihre ganze amtlihe Aufgabe berufen sind, so wird darin do, glaube i, bei allem Respekt vor der Bedeutung der Mitglieder des Ober- Verwaltungsgerichts, vielleiht eine größere Garantie liegen, als wenn die Senate des Ober-Verwaltungëgerihts in wechselnder Zusammen- sezung entsheiden. Beim Ober-Verwaltungsgeriht ist das gar nit anders ausführbar; wir fönnen doch niht einen besonderen Senat nur für diese Fragen konstruiren, es muß ein solder Senat wie alle anderen Senate gebildet werden, und daher wird es Seitens des Präsidenten garnicht vermieden werden können, daß dic Mitglieder in diesen Senaten häufig wechseln, beziehungsweise daß diese Fragen vor alle Senate kommen. Meine Herren, wir haben daher geglaubt, daß namentlich in der ersten Zeit, wo eine große Anzahl von Zweifeln aus der neuen Gesetzgebung hervorgehen, wo eine sehr große Anzabl von Entscheidungen angerufen werden, es von Bedeutung sei, daß ein einheitlicher, nur für diese Aufgabe theilweise aus Richtern, theilweise aus besonders sa&fkundigen Beamten zusammengeseßter Gerichtshof diese Fragen entscheide. Wenn ein solcher Gerichtshof längere Zeit fungirt, feste Präjudizien aufgestellt hat, wenn sie allmählich ins Leben übergegangen und von den Veranlagung8organen anerkannt sind, dann werden viellcit diese Fragen nicht mehr in dem Maße wie in der ersten Zeit hervortreten, aber gerade während der Ueber- gangéperiode haben wir geglaubt, es fei besonders zweEmäßig und sach- dienlich, einen besonderen Gerihtébof für diese Fragen zu konstruiren.
Dann, meine Herren, muß der Steuerverwaltung au in erheblichem Maße daran liegen, daß diese Reklamationen in Steuersachen ras ents{ieden werden, und ih glaube, es ist doch eine größere Garantie dafür vorbandin, als wenn die Sachen behandelt werden wie alle übrigen Sachen des Ober-Verwaltungsgerihts. Der Herr Antragsteller {eint das auch felbst gefühlt zu haben; denn während er die Einbeitlikeit der Handhabung des Rechts, welche wesentlih au aus der Einkbeitlihkeit des Verfahrens hervorgeht, in den Vordergrund seiner Betrachtungen ftellt, konstruirt er hier doch für diese Steuersachen ein besonderes Verfahren, abweihend von den allgemeinen geseglichen Bestimmungen über das Verfahren beim Ober-Verwaltungsgerict. Ich erkenne dabei auédrücklich an, daf der Herr Antragsteller dabei den prafktischen Bedürfnissen Rechnung ge- tragen hat und daß man in dieser Beziehung die Einwände, die man machen würde, wenn streng und unbedingt die allgemeinen Grundsäße beim Verfahren des Ober-Verwaltungsgerihts hier zur Anwendung fommen sollten, gegen den vorliegenden Antrag, wenn er auch in den Detailbestimmungen so zur Annahme gelangte, wie der Herr Antrag- steller es wünscht, nicht wird erheben können.
Meine Herren, nun hat der Herr Antragsteller gesagt, die Richter- qualität, die Fähigkeit, alle Fragen rein objektiv zu behandeln und zu entscheiden, gehe ledigli aus der Gewöhnung hervor. Das unter- {reibe ih vollständig, glaube aber, daß auch der bier von der Staats- regierung konstruirte Gerichtshof zu demselben Ergebniß führen wird; denn wenn auch die Richter hier im Nebenamt fungiren, \o werden fe doc ihre Funktion dauernd behalten, und wenn die Gewöhnung zwar an die rihterlihe Thätigkeit für diejenige Charakterbildung, die zu einer absolut objektiven Behandlung der Rehtsfragen Voraut setzung ift, fo glaube ih, wird diese Gewöhnung den Mitgliedern des Steuergerihts- hofs ebenso eigen werden. Was die spezielle Kenntniß der Steuer- fragen aber betrifft, wird mögliherweise die Garantie für das Vor bandensein einer solchen Kenntniß bei den Mitgliedern des Steuer- gerichtshofs, wie ich {hon ausführte, noch größer sein.
Sodann hat der Herr Antragsteller an die Spitze geftellt die Forderung der Einheiilihkeit der Rechtsprehung. Ich verkenne die Bedeutung dieser Forderung in keiner Weise und muß zugeben, daß diese Seite seiner Auéführungen schr erbheblih ins Gewiht fällt als ein Bedenken gegen die Konstrukticn dieses Steuergerihtshofs; es fragt fi nur: überwiegen nicht die andern Bedenken, die ih bezeichnet babe, gegen die cinfae Uebertragung an das Ober-Verwaltungs- gerit? Dieses Bedenken wird aber wesentlich durd den íIn- balt der Vorlage abgeschwäht. Denn die Fragen, die beim ODber- BVerwaltung8geriht in Steuersachen, namentli in Betreff der Kom- munalsteuern, biéher zur Entsheidung gekommen sind, bezogen \ich wesentli auf diejenigen zweifelhaften Rechtsfragen, die sich aus der aussch{ließliben Besteuerung der Aktiengesellshaften und sonftigen Ge- sellshaften durch die Kommunen ergaben, die nun na diesem Gesetz au der Staatsfteuer unterworfen werden und in Zukunft also zuerst und entscheidend, wenn die Kommunalsteuern in Folge von Zusclägen erboben werden, vor dem Steuergerihtshof zur Entscheidung kommen. Es ift also dieses Bedenken zwar nicht ganz wegzuleugnen, aber im böhsten Grade abgeschwächt.
Nun wollen Sie sh aber weiter die Konsequenzen denken, welche der Antrag des Herrn Antragstellers, wenn er zum Gefeß wird, baben wird. Na meiner Ueberzeugung wird es zu einer wesentlichen Umgestaltung unserer ganzen bisherigen Steuerverfassung und zugleich in Folge dessen des Ober-Verwaltungegerichis führen, denn wenn Sie bier ein Ober-Verwaltungsgeriht einfügen, so wird es kaum aus- bleiben können — man wird die Konsequenz nicht abweisen können —, daß dann nicht bloß auch für die Gewerbesteuer, sondern auch für die Grund- und Gebäudesteuer, ja auch für unsere indirekten Steuern und Abgaben, soweit niht biétber die Berufung an die Gerichte môög- li war, gleichfalls dieselbe Kompetenzregelung stattfinde. Das würde aber das Ober-Verwaltungsgeriht in einem hohen Grade überlaften, und das sind Konsequenzen, die man in ihrer Bedeutung zur Zeit noch kaum übersehen kann.
Meine Herren, ih will hiermit meine Bemerkungen {ließen ; in der sch{ließlihen Absicht, in leßter Instanz die an die Steuer- veranlagung sich knaüpfenden Retéfragen von einem unabhängigen Gerichtébof und niht vom Finanz-Minister entscheiden zu lassen, ift die Staatêregierung mit dem Antragsteller einig. Ihre Bedenken be- ziehen si, namentlich für die Uebergangéperiode, wesentlich auf die Frage der Zweckmäßigkeit. Wir glauben, im Großen und Ganzen durch unsere Vorlage dieselben Garantien unabbßängiger und sach- fundiger Rechtsprehung gegeben zu haben wie der Herr Antragsteller. I kann daber rur bitten, die Regierungévorlage aufrecht zu erbalten, glaube aber persönlich allerdings fagen zu können, daß die vorliegende Frage — ih fann nit die Meinung des Staats-Ministeriums in dieser Bezichung ausdrücken — ¿u denjenigen Fragen gehört, von denen ih bei meiner ersten Begrändung des Ertwurfes sazte: iu Aubiis libertas! (Bravo!)
Abg. von Meyer (Arnswalde): Der vorliegende Paragraph be- \Genke das Land mit einer neuen Behörde, obgleih man deren bereits in Hülle und Fülle besißge. Bis 1872 habe es nur: Magistrat, Landrath, Regierung, Ober-Präsident und Minifter gegeben. Seitdem babe man noh: Kreisaus\{chüsse, Bezirkéaus\chÜüfse, Bezirksverwaltungs- gerihte, Provinzialaus\{chuß, Provinzialrath und Ober-Verwaltungê- geriht bekommen. Geldausgaben und Screiberei hätten sich nit nur verdoppelt , sondern mehr als verdreifaht. Füge man nun noch einen obersten Steuergerihtshof hinzu, so würden häufige Kollifionen mit anderen Bebörden nicht ausbleiben und eine endlose Masse von Sghreiberei im Gefolge baben. Er halte das Ober-Verwaltungs- gecicht für unbedingt zuverlässig auch in Steuersachen.
Ybg. Dr. Krause: Seine Freunde würden es mit großer Freude begrüßen, wenn der Antrag Gaeist Gesch würde. Gerade das Ober- NVerwaltungs8geriht als S{luß der Steuerbehörde würde die richtige Stellung baben, ausgleihend zu wirken. Bestehe aber ein Steuer- gerichtshof aus ernannten finanztehnis{en Beamten, so werde zum Mindesten der Verdacht einer Fiskalität obwalten. Um reine Rechts- fragen handele es sich aber auch nicht ganz, sondern auch um Zweckmäßigkeitsfragen. Denn handele es O Um Leine Nectéfragen, so würden Juristen und Verwaltungsbeamten die geeignetsten Persönlichkeiten sein. Daß man aber Fragen der Zweckmäßigkeit vorwiegend finanzteGnishen Mitgliedecn überweisen wolle, entsprede nit dem Lobe, das der Finanz- Minister dem Ober-Verwaltungsgeriht mit vollem Recht ertheilt babe. Sthon zur Zeit sei die Rehtsprehung in Steuersachen beim Ober- Verwaltungsgeriht eine bedeutende. In Zukunft werde sie weit geringer sein. Alle die Streitfragen, was fteuerpflihtiges Ein- fommen sci, was abzugsfähig sei, habe man schon in diesem Geseßze beantwortet. Wenn der Minister meine, daß man in Konsequenz des Antrages Gneist später au die Gewerbesteuer und andere Steuern dem Ober-Verwaltungsgeriht zur Entscheidung unter- breiten müsse, so wünsche er (Redner) dieses gerade. Das Haus möge den Antrag Gneist annehmen, bei dem es sich um fkeinerlei fraftionspolitishe Gesihtépunkte handele.
Abg. von Keudell: Dec größte Theil seiner politischen Freunde {ließe sih mit ibm dem Anirag Gneist an. Regierung und Steuerpflichtige befänden sich sehr wohl bei den bisherigen Ent- scheidungen des Ober-Verwaltungégeridts in Steuersahen. Aller- dings seien bisher nur Gemeinde-, Kreis- und Provinzialabgaben seiner Rechtsprehung unterworfen — Staatssteuersachen würden bisher cndgüitig im Verwaltungs8wege erledigt —, ader her- vorragende Staatêrechtslehrer, wie Schulze-Gäverniß und Stengel, bâtten nahdrücklich die Beseitigung dieser Anomalie ver- langt. Weshalb sei man nun in der Regierungsvorlage dem Ober - Verwaltungêgeriht ¡vorbeigegangen ? Die Motive gäben keine Antwort. Die heute gegen das Dber - Verwaltungszeriht geltend gemahten Gründe {ienen ihm nicht aus\{iaggebend zu sein, weder die wehselnde Zusammenseßung der Senate noh die lang- samere_ Funktionirung des Ober-Verwaltungsgerihts. Die Errichtung eincs Spezialsenats könne bier genügende Abhülfe hafen. Er habe aber große Bedenken gegen den Steuergerihtshof : wegen seiner neben- amtlichen Zusammenseßung, wegen der ni{t abzuweisenden Ver- muthung der Fiékalität und wegen der vorauézusebenden Divergenz A Präjudizien, Das Haus möge deshalb den Antrag Gneist an- nehmen.
Aba. Graf zu Limburg-Stirum: Das Ober-Verwaltungs- gerit \preze Ret zwishen dem Staatsbürger und dem Staat in seiner Eigenschaft als Vertreter des Staatsvermögens; hier handele es ih aber um die Steuerhoheit des Staats, und er sei sehr erstaunt gewesen, daß die Regierung diese große Konzession des Steuergerichts- hofes gemacht habe. Aber es fei ja wohl begreiflid, da5 das Finanz- Ministerium von der Verantwortlichkeit für diese Entscheidungen auf steuerlihem Gebiete befreit sein roolle. Daß das Ober-Verwaltungsgerict alle Saten in zwei Monaten erledige, sei durhaus nicht richtig. (Zuruf recht8: Zwei Jahre!) Daß die Ober-Verwaltungegerihts-Räthe sahlich unterrichtet seien, bezweifle er nicht. Das Personal des Steuer- gerichtshofes sei aber ganz genau dasselbe wie das des Ober-Ver- waltung8gerits; man könne durhaus niht sagen, daß der Steuer- gerichtshof von dem Finanz-Ministerium abhängig sein werde. Der Steuergerihtshof werde die Sate praktisher und zweckentsprechender erledigen, Bei der großen Anzahl von Sachen, die namentlich in den ersten Jahren zu entscheiden sein werde, werde man dem Steuer- gerihtshofe eine große Zahl von Hülfsarbeitern zuweisen müssen. Beim Ober-Verwaltungs8geri{t müsse taan neue Stellen hafen, die man nachher bei verminderten Geschäften behalten müsse. Deshalb bitte er den Antrag abzulehnen,
Abg. Rickert s\priht sich für den Antrag Gneist aus und glaubt, daß die Regierung diefem Antrage keinen Widerspruch entgegen- seßen werde. Der Abg. Graf zu Limburg-Stirum hätte bei seiner Begründung auch zur Beseitigung des Steuergerichtshofes und zur Aufrechterhaltung des bisherigen Verfahrens kommen müssen,
Abg, Dr. Windthorst erklärt sich ebenfalls für den Antrag von Gneist. :
Der Antrag wird darauf gegen die Stimmen der Kon- servativen und einiger Freikonservativen angenommen. Der ganze Abschnitt wird darauf den weiteren Anträgen des Abg. von Gneist entsprehend umgestaltet. Die Vorschriften über die Geschäftsordnung der Kommission (F 52—57); die Ab- schnitte IV.: Oberaufsicht 8. 58. V.: Veränderung der veran- lagten Steuer innerhalb des Steuerjahres (§8. 599—63) und VI.: Steuererhebungen (§8. 64—67) werden ohne Debatte
erledigt.
Es folat Abschnitt VIT. : Strafbestimmungen (§F. 68—72).
Zu §. 68 wird ein Antrag des Abg. Jm Walle, das Minimum der Geldsirafen von 20 A zu beseitigen (statt „20 bis 100 M“ Strafe solle es heißen „bis 100 M“), abgelehnt, dagegen werden einige von ihm beantragte redaktionelle Aende- rungen angenommen.
Nah §. 71 sollen die bei der Steuerveranlagung be- theiligten Beamten und Kommissionsmitglieder, welche die zu ihrer Kenntniß gelangten Einkommensverhältnisse eines Steuer- pflichtigen offenbaren, mit Geldstrafen bis 1500 M bezw. mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft werden. Die Straf- verfolgung soll nach der Regierungsvorlage auf Antrag der Regierung eintreten. Die Kommisfion hat beschlossen, daß auch der betroffene Steuerpflihtige den Antrag auf Verfolgung stellen kann.
Abo. von Tiedemann (Bomft) beantragt, daß die Verfol- gung nur auf Antrag der Bezirksregierung eintreten solle; sie müsse erfolgen, insofern der dur die Verleßung des Geheimnisses betroffene Steuerrxflichtige dieselbe unter Darlegung des Sachverhalts be- anspru@e und niht Rücksiten des öffentliwen Wohls entgegenftänden. Es müße für die Mitglieder der Veranlagungskommission ein gewisser Schuß gegen übermäßige Angriffe gegeben werden. Der Antrag entsprebe den Beschlüssen der Gewerbesteuerkommission.
(Seheimer Finanz-Rath Wallach empfiehlt ebenfalls den Antrag des Abga. von Tiedemann.
Abg. Freiherr von Huene: Die Steuerpflichtigen müßten gerade Angesichts der Deklaration einen Schuy haben gegen Offen- barung ibrer Geheimnisse. Wenn die Gewerbesteuerkommission anders beschlossen habe, so werde es sich empfeblen, diesen Beschluß später umzuändern.
Abg. Höôöppner empfiehlt den Antrog des Abg. von Tiedemann, der cine Verbesserung der Kommissionsvorlage fei.
Abg. Dr. Enneccerus hat Bedenken gegen die Schlußworte des Antrages „und nicht Rücksichten des öffentliwen Wobhles ent- gegenstehen“.
Finanz-Minister Dr. Miquel:
Ich melde mi nur zum Wort wegen der leßten Aeußerunge« des Herrn Vorredners.
Das würde nach seinem Vorschlage eine Konstruktion geben, die ¡u den allergrößten Bedenken Veranlaffung geben würde. Er erkennt selbs an, daß die Bezirksregierungen doch Ver- anlassung haben könnten, in manchben Fällen aus Gründen des öfentlihen Wobles folhen Anträgen ni&t zu entsprehen. Wenn aber diefe Worte gestrihen werden, so würde die Bezirksregierung unter allen Umständen, wenn der Censit es verlangt, für den betreffenden Censiten die Strafverfolgung eintreten lassen müssen, obwohl sie vielleicht glaubt, daß dazu keine Veranlaffung vorliege, vielleicht sogar Rücksihten des öffentlichen Wohles entgegenstehen. Man kann naG meiner Meinung nur das Eine oder das Andere thun: entweder muß man der Bezirksregierung allein das Recht der Anklage geben oder der Bezirksregierung und dem Censiten auf eigene Rechnung. Aber daß der Letztere sich des Shildes der Regierung bedienen soll und die Regierung gezwungen ift, nach den Wünschex des Censiten Strafverfolgung eintreten zu lassen, diesen Artrag möchte i bitten, unter allen Umständen abzulehnen.
Es ift ja gan5 zutreFend, daß wir hier die Censiten s{üßen wollen g?2gen unberchtigtee und frivole Bekanntmachungen von Geheimnissen. Andererseits aber baben wir do& auch eine Verpflichtung, die an und für s|ich {wer belasteten Kommission8mitglieder gegen unberechtigte Angriffe Seitens der Censiten zu \{üßen. Da findet sich ohnebin sehr leiht ein Gegensaß zwischen einzelnen Censiten und den Kommissions- mitgliedern, und es können da leiht die Kommission8mitglieder mit Anklagen behbelligt werden, die an sich durchaus nit berechtigt find. Dadurch war die Regierung auf den Gedanken gekommen, beide Rücksichten mit einander zu vereinigen, indem man den Schuß gegen frivole Verfolgungen der Kommissionsmitglieder vereinigte mit dem nothwendigen Schutz des Censiten felbst, Ih glaube, die Regierung§- vorlage ist doch der rihtige Weg; sie vermittelt beide Aufgaben, die wir hier zu erfüllen haben,
Abga. v. Tiedemann (Bomst): Die Streihung der Worte würde die Kommissionsmitglieder vogelfrei machen; unter solchen Verhältnissen würde er sih niemals entschließen, Mitglied einer Kommission zu werden.
Abg. Freiherr von Huene: Der Abg. von Tiedemann werde niemals Mittheilungen von seinen Kenntnissen maten: eine ungerecht=- fertigte Anklage gegen ibn würden die Gerichte zurückweisen. Gegen ungerech!fertigte Anklagen sci überbaupt Niemand ges{ügt.
Abg. von Tiedemann (Bomst): Eine absihtlibe Indis- kretion werde er nit begehen; aber es könne einmal eine Acuße- rung fallen, die so aussehe, und sih gegen einen folchen Vorwurf zu vertheidigen, sei nicht angenehm.
Finanz-Minister Dr. Miquel:
Meine Herren! Die Vergehungen, die hier in Frage stehen, sind doch \{wierig zu korkretisicen, wenn ich mich so ausdrücken darf. Aus einer ganz unbedachten, so zu sagen unsckuldigen Aeußerung kann allmähli®, so wie die Gerüchte entstehen, eine gans bestimmte Behauptung werden, und es können leiht, nament- li in dem Verhältniß der Mißstimmung über eine hohe Veranlagung, sehr unbegründete Anklagen gegen die Kommission er- hoben werden. Wenn beispielsweise heute in dem Moment, wo unsere Reihs- und preußishe Staatsanleihe gezeihnet wird, an der Börse das ganz abscheuliße Gerücht verbreitet war, daß Se. Majestät der Kaiser sehr {wer krank sci (Hört, hört !), so können solhe Dinge entstehen, man weiß nicht, woher sie kommen; {ließli bleibt irgend Jemand zufällig daran hängen. So können folhe Anklagen aus Gespräthen, aus balb hingeworfenen Worten entstehen, und dies haben wir vermeiden wollen. Daher haben wir eine Garantie für die Kommissionsmitglieder in das Gesetz aufnehmen wollen, daz die Anklagen erst objektiv von der Regierung geprüft und nach Befund der Umstände erhoben werden. IH muß aber sagen: will die Landeêvertretung für die Censiten nochH eine größere Garantie haben, so würde ich zwar be» fürhten, daß daraus Mißbräuche hervorgehen könnten, aber die Frage if nicht von enischeidender Bedeutung.
8. 71 wird unter Ablehnung des Antrags von Tiede- mann nah dem Antrage der Kommission angenommen, ebenso 8. 72, welcher von der Beitreibung der Geldstrafen handelt, und Abschnitt VIIT: Kosten (§8. 73—76).
Der Abschnitt IXY., Heranziehung zu den Kommunal- abgaben sowie Regelung des Wahlrechts (§5. 77—79) wird ausgeseßt, weil ein hierauf bezüglicher Antrag Bachem von der Einkommensteuer-Kommi)sion berathen wird; der Bericht diefer Kommission soll erst abgewartet werden.
Um 31/2 Uhr wird die weitere Berathung vertagt.
Entscheidungen des Reichsgerichts,
Verkauft ein Detailhändler wissentilich Waare aus einer in seinem Laden ofen aufgestellten, mit fremder Firma versehenen Standbüchse oder Dose, Schahtel 2c.,, wodur dem kaufenden Publikum die Waare fäls{chlich als Fabrikat jener fremden Firma erscheint, so mat si, nah einem Urtheil des Reichsgerihts,„ III. &trafsenats, vom 6. November 1890, der Händler dadur einer Verleßung des Firmenschugzes gemäß S. 14 des Markenschut- gesetzes [chuldig.
— Bietet ein Handelsagent seine Dienste Namens seines Ge\@äftsherrn drit:en Personen an unter dem Vorgeben, Vollmacht hierzu zu besitzen, ohne daß der Geschäfisherr diesen dritten Personen eine Anzeige von der Bevollmächtigung des Agenten zu Geschäfts8- abschlüssen gemabt hat oder diese ih in anderer Weise von der Eristenz der vorgegebenen Vollmacht Kenntniß verschafft haben, so wird, nah einem Urtheil des Reichsgerichts, VI Civilsenats, vom 1. Dezember 1890, wenn der Agent tbatsählich ohne VollmaHt Geschäfte mit jenen dritten Personen abgeschlossen hat, der Geschäfts- berr durch diese Abschlüsse nicht verpflichtet. Selbst wenn der Gescäftsherr dem Agenten früher — ohne daß der Agent den Dritten als selbständiger Vertreter des Geshäftsherrn irgendwie an- gekündigt war — freie Hand gelassen hatte, ob und welhen Personen und zu welchen Bedingungen er verkaufen wolle, ihm später aber einshränkende Anweisungen gegeben bai, so ift ein unter Buben dieser Anweisunaen abgeschlofienes Geschäft für den G:schiftsherrn unverbindlih. Der Geschäftsherr kann demna die dem Agenten ertheilten Instruktionen wirksam zurücknehmen oder modifiziren, obne denjenigen Personen, mit welhen früher durch Vermittelung des Agenten kontrahirt worden, und welchen nicht der Agent als selbst- ständig berechtigter Vertreter vom Geschäftsherrn angekündigt worden war, davon Mittheilung machen zu müßen.
¿ 46.
Zweite Beilage zum Deutschen Reichs-Aüzeiger und Königlich Preußischen Skaals-Auzeiger.
18A.
Berlin, Sonnabend, den 21. Februar
Königreich Preußen.
Privilegium wegen Ausgabe von 240000 ( viereinhalbprozentiger Anleihescheine der Broelthaler Eifenbahn- Aktien- gesellshaft, Ausgabe von 1891,
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. Nachdem von der Broeltkhaler Eisenbahn-Aktien- gesellshaft zu Hennef a d. Sieg darauf angetragen ist, ihr zur theilweisen Deckung der bei der Ausführung der Eisenbahn von Oberpleis nah Niederpleis entstehenden Auëgaben die Aufnahme einer viereinhalbprozentigen Anleibe im Betrage von 240 000 # durch Aus- gabe auf den Inbaber lautender Anleihescheine zu gestatten, wollen Mir in Gemäßheit des § 2 des Gesetzes vom 17, Juni 1833 (G-seßz- Sammlung Seite 75) durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes- berrlibe Genehmigung zur Ausgabe jener Anleihescheine untec den folgenden Bedingungen ertheilen.
& 1. Die bis zur Höhe von 240 000 A auszugebenden Anleihescheine werden na dem beiliegenden Muster A unter der Bezeichnung: „Viereinhalbprozentige Anleihescheine der Broelthaler Eifenkahn- Aktiengesellschaft, Ausgabe von 1891“ in Stücken zu 500 Æ unter fortlaufenden Nummern von 1 bis 480 ausgefertigt. ; : S Auf der RückXseite der Anleibescheine wird dieses Prioilegium ab- gedruckt. Dieselben werden mit der eigenhändigen oder faksimilirten Üntershrist des Vorsitzenden des Aufsihtsraths und des Vorstandes der Broelthaler Eisenbahngesellschaft versehen und von einem Beamten der leßteren cigenhändig unterzeichnet. 7 : Die für diese Anleihescheine nah dern ferner anliegenden Muster B auszufertigenden Zinsscheine sowie die Anweisungen zur Abbebung neuer Zinsscheine nah Muster C werden in gleiwer Weise ausgefertigt. Die erste Reihe der Zinsscheine für vier Jahre nebst Zinéschein- anweisung wird den Anleibesheinen beigegeben. N : Beim Ablaufe des ersten und jedes folgenden vierjährigen Zeit- raumes werden nach vorgängiger öffentliher Bekanntmachung für anderweite vier Fahre neue Zinsscheine und Zinssczeinanweisungen ausgerei&t. Die Ausreibung erfolgt an den Vorzeiger der Zinsfcein- anweisung, dur deren Rückgabe zugleih der Empfang der neuen Zinsscheine bescheinigt wird, sofern nit vorher dagegen von dem Snbaber des Anleibesheins unter Vorlage desselben bei dem BVor- stande der Gesellschaft shriftlid Widerspru erhoben worden ist. Im Falle eines solhen Widersprus erfolgt die Ausreichung der neuen Zinésheine an den Inhaber des Anleihescheins. E Werden Zins\ceinanweisungen nit innerhalb Jahresfrist vom Tage ibrer Fälligkeit ab zur Erhebung der neuen Zinsscheine benußt, so erfolgt die Ausgabe der neuen Zins\czine und der Zinsscein- anweisung nur an die Inhaber der Anleihescheine. S 2 Der Nennwerth der Anleihescheine wird mit jäbrlih viereinhalb vom Hundert verzinst. Die Zinsen werden halbjährlih vom 1. April und 1. Oktober jedes Jahres ab ausbezahlt. Zinfen, deren Erhebung innerhalb vier Iabren von den in den betreffenden Zinsscheinen be- stimmten Zahlungetagen an nit geschehen ist, verfallen der Gesfell- \chaftskafse. S. 8.
Die Inhaber der Anleihesheine sind auf Höhe der darin ver- riebenen Kapitalbeträge und der dafür nach S. 2 zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Broelthaler Eisenbahngefellschaft.
Sie stehen in dieser Beziehung einerscits den Inhabern der auf Grund Unscres Privilegiums vom 20. Januar 1890 ausgezebenen Anleibescheine im Betrage von 1200 0(0 # nach, während ihnen andererseits vor weiteren Anleihen, welche die Gesellschaft etwa fpäter aufnehmen sollte, ein Vorzugsrecht für Kapital und Zinsen ausdrück- lih vorbehalten bleibt.
S: 4;
Die Anleibeseine unterliegen vom Jahre 1895 ab der Tilgung. Zur Tilgung derselben werden jährli verwendet:
a. der Vebers&uß, welcher vom Ertrage des Unternehmens der Broeltbaler Eisenbahn-Gesellshaft nah Deckung der laufenden Ver- waltungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten, der Beiträge zu den Reserve- und Erneuerungsfonds, der Zinsen der für das Unternehmen der Broelthaler Eisenbabngesellshaît ausgegebenen Anleibßesceine und nach Abzug der zur Tilgung der auf Grund unseres Nrivilegs vom 20. Sanuar 1890 aufgenommenen Anleihe von 1200000 nach Maßgabe der Bestimmungen desfelben zu verwendenden Beträge übrig bleibt, bis zur Höhe von einem halben Prozent des Nenn- werthes der neuen Anleihe und — S
b. die ersparten- Zinsen der getilgten Anleihescheine, Für die Jahre, worin ein folher Uebershuß nicht vorhanden ist, werden zur Tilgung nur die etwa ersparten Zinsen (zu Þ) verwendet. Die Tilgung wird durch Ausloosung bewirkt. E
Der Gesellschaft bleibt das Ret vorbehalten, vom Jahre 1897 ab eine größere als die im Eingange dieses Paragraphen bezeichnete Tilgung vorzunehmen und dieselbe dadurch zu beschleunigen, wie auch nah dem Jahre 1897 zu jeder Zeit sämmtliche Anleihescheine durch öffentlide Blätter mit se&8monatlicher Frist zu kündigen. In beiden Fällen bedarf es der Genehmigung der Staatsregierung. Die Ein- Iôfung sowobl der ausgeloosten als auch der gekündigten Anleihesheine erfolgt zum Nennwerthe. -
Die Ausloosung findet zuerst im Jahre 1895 und fodann alljähr- lih ftatt und die Einlösung der. biernach zur Rückzahlung gelangenden Anleihescheine erfolgt vom 1. April des rähfstfolgenden Iahres ab, zuerst also im Jahre 1896. Ueber die Ausführung der Tilgung wird
dem Eisenbahn-Kommifsariat alljährliG Nachweis geführt.
8. 5.
Die Ausloosung der zu tilgenden Anleihescheine erfolgt jeweils in den Monaten Juli bis September am Sitze des Vorstandes der Gesell- schaft in Gegenwart desselben und eines Notars. Die Zeit der bezüglichen Verhandlungen, zu welcher den Inhabern der Anleihescheine der Zutritt freisteht, ist 14 Tage vorher dur einmalige Bekannt- machung in den im §, 11 erwähnten Blättern zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
8. 6.
Die Nummern der ausgeloosten Anleihesheine werden binnen 14 Tagen na der Ausloosung öffentli bekannt gemacht. Die Ein- [lösung derselben erfolgt von dem im S. 4 bezeihneten Tage ab bei der Gesellschaftskasse in Hennef an die Vorzeiger der betreffenden Anleihescheine gegen Auslieferung derselben und der dazu gehörigen, no nit fälligen Zins\{eine. Werden die noch nit fälligen Zins- scheine nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden an dem Kapitalbetrage gekürzt und zur Einlösung der Zinsscheine verwendet, sobald dieselben zur Zahlung vorgezeigt werden.
Im Uebrigen erlisht die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Ver- zinsung jedes Anleihescheines mit dem 31. März des auf die Aus- loosung und die bezüglihe Bekanntmachung folgenden Jahres.
Die in Folge der Ausloosung eingelösten Anleihesheine werden unter Beactung der oben wegen der Ausloosung vorgeshriebenen Form
verbrannt, wogegen die Gesellschaft die in Folge einer allgemeinen Kündigung ihrerseits oder in Folge der Rückforderung Seitens der Gläubiger (vgl. §. 9) eingelöften Anleibescheine wieder ausgeben darf. Sl Die Nummern der ¿ur Rückzablung fälligen, zur Einlösung nicht redchtzeitig vorgelegten Anleibescheine werden während der näcbsten zehn Jahre na dem Fäligkeitstermine jährlih einmal von dem Vor- stande der Gesellshaft Behu?s Empfangsnahme der Zablung öffentlich aufgerufen. Gehen sie dessen ungeachtet nicht spätestens binnen Jahres- frist nah dem leßten öffentliwen Aufrufe zur Rückzahlung ein, fo erlischt jeder Anspruch aus denselben an das Gefellshastêvermögen, was unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Anleihe- \cheine von dem Gesellshaftsvorstande einmal öffentlich bekannt gemacht wird. Obgleich hiernach aus dergleiben Anleibescheinen keinerlei Ver- pflihtungen für die Gesellshaft in späterer Zeit abgeleitet werden fönnen, so steht dob der Generalversammlung der Gesellschaft frei, die gänzlihe oder theilweise Einlösung derselben aus Billigkeits- rüdcksichten zu beschließen. 8. 8.
Die Kraftlozerklärung angeblich verlorener oder verniGteter Anleihesceine erfolat im Wege des Aufgebots nah den für das Auf- gebot von Privaturkunden geltenden gescßlihen Bestimmungen. Für die demgemäß für kraftlos erklärten sowie au für zerrissene oder sonst unbrauhbar gewordene, an die Gesellshaft zurückgelieferte und zu vernihtende Anleihesheine werden auf Kosten des Empfängers neue Anleihes{eine ausgefertigt. Dagegen können angektli{ch ver- lorene oder verniétete Zinsshein- und Zinssheinanweisungen weder aufgeboten, noch für fraftlos erklärt werden. Es foll jedo demjenigen, welcher den Verluit von Zinsscheinen vor Ablau? der Verjährunagftfrist (§. 2) bei dem Vorstande anmeldet und den statt- gehabten Beit glaubkaft dartlut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht zum Vorschein ge- kommenen Zinescheine gegen Empfangsbescheinigung ausgezahlt werden.
S. 9.
Die Inhaber der Anleibescheine sind niht befugt, die Nückzahlung der darin vers{riebenen Beträge anders als nah Maßgabe der in S. 4 enthaltenen Bestimmungen zu fordern, es fei denn,
a. daß fällige Zinsscheine, ungeachtet solche zur Einlösung vor- gezeigt worden, länger als drei Monate unberitigt bleiben,
b, daß der Betrieb der Bahn durch Schuld der Gesellschaft länger als fechs Monate gayz aufhört,
c. daß die in §, 4 festgeseßte Tilgung der Anleihescheine nit innegehalten wird.
In den Fällen zu a und b kann das Kapital an demselben Tage, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden, in dem Falle zu c ift dagegen eine dreimonatli%e Kündigungéfrist zu beobaten.
Das Recht der Zurückforderung dauert in dem Falle zu a bis zur Einlösung der betreffenden Zinsscheine, in dem Falle zu h bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Betriebes, das Recht der Kündigung in dem Falle zu c drei Monate von dem Tage ab, an welDem die Zahlung der Tilgungssumme hätte erfolgen sollen. Die Kündigung verliert in- dessen ihre rechtlihe Wirkung, wenn die Gesellschaft die nicht ein- gehaltene Tilgung nacholt und zu dem Ende binnen längstens dreier Monate na erfolgter Kündigung die Einlösung der zurücckzuzahlenden Anleibescheine nachträglich bewirkt.
S 10;
Bis zur Tilgung der Anleihesheine darf die Gesellschaft keine zur Eisenbahn und zu den Bahnhöfen erforderlihen Grundstücke ver- kaufen. Dies bezieht sich jedoch nit auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befiadliben Grundstücke, au nit auf folche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an das Reih oder den Staat oder an Gemeinden zur Errichtung von Post-, Telegraphen-, Polizei- oder fsteuerliwen Einrichtungen oder wele zu Packhöfen oder Waaren- niederlagen abgetreten werden wöchten. Für den Fall, daß Unsere Geribte einen Nachweis darüber erfordern follten, ob ein Grundstüdck zur Eisenbahn oder zu den Bahnhöfen erforderlih sei oder nicht, genügt eine Bescheinigung des Gisenbahn-Kommissariats.
Die vorstehende Bestimmung soll ih jcdoch auf diejenigen An- leibescheine nicht beziehen, die, zur Rückzablung fällig erklärt, nicht innerbalb sech8s Mcenaten nach Verfall zur Einlöfung vorgelegt werden.
S Ul
Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentliter Bekannt- mabungen müssen im Deutschen Reichs- und Preußisben Staats- Anzeiger und in einer in Köla erscheinenden Zeitung abgedrudckt werden.
Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige Privilegium Aller- böcsteigenbändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoH dadur den Inhabern der Anleihescheine ihre Befriedigung von Seiten des Staats zu gewährleisten oder Recbten Dritter vorzugreifen.
Das gegenwärtige Privilegium ist dur das Amtsblatt der Re- gierung zu Köln bekannt zu mahen und eine Anzeige davon, daß dies geschehen, in die Gesez-Sammlung aufzunehmen.
Gegeben Berlin Schloß, dea 1. Februar 1891.
(L. S.) Wilhelm R. von Maybah. Miquel.
Muster À. : Viereinbalbprozentiger Anleiheschein
der Broelthaler Eisenbahn-Aktiengesellschaft, baa i von 1891,
M Inhaber dieses Anleihescheines hat auf Höhe von fünf Hundert Mark Antheil an der in Gemäßheit des umstehend abgedruckten Aller- höchsten Privilegiums aufgenommenen Anleihe von 240 000 #4 der Broelthaler Eisenbahn-Aktiengesellschaft. Hennef, den . . ten 1801 S Die: Broelthaler Eisenbahn-Aktiengesellschaft. Der Aufsichtsrath. Der Vorstand. “Unterschrift. Unterschrift. (eigenhändig oder (eigenhändig oder faksimilirt.) faksimilirt.) Ausgefertigt: (Unterschrift eigenhändig.) Diesem Anleihescheine sind 8 Zinsscheine 1. Reihe für die 4 Jahre 18 .. bis mit Zinsschein - Anweisung bei-
(Trockener Stempel.)
gegeben.
Muster B. Zinsschein 1. Reihe
S. zu dem viereinhalbprozentigen Anleihescheine der Broelthaler Eisenbahn-Aktiengejellshaft, Auggabe von 1891, É
; Fnhaber dieses hat vom 1. April (1. Oktober) 18 . . ab die 2 halbjährlichen Zinsen für die Zeit vom S auf . den obengenannten Anleiheschein über 500 Æ bei unserer Gesellschafts- : fasse zu erheben mit “M B : Senne n e... - 1901. Die Broelthaler Eisenbahn-Aktiengesellschaft. Der M i Doris. Unterschrift. R nter\chrift. (eigenhändig oder S ¿ (eigenbändig oder faksimilirt ) F / fafsimilirt.) Aus8gefertigt : „ (Unterschrift eigenhändig.)
28 Verjährt am .… ten =
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Anweisung zur Abhebung neuer Zinëscheine für den viercinbalbprozentigen Anleißesckein der Broelthaler Eisenbahn-Aktiengeselishaft, Ausgabe ron 1891,
über 500 M
Inhaber empfängt gegen Rückgabe dieser Anweisung bei un'erer Gesellschaftékzse -die folgende Reibe von §8 Stück Zinsscheinen zum vorbezeicneten Anleibescein der Broelthaler Cisenbahn-Aktiengesell!caft, sofern nicht von dem Inhaber des Anleihescheines gegen diese Aus- reichung Widerspru erhoben is. Im Falle eines folhen W der- \pruchs oder wenn die Anweisung überhaupt nicht beigebracht 1oerden kann, erfolgt die Ausreichung der Zinsscheine an den Inhaber des Anleibesceines.
Hennef, den
Die Broelthaler Eisenbahn-Aftiengesellscaft.
Ge he! aat Der Borsftand. nterschrift. Unterschrift. (eigenhändig oder aer (eigenhändig oder fafsimilirt.) Riga ta fakiilirt.) Ausgefertigt : (Unterschrift eigenhändig.)
Pecsonalveränderunungen.
Königlich Vreußische Armee.
Offiziere, Portepee - Fähnriche x. Ernennungen, Beförderungen und Verseyungen. Im aktiven Heere. Berlin, !. Februar. v. Houwald, Sec. Lt. vom 6. Branden- burg, Infanterie - Regiment Nr. 52. in das Infanterie-Regiment Nr. 140, v. Ihlenfeld, Sec. Lt. vom Infanterie - Regiment von Horn (3. Rhein.) Nr. 29, in das Inf. Regt. Markgraf Karl (7. Brandenburg.) Nr. 60, Prinz zu Solms Braunfels Sec. Lt. vom Drag. Regt. von Arnim (2. Brandenb) Nr. 12, in das 2. Garde-Ulan Reat, von Goeben, Port. Fähnr. vom Brandenburg. Iäger-Bat. Nr. 3, in das Feld-Art. Regt. von Scgarnborst (1. Hann.) Nr. 10, — verseßt. Bauer, Major z. D., kommandirt zur Dienstleistung bei dem Bekleidungsamt des 8. Armee-Corps, zulegt Hauptm. und Comp. Chef vom 7. Rhein. Inf. Regt. Nr. 69, mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform dieses Regts. zum Mitgliede des Bekleidungsamts des VII1, Armee-Corps ernannt,
Nachbenannte Ober - Primaner der Haupt - Kadettenanstalt als Port.-Fähnrs. in der Armee angestellt, und zwar: die Port.-Unter- offiziere v. Paw el sz bei dem 4. Garde-Regt. z. F., Graf v.PfeilI. bei dem 1. Garde-Feld-Art. Regt, v. Diezelsky bei dem Kaiser Alexander Garde-wren. Regt. Nr. 1, Frhr. v. Wangenheim T. bei dem 3. Garde-Gren. Regt. Königin Elisabeth, Frhr. v. d. Wege, Graf v. Lambsdorff bei dem 3. Garde-Regt. z. F, Schulze I. bei dem Gren. Regt. König Friedri Wilbelm I]. (1. Schles.) Nr. 10, v. Boetticher II1. bei dem Inf. Regt. Graf Tauenzien von Wittenberg (3. Brandenburg.) Nr 20, v. Albert bei dem Inf. Regt. Großherzog Friedri Franz II, von Viecklenburg-Schwerin (4. Brandencurz.) Nr. 24, v. Blume bei dem Inf. Regt. Prinz Louis Ferdinand von Preußen (2. Magdeburgishes) Nr. 27, Molière I. bei dem Magdeburgis&en Füsilier - Regiment Nr. 36, v. Schmeling bei dem 2. Hanseat. Inf. Regt. Nr. 76, v. Flotow I. bei dem 2. Hannov. Inf. Regt. Nr. 77, Graf v. Wengersky bei dem 5. Thürin1. Inf. Regt. Nr. 94 (Großherzog von Sachsen), Frhr. v. Massenbach bei dem 2. Großberzogl. Hess. Drag. Regt. (Leib-Drag. Regt.) Nr. 24, Same ki bei dem Qui. Regt. Fürst Blücher von Wahlstatt (Pomm.) Ier. 5, Von Graevenitz bei dem 1, Garde-Feld-Art. Regt., Febr. v, Rössing bei dem Garde-Pion. Bat, Pikardi bei dem Inf. Regt. Fürst Leopold von Anhalt-Dessau (1, Magdeburg.) Nr. 26, Gamvy bei dem Feld-Attillerie- Regiment von Podbielski (Niedersle\.) Nr. 5, Schimrigk bei dem 5. Rhein. Inf. Regt. Nr. 65, Gusovius bei dem Westpreuß. Feld-Art. Negt. Nr. 16, Unteroff. Kindler bei dem 4. Niederschles. Inf. Regt. Nr. 51, die Port. Unteroff. van den Bergb 1. bei dem 9. Westfäl. Inf. Regt. Nr. 53, v. Heuser bei dem Großherzogl. Hess. Feld-Art. Regt. Nr. 25 (Großherzogl. Art. Corps), Klein bei dem 1. Naffau. Inf. Regt. Nr. 87, Lueder bei dem Feld-Art. Regt. Nr. 31, Ziemßen bei dem Feld-Art. Regt. Nr. 36, Schoof I. bei dem Fuß-Art, Regt. von Hindersin (Pomm.) Nr. 2, Bieliß bei dem Füs. Regt. a Karl Arton von Hohenzollern (Hohenzollern.) Nr. 40, Unteroff.
öttshau bei dem Fuß-Art. Regt. Nr. 10, die Port. Unteroff. Dziobek II. bei dem Maadeburg. Pion. Bat. Nr. 4, Hüger bei dem Hannov.{Pion. Bat. Nr. 10. i E
Fm Beurlaubtenstande. Berlin, 14. Februar. Stubens- rau, Pr. Lt. von der Res. des 1. Garde-Regts. zu Fuß, zum Hauptm., Michaelis, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk Koniß, zum Sec. Lt. der Res. des 4. Garde-Regts. zu Fuß, Rothe, Vizes
eldw. vom Landw. Bezirk Halle, zum Sec. Lt. der Res. des Kaiser S Garde-Gren, Regts. Nr. 2, Hir\ch, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk Montjoie, zum Scc. Lt. der Ref. des Königin Augusta Garde-Gren. Regts. Nr. 4, Graf v. Brühl, Pr. Lt. von der Garde- Landw. Kav. 1. Aufgebots, zum Rittm.,, Plebn, Sec. Lt. von der Res. des 2, Garde-Drag. Regts., zum Pr. Li.,, Falkenroth, Vizes Wacbtm. von dem Landw. Bezirk Hagen, zum Sec. Li. der Ref. des Garde-Train Bats., Reschke, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk Bartenstein, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Freiherr Hiller von Gaertringen (4. Posen.) Nr. 59, v. Sw{leußner, Sec. Lt. von der Res. des Kür. Regts. Graf Wrangel (Osftpreuß.) Nr. 3, NIC Ver Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks ¿gen, Richter Il, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Königsberg, Voigt, Sec. Lt. von der Infanterie 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Braunsberg, Tittel, Matthes, Mortensen, Rehl, Sec. Lts. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bez. Bromberg — zu Pr. Lts., Balzer, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk Gnesen, zum Sec. Lt. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, v. Rychlowski, Vize-Wawbtm. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des S(les. Trains Bats. Nr. 6, Scholy, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk Küstrin, zum Sec. Lt. der Res. des Oldenburg. Inf. Regts. Nr. 91, Holz»