1891 / 50 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 26 Feb 1891 18:00:01 GMT) scan diff

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die die Durchführung sidern soll, wie es im driiten Absaß des 8. 120 der Vorlage ge- | Geben ist, find folgende: Nach §. 120 des bestehenden Geseyzes ift es zulässig, dur& Ortéstatut den Arbeitern unter 18 Jahren die Verpflichtung aufzulegen, eine Fortbildungsschule zu besuchen. Eire Strafbestimmung für die Arkeiter, die jungen Leute bis zu 18 Jahren, die die Schule zu besuchen haben, aber versäumen, enthält die Gewerbeordnung nicht. In denj:nigen Ländern, wo der Fort- bildungës{ulunterriét nit durch Gesetz obligatorisch gemacbt ift, hat man si damit zu helfen gesucht, daß auf Grund einer Polizei- verordnung die Strafbarkeit der Säumigen ausgesprochen wurde. So ift das beispielêweise in Preußen auf Grund des Gesc8es vom 11. März 1850 gescheben. Mit diesen Polizeiverordnungen und der Be- stimmung des §. 129 der Gewerbeordnung haben wir cinen durchaus zufriedenstellenden Zustand lange Jahre bindurch gehabt; die Schule ist regelmäßig besucht worden, nicht mehr und nit weniger als andere Schulen, und, wie gesagt, es war gar kein Grund zu einer Beschwerde vorhanden. Da erging im Jahre, wenn id niét irre, 1883 ein Erkenntniß des Kammergerichts, wel%es auésprach, daß diese Polizeiverordnungen, welche vor den örtliden Polizeiverordnungen erlassen waren , nicht cültig seien, und diesem Kammergerihtéerkenntniß {losen sich dem- n¿dbst eine große Zahl voz Erfenrtnifsen von Schöffengericbten an. Die Folge davon war, daß in einer großen Reibe von Fortbildung8- \Gulen der Unterricht durch Fortbleiben der Schüler derart geftört wurde, daß die Schule ganz ges{&lofsen werden mußte. Das ergiebt einen ganz außerordentli bedenklichen Zustand unseres ganzen Fortbildungés{hulwesens. Heute müssen wir befürdten, daß, wenn niht éine Aender:

berbei- geführt wird, das ganze Fortbildu in Preußen überbaupt in Frage gestellt ift. è den verbündeten Regierungen, im vorliegenden r preußis{hen Regierung, die den Antrag im

z 5 f gebung

at, die Ver- Meine Herten, a asgeshihte beraus mödte ih hon hier bemerkten ines 1 di Herren Mitglieder [ni j î der Vorlage çeben, die Anwendung der rihteten Prinzips [l Bestimmung bier aufzu

Rech{btszustand gestört war, er wieder bergestell

Fortbildun

f, M. oegruadet,

Ih mötte mir gestatten, glei an dieser Stelle darauf hirzuweifen, daß die Ordnung des Unterrichts an sich doch un öglich in der Gewerbeordnung geregelt werden kann. Wenn Sie hier die Bes stimmung aufnebmer in der Fortbildungss@ule in der Viutter- sprae unterri®tet n soll, so fommen Sie meines Erachtens s zu der Konsequenz, daß Sie überhauvt den ganzen Lehrplan Fortbildungés&@ule in diesem Geseg regeln müssen. Das ganz aus8geschlofsen. Ich möhte Sie deshalb bitten, dem Herrn Vorredner ich glaube, von der auf den Standpunkt zu stellen, daß die er Frage nit der Gewerbeordnung unterliegt, sondern e der Landesgesetgebung ist. aube dot konstatiren zu dürfen, daß im Allgemeinen Nugen der Fortbildungsschule, die Unentbehrlihfkeit derselben pon dem überwiegenden Theile dieses Hauses anerkanrt wird.

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ße ein unentbehrlides Element der Ausbildung der großen Menge nserer jugendlihen Arbeiter ift, daß sie davon unter keinen Umständen lasen mö&ten, und daß fie Alles versuben müfsen, um sie wirksam aus- Und dazu gehört das glaube ich doch ausfpre@en zu \{ck

¿ugestalten. s _ n

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ic kann mih wieder darauf be-

aussprab, daß in Folge eines

Straflosigkeit für die Versäumniß

2 Bestand ciner großen Zabl dieser S ulen

tellt worden ist. ist meines Erachtens ein eflatanter daß obne Zwang an sehr vielen Stellen nit auszu I könnte Ihnen eine ganze Reibe von Regierungs- wo dieser Fall eingetreten ist. Es sind z. B. im Marienwerder zehn bis zwölf Schulen vorkbanden, das fragliche

nt geworden ist. Im Regierungsbezirk Köslin geshlofsen werden müssen. Im Bres-

ine Schule von 134 S®&ülern auf 34 zu-

on 450 Schülern auf 300; eine Shule

von 134 auf 28; im Magde-

120 Schüler batte, gar nit

in Quedlinburg, die vor Kurzem sind auch in anderen Regierung®- :Zgen nur daraus ersehen, meine Herren, behauptet babe, daß obne Zwang

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wesentlih um die Frage, auf welck&e

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eten wäre, man könnte der Unter- F glaube, die richtigste [[zemein an ¡wei Wochentagen des ul :aterriht ertheilt werde; denn  großen Bedenken Auskunftsmittel i it das. fiher ¡Fen ih aber klar darüber fein, mittagëunterriGts in der W nur tem beft:gsten Wider- idwerks, das bier in Frage i , daß dadur eine wesent- :gendlihen Arbeiter in der Wir können

zu Treten,

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daß es nit zuiä!hg 1

des Hauptgotte®dienfste

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des obligatorishen Fortbildungës{ulunterrihts | sind damit einverstanden, daß der Antrag Gutfleish und Genoffen,

der ih in dieser Ri&tung bewegt, angenommen wird,

Endli, meine Herren, erkennen wir au an, daß es durchaus wünschenêwerth ist, daß während des Hauptgottesdienstes ein Unter- ri&t in der Fortbildungëshule überhaupt nit statifindet. Dagegen aber babex wir Bedenken, daß dieses im Gesey ausgesprochen wird Es ift von Iabr zu Jahr mehr eingetreten, daß der Unterricht brend des Sottesdienstes aufgehört Lat; wir wären in der Lage, Fhnen das durch Zablen natzuweiïen, daß von Jahr zu Jahr die Zabl derjenigen Stulen, in denen während des Hauptgottetdienstes freiwillig unterrihtet wird, zyrückgegangen iît. Wir wünschen diese Entwidelung; aber ich halte es nit für rihtig, im Gesetze sie obligatoris% zu machen, weil wir au bier fürdten müssen, daß eine garze Reihe wobltbätig wirkender Fortbildungéshulen dadur einen emvfindlihen Stoß bekommen würden, Wir würden es alfo vorziehen, daß diese Bestimmung nit geseglih gemacht werde, sondern daß man es dem weiteren Bestreben der verbündeten Regierungen über- lasse, dafür zu sorgen, daß ter Unterricht in der Fortbildungêsule, au der freiwillige, während des Hauptgottesdienstes, immer mehr aufhört.

Zu meinem Bedauern sind die Haushaltungs\chulen, die in der Regierungsvorlage ihren Play gefunden hatten, gestrihen worden. Ich lege auf die Ausbildung dieses Hausbaltungsschulunterrichts einen ganz erheblichen Werth. Es ist uns au hier entgegengehalten worden, das werde s entwideln, es werden si diese Schulen von selbst und freiwillig immer mehr ausbilden. Ja, ich muß behaupten, wir sind an diesen Versuchen jeßt schon reckcht lange Zeit; und wenn Sie das Fazit ziehen, so “werden fie ein etwas betrübendes Re- fultat bekommen. Der Besu der Haushaltungs\chulen hat si bis jeßt nur fehr wenig lebhaft entwickelt in Süddeutschland, wie ih glaube, niehr wie in den norddeutshen Theilen unseres Vaterlandes, im Ganzen aber immerhin dob nur sehr chwach. Ih kann die Arsi&t nicht aufaeben, daß, ohne daß ein Zwang auch în dieser Richtung ausgeübt wird, mit der Ausbildung dieses außerordentli wichtigen Zweiges der Fortbildungsshule, welcher die Ausbildung der Médchen aus dem Arbeitecstande zu guten und tüchtigen Hausfrauen bezweckt, nur ein ganz geringer Fortschritt gemacht werden wird.

Indessen muß ih bekennen, daß die Einwendungen, die von mebreren Seiten gegen den Zwang zum Besu der Haushaltung®- schulen gema@t sind, au ibre Berebtigung baben, und ih kann es wobl au: sprechen, das die verbündeten Regierungen auf die Annahme dieser ihrer Vorlaze ni&t ein so entsheidendes Gewicht legen, daß dadur der Paragravh für sie unannehmbar wird.

Dasselbe ift der Fall bei der Bes{ränkung der Verpflichtung auf männliche jugendliche Arbeiter bis zum achtzehnten Lebensjahre. Gerade mit i auf die Haushaltungës{ulen hätten wir gewüns@t, 5 der obligatoris&e Besuch der Fortbildungsschulen auch für Mädchen eingeri&tet würde. Bei dem zablrei@en Wider- spre ch, der dagegen erboben ist, kann ih nit annehmen, daß diese Bestimmung Annahme finden wird. I@ kaan auch bier nur wieder- holen, wie wünschenswerth sie uns auß erscheint; wir würden dem Paragraphen aus dem Srunde, daß die weiblichen Arbeiter gestrichen sind, unsere Zustimmung schließlih nit versagen.

Nun möchte ich not einige Worte mir gestatten zu dem Antrage des Hrn. Abg. Dr. S&aetler, der als Zusaß-Antrag gestellt ist zu dem

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verbündeten Regierungen sind fo entschieden davon durchdrungen, daß |

Antrage der Hrrn. Abgg. Dr. Hartmann und Genofsen auf Nr. 300 III,

Soweit ic den Antrag auffasse, bedeutet er ein Entgegenkommen gegen den Standpunkt, den die Regierungen in dieser Frage einge- nommen baben, eine Erleihterung dabin, daß es möglich ift, den Unterri&t am Sonntag in ausgedehnterem Maße stattfinden zu laffen, als wenn, wie das bisher geplant ift, allgemein vorgeschrieben wird, daß während des Hauptgoitesdier stes kein Unterrit stattfinden darf. Ih nehme an, daß der Antrag so zu versteben ist, daß diejenige Instanz, die die Stunde des Unterrichts zu legen hat, darüber zu entsheiden hát, ob der betreffende Schüler den Hauptgottesdienst zu besuchen hat, oder den besonders für ibn eingerihteten Gottesdienst seiner Konfession.

Zweitens nehme ih an, daß unter dem besonders eingerihteten Gotteëdienft seiner Konfession ein soler verstanden wird, der unter Zustimmung der geistlihen Behörde eingerihtet wird.

Ih nehme an, daß diese Vorausfezungen richtig find, und kann vorläufig erklären, daß die verbündeten Regierungen gegen den Antrag des Hrn. Abg. Dr. Shaedler voraussihtlih keine Einwendungen er- heben werden, wenn der Antrag der Hrrn. Dr. Hartmann, Letocha und Möller Annahme findet.

Baverisher Bundesbevollmächtigter Ober-Regierungs-Rath Land - mann: Die baverishe Regierung sei von jeher bemübt gewesen, Kol- | [isionen des Fortbildungës@ulunterrichts mit dem Gotteëdierst zu ver- | meiden. Der Antrag Hartmann {eine zu weit zu geben. Nach dem- | selben würde der Unterri®&t nur aur einen Theil des Vormittags ge- | legt werden fönnen, (s dürften etwa nur ¡wei Stunden \ret bleiben. | Das sei zu wenig. Für den Zeichenunterri®t z. B. fei nit jeder | es seien vielleiht mehrere Lokale nothwendig, die | Zabl der Swbüler könne au mehrere Stunden erfordern. Aus diefen | Verbältnissen sei ix Bayern die Praxis entstanden, daß die Fortbil- | es vor oder rach dem getwoöhrlichen Gotteêdienît, | Dies wolle der Antrag

Lebrer geeignet, |

dungéscüler, sei einen besonderen Schülergottesdienst hätten. Schädler aufrecht erhalten.

Abg. Ebertvy: Er freue sich, daß Seitens des Handels- Ministers eine dem Vorschlag seiner Partei günstige Erklärung ab- sei, sowie darüber, daß er es niht für wünschens- wertb halte und es nit seine Absicht sei, gesetzlich festzulegen, daß | der Unterricht in Fortbiltungës{ulen während des Hauptgotteëdienstes | nit ftatifinden dürfe. Die Aufrehterhaltung des Fortbildungë#\{hul- j Î

weiens und scine Fortbildung sei ebenso eine Kulturfrage, wie andere Sittlichfeitéfragen, von denen des Breiteren gehandelt werde. Die arbeitenden Klaffen sollten in dem Forfucrenzkamvf ftärker gemacht werden; dazu müßten fie die Grundlage in den Fortbildungss{ulen nten. Er ftimme dem Handels-Minister auch darin bei, daß es bne Zœang niht gehe. Von diesen Auffassungen nun sei die Re- erungëvorlage aufgegangen. Er beklage es, daß andere Momente, e mit dieser Bildungsfrage gar nichts - zu schaffen hätten, durch die Kommission bineingetragen worden seien. Seine Partei wolle ein Gewer “epolizeigeseß machen. Die Kicce und die Religion seien dabei aus dem Spiele zu lassen. Für Den, der wirklih religiöfes Bedürf niß tabe, sei der papierne Paragrav§ ganz gleichgültig. Deutscbe Reich habe zwölf Jahre obne folde Bestimmung gelebt; deshalb, weil an vielen Stellen des Deutschen Reis Unterricht während des Hauptgottesdier stes erthcilt worden sei, cie Jugend irreligiós geworden? Mit Gewerbepolizei-Geseßen fördere man die Religion nit. Es fei eine Bestimmung, die nihts nüßze, aber sehr viel \chaden könne. Aus diesen Gründen balte er den Antrag seiner Partei für den aliein rihtigen. Er wolle ja nur die Aufrebterhaitung jezigen Zustandes, die Kommission wolle ihn ändern. Warum rn, was fich bewährt habe? Die Fortbildungsf{ulen würden gsalirt werden, und die Behörden würden von diesen Ein-

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richtungen nur allerlei Verlezenbeit Haben. Er ftehe dem Fortbildungéschbulwesen ziemli nabe und verstehe nibt, wie man weibliche jugendlihe rbeiter bier anders behandeln wolle, als mêänn- lie. Die Bevoriugung der Innungen {ließli ersrecke ihn gar nidt, mit Rücksiht auf den Geldpunkt werde diese Bestimmung auf dem Papier stehen bleiben. Die Anträge seiner Partei ständen in diesem Falle der Regierungëvorlage am nähhsten und er cmpvfehle unter Abtiehaung aller anderen Anträge ihre Annahme.

Aba. Dr. B ubl: Den Antrag Gnifleis® könne er {on deshalb ni&t emrfeblen, weil, wenn die Fortbildungsshule in der Zeit des Hauptgotteëdienstes gehalten werde, in Folge des Vorkommens vieler lei6tsinnizen Elemente die jungen Leute weder die Kirhe no® die Schule besuhen würden. Seine Partei werde sich mit dem Antrag Hartmann befreunden müssen, aber nach den Ausführungen des Staatê-Ministers Freiherrn von Berlepich könne sie au dem Antrag Schâdler beitceten. Er (Redner) glaube eine Uebereinkunft zwischen den geistliden und weltliben Behörden über diesen Schülergottes- dienst werde s@ leiht und zur allgemeinen Zufriedenheit herstellen lassen. Der Antrag Auer erscheine ihm in feiner Tendenz durchaus sompatbisch. Ec wise aus langer Erfahrung, daß die SFortbildungéshulen an den Abenden sehr große Uebel- stände bätten. Während des Unterrichts seien die jungen Leute müde, nach Séluß des Unterrihts seien sie aber sehr aufgeräumt und zu foldem Unfuge aufgelegt, daß mehrfach deswegen die Schulen hätten aufgehoben werden müfsen. Er könne aber konstatiren, daß die In- dustriellen aus dem Elsaß ßch kürzli bereit erflärt hätten, für die Fortbildungsshule während der Arbeitszeit den jungen Leuten freie

eit zu laffen. Gegen den Antrag Auer lafse jich cinwenden, daß, wenn er anzenommen werde, in Gemeinden, die gegen die Fortbildungs- \chule während der Arbeitszeit Einwendungen erhöben, dann überbaupt feine Fortbildungsiculen eingeribtet würden. Und ferner in Fortbildungssculen gingen doch junge Leute bis zu 18 Jahren. Menn nun in einem Orte verschiedenartige Gewerbe seien, unter denen Einer geringere tägliche Arbeitszeit habe als die Anderen, so könnte mit Rücksiht auf dies eine Gewerbe die Fortbildungsshule wäbrend der Arbeitszeit der anderen Gewerbe nicht zugelaffen werden, Er sci also gegen den Antrag Auer. Was nun die Fortbildungs- {ulen für weiblide Arbeiter anlange, so solle hier das angestrebt werden, was im größten Theile Deutshlands s{on geltendes Nett sei. Er bitte also, auch den dabin gehenden Antrag anzu- nehmen.

Abz. Klemm (Sawsen): Die wictigste Frage, um die es si bier für ibn bandle, sei, ob der Fortbildungës{ulunterrit in di Zeit des Hauptgottesdienstes verlegt werden dürfe. Na den Aus- Ffübrungen des Staats-Ministers Freiberrn von Berlepsch werde man das zur Zeit leider niht vermeiden können. Ér (Redner) hoffe, daß es sich in Zukunft anders werde einrihten laffen. Jett habe die Aufsichtsbehörde das Bestimmungsrecht darüber, und er hoffe, daß ie dieses AuffiGtsrecht wohlwollend autüben werde, befonders na tun den jungen Leuten die gehörige Zeit zur Muße

Der Antrag Schädler dürfte doch zu sroßen

bei den Verhandlungen wishen den verschiedenen ¿chôr Irlaß geben, und er möchte deshalb sich für die dritte Lesung einen anderen Antrag nah dieser Richtung vorbehalten. Was den Fortbildungsuntecriht der weiblichen Arbeiter anlange, fo dürfe man nit dur zu große Ausdehnung desselben die Töwter dem Einfluß der Familie entziezen. Man sage, in den Fortbildungs- \Gulen lerntzn die Mädchen nähen und ausbefsern, aber er babe in seinem Leben genug junge Mädchen kennen gelernt (Heiterkeit) und wise, daß si alle diese Handfertigkeiten in der Ebe von selbit ein- fänden. Der Antrag Auer sei ihm sehr sympatbish, aber mit Rüdidbt auf tas Kleingewerbe halte er ihn niht für ausführbar.

Um 51/4 Uhr wird die weitere Berathung auf Donner- stag 1 Uhr vertagt.

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Haus der Abgeordneten. 42, Sigung vom 25. Februar 1891.

Der Sitzung wohnen der Minister des Jnnern Herr- furth und der Finanz-Minister Dr, Miquel bei.

Die zweite Lesung des Einkommensteuergeseßes wendet fich nunmehr zu dem zurüdckgestellten Abschnitt IX: Heranziehung zu Kommunalabgaben, sowie Rege- lung des Wahlrechts.

S. T7 lautet:

Sind zu den Beiträgen und Laften, welche kommunale und andere öôfentlide (Schul-, Kirchen: u. f. w.) Verbände nah dem Maßstabe der Einkommensteuer aufzubringen bezw. zu vertbeilen haben, Personen mit Einkommen von nit mehr als 990 Æ ber- anzuztehen, so erfolat deren Veranlagung auf Brund nachstehender finzirter Normalsteuersäte:

bei einem JIahreseinkommen von mebr als bis einschließli

M 420 M

Iabresfteuer 2/5 9% des ermittelten steuer- vflihtigen Einkommens bis

zum Höchstbetrage von 1,20 M4

O; 660 , 2,40 M O 900 , 4,00 , ie vorbezeiwneten Personen können, wenn die Dekung des Zedarfs des betreffenden Verbandes ohne deren Heranziehung ge- ert ifi, von der Beitragspfliht entbunden oder mit einem ge» ingeren Prozentsaße als das höhere Einkommen kberangezogen erden, ibre Freilassung muß erfolgen, sofern sie im Wege der Fentlihen Armenpflege fortlaufende Unterftüßung erhalten.

8. 78 lautet:

Die Berarnlagung (§8. 77) ges&ieht dur die Voreinshäßzungs- fommissionen (8. 31) unter Anwendung der Bestimmungen dieses Gesctes. 5

Die Bescblüsse der Voreinshäßzungskommission unterliegen der Prüfung des Vorsitenden der Veranlagungskommission; beanstandet derselbe cinen Beschluß, so erfolgt die Festseßung des Steuersazes dur die Veranlagurgaskommission. S

Die festgeseßte Steuerliste ift 14 Tage lang öffentli aus- zulegen vnd der Beginn der Auslegung in ortéüblicher Weise be kannt zu machen.

Gegen die Veranlagung steht dem Steuerpflichtigen bionen einer Aus\chlußfrist von vier Wochen nah Ablauf der Auslegungëfrift die Berufung zu und zwar

a. wenn die Veranlagung dur die Voreinschäßungésfemmission obne Beanstandung erfolat ift, an die Veranlagungskommiïision,

b. wenn die Fesisetung des Steuersagzes dur die Veranlagungê- kommission stattgefunden kat, an die Berufungaskommission.

S. 79 in der Kommissionsfassung lautet : Ï

Für die Feststellung der rah dein Maßstabe der Befteuerung erccelten Watbl-, Stimm- und sonstigen Berehtigungen in den

Fertli&en Verbänden (S. 77) treten an die Stelle der bisbetigen

l2fsensteuersäge die in den §8. 17, 77 vorgesehenen entsprewenden Steuer'äte, falls aber die Beranlagun; in Gemäßheit des §, 78 nit stattazfurden bat, die den betreffenden Klaffenstcuersiuzfen ent- \pre@enden Einkommentte:üge. j

fs Biltung der Urwähblcrabtheilungen für die Wahlen ¡um Hause der Abgeordneten, der Wäßlerabiheilungen für Ses meindeverrreteræœablen und in fonstigen Fällen, wo auf die Wahl- berechtizungen în öffentliden Verbänden die Summe der ver- nsagten Beträge der Klafsen- und fkiaisifizirten Ginfommensteuer einwirft, ift für jede nit veranlagte Person ein Steuerbetrag von 3 A an Stelle der bisherigen Klafsenfteuer zum Ansaß zu bringen. : E L

Ferner beantragt die Kommission folgenden 8. 79a:

Soweit nah den bestehenden Bestimmungen in Stadt- und

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Landgemeinten das Bürgerre@t bezw. das Stimm- und Wablrecht in Gemeindeangelegenheitzn an die Bedingung eines jäh-lichen Klassenfteuerbetrages von 6 Mark geknüpft ift, tritt bis zur ander- weitigen gescßliden Regelung des Gemeindewahlrehts an die Stelle des genannten Saßes der Steuersaß ron 4 # bezw. ein Ein- fommen von mebr als 669 Æ bis 200 M

In denjenigen Landestheilen, in welhen für die Gemeinde- | Bon

vertreterwabler die Wäßler na Maßgabe der von ihnen zu ent- richtenden direkten Steuern ia Abtheilungen getheilt werden, tritt an Stelle eines 6 #4 Einkommensteuer übersteigenden Steuerfayes, an welchen dur Ortsftatut das Wahlrecht geknüpft wicd, der Steuersaß von 6 Æ

Wo solche Ortéstatuten na bestehenden Kommunalordnungen zulässig sind, kann das Wablre&t ron einem niedrigeren Steuer- sage be¡w. von einem Einkommen bis 900 # abhängig gemaßt werden Eine Erböbung ist nit zulässig. ;

Dieser §. 79a soll an die Stelle des früheren Autrags Bachem treten, der zurückgezogen ist.

Außerdem liegen noch folgende Anträge vor:

Abg. Richter: j

Bor §. 79 folgenden §. 78a einzuschalten:

In denjenigen Landestheilen, in welchen für die Gemeinde- vertreterwablen die Wähler nach Maëgabe der von ihnen zu entrih- tenden direkten Steuern in Abtheilungen getheilt werden, erfolgt dies2 Eintheilung fortan ledialich nah Maßgabe der von ibnen für Staat und Gemeinde zu entrihtenden Einkommensteuer.

Soweit für sole Landestheile das Gemeinde-Bürgerrehi nah Gescy oder Ortsstatut abbängig ist von einem bestimmten Min deft- betrag von Klafsenfieuer oder ron einem besiimmten Minimal- einkommen, tritt an Stelle solœer Bestimmungen die Vorschrift, daß das Gemeinde-Bürgerrecht Jedermann zustebt, der zur Ein- fommenfteuer des Staats oder der Gemeinde veranlagt ist oder ein Einkommen von 420 Æ besigt.

Abg. Graf Strahwigtg:

Dem §, 79 als Abfay 4 binzuzufügen:

„Eine Abänderung der am 1. Januar 1891 vochandenen Urwahlbezirke in folbea Gemeinden darf nur dann stattfinden, wenn die Einwobrerzahl eines Ucwahlbezirks die nab der Verocd- nuna vom 30. Mai 1849 zuläsfige Höhe übersteigt.“

Aba. Ridcert:

1) Im Alinea 2 des §. 79 ftatt ,3* zu seten.

2) Die Königlihe Staatsregierung zu ersuchen:

In der nächsten Sessi

in der drittlezten Zeile 4" an-

ession den dur die Artikel 72 und 115 der Verfasungsurkunde verbeißenen Gesezentwurf, betreffend die Wablen zum Ackgeordnetenhause vorzuleaen und dur dasselbe das allgemeine, gleiche, direkte und geheime Wablrecht nah Maßgabe des Reichs- wablrechts einzuführen. N

Abg. Freiherr von Zedlitz: In dem Antrage des Abg. Rickert zu Nr. 2

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1) In der 1. Zeile die Worte „nächsten S?ssion“ dur „lauferden Legiélalurperiode“. 2) Zeile 3 einzuschaltzn nach „Abgeordnetenhause“ „auf der Grundlage der Artikel 70—72 der Verfafiung“. 3) Die Worte „und dur“ bis „einzuführen“ zu fîtreihen. Abg. Ba hem (Mülheim): Den Sé{lufßsaß des 2. Absatzes des §. 79 de besch!üfe von dem Worte „einwirkt“ an foigendermaßen zu faffen: „ift für jede zur Staatéeinkommensteuer nit verarlagte wahl- berechtigte Perso®s cin Steuerbetrag von 3 zum Ansaß zu bringen“. Bei 8. 77 bemerkt Abg. Richter: Es sci auffällig, daß, während der Minifter fi sont viele ftatistise Zusammenstellungen verschafft babe, keine Aufstellung darüber erfolgt sei, wie der §. 77 der Vorlag? auf die Gemeindeeinkommensteuer wirken werde und wie weit noch in Gemeinden Einkommen unter 900 A auch später besteuert werden würden. Er habe eigentli nit gegen den §. 77 Einwendungen zu erbeben, sondern nur dagegen, daß über das Ver- hältniß zur Gemeindeeinkommensteuer nichts gesagt sei, als was S. 77 enthalte. Der Abg. Rickert babe in der Kommission verurt, im Anschluß an das Gese Vorschläge zu machen in Bezug auf das Verhältniß zur Gemeindebesteuerung. Er habe dabei so wenig Unterstüßung gefunden, daß er (Redner) si nah diesen und seinen eigenen Erfahrungen versage, mit weiteren Vors{lägen hier- über hbervorzutreten. Man habe fic in der Kommission damit ge- trôstet, daß die S{wieriakeiten der Gemeindecinkommensteuer im Verwaltunaswege geregelt werden würden, und der Finanz-Minister habe erklärt, daz die bisherige Praxis insofern aufgegeben werden folle, als den Kommunen die Ermättigung gegeben werden solle, eigene Tarifîäte aufzustellen Unter diesen Umitänden frage er die Regie- rung, wie sie ch im Großen und Ganzen den Verwaltungëweg in Bezug auf die Gemeindeeinkommensteuer denke. Wolle man ab- warten, bis die Gemeinde die Initiative ergreife? Das würde sehr un- praktis fein, denn die Gemeinden hätten sh seit Jahren an die bestehenden Steuertarife gewöhnt, man müsse ihnen also zu der Aenderung eine besondere Anregung geben, etwa dur ein an die Ge- meinden zu erlafsendes Cirkular. Es sei dabei noch zu bedenken, daß die Veranlagung namentliG im ersten Jahre früher geshehn müsse, als sonst. Es entstege die weitere Frage, wie fb die Zushläge zu der- Einkommensteuer verhielten zu denen zu der Grunde und Gebäudesteuer. Diese Zuschläge seien bisber dur einbeitlihe Beschlüsse der Aufsichtsbehörde festge- stellt und aenehmigt worden. Werde man nun eine Ermäßigung allein des Zuschlages zur Einkommensteuer gestatten, oder sollten die Gemeinden alljäbhrlih auch die Zusbläge zu den Realfteuern herab- seßen? Das Leßtere würde er für durchaus ungerechtfertigt balten. Wenn die neuen Veranlagungen in den Gemeinden mebr Geld aufbrähten, müfse dieses allein zur Herabsezung der Zuschläge zur Einkommensteuer verwendet werden. Die Zuschläge zur Grund- und Gebäudesteuer sollten nun von den Ergebnissen der neuen Ver- anlagung noch garni{t berührt werden, und der Finanzminister abe sid dagegen verwahrt, daß s{chon in diesem Gese die Frage der Realfteuern unmittelbar entschieden werde. Wenn man nun im Ver- waltungêwege_ anders verfahren werde, in dem Gemeindehausbalt die Mehrerträgnisse unmittelbar verwenden wolle zur Herabsetzung der Zusdhläge zur Grund- und Gebäudefteuer, werde das aarze Ver- bâltni5 der Real- und Persoralsteuern unmittelvar nab Inkrafttreten ! dies:s Gesetzes vershoben werden. M 4

Minifier des Jnnern Herrfurth:

zu ersetzen

9 der Kommissions- D

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den éffentliben Lasten leistet. Und die r. otiwendige Konsequenz dieses Gruntfayes ift, daf, wenn ih bei dem einzelnen Waktibere&tigten die Beitragsleistung vermehrt, dann au eine entsprehende Steigerung des Stimmrechts eintreten, und wenn sich die Last vermindert, dann ih auv das Slimmre(ßt entsprehend vermindern muß. : : diesem Grundsay ausgehend, war es ers forderli, überbaupt irgend welche Ermittelungen dieser Rithtung bin anzustellen,

Wenn man aber diese Ermittelungen angestellt bätte, so fiè beute gänzlih unbrauchbar und Staatêregierung bâtte natürlißh doch nur könren auf der Basis, die sie im Gese Tarif, den sie in Anwendung bringen r mit einem Marimal?ag von 3%. Nun find aber in Jhrer KommisKona wesentlihe Aenderungen nach diefer Richtung bin vorgenommen worden; der Marximalsag ift ron 3 auf 4% heraufgeseßt worden, und in den mittleren Klassen baben erbebliwe Ermäßigungen stattzefunden. Alle Ermittelungen und Grßebungen, die inbetrefff der Aenderung des Wahlrechts auf Brund der Regierungê2vorlage ftaitgefunden bätten, würden jeßt unbrauhbar sein. Wir werden Ermittelungen von praktishem Werthe überbaupt erft lösen können, nachdem wir wissen, wie der Tarif und der Marimaliteuersaß definitiv festgestellt sind.

Eine derartige Bestimmung über die Aenderungen des Waßhl-

rebts gehört, wie ih bei Gelegenbeit des Antrages des Abg. Bachem u8geführt h2be, meines Erachtens niht in das Eirkommen teuergeset, ondern bedarf einec speziellen geseßliven Regelung. Für eine solhe würden dann felbftrederd die cingehendsten Ermittelungen angestellt worden fein. den Antrag des Abg. Bachem im Rakbmen des für einen bestimmten Landes- theil Veränderu find, baben folHe Ermitte- lungen stattge der Drucktsache Nr. 149 zur Kenntnißna! 90r.

Was nun die leuten Ausführungen des Hrn. Abg. Richter an- langt, die inwieweit dur diz neue Einkommensfteuer- Berarlagung ih innerhalb der einzeinen Gemeinden in Folge der Steigerung der Höbe der Einkommensteuer das Verbältnif von Per- sonal- zu Realfteuern verschieben würde, so möchte ih darauf auf- mérfsam maden, daß innerhalb der Gemeinden dieses Verhältniß nirgends geseßlich festgelegt ist. Die Einkommensteuer - Regu- lative enthalln in der Regel nur die Bestimmungen über die Frage, in welcher Weise eine Kommunal- Einkommensteuer erhoben werden soll; und die andere Frage, inwieweit daxeben noH Zusbläge zu Realsteuern erboben werden, regelt si nach besonderen Beschlüssen der Gemeinden; und diese Beschlüsse fônnen jeden Augenblick geändert werden, und zu ihrer Aendecung be- darf es ledigli§ der Zustimmung der Kommunal - Auffihts- bezöôrden, d. h. des Kreis - Aus\{hufses bei den Land- gemeinden, des Bezirks-Ausshufsses bei den Stadtgemeinden. Etwas anders das muß ich dem Hrn. Abg. Ritter allerdiags zugeben liegt es in Betreff der Kreisfteuern. In Betreff der Kreis- steuer ift allerdings das Verhältniß der Personal- und Realfteuer inner- balb gewisser Minimal- und Marimalgrenzen festgelegt. Insoweit daher diese Minimal- und Marimalgrenze der Heranziehung der Realsteuern in Folge der Veranlagurg zur neuen Einkommenfteuer überschritten werden würde, wird bier ex lege eine Aenderung eintreten müssen. Nach dieser Richtung bin kann aber, weil eben diese Aenderung ex lege eintritt, im Wege von Anordnungen der Verwaltungsbehörden über- haupt nit vorgegangen werden. Auch nach dieser Richtung hin dürften die Bedenken des Hrn. Abg. Ritter der Begründung entbehren.

Abg. Richter: Den eigentlihen Zweck seiner Anfrage habe der Minifter ganz bei Seite gelaffen: ob es nichGt zweckmäßig sein würde, von Seiten der Ministerien die Initiative zu ergreifen, um die Gemeinden aufmerksam zu maen auf den Umfang, in welhem die Gemeindesteuerverbältnifse sich verändern würden, wern na der bisherigen Praxis der Gemeindesteuertarif sich an den Staatssteuer- tarif ans{ließen solle. Die Gemeinden müßten au direkt, nit blof dur die parlamentarishen Verhandlungen davon unterrichtet werden, daß jeßt andere Verwaltungêmarimen Plag griffen in Bezug auf die Bestätigung der Gemeindesieuertarife; zweitens babe er gefragt, wie man es vermeiden wolle, wenn in Folge der Veranlagung nach dem neuen Einkommensteuergeseß die Zuschläge neu regulirt werden müßten, daß dur die große Anzabl der Eingaben beim Minifterium Weitläufigkeiten und Verzögerungen ftattfänden; drittens, ob es in der Akbsidt der Regierung liege, die Frage der Einkommensteuerzuschläge unabhängig von den Zusclägen zur Grunde und Gebäudesteuer zu regeln, Es sei mögli, daß das Ministerium sch darüber noch nicht \{lüssig gemact habe, dann bâtte aber eine negative Erklärung abgegeben werden müfsen. Den Grundsaß könn? er niht von vornherein anerkennen, daß, weil den Mitgliedern der erften und zweiten Klasse höhere Steuern auferlegt worden seien, das Wablrecht sih sofort vershieben müsse. Dem ODreiklafsenwablsystem lägen formell nur die direkten Steuern zu Grunde, aver heute bätten die indirekten Steuern auch eine große Bedeutung. Noch niemals jei eine so dur: greifende Aenderung für die Gemeindesteuerverbältnisse erfolgt, als bier; obgleih an si 1883 die Aenderung eigentlih eine größere ge- wesen sei, bätten damals doch die Gemeinden die alte Einschäßung beibehalten dürfen. Heute feble eine folhe Bestimmung, und die Verwaltung erhalte einen viel größeren Spielraum. Man bätte alfo sebr wohl Erhebungen veranstalten können. Auch wenn man diese an den Tarif der RegierungSvorlage angeschlofssen bätte, bätten alle bier gestellten Anträge zur Sicherstellung des Wablrechts eine befsere Grundlage gehabt.

Minister des Jnnern Herrfurth:

Der Hr. Abg. Rihter wüns{cht Antwort auf zwei Fragen: erftens,

wären antiquirt, dznn die Ermittelungen anftellen

gegeben, also auf dem

Frage,

E S E E A E Ee R E N : N Uer Hr. Abg. Richter bat zunächs| der Staatsregierung und | 06 die Staatëregierung beabsihtige, im Verwaltungt{wegze bestimmte

speziell dem Ministerium des Innern einen Vorwurf daraus gemat, daß nibt rechtzeitig die erforderliGen Erbebungen und Er- mittelungen darüber veranstaltet worden seien, in welher Weise das neue Einkommensteuerzesey eine Rücckwirkang auf das ftaat- li§e und kommunale Wahlreht haben, inwieweit durch die Erböbung der Einkommensteuersäte eine VersHiebung innerhalb der für dieses Wahlrecht bestehenden Klafsen eintreten werde.

JI& glaube zunälhst darauf hinweisen zu follen, daß, insoweit als bei den Kommunalwæahblen wir ein gleiches Waëtlricht mit einem Census baben, das neue E!nkommenstzuergeseß überhaupt ohne jeden Einfluß bleiben wird; dern das Minimal-Einkommen, von dem über- baupt das Stimmreck{t abkängig gemaßt wird, bleibt unverändert, gleihviel wel%er Steuersaz von demselben entrivtet wird. Der Einfluß kann überhaupt nur da vorkozmecr, wo nah Abtheilungen

gewählt wird, wo das Dreiklassen-Wablsystem besteht. Nun beruht aber tas leßtere auf dem Grundsaß, daß das Maß des Stimm- und Wablrehts des einzelnen Wahblberechtigten abhängig ge- ma@t werden soll von dem Maße des Beitrages, welchen derselbe zu

Verhältniß der Heranziehung der Per- bei Aufbringurg der Gemeinde-Abgaben in Folge der Veränderungen, welwe dur die Veranlagung zur neuen Einkommensteuer eintreten werden, den Gemeinden vorzuschreiben. Jch kann mich nach dieser Richtung bin nur auf dasjenige beziehen, was ih bereits gesagt habe. In Betreff der Freisfteuern darf es die Regierung nit, weil es durch Gesetz fest- gelegt ift; ia Betreff der Gemeinden ist es nicht nothwendig, weil die Gemeinden das Recht haben, ihrerseits das Verbältnifß selbständig zu bestimmen, und eine Festlegung Seitens der Recicrang fann im Verwaltungswege überhaupt nicht erfolgen; sie kann nur erfolg:n dur Erlaß eines Kommunalsteuergesezes. Aber und bier will ih die zweite Frage beantworten, damit erledigt sh vielleicht zugleich die erste die zweite Frage ist dabin gerichtet, ob die Re- gierung es nit für zweckmäßig erahten würde, die Gemeinden auf die Aenderuxgen aufmerksam zu machen, welche durch diefe Veranlagung u der neuen Einfommensteuer auch bezüglich der Erhebung der Zu- chlâge eintreten würden, und diese Frage bin ich bereit zu bejahen.

Grundsäße über das sonal- und RMealsteuer

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ch giaube sie um so mebr bejahen ¿u müsser

em f eien Ent!s{luß der Gemeinden überi

ibrerseit2 dieïes Verhältniß von Per

, a8, wie gesagt, es asser ift, in welHer Weise sonal- und Realsteuern be-

stimmen woilen, und sie zu diesem Beschluß ledigli die Genehmigung

der Aufsittsb: hörde bedürfen würden.

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Gemeinden müßten

E.

, wenn die ZuîsSläge Emigung der Auffidbtss Zchläge zu maden,

Die

Prozentiägze

blieben und

Inkrafttreten dieses :

Er wünsche, daß man au

welche die Mehrerträgnifse dies Ermäßigung der Zuschläge.

Minisier des Jnnern Herrfurth:

Meine Herren! Jch persönli bin einverstanden, muß im aber itens der Gentralbehörden, wenn

unmögli aus dem Grunde,

ür die Landgemeinden der Kreisausschu8, f

Bezirkëaus\{uß if, und

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2 . T2 diele tin Vetre

fagung der einzelnen B

der Genebmigung

erleitert

anders

it dem Hrn. Abg. Ritter ole Anwei- als wünschenswerth

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mit Anweisung versehen werden können.

Finanz-Minister Dr. Miquel: Meine Herren! Ich Ansit ausgesprochen,

BiEh

bisberigen Praris, die

Herr Kommissar des Herrn V klärung abgegeben. Daraus des Hrn. Abg.

nicht begründet Frage aufwirft ; gangéjahr ? S{wierigkeiten f unsere Ak Gründen

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| eintreter Aber die

Uebergangéperiode tbunli stimmt auszusprechen 1

die Gemeinden sollen abweiche lihen Steuertarif, das b

25 das ledigliH

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einzelnen

flar bin, in ihrer Zusammensetzung, l, in ihren Einnahmen

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einzelnen Abga. Rickert: Wenn die einzelnen

würden eine ganzz Anzahl fein mit der neuen Tarif der Staatseinkommensteuer

weitshichtige Prüfung der einzelnen Kommu damit würde den Kommunen nicht gebolfen

wünsche vereinigi

Lage genügend orientirt sein. Er

Minister ih zu einem Reskript

Grundsätze aufftellten. Abg. Rid

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die Gene

Ministertu

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m wenigsten

Ss enehmigung,

zeit, ohne k

aber aub nur im Wege der Gesetgebung g E Bei §. 79

weist oer Referent von Jag a wendigen Aenderung des setzes etr liege. Wenn ie über faîung angeführt sei, so ha d s Ha beiten on besWlofen, daß i Zeränd eine Verfafsung®änderung niî

Abg dauernde g eine Aenterung für den Antrag kommenfteuer Wabl s einget haltbar mae. beit für di ¡ Waßhlrecis | svstems sollten ih hüten, dasselbe so

es ganz unhaltbar werde. Sei

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Ministerium hberanträten, werde gar keine

lungen bier im Hause würden die Kommunen

n Körver

erde die Sache noch \chwieriger.

77 wird genehmigt, ebenso ohne

i a, der Kommission bringe

der Vorauésickt,

habe in der Kommission

i ta nta WQiIAaieiecic

zeitig ckc-Etats laufen in ihren Zu- 9142 kro Feitlg T10Te s

ommenfteuer. In der

nach

auSe-

balten. Ih

Ministeriums

emeinden die Sache in der h nun über das Einzelne be- ufzustellen, na welchen

I, daß eine

baut, berechtigt eine andere Stadt, die den Verbältniffen der

Gemeinden “— und es Unmöglichkeit, mit dem auszukommen, an das Zeit fein, erft in eine nalverbältnifse einzutreten, sein. Aus den Verband- auch nit über ihre ¿r, daß beide Refsort- en und darin bestimmte

bmigung der Zuschläge in schaften abbänge, die un- ms besondere Grundsäße Diese

für die Verhältnisse der

Berechtigung der Gemeinden für die Uebergang8- 1 g, die Zus(lagsprozente fommensteuer so zu ermäßigen, wie es die neue Veranlagung ibnen gestatte, würde ja allerdings ein wesentlihes Mittel sein, welches

zur Ein-

s

eshafen werden könne.

éa Debatte S. 78

*

uf hin, daß in der noth- Verfafsunasänderung nit die Wablen in der Ver- us bei mehreren Gelegen- erung dieser Verordnung

keine

1 und _direkten Dreiklafsenwahl- werden zua laffen, beschäftige ih zu-

| nâhst mit der, Rheinprovinz und wolle die Bestimmung beseitigen,

das Ortsftatut die Wablberechtigung

beschränken könne. Die

Wakblberechtigung folle nur auf der Erundlage des Gesetzes beruben.

| Wenn von Seiten der

rheinishen Behörden,

namentlich des Ober-

präâsidenten, geltend gemacht sei, daß dur die Herabsetzung des Census

t: R

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