1911 / 22 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 25 Jan 1911 18:00:01 GMT) scan diff

Gezablter Preis für 1 Doppelzentner

“‘lebrigfier | höchster 774 At

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Verkaufte Menge Doppelzentner]

arfttage (Spalte 1 nach übers{lägliher Schätzung verkauft Doppelzentuer (Preis unbekannt)

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Günzburg Memmingen S{wabmünchen Waldsee . . Pfullendorf .

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Allenstein

Thorn

Ostrowo . Schneidemühl . Breslau .

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Allenstein Thorn O Schneidemübl . Breslau .

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20,80

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12,25 13,00 13,50 12,80 13,50

12,80 14,00

17,00

12,00

12,00 13,50 12,40

15,30 14,25 13,00 17,10

12,00

13,25 13 60 13,80 13,30

13,00 12,00 15,75

14,40 16,94 16,80

«

Keruen (cuthülster Spelz, Diukel, Fesen).

21,00 | 2130| 21,00 | 20,40 | 20,00

13 23 13,80 13,295 14,00 12,90 14,00 14,20 13,20 14,50

13,60 17,10 16,20 13,50

15,00

13,80

13,20 14,60 16,25 14,75 13,80 14,60 17,72 17,30 15,34 14,70 15,00

13,00

21.00 21,50 | 21.10 j 20,80 20,80 \

21,20 21,70 21,20

Î

|

Roggen.

13,23 14,10 13,50 14,00 13,80 14,00 14.20 13,50 14,50

13,60 17,10

16,50 14,00

15,00

13,50 13,20 12,50 14,00 13,20 15,90 15,80 14,90 13,50 17,40 18,80 16,00 14,00

15,00 15,10 14 00 14,C0 14,40 13,80

13,70 15,50 16,25 14.75 13,80 15,20 17,72 17,30 16,10 16.00 15,00

13,00 ij

14,20 14,30 13,70 14,50 13,90 14,50 14,30

21,20 21,70 21,20

14,20 14,40 14,00 14,50 14,40 15,00 14,30 14,20 15,00 15,00 14,60 18,00

14,00 15,60

15,00 15,00 13,00 14,50 14,00 17,50 16 80 15,60 14,00 18,40

16,00

18,00 15,40 14,50 14,40 15,00 14,80 15,30

+ 1

40

11 88 91

15

159 71 60

157

000

700

20 68 S0 2110 | 2055 | 20,67

21,50 21,10 20,69 20,45

14,16 | 14,00 |

14,21 14,00

14,33 13,90

15,00

14,10 | 17,45 | 16,10 |

14,00 | 15,40 |

14 24 13,50 15,00 14.10 17.18 16,21

14,00 15,39

13,82 14,00

14,01 | 14,00 |

14,90 | 18,20 | 1806 | 16,00 ! 15,71

14,90 17.38 18,27

16,00 15,43

15,80 | 14,00 |

15,16 14,00

15,20 ! 13.70 | 15,70 |

15,00 | 1430 |

17,60 | 1680 |! 19.19 | 15,29 |

1600 | 13,90 |

15.30 13 70 15,80

14 88 14,30

17,72 17 30 15 78 15,38

16 00 14,27

122 3 699 9 480

2 975 215

2 817 1228

947 2415

64 000 24 260

b pa g Epe E

pk prerk prr prnck A, A. P

6 000

s

f g itgeteilt. H§shnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berehnet. i te verk Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt Der Dur ir Ge AS Gas l —i CiS Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis niht vorgekommen ift, ein Punkt (. ) in den legten ses Spalten, daß entsprehender Bertcht fehlt.

Berlin, den 25.„Januar 1911.

Kaiferliches Statistishes Amt.

van der Borght.

Sroßhaudelspreise von Getreide an deutscheu und fremden

Börsenplätzen

für die W o ch e vom 16. bis 21. Januar 1911 nebst entsprechenden Angaben für die Vorwoche.

1000 «kg in Mark.

(Preise für greifbare Ware, soweit niht etwas anderes bemerkt.)

Berlin.

Roggen, guter, gesunder, mindestens 712 g das 1 . Weizen, L f L 755 g das 1 . Hafer, ó L ¿ 450 g das 1

Mannheim.

Roggen, Pfälzer, russischer, mittel L s Weizen, Dfälier russischer, amerik, rumän., mittel . Hafer, badischer, russischer, mittel Gerste / vadische, fälzer, mittel

| rusfishe Futter-, mittel

eijen, Thelse¿ + = fer, ungariicher L. . ilovatische

ungarischer { Budavefsl

21. | gegen Ti Vor- [woche

149,50

202,33 149,92

149 83 201,67 149,67!

164,18 224,06 163,50 178,13 126,25

164,38 223.75 163.13 178,13 127,50

| 148,05] 147,05 21441] 211,65 158.26 154,70 178,68| 178,50 127,63] 127,50 108,91| 104,55

|

135,62 132,69 193,64 191,59 150,17| 148,58 132,72 128,78 93/25 91,04

Roggen Weizen

Weizen

Weizen

Weizen afer te

Weizen

| lieferbare Ware des lanfenden Monats

Antwerpen.

Donaus, Odessa

Kurracbee

Kalkutta

Amsterdam.

J engl. weiß rot

I s

Odessa.

Roggen, 71 bis 72 kg das hl Weizen Ulka 75 bis 76 kg das hl

Riga.

Roggen, 71 bis 72 kg Weizen, 78 bis 79 kg

Paris.

mittel

Nr. 2.

Loudon.

Liverpool.

roter Winter- Nr. 2 Manitoba Nr. 2

| russischer

| (Mark Lane)

englisches Getreide, Mittelpreis aus 196 Marktorten (Gazeite averages)

| 97,51 142,32

107,27| 144/03

138,15) 223,12

155,31! 153,29 163 38} 163,38

S

97,51 141,99

108,06 145,84

136,72 226,12

155,95 152,49 162,57 162,57

| 108,82 { 123,33 i 165,75

169,28

| 103,26

101,57

151,10 147,74

144,16 124,15 134,44

152,31 166,42 170,65 160,77

j a 172,06

122,16 113,54 105,72

97,73)

fer, englischer, weißer ste, irre S{hwarze Meer- : esa, neuer

Mais \ amerikan., bunt, neuer

Chicago.

Mai . Juli

155,28 148,95 146,21

Weizen, Lieferung8ware | 82,69

Mats L

154,35) 161,55 159,46

96,03

Lieferungsware Mais w | Buenos Aires. Mes | Durchschnittsware

1) Angaben liegen nit vor. Bemerkungen.

1 Imperial Quarter ift für die Weizennotiz aa der Londoner Produktenbörse = 504 Pfund engl. gerechnet; für die aus den lw säßen an 196 Marktorten des Königreichs ermittelten Durchschnitt preise für einheimishes Getreide (Gazette averages) ift 1 Impert Quarter Weizen = 480, Hafer = 312, Gerste = 400 Pfund n. angesezt; 1 Bushel Weizen = 60, 1 Bushel Mais = 56 p arA, 1 Pfund englis 453,6 g; 1 Laft Noggen = Z1%% Weizen = 2400, Mais = 2000 kg. e A

Bei der Umrechnung der Preise in Reichswährung sint die a den einzelnen Tagesangaben im „Reibsanzeiger“ ermittelten wdden- liheu Durhschnittsweselkurse an der Berliner Börse zugrunde gelegt vnd zwar für Wien und Budapest die Kurse auf Wien, für Londes und Liverpool die Kurse auf London, für Chicago und Neu Yed? 22 Kurse auf Neu York, für Odessa und Rïga die Kurse auf St. Peter burg, für Paris, Antwerpen und Amsterdam die Kurse auf diese Pläyt- Preise in Buenos Aires unter Berücksichtigung der Goldprämie.

Berlin, den 25. Januar 1911.

Kaiserlihes Statiftishes Amt. van der Borght.

| roter Winter- Nr.2 . .

143,43

Dentscher Reichstag. 113. Sißung vom 24. Januar 1911, Nachmittags 1 Uhr. (Bericht von Wolfs Telegraphishem Bureau.)

Auf der Tagesordnung steht die Fortseßung der zweiten Beratung des Entwurfs eines Zuwachssteuergeseßzes.

Außer den gestern bereits mitgeteilten Anträgen liegt von den Abgg. Albrecht und Gen. (Soz.) der Antrag vor, den 8 49 vie folgt zu fassen: i

„Von dem Ertrage der Zuwachssteuer erbält das Neich 30 9/5. Aus diesem Anteil hat es jährlich 6 Mill. Mark zur Fürsorge für die Kriegsveteranen zu verwenden. Weitere 109% erbalten, sofern niht die Landeëgeseßgebung eine andere Bestimmung trifft, die Bundeëftaaten als Entschädigung für die Verwaltung und Er- ebung der Steuer. 60%/ fließen den Gemeinden und Gemeinde- perbänden zu, in deren Bereich der steuerpflichtige Geaenstand sich

findet. Die Regelung zwishen Gemeinden und Gemeindever-

inden“ 2c. (wie der Kommissionsvorschlag).

8 49a lautet nach den Kommissionsbesclüssen:

„Die Gemeinden (Gemeindeverbände) find berechtigt, mit Ge- achmigung der Landeêregierung durch Saßung zu bestimmen, daß zu den nah den Vorschriften dieses Geseßes zu erhebenden Steuer- jaßen für ihre Rehnung Zuschläge erhoben werden.

Die Zuschläge können daraus entstehen, daß

alle oder einzelne Steuersäße des Tarifs erhöht werden: die Ermäßigungen des Tarifs außer Betra®t bleiben:

die Hinzurehnungen für die vershiedenen Grundstüdsarten verschieden gestaltet werden oder außer Betracht bleiben, oder taß ihnen kleinere Prozente zu Grunde gelegt werden.

Die Zuschlage dürfen, wenn die der Berechnung der Neichs- steuer zugrunde gelegte Wertsteigerung nit mehr als 10 % des Erwerbspreifes beträgt, 5 9%, wenn fie mehr als 10 bis ein-

ih 50 9/9 des Erwerbspreises beträgt, 74 %%, wenn sie iehr als 50 9/9 des Erwerbspreises beträgt, 10% dieser Wert- steigecung nicht übersteigen. Reichssteuer und Zuschlag dürfen zu- ammen 30 9/g der. Wertsteigerung niht übers{reiten.“

Die Abgg. Cuno u. Gen. (fortshr. Volksp.) wollen im dritten Absaß statt „Erwerbspreises“ den Betrag seßen, der ih aus dem Erwerbspreis und den Zu- und Abrechnungen ¿usammenseßt. | ___Die Abgg. Müller-Fulda u. Gen. schlagen folgende Fassung des §8 49a vor:

„Die Gemeinden (Gemeindeverbände) sind berehtigt, mit Ge- nehmigung der Landesregierung durch Saßung zu bestimmen, daß ¡u dem Anteil, der ihnen nah § 49 von dem Ertrag der Steuer ¡ufließt, für ihre Nehnung Zuschläge erboben werden.

Die Zuschläge sind nah Prozenten zu berechnen sie dürfen im

Falle - 100 % des der Gemeinde (Gemeindeverband) ¡ufließenden Betrages nicht übersteigen.“

Der Abg. Dr. Weber (nl.) beantragt, für den Fall der An- nahme dieses Antrags den Saß hinzuzufügen: „Die Zuschläge dürfen für die verschiedenen Grundstücksarten verschieden fest- gesezt werden.“

Die Abgg. Graf Carmer-Zieserwiz u. Gen. (dkons.) wollen für den Fall der Annahme des Antrags Müller-Fulda dem § 49 folgenden Zusaß geben: „Reichssteuer und Zuschlag dürfen zusammen 30 Proz. der Wertsteigerung nicht über- Feigen.“

& 49 b der Kommissionsbeschlüsse lautet :

„Erreicht in Gemeinden (Gemeindeverbänden), in denen eine Zuwachssteuer vor dem 1. April 1909 bes{lofsen und vor dem 12. April 1910 in Kraft getreten war, deren Anteil an dem Ertrage Î

d V

er. Zuwachssteuer gemäß § 49 niht den auf Grund der vor dem 1. April 1909 beschlossenen Satzung erzielten jährlihen Durch-

¡chniitéertrag, fo ist ibnen bis zum 1. April 1915 der Unterschied

aué dem auf das Reich entfallenden Anteil am Ertrage zuzuweisen.

Das gleiche gilt für Gemeinden, in denen die Sagung vor dem

12. April 1910 mit Wirkung über den 1. April 1909 zurück in

Kraft getreten ift.

Statt der Zuweisung des Unterschieds kann den Gemeinden

(Gemeindeverbänden) nah Bestimmung des Reichskanzlers für die

auer des bezeihneten Zeitraums die bisherige Saßtung weiterhin

mit der Maßgabe belassen werden, daß der Ertrag den Gemeinden

Gemeindeverbänden) in Höbe des-vor dem 1. April 1911 erzielten

Durhsnittêbetrageë zufließt und der überschießende Betrag an das

Reih abzuführen ist. Auf Antrag ist den Gemeinden zu gestatten,

daß die Saßung außer Kraft tritt, und die Zuwachësteuer nah den

Vorschriften dieîes Gesetzes erboben wird. In diesem Falle erbalten

die Gemeinden (Gemeindeverbände) die im Absatz 1 vorgesehenen

Auégleichungen nicht.

UVle Feslleßung des

Bundesrat.

. Die Abgg. Cuno und Gen. (fortshr. Volksp.) wollen in Absagz 1 ftatt „Anteil an dem Ertrage“ sagen: „Anteil an *m in der Gemeinde (Gemeindeverbände) aufkommenden Er- trage“; den Absatz 2 wollen sie streichen, eventuell soll nur auf Antrag der Gemeinden von der dort gegebenen Fakultät Ge- vrauh gemacht werden.

Der Abg. Weber (nl.) will statt des Termins „12. April

Durchschnittsertirages erfolgt durch den

1910“ den 1. Januar 1911, die Abgg. Müller- Fulda u. Gen. entr.) den 1. Oktober 1910 einseßzen.

. Der Abg. Graf von Westarp (kons.) will in 8 49h im ‘rien Saße hinter den Worten „der Unterschied“ fortfahren : „aus *m in der Gemeinde (dem Gemeindeverbande) auffommenden Msamtertrage zuzuweisen; von dem überschießenden Betrage fallen dem Reich ° ‘5, dem Bundesstaat 1/; zu“.

__ „Hür den Fall der Annahme des Antrags Müller- Fulda f è 49 will der Abg. Cuno der Ziffer 1 am Schlusse inzu- igen :

«Mit der Maßgabe, daß den Gemeinden, welhe nach der

‘epien Volkszählung mehr als 2000 Einwohner zählen, die 40%

des Ertrages der von den in ihrem Bereich befindlichen Grundstücken

auffommenden Steuer verbleiben.“ Ferner beantragt er folgende Fassung für den 8 49a: „Ven Gemeinden und Gemeinteverbänden ist nicht gestattet, gn Wertzuwachs bei der Veräußerung von Grundstücken in anderer ele ¡u besteuern, als durch Erhebung von Zuschlägen zu den nad den Vorschriften dieses Gesetzes zu erhebenden Steuerbeträgen.

Be dieiem Zwecke darf în der Berechnung der steuerpflichtigen

a: rillelgerung nur insoweit eine Aenderung eintreten, als den F urechnungen des § 10e für alle oder einzelne Grundstückéarten 1 nere Prozente, jedo nicht weniger als 1 %/ bei unbebauten, ) (0 bei debauten Grundstücken zu Grunde gelegt werden. Die É läge dürfen niht mehr als 40 %/ des LTarifsatzes betragen ; wd dürfen nach Grundftücksarten und nah der Dauer des Zeit: dürf, verschieden festgeseßt werden und Neichssteuer und Zuschlag „rfen zusammen 30 % der Wertsteigerung nicht übersteigen. boroe) darf bestimmt werden, daß auch die steuerfreien Cigentums- “Tgânge den Zuschlägen unterliegen.“

38 49, 49a, 49h und 50 werden gemeinsam debattiert.

f Abg. Trim born (Zentr.): Der Zweck meines Antrages zu § 49 ist währen e ungsstädten einen erhöhten Anteil an der Steuer mg ° h bak Ven Begriff „Festungéstädte* zu definieren, ist niht leit. Eri e das Nayongesey zu Hilfe genommen, das die Quelle aller

„rungen ist. Legt man das Rayongeseß zu Grunde, so

Vielleicht könnte man die betreffenden Orte in dem Gesetz auédrücklich nennen ; ih behalte mir einen entsprebenden Antrag für die dritte Lesung vor. Die Rayonbeschränkungen baben cief in die Entwicklung der Städte eingeariffen, und es ist nur recht und billig, ‘diese Städte dafür zu entschädigen. Die Festungsstädte werden durch die Festungswerke in hohem Grade belästigt. Die Schwierigkeiten liegen in der Durchführung eines Be- bauungéplanes, der Anlage von Straßen innerbalb des Rayons usw. Nur militärische, nidt bygienishe Nücfsichten sind dabei für die Be- hörde maßgebenb. Durch deren Anordnungen erwadsen den Städten große Kosten. Namentlich die Anlage von Straßenbahnen ist dur das Nayongeseß sehr erihwert. Ich denke hier vor allem an Cöln, das 953 000 Æ für Hafenanlagen mehr bat bezahlen müssen, S bâtte zablen müssen, wenn es feine Festung wäre. Ein neuer Schlag hat die Festungsstädte durh eine neuere Verordnung getroffen, die die Luftschiffahrt für Festungen Einschränkungen unterwirft. Was ivare aus Jeder der 31 Städte geworden, wenn sie nit Festungen wären! Wenn durh das Rayongeseß der einzelne Grundstüs- eigenlumer fur gewitjje Fälle entshädigt wird, fo muß das doch au sur die ganze Gemeinde gelten. Mit 40%/6 darf man diese Städte nicht abspeisen. Sie haben hier zum ersten Male Gelegenheit, Städte, die aus patriotischen Gründen lange Zeit Lasten getragen baben, dafür schadlos zu halten.

Staatssekretär des Reichsshaßamts Wermuth:

Meine Herren! Es wird vielleicht zur Erleichterung der Debatte beitragen, wenn i ganz kurz die vershiedenen Anträze, die zu dem vorliegenden Paragraphen gestellt find, durchgehe und die Stellung- nahme der verbündeten Regierungen dazu kennzeine.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der & 90 des Neichs stempel- gefeßes eine Wertzuwahesteuer mit einem Betrage von 20 Millionen Mark verlangt; nah den gegenwärtigen Verhältnissen müßte es heißen das ist ja auch in einem der Anträge anerkannt worden, der noch zu erörtern sein wird 25 Millionen Mark. Davon, daß bei dieser Gelegenheit auch den Gemeinden eine Leistung zugeführt werden sollte, steht im Stempelgesetze nihts. Die Gemeinden sind dabei nur inso- weit erwähnt, als bestimmt ist, daß diejenigen Gemeinden, welche vor dem 1. April 1909 die Steuer eingeführt haben, eine Ent- hädigung erbalten sollen.

Nun find von dem Entwurf gleihwohl die Gemeinden mit be- rüdsihtigt, und zwar einerseits, weil anzuerkennen ist, daß auch den Gemeinden ein Anteil an dem Wertzuwachse gebührt, der in tbnen entstanden ist, andererseits au, damit eine einheitlihe Regelung wenigstens der Grundlagen der Besteuerung erfolgt. Aber daraus folgt in keiner Weise ein Grund, nunmehr das Geseß umzugestalten und ein Benefizium für die Gemeinden daraus zu machen. Wenn man in erster Linie die Gemeinden bedenkt und für das Neich nur etwas nebenber abfallen läßt, würde das eine völlige Um- kfebrung des Programms sein, auf Grund dessen wir das Gesetz auf- gestellt baben.

Das Reih ich will das hier nicht nochmals ausführen hat {on aus diesem formellen Grunde, es hat aber auch wegen seines Anteils an der Wertsteigerung den primären Anspruch und muß vor- anstehen; und {hon aus diesen Gründen halte ich die Anträge, die von der linken Seite gestellt worden sind, sowobl den Antrag der Herren von der Fortschrittlißen Volkspartei, wie noch mehr den Antrag der Herren Sozialdemokraten, für unmöglich.

Es würde nah dem leßteren Antrage so wenig übrig bleiben für das Reich, daß von irgend einer Befriedigung der dur die Wert- zuwachésteuer zu deckenden Bedürfnisse gar nicht mehr die Rede sein könnte. Den Veteranen würde der Antrag der Herren Sozialdemo- fraten nur einen papierenen Anspruch eröffnen, nit aber etwas, was ihnen wirklih zu gute käme. (Sehr richtig! rechts und in der Mitte.)

Wir beabsihtigen unabhängig vou den Eingängen aus der Wert- zuwadêsteuer den Veteranen bestimmte Beträge geseßlihß zuzuwenden. (Bravo!) Der sozialdemokratische Antrag will dagegen von einer in ihren Erträgnifsen vorläufig ungewissen Steuer bestimmte Beträge bei- seite stellen, und zwar nahdem man diese Steuer auf das äußerste verkürzt bat. Das geht nicht an; Sie geraten dabei auf einen falschen Weg. Sie erfüllen nicht das Programm des Stempelgesezes, und Sie lafsen nicht dem Reiche daëjenige zukommen, was es zur Befriedi- gung des Bedarfs unbedingt nötig hat.

Auch die Anregung auf Kürzung des Anteils der Bundesstaaten bitte ih nit weiter verfolgen zu wollen. In drei Lesungen der Kommission und {hon in der ersten Lesung im Plenum, wo der damalige Herr Finanzminister den Anteil der Bundesstaaten ausführlich begründet hat, haben die Gründe überwogen, welhe für die Beibehaltung des 10 prozentigen Saßes sprachen, und naehdem auch der Herr Abg. Dr. Weber selbst, dec der Urheber dieses Kürzungsantrags ist, vor kurzem auédrüdcklich anerkannt hat, daß den Bundesstaaten ‘ein Anteil an der Wertsteigerung gebühre, bitte ich Sie nun, diesem Antrage ebenfalls niht Folge geben zu wollen.

Gbensowenig ist der Antrag des Herrn Abg. Trimborn annehm- bar. Man kann unmöglich eine Kategorie von Gemeinden beraus- greifen und ihre besonderen Verhältnisse berücksihtigen, ihnen einen besonderen Anteil zuwenden. Zu was für Konsequenzen, zu welhem Wettlauf der Gemeinden, die besonderen Schwierigkeiten hervorzu- beben, mit denen sie im Einzelfalle zu kämpfen haben, das führen würde, ist garnicht abzusehen. Hier ist nur eine einheitliche Be- messung durch das ganze Reih hindurch angängig, sie darf nicht dur eine so wesentlihe Ausnahme unterbroGen werden. Es kommen dabei nicht nur etwa 30 Gemeinden mit einer Bevölkerung von 24 Millionen in Betracht, sondern daneben noch eine ganze Reihe von Nachbarorts- und Vorortsgemeinden, die von den Festungsbeschrän- kungen faum berührt werden, zum Teil im dritten Rayon liegen und einer Baubeshränkung häufig lediglih für Tiefbauten und Türme, fonst aber nur im allerbeshränktesten Maße unterworfen sind. Alle diese zahlreihen Gemeinden würden an diesem Vorzug teilnehmen; wenn auch nur ein einzelnes Haus eine Beschränkung erlitten hätte, würde die betreffende Gemeinde 6009/6 der Bezüge erhalten, die aus der Wertzuwachssteuer entstehen. Zu solchen Konsequenzen würde der Antrag führen.

Gegenüber der beweglihen Schilderung von den ungeheuren Nachteilen, die die Festungen erleiden, möhte ich dem Herrn Abg. Trimborn auch die Frage vorhalten: Haben denn diefe Gemeinden gar keinen Vorteil davon, daß sie Festungen sind? ist es denn ganz gleihgültig, daß sie so stark mit Garnisonen belegt sind? wirkt dag nit ebenfalls auf ihre Einnahmen zurück?

Tatsächlich ist es unnôtig, zwischen der Abstufung der Quoten der Gemeinden und threr Qualität als Festung einen Kausalzusammen- hang herzustellen. Wenn davon die Rede gewesen wäre, daß einzelne

eimen 3] Städte in Betracht; darunter befinden sich Pläye, bezug auf die Weristeuer keine große Rolle spielen. |

Grundbesißer durch die Rayonbeschränkungen in der Verwertung ihres Grundbesißes teilweise zurückgehalten werden, dann würde man viel-

leiht darüber diéfutieren Fönnen, obwobl zu erwidern wäre, daß gerade diese Grundbesitzer demnächst, wenn sie nah Beseitigung tec Nayon- beschränkung verkaufen können, einen doppelten Vorteil baben. Aber der ganzen Gemeinde bier einen Vorzug zu gewähren, dafür liegt keinerlei Bedürfnis vor. Wenn zum Beispiel in Cöln an dem sebr teuren Domplaztz ein Grundstück verkauft wird, weshalb sollen davon der Be- meinde Cöôln auf Grund ihrer Eigenschaft als Festung 60 9/6 zufallen?" Wie kommt denn gerade jeßt das Zuwachssteuergesez dazu, in zum Teil langer Vergangenheit liegende Verk ältnisse aufzurollen und zu- gunsten der einzelnen Gemeinden und zulasten des Neis zu berück- sichtigen? Dann müßten doch die Festungen in zahlreichen anderen Beziehungen, auch in der Landesgese8gebung, berüsihtigt werden.

Hierzu kommt folgendes: Von den erwähnten 30 Festunas- gzmeinden haben biéher nur 12 eine Zuwachsficuerordnung. Den anderen wasen also ohnedies die Erträge der Steuer glatt und bar Von denjenigen Gemeinden aber, die eine Zuwas\steuer \chon besitzen, hat beispielsweise Cöln und das wird doch den Herrn Vorredner besonders interessieren eine Steuerordnung, die in ihren

Säßen fehr mäßig ist und daher aub nur sehr mäßige Beträge liefert (sih gegenüber den Grundstüsinteressenten ganz außerordentli zurückhält). Anläßlih der mehrerwähnten von uns im „vorigen Sommer veranstalteten NRundfrage bei den Städten über die voraus- sihtlihen Erträge aus dem Neichsgesez hat die Stadt Cöln berechnet daß bei Zugrundelegung des Anteils von 40 0 o ihr Aufkommen wachsen würde gegenüber dem, was sie bisber bezogen babe. Fch will das Maß der Steigerung, das sie selbstanführt, bier garnicht nennen, denn ih halte es für weitaus übertrieben : Fbre Abs{Gwächungen sorgen schon da- für, daß sie gleibfalls mäßtg bleibt. Aber jedenfalls liegt kein Grund vor, ihr einen Anteil von 609% statt der vorgeschlagenen 40 9/6 zu gewähren. Ich bitte Sie also, nit im Interesse einzelner Orte bier wenn ih den Ausdruck nochmals wiederholen darf einen neuen Wettlauf der Gemeinden zu eröffnen. Wir baben gerade von derselben Seite ganz erbeblihe Abs{wächungen in dem Geseß und dessen Erträgnifsen erfahren. Nachdem diese Abs{chwächungen in den Bestimmungen selbst erfolgt sind, nunmehr das Aufkommen für das Reich auch noch dadur ganz wesentlich zu beeinträhtigen, daß man den Festungsstädten eine größere Quote zuweist, kann ih nit für rihtig halten.

Was die Zuschläge anlangt, so follten sie nach dem Entwurf ja unbeschränkt zulässig bleiben, weil die Kon- trolle der Lndesrezierung für ausreichend gehalten wurde. Schon die Kommission hat hier erhebliche Beschränkungen eintreten lassen. Man darf aber in der Beschränkung nicht zu weit gehen und muß den Gemeinden eine gewisse Freiheit lassen.

Ueber die Art, wie das geschieht, gehen ja die Anträge nun außer- ordentlich außgeinander. Es fragt sich, ob man mit den Herren von der Fortschrittlichen Volkspartei auch den Gemeinden eine andere Art der Berechnung, namentlich eine anderweitige Festsezung der Hinzu- und Abrechnungen, gestatten soll oder niht, und dann wieder, wenn ich den Antrag der Herren Nationalliberalen und der Herren vom Zentrum rihtig verstehe, ob innerhalb der Zuschläge eine Ver- shiedenheit nah der Beschaffenheit des Grundstücks foll ein- treten dürfen. Ih will mich über - diese Verschiedenheiten niht äußern, sondern im allgemeinen feststellen, daß auch nah meiner Auffassung eine gewisse Differenzierung der Zuschläge im Interesse der Gemeiden liegt, ein Interesse, das ja das Reichsgeseß hier nah beften Kräften wahrnehmen will.

Was die Entschädigung der Gemeinden betrifft, die bereits eine Zuwachssteuer besaßen, so dürfte der Antrag des Herrn Abg. Cuno im wesentlichen dem Bedürfnis entsprechen, “wenn sein Grundgedanke dahin zu verstehen ist, daß das Reih unter keinen Umständen mehr an die Gemeinden zahlen soll als dasjenige, was aus der Gemeinde felbst für das Reich eingeht, das Reih also niht etwa in die Lage fommen kann, aus den Erträgnissen anderer Gemeinden die ents chädigungs- berechtigten Gemeinden abzufinden. Damit wäre das Interesse des Neichs im wesentlihen gewahrt, und ih habe auch über die Be- teiligung des Reichskanzlers, die dann ja nur im Interesse und auf Antrag der Gemeinden selbst etwa erfolgen könnte, bier besondere Wünsche und Anregungen nicht zu geben. Nur ist zu berücksihtigen, daß bei einer Verkürzung der Quote des Reis au eine Kürzung der Quote der Bundesstaaten stattfinden muß; \onst entsteht ein schiefes Verhältnis; dem dürfte durch den Antrag Graf Westarp Nr. 664 Ziffer 2 Rechnung getragen fein.

Was endlich die Verteilung unter die Gemeinden und Gemeinde- verbände angeht, so entsteht hier ja die sehr schwierige Frage, ob sie dur Landesges-t oder die Landesregierung erfolgen soll. An und für si, meine Herren, würde der Zuziehung der Landesgesetz- gebung auch von unserem Standpunkt aus nicht das mindeste Be- denken entgegenstehen. Praktisch ist es aber nötig, erstens, daß, solange ein Landesgesey niht ergangen ist, Bestimmung getroffen werden kann für diejenigen Grundstücke, die einer Ge- meinde nicht angehören, die beispielswe1se einem Gutsbezirk angehören, oder in Süddeutschland für die sogenannten Aus- märkergrundstüde. Sodann liegt zweitens ein Interesse vor, daß in denjenigen Kreisen es sind ihrer 20 —, tin denen hon jeßt eine Wertzuwachssteuerordnung gilt, sie niht einfa zugunsten der einzelnen Gemeinden wegfällt, solange nicht ein Landes- geseß erlassen ist, sondern daß sie aufrechterhalten bleibt, bis das Landesgeseß weiteres bestimmt. Wenn die Anträge, die sich in dieser Nichtung von den verschiedenen Seiten ergänzen, Annahme finden, fo wird, soweit ih es übersehe, von seiten der verbündeten Negierungen ein \{chweres Bedenken nit obwalten.

Vielleicht trägt diese Erklärung und diejenige, die ich über dfe Entschädigung gegeben habe, etwas dazu bei, die Erörterung über diesen Punkt abzukürzen.

8 50 der Kommissionsvorschläge lautet:

«Für diejenigen Gebietsteile eines Bundesstaats, in denen eine besondere Gemeindeverfassung niht vorhanden ist, finden die in den 59 49 bis 49 b für Gemeinden getroffenen Vorschriften auf den Bundesstaat Anwendung.“

Der Abg. Cuno will dem § 50 folgenden zweiten Absatz hinzufügen: 4

„Die Vorschriften des § 49 b erstrecken sh auh auf die Bundesstaaten mit der Maßgabe, daß überall an die Stelle der Sang das Landesgeschz tritt.“ :

Abg. Weber (nl.): Den Hauptanteil an der Wertsteigerung der Grundstücke haben in erster Linie die Gemeinden. Diese haben die Kanalisation eingeführt usw. Das Neich und die Bundesstaaten sind erst selundär an der Wertsteigerung beteiligt. Dies Gesetz bedeutet einen {weren Eingriff in das Recht der Doaununiten Verwaltung.

zu.

Wir bezwecken durch unseren Zusaßzantrag zu tem Antrag des Zentrums,