1911 / 23 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 26 Jan 1911 18:00:01 GMT) scan diff

bru zu verhelfen, meinie ter Herr Abg. Dr. Arendt offenbar schlieilich: ich werde das Geseg fo gestalten, daß es im Anfang überhaupt keine Erttäge bringt. (Heiterkeit.) Er will nämli® den § 11 streiten und demgemäß die Berechnung des Wertzuwachses erst von jeßt anfangen lassen. Dann würde es in den ersten Jahren, sagen wir, im ersten Jahrzehnt, fo gut wie feine Erträge ergeben (sehr rihtig!); im zweiten Jahrzehnt würde es allmäblih anfangen emporzukeimen, nah 25 Jahren aber wird keineswegs etwa der Ertrag zu erwarten sein, den wir jeßt in Aussicht nehmen. Es ist niht anzunehmen, daß in den kommenden 9% Jahren sich so außerordentliche Wertsteigerungen wiederum er- geben, wie fie fich in der Vergangenheit durch die Entstehung und das enorm {nelle Anwa(sen des Reichs gezeigt haben. Wir werden also na diesem Rezept in etwa 60 bis 100 Fahren auf dasjenige zu rechnen haben , s wir jeßt in Aussicht genommen haben. (Heiterkeit.) Dann aber, meine Herren (Abg. Dr. Südekum: Kann es uns egal sein !), werden unsere Urenkel unter dem Schatten des Baumes sißen, den der Herr Abg. Dr. Arendt gepflanzt hat (große Heiterkeit), und werden sagen: was für ausgezeichnete Leute find doch unsere Voreltern gewesen, daß sie ein Geseß auf bundertjährigen Vorrat gemacht haben. (Bravo! und Heiterkeit.)

Meine Herren, das kann nit unsere Absicht sein, binsihtlih der Erträge stehe ih weder auf dem radifal-negativen Standpunkte, noch glaube i, daß die Erträge überrashend groß sein werden. Die Ecträge find dur die bisherigen Beratungen ja ganz wesentlich einges{ränft und so reduziert, daß wir nit ohne erhebliche Bedenken sind. Aber bis zu einem gewissen Grade möchte ih mich do den warmen Worten des Herrn Abg. Dr. Jäger anschließen. Wir müssen gewiß vorsichtig sein, dürfen an der Wirkung des Gesetzes darum aber in feiner Weise verzweifeln. Es liegt durchaus Grund vor, auf dem Boden des Ge- gebenen weiter zu arbeiten, und wir können nur dankbar dafür sein, daß das von seiten des Reichstags geschehen ist.

Meîne Herren, die Deckung, die wir nötig baben, bezieht sich nit auf ein Jahr, sondern bezieht si auf eine Reibe von Jahren. Das geht hon daraus hervor, daß Sie die Heereêvorlage, die, soviel ih gehört habe, bei der erfien Lesung, namentlich in diesem Punkte, fast von feiner Seite angefochten worden ist, im Begriffe stehen, auf die Dauer von 5 Jahren abzufertigen. Damit ist der Bedarf auf 5 Jahre festgelegt, und wenn Sie die Finanzgebarung festhalten wollen, die Ihrer aller Billigung gefunden bat, tann können Sie gar nit anders, als auch auf eine Reibe von Jahren für die Deckung zu sorgen. Es geht niht an, wie es. die Herren von der fortschritt- liden Volkspartei beabsichtigen, einfah am 1. April die biéherige Einnabme aufhören zu lassen: man darf aber auch uidt dazu nôtigen, {on vor dem 1. April 1912 für neue Deckung zu sorgen. Ist es hon nicht möglih, die Deckung für das ganze Quinguennat von vornherein zu bewilligen, so ift es doch durchaus unerläßlich, zum mindesten für die Zeit die Bewilligung eintreten zu lassen, für welche wir uns vorgenommen haben, eine einheitliche Finanzperiode walten zu lassen —, eine einbeitlide Periode, die schon dadurch zur Notwendigkeit geworden ist, daß in den Jahren bis 1913 die geselich vorgeshriebene Abbürdung der Matrikularbeiträge zu €r- folgen hat. Hier ift für denjenigen, der \fich vorgenommen hat, die Finanzen im Laufe diefer Fabre zur Sanierung zu bringen, der Punkt- bei dem es ein Abweichen nicht gibt. Jch bitte namentlih auch die Herren von der nationalliberalen Partei, dieser Notwendigkeit ein- gedenk sein zu wollen: ih bitte sie, erwägen zu wollen, daß es sich bier um unseren gesamten Finanzplan für die näbsten 3 Jahre handelt, um die- einheitliche Vorausberechnung und Durchführung deen, was mit Ihrer aller Zustimmung für diese 3 Jahre ins Auge gefaßt und hon, wie Sie zugeben werden, planvoll und kräftig in Angriff genommen ist. Ich würde in der Zustimmung zu der Be- stimmung eiñe Billigung dessen erblicken, was in dieser Beziehung eingeleitet und geshehen ist, während es mir vollständig unmöglich wäre, zu ersehen, wie wir uns verhalten follten, wenn Sie entgegen dem Grundsatze: „keine Ausgaben ohne Deckung“ sowobl das Quinguenat, wie auch die Veteranenbeibilfe für eine Reibe von Iabren geseßlich fesilegien, dagegen uns es überließen, wie wir vom 1. April 1912 ab Deckung schaffen follen.

Ich spreche die lebhafte Bitte aus, daß das Haus diesen Dar- legungen Gehör schenken wolle, die nicht meinen persönlichen An- \hauungen, sondern der Not der Zeit cntspringen. Demgegenüber tritt die Frage der völligen Aufgabe der Nückoatierung in den Hinter- grund. Sie wird noch mebr in den Hintergrund treten, wenn etwa der Antrag der Herren vom Zentrum angenommen werden sollte : denn dann entziehen Sie uns ja {on von vornherein von ten Ve- trägen für 1910 mebr als ungefähr zwei Drittel; ein volles halbes Fahr würde ausfallen und nur cin viertel Jahr ncch übrig bleiben. Was dann noch übrig bleibt sind vergleihsweise geringe Beträge. Mögen Sie es nun in der einen cder anderen Art machen, auf alle Fälle muß der:Bedarf, welchen wir für das Jahr 1911 errechnet baben, bei der Gesamtgestaltung des Geseßzes sich {ließlich deb no& ergeben. Wir werden ja in der Lage sein, uns ein genaues Bild bierüber zu machen, sobald die zweite Lesung dieses Gesetzes abgeschlossen fein wird. Aber vorab und in erster Linie stebt, wie ih wiederholen tarf- die Nctwendigkeit, daß wir die Einnabmen, die wir bereits besißen, erst aufgeben, dann aber auch ficher aufgeben, wenn wir dazu nah Durch- fübrung unseres Finanzplanes in der Lage find. ¿Ich bitte Sie, so beshließen zu wollen. (Bravo!)

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Abg. Graf von Westarp (dkonf.): Meine politischen Freunde und id steben auf dem Boden der Ausführungen des Staatssekretärs. Wir \tchen auf dem Stafdpunkt, daß wir für die Veteranen und das Quinauennat die Mittel aufzubringen haben. Wir haben uns ent- loffen, dafür zu stimmen, daß bis zum 1. Juli 1914 Mertzuwach8- stcuer und Umsaßstempel nebeneinander erboben werden. Wir find auch gern bereit, ent}prehend dem Kommissionébeshluß die Bestimmung anzunehmen, daß alle Erwerbs- und Nechtsvorgänge, die seit dem 12. April 1910 stattgefunden haben, von diesem Gese be- troffen werden. Wir verkennen durchaus nicht die großen Schwierig- feiten der Durchführung einer solhen Bestimmung. Sie liegen einmal auf dem Gebiete der Veranlagung, die cine große Belastung der Behörden und für das Publifum den Vebelstand mit si brinat, daß es infolge davon sebr lange auf die Entscheidung warten muß. Allerdings s{heidet eine große Zahl von BVer- anlagungen wegen der Ausnahmen im Gesetz aus. Weit s{wer- wiegender ist das andere Bedenken, daß E eine große Reibe von G-ichäften, die ohne jede Absicht, die drobende Zuwachssteuer zu um- gzheu, ges{lossen worden find, nachträglich zur Steuer herangezogen werden. Wenn wir troßdem mit der Kommissionsfafsung einverstanden sind, so ist dafür einmal maßgebend der vom Staatssekretär geführte Nachweis, daß er den Finanzbedarfî auf andere Weise nit decken kann, und ferner, daß er die Zurüd-

beziebung des Gesetzes seinerzeit in Aussicht gestellt hat zu dem Zwette, zu verhindern, daß in der Zeit zwischen dem Einbringen und dem Inkrafttreten des Gesehes eine übergroße Zabl von Grundstückfsumsäßen der Wertzuwadhsfteuer entzogen würde. Eine sehr schwierige technische Frage ist dur den Antrag Cuno angeschnitten. Wir haben uns über sie son in der Kommission den Kopf zerbrochen : Mas soll mit den Gemeinden werten, die in dieser Zeit schon eine Zuwachssteuerordnung gehabt haben? Die Komniission bat sich auf den fonsequenten Standpunkt gestellt, daß , die Gemeinden den Steuerbetrag zurückzuzahlen haben, und statt dessen die Neichssteuer neu erboben wird. Jh bin aber wegen der Schwierigkeiten, die sih daraus ergeben, geneigt, tem Antrag Cuno beizutreten, der die bis- herige Veranlagung aufrecht erbalten und wenigstens feine Zurück- zahlungen will.

Abg. Dr. Weber (xl.): Der Staatssekretär bezeichnet tie Zurücbeziehung des Geseßes und das Nebeneinanderbestehen von Zu- wacssteuer und Umsaßstempel als die Kardinalpunkte. Ich gebe ihm zu, daß bei Einfübrung neuer Verhältnisse in unserer Etatswirtschaft ibm die Möglichkeit geboten fein muß, auf einer feststehenden Basis zu arbeiten und nit in die Verlegenheit verseßt zu werden, alsbald wieder neue Steuern vom Reichstage fordern zu müssen. Die Darlegung des Staatésefretärs bat uns überzeugt, daß wir den Umsaßstempel in der jeßigen Höbe noch länger erheben müssen, und ich ziehe daher unseren Antrag, den verdoppelten Stempel zum 1. Juli 1912 wieder berabzuseßen, hiermit zurück. Was die Rückbeziebung des Gesetzes betrifft, so ist für meine Freunde aus\@laggebend, daß gewiß manche Geschäfte geshlofsen sind, um der Steuer zu entgehen, daß aber jedenfalls weit mehr Kontrabenten sih über die spätere Erhebung der Neichswertzuwachs- steuer nit klar gewesen sind, daß sie, ta sie die Bestimmungen des Gesetzes nit kannten, sich binsichtlich des Nachweises über die zuläsfigen Abrehnungen usw. nicht haben sichern fönnen, und daß \ließ;lih auch vielfah der Verkäufer gar feine Anzahlung bekommen, also fein bares Geld zur Zablung der Steuer zur Verfügung hat. Dadurch wird eine Beunruhigung auf den Grundstückêmarkt getragen, und die Lasten sind ohnebin groß genug. Wir bitten daber, das Geseßz erst am 1. Januar 1911 in Kraft treten zu lassen; dieser Termin ist deshalb der geeignetste, weil dann der Antrag Cuno überflüssig würde, und dann seit dem 1. Januar die Gemeindezuwachêsteuer noch nit erhoben ist.

Abg. Dr. Jaeger (Zentr.): Um dem Abg. Dr. Weber entgegen zu fommen, ziehen wir unseren Antrag zurück und nebmen den von ihm vorgeschlagenen Termin,, 1. Januar 1911, an.

Abg. C uno (fortschr. Volkép.) begründet einen Antrag, den § 51 a wie folgt zu fassen :

„Die Besteuerung unterbleibt, wenn der Eigentumsübergang auf Grund eines Vertrages erfolgt, der vor dem 12. April 1910 in ¿fentlih beglaubigter Form errihtet oder bei einer Behörde ein- gereihi war, oder auf Grund eines vor diesem Tage gerichtlih oder notariell beurfundeten Angebots, dur welches der Neräußerer im Falle der Annabme des Angebots zu der Eigentuméübertragung verpflichtet war.“

Abg. Binder (Soz.): Der Staatssekretär tut uns unrecht, wenn er uns nahsagt, es sei uns mit der geseßlichen Festlegung der 6 Millionen für die Veteranen niht Ernst. Cs kommt uns nit auf

die Form, sondern auf die Sache an. Gewiß hat er allen Anlaß, das Geseg unter Dah und Fach zu bringen: aber er bätte dann auch ichon längst nach anderen Deckungsmitteln für die Befriedigung der Veteranen suchen müssen. Der Kollege Erzberger hat bestritten, daß die Haltung des Zentrums zum Geseß eine städtefeindlihe fei. Das- selbe Zentrum hat aber einen Antrag zur Abänderung der Be- stimmungen über den Umsaßzstewpel eingebraht, ter sich mit feiner Tendenz ganz direkt gegen die Städte wendets

Abg. Dr. Arendt (Rp.): Auf die Ausführungen des Staats- sefretärs gegen mi persönlich fann ich erst antworten, wenn der steno- grapbise Bericht vorliegen wird. Alle diese so s{wierigen Ueber- gangébestimmungen könnten wir uns sparen, wenn wir den § 10 abänderten. Die gestellten Anträge stellen zum Teil für diese Uebergangs8zeit Er- leichterungen dar und empfeblen sich zur Annabme, so der Antrag Cuno zu § 51. Warum will man nicht auch statt des Termins vom 30. November 1910 den allgemeinen Termin des íInkrafttretens, den 1. April 1911, einsezen ? Auch dem Antrag Cuno zu S 51 a stimme ih zu, fasse ibn aber nicht dahin auf, daß er nur für die Uebergangs-

it gelten soll : ich halte es nämli nicht für rihtig, jemand zur uer beranzuziehen, der den Verkauf vollzogen hat zu einer Zeit, ° die Steuer noch nicht einmal in Sicht war. Auf die Veteranen- frage fomme ih jeßi nicht näber zurück. Den 12. April 1910 als Anfangstermin der Wirksamkeit des Gesetzes in dasselbe hbinein- zuschreiben, war eine Notwendigkeit : anderenfalls wäre eine geradezu bedenflide Mobilisierung des Grundbesizes erfolgt. Nachdem das geschehen ist, sehe ih keinen Grund, warum man durch Verlegung des Datums einigen Personen ein Geschenk machen will. Die betreffenden Anträge baben lediglich neue Ungleichbeiten, neue Klagen und neue Bevorzugungen bervorgerufen. Aus finanziellen Gründen allein würde ih an diesem Termin nicht festhalten: aus- \hlaggebend sind hier Gründe des Rechts und der Billiakeit. Diese meine Haltung ist keineswegs in si widerspruchsvoll, sondern vor einer durchaus einbeitlihen Tendenz eingegeben. Wir follten also die Kommissionsbes{lüsse mit den Anträgen Cuno annehmen.

Abg. Dr. dek um (Soz.): Ausnahmsweise kann ich diesmal den Ausführungen des Vorredners dur{haus zustimmen. Prinzipiell bin ich nit gegen die rückwirkende Kraft; aber es gibt einen Teil von Ge- schäften, der dur Ort2geseßze getroffen und bereits erledigt, ja au einen anderen Teil, der bereits in Abrechnungen der Gemeinden erscienen ist. Dieser letztere Teil kaun niht nochmals getroffen werden: es wird das au finanziell kaum ins Gewicht fallen. Offen-

au der Antrag Cuno zu § 51 diefe Fälle im Auge: wir stimmen diesem Antrage zu. Ebenso sind wir für eine Aenderung des § 57 im Sinne des Antrags Cuno, vielleicht würde nh die Enwveiterung empfehlen, daß rechtsgültig abges{lofsene Fälle un- geschoren zu lassen find. Auch & 51 a bietet eine bessere Redaktion als die Kommission.

Abg. C uno (fortshr. Volksp.): Meine Anträge sind hauptsächlich für en Fall gestellt, daß am 12. April 1910 festgehalten wird. Gelangt der . Sanuar 1911 zur Annahme, so sind sie überflüssig, und es würden ann § 51a und die Uebergangébestimmungen zu § 57 zu streichen sein.

Abg. v. Savigny (Zentr.) befürwortet einen Antrag, im zweiten Absatz des § 51 den Termin „bis 30. November 1910" zu beseitigen und dafür zu setzen: „bis zum Inkrafttreten des Gesetzes“. Diese Bestimmung folle den kleinen Besigern das Geschäft erleichtern.

Staatss\ekreiär des Reichsshazamts Wermuth:

Meine Herren! Ich bitte, diescn Antrag unter allen Umständen ablehnen zu wollen. Selbst der Zentrumsêantrag, der dem Geseß nur bis zum 1. Oktober Rückwirkung geben will, batte für den ver- bleibenden Rest des Jahres die bescndere Befreiungsvorschrift des 8 51 Absf. 2 fallen gelassen. Wenn Sie jeßt aber nur noch bis zum 1. Janvar zurückdatieren soliten, denn liegt wirklich keine Veranlassung vor, für das eine Vierteljahr vom 1. Januar bis 31. Maärz 1911 noch über die Befreiungsverschrift binaus zu gehen, die Sie in § 1 darauf muß ih immer aufmerksam machen als die Regel auf- gestellt haben. Dort ist bereits RNücksicht genommen auf die Ver- hältnisse der kleineren Grundstückébesißer und sie werden von tem Zeitpunkte der Rückdatierung ab ebenso begünstigt wie für die Dauer.

Jn der Abstimmung wird der von dem Abg. Weber be- antragte Termin für die rücckwirkende Kraft des Gesezes auf den 1. Januar 1911 (anstatt 12. April 1910) festgesest. Da- gegen stimmen die Sozialdemokraten, die fortschrittliche Volks- partei und ein fleiner Teil des Zentrums. Für den Antrag von Savigny stimmen außer dem Antragsteller nur 2 Zentrums- mitglieder und Abg. Dr. Arendt. Absatz 2, die Vergünstigung

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os die fleinen Besiger betreffend, wird \; Hen, § 51 mit iesen Aenderungen im ganzen angenommi,, ;

y fE mk nd der Termin 1. Januar 1911 auch in die §8 49b und 1 gefügt

8 51 a beantragt der Abg. Cuno (fort Nolksp.) nach - dem bisherigen Ergebnis der Abstimmuag gan, strei en. kommt hierbei zur Auszählung; die Streichun,ird mit 139 gegen 86 Stimmen beschlossen. \

S 56 b wird gegen die Stimmen der Syzpemokraten und der fortschrittlihen Volkspartei, ebenso § 57, ¿enommen

Nach § 52 soll bei Erwerbsvorgängen vor 1uar 1911 an Stelle des Erwerbspreises der Wert des Grunöfsg treten sofern es sich um Grundstücke handelt, die von jengesell- schaften, Kommanditgesellshaften auf Aktien oder Gqj E und Vereinigungen der in § 1b bezeichneten Art (Gésha m. b. H., Gewerkschaften, Genossenschaften usw.) » 31. März 1905 erworben sind.

Der erste Absag dieses Paragraphen wird na einS&yrzen Besprechung, an der si die Abgg. Weber, Südekumçzraf von Westarp und der Unterstaatssekretär Kühn bettgen angenommen, der zweite Absatz dagegen, der lautet: ;

„Sind Grundstücke in der Zeit vom 1. April 1905 bim 11. Äpril 1910 eins&ließlich in eine Vereinigung der im S 1 He- zeichneten Art (G. m. b. H., Kommarditgesellshaft, Gewerkf@ eingetragene Genossenschaft, eingetragener Berein oder ofe Handelsgesellshaft) von einem Ge!ellichafter eingebraht worden, ist das Einbringen einem steuerfreien Vorgang im Sinne des § 1 Absay 1 gleihzuahten“,

gestrichen.

Jn § 54 ist bestimmt, daß die Steuerpflicht, wenn vor dem 1. Januar 1911 eine Auseinandersezung stattgefunden hat, für die Zeit vor der Auseinandersezung auf den Anteil des Erwerbers beschränkt bleibt. Jm zweiten Absatz ist bestimmt, daß, wenn einer von mehreren Abkömmlingen von feinen Eltern, Großeltern oder Voreltern vor dem 1. Januar 1911 gegen Entgelt ein Grundstück erworben hat, die Steue Puh für die Zeit vor dem Erwerb auf den Anteil beschränkt bleibt, der dem Erwerb:r als geseßzliches Erbteil ohnehin angefallen sein würde. i

Der Abg. Herold (Zentr.) will folgende Bestimmung hinzuseßen:

„Weist in diesen Fällen der Veräußerer nah, Grundstü zu einem Preise erworben hat, der den nach gebenden Betrag übersteigt, so tritt der böbere Preis an di dieses Betrages.“ :

Abg. Herold (Zentr.): Es ist sehr wobl möglich, daß bei Grb teilungen für denjenigen, der cin Haus oder ein Gruudftück über nommen bat, der Uebernahmepreis böber ist als der Wert, der als Anfang2wert einschließlich der Zurenungen fich nah diesem Gese ergibt. In einem solchen Falle muß der Uebernehmer cinen Zuwads versteuern, der ibm selbst in keiner Weise zugute fommt. Darin liegt eine außerordentlich große Härte, die unjer Antrag beseitigen will. Er erstreckt sh aber nur auf die Erbvorgänge, die vor dem 1. Januar 1911 bereits eingetreten sind. Die späteren Fälle fann das Gesetz berüdsichtigen. Für den Fisfus fommen erbebliche Aus fälle nicht in Betracht.

Staatssekretär des Reichsschaßzamts Wermuth:

Meine Herren! Ich möchte dringend bitten, diesem Antrage nit stattgeben zu wollen. Er ist das legte Ueberbleibsel von Be- strebungen, die in der Kommission bervortraten, und die dem Grbfalle Bedeutung beimessen wollten. Diese Anträge sind später nicht weiter verfolgt worden. Die Formulierung, die der Antrag Herold vorsiedt, ist meines Erachtens nit glücklich und nit gere(t. Das, was der

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Herr Abg. Herold will, steht {on im § 54, wona der Teilerbe ebenso wie der Alleinerbe den Wertzuwahs immer nur insoweit zu versteuern bat, als sein Anteilsrecht am Grundstück reiht, d. b. der Teilerbe hat in der Zeit bis zur Auseinanderseßung von feinem Erb- teil, später von seinem ganzen Srundstück den Wertzuwach8 zu ver- steuern. Das ist das Richtige, das ist eine Regelung, wie sie boll- ständig in den logishen Gedankengang binein paßt. Auf der einen Seite bat der Todesfall kéine Bedeutung, auf der andern Seite kann aber den Erben niht zugemutet werden, nahdem er vor Jukrafttreten des Gesetzes seine Miterben bereits auëgekehrt hat, nunmehr von den Beträgen, die er ausgekehrt hat, noch eine Wertzuwachssteuer zu ent

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_rihten. Dieser Absicht entspriht aber der Z 54 vollständig; für die

Herold liegt daher fein Anlaß vor. in bohem Grade bedenklich, insofern er alle Anre&nungen und Zinsen den Teilerben zugute fommen läßt auch füur die Zeit vor der Autéeinander- seßung, während er den steuerxflitigen Mertzuwachs nur für die Zeit von der Auéeinandersezung an berechnet. Das ist meines Grachtent eine Ungerechtigkeit gegen ten Erblafser, gegen den Steuerpflichtigen, der das Grundstück nit im Wege des Erbfalls ermcrben bat. ist aber auch eine Ungerechßtigkeit gegen denjenigen, der als Alleinerbe das Grundstück geerbt hat. Der § 54 genügt vollständig dem, waë die Herren in der Kommission erreichen welltcn und auch errei! baben. Abg. Cuno: Jch bitte ebenfalls tringend um Ablehnung. Der Antrag wird abgelehnt, § 54 wird angenommen. 8 54a wird zurückgestellt bis zur Beratung des F 562. Zu § 55 liegt folgender Antrag Cuno vor: _ : „Die Besteuerung wird nicht dadur auëgeschlosjen, taß ein nach diesem Gesetz steuerpflihtiges Rehtsgeschäft dur ein ande Nechtsgeshäft verdeckt wird; insbesondere an die Stelle de Uebergangs des Eigentums ein Iehtsvorgang tritt, der cs chne Uebertragung des Cigentums einem anderen ermöglicht, über das Grundstück wie ein Eigentümer zu versugen. S _ Abg. Dr. Weber (nl.): Dieser Paragraph gibt dem Bundesr2! Necbte in einer so weitgehenden Weise, wie wir fie zwar in d c -c c ce : : in der neueren Steuergeseßgebung öfter beslosten, womit wir aber in de! Praxis sebr trübe -Erfabrungen gemaht haben. Der Bundeëra: ekfommt nicht allein die Ermächtigung, steuerpflihtige Vorgange nf nachträalich zur Steuer heranzuzieben, wenn der Steuerpflih!!: einen Weg gefunden hatte, den Bebörden Sand in die Augen # treuen, sondern auch ganz wichtige Bestimmungen des Belege, oon den Rèéichêtag zu fragen, seinerteits ohne t

Bestimmung des Antrags Der Vorschlag ‘ist „au

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weiteres außer Kraït seßen. Er ist allerdings dann verpflichtet, naträglich die Genehmigun des Reichstags nahzufsuhen. Der Staatssekretar hat sich zwar } eine möglichit loyale Handhabung verbürgt. Ich habe volles Ver trauen zu ibm, aber der Gang der Dinge wird doch zu unlieblam# Folgen führen. Beim Branntweinsteuergesey hat der Abg- Nee der als Berichterstatter genau orientiert fein mußte, auédrüdid gesagt, wenn fih im Laufe der Iabre binsichtlih des Kontingent? Üngerechtigkeiten ergeben würden, fo sollte der Bundesrat Aenderung? treffen fönnen. Dem hoben Bundesrat ist es gar nicht eingefaüen auch nur zwei Jahre abzuwarten, er hat einfa nach dem Ueber- gangéjahre die Bestimmungen über die Vergällungspflicht !ein€! seits geändert troy des Widerspruhes der FInterestentenkreilt- In Autführung des Talonsteuergesetzes bat der Bundesrat entgeg® den auédrüdÆlichen gescßlihen Bestimmungen eine Verfügung erlan wonach vor dem 1. August 1909 ausgegebene Zinsbogen, wenn über 10 Jahre hinausgehen, der Steuerpflicht unterliegen. IrILLERS

der Chef der sächsishen Zoll- und Steuerdirektion in Ueberein- mung mit dem priußishen Finanzministerium eine General- e nung zur Quittuagssteuer erlassen, wonach auch Empfangs- sztigungsfchreiben üker postalisch eingegangene Gelder zu veriteuern

Diese Handhasung der Gesehgebung in den Ausführungs- nd “nagen ist nidt geeignet, tas Vertrauen der Vertreter der timmu g L E o En 4D F 2 vraris JUT Loyalität des Bundesrats zu fördern. Ver Bundesrat

P” idt unter Verlegung der Tendenzen _des Reichétags die BzeieBe ertensiv auélegen. Die gesamte deutshe Bankwelt lehnt H ie Gefabr/ der Bestrafung hin die Entrichtung der "uittungsstempel îm legterwähnten Falle ab. Der sächsische Finanz- “nister is unter uns; vielleicht äußert er sih dazu. Ich bitte, die räge 2 und 2 des § 99 entweder überhaupt zu streichen oder „enigstens einzufügen, daß der Bundesrat den Reichstag als voll- | «chtigten Geseßgebungsfaktor vorber zu befragen Dal

Unterstaatésekretär im Reichsshazamt Kühn: Bezüglich des zranntweinfoutingents lagen die Verhältnisse anders, als man bei der Regelung der Steuer annahm. Wenn dementsprechend dic Maß- hme des Bundesrats gerechtfertigt war, fo kann doch der Reichstag mit nur cinverstanden }ein. dinsichtlih des Talonsteuergeseßzes hat

Bundescat, da Zweifel bestanden, nur eine Auslegung gegeben. a2 den Quittungsstempel betrifft, so hat der Bundeërat übertaupt oh feine Entscheidung getroffen, der Wortlaut des Gesetzes aber steht

cheidungen der Landesregierungen nicht entgegen. _ a Abg. Dr. Jaeger (Zentr.): Die dem Bundesrat zugewiesenen Be-

cuanisse beziehen f auf Steuerhinterziehungen. Die Verfügungen mussen in solhen Fällen sofort erlaffen werden. Ich bitte daber um Aufrehterhaltung der Kommissionéfafsung.

Staatssekretär des Reichsshazamts Werm uth:

Meine Herren! Auch ich bin, wie mein Herr Vertreter, der Meinung, taß das Geseß im ganzen son genügend belastet ist und die Heranziehung von Fällen, die doh eigentli außerhalb des Gegen- stands liegen, vielleicht dazu beitragen könnte, die Beratungen noch mebr zu fomplizieren. (Sehr richtig !) | Jh möchte deshalb „meinerseits davon den Herrn Abg. Dr. Weber darauf aufmerksam maden; seine eigene Deduktion führt eigentlißh zu der centgegen- schenden Sehlußfolgerung. Er hat solche Fälle namhaft gematt, in denen der Bundesrat in gewöhnlicher Ausführung des Geseyes gehandelt hat, und wirft ihm vor, daß der Bundesrat bier zu weit gegangen sei. Bei diesem Gesey handelt es sih nun darum, daß der Bundeérat tatsählich weiter gehen darf, aber nur unter der Voraus- sezung, daß er seine Beschlüsse dem Reichstag vorzulegen und außer Kraft zu segen hat, wenn der Reichstag es verlangt. Das würde also im Sinne des Herrn Abg. Dr Weber geradezu ein Sitherheits- ventil sein. Denn wenn der Bundeêrat im einzelnen Falle zu weit gegangen sein sollte, hat jedesmal der Reichstag von dem Segenstand offiziel Kenntnis zu nehmen und fann eine von der des Bundesrats eiwa abweichende Ansiht mit Rehtswirkung zum Auédruck bringen. Behalten Sie diese wihtige und notwendige Bestimmung bei. Leider aben Sie sie {hon abgeschwäht und die Worte „zur Anwendung“ b } 3 des Gesetzes gestrichen; ih bin nah wie vor der Ansicht, daß Sie woblgetan hätten, diesen Ausdruck stehen zu lassen. Nachdem Sié es niht getan haben, bitte ih Sie, jedenfalls den Rest des Para- graphen aufrecht erbalten zu wollen. Sie {lagen uns sonst eine der wichtigsten Waffen aus der Hand, um diese neue Materie ein- zuführen und uns gegen die Möglichkeit von Umgebungen zu wehren, die bei den außerordentlih geshickten und rechtéfkundigen Kreisen, denen wir vielfa gegenüberstehen (bört, bört! rets), sort unter keinen Umständen ausbleiben werden. Geben Sie uns nicht eine ftumpfe Waffe in die Hand. Wir verlangen keine übersharfe, aber

M . wir verlangen eine Waffe, mit der sih das Gese wirklich dur- führen läßt. (Bravo! links.)

Abg. Dr. Arendt (Rp.): Den Antrag Cuno halte ich mehr für eine Resolution. Es ist do selbstverständlih, daß gegen cin verdecktes Rechtsgeshäft im Gerichtswege anzukommen Ut. _Was den zweiten Saß anbetrifft, so is mir nit klar, wie ein Sigentumêuvergang ohne Uebertragung des Eigentums festgestellt werden foll. Vas sind fromme Wünsche. Wenn Verordnungen, die dazu dienen Vorgänge, die unter das Gefeß fallen, ibm aber entzogen werden jollen, zur Steuerpflicht beranzuzieben, nahber dem Reichstage mitgeteilt werden, so bringt dies eine große Belästigung des Reichstags mit fich. Wie fol er bei den zablreihen Fällen entscheiden, ob die Zuwachsit z1 Ret oder zu Unrecht erboben, ob eine Einzelbestimmung im ge- gebenen Falle zu Unrecht außer Kraft gejegt it. Vie Bestimmungen des Gesetzes müssen fo präzis lein, day man obne weiteres c fann, ihre Durhführung wird mit Yllse der Gerichte gelingen. Var stellt ih eigentlich ein Armutszeugnis aus, wenn man diejen F 99 fár nötig halt. Sollten die Bestimmungen umgangen werden fönnen, fo gibt es nur einen Weg, den der Abänderung durch Ge] : Abg. Cuno (fortshr. Volksp.): Meine politischen Freunde teilen im wesentlihen die Bedenken des Abg. Dr. Weber. O

Abg. Dr. von Savigny (Zentr.): Diejenigen, die für F 99 stimmen, tun einen prinzipiell bedeutsamen Schritt. Bisber findet sich noh in feinem Geseg eine Bestimmung, wonah der Reichstag seine geseßgeberishen Vollmachten in die Hände des Bunde2rats legt. Es be- steht doch kein Zweifel, daß es sebr unwahrscheinlich ist, daß der Reichstag nahträglich in folen verbältnismäßig untergeordneten Fragen einzelner jteuerliher Vorgänge fompliz:erter Art, in Rechts- intèrpretationen usw. sich einlafsfen und womöglich die Aufbebung einer solhen Bestimmung verlangen wird. Ss ill au zu bedenfen, daß als Folge der Statuierung der Steuerpfliht in einem ¿Falle in- zwischen ähnliche Rehtêvorgänge ebenfalls zur Steuer herangezogen lind. Wir würden für diefe Letung ein Vakuum vorziehen und bis jur dritten Lesung nah einem besseren Wege suchen.

Staatssekretär des Reichsshazamts Wermuth:

Meine Herren! Der Herr Vorredner ist in wiederholten und längeren Ausführungen von der Annahme auêgegangen, daß ein Vor- gang ähnlicher Art noth nicht existierte. Wir haben uns erlaubt, in der Kommission derartige Vorgänge anzuführen, und ich habe hier eine ganze Liste derartiger Vorgänge aufzeichnen lafsen, die dem Herrn

orredner zur Verfügung steht. Ih will beispielêweise aus dem Zigarettensteuergesez vom 3. Juni 1906 den legten Absag des § 12 vorlesen :

Der Bundesrat ist ermächtigt, Tabakerzeugnisse von der Art und Form der Zigareiten, bei denen das Papterdedckblait feblt oder dur eine andere Dee erseßt ist, der gleichen Steuer zu unter- werfen.

Gin anderes Beispiel findet s\ch im Zudckerfteuergeseß. Darnach ift der Bundesrat ermächtigt, Zuckerabläufe, Rübensäste u. dal. m. urter gewissen Bedingungen der Zuckersteuer zum vollen oder zu einem ermäßigten Satze zu unterstellen. Der Bundesrat ist auch. in zahl- reihen Fällen ermätigt, bei Einfuhrzöllen Aenderungen, insbesondere aus Billigkeitsrüsichten Ermäßigungen, eintreten zu lassen. Derartige Bestimmungen finden ih in einer Fülle von Gesetzen, bei denen es dem Bundesrat überlassen ist, teils selbständig, teils unter der Voraussezung vorzugeben, daß die getroffenen Anord- nungen dem Reichstage mitzuteilen sind. Irgend ein Novum tommt also grundsäglih hier niht in BetraŸHt. Dagegen 1it es

absehen und nur

allerdings praktisch von besonderer Bedeutung, dem Bündesrat bei

diesem Gesetz solhe Befugnis zu geben; denn ih muß wiederholen:

nehmen Sie uns diese Befugnisse fort, so können dann allerding3 die

Folgen eintreten, auf welhe wir von verschiedenen Seiten, und zwar

auch von solchen, die dicse Bestimmung jeßt bekämpfen, wiederholt

aufmerksam gemacht worden sind, daß das Gesey in weitgehender

Weise umgangen wird.

Abg. Naab (Wirts. Vgg.) : Im Grundstückshandel gibt es so viele Möglichkeiten und vollzieben sich die Acnderungen so s{nell, daß der schwerfällige Geseßgeber nicht folgen fann. Wir sollten froh sein, wenn der Bunteésrat darüber wat, daß die Gesamtheit zu ihrem Necht kommt. Das Gesetz trägt in bobhem Maße ten Stempel der Unvollfommenhbeit an sich. Wir werten erst nach Jahren feben, wie ih die Leute demselben zu entziehen wissen.#Daß ein gewisser Schuß notwendig ist, beweisen auch die Anträge Cuno und Weber. Sollte wirklich ein Febler vom Bundesrat gemacht werden, fo wird der Betroffene ras genug sih mit einer Eingabe an den Reichstag wenden, und wir werden sein Material kennen lernen. Der Bundes- rat wird keine Verordnung erlassen, von der er auch nur entfernt an- nebmen fann, daß der Reichstag sie aufhebt. Die etwaige Ungültig- feiléerflätung ciner sol&en Verordnung vom Augenblick ibres In- frafttretens an würde die Zurüezahlung bereits erhobener Steuern notwendig machen. Es fann sich immer nur um allgemeine Anordnungen handeln, mit denen einer späterhin notwendig werdenden Reform vor- gearbeitet wird.

Abg. Südekum (Soz.): Der Reichstag muß ja sebr vorsitig sein, wenn er seine Rechte aus der Hand gibt, aber in diesem Falle müssen wir uns doc tamit einverstanden ertlären, daß der Bundesrat die zur Ausübung dieses Gesczes erforderlichen Bestimmungen erläßt; da die Anordnungen des Bundesrats dem Reichêtag vorgelegt werden müßen, so baben wir darin eine Garantie gegen einen etwaigen Mik:brauch, wenigstens vorläufig. Y = ?

Abg. Weber (nl.) bleibt dabei, daß es sh sowobl bei der Talon- îteuer mie beim Vergällungêzwang uin Buntesratsvorschriften bandelte, und zwar bei der Talonsteuer um eine gegen das Gesetz verstoßende Auslegung. Die Verordnungen über das Vergällungéverfahren haben Ninge der freien Antrag, die Absäße 2 und 3 zu streichen, solle Verschiebungen auf dem Grundstücksmarfte verhindern.

Unterstaatésefrctär im Reichsschaßzamt Kühn weist darauf bin, daß bier die Mitwirkung des Reichstags ausdrücklich vorgesehen fei, und bâlt den Hinweis auf die erwähnten Fälle nicht für zutreffend; es babe sit dabei um cine Auëlegung des Gesetzes gebandelt. Den Antrag Cuno auf Einfügung eines ‘neuen § 3 bittet der Unterstaats- sefretär abzulehnen

8 55 wird in der Kommissionsfassung angenommen; außerdem gelangt auch der{Antrag Cuno zu § 3 zur Annahme.

8 56a gibt dem § 89 des Neichsstempelgesezes eine neue Fassung. Nach Absay 1 soll an Stelle des Grundfstücktumsaß- stempels bei fideikfommifsarisch gebundenen Grundstücken im voraus in 30 jährigen Zeitabschnitten eine Abgabe von 1/z Prozent des Wertes entrichtet werden. Nah Absaz 2 soll der erste 30 jährige Abschnitt mit dem Zeitpunkt der Bindung und sofern dieser vor dem Inkrafttreten dieses Geseßes liegt, mit dem 1. Oktober 1909 beginnen.

Absasz 3 bestimmt noch, daß die Abgabe auf dem Grund- stück ruht und als öffentliche Last gilt. Nach Absatz 4 hat die Steuerbehörde auf Antrag jährliche Zahlungen zu gestatten, die so zu bemessen sind, daß die Steuerschuld bei 4proz. Verzinsung innerhalb der 30 Jahre getilgt wird. Nach Absatz 5 ist der für die Zukunft vorausbezahlte Teil der Abgaben zu er- statten, wenn das Grundstück vor Ablauf der 30 Jahre ver- äußert wird. Nach Absaz 6 wird die Abgabe bei der ersten Veräußerung nicht erhoben. Nach Absas 7 sind von der Abgabe befreit: 1) der Landesfürst und die Landesfürstin, 2) gebundene Grundstücke im Besiße der landesfürstlihen Familie, 3) des vormaligen Hannoverschen Königshauses, des vormaligen Kurhessishen und des vormaligen Hessen-Nassauischen Fürsten- hauses, 4) Grundstücke im Besiß des Herzoglich Schleswig Holsteinschen Fürstenhauses oder von Mitgliedern dieses Hauses.

Die Abga. Dr. Weber-Cuno beantragen die Streichung des Absatz 7.

Die Abgg. Graf Carmer-Zieserwiz und Genossen (dkons.) beantragen die Streihung der Absäße 3 und 4 und wollen in Ziffer 2 des 7. Absazes in der Bestimmung: „So- tern die Grundstücke eniweder schon vor dem 1. Oktober 1909 gebunden waren, oder nah diesem Zeitpunkt an die Stelle folher Grundstüdcke treten, oder nah Gefeß oder Hausverfassung oder Anordnung des Landesherrn für den Unterhalt eines Mitgliedes der Familie bestimmt werden“, die Worte: „ent- weder schon vor dem 1. Oftober 1909 gebunden waren oder“ streichen.

Die Abgg. Belzer und Genossen wollen den § 54a streichen und schlagen eine andere Fassung des § 56a vor, 10: nach u. a. für die Zeit vom 1. Oktober 1909 bis zum 30. Juni 1914 zu der im Abs. 1 vorgesehenen Abgabe ein jährlicher Zuschlag von 1/9 Proz. des ermittelten Werts erhoben werden joll, und wonach nur der Landesfürst und die Landesfürstin von der Abgabe befreit bleiben sollen.

Für den Fall der Annahme dieses Antrages beantragen die fonservativen Abgeordneten Graf Carmer-Zieserwiß und Genossen, außer dem Landesfürsten und der Landesfürstin auch die Grundstücke im Besitze der landesfürstlihen Häuser von der Abgabe zu befreien, sofern die Grundstücke für den Unterhalt eines Mitgliedes der Familie bestimmt werden.

S 54a, neu von der Kommission eingefügt, bestimmt: „von den in § 8 R.-St.G. als steuerpflichtig bezeichneten Grundstücfen wird an Stelle der Zuwachssteuer nach den Vor- schriften des § 89 eine weitere Abgabe von 1/z Prozent er- hoben.“

Der Abg. Dr. Weber will statt 1/z Proz. sagen */z Proz. und als Absatz 2 hinzufügen : „das Aufkommen aus dieser Abgabe gilt als Értrag der Zuwachssteuer.“

Von den Abgg. Albrecht u. Gen. (Soz.) ist folgende Fassung der Absäze 6 und 7 des § 56a beantragt:

Á "Bird das Grundstück vor Ablauf des 30 jährigen Zeit- abs{nitts von der Gebundenheit befreit, so unterliegt es den Bors schriften über ungebundenen Besiß. Der für den Zeitpunkt voraus- bezablte Teil der Abgabe wird auf Umsaßzstempel und Zusaßsteuer angerenet oder zurüderstattet.“

Der Abga. Cuno beantragt, den Abs. 5 des § 56a, wie folgt, zu fassen:

„Wird das Grundstück vor Ablauf des 30 jährigen Zeitraums veräußert, so ist die Abgabe zurückzuerstatten.“

Abs. 6 will der Abg. Cuno streichen. Für den Fall der Annahme des Antrags Belzer will er in diejem die Befreiung des Landesfürsten und der Landesfürstin von der Abgabe be- seitigen und im § 54a statt !'; Proz. 2/99 Proz. seben sowie den Schlußsahy streichen.

Endlich will der Abg. von Savigny für den Se der An- nahme des Antrags Belzer auh die Grundstücke der oben er- wähnten vormals souveränen Häuser Hannover, Kurhessen und Nassau deni lezten Absay hinzufügen. tat E

p 7 a Att li

dem Brenner großen Schaden zugefügt. Der

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Veräußerung das F °/e zu zahlen :

Abg. Erzberger (Zentr.): Unfer Antrag über die Besteuerung der Fideifommisse fnüpft an das Stempelgeseß von 1909 an. Das erste 19% stellte den Ersaß für die Umfaßisteuer dar, das andere hat auch bisher nit für einen Ersaß der Zuwadfteuer gegolten, wie es die Kommission jeßt wil. Wir halten diese Faffung nicht für glüdcklich und sogar für ungerecht, denn sie bevorzugt ohne Grund den gebundenen Besiß in günstiger Lage gegenüber dem in abgelegenen Gegenden vorhandenen. Das Nichtige bietet unser Antrag Belzer, der den gebundenen Befiß, sobald er in den freien Verkehr übergeht, der Umsaßsteuer unterwirft. Daß auch der ge- bundene Besiß der mediatisierten Standeëherren, der deposse- dierten Fürstenbäuser und der Prinzen dieser Steuer unterworfen werden soll, ist ebenfalls feine Ungerechtigkeit, sondern schafft im Gegenteil gleihes Neht. Mit dem Antrage Belzer haben sich die Standesherren einverstanden erklärt. Was der Abg. Binder unserem Antrag vorgeworfen hat, trifft nichtE#zu ; wir stellen ja gerade den gebundenen und den freien Besitz vollständig glei. Wenn gebundener Besitz veräußert wird, ist nah unserem Antrag son bei der ersten dieser Besiß hat dann also keine Begünstigung, sondern eine Vorbelastung erfabren. Die Befreiung des Landesfürsten und der Landesfürstin an dieser Stelle sheint mir völlig begründet ; denn der gebundene Besiß bildei doch mit eine Art Exristenzminimum für den Landesfürsten, eine Unterlage für seinen Unterbalt. An den einzelnen Bestimmungen unseres Antrages bitte ih aber, feine Aenderung mehr vornehmen zu wollen.

Der Antrag von” Carmer wird zurückgezogen: ebenso der Antrag von Savigny.

Abg. Dr. Weber (nl.): Ind zur Wertzuwachssteuer nah § 22 b unser Antrag abgelehnt wird, bei § 56a für den Zentrumsantrag stimmen. Es wäre niht unmöglich, daß bei der Unterwerfung des gebundenen Besitzes der Landesfürsten unter die Fideikommißitempelabgaben in einigen Staaten die Zivilliste erhöht würde, und dazu den Anstoß zu geben, haben wir gar keine Veranlassung. Durch den Antrag Belzer werden auch alle standesherrlihen Familien in gleiher Weise ge- troffen. Die Steuerfreiheit des Landesfürsten wollen wir in erster Linie in wirtschaftlihem Sinne aufgefaßt wissen.

Abg. Graf von Carmer-Zieserwiy (dkons.): Der Anirag Belzer legt den Fideikommissen auf, die volle Umsaß- und die volle Wertzuwachs- steuer zu zahlen. Das ist eine Veränderung von ganz einshneidender Bedeutung, und der freie Grundbesitz, der 60, 70 Iahre in derselben Hand bleibt,k steht sih dabei besser als der gebundene, der zur Ver- äußerung kommt. Im Punkte der Steuerfreiheit des Landesfürsten und?derZLandesfürstin stehen wir prinzipiell natürli auf demselben Boden wie bei § 22. Hinzu kommt ja noch, daß es sich bier bei der Fideikfommißabgabe gar niht um Bejitzübergang handelt. Dem An- trag Cuno, der dieje Abgabe verdoppeln will, können wir nit zu- stimmen. Den Antrag Belzer nehmen wir an.

Abg. Cuno (fort|chr. Volksp.): Es ist ja sehr interessant, wie die Besißtsteuer allmäblih wieder abgebaut werden soll. Beim gebundenen Besiß fängt das Zentrum schon damit an, indem es auf die Hälfte berabgeht. Dem gebundenen Besiz muß doch als Ersa für das Freibleiben von der Zuwachssteuer eine besondere Steu [egt werden : das ist 1909 gesheben. Es ift auch t den, daß die Gemeinden auch daran ihren Anteil eshalb haben wir die Verdoppelung des Saßes i i damit das Reich seinen Anteil behält. Jeßt kommt das Zentrum und will einfa den § 54a gänzlic | s ift eine Ungerechtigkeit, die faum noch überboten werden n. In der Kommission baben wir endlose Reden des Vertreters de preußishen Justiz ministeriuums anbôren müssen, die einen Unterschied zwischen der redtliden Stellung der Standesherren fkonstruieren wollten ; die vor 1866 Devossedterten sollten anders behandelt werden, als diejenigen nah 1866. Nachträglich baben sich alle Parteien, felbst die Konservativen, überzeugt, daß diese Ausführungen daneben gegangen sind. Nach seiner politischen Seite muß der Vorgang aber noch ge- würdigt werden. Denn der Unterschied wurde lediglich konstruiert im einseitigen Interesse der preußischen Krone und der preußischen Prinzen; damit stieß man die Standesherren vor den Kopf, und wir waren gezwungen, uns ihrer anzunehmen, nachdem sie sich genötigt gesehen hatten, si zusammenzushließen und sih an den Deutschen Reichstag zu wenden. Offenbar baben hier böfise Einflüsse auf die Stellung des preußishen Justizministeriums mitgewirkt. Die mediatisierten Standesherren seien Untertanen, ist von dem Kommissar auêgeführt worden; nach meiner Meinung sind die preußischen Prinzen ebenso Untertanen wie jene

Nba. Binder (6

er Voraussetzung, daß die Landesfürsten

rangezogen werden, werden wir, wenn 6

fe Samt

er Antrag des Zentrums bedeutet eine undenen Besitzes. ; die Standesherren rflärt baben, | ; binter den Kulifsen

damit keine Bevor- ’andesfürstinnen bier mit sen, liegt feine Veranlassung vor. Man Zentrum die Standesherren in Schuyg nimmt ur t, feu zu werden.

Abg. Erzberger( r.): Die Ausführungen der Abgg. Cuno und Binder sind mir nit verständlih. Es ist nicht richtig, daß die Be- sißsteuer von 1909 abgebaut wird; im Gegenteil, sie wird ausgebaut, gegenüber dem bestehenden Gesez wird der Steuerkreis erweitert, denn die Landesfürsten und Standesfürsten werden von dem Gesetz von 1909 nit erfaßt. Wir besteuern außerdem in dem vorliegenden Gese den gebundenen Besitz als den Familienbesiz. Wie kann man da von einer Abbröckelung der Besißsteuer sprechen! Die Herren müssen unseren Antrag nicht ordentlich gelesen haben. Unser Antrag trifft den gebundenen Besiß im Moment der Beräußeruna viel schärfer als der Antrag Cuno. Stimmen Sie unserem Antrage bei! Gebeimer Oberfinanzrat Shwarz: Ich bitte Sie, es bei den Kommissionsbes{lüssen zu belassen. Für die Freiheit des Landes- fürsten und der Landesfürstin sind die Gründe {hon vom Re- gierungstisch angeführt worden ; ¿ch fann mi nur darauf beziehen. Der Nedner geht dann noch auf die staats- und steuerrechtlihe Stellung der Standesherren ein und bittet, es auch in deren steuerlicher

Behandlung bei dem Kommissionsbes{luß bewenden zu lassen.

Abg. Dr. Jaeger (Zentr.) tritt für den Antrag Belzer ein.

Abg. Cuno (fortshr. Volksp.) : Die Rechnung des Aba. Erzberger stimmt niht. Nach unserem Antrage und dem Antrage der Sozialdemo- fraten unterliegt der gebundene Besiy, sobald er veräußert wird, der Zu- wacbssteuer wie der freie Besitz. Ih hoffe, daß auch auf dem Lande aus der Wertzuwachssteuer etwas Erklecklihes herauskommen wird. Die landwirtschaftlihen Produkte sind durch die Zollerhöhung gewalti; gesteigert worden und damit der Wert der Grundstücke. Di Spefkulationswerte des lan virtschaftlichen Besitzes müssen ebenfalls berangezogen werden. :

Abg. Binder (Soz.): Wenn Sie (zum Zentrum) offen und ehrlih sind, so müssen Sie zugeben, daß Jhr Antrag den Steuerhbetrag reduziert, wenn er allerdings au den Kreis der Steuerpflichtigen er- weitert. Sie wollen das platte Land auf Kosten der Städte hüten. Der beste Beweis, daß Sie Ihre Milde sehr ausgedehnt haben, ift der Umstand, daß die Standesherren \sich mit SFhrem Antrag ein verstanden erklärt haben.

Abg. Erzberger (Zentr.): Der Vorredner hat also zugeben müssen, daß unser Antrag den Kreis der Steuerpflichtigen ganz gewaltig erweitert. Es is ganz natürli, daß in den Städten mehr Wert- zuwachssteuer bezahlt werden muß als auf dem platten Lande ; denn der Wertzuwachs ist eben in den Städten größer ; das platte Land würde gern für den Zuwachs zahlen, wenn es einen bätte. Der Abg. Cuno will mit seinem Antrag auch ein Drittel auferlegen, wenn gar fein Zuwachs erfolgt ist. Die Standeshecren haben \sich nur damit einverstanden erflärt, daß die künstlichen Unterschiede, die in der Kom- mission gemacht sind, wegfallen follen.

Staatssekretär des Reichsshaßamts Wermuth: Meine Herren! Die finanzielle Tragweite der Aenderungen, die hier vorgeschlagen sind, läßt fih zurzeit niht genau übersehen. Gs

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