1911 / 24 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 27 Jan 1911 18:00:01 GMT) scan diff

Artikel 18.

Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich, Perjonen, die wegen jugendli Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit hilflos sind und keinem der beiden Teile ae ome as angehört haben, nah vorgängigem Uebernahnmeverfahren zu übernehmen, wénn diese vorher in seinem Gebiet infolge ihres Zustandes in einer Anstalt verwahrt werden müßten und während der Verwahrung nach dem Gebiete des anderen Teiles entwichen sind. Diese Verpflichtung

der Entweichung gestellt wird.

Artikel 19.

i _Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sih, Angehörige oder frühere Angehörige eines dritten Staates, die sih in dem Gebiete des anderen Teiles aufhalten und dort ausgewiesen werden sollen, auf Antrag dieses Teiles dur sein Gebiet nah ihrem Heimatlande zu befördern, wenn der Antrag die Erklärung enthält, daß der andere Teil zum Ersaße der durch die Be- forderung entstehenden Kosten und der dritte Staat zur Uebernahme der auszuweisenden Person

ereit ist.

Durch die Bestimmungen des Abs. 1 werden die Bestimmungen des Auslieferungs- vertrags zwischen dem Deutschen Reihe und der Schweiz vom 24. Januar 1874 wegen der Durchlieferung nicht berührt. :

Artikel 20. Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf die Schußgebiete des Deutschen Reichs.

besteht jedoch nur für den Fall, daß der Antrag auf Uebernahme innerhalb sechs Monaten nach

i

Artikel 21.

Dieser Verirag foll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als mögli ausgetauscht werden. , Y Der ‘Vertrag tritt ‘an die Stelle des Niederlassungsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 31. Mai 1890 und der dazu getroffenen Vereinbarungen.

Er tritt in Kraft zwei Monate nah Austausch der Ratifikationsurkunden und gilt für die Dauer von fünf Jahren.

/ Falls keiner der vertragschließenden Teile ein Jahr vor dem Ablauf des fünfjährigen Zeitraums den Vertrag kündigt, bleibt dieser in Geltung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an, an dem er von einem der beiden Teile gekündigt wird.

| Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeihnet und mit ihren Siegeln versehen.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Bern, am dreizehnten November neu - hundertneun. bil its

(L. S.) Kriege. (L. S.) von Wichert. (L. S.) Dammann.

(L. S.) Brenner.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und der Schweizerishe Bundesrat, im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

von dem Wunsche geleitet, die im Artikel 1 Abf. 2 in Verbindung mit Artikel 3 und im Artikel 10 des Niederlassungsvertrags zwischen dem Deutschen Reihe und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 31. Mai 1890 vorgesehenen Erleichterungen auch nach dem Außerkraft- treten dieses Vertrags aufrecht zu erhalten,

find übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschließen und haben zu Jhren Bevollmächtigten ernannt : Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Herrn Dr. Alfred von Bülow, Allerhöhstihren Wirklichen Geheimen Rat, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Bern; der Schweizerishe Bundesrat:

Herrn Bundesrat Dr. Ernst Brenner, Vorsteher des Schweizerischen Justizo und Polizeidepartements,

welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich über folgende Artikel geeinigt haben :

Artikel 1

Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles sollen in dem Gebiete des anderen Teiles in Ansehung ihrer Person und ihres Eigentums den gle‘ hen Rechtsshuß wie die Jnländer genießen.

Auch sollen sie dort befugt sein, in gleicher Weise und unter denselben Bedingungen und Voraussezungen wie die Inländer jede Art von Gewerbe und Handel auszuüben, ohne anderen oder höheren Auflagen, Abgaben, Steuern oder Gebühren irgend welcher Art unterworfen

zu sein als die Jnländer.

Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend Regelung von Rechtsverhältnifsen der beiderseitigen Staats8angehörigen im Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles, Vom 31. Oktober 1910.

Die Bestimmung des Abs. 2 über die Ausübung - von Gewerbe und Handel findet entsprechende Anwendung auf die Bewirtschaftung landwirtschaftliher Grundstücke, welche die Angehörigen des einen Teiles in dem Gebiete des anderen Teiles besißen.

Artikel 2.

Durch den Artikel 1 werden die Bestimmungen des Artikel 9 Abs. 5 des Handels- und Zollvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz vom 10. Dezember 1891 und 12. November 1904 nicht berührt.

Artikel 3.

: Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen gleichzeitig mit denen des Niederlassungsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossen- haft vom 13. November 1909 ausgetauscht werden.

R Der Vertrag tritt in Kraft zwei Monate nah Austausch der Ratifikationsurkunden und gilt für die Dauer von fünf Jahren. : Falls keiner der vertragschließenden Teile ein Jahr vor dem Ablaufe des fünfjährigen Zeitraums den Vertrag kündigt, bleibt dieser in Geltung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an, an dem er von einem der beiden Teile gekündigt wird.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeihnet und mit ihren Siegeln versehen.

Au3gefertigt in doppelter Urschrift in Bern am einunddreißigsten Oftober tausend neun- hundert und zehn (31. Oktober 1910).

(L. S) von Bülow. (L. S.) Brenner.

Verantwortlicher Redakteur: Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg. Druck der Norddeutshen Budruckerei und Verlags-Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Verlag dèr Expedition (Heidrich) in Berlin,

Königlich Preußi

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Deutscher R

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 5 4 40 „\. d ZLCAS

Alle Postanstalten nehmen Bestellung au; für Kerlin außer E

den Postanstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstabholer anh die Expedition SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Aummern kosten 25 -.

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er Staatsanzeiger.

ipendoinios —#

|

die fiönigliche Expedition des

2)

Fnhalt des amtlichen Teiles:

Verleihung von Orden und anderen Auszeichnungen anläßlich des Allerhöchsten Geburtstages Seiner Majestät des Kaisers und Königs.

Deutsches Reich.

Ernennungen 2c.

Bekanntmachung, betreffend eine Ausnahme von § 1 Abs. 1 und §8 4 Abs. 1 der Bestimmungen für die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren.

Bekanntmachung, betreffend die Genehmigung von Statuten- änderungen der K. K. privilegierten Assicurazioni (Fenerali in Trieft.

Ersie Beilage:

Personalveränderungen in der Armee.

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Erlaß, betreffend die Uebertragung einer Ermächtigung zur P Eng des allgemeinen Branniweinvergällungs- mittels.

Seine Majestät der König haben aus Anlaß Aller- höchstihres Geburtstages Allergnädigst geruht, nachstehende Auszeichnungen zu verleihen : »

den Wilhelm-Orden: dem Geheimen Kommerzienrat Eduard Arnhold iu Berlin, der verwitweten Frau Geheimen Kommerzienrat Maris Selve, geb. Fischer, in Bonn;

den Noten Adlerorden erster Klasse mit Eichenlaub: dem Generalintendanten der Königlichen Schauspiele, König- lichen Kammerherrn Grafen von Hülsen-Haeseler,

dem Hofmarschall Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Geinrich von Preußen, Vizeadmiral à la suite der Marine Freiherrn von Seckendor]};

den Roten Adlerorden erster Klasse:

dem Staatsminister und Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, Königlichen Kammerherrn Dr. Freiherrn von Schorlemer,

dem Staatsminister

Dallwißt, . ; j . Seiner Durchlaucht dem Herzog von A renberg in Nord-

firhen, Recklinghausen und Brüßel : den Stern zum Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub: dem Leibarzt Jhrer Majestät der Kaiserin und Königin, Generalarzt à la suite des Sanitätskorps, Geheimen Medi zinalrat Dr. Zunker; den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit dem Stern: dem Staats- und Finanzminister Dr. L ente;

und Minister des Jnnern von

die Brillanten zum Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub: dem Direktor im Oberhofmarschallamt, Geheimen Ober- regierungsrat Rath: den Roteñ Adlerorden zweiter Klasse mitEichenlaub: dem Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat im Minifterium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten von Eßdorf, A E Í dem Bankier und Generalkonsul Robert von Mendelsfohn in Berlin ; den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit der Königlichen Krone: 1 Dent Schloßhauptmann von Benrath, Erbmarschall im Herzogtum Geldern, Wirklichen Geheimen Rat Grafen und Marquis von und zu Hoensbroech auf Schloß Haag, Kreis Geldern, - R 20 : dem Bankier Ludwig Delbrück in Berlin;

den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife und der Königlichen Krone: AllerhaGrem Hofmarschall, Königlichen Kammerherrn Grafen Henckel von Donnersmarck, L dem Kurator der Rheinischen Friedrich Wilhelms-Universität Bonn, Geheimen Regierungsrat Ebbinghaus, dem Hofschauspieldirektor a. D: Ses Haase in Berlin, dem Schriftsteller, Professor Ludwig Pietsch in Berlin; den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife: dem diensttuenden Kammerherrn Jhrer Kaiserin und Königin, Königlihen Kammerherrn ‘Winterfeld,

Majestät der von

N 413505 OEIIW Cn

Berlin, Freitag,

dem Bankier, Ge in Berlin, 4 dem Generaldirektor ? Höchst a. Main; F

die Königliche vi

l Dr. Paul von Schwabacch

Gustav von Brüning in

zum Roten Adlerorden x Klasse: eranten Albert Katenstein in

dem Königlichen Hi Berlin : S j

den Roten Ad

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dem Hofstaatssekre Ä

prden vierter Klasse: M ofinarsGallamt Knauff,

dem Oberförster M4 in Rehhof, dem Fabrikdirektor, tónomierat Ernsi Gieseccke in

Klein-Wansz[leben, j 0 dem Jachibefizer H irsten in Haus, dem Vorsißenden de eder Jachtklubs, Konsul Richard

Piehl in Lübe, ; dem Landschaftsma dem Pfarrer Lic. #

to Pr 48 n in Wannsee, len in Berlin,

dem Pfarrer Hol t Berlin, dem Pfarrer Kruß er in Potsdam :

den Königlichë] enorden erster Klasse: Allerhöchstihrem ( en Kabineitsrat, Wirklihen Ge-

heimen Rat von Val den Stern zum

en Kronenorden zweiter L lasse:

dem Schloßhaupl on Breslau, Königlichen Kammer- herrn und Landschafts en von Carmer auf Groß- A id M Brühl

em Schloßhaupima t, herrn und: ideitom E afen 9 : dem Geheimen On ege [D “Ai in Berlin:

den Königlichen Kronenofden zweiter Klasse mit dem Stern:

LA

dem Generaldirektor der Marie, Wirklichen Ge- heimen Oberregierungsrat Dr. Kofer in Berlin;

den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse:

dem Königlichen Kammerherrn, Kreisdeputierten und Ritter- gutsbesizer Freiherrn zu Funn und Knyphausen, Grafen von Bodelschwingh - Plettenberg auf Haus Bodelschwingh, Landkreis Dortmund,

dem Königlichen Kammerherrn, Kreisdeputierten und Ritter- guisbesißer Grafen und Marquis von und zu Hoens bro e ch auf Schloß Türnich, Kreis Bergheim,

dem Ersten Dramaturgen der Dr. Paul Lindau in Berlin,

dem Legationsrat Dr. Halbach auf Hügel,

dem Geheimen Regierungsrat Elberfeld,

dem Bankier, Generalkonsul Franz von Mendelsfohn in Grunewald,

dem Großherzoglih sächsischen Oberburghaupimann von Cranach auf Wartburg:

den Königlichen Kronenorden dritter Klasse:

dem Marinemaler, Professor Willy Stöwer in Tegel,

dem Bankier Karl Hagen in Berlin,

dem Bildhauer, Großherzoglich mecklenburg-\hwerinschen Professor Wandschneider in Charlottenburg :

den Königlichen Kronenorden vierter Klasse:

dem Marinebaumeister a. D. Otto Berghoff in Berlin,

dem Königlichen Küchenmeister Gleich in Berlin,

dem Königlichen Kastellan Jürn s in Potsdam ; das Kreuz der Ritter des Königlichen Hausordens

von Hohenzollern:

dem Hof- und Domprediger, Konsistorialrat Krigzinger in Berlin,

dem ordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der Friedrih Wilhelms-Universität, Geheimen Medizinalrat Dr. Passow in Berlin: das Kreuz der Jnhaber des Königlichen Hausordens

von Hohenzollern: dem Königlichen Salonkammerdiener Franz:

das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens:

dem Königlichen Leibjäger Ganzer, i 4 dem Königlichen Kastellan Bruch müller in Hubertusstock:

den Charafter als Wirklicher Geheimer Rat mit dem Prädikat Exzellenz: dem Oberlandforstmeister und Ministerialdirektor im Minifterium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten Wesener, dem Gesandten a. D., Geheimen Legationsrat von Dirksen

glichen Kammer-

Köni

Königlichen Schauspiele

Krupp von Bohlen und

Dr. von Böttinger in

in Berlin und auf Grödibberg;

| 27. Januar, Abends.

f Heliorf,

1911.

den Rang der Räte zweiter Klasse: dem Propst des Adeligen Konvents in Preeg Grafen von Platen-Hallermund auf Kaden, Kreis Segeberg, dem Propst des Adeligen Konvents in St. Sofannis vor Schleswig, Oberstleutnant a. D. von Rumohr;:

den Charakter als Geheimer Kommerzienrat:

dem Kommerzienrat Max von Guilleaume in Cöln, dem Buchdruckereibesißer, Kommerzienrat Georg Büren- stein in Berlin, S

dem Direftor der Allgemeinen Elektrizitätsgesellschaft, Kommerzienrat Felix Deutsch in Berlin;

die Kammerherrnwürde: ___ dem Mitgliede des Heroldsamts, Regierungsrat Dr. jur. Freiherrn von der Horst in Berlin;

den erblichen Adel:

dem Staatsminister Dr. Schönstedt in Berlin,

dem Oberbürgermeister a. D., Wirklichen Geheimen Rat Beer in Berlin,

dem ordentlichen Professor in der juristishen Fakultät der Friedrich Wilhelms-Universität, Geheimen Justizrat Dr. Gierke in Berlin, dem Fideikommißbesißzer Fris Wilcens in Sypniewo, Kreis Flatow,

dem Fideikommißbesißzer Hermann Wegner in Ostaszewo, Kreis Thorn.

Seine Majestät der König haben aus dem gleichen

Anlaß geruht: aus besonderem Allerhöchsien Vertrauen zu Mit-

gliedern des Herrenhauses auf Lebenszeit zu berufen: _ den _Generalinspetteur der i i Md on Bot ind Pol

Allerhöchstihren Generaladjutanten, von Lindequist in Berlin,

den Generalleutnant z. D. Grafen Alexander von Kaniß auf Laskoschin bei Danzig, i

den Konteradmiral z. D. und Rittergutsbesißer Grumme auf Rehdorf bei Königsberg N.-M.,

den ordentlihen Professor in der medizinischen Fakultät der Friedrich Wilhelms-Universität, Geheimen Medizinalrat Dr. Waldeyer in Berlin und

den Klempnermeister Harry Plate

von

In WINnN Anr Li annover.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: auf den Vorschlag Jhrer Majestät der Kaiserin und Königin und des Kapitels der zweiten Abteilung des Luisen- ordens der Gemahlin des Fideikommißbesißers Freiherrn von Donner Bodild geborenen Gräfin Holstein-Holstein- borg auf Bredeneek, Kreis Plön, und dem Fräulein Bertha von Hülsen in Braunschweig die zweite Klasse der zweiten Abteilung des Luisenordens mit der Jahreszahl 1865 zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: der Frau Konsistorialpräsident Margarete Richter, geborenen Bellmann, in Stettin, der Frau Ritterschaftsrat Nanny von Saldern, geborenen von Rohr, in Perleberg, Kreis Westprignit, der Vorsitzenden der Vereinigung Deutscher Hebammen Frau Olga Gebauer, geborenen Mangelsdorf, in Herms- dorf, Kreis Niederbarnim, der verwitweten Frau Oberverwaltungsgerichtsrat Meubrink, geborenen Kärnbach, in Berlin, der verwitweten Frau Obersteuerinspektor Emilie Reusche, geborenen Döbbel, in Egeln, Kreis Wanzleben, und der verwitweten Frau Dr. Lina Plath, geborenen Danneel, in Charlottenburg das Frauenverdienstkreuz in

Lucie

Silber zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, aus Anlaß Allerhöchstihres heutigen Geburtstages den nachbenannten Offizieren und Beamten 2c. Auszeichnungen zu verleihen, und zwar: den Roten A dlerorden erster Klasse mit Eichenlaub

und der Königlichen Krone:

Allerhöchstihrem vortragenden Aan en, General der Infanterie und Chef des Militärkabinetts Freiherrn von Lyncker; den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife

und der Königlichen Krone:

Allerhöchstihrem Flügeladjutanten, Oberstleutnant Freiherrn. von Senden, Kommandeur des Leibgardehusarenregiments ;