1911 / 27 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 31 Jan 1911 18:00:01 GMT) scan diff

von Rudloff erwähnt. Die Disziplinarstrafordnung von 1841 seßt das auch bereits fest, sie ist au gar nit für die Intendanten extra zureht gemaht, sondern ergibt si einfah aus der allgemeinen Negelung für alle Offiziere und Beamten. In der ganzen Armee gibt es keinen Offizier und Beamten, der nicht der Disziplinarstraf- gewalt einer bestimmten Stelle unterstellt ist. Nach der jeßt geltenden Disziplinarstrafordnung, § 34, unterstehen Beamte, die ein doppeltes Unterordnungsverhältnis haben, also auch die Intendanten, betreffs Ver- geben gegen die militärische Zucht und Ordnung dem Militärbefebßlshaber und betreffs Vergehen, die eine Verleßung der geltenden Vorschriften, welche die Grundlage ihrer Amtswirksamkeit bilden, ibrem Verwaltungs- vorgeseßten. Die Regelung ist ganz klar, es kann nit vorkommen, daß ein Intendant wegen einer Amtshandlung oder einer unterlassenen Amtéhandlung von seinem Militärbefehlshaber bestraft wird, das fann nur der verantwortliche Kriegsminister tun. Zu einer praktischen Anwendung dieser Vorschrift ist es Gott sei Dank niemals gekonnmen, es ist niemals au nur daran gedaht worden, weder ih noch einer der Herren vom Kriegsministerium kann \sich an derartiges erinnern. Die Unterstellung der Intendanten unter den fommandierenden General folgt einfa aus ihrer Stellung als Sektionsreferenten im Generalkfommando. Schon die frieg8ministerielle Verordnung von 1821 ergibt, daß von vorneherein die Absicht bestand, dem komman- dierenden General einen wesentlichen Einfluß auf die Verwaltung zu gewähren, namentli in denjenigen Sachen, wo Truppendienst und Kommandogewalt innig miteinander zusammenhängen, wo das General- fommando diese Sachen selbst bearbeiten und der kommandierende General fie unterschreiben muß. Im Fahre 1831 und 1832 wird darauf hingewiesen, daß der Intendant als Sefktionsreferent dem fommandierenden General für feine Perfon unterstellt sei, und dabei ausgesprochen, daß der Intendant durch das Unterordnungsverhältnis der Pflicht nicht enthoben fei, dem kommandierenden General die- jenigen Gegenvorstellungen zu machen, zu denen ihm die Vorschriften des Ministeriums Veranlassung geben. Wird dem ungeachtet ab- weichend von diesen Vorschriften entschieden, so bat er zwar den Befehl auszuführen, zugleich aber dem Kriegsministerium Meldung zu machen und diesem das weitere zu überlassen, um sih von der nunmebr von dem kommandierenden General zu übernebmenden Ver- antwortung frei zu machen.

Dieser Grundsay gilt auch heute noch.

Die Intendantur als folche ist dem Generalkfommando überhaupt nit unterstellt. Das {ließt natürli nicht aus, daß der Intendant in folden Sachen, wo tie Mitwirkung des kommandierenden Generals garniht entbehrt werden kann wie z. B. Anordnungen für Manöver, Anordnungen für den Fall einer Mobilmachung —- dem kommandierenden General auch in NVerwaltungs\fachen Vortrag hält. Niemals, in keinem Stadium der Entwicklung, ist jemand auf die Idee gekommen, aus der Korpsintendantur eine unabhängige Be- hörde zu machen, sie von derjenigen Vereinigung loszulöfen, derent- wegen sie überhaupt da ist und Eristenzberehtigung hat.

Die Aufgabe der Militärverwaltung besteht ja doch in der Fürsorge für die Truppen innerbalb der bestimmung8mäßigen Grenzen. Diese Aufgabe teilt sie mit den Militärbefehlshabern, die auch die Sorge für das Wohl der Truppen und vor allen Dingen au für die Sch!agfertigkeit der Trupven haben. Es ift also auch weiter obne die Einwirkung der Militärbefehlshaber unmögli, daß die Verwaltung ihre Geschäfte führen fann, denn fie Tann tafür die Kenntnisse und Erfahrungen der Militärbefehlshaber zum Teil gar nit entbehren. Ich erinnere nur an die Einrichtung von Truppen- übungspläßen, von Schießständen, an die Vorbereitungen für Manöver und alle möglichen sonstigen Uebungen, an die Vorbereitungen für den Fall einêèr Mobilmahung und derglei&en Geschäfte mehr.

tun kommt weiter hinzu, daß eine gewisse Voreingenommenheit zwishzn Offizieren und Verwaltung recht bäufig vorkommt. Das liegt zunächst daran, daß bei den Truppen und Offizieren Unkenntnis besteht über die Verwaltung und die Vorausseßungen, unter denen diese ihre Geschäfte führen muß; andererseits aber auch daran, daß die Verwaltung hier und da auch Anordnungen trifft, die dem praktischen Truppendienst vielleiht nit ganz entsprechen. Der Troupier \pöttelt dann über Verfügungen vom grünen Tisch. Ich glaube, es gibt über- haupt keine große Armee, in der eine solWe Voreingenommenheit nit bestände. Je eifriger der Offizier seinen Dierst tut, je mehr ihn die Schwierigkeiten, unter denen s\cine Truppen. bei ibrer Ausbildung leiden, ans Herz fassen, um fo leihter wird er fich zu einem vorshnellen Urteil über die Verwaltung verleiten lassen. Diese gegensäßlichen Bestrebungen würden fi zweifellos erheblih vertiefen, wenn der Intendant dem kommandierenden General nicht mehr unter- stellt wäre und er dann der Autorität und des Schutzes seines kom- mandierenden Generals entbehren müßte. Schon jeßt ist es nicht selten, daß selbst kommandierende Generäle dem Kriegêministerium einen Antrag vorlegen, der, auf rein militäuis{er Grundlage bestehend, eigentli an sich auch na seiner Auffassung kaum Aussicht hat, ge- nehmigt zu werden, lediglih deswegen, weil es ibm unangenehm ift, feiner Truppe diesen militärisch nicht recht wünshenêwerten Wunsch abzushlagen. Derartige Wünsche würden sich ins Ungemessene steigern. Hätte der kommandierende General feine Entscheidungs8- befugnis mehr, kein Reht mehr, in Verwaltungsfachen mitzusprecen, so könnte er gar nit anders, als sämtliche Anträge, die von Truppen ausgeben, dem Kriegsministerium vorzulegen. Er würde sie aber dann, da bei ibm nunmehr lediglich militärishe Rücksichten maßgebend wären, meistenteils zu ungunsten der Verwaltung begutahten. Daraus entstänte ein Schaden für Truppe und Verwaltung: es würde si ein zuerst latenter, dann ganz offener Kampf zwishen Verwaltung und Truppe entwickeln. Jeßt leben Verwaltung und Truppe im

großen ganzen in Frieden. Wird das geändert, so trägt der Staat

den Schaden.

Wenn {on hiernach die Unterstellung der Intendanten unter den fommandierenden General erforderlih ist, so wird diese Anforderung eigentlih noch mehr begründet durch die Rücksicht auf den Krieg. Es ift dech ganz klar, daß im Felde die Verwaltung unbedingt dem Militärbefeblshaber in jeder Nichtung unterstellt sein muß, denn im Kriege tritt jede andere Nüdsicht zurück hinter die, die auf die Unterwerfung des Gegners gerichtet ist. (Bravo! rets.) Denken Sie sich nun, daß im Frieden die Berwaltung und die Militär- befehlshaber sich nicht untercinander verständigen, daß sie fih fogar gegenüberstehen, daß ein gewisser Kampf im Frieden stattfindet wie soll im Mobilmacungéfalle auf einmal das Umgekehrte vor sich

gehen ?

N

Interessant sind in dieser Beziehung die Erfahrungen, welche unsere westlihen Nachbarn gemacht haben, die bis zum Fahre 1870 ein unabhängige Intendantur hatten. Jh will Ihnen nur eine Stimme verlesen; sie ist ein Rapport des Berichterstatters der französischen Deputiertenkammer vom 13. Juli 1908 und lautet:

Kaum war ter Krieg von 1870—71 beendet, so wurde die Organisation des Verwaltungsdienstes der Armee einer heftigen Kritik unterzogen.

Man machte unserem Verwaltungssystem hauptsählich den Vorwurf, daß es in Friedenszeiten nit, wie das in Kriegszeiten nôtig ist, die Offiziere und die mit der Verwaltungsleitung betrauten Beamten dem Kommando direkt unterstellte. Man sagte, daß die in Friedenszeiten bestehende Trennung von Verwaltung und Kommando- gewalt, dieses Nebencinanderbestehen zweier unabhängiger Gewalten, die si hemmen, manchmal sogar si aufheben, die größten Uebel- stände mit sich führe. Durch die Gewalt der Dinge wird der Kommandeur dazu geführt, sich von allen Verwaltungsfragen frei zu machen; er ist daher in Kriegszeiten \{lecht vorbereitet für die Pflihten, die er zu erfüllen hat, und kann dem Verwaltungédienst daher au nit denjenigen Impuls geben, der nötig ist, um den Gang desselben mit den militärischen Dperationen im eigentlihen Sinne zu verbinden.

Meine Herren, das sind Stimmen, die aus einer recht ernften Zeit kommen, die meiner Auffassung nach sehr zu denken geben, wenn man dazu übergehen wollte, etwas zu ändern an dem, was wir jeßt haben.

Herr Geheimrat Uhlenbrock behauptet nun, die Unterstellung der Intendanten unter die kommandierenden Generäâle, oder, wie er sagt, die Abhängigkeit der Intendanturen bätte zu einem ungeheuren An- watsen des Militäretats geführt. Den Beweis hat er f sebr leiht gemacht, denn er sagt weiter nihts als: „Siehe Militäretat!“ Das beweist aber niht das Geringste.

Zunächst ist zu bemerken, daß die Forderungen der Intendanturen zum Etat im Kriegsministerium aufs allerpeinlihste geprüft werden. Mit dec Aufstellung von großen Teilen unserer Etats hat die Intendantur überhaupt nichts zu tun. Ich nenne bloß Artillerie- und Waffenwesen, die technischen Institute, den Fesiungébau, Pferdebeshaffung und dergleihen mehr. Bei der Verwaltung sehr vieler Fonds beschränkt sih die Tätigkeit der Intendantur auf die Prüfung der Rechnungen in formeller und rehnerischer Beziebung und erstreckt \sich nur zum Teil auf die Kontrolle der Zulässigkeit der Ausgaben und die Zuständigkeit der Gebührnisse. Anordnend und dafür verantwortlich wirkt dabei die Intendantur überhaupt nit mit; das ist Sache der dafür berufenen anderen Instanzen. Dahin gebören z. B. alle Auébildunasfonds, wie ih fie nennen will, z. B. Gefehts- und Schießübungsgelder; es gehören dabin alle Selbstbewirtshaftungs- fonds, die den Truppen überwiesen werden, z. B. alle Menage- und Verpflegungêsgelder , die ganze Bekleidung; es gehören dahin zum Teil die Unterstüßzungéfonds, die zum Teil an die Generalkommandos zur Verwaltung abgegeben sind, und endlich die Fonds, aus denen die Invalidenwohltaten bezablt werden, deren Verwendung dem kommandierenden General obliegt ; es gehöuen ferner dahin die Fonds aller unserer Institute und endlich auch die persönlichen Fonds, denn diese persönlichen Kompetenzen find derartig durch Bestimmungen geregelt, daß da eine Anordnung vorher so gut wie niemals stattfindet. Das sind alles Fonds, bei denen die Tätigkeit der Intendantur, wie ih bereits sagte, ganz cng begrenzt und beschränkt ist. Das ist notwendig nit nur zur Wahrung der militärischen Interessen, sondern meiner Ansicht nach auch zur Wahrung der finanziellen Interessen des Neichs. i

Fh möchte noh ganz besonders den Reisekostenfonds hervorbeben, weil er seinerzeit bier in der Plenarsißung ausdrücklich betont worden ist. Die Reifeordnung regelt die Neisebefugnisse und die Reisegebührnisse für alle möglihen Fälle so genau, wie es nur irgend möglich ift. An diese Bestimmungen is jedermann gebunden, auch der fommandierende General. Es if ganz ausges{lossen, daß ein Militärbefehléhaber befehlen könnte, daß ein Offizier eine Reise ausführt, die ihm nit zusteht, oder gar, daß er dafür Gebührnisse beziehen könnte, die vielleiht nicht zustehen, oder einen Adjutanten mitnehmen könnte, wenn es niht vorgesehen ist. Wie würde ein solcher Fall si normal in der Praxis abspvielen ? Die Intendantur würde den Forderungsnahweis einfa dem Kriegs8- ministerium vorlegen; würde sie aber, wenn das überhaupt denkbar wäre, dieses niht tun, so tut es der Rechnungshof. Und wer würde der Verantwortliche hier sein? Der Militärbefehlshaber.

Fch komme auf die Verantwortung unserer Militärbefehlshaber bei Entscheidung von Verwaltungésahen noch später wieder zurü. (Heiterkeit.)

Die Fonds, deren Verwaltung die Intendantur überhaupt allein auéübt, sind eigentlich nur die Fonds im Garnifon- verwaltungswesen und im Proviantamtêwesen. In bezug auf die Proviantamtsfonds redet der Intendantur niemand hinein, wenn ih von der Verpflegung der Pferde und dergleichen mehr absehe. Es

handelt ih eigentlich nur um die Garnisonverwaltungsfonds. Die wesentlihsten Bestimmungen, die bier bestehen (Zurufe links: Das war wohl die Einleitung!) ih habe Ihnen von. vornherein gesagt, daß ich etwas in die Ciuzelbeiten werde bineingehen müssen —, sind in der Garnisonverwaltungëordnung folgende:

Ferner entscheiden die Generalfommandos im Sinne dieser Garnifon- verwaltungsordnung überall da selbständig, wo ein Einverständnis zwischen Intendantur und Truppen nicht zu erzielen ist, und es sich um Fragen handelt, bei welchen weder die Entscheidung des Kriegs- ministeriums auédrüdcklih vorbehalten ist, noch auch die Mitwirkung desselben aus sachlichen Gründen angezeigt ersheint. Die Intendan- turen sind unter eigener Verantwortung verpflichtet, die auf das Etat- redt bezw. auf die Geseße und Verwaltungsvorschriften gegründeten Bedenken gegen Anordnungen der Generalfommandos auf dem Verwaltunasgebiete im Vortragswege geltend zu machen und, wenn eine Berücksichtigung derselben nit erzielt werden kann, dem Kiiegsministerium über den Sachverhalt zu berihten. Die Aus- führung ist sodann, abgesehen von dem Falle, wo Gefahr im Ver- zuge ist, bis zum Eintreffen der kriegsministerielen Verfügung aus- zusetzen.

n der Militärbauordnung heißt es: :

Die Einwirkung des Generalkommandos auf das Garnison-

n

Betracht kommenden militärischen Rücksichten zu vertreten.

tärischer Einfachheit nicht zu vereinbaren sind, wirksam entgegs zutreten und überhaupt auf eine wirtschaftliche und sahgemäße N, wendung der für Garnisonbauten bestimmten Geldmittel k

zuwirken.

für die Truppe, andererseits aber auch Unterstüßung der Verwalty und Wahrung der staatlichen Interessen. In der Praxis gestaltet

die Sache sehr leiht. Bei Neubauten \tellt die Korpsintendan einen Plan auf, der wird im Kriegdministerium bis ins einzeh durcgearbeitet, demnächst ein Bauentwurf aufgestellt, der Budgetkommission vorgelegt wird. Kommt es zum Bau, \o wird al halbe Jahr ein Rapport erstattet, sodaß das Kriegsministerium jede zeit eingreifen fann.

Die Bausummen, die für die Erhaltung pon Gebäuden im (j auêgeworfen sind, Kap. 27 Tit. 8 und 9, werden auf Grund ej mit der Neichsfinanzverwaltung festgesciten Prozentsaßes jährli fortgeschrieben; darauf hat also die Intendantur überbay feinen Einfluß. Jede Intendantur bekommt daraus jr Pauschfonds, und zwar zunähst einen sogcnannten V wirtshaftsfonds, der bestimmt ist zur Echaltung von Gebäuden y gleizeitig auch für kleinere Neubauten bis zum Werte von 30000, Hier ist der einzige Punkt, wo es denkbar ift, daß Differen zwishen dem kommandierenden General und dem Jatendanken bo fommen, sei es über die Höbe der Summe, die für Neparaty notwendig ist, sei es darüber, ob dieser oder jener Neu wichtiger ist. Es kann erwogen werden, ob durch andere Fassung } Bestimmungen dics Verhältnis noch präziser zu regeln ist. Ater jeßt {on können die Differenzen sih nur in sehr engen Grenzen hall

Der Gcerätewirtschaftéfonds ift lediglich Domäne der Intendant

Fch möchte noh zwei Arten von Gebäuden erwähnen, die ß immer, wenn ich so sagen darf, als besonders verdachterregend li gestellt werden, das sind die Offizierspeiseanstalten ünd die Dies wohnungen. Bei ten Offizierspeiseanstalten wird betreffs Neubau wie mit jeder Kaserne verfahren; die erbalten die Mili verwaltungen meist nur unter Dach und Fach; die innere t stattung, Anstrich, Tapeten usw. übernimmt das ODffizierka fasi immer in eigene Regie, d. h. das Offizierkorps bekonunt ä Grund eines Kostenanshlags das Geld, was der Staat anwe ausgezahlt und macht die Sache unter eigenem Geldzuscuß. Bauaufträge über die Offizierspeiseanstalten, soweit sie über die Ÿ standhaltung hinausgehen, unterliegen \ämtlich der Geneh1nigung Kriegsministeriums. Die Geräteausftattung ist überwiegend ledi Privatsache des Offizierkorps. Bei einer Erstavéstatiung bekoni das Kasino etwa 1200 F pro Bataillon; daron werden nôtigsten Schränke, Tische und Küchenmöbel angeschafft, und im üb gibt der Staat eine kleine Instandhaltungssumme. Alles übrige bezaëlth Offizierkorpys aus eigener Tasche. Sie seben, daß si die Milit verwaltung an den Offizierspeiseanstalten überhaupt nur in minin Meise beteiligt, und daß, wenn irgendwo, gerade dabei am weni Naum für Einwirkungen des fommandierenden Generals ist.

Bei Dienstwohnungen ist die Sache noch mehr ktonzentriert. allen Dingen sind aus naheliegenden Gründen die Dienftwohnunga fommandiecrenden Generale und die Intendanturdienstgebäude beson genommen. Die Anforderungen in baulicher Beziehung werden von Kommission geprüft und dem Kriegsministerium vorgelegt, un Kriegsministerium bestimmt darüber, welche Posten, die von der 4 mission vorgeschlagen sind, niht ausgeführt werden. Und fürd antere wird cine Paushsumme im einzelnen auêgeworfen.

Die Gerätebeshaffung ist ebenso geregelt, und wenn damals die Anschaffung eines großen Tisches bei einein Generalfommants sonders angegriffen wurde, so nehme i gar nicht Anstand, zu erflit das war ein direkter Verstoß gegen die Bestimmungen. Gegen ! Verstöße ist man durch keine Organisation gewappnet. L verständli hat das Kriegsministerium damals {on das Erfo veranlaßt. N

Bei ten übrigen Dienstwohnungen ist es ähnlich wie bei Kasernen geregelt. Ich glaube, daß da, wenigstens na der F zu urteilen, überhaupt niemand hineinredet. R

Fch glaube hiermit nachgewiesen zu haben, daß die Einwiri® des Generalkfommandos ‘auch beim Kasernenverwaltungswe|en hältnismäßig gering sind, daß unter feinen Umständen d! bauptung zutreffend ist, daß die Unterstellung der Intenda® unter das Generalfommando irgend etwas mit dem Anwacse! Militäretats zu tun hätte. :

Geheimer Rat Uhlenbrock meint nun weiter, daß Verwa? ents{eidungen nur dur Verwaltungsbeamte getroffen werden fin und nicht durch Offiziere, da diese nicht auf die Verfassung s wären. Ja, meine Herren, wenn dieser Grundsaß Geltung ? wenn Verwaltungsentsheidungen nur durch Beamte (0 werden könnten, dann müßten wir unsere Beamten verzehnfahen und würden auß damit nit reichen. fönnen die Militärbefehléhaber als Verwaltungsinfstanzt? nit entbehren. Ich erinnere nur an den Regi fommandeur, an die Vorstände unserer Bekleidungsämter , # Direktoren der militärischen Fabriken und dergleichen mehr. e

Es wird nun die Behauptung aufgestellt, daß der Miilitárte haber eine unverantwortlihe Dienststelle einnähme. Das il 5 zutage ein Schlagwort geworden, welches absolut nicht zutrifk Militärbefehlshaber steht ébenso wie der Beamte, und zwar viel? siver, unter der Disziplinarstrafgewalt ; dann weiterhin und Ey Dingen: die Regréeßpflicht gegen den Staat trägt der fommant General genau so wie der Intendant. Ein kommandierender Q der gegen die Ansicht jeines Intendanten irgend etwas anords® unbedingt mit seinem Portemonnaie für den Schaden verant dur den das Reich infolge seiner Entscheidung getroffen rid ist also das, was hier behauptet wird, durchaus nicht zutreffend

(Schluß ta der Zweiten Beilage.)

bauwesen erstreckt si zunächst darauf, die Gebübrnisse der Truppen

in Beziehung auf ihre Unterbringung, auf die zur Ausübung des

Dienstes bestimmten Anstalten usw. ¿zu wahren und die dabei j

Auf der anderen Seite liegt tem Generalkommando die V, pflichtung ob, solchen Anforderungen der Truppen, welche mit y Vorschriften oder ten Rücksichten weiser Sparsamkeit und mi

Diese Bestimmungen arakterisieren die Stellung des kommandierens Generals gegenüber der Intendantur durchaus : einerseits Fürsoy

A 27. f

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Schließlih, meine Herren, kommt noch weiter in Betracht: in die Stellen der höchsten Militärbefehlshaber kommen doch keine jungen Offiziere; sondern es kommen carakterfeste Männer hinein, die |ch voll der Verantwortung bewußt sind, einerseits die Schlagfertigkeit der Truppe zu heben, anderseits aber auch die Interessen des Staats zu wahren. ®

Es liegt mir nun absolut die Behauptung fern, daß die Regelung des Verhältnisses zwischen kommandierendem General und Intendanten zu gar keinen Reibungen Veranlassung geben könnte. Meine Herren, eine solche Organisation ist überhaupt niht möglich, und wie wir es geregelt baben, ist meiner Auffassung nah der beste Weg. Die Ein- sicht und der Takt der Militärbefehlshaber einerseits und Unserer Verwaltungsorgane andererseits haben jedenfalls dahin geführt, daß derartige Neibungen in wesentlihen Dingen ganz minimal gewesen sind und niemals zu Schäden der Trupve oder zu Schädigungen der finanziellen Interessen des Neichs geführt haben.

Um in dieser Beziehung noch größere Sicherheit zu bekommen, habe ich die Ansichten sämtliher Korpsintendanten mir erbeten. Geheimrat Uhlenbrock sagt allerdings in einem von seinen Zei- tungsartifeln: diese Herren wären niht in der Lage, die Wahr- heit zu sagen. Diese Beleidigung der Korpsintendanten muß ih zurüdckweisen. Die Art, wie ich meine Anfrage an die Herren stellte, und die Art der Beantwortung, die mir zuteil ge- worden ist, hat mir die feste Ueberzeugung gegeben, daß ih die einwandfreie Ansicht der Intendanten bekommen habe. Ih bin noch weiter gegangen: ih habe eine Anzahl von Korys- intendanten a. D. gebeten, mir ihre Ansicht auszusprechen. Keiner der befragten Herren hat befürwortet, daß die Unterstellung des Intendanten unter den kommandierenden General aufgehoben würde, so sehr fie auch dankenêwerte Anregungen für Vereinfahung unserer Militärverwaltung gegeben haben.

Mit der jeßigen Organisation haben wir drei Feldzüge vor- bercitet und drei siegreiche Kriegé geführt. Darin hat urs unsere sahgemäß arbeitende pflihttreue Intentantur gut unterstüßt. Wenn heute behauptet wird, daß fie 1870/71 nichts getan, daß sie sogar in fritishen Momenten versagt hätte, so ist das eine grenzenlose Veber- treibung. Natürlih hätte auch seitens der Verwaltung vieles besser gemacht werden können. Aber auch seitens der Truppenführung ist in mancher Beziehung gefehlt worden. Ich erinnere nur an die Flut der kritischen Schriften, die nach 1870/71 über die Truppen- führung erschienen. Hinzu kommt, daß die Intendanturen für manche weniger gute Ergebnisse ihrer Anordnungen nicht immer ver- antwortlih gemacht werden können, sehr oft hängt das gute oder s{lechte Funktionieren einer Verwaltungsbehörde von den Anordnungen der Truppenführung ab. Wir waren eben im Frieden nicht aus- reihend für so große Verhältnisse des Krieges vorbereitet, und vor allen Dingen hatten wir Verwaltung und Truppenführung noch nicht genügend gelernt, innig zusammen zu arbeiten. Unsere Vorbereitung ist auch in dieser Beziehung erheblih besser geworden.

Herr Uhlenbrock schreibt in der „Germanta“:

Leider wird der Frage, welche bei den Niesenheeren immer eine größere Bedeutung gewinnt, ob denn der Verwaltungsapparat in Anbetracht aller, namentlich auch der Perfonalverhältnisse, seiner Aufgabe gerecht werden kann, militärischerseits nicht genügend Nechnung getragen. Es ist doch niht genug, Pläne und eine Organifation zu entwerfen. Solche Fragen werden in der Regel

1ls unangenehm und nebensäclich betrahtet, und man bält es für genügend, wenn man nur in der Lage ist, gegen die verhaßte Inten- dantur und alles, was damit zusammenhängt, jeden Augenblick mit Keulens{lägen vorzugehen. Und das ist im Frieden bestens vor- bereitet.

Ih kann über die daraus sprehende grenzenlose Erbitterung des

Herrn Uhlenbrock nur mein großes Bedauern aussprechen; es hat sh

freilih fein klarer Bli absolut getrübt, er hat verzeihen Sie das

harte, aber wahre Wort keine Ahnung von den Vorbereitungen,

die für einen Mobilmachungsfall getroffen werden.

Ich bitte Sie, einen Blick zu werfen darauf, wé@ es in anderen Armeen bezüglich der Intendanten liegt. In Oesterreich ist der Intendanturhef eines Korvs mit seinem Personal dem Korps- fommandanten unterstellt.

In Italien ift bei den Armeekorps eine Kommissariatsdirektion, die unserer Korpsintendantur entspriht. Der Direktor entspricht unjerem Korpsintendanten und ist in reinen Verwaltungsangelegen- heiten dem Kriegsministerium unterstellt. Jedoch müssen Maßnahtnen von besonderer Tragweite mit dem Generalfkommando gemeinsam bearbeitet werden. In allen Angelegenheiten des Truppendienstes und der Mobilmachung untersteht der Kommifssartatsdiréktor dem tfommandierenden General.

In Frankreich, wo die Erfahrungen im Jahre 1870 gemacht sind, ist es so geregelt : für das Armeekorps ist der kommandierende General verantwortliher Chef der Verwaltung. Ihm sind die Verwaltungs- beamten des Korvébereihs, an deren Spitze ein General- oder Militär- intendant steht, unterstellt. Der Korpsintendant und seine Beamten dürfen bis auf befonders festgeseßte Ausnahmen nur durch Vermitt- lung des fommandierenden Generals mit dem Kricgsministerium ver- fehren. Die Verwaltungsbeamten sind andererseits dafür verantwort- lich, daß alle Verwaltungsmaßnahmen des kommandierenden Generals den Gesegen und Bestimmungen entsprechen. Nur, wenn der kom- mandierende General in außergewöhr lihen Fällen ausdrüdlich auf ihre Mitwirkung verzichtet, sind sie ihrer Verantwortung enthoben. Sie haben den betreffenden Erlaß in Abschrift dem Kriegsminister zu überreichen.

Ich fönnte noch mehrere andere Armeen nennen, überall sind die anderen Armeen in der Unterstellung der Verwaltung unter die Militärbefehlshaber erheblich weiter gegangea als wir. Ich

glaube, daß unsere Organisation den rihtigen Mittelweg geht. Was

in unserer Verwaltung gebessert werden kann, unterliegt zurzeit ein

Zweite Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preu

Berlin, Dienstag, den 31. Januar

gehender Erwägung. Ich glaube aber niht, daß wir zu einer Los- lôsung der Verwaltung von der Kommandobe Ansicht aller Herren, die verantwortlichß mit diefer Sache zu tun haben, würde das einen großen Schaden anrichten, und zwar sowohl einen Schaden für die Ausbildung der Armee im Frieden, für die Vorbereitung der Armee -für den Krieg, vor allen Dingen aber und das ist aus\{laggebend für ihre Leistungen im Felde. (Bravo! rechts und bet den Nationalliberalen.)

Abg. Sommer (forts{r. Volksp.) : Jch danke dem Kriegsminister “für die eingangs seiner Rede gegebene Grflärung über den Umstand, daß am 9. Mai kein Vertreter der Militärverwaltung anwesend war. Man hätte damals angesichts der nahen Sommerferien auf den Ge- danken kommen können, daß die Herren in wenn es nit selbstverständlih wäre, daß es Arbeitswillige gibt. stark mit den Vertretern dieses Mefsorts Stern bei das Materielle aber, unseren Antrag zu den beiden ersten Punkten desto einmütiger Ich konnte als Referent | i

n Ausstand getreten wären, in diefem Ressort nur N Q S A V c

Bundesratsorchester sehr „Welch reicher

Heute fehen wir

lasse ih mich

anzunehmen. Kommission

Zu meinem großen Bedauern hat aber der in der Kommission zugegen gewesene Kommissar uns nihtæinWort von dem Material mitgeteilt, was heute der Kriegsminister vorgetragen hat, sondern sich {ließlich, in die Enge getrieben, hinter den§ 29 : schanzt, daß der Petent nicht mehr im Vollbesit seiner Kräfte für den al Ießt kommt man mit diesem Material, das in

Kommission gehörte, jeßt fommt man damit, um ihn vor der Deffe Hätten wir das Material in der Kommisf

; Neichsbeamtengeseßes ver- Kriegsfall sei.

lihkeit zu erdrücken. Entscheidung

len lajei ehcimer Kriegs- rat“ ausgezeihnet werden konnte ? Nücksicht auf Alter getan ? [ er gleichzeitig für den Í intendanten bestellt worden, zu einem Posten, und Geschiklichkeit erfordert als im Frieden! Wie konnte man im Ernstfalle einen so disqualifizierten Menschen an antwortungsvollen Posten stellen? Die Ausführungen ministers können mih nicht von der wohlbegründe abbringen, daß hier ein Unreht vorliegt. die Gründe für seine Entlassung angeben müssen , Willkür beseitigen und das Recht an seine Stelle auch den Imponderabilien Rechnung tragen, di öffentlichen Beamten von }o Rom hieß es, das größte Necht sei au die größt ganze Angelegenheit sollte jeßt an die Petitionskommission zurück- gewie]en werden.

Preußischer Kriegsminister, General der Infanterie von Heeringen:

Meine Herren! Ich habe noch einmal, weil der Herr Vorredner vielleicht, troßdem ih so ziemlich lange geredet habe, mih doch nicht verstanden hat, auédrücklih zu betonen, daß die Gründe, weshalb der Herr Geheimrat Uhlenbrock nicht mehr in seinem Amte bleiben tonnte, Ich habe ja die Schreiben verlesen ; es Zweitens ist hervorgehoben

Als “er zur ; tellvertretenden er viel größere Umsicht

Schon im alten

roßer Bedeutung Schelmerei.

ihm mitgeteilt worden find. fann also darüber fein Zweifel herrschen. worden, daß der Kommissar des Kriegsministeriums in der Kommission nicht in ausreihender Weise die Gründe dargelegt hätte. nur noch etwas detallierter als das, was der Herr Kommissar in der Kommission vorgeführt hat, Ihnen alles dargelegt. Seite 8 des Kommissionsprotokolls verweisen zu dürfen, worin au drüdlih steht :

Der Herr Regierunaskommissar bemühte sich noch einmal, die Stellungnahme seiner Behörde zu rechtfertigen. Befragen erklärte er auédrücklich, daß der Petent, weil er sich geistig als nit mehr voll qualifiziert für fein schweres, verantwortungs-

e, in den einstweiligen Nuhestand verseßt

Ich bitte auf

Auf wiederholtes

volles Amt erwiesen ha worden sel. Oeffentlichkeit habe nur ausetnandergeseßt, Auffassung verdichtet hat. verden Sie mir nahfühlen gewesen, nah dem man in der Oeffentlichkeit, am 9. Mai vorigen sih gegen mich gewendet hat und mich so an den Pranger gestellt hat, im Interesse meiner Ver- waltung und im Interesse des Staates ausdrücklich von dieser Stelle aus, mit aller Schärfe von hier aus darauf zu antworten. richtig! rechts.)

bin aber dazu gezwungen

Jahres, mit so \charfen Worten

Ublenbrod noch der Titel meine Herren , Ich kann jeßt die Motive, die meinen zweiten Amtsvorgän auseinandersegen,

den damals vorUegenden

Kriegsrats Zeit liegt

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Wahrscheinlih glaubte man, fleinen Bemängelungen \sich noch bessern würde, und man wollte ihn, aus - besonderem Wohlwollen für feine Person niht übergehen, denn sonst würde man ihm d Oeffentlichkeit bereits einen Mangel an Fähigkeit Später hat er sich dann anscheinend von Jahr zu Jahr verschlecktert, und infolge dessen war es rihtig, daß so eingesczritten wurde, wie es geschehen ist.

Nun hat der Herr Berichterstatter gefragt, wie es kommt, daß ein Mann, der eine solche Kritik verdient hätte, zum stellvertretenden im Mobilmachungsfall ernannt worden sei. Stellung is durhaus nicht so wichtig; er hat keine Organisation aus dem Aermel zu s{hütteln, sondern seine Tätigkeit besteht darin, die- jenigen Vorräte,

da ‘er an der Reihe

ausgedrüdt haben.

Intendanten

zuzuführen. Das Weitere besorgen andere Behörden. Der Grund, weshalb aber das Kriegsministerium seinerzeit dazu geschritten ist, den Herrn troßz- dem zum stellvertretenden Intendanten in Aussicht zu nehmen, liegt darin, daß wir keine haken, daß ein großer Mangel an geeigneten

Persönlichkeiten vorliegt. Aber au diese Ernennung hat nur kürzere

Zeit bestanden und ist {hon lange nicht mehr in Kraft. Auch ih habe betont, wie sehr wir bestrebt sind, die sogenannten Imponderabilien unserer

amten zu s{honen, und daß das Kriegs-

&

pishen Slaatsanzeiger. H

918.

ministerium in allererster Linie bestrebt ist, die Beurteilung seiner Beamten mit Wohlwollen vorzunehmen. Aber eins muß festgehalten werden: Fähigkeit und Leistungsfähigkeit für seine Stelle muß der Betreffende haben und auch die erforderlihe Disziplin, sonst geht jede Ordnung in . der Militärverwaltung zum Teufel, und die muß un- bedingt gewahrt bleiben auch im finanziellen Interesse des Staats. Dafür stehe ih ein, dafür bin ich auch verantwortlich dem Reiche

und Ihnen, meine Herren. (Lebhaftes Bravo! reis.)

Abg. Kunert (Soz.): Die heute gegebene Erklärung hatten wir hon im vorigen Jahre erhalten müssen. Heute hat fich der Kriegs minister in langatmigen Darlegungen ergangen, und ob die besonders schonend für den Petenten ausgefallen find, stelle ich anheim. Er hat ihn als einen vertrottelten, körperlich und geistig minderwertigen Menschen hingestellt. Die heutigen Aus führungen des Kriegsministers decken fich teineswegs mit dem, was uns fein Kommissar in der Kommission dargelegt hat, namentli nicht soweit es die direkte Unterstelung des Militärintendanten unter die Korpskommandeure betrifft. Der Antrag Ablaß scheint mir be treffs der Punkte 1 und 2 nicht akzeptabel, denn die Budgetkommission ist gar nicht in der Lage, diese Fragen zu einer definitiven Grledigung zu bringen; wir werden also für den Antrag auf Zurückverweisung in die Kommission stimmen. Was das Persönliche des Falles angeht,

o

fo seßen wir in jedem Falle, auch wenn wir die Ueberweisung zur Berücksichtigung an den Reichskanzler beschließen, den Bo zun Gärtner. Der preußische Kriegsminister ist Partei in der Sache; er ist auf allerlei Nebendinge eingegangen, während es sich um Prinzipien fragen handelt. Uhlenbrock fordert die Einseßung einer Kommission die Vorschläge zu einer Reorganisation des ganzen militärische Verwaltungswesens machen soll, um dieses auf eine geseßlihe Grund lage zurüzuführen; so berechtigt diese Forderung ist, so naiv

es, innerhalb des beutigen Militarismus ihre Erfüllung zu erwarten Der \ächsishe Militärintendant Stegemann, der auch gehen mußt: weil man ihn bei der Beförderung überging, hak der Oeffentlichkeit gesagt, was er über die Notwendigkeit von Meformen zu sagen hatte, er hat gar niht den Versuch gemacht, lhlenbrock, durch Appell an den Reichstag oder sonstwie wied sein Amt zu gelangen. Kurz vor Stegemann mußten zwei úFIntendanten abgehen ; fie wurden dabei noch 1 detorier augen fie etwas, danu joll man fie behalten : unfähig, wie können fie dann Orden befommen? UÜhlenbrock tegemaun weisen beide auf die Not wendigkeit und Möglichkeit großer Ersparnisse in der Militär verwaltung hin, namentlich bei den geheimen, unfontrollierbaren, bei den ungeseßzliche chwarzen Fonds, die jedes Parlament bis aufs Messer als eine nie versagende Quelle der Korruption be

7 §5 1155 lamPpsen muß.

(n Loe Mons be bon 994 Mh ol A (Rnovasmainvy Tr or Sah! Mer Bevollmächtigter zum Xundesral, Weneralmajor ?Fre

L ir e L R A y L -AOR O ck72 waoon ih T herr von Salza und Lichtenau: Von geheimen, ungeseßlichen Fonds : E E E E GTIC L L ba aa r l Si C ATL eb S A G vf m ereiche DCT sächsischen eilttarvern altung Li mir nts bekannt , icl) L; Mk ©, d 4 6 s Maa Kant s A n bitte den Abg. Kunert, mir nähere Angaben darüber zu machen. Was

ie zwei Näte betrifft, die verabschiedet wurden und noch Orden be fommen baben, fo waren bcide fehr tüchtige Beamte, die leider infolge Erkrankung, der etne hat sich sogar einer {weren Dperation unterziehen müssen, den Dienst verlassen mußten. Daß es öffentliche Aufsehen erregen fann, wenn fie für treue Dienste eine Anerkennung durch einen Orden erfahren, verstehe ih nicht.

Aba. Erzberger (Zentr.): Das Kriegsministerium kann es niemanì ret maden: wenn niemand da ist, hält man sih darüber auf, wenn

Antwort erfolgt, hält man sich darüber auf, daß sie zu lang 1/1 Die Sache ist \pruchreif. Die Personalakten find jeßt bekannt ; das entspricht übrigens auch einem Wunsche des Petenten. Für den Antrag Sommer, betreffend die persönliche Seite der Sache, ist jeßt kein Boden mehr vorhanden; hier ist Uebergang zur Tages ordnung angezeigt. Den materiellen Inhalt würde ih am liebsten dem Mei als Material überweisen. Das Wort „Erwägung eht et: ; les Falle ift der Unterschied minimal, tommission zur Bearbeitung der

er Aenderung des § 29 de

eneigt, aber im anderen Sinne,

mten Jollten - hier aus der

eschieden, dafür aber dur einen

n, einen Beamten, der aus ]acl)

rTweist, aus seiner Stellung zu ent

(15 dto N thormaltin a et13 aus die XBerstnerwaltungLo

er erläutert. Im nächstjährigen

k\chrift über die Einzelheit e nen; verweisen wir jeßt d Petition an die Kommission zurück, so kommt gar nckchts herau Der Kriegsminister hat ja Neformen für angezeigt, ja für nöt erflärt: das ist doch ein ganz bedeutendes Entgegenkommen Allzu weit können die Befugnisse der Intendantur nicht ausgedehnt werden. Die Angriffe des Abg. Kunert auf angebliche unge]eßlich \{warze Fonds find völlig haltlos; nirgends wird sparjamer ge wirtschaftet als in den Selbstbewirtschaftungsfonds der Armee. Der Antrag der Volkspartei hat kine innere t1ahlihe Berechtigung mehr. Wir bitten, die Beschlüsse der Kommission anzunehmen.

Abg. von Byern (dkons.): Die sachlichen und eingehenden Ii führungen des Kriegsministers haben uns überzeugt, daß die Vei absciedung des Gebeimrats Ublenbrock voll berechtigt ist. Wi stimmen dem Kommissionsbes{luß zu 2 und 3 zu. Für 1 zu stimmen halten wir nicht für notwendig, da eine Neuorganisation vorbereitet

wird. Wenn uns Vorschläge unterbreitet werden, so wird Zeit fein, auf sie einzugehen.

Abg. Dr. Weber (nl.): Auch meine Freunde sind der Meinung daß die persönliche Seite dieser Petition durch die Ausführungen des Kriegsministers erledigt ist. Aber wir hätten den Wunsch gehabt, daß der Vertreter des Kriegsministeriums diese Darlegungen in der Petitionskommission gemacht hätte, damit nicht derartige Fntimitäten hier vor der breitesten Oeffentlichkeit erörterk werden mußten. Der Antrag zu 3 erübrigt sich. Auf den anderen Teil des Antrags einzugehen, ist zurzeit nicht erforderli. Wir können uns aber nicht mit der Mitteilung des Kriegsministers begnügen daß eine Kommission eingesegt it, haben vielmehr den Wunsch daß der Kriegsminister die Ergebaisse der Untersuhung uns n einer eingehenden Denkschrift vorlegt, aus der sich auch der außenstehende Laie ortentieren kann. Zu einr Prüfung der Frage der Abänderung des § 25 des Beamtengeseßes it die Budgetkommissson niht der richtige Plaß. Es handelt sich dabei ebensowohl wie um eine finanzielle, um eine staatsrechtlihe Frage die nur cine besondere Kommission erörtern könnte. Der Paragraph erscheint uns eher der Ausdehnung wert als der Einschränkung Mit Nücksicht auf den großen Schaden, den ein Beamter verur}achen fann, haben wir den Wunsch, daß die Beamten aus ihrem Amte gegebenenfalls entfernt werden können. Wenn der Kriegsminister uns eine ausführlihe Denkschrift zusagt, so können wir jeßt im Sinne der Kommissionsbeschlüsse handeln, und ih bitte für diefen Fall auch die Volkspartei, ihren Antrag zurückzuziehen.

Abg. Werner (d. Reformp.): Nach den Ausführungen des Kriegs ministers brauchen wir den Gegenstand niht mehr länger zu erörtern. Wir hätten auch gewünscht, daß der Vertreter des Kriegsministers das Material in der Kommission vorgelegt hätte, dann war diese der Unannehmlichkeit überhoben, derartige persönliche Angelegenheiten hier vorzutragen. Dic häufigen Versezungen kosten dem Staate un