1911 / 34 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 08 Feb 1911 18:00:01 GMT) scan diff

E

E lente a A e: A E S I D G e C Ee r t T a E A A

Abg. Gröber (Zentr.): Ih bitte ebenfalls, den Antrag abzulehnen kann nur auf Antrag des Staatsanwalts

E ENervel ungsbe}chluß Kn As S :

ea S Ob er einen Antrag stellen will, steht ganz i i Srmessen. Danach wäre also die Willkür die der Abg

Deine ausschließen will, auch jeßt {hon gegeben. Der Entscheidende

bleibt doh der Staatsanwalt. arbeit aufrecht müssen.

Aba Dp, Bassermann foeben eingebrahte 2

A gedrahte Antrag entgegen E auge nach den ‘Bestimimitnaon De a €r Angeklagte binnen 3 Tagen Hag die Verhan:lung vor j ar ra p. a L TAD A A x

Rie N M, der Age hinzuweisen. pe pen Kollegen renen immer nur mi der milden Auff

A bn dexen A u {hon Hunderte von glle hung E O G0 u pie Dea ena an die der Staatsanwalt nach frei diele genitgend |charf wären. We “00D ou E freiem Ermessen dekretieren ann: S ber A a O geschädigt, wenn ihm die Möglichkeit der A nei 14 E Lueren Instanz genommen, er also als rechtlos hin- gh Ae Sie die Nachprüfung des Gerichts R, E N N des Angeklagten, wenigstens in dem stellf zu werden. elbit verlangt, vor die Strafkammer ge-

Obe sgerihté Dr. S [ des ae Schultz: Damit würde die Stellun U ank R gegen den jeßigen Zustand nur verschlechtert. Au ; verlange, bor das Höh G R er sehe seine Tat schwerer an und rlange, b S ere Gericht gestellt zu werd Di "di i A erheblich verzögert werbaer R

N R Ä A Ç 1 7 afi n G A Ut laß (fortschr. Volksp.): Es steht doch im Gesetz e 4 A sich das Delikt nicht vor das Schöffengericht Del

A Unrecht, den Angeklagten darüber zu hören ? a A R E E A O! Der Staatsanwalt kann QEN SSNEU( auf bestimmte Voraussetzungen stellen: /

An i 8jegungen stellen; der An- an te würde das nach dem Antrage ganz 8 Minen Beliebor ie tónnen; das ist der Unterschied. S : E

Die Anträc tüller-Meini

H 2 ge Müller-M ge i ß

v Jietningen und Ablaß werden ah-

8 2 bestimmt:

„Zur Entscheidung von Strafsacl i i Q g von Strafsachen d die 2 Sgeri l i Y 4 j ¿ V [M mnn E UMmMTO E ae Lan tung mit einem Amtsrichter 0 O E Schöffen, zu beseßen. Die Zuziehung der Schöffen es e k E Sache aus\{ließlich eine nah § 361 a : 8 des Strafgeseßduches strafbare Uebertretung ‘betrifft 4 Sat A Me Soz.) befürwortet die Streichung des zweite ages. Vie Borlage habe sämtliche Uebertretunge “di G F 146 a der Gewerbeordnung strafbaren V A S s ‘Or ren Vergehen (gegen die Arbeite R „durch den Amtsrichter allein L T A n sei a der Kommission in erster Lesung beseiti t "1 H E A durh die jeyt vorliegende, allerdings s n gans A eat en e Fassung erseßt worden. Auch diese Fassu | E iu at ddes gegen ih. Es handele sich v A ag Be ) ebertretungen mit politishem Anstrich, A t der lUebertre! g politishem Anstrich, Ueber- Darn segen 9 A A gegen die Vor /Wriften g E Eee gegen, rafe über Verteilung von Flugblättern; über- Mun, A n im Gegenfaßy zu der so sehr betonten Tendenz Ser S Begriffs der Latenrehtsprechung den Einzelrichter Es werde d R und die Mitwirkung der Schöffen aus\calten getaden Sant e Cinzelrichter geradezu auch ein Odium auf- Ak Gri E er nie genlgend loziales Empfinden besitze 1 0O irtfch. Vgg.): Die Kommission will die Zuziehung E : : Ion will die Zuzie iy r LERELS nur in den Fällen der Nr. 3 Me & vd ots par in Wegfall bringen; diefe haben aber mit vén tig eber retungen politischen Gharakters nichts zu tun chis

DA L wird in der Kommissionsfassung angenommen.

Grid engiadee Sit L Sett d F g8geseßes (Schöffengerichte) in For Il.

2 O M E A ( )te) in Fortfall. G 0 Bee, ea Uan ag gh Dol bie : ing und - zung des Untersuchungsri 8 ‘ch die SCN et ang zu erfolgen hat E E

I 4 4, ; us S neen (Soz.) befürwortet einen Antrag seiner Partei gend e t Dans durch das Plenum des Landgerichts erfol en toll: a Mag : in, daß der gleiche Wunsch auch von Berouert inden ugs, n utoritaten, wie der Deutschen Nichterzeitung, i Bier: A act Fa angigtes der Nichter geäußert Una ist E Antr )abe auch ine fi telle Tr i a bes A M a ) gar io Eg per Tragweite. Der Nedner 24 hi amn teren Antrag, wona l eschäfts R a den Landgerichten nicht durch das D csittu O E, Leg for, Wie notroendig dieser s sei,

e Scbicfsal des Direktors Alerander S E i Sa

N 0 l 2 s Alexander Schmidt im Harde P e E aA der Freisprechung Hardens von der Siebe n E ammer verseßt, und das Schickfal des Kamme erihts- ae piere der aus Anlaß feines Verhaltens in Vou ege O ten Milchzentrale gegen ihre Mit N itatrenzit L O verseßt werden fet. Beide Herren I

aßregeit worden, weil fie a jegen volitishe G6 r N teilt bütten. ; Ne au gegen politische Gegner geredt ge-

Abg. Dr. Dahlen! (Ze t daf bei den L y Zeutr.) beantragt, daß die Geschäft 1 E s n N durh das Prôâsidium in ge e E s ogen joll, die ein mündliches Verfahren statt F L 2 Ne qriftlihen Verfahrens ermöglichen soll D A a N ie mißbräuhlihe Anwendung des § 63 des Gerichtsv a A Me beleiticen ( 5 03 des Gericht8verfassungs-

St /

Staat s RNeichsjusti

Zie E des Reichsjustizamts Dr. Lis3co:

A N joll es ein preußisches Landgericht sein, welches cia e 2 E r. Dahlem loeben erwähnt ‘hat. Wenn bei diese E andgericht der Usus besteht, daß die Mitglieder bés ‘äsi Prä i sr ft E E i A eh ihre Untershrift hektographiert in anc en haben, ‘um über diefe Unt i E H / ur diefe Un ershriften einen Präsidial- / N die Geschäftsverteilung zu seßen, dann VuE A i Litecin eiti e absolut unzulässig und für einen erhebliden Miß n, der, wenn er zur Kenntni Bis

gen vaten, ( G nis des preußischen Justizministers käme, entschieden fehr bald rektifiziert t A E (ENe czten j verden würde.

Nun frage i Af ¡ti

je ih aber: ist es nôtig i i ¡ 3 nóô aus einem einze F G y j einzelnen Falle A U A zu ziehen, daß stets nur in gemeinsamer Sigzun L Ó d E etwas beshließen darf? Die Präsidien treten ih n doch auch Vorsitzender etnes G é btia

Í Borsitz eines Gerihts gewesen bei wichti 2 8s Gerichts gewesen bei widht O ganz regelmäßig zusammen. (Na! na! links.)

E U, haben wir die alljährliche Geschäftsverteilung uet N e Vg V Sitzung des Präsidiums vorgenommen Sehr gut!) Es besteht hier bei dem großen L i i Ss: ! j | dem großen Landgericht T in 4 canz feste Regel, daß allmonatlich das Präsidium zu einer D L agung zufammentritt, um die Geschäfte zu verteilen. (Sehr ut 4 A ommt es aber bet kleinen und bet großen Gerichten doch us or ; pFögli i L R ERE D is erfranft, daß eine Vertretung notwendtg ird. ; es möglih fein, auch im W t De fein, Wege des Umlaufs ei L E Geschäftsverteilung vorzunehmen. Das würden Ste an e - See E. rie in das Gesetz schrieben: „in gemeinsamer Sigung*. u ba t bestehende Bestimmung wird bereits ganz ridtia, es mir bekannt i, bei den Geri i n Verihten gehand p ; gehandhabt, und möchte Ste dringend warnen, {ene Worte tn das Gesetz fino

Der Antrag würd i j

Staal | E N g würde nur die Papier

Staat r Antrag würde nux die Papier halten, die wir jeßt in unzähligen Fällen leiste1

mir

wonach

Ablaß (forts{hr. Volks

L O p.): Den von den Her und Gröber gegebenen Anregungen E Magi Behandlung des § 23? nit eintritt, H 5 nach Zustellung der An- er zuständigen Strafkammer be-

Die

: nicht ausführbar ist.

und ie socbe ° i See: O e Herrn Abg. Stadthagen begründet sind! Abg. Stc gen will betreffs der Bestellung des subungs- l} rihters an die Stelle der R at R E s l E ane! verwartung das enum eßen N VeRTes der Geschäftsverteilung an Stelle des Präsidiums E s ; 2 Plenum seyen. Ich möchte Sie bitten, auch diese An S d E nötig, bei der Bestellung des Untarsudutas: 2 ta: möglichst reffliden Kriminalisten die Wahl zu lenken S e Auswahl kann {ließli} uur nach Anhörung des Prä- nis E die Landesjustizverwaltung getroffen werden ; Das Y E A E ist gar nicht geeignet, über die Qualifikation der Richter M Entschließungen zu fassen. Die Landrichter find in dem B ha vertrêten bei den Landgerihten durch einen MNichter, die / L andesgerihtsräte bet den Oberlandesgerichten durch ¿wei Mit- ia, add | ) zwei Mit- i R diese Herren fommen dic Nichter im Präsidium auck n t H A meine Herren, wenn Sie die Entscheidung A - Verwendung der einzelnen Nihter de | ; : ] einzelnen r dem ganzen Plenum überlasse e G wird die Verantwortung das ist ein alter n 2 : : anti ( G Saß, den O Bismarck schon ausgesprochen hat des einzelnen tes G e während bet einem leinen Kollegium wie es das räsi tri c. r. Be : j a A L e : Verantwortung des Einzelnen immer D L; as Präsidium bes Landgerichts besteht aus dem E en, den Direktoren, dem ältesten Nat : diefe H his | | | Mat ; fe Herre A e woran sie mit den einzelnen Richtern sind weldbe N haben, und wie sie am besten in den Kaimitern E Ga eiten können. Wenn im Plenum sämtliche Nichter über s S sverteilung mit\prechen follten, dann würden Sie id S ie Sade einmal etwas {arf ausdrückden leiht zu eine Wid omnium contra omnes Ttommen; benn jeder et Richter : O 0m er Nichte e A in dieselbe Zivilkammer kommen, oder er will in dia E Ee lommen; die Auswahl wird abhängen von der p / n e er geringeren Beliebtheit der Vorsigenden; die Nicht e s »f F s 0 i l i : A T X e i Mehrheit für sich haben, könnten dur Verabredungen N daj 0 hinaus Maßnahmen treffen, die den berechti s P O #4 Ara und der Direktoren zuwiderliefen Meine O A A Zustand würde den sachlichen Interessen nicht . Lassen Sie es also ruhig bei Präsidium - M aid : g beim Präsidium und bei der E Ich bitte dringend, beide Anträge abzulehnen « O. O S if : | annt L en 0 a Len So) weist darauf hin, daß die Nichter ver- sollen Dea Fe ie bei der Geshäft8verteilung versetzt werden Volt. G t ije gegen sie vorliegt, daß sie nicht as E t t werden. In einem Prozeß gegen die Ned I as As das Landgericht R E fi ,_ daß eine folche Verseßung àus politischen G. durchaus berechtigt fei. oie Berseßung aus politisWen Gründen S s8)elretä ihSsjusfti s R Ope des Reichsjustizamts Dr. Lisco: «“- U j E z Ä i Ç j L en M einzelnen Fälle, die der Herr Abg. Stadthagen angeführt L f N absichtlih nicht einlassen; sie sind mir nit genau i r. Ge rung, zum Teil ke | i | d niet ai O ; kenne ih sie auch nit, und R A: niht unnüß aufhalten. Ih glaube d E, t E einzelnen Fällen nit weiter : ia e Vorschriften nicht nach ei Ä j einzelnen fondern nur auf Grund fachlich if d i ea icher Prüfung. Da fkann ih nur ia aa : e ist au bei einem fleinen Land e eine zu große Behörde, um darüb , aer u ge L / arüber zu entscheide N E Geschäfte verteilt werden \follen. Denken S in i : : h . S t fe S N [ in Berlin oder auch an die Landgerichte ik ; f . ; N L( b A S G, Wie foll da das Plenum entscheiden? Mit E E Das sind unmöglihe Dinge ; es muß, wie ih e Aae Y Snts{Geidung in die Hände verantwortungsvoller Mätnér N \ a a der Direktoren, die ihre Richter kennen gelegt M Mae, Maas daß das Präsidium eines Gaiduedidiis O A Hründen nach der Behauptung eines der Herren ibu fo es vorgekommen sein; ich bestreite es A 2 13e u einer Strafkammer in eine Zivilkammer versetzt E 10e 1 ine 7 j i g : It, ist übrigens auch bei dem Plenum des Landger| j eoretisch nit ausges{lo}sen. E Abg. D - Abg. Dr. Dahble : Wir wi} ganzen Reihe von ee Le rgen 2A M S A 2 n Le|chWastéverteilung riftli »- S E e deshalb muß ih dabei bleiben, daß eine Tei it M g zur Geschäftsverteilung notwendig ist. Ei S Fonat Mrde genügen. N Seheimer Dberjustizrat Fri as ß : ; riße: Ih muß dieser Auff i 8 Jl ß dieser Auffc ide pr T e, ais lud preußischen H tivermalin i GAEE darauf gedrungen wird, z die Geschäftsvertei j inb lben Verfabren Dn E die Geschäftsverteilung im münd- Fälle L 008): Der Staatssekretär ist auf die einzelner rihtigem Be H ober U E sie zeigen, ob die Maschine in t H «Go i ; r Z . L . U Beziehung besonders lehrreih. E E ae O He Ueber den A1 i F itrag Dahlem f ä E C wird Auszählung somit beschlußunfähig. werden. Vizepräsi : S Mittwoh, E s it ter u A R E Ae 0N A Bectna wgesordnung: Fortseßung der Schluß nah 51/2 Uhr.

: : Au nötig. é mit Nein 92 Mitglieder; das SN É Die Beratungen müssen abgebrochen

Preußischer Landtag. V f Haus der Abgeordneten. - Stßung vom 7. Februar 1911, Vormittags 11 Uhr (Bericht von Wolffs Telegraphishem Bureau.) i

Auf der Tagesord1 i Z , ordnung steht die erste E eines R e a tele eno, “r E S n a Í E eydebrand und der Las E N e R werden könne, daß bei e, „und es deshalb nicht verhindert B , i der Diskussion ü x E R Entwurf e Groß - Berlin e die Debatte fet teren Gewa e Verlnee Fnten tbiutdelee de U edi mit dem zweiten Entwur uszuscheiden und diese oeitèn Diskussion ntwurf zu besprechen, und nur bei der Entwurf tvüdaeeriten C L0N gelegentlih auf den ersteren reiherr von Zedlipy

unb Neukirch (freikons.) und Linz (Zentr.

¿ushreiben, Man muß den Bogen ntt überspannén, man muß von.

Vorschlage an.

Die Abgg. Cassel (fortschr. Volksp.), 3 fließen id diesem

den Gerichten niht etwas veclangen, was für einzelne dringende Fälle

Nun, meine H Er n N L 0 & j en, zu den Anträgen der Herren Abgg. Albrecht

Danah wird zunä l verbandsgeseßes uni der Entwurf eines

l E des Jnnern von Dallwißtz: E Herren! Wiederholt bereits it dte Frage der Aus s) 1 » 5 ; 40 p) (* ; ; : i N A Gin räumlihen Geltungsbereidßes der Bestimmungen iber vecTver p p i120 tfi (F f J : D E e O N Mes Crweiterung ihres materiellen Inhalts A and der Erörterung in diesein Hohen Hause gewesen So hat 2 J geordnetenhaus durh die im vorigen Jahre hier zu den 2 râgen des Herrn Abg. Linz und des Herrn Abg G if : e bis i | M v Gern Ug. Wrasen von Spee qn L G die Uebertragung der betreffenden Gia N Lan E vom 3. Juli 1891 auf die westlichen Pre lnzen und zugleich den Erlaß ei Ï | "ble i z srlaß etner ergänzenden Besti N : ter ergänzenden Bestimmung, di e Möglichkeit schaffen soll, auch eine Mehrzahl von Stadtg e l » ; ; U L T R L einem Zweckverbande zu vereinigen, geforderl. So hat ferner | 4 Neichstag bereits im Jahre 1908 bei den verbünd ten N ten N M ì | | deten Negierunge durch P Resolution die Bildung von Oviltunberbäben / D 5 Mehrzahl von Gemeinden bestehen, zum Zwecke einer Siblüe A er Tommunalen Leistungsfä it auf t ebote ie e gsfähigfkeit au m Gebiete des Ar \ U auf dem Gebiete des Armenwesens a L A ist bemüht gewesen, diesen 3 gen tunli Folge zu gebe d s{lägt Il j * zu geben, und s{lägt Ihnen in d E h e I 0 AS n dem vor- liegenden Entwurf vor: erstens, die cinheitliche Vtegelung der Materi für den Umfang de N E OUSIA Des Lens E g der ganzen Monarchie, zweitens, die Zuläfsi L i ô c a M44 s x M ' ildung von Zweckverbänden, welche nicht Ur Sritodacins: l 5 » ck j y i a i / R N i Stadtgemeinden und Gutsbezirke, sondern G Ï B E f / E i 1440 Î 1 VULCA alu! N A umfassen, und im weiteren Verfolg dieses A 08 N 1s s : L Ds 5; orshlags schlägt sie Ihnen vor, die Borausseßzung der ciGbablibe 7 E Aga IUSIeBUn( C ilchen S E zu einem Zweckverbande zu verbindenden Vetteliben di ) es l ) ermnden, ; ns n der Landgemeindeordnung vorhanden ist, fallen zu laff / «A Der ; I F ck ; n ; ; E Ge er auch in bezug auf den Kreis der Aufgaben, deren E fün: durch die Bildung von Zweckyerbänden ermö lit | d r l 4 E der Entrourf eintae Ne K : ; T O GRE E A n E pu einige Neuerungen gegenüber dem jetzigen ReBieneftarbe A N L Ens des Zwekverbandswesens von Bes g sein könnten. Wenn bisher gf n cin L jer, wenigstens nah der Auslegu A 0A H ( C el Uus n 7 f i Grund der Entstehung8geshihte der Landgemeindec l j E i : L, / C 4 n S S Bestimmungen gegeben ist, die Bildung von + f, Uvc Pp » Pg T O at E S n zur Wahrnehmung von obligatorischen Yemeindezwecken, oder für folde fak l emei ; : ifultativen Gemeindeaufgal L e O I emetndeausgaben V zelnen beteiligten Gemeinden berei i i l nden bereits vor Bildung | 4 : 7 Y , O ch un Do R als kommunale Aufgabe übernommen hatt L t ol in ukunft den Gemei g f s L »emeinde li ‘eiges. i ¿ur Wahrnehmun ller N D R Aa : E aler gemeinsamen Gemeindezwecke frei ig, ohne irgend welche Beschränk L i 4 / Deschränkung zusammenzuschließen. Zivangsbildungen dagegen \ i Si R gen foll an dem bisheri inzi a jen dage 8herigen Prinzip der B ränku 4 s j g ego D e auf diejenigen Aufgaben festgehalten werden, welche die N zelnen E Gemeinden bieher bereits als Genieinbeaufaab n übernommen hatten. Dies Hui G abet Gal a i es Prinzip foll abe i Nt | oll aber nach zwei Nichtunge hin unterbrohen werden k6 i fl i er Clekii: önnen : einmal für das Gebi STeftri 1 : ) lir das Gebiet der Elektri- i n j : h ektri- A sodann für das Gebiet des öffentlihen Verkehrs 8, ü Ï , C "” L A : E L E Raa Fällen foll auch widerstrebenden Gemeinden te Veöglichkeit gegeben fein, ei ; “e Mei i / ein, einen Zweckverband im We r 0 re / C : F erband im Wege ifi eilig n Zwangs selbs dann zu bilden, wenn Gedtis G E sich bisher noch nit mit dem Betrieb eines rkles oder dem Betrieb ci lei faß : i : ner Kleinbahn befaßt h A i i: n befaßt hatten. j ih die Zulässigke Zuf \ eime S gkeit des Zusammenschlufses S i A ( Zusam ufses bon Gemeinden zirken zum Zwecke der einheitlichen Festf | Ai o O TRL hettlichen Festseßung und Durch- N aufluhtlinien und von Bebauungsplänen Die Mos » » 4 n, i A N Neuerungen entsprehen den praktischen Bedürfnissen des 3 J f R , E n E A nch im Laufe der Jahre infolge der neueren Ent i E : / : S l DTLl- 2 N E Industrie und der Technik bei uns herausgebildet haben Mi Cle V d wohl zweifellos durchweg auf ein verbältnis- zig räumlih ausgedehntes Versor i : i i mntes rgungsgebiet angewitefe neben kleinen auch größere S A ) größere Abnehmer enthalte ß A S mer enthalten muß, wenn der “aven he A8 oder wenigstens rationell gestaltet werden foll S er haben sch im Westen u Y L ; i W und auch in manchen Tei B : : s auch anden Teilen des H E fast durchweg jeßt {on als fast unentbehr- ù interkommunale Veranstaltungen entwidelt, deren Förderun o : \ : i i gege enenfalls auch einzelnen widersprehenden Gemeinden gegenü i ermögliht werden muß. E O 1 ETT, D S TAT » En Aus dieser Ausdehnung des Aufgabenkreises auh bei Zwangs A r 4 ck { J 1 Ç : 5 2 s t e aber das Bedürfnis, zugunsten ber sGiG Eiben 2s n R unlihst weitgehende Kautelen zu {hafen und ferner L 4 g (ck4 ] / ¿ : 10 E Notwendigkeit, den Spielraum für die Verteilung S : : E x A ih der S immrete der in einem Verbande zusammengeschlossene1 Gemeinden einerseits und für die Vertei : T S L Ur die Verteilung der Verbands uf die einzelnen Gemeinden rerseits i e B anderersfe 4 a rerseits tunlichst weit zu ge- Dem Bedürfni S ä E L nach Schaffung stärkerer Kautelen zugunsten E a ender Gemeinden will der Gntwurf dadurh gerecht werd L / S G h an rden S E totitid s dviaa eine weitergehende Einwirkung bei Einidl- es Ergänzungsverfahrens eingeräumt ist, und ferner dadurch, e

Zweck-

daß für das Ergänzun orf : AEEDR f S gsverfahren beim Krei8ausfMuß Nozt Se E mündliche kfontradiktorische rir E E s JARTINE weiten Gestaltung des Spielraums für die Verteilun i E h der R der einzelnen Gemeinden sieht der Gesey- entwurf von der geseßlihen Festlegung ei E E stabes ab, wie ein solher für d g eines obligatorisd;en Maß- E en Fall autoritati tse Bestimmungen der Landgemeindeordnung oritativer Festsezung in den halten ist.

über Zweckverbände ent-

Das sind im wesentlichen die Aenderungen, die auc in materieller

Beziehung durch den neuen Entwurf Ihnen vorgeshlagen werden

Wenn ih aus dem soeben Gesagten einige wesentlihe Gesichts-

punkte hervorheben darf, so möchte id 1 | arf, als besonders witig für di Di A L ddpa die Beseitigung ‘aller B ee y ‘illigen Verbildungen und die Erweit j j SeTUE I MAL Ne Me eiterung des Aufgaben- asbildun ie izi versorgt o D g auf dem Gebiete der Elektrizitäts- R L E, der E maßgebend gewesen sind 1 on angedeutet und brauche ich wohl : auszuführen. Wenn nun aber zuglei i E E L zugleih-ausreihende Kautelen zugunsten L, 1 i E sehr seltenen Fällen der Zwangsbildung , so glaube ich, daß in diesem Ent berechtigten Wunsh nach tunlihs\ L Mz OnA j ter Schonung der i verwaltung in ausreihendem Maße Rehnung Bei arde

Daß hierbet oder hierfür ledigli

in den Fällen, in den

an sih

(Schluß {n ber Zweiten Bellage.)

ú

zum Deutschen Reichsanze

Me 34.

ToEK

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Fch gebe mich keinen glänzende und kräftige Entwickflung

sie in England stattgefunden hat, wird; in England stellen bekanntli die sogenannten typishe Form der dort sehr zahlreihen und segensrei NBerbandébildung dar. mmerhin glaube ih der Hoffn geben zu dürfen, daß im Falle der Verabschiedung des Gntwurfs die Zahl der Zweckverbände sich recht erhebli wird, und daß besser als b getragen werden können, einen Teil der immer kostspie

staltenden fakultativen Aufgaben gegebenenfalls durch de {luß mehrere Gemeinden auf eine breitere

fähigere Basis zu \ in Stadt und Land freie Bahn ge mit ter steigenden Kultur fortschreitende: fördernden Entwilung. (Bravo!) Abg. Linz (Zentr.): Das Gesetz Wunsche, den wir bereits im vorigen Ausdruck gebracht haben. Wir haben verbandsbildung, das heißt das Land zu gemeinsamen Aufgaben, wird, und ferner gewünscht, nachbarlich gelegenen Stadtgemeinden ermöglicht werd in diesern Falle des Zusammenschlusses von Stadk 11 wir der Meinung, daß unker Umständen der zwang8we {luß mögli sein muß. ( selbständigen Stellung der Gemeinden; die Selbstvc nicht eingeschränkt werden. In dem Gesetzentwur] if unter welchen Vorausseßungen ein öffentliches müßte in dem Geset genau bestimmt sein. den Ausdruck „obligatorische (Gemeindeaufgaben“. eine genaue Formulierung vorhanden sein, was torishen Aufgaben zu verstehen ist; sonst auf die Nechtsprehung den jeßigen Zweckyerbänden find nur 4 9/0 geführt. Jeßt erhält das Gesetz eine viel breitere icher auch auf einer größeren Basis die zwan verbandsbildung stattfinden. Es ist nmiht ganz beteiligte Gemeinde nicht mehr als ein Drittel der darf. Da liegt die Gefahr nahe, daß diejenigen leistungsfähig sind, fein Interesse Da ferner die Art und Weise der Umlage selbst festgeseßt wird, so ist zu befürchten, \hwächeren Gemeinden ich dur ihr durch Ueberstimmung der Den Gründen meiner Freunde für die Vorlage Wunsch hinzufügen, daß dieses Geseß den immer m Gingemeindungen einen in der leßten Zeit eine Fülle von der Cingemeindung ist aber der Zweckverband vorzu antrag:n, den Entrourf einer Kommission von 28 überweisen. : E Abg. von Branden stein (konf.): Daß die 1m Monarchie bereits geltenden Bestimmungen über Zweckve! bänden auf die westlichen Provinzen ausg von feiner Seite beanstandeï worden, und es 1st daß man die Möglichkeit schafft, taß cktadtgemei d mit Landgemeinden oder Gutsbezirken fch z

des Zweckyerbandsge bei uns so bald ni

hafen sein zu einver 1 und ihrerseits

entspricht in seine Jahre in un]eren beantragt,

Das C

unter müßte

von de

un Daß gerade für die Städte Aufgaben zu verbinden, in weit höherem als für Landgemeinden, wird wohl | Geseßlzentwurs beschränkt sich aber nicht auf d beiden Wünsche der vorjährigen MResolution, und revidiert die bestehenden Bestimmungen. chläge halte ih mit einer Ausnahme ur Für eine Verbesserung halte ich es, daß man dit die Gemeinden benachbart belegen sei fann ch ¿. B. den Fall denken, unmittelbar nebeneinander, mehrere Stadte für die es erwünscht sein fann, für dei einen Verband zu bilden. Eine fernere V nicht alle Beteiligten einverstanden sind, die Del Hreisausschuß mündlich O O fontradiktorishen Berfahren ihre Wünsche Gine große Verbesserung ift es, daß im Zwever die Rechte und Lasten nah dem

sondern daß das Gesetz den Beteiligten darin Freih anderen Maßstab selbt zu bestimmen. Wenn einig werden, fo ist das eine ideale Gestaltung des überhaupt. Durch diese Bestimmung wird auch d gebeugt, daß eine Gemeinde zum Zweck der Verba Kosten bter anderen bereichert. Es ilt ferner richtig, die für einen bestimmten Zweck bereits etwas weniger belastet werden als die anderen. Eine gegen, daß die wohlhabende! liegen, wie. es {on der Abg. Linz sagte, daß nicht u1 nur ein Drittel der Stimmen zulässig sein soll. Fälle denkbar, wo eine Gemeinde und ihre Inte fonnen, daß man ihr nicht bloß ein Drittel darf. Eine Verschlehterung liegt darin, daß {hon auf Antrag eines einzelnen Beteiligten erfo hieß es nur : die mangelnde Zustimmung der Be den Kreisausschuß oder Negierungspräsidenten erg war nicht gesagt, wie aroß die Anzahl der An Sonst wird das MNecht, Anträge zu stellen, {on fetzungen geknüpft, damit nicht ganz unnötige Man fann zwar sagen, daß der Oberpräsidenl aus\{chuß hon die Anträge richtig n ürdigen we \chon diese Behörden davor bewahren, daß 11 Anträge in Anspruch genommen werden. langen, daß die Halfte der Beteiligten den Die wichtigste Frage ist die: für welche Art gaben fann eine Gemeinde oder , 1 werten, sh dem Zweckverbande anzuschließen ? Frag®, was eine fommunale Aufgabe ist, zu bea! 10 oder 12 Jahren ist die Herstellung einer Wa eine fommunale Zwangsaufgal zwischen obligatorischen und faku {harf gezogen werden. Menn es in einer 2 fommunale Aufgaben seien alles, was die Gem ihrer Wirksamkeit ziehen kann, was die Wohlfa materiellen Interessen und die geistige betrifft, so fönnte man nah dieser richtung kommunaler Marenhäuser als zeihnen. Auch das ist nicht erschöpfend, obligatorische Aufgaben solche sind, wozu Gesetz verpflichtet wird. In keinem Ge]eß

(aße faum betri

l l L

16

daß an einem und 1 Verkel besserun(

(L

Steuersoll verteilt

ltativen kommun

Zllusionen darüber hin, daß eine so

isher auch dem Bedürfnis wird Nechnung

f tellen. Dadurch erst wird in so manchen Geme

daß die Zusammenschließen von Stadt und auf die ganze Monarchie ausgedehnt daß auch eine Zweckverbandsbildung von

Interesse da ist.

Auch

des Oberverwaltungsgerichts verlassen. ¿zwangsweise herbet-

richtig, an dem Zusammenschluß haben. daß

überwiegendes Stimmrecht ên T

leistungsfähigeren (Gemeinden

Damm entgegensegen möge. CFingemeindungen

eine Veranlassung, ih zu gemeinsamen

in müssen, aufgegeb Strome, aber nich!

geleistet haben,

1 Gemeinden bedrückt werder

der Stimmen

ein Gutsbezirk zwangs!

»e angesehen worden.

Der (5 aus Y

dankens, wie cht eintreten Unions die ch wirkenden ung Ausdruck | der vorliegenden | einen ch vermehren Bah1

landz (Fine Umst

des ( einigt Clelt

liger sih ge- n Zusammen-

Daatas inden könn ersprießlichen, | mit wieder kultur-

r Tendenz dem 1 Antrage zum Zwek- | Fch betr will en soll. Auch | Wo 1d Stadt find ise Zusammen- b

Festhalten müsen wir aber an der möglichst L c )

xwaltung dar] t nicht gesagt, | Es Das | die

zeseß gebraucht hier müßte diesen obliga man #1

ver

d erst Unter

Basis; gsweise daß eine Stimmen haben Gemeinden, die | «

Da

Ves AR Zweck

m Zweckverband gerade die

bereichern. chte ich noch den ehr zunehmenden Wir gehabt, | ei ziehen. Wir be ÿ Mitgliedern zu | F

J

größten Teil der | d

die Bildung von | Gemeinden debnt werden, 1!t

auch unbedenklich, nden miteinander | 9 usammen]chließen. l

gegeben sein kann ten werden. Der e Erfüllung der

sondern erganzt Alle diese Bor

NBerbesserungen. » Bedingung, daß en hat. Man

(Bemeinden liegen,

r auf dem Strom

] ilt es, daß, wenn

er die Verhandlung vor dem

de Gemeinde 1m

vorbringen Tann. band nicht lediglich ¿u werden brauchen, eit läßt, auch einen

die Gemeinden darüber Zweckverbandswe]ens er Möglichkeit vo1

ndsbildung fich au] daß die Gemeinden,

dafür veitere Kautele da 1, würde darin iter allen Umständen Es find sehr wohl ressen so groß sein geben ine Zwangsbildung lgen kann. Bisher teiligten kann dur änzt werden, und es tragsteller sein soll. an gewisse Boraus

Anträge gestellt werden.

und der Bezirks rden, aber 1h will e durch überslulhge

Mindestens sollte man per

Antrag unterstüßt.

von fommunalen Aus

veise genötigt

Da ift zuerst die tworten. Bis vor sserleitung nicht als Die Grenzlinien alen Aufgaben müssen

Definition z. B. heißt,

einde in den Bereich hrt des Ganzen, die (

(Entwicklung des einzelnen Definition j eine kommunale Aufgabe be- wenn [ f

sogar die Gr

man sagt, da} die Gemeinde durch

dem Minister f einzelne Gemeinde j Fn dem Gesetz befindet ih nur eine Be

meinde eine

scheidet, |o t und damit leistungs- gen statt. en

welcher Weise die Auflösung eines

Für den Fall, daß das öffentliche

änderung in der Zusammenseßung sowie eine

da wird verbandes finn

V L Ï s S i: Das bezieht fich also auf

nteresse die Auflösung erheischt.

Verkehr8w( werden soll, welche den Zweckverbä

Zustande ift, für einzelne beteiligte Gemein

haben | ih

\prech

q herauszubringen, Pirksamkeit des Geseßes nicht

weite Beilage

iger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

Berlin, Mittwoh, den §. Februar ima

emeinde festgeseßt; sie werden aus allen möglichen Geseßen, auch

teichsge)eßen, ert künstlich herausfonstruiert. Dankbar wäre ich ir die Auskunft darüber, ob es möglich ist, daß eine wieder aus einem Zweckverbande ausscheiden fann. stimmung über die Auflöfung sollen zwangsweise ver- Nerkehrsbedürfnisse oder zum Beispiel eine Ge-

Gemeinden

Janzen Zweckverbandes. ih um

werden dürfen, wenn es rizitätsversorgung handelt. Wenn Bahnverbindung nach einer anderen haben will, an do fein Interesse hat, so kann sie durch folhen Zweckvyerband zwangsweise zu Beiträgen für diese 1 veranlaßt werden. Genau so liegt es bei den Neber- entralen, die ja augenblicklich außerordentlih modern find. Hinzuziehung der Kreise zu den Zweckverbänden würde unter änden vorteilhaft sein. Wenn eine Stadt aus einem Kreise aus findet jetzt ein außerordentlih s{hwieriges Auseinander- Durch Bildung von Zweckverbänden zwischen aus diesen ausscheidenden Stadtgemeinden Alles in allem find wir

die andere

Kreisen und den ten manche Schwierigkeiten wegfallen. dem Gesetz durchaus einverstanden.

Minister des Jnnern von Dallwißt: hat eine Auskunft darüber erbeten, in Zweckverbandes erfolgen fönne. möchte ihn auf § 10 des Entwurfs hinweisen, in welchem die

Fall der Bildung eines frei-

effenden Bestimmungen für den igen Zweckverbandes gegeben find. Der dritte Saß hat folgenden

Der Herr Vorredner

rtlaut: Fedoh kann die Saßung für bestimmte Angelegenheiten, ins- esondere für Saßungsänderungen und für die Auflösung des Zwelk- erbandes eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen vorsehen. ist also der Saßzung vorbehalten, im Wege der Vereinbarung Bestimmungen über die Auflösung des Zweckverbandes zu treffen. nteresse die Auflösung eines Zwed- würde der leßte Absay des §1 zutreffen : auf die Fälle einer Ver r Auflösung des Zweck-

bandes erforderlich macht, BVorstehende Bestimmungen finden

finngemäße Anwendung. solhe Verbände, bei denen das öffentliche

Der Herr Abg. von Brandenstein hatte dann Bedenken dagegen,

5 die Elektcizitätsversorgung und auch das Gebiet des fentlichen ens in den Rahmen derjenigen Aufgaben hineinbezogen nden zwangsweise überwiesen werden Fh gebe zu, daß das eine Neuerung gegenüber dem jeßigen

den ziemlich weitgehende Konsequenzen

die unter Umstän ven haben kann. Andererseits glaube

nnen-

festhalten zu másêén, daß ne derjenigen ist , welche einem schr zedürfnis in vielen Landesteilen entspricht. Nan muß sich do au einigermaß ligten Behörden nit ohne Not und Grund gegen die einzelner vorgehen werden, zumal Kautelen zugunsten der wider die in dem vorliegenden Entwur

Fch würde nicht wesent

daran dringenden

(Sehr

ie betei

enden Gemeinden gegeben sind, di rüber außerordentlih v r\chärft sind.

egen TL ¡che Bedenken dagegen haben, wenn es mög

(ehende Kautelen )wweckbestimmungen würde ich im praktischen Interesse, für angebracht halten.

U

lich sein sollte, noch weiter ; Q ç 4 c EE T2 of in bezug auf das Nerfahren zu hafen. Be]

Q I J V y D aber garz aus tem Nahme1 V

Es ist dann sowohl von dem

Linz das Bedenken ausgesprochen, daß der Kreis der obl

Herrn Abg. gatorischen Aufgaben und daß es wünschenswert reine, entweder der einzelnen obligatorischen Gemeindeaufgaben oder durch gena Definierung derselben Gewißheit darüber zu schaffen, welche Aufgab als obligatorische und welche als fafkfultative anzusehen

Die Erfüllung dieses Wunsches leiten stoßen. haben eine Bestimmung des Inhalts, obliegenden Aufgaben zwangsetatisiert werden können. also \chon damit den Begriff der auch in diesem Gesetz würde es sein, den Begriff zu }

im Wege der Aufzählur

Wir bereits bezügli der Zwanggsetatisieru

Wir

Besonders

wiederkehrt. räzisieren in den Fällen, wo obliga

rische Gemeindeaufgabe den Gemeinden ausgestal niedere Volks\{hulwesen, die vollsinnige Kinder ist eine

meinden, die zugunsten der Zwekes freiwillig übernommen ift. Richtungen hin noch anführen, wo durch die an sich obligatorischen Aufgaben durchseßt sind. Fn folhen Fällen

tet worden sind. Errichtung aber von Klassen für nic

mehreren faklultativer Aufgaben fakultativen Aufgaben Trennung in dem Geseh vorzuse feiten haben. E83 wurde dann sowohl von dem Abg. Linz wie von dem s von Brandenstein die Frage erwogen, ohne aber entschieden zu wer ob die Einbeziehung der Krell|e in den Geseßentwurf zweckmäßig Dieser Gesezentwurf basiert auf der haus auf die Anträge Linz und Graf Spee im Vorjahre gefaßt Fn dieser Resolution ist die Ausdehnung

und fonstige größere Kommunalverbände nit vorgesehen, ih gl aus guten Gründen. Kreisen nichk herauêgestellt. Fällen, wo das Zusammenwirken e oder mit einzelnen Gemeinden erwünscht war, eine freiwillige einbarung auf Grund des Bürgerlichen Gesetzbuchs terbeizuführe1 Form der Aktienge sellschaft, Form zu finden, durch welche dem Bedürfnisse nach einheitliche nehmung gemeinsamer Zwecke in diesen Fällen hat Nechnung get

werden können. Wir würden

der Zwangsbildung

die Bürgermeistereiverbände aber au die Provinzialverbände, müssen. Je weniger ein dringendes 2 unter Heranziehung derart um so mißlicher würde es auch die Bestimmung über Nehmen wir aber Kreise und hinein, Stellung zu schaffen; dann muß auch vorge]

Zwan mit e

Abg. Dippe (nl.):

feine aber land, Imn

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sogenannten fönnen. (Seme

verb das in

BYorschläge, die der Abg. | Zwecke, [Ur

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ziehung wohl Bedenken gegen einen

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den

Satungen follte man das Gesetz selbst solite ei Bemessung der 5keren Gemeinden doch ret ungünstig.

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stimmung nicht versagen.

stimmen den Grundzügen des Entwurfs zu. dur die Behörden von dem Z worden. mit dem Mißtrauen herangehen, d bei der Ergänzung der

zu

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werden wir nur zu

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im Interesse der

Herrn Vorredner, wie von dem

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us dem Gesetz sh nit deutlich genug ergebe,

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sind.

würde auf außerordentliche Schwierig-

ng

daß die „geseßlih" den Gemeinden haben der obligatorischen Gemeindeaufgaben, \{chwierig aber

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aben nach einzelnen Richtungen hin fakultativ von Obligatorisch ist z. B. das

ht-

fakultative Zugabe der betreffenden Ge-

besseren Erfüllung des obligatorischen Derartige Fälle lassen sich nach Uebernahme

mit eine

hen, dürfte außerordentliche Schwiertg-

Abg.

den,

sei.

Resolution, die das Abgeordneten / (

hat.

der Zweckverbände auf Kreise

aube

Ein praktisches Bedürfnis hat h bisher bei (£8 ist bisher möglih gewesen, in den inzelner Kreise mit anderen Kreisen

Ber- 1, die

der stillen Gesellshaft oder eine sonstige r Wahr-

A.

ragen

aber meines Crachtens, wenn die Kreise

achen

rerhin fommunale Syrünge ing Stadtkrei

diese Bestimmung gerade kennen. Gt G

praktischen richtig !) en der Hoffnung hingeben, daß

wenden darf, wo e Selbstverwaltung8organen und zumal unsere Behörden anzuwenden, wo es Form dafür finden, daß

27 Ormei

eint

1911.

und fonstige kleinere Verbände, ebenso in das Gese aufgenommen werden ; Bedürfnis nah Zwecverbänden iger weiterer fommunaler Verbände vorliegt, sein, diesen größeren Nerbänden gegenüber Zwangsbildung für anwendbar zu erklären. andere Verbände in das Gese mit dann halte ih es für ausgeschlossen, für sie eine eximierte

sehen werden, daß eine

gsvereinigung derartiger Verbände mit anderen Verbänden oder

inzelnen Gemeinden stattfinden kann.

Die Entwicklung der Zweckyerbände ist bisher darin hat die Begründung recht. Gs ist der Entwurf, namentlich în Nhein- Westfalen und Hannober, paradiesise Zustände schaffen wird. kann der Entwurf die Gewähr geben, daß sich das Leben reicher gestaltet. Man darf aber nicht zu viele n8 Dunkle machen. Dies gilt auch von dem Vorschlage, se aus dem Gesetze berauszulassen. , Wir \träuben uns nicht 1 den Gedanken, der dem Gesetzentwurf zu Grunde liegt; €s nt aber alles auf die Durchführung des Gesetzes an. (Fs wird der Durchführung der Zweckverbände ein Streit darüber ent- n, was unter leistungsunfähigen Gemeinden zu verstehen ist. ift zu befürhten, daß mit Hilfe des Gesetzes aus der Hauk der leistungsfähigen Gemeinden Niemen geschnitten werden inden sollten nur zu einzelnen fommun alen Zwecken zu Zweck- andern Fällen ist die Gingemeindung einzig Richtige. Der Zwang, den der Entwurf vorsticht, sollte möglichst milder Form gehandhabt werden. Fch erwarte die ] a. Unz in dieser Beziehung machen wird. Die bt werden fann, müssen tim Gesetz

glänzende gewesen ; auch nicht zu erwarten, daß

änden verbunden werden, in

welche der Zwang ausgeu und unzwetdeutig bezeichnet werden. Die Elektrizitätszentralen über die Gemeindegrenze hinaus, aber wir haben {chon brüche derselben erlebt. Wir können also in dieser Be- Zwang haben. äFedenfalls follte wenn eine Einigung unker Bei der Feststellung der lfür berrschen lassen,

fen oft ammei

Aufsichtsbehörde erst eingreifen dürfen, Beteiligten niht zu lande fommit. dagegen nit zu große Wil inen gewissen Maßstab dafür aufstellen. Die auf ein Drittel ist für die Wir werden an dem Gesetz dann eventuell unsere Zu-

Höchstzahl der Stimmen der Kommission mitarbeiten und ihm Neukirch (freikons.): Wir Bisher ist in keinem Falle )wang ein unzulässiger Gebrauch gemacht Mir dürfen nicht an unsere höheren Nerwaltungsbehörden

se Dummheiten machen fönnten Zustimmung der Beteiligten, nan muß vielmehr das Vertrauen haben, daß fie die Bedürfnisse richtig er- Die preußischen Oberpräsidenten find doch Männer von rfahrung, sie wissen, was not tut, und daß man nur Zwang an- 28 wirklich notwendig ist. Die Kombination von Oberpräsidenten reicht vollkommen aus, nicht die Neigung haben, Zwang i Rir werden {hon eine ien Interessen heraus die Bewegung geseßt werden.

Abg. Freiherr von Zedlitz und

ihnen

überhaupt i notwendig t. nicht aus einzel! mit unzulä]\igen Anträgen in Versuch, das „öffentliche Interesse" näher zu definteren, einer ebenso unbestimmten und undefinterbaren ¿nnen. Eine vernünftige Auslegung wird immer unter öffentlihem Interesse zu verstehen ist. Ebenso Aufzählung der Aufgaben, für welche ein Zweck- an si \chwierig; wir werden kaum

\ahgemäßes Verzeichnis aufstellen

haben, wird es demnächst schon

die Gesetzgebung in allen Entwicklung den Kreis der Es ist nicht richtig, geseß- i ufgaben festzustellen,

nicht

3 U 7 5 1 3ehörden

\ zei dem

l fommen |!

fen,

A

eber) die ganze Zulunsl N 5 liche ntwoicklung Naum gelajjen werden.

Mm eiten oder mit elektrischer rt\chaftlichen Faftoren Jur die Entwicklung unseres

es, darf niht durch Eigenbrödelei verbindert werden können; wir Hen sind von Natur Eigenbrödler, und deshalb ist hier und da Durch die Struktur unserer Behörden man fkann es bei diesen

Bezüglich der Stimmenverteilung niedrig ist, und daß

ein sanfter Zwang notwendig. find die Kautelen ausreichend gegeben, Norschriften des Gesetzes belassen. glaube auch i, daß ein Drittel etwas zu wir werden höher gehen können. (8 ist meines Erachtens erwägens8- wert, ob nicht wenigstens die fakultative Hinzuziehung von Kreisen zu Zweckverbänden emvfehlenswert ist. Damit würde man einem Be dürfnis entgegentommen, obne Unzuträglichkeiten zu schaffen. Zum möchte ih den Wunsch aus\prehen, daß auch seitens in möglichst ausreichender Gebrauch von diesem neuen

Die Bildung von Zweckverbänden und Vorbedingung für die innere

un

Zckchluß der Behörden Gese gemacht werden it beute die Vorausseßung Kolonisation.

Nbg. Dr.

nüno moge.

Wir erkennen an, unsere Stellung vor. E3 ist zu

durch das Geseß

Flesch (fortschr. Volksp.) : daß das Geseß gut wirken fann; wir behalten uns aber bis nach der Kommisstons8beratung

befürhten, daß speziell die kleineren Gemeinden einen viel Öf Einfluß bekommen können, als er ihnen zusteht. Ich den Zentrumsanirag damals fo verstanden, dak er die Möglichkeit der Bereinigung von Stadtgemeinden hafen wollte. Heute_höôre ih, daß er auch für einen zwangswei}en Nusammenschluß von Stadtgemeinden ist. Dagegen müssen wir uns entschieden aussprechen. Die Bestimmungen über die Bildung von zwangsweisen Zweckverbänden find überhaup!l nicht scharf genug. Es muß doch unbedingt auf alle in Betracht kommenden Gemeinden Nücfsicht genommen werden. 58 ift nicht richtig, daß, wenn irgend eine fleine Gemeinde erklärt hat, für einen qutoritativen Verband zu sein, eine größere Stadk obne weiteres gezwungen werden kann. Der Begriff „obligatorische Gemeindeaufgaben“ Ul gar nicht lar. Bezüglich der Ansichten über Nerkehrsverbindungen und Elektrizitäts- versorgung kann ih mi den Ausführungen des Abg. von Brandenstein voll ans{ließen. Der Minister sagt, wir müßten doch das Ver- trauen zu den Behörden haben. : Vorgehen der Behörden gegen Stadtgemeinden ist uns ja bekannt. Jedenfalls it es eine Mißklichkeit, allein auf das Vertrauen ein Gesetz aufzubauen. Die Freiheit der städtischen GEntwicklung hat sih gut bewährt, es wäre gefährlich, ihr Schranken aufzuerlegen. E Abg. Hirs ch-Berlin (So0z.): Mir können dem Geseh in der vor- liegenden Form nicht zustimmen. Wir find der Ansicht, daß nicht, wie die Vorlage vorschlägt, die Bürgermeister ohne Wall Mitglieder des Nerbandsaus\chusses sein dürfen, sondern daß der Verbands- aus\{uß in direkter Wahl frei gewählt werden muß. Die Be- stimmung, daß im Ausschuß eine Gemeinde nur ein Drittel der 1 ( nd direkt gegen die Städte. Wir sind

r GGopron großeren 1 7

TA L ‘19

hineinbezogen werden sollten, bei den Kreisen nicht Halt n

sind die Pflichten

können, sondern es würden, wie Herr Linz {hon erwähnt hat,

auch

Stimmen haben darf, richtet | elt g l nit der Meinung, daß überall ein Zwang ausgeübt werden soll;