1911 / 36 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 10 Feb 1911 18:00:01 GMT) scan diff

und dann vielleicht nie wieder. Die Handelsrichter werden vielmehr auf 3 Jahre ernannt, sie müssen alle 14 Tage, in Berlin fogar oft in jeder Woche, an der Nechtsprechung teilnebmen, fie bringen große Kenntnisse gerade in den Dingen mit, die ihnen in der Nechté pflege anvertraut werden. Nicht anders liegt es bei den Bezirkêausschüssen, den Provinzialräten; au hier werden die Beisitzer auf eine Neihe von Jahren uten auch hier haben die Laienrichter nicht eine as Ie fondern eine dauernde richterlie T ätigkeit auszuüben. Es rübrigt sich, au geinanderzusepen, 1 wie tiefgehende R a0 Lavbuiden sind [ Tâtigkei ser Handelsrichter, Bezirks agt itglieder den Laien in den Strafg die nur

mehr im Jahre zugezogen 1 erden zwar

die Sißung vorzubereiten habe welchen richterlihen Geschäften

betraut werden.

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nur zur Hauptverhandlung, die niemals mit einem

werden, ntemals fi auf

im übrigen mit irgend

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ihtig ist es, daß die Kriegs Id 4 ¿l die Zivilstrafgerichte. Ab hältnisse vor, iamentlih it ein ganz besonders Material von nicht juristishen Beisißern vorhanden. ( Publikum, die zugezogen werden, ganze Persönlichkeit des Angeklagten, dem Dienstverl bält ien nabe stehen und insofern gar 1 fônnen mit den Laien, um die es ih heute Herren, wird gesagt, wenn die Anträge, wonach sinstanz kommen sfollen, nicht angenommen dig [lich 8h Verfahren erheblich) ver bled man nur auf bl der Richter in den Be E n, fo hat E, Bel tung den Anschein der tigkeit für sich, da bisher, | es fi um Vergehen handelt- E fungósacen i nur Uebertretungssachen 3 N icht ? l werden, während diese Kammern nach der mit drei Beruforichtern s ei Güte dieser T Dreimà inerlammer in der Za mdern in dem novum noch einmal gründ lich verhandelt wird, wa! L ( in der Negel nur au der Ve dÉr Ergebnisse erster Instanz geurteilt wird. brigens Beziehung nicht tete SORRENIA daß irgendtrwelche Anträge in der Richtung einer Vermehr Nichter in den Berufun g8straffammern es würde immerhin noch möglich sein, eine a (l

1sfammer, die aber nur

Herren, Laienrihter in die Berufungsì stanz und teien Sie rerihteten Anträge ab. Die ? e der Laienrichter fungsinftanz würde für eten Regierungen die 1ge unannehmbar machen und es würde tief zu beklage: [ inzelnen Bestimmung die ganze Vorlage, an ; des hohen Reichstags wie der verbündeten Regterunge verwendet Gotba ist, scheitern sollte.

S L. E r st (Rp.): Ich kann namens daß wi n Kom missionsbe! chlü}e

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Fra ition zustimmen. / Í ichte 13 )TaA 1Étisc hen R QIC LOten ZUV ;

auch dafür, daß die §

in der A wee

i um Nechtsfragen und um f mitsprehen können. Auch § dahin ausgesprohen, daß die

Nechtsfragen, nicht aber Tatfragen ( ; Widerspruch links.) ) Ich wroeiß augenbliîc

ih werde fie Ihnen aber M Das Schöffenamt ist {hon ei ine und nun stellen Sie Nnch vor, Straffammer hinzugezogen Hannover, in der Rheinprovinz und daß die Schö De Hunderte vor es Gerichtes wohnen, fe müssen einen Tage im Landgericht sien und am dritten Belästigung für die Kis nner des praktische Tage lang aus Ee her 18gerissen 5ißung des 7 | | nen! V völkerung fei n tent, n verursachen

Belästigung. Es handelt sih da gerade um den

ich Hoffe, daß die R im Interesse deé

A 44+ N ersetzt. dh

L amit Durch Berlesung rde! er gewissen Voreingenommenheit erfül Zeit beruht in der Hauptsache auf dem unrichtigen Aufbau Gerichte. zei Uebertretungen ist Möglichkeit gegeben, daß ngerufen w erden können, um das Urteil zu erwirken ie Schwurgerichte ist daraus zu erklären, daß Berufung genommen i S Taun nit an nannehmbar“ des Staatssekretärs da3 leßte Wort

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Zuziehung der La ien zu stimmen.

ganze Mi ifere

ehmen, Ba ; Ich bitte, für

Vusftizminister Dr. Beseler Meine Herren! Gestatten Sie mir einige Worte zu der Frage, welche der Hauptgegenstand der heutigen Beratung gewesen ist, ob es nämli angezeigt sei, die Laien an den Entscheidungen in der Be- rufungsinstanz teilnehmen zu lassen. Fch möchte zunäclhst darauf hin- weisen, daß vor der geltenden Gerichtsverfassung in Preußen das ment überhaupt nur in geringem Umfang an der Nechts- vflege beteiligt war, während es anderwärts {on in weiterem Maße eingeführt war. Man hat dann in dem Gerichtsverfassung8gesetz die Schöffenbeteiligung bei den Amts8gerichten e ingeführt, und wie heute von allen Seiten betont worden ist, auch mit der Wirkung, daß diese Schöffengerichte im Lande eine günstige Aufnahme gefunden haben. s ist von einigen Vorrednern darauf hingewiesen worden, daß gerade die Zuziehung der Laien bei diesen Gerichten eine volfstümliche Nechtsprehung herbeigeführt habe. Aber, meine Herren, eins darf

Sh fFenele

dabei nit übersehen werden. Auch unsere Schöffengerichte haben doch nit immer so entschieden, wie es dem Nechtsgefühl des An- geklagten oder das dur die Straftat Verletzten wohl entsprehen mochte, sondern es gibt do auc viele Fälle, in denen ihre Urteile in der Berufungsinstanz abgeändert worden sind. (Zuruf links.) &n s\olden Fällen ist eben nachher das ganze Verfahren

seinem Endergebnis als ein einbeitlihes gewürdigt, und es if wenn die zweite Instanz verbessernd eingewirkt hatte, das ganze der Schöffengerichtsbarkeit gut tgeschrieben worden. Es haben daß diese günstige Beyéteili ing hervortrat, häufig die drei oder die fünf Richter beigetragen, die in zweiter Instanz mitwirkten, und das waren dann nit Lien, sondern Berufsrichter. Berufsrichter bilden aber auch die Strafkammern erster nehrfach

Fnstanz, , wte heute 1 betont worden ist, niht das gleiche günstige rteil gefunden hätten wie die Schöffengerichte.

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Herren, au das ist vollkommen erfl ¡irlich. glaube doch a daß Berufsrihter in erster etwa fehlerhafter geurteilt hät ie die Sd AN engere, haben in Straffamme raden feine Berufungs8instanz, und es daher die Irrtümer, die bei ì vorgekommen waren, nicht besel igt werden, wenn fie ai f tatsächlihem Gebiete lagen. ben infolgedessen, soweit n fen konnte, unabänderlih, und dies konnte ungünstigen Beurk eilung der Strafkammern unver ffengerihte standen sich bisher außerortentlich viel

dann zu einer dientermaßen beitragen. Also, die C Zchôf eben wegen der Möglichkeit einer Berufung günstiger.

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Nun ‘hat #ch di A Gericht8verfassung die ckchö0f auch erster Instanz mitwirken sollen. eringe en K aben sid), gestüßt auf die günstige Beurteilung, die die bestehenden Schöffengerichte gefunden haben, u entschlossen, und, wie Sie wissen, die Mitwirkung von drei Schöffer bei der 7 ter Instanz in Vorschlag gebraht. C8 darf erwartet 12ß diese neuen Schöffengerichte dieselbe { Wie die bereits bestehenden Schöffengerihte, und daß sind, die ja immer unvermeidlich find Aan zweite Instanz, die gleichzeitig gegen die E : éewibri werden sfoll, helfend eingreifen Ganz anders ist die Frage zu beurteilen, ob a uh in Fnstanz die Mitwirkung von Laien angebracht ist odex Der Herr Abg. Gröber hat gesagt, die Neg der Kommission den Gesichtspunkt in den Borde in einzel: Deutschen Neichs ni iht genüg 1E material auch für die zweite Instanz vorhand ganz richtig. Der Schwerpunkt if auf die worden, die heute bereits E worden namentli Gründe, die aus eschaffenheit Instanz erforderlichen Nichter1 Herr Abg. Graef hat eben hervorg das Verfahren in zweiter In i im a keit erfordere, es sei vielmehr A daß di : der zweiten äFnstanz recht unbefangen an À gew (Férinäfien ohne Rücksicht auf die Sn es Meine Herren, das fgabe ciner Berufungsin\tanz. so denken, wie der Herr Abg. Graef es ausge führt wir gar keine Vorinstanz, dann würde das ) nur eine ai Instanz fein Das Berufungs8g yrüfen, ob in der ersten istanz A zu Nico Ez ist meines Erachtens man sagt, das erste Urteil sei nur fo h maßgebende. Nein, mein Herren, umg ehrt C Urteil \foll den S{hwerpunkt bilden. Das ist ver au der Herr Abg. Gröber mit E, ßem Nahdrudck betont hat, und zwar, wie ih sagen kann, stimmung. Das erste Urteil 8 immer der und deshalb ist es auch notwendig, daß in der D erufungsinft erste Urteil bten wird. Es soll nahgeprüft werden, Nichter falsch entschiede t, an der Hand dieses Urteils voller Berücksichtigung d richt stattfin

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hrem s s weiten Instanz Zeugen der erste Nichter er fich dann sein eigene Würdigung des erf

. B. nickt ausgeschlossen, daß Zeugenaussagen hört und zugleich aus dem bereits vorliegenden Urteil ersieht, wie î ie ai VFInstanz die P aufgefaßt hat, zu

wenn es in erster Sani ¡U Ut ile haben würde. Aber auc od) 9 M anderer Be iehung ift es von vok Bedeutung, daß das er ersten Instanz in der Berufungsinstanz verlesen wird. Denn t u fommt ja auch die Auffassung der Laien, die an dem Verfahren der ersten Instanz teilgenommen haben, deutlich zum Ausdruck, und sie wirkt in der zweiten Instanz weiter nah, sodaß ih es nicht als rihtig anerkennen fann, wenn man sagt, dur die Beseßung der zweiten Instanz mit Beruf3richtern gingen die Vorteile der Aatenbeteiligung an der Necht \sprehung der ersten Instanz in den Fällen, in denen Berufung ein- gelegt wird, wieder verloren.

Ih möchte mich nun dazu wenden, wie es mit der angeblich großen Erregung steht, die wegen dieser Frage entstanden sein soll Ih habe doch auch die Sache aufmerksam verfolgt, und glaube be- merkt zu haben, daß die Aeußerungen, die zu dieser Frage ergingen fast ausnahmslos aus juristischen Kreisen ammen. Das betrifft nicht bloß die Fachliteratur, sondern, soweit ih es habe verfolgen können, auch die Tagespresse. Denn aus der Fassung der Aufsätze konnte man die juristishe Feder meistens leicht erkennen. Nun möchte ih noch auf einen Vorfall hinweisen, der meine Ansicht gleichfalls in gewisser Weise unterstüßt. In Berlin fand vor He Zeit eine Versammlung von Nechtsanwälten statt, in der d diese Frage eingehend besprochen wurde. Alle Anwälte, ohne Ausnahme, sagten: Ja, die Schöffen gehören in die zweite Instanz hinein. Ein Laie aber ergriff in der Versammlung

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gleihfalls das Wort und erklärte, Aufgabe, die die Laien nit erf füllen fönnten, und weil für die kritishe richterlihe L nit genügende Vorbildung und Uebung hätten.

r sei durchaus dagegen, ‘das sei eine zwar deshalb nicht, ätigkeit in zweiter Instanz die Laien

Ic \prah vorhin nux von der Nachprüfung in tatsächlihher Be-

zichung. Aber, meine Herren, auch die rechtliche Nachprüfung, und gerade die Rechts in der zweiten Instanz besonders eingehend erörtert zn

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verden.

Nun liegt es doch in ter Natur der Sache, da ¿weiten Instanz zugezogenen Laien hinsichtlich der Nechtsfragen bo!

den Juristen fast ganz abhängig eien würden.

zu, daß wir im Deutschen Reiche eine große Anzahl haben, die in tatsächlicher erforderliche Kritik ausüben Ÿ 4

in rechtlicher Beziehung würde der Kreis

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Beziehung die für die könnten. Für die

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fie jedenfalls ei wies Maß bon Kenntnis

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Fähigkeit sowoh Wenn wir nun

Instan Sf Nießterelement einführen,

[ufgabe eigent G nit gewachsen wäre, und ih fürhte, es wür ingen der zweiten Instanz keineswegs

baun die Entscheid1 finden, den viele Herren erwarten.

x komme nun nochmals zu dem Punkte, den G D

Gröber erwähnte. Er sagte, es sei

fet. ein, meine Herren, das niht in den E

worden, das ist nur erwähnt und erörtert E

bemüht, die Zahlen A wievtel Schd| ffe wieviel vielleiht später

daß wir zwar das Mindestmaß mit einiger

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i der Gedanke in den Bordergrun gerückt worden, daß die nöôtige Zahl von Latenrichtern nicht vorhanden [ ist

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V AtO 11 9 Negierungen mnen ist. (Bravo! ichtig,

ckchöfengerihte niht immer zufrieden

gesagt, daß die Urteile der Strafkamm

ier machte mit seiner erichte überhaupt nicht hal ch fein, wenn man die nit e. Wir haben intelligen Leute ( S ungs inst anz mit Laienrichtern beseßen zu können. ustizminister hat durchaus unrecht, wenn er meint Fu risten dafür sind, daß das Latenelement stanz mitwirke. Ich weiß, daß weite Kreise im Wunsch N ben. Hier begegnen sh die Wünsche Juristen 1 uit d denen Des 2 olkes. Abg. ‘Wellstein (Zentr.) fammern erster Instanz bra1 iche id Besetzung der Straffammern zweller Jns nit mit apodiktisher Sicherheit aden beschließen, für alle Zeiten gültig sein foll. teil vorsichtig von gehen, wir dürfen keinen machen. Von den Jurist en ist die eine Hälfte für, d die Zulassung der Laien in der zweiten Instanz. gar nicht richtig, daß die große Masse des it. Gin Interesse an der Sache haben Juristen. m Abg. Gröber sagte, man fei in mit den Urteilen der Strafkammern nit zufrieden ; do auch von den Urteilen des Neichsgerichts

; betr ift, ‘daß d as,

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

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Stra! fache

Zweite Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen

./V2 eb. L) d 46 C Cn Berlin, Freitag, den 10. Februar

P E A T D T2: 1. F U S C E L A A O o T J Sb A L I d E E F NI B Bf O; "S 48s P V1 LIPNEE, C

H S A T L A V F K E I T i \, V P L E T "S SE C T

aus der Ersten Beilage.)

“nicht folgen, uzuziehen. (Es zweiten Instanz keine Laier delt es fich niht nur um die tritische U inte 0 ente

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D R E ET C. ; E E LCH T E E V TE E P E E M E E CEER E. E I I T NO T E A E E E p U

Wohlfahrtsvflege.

Bauwesen.

ttbewerb um Entwürfe für ei Turnhalle Henu gt wird, Be csifalen twoobnenden Architekte 1 bis rieben. Die Unterlagsbedin; gungen find von 2 Mt vom Stadtbauamt in

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