1891 / 57 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 06 Mar 1891 18:00:01 GMT) scan diff

an das Beispiel des Herrn Vorredners von seiner eigenen Stadt Hannover erinnern. Er erzählte uns ja gerade, daß es so \{chwer mit den Rentnern wäre; wenn man sie ein paar Stufen in die Höhe brächte, verließen sie leiht die Stadt und suhten ein anderes Domizil auf. In welchem Grade aber würde das in Zukunft der Fall sein, wenn Sie die Steuerstufen bis 9000 4 sehr stark noch weiter herunter- seßen. Dann treffen die gleihmäßigen Zuschläge die besser situirten Rentner in noch viel höherem Grade. Also alle diese Deduktionen sind in sih widerspruchsvoll. Der Herr Vorredner scheint sh über- haupt nit so recht klar zu maten, was es in einem Lande wie Preußen bedeutet, in denjenigen Stufen, in denen die große Masse der Steuerpflichtigen ist, selbs nur mäßige Steuererleihterungen ein- treten zu lassen. Ih möchte den Herren bei dieser Gelegenheit, um das so recht klar zu machen, mal die Ergebnisse der Veranlagung auf Grund der Deklaration, die wir jeßt hier einführen, in einem deutshen Lande mittheilen, welches durchsnittlich sogar wohlhabender ist, wie ih glaube sagen zu können, als Preußen, nämlich aus Baden.

Meine Herren, in Baden ift dur die Deklaration ein Gesammt- einkommen von 463 800 000 4 ermittelt worden. Wie vertbeilt sh dasselbe nun auf die vershiedenen Einkommen? In der Einkommen- steuerstufe von 500 bis 1500 M alle übrigen Staaten greifen in Bezug auf die Steuerpfliht viel tiefer als wir, da wir alles Einkommen bis 909 Æ freilassen, während jene mit 500 anfangen sind 285 780 Steuerpflichtige und haben ein Ge- sammteinkommen von 216 500 000 M4, also nahezu 50%/o des ge- sammten ermittelten Einkommens des Landes. In den Einkommen- stufen von 1500 4 bis 5000 M. bcfinden si 61 217 Steuerpflichtige urd haben ein Gesammteinkommen von 141 400 000 #; dann in den Einkommenstufen von 5000 bis 30 000 4 befinden fi nur noh 8445 Steuerpflichtige mit einem Gesammteinkommen von 72 Millionen; in den Einkommenstufen von 30 000 bis 260000 4 nur noch 411 Cen- fiten mit 23 300 (00 ( Gesammteinkommen; und in der böchsten Stufe über 200 000 4 nur 25 Steuerpflichtige mit einem Gesammtein- fommen von 10400000 1, auf einen gesammten ermittelten Einkommen- betrag des ganzen Landes, wie gesagt, von 463 000 000 46. Daraus können Sie seben, wenn das in Baden ist, welwes nah meiner Ueber- zeugung an Wohlstand dem Durchschnittswohlstand des preußischen Stoats mindestens gleihsteht, wie gering diejenigen Einkommen zu Buch schlagen, welche die höchsten Beträge haben, und wie wir un- bedingt genöthigt sind, wenn wir für einen foliden Stand unserer Finanzen verantwortlich bleiben wollen, sehr vorsichtig zu sein bei den Erleichterungen gerade in den großen Massen der Mittelklafsen.

Abg. Freiherr von Huene spricht sih gegen jede Aenderung der Beschlüsse zweiter Lesung aus,

Der Antrag Avenarius wird abgelehnt und §. 17 unver- ändert angenommen.

Zu §. 24: Steuererklärung, bemängelt

Abg. von Eynern, daß in dem durch die Zeitungen ver- öfentlicten Formular für die Steuererklärung eine Rubrik fehle, bei welcher man etwaige Verluste bei einer Cinnahmequelle angeben könne.

Geheimer Finanz-Rath Walla ch erklärt, daß der Censit nur das Endergebniß seiner Rechnung anzugeben habe; die einzelnen Faktoren könnten nicht gefordert werden.

Abg. von Eynern: Es könne wohl Jemand aus Kapital- vermögen ein Einkommen haben, aber daneben z. B. qus dem Gewerbebetriebe einen Verlust. Dafür fehle in der Steuererklärung eine Nubrik.

S. 24 wird angenommen.

Auf Antrag des Abg. Bachem wird zu §. 30 beschlossen, daß die nohmalige Aufforderung zur Steuererklärung, wenn die erste allgemeine niht berücksichtigt worden ist, in allen Fällen an die Steuerpflichtigen ergehen soll, während das jeßt ins Belieben der Kommission bezw. des Vorsitzenden gestellt ist.

Bei §8. 34 bedauert

Abg. Barth, vaß man bei der ¿zweiten Lesung einer Veranlagungê- kommission den Vorwurf gemacht babe, sie habe nah den Septennats- wahlen die Einshäzung erhöht; darin liege der Vorwurf einer Pflichtvergessenheit. Man könne aber nichts Besseres thun, als diesem Gesetze jeßt das größte Vertrauen mit auf den Weg zu geben. Der Landrath fei allerdings ein Mensch und menschli{hen S{wäthen unterworfen; aber de- gewählte Vorsißende würde auch nur ein Mensch sein, und schr leiht könne politische oder sonstige Rücksicht bei der Wahl maßgebend sein. Das würde naher noch viel \{limmer sein. Ein Regierungs-Assessor könne mit der Ein- \chätungsarbeit niht beiraut werden, es müsse dafür ein Beamter gewählt werden, der sih ständig damit beschäftige, und besonders die örtlihen Verhältnisse kenne.

Abg. von Eynern bleibt dabei, daß er den Landrath nicht für die geeignete Persönlichkeit für die Einschätung halte. Die Apotheose der jeßigen Steuer-Einshäßungskommiïsion sci durchaus nicht noth- wendig gewesen, denn sonst hätte man ja das neue Steuergesetz über - haupt nicht zu maten brauchen, wenn alles so gut verlaufen wäre.

Die 8. 34 bis 75 werden ohne jegliche Debatte bewilligt.

Zu §. 76, betreffend das Wahlrecht, liegt folgender Antrag der Abgg. von Huene, Graf Limburg und von Zedlig vor: Die Bestimmungen über das Wahlrecht aus diesem Geseße zu entfernen und unter Anerkennung der Nothwendigkeit einer Verfassungsänderung in ein besonderes Gefeß aufzunehmen, welches gleichzeitig mit dem Einkommensteuergesez in Krast treten joll.

Die Abgg. von Huene, Francke, Dr, Enneccerus und Freiherr von Zedlitz treten. dafür ein, daß man dieses neue Gesetz vorläufig außer Erörterung lasse, die betreffenden Vorschriften einfah \streihe und im §. 35 den Zusaß mache, daß das Einkommensteuergesey mit diesem Geseß über das Wahlrecht zugleich in Kraft trete; dadurch könne das Ein- Neg) schneller an das Herrenhaus gebracht werden.

Abg. von Eynern hält dieses Verfahren für bedenklih und beantragt Vertagung der Berathung. L

Dieser Antrag wird abgelehnt; die zum S. 76 bezüglich des Wahlrechts vorliegenden Anträge werden zurückgezogen zu Gunsten des neuen Antrags, welcher diese Frage durch ein be- sonderes Gesetz regeln will. /

Jn Folge dessen verzichten die meisten gemeldeten Redner auf das Wort. j Abg. Dr. Enneccerus bemerkt nur, daß er und seine Freunde ih bezüglih des Jnhalts des besonderen Geseßes

natürlich noch niht binden könnten. :

Der Antrag Huene wird angenommen, die Be- stimmungen über das Wahlreht scheiden aus. Das Einkommensteuergesez soll nah §. zusammen mit dem be- sonderen Gesez über die Veränderung des Wahlverfahrens in Nast treten; über dieses Geseh wird besonders verhandelt werden.

Ferner wird zu §. 85 der freifinnige Antrag angenommen, wonach die Kommunalverbände für eine auf Grund der neuen

Veranlagung eintretende Ermäßigung der Zuschläge zu den Staatssteuern keine besondere Genehmigung der Aufsichts-

behörden brauchen. Bei §. 82 (Ueberweisung der Grund- und Gebäudesteuer

aus den Mehreinnahmen der Einkommensteuer) erklärt auf eine Anfrage des Abg. Frhn. v. Loë

Finanz-Minister Dr. Miquel:

Meine Herren! Ich kann die Erklärung abgeben, daß dies Ge- seß, welches der Herr Vorredner im Auge hat, wegen Ueberweisung der Grunt- und Gebäudesteuer in Verbindung mit einer neuen Kommunalsteuergesezgebung, sobald dies irgend möglich ist, vorgelegt werden wird. Ob es aber {hon in dem nähsten Landtage möglich sein wird, meine Herren, das hängt von so vielen Vorausseßungen ab, daß ih ganz außer Stande bin, darüber eine bestimmte Zu- siGerung zu geben. Meine Herren, bedenken Sie wohl, wie viel Ministerien mitzuwirken haben, und wie s{hwierig die Verhandlungen über diese Frage an sich sind. Wir können mit Sicherheit noch gar nicht übersehen, bis wann die erste Veranlagung nach dem neuen System dieses Einkommensteuergeses durhgeführt sein wird. Diese brauchen wir aber, um bestimmte Entschließungen in Betreff der Ueberweisung der Grund- und Gebäudesteuer und der Aufstellung des Kommunalsteuergesetzes zu fassen.

F kann also nur versprehen, was ih bestimmt halten kann, daß nämli die Staatsregierung entshlossen und gewillt ist, die Steuerreform bis zu der eben von dem Herrn Vorredner bezeichneten Grenze in derjenigen allerkürzesten Zeit durchzuführen, die erforderli ist, um ein solches Werk zu Ende zu führen. (Bravo!)

. 82 wird angenommen.

Zu §. 84 beantragt Abg. Weber (Halberstadt), die Mehreinnahmen aus der Einkommensieuer, soweit sie nit durG die Ueberweisung der Grund- und Gebäudesteuer auf- gebraucht würden, zum Erlaß der Einkommensteuer zu ver- wenden.

Finanz-Minisier Dr. Miquel:

Ih glaube, es könnten Manche im Hause sein, die bei der herrschenden Unruhe die Begründung des Herrn Vorredners niŸt ganz verstanden haben und den Antrag selbst in seinem Inhalt nicht voll- ständig übersehen. Ich möchte mir daher gestatten, den eigentlichen Inhalt des Antrages noch näher zu bezeibnen, und ih glaube, das wird die beste Widerlegung des Antrages sein.

Meine Herren, es heißt in dem Antrage: Es sollen die ver- bleibenden Ueberschüsse nah Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zum Erlaß an der Einkommensteuer verwandt werden, wenn entweder das Geseg wegen der Ueberweisung von Grund- und Gebäudesteuer bis zum 1. April 1884 nit ergangen ist oder wenn die bezeichneten Ueberi{@üsse einshließlich des bis dahin angesammelten Fonds nicht vollständig zu diesem Zweck verwendet sind.

Meine Herren, jeßt stellen Sie si einmal die praktishen Kor- sequenzen dieses Antrages vor. Wie wird sh die Sache gestalten ? Das ganze Haus hat die Absicht stets bekundet, in Uebereinstimmung mit der Staatsregierung die UVebershüsse, die hier erwachsen, zur Ueberweisung von Grund- und Gebäudesteuer zu verwenden. Es ift also an sich kaum denkbar, daß das Haus demnächst bes{ließen würder diese Ueberschüsse zu diesem Zwecke nur theilweise zu verwenden, Wenn ih aber annähme, daß das ges{ähe, unter wel hen Vorau s- seßungen wird das geschehen? Unter der Vorausfetung, daß dur andere dringlihe Staatsbedürfnisse das Haus ih geradezu gezwungen sehen würde, einen Theil der Uebershüsse nicht zur Ueberweisung von Grund- und Gebäudesteuer zu verwenden. Dann sind ja aber gar feine Uebers chüsse mehr aus der Einkommensteuer vorhanden, dann sind sie eben zu anderen staatlichen Zwecken verwendet. Eine solche Bestimmung balte ih geradez1 finanziell für böchst bedenklih, das würde ja gegenüber den wachsenden Ausgaben das Haus zwingen, die verbleibenden Ueberschüsse dauernd berabzuseßen und die Staatsbedürf- nisse unbefriedigt zu lassen. Dagegen würde ein Quotisirungsantrag, eine verfassungëmäßige Bestimmung, daß, wenn das Haus nichts Anderes beschließt, cine Herabsezung der Steuer vom Hause verlangt wecden kann, noch unbedenkliher sein, als der vorliegende Antrag.

Meine Herren, ih glaube, der Antrag sucht hier einen Mittel- weg, der geradezu * für die ganze finanzielle Gebarung nicht bloß, sondern au für die freie Entschließung des Landtages selbst präjudi- zirlicer ist, als die Regierungsvorlage. (Bravo! rechts.)

Abg. Ho brecht: Wenn die Ueberweisung der Grund- und Ge- bäudesteuer abhängig gemacht werde von den Erträgen der Einkommen- steuer, dann werde die Möglichkeit vorhanden sein, daß die Agita- tion 6 der Sache bemächtige und darauf hinweise, daß die Ein- fommensteuer nur dazu diene, den Grundbesiß zu entlasten. Es fönnten Strömungen entstehen, welche diese Agitation in ihrem Interesse ausnußzen. Wenn nicht die Absicht bestehe, die wehselnden Üeberschüsse auf Heller und Pfennig zu überweisen, sondern vielmehr cinen bestimmten Betrag der Grund- und Gebäudesteuer den Ge- meinden zu überweisen, so werde immer eine Summe von Einkommen- steuer vorhanden sein, welche niht überwiesen werde. Diese Summe Ie dann auch zur Erleichterung der Einkommensteuer verwendet werden.

Finanz-Minister Dr. Miquel:

Meine Herren! Ih möchte do, nicht in der Befürchtung, daß der Antrag angenommen wird, fondern in dem aufrihtigen Bestreben, an dem Swlusse dieser langen Berathung vielleiht auch noch einige der Herren Antragsteller selbs zu überzeugen, daß der Antrag ihren eigenen Intentionen gar nicht entsprehen kann, noch einige Worte hinzufügen.

Ich konstatire mit Befriedigung, daß der Herr Vorredner, auf defsen Zustimmung ich ja bei der ganzen Sahe Gewicht lege, einmal erklärt: ih stehe auf dem Boden des Gesehes, und das Gese ist mir von folcher Bedeutung, daß, ob nun mein Antrag angenommen wird oder nit, i doch für dasfelbe stimmen will in dieser Beziehung steht er also im GBegersay zu den Herren von der frei- sinnigen Partei und zweitens ich lege Werth darauf, das zu konstatiren zweitens sagt der Herr Vorredner: ih bin auch darin mit der Staatsregierung einverstanden, ich bin fogar der- jenige gewesen, der diesen Gedanken zu allererst vertreten hat, daß diese Uebershüsse verwendet werden zur Ueberweisung von Grund- und Gebäudesteuer, in dieser Beziehuug soll mein Antrag kein Hinder- niß bilden.

Nun, meine Herren, will ih einmal dabei stehen bleiben. Jch bitte Sie nochmals den Antrag genau anzusehen. Da wird alfo der Fall vorausgeseßt, daß das Gesetz zur Ueberweisung von Grund- und Gebäudesteuer überhaupt niht zu Stande kommt. Das ist die Vor- aus\etzung, wie sie in §. 84 der Regierungsvorlage enthalten ift, In

diesem Fall soll eine verhältnißmäßige Reduktion der Einkommen- fteuererhebung stattfinden.

Nun sagt der Herr Vorredner aber weiter: dasselbe soll au ch dann eintreten, wenn und soweit die daselbst bezeihneten Uebershüfse nicht zur Ueberweisung von Grund- und Gebäudesteuer verwendet werden. Meine Herren! Wohin wird das führen ?: daß diejenigen, die gegen die Ueberweisung von Grund- und Gebäudesteuer sind, dahin streben werden, möglichst wenig Grund- und Gebäudesteuer zu über- weisen, weil dann diese Beträge zur Entlastung der Einkommensteuer verwendet werden. Wie das mit der Intention des Herrn Antrag- steller, thunlichst große Beträge der Grund- und Gebäudesteuer zu überweisen, im Einklang steht, ift mir vollständig unerfindlich.

Der Hr. Abg. Hobrecht hat immer von der dauernden Gegenüberstelung gesprochen, der Ueberweisung der Grund- und Gebäudesteuer gegenüber dem Aufkommen aus der neuen Einkommensteuer. Aber diese dauernde Gegenüberstellung findet gerade nah seinem Antrag, nit aber nah der Regierungs- vorlage ftatt. Denn, is das Geseg wirkliG zu Stande ge- kommen wegen Ueberweisung der Grund- und Gebäudesteuer, dann tritt der ganze folgende Paragraph überhaupt niemals in Kraft, während der Antrag Hobrecht diese Gegenüberstellung: Personalsteuer- Erlaß und Entlastung der Grund- und Gebäudesteuer verewigt, (Widerspruch links.) verewigt ! meine Herren, (sehr richtig! rechts.) wenigstens kann ih das gar nit anders verstehen , dann müßte ich keine Einsicht in élare Worte haben.

Nun gehe ih aber noh weiter. Jch kann mir denken, daß die Bestrebungen mit Energie verfolgt werden, dem Landtag eine Entscheidung über die Frage zu geben, ob Einnahmen, welche dem Staate zufließen, namentliG aus Steuern, entweder zur Deckung erhöhter Ausgaben, oder zum Erlaß von Steuern verwendet werden sollen. Aber ein Bestreben, welches nur dahin geht, den Landiag, und zwar auf immer, zu binden nach der einen Richtung, niht zur Erhöhung von Ausgaben in vüßliher und zweck- mäßiger Weise die Mittel zu verwenden, sondern unbedingt die Meÿr- einnahmen zum Erlaß von Steuern zu verwenden, das kann un- mögli die Aufgabe des Landtags sein. Hier bindet si der Landtag ja felbst in einer Ritung.

Nun hat der Hr. Abg. Hobrecht gesagt: ih süße dadurch den Finanz-Minister, dessen Aufgabe es ist, die Ausgabevermehrung zu bekämpfen. Meine Herren! Gewiß ist das cine Aufgabe, wenn die Nusgabevermehrung über die Kräfte des Landes hbinausgeht. Aber das wäre doch ein sehr kleinliher Finanz-Minister, der feine ganze Aufgabe nur darin erblickte, keinen Pfennig mehr auszugeben, felbst wenn die Ausgaben nothwendig und im Interesse des Landes gelegen sind. (Sehr richtig! rets.) So kann man die Aufgabe des Finanz- Ministers nit definiren.

Fch kann also nur i glaube wirklich: in der eigenen Intention der Herren Antragsteller selbst bitten, diesen Antrag unter keinen Umständen anzunehmen. (Bravo! rechts.)

Abg. Dr. Enneccerus: So wie der Mirister den Antrag ver- standen babe, fei er nicht zu verstehen. Die Erleichterung der Ein-

fommensteuer solle nur dann eintreten, wenn die Ueberschüsse nicht nothwendig seien zur Ueberweisung der Grund- und Gebäudesteuer,

also über deren Betrag hinausgingen. :

Der Antrag Weber wird abgelehnt. §. 84 wird unver- ändert angenommen. i :

Damit ist die drilte Lesung des Einkommensteuerge}eges erledigt. Die Schlußabstimmung über das ganze Gese wird in der nächsten Sizung stattfinden.

Schluß 31/5 Uhr.

Entscheidungen des ReichsgerichtsS.

Ein Handwerker, welcher neben seinem Handwerk einen ge- werbêmäßigen Handel mit fremden Fabrikaten seines Handwerks in unbedeutendem Umfange betreibt , fodaß dieser Handel als ein dem Handwerksbetricbe ih nebensählich anschließender, nach Befinden ledigli zur besseren Förderung desselben dienender Ge- werbebetrieb ersheint, is, nach einem Urtheil des Reichsgerihts, III. Strafsenats, vom 24. November 1890, ni {t ohne Weiteres als Vollkaufmann zu erachten; er ist niht zur Führung von Handels- büchern vervflihtet und kann nah eingetretener Zahlungseinstellung in Folge der Nichtführung von Handelsbüchern niht wegen Bankerotts bestraft werden.

Ist der Eigenthümer eines Grundstücks für die auf feinem Grundstücke lastende, von ihm theilweise bezahlte Hypothek persönlich verhaftet und verfällt er in Konkurs, so hat nah einem Urtheil des Reichsgerichts, III. Civilsenats, vom 28. November 1890, die Konkursmasse kein Recht, bezüglih des vom Gemeinschuldner bezahlten Theils der Hypothek mit gleicher Priorität wie der flagende Hypothekengläubiger in Betreff des Restes der Hypothek am Erlöse des Grundstücks theilzunehmen.

Verkehcs-Anstalten.

Norddeutscher Lloyd in Bremen. (Leßte Nachrichten über die Bewegungen der Dampfer). New-York- und Baltimore-Linien:

Bestimmung. Bremen 5. März Dover passirt. Bremen 28, Febr. von New-York. Bremen 4, März von New-York. New-York 2, März in New- York. 2 5

„Saale“ 8

New-York 26. Febr. von Southampton. 5

„Werra“ „Spree“ „Aller“ . Un. „Ems“ . „Havel“. „Nürnberg“ . eMünchen“ . „Stuttgart“ . „Hermann“ .

„Ohio“

New: Vork . März von Southampton. New: Vork . März Dover passirt. Bremen 25. Febr. von Baltimore. Bremen 4, März von Baltimore. Baltimore 21. See Lizard passirt. Baltimore 28, Febr. Lizard passirt.

Brasil- und La Plata-Linien :

Bremen 4. März in Bremerhaven. „Leipzig“ . | A | 3. März von Lissabon. d E Bremen 4. März Quessant passirt. Frankfurt“ . . | Vigo, Bremen | 25. Febr. von Buenos Aires. „Berlin“. La Plata 24. Der in Montevideo. eBaltimore“ Brasilien 20. Febr. in Bahia. „Oldenburg“ Rio, La Plata | 23. Febr. Las almas passirt. eHannover“ . Rio, La Plata 4. März von Vigo. „Graf Bismarck“ Bien | 1. März von Antwerpen.

Linien nah Ost-Asien und Australien:

Bremen 26. Febr. in Colombo. Ost-Asien 26. Febr. in Shanghai. Ost-Asien 28. Febr. in Aden. Ost-Asien 4. März von Bremerhaven. Bremen 5. März in Suez. Bremen 4, März von Adelaide. Australien 20. Febr. in Colombo. Australien 3. März von Genua.

eBayern“ „Neckar“ . , „Sawlbsen“ . „Preußen“ . „Pod ollern“ . „Dohenstaufen“ „Kaiser Wilh. TT.* „Brauns{weig“

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

M D'T

Berlin, Freitag, den 6. März

Dentsches3 Reich.

Zudckermengen,

welche in der Zeit vom 16. bis 28. Februar 1891 innerhalb des deutshen Zollgebiets mit dem Anfpruch auf Steuervergütun abgefertigt und aus Niederlagen gegen Erstattung der Vergütung in den inländischen Verkehr ea: worden Ans, s

[710: Rohzucker von mindestens 90 Proz. Polarisation und raffinirter Zucker von unter 98, ader mindestens

20 Proz. Polarisation.

711: Kandis und Zucker in weißen vollen harten Broden 2c., oder in Gegenwart der SteuerbeHörve zer?leinert,

sogenannte Crystals 2c.

712: Aller übrige harte Zuckter, sowie aller weiße trockene (niht über 1 Proz. Wasser enthaltende) Zucker i Krystall-, Krümel- und Mehlform von mindestens 98 Proz. Polarisation.] f T E ie

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Staaten

bezo. zur unmittelbaren Ausfuhr

Verwaltungs-Bezirke,

Mit dem Anspru auf Steuervergütung wurden abgefertigt : Aus

CSIE E S E O

6ffentli@en Niederlagen oder Privatniederlagen unter amtlicem Mitverswiuß wurden gegen Erstattung der Vergüs- tung in den inländischen Verkehr zurüdckgebrat

zur Aufnahme in eine öffent-

lie Niederlage oder eine

Privatniederlage unter amt- lihem Mitverschluß

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Preußen.

Provinz Ostpreußen Westpreußen . Brandenburg .

Pommern . C E 109 683! Sachsen, eins{l. der s{chwarzb. | Untérherrs(äfe@ 18 893| 5 017 748! S(wle8wig-Holstein. 14127] 63 313] S N 1053222| 882 900

Westfalen . E M 524 000 118 243

460 000F 30060 28565

1533 443| 570556)

368 746]

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Ueberhaupt im deutshen Zollgebiet . , Hierzu in der Zeit vom 1 August 1830 Bis: 15; Februar 189. a

Hamburg . 8576115! 9 349 829

450 930} 9 569 434 3 627 097] | | | 182 292 981109016084! 4 002 098|229542582/23 685 469|

26 | 4/34 846 480| 465 983|

D N 00° Qn

S

190 869 096/118365893| 4 453 028 23911201633 312 566) ch

37 473 610| 466 009!

Sn demselben Zeitraum des Vorjahres *) 1173 210 151/91 147 112/ 6 916 982 218043225 16 012 2338| c

2E

S Ih jr 0D O lt

119 599 413| 532 280!

*) Die Abweichungen von der vorjährigen Uebersiht beruhen auf nachträglih eingegangenen Berichtigungen.

Berlin, im März 1891,

Kaiserliches Statistishes Amt, Becker.

Königreich Preußen. Pæivilegium

wegen Ausfertigung auf denInhaberlautendercAnleihe- scheine der Stadt Rathenow im Betrage von 354000 6 Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. Nachdem von den städtishen Behörden zu Rathenow unterm 10. August / 9. September 1889 und 4. August 1820 beschlofsen worden ift: die zur Ausführung verschiedener Hoch- und Tiefbauten, zur beshleunigten Tilgung mehrerer älterer Anleihen und zur Be- streitung von Grunderwerbsfosten erforderlihen Mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedaWten Stadtvertretung, zu diesem Zwecke auf den Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im Betra e von 354 000 ausstellen und in den Grenzen des jährliden Geldbedarfs ausgeben zu dürfen, da si hiergegen weder im Interesse der Gläubiger, noch der Schuldnerin etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des S. 2 des Gesezes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Anleik escheinen zum Betrage von höwstens 354 000 4, in Bucbstaben: Dreihundert- vierundfünfzigtausend Mark Reihéwährung, welche in folgenden Ab-

\chnitten 140 000 M zu 1000 M 140000 „, zu 500 , 74 000 ¿u 200 ,

zusammen 354 090 #

nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit vier Prozent jährlich zu verzinsen und nach dem festgestellten Tilgungsplan mittelst Ver- loosung jährlih vom Jahre 1893 ab in Höhe von 80000 4 mit zwei und einem halben, im Uebrigen mit wenigstens einem Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Änleibe- \cheinen, zu tilgen sind, dur gegenwärtiges Privilegium Unsere lande8- herrlihe Genehwigung ertheilen. Die Ertheilung erfolgt mit dec rehtlihen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ift, ohne zu e Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein.

Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Reckhte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleibescheine eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht über- nommen.

__ Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin Schloß, den 11. Februar 1891.

(L 8.) WilhelmR. Herrfurth. Miquel. Provinz Brandenburg. Regierungsbezirk Potsdam. Anleibeshein der Stadt Rathenow, . . te Zurgade, Bu(stabe . . Nr. .. über _. ._. . Mark Reich¿währung. E Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlihen Privilegiums : 1891 (Amtsblatt der Königlihen Regierung zu Potsdam’ vom .… . ten 1891 Nr... . Seilé , « «-+ Und Geseßz-Sammlung für 1891 Seite . . . . laufende Nr. . . .).

mb

Auf Grund der von dem Bezirksaus\{huß des Regierungtbezirks Potsdam unterm 14, Juni und 5. September 1890 genehmigten Be- {{lü}se der städtishen Behörden zu Rathenow vom 10. August 9, Sep? tember 1889 beziehungsweise 4. August 1890 wegen Aufnahme einer Schuloò im Betrage von 354 000 4 bekennt sih der Magistrat zu Rathenow Namens der Stadtgemeinde Rathenow durch diesen für jeden Inhaber gültigen, Seitens des Gläubigers unkündbaren Anlkleihe- sein zu einer Darlehns\{Guld voa ... . . . Reichsmark, wcl{he au die Stadi Rathenow baar gezahlt worden und mit vier Prozent jährli zu verzinsen ift.

Die Rüdzablung der ganzen Sch@uld von 354 C00 erfolgt nach Maßgabe des genehmigten Tilgungsplans mittelst Verloosung der Anleihesheine in den Jahren 1893 bis spätestens 1934 ein- \{ließlih aus einem Tilgungëstock, welcher mit zwei und einem halben Prozent des Kapitalbetrages von 80000 Æ und mit wenigstens Einem Prozent des Restes von 274 000 jährli, in beiden Fällen unter Zuwachs der Zixsen von den getilgten Anleihes{einen, gebildet wird. _Die Aueloosung geschieht in dem Monat . . . . jeden Jahres, Der Stadtgemeinde bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungssteck zu verstärken oder auch sämmtliche noch im Umlauf be- findlihe Anleihescheine auf einmal zu kündigen. Die dur die ver- \tärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen ebenfalls dem Tilgungsstock zu.

Die ausgelooften, {owie die gekündigten Anleihescheine werden unter Bezeichnung ibrer Buchstaben, Nummern und Beträge, fowie des Termins, an welchem die Rücfzahlung erfolgen foll, öffentli bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sech8, drei, zwei und einen Monat vor dem Zablungstermin in dem „Deutscheu Reichs: und Königlich Preuftishen Staats - Anzeiger“, dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und in dem Krcis- blatt des WesthavelländisWen Kreises. Geht eines dieser Blätter cin, so wird an dessen Statt von dem Magistrat zu Rathenow mit Genehmigung des Königlichen Regierungs-Präfidenten zu Potsdam ein anderes Blatt bestimmt. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrihten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, O du , von heute an gerechnet, mit vier Prozent jährli verzinst.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine beziehurg8weise dieses Anleihesceines bei der Stadtkasse ¡u Rathenow und zwar auc in der nah dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit dem zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Anlcihesckcheine find au bie dazu gehörigen Zinéscheine der späteren Fälligkeitstermine zurüdzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Die gekündigten Kapitalbeträge, welch(e innerhalb dreißig Jahren nach dem Rüdczahlungêtermire nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier SFahren nach ÄAb- lauf des Kalenderjahres, in welchem fie fällig geworden, nit erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadt Rathenow. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Anleibe- (eine erfolat nach Vorschrift der §8. 838 und ff. der Givil- vrozeßordnung für das Deutsche Reih vom 30. Januar 1877 (Reichs8- Ges.-Bl. Seite 83) beziehungsweise nach §. 20 des Ausführungs- geseßes zur Devtschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 (e ito Seite 281). Zinsscheine können weder aufgeboten, no@ ür fraftlos erklärt werden. Doch soll Demjenigen, weler den Berlust von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei dern Magistrat zu Rathenow angemeldet und den stattgehabten Besiß der Zinsscheine durch Vorzeigung des Anleihescheines oder \onst in glaubhafter Weise darthut, na Ablauf der Verjährungsfrist, der

( Provinz Brandenburg.

891,

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Betrag der angemeldeten und bis dahin rià't vorgekommenen Zins- scheine gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit diesem Anleihescheine sind balbjährige Zinsscheine bis zum S@luß des Jahres ausgegeben. Die ferneren Zinsscheine werden für (zebn-)jährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Aus- gabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolzr bet der Stadtkasse in Rathenow gegen Ablieferung der der ältèren „Zinsschcinreiße bei- gedrudten Auweisung. - Beim Verlust der Anw, sung erfolgt die Ausbändigung der neuen Zinsfcheinreihe an den J haber des An- leibesheinca, sofern dessen Vorzeigung rechtzeitiz erfol, 1t ist.

__ Zur Sicherung der bierdur eingegangznen Verpfl. ichtungen bafitet die Stadt Rathenow mit ihrem Vermögen und ihrer \ Steuerkraft.

Deffen zur Urkunde haben wir diese Nutfertigung unter unserer Unterschrift ertbeilt.

Rathenow, den ..

A Der Magistrat (Eigenbändige Unterschrift des Magiftratëdirigenten 11 d ¿weier Magistratsmitalieder.) _ Regierungsbezirk P otsdam Zinss\ch{ein : Reihe zu dem Anleihescheine der Stadi Rathenow . , . te Ausgabe, Buh- släbe . . . Nr... bex. zu 4% Zinsen bex H: __ Der Inhaber dieses Zins\cheines empfängt gegen deffen ckgabe in der Zeit vom ab die Zinsen des vorbenannten An. leihe» seines für das Halbjahr vom . ten E E mit (in Buchstaben) Mark . . Pfennige bei der Stadti “asse zu Rathenow.

Rathenoro, den

L De Masiitras __ Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nit innerbalb vier Jahren nah Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeil erhoben wird.

Anmerkung. Die Namensunterschriften der Mitglieder des Magistrats können mit Lettern oder Faksimiiestempeln gedruckt wer- den, do muß jeder Zinéshein mit der etzgenbändigen Namensunter-t chrift eincs Kontrolbeamten versehen sein. -

Provinz Brandenburg. Regierungsbezirk Potsdam,“ Met Uno zun ArleiheschGein der Stadt Rathenow. E . Ausgabe Ula Ns über .. . . #4 Reichswährung.

Der Inbaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu dem obigen Anleihescheine die . . te Reihe von Zinsscheinen für die (zehn) Jahre vom . . ten bis Ten bei der Stadtkasse zu Rathenow, sofern nicht rechtizeitig von dem als jolWen ih auêërweijenden Inhaber des Anleihescheines dagegen Wider- fpcuch erhoben wird. i

Rathenow, den

G Der Magistrat.

Ameri Die Unterschriften der Mitglicder des Magistrats Zönnen mit Lettera oder Faksimilestempeln gedruckit werden, do muß jede Anweisung mit der eigenhändigen Namensunterschrift etnes Konirolbeamten versehen sein, Die Anweisung ist zum Unterschiede auf dec ganzen Blattbreite unter den beiden leßten Zinsscheinen. mit dacon abroetihenden Lettern in nachstehender Art abzudruken :

. . „ter Zinsschein. a ter Zinsschein.

Anweisung.

Krankenversicherung im Fahre 1889.

Nach dem JFanuarheft der „Statistishen Monatshefte“ hat die durchschnittlihe Mitgliederzahl der Krankenkassen im Jahre 1889 6144199 (gegen 5398 478 im Vorjahre) betragen. Es bestanden 20822 Kassen (gegen 20 468 im Fahre 1888) mit einer Einnahme von 102529 830 und einer Ausgabe von 95380338 A Zu leßterer gehören 70975191 \& an RKrankenkosten (gegen 61561 484 6 im Vorjahre). Von den Krankenkosten entfielen auf ärztlihe Behandlung und Arznei 26 386 943 (gegen 22 470 119 6); auf Krankengelder, Unterstüßungen an Wöchnerinnen und Sterbegeld 36 666 836 M. (gegen 32 440 897 M6); an Anstaltz-Verpflegungskosten 7.921 412 4. (gegen 6 650468 M).

Die rund 6 Millionen Arbeiter hatten 2042082 Er- kfranfungsfälle, d. h. auf drei Arbeiter kam ein Erkrankungs- fall. Jm Jahre 1888 entfielen auf rund 5 400400 Arbeiter 1 762 520 Erfrankungsfälle, also auch hier auf drei Arbeiter ein Erfkrankungsfall. Jm Jahre 1889 betrag die Zahl der Krankheitstage 32428682, es famen also auf einen Arbeiter 5,4 Krankheitstage, und ein Er- frankungefall dauerte im Dur@&fchnitt 15, Tage. Jur Fahre 1888 stellte sich dieses Verhältniß in fast gleiher Weise: die Zahl der Krankheitstage belief sih auf 29528 770; es kamen also auf einen Arbeiter 5,5 Krankheitstage uno ein. Erkrankungsfall dauerte 16,8 Tage. Es ist also eine etwas geringere Zahl von Krankheitstagen und eine: etwas g&ingerz Dauer der Erkrankung für 1889 zu konstatiren.

An Krankheitsko sten kamen im Fahre 1889 durchs{chnitt- lich auf einen Arbeiter 11,6 F, im Jahre 1888: 11,4 f; ge isl also eine, wenn auch nur geringe, Steigev1ng vor: anden.

Von allen Krankenkassen hatten die nzeisten Mitglieder am 1, Januar 1889 die Ortsfrankenktajsen mit 2218552 (gegen 1 905460 im Vorjahre); dann folg‘ die %e- triebskrankenfassen mit 1462706 (gegen 1378 0/‘34), die Gemeindekrankenkafsen mit 855 999 (gegen. 625 212) ; die eingeschriebenen Hülfskassen hatten 755828 M}tglieder (gegen 722 309), die landesrechtlihen Hülfskfassen 143 434 (gegen 140 785), die Jnnungsfrankfenkajjen 51458 (gegen 43 926) und die Baukrankenkaße 27 657 (gegen 17 293).

Bei den Mitgliedern der Baukrankenkafsen beliefen sih die Krankenkosten am B nämlih auf 19,5, 6 für ein Mitglied , bei der Gemeindeversiherung am Niedrigsten, nämlih 6,9 M; im Jahre 1888 lauteten di/.selben Ziffern 16,51 M. und 6,83 F; auch im Jahre 18,8 waren diese Ziffern bie höchsten bezw. niedrigsten; im Jahre 1889 hat aljo eine kleine Steig-xrung der Durhs&,nitts:Krankenkosten,

wie schon oben konstatirt, stattgefunden,