1891 / 70 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Mar 1891 18:00:01 GMT) scan diff

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19) Siterbeitepolizeilide Ueberwahuna der Kessel der nit einem Flotten- 2c. Berbande angehörigen Schiffe und Fahrzeuge, [ui diese Revisionen niht Seitens der Kaiserlihen Werften bewirkt werden.

20) Sanitätspolizei, Kranken- und Gesundheitsdienst.

21) Rapport- und Formularwesen.

Lis 22) Uebersendung und Berichtigung von Dienstvorchriften, Deck- âttern 2c.

B. Mit den Flotten-, Geschwader-, Flottillen-Kom-

mandos und den in außerheimishen Gewässern be-

findlihen einem Flotten- x. Verbande nicht an- gehörigen Schiffen unt Fahrzeugen.

1) Personalien der Beamten.

2) Notirung von Manrfthaften für Beamtenstellen.

3) Diejenigen Terminal-Eingaben und die im Verwaltung8- Rífsort einzusendenden Striftsachen. welde noch dem Terminkalender S. M. Stwife und Fahrzeuge bezw. auf Grund besonderer Bestim- mungen dem Reichs-Marineamte einzureichen find. _

4) Sicherheitspolizeilide Ueberwacung der Keffel. 6

5) Erinnerungsbemerkungen, sowie Berufungen gegzn Ertschei- dungen der Revisionsbebörden. :

6) Kranken- und Gesundheitsdienft. E

7) Uebersendung und Berichtigung von Dienstvorschristen, De ck- blättern 2c.

Anlage III. : E Verzieicwniß derjenigen Geschäft, welhe vom Ober-Kommando der Marine auf die Marinestations-Kommandos über- tragen werden.

1) Ersat-, Reklamations- und Enilafsungs2angelegenheiten.

2) Abgabe von Bedarfênahweisungen und Angakten an das Reichs - Marineamt zur Aufstellung der jährlißen Rekrutirungs- bestimmungen. /

3) Entlaffung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes.

4) Invalidenanerkennung der Mannschaften.

5) Aufhebung von Kapitulationen.

6) Einstellung in die Arbeiter-Abtheilung.

7) Versetzung von Mannschaften*“innerhalb des StationEberei{s.

8) Ertheilurg des Heirathskonsenses an Decoffiziere und Ver- abshiedung der Deckoffiziere.

9) Vertheilung der Zahlmeister auf die Marinetheile, sowie alle Angelegenheiten der Zahlmeister-Aspiranten und -Applikanten.

Königreich Preußen.

PLivilegirm wegen Ausfertigung aufdenInhaberlautenderAnleihe- scheine derStadtBreslau imBetrage von 11000000 Mark.

Wir Wilhelm, von Gotles Gnaden König von Preußen 2c.

Nachdem die städtis{en* Behörden zu Breslau beschlofsen haben, die zur Ausführung mehrfacher gemeinnüßiger Unternehmungen sowie zur Tilgung älterer Schulden erforderlihen Mittel im Wege einer Anleihe zu beshaffen, wollen Wir auf den Antrag des Magistrats daselbft

zu diesem Zwecke auf jeden Inbaber lautende, mit Zinsscheinen versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Anleibescheine im Betrage von 11 000 000 Mark auvsftellen zu dürfen, da sich biergegen weder im Interesse der Gläubiger, noch der Schuldnerin etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des 8. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Anleihescheinen zum Betrage von 11 009 0060 Mark, in Bubstaben „Elf Millionen Mark“, welch§e in folgenden Abschnitten: 1 000 000 Mark zu 5000 Mark, 1 400 000 Mark zu 2900 Mark, 4 000 000 Mark zu 1000 Mark, 3 5C0 090 Mark zu 500 Mark, 1 100 000 Mark zu 200 Mart, zusammen 11 C00 000 Marf nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit drei und einem halben Prozent jährlih zu verzinsen und na dem festgestellten Tilgungeplan mittels Verloosung oder durch Ankauf jäbrlich vom Jahre 1896 ab mit wenigstens Einem Prozent des Kapitals, urter Zuwabs8 der er- fparten Zinsen von den getilgten Anleihescheinen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrlihe Genebmigung er- theilen. Die Ertheilung erfolgt mit der rechtlien Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ift, ohne zu dem Nachweise der Uevertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein.

Durch vorsiebendes Privilegium, wel&es Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleibescheine cine Gewäbrleistung Seitens des Staats nicht über- nommen.

Urkundlich unter Unserer Höwlbsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin im Sloß, den 25. Februar 1891.

(L 8) WilhelmR. Herrfurth. Miquel. E M : B Provinz Schlesien. __ Regierungsbezirk Breslau. Anletbe etn

der Stadtgemeinde Breslau

Buck&stabe . . (Stadtwappen) Nr. .. über... . Mark Reiswährung. Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlihen Privilegiums E Anitsblait der Königlihen Regierung zu Bedi vom .. M 18 U, s ele, ¿Und

Geseß-Sammlung für 18 . . Seite . . . . laufende Nr. .….

Der Bezirks: Aus\{uß des Regierungsbezirks Breslau hat unterm 25. September 1889 auf Grund des vom Magistrat zu Breskau genehmigten Beschlusses der Stadtverordreten-Versammlung da- jelbs#t vom 19, April 1888 der Stadt Breslau die Genehmigung zur Aufnahme einer Anleihe im Betrage von 20 000 000 Mark ertheilt. Nachdem entsprehend den weiteren BVesh!üfscn der Stadtverord- neten-Versammlung vom 29. Dezember 18290 und des Magistrats vom 2. Januar 1891 laut Aller östem Privilegium vom 25. Fe- bruar 1891 genehmigt worden ift, daß von dieser Summe 11 000 000 Mark in auf jeden Inhaber lautenden, Seitens der Gläubiger unkündbaren AnleibtesGeinen der Stadt Breslau ausgegeben werden, bekennt sich der Magistrat der Stadt Breslau Namens der Stadt Breélau dur{ diese Verschreibung zu einer Darlehns\huïd von . …. Mark welhe an die Stadt baar gezahlt worden und mit drei einhalb Prozent jährli zu verzinsen ijt. 4

Die Rüdzahlung :der ganzen SHuld von 11 000 000 ÆÆ erfolgt nach Maßgabe des genehmigten Tilgungsplans mittels Verloofung oder durch Ankauf der Anleibesheine in den Jahren 1896 bis spâtestens 1939 eins@ließlich aus einem Tilgungéstock, welcher mit wenigstens Einem Prozent des Kapitals jährli unter Zuwas der Zinsen von den getilgten Anleihesheinen, gebildet wird. Die Aus- loosung geschieht in dem Monate... .. jeden Jahres. Der Stadt bleibt jedo das Re&t vorbehalten, den Tilgungsstock zu verstärken oder auch fämmtlihe noch im Umlauf befindlihe Auleihescheine auf einmal zu kündigen. # :

Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben- falls dem Tilgungsstock zu. z

Die ausgeloosten, iowie die gekündigten Anlcihesheine werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beiträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen foll, öffentlich bekannt gemaccht. Diese Vekanrtmachung erfolgt sech8, drei, zwei

und einen Monat ror dem Zablungstermine in dem „Deutschen Reichs: und Preußischen Staats - Anzeiger“, dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Breslau, der S(hlesischen und Breslauer Zeitung. Geht eines dieser Blätter cin, so wird an dessen Statt von dem Magifirat zu Breslau mit Genehmigung des König- liGen Regierungs-Präsidenten zu Breslau ein anderes Blatt bestimmt. Bis zu dem Tage, wo sol{ergestalt das Kapital zu entcrihten ist, wird es in halbjährlihen Terminen, am 2, Januar und 1. Juli, von heute an gerechnet, mit drei und einem halben Prozent jährlich verzinst.

Die Auszahlung der Zinscn und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine beziehurgeweise dieses Anleibescheines bei der Stadt-Hauptkaffe zu Breslau und zwar auch in der nah dem Eintritte des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit dem zur Empfangnabme des Kapitals eingereichten Anleibescheine find die dazu gehörigen Zinéseine der späteren Fäligkeitstermine zurückzuliefern. Für die feblenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Die gekündigten Kapikalbeträge, welche

/ innerhalb dreißig Jahren na dem Rüdzahblungêtermire nicht

erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nah Ab- lauf des Kalenderjabres, in welhem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadt. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener cder vernihteter Anleihe- scheine erfolet rach Vors{rift der §8. 838 und ff. der Civil- prozeßordnung für das Deutshe Reih vom 30. Januar 1877 (Rei{s- Ges .-Bl. Seite 83) bezw. nach §. 20 des Ausführungsgeseßes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Ge!.-Samml. Seite 281).

Zinsscheine können weder aufgeboten, noch für fcraftlos erklärt werden. Doch fell Demjenigen, wel@er den Verlust von Zins- scheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei dem Magistrat zu Breslau anmeldet und den ftattgehabten Besitz der Zinss®eine durch Vorzeigung des Anleihescheines oder forst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrift der Betrag der angémeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins- scheine gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit diesem Anleihescheine sind balbiäbrige Zinescheine bis zum Schluß des Jahres . . ausgegeben. Die ferneren Zinsscheine werden für . . . . jährige Zeiträume au®gegeben werden. Die Aus- gabe einer neuen Reibe von Zinsscheinen erfolgt bei der Stadt-Haupt- kasse in Breslau gegen Ablieferung der, der älteren Zinsscheinreihe bei- gedruckten Axweisung. Beim Verluste der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neven Zins\{heinreibe an den Inhaber des An- leibesceines, sofern dessen Vorzeigung rechtzeitig gesehen ift.

Zur Sicherbeit der bierdur eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadt mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.

Dessen zu Urkunde haben wir diefe Autfertigung unter unserer Unters{@rift ertkeilt.

Dreolat, Det. E 5

(Ratts - Siegel.)

Der Magistrat hiesiger Königli@en Haupt- und Residenz-Stadt.

(Unterschriften.)

Reihe... Nt. Reihe... Nt... Breslauer Stadt-Anleibe von 189 . à 33% ZinssHein Nr... zum Anleibeschein (Trodken-Stempel) ... F...

Buchstabe Nr. A | über Mark : | Der Inhaber dieses Zinss{cheines empfängt gegen Z | Dessen NUAgabe am na an halbjährlihen = Zinsen aus der Stadt - Haupt-Kasse zu Breslau S S Mal :. Pi0. S S Biel de S Z Magisirat bicsiger Königlichen Haupt- undResidenzstadt Z - (Unterschriften dur Facfimiles) = Ô Kontrolbeamter S ck. (eigenhändige Unterschrift). .S = Vorderseite durchkreuzt ift. Ungültia, wenn der

| Veriäbrt am 31. Dezember. .... |

Breslauer Stadt-Anleihe von 189 . à 33 9%.

Anweisung : der Stadt zum Anleiheschein (Trocken-Stempel) Breélau Buchlläbe: : Ie über .… . M

Der Inkaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu dem obigen Arleihescheine die . . Reihe von Zins]cheinen für die . . Jahre 18 . . bis . . . . bei der Stadt-Haupt-Kasse zu Breslau, sofern nibt rechtzeitig von dem als solhen fic ausweisenden Inhaber des Anleibescheines dagegen Widerspruch erhoben wird. |

OreSial Det ae : Magistrat biefiger Königlichen Haupt- und Residenzstadt. |

(Unters&riften dur Facsimiles) | ___ Kontrolbeamter (eigentändige Unterschrift).

ßun|joawp,

Anweisung.

Anweisung. A

Anmerkung. Die Anweisung ist zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden leßten Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nahsiehender Art abzudrucken:

. . „ter Zins\{ein. . . ter Zins\chein.

Anweisung.

Personalveränderungen.

Königlich Preußische Armee.

Offiziere, Portepee - Fähnrihe 2. Abshieds- bewilligungen. Im aktiven Heere. Berlin, 16. März. v. Oehls{lä ger, Sec. Lt, vom Füs. Regt. Prinz Albrecht von Preußen (Hannov.) Nr. 73, der Abschied bewilligt.

Im Sanitäts- Corps, 28. Februar. Dr. Krabbel, Assist. Art 2. Kl. der Res. vom Landw. Bezirk Bochum, aus allen Militärverbältnifsen entlaffen.

Königlich Bayerische Armce.

Offiziere, Portepee- Fähnriche x. Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen. Im akiiven Heere. 14. März. Frhr. v. Rotenhan, Unteroff. im 1. Cbev. Regt., Kaiser Ulexander von Rufland, zum Port. Fähnr. unter Verleihung eines Patents vom 1. März d. I. befördert.

15, März. Lobenhoffer, Oberst und Chef des General- stabes I. Armee-Corps, zum Commandeur des 10. Inf. Regts. Prinz Ludwig ernannt. Fehr. v. Horn, Oberst-Lt. und Abtheil. Chef im Generalstabe, zum Chef des Generalstabes I. Armee-Corps, Frhr. Reiclin v. Meldegg, Oberst-Lt, à la suite des Generalstabes, bisher Referent im Kriegs-Ministerium, zum Abtheilungschef im Kriegs- Minifterium, Müller, Major und Bats. Commandeur im 3. Faf. Regt. Prinz Karl von Bayern, unter Stellung à la suite dieses Regts, zum Referenten im Kriecs - Ministerium, er- nannt. Ritter v. Landmann, Oberst - Lieutenant bisher à la suite des Generalstabes und Abtkeilungs - Chef im Kriegs- Ministerium, in gleiher Eigenschaft zum Generalstabe versetzt. Frhr. v. Bechtolsheim, Hauptm. im Generalstabe der 4. Div.,

Müller, Hauptm. à la suite des Generalsiabes und Eisenbabn- linien-Kommissär in München, Gerneth, Hauptm. rom General- ftabe (Gentralftelle), kommandirt zum Kriegs-Ministerium, diesen unter Stellung à la suite des Generalstabes und unter Ernennung zum Referenten im Kriegs-Ministerium, —- zu Majors ohne Patent be- fördert. Frhr. v. u. zu der Tann, Major bisher à la suite des Inf. Leib-Regts. und Adjutant der 1. Div., zum Bats. Com- mandeur in diesem Regt., Frhr. v. Waldenfels, Hauptm. uxrd Comp. Cbef im Inf. Leib Regt, bei der 1. Div., Hutter, Rittm. und Escadr. Chef im 5. Chev. Regt. Erzherzog Albrecht von Oesterreich, bei der 3. Div., beide unter Stellung à la suite ihrer Truppentheile zu Div. Adjutanten, ernannt. Reisner Freiherr v. Lichten- stern, Hauptmarn bisber à la suite d:8 14. Inf. Regts. Herzog Karl Theodor und Adjutant dec 3. Div., als Comp. Cbef in das Inf. Leib-Regt versett. Walther, Pr. Lt. vom 3. Chev. Regt., vakant Herzog Maximitian, unter Ernennung zum Escadr. Chef, im 5. Chev. Regt. Erzherzog Albrecht von Oesterreih, Reschreiter, Pr. Lt., unter Belafsuna in der Verwendung im Hofdienste und unter Vers:ßung im Verhältniß à la suite vom 2. Schweren Reiter- Regt. vakant Kronprinz Erzherzog Rudolf von Oesterrei, zum 1. Shweren Reiter-Regt. Prinz Karl von Bayern, Burbaum, Pr. Lt. à la snite des 3. Chev. Regts. vafant Herzog Marimilian, etr d an der Equitationsanftalt, zu Rittmeiftern ohne Patent efördert.

AbsGiedsbewilligungen. Imaktiven Heere. 14. März. Ritter, ajor a. D., der Charakter als Oberst-Lieut. verliehen. Greding, Port. Fähnr. des 3. Chev. Regts. vakant Herzog Maximilian zur Diëp. der Ersaßbehörden entlassen.

15. März. Frhr. v. Zobel zu Giebelsiadt, Major und Bats. Commandeur im Inf. Leib-Regt., mit Pension und mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform der Abschied bewilligt.

16. März. Reiser, Oberst z. D. und Abtheil. Chef im Kriegs-Ministerium, mit Pension und der Erlaubniß zum Tragen der Uniform der Abscied bewilligt.

Im Sanitäts - Corps. Durch Verfügung des Kriegs- Ministeriums. Rammler, einjährig - freiwilliger Arzt vom Inf. Leib-Regt.,, zum Unterarzt im 3. Inf. Regt. Prinz Karl von Bayern ernannt und mit Wahrnehmung einer vakanten Assist. Arztstelle beauftragt.

Beamte der Militär-Verwaltung.

15. März. -Dr. Weber, Sec. Lt. der Res. des 2. Inf. Regts. Kronprinz, derzeitiger Privatdozent an der Königl. Technischen Hoch- schule. zum Sétudienlehrer für Physik und physikalishe Geographie an den Militär-Bildungsanstaiten ernannt.

XILL. (Köriglich Württembergisches) Armee-Corps.

Offiziere, Portepee-Fähnriche 2, Abschiedsbewilli- gungen. Im aktiven Heere. 16. März. Oschmann, Scc. Lt, in der 16. (Königl. Württemberg.) Comp. des Königl. preuß. Eisenbahn-Reots. Nr. 2, Behufs Uebertritts in die Königl. preuß. Armee der Abschied bewilligt.

Im Sanitäts-Corps. 16, März. Dr. Buttersack, Assist. Arzt 1. Kl. im 8. Inf, Regt. Nr. 126, vom 1. April d. I. ab auf ein Iabr zum Kaijerl. Gesundheitëamt in Berlin kommandirt.

Durch Verfügung des Corps - General - Arzte®. 15. März. Dr. Müblschlegel, Dr. Seeger, Studirende der militärärztl. Bildungsanftalten zu Berlin, zu Unterärzten des akiiven Dienststandes ernannt und Ersterer beim Inf. Regt. Kaiser Wilhelm König von Preußen Nr. 129, Leßterer beim 2. Feld-Art. Regt. Nr. 29 Prinz-Regent Luitpolo von Bayern angestellt.

Beamte der Militär-Verwaltung.

16. März. Lüpke, Roßarzt des 2. Aufgebots des Lardw. Be-

zirïs Stuttgart, zum Ober-Roßarzt ernannt.

Kaiserliche Marine,

Offiziere x. Ernennungen, Beförderungen, Ver- seßungen 2c. Berlin, 17. März. v. Prittwiß u. Gaffron, Korv. Kapitän, Cbef des States des Kommandos der Marinestation der Nordsee, zum Kapitän zur See, Gudewill, Unter-Lt. zur See, zum Lt. zur See, Leybold, Vize-Seekadet der Res. im Landw. Bezirk Hamburg zum Unter-Lt. zur See der Res. des See-Offizier- corps, Mumm, Vize-Seekadet der Res. im Landw. Bezirk I. Oldenburg, zum Unter-Lt. zur See der Res. der Matrosen- Art, B rafelmann, Vize - Maschinist der Seewchr 1. Auf- gebots, zum Maschinen-Unter-Ingen. der Res, Hagemeister, IJeschke und Weißer, Zahlmstr. Aspiranten, zu Marine-Unter- Zahlmeistern, befördert. Die Anciennetät der Marine-Unter- zablmeister Niedermeyer, Solf, Landwehr, Hagemeister, Ieshke, Weißer, Block, Kruse, Wolswke, Knaadckch, Borpabl, Schmiedeberg, Mischi, Gelbriht, Berk- bahn und Schörnich ift in diefer Reihenfolge unmittelbar binter dem Marine:Unter-Zablmstr. v. Wittke festgeseßt.

St:llenbeseßungen für das Frühjahr 1891.

Deinhard, Vize-Admiral, zum Chef der Manöverflotte und zuglei des Manöver-Geschwaders, Bendemann, Kapitän zur See, zum Chef des Stabes der Manöverflotte, v. Arnim, Kapitän zur See, zum Kommandanten S. M. Yat „Hobenzollern*, Boeters, Kapiiän zur See, unter Entbindung von der Stellung als Aus- rüstungs8-Direktor der Werft zu Wilhelmshaven, zum Kommandanten S. M. Kreuzer-Korvette „Prinzeß Wilbelm“, v. Shucckmann [I., Kapitän zur See, Mitglied der Schiffs-Prüfunseskommission, unter Belassung in diesem Verhältniß, zum Kommandanten S. M. Panzer- if „Bayern“, Geißler, Kapitän zur See, unter Entbindung von der Stellung als Kommandant S. M. Panzershiff „Bayern“, zum Kommandanten S. M. Panzzrshiff „Baden“, Diederitsen, Kapitän zur Sce, unter Entbindung von dem Kommando zur Dienst- leistung beim Ober-Kommando der Marine, zum Kommandanten S. M. Kadetten-Sc@ul\§iff „Stos{ch“, Frhr. v. Erhardt, Kapitän zur See, zum Kommandarten S. M. Stiffsjungen-Schulschiff e Moltke“, Herz, Korv. Kapitän, unter Entbindung von dem Kom- mando zur Dierstleistung beim Reics-Marineamt, zum Komman- danten S. M. Panzerfahrzeug „Siegfried“, Riedel, Korv. Kapitän, unter Entbind. von der Stellung als Abth. Commandeur b. d. 2. Matrosen- Div., zum Kommandanten S. M. Aviso „Zieten“, ernannt. Foß, Korv. Kapitän, von der Stellung als Kommandant S. M. Kreuzer „Sperber“ entbunden v, Ahlefeld, Korv. Kapitän, unter Ent- bindung von der Stellung als Kommandant S. M. Torpedo- Swulichiff „Blüter“, zum Commandeur der 1. Torpedo-Abtheil. und zum Chef der Torpedoboots-Floitille, Hofmeier, Korv. Kapitän, unter Entbindung von der Stellung als Commandeur der 2. Torpedo- Abtheil, zum Ausrüstungt-Dircktor der Werft zu Wilhelmshaven, ernannt. Hirschberg, Korv. Kapitän, von der Steüung als Commandeur der 1. Torpedo-Abthbeil.,, Kalau v. Hofe, Korv. Kapitäa, von der Stellung als Commandeur der 3. Matrofen-Art. Abtheil, entbunden. Stubenrauch, Korv. Kapitän, zum Kommandanten S. M. Stiffsjungen-Schulschiff „Luise“ ernannt. Heßner, Korv. Kapitän, von der Stellung als Art. Offizier vom Play und Vorstand des Art. Depots zu Cuxhaven entbunden. v. Kries, Korv. Kapiiän, zum Stabe des Ober-Kommandos der Marine fommandirt. Jacschke, Korv. Kapitän, Präses des Torpedo-Verfuchskommantos, zum Kommandanten S. M. Tor- pedoschif „Blücher*, Schmidt, Korv. Kapitän, unter Entbindung von dem Kommando zur Dienstleistung beim Ober-Kommando der Marine, zum Kommandanten S. . Schiffsjungen-Schulschiffff „Muftquito“, Lavaud, Korv. Kapitän, unter Entbindung von der Stellung als Kommandant S. M. Aviso „Pfeil“, zum Commandeur der 3. Matrosen-Art. Abtheil, Gert, Korv. Kapitän, unter Ent- bindung von der Stellung als Abtheil. Commandeur bei der 1, Matrosen - Division, zum Kommandanten S. M. Kreuzer eBussard“, Borcken hagen, Korvetten - Kapitän, unter Ent- bindung von dem Kommando zur Dienstleistung beim Reichs- Marineamt, zum Kommandanten S, M. Aviso „Pfeil“, da Fonseca-Wollheim, Korv. Kapitän, zum Kommandanten S. M. Aviso „Iagd“, E Korv. Kapitän, zum Art. Offizier vom Play und Vorstand des Art. Depots in Cuxhaven, Fischer,

Korv. Kapitän, zum Kommantarten S. M. Kreuzer „Sperber“, ernannt. Breusina, Korv. Kapitän, zum Stabe des Ober- Kommandos der Marine kommandirt. MRosendabhl, Korv. Kapitän, wum Commandeur der 2. Torpedo - Abtheilung, JFäcktel, Kapitän - Lt, zum Kommandanten S. M. Aviso TMeteor“, Brinkmann, Kopitän-Lt., zum Kommandanten S. M. Aviso „Bliß“, Güli@, Kapitän:Lt, zum Kommandanten S. M. Aviïo „Grille“, enannt. Heyn, Kapitän-Lt., von der Stellung als Kommandant S. M. Minen-S&ulschif „Rbein“ entbunden und zum Reichs - Marineamt kommandirt. Kindt, Kapitän-Lieute- rant, ¿zum Kommandanten S. M. Vermefsungsfahrzeug „Nautilus*“, Hartmann, Kapitän-Lieutenant, zum Kommandanten S. Bermessungsfahrzeug „Aléairoß“, Ehrlich IL, Kapitän-Lt., zum Chef ctner Torpedobtoots-Div., ernannt. Collas, Kapitän-Lt., von der Stellung als Adjut. beim Kommando der Marinestation der Nordsee entbunden. Wallmann, Kapitän-Lt., zum Kommandanten S. M. Minen-Sck@uls{iff „Rhein“, Po \hmann, Kapitän-Lt., zum Chef einer Torpedoboots-Div., érrannt Ingenohl, Kapitän- Lt, als Adjut. bei dem Kommando der Marinestation der Nordsee kommandirt. Van selow, Kapitän-Lt.,, von dem Kommando zur Werft zu Kiel entbunden. Braun, Lt. zur See, als Adjut. bei dem Kommando der Marinestation der Ostsee, Dick, Lt. zur See, als Adjut. bei dem Kommando der Marinestation der Nordsee, Prowe, Li. zur See, als Adjut. ¿ur ScHiffs-Prüfungskommission, kommandirt. v. Wibleben, Lt. ‘zur See, von der Stellung als Adjut. bei der Sciffs-Prüfungskommission entbunden. v. Studnig, Li. zur See, als Adjut. zur Werft zu Kiel kommandirt. Abschbiedsbewilligungen. Schwarzlose, Kapitän zur

See, mit Pension nebs Aussicht auf Arfstellung im Civildienst und

seiner bisherigen Uniform, Bevkirh, Marine-Unter-Zablmfstr., mit Pension und seiner bisherigen Uniform, der Abschied bewilligt.

Herrenhaus. 10. Sizung vom Freitag, 20. März 1891.

H De Dns wohnt der Ministec für Landwirthschaft von eyden bei. /

Zur einmaligen Schlußberathung steht der Geseßentwurf zur Ergänzung des Gesezes, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den aht älteren Provinzen der Monarchie. : j

Referent Professor Dr. Hinschius: Die Vorlage fei dur die Notblage der evangelishen Gemeinden in Berlin nothwendig geworden. Eine Befürchtung, daß Anleihen in übermäßigen Grade aufgenommen werden würden, sei aus dem Grunde ausgeschlefsen, weil die Geneh? migung dazu tur das gesammte Staats-Minifterium gegeben werden müsse. Die Bestimmung, daß Beiträge zwangsweise sollten ein- getrieben werden können, glaube er dahin interpretiren zu sollen, daß fe nur auf die in demselben Jahre zu erbebende einmalige Umlage anwendbar sei. Jm Uebrigen sei eine nothwendige Konsequenz des ganzea Anleiberechts auch das Ret, Umlage zu erheben; er empfehle die Vorlage zur Annahme. ; |

Regierungskommifar Geheimer Regierungs-Rath Hegel: Die Auslegung des Vorredners, betreffend die zwang8weise Einziehung von Umlagen, sei in der That dieselbe, w2lHe die Regierung der Be- stimmung gebe. E i

Graf von Zieten-Schwerin: Man müsse die leider vorhan- dene Nothlage niht unvollkommen, sondern mögli&st vollkorimen beseitigen, und dazu sei nôthig, daß der Staat recht tief in seinen Stel hineingreife, sonst bleibe es immer Flickwerk. Er sehe au nicht den ersten Punkt in der Errichtung von Kirchenbauten, fondern in der Abgrenzung der Gemeinden in der Anstellung von Geistlichen, für welche besondere Häuser zu erbauen seien, in denen sie den Korfirmandenunterricht ertheilten und fonst seelsorgerisch für die Gemeinde wirkten. Man habe ja Gott sei Dank {hon einige Kirchen in Bau und andere in Auêsicht, aber man müsse der Noth d2r Protestanten abhelfen, niht weniger der der anderen christlihen Konfessionen und auch der Kircennoth der jüdishen Be- wohner. Hauptsätlih sei die Noth vorhanden in den großen Außen- bezirken. Er bitte, die Vorlage anzunehmen.

Die Vorlage wird genehmigt.

Es folgt die Berathung über die geschäftlihe Behandlung (erste Lesung) des vom Abgeordnetenhause beschlossenen Wild - shadengeseßes.

Prinz zu Hohenlobe-Ingelfingen: Er bitte die Vorlage an eine besondere Kommission zu verweisen, der au einige Juristen angehören möchten, weil die Vorlage mit anderen Geseßen mebßr- fach Berühbrungspunkte habe. Der Entwurf sei entstanden dur die Art, wie Wiid1haden hervorgerufen werde. Bis zum Jahre 1848 sei die Entschädigung von den Jagdberehtigten geleistet worden ; naGher sei das Jagdrecht ohne Entshädigung aufgehoben worden, und dadur fei natürliG auch die Pflicht zum Schadenersay ges{wunden. Jeder, der Grund und Boden gehabt, habe das Jagdrecht auëgeübt und es seien solche Zustände herbeigeführt worden, daß, wie ein Mitglied des anderen Hauses fih ausgedrüdt habe, die Grundbesiger einer dem andern die Augen ausge\schofsen hätten. Am 7. März 1850 sei das Jagdpolizeigeseß gegeben worden, welhes auÿ beute noH gelte. Die Klagen, welche nun über den Wildschaden laut geworden seien, stammten wesentlih von interessirter Seite, von bankerotten Gutsbesizern, von zahlungsunwilligen Pächtern und von Oekonomen, die für die Folgen ihrer Fehler in der Bewirthshaftung des Feldes den Wildschaden verantwortlib machen wollten. Es sei hierüber Allecrlei in den Zeitungen geschrieben worden, aber wie es sich mit solchen Artikeln verbalte, zeige die Frage der Schweinecinfuhr; da sei auh in Zeitungêartikfeln über die Theuerung geklagt und die Aufhebung des Verbots der Schweineeinfuÿr verlangt worden die Aufbebung sei erfolgt, aber das Fleish sei dadurch nicht um 5 F billiger geworden. Was nun die Einzelheiten der Vorlage anlange, so sei §. 1, der die Wildarten aufzähle, auf die sich niht die S@adensvergütung beziehe, seiner Meinung nach zu unvollständig. Wilde Enten und Fasanen maten nit weniger Schaden als Rebe, auch die Krähe 1ufe Schaden hervor, sowie der Fuchs den Leuten die Hühner raube. Wolle man also einen Schadensersaz einführen, so müsse er allgemein eingeführt sein. Rebe und Fasanen seien übrigens vom anderen Haufe mit einer so geringen Mehrheit eingefügt worden, daß man fagen könne, fie seien zufällig in das Geseß aufgenommen worden. §. 2 enthaïte die Bestimmungen, wer die Entschädigung zahlen solle. Dieser Paragraph sei aber mit der Rechtsbasfis des Gefeßes von 1850 und mit den Verhandlungen aus dem Jahre 1848 volftändig unvereinbar. Das Wild gehöre dem Besißer des Grund und Bodens, und der müsse auch die Entschädigung zahlen. Man könnte au das JagdpaŒtgeld in ‘erster Reihe zur Entshädigung für Wildshaden verwenden, Von den folgenden Paragraphen sei der S. 5, welcher die Regreßpfliht des Besitzers von Wewhsel- wild behandle, für ihn unannehmbar. §. 6 beftimme, daß kein Ersaß zu leisten sei, wenn ruinirte Frubt nur zur Erzielung einer Wildschadexentsdädigung angebaut sei; dieser Paragraph sei überflüssig, denn der betreffende Nachweis werde kaum jemals zu führen fein. Allerdings komme es wobl vor, daß die Leute, nur um si die Entschädigung zahlen zu lasen, eine Frucht ftehen ließen. So etwas fomme auch häufig bei Manöverentschädigungen vor, wo die Leute den Raps nur deêwegen steben ließen, damit sie die Flur- entschädigung ausgezahlt befämen. Er habe in feiner eigenen Dienst- zeit mehrfach den Fall erlebt, daß ihm ein Guts8besißer gesagt habe: eReiten Sie nur rubig über das Rapsfeld, d2s {adet gar nihts*, und nachher, wenn der Raps verdorben worden, fei er gekommen und habe Entschädigung verlangt. Die nächsten Paragraphen, welche in tringenden Fällen den Abshuß des Wildes auch in der Schonzeit einführten, halte er für durchaus zulässig. Sie ständen mit

dem Jagdpolizeigeseß in keinem Widerspru, wenn au freilich ein

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Jäger tiefen Abshuß in der Schonzeit nur wit s{werem Herzen voruehmzn werde. In den nächsten Parazrapyhen sei Schwarzweild ganz freigegeben, aber dabei sei doch zu bedenken, taß weder der Jagd- besißer noch der Besitzer beshädigten Grundes so leiht des SÖwarz- wildes habhaft werden könne. Wenn kein Schnee liege, set überhaupt Stmwarzwild rni&t zu fassen. Der Bestimmung, daß wilde Kaninchen dem freien Wilofang unterlägen, müsse de, um MißbraubH zu verhüten, mindestens die Einschränkung beigefügt werden, daß dies nur auf dem Grund und Boden des Geschätigten gesehen dürfe. Der Absidt des Paragraphen, welcher Besitzern von Obst-, Wein- u. dgl. Anlagen den freien Abs{uß des \{ädlich2zn Wildes einräume, fei schon durch S. 123 des Allgemeinen Landrehts Genüge geleistet. Der ganze Entwurf leide darunter, daß die Koryphäen des anderen Hauses dur andere Vorlagen in Anspru genommen gewesen seien, fonft wâre der Entwurf wohl anders ausgefallen. Man habe sh mit dem Eniwurf wenig beschäftigt, weil man sh gefagt habe, das Herrenhaus würde das Zustandekommen des G-\etes doch ver- hindern aber dieses Odium werde es nit auf sih nehmen; im Gegentheil, niemals sei der Werth des Zweikammersystems klarer erwiesen worden, als bei di*jer Gelegenheit, und er freue fch darüber, vaß der Minifter für Landwirttschaft im Abgeordnetenhause erklärt habe, diese Vorlage kônne er im Herrenhause nibt vertreten. Der Resolution, welche ein neues Jagdpolizeigeseß fordere, Tönne das Herrenhaus mit der Erweiterung beitreten, zuglei ein anderes Wild- fchadengeseß vorzulegen: Eins oder das Andere sei nur ron geringem Werth. Er bitte also, die Verlage einer ad hoc einzusezenden Kom- mission zu überweisen.

Graf Mirbach: Wenn die Grofgrundbesiter im Herrenbaufe, die in der überwiegenden Mehrheit größere Jagadkomplexe besäßen, ledigli an ihre eigenen Interessen dähten, so körnte ibnen das dentoar \chlechteste Jagdgeseß das angenehmste sein. Es würde damit nicht nur der materielle Werth des Wildes erheblih steigen, fondern auH der ideele Werth folher Güter, die in der Lage seien, felbständig einen eroßen Wildstand zu halten, in die Hôze gzhen. Der Werth der Jagd "ci heut zu Tage nicht zu unters{häten. Man müfse den Gemeinden das äußerst werthvolle Jagdrecht erhalten. Es sei die Quelle reiher Einnahmen im Wege der VerpaStung. Es handele sich nun hiec um die Frage gemein- scaftlicher Jagdbezirke, nicht der selbständigen JIagdbezirke. Er glaube, selbst - cine ziemlid große praktisde Erfahrung auf diesem Gebiete zu baben, und danach müße er flären, daß die Zustände in Bezug auf die Jagd, soweit sie von der Gesetzgebung abhingen, durchaus gute seien und eigentli feiner Remedur bedürften. Die Besigzer könnten ihr Jagdreht ausüben, und die Gemeinden könnten ans den Intraden der Jagd stets sieigende Einnahmen perzipiren. Daß irgendwo Härten vorkämen, finde man bei allen mens{chlichen Einrichtungen. Wean man gegenüber den lokalen Schmerzen und den kleinen Härten glei@ wieder mit einem Geseh komme, im Sinne des Abgeordnetcnhauscs, so werde man statt der Beseitigung dieser kleinen Härten an anderen Stellen große, sehr weitgehende Härten \{chafen, und davor mödte er warnen. In allen Ländern, wo ein erheblicher Wildschaden zugefügt werde, knüpiten fich dacan Vexationen und die Neigung zur Ausbeutung des Ver- pflihteten bis ins Aeußerste. Er erinnere nur an Oesterrei. Dem vorzubeugen fei Aufgabe des Herrenhauses. Wildschaden sei pon der Jagd unzertrennli®, die Thiere könnten nicht von Luft, Licht und Sonne leten, Man müsse ihnen ein gewisses Maß von Feldfrüchten opfern, wenn man jagen wolle. In den selbst- ständigen Iagdbezirken regeie fh die Sahe sehr einfah, indem der Besizer fe[ber den Schaden traze. In den Gemeinden werde ein gewisses Quantum von Feldfrübten ¿um Opfer gebraht, aber ohne daß die Irtcaden aus der Jagd vertheilt würden pro rata der von den einzelnen Grundbesißern geopferten Feldfrüchte. Varin liege allerdings eine gewisse Härte, und in dieser Bezichung wäre eine Remedur überhauvt nur zulä!fig und denkbar. Er denke hier in erster Linie an das Hohwild. Nach seiner Meinung wäre ein Swadenersay nur zulässig, wo ein erhebliher Schaden eintrete und wo dieser Schaden größer sei als der Antheil, den der Grund- besißer preisgeben müsse für die Erhaltung des Wildes. Wenn nur die Gesammtheit der Grundeigenthümer an den Eiunabmen parti- zipire, so fei sie auch solidarisch verpflichtet für die Vertheilung eines etwaigen größeren Schadenersaßes, Die Abwälzung dieser Ver- pflihtung auf den Jazdpähter dürse nur secundo loco stattfinden. Es fei au wichtig für die Shägung des Wildschadens, daß die Gesammtheit der Eigenthümer ersaßpflichtig sei. Es sei sebr |chwer festzustellen, ob der Shadzn wirklih durch Wild oder durch irgend welche Hausthiere verursacht sei. Jn dieser Beziehung würden sich die gesammten Besißer fehr viel leiter verständigen können. Sobald aber der Jagdpäÿter dem einzelnen Geschädigten gegenüberstehe, werde dies viel schwerer sein. Ein ganz unhaltbarer Zustand würde eintreten, wenn die FS. 5 und 10, wie sie im Abgeordnetenhause beschlossen seien, angenommen würden. Es ständen fi da gegenüber in einem gemein» \chaftlicen Jagbbezirk Jagdpächter und ein geschädigter Theil der Grundbesißer. Nun klage ein kleiner Bauer auf Ersatz eines Wild- schadens gegen den Iagdpächter. Dieser wisse, daß er nach Lage der Dinge den Regreß habe an den Besizer, aber er habe nicht das mindeste Interefle daran, daß der Schaden so ges{häßt werde, wie er thatsäßlich fich ergebe, sondern es werde ihm recht er- würscht scin, um in cin gutes Verhältniß zur Gemcinde zu kommen, daß der Schaden möglichst boch geschäßt werde. Bür den Erfaß, der naher von dem Forstbesiger gefordert werde, fei enischeidend das Resultat, was in dieser Verhandlung ge- wonnen werde. Man fonstruire damit etwas juristisch Ungeheuer- lies. Man wolle hier Jemand, der das Ofkkuvationsre{t babe, einen Regreß geben gegen Einen, der au nur dasselbe Ofkupatioysreht kabe. Wolle man jede Idee einer Regreßpflicht abschneiden, so müfle man die lokale Beseitigung der Schonzeit durchführen. Der Schaden- ersaß sei nur infoweit zulässia, als er einem wirklihen Schaden entspreche. Mit dieser Beschränkung sei das Geseß anzunehmen. Damit werde man dem Vaterlande einen Dienst erweisen.

Minister für Landwirthschaft von Heyden:

Meine Herren! Ich habe im anderen Hause kein Hehl daraus gemacht, daß ih es nit bloß für ecwönscht, sondern für nöthig halte, daÿ die diesjährigen Verhandlungen über das Wildschaden- geseß, wenn mögli, zu einem praktishen Ergebniß führen. Wenn ih beute diesem Wunsche auch hier Ausdruck gebe, so thue ih es nicht Namens der Staatsregierung, welche erst in cinem späteren Siadium Veranlassung haben würde, si mit dera Detail der Vorlage zu beschäftigen. Aber ich glaube, mit meiner persönlicen Stellung und meiner Beurtheilung der SagFlage in diesem Augenblick nit zurückhalien zu sollen. Ich werde dem Herrn Vor- redner folgen und auf das Detail der Vorlage mich nit einlassen und auch in eine generelle Diskussion der von ihm angeregien Punkte nit eintreten, Dagegen will ich mit der Ansicht nicht zurückhalten, daß meines Erachtens die ganze Wildschadenfrage bezügli ihrer lokalen Bedeutung überaus überschäßt wird. Wenn man lediglih nach dem Maße der Verhandlungen, welche über die Frage bereits geführt sind, nach der Intensität der Preßerzeugnisse auf diesem Gebiet urtheilt, sollte man glauben, in unserem Vaterlande wäre an allen Een und Enden beständig Wilds{aden. Thatsählih beshränkt es ih auf ganz bestimmte Gegenden und Lokalitäten. Meine Herren, es ist ritig, so lange es noch ein Stück Wild geben wird, wird es auch Wildschaden geben, aber ih kann zu meiner Genug- thuung konstatiren, daß au in dem andern Hause dem Gedanken, das Wild überhaupt auszurotten, nicht Ausdruck gegeben, sondern nur das Verlangen geltend gematt ist, die berechtigten Beschwerden, die auf diesem Gebiete bestehen, ein Ende zu machen. Jh halte es wie gesagt für nothwendig, daß möglichst eine Verständigung zwischen den

Häusern und der Staateregierung erzielt wird, damit die Wildshaden- frage des politis&en Beige'hmacks, den fie von Jahr zu Jahr mehr bekommt, entkleidet werde (sehr richtig !), währznd fie an sih mit der Politik nichts zu ibun hat. Meine Hzrren, ob das Wild auf der Feldmark eines FortshrittliGen oder Konservativen gewasen ist, ist für die Jagd ganz gleihgültig, uad es üben Leute der verschiedensten Parteistellungen mit glei@em Interesse die Jagd aus. Wern ih sage, der Wildschaden besteht nur in einzelnen Gegenden, so muß ih auf der andern Seite anerkennen, daß allerdings die Bedeutung des Wilds{adens eine sehr vershiedene ist, je nach dem Besigfstand der davon Betroffenen. Was für einen größeren Besiger viellei&t çar kein Schaden ist, das ist für den fleinen Mann theilweise die Vernißtung feiner ganzen Hoffoung in einem Jahre, bringt ibn zum Unmuth und in Zorn, und es ift erwünscht, daß dem Abhülfe geshaffen wird. Nun glaube ih aber, daß auf dem Wegz, wie es das Abgeordnetenhaus in deim vor- liegenden Entwurf gethan hat, es niht erzielt wird, wir?lich die Bes \chwerden resp. den Streit in dem erwünsHten Grade aus der Welt zu scaffen, und zwar gerade dur den S. 5. Der S. 5, wel@er den Regre5 von JIagdbezirk zu Jagdbezirk ftatuirt, ist in meinen Augen rit nothwendig, um von allen Wildschadeneklagen, die entstehen, ungefähr 99 9/9 ab:usckneciden; dazu bedarf es desfelben nicht, sondern ledigli der Regelung der Ents@ädigngsfrage inner- Galb des einzelnen Fagdbezirks3.

IGH halte andererseits den §. 5 desbalb nit für erwünsck&t, weil er nothwendig eine Quelle von Prozessen werden muß, und es ift Sate der zur Gesetzgebung berufenen Faktoren, Fürsorge zu treffen, daß, nachdem man an einer Stelle einen SŸaden verstovft, man nicht einen größeren Schaden an anderer Stelle hecvorruft. (Sehr richtig !) Ich kann deshalb damit \ch{licßen, da5 ih erfreut war, aus dex Reden der Herren Vorredner zu entnehmen, daß diz Neigung in diesem hohen Haufe besteht, der von dem anderen Hause herübergekommenen An- regung ernsthaft Folge zu geben.

Ich muß aber gegenüber dem Herrn Prinzen zu Hobenlohe- Ingelfingen den Wunsch aussprechen, daß die Kommission nicht bloß materiell die Sahe durharbeitet und fi in diefe Frage vertieft, sondern daß aus ihren Berathungen eine Vorlage entsteht, welhe die Mösögli§keit zu einer Verständigung mit dem anderen Hause bietet. Jh verkenne ja die Schwierigkeiten nicht, aber wenn ih auch annehme, daß tas bobe Haus eine wesentlihe Umgestaltung der Vorlage vornehmen wird, so gebe ih doch die Hoffuung nit auf, daß bei nohmaliger Berathung die Mehrheit des Abgeordnetenhauses si der Erwägung nicht vershlicßen wird, daß es darauf ankommt, in prakiisher Weise Abhülfe zu s{affen, und daß man wobl thut, das im Augenblick Erreichbare zu nebmen, um begründete Beschwerden damit abzushneiden, anftait zu viel zu fordern.

(Bravo!)

Herr von Leveßow: Wenn den Besitzern das natürliche Recht genommen werde, sih gegen den Wildschaden zu fchüßen, dann müsse von der anderzn Seite für den entstehenden Schaden auf-

gekommen werden. Deshalb sei er der Meinung, daß es bereHtigt sei, einen Wildschadenersaß zu verlangen. Es könne nicht bestritten werden , daß bin und wieder begründete Klagen über Wildschaden vor- fämen. Wenn der Schaden auch vielleiht nicht fo groß sei, wie man vorgeben werde, immerhin werde er für groß gehalten, Der Ordnungssinn der Leute sei {wer beleidigt, der Schaden werde als ein Eingriff in ihr Eigenthum betra@tet, ihre Stimmung werde dadur verdorben, und so habe man au einen politischen Grund, dafür zu sorgen, daß der Schaden erseßt werde. Es frage sich nun, wer die Entschädigung leisten solle, und da stimme er mit dem überein, was Graf Mirbach gesagt habe. Es sei natürli, daß man den Geschädigten zunächst an den verweise, der das Jagdrebt auf dem Grund und Boden des Geschädigten ausübe. Man dürfe den Geschädiaten aber nit an die JagdpaëËtgelder verweisen, weil diefe nit nach dem Verhältniß vertheilt würden, in welhem die ein- zelnen Grundbesißer der Shaden trefffe, auÿ nit an die Jagd- pâcter, die zu den Geschädigten in gar feinem Verhältniß ständen; er müsse an die Gesammtkeit der Grundbesitzer verwiesen werden. Wenn das Geseg nach diesen Gesichtspunkten in der Kommission bearbeitet werde, so befe er, daß es ein brauhbares werde. Dazu müßten noch propßbylaktishe Mafregeln treten, wie einz Be- schränkung der Swonzeit u. s. w. Eins aber müsse aus dem Ge)eß- entwurf unter allen Umständen eliminirt werden, die sogenannte Reareßpfliht. Man könne hier doch kein Delikt des Forstbesizers feststellen. Er thue nichts, als wozu er ein volles Reht habe. Man könne ihn nit zwingen, auf sein Okkupationsre{cht zu verzichten ! Man möge den Regreßparagraphen wegschaffen, dann werde man ein brauhbares Geseg hafen. Er sei ein aroßer Freund der Jagd, aber au davon, daß Niemand im Lande fi über Unrecht und Unbillig- keit zu beklagen habe. (Beifall.)

Damit schließt die Diskussion. S A

Die Vorlage geht an eine Kommission von 15 Mit- gliedern. : ; L E

Es folgt der mündlihe Bericht der X. Kommission über den Antrag des Grafen von Frankenberg, die Königliche Staatsregierung zu ersuchen: die Bildung einer Behörde zu erwägen, welcher alle Jateressen der Wasserwirthschast in Bezug auf die Landeskultur, auf Abwendung der Hohwa))er- gefahren und bessere Ausnugzung für Schiffahrt und Gewerbe unterstellt werden.

Die Kommission beantragt : S

Behufs Wahrnehmung aller Interessen der Wasserwirthschaft

in Bezug auf die Landeskultur, auf Abwendung der Hohwafser- gefahren und bessere Ausnußung für Schiffahrt und Gewerbe

1) für jedes Stromgebiet eine Behörde unter Zuziehung er- fahrener Interessenten aller Art mit vollem Stimmrewt,

2) für den ganzen Staat eine über iener Behörde schende Be- hörde gleihfalls unter Zuziehung von Interessenten aller Art mit vollem Stimmrecht zu bilden. :

Referent von Klißing: Die Herren Wasserbautcchniker hätten G bisber gegen alle Bitten mit einem einfahen kurzen Nein oder mit langen theoretisch2n Erörterungen gewendet, sie hätten si sogar zu der Behauptung verftiegen, daß die Ansicht, die Landwirtbschaft würde durch die Flußregulirung benachtheiligt, eine tirrige !et. Er habe auf Grund seiner persönlihen Erfahrungen si überzeugt, das die Wasserbautechniker Unrecht hätten. Wenn einmal regulirt werden folle, so müßte man nit von oben anfangen, sondern von unken, Den durch die Flußregulirung herbeigeführten SHädigungen dec Land- wirthschaft müsse unbedingt abgeholfen werden. Dies sei nah der Meinung der Kommission nur mögli dadur®, daß eine einheite lie Behörde für das Ganze geschaffen rwoerde, in der au das Laien- element betheiligt sei. Wie weit das der Fall fein folle, darüber seien die Ansitten der Kommission etwas auseinander gegangen. Eine kleine Majorität sei für den Antrag eingetreten, wte r beute vorliege; eine große Minorität habe den ursprünglichen Antrag Frankenberg aufrecht erhalten wollen. Er bitte, den Antrag der * Kommission mögli einstimmig anzunehmen. Er danke an dieser Stelle dem Minister für die öfentli@en Arbeiten, daß er in diesem Jahre der Eis- und Wassergefahr nach Kräften entgegengetreten sei. Er (Redner) möchte aber davor warnen, daß man die Industrie und den Handel, dies Schooßkind der heutigen Gesectgebung, denen man schon so viele Opfer von Seile der Lands

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