1891 / 73 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 25 Mar 1891 18:00:01 GMT) scan diff

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Berlin, Mittwoch, den 25. März, Abends.

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des Deutschen Reichs-Anzeigers j

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers | Berlin S§W,, Wilhelmstraße Nr. 32. I E S

9K.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : |

dem katholishen Pfarrer Bontz zu FZttlenheim und dem Polizei-Kommissar Stach von Golß heim zu Breslau den Rothen Adler-Orden vierter Klasse; sowie dem Geheimen

Sanitäts-Rath Dr. Liebert zu Charlottenburg den König- |

lihen Kronen-Orden dritter Klasse zu verleihen,

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : den nahbenannten Personen die Erlaubniß zur An- legung der ihnen verliehenen nihtpreußischen Jnsignien zu ertheilen, und zwar: des Ritterkreuzes erster Klasse des Königlich württembergishen Friedrihs-Ordens: dem Schriftsteller Dr, Fastenrath zu Köln; des Ritterkreuzes erster Klasse des Herzoglich sahsen-ernestinishen Haus-Ordens: dem Regierung3- und Baurath Wenderoth, ständigen Hülfsarbeiter beim Eisenbahn-Betriebsamt Weißenfels; der Ritter-Fnsignien zweiter Klasse des Herzogli anhaltishen Haus-Ordens Albrecht's des Bären: dem Eisenbahn-Stationsvorsteher erster Klasse Greve zu Halle a. S.; des Fürstlih waldecks\ck en Verdienst-Ordens erster Klasse: dem General-Superintendenten der Provinz Westfalen Dr. Nebe zu Münster; des Fürst li shaumburg-lippischen Ehrenkreuzes vierter Klasse:

dem Küster an der Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin Ambrosy;

ferner: des Kaiserlih russishen St. Stanislaus-Ordens zweiter Klasse: dem preußischen Staatsangehörigen, Kaiserlich russischen Staatsx1xath und ordentlichen Professor an der Universität zu Dorpat Dr. Kobert; des Großherrlih türkishen Osmanis - Ordens dritter Klasse: dem praktishen Arzt Dr. Rosenthal zu Berlin; des Großherrlih türkishen Medschhidje - Ordens vierter Klasse: dem ordentlichen Honorar-Professor in der philosophischen Fakultät der Universität zu Berlin Dr. Tiemann; des Commandeurkreuzes des Ordens der Königlich italienishen Krone: dem Geheimen Regierungs-Rath, Professor Dr. Schott- müller zu Berlin; sowie des O ffizierkreuzes des Ordens der Königlich rumänischen Krone:

_dem Gymnasial- Oberlehrer, Professor Dr. Schneider zu Düsseldorf.

Deutsches Reich.

Seine Yajestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht : den Marine - Jntendantur - Assessor Dr, Albath zum

‘Marine-Jntendantur-Rath zu ernennen.

Verordnung, betreffend die Einführung von Reichsgeseßen in Helgoland. Vom 22. März 1891.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.

verordnen auf Grund der Bestimmung im 8. 6 des Gesetzes,

betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich, vom 15, Dezember 1890 (Reihs-Geseßbl. S. 207) im

Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmung des Bundes-

raths, was folgt: : Artikel I. : Die nachstehenden Reichsgeseze nebst den zu ihrer Er-

‘gänzung, Abänderung und Ausführung erlassenen geseßlichen

und sonstigen Bestimmungen treten auf der Insel Helgoland Un Kraft: |

I. das Geseg über die Erwerbung und den Verlust der | Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, vor- behaltlih des Rechts der von der Insel herstammenden Per- omen, vermöge einer vor dem 1. Januar 1892 von ihnen | elbst oder bei minderjährigen Kindern von deren Eltern oder |

| {öffen wird durch die

Vormündern abzugebend:n Erklärung, die britishe Staats- angehörigkeit zu wählen ;

IT. die Geseze über die Rechtsverhältnisse der Reichs- beamten;

IIT, die Gesetze über das Post- und Telegraphenwesen;

IV, die Gesege über das Militärwesen und die Kriegs- marine, unbeschadet der Bestimmung im 8. 3 des Gesezes vom 15, Dezember 1890;

V. 1) die Geseße über die Führung der Reichs flagge sowie über die Registrirung und die Bezeichnung der Kauf- fahrteischiffe, :

2) das Geseg, betreffend die Untersuchung von Seeunsällen, vom 27. Fuli 1877, :

5) das Gesetz, betreffend die Küstenfrachtfahrt, vom 22. Mai 1881,

4) das Geseß zur Ausführung der internationalen Kon- vention vom 6. Mai 1882, beireffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer, vom 30. April 1884: i

VI, 1) die Geseße über das Maß- und Gewichtswesen, schei 2) die Geseße über das Münzwesen und die Reichskassen-

eine;

VIL die Gesege über den Schuß von Werken der Literatur und Kunst, von Photographien, von Erfindungen, von Mustecn und Modellen und von Marken;

VIII, 1) das Gerichtsverfassungegesey nebst dem Ein- führungsgeseß, vom 27. Januar 1877,

2) die Civilprozeßordnung nebst dem Einführungsgeset, vom 30. Fanuar 1877,

3) die Strafprozeßordnung nebst dem Einführungsgeset, vom 1. Februar 1877,

4) die Konèursordnung nebst dem Einführungsgeseßz, vom 10. Februar 1877,

9) das Gesetz, betreffend die Anfehtung von Nechtshand- lungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens, vom 21. Juli 1879,

6) das Gerichtskostengeses vom 18. Juni 1878 und die Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vom 24. Zuni 1878,

7) die Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30, Juni 1878,

8) die Rehtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 und die Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 7. Juli 1879,

9) das Geseg, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes, vom 21. Juni 1869,

10) das Gesetz, betreffenv die Gewährung der Rechtshülfe, vom E ere H e

11) das Geseg, betreffend die Beglaubigun öffentlicher Urkunden, vom 1. Mai 1878; s E

IX. das Einführungsgesez zum Strafgeseßbuh für den Norddeutshen Bund vom 31. Mai 1870 und das Strafgesetz- bu für das Deutsche Reich in der durch die Bekanntmachung vom 26. Februar 1876 festgestellten Fassung ;

X. 1) die Allgemeine deutsche Wechselordnung, die Nürn- berger Wechselnovellen und das Allgemeine deutsche Handels- geseßbuch nebst dem Einführungsgesez vom 5. Zuni 1869,

2) das Geseß, betreffend die Aujhebung der Schuldhaft, vom 29, Mai 1868, :

3) das Gesetz. betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, vom 14. November 1867,

4) das Geseg, betreffend den Wucher, vom 24. Mai 1880:

XI. das Geseg über die Presse vom 7. Mai 1874.

Artiëel TT.

I. Die 8. 25, 26, 40, 43, 44, 86, 87 des Gerichts- verfassungsgeseßes treten mit folgenden Maßgaben in Geltung:

S, 25,

Zu Für den Bezirk von Helgoland wird ein Schöffengericht mit dem Sigze daselbst gebildet. Zu §. 26. Die Schöffen werden aus den Einwohnern der Jnsel ent-

nommen. Zu 8. 40.

Für den Bezirk von Helgoland tritt ein besonderer Aus- {uß auf der Jnsel zusammen.

Der Ausschuß besteht aus dem Amtsrihter als Vor- sißenden und einem von der Landesregierung zu bestimmenden Staatsverwaltungsbeamten, sowie zwei Vertrauensmännern als Beisizern.

Die Vertrauenêmänner werden aus den Einwohnern der nsel gewählt. E

Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses genügt die An- wesenheit des Vorsitzenden, des Staatsverwaltungsbeamten und eines Vertrauensmannes,

E .

Die erforderliche Zahl von Haupilschöffen und Hülfs-

Landes-Fustizverwaltung bestimmt. Zu 8. 44.

Die Namen der erwählten Hauptshöffen und Hülfs- schöffen werden in gesonderte Verzeihnisse aufgenommen

(Fahresliste).

ZU S 86. __Die Zahl der auf den Bezirk von Helgoland entfallenden Geschworenen wird durch die Landes-Fustizverwaltung be-

stimmt. U S ST

Der Aus\chuß (8. 40) hat gleichzeitig diejenigen Personen aus der Uzliste auszuwählen, welche er zu Geschworenen für das nächste Geschäftsjahr vorschlägt. Die Vorschläge sind nach dem dreifachen Betrage der auf Helgoland vertheilten Zahl der Geschworenen zu bemessen.

IT, Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesezes und der Strafprozeßordnung über die Mitwirkung von Schöffen bleiben bis zum 1. Januar 1892 außer Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt tritt an die Stelle des Schöffengerichts dec Amtsrichter.

Zu dem Amt eines Geschworenen sind die Einwohner von Helgoland während des Jahres 1891 niht heranzuziehen. Artikel ITIT,

Diese Verordnung tritt am 1. April 1891 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin im Schloß, den 22. März 1891.

S) Wilhelm. von Boetticher.

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Die Unfall-Rekurs-Abtheilung des Reichs: Versicherungs- amts, welche sih bisher in dem Erdgeschoß des Dienstgebäudes des Reichs- Justizamts Berlin W. 9, Voßstraße 4, befunden hat, ist nach dem Hause Französische Straße 62 (Edcke der Kanonierstraße) Berlin W, 8 verlegt worden, wo fortan auch die Spruchsizungen stattfinden werden.

Berlin, den 25. März 1891.

Der Präsident des Reichs-Versicherungsamts : Dr, Bödifker.

Die Nummer 8 des Reichs-Gesetzblatts, welhe von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter Nr. 1941 die Verordnung, betreffend die Einführung von Reichsgeseßen in Helgoland. Vom 22. März 1891. Berlin, den 25. März 1891. Kaiscrliches Post-Zeitungsamt. Didden.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben dem Konsistorial: Präsidenten D. Hegel in Berlin die nahgesuhte Entlassung aus feinem Amt in Gnaden zu ertheilen geruht.

Géses, betreffend die Erhöhung des Höchstbetrages der Hundesteuer in den älteren Landestheilen der Monarchie.

Vom 1, März 1891.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages

für die Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg,

Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Westfalen und die

Rheinprovinz, sowie den Stadtkreis Berlin, was folgt:

S L Der Höchstbetrag der Hundesteuer, deren Erhebung gemäß der Allerhöhsten Ordre vom 29. April 1829 den Stadt- gemeinden und gemäß der Allerhöchsten Ordre vom 18. Oktober 1834 den Landaemeinden mit jährli 9 4 gestattet ist, wird hierdurh auf 20 M festgesest. S: 2, Das gegenwärtige Geseg tritt am 1. April 1891 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin Schloß, den 1. März 1891, (L, S,) Wilhelm. von Caprivi. von Boetticher. von Maybach. von Goßler. Herrfurth. von Schelling. Freiherr von Berlepsch. Miquel. von Kaltenbeorn. von Heyden.