1891 / 88 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 14 Apr 1891 18:00:01 GMT) scan diff

Jahr bindurch gleiGmäßig beschäftigt, im Handtoerk aber fehle es manchmal an Arkteit, manchmal dräânge sie. Ganz allgemein lasse si die Na@tarbeit der Lehrlinge nit verbieten, im Bâergewerde z. B, sci sie nöthig, wenn man am Morgen fris%es Brot haben wolle. Die Enquete, die der Abg. Bebel über das Bâkergewerbe an- gestellt habe, sei lückenhaft, sie umfasse nur 1°/o der Betriebe, und es seien die von den Gehülfen gematen Angaben unrichtig. Wenn in der Ausbildung der Handwerkslehrlinge Mißstände berrshten, so trügen daran die Innungsgegner die Schuld; denn ia den alten Innungen sei die Lehrlingëauëbildung aufs Beste geregelt gewesen, Und das sei sie aub jeßt; die Meister mwürden jeßt übrigens in diefer Beziehung scharf ! kontrolirt. Wer aiso die Lehrlingsauébildung siherstelen wolle, müsse für Zwangsinnungen fein. i |

Abg. Eberty: Die Innungen könnten sich nur bei denen, die nit ibre Gegner, sondern ihre Mahner feien, dafür bedanken, daß in den Innungen jeßt mehr für das Lebrlingswesen geschehe als früher, ohne diesen Druck wäre das nicht der Fall. Der Antrag Auer sei in seinem zweiten Theil durchaus annehmbar und nothwendig Er belize ein Aktenstück, in dem nachgewiesen werde, daß Musikerlehrlinge bet Nacht in Vorstadiloïalen aufspielen müßten, die nah den Angaben eines früheren Polizeibeamten zur niedrigsien Gattung gehörten und in denen Gesindel beiderlei Gesclehts verkehre; das beweise, daß bier die Lehrlinge über die Zwedcke der Ausbildung hinaus vom Lehrherrn verwendet, also ausgebeutet würden. Das fei überall da der Fall, wo die Konkurrenz stark sei: so namentlich im Bäter- und im Musikergewerbe. Junge Leute im Alter kis zu 20 Jahren gehörten im Interesse ihrer körperlihen Entwickelung und damit fie die fur ihre Weiterbildung nöthigen Kiäfte sammeln könnten, bei Nat ins Bett. Was die Lehrlinge, die in Nachtlokalen aufspielten, zu sehen bekämen, wirke wie Gift auf sie ein und Grauen habe ihn (den Redner) erfaßt, als er diese Thatsawen erfahren habe. Die jungen Leute sollten nicht mehr als zehn Stund:n täglih arbeiten müssen, wo mehr geleistet werden müsse, möge man ältere und stärkere Kräfte, Gehülfen, einstellen; wo in einer Werkstatt ein bis zwei Gehülfen und dabei sieben bis zehn Lehrlinge beschäftigt feten, liege der Ver- dacht nahe, daß die Autbildurg der Lehrlinge vernachlässigt werde und sie ausgebeutet würden. Der erste Theil des Antrags Auer sei ibm (dem Redner) in seiner Tragweite nit verständlich. Der Lehrling sei in jedem ordentlichen Meisterhause ein Theil der Familie, das wolle auch der Gesetzgeber erhalten wissen, und die Annabme des ersten Theiles des Auer’schen Antrages würde dem entgegenwirken ; darum werde er (Redner) gegen diesen ersten Theil stimmen, er bitte aber, den zweiten Theil des Antrages anzunehmen. _ E

Abg. Bebel: Er gebe dem Regierungskommissar zu, daß in den Staats- und vielen Privatbetricben die Lehrlingsverhältnisse sich gegen früher gebessert hätten, aber viele Verbesserungen müßten noch eingeführt werden. Bei den Lehrlingen sei das Verhältniß noch un- günstiger als es sh dur die Enquete ergeben habe, Da seien nur 1/e aller vorbandenen Lehrlinge im Großbetriebe beschäftigt. Nun seien ja im §. 154 gewisse Shußzmaßregeln der Ginführung dur die Einzelregierungen anheim gegeben; das jet etn Lückenbüßer, nach- dem man si auf weitere Konzessionen nicht habe einlassen wollen, und selbstverständlih werde seine Partei, so sehr sie bedauere, daß nicht mehr geschehe, doch für diese Bestimmungen nothwendig fstim- men, aber der Shuß der jugendlichen Arbeiter müsse allgemein ge- setlih bestimmt werden, und es dürfe nit, wenn die jet bestehende Arbeitszeit von 18 Stunden auf 12 Stunden herabgeseßt roerde, dies als ein großer Triumph betrachtet werden; sie dürften böchstens 10 Stunden arbeiten. Gerade der Abg. Meyner müsse wissen, wie in seiner Heimathéprovinz die Lehrlinge ausgebeutet würden. Daß feine (des Redners) Enquete über das Bäkergewerbe einen beschränkten Umfang habe, habe er selbft zugegeben, aber daß die dort behaupteten Thatsachen richtig seien, bestätige auß der Ober-Bürgermeister von Dortmund. Darn habe es au der Staats-Minister Freiherr von Berlepsch zu- gegeben. Häufiz komme es vor, daß gar kein Gehülfe im Betciebe beschäftigt sei, sondern nur 6—7 Lehrlinge, namentli in der Sdc;uh- madcerei und bei der Schneiderei, ebenso in der Hautindustrie. Diejer Ausbeutung der Lehrlinge müsse man abhelfen. In der Eisenindustrie in dem Bergischen Landestheil müßten die Lebrlinge von 44 Uhr früh bis 8 und 9 Uhr Abends arbeiten. Das müsse man als un- merschlich bezeichnen. Die Rücksicht auf die Unternehmer veranlafse eben die Regierungen, von den ihnen zustehenden Vollma@ten nur einen eingeshrärkten Gebrauch zu machen. Daß der erste sozial- demokratis%e Antrag eine Verschlehterung bedeute, bestreite er ent- schieden; als er in der Kommission einen ähnlichen Antrag ein- gebracht, habe man eingewendet, er gebe niht weit genug, jeßt babe er ihn geändert, um diesem Einwand zu entgehen da sage man, er gebe zu weit. Botençcänge, die zum Handwerksbetrieb gehörten, Abtragen der Waare u. dergl. follten durch seinen Antrag nit be- rübrt werden, aber Kinderroarten, Stubenreinigen u. |. w. gehörten nit zur Lehrlingsauébildung, und wenn der Mann später diese Arbeiten machen müsse, so lehre es ihn der Augen- blik, Dienstmädchenarbeit braue ein Lehrling nicht zu machen. Wenn der Avg. Mehner auf die Innungen rekurrire, 10 be! merke er (Nedner), er habe unter der Herrschaft der Innungen gelernt und gearbeitet, damals seien die Verbältniffe \chlUmmer gewe}en, ols sle jeßt seien; niht die Ianungsmeister aber hâtten die Verhältniffe ver- bessert, sondern der Kulturfortschritt und die Agitation der Arbeiter- führer, Wenn man nur durch Ausbeutung von Lehrlingen frishe Semmeln bekommen könnte, so würde er lieber auf diesen Genuß verzihten. Aber das sei gar nicht nöthig. Die Gesellen und der Meister gerügten, um die Waaren über Naht zu backen, und dîe Lebrlinge brauchten erst um d Uhr aufgeweckt zu werden, um die Waaren auszutragen. Uebrigens, viele der Herren, die hier Opposition maten gegen seinen Antrag, würden das Frühstück noch früh genug bekommen, wenn man erst früh um 5 Uhr zu backen anfange. (Heiterkeit.) Er habe si lange überlegt, ob er niht die Zeit der Lehrlingsausbildung überhaupt geseßlich auf drei Jahre zu beschränken beantragen follte. Eine längere Lehrlingszeit, z. B. von fünf Jahren in der Glashüttenindustrie, sei entschieden Ausbeutung. Wenn in Oesterreich die Lehrzeit auf vier Jahre beschränkt sei, io würden bei der durch\{chnittlich höheren Inteliigenz des deutswen Volkes hier wohl drei Jahre genügen; er habe darauf verzichtet, dergleiben zu bcan- tragen, aber wer der Ansicht sei, daß der Staat der Ausbeutung der Lebrlinge entgegentreten müsse, der werde den sozialdemokratischen Vocshlägen beitreten müssen.

Abg. B ock- Magdeburg: Der Regicrungskommissar habe bei seinen Ausführungen wenig Kenntniß des gewerblichen Lebens ver- rathen, und er (Redner) werde in dem Folgenden den Nachweis dafür erbringen. Nach seiner Kenntniß der Verhältnisse werde sich der ganze Gewerbestand sehr leiht auf die zehnstündige Arbeitszeit der Lehrlinge einrihten. Gegenwärtig gehe die Ausbeutung der Lehrlings- fraft über alles Maß hinaus. In dem Schuhmacergewerbe, dem er angehöôre, werde die Lehrliag8züchterei und -Ausnußung besonders stark getrieben. In großen Landstrihen Schlesiens, Thüringens, Sachsens seien Gesellen kaum noch vorhanden, dagegen hielten die Arbeitgeber dort 5 bis 8 bis 10 Lehrlinge. Hätten einige aus- gelernt, so würden fie erseßt; was aus ihnen werde, darum küm- merten sich die Meister nicht. Diese Lehrlinge müßten in einer Art arbeiten, die jeder Beschreibung \potte; sie würden viel stärker heran- gezogen als die Gesellen ; selbst am Sonntag scien sie nicht frei, sondern müßten austragen, was im Laufe der Woche fertig geworden, Gegen folhe nihtswürdige Ausbeutung sollte der Reichstag hütend eingreifen. Wenn der Abg. Metzner meine, daß die Lehrlinge bei den Innungstneistern besser geschüßr seien, so verweise er (Redner) ihn darauf, daß die Regierung, die es gewiß nur ungern gethan habe, in den verschiedensten Fällen die Privilegien des §100e der Gewerbeordnung den Innungen roieder habe entziehen müssen, weil sich die Innungen eben als unfähig erwiesen hätten. Vie Innungsmeister seien nicht Förderer der gewerblichen Ausbildung der Arbeiter; wer in oteser Richtung thätig sei, werde vielmehr von ihnen als sozialistisch angehaucht be- zeichnet. Daß für das Schuhmachergewerbe und andere die Lehrzeit

zu hoh bemessen sei, e con daraus bervor, daß sie für Lehrlinge |

zuit einem gewifsen Lehrgeld schon nach drei und theilweise nah ¿wei

Jahren beendet sei. Aus der längeren Zeit wolle nur der Unternehmer e ziehen. In den ersten Jahren sei die Ausbeutung nicht so groß, erst wenn der Lebrling anfange, sich günstig verwerthen zu laffen, beginne bei dem Arbeitgeber die Begier, ihn auszubeuten. rüber habe es immer geheißen, man müßte niht sowohl die älteren Gee die sih selbst kbelfen könnten, als die jüngeren schügen. Nun, bier sei dazu die Gelegenheit. Er bitte, für den sozialdemokrati- s{ca Antrag zu stimmen. :

Regierungs-Rath Dr. Wilhelmi: Der Vorredner habe ihm jede Kenntniß von dem gewerblichen Leben abgesprochen und die Zusage geceben, dafür den Nachweis zu erbringen. Er (Redner) degnüge ih zu konstatiren, daß er nickt nur den Nachweis nicht er- bracht, sondern nicht einmal den geringsten Versuch gemacht, den Nachweis anzutreten. Seine Ausführungen beruhten auf seinen per- sönlichen Anschauungen im JIn- und Auslande und auf den Mit- theilungen der Fabrikaufsihtsbeamtea, aus denen die Herren auf jener Seite mehr gelernt haben sollten. Die Bebauptung des Abg. Bebel, daß drei Jahre in jedem Gewerbe zur Ausbildung genügten, treffe für eine ganze Reihe von Gewerben nit zu. Wenn der Abg. Bebel sich mit den Leuten, die wirkli von der Sahe etwas verständen, ins Benehmen seßen wolite, so würde er eine andere Meinung erhalten, als er sie hier dem Haufe vorgetragen habe. Daß der Abg. Bebel von der Ausdehnung der Bestimmung der §§. 135 bis 139 auf Lehrlinge sich nicht viel versprebe, fei ibm (Redner) nicht verwunderlih. Das liege auf derselben Linie mit den Be- hauptungen, die die Sozialdemokraten von dem ganzen Wesen dieser Vorlage überhaupt vorzutragen pflegten. Diese Ausdehnung der Schutvorschriften Kaiserliher Verordnung zu überlassen, verdiene den Vorzug gegenüber dem Antrage Bebel. Leßterer \chablonisire die zehnstündige Arbeitszeit; der Vorsclag der Vorlage dagegen gestatte die Berücksichtigung der Arbeit jedes einzelnen Gewerbes und biete in Folge dessen die Möglichkeit, diese Schußbestimmungen eîin- zufübren, ohne die {wer schädigende Wirkung nach sih zu ziehen, die die Shakllone zur Folge haben würde. Außerdem leide der Antrag an dem großen Febler, daß er in keiner Weise eine Kontrole vorsebe. Was der Abg. Eberty über das Lehrling8wefen bei den Musikern in Berlin vorgetragen habe, lasse das Einschreiten der Be- hörden nah der Gewerbeordnung zu, denn der Lehrherr sei verpflichtet, den Lehrling zu guten Sitten anzuhalten.

Abg. Eberty : Ec gabe dem zweiten Theil des Antrags Auer vor der Vorlage den Vorzug. Er könne nicht einschen, warum nit die Nackbtarbeit der Lehrlinge ohne Weiteres verboten werden sollte. Des Nachts gehörten die jungen Leute ins Bett und ihrer Beschäftigung während der Nacht sollte in keiner Weise Vors@ub geleistet werden. Wenn die Thatsachen, die er angeführt habe, richtig seien und er habe keinen Grund, diese Richtigkeit zu bezweifeln —, so seien fie eine Mahnung für den Reistag, für die Naht die Be- \chäftigung der Lehrlinge cin für aüe Mal zu verbieten. G8 läzen ‘eine Gründe vor, mit der allgemeinen Klausel #i{© zufrieden zu geben. Der Arbeiterschuß müsse vor allen Dingen bei der Jugend und bet den Frauen, die fich nicht felbst \{üßen könnten, Anwendung finden. Der Reichstag könne hier ohne Parteirücksit etwas be- \chließen, was der Heranbildung des jungen Geschlechtes nur förder- li sein könne. i e i i

Abg. Bebel: Der Regierungskommissar hätte statt der allge- meinen Behauptung, daß die dreijährige Ausbildung nicht genüge, lieber cinige Gewerbe dieser Art nennen sollen. Bis dabin bleibe er (Redner) dabei, daß scine Auffaïfsung die richtige sei. Der sozial- demokratis@e Antrag verdiene deshalb vor der Vorlage den Vorzug, weil diese Alles in das Belieben des Bundesraths seße. Die Bor- schriften für die Kontrole der Bestimmungen in diesem Antrage hätte seine Partei bei den späteren Paragraphen în Vorschlag ge- bracht, wenn der Antrag Aussiht auf Annahme hâite.

Damit schließt die Diskussion. E

8, 126 wird unverändert angenommen. S8. 127 bis 133 gelangen ohne wesentlihe Debatte zur Annahme; des- gleichen die §8. 133a—133e, welde als Abschnitt IITa neu in die Gewerbeordnung eingefügt werden und die Verhältnisse der Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker regeln sollen.

Abschnitt 1V, W. 134—139 a, betrifft die Verhältnisse der Fabrikarbeiter. i E : i

Nach §8. 134, Abs. 1, finden auf Fabrikarbeiter die Be- stimmungen über die Verhältnisse der Gesellen bezw. Lehrlinge Anwendung. E L

Nach Abf. 2 (von der Kommission hinzugefügt) foll den Unternehmern von Fabriken, in denen regelmäßig mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt werden, unterjagt )ein, für den Fall des Kontraktbruhs dur den Arbeiter als Schadensersaß die Verwirkung des rückständigen Lohnes über den Betrag des durschnittlichen Wochenlohns hinaus auszudehnen. _Auf Ar- beiter und Arbeitgeber dieser Fabriken findet die Bestimmung wegen der Entschädigung (F. 125, Abs. 1, jeßt §. 124b) keine Anwendung. S ; :

Die Abgg. Auer und Genossen wollen den zweiten Absaß streichen. : E

Abg. Frohme: Man werfe den Arbeitern Kontrafktbruch und ihren Führern die Begünstigung des KontraktbruWs vor, oône zu sehen, daß die Arbeitgeber auf alle möglihe Weise die 14 tägige KündigungsEfrist zu umgehen fuchten. Namentlich nähmen sie die politishe Stellung der beireffenden Arbeiter zum Ausgangêspunkt ihrer Maßregeln. In Hamburg sei letzthin ein Arbeiter, der auf Erfüllung des Vertrages geklagt habe, abgewiesen worden, weil erx si einer Ygitation gegen feinen Unternchmer schuldig gemacht habe. Es sei nit zulässig, daß der Arbeiter in öffentlicher Versammlung die Geschäftsführung feincs Arbeitgebers in abfälliger Weise kritisire. Daraus sei eine Verdähhtigung der Bétriebéleitung konstruirt und dem Unternehmer die Berechtiaung zugesproHen, den Arbeiter ohne Kündiaung zu entlassen. Dergleichen Fälle ständen nicht vereinzelt da. Er erinnere an das Vorgehen der Arbeitgeberkoalitionen. Der über ganz Deutscbland verbreitete Verband der deutschen Metall- industriellen babe dem Berliner Polizei-Präsidium 3000 überwiesen für dicjenigen Beamten, die aus Anlaß des 1 Mai gegen die Arbeiter vorgegangen seien und den Behörden ihre thatkräftige Unterstüßung geleistet Hätten, d. im Dienste des Unter- nehmerthums Spitelei getrieben hätten, unter Umständen provokatorisch vorgegangen seien. Danach köane kein vernünftiger Mensch glauben, daß man in Preußen noch in einem Rechtsstaate lebe. Selbst der Kriegs-Minister sei mit gewissen Unternehmer- foalitionen in ein intimes Verbältniß getreten. Von einem Miß- brau des Koalitionsrechts Seitens der Arbeitgeber höre man nie etwas, während man die Arbeiter aus den geringfügigsten Anlässen, z. B, in Hamburg, ins Gefängniß werfe und wle Verbrecher be- handele. Vor 13 Jahren sei ein Berliner Obermeister auf Grund des 8 153 zu der geringsten Geldstrafe verurtheilt, in der Berufungs- instanz aber freigesprochen. Gegen die Arbeiter werde der geringste Verstoß gegen §. 153 unnahsichtlih geahndet. Es habe fi eine förmliche Klassenjustiz herausgebildet. Finde 8. 125 auch auf die Fabrikarbeiter Anwendung, fo werde der Unternehmerwillkür gegen die Arbeiter geradezu Thür und Thor geöffnet. Es fei {on so weit gekommen, daß die Behörden auf Grund des bekannten Putt- famer’shen Strikeerlasses sh das Recht herausgenommen bâtten, Arbeiter, von denen sie natürlih auch nicht den geringsten Anhalt gehabt, daß sie eine strafbare Handlung begehen wollten, in rüdsichts- loser Weise zu maßregeln. i - J

Abg. Stadthagen: Dur diesen Paragraphen würden die “Fabrikarbeiter zu Staatsbürgern zweiter Klasse gemat, indem man sie unter ein besonderes civiles, darum aber um so gehässigeres Aus- nahmegeset stelle, Man habe sich namentli auf die Bergarbeiter- statistik bezogen, um zu beweisen, daß rechtswidrige Kontraktbrüche vorkämen. Die Statistik des Kommissionsberihts theile mit, daß eine große Anzahl von Bergarbeitern C Ss gewesen sei, aber

die amtlihe Denkschrift über die Lage der Bergarbeiter beweise, daß

in den meisten Fällen die Arbeitgeber selbt den Kontrakt gebrochen bâtten. Die Vertragstreue, das sittlibe Moment sei alîo bei den Arbeitgebern niht corhanden, aber vom Arbeiter werde es verlangt, er werde unter Ausnabmebestimmungen gestellt. Das Gefeß sollte wenigstens klar au1sfprechen, was unter „recht8widrigem“ Kontraktbruch verstanden werden solle. Im Geseg stehe nicht, was ter Abg. von Puttkamer hier angeführt habe, daß das naive Unrecht nicht unter diese Ausnahmebestimmung fallen solle; im Geseg fei aus- drücklich nur von der rechtswidrigen Auflösung des Kontraktes die Rede. In einem Schreiben von Tischlern an einen Arbeitgeber, worin die Lohnerhöhung unter Androhung der Sperre gefordert worden, fei die Anfstrebung eines rechtswidrigen Vermögensvortheils gerihtlih gefunden worden; das Reichsgericht habe sogar jede Forderung höheren Lohnes durch die Arbeiter für rechtêwidrig erklärt. Was folle nun werden, wenn ein Arbeiter einem Fachverein angeßöre und in Folge eines Beschlusses dieses Vereins eine Lohnerhöhung fordere? Durch fon- fludente Handlungen würde der Arbeiter dann eine Erprefsung be- gangen haben. Werde §. 134 Gefeß, so werde der Werth des Koalitionérechts illuforisch. Von Tag zu Tag s\chärfer gingen die Unternehmer vor; dennoch blieben sie von Polizei und Staatsanwalt ungeshoren. Der Arbeiter aber müsse veruriheilt werden, gleihviel, ob er die Tragweite seiner Handlungen über- sehe oder niht, ob er naiv oder bôswillig Unreht begehe. Die neueste Enthüllung, die in London gedruckte Broschüre „Ein Komvlot gegen die Arbeiterklasse“, zeige bezüglih der Metall- industrie recht deutli®, daß die einzelnen Vereine der Unternehmer auf diesem Gebiete völiig gesehwidrig handelten, sich als politishe Vereine gerirten, mit einander in Verbindung träten, also nach preußishem Vereinsrecht aufgelöst werden müßten, ohne daß ibnen von den Behörden das Geringste in den Weg gelegt werde. Kein Staatsanwalt finde sh, der dagegen einschreite, wohl aber tanzten der Berliner Polizei-Präsident, der preußishe Kriegs- Minister, die sämmtlihen Eisenbahndirektionen nah der Pfeife dieser Unternehmerverbände und erfüllten gehorsamst alle ihre Wünsche.

Abg. De. Gutfleisch{ch: Der Antrag der Kommission habe au verbindern sollen, daß die Ausbedingung von Konvyentional- firafen über den Betraa eines Wochenlohnes hinaus erfolge, er sei also gerade im Interesse der Arbeiter gestellt. Da aber die Faffung „als Schadensecsaß* diese Lücke nicht vollständig ausfülle, so beantrage er, diese- Worte zu streichen.

8. 134 wird mit diesem Antrag angenommen. 5

Um 51/, Uhr wird die Fortseßung der Berathung auf Dienstag, 11 Uhr, vertagt.

Haus der Abgeordneten. 67, Sitzung vom Montag, 13. April.

Der Sizung wohnt der Minister des Fnnern Herr- furth bei. j

Die zweite Berathung der Landgemeindeordnung wird fortgeseßt und zwar beim Abschnitt TV Gemeindevertre- tung (S8. 49—65). E : i

8. 49 bestimmt: Jn denjenigen Landgemeinden, in welchen die Zahl der Stimmberechtigten mehr als 40 (in der Vorlage stand 30) beträgt, tritt mit dem Zeitpunkte, wo die Liste der Stimmberechtigten diese Zahl nahweist, an die Stelle der Ge- meindeversammlung eine Gemeindevertretung. :

Die Landgemeinden sind berechtigt und, Falls der Kreis- ausshuß auf Antrag Betheiligter oder im öffentlichen Interesse dies beschließt, verpflichtet, auch bei einer geringeren Anzahl von Stimmberechtigten eine Gemeindevertretung im Wege ortsstatutarisher Anordnung einzuführen. h

Die Gemeindevertretung besteht aus den gewählten Ge- meindeverocdneten, deren Zahl mindestens das Dreifache der zuerst genannten betragen muß. Diese Zahl kann durch Orts- statut auf 12, 15, 18 oder höchstens 24 erhöht werden.

Abg. von Huene beantragt, an die Stelle der beiden ersten Absäte zu seßen: „Die Landgemeinden sind berechtigt, an Stelle der Gemeindeversammlung eine gewählte Gemeinde- vertretung im Wege ortsstatutarisher Anordnung einzuführen.“

Eventuell soll an die Stelle der Zahl 40 die Zahl 80 geseßt und die Worte „und, was der Kreisauss{chuß . . . ver- pflichtet“ gestrichen werden. j -

Abg. Bachem: Die Abgeordneten aus dem Rheinlande bâätten i um die Angelegenheiten der sieben öftlihen Provinzen, um die es ic hier bandele, darum anscheinend zu wenig gefkümmert, weil sie von deren Angelegenheiten eben durhaus fein Verständniß hätten. Bei diesem gecenwärtigen Punkt glaubten sie aber doch für das be- itehende Recht eintreten zu sollen, wie es sih in dem Anirage Huene dokumentire. Es seine ihnen nirgends gut, ohne zwingende Gründe Neuerungen einzuführen, und das sei eben die Erklärung, warum sie bier civas ganz Anderes verträten, als das, was sie bei dem Antrage, betreffend die Städteordnung der Rheinlande, bezweckt hätter. Dort habe €s ß um Stadtgemeinden gehandelt, hier um Landgemeinden, dort um rheiaishes Recht, hier um das Recht der öftlichen Landes- theile. Ueberall wollten sie das Bestehende aufrecht erhalten; das set derselbe Standpunkt, den sie auch der Besteuerung der ehemals Reichsunmittelbaren gegenüber einnähmen. Sie hingen dabei in keiner Wrise an den Schößen der konservativen Partei, sondern unabhängig von der linken und von der rechten Seite folgten sie nur ihrer Ueberzeugung und könnten ihr Verhalten wohl rechtfertigen, und alle Bersuche von Parteicn, sie zu becinflussen, würden, wie es in den Prinzipien und dur die Organifation ihrer Partei eigentli selbst- verständlich sei, von ihnen abprallen, und denNuten ihres Verhaltens werde die Landgemeindeordnung haben.

Abg. von Tiedemann (Labischin): Im Gegensaß zum Abg. Bachew, der tine Art von Generaldebatte wieder begonnen habe, bes \chränke er sich auf den vorliegenden Paragraphen und empfehle die Aufrechterhaltung der Kommissionsbeshlüsse. Nah seiner Meinung sei es wünschen8werth, die Gemeindevertreiung so viel wie mögli zu begünstigen. Jeßt habe man nur wenige Gemeinden, in denen 80 Gemeindevertreter oder mehr stimmfähig seien. Nah dem neuen Gesetz werde aber die Zahl der stimmfähigen Gemeindemitglieder in außerordentlihen Proportionen wachsen, und es würden namentlih solche Elemente neu hinzukommen, mit denen ein parlamentarischer Verkehr kaum dur{führbar sein werde, und er begreife nit, wie dann der Dorfschulze rubig und sahlich Befhlüsse einer solhen Ge- meindeversammlung herbeiführen solle. Diesen neuen Gemeinden gegenüber könne man noh gar niht von neuem Recht sprechen, und jedenfalls sei das Stimmrecht des Einzelnen besser gewahrt, wenn er das Recht habe, bei der Wahl des Gemeindevertreters mitzu- wirken, als wenn er in einer mehr oder weniger turbulenten Ver- sammlung seine Stimme abgeben könne. ;

Abg. von Schalf cha beantragt, in dem Absay 2 an Stelle der Worte „auf Antrag Betheiligter“ zu segen: „auf Antrag von einem Drittel der Stimmbere@tigten.“

Abg. Freiherr von Huene: Er sei grundsäßlih kein Freund der Gemeindevertretungen, gebe aber zu, daß sie da zweckmäßiger Weise eintreten würden, wo die Gemeinde so groß sei, daß eine Verhandlung der ganzen Gemeinde nicht mehr thunlich ersheine. Er wisse nicht, ob es richtig sei, daß jet nur sehr wenige Gemeinden über 80 Köpfe hätten. Schon aus sozialpolitishen Gründen sei es wünschens- werth, die einzelnen Gemeindemitglieder möglichs viel in direkte Verbindung mit der Erledigung der Gemeindeangelegenheiten zu bringen. Wenn Gemeindevertretungen hier allgemein eingeführt würden, so werde man in jeder Gemeinde eigentlich deren zwei haben: die eine davon siße im Rathhaus, die andere sige im Wirths- baus. Uebrigens würden niht immer alle Gemeindemitglieder einer Versammlung beiwohnen, sondern qus Krankheit, aus Abwesenheit,

au aus Faulheit und äëbnliGen Gründen werde eine Anzahl fehlen. Die Frauen, die Unmündigen würden persönlich nicht da sein

können, und so werde eine Gemeindeversammlung kaum 80 Stimmende haben, sondern im Allgemeinen aus 40—50 Mit- gliedern bestehen. “Eine ganze Anzahl werde sich auch gern von den Gemeindeangeklegenheiten drücken, um sih nicht nach einer ge- wifsen Richtung hia zu engagiren. Ganz bedenklich sei aber bei dem Kommissioasvorshlage, daß, wenn die Gemeinde einmal beschlossen babe, eine- Gemeindevertretung zu wählen, sie sih der eigenen Ab- stimmung für immer begeben habe und damit werde man in späteren Zeiten große Verbitterung \{chafffen. Er werde deshalb, um wenigstens Etwas zu retten, wenn seine Anträge abgelehnt würden, für den Antrag Schalscha stimmen. Wenn er diesem Antrage au nicht freundlich gegenüberstehe, so sei er doch immer besser als der Kommissionsvorshlag. Wenn man hier wieder auf den Kreis- aus\chuß als auf die genügende Korrektur gegen ungeeignete Ge- meindebeshlüsse hinweise, so bemerke er dagegen, daß der Kreis- aus\{chuß niht das richtige Urtheil darüber habe, was in der Ge- meinde öffentliche, was Privatinteressen seien, Nun sollten nah der Komnzission der Gemeindevorsteher und die Schöffen der Versammlung dec Gemeindevertreter angehören, dadurch werde sie bäufig aus 32 Mitgliedern besteben. Sei es nun wirklich ein so großer Untershied, ob man 32 Geweinde- vertreter oder 40 Gemeindemitglieder in einer Versammlung habe? Im Gegentheil, die Gemeindeversammlung werde sh dann leichter leiten lassen, denn da gebe es Viele, die \{wiegen, wer aber einmal gewählt sei, der werde au bei jeder Gelegenheit reden wollen. Au sei zu bedenken, daß in der Gemeindevertretung der Vorsteher und die Schöffen nah einem anderen Wahlsystem gewählt seien als die übrigen Mitglieder der Gemeindevertretung. Das sei un- gefähr dasselbe, als wenn in den Städten der Magistrat der Stadt- verordneten - Bersammlung angehören folle, was staaisrechtlich un- zulässig set.

Minister des Fnuern Herrfurth:

Meine Herren! Die in dem §. 49 behandelte Frage is meines Erachtens zwar nit von einer prinzipiellen, aber von einer eminent praktisben Bedeutung. Der Prinzipalantrag des Hrn. Abg. Freiherrn von Huene, den er allerdings so halb und halb selbst als autsihtslos bezeihnet hat, will das bisher in den Ostprovinzen bestehende Verhältniß aufrecht erbalteu. Hr. von Huene hat mit Ret angeführt, daß in neuerer Zeit, wie es auch in den Motiven Ausdruck gefunden hat, die Zahl derjenigen Gemeinden, welche eine gewählte Gemeindevertretung eingeführt haben, sich vermehrt hat. Es ist dies ges{chehen in Folge einer von mir gegebenen Anregung, wodur die Landrätbe darauf hingewiesen worden find, in größeren Gemeinden auf Beschlüsse hinzuwirken, durch welhe eine solhe Ge- meindevertretung cingeführt wird. Immerhin sind in noch nicht 8 % fämmtliver Gemeinden der Ostprovinzen gewählte Gemeinde- vertretungen vorhanden, und die Zahl von Landgemeinden ift nit gering, in denen die Zahl der Mitglieder der Gemeindeversammlung erheblich größer ist als die Zabl der Stadtverordnetenversammlung von Berlin, als die Zahl der Vertreter des Deutschen Reichs “im Reichstage, als die Zahl der Vertreter des preußischen Staates hier in diesem Hause. a

Meine Herren, es sind die sämmtlichen Behörden zur gutadt- aúËtlizen Aeußerung über diese Frage aufgefordert und sie haben si, zwar niht mit voller Einstimmigkeit, aber mit einer ganz über- wiegenden Majorität dafür ausgesprochen, daß ein dringendes Be- dürfniß vorliege, in dieser Beziehung Wandel zu schaffen. Ich gebe dem Hrn, Abg. Freiherrn von Huene ausdrücklih zu: es ist dieses Gutachten kein einstimmiges gewesen, und die Gründe, die gegen eine solhe Vorschrift aufgefübrt worden find ih glaube, es handelt sich um zwei oder drei Regierungsbezirke find auf Seite 77 der Motive der Regierung ausdrücklich angegeben. Jm Uebrigen hat fiH die ganz überwiegende Mekbrzahl der Behörden aus praftis{Wen Gründen dafür ausgesprochen, daß eine Andecrung eintreten müsse, daß eine feste Zahl festgeseßt werden müsse, bei welcher die Einführung der Gemeindevertretung obligatorisch ist. Allerdings gehen nun die Gutachten über die Höbe dieser Zabl sehr weit auseinander. Ein Theil der Behörden wollte die Zahl naG Maßgabe der Ein- wohner bestimmen, Das ist aber als unpraktisch verworfen, da es nit darauf ankommt, wieviel Einwohner eine Gemeinde hat, sondern wieviel Mitglieder zur Gemeindeversammlung gehören. Die große Majorität der Bebörden hat fich daher dafür autgesprohhen, nach diesem Kriterium die Zabl zu bestimmen, Fast einstimmig waren fie der Ansicht, daß die Zahl, welche in den westliGen Provinzen 18 beträgt, zu niedrig gegriffen sei. Die Mehrzahl der Gutahten \chwanki zwishen 25 bis 49 Gemeindemitgliedern, einzelne girgen noch höher hinauf; bis auf 80, die Zahl des Eventualantrag:8 des Hrn. Abg. Freiherrn von Huene, is keine einzige Behörde in ihren Vorschlägen gekommen. Nun hatte die Staatsregierung ihrer- seits fch an das Mittel von 30 gehalten, die Kommission hat die Zahl auf 40 erhsbt, und ih will zugeben, daß ich auch die Zabßl von 40 namentlich im Hinblick darauf, daß keineswegs immer die sämmt- lien zum Erscheinen Berechtigten in den Gcmeindévzrsamm- lungen ersheinen wohl als eine annehmbare Normalzahl ansehen kann, und ich will gegen den Beschluß der Kommission in dieser Beziehung einen Finspruh niht erheben. Wobl aber glaube ih, daß die Zahl von 80 ganz erbeblich zu bo gegriffen sein würde. Ich möchte deshalb meinerseits bitten, daß Sie unter Ablehnung des Prinzipal- und Eventualantrages des Hrn. von Huene dem Kommission®- beshluß in Absatz 1 unverändert beitreten.

Was den Antrag auf Veränderung des Absatzes 1 anlangt, fo hat die Staatsregierung allerdings nur eine fakultative Einführung der Gemeindevertretung bei einer geringen Anzabl durch Orts statut vorgesehen, niht aber den Fall ins Auge gefaßt, daß wider Willen der Gemeéeindeversammlung eine Gemeindevertretung dur ch Anordnung des Kreisausschusses eingeführt werden kann. Ich will jedo auch hiergegen keinen Widerspruch meinerseits erheben, obwobl ich allerdings dem Hrn. Abg. Freiherrn von Huene beitrete, daf, wenn nicht ein einziger der Betheiligten einen derartigen Antrag stellt, man wohl kaum den Fall wird konstruiren können, daß das öffentliche Interesse es erfordere, und ich möchte glauben, daß diese Bestimmung ohne Bedenken weggelassen werden könnte, ja daß es sogar eine Verbesserung ist, wenn sie wegfällt. Zweifelhaft erscheint es mir allerdings, ob es zweckmäßig sein würde, die Zahl der Betheiligten, von welchen ein solches Einschreiten des Kreisausshusses abhängig gemacht werden soll, zu nor- miren und zwar nah dem Antrage v. Schalsha auf 1/z der Stimmberechtigten. Ich glaube, er hat das Drittel mit Rücksicht auf die Dreitheilung nah den Steuern in der Gemeinde vorgeschlagen, hat dies aber nicht zum Ausdruck gebracht, denn er will nicht, daß diejenigen, welhe } der Steuern aufbringen, einen solchen

weniger Mitglieder als die Normalzahl vorhanden sind, so ist sie

der Kopfzahl normiren. Wenn man überhaupt die Quote feststellen will, dann ist fie mit F zu hoh gegriffen. Ich erinnere daran, daß, wenn man es überhaupt thun wollte ich halte es nicht für er- forteclich die Quote von È genügen würde, welche fh in unserer Gesetzgebung häufig findet, z. B. in der Kreisordnung bezüglih des Antrags auf Einberufung der Kreisversammlung. Ich möchte aber glauben, daß man es dem Kreisaus\{huß überlassen kann, wenn überhaupt nur ein Antrag von einem Betheiligten vorliegt, zu prüfen, ob die Verbältnisse derartig sind, daß ein Einschreiten nöthig ist, und das kann nöthig werden gerade mit Rücksit darauf, daß das Kliquen- und Koteriewesen viel eher Raum in der Gemeindeversamm- lung als innerhalb der Gemeindevertretung findet, und es kann aller- dings vorkommen, daß dur folHes Kliquen- und Kotericwesen dte Gemeindeninterefsen gefährdet werden, daß namentlich eine ‘Ueber- lastung der Wohlßabenderen herbeigeführt werden könnte.

Ich mötdte daher meinerseits glauben, daß die Anträge der Hrrn. Abgg. von Huene und von Svhalscha abzulehnen, die Anträge der Kommission anzunehmen sein mötten, der Absatz 1 unverändert, Absay 2 mit der Maßgabe, daß die Worte „oder im öffentlichen Interesse“ in Wegfall gebraht werden.

Abg. Hansen erklärt sich für die möglichst ausgedehnte Ein- führung von Vemeindevertretungen. In den Gemeindeversammlungen würden die Leute mit starker Stimme und kräftigen Lungen das Uebergewicht haben; die ruhigen Elemente würden zu Hause bleiben. Deshalb müsse ihnen Gelegenheit gegeben werden, im kleineren Kreise der Gemeindevertretung zur Geltung zu kommen.

Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa: Seine Freunde erkennten es als einen Vorzug gegen den jeßigen Zustand an, daß zwangsweise, wo es angezeigt sei, eine Gerneindevertretung au wider den Willen der Gemeinde eingeführt werden könne. Das sei bisher keineswzg8 überall da, wo es nöthig gewesen sei, durchzuscßen gewesen. Sie könnten niht \r den Antrag Huene stimmen, der die Einführung der Gemeindevertretung nur von dem Antrage der Gemeinde- versammlung abhängig maten wolle, und ebenso wenig könnten fie die Erhöhung der Zahl 80 acceptiren. Andererseits hätten sie gegen S. 49 in der Kommissionsfasfsung auH nicht unerheblihe Bedenken. Sie könnten fi mit der Zahl 40, wie überhaupt mit einer be- stimmten Zabl nicht befreunden, müßten vielmehr anerkennen, daß auch da, wo nicht 40 vorhanden seien, sehr wohl die Verhältnisse eine Gemeindevertretung erforderlich machen Tönnten. Sie könnten au das Bedenken nit ganz abweisen, daß über die Zabl 40 hinaus es ratbsam sein kônne, cine Gemeindevertretung nit eivzuführen. Deshalb möbten sie die Befugnisse des Kreisauëschusses zur Ein- seßung einer Gemeindevertretung nicht beshränken. Bei §. 48 seien ihre Wünsche nicht berüdlsihtigt worden, sie bofften jedo, daß bis zur dritten Æsung eine Versiändigung mêgiich sein werde, und wünschten, daß das Centrum mit ibnen gehe, womit ec jedo nit sagen wolle, daß es sich an ihre Rockschöße hängen solle. Srtine Partei sei zu bescheiden, um einer so großen Partei einen fsolchen Gedanken an- zusinnen. Aber se boffc, daß das Centrum mit ihr Schulter an Schulter gehen und daß 8 mögli% fein werde, ihren Prinzipien und den Wünschen der Regierung entsprechend, denen sie ja, soweit es ihre Prinzipien gestatteten, entgegenkomme, acceptable Beschlüsse zu fassen. Um si ihre volle Freiheit zu wahren, wolle sie vor der Hand diesen Paragraphen so lassen wie er sei. (Beifall rets )

Abg. Dr. Ritter: Er wünshe, daß die Kommissionsfafsung angenommen und der Antrag Huene abgelehnt werde. Bei großen Gemeinden würden 1ich die eingesefsenen Elemente sträuben, eine Gemeindevertretung zu s\chafffen, und dann habe man ein Konglomerat von Stimmen, welches in manchen Gemeinden bis zu 2000 gehen könnte, und da werde der Wille der Unangesessenen aus\{laggebend sein. Deshalb müsse hier der Gesetzgeber den Willen zur Einführurg einer Gemeindevertretung vorschreiben. Den Aba. Bahcm mathe er darauf aufmerksam, daß man im Osten Dörfer habe, die größer als rheinische Städte seten und bis 10000 Einwohner faßten. Die verschiedenen Interessen der Gemeindeangehörigen könnten niht durch die Gefammt- heit der Gemeinderersammlung fo gut wie durch gewählte Gemeinde- vertretunzgeu wahrgenommen werden. Gerade nach den Beschlüssen zu § 48 müsse man einen Riegel vorshieben, daß niht eine Majorisirung der Argesessenen durch die Nichtangesessenen eintrete. Ein Zwang auf die Gemeinde müsse allerdings ausgeübt werden Ffönnen. Man müsse zum Krei8ausfchuß das Vertrauen haben, daß er das öôffentlihe Interesse in jedem Falle rihtig würdigen werde. Deshalb meine er au) nit, daß man die Worte „im öffentlichen Interesse“ streien solle. Er fei auch gegen den Antrag Schalscha, der nur unnöthige Schwicrigäeiten hervorrufe. Die gewählten Ge- meindevertretungen fecien nöthig, wenn man nicht in manchen Gemeinden aroße Volksversammlungen bekommen wolle, welche nur eine Reinkultur für die Sozialdemokratie seien,

Auf eine Bemerkung des Abg. von Strombeck er- klärt der Minister des Jnnern Herrfurth:

Meine Herren! Ich werde jeßt erst auf diesen Zweifel auf- merksam gemacht, und ih muß das Bedenken für niht ganz unbere{- tigt ezflären. Ich glaube, e wird sih das Bedenken vielleiht am Richtigsten dadur heten lassen, taß man bei §. 72 in dem Absay, betreffend die Erhöhung der Zahl der Schöffen, die Maximalzah! von ses einführt; dann stehen beide Paragraphen vollständig mit ein- ander im Einklange.

Abg. Dr. Krause spri®t fih gegen den Antrag von Huene aus. Abg. Ridckert: Habe denn der Abg. Freiherr von Huene für achtzig Mitglieder einer Gemeindeversammlung die genügenden Lokale ? (Zaruf des Hrn. von Huene: Oh ja!) In der Gemeindevertretung werde Jeder cin gröfieres Gefühl der Verantworilihkeit baben als in der Gemeindeverfammlung. Den Gemeinden könne man die Sache nit allein überlassen, die Sae müsse gefeßlich gemaht werden. Aba. von Schalscha erklärt fich für den Antrag von Huene und empfiehlt seinen Antrag nur als das geringere Uebel gegenüber der Vorlage Derselbe folle die Einführung der Gemeindevertretungen erschweren; denn der Antrag eines Betheiligten, welher nah dem Beschlusse der Kommission genüge, sei durchaus unzureihend. Es Fönne dabei leit bestellte Arbeit gemacht und einer Landgemeinde eine Vertretung aufgezroungen werden. Zu dieser Aenderung liege ebenso wenig wie zur ganzen Landgemeindeordnung eine Noth- wendigkeit vor.

Minister des Jnnern Herrfurth:

Die Ausführungen des Hrn. von Schalcha veranlaffen mi, noch einmal auf die von ihm zuießt beregte Frage, die auch bereits der Hr. Freiherr von Huene berührt hatte, zurückzukommen, nämlich auf die Frage, ob es richtig ift, daf, wenn einmal eine Gemeinde- vertretung gewählt worden ist, dann für alle Zeiten die Gemeindeversammlung abgedankt habe, und nie wieder auf die Geméindeversammlung mehr zurückgegangen werden könne. Das trifft meines Erahtens nicht zu. Dieser Fall kann ja überhaupt nur in Frage kommen, wenn weniger als die Normalzahl von 40 oder, wie Hr. von Huene will, 80 stimmfähige Gemeindemitglieder vorhanden sind. Solange mehr vorhanden sind, muß eine Gemeindevertretung eingeführt und beibehalten werden, dann darf sie ihre Rehhte nicht mehr an eine Gemeindeversammlung abtreten; wenn aber eine Ge- meindevertretung gebildet ist auf Grund des Absaßes 2, wenn also

Antrag stellen können, sondern er will die Zahl auf ein Dritttheil

gebildet durch Ortsstatut, und die Einrihtung einer Gemeinde-

vertretung kann auf demselben Wege, wie sie gebildet worden ift, wieder aufgehoben werden. Ich glaube nicht, daß der §. 139 hierfür der richtige Weg sein würde. In Betreff der Interpretation des 8. 139 trete ich Hrn. von Shalscha bei; aber ich glaube, daß, wenn sich die Gemeindevertretung überzeugt: wir fkönnnen hier mit der Gemeindeversammlung auskommen, und es ift zweckmäßig, an die Stelle der Gemeindevertretung wieder eine Gemeindeversammlung treten zu lassen, sie durch ein neues Orts- statut, welches das bisherige Ortsftatut aufhebt, die Gemeinde- versammlung wieder einführen kann, und dann tritt von selbst oder auf ausdrücklichen Beschluß die Gemeindeversammlung wieder an die Stelle der Gemeindevertretung.

Abg. Gerlich erklärt sh für seine Person für den Antrag von Huene.

Der Antrag von Huene wird gegen die Stimmen des Centrums, der Polen und der Abgg. von Meyer-Arnswalde, von Below-Saleske und Gerlich abgelehnt; ebenso der Antrag von Schalscha, §. 49 wird unverändert angenommen.

Nach §. 50 sollen die Stimmberechtigten für die Wahlen der Gemeindevertretung in drei Klassen nah der Steuer ae- theilt werden; jede Klasse soll ein Drittel der Gemeinde- verordneten aus der Zahl der Gemeindeglieder wählen.

Abg, Dr. von Heydebrand und der Lasa will die Ge- P nur aus der 2ahl der Stimmberehtigten wählen afen.

Minister des Jnnern Herrfurth:

Wenn ich den Wortlaut des Antrages des Hrn. Abg. von Heyde- brand und seine jeßigen Ausführungen recht verstanden habe, so beabsihtigt er, den Kreis der aktiv Wahlberechtigten und der passiv Wahlberehtigten gleihmäßig abzugrenzen, Jn diesem Sinne auf- gefaßt, kann ich seinem Antrag meinerseits zustimmen und darin eine Verbesserung der Regierungsvorlage erkennen, Ih glaube aber, es wicd dann noch eine Aenderung und Ergänzung eines Paragraphen stattfinden müssen, der inzwishen bereits Annahme gefunden hat. Es ift im §. 42 ausdrücklich vorgesehen, daß Jemand das Ret, als Gemeindevertreter zu fungiren, verliert, sobald er persönlich das Stimmrecht verliert. Nun kann aber bei Annahme des Antrages von Heydebrand der Fall vorkommen, daß ein Vertreter eines Stimmberechtigten, der nit Gemeindemitglied ift, in die Gemeindevertretung gewählt wird und seinerseits später das ReHt der Stellvertretung verliert. Also z. B. ein Stiefvater be- wirthschaftet das Grundstück des Stiefsohnesz; er hat. in Folge dessen das Recht der Stellvertretung und kann als folcher in die Gemcinde- vertretung gewählt werden. Nacbdem er gewählt ist, giebt er die Bewirthschaftung abz; er ist nun nicht mehr Stellvertreter, und er kann dann meines Erachtens auch nicht mehr Mitglied der Gemeinde- veriretung sein. Also ih glaube, bei der dritten Lesung wird eine Ergänzung des §. 42 nah dieser Rihtung in Erwägung zu ziehen sein wenn docr vorliegende Antrag angenommen wird. In dieser Vorausfeßzung glaube ih mich aber mit dem Antrage einverstanden erflâren zu können,

Abg. von Strombeck empfiehlt glei@falls den Antrag, glaubt aber, daß cs în Folge desscn nothwendig werden würde, in Bezng auf die Großjähßrigkeit der Vertreter Bestimmungen zu treffen. Redner bâlt es nicht für ausges{lofsen, daß bei dem Dreiklassenwahlsystem Üngleicbheiten der Wahlberehtigung eintreten könnten.

Minister des Fnnern Herrfurth:

Meine Herren! JIch habe keinen Zweifel darüber, daß bei der Einführung des Dreiklafsenwahlsystems, also bei der Wabl einer Gemeindevertretung, innerhalb der Klasse die Stimmen der Mitglieder dieser Klasse glei ch sind und daß innerhalb der einzelnen Klassen dem Eeinen oder dem Anderen eine Mehrzahl von Stimmen niht beigelegt werden kann. Die Bestimmung des §. 48 Absatz 3, welche gestern nicht angenommen worden ift, ist eben nur ein Surrogat dafür, daß im Uebrigen eine Bevorzugung dur Eintheilung in Steuers- klassen nit stattfindet. Greift das Dreiklassenwahlsystem Plat, so ift innerhalb der Klassen das Stimmrecht das gleiche,

Bei §. 50a, welcher von der Bildung von Wahlbezirken bei Vorhandensein von mehr als 500 Wählern in einer Klasse oder von mehreren Ortschaften handelt, weist

Abz, von Raucwhaupt auf die Un,uträglihkeit hin, daß in ersterem Falle der Gemeindevorsteher, im zweiten Falle der Kreis- aus\{chuß die Abgrenzung der Bezirke zu bestimmen habe.

Minister des Jnnern Herrfurth:

Der §. 50a ist aus der Initiative Ihrer Kommission hervors- gegangen und die Königliche Staatéregierung is nur mitsch{uldig am Absay 2 desselben. Aber §, 50a ist, wie eben Hr. von Rauchhaupt mit Recht ausgeführt hat, keineswegs eine neue Er- fintung der Kommission, sondern sie hat nur Bestimmungen zu- sammengeshrieben, die sich einmal in der Städteordnung für die öôfllihen und westlihen Provinzen, sodann in der Land- gemeindeordnung für die Rheinprovinz und endlih in dem Zuständig- keit8gejet vorfinden.

Nun gebe ich Ihnen zunächst zu: Der Fehler, der in der 2. Zeile des Absatzes 1 gemaht worden ist, steht genau wörtlich fo in der Städte- ordnung, wo cs heißt :

Gehören zu einer Abtheilung mehr als 500 Wähler, so kann die Wahl derselben nah dazu gebildeten Wakhlbezirken geschehen.

Das Wort „derselben“ ist offenbar falsch; man sagt bier: Die

Wahl derselben statt das Wählen derselben, man meint das aktive Wählen und nit das passive Gewäklt werden, die Vornahme der Wahl. Ich glaube, deëwegen ift es eine ganz richtige Korrektur, wenn das Wort „derselben“ ganz wegfällt. Im Uebrigen ist die Konstruktion, wonach beim Vor- handensein von 500 Wählern der Gemeinbvevorstand zu bestimmen hat, daß eine Wahl nach Wahlbezirken stattfinden \oll, daß aber im anderen Falle, wo es sch um eine Ge- meinde handelt, die aus mehreren Ortschaften besteht, der Kreis- aus\chuß eintriit, zurückzuführen auf die Bestimmungen des §. 32 des Zuständigkeitsgeseßes, in welhem es heißt: 3

Der Kreisaus\huß beschließt, soweit die Beshlußfafsung naŸ den Gemeindeverfafsungsgeseßen der Aufsihtsbehörde zusteht, über die Zahl der aus jeder einzelnen Ortschaft einer Gemeinde zu wählenden Mitglieder der Gemeindevertretung.

Endlich ift der Absaß 2 entnommen dem §8. 47 der rheinischen Gemeindeordnung, wo wörtlich dieselbe Bestimmung wie hier im Absay 2 vorhanden ist. Es heißt hier:

Brei Gemeinden, welhe mehrere Ortschaften enthalten, kann der Kreisaus\{huß nach Verhältniß der Einwohnerzahl bestimmen, wieviel Mitglieder der Gemeindevertretung aus jeder einzelnen Ort-

schaft zu wählen sind.

U G aat di i 1aBfiO perp O E E