1891 / 94 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 21 Apr 1891 18:00:01 GMT) scan diff

Ke es jet sei, für die Landgemeindeordnung stimmen zu können, fo daß der Wunsch des Ministers auf möglichst einstimmige Annahme des Gesetzes \ich erfüllen werde.

Damit {ließt die Generaldebatte.

In der Spezialdebatte beantragt : ;

Abg. Rich1er zu §. 1, daß den Landgemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern die Annahme der Städteordnung nit versagt werden könne; daß dieselben aber einen kollegiali- hen Gemeindevorstand niht einzurichten brauhten.

Abg. Richter verweist darauf, daß die Versuche, den großen Landgemeinden in der Nähe Berlins und anderer großen Städte ein Abweichen von der Landgemeindeordnung zu gestatten, nicht gelungen seien, denn die Bildung eines kollegialishen Gemeindevorstandes ohne besoldete Gemeindevorsteher sei unmögli; die Annahme der Städteordnung mit der Magistratsverfassung werde die großen Landgemeinden abshrecken, weil dadurh die Verwaltung koft- spieliger werde. Uebrigens kämen nicht bloß Berlins Vor- ortgemeinden in Betracht, denn nach der leßten Volks- zählung gebe es 44 Gemeinden in den sieben softliden Provinzen, die über 5000 Einwohner hätten, davon 14 in der Nähe von Berlin. Man spreche so viel von der Wohnungsfrage; die cinfacste, gründ- liste Lösung der Wohnungsfrage liege darin, daß man es den Ar- beitern crleihtere, außerhalb der Großstädte zu wohnen. Das fei abhängig von der billigen Eisenbahnfahrt nach dem Vororte, und die Nororte müßten ihre kommunalen Einrihtungen der wachsenden Be- völkerung entspreWend treffen können.

Minister des Innern Herrfurt h:

Ich bin nicht in der Lage, den Anträgen des Hrn. Abg. Richter Namens der Staatsregierung zustimmen zu können, und zwar aus formalen und aus materiellen Gründen. Aus formalen Gründen deshalb, weil cine derartige Bestimmung nicht in die Landgemeinde- ordnung cehört, sondern in die Städteordrung, zumal sie ja bestimmt ist, eine ausdrückli&e Vorschrift in §. 72 der Städteordnung abzu- ändern. Aber auch in materieller Beziehung halte ih diese Bestimmung für bedenklich. Zunächst is gesagt, es solle einer Landgemeinde mit mehr als 5000 Einwohnern die Annahme der Städteordnung nit versagt werden. Dafür läßt fich nah ge- wisser Richtung hin Manches sagen, was auch der Abg. Richter zu- treffend beute ausgeführt hat. Aber es ist dabei zu ber üdsihtigen, daß durh die Umwandlung einer Landgemeinde in eine Stadtgemeinde das Verkbältniß auf dem Kreiétag und indireki auch auf dem Provinzial- Landtag in Betreff tec Stimmen abgeändert wird, und ic glaube dethalb, daß zu ciner folchen Abänderung, zu der Umwandlung einer Lantgemeinde in eine Stadt- gemeinde die Anhörung des Kreistags, die Anhörung des Provinzial- Landtags und eine Königliche Verordnung nicht entbehrt werden tönnen, und daß es der matericllen Prüfurg überlassen werden muß, ob im. einzelnen Falle si Bedenken zeigen.

Was den zweiten Purkt anlangt, so mache ih nur darauf auf- merksam, taf nach unserer jetzigen Eesctzgebung nicht die Regierung, sontern der Bezirksaus\chuß in derartigen Fällen würde cinzutrcten haben. Hier, will i ganz offen fagen, finde ih cire derartice Abänderung der Bestimmrng zweckmäßig. Sie fann aber meines EraŒtens nur geschaffen werden bei der Revision der Städteordr ung oder bci Erlaß ciner Städteortnurg für den ganzen Umfang der Monarcie, für welchen die ersten Vorbercitungen bereits in Angriff genommen sind, Bei der Landgemeindeordnung, wo es sich um Landgemeindeverbältnisse bandelt, bitte ich um Ab- lehnung der Anträge.

Abg. Bachem s@ließt si diesen Ausfübrungen an.

Aba. Ri ter erflärt sie als niht zutreffend. Wenn diefe Land- gemeinden mit städtistem Charakter Landgemeinden blieben, dann liege die Gefahr nabe, daß die arofen Hausbesitzer derselben aks Großgrund- besißer die Mchrkeit auf dem Kreistage bildeten. Wenn die Annahme des Äntrages nur ein Scönheitéfebler sei, dann sei es nit der einzige S@Wönbeitsfehler.

Nbg. Cremer (Teltow): Den Berliner Vororten könne nur gebolfen werden dur Einverleibung in Beriin, Was man sonst geplant babe, die Thcilung der Kreise u. \. w., tadurch sei nihts gewonnen.

Ake. Richter: Für die Einverleibung dieser Vororte sei die Zeit jctzt noch nit gekommen; sie werde zu sehr verschiedenen Zeiten fommen. Jedenfalls körnten die Vororte aber darauf ni@t warten, Wolle man sie jetzt cinverleiben, dann werde der Ausbau der Vor- o:te erfolaen auf Koften der Stadt Berlin, während die Grundbefißer der Vororte hon im Sd@lafe sehr riel gewonnen kbättcn dur die Versteigerung ihres Grundbesißzes.

8. 1 wird unter Ablehnung des Antrages Richter un- verändert angenommen.

Bei §. 2 (Zusammenlegung von Gutsbezirken und Ge- meinden) bemerkt

Abg. Graf Kani tz: Er sei für §. 2, nit weil, sondern obglei er ein Kompromiß sei. Auf dem Gebiete der Handels- und Zoll- geseßaebung möge ein Kompromiß gelten, niht aber bicr, wo es si um die Fundamente dcs Staates, die vitalcn Intereffen unseres Bauernfiandes handele. Er halte § 2, wie er vorliege, für zweck- mäßig und auch für unshädli@&. Zu den fonderbaren Gutsbezirken des Ministers könne er ncch einen anführen aus dem Kreise Liegniß, wo ein Gutsbezirk nur aus einer einsamen Pappel bestebe (Heiter- keit), aber Schul- und Kirchenlasten habe. Daß folce Mißzgebilde beseitigt werden müßten, darüber sci ja keine Meirungs- vershiedenheit. Es könne sich nur darum handeln, wo die Grenzen zwischen ten Selbstverwaltung#- und Staatsbehörden bei der Bestim- mung über diese Verhältnisse zu ziehen scien. Diese Grenzen seien, wie er glaube, im §. 2 richtig gefunden. Dann möchte er den Minister fragen, ob im Falle der Gewährung von Zuschüssen zur Arwer- und Schullast die hier erwähnte Leiftungsunfähigkeit eintrete, ferner ob unter „öffentliches Interefie“ au rein polizeiliches Interesse zu verstehen sei.

Minister des FFnnern Herrfurth: Pieire Herren! Ich bin alle:dirgs wohl kaum ret legitimirt, über die Interpretation des Absayes 6 zu §. 2 meinerseits eine authentis&e Erklärung zu geben, denn ih erinnere daran, daß dieser Absoy niht in dem ursprüngli ¡riséam mir und den Parteien vercinbarten Kompyron.isse f\tand, sondern nat träglih beigefügt worden ift. Ich glaube, ich bin dehalb zu einer authentishen Interpretation der Absicht der Antragsteller nit wohl befugt. Aber die Erklärung, die ih hinsihtlih der An- wendung dieser Bestimmung in der Kommission abgegeben habe, die aber in etwas anderer Weise formulirt war, als wie sie Hr. 2 Kaniy angegeben hat —, diese zu wiederholen, bin ich sehr gern ereit. Hr. von Heydebrand kaîte damals gefragt, ob die bei der Ge- währung von Zuschüssen zur Armenverwaltung und Schulverwaltung vorausgesette Leistungsunfähigkeit der unterstüßten Gemeinden als ein Beweis für die im ersten Falle der Nr. 6 bezeichnete Leistungs- unfähigkeit anzusehen sein werde. Darauf habe ih erwidert; Eine derartige Erklärung könne ih in allgemein gültiger

mögliG sein ohne ein Schablonisiren, welches ich mit dem Fragefteler vermeiden wolle. Es komme bei Be- urtbeilung der Frage, ob die Leistungsunfähigkeit im Sinne der ersten Nummer der Nr. 6 vorhanden sei, ganz auf die Lage des einzelnen Falles an. In vielen Fällen werde sie da vorhanden sein, wo Unterstüßungen zu den Armen- und Schullaften gewährt würden, aber nit immer, da bei der Gewährung dieser Unterstüßungen oft ein mildes Urtheil obwalte.

Die zweite Frage des Hrn. Grafen Kani bezieht si darauf, ob unter den öffen1lihen Interessen au rein polizeilihe Interefsen zu verstehen seien. Meine Herren, ih darf daran erinnern, daß ich gegen diese Bestimmung des Absates 6 im §. 2 ausdrücklich hervor- gehoben und es als eine meiner Einwendungex bezeihnet habe, daß man hier ein pol izeiliches Interesse für kein öffentliches Interesse erkläre, denn nach der Fassung ließe ch allerdings ein rein polizeilihes Interesse meines Erachtens nicht unter diese Bestim- mung bringen. Ih würde ein materiell erheblihes Bedenken hieraus gegen die ganze Bestimmung hergeleitet haben, wenn überhaupt zahl- reiche Fälle dieser Art vorgekommen wären; ih habe aber den Herren in der Kommission mitgetheilt, daß es mir troß aller Mühe nit gelungen ist, überbaupt einen solchen Fall bei der Vereinigung voller Gutsbezirke und Landgemeinden zu konstatiren, daß ein fol@er bei der Parzellen- vereinigung aber, so weit ich auch in den Akten habe zurückgehen können, nur zweimal vorgekommen is, und diese Fâlle waren nit von besonderer Erheblichkeit. Ich habe also meinerseits eine solche Begriffébestimmung, wie sie jeßt das rein polizeilihe Interesse aus\{hließt, für unzweckmäßig, für ni@t logisch rihtig, für nit wünshenêwerth erahtet. Ih habe aber in Betreff ter Tragweite dieser Bestimmung na der Richtung, die Hr. Abg. Graf Kanitz klar gestellt zu schen wünschte, keinen Zweifel gelassen.

Meine Herren, ih möhte run noÿŸ cin paar Worte in Betreff. der rein redaktionellen Formulirung mit Nummern sagen und muß erklären: ih habe felbst früher diese Frage der Numerirung des Aksaycs des §. 2 angeregt. Fh hatte allerdings damals primo loco eine Theilung in Paragraphen, die ih auch heute noch für zweckmäßig erachte, in Anregung gebracht. Fch gebe zu, für das Citiren sind Nummern fehr wünschenswerth, aber Zerlegung, in Paragraphen do viel wünschenswerther. Denn wie stellt ich denn hier faktish die Sahe? Sie maden uun entweder was nicht darin gesagt ift hinter dem leßten Wort des Absatzes 1 ein Kolon und drucken nun cin: „Nr. 1... bis Nr. 8“, Dann haben wir nur einen Absaß mit aht verschiedenen Unternummern, Oder Sie rücken die Nummern 1—8 nit ein; so baben wir den Uebel- stand, daß Absay 3 als Nr. 2, Absayß 4 als Nr. 3 u. \. w. zu bezeihnen ist. Jh fürchte, daß daraus bei der praktishen Anwendung S(wierigkeiten entstehen können. Ih möste also die Herren Antragsteller zunächst fragen, wi: Sie ch überbaupt die Satte gedacht haben? Sollen diese Nummern als Untcrabtbcilungen tes Absatzes 1 angesehen werden, sodaß also hinter „bcstchen" ein Kolon kommt unë dann die 8 Fälle cingerüdt werden, oder sollen sie selbständige Absäße bilden ? Ic muß wiederholen, für den praktishen Gebrauch wird es schr viel wünschenswerther sein, daß wir, ftatt die cinzelnen Absäße zu numeriren, die cinzelnen Absäße in Paragraphen verwandeln.

8. 2 wird angenommen, ebenso ohne Debatie die Para-

graphen bis 11. / :

Nach §. 12 darf die Vertheilung der auf das Einkommen gelegten direkten Gemeindeabgaben nah keinem anderen Maß- stabe als nah dem Verhältnisse der von den Gemeindeangehö- rigen zu entrichtenden Staatseinkommensteuer und zwar nur durch Zuschläge zu der leßteren erfolgen. - :

Aba. Ritter beantragt, nah dem Worte „darf“ einzu- schalten „ohne Zustimmung des Kreisausschusses“.

Abg. Richter: Sein Antrag wolle hier die Uebereinstimmung mit dem Einkoramersteuergeseß herstelcn. Der Minister Miquel

abe bier erklärt, die Regierung werde den Gemeinden im Verwal- tungéwegze die Einführung eines anderen Steuertarifs gestatten als den staatlihen. Nach der bisherigen Faffung des Paragraphen sei das im Verwaltungêwege ni&t möalih.

Minister des Jnnern Herrfurth:

I erkenne an, daß der Antrag des Abg. Richter zu &, 12 mit ten Erklärungen, die bei Gelegenheit des Einkommensteuergeîeßes abgegeben worden find, in Uebereinstimmung steht, und ich würde meinersciis cin sahlihes Bedenken nit zu erheben haben, sobald er den Antrog dahin modifizirie, daß nit die Zustimmung des Kreiétoges, sondern des Kreisaus\chufses vorgesehen wird. (Zustimmung.) I bemerke übrigens, um Mißverständnisse zu vermeiden, daf, wenn ein anderer Tarif für die Einkommensteuer “eingeführt wird, dann diese Abgabe aker cine besondere Gemeindeeinkommen- steuer wird, und daß die Bestimmungen, welche in Betreff der be- sonderen Semeindeeinkommensteuer im Uebrigen in den folgenden Paragraphen enthalten sind, dann auf cine folche Einkommensteuer auch Anwendung finden müssen.

Hierauf wird §. 12 unter Ablehnung des Antrages Richter angenommen. ; :

8. 14 ist in der zweiten Berathung hinzugesügt worden ; danach sollen bis zum Jukrafttreten eines Kommunalsteuer- gesezes die bisherigen ortsstatutarishen Bestimmungen über die Gemeindebesteuerung aufrecht erhalten werden können.

Als Kompromiß (Antrag von Heydebrand und Genossen) wird vorgeschlagen, unter Verseßung dieser Bestimmung unter die Uebergangsbestimmungen die Aufrechterhaltung der bei Verkündigung der Landgemeindeordnung sür Vertheilung der Gemeindeabgaben statutarisch oder observanzmäßig bestehenden Maßstäbe durch Beschluß der Gemeinde mit Genehmigung des Kreisausshusses auf höchstens fünf Jahre (bis zum 1. April 1897) zu aeftatten.

Mg Freiherr von Huene beantragt, sie gelten zu lafsen nicht bis zum Infkcaftiretea des Kommunalsteuergescßes, sondern bis zum “nfraîttreten cines bie Ueberweisung von Grund- und Gebäudesteuer regelnten Gesetzes. C :

Abg. Ricert erkiärt si& mit diesem Antrag von Huene ein- verstanden, wil dadur die Mögli(fkeit nâher gerüdi werde, die orts- \tatutarischen Bestimmungen aufzuheben. j /

Abg. Dr von Gneist bcartragt, hinzuzufügen, daß in dem Ges me Oas die bestehende Observanz erschöpfend vollständig an- zuführen sei.

Abg. Freiherr von Huene: Er könne sich wohl denken, daß man ein Gescß wegen Ueberweisung der Grund- und Gebäudesteuer er- halten werde, welhes noch kecineôwegs ein Kommunalsteuergeseß in A trage. Auch im Falle der Beseitigung der Grund- und Gebäude-

deutung bekommen. Ec bitte deshalb, seinen Antraz anzunehmen, damit der Termin der Beseitigung der Observanzen verkürzt werde, Taro Mi nach 4—5 Sahren immer noch eine Korrektur ge- afen werden Abg. Rickert: Für den Fall, daß das Haus in die Streihung des Paragraphen nicht willige, bitte er, dem Antrag Huene zuzu- mmen , welcher den §. 14 mildere, d. h. den Zeitpunkt der ufhebung der Observanzen näher rücke. Die Regierung habe allerdings die Absicht, das Kommunalsteuergeseß und die Ueberweisung der Grund- und Gebäudesteuer im usammenhange zu erlcdigen, es sei aber die Frage, ob das wirkliZ* zur Ausführung kommen werde. Angesi(ts der bestehenden Schwierigkeiten könne wohl der Fall ein- treten, daß man die lex Huene- beseitige und vorerst die Ueber- weisung der Grund- und Gebäudesteuer bes{ließe. Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa erklärt si aus prinzipiellen Bedenken und wegen der Unklarheit der Fassung des Anirags von Huene gegen denselben; es bleibe danach ungewiß, ob die Ueberweisung an die Kreise oder Kommunen erfolgen solle. Au der Artraa von Gneist habe den Beifall seiner Freunde nicht. Abg. Dr. Krause hält die Maximalzeit für die Aufhebuna der A für sehr wichtig und erflärt si deshalb für das Kom- promiß. Minister des Junnern- Herr furth: Die Aenderungen, die Hr. Abg. Freiherr von Huene zu diesem Paragraphen vorgeshlagen hak, kann ih eigentlih gar nicht für materielle Abänderungen halten. Ih glaube, es ist ziemlih glei, welhe Fassung gewählt wird, denn ih nehme an, daß das Kom- munalsteuergesez nit kommen wird ohne Ueberweisung von Grund- und Gebäudesteuer, und daß die Ueberweisung von Grund- und Ge- bäudesteuer nicht kommen wird ohne das Kommunalsteuergeseß. Nach diefer Richtung habe ih keine besonderen Wünsche meinerseits auszusprechen.

Was den Kompromißantrag zu §. 14 anlangt, so muß i anerkennen, daß er eine erhebliGe Verbesserung des §. 14, wie er in der zweiten Lesung angenommen ist, enthält, einmal darin, daß zunächst der Zeit- punkt „bei Verkündigung der Landgemeindeordnung“ genau bezeihnet wird, für das Zweite, daß der §. 14 nicht eine fristlose, sondern eine vorübergehende Bestimmung enthalten soll. I kann allerdings mein Bedauern darüber nicht zurüchalten, daß der Termin so lang bis 1897 normirt worden ist. Da aber nah dieser Richtung hin, wie ih sehe, eine volle Einigung der Majoritätsparteien erzielt worden ist, will ih meinerseits nit widersprechen. Ich erachte den Antrag des Hrn. von Gneist für eine Verbesserung und würde meiner- seits wünschen, daß er angenommen wird. Aber ih erkenne an, daß ih das auch machen läßt im Wege der Instruktion. Von dem, was man als Obs ervanz aufrecht erhalten will, muß man wissen, was es ist, und es kann zweifellos der Weg der Instruktion vorgeschrieben werden, daß bei einem solhen Beschluß, welcher eine Observanz auf- rewterbalten will, genau fixirt werden muß, welches der Inhalt dieser Observanz ist. Weil es aber in dem Falle fixirt werden muß, möchte ic glauben, daß es fein Bedenken baben kann, diese Bestimmung in das Gesetz selbst aufzunehmen.

Abg. Dr. von Gneist: Die von ihm beantragte Bestimmung biete cine Kautel gegen weitläufige und theure Prozesse ; die Gr- mittelung der Observanzen verursahe dem Ober-Verwaltung8geriht stets große Mühe und Kosten. Der Weg der Instruktion fei gaugbar, aver zu umständlich. :

8. 14 wird als Uebergangsbestimmung nach dem Kom- promißantrag (von Heydebrand und Gen.) angenommen.

Darauf wird um 833/, Uhr die weitere Berathung vertagt.

Nennen in Hoppegarten. Montag, 20. April.

I. Eröffnungs-Rennen. Staatépreis 4000 4 Für jähr. und ältere inländ. Hengste und Stuten. 80 #4 Eins., halb Reug. Gewicht 3jähr. 55 kg, ältere Pferde 60 kg, Dist. 1609 m. (15 Unterscr.) Frhrn. von Münchhausen's br, H. „Hawk“ 1., Kgl. Hpt.-Gest. Gradiß's br. St „Hausfrau“ 2,, Hru. I. Saloschin’'s F .St. „Linda“ 3. Leicht mit drei Längen gewonnen; „Linda“ acht Längen weiter zurück Driite. Werth: 4000 „6 dem Sieger, 800 er Zweiten, 80 H der Dritten. i 2 /

11, Potrimpos-Handicap. Sradvizer Gestütpreis 4000 Für 3 jähr. und älterej inländ. Pferde. 100 Einf., 69 4 Reug., doch nur 30 , wern niht angenommen. Siegcr gus Dist. 1400 m. Dem dritten Pferde der doppelte Eins. ; den Rest der Eins. und Reug. 1heilen das erste und zweite Pferd. (25 Unterschriften, von tenen 13 angenommen.) Kapt. Joë's F.-H „Fiasco“ 1, Hptm. R. Spiekermann's F «H. „Herr Vex“ 2, Hrn. Albert's br. St. „Shnee- floe“ 3 Mit dreioiertel Längen gewonnen ; „Schnecflecke“ eine halbe Länge binter „Herr Vex“ Dritter. Werth: 4550 # dem Sieger, 550 M. dem Zweiten, 100 der Dritten. E

11I. Preis von Dahlwitß. Staatspreis 5000 (G für 3jähr. und ältere inländ. Hengste und Stut. 100 Eins, halb. Reug. Altersgewicht. Sieger xtra. Dist. 1200 m. Dem ¿weiten Pferde die Eins. und Reug., nah Abzug des Eins. für den Sieger und des doppelten Eins. sür das dritte Pierd (14 Untershr ) Königl. Hpt.- Gest. Graditz's F.-H. „Höduc* 1, Hra. V. May's br H. „Tambour- Major“ 2,, Hrn. G. Dotti's dbr. H. Cannibal Sicher mit einer balben Länge gewonnen; Cannibal zehn Längen weiter zurück Dritter. Der Rest angehalten. Werth: 5000 4G dem Sieger, 650 H dem Zweiten, 100 F dem Dritten. / E |

1V. Konsul-Rennen. Gradißzer Gestütpreis 2000 «6 Für Z3jähr. und ältere inländ. Pferde 60 A6 Eins, halb Reug. Alters- gewiht. Der Sieger ist für 3000 A. käuflih; für jede 500 M billiger 2 kg erl. Dift. 800 m, Mr. H. Solloway's dbr. W. „Pizarro* C. Solloway 1.,, Frhrn. v. Schrader's F.-H. „Blücher“ 2, Hrn. A. Karsten's F -H. „Wildling® 3, Siegte mit einer halben Unge; ¿zwei Längen zwisckd,en dem Zweiten und Dritten. Werth: 9330 M dem Sieger, 240 4 dem Zweiten. „Pizarro“ wurde um 1000 M zurückgefauft.

V. Staatspreis 4. Kl. 1520 «6 Für 3jähr. inländische Hengste und Stuten, welche keinen Staatspreis 1., 2. oder 3, Klasse gewonnen haben. 100 M Einf, halb Reug. Gew. : Hengste 55 kg, Stuten 534 kg. Sieger extra. Distanz 1600 m, Dem zweiten Dee die Hälfte der Eins. und Reug. (6 Unterschriften.) Freihercn

. von Für1tenberg's dbr. H. „Martigny“ 1, Kapt. Icë's br. H. Quarnero* 2., Kgl. Haupt-Gefr. Gradiß's F.-St. „Amaranth* 3. Na Kampf um einen Hals gewonnen. zurück Dritte. Werth 1625 A dem Sieger, 125 H dem Zweiten.

VI. Frühjahrs-Hürden-Rennen. Klubpreis 2000.6 Für 4 jähr. und inländ. ältere Pferde. 60 H Eins, halb Reugeld. Alters- gewiht. Sieger extra. Dist. 2400 m. Nach Abzug des Eins. für den Sieger werden dem zweiten Pferde bis 600 H, dem dritten

ferde bis 300 M aus den Eins. und Reugeld garantirt. (11 Unter- riften.) R E Suermondt's br. St. „Marabou“ 1., Hrn. B. Kalbe's E . „Krautjunker“ 2., Hptm. R. Spiekermann's br, W. „Tschin-Tshin®* 3. Mit dritthalb Längen gewonnen, drei Längen ¡wishen dem Zweiten und Dritten. Werth 1940 #. ber Siegerin , 540 4 dem Zweiten, 240 4 dem Dritten.

Weife nicht abgeben. Eine folche EGrklärung würde nicht

steuer oder eines Theiles derselben nah dem Beschlusse des Herrenhauses würden die Zuschläge iedenfalls eine ganz andere Be-

S E S E E I E

„Ämaranth“ vier Längen

zum Deutschen Reichs-A

M 94.

Zweite Beilage

Berlin, Dienstag, den 21. April

Deutsches Reich.

HZudckermengen,

welche in der Zeit vom 1. bis 15. April 1891 innerhalb des deutshen Zollgebiets mit dem KnspruY auf Steuervergütun abgefertigt und aus Niederlagen gegen Erstattung der Vergütung in den inländishen Verkehr zurückgebracht worden find. s

[710: Rohzucker von mindestens 90 Proz. Polarisation und raffinirter Zuker von unter 98, aber mintestens

9) Proz. Polarisation.

711: Kandis und Zucker in weißen vollen harten Broden 2c., oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert,

sogenannte Crystals 2c.

712: Aller übrige harte Zucker, sowie aller weiße trockene (niht über 1 Proz. Wasser enthaltende) Zucker in Krystall-, Krümel- und Mehlform von mindestens 98 Proz. Polarisation.] s Bs î Ó ) B

Mit dem Anspru auf Stenuervergütung wurden abgefertigt :

Aus söffentliGen Niederlagen oder Privatniederlagen unter

Staaten bezw. Verwaltungs8-Bezirke,

zur unmittelbaren Ausfuhr lihe

amtlichem Mitvers{luß wurden

gegen Erstattung der Vergü-

tung in den inländischen Verkehr zurüdckgebraht .

zur Aufnahme ia eine ôöfent-

e Niederlage oder eine

Privatniederlage unter amt- lichem Mitverschluß

710 711 kg kg

712 710 T11 i 710 712

Preußen. |

|

Provinz Westpreußen . 101 235 Brandenburg . 150 090 Pommern . 5 099 507

4 18 017!

794 330! 50 000 |

200 150| 209 696|

846 490! 4 640 221)

54719| 79124 415 586| 264975) 525 000| 177 249!

Salhsen, eins{l. der s{chwarzb. Unterberrshasten ..

_Súhleswig-Holstein .

Hannover . :

Rheinland .

kg kg kg kg Eg

1165 705!

_—

195 749 47 922 248 10 150

725 000 1 606 680 24 277 n 48 934 1 393 370 624 227 571 255 9 376 926 L

26 681 103 000 100 000 2 500 479 959

19 832 383| 124 900 3 684] 2143 057 100 000 876 858

7 500

5 393

Sa. Preußen 7442 687| 6 183 612 184 012 9 041) 4 892

Bayern . Sachsen Baden . Hessen Mecklenburg l Braunschweig . | 171871) Anhalt . 613 640| 958 660| Bremen 1 609 239 |

. . . . . . e . . L aa j Hamkurg . . 112533783 452 503|

4377

160 000 102 431

270 781] 4810 768)| 1 792 017

50 750

1

300 000 E 5 190 793

o

e O V3

39 926

911 643

3 537 800 149 992 D

E

| Î |

2217

U E

Veberhauvt im deutschen Zollgebiet . . | 22406 157} 7 964 591) Hierzu in der Zeit vom 1. August 1890 | D O V S es

340 441 | | 244 417 240 138988822| 4 756 240]248749627 36 383 149| 2 134 787/45 900 334

S ELEF/

D S

5 000 688, 2 369 743) |

S uy [s -—= de) [S/

S

D

6252428) 31263] | 581 999| 284 642

Zusamnien

266 823 397|146953413| 5 096 681|253750315/38 752 892| 2 163 069/52 152 762|

613262 334174

Fi demselben Zeitraum des Vorjahres Berlin, im April 1891.

256 377 068/117669330/ 8 531 671[229919816/21 567 616] 2 621 889136 461 979|

568 047] 1 190 384

Kaiserliches Siatistishes Amt. Jn Vertretung: von Scheel.

NicGtamkliches. Spanien.

Ueber’ die von dem Minister-Präsidenten Canovas del Castillo geplanten sozialen Reformen, über die wir in Nr. 88 d. Bl. bereits berichtet haben, entnehmen wir einer Correspondenz der „Köln. Ztg.“ noch Folgendes: Seine ein- gehenden philosophijhen Studien haben den Minister-Präsidenten Canovas schon früh auf das Gebiet geführt, auf dem er jeßt als Politiker die Theorie, so weit es thunlih, in die Praxis zu übersezen entschlossen ist. Schon vor seiner neuerlihen Amtsthätigkeit hat Canovas in öffentlichen Vorträgen sih für das in Deutschland eingeshlagene Verfahren ausgesprochen ; er hat dann, nachdem er die Leitung der Geschäfte wieder übernommen, den parlamentarishen Ausshuß für soziale Reformen wieder ins Leben gerufen und kürzlih im Senat seinen Standpunkt nochmals ausführlih dar- gelegt. Die erste, von Regierung und Ausschuß im Grundsaß angenommene Vorlage betrifft die geseßlihe Sonn- tagsruhe, ferner stehen zur Erörterung die Regelung der Frauen- und Kinderarbeit, die Aufstellung von Vorschriften über den Betrieb in ungefunden oder gefährlihen Fndustrien, die Unfallverficherung für Arbeiter, die Haftpflicht der Arbeit- eber und die Errichtung von Jnvalidenkassen. Die Durch- ührung einer staatlihen Altersversorgung ist mit Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse vorläufig zurückgestellt worden, doch scheint Canovas auch hier dem deutshen Muster folgen zu wollen. Bezüglich der Kinderarbeit hat sih der Aus- \huß bereits auf folgender Grundlage verständigt: Die Be- schäftigung von Kindern unter zehn Jahren in Fabriken, Gießereien, Werkstätten und Bergwerken ist verboten. Für Kinder von zehn bis vierzehn Jahren be- trägt der Maximalarbeitstag sechs Stunden, einschließ- li einer einstündigen Ruhepause. Für Kinde: unter 14 Jahren ist die nähtlihe Arbeit von 9 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens, ferner die Tagesarbeit in Bergwerken und in gesundheits- und lebensgefährlihen Betrieben verboten. Kinder über 10 Jahre müssen vor ihrer Anstellung nach- weisen, daß sie geimpst und nicht mit ansteckenden Krankheiten behastet sind; bis zum fünfzehnten i sind sie verpflichtet, drei Stunden am Tage den Unterricht in einer Schule zu be- suchen, die bis zu zwei Kilometer von der Arbeitsstätte ent- fernt sein kann. Befindet si in diesem Umkreise keine Schule, P ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine solche einzurichten. Endlich ürfen Kinder untor Kebdebn Jahren niht in öffentlichen Schaustellungen als Gymnastiker, „Schlangenmenschen“ u. dergl. austreten. Der S zeigt, daß der Ausshuß und die Re- gierung es mit dem Arbeitershuß ernst meinen. Hand in Hand damit aber geht auch der feste Entshluß, Ausschrei- tungen der Arbeiter, wie sie zum 1. Mai ernstlih befürchtet werden, thatkräftig zu unterdrücken. Der Minister des Jn- nern Silvela hat bekannt gegeben, daß er Versammlungen

nur in geschlossenen Räumen gestatten werde, daß in den Jadustrieorten die Gendarmerie zusammengezogen und nöthigenfalls durch das Militär verstärkt werden würde.

Schweiz.

Die Session der Bundesversammlung ist am Sonn- abend in beiden Räthen ohne Ansprachen geschlossen worden,

Ueber die bevorstehenden Shwurgerihts-Verhand- lungen, betreffend die Tessiner Revolution, macht der „Bund“ folgende Mittheilung: Laut Artikel 51 des Geseßes über die Bundesstrafrehtspflege soll in der Regel jedes Verbrehen oder Vergehen in demjenigen Assisenbezirk be- urtheilt werden, in welhem es verübt worden U ti Interesse einer unbefangenen Rechtspflege oder der öffent- lihen Sicherheit kann jedoch hiervon eine Ausnahme ge- macht werden. Es wäre im vorliegenden Falle der fünfte Assisenbezirk, bestehend aus Tessin und den italienish redenden Gemeinden des Kantons Graubünden, zuständig gewesen. Nun hat aber die Kriminalkammer des Bundesgerichts die An- gelegenheit vor die Assisen des dritten Bezirks gewiesen, der aus den Kantonen Aargau, Zürih, Schaffhausen, Thurgau, Zug, Schwyz und Unterwalden gebildet ist. Die Verhand- lungen finden in Zürich statt. Die Aussagen der Angeklagten und Zeugen müssen jeweilen ins Deutsche überseßt werden, da die Geshworenen deutscher Zunge sind. Man nimmt an, die Verhandlungen würden mindestens 14 Tage dauern.

Montenegro.

Cettinje, 20. April. Der Fürst Nicolas, die Fürstin Milena sowie die Herzogin von Leuhten- berg sind, wie „W. T. B.“ meldet, gestern nah Cattaro abgereist und begeben sich von dort mittels Spezialdampfers über Bari nah Cannes.

Amerika.

Chile. Die Londoner „Times“ meldet aus Valparaiso vom 19. d. M.: Der Kreuzer „JFmperial“ werde sih dem- nächst mit den Kriegsschiffen „Lynch“ und „Cordell“ nah Norden begeben, um das aufständische Geshwader an- zugreifen. Eine 2400 Mann starke Truppenabtheilung unter dem Befehl des Obersten Camus habe die Cordilleren I und sich mit dem südlihen Armee-Corps vereinigt.

Wie der E e aus Valparaiso vom 18. d. M. telegraphirt wird, i\t der Schließung der Ladehäfen sowie dem Zolldekret vom 30. Fanuar d. J. Seitens Deutschlands, Englands und Frankrei chs die Anerkennung verweigert worden.

Hua Die leyte südamerikanische ost bringt Nach- rihten über die jüngst vom Kongreß in Montevideo dekre- tirten Zollerhöhungen, über deren E SO bisher noch keine Bestimmungen getroffen wurden. n Anbetracht des stetig zunehmenden Verkehrs zwischen Deutshland und

nzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

Uruguay dürften einige Details über die getroffenen Ver- änderungen, welche wir der „A. C.“ entnehmen, von Jnteresse sein. Mit Ausnahme von etwa zwanzig Artikeln, worunter sch Bücher, Druckershwärze, Papier, Samen, Thee, Kohle, Salz 2c. befinden, unterliegen sämmtlichen importirte Waaren einem um 5 Proz. erhöhten Zolle. Die bisher berehneten Steuersäße auf die vorgenannten Artikel bleiben naG wie vor bestehen. Auf exportirte Waaren, die bisher zollfrei ausgingen, ist nun- mehr gleichfalls eine Abgabe zu entrichten, und zwar für Wolle 1,30 Doll., Schaffelle 0,80 Dol8., Guano 0,60 Doll. per 100 kg. Auch Fleischextrakt unterliegt einem Ausfuhrzoll von 10 Cts. per Kilo.

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Reichstage ist der folgende Entwurf eines Gelees, betreffend das Reihsschuldbuch, vorgelegt worden :

___ §. 1. Stuldverschreibungen der Reihsanleihen können in Buch- f{ulden des Reichs auf den Namen eines bestimmten Gläubigers vm- gewandelt werden.

_§. 2. Die Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung zum Um- laufe brauWbarer Reichs\huldvershreibungea durch Eintragung in das bei der Reichs\Muldenverwaltung zu führende Reihs\{huldbuch. Für die zu verschiedenen Zinssätzen erfolgenden Eintragungen können getrennte Bücher angelegt werden. In dem Reichs\{huldbuch sind au die in dem Schuldverhältnisse eintretenden Veränderungen zu vermerken. Von dem Reichsshuldbuche ist eine Abschrift. zu bilden - und getrennt aufzubewahren. Ueber den Inkalt des Reihss{huldbuhs darf nur dem eingetragenen Gläubiger, seinen geseßlichen Vertretern, Bevollmättigten und Rechtsnahfolgern von Todeswegen, sowie be- züglih der im 8. 4 unter Nr. 3 und 4 bezeichneten Gläubiger den zur Revision der Kassen derselben berehtigten öffentlihen Behörden oder sonstigen Personen, leßteren aber nur, Falls ibre Berechtigung zuc Kassearevision dur eine inländische öffentlihe Behörde bescheinigt ift, Auskunft ertbeilt werden.

8. 3. Die Eintragung einer Bu(schuld geschieht auf Antrag des Inhabers und auf den Namen der in dem Antrage als Gläubiger ate: L F i:

5. 4. Als Gläubiger können nur eingetragen werden : 1) einzelne physische Personen, 2) einzelne Handelsfirmen, 3) einzelne Hei Genossens{aften, einzelne eingeshriebene Hülfskassen und einzelne juristische Personen, welche im Inlande ihren Siß kaben, 4) einzelne Ver- mögenêmass:n, wie Stifturgen, Anstalten, Familienfideikommisse, deren Verwaltung von einer öffentlichen Bebörde oder unter deren Aufsicht geführt wird, oder deren Verwalter ihre Verfügungs- veoms Cuer E Masie ues Ee a notarielle Urkunde nachweisen. Einem Gläubiger wird nit mehr als ein Konto i Reichs\&uldbuch eröffnet. : ie Ls

F. 9. Mit der Eintragung erlöschen die Rechte des Inhabers an den eingelieferten Schuldverschreibungen. Im Uebrigen finden die für die Tilgunz und Verzinsung der Reihsanleihen geltenden Vor- \chriften auf die eingetragenen Forderungen entsprechende Anwendung. _§. 6. Eingetragene Forderungen können dur Zuschreibung er- höht, ganz oder theilweise auf andere Konten übertragen und ganz oder theilweise gelöscht werden. Theilübertragungen und Theil- löfhungen sind. jedoch nur zulässig, sofern die Theilbeträ2e in Stücken von Schuldverschreibungen darstelibar find. Im Falle gänzlicher oder theilweiser Löschung der eingetragenen Forderung erfoigt die Aus- reiwung von Schuldverschreibungen zu gleichem Zinesaße und gleihem Nennwerthe, zu deren Anfertigang die Reichsschuldenverwaltung hierdurch ermächtigt wird. s __ §. 7. Zur Stellung von Anträgen auf Uebertragung eingetragener Forderungen auf ein anderes Konto, auf Eintragung und auf Löschung von Vermerken über Veränderungen im Sculdverbältniß (8. 2 Absatz 3), sowie auf Ausreihung von Reichs\{huldvershreibungen gegen Löschung der eingelragenen Forderung sind nur der eingetragene Gläubiger, seine geseßlichen Vertreter und Bevollmättigten, sowie diejenigen Personen berehtigt, auf welche die eingetragene Forderung von Todeswegen übergegangen ist. Zur Stellung von Anträgen für eine Firma gilt für berechtigt, wer zur Zeichnung der Firma berechtigt is; zur Stellung ‘von An- trägen für die im §.4 Nr. 4 gedachten Vermögenêmafsen die daselbft genannte Behörde oder die von derselben bezeihnete Person, beziehungs- weise die gemäß §. 4 Nr. 4 zur Verfügung über die Mafse befugten Verwalter. Zur Löschung von Vermerken zu Gunsten Dritter bedarf es der Zustimmung derselben mit Ausnahme des im §. 13 gedachten Falles. Verfügungen über eingetragene Forderungen, wie Abtretungen, Verpfändungen erlangen dem Reich gegenüber nur dur die Eintragung Wirksamkeit. Eine Pfändung oder vorläufige Beschlagnahme der eingetragenen Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes, sowie eine dur eine einstweilige gerihtlihe Verfügung an- geordnete Beschränkung des eingetragenen Gläubigers ist von Amts- wegen auf dem Konto zu vermerken, beziehentlich nach erfolgter Be- seitigung dieser Anordnungen zu löshen, Wird eine gepfändete Forderung an Zahlungsstatt überwiesen, so ist dieselbe vorbebaltli der Bestimmung im 8. 15. Nr. 2 im Reihssc&uldbuch zu über- tragen. Eine Prüfung der Gültigkeit der den Anträgen zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfte findet nicht statt.

S Die Eintragungen erfolgen in derselben Reihenfolge, in welcher die auf dasfelbe Konto bezüglihen Anträge bei der Reichs- \{uldenverwaltung eingegangen sind.

8. 9. Ehefrauen und großjährige Personen unter väterliGer Gewalt werden zu Anträgen ohne Zustimmung des Ebemannes be- ziehungsweise Vaters zugelassen.

_§. 10. Zum Antrage auf Eintragung einer Forderung sowie auf gleichzeitigen Vermerk einer Beschränkung des Gläubigers in Bezug auf Kapital oder Zinsen derselben und zur gleihzeitigen Ertbeilung einer Vollmacht genügt \{riftlihe Form. In allen anderen Fällen muß der Antrag gerichtlich oder notariell, oder von einem Konsul des Reichs aufgenommen oder beglaubigt sein. Bei der Beglaubigung bedarf es weder der Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines Protokolls. Sind seit der Eintragung Aenderungen in der Person des Gläubigers (Verheirathung einer Frau, Aenderung des Gewerbes, Standes Namers, Wohnorts) eingetreten, so kann verlangt werden, daß die Identität durch eine öffentlihe Urkunde dargethan werde.

§8. 11. Rechtsnachfolger von Todeswegen haben si, sofern ihre Berechtigung auf der geseßlihen Erbfolge beruht, durch eine Be- scheinigung als Erben, sofern dieselbe auf letztwilliger Verfügung beruht, durch eine Bescheinigung darüber auszuweisen, daß sie über die eingetragene Forderung zu verfügen befugt sind. Zur Ausstellung der vor- gedachten Bescheinigungen ist dasjenige Gericht, bei welchem der Erblaffer zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte, und, sofern derselbe im Jnlande einen solchen nit hatte, derjenige Konsul des Reichs, in dessen Amtsbezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen Wohnsiß oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, Falls dem Konsul von dem Reichskanzler die Ermächtigung zur Ausstellun

solcher Bescheinigungen ertheilt ist, und in Ermangelung eines hierna