1891 / 96 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 24 Apr 1891 18:00:01 GMT) scan diff

dieser sei nah §. 48 ebenfalls strafbar. Der Staats-Minifter felbst \prehe davon, daß das Bewußtsein der MEGEBENES gefehlt habe, daraus ergebe si do, daß die Sache auf ihre Rechtebeständigkeit geprüft werden müsse. Wenn folche Sachen gang und gäbe seien, (Präsident von Leveßow erklärt diese Erörterungen für nit zur Sache gehörig.) Nehme man den sozialdemokratishen Antrag an, dann gebe man damit dem gleihen Recht für Alle die Ghre. Bevollmächtigter zum Bundesrath für Hamburg, Senator Dr. Burchard: Der Abg. Förster sei den Beweis für seine Behaup- tung, daß die Hamburger Polizeibehörde sich als dem Unternehmerthum gefügig erwiesen habe, voliständig s{uldig geblieben. Wie leit es die Herren mit ihren Behauptungen nähmen, beweise Folgendes: Der Abg. Diez babe hier behauptet. die Hamburger Polizei habe ein Fa- organ für Schneider verboten, der Redacteur desselben, ein armer Schneider, sei auf der Polizei angebrüllt worden. Das letztere sei zunähst objektiv unwahr. Dann sei der Redacteur nit ein Schneider, sondern ein früherer Konstabler und dann Wirth ge- wesen. Thatsächlih sei aber nit der Redacteur ein Schneider ge- weien, sondern das Blatt habe „Der Schneider“ geheißen und bier suche man das Mitleid des Hauses für einen armen Schneider wah- zurufen! (Heiterkeit.) Daß die Hamburger Polizei unter dem Sozialistengeseß Fachvereine verboten kabe, die sich politischen Zwecken zugewandt hätten, finde er ganz erklärlich. Einem Taback- arbeiter könne es auch nicht gestattet sein, in einem Fachverein für Maurer Vorträge zu halten oder Referate zu übernehmen. Sollten die gewerkschaftlihen Vereinigungen, wie es wünschenswerth sei, die Kluft zwisben Arbeitgebern und Arbeitern ausfüllen, so müßten sie be- freit werden von der Agitation der Sozialdemckratie. (Zustimmung rech!18s.) Nach seiner fcsten Ueberzeugung sei diese Agitation der Sozialdemokratie am Alerwenigsten geeignet, die gewerkscaftlichen nteressen in irgend welcher Weise zu fördern. Durch die fozialdemo- fratishe Presse gehe, besonders nah Aufhebung des Sozialistengeseßes, ein Ton, welcer geeignet sei, die Begriffe von Ret und Pflicht, Recht und Rechtswidrigkeit vollständig auf den Kopf zu stellen und die fritiklosen Massen, die zur Zeit nochþ die große Mehrheit der deutschen Arbeiter bildeten, in cine Rechtsverwirrung bineinzu- bringen, wie man es im vorigen Jahre erlebt habe. Das Ham- burger „Eo“ vom 25. Januar enthalte folgenden Passus: Anders ist es mit dem sogenannten Patriotismus, in welcher Eestalt er immer auftreten mag. Harmlos \ch{leicht sich in das Gemüth der Kinder ein Enttusiasmus für greße Männer, der s{werer zu be- seitigen is, als Phantasiegebilde. Bei der Wahl des Fürsten Bismarck habe dieses Blatt folgende Sätze gebrat: „Es ist eine in Fälscung geschichtliher Thatsachen gipfelnde Lüge, zu be- haupten, daß Bismark \fich um das Zustandekommen des Reichs irgend welche Verdienste erworben hat oder gar sein Gründer ift.“ Er verdenke es den Herren von der äußersten Linken nit, daß sie dem Fürsten Bismarck niht besonders grün seien, aber daß ih im Sabre 1891 überhaupt ein Mensch soweit versteigen könne ju fagen, daß Fürst Bismark sich keine Verdienste um das Deuts e Reih erworten habe, sei eigentlich mehr als man, wenn man cs ni&t shwarz auf weiß sähe, glauben follte. Das sei eine Verwirrung der Begriffe Das sfeien Dinge, die den Charakter des Volks und seine Begriffe über Rechte und Pflichten vollständig ver- wirrten. (Unterbre{ungen links.) Die Sozialdemokraten sprächen immer nur von Rechten, niht von Pflihten. Was das Verbot von öffentlihen Volksversammlungen betreffe, fo mache er darauf aufmerk- sam, daß 1889 66 öffentlihe Versammlungen und 1890 367 in Hambkurg stattgefunden hätten, Daß die Polizeibehörden fehr wohl Veranlassung gehabt bâtten, nit besonders entgegenkommend in Bezug auf tie Versammlungen zu sein, lehre die Erfahrung. Der Abg. Bebel z. B. kabe am s. März d. I. in Hambuzg über seine politische Thâtigkeit berichte. Er habe dabei die Gewerbeordnungsnovelle einer außerordentlich abfälligen Kritik unterzogen. Das sei ja fein

Recht gewesen. Er habe sich aber nahher auf das politische Gebiet begeben und nah dem „Echo“ Folgendes gesagt: „Alle Verkündiger neuer Wahrheiten wurden als Unruhestifter verketzert; auch Chriftus ist als ciner der größten Hochverräther angeklagt und gekreuzigt

Würde er heute im Deutschen Reih leben, 1o würde es ibm herzlih s{chlechck ergeben. Er würde mit dem Sozialistengeseßs und wohl auch mit dem Strafgeseß- bu in Konflikt kommen. Jch habe neulich erft die Berg- predigt gelesen, und da bin ih auf den Gedanken gekommen, daß er si unter den heutigen Umständen mindestens ein Jahr Gefängniß gefallen lassen müßte.“ Der Abg. Bebel habe sich erlaubt, diese Dinge zu sagen vor einer fritiklosen Hörerschaft, habe sich erlaubt, das heilige Gvangelium, das der großen Mehrzahl dieses Hauses heilig sei, in den Staub der Tagesmeinungen und Tagesdifferenzen zu ziehen. Das sei seines Erachtens in hohem Maße unerlaubt. Der Abg. Bebel würde so etwas hier, vor einer ihn kritisirenden Versammlung, nicht sagen. Dem Abg. Stadthagen bemerke er, daß im vorigen Sommer in einer großen Anzahl von Fällen allerdings strikende Arbeiter, welche fh gegen die in Rede stehenden Paragraphen ver- gangen hätten oder beshuldigt gewesen seien, sib dagegen vergangen zu haben, nachdem sie verhaftet worden, photographirt worden feten. Von 148 Verhafteten scien 61 verurtheilt worden bis zu einer Marximalstrafe von 1 Jahr Gefängniß. Es sei naturgemäß anzu- nehmen, daß Derjenige, welher |ch an einem Tage des Vergehens \{huldig gemacht, sih desselben Vergehens auch an einem anderen Tage s{chuldig machen könnte. Es handele sich ja niht um das \spontane Eingreifen eines einzelnen Strikenden, sondern um \ystematisch au2gebildeten Pesten- und Patrouillendienst. Die INaß- nahme der Behörde habe auch ganz vortrefflihe Dienste ge- leistet. Von der Anlegung eines Verbreheralbums könne nicht die Rede sein. Man habe die Leute nicht deshalb photographirt, weil sie gestrikt hätten, sondern nur solche, welche von Arbeitern be- \huldigt seien, daß sie sie beleidigt und thnen den Beginn oder die Fortseßung der Arbeit erschwert hätten. Diese Leute müßten ges{üßt werden. Ob das Gese mit oder ohne die Verschärfung dieses Paragraphen beshlossen werde: jedenfalls werde sh der Reichstag damit woblverdient machen und einen weiteren Schritt zur Her- stellung des wirth\s{aftlihen Friedens thun. Allen Denjenigen aber, die sih an sozialistishen Phantasien erbaut und den Shwärmereien von dem sozialistishen Zukunstsstaat ihr Ohr geliehen hätten, rufe er das Wort zu, welches Dante über den Eingang zur Hölle gefeßt habe: Laßt alle Hoffnung draußen, die ihr hier eintretet !

Abg. Freiherr von Stumm: Die Sozialdemokraten verständen die Koalitionéfreihcit nur so, daß die freien Arbeiter von den sozialdemokratischen unterjocht würden. Die Gewerkvereine ständen auf derselben Linie wie die Fachvereine. In der Tendenz, die Herrschaft über die Gesammtheit der arbeitenden Klassen zu erhalten, begegneten sie sich. Die Broschüre, die die Sozioldemokraten mit großen Kosten in die Welt geschleudert hätten, habe ihren Zweck verfehlt. Sie habe nur den Terrorismus klargestellt, wie er îin Hamburg Seitens der Sozialdemokraten gegen die Arbeitgeber und noch mehr gegen die freien Arbeiter geübt werde. Gleihberehtigung solle es sein, wenn dem Arbeiter resp. dem Arbeiterverführer erlaubt sei, dem Arbeitgeber zu erklären: ih arbeite niht mit dem freien Arbeiter ; ih lege die Arbeit nieder, sobald Du nicht aus\{ließlich solche Arbeiter ansteUl}t, die den Fachvereinen angehören, also Sozialdemokraten ; wir boykottiren sogar Dicjenigen, die sich nit unter unser Joh beugen. Ein solches Vorgehen sei ganz unerhört. Sei es aber human, einen Ar- beiter deshalb auf die Straße zu seßen oder A zu lasen, weil er dem FaWhverein - niht angehöre? Das sei eine Tyrannei , welche jedes Vergleihes mit der Tyrannei, die an- geblich Seitens der Arbeitgeber geübt werde, \spotte. Die Sozial- demokraten wollten das Koalitionsrecht nur für die Arbeiter, nicht aber für die Arbeitgeber, weil. sie wüßten, daß, wenn es von beiden Seiten angewendet werde, es nur zum Schaden der Arbeiter aus- \{chlagen könne. Wenn Hunderttzusende von Arbeitern unter rück- fihtslosen Agitatoren sich vereinigten und den einzelnen Arbeit- gebern gegenüberträten, so würde der Arbeitgeber fügen oder sein Geschäft aufgeben müssen. Sobald aber die Unter- nebmer gemeinsame Sache ma@ten, so kehre \sich der Spieß um: die

worden.

So wenig er selbs geneigt sei, solhen Verbänden bezzutreten, so sebr wünsche er, daß überall da, wo die Sozialdemokratie eine unberehtigte Macht gewonnen habe, sich die Arbeitgeber vereinigten, um ihr zu begegnen, auch zu dem Zwecke, statt der Wirkung die Ursahe des Uebels zu beseitigen, d. h. einfach zu erklären: wir stellen keinen Arbeiter an, der Sozialdemokrat naÿ unseren An- \cauungen ist. Ein solches Vorgehen sei ebensowenig inhuman wie das der Arbeiter, die sagten: wir arbeiten niht mit solben Leuten zusammen, die den Fachvereinen niht angehören. Der Unterschied sei der, daß der Arbeitgeber das niht thue, um seine Mat zu heben, sondern weil er sh in seinem Ge- wissen dazu verpflichtet füble. Der Arbeiter werde {ließli selbst dahin drängen, daß das Koalitionsrecht beseitigt oder wenigstens in seinen Auswüchsen beschnitten werde, wenn er sehe, daß er dadur nur in größere Abbängigkeit von den Agitatoren komme und die Theilnahme der Arbeitgebc-r dadur versherze und in \chlechtere materielle Verhältnisse gerathe. Die Regierung dürfe allerdings den Fachvereinen niht dadurch Vorschub leisten, daß ste ihnen Korporationsre{te gewähre und sie dadurch auf festere Basis stelle. Es würde eine große Gefahr darin liegen, wenn die Regierung diese Schwäche hätte. Man weise auch immer auf die Organisation der englishen Arbeiter hin. Aber bei uns sei man seit langen Jahrzehnten, nit erft seit dem vorigen Jahre, bestrebt, die erheblihsten Miß- stände zu beseitigen, während die englischen Gewerkvyereine das ganze Krankenkassen-, Unfallversikerungs- und Invalidenwesen zu ihren Auf- gaben hätten machen müssen, weil die staatlihe Fürsorge gefehlt habe. Ebenso liege es auf dem Gebiet des Arbeiterschußes. Es sei ibm vollkommen unbegreiflih, wie ein großer Theil des Hauses eine solche Opposition gegen diesen Paragraphen machen könne. Die Regierungs- vorlage unterscheide si von dem bestehenden Zustand in drei Punkten. Ueber ein geringeres Strafmaß wäre ein Kompromiß zu erreichen gewesen. Was die Strafandrohung betreffe, so sei es unfaßbar, die Androhung bei Verabredung zum Strike zu bestrafen, sie aber, wenn der Strike wirklich ausgebrochen sei, unbestraft zu lassen. Gegen den dritten Punkt werde der Einwand gemacht, daß er die Gleich- beredtigung niht wahre. Dieser Einwand sei aber absolut unhaltbar. Allerdings könnte man sagen, der leßte Absay sei überflüssig, und von diesem Gesichtépunkte aus tröste er si, wenn er abgelehnt würde. Aber die Arbeiter müßten wifsen, was sie zu thun und zu lassen hätten. So weit gehe er allerdings nicht wie der Abg. von Kardorff, daß er von der Annahme dieses Paragraphen seine Zustimmung zum ganzen Geseß abhängig mache, und zwar weil er (Redner) die Macht des Arbeitgebers {hon für genügend halte, um die s{hwersten Uebergriffe der Arbeiter abzuwehren. Aber das Strafmarimum dürfe niht bis zum Lächerlien herabgeseßt werden, sonst werde es zum wahren Hohn. Dann wäre allerdings das Geseß auh für ihn unannehmbar. Er boffe aber, daß die Regierurgsvorlage angenommen werde. Wenn bas Gese nicht genügenden Schuß gegen die Sozial- demokratie biete, werde es zum größten Schaden der Arbeiter aus- (I, denn die Sozialdemokratie sei der größte Feind der Ar- eiter.

Darauf wrd die Diskussion geschlossen. : Bei der Abstimmung wird der Antrag Auer gegen die Stimmen der Sozialdemokraten und einiger Freisinnigen ab- gelehnt. Die Abstimmung über den ersten Theil des §. 153 der Vorlage:

„Wer es unternimmt, durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverleßungen oder durh Verrufs- erklärungen 1) Arbeiter oder Arbeitgeber zur Theilnahme an Ver- atredungen der im §. 152 bezeichneten Art zu bestimmen oder am Rücktritt von solchen Verabredungen zu hinderüz 2) Arbeiter zur Einstellung der Arbeit zu bestimmen oder an der Fortseßung oder Annahme der Arbeit zu hindern; 3) Arbeitgeber zur Entlassung von Arbeitern zu bestimmen oder an der Annahme von Arbeitern zu hindern, wird mit Gefängniß nicht unter einem Monat bestraft. S\t die Handlung gewohnheitsmäßig begangen, so tritt Gefängniß nicht unter einem Iahre eins, Ï : ist eine namentliche; sie ergiebt die Ablehnung mit 142 gegen 78 Stimmen. i Mis zweite Theil des 8. 153 wird darauf ebenfalls ab- gelehnt. S Die Debatte wendet sich zu Art. V (Schlußbestimmungen). Nach §. 154 finden die Bestimmungen des Tit. VII auf Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken, wie auf Gehülfen und Lehrlinge in Handelsgeshäften keine Anwendung. Die Be- stimmungen über Kinder-, Frauen- und Nachtarbeit finden auf Arbeitgeber und Arbeiter in Hüttenwerken, auf Zimmerpläßen, Werften, in Ziegeleien, Brüchen und Gruben mit größeren, nit bloß vorübergehendem Betriebe entsprehende Anwendung. Dieselben Bestimmungen sollen auf Werkstätten Anwendung finden, welche elementare Hülfskräfte benußen, doch mit der Maßgabe, daß der Bundesrath gewisse Dispense ertheilen kann. Auf andere Werkstätten können diese Bestimmungen dur Kaiserliche Verordnung ganz oder theilweise ausgedehnt werden. Die Hausindustrie soll von denselben nicht betroffen werden. Die Abgg. Auer und Genossen wollen die leßtgenannte Bestimmung streichen. / Abg. Molkenbuhr befürwortet diesen Antrag unter ausführ- liher Darstellung der \{chädlihen Verhältnisse in der Hausindustrie, welche der Ausbeutung der menschblihen Arbeitskraft am Meisten Vorcub leisten. Desgleichen empfiehlt Redner einen weiteren Antrag, die Befugniß des Bundesraths, Dispense zu gewähren, zu streichen.

Die Abgg. Dr. Gutflei\ch und Genossen beantragen, die Aus- dehnung der Scußvorschcifsten in Betreff der Naht-, Kinder- und S auch auf „Bauten“ Kaiserliher Verordnung mit Zu-

immung des Bundesraths zu überlassen. i 8. 154 wird unter Ablehnung der Anträge der Sozialdemokraten

mit dem Antrag Gutfleish angenommen, ebenso werden ohne Debatte 88. 154 a und 155, endlich Artikel 7, welcher für das Ge- seß den 1. Januar 1892 im Allgemeinen als Zeitpunkt des Inkraft- tretens bestimmt, die Ausführung einiger Spezialvorschriften aber bis 1. Januar 1894 aufschiebt, bezw. Kaiserliher Verordnung über- läßt, unter Ablehnung entgegenstehender Anträge Auer, aber unter Annahme eines Zusatzes Gutfleish u. Gen., welcher die neue Be- stimmung über die Verpflihtung zum Besu der P \chon am 1. Oktober 1891 in Kraft treten lassen will, angenommen.

Damit ist die zweite Lesung der Gewerbe- ordnungsnovelle beendet.

Die eingegangenen Petitionen werden durh die ge- faßten Beschlüsse für erledigt erklärt.

Shluß 51/2 Uhr.

Herrenhaus. 12, Sißung vom Donnerstag, 23. April.

Der Sißung wohnen der Justiz-Minister Dr, von Schelling und der Minister für Landwirthschaft 2c. von Heyden bei.

Zur einmaligen Schlußberathung steht der Geseß- entwurf wegen Abänderung des esezes, be- treffend die Bildung von Mo ernen e en vom 1. April 1879 für das Gebiet der Wupper und ihrer Nebenflüsse, déssen unveränderte Annahme der Bericlerter Ober-Bürgermeister Lindemann beantragt.

raf von Frankenberg s\priht seine Genugthuung über die Vorlage aus, ‘die einen ersten Schritt auf diesem Wege bedeute,

gerin Voraussetzungen zulasse, wirke heilsam für das ganze Land. uh die Landwirthschaft werde sich einem folhen Zwange nicht wider- seten, wenn sie demselben in gleiher Weise, wie hier die Industrie, unterworfen werden würde. Das zeige das Beispiel der Wasser- genossenshaften in den Vogesen. „Redner dankt \chließlich der Regie- rung für Einbringung der Vorlage. ; Geheimer Regierungs-Rath Bredt spricht gleichfalls seine Zustim- mung zur Vorlage aus. Gerade die Wupper sei ein geeignetes Versuchsfeld. : Darauf wird die Vorlage unverändert en bloc ange- nommen. : Jn einmaliger Schlußberathung ‘wird der Geseß- entwurf, betreffend den Rehtszustand vom Herzog- thum Sachsen-Meiningen an Preußen abge- tretener Gebietstheile im Kreise Weißenfels, sowie die Abtretung preußischer Gebietstheile an Sachsen-Meiningen, auf Antrag des Berichterstatters Professor Dr. Dernburg ohne Debatte angenommen, ebenso auf Antrag der Justizkommission der Geseyzentwurf, be- {reffend die Abänderung von Amtsgerichtsbezirken. Ueber eine Petition des Dr. Erkelenz in Köln und Genossen um Festseßung von Merkmalen für den Begriff der höheren Mädchénshulen und um Regelung der Pensio- nirung und Reliktenverforgung der Lehrer an solchen Schulen beschließt das Haus wegen Kürze der Zwischenzeit seit dem in der vorigen Sefsion über die gleiche Petition gefaßten Beschluß zur Tagesordnung E

Es folgt die einmalige Schlußberathung über den Gese ß- entwurf, betreffend die Heranziehung der Fa- briken u. s. w. mit Vorausleistungen für den Wege- bau in der Provinz Schleswig-Holstein mit Aus- nahme des Kreises Herzogthum Lauenburg. ; Der Berichterstatter Ober-Bürgermeister Fuß beantragt die unveränderte Annahme der Vorlage. Geheimer Regierungs-Rath Bredt fragt an, ob das gleiche, für die Nheinprovinz {on vor zwei Jahren beschlossene Gese bald publizirt oder eine andere Vorlage dafür eingebracht werden werde. Der Regierungskommissar, Geheime Ober - Regierungs - Rath Gamp erklärt, daß das Gese für die Rheinprovinz noch nicht publizirt sei, weil, entgegen dem VorsHlag der Regierung, das Recht zur Heranziehung der Fabriken mit Vorausleiftungen für den Wegebau den Gemeinden zu geben, vom Landtage dieses Reht auch auf die Kreise und die Provinz auêgedehnt worden sei. Dadurch würden die Interessen der Industrie in der Rheinprovinz erheblich geschädigt worden sein. Es {webten jedo Verhandlungen über eine neue Vorlage, welche, sobald eine Verständigung mit den Betheiligten erzielt sei, werde vorgelegt werden. Graf Brockdorff sprihi fich für die Vorlage aus. Herr von Bemberg-Flamersheim bittet die Regierung, die Verhandlungen bezüglich des neuen Gesetzes für die Rhein- provinz möglichst zu fördern. Es sei eine Lebensfrage für die Gemeinden der Rheinprovinz, in welher an allen Ecken und Enden neue industrielle Unternehmungen ins Leben träten, daß die Gemeinden in ibren Wegelasten erleibtert würden. Darauf wird die Vorlage en bloc angenommen. Schluß gegen 3 Uhr.

Haus der Abgeordneten. 73. Sißung vom Donnerstag, 23. April.

Der Sizung wohnt der Minister des Jnnern Herr-

furth bei. f : Die dritte Lesung der Landgemeindeordnung wird

fortgesezt bei §. 109. Nach dem Beschlusse der zweiten Lesung sollen nur die Sizungen der Gemeindevertretungen (nicht die der Gemeindeversammlungen) öffentlich sein. | j Abg. Ri ckert will für beide Körperschaften die Oeffentlich- keit einführen. 4 Abg. Freiherr von Huene beantragt, daß jeder groß- jährige Gemeindeangehörige der Gemeindeverfsammlung als

uhörer beiwohnen könne. 9 ba, O will beschränkte Oeffentlichkeit für Gemeinde-

versammlungen und Gemeindevertretungen einführen ; in be- sonderen Fällen soll die Oeffentlichkeit ganz ausgeschlossen

werden können. Abg. Cremer (Teltow) will, daß das Ortsstatut be-

stimmen könne, dax oie Sißzungen mit Angabe der Tages-

ordnung vorher bekannt gemacht würden. Alg. E von Huene glaubt, daß die Sahe am

Besten der Entscheidung des Herrenhauses vorbehalten bleibe.

Minister des Junnern Herrfurth:

Die Vorlage der Königlichen Staatsregierung hatte unbe- \chränkte Oeffentlichkeit in der Gemeindeversammlung und Gemeindevertretung. In der zweiten Lesung wurde die unbeschränkte Oeffentlichkeit für die Gemeindeversammlung abgelehnt, dagegen die unbeshränkte Oeffentlichkeit für die Gemeindever- tretung angenommen. Der Hr. Abg. Freiherr von Huene hat jeßt für die Gemeindeversammlung eine beschränkte Oeffent- lichkeit, für die Gemeindevertretung die un beschränkte Oeffentlichkeit beantragt. Hr. Abg. Bohy hatte nun in dem von ihm zurückgezogenen Antrag gänzlichen Aus\{hluß der Oeffentlichkeit der Gemeindeversammlung, beshränkte Oeffentlichkeit der Gemeindevertretung gefordert. In seinem heutigen Antrag auf Nr. 295 hat er beschränkte Oeffentlichkeit sowohl für die Ge- meindeversammlung, als auch für die Gemeinde- veriretung beantragt. Meine Herren, ih will zunächst anerkennen, daß die Gründe, welche der Hr. Abg. Neubarth in zweiter Lesung gegen die unbeschränkte Oeffentlichkeit der Gemeindeversamm- lung, namentlich aber auch der Gemeindevertretung angeführt, meinerseits allerdings für sehr erheblich anerkannt werden, und ih würde keine Bedenken tragen, die Regierungsvorlage dahin abzuändern, daß nur eine auf die Interessenten beschränkte Oeffentlichkeit sowohl bei Gemeindeversammlungen als Gemeinde- vertretungen eingeführt würde. Ich würde aber wünschen, daß die beschränkte Oeffentlichkeit sowohl bei Gemeindeversammlungen als bei Gemeindevertretungen angenommen würde. Ih möchte auch nit auf den Weg treten, den der Abg. Freiherr von Huene angedeutet hat, daß man das dem Herrenhause überlassen möge. Mein Wunsch ist, daß die Landgemeindeordnung eine solche Gestalt finde, daß die unveränderte

Annahme derselben im Herrenhause von der Staatsregierung vertreten werden kann; und ih möhte daher nihts auf jene weitere Jnftanz s{hieben- Wenn ih also mit dem Prinzip, welches der Abg. Bohy ausgesprochen hat wenn ich ihn recht verstehe: beschränkte Oeffentlichkeit für Gemeindeversammlung und @emeindevertretung einverstanden bin, so habe ich doch die gleichen Bebenken, die der Hr. Freiherr von Huene geltend gemaht hat, gegen seine

dem hoffentlith recht bald weitere folgen würden. Der Zwang zum

Koalition der Arbeitgeber werde stets stärker sein als die dér Arbeiter.

Eintritt in eine Wassergenofsenschaft, welchen die Vorlage unter

Fassung. Man könnte ja vielleißt etwas weiter gehen;

diejenigen, welche nur-690 bis 900 A Einkommen beziehen, aber von den Steuern freigelassen werden und in Folge dessen kein Stimm- recht haben, haben doch immerhin ein Gemeinderecht, welches nur ruht, und deshalb könnte man die Leute zur Gemeindeversamm- die Fassung des Antrages des Hrn. Abg. Freiherrn von Huene verdient für eine Reihe

lung zulassen. Aber ih glaube, anderer Fälle doch den Vorzug. Sie deckt z, B. den Fall, daß Jemand, der 22 oder 23 Jahre alt ist und nach Ablauf eines Jahres Stimmrecht bekommen wird, ein Interesse hat, zu hören, wie si die Sache in der Gemeindeversammlung gestaltet, und dann auch das Ret, mit zuzuhören. Sie deckt den Fall, daß Jemand, der das größte Bauerngut im Dorf gekauft hat, aber es erst sechs oder neun Monate besißt und erst in drei oder se{8 Monaten stimmberechtigt sein wird, sich vorher in der Gemeindeversammlung bereits darüber informiren möte, wie die Gemeindeangelegenheiten behandelt werden. Alles das wird nit gedeckt durch den Antrag des Hrn. Abg. Bohß. Ich “G ia T a des Hrn. Abg. Freiherrn von Huene: eder großjährige männlihe Gemeindeangeböri

Zuhörer theilnehmen i i 0E gefällt mir viel besser; sie {ließt die etwas bedenkliche Theilnahme der Frauen aus, sie gestattet, daß Diejenigen ¡wishen 21 und 24 Jahren, die noh niht Stimmre§t erlangt haben, zuhören. Jh möchte deshalb der Fafsung des Freiherrn von Huene, die, insofern sie weiter geht, meines Erachtens unbedenklich ist, den Vorzug geben, jedoch aber wünschen, daß sie dann gleihmäßig Anwendung finde für Gemeinde- C und Gemeindevertretung. 5 g. Bob bemerkt, daß die Gemeindevorsteher vielfa ecklärt Sees daß sie bei Oeffentlichkeit der aa tav emeindevertretungen ihr Amt nicht durchführen wollten, weil sie sih nichi dem Einfluß fremder Personen ausseßen wollten. Für Gemeindeversammlungen sollte man nah wie vor die Oeffentlichkeit M (m reben, für Gemeindevertretungen eine beschränkte Oeffentlich- L für die Gemeindeglieder zulassen. Redner verweist darauf, daß M die Sizungen der Kirchengemeindevertretungen, der Gemeinde- b nrethe und der Magistrate niht öffentlich seien, troßdem es ih Ee i E Gnischeidung auch um das Geld der teuerzahler his ele. Wie solle deun eine Sizungspolizei in der Gemeinde- n Baug aufrecht erhalten werden? Wenn ein Ruhestörer D igt ets solle, müsse ihn der Schulze selbst beim Me e en; dadurch entstehe eine Balgerei. Die Vertheidiger E effentlichkeit könnten von diesen Verhältnissen kaum eine Kenntniß aden. Wenn der Minister selbst einmal Gelegenheit gehabt kâätte E Gemeindeversammlung beizuwohnen, hätte er sich wohl nit a die Oeffentlichkeit erklärt. In der Oeffentlichkeit liege cine große G efahr; man müsse der Sozialdemokratie die Waffe, welche nur urch die Oeffentlichkeit gegeben werde, aus der Hand nehmen. (Sehr rihtig! rechts.) Die Oeffentlichkeit werde die Sozialdemokratie be- nugen zur Aufbezung der verschiedenen Bevölkerungsklassen gegen ein- L Die Oeffentlichkeit solle die Ausübung der Kontrole erleihtern in Wirklichkeit sei sie aber nur ein Ausdruck des geseßlich sanktionirten

E S L Auftraggeber gegen ihre Beauftragten. (Lebhafter

Minister des Jnnern Herrfurth:

Meine Herren ! Jch habe den Eindruck, als ob ih mit meiner vor- her abgegebenen Erklärung, daß ich mit dem Prinzip des Antrags des Hrn. Abg. Boh nicht die unbeschränkte, sondern nur die beschräukte Oeffentlichkeit sowohl in Gemeindeversammlungen als in Gemeinde- vertretungen einzuführen, einverstanden sei, eigentlich ein klein wenig sein Konzept vershoben habe. Denn ih meine, in seiner sehr \{ön vorbereiteten Rede paßt das, was gegen mich gerihtet war, nach dieser meiner Er- klärung niht mehr, denn sie ging aus von ver Voraus\etßzung daß ih die unbeschränkte Oeffentlichkeit für die Gemeinde- versammlungen aufrecht erhalten wollte. Meine Herren, das ift nihcht der Fall; ich habe das vorher, ehe der Hr. Abg. Boht das Wort hatte, bereits gesagt. Jch habe allerdings sowohl in privater als in amtliher Eigenschaft Gelegenheit gehabt, mehrfach an solchen Gemeindeversammlungen theilzunehmen, ih habe aber daraus be- sondere Bedenken gegen ihre Oeffentlichkeit herzuleiten keine Ver- anlafsung gehabt.

Auch, meine ih, geht es zu weit, wenn er jedem Mitgliede der Landesvertretung, das nicht eben in Gemeindeversammlungen persönlih thätig gewesen ist, das Ret nehmen will Über diese Fragen mitzureden und mitzustimmen. Wenn er fragt, was ih für gaadsäßlihe Bedenken gegen den unbedingten Aus\{luß jeder Oeffentlichkeit habe, \o kann ih ihm allerdings sagen: die Heimli- keit, d. h. die grundsäßlihe Auss\{ließung jeder Oeffentlichkeit (Widerspruch rechts), verwerfe ih aus denselben Gründen, wie sie bei der Kreisordnung für den Kreistag und für die mündlichen Verhandlungen des Kreisausshuses verworfen worden ift. Auch hier steht diese Vorlage auf dem Boden der Kreisordnung von 1872. Aber ich wiederhole, ich bin mit dem von dem Abg. Bohy gestellten Antrage, welcher auf die Einführung einer beshränkten Oeffentlihkeit geht, einverstanden \o- wohl für die Gemeindeversammlung als auch für die Gemeinde- vertretung. Jh gehe in der Beseitigung der unbeschränkten Oeffent- lihkeit noch weiter wie Hr. von Huene; ih gebe aber in Betreff der Frage, wie der Kreis der zuzulassenden Zuhörer zu normiren sei, der Formulirung des Antrages von Huene den Vorzug, namentli mit Rücksicht auf die Fälle, die ichIhnen angeführt habe, daß Jemand noch nicht das 24. Jahr erreicht hat, aber im Laufe des nähsten Monats erreihen wird und \ich informiren will, wie es in der Gemeindeversammlung zugeht, daß ferner Jemand, der in der Gemeinde ein Bauerngut er- worben hat, aber erst sechs bis acht Monate dort wohnt, wohlbe- gründeten Anspruch haben kann, in der Gemeindeversammlung als Zuhörer zu fungiren, daß ein Stiefsohn, dessen Stiefvater in Folge testamentarischer Bestimmung die Bewirthschaftung des Gutes hat, wenn er volljährig ist, doch den berechtigten Wuns haben kann, zu wissen, wie es in der Genteindeversammlung zugeht 2c.

Aus diesen rein praktischen Erwägungen gebe ih, unter Aner- kennung der Richtigkeit des Prinzips der Anträge des Abg. Boht, für die Ausgestaltung dieser Anträge dem Antrage des Hrn. Abg. Freiherr von Huene den Vorzug, und ih glaube, gegenüber dieser Erklärung war zu einem besonderen Echauffement seinerseits kein Anlaß. (Sehr rihtig! rechts.) ;

Abg. Freiherr von Huene: Der Abg. Bohy ü Sale ganz übermäßig. Wide pru B) o Sitte u Kreistages seien öffentli; er sehe nit ein, weshalb niht auch Gemein eVerteefungen öffentli berathen sollten.

Aba. Ridckert: Nach der Haltung der Herren von der Rechten hätte der Minister überhaupt keinen Paragraphen vorschlagen dürfen,

ohne mit den Landräthen eine Konferenz abzuhalten. Hier solle die Pforte Ga werden für die Sozialdemokraten, ba konser-

keit.) Da müßten sie freili Sozialdemokratie E S D ee Terben, ent

seßen! Das werde gesagt von der Seite welche di i

mung ablehne, weil Jed in Le Abstim,

fenttiG abstimmen m den Muth seiner Ueberzeugung haben und oßgestellt als nner, die vor jeder d

krôchen. (Heiterkeit.) Wenn Sn Tin a O

wolle auf dem Lande, dann lichkeit viel leichter bewerkstelligen, Me L ELERE dex Besstnt-

voitidie Me Se \chließt sich den Ausführungen des Abg. Bokbtz

__ Abg. Eberty spricht seine Verwunderung darüb

für die Oeffentlichkeit der Géniélidéverttetungen i O tan versammlungen jeßt überhaupt noh sprehen müsse. Zu bedauern sei es, daß der. Minister die Regierungsvorlage ganz ohne Grund auf-

gegeben habe. führt aus, daß die Beschränkung der

Abg. Dr. Langerhans Oeffentlichkeit große Gefahren für die gesunde Entwickelung der Ge-

O e in a l chließe. g. Dr. Krause befürwortet di auf BesCräntie D E et die Annahme des Antrages Huene

Abg. B oh bemerkt gegen den Minister des Innern u

j : n den Abg. Rickert, daß es ihm gar nit in den Sinn a I daß die Verhandlungen der Gemeindeversammlungen heimlich sein sollten. Es sei aber {on aus _praktischen Gründen, wegen des Mangels an geeigneten Lokalitäten unmögli die unbeschränkte Oeffentlichkeit der Gemeindeversammlungen zuzulassen. Auch würde die Zulassung von Berichterftattern, welche jede drastische Aeußerung der do nicht parlamentarisch geschulten Gemeindebeamten berihteten viele und vielleiht die tüchtigsten Gemeindemitglieder dazu bringen, das Chrenamt eines Schulzen abzulehnen. Gerade jeßt, wo eine durchgreifende Umgestaltung der ländlthen Verhältnisse im Werke sei,

liege darin eine große Gefahr. Minister des Jnnern Herrfurth: Meine Herren! Der Hr. Abg. Bohy hat gegenüber meinen Aeußerungen, daß ih die Bestimmung der Regierungsvorlage grund- säglich rehtfertige mit dem Verfahren, welches auf den Kreistagen und Kreisausshüssen ftattfände, geltend gemacht, bei dem Kreisaus\{chuß seien die Verhandlungen nur insoweit öffentlich als es si um Sawen handele die der Kreisaus\chuß als Verwaltungsgeriht im Verwaltungs- st reitverfahren zu erledigen habe, daß dagegen eine Oeffent- lichkeit bei den Verhandlungen im Beschlußverfahren— und uur mit einem folchen seien die Beshlüsse der Gemeindeversammlungen in Parallele zu seßen grundsäßlich nit stattfinde. Meine Herren, zunächst, wenn ih von einer Heimlichkeit des Ver- fahrens gesprochen habe, so ift dies eben der Gegensaß von der Oeffentlichkeit , heimlich is in diesem Sinne nur dasjenige wobei die Oeffentlichkeit grund\äßli ch ausgeschlossen wird. (Sehr rihtig links, Widerspru rechts.) Nicht aber ist ein Verfahren heimlich in dem Sinne, daß dabei Heimlichkeiten, d. h. wie er annimmt Dur{steßereien vorkommen. Was das von ihm angezogene Argument anlangt, fo gestatte ih mir, ihn auf das maßgebende Gesey aufmerksam zu machen, das A L f n drs Landesverwaltung. Da ift zunächst ein itel, welcher lautet: „Ueber das Verwaltun i : und da steht im §. 72: ad Die mündlihe Verhandlung erfolgt i i i L g erfolgt in öôffentliher Sißung (Hört, hört! links; Zuruf rechts: Geriht!) Und dann kommt ein anderer Titel: „Beshlußverfahren “, und da heißt es: In Betreff der mündlihen Verhandlungen finden die Vor- schriften der §8. 68, 71 und 72 sinngemäße Anwendung. (Hört, hört! links und im Centrum.) Sollte der Hr. Abg. Bohy darüber im Zweifel sein, so braucht er nur das Regulativ für den Kreisaus\huß anzusehen, wo ohne Unterscheidung zwishen Ver- waltungsstreitverfahren und Beschlußverfahren für alle mündlichen Verhandlungen im §. 13 gesagt ist, daß die Oeffentlichkeit die Regel und daß nur durch Beschlüsse des Kreisaus\hufses ein Aus\{luß der ce ea stattfinden kann. (Sehr rihtig! im Centrum und nts. : Ih möchte dem Hrn. Abg. Bohy anheimstellen, daß er von diesen Vorschriften einen ihm persönli nahestebenden Landrathe Mittheiluug zu machen ih veranlaßt finden möchte. (Große Heiter- keit und schr gut! im Centrum und links.) Abg. Ri dert stellt fest, daß die an gegen die Oeffentlichkeit p d aen mut cas Ds Hauptverhandlung in der Kommission. Auffallend sei es, daß ein Abgeordneter, der selbs Vorsitzender eines Kreisaus\{chus}ses sei, sh in Unkenntniß der Geseßesbestimmungen über denselben befinde ; es sei doch den Herren Praktikern zu rathen, daß sie si mit den Gese f e Me aaten, H E n machten. ; auhbhaupt:; Nah dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltun Bree attung It Mcailie langen des Kreisaus\hufses im Minister des Jnnern Herrfurth: Meine Herren! Wer meinen Worten genau gefolgt ist, wird zu- geben, ih habe ausdrücklich nit gesagt, daß im Beshluß- verfahren die Oeffentlichkeit die Regel ift, sondern ih habe damit nur die Angabe des Hrn. Abg. Boht zurückgewiesen, daß im Beschlußverfahren in keinem Falle die Oeffentlichkeit stattfinde. Darauf habe ih den Gesezesparagraphen verlesen, wonach es aus- drücklich heißt, daß, wenn im Beschlußverfahren mündl ihe Ver- handlung stattfindet, dieselbe öffentli ift, Außerdem bemerke ih dem Hrn. Abg. von Rauhhaupt, daß zu- nächst der Kreisausshuß das Recht hat, in allen Fällen mündliche Verhandlung anzuordnen, daß aber in einer Reihe von Fällen außerdem die mündlihe Verhandlung auf Antrag der Bethei- ligten stattfinden muß, wie z. B. bei gewerblihen Anlagen, Schank- konzessionen, Armensachen, und daß diese mündlichen Verhandlungen der Regel nah immer öffentli sind, sofern niht durch Beschluß des Kollegiums ausnahmsweise die Oeffentlichkeit ausgeschlossen wird. (Aba! rechts.) Damit {ließt die Diskussion. 8. 109 i MOA Quene angenommen. I 6 s Q E ei 8. 116, welcher bestimmt, daß über die s Pensionsverhältnisse besoldeter Gem Lidianteh R Das statut Bestimmung Laren werden soll, beantragt Abg. Cremer (Teltow), daß für Gemeinden, in welhen vermöge ihrer Einwohnerzahl und des Umfanges der Geschäfte Ver- hältnisse obwalten, die denen der Städte gleihkommen, in

dieser Beziehung die analogen Bestimmungen ordnung vom 30. Mai 1853 ( elten Po gen der Städte-

vative Minister baue selbst diese Pforte. Jett erst werde diese Deffent- riwreit bedenklich gefunden ; miei der n arde diese Festente ungen habe Niemand etwas davon gemerkt, troßdem Gemeinde-

vorsteher und Landräthe der Kommission angehört es ‘immer fo lange, bis diese die Dinge E (Ge Heiter

e die Die Gemeind sih nit dem Einfluß fremder Personen aus “pen Mebestfeter G

So würden die Gemeindevorsteher

etwas erzielen

da ür î ältni E L vielmehr die Verhältnisse

Minister des Jnnern Herrfurth:

Mit der Absiht, welhe der Abg. Cremer mit seinem Antrag verfolgt, kann ich mich einverstanden erklären ; ih habe aber Bedenken gegen die Fafsung seines Antrages und glaube, daß er das, was er mit ihm erreichen will, au ohne die Annahme desselben erreihen kann. Ein Bedenken gegen die Fassung habe ih deswegen, weil eine genaue Begriffsbestimmung darüber, in welchen Gemeinden ver- möge ihrer Einwohnerzahl und des Geschäftsumfangs Verhältnisse obwalten, welche denen der Städte vorkommen, so allgemein gefaßt ist, daß man nicht in concreto bestimmt sagen kann: auf diese Ge- meinden findet dies Anwendung, auf jene nicht. Wenn man aber eine Bestimmung annimmt, aus welcher einzelne Beamte privat- rechtlihe Ansprüche herleiten können, so muß die Bestimmung so klar sein, daß man au weiß, ob in einem bestimmt vorliegenden Falle er einen Anspruch hat oder nit.

Nun hat der Abg. Cremer meines Erachtens mit vollem Recht gesagt : meine Bestimmung hat schon deswegen keine besonderen Be- denken, weil in jedem einzelnen Falle die Genehmigung der Aufsihts- behörde erforderli is. Jch bin der Meinung: es wird sein Antrag bereits gedeckt durch die Bestimuung in §. 115;

die Landgemeinden sind befugt, die Anstellung besoldeter Ge- meindebeamten für einzelne Dienstzweige oder Dienstverrihtungen zu bes{ließen, bierzu bedarf es «der Genehmigung des Kreisaus\{hu}es und die Gemeinde kann dann bei der Anstellung beschließen, wie es demnä{st bei der Pensionicung der anzustellenden Beamten gehalten werden soll. Ih glaube, jede Gemeinde, die einen derartigen Beschluß über An- stellung besoldeter Beamten faßt, wird sih nicht bloß s{chlüssig machen über die Frage: was soll der Beamte bekommen? sondern wird sich auch von vornherein über die etwaigen Pensionsansprüche desfelben slüssig machen. Jh glaube, das Ziel, das der Abg. Cremer er- reihen will, wird auf diesem Wege erreiht, während sein Antrag, meines Erachtens als zu allgemein gefaßt, Anlaß zu Bedenken geben kann.

Abg. Richter mat darauf aufmerksam, i der Antrag des Abg. a me L o an er wohl Annahme finden könne. Vielleiht sei es mögli, den von dem Abg. Cremer gewünschten Zusaß bei der Berathung im Herren- hause in geeigneter Form zu machen. Daß den Stellungen der be- soldeten Gemeindebeamten Pensionsberechtigung beigelegt werde, sei

gewiß wünschenswerth, doch könne die Aenderu f 8. 5 ordnung beschränkt werden. ng auf §. 65 der Städte

Abg. Cremer zieht seinen Antrag zurück, der Paragraph E e A A u §. 137, welcher von dem Verbandsausshusse handel (siehe den Bericht über die 73. Sigun N A Hauptblatt), beantragen die Abgg. von Dziembowski und Genossen in Abs. 4 Zeile 1 statt „Landgemeinden“ zu seten: „Semeinden“. Abg. von Strombeck beantragt, dem vorleßten Absay Sn oen : , mit der Maßgabe hinsihtlih des §. 77, daß der Verbands- aus\chuß aus seiner Mitte einen Wahlvorsteher wählt Wahl von zwei Beisißern Abstand adluor Nin, S

Minister des Jnnern Herrfurth:

Ich glaube, den Ausführungen des Hrn. Abg. von Strombeck meinerseits beitreten zu Éönnen, und erachte den Antrag als eine Ver- befserung, möhte aber bitten, den Antrag des Hrn. Abg. von Dziem- bowsfi, Nr. 279 der Drucksachen zu 25, abzulehnen. Jch glaube, er beruht auf einem Irrthum. Hier ist bestimmt in dem Absay 4, wie bei den Landgemeinden die Vertretung stattfindet. Nun soll das Wort „Land“ gestrichen werden, woraus gefolgert werden könnte, daß die Vertretung in den Verbandsaus\chüssen auch bei den Stadt- gemeinden, wenn diese in Verbänden theilnehmen, nah Maßgabe dieser Bestimmung geregelt werde; das steht aber in ausdrücklihem Wider- spruch mit dem späteren Antrag des Hrn. Abg. von Dziembowski auf Nr. 279 zu 26, wo besondere Bestimmungen darüber getroffen sind, wie die Vertretung von Stadtgemeinden stattfinden sol. Jh glaube daher da Absah 4 ledigli Anwendung findet auf die Landgemein- den —, daß der Antrag zu Nr. 25 abgelehnt werden muß.

8. 137 wurde mit dem Antrage von StrombeX an-

genommen. Aufsicht d:s Staates (88. 139 bis

Beim fünften Titel : N d g. von Meyer (Arnswalde) darauf hin, daß in kei

vielen Drucksahen von den Kosten der neuen E die Rede sei. Schulze, Schreiber würden unbedingt angestellt werden müssen, denn die Gemeindevertretungen würden verlangen, daß ihnen die Tagesordnung der Sigung vorber bekannt gegeben werde. Die Swreiberei werde, namentlich auch bei der Aufsiht des Staates ins Unendliche gehen. Es werde mit der Landgemeindeordnung ebenso gehen, wie mit der Selbstverwaltung; sie werde immer bureau- kratisher werden. Als er das früher gesagt habe, sei er von seinen damaligen Fraktionsgenossen verlacht worden, namentlih au von dem Abg. von Rauchhaupt, der \ich damals an die Spitze der neu- konjervativen Partei gestellt habe, welhe sih später u höhere An- ordnung wieder mit den Altkon}ervativen vereinigt habe. (Heiterkeit.) Seit Einführung der Selbstverwaltung habe sih die Zahl der Be- R Let E gt ot Mert ias Zahl der Beamten

rt werden, n bet den Au - dern gd beim S A, E bg. von Rauchhaupt: iht auf höhere Anordnung si die Neukonservativen mit den Altkonservativen Mina ee R doch auch Etwas davon ; eher sei das Gegentheil der Fall gewesen,

Der fünfte Titel wird unverändert angenommen.

Der sechste und leßte Titel enthält die ad P L s- und

in den Städten maß-

Schlußbestimmungen (8. 146 und 147). N i

die Landgemeindeordnung mit dem 1. ril 129 : in Kraft, Weiter werden dann aufgezählt die Bestimmungen des All- gemeinen Landrechts, welche mit diesem Zeitpunkt außer Kraft treten. Die bestehenden Ortsstatuten und Observanzen sollen noch längstens drei Jahre in Kraft bleiben. Rechte und Pflichten, welche auf besonderen Titeln des öffentlichen Rechts beruhen, sollen in Kraft bleiben insoweit, als fie von den bis- erigen allgemeinen Vorschriften u. \. w. abweichende Be- mmungen enthalten. Endlich soll für die Bildung von Squlverbänden eine eseßlihe Regelung vorbehalten bleiben. A ih UCRE vor, welche gewisse Theile dieses

n

A ller en Paragraphen formuliren oder Abg. Dr. von Gneist empfiehlt die Annahme der Regierungs-

vorlage und will deshalb die Bestimmung über die Rechte und

PfliPten, welche auf besonderen Titeln des öffentlichen Rehts beruhen, g. Schmidt (Warburg) will ausdrücklich die Bestimmung

Abg. Cremer weist darauf hin, daß man di niht mit den kleinen Landgemeinden n N Stufe ln puri

auten, -20y Privatrechte dur dieses Gesez nicht geshmälert,