1891 / 99 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 28 Apr 1891 18:00:01 GMT) scan diff

N Ai m E R I A7 “SERENDA O O F R R E g S u

belassen. und ih fann nur bezeugen, daß auf diese Befiimmung im Abgeordnetenhause cin ganz außerordentlihes Gewi@t gelegt wurde. Man wollte ganz bestimmte Garartien hafen, daß das Geheimniß au so weit bewahrt wird, als es mit den Zielen der Deklaration überhaupt in Einklang gebracht werden kann, und in Folge dessen hat man eben diesen Zusaß angenommen.

69 wird unvzrändert angenommen.

In §. 77 hat das Abgeordnetenhaus auf Antrag des Abg. Bachem angenommen, daß das Gemeindewahlrecht von einem Steuersaß von 6 M höchstens abhängig sein soll. Es handelt sih dabei hauptsächlih um die rheinischen Gemeinden.

Die Kommission des Herrenhauses hat diesen Mindestsaßz

auf 9 4 erhöht. i ;

Freiherr voy Landsberg beantragt die Ermäßigung auf 6 Er sehe keine Veranlassung, weshalb bas Herrenhaus an einer Ver- einbarung rütteln solle, die zwishen den Parteien des anderen Hauies getroffen sei und an deren Aenderung vielleilßt das Gefey scheitern könne. Wenn in den übrigen Provinzen mit 4 M Mindest- fa ausgekommen werden könne, dann fönne man am Rhein auch wohl mit 6 M auskommen. i : :

Ober-Bürgermeister Zweigert: Es handele si hier gar niht um eine zum Geseß gehörende, sondern um eine rein provinzielle Frage; dabei hâtte man den Provinziallandtag hören müssen. Man mache hier eine Flickgeseßgebung. Da die Regierung ihr tolerari posse au8gesproen babe, und ta das Abgeordnetenhaus auf diejen Punkt ein so grofes Gewicht lege, so werde er auch für den Antrag des Herrn von Lands- berg stimmen, und zwar rur, um dem Abgeordnetenhause zu zeigen, doß alle nit prinzipiellen Fragen auëgeschloffen bleiben sollten, um diefe Vorlage zu Stande ¿u bringen, in dec Hoffnung, d2ß das Abgeoi dnetens haus na dem gleiven Grundlage verfahren werde bei den Punkten, auf welche dies Haus ein großes Gewicht lege. Bei der Bürger- meisterverfassung der rbeinis{en Städte könne das Wahlrecht - der Gemeinden nicht so ausgedehnt werden, wie bei der Magifirats- verfassung. Der ganze Antrag werde nur die Foige baben, daß die Mehrheit der Centrum?partei bei des Stadtverordnetenwablen segen werde. Aber was solle ia Zukunft werden? Wo fien jeßt die Parteien in Rheinland und Westfalen, welche sonst die Führung zu haben glaubten? Keine dec Parteien habe ley! die Führung, fie liege alleia in der Hand der Sozialdemokratie. Vie Regierung werde darauf Bedacht nehmen müssen, an eine Reform der rheinischen Städteordnung heranzutreten.

Finanz-Minister Dr. Miquel:

Meine Herren! Da der bisherige {äre Gegner dieses Para- graphen heute erklärt, dafür stimmen zu wollen, fo glaube ich mich selbst kurz fassen zu können und nit nöthig zu haben, die einzelnen Bemerkungen desselben, die größtentheils auch in das Refsort des Ministeriums des Inneren fallen, eingehender zu beleuwten. Nur einen Gesihtepunkt, den der Herr Vorredner hervorgehoben, möte ih entshicden ablehnen. Er fagt, man bringe, indem man Bestim- mungen in Bezug auf das Wahlrecht aufnehme, in diese Steuermaterie ein ganz heterogenes Moment hinein, Sachen, die gar niht zusammen- hingen, kiebe man künstlih zusemmen. Das darf i doch nit zu- geben. Ih muß in dieser Bezichung das Abgeordnetenhaus in Schutz nehmen. In dem Gefeß vom Jahre 1873, dem damaligen Einkommensteuergesete, sind die Konsequenzen dieses Geseßes in Be- ziehung auf das Wahlre{t unmittelbar gezogen. Wenn hier das Gleihe geschieht und die gleihe Bestimmungen, die unerläßlih waren, in der Regierungsvorlage aufgenommen sind, so kann man doch nit sagen, daß wir heterogene Momente zusammengebracht haben. Ein Wahlrecht, wel{ches auf der Steuer beruht, wird nothwendig berührt durch eine durchgreifende Reform dieser Steuer. Es ift daber ganz organisch, daß die Konsequenz auh in dem be- treffenden Steuergeseß gezogen wird. Insofern kann ih dem Herrn Vorredner nit beitreten Nun gebe ich vollständig zu, daß die Herren aus dem Rheinland, aus den Städten namentlich richtig deduziren, daß der Antragsteller in dem Abgeordnetenhause, der diesen Paragraphen hineingebracht hat, feinen Hauptzweck doch niht ganz erreiht ; und der Antragsteller weiß das auch selbsi, Er hat aber nit mehr erreihen können, als er hier erreiht. Der Antrag hat aber do bewirkt, daß in der dritten Klasse die Zahl der Stimm- berechtigten in den rheinischen Städten sich erbeblich vergrößert hat. Ih habe hon im Adgeor dnetenhause es ausgesprochen, daß das keine rihtige Gesetzgebung ift, welche die Frage, von welcher Grenze das Wahlrecht in den Kommunen abbängen soll, einfach den Kommunen selbst überläßt. Ich meine, daß das Aufgabe der Geseßgebung ist; und ich kann es nicht billigen, wenn in den rheinischen Städten je nach den zufälligen Majoritäten oder nach den Bestimmungen der Königlichen Regierung in dem einen Falle 18 #, in dem zweiten 12 Æ, in dem dritten 9 F die Grenze bilden. Ich halte das für falsch. Es muß diese Gelegenheit benußt werden, hier der Wiükür eine Schranke zu sezer. Ich halte das für berehtigt. Stehen Sie aber auf dem Standpunkte, so frage ich, sind verschiedenartige Verhältnisse in den rheinishen Städten und in Westfalen, daß in Westfalen ganz andere Bestimmungen ohne Bedenken bestehen können als in Rheinland. Ich kann nicht anerkennen, daß, welche politische Partei auch immer von fsolchen Besiimmungen Vortheil hat, dies bei den Kommunalwahlen in Betraht kommen darf. Herr Oberbürgerraeister Lindemann sagte in der Kommission mit Recht, daß es vom sozialpolitisGen Standpunkte nicht richtig sei, durch künstliche Mittel der Gesetzgebung etwa die Vertreter der fkatholishen Partei in der dritten Klasse auszuschließen. Persönlich bin ich der Meinung, daß, wenn man das“Dreiklassenwahl- system hat, das jede gewünschte Garantie in der ersten und zweiten Klasse giebt, man nicht zu weit gehen darf in Bezug auf die Be- \{chränkung des Wahlrechts du rch cinen zu hohen Steuersaß. Jch halte es rihtiger, in diesem Falle auch geringer steuernde Bürger an der fommunalen Ver waltung Theil nehmen zu lassen; ja ih halte es sogar für ein foz iales Mittel, fie in eine verftändige Verwaltung ein- es eine Gefahr liegt darin nach meiner Meinung niht. (Sehr richtig )

Meine Herren, wenn nun die Sache so liegt, daß das Rhein- land hier Roch nicht einmal ganz den übrigen Provinzen gleih- gestellt wird, so kann ih mir unmögli denken, daß die Frage der Bürgermeistereiverfassung und der Magistratsverfassung hiervon abhängt. Aber ih kenne do sehr viele Rheinländer und darunter einen hervor- ragenden Herrn, der selbft dofür kräftig mitgewinkt hat, daß. die Bürgermeistereiverfassung, ein französishes Institut, in den rhein- ländischen Städten konservirt würde, gegenüber der Anschauung in allen Städten der ganzen übrigen Monarchie, der mir später gesagt hat, ih bereue sehr, daß ich dafür eingetreten bin. Die rheinischen Städte haben aber die Befugnif, so weit ih mi augenblicklih der Städteordnung für Rheinland erinnere, duch eigene Beschlußfassung zur Magiftratsverfassung überzugehen, und wenn darin die Konsequenz sein würde, daß die rheinishen Städte \sih auf den Rectsboden stellen,

auf dem die ganze übrige Monarhie in allen ihren Provinzen steht, so würde das nah meiner Meinung ihrer Verwaltung keinen Abbruh ihun. So viel ift gewiß, man kann für diesen Beschluß des Abgeordnetenhauses sehr guî?e Gründe materieller Natur anführen, und ich will hierbei noch bemerken, daß alle Berehnungen, welche dem Landtage mitgetheilt find, die Veränderungen, welche durch die De- Flaration und dur die Gewerbesteuer herbeigeführt werden, ganz un- berücksihtigt lassen. Meine Herren, wenn man erwägt, daß sämmtliche Regierungs-Räthe z. B. in Köln erst in der dritten Klasse stimmen, und daß in Zukunst noch viel größere Verschiebungen durch die De- flaratien eintreten werden, so glaube ih, daß die Befürchtung, die die Herren in Köln und an anderen Orten daran geknüpft . haben, in keiner Weise ftihhaltig sind. Nun if aber ron dem H:rrcn Antrag- steller mit Recht hervorgehoben worden, daß in eine: folchen Frage, die jedenfalls sehr viel für urd gegen sich hat, wohl die Auf- fassung als berechtigt ane:fkanni werden fann, daß doch das Herrenhaus Rüdcksiht nehmen sollte auf die ganze Gestaltung der Parteiverbältnisse und die Anschauungen im anderen Hause. Meine Herren, wenn jedes Haus sich in die Brust wirft und sagt: wir fümmern uns um das andere Haus nit, wir stimmen fo, wie es uns beliebt so wird ein Zweikammersystem bei den großen Geseh- gebungen leiht scheitern. Wie die Staatsregierung sich von vorn- herein bewußt gewesen ist, daß sie in Vielem, soweit nicht grund- legende Dinge in Frage stehen, H entgegenkommend verhalten müsse, um das große Werk niht zu gefährden, so müssen auch die beiden Häuser des Landtages, so weit sie es vermögen, zusammengehen, um eine solhe Reform durchzuführen. Meine Herren, wo fo viel Ge- wobnßbeiten, fo viel Interessen offen und heimlih gegen die Reform si verbünden, daß da nur durch ein festes Zusammenhalten, das das Eanze sieht und über Kleinigkeiten weggeht, überhaupt durch- zukommen ist, liegt auf der Hand. (Sehr richtig!) Diejenigen Herren also, die diese Reform an sich wollen, dürfen sih niht hängen an kleine Fragen, sondern sie müssen auf das ganze Große sehen: das allein muß das Durchfchlagende sein.

F kann unter biesen Uaiständen in Uebereinstimmung mit dem Herrn Minister des Innern, der in dieser Beziehung die Anshauung der Staäfsregierung im Abgeordnetenhaus bereits vertreten hat Shnen nur empfehlen, die Bes{lüsse des Abgeordnetenhauses unver- ändert anzunehmen, und demgemäß den Antrag des Herrn Freiherrn von Landsberg zu dem Ihrigen zu machen.

8. T7 wird entsprehend dem Antrage des Freiherrn von Landsberg nach den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses an-

enommen. Zu §8. 82 hat die Kommission die Aenderung eantragt, daß die über 80 Millionen Mark herausgehenden Erträge der Einkommensteuer zur Durhsührung der Be- seitigung der Grund- und Gebäudesteuer als Staats- steuer bezw. der Ueberweisung derselben an kommunale Verbände verwendet werden follen. Das Abgeordnetenhaus hatte dasür nur die Ueberweisung an kommunale Ver- bände beschlossen.

Graf von Mirbach will die Worte „Ueberweisung der- selben ‘an kommunale Verbände“ streichen.

Finanz-Minister Dr. Miquel:

Meine Herren! Mir wäre es bei Weitem am Erwünschtesten gewesen, wenn die Kommission an den Beschlüssen des Abgeordneten- hauses nichts geändert hätte; jedenfalls aber würde ich unter allen Umständen bitten, den Antrag des Hrn. Grafen v. Mirbach, wenn er zur Diékussion steht, ih habe niht recht verstanden nicht anzunehmen.

Meine Herren, wir sind hier, glaube ih, in der Saße ganz einig, umsoweniger Grund haben wir, uns über Worte zu streiten, (Sehr rihtig !) und durch diesen Streit um Worte uns ganz un- nöthige Hindernisse und Schwierigkeiten zu machen. Was wir wollen, ist das: Diese Paragraphen haben in ihrem Zusammenhang den Zweck, dem Lande die Garantie zu geben, daß das Mehraufkfommen aus der Einkommensteuer verwendet werden soll, um die Jnkongruenz und Ungleichheit und ich kann wohl sagen Ungerechtigkeit, die in dem heutigen Nebeneinanderbestehen der Personal- und Realfteuer liegt, zu beseitigen, soweit die Mittel reihen, Zu diesem Behufe hat man sich naturgemäß an das in so vielen Beschlüfsen und Resolutionen des Landtages in den verschiedensten Jahren gebräuchlich gewordene Wort „Ueberweisung von Grund- und Gebäudesteuer“ gehalten. Eine Aufhebung der Grund- und Gebäude- steuer als Staatsfteuer liegt zweifellos in der Ueberweisung der Grund- und Gebäudesteuer. Wenn der Staat die Grund- und Gebäude- steuer an die Kommunen weggiebt, so hört sie auf, soweit der weggegebene Betrag reiht, Staatssteuer zu sein; also es ist nit nötbig, daneben noch das Wort „Aufhebung als Staatsfteuer“ hinzu- zuseßzen, und damit ist auch nichts genommen, vielleiht kann dadur die Sache nur unklar werden, Versteht man darunter, daß der Staat fh überhaupt um die ganze Frage der Belastung des Grund und Bodens mit seinen Einrichtungen niht mehr kümmert, vielleiht das Kataster und dessen Fortshreibung aufgiebt, dann ist diesec Ausdruck un- acceptabel, denn, daß wir die Katastrirung des Grund und Bodens brauchen, hon mit Rüdlsicht auf den Realkredit und auf die Grundbuchordnung, kann nicht dem geringsten Zweifel unterliegen. Andererseits, was die Ueberweisung der Grund- und Gebäudesteuer betrifft, so können die Ziele ganz identish sein bei alles Mitgliedern, aber dennoch können erheblihe Meinungs-Verschiedenheiten bestehen übzr die Art der Durführung. Die einen können glauben, es sei rihtig, die Grund- und Gebäudesteuer den Kommunen zu dem Zwecke zu überweisen, daß sie dieselben wie der Staat sie bisher erhob, nun weiter erheben, andere können der Meinung sein, daß die Ueberweisung der Grund- und Gebäudesteuer als integrirender Theil eines Kommunalsteuer- gesetzes aufzufassen ist, welches zuglei Bestimmungen trifft darüber, wie weit die Kommunen berechtigt sein sollen, an Stelle der Grund- und Gebäud:\teuern des Staates andere Realsteuern, die sich für spezielle Kom- munalbesteuerung beffer eignen, zu seen. Die einen sind viclleiht der Mei- nung, es würde vielleiht zweckmäßig sein, die Grund- und Gebäudesteuer an die Gemeinden zu überweisen, die anderen an die Kreise und die dritten an die Provinzen. Warum sollen wir da nun jeßt {hon etwas präjudizirlihes beschließen? Jch habe {on oft hervorgehoben, daß alle diese Fragen eigentli Doktorfragen sind für heute, weil wir noch nicht mit benannten Zahlen renen können. Im Augenblick, wo wir wissen, um welhe Summe es si handelt, die wir zur Disposition haben, werden wir uns leihter über alle diese Fragen verständigen. Meine Herren, Niemand kennt heute das Ergebniß der neuen Veran- lagung der Einkommensteuer. Folglih kann auh Niemand wifsen, um

welchen Betrag der Erleichterung der Kommunen es ih handelt. Von

diesem Betrag bängt aber die Entscheidung über die Frage ab, sowobl um welche Kommunen es si handeln soll, als zu welchem Zweke die Ueberweisung gesehen soll. E3 hängt davon namentlih auch die Frage ab, ob die Ueberweisung an die Bedingung der Erfüllung bestimmter öffentliher Zwedke gekaüpft werden kann. So bin ih der Meinung, beut können wir über alle diese Dinge nicht definitiv ent- scheiden. Wir thun daher gut, in der Regierungsvorlage allgemeine Auëêdrücke zu gebrauen. Nur in einem Punkte müssen sie bestimmt sein, das ist in der Regierungsvorlage der Fall; es muß eine Garantie gegeben werden, daß mittels des Mehreinkommens aus der Ein- Tommersteuer allein der Zweck verfolgt werden \o1, die Steuerreform durhzuführen. (Bravo!) Meine Herren , die Ausgaben des Staates wachsen und die Befürchtung ist naturgemäß, daß, wenn die Staats- fafse erst die Mehreinnahwe aus dieser Einkommensteuer kat, die steigenden Ausgaben \chließlich eine Art Zwang ausüben möchten auf die Regicrung und dea Landtag, aus dem Aufkommen der neuen Ein- kommensteuer die neuen Ausgaben zu decken. Scließlih würde Alles beim Alten bleiben, die Grund- und Gebäudesteuer wird dieselbe bleiben und die vermehrten Staatsausgaben würden Alles verschlingen. Meine Herren, der Paragraph foll nur diejenige Garantie geben, die überbaupt möglich ist. Diese Garantie ist doppelter Natur: für den Landtag, daß die Steuerreform in dem Sinne, wie sie heut be- \Hlofsen, durchgefüzrt wird; für den Finanz-Mirister gegenüber den Bestrebungen der übrigen Ressorts, nüßlihe Ausgaben zu machen, in- dem er sagen kann: Kraft dieses Gesetzes bin ich nicht berehtigt, über das Mehr zu disponiren. Das ist festgelegt. Meine Herren, wenn dieser Zweck erreicht wird, dann haben wir aber das Wesentliche er- reibt. Man hat auch an den §. 85 allerhand Bedenken gekaüpft, man hat gemeint, es könnte dadurh, wenn eventuel im Jahre 1895 das Geseß, betreffend Ueberweisung der Grund- und Gebäudefteuer, niht zu Stande gekommen sein würde, ein Kampf entstehen zwischen den Interessenten der Einkommensteuer und denen der Ueberweifung der Grund- und Gebäudesteuer, und es könnte gerade die leßte Partei dabei den Kürzeren ziehen. Jch kann darauf immzr nur erwidern, daß, nachdem einmal in dem allgemeinen Rechtsbewußtsein des Landes, innerbalb der Landesvertretung und der Staatsregierung die Ueberzeugung durhgedrungen ist, daß gerade diese Reform der Einkommensteuer noch mit viel größerer ErtfcGiedenheit auf die roeitere Durchführung der Reform im Sinne der Enilastung der Objekte in der Staatsbesteucrang hindränge, eine solche Gefahr nit denkbar is. Gerade, wenn man #ich den Fall \@arf vorstellt, mo wir doch das allgemeine Reineinkommen s{chärfer beranzichen wollten als bisher, um dadurch eine Ausgleichung in der Ueberlastung der Objekte zu erzielen, so wird man nit denken können, daß da doch nun ein Landtag fkonkludiren könne im gerade entgegengeseßten Sinne, die Objekte sollen voll belastet bleiben, die Einkommensteuerpflichtigen, die wir flärker heranzichen wollten, sollen nun wieder entlastet werden. Nun kommt meiner Meinung na ferner hinzu, daß aller mershli%en Voraussicht nah der Landtag noch in der jeßigen Komposition diese ganze Reform durchfübren kann. Wir werden im nächften Winter noch das Gesetz wegen der Kommunalsteuer und der Ueberweisung von der Grund- und Gebäudesteuer wahrs{einlich niht vorlegen können, wir arbeiten allerdings jeßt {Gon vorbereitend an dem neuen Kömmunalsteuergeseßz mit diesen Gesitspunkten, wir können es aber nicht zum Abschlusse bringen, ehe wir die erste Veranlagung der Einkommensteuer haben. Diese werden wir aber erft haben in den Anfangsmonaten des nächsten Jahres. Es wird also aller Wahrscheinlichkeit nah eine gründlich durchgearbeitete Gesezgebung, die die zweiten Stadien verwirklichen soll, nur vorgelegt werden können dem nächftfolgenden Landtage von 1893/94, dann ift der jeßige Landtaz aber noch da, und die Steuer- reform kann in demselben Geist, in dem sie begonnen ist, durchgeführt werden. Darin liegen die entschcidenden Garantien.

Meine Herren, wexn der Antrag Mirbach angenommen würde, dann würde der Frage nah eiter anderen Richtung präjudizirt werden. Dann würde es nur heißen, die Grund- und Gebäudesteuer wird auf- gehoben. Es können also die Kommunen gar nit in die Lage fommen, die jeßige Gebäudesteuer weiter zu erheben. Auch nach dieser Richtung darf in keiner Weise den Fragen vorgegriffen werden:

I bitte also, die Vorshläge des Abgeordnetenhauses unter Ab- lehnung der Abänderungéanträge Ihrer Kommission anzunehmen, eventuell jedenfalls nicht weiter in den Abänderungen zu gehen, als JIhre Kommission Ihnen vorgeschlagen hat.

Freiherr vonBemberg begrüßt die Reform der Einkommensteuer, weil dadur die Ungerechtigkeit und Ung"eichmäßigkeit der jeßigen Ver- anlagung beseitigt werde, mit Freude. Er begrüße au die Sicherung der weiteren Reform, die Ueberweisung der Grund- und Gebäudesteuer. Aber durch die Ueberweisung werde immer nur das große Ganze, die Gemeinde erleichtert, nicht der einzelne durch die Grund- und Ge- bäudesteuer belastete Besißer. Der Antrag der Kommission gebe diesem Gedanken besser Ausdru.

Referent Freiherr von Landsberg: Die Kommission habe es für zveckmäßig gehalten, der Gedanken der Entlastung des Grundbesißers deutliher im Geseße zum Avsdruck zu bringen.

Ober - Bürgermeister Struckmann hält es für einen gefähr- lichen Vorgang, einen bloßen Gedanken in das Geseß hineinzubringen. Es bleibe dann immer noch ein großer Zweifel in Bezug auf die Avsführung. Deshalb folle man sich mit der Faffung des Ab- geordnetenhauses begnügen, namentlih, da doch vielfah auch von der O der halben Grunde und Gebäudesteuer die Rede

ewesen sei.

q Herr von Helldorff (Bedra) erklärt ih ebenfalls für die

L welche das Abgeordnetenhaus beschlossen, weil dadur die rage ofen gelassen fei.

8. 82 wird entsprehend dem Antrage der Kommission an- genommen.

Das Geseß wird schließlich im Ganzen angenommen.

Es folgt die Berathung des Geseßentwurfs wegen Aen- derung des Erbschaftsfsteuergeseßzes, dessen unver- änderte Annahme die Kommission empfiehlt.

Finanz-Minister Dr. Miquel:

Meine Herren! Ich bin mir bewußt, daß die {önsten Aus- führungen das Herrenhaus niht bewegen würden, die vom Ab- geordnetenhause gestrihenen Bestimmungen ‘über die Besteuerung der Ascendenten, Descendenten, bezw. der Ehegatten bei Erbfällen hier zur Annahme zu bringen. Noch mehr bin ih mir klar darüber, daß, selbst wenn das Herrenhaus einen solchen Beschluß fassen sollte, das do keine Gegenliebe im Abgeordnetenhause finden würde. Unter diesen Umständen verzihte ih darauf, nochmals die Begründetheit der Anträge der Staatsregierung hier näher darzulegen. Ich bin der Meinung, daß alle Gründe, welche hier in der Kommission und iur

Abgeordnetenhause dagegen angeführt sind, nit stichaltig find. Ih weiß aber, , zur Zeit ist die Uebereinstimmung nit zu erlangen, und 4ch verzichte daher auf das Bemühen, diese Anträge wieder auf- zunehmen, und bitte nur, im Uebrigen die erheblihen technischen Be- ftimmungen und Verbesserungen, die noch übrig geblieben sind, an- zunehmen.

Freiherr von Durant spriht sich gegen die Besteuerung der Erbayfälle an Ehegatten, Ascendenten und Descendenten aus.

Die Vorlage, welhe nur noch einige tehnishe Maßregeln enthält, wird darauf ohne weitere Debatte angenommen.

Es folgt die Berathung des Gewerbesteuergeseßes, dessen unveränderte Annahme der Referent der XIL. Kom- m ; Ober-Bürgermeister Schmieding (Dortmund)

empfiehlt.

gg ca E 1 Struckmann ist zweifelhaft darüber, ob man die Miethe für einen Laden, ein Fabrikgebäude 2c. vom Ertrage des Geschäfts abziehen könne oder nicht. Werde der Abzug ge- Ftattet, dann werde eine Ungleichheit entstehen. Der Unternehmer in Miethsräumen werde die Miethe abziehen können, der Unternehmer in eigenen Gebäuden nicht.

Referent Ober - Bürgermeister Schmieding hält die Miethe nit für abzugsfähig, meint aber, daß man die Lösung solcher Zweifel der sväteren Auslegung des Gesetzes überlassen müsse.

General-Steuer- Direktor Burghart: Die Regierung betrachte die Sewerbesteuer als cine Ertragssteuer. Ein Unternehmer, der sein Gewerbe im eigenen Hause betreibe, habe den Werth der Lokali- täten seinem Anlagekapital zuzurehnen. Die Miethe eines Ladens müsse ebenso wie die Miethskosten für Arbeitskräfte 2c. als Betriebs- ausgabe abgezogen werden.

Graf von Frankenberg: AYzu speziell könne ein Geseß nicht auf die Einzelheiten eingehen; deshalb beftände auch hier Zweifel, z. B, ob Torfpresserei, Steinbrüche, wenn sie Pflastersteine her- {stellten 2c., steuerpflihtig seien. Hoffentlih werde das Ober-Verwal- tung8geriht die Sache bald fklarstellen. Redner fragt dann, ob die Besteuerung nah dem Ertrage oder nah dem Anlagekapital dahin zu verstehen sci, daß nach dem Anlagekapital unbedingt versteuert werden müsse, auch wenn nit ein entsprebender Ertrag erzielt werde.

Ober-Bürgermeister Zweigert protestirt gegen die Auslegung des General-Steuer-Direktors bezüglih der Ladenmiethe und ihrer Abzugsfäbigkeit. ¡

General-Steuer-Direktor Bur ghart weist darauf bin, daß jeder Betrieb mit einem Anlagekapital von mehr als 1 Million Mark der ersten Klasse angehôre. Würden 50000 4 Ertrag nicht erreicht, fo könne die Steuer ermäßigt werden. Í

Finanz-Minister Dr, Miquel:

Meine Herren! Alle Ausführungen der Herren Vorredner zeigen eben, daß, wenigstens soweit es sh um die ftaatlihe Be- steuerung handelt , die Ertragssteuern mangelhafte Steuern sind. Alle ‘diese verschiedenen Inkongruenzen können Sie bei dem Ertragssteuersystem nit ganz vermeiden, Meine Herren, Sie echauffiren sich hier darüber, daß ein Hauseigenthümer, der in seinem eigenen Hause einen Laden hat, aber Schulden auf seinem Hause besißt, keinen Abzug machen kann und umgekehrt, daß dem Ladenbesizer es nit geboten wird, den Laden als Anlagekapital zu behandeln; sofern er ibn miethet daß er die Miethe als Betrieb8ausgabe verrechnen kann, während Sie sich gar nit darüber echausfiren, und doch noch viel mehr sich ehauffiren müßten, wenn Sie sih die Lage eines {wer mit Hypotheken belasteten Grundbesigers gegen einen vollkommen bypothekenfreien Grandbesißzer vorstellen und sich klar machen, daß beide das Gleiche leisten müssen, der verschuldete Grundbesißer ge- wissermaßen die Hypotheken seines Gläubigers mitversteuern muß, {Sehr richtig !)

Das liegt in der Natur der Bruttobesteuerung, wie wir sie im vorliegenden Falle in der Ertragsfteuer haben. Das können Sie über- haupt nicht ändern. Der Herr Ober-Bürgermeister Struckmann erkennt an, daß diejenigen Aufwendungen, welche für Herstellung des Geschäfts als Anlage- und Betriebskapital verwendet sind, nicht zum Abzug gebraht werden können. Damit ift alles Andere entschieden; das find dann nur noch quaestiones facti, was im einz:lnen Falle darunter- fällt und was nicht, und es ift wohl ri{chtig, wenn die Staats- regierung sich enthält, auf jede Frage, die demnächst der Entscheidung des Ober-Verwaltungs8gerihts in dieser Béziehung unterworfen ist, eine Antwort zu geben. Diese Antworten würden auch gar nicht prä- judizirlih sein für das Ober-Verwaltungsgeriht, das würde noch immer selbständig entscheiden können. Persfönlih bin ich wit meinem ver- ehrten Herrn Nachbar ganz einverstanden, daß, wenn jemand einen Lade: iniethet, die Miethe zu den laufenden Geschäftsunkosten gehört und nit zu dem Anlagekapital. Sollte das Ober-Verwaltungs- geriht in einem anderen Sinne entscheiden, so würde es uns vom fisfalis@en Standpunkt aus ja nur sehr erwünscht sein, und Herr Ober-Bürgermeister Struckmann ift in dieser Beziehung viel fiskalis@er als die Staatsregierung. (Heiterkeit.)

Meine Herren, was die Frage des Hrn. Grafen Frankenberg be- trifft, so liegt die Sache ähnlih; \{chon jeßt sind in der Praxis die größten Differenzen über die Auslegung der Nr. 4 des §. 4, Der Grundsay is der: Der Grundbesiger, der nichts weiter thut als die Produkte seines Grundbesißes verwercthen, oder die integrirenden Theile desselben, der hardelt als Grundbesißer und niht als Ge- werbetreibender. Wenn er aber diese Produkte seines Grundbesitzes weiter verarbeitet, so entsteht eine Grenze, wo er Gewerbetreibender wird. Das haben wir \o bezeihnet. Wo er eine be- fondere Waare, eine Handelswaare aus den Produkten seines Grund und Bodens konstruirt und verwerthet, da is er Gewerbe- treibender. Wo run die Grenze zu finden ist, das ist Sache der praktishen Durchführung. Sie werden nicht ein Geseß machen können, welhes alle einzelnen Fragen beantwortet. Das ist völlig unmöglich. Man muß si dahin verständigen, daß man auf eine verständige Aus- übung und Handhabung des Gesetzes vertraut, Man kann nit jeden einzelnen Fall entsheiden, und versucht man es, so wird das Geseh noch viel unklarer. Dann wird man einzelne Fälle entscheiden, und eine Reihe anderer Fälle wird unentschieden bleiben. Jh möchte Sie also bitten, bei der allgemeinen Fassung zu bleiben. Eine größere Garantie einer gleichmäßigen Handhabung dieser Fragen kann doch gar niht gegeben werden, als dadurch, daß wir in Zukunft eine ein- beitliche En'!scheidung durch einen völlig unabhängigen obersten Gerichtshof für die ganze Monarchie haben. (Sehr rihtig.) Es kommt hier auch weniger darauf an, daß die einzelne Entscheidung Über den einzelnen Fall theoretisch ganz unanfe{tbar ist, als daß die Entscheidung konftant gehandhabt, daß jeder gleichartige Fall in gleiher Weise entschieden wird, und diese Garantie haben wir jeßt.

___ Ober-Bürgermeister Struckmann stellt einen Antrag zu §. 22 in Aussicht, wonach Miethe abzugsfähig sein soll.

Finanz-Minister Dr, Miquel:

Meine Herren! Jch habe vorhin mich \chon dahin ausgesprochen, daß der Fall, den der Herr Ober-Bürgermeister Struckmann vorher

angeführt hat, einer von den bundert Fällen ist, wo es zweifelhaft sein kann, was ift eine Auslage für die Herstellung des An- lage- und Betriebskapitals, und was ift eine Auslage, die ab- gezogen werden muß vom Bruttoertrag, um zu dem Reinertrag zu gelangen. Sie können sih eine Reihe von solchen ähnlichen Fällen konstruiren, wie Hr. Struckmann sie vorgeführt bat, ih persönlich bleibe dabei stehen, daß ich eine Ausgabe, die Femand matt, um ih die Bruttoerträge aus seinem Geschäft jährli zu verschaffen wozu ih Miethzn rechne für eiue Last halte, die abgezogen werden muß vom Brulitoertrag, um zum Reinertrag zu kommen. Aber ich wiederhole, das ift eine von den vielen zweifelhaften Fragen, die auf diesem Gebiete entstehen werden, und daß das Ober-Verwaltunzsgeriht diese Entscheidung zu treffen bat, und daß es durh2us nicht wohlgethan wäre, solhe Kasuistik in das Gesey zu tragen, einen Fall berauszugreifen und FEundert andere unentschieden zu lassen und dadur die SaHe geradezu verdunkeln. Wenn man sich aber die materielle Lage der betreffenden Steuerpflichtigen ansieht, so muß ih do sagen, daß ein Hauseigenthümer, der einen Laden in eigenem Hause etablirt, si in einer ganz anderen Lage befindet, als ein Ladenbesitzer, der jeden Augenblick einer Kündigung unterworfen ift, ziehen muß, seine Kundschaft verliert und daher auch weniger Steuern zahlen fann, als der Hauseigenthümer, der seine eigene Behausung bat, und der in den meisten Fällen auch sein Haus verkaufen kann, wenn es vertbeilhaft ist, nur statt als Eigenthümer seinen Laden zu baben, ihn als Miether zu benußen. Also eine fo unsägliche Ungeretbtigkeit liegt au nicht vor. Nun kommt aber weiter hinzu, wir baben durch die Gewerbesteuer die Gewerbetreibenden entlasten wollen, welche neue Belastung würden die Handelêstreibenden erfahren, wenn der Antrag Struckmann durhginge! Wenn Sie die Berliner Strafen entlang gehen, so werden Sie wenig Ladenbesißer finden, die in ihrem cigenen Hause wohnen. Die Leute sind fast alle Ladenraum- miether. Wenn Sie alle die Miethe nit abrechnen könnten, dann würden sie auf einmal in ganz andere Klassen kommen als in denen sie bisher gewesen sind. Stellen Sie ch einen solhen Mann vor, der beute bei den kolossalen Ladenpreisen 200090 bis 39000 M für èêinen Laden geben muß und der hiernach entsprehend veranlagi wurde wenn er auf einmal nit mehr in der Lage wäre, die 99 000 bis 39000 M Ladenmiethe von scinem Rohertrag abzuzieben, sondern diese mit versteuern muß. Was das für einen Eindruck bei den gesammten Kaufleuten machen würde, das braudbe ih nit weiter zu schildern, und ih bitte daher den Antrag Struckmann abzulehnen. Sie würden sonst das Geschß außerordentli gefährden.

Im Abgeordnetenhause lag die Sache anders. Da wurden Ver- suHe geinaht, umgekehrt zu verfahren, auch in ganz prinzipienwidriger Weise, die Schulden, die Jemand mat, für Anlage und Betriebs- fapital in Abzug bringen zu lassen. Das entspricht der natürlichen Billigkeit mehr, würde aber dem ganzen Charakter der Gewerbesteuer als einer Ertragsfteuer absolut widersprehen und würde dahin führen können, daß jeder Gewerbetreibende mit der größen Leichtigkeit in der Lage wäre, seine Steuern sich zu reduziren oder ganz von Steuern frei zu werden, ohne daß seine materiell wirthschaftlihe Lage ih änderte. Es fann ein Gewerbetreibender, der mit eigenen Mitteln ohne Schulden zu kontrabiren, sein Anlagekapital sich beschaffen kann, sehr wohl seine Mittel gebrauchen, um \sich Hypotheken oder Effekten zn kaufen. Es können drei Männer, die gleichzeitig ein Gewerbe be- treiben und alle ein eigenes Vermögen besitzen, si gegenseitig ihr Vermögen leißen und in Folge dessen von der Steuer gänzlich frei werden. Das sind widerspruchsvolle Dinge, die mit der Natur der Ertragssteuer nicht im Einklang stehen. Und deshalb hat das Abgeordnetenhaus hiervon mit vollem Recht abgesehen.

Wir werden uns ja über die Beibehaltung der Gewerbesteuer als Staatssteuer in Zukunft noch mehr unterhalten. Es s\pre{en im Großen und Ganzen dieselben Gründe, die für die Aufhebung der Grund- und Gebäudesteuer als Staatssteuer \prehen, auch für die Gewerbesteuer, und ih kann mir fehr wohl denken, daß wir einmal dahin kommen werden, die gewerblihen Anlagen, die wesentlich dazu beitragen, die Kommunallaften, die Armenlasten, die Schullasten zu erhöhen, als Objekte der Kommunalsteuern zu behandeln und darauf zu verzichten, sie als Staatssteuern neben der Einkommensteuer weiterzufübhren. So large wir aber dahin nit gelangt sind, muß man die Nachtbeile, die aus der Natur der Ertragssteuer folgen, die man nicht los werden kann, mit in den Kauf nchmen, und ich würde Herrn Struckmann bitten, den Antrag nit zu stellen und wenn er gestellt wird, das hohe Haus bitten, ihn abzulehnen.

Ober-Bürgermeister Struckmann zieht seinen Antrag zurü, um nicht dur -die Ablehnung desselben seine Ansicht als die falsche dargestellt zu sehen. :

Herr von Woyrsch beantragt die en bloc-Annahme des Geseßzentwurfes, (

Bei der Spezialberathung macht :

Ober-Bürgermeister Schmieding noch aufmerksam auf die Steuerpfliht kommunaler Unternehmungen, z. B. der Wasser- leitungen. Es sei ungere{t, den Gemeinden für solche gemein- nüßigen Unternehmungen eine Steuer aufzuerlegen.

Finanz-Minister Dr, Miquel:

Ih habe den Herrn Berichterstatter niht vollständig verstanden. Fn der Kommission kam ja. die Frage zur Sprache, und im Allge- meinen, haben wir gesagt, sind die Wasserleitungen, welhe die Kom- munen innerbalb ihres Bezirks betreiben, frei, weil sie einen wesentli sanitären Charakter baben, die gewerblihe Seite des Unternehmens dabei in den Hintergrund tritt und das öffentlihe Interesse maßgebend ist. Anders gestaltet sih die Sache aber, wenn eine Kommune nicht für ihre eigenen Angehörigen für Wasser sorgt, sondern in der Art, wie andere Gewerbetreibende au, des Vortheils wegen diese Wasser- leiturg dritten Kommunen zu Gute kommen läßt und au für diese Geschäfte betreibt; denn das ist nicht der Beruf der Kommune, dann wird sie naturgemäß Gewerbetreibende.

Nun habe ich aber dabei anerkannt, daß selbst wenn ein solcher Fall vorliegt, doch der Begriff des Gewerbebetriebes überhaupt aus- geschlosen scin kann. Beispielsweise, wenn eine Kommune das Wasser von entfernten Gegenden {ih zuleiten muß, genöthigt ift, andere Ge: markungen zu durchs\chreiten mit ihren Röhrenleitungen, und in Folge dessen Vertreter dieser Gemarkungen der wasserleitenden Kommune aufgeben, auch an diejenigen Gemeinden Wasser abzugeben, dur welhe die Röhrenleitung geführt wird, so sage ih: das ist immer noch kein Gewerbebetrieb, das is eine Verpflihtung, welche der Kommune, die die Ihrigen mit Wasser versorgen will, auferlegt wird, dagegen wenn eine kleine Gemeinde auf dem Taunus, die wundervolle

Quellen hat, statt an ihren Quellen einen Luftkurort zu errichten,

wie das sonst üblih ist, das Wasser an andere Gemeinden verkauft, so ift sie genau ebenso anzusehen, wie ein Privatmann, der dieses Ge- \châft maHt; dann hat die Wafferleitung keinen sanitären, öfeat- lihen Charakter für die Gemeindeangehörigen, sonvern sie ist ein gewerblihes Unternehmen. Man muß also die einzelnen Fälle genau untersheiden und darnach die Frage entsheiden, ob ein gewerblihes Unteraehmen vorliegt oder nicht. Bei diesem ganzen Paragraphen haben wir ja überhaupt zu Gunsten der Gemeinden die Zweifelsfälle entshieden, wo die Frage auf der Grenze liegt, ob ein gewerblices Unternebmen, welches des Vortheils und Gewinnes wegen unter- nommen wird, vorhanden ist, oder cin Unternehmen, welhes wesentlih aus dem Gesichtspunkt der Förderung öffentliher Interefsen unter- nommen wird. Diejznigen Fälle, wo zweifellos diese Unternehmungen rein gewerbliher Art sind, wo sie in Konkurrenz mit Privat- unternehmern betrieben werden, wo sie nur den Zweck verfolgen, Gewinn zu erzielen, da haben wir die Gemeinden genau so bebandelt, wie die Privatgewerbetreibenden. JIch glaube, meine Herren, wenn wir arders verfabren hätten, so würden tvir in übertriebener künst- liher Weise die Gemeinden dahin gedrängt haben, eine Kommuna- lisirung der Gewerbebetriebe eintreten zu lassen in einer Weise, die wir gewiß alle nit wünschen und die den Gemeinden au in keiner Weise frommen und diensam sein würde.

Nach einer abermaligen Bemerkung des Berichterstatters erwidert Finanz-Minister Dr. Miquel:

Der Herr Berichterstatter hat gemeint, die Staatsregierung bätte si gewissermaßen in einer zu großen Fitkalität oder Aengftlihkeit den Unternehmungen der Kommunen entgegengestelt. Meine Herren, gerade das Gegentheil ist richtig. Unsere Gemeinden sind in Bezug auf ihre Unternehmungen und Ausgaben eigentlih sehr frei, sofern sie nit Darlehne aufnehmen müssen bezw. Papiere au porteur azêgeben, wozu dann die Genehmigung erforderlih ist. Bei dieser Gelegenheit wird aber von der Staatsregierung eigentliÿ nur die finanzielle Seite geprüft, die materielle Seite des Unternehmens kaum. In Folge dessen resultirt cine Buntscheckigkeit der kommunalen Unternehmungen, die kaum in einem anderen Lande der Welt fo weit geht wie bei uns, Es liegt darin ein Grad fkommunaler Freiheit und Selbständigkeit, die nit einmal in England in dieser Weise existirt, geschweige denn in den romanischen Ländern.

Ih will das nur beiläufig eins{alten, was daraus von selbst folgt, daß, wenn man diese freie Bewegung der Kommunen niht einshränkt bezüglih der Ausgaben, man auch einen großen Grad der freien Bewegung bezüglih der Art der freien Be- schaffung der Einnahmen wird geben müssen, ein Gesichtspunkt, den wir bei dem Kommunalsteuergesey niht werden aus den Augen. zu verlieren haben. Ich, für meinen Theil, bin davon durchdrungen, daß eine Reihe von Betrieben sih sehr zweckmäßig namentlih für die großen Städte eigne, aber auch felbst für kleinere; nament- l wo e& sit um monopolistishe Betriebz2 handelt, wo eine Berükächtigung der Konjunktur ni@t erforderlih ist, wo cine leite, einfache, kontrolirbare Verwaltung mögli i}, wie dies z. B. bei den Gasanstalten der Fall ist, da bin ih ents{chieden dafür, daß die Kommunen diese Anstalten betreiben. Daraus folgt aber nicht, daß sie in allen Fällen fteuerfrei sein müssen. Denn sie sind in diefer Beziehung Gewerbetreibende wie alle Privat- gewerbetreibenden. Wenn hier die Stadt Berlin eine Gasanstalt betreibt in Konkurrenz mit der privaten, der fogenannten englischen Gasgesellshaft: Wie kommt man dazu, daß der Staat die Kommune Berlin, die mehr als drei Millionen Nettogewinn davon hat, in der Gewerbesteuer frei lassen und ihre Konkurrentin zur Steuer heranziehen sollte? Wenn morgen die Kom- mune Berlin beshließen follte, ein Trambahn - Unternehmen einzuleiten, statt dasselbe einer Gesellschaft zu übertragen, es selbst in Regie zu nehmen, und sie hat auch in dieser Beziehung eine Konkurrenzaktiengesellshaft: Wie kommen wir dazu, die Kommune Berlin zu privilegiren in Beziehung auf die Tram- bahn, da e dem allgemeinen Staatsinteresse gegenüber gleihgültig ift, ob dies Untecnehmen unter Aufsiht des Staats von einer Aktiengesellshaft oder von einer Kommune betrieben wird. Ganz anders liegt es bei den Unter- nehmungen der Koamunen, die diesen Gewerbecharakter nicht haben, Unternehmungen, die unter dem Risiko betrieben werden, selbst daß sie Schaden bringen, weil sie öffent- lichen Interessen dienen und der allgemeinen Wohlfahrt. Betriebe dieser Art können auch einen doppelten Charakter haben, wie z. B. die Viehhöfe. Es kann ein solher von Privaten wie von Gemeinden in gleiher Absicht aus Gewinnrücksichten betrieben werden, und hier in Berlin haben wir Gelegenheit gehabt zu schen, daß ein Vichhof Anfangs von einer Privat- gesellshast betrieben und erst später fommunalisirt wurde. Dennoh haben wir die Unternehmen dieser Art frei gelassen. Wir haben uns gesagt, die Viehhöfe stehen in einem solhen Zu- sammenhange mit dem Betriebe der S6hlachthäuser, daß man sie niht wohl trennen kann. S{hlachthäusfer aber werden nur der all- gemeinen Wohlfahrt wegen betrieben, sie beruhen auf einem bestimmten Geseß; sie sind au beschränkt in Bezug auf die Vor- theile, da sie nicht mebr als 5 % des Anlagekapitals gewinnen dürfen. Dies Unternehmen fällt daber nicht unter die Gewerbebetriebe.

Was nun die Wasserleitung von Dortmund betrifft, so ist es eigenthümlih, daß bei der Steuer jeder seine eigenen Personal- und Lokalshmerzen vorbringt und sie gern entshieden haben will zu seinen Gunsten, Ih muß hier [sagen, wenn die Sache in Dortmund so liegt, wie sie der Herr Ober-Bürger- meister dargestellt hat, so kann die Gefahr jedenfalls nur minimal sein. Er sagt, wir haben für Doxrtmund eine Wasserleitung gebaut, die 5 000000 M gekostet hat. Nun haben wir, weil wir etwas Wasser übrig hatten, was wir niht brauchten, Wasser an eine Nawhbargemeinde abgegeben. Nun steht es in dem Gesetze deutlich, in diesem Fall, selbs wenn das aus rein gewerblihßen Gründen, des Gewinns wegen geschieht, soll die betreffende Wasserleitung8gemeinde niht mehr bezahlen, als fie durch den Nebenbetrieb für die andere Gemeinde erwirbt. Also nicht das Ganze ist gewerbesteuerpflihtig, sondern nur soweit sich nicht der Betrieb auf den Bezirk der unter- nehmenden Gemeinde beschränkt, i ein Steuerobjekt vorhanden. Wenn das von keiner großen Bedeutung ist, so wird Dortmund wahr- \heinlich steuerfrei sein, unter die 1500 4 fallen. Ih glaube, meine Herren, die Kommunen können sich am Allerwenigsten über diese Gesetzesvorlage beklagen, und ich mö&te daher bitten, nit zu ver- suGen, in dieser Beziehung Aenderungen eintreten zu laffen.