1911 / 44 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 20 Feb 1911 18:00:01 GMT) scan diff

8 26.

Bei der Vertaushung ist die Zuwachssteuer für jeden Tausch-

gegensland ge}ondert zu berechnen und zu erheben. D206.

: Erfolgt der Grwerb auf Grund mehrerer aufcinanderfolgender Nechtsgeschäfte von dem bisherigen Berechtigten an den leßten Erwerber, jo gilt der von dem ersteren gezahlte Preis als Crwerbspreis und die Gesamtheit der Beträge, um die sich der Preis des Grundstücks zwischen je zwei RNechtsgeschäften erhöht hat, als Wertzuwahs. Das Gleiche gilt, falls vor dem Uebergang an den leßten Erwerber die Steuer- pflicht gemäß § 5 eingetreten ist, mit der Maßgabe, daß für den Uebergang an den leßten Erwerber als CErwerbspreis das Entgelt be- stimmend ist, das bei der früheren Versteuerung als Veräußerungs- preis zu Grunde gelegt worden ist.

Als Rechtsge\häfte im Sinne des Abs. 1 sind auch Vorgänge der im § 5 Abs. 3 bezeichneten Art anzusehen.

8 98.

Die Steuer beträgt

10 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von niht mehr als 10 vom Hundert des Betrags, der sih aus dem Erwerbspreis und den Zu- und Abrechnungen (88 14 bis 16, 21) zusammensetßt,

11 vom Hundert bet einer Wertsteigerung von mehr als 10 vom Hundert bis einschließlih 30 vom Hundert dieses Betrags,

12 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als vom Hundert bis einschließlich 50 vom Hundert dieses Betrags,

13 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als vom Hundert bis einschließlih 70 vom Hundert dieses Betrags,

14 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 70 vom Hundert bis cinschließlich 90 vom Hundert dieses Betrags, d

15 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 90 vom Hundert bis einschließlich 110 vom Hundert dieses Betrags,

16 vom Hundert bei einer Wertiteigerung von mehr als 110 vom Hundert bis einschließlich 130 vom Hundert dieses Betrags,

17 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 130 vom Hundert bis einschließlich 150 vom Hundert dieses Betrags,

18 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 150 vom Hundert bis einschließlich 170 vom Hundert dieses Betrags,

19 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 170 vom Hundert bis einschließlich 190 vom Hundert dieses Betrags,

20 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 190 vom Hundert bis einshließlich 200 vom Hundert dieses Betrags,

21 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 200 vom Hundert bis einschließlich 210 vom Hundert dieses Betrags,

22 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 210 vom Hundert bis einshließlich 220 vom Hundert dieses Betrags,

23 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 220 vom Hundert bis einschließlich 230 vom Hundert dieses Betrags,

24 vom Hundert bei einer Wertneigerung von mehr als 230 vom Hundert bis einshließlih 240 vom Hundert dieses Betrags,

25 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 240 vom Hundert bis einschließlich 250 vom Hundert dieses Betrags,

26 vom Hundert bei einer Wertfteigerung von mehr als 250 vom Hundert bis einschließlih 260 vom Hundert dieses Betrags,

27 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 260 vom Hundert bis einschließlich 270 vom Hundert dieses Betrags,

28 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 270 vom Hundert bis einshließlich 280 vom Hundert dieses Betrags,

29 vom Hundert bei einer Wertsteigerung von mehr als 280 vom Hundert bis einschließlich 290 vom Hundert dieses Betrags,

30 vom Hundert bei einer Werlsteigerung von mebr als 290 vom Hundert dieses Betrags.

Die Steuer ermäßigt sih sür jedes vollendete Jahr des für die Steuerberechnung maßgebenden Zeitraums um €éins vom Hundert ihres Betrags. Ist das Grundstück vor dem 1. Januar 1900 er worben, so beträgt die Ermäßigung für die Zeit bis zum 1. Januar 1911 eineinhalb vom Hundert jährlich.

Steuerbeträge, die im ganzen unter zwanzig Mark bleiben, werden nicht erhoben.

S 29.

Die Entrichtung der Zuwachssteuer liegt demjenigen ob, . dem das Eigentum an dem Grendstück vor dem die Steuerpflicht begründenden RNechtsvorgange zustand. Mehrere Steuerpflichtige haften als Gesamt- {huldner.

Kann die Steuer von dem Veräußerer nicht beigetrieben werden, so haftet der Erwerber für die Steuer bis zum Betrage von zwei vom Hundert des Veräußerungspreises. Diese Bestimmung findet keine Anwendung beim Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung.

Die Hastung fällt fort, sobald der Veräußerer cinen entsprechen- den Betrag gezahlt oder sichergestellt hat.

S DU

Bon der Steuerpflicht 29 Abs. 1) befreit sind:

1) der Landesfürst und die Landesfürstin:

2) das Reich; i

3) die Bundesstaaten und Gemeinden (Gemeindeverbände), in deren Bereich das Grundstück sich befindet;

4) Vereinigungen aller Art, welche, ohne Erwerbszwecken zu dienen, satßzungsgemäß sich mit innerer Kolonisation, Arbeiteransiedelung, Grundentschuldung oder Errichturg von Wohnungen für die minder bemittelten Klassen befassen, falls fie den zur Verteilung gelangenden Reingewinn auf eine höchstens vierprozentige Verzinsung der Kapital- einlagen beschränken, den Mitgliedern, Geschäftsführern oder fonstigen Beteiligten auh nicht in anderer Form besondere Vorteile gewähren, bei Auslosung, Austritt eines Mitglieds oder für den Fall der Auf [öfung nicht mehr als den Nennwert ihrer Anteile zusichern und bei der Auflösung den etwaigen Nest ihres Vermögens für die vorbezeich- neten Zwecke bestimmen. Ob diese Vorausseßungen zutreffen, entscheidet der Bundesrat. Er ist auch ermächtigt, folhen Ver ecinigungen der vorbezeihneten Art Steuerfreiheit zuzubilligen, die eine höchstens fünfprozentige Verzinsung der Kapitaleinlagen ge währen.

S 31.

Durch die Landesgeseßgebung können Ausnahmen von der Be- stimmung der Ziffer 1 des § 30 zu Gunften der Gemeinden (Gemeinde verbände) gemacht werden. Wo solche landesgeseßlichen Bestimmungen bereits bestehen, behält es dabei sein Bewenden

S Zu.

Gehen dem Eintritt der Steuerpflicht mehrere aufeinonderfolgende NRechtsgeschäfte der im § 5 bezeihneten Art voraus 27), \o haften die an einem dieser Rechtsvorgänge als Veräußerer Beteiligten für die Steuer neben dem Steuerpflichtigen als Gesamtshuldner. Im Verhältnis der Beteiligten zueinander haftet jeder Veräußerer für die Steuer nur in der Höhe, in der er haften würde, wenn der Ueber- gang auf Grund des von ihm geschlossenen Veräußerungsgeschäfts erfolgt wäre.

Ist die Vornahme des steuerpflihtigen Rechtsvorganges unter Mitwirkung eines Bevollmächtigten oder durch die Tätigkeit eines Vermittlers mit der Maßgabe e1folgt, daß diesen der einen gewissen Betrag übersteigende Teil des Preises verbleibt, so haftet für den auf den Mehrerlös entfallenden Leil der Steuer neben dem Veräußerer als Gesamtschuldner derjenige, dem der Mehbrerlös zukommt.

Liegt der die Haftung begründende Nechtsvorgang vor dem In krafttreten dieses Gesetzes, so finden die Vorschuiften der Abs. 1, 2 feine Anwendung.

& 33.

Ieder, der nah den Vorschriften des § 32 Abs. 1 für die Ent- ribtung der Abgabe haftet, ist berechtigt, innerhalb eines Monats nach Vornahme des die Haftpflicht begründenden Nechtsvorganges die estseßung und Erhebung der Abgabe von dem Wertzuwachse zu be- antragen, der bis zu dem die Haftpfliht begründenden Nechtsvorgang entstanden ift.

Bei der nächsten Versteuerung bemißt sih die Abgabe nah tem Steuersatze, der bei Einrechnung dieses Wertzuwachses anzu wenden wäre.

S 34.

Ist im Falle des § 5 das steuerpflihtige Nechtsgeshäft nichtig oder aufgehoben, fo ist nach näherer Bestimmung des Bundesrats die Abgabe auf Antrag zu erlassen. Dasselbe gilt, wenn wegen Nicht- erfüllung der Vertragsbedingungen das Nechtsgeschäft rückgängig gemacht oder das Eigentum zurückübertragen wird. Ferner ist in den ¿ällen der Preisminderung nah §§ 459, 460 des Bürgerlichen Geseßz- buhs der Veräußerungspreis entsprehend zu ermäßigen und die Steuer entsprehend zurüzuzahlen.

Wird das Grundstück auf den bisherigen Eigentümer wieder über- tragen, so kann nah näherer Bestimmung des Bundesrats die Abgabe erlassen werden. Die Abgabe muß erlassen werden, wenn die Nük- übertragung innerhalb zweier Jahre seit der Veräußerung erfolgt.

Wird die Steuer erlassen, so gilt die Veräußerung im. Sinne dieses Gesetzes als nicht erfolgt.

B N

Für die Verwaltung und Erhebung der Zuwachssteuer ist der Bundesstaat zuständig, in welchem sih das Grundstück befindet.

Die Verwaltung der Zuwachssteuer erfolgt durch die von der Undesregierung hierzu bestimmten Stellen.

& 36.

Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern üben in An- sehung der Ausführung dieses Gesetzes dieselben Nechte und Pflichten aus, die ihnen bezüglih der Zölle und Verbrauchs\steuern beigelegt sind.

In Staaten, in denen die Geschäfte der Oberbehörde für die Zuwachssteuer anderen Behörden als den Zolldirektivbehörden über tragen sind, werden der Umfang und die Art der Tätigkeit der Neichs bevollmächtigten vom MNeichskanzler im Einvernehmen mit - der be- teiligten Bundesregierung geregelt.

Unter Zustimmung des Bundeêrats kann der Neichskanzler die Wahrnehmung der Geschäfte der Neichsbevollmächtigten, soweit die Ausführung dieses Gesetzes in Betracht kommt, anderen Beamten übertragen. 8 37.

Jeder steuerpflihtige Nechtsvorgang und, sofern eine Preis- erhöhung eintritt, jedes Nechtsgeshäft der im § 5 bezeichneten Art ift binnen einer Frist von einem Monat der zuständigen Steuerbehörde 35 Abs. 2) anzumelden. Die Verpflichtung hierzu trifft den Ver äußerer und den Erwerber. Sind mehrere Veräußerer oder Erwerber vorhanden, so trifft die Verpflichtung jeden von ihnen. Sie gilt in gleicher Weise für die geseßlihen Vertreter.

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Verpflichtete von dem steuerpflihtigen Nechtsvorgang oder von dem Nechtsgeschäfte Kenntnis erhält. :

Einer Anmeldung bedarf es nicht, wenn vor Ablauf der Frist die Auflassung oder Eintragung stattgefunden hat.

Sind mehrere Personen zur Erstattung der Anmeldung ver- pflichtet, so wird durch die von einem Verpflichteten bewirkte An- meldung der Anzeigepflicht der übrigen genügt.

L 48 Den Steuerbehörden haben nah näherer Bestimmung des Bundes rats Mitteilung zu machen

l) die Grundbuchämter

von den Eintragungen des Eigentumsüberganges von Grund- stücken in das Grundbuch:

die Negistergerichte und -behörden O von Eintragungen in das Handels- und Genossenschafts- register und von Einreichungen zum Handelsregister, soweit sie in Verfolg eines steuerpflihtigen Nechtsvorgangs vor genommen twerden ;

allgemein die Behörden und Beamten des Neichs, Staates

und der Gemeinde sowie die Notare

a. von allen von ihnen beurkundeten Necht8vorgängen, die den Uebergang des Eigentums an inländischen Grundstücken zum Gegenstande haben oder zu den im § 5 bezeichneten Nechts- geshäften gehören;

b. von allen Fällen der Grhebung der Abgabe auf Grund Tarifnummer 11 des Neichsstempelgeseßes.

Die Landesregierungen sind ermächtigt, im Einverständnisse mit dem Reichskanzler die Mitteilungspfliht anderen als den in Ziffer 1 und 2 genannten Stellen zu übertragen.

L 39.

Auf Verlangen der Steuerbehörde und innerhalb einer von ibr zu bestimmenden angemessenen Frist hat der gemäß § 37 zur An- meldung verpflichtete Veräußerer dem Amte eine Zuwachsfteuer erklärung einzureichen, welche die für die Steuerpflicht und die Steuer bemessung in Betracht kommenden Umstände ersehen läßt. .

Die Steuererklärung ist unter der Versicherung zu erstatten, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.

8 40.

Trägt die Steuerbehörde Bedenken, die Angaben in der Steuer erklärung als richtig anzunehmen, fo teilt sie dem Steuerpflichtigen die beanstandeten Punkte unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Gegenerklärung mit. Erfolgt innerhalb der geseßten Frist keine Gegenerklärung oder führen die Verhandlungen nicht zu einer Einigung, fo ist die Steuerbehörde befugt, nah näherer Bestimmung der Landesregierung die erforderlichen Ermittelungen selbständig vor zunehmen und danach die Steuer zu erheben. ;

Die Kosten der Ermittelungen fallen dem Steuerpflichtigen. zur Last, wenn sie zu einer endgültigen Steuerfestseßung führen, die den nah den Angaben des Steuerpflichtigen veranlagten Abgabebetrag um mehr als ein Drittel übersteigt.

8 41.

Die Behörden, Beamten und Notare haben den Steuerbehörden

jede zur Ermittelung der Abgabe dienliche Hilfe zu leisten und ins

der

besondere auf Verlangen die Einsicht in die Verhandlungen zu gestatten, die sich auf die für die Steuerbemessung maßgebenden Vor- gänge beziehen. 8 42.

Personen, die als Veräußerer oder Erwerber oder als Vertreter eines von diesen an dem steuerpflichtigen Rechtsvorgange teilhaben, sind verpflichtet, auf Verlangen der Steuerbehörde über die Tatsachen, die für die Veranlagung der Abgabe von Bedeutung sind, Auskunft zu geben und die hierüber in threm Besiße befindlichen Urkunden vorzulegen.

Das Gletche gilt von den an früheren steuerpflihtigen Vorgängen beteiligten Personen.

L 43:

Ist die Zuwachs\teuer berechnet, so erteilt die Stèuerbebörde einen Steuerbescheid, der die Person des Steuerpflichtigen, den Betrag der Zuwachssteuer, deren Berechnungsgrundlagen und die von der Steuererklärung abweichenden Punkte, ferner die zulässigen Nechts- mittel, die für diese festgeseßten Fristen sowie die Behörden, bei denen sie anzubringen sind, angibt und zugleih die Anweisung zur Ent rihtung der Steuer innerhalb einer zu bestimmenden Frist enthält. Die Frist muß mindestens einen Monat betragen.

S 44.

Gegen den Steuerbes&eid sind als Rechtsmittel zulässig :

l) die Beschwerde, soweit sie niht landesrechtlich aus- ges{lossen wird;

2) das Verwaltungsstreitverfahren oder ein durch die Landes- gefeßgebung geordnetes anderweites Verfahren vor den Verwaltungs- gerihten, und wenn ein verwaltungs8gerichtlihes Verfahren nicht besteht oder landesrehtlich ausgeschlossen wird, der Rechtsweg.

Db durch die Erhebung der Beschwerde seitens des Steuerpflichtigen das Verwaltungsstreitverfahren oder der Yechtsweg für ihn aus geschlossen wird, oder ob das Verwaltungsstreitverfahren oder das anderweite Verfahren vor den Verwaltungsgerichten oder der Nechts- weg erst nah Erledigung der Beschwerde und der weiteren Beschwerde zulässig ist, rihtet sich nah den landesrechtlihen Vorschriften.

8 45.

Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat seit der Zustellung des Bescheids bei der Steuerbehörde anzubringen.

Verspätete Beschwerden sind zuzulassen, wenn die Steuerbehörde zu der Annahme gelangt, daß der Beschwerdeführer ohne sein Ver- schulden verhindert war, die Frist einzuhalten.

Der Beschwerdebescheid hat anzugeben, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist die weitere Beschwerde einzulegen ist.

Die Beschwerde und die weitere Beschwerde haben keine auf \chiebende Wirkung.

Das Beschwerdeverfahren regelt der Bundesrat.

8 46.

Jur die Fristen des verwaltungsgerichtlihen Verfahrens sowie für die Frist, in der die gerichtlihe Klage zu erheben ist, find die landesrechtlihen Vorschriften maßgebend. Sind für die Frist zur Er- hebung der gerihtlihen Klage landesrechtlihe Vorschriften nicht ge- troffen, so muß die Klage binnen einer Frist von einem Monat erhoben werden; die Frist beginnt mit der Zahlung oder Stundung der Steuer.

Ueber die Frage, ob Stundung gemäß § 48 eintreten soll, ent scheidet endgültig die Steuerbehörde.

Auf den Lauf der im Abs. 1 bezeichneten Fristen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §8 203, 206, 207 des Bürgerlichen Gesfeßbuchs entsprehende Anwendung.

Für die gerichtlihe Klage sind ohne Nüdcsiht auf den Wert des Streitgegenstandes ausscließlich die Landgerichte zuständig. Für die Verhandlung und Entscheidung leßter Instanz ist das Neichögericht zuständig.

8 47,

Dem Grundstückseigentümer i auf Antrag für sein Grundstück oder für Grundstücksteile von der Steuerbehörde ein Bescheid über die bis dahin feslstellbaren Berechnungsgrundlagen zu erteilen. Der Bescheid unterliegt den gegen den Steuerbescheid gegebenen Nechts- mitteln. Die in dem Bescheide getroffenen Festsezungen sind für die spätere Veranlagung maßgebend.

Für die Erteilung des Bescheids ist eine Gebühr von !/; vom Tausend des Erwerbspreises, mindestens aber von zwanzig Mark zu entrichten; außerdem fallen dem Antragsteller die Kosten des Nechts mittelverfahrens zur Last.

S 48.

In Fällen, in denen die sofortige Einziehung der Steuer mit erheblihen Härten verbunden sein würde, ist die Steuer nah näherer Bestimmung des Bundesrats, nötigenfalls gegen Sicherheitsleistung, zu stunden, auh die Entcichtung in Teilbeträgen zu gestatten. Die Bewilligung kann zurückzenommen werden, insoweit deren Voraus- seßzungen wegfallen.

S 49.

Isl der Steuerpflihtige ein Deutscher, so ist zum Zweckte de Einziehung der Zuwachssteuer die Zwangsversteigerung eines Grund- stücks ohne seine Zustimmung nicht zulässig.

S V!

Die Nichterfüllung der geseßlihen Pflicht zur Einreichung der Zuwadlhssteueranmeldung oder -erklärung (§8 37, 39) unterliegt ciner Geldstrafe bis zum vierfachen Betrage der Zuwachssteuer.

Die gleihe Strafe trifft denjenigen, der wissentlich unrichiige Angaben macht, die geeignet sind, zu einer Verkürzung der Steuer zu führen.

Eine Bestrafung findet jedo nicht statt, wenn der Verpflichtete vor erfolgter Strafanzeige oder bevor eine Untersuchung gegen ihn ein- geleitet worden ist, aus freien Stücken die Erfüllung der im Abs. 1 erwähnten Verpflichtungen nahholt oder seine Angaben berichtigt.

E O

Ist nach den obwaltenden Umständen anzunehmen, daß die recht zeitige Erfüllung der Verpflichtung niht in der Absicht unterlassen worden ist, die Zuwachssteuer zu binterziehen, oder daß die unrichtigen Angaben nicht in dieser Absicht gemacht worden sind, so tritt an die Stelle der im § 50 vorgesehenen Strafe eine Ordnungsstrafe bis zu sechshundert Mark.

Für andere als die im § 50 und im Abs. 1 bezeichneten Zuwider- handlungen gegen die Vorschriften dieses Geseßes oder die zu seiner Aueführung erlassenen Bestimmungen tritt eine Ordnungsstrafe bié zu einhundertfünfzig Mark ein.

S 52.

Die Einziehung der Zuwawhssteuer Bestrafung.

erfolgt vnabhängig von der

S 90, Die Strafe trifft jeden, der eine der in den §8 50, 51 vor- gesehenen Zuwiderhandlungen begeht. Die Strafe ist bei offenen Handelsgesellshaften, Kommandit- gesellshaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien gezen die zux Vertretung berechtigten Gesellschaftcr, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegen die Geschäftsführer, bei Genossenschaften, Aktien gesellschaften und sonstigen rechtsfähigen Vereinen gegen die Vorstands mitglieder nur im einmaligen Betrage, j?:doch unter Haftung jede! einzelnen als Gesamtschuldner festzuseßen. Ebenso ist in anderen Fällen zu verfahren, in denen mehrere Personen gemeinschaftlih ode1 als Vertreter eines Beteiligten \sich strafbar gemacht baben.

Die Vorschrift des Abs. 2 Satz 1 findet entsprehende Anwendung im Verhältnis des Vollmachtgebers zum Bevollmächtigten, der inner halb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vollmacht gebers eine Handlung vornimmt, die eine strafbare Zuwiderhandlung enthält.

S 04.

Hinsichtlih des Verwaltungsstrafverfahrens, ter Strafmilderur( und des Erlasses der Strafe im Gnatenwege sowie binsichtlih der Strafvollstreckung und der Verjährung der Strafverfolgung kommen, auch für die Gebietsteile außerhalb der Zollgrenze, die ih auf dic Zollstrafen beziehenden Vorschriften zur Anwendung. Die Landes regierung ist ermächtigt, zu beslimmen, daß an die Stelle ter Haupt zollämter und Zolldirektivbehörden andere Staatsbehörden treten Die Steuerbehörden haben in den Fällen der 88 50, 51 den für di Strafverfolgung zutändigen Behörden Mitteilung zu machen.

Die festgeseßten Geldstrafen fallen der Staatskasse des Bundes staats zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung getroffen ist.

Q 09

Die Umwandlung einer nicht beizutreibenden Geldstrafe in eine

éFreiheits\slrafe findet nicht statt. Auch ist, wenn der Verurteilte ein

N

Deutscher ist, die Zwangsversteigerung eines Grundstücks obne seine Zustimmung nicht zulässig. S 56.

Das Verwaltungsverfahren in Zuwachssteuerangelegenheiten ist

abgesehen von dem NRechtsmittel- und Strafverfahren kosten-, gebühren- und \tempelfrei, soweit nicht in den §8 40 Abf. 2, 47 Abs. 2 etwas Abweichendes bestimmt ist.

S De,

Der Anspruch avf die Zuwachsfteuer verjährt in zehn Jahren Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der Anspruch auf die Steuer entstanden ist; im Falle der Sicherheils- leistung 43) nicht vor Ablauf des Jahres, in welchem die Sicher- heit erlischt.

8 58.

Bon dem Ertrage der Zuwachésteuer erhält das Reich fünfz'g vom Hundert. Weitere zehn vom Hundert erhalten, sofern nicht die Landesgefetzgebung eine andere Bestimmung trifft, die Bundesstaaten als Entschädigung füc die Verwaltung und Erhebung der Steuer Bierzig vom Hundert fließen den Gemeinden oder Gemeindeverbänden zu, in deren Bereiche das Grundstück sich befindet. Die Negelung zwischen Gemeinden und Gemeindeverbänden, soweit diesen nach den Bestimmungen der Landesgeseßgebung ein Besteuerungsrecht zusteht, sowie in Ansehung von Grundstücken, die keiner Gemeinde angehören, erfolgt durh die Landesgesetgebung. Bis zum Erlasse des Landes geseßes fließen die vierzig vom Hundert den Gemeinden zu, in deren Bereiche das Grundstück sh befindet; in Ansehung von Grundfstüken die feiner Gemeinde angehören, und in den Fällen, in denen bisher cin Gemeindeverband Zuwachssteuer erhoben hat, erfolgt bis dahin dic Regelung durch die LAUNETERE

S 59. j

Die Gemeinden (Gemeindeverbände) sind berehtigt, mit Ge- nehmigung der Landesregierung durch Saßung zu bestimmen, daß zu dem Anteil, der ihnen nah § 58 von dem Ertrage der Steuer zufließt, für thre Rechnung Zuschläge erhoben werden.

Ì neindever } dürfen f Ffür die

Ï werden.

i der Wertsteigerung nicht übersteigen.

El

N die Saßung vor dem 1. Januar 1911 mit Wirkung über den 1. April

M Bundesrat.

E H staat

N der Anmeldepfliht 37) gilt der Tag des Inkrafttretens dieses

B (Geselßes.

h forderlich

binter S 1 5 zu fallen t

Die Zuschläge sind nah Hundertteilen zu berechnen; sie dürfen n einzelnen Falle cinhundert vom Hundert des der Gemeinde (Ge- n bande) zufließenden Betrags nicht übersteigen. Die Zuschläge ir die verschiedenen Gründslüdsarten und nach der Dauer des Steuererhebung maßgebenden Zeitraums verschieden festgeseßt

Neichssteuer und Zuschlag dürfen zusammen dreißig vor: Hundert 8 60.

Grreiht in Gemeinden (Gemeindeverbänden), in denen eine wachssteuer vor dem 1. April 1909 beschlossen und vor dem

J PSanuar 1911 in Kraft getreten war, deren Anteil am Ertrage der | Quwachésteuer gemäß § 58 nicht den auf Grund der vor dem 1. April N 7909 beschlossenen Saßung erzielten jährlichen Durchschnittsertrag, so E is ihnen Y Reich entsaue Z (e T! Ÿ verband) aufkfommenden Ertrage zuzuweisen; von dem überschießenden N Betrage fallen dem Reiche fünf Sechstel, dem Bundesstaat ein Sechstel

bis zum l. April 1915 der Unter\hied aus dem auf das fallenden Anteil an dem in der Gemeinde (dem Gemeinde-

Das Gleiche gilt für Gemeinden (Gemeindeverbände), in denen

1909 zurück in Kraft getreten ist.

Statt der Zuweisung des Unterschieds kann den Gemeinden

E (Gemeindeverbänden) auf Antrag nah Bestimmung des Reichskanzlers E fir die Dauer des bezeihneten Zeitraums an Stelle der Borschriften E dieses Geseßcs die bisherige Saßung weiterhin mit der Maßgabe E helassen werden, daß der Ertrag den Gemeinden (Gemeindeverbänden) M n Höhe des vor dem 1. April 1911 erzielten Durchschnittsertrags E zuflie

it und der übershießende Betrag an das Neich abzuführen ijt. Die Festlegung des Durchschnittsertrags erfolgt durch den

S 0L Für diejenigen Gebietsteile eines Bundesstaats, in denen ine

N besondere Gemeindeverfassung nicht vorhanden ist, finden die in den

8 58 bis 60 für Gemeinden getroffenen Vorschriften auf den Bundes- [ i

Anwendung. i : j Die Vorschriften des § 60 erstrecken ih auch auf die Bundes-

Ÿ siaaten mit der Maßgabe, daß überall an die Stelle der Sazung das N Landesgesey tritt.

S 02.

Die Steuerpfliht nah Maßgabe dieses Gesetzes erstreckt sich auch

Y quf Nechtsvorgänge, die nah dem 31. Dezember 1910 bis zum Inkraft-

1

E treten dieses Gesetzes stattgefunden haben. Die Vorschriften des § 29 E Abs. 2, 3 finden keine Anwendung.

Als Zeitpunkt des Eintritts der Steuerpfliht und als Beginn

1

Jst auf Grund der im § 72 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar

N 1911 aufgehobenen Vorschriften eine Zuwaks\teuer bereits entrichtet, N so wird sie dem Steuerpflichtigen erstattet oder, soweit für denselben } Rechtsvorgang Zuwachssteuer nach diesem Geseße zu erheben ist, auf N deren Betrag angerechnet.

S 03.

Die Besteuerung unterbleibt, wenn die Urkunde über das Ver-

Y äußerungsgeschäft, das zu dem Cigentumsübergange führte, vor dem F 1. Januar 1911 in öffentlich beglaubigter Form errichtet oder bei h einer Behörde eingereiht war.

8 64. Betrifft ein steuerpflihtiger Nehtsvorgang Grundstücke, die von

y Aktiengesellschaften, Kommanditgesellshaften auf Aktien oder Gesell- f haften und Vereinigungen der im § 3 bezeichneten Art nach dem } 31. März 1905 erworben sind, jo tritt bei Erwerbsvorgängen, die vor F dem 1. Januar 1911 erfolgt sind, an die Stelle des Erwerbspreises } der Wert, sofern dieser um mehr als fünfundzwanzig vom Hundert } hinter dem angegebenen Erwerbspreis zurückbleibt und ih nicht aus } den Umständen ergibt, daß die höhere Bemessung des Erwerbsypreises | feine Steuerersparung bezweckt.

S 65.

Hat vor dem 1. Januar 1911 eine Auseinanderseßung gemäß § 7 Ziffer 3 stattgefunden, so bleibt die Steuerpfliht für die Zeit vor der Auseinandersezung auf den Anteil des Erwerbers beschränkt. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn die Zuweisung an einen (Erben unter Anrechnung auf den Erbteil auf lettwilliger Ver- fügung von Todes wegen beruht und der Erbfall vor dem 1. Januar 1911 eingetreten ift.

Hat einer von mehreren Abkömmlingen gemäß § 7 Ziffer 4 von

F seinen Eltern, Großeltern oder Voreltern vor dem 1. Januar 1911 y gegen Gntkgelt ein Grundstück erworben, so bleibt Tür die Zeit vor | dem Erwerbe die Steuerpfliht auf den Anteil beschränkt, der dem

Srwerber als geseßlihes Erbteil ohnehin angefallen sein würde. It von dem Anteil dcs Erwerbers für die Zeit vor dem l, Sanuar 1911 eîne Zuwachssteuer bereits entrichtet, so wird diese

} Steuer auf die nach diesem Gesetze zu entrihtende Abgabe angerechnet.

L 66. Der Bundesrat erläßt die zur Ausführnng dieses Gesetzes er- n Bestimmungen und ist berechtigt, die nah diesem Gesetze fâllige Abgabe auch über den Anteil des Reichs hinaus aus Billigkeits- gründen zu erlaffen.

(Fr ist auch ermächtigt :

l) RNechtsvorgänge für \teuerpflihtig zu erklären, die es ohne einem anderen ermöglichen, über das Grundstück wie der Eigentümer zu verfügen;

__2) für solhe Fälle über die Berechnung des Wertzuwachses Be \mmungen zu treffen,-die von den 88 8 bis 27 abweichen.

Die vom Bundesrate gemäß Abs. 2 getroffenen Anordnungen lnd dem Reichstag, wenn er versammelt ist, sofort, andernfalls bei inem nächsten Zusammentreten vorzulegen. Sie sind mit Wirkung bon ihrem Inkrafttreten ab außer Kraft zu seten, soweit der Neichstag dies verlangt.

S O6

Abs. 3 des § 85 des RNeichsstempelgesetzes erhält folgende Fassung : Die Entgegennahme der Auflassung oder, wenn diese nit vor dem Grundbuchrichter erfolgt, die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch kann nah dem Ermessen des Gerichts von einer vor- gangigen Sicherheitsleistung für den Abgabenbetrag abhängig gemacht werden. Ueber Erinnerungen gegen die Anordnung der Sicherheits leistung wird im Aufsichtsweg entschieden.

8 68. . Ver § 89 des Neichsstempelgeseßes vom 15. Juli 1909 (Neichs- eeßbl. S. 833) erhält mit Wirkung vom 1. Oktober 1909 ab

olgende Fassung: i

.__ Von Grundstücken, die auf Grund von Vorschriften gebunden

ind, die nah den Artikeln 97, 98, 59 des Einführungsgeseßes zum

Vürgerlihen Geseßbuch von den Vorschriften des Bürgerlichen

Gesetzbuchs unberührt bleiben, ist an Stelle der Abgabe nach

artsnummer 11 eine jährlihe Abgabe von !/% vom Hundert des

Wertes zu entrichten. i

_ Die Ermittelung des Wertes findet nach den Bestimmungen des S 16 des Erbschafts\steuergesezes vom 3. Juni 1906 (Neichs- geleßbl. S. 620) in dreißtgjährigen Zeitabschnitten statt.

, Der erste dreißigjährige Abschnitt beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem das Grundstück der Bindung unterworfen wird, und ofern dieser vor dem JInfkrafttreten dieses Gesetzes liegt, mit dem l. Dftober 1909.

_ Für die Zeit vom 1. Oktober 1909 bis zum 30. Juni 1914 vird zu der im Abs. 1 vorgesehenen Abgabe ein Zuschlag von !/6 bom Yundert des ermittelten Wertes jährlich erhoben. S 5, Die Abgabe ruht auf dem Grundstück und gilt als öffentliche ast im Sinne des § 10 Ziffer 3 des Geseßes über die Zwangs- versteigerung und Ziwangsverwaltung. ;

Grundstücke, zu deren rechtsgültiger Veräußerung weder eine landesherrliche oder fonstige Genehmigung noch die Zustimmung von

pamilienmitgliedern oder Dritten erforderlich ist und deren Ver-

lußerungserlös nah den gesectzlihen oder hausverfassungsmäßigen oder stiitungsmäßigen Bestimmungen der freien Verwendung des

T

Veräußerers unterliegt, gelten niht als gebunden im Sinne der Borschriften dieses Paragraphen :

Von dcr Abgabe befreit sind der Landesfürst und die Landes fürstin.

8 69.

An die Stelle des § 90 des Neichsstempelgeseßes treten folgende Borschriften :

Bei Veräußerungen, die in die Zeit bis zum 30. Juni 1914

fallen, wird zu der in Tarifnummer 11 vorgesehenen Abgabe von '/3 vom Hundert des Kaufpreises ein Zuschlag von einhundert vom Hundert erhoben.

Nach dem 30. Juni 1914 wird der Steuersaß in Tarif- nummer 11 von drei zu drei Jahren durch den Bundesrat einer Nachprüfung unterzogen. Uebersteigt innerhalb des dreijährigen Zeit- raums der durhschnittliße Jahresanteil des Neihs am Ertrage der Zuwachs\teuer den Betrag von fünfundzwanzig Millionen Mark, so ist der Steuersaß in Tarifnutnmer 11 mit Wirkung vom Beginne des der Feststellung folgenden Rechnungsjahrs für die folgenden drei Jahre nah näherer Bestimmung des Bundesrats entsprechend herabzusetzen.

Die Vorschriften des Abs. 2 finden auf die Abgabe nah § 89 Anwendung. Insoweit die Abgabe für eine Zeit bezahlt ist für welche die Herabsetzuug eintritt, ist vom Meiche entsprechender Nüersatz zu leisten.

i 8 70.

Die Befreiungsvorschrift am Schlusse der Tarifnummer 11 des

Neichsstempelgeseßes wird dahin abgeändert : Besreit sind auf Antrag:

1) Grundstücksübertragungen der in a und 4d dieser Tarifnummer

bezeichneten Art, wenn der stempelpflihtige Betrag bei bebauten Grundstücken 20 000 Mark, bei unbebauten Grundstücken 5000 Mark niht überschreitet. Erwirbt dieselbe Person von demselben Veräußerer durch verschiedene Nehtsvorgänge mehrere Grundstücke oder Grundstüs teile, so sind die Uebertragungen steuerpflihtig, wenn der Wert zu- sammen die angegebenen Beträge übersteigt, und die Umstände er- geben, daß der Erwerb zum Zwecke der Ersparung der Steuer in mehrere Nechtsvorgänge zerlegt worden ist. Was im Sinne dieser Vorschrift als bebautes und unbebautes Grundstück anzusehen ist, bestimmt sih nach dem § 1 des Zuwachssteuergesetzes. : Die Steuerfreiheit tritt nur ein, wenn weder der Erwerber und sein Chegatte im leßten Jahre ein Einkommen von mehr als 2000 Mark gehabt haben, noch einer von ihnen den Grundstücfshandel gewerbs- mäßig betreibt. Wird festgestellt, daß der Erwerb für Rechnung eines Dritten erfolgt, so ist die Steuerfreiheit nur zu aewähren, wenn die Vorausseßungen füx die Befreiung auch in der Person des Dritten vorliegen.

Beurkundungen von Uebertragungen der Nechte eines befreiten Grwerbers werden in betreff der Stempelpflichtigkeit auch dann wie Beurkundungen von Veräußerungen behandelt (a Abs. 2 Say 1 dieser Tarifnummer), wenn der erste Erwerber das Beräußerungsge\chäft erweislich auf Grund cines Vollmachtsauftrags oder einer Geschäfts- führung ohne Auftrag für einen Dritten abgeshlossen hat und die Üebeitragung der Nechte dieses ersten Erwerbers an den Dritten erfolgt.

2) Cigentumsveränderungen, denen sich die Beteiligten aus Gründen des öffentlichen Wohles zu unterwerfen geseßlih verpflichtet sind.

Q-A

Die Anmerkung zu Tarifnummer 11 des Neichsstempelgeseßes erhält in Absf. 1 solgende Fassung:

Stempelabgaben unter fünfzig Pfennig werden nit erboben. Höhere Beträge, welche niht ohne Bruh durch zehn teilbar sind, werden auf den nächst höheren durch zehn teilbaren Betrag abge rundet; Stempelteträge über fünf Mark, welche niht ohne Bruch durch fünfzig teilbar sind, werden auf den nächst böberen dur fünfzig teilbaren Betrag abgerundet.

S T2.

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Ap1il 1911 in Kraft.

Die Vorschriften der Landesgesetze und die Satzungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, welche die Besteuerung des Zuwachses bei der Veräußerung von Grundstücken betreffen, treten mit Wirkung vom 1. Januar 1911 außer Kraft, soweit sie nicht gemäß 8 60 aufreht erhalten werden. Die vor dem 1. Januar 1911 eingetretenen Rechts vorgänge und die im § 63 bezeichneten Fälle des Eigentumsüber- ganges unterliegen auch dann nah diesen Gesetzen und Satzungen der Zuwachssteuer, wenn das Verfahren zur Feststellung der Steuer erst nah dem Inkrafttreten dieses Geseßes zum Abschluß kommt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen ÎJnsiegel.

Gegeben Berlin im Schloß, den 14. Februar 1911,

(Li S) Wilhelm, von Bethmann Hollweg.

Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 30. Sißung vom 18. Februar 1911, Vormittags 11 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphishem Bureau.)

Ueber den Beginn der Sißung ist in der vorgestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden.

Das Haus seßt die zweite Beratung des Etats des Ministeriums des Jnnern, und zwar die Debatte über die fortdauernden Ausgaben für die Strafanstalten fort.

Abg. Dr. Liebknecht (Soz.): Es ist niht mit dem Gesetz zu ver einbaren, wenn die Haftstrafen im Gefängnis vollstreckt werden. Den Nedakteuren muß die Selbstbeshäftigung gewährt werden : wir fordern das nicht als ein Privilegium, sondern auf Grund der Gefängnisordnung, wonach die Gefangenen individuell behandelt werden sollen. Die Kriminalität ist dank der wirtschaftlihen Ver hältnisse und des gesteigerten Nechtsbewußtseins zurücgegangen ; auh bei den Jugendlichen ist die Kriminalität zurückgegangen ; wozu also in der reaktionären Presse das Geschrei über die WVer- rohung der Jugend? Die Disziplin unter der Jugend ist durch die Er- ziehung der Sozialdemokratie besser geworden. Soweit die Krimi- nalität noch besteht, ist sie eine Folge der Sünden der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung. Der Rückfall in das Verbrechen wird durch die Schwierigkeit, nah der Entlassung aus dem Gefängnis wieder Arbeit zu finden, erleihtert. Gegen den einmal gematen Borschlag der Einführung einer Besserungshaft müssen wir uns erklären. Wir können überhaupt solhe Maßregeln nicht in die Hand einer Negierung legen, zu der wir kein Vertrauen haben. Bemerfens wert war in der gestrigen Debatte der Versuch des Abg. Boehmer, die Gefängnisverwaltung scharf zu machen gegen die jeßt in den Ge- fängnissen herrshende milde Behandlung. Wegen einzelner Sünden der Gefangenen darf man nicht das ganze System ändern. Wenn es wirkli einige Verbrecher gibt, die lieber in das Zuchthaus als in das Gefängnis wollen, fo kann man mit diesen armen Leuten eher Mitleid haben, als sie s{ärfer anzufassen. JIch muß mih in dieser Beziehung als freiwilliger Regierungskommissar auf die Seite des Geheimrats Krohne, einer anerkannten Autorität, stellen. Der Nückgang der Kriminalität beweist gerade, daß unsere Gefängniéverwaltung auf dem richtigen Wege ist. Vom pädagogischen Standpunkt aus bedauere ih es, daß man den Zuchthaus- und Gefängnisinsassen so wenig Schreibgelegenheit gibt. Je mehr man den Gefangenen die Möglichkeit gibt, mit ihren An- gehörigen zu korrespondieren, desto mehr kommen die edelsten Gefühle bei ihnen zum Durchbruch. Durch Luft und Licht, dur Bewegung im Freien muß für die Gesundheit der Gefangenen geforgt werden ; wo die Sonne nicht hinkommt, kommt der Arzt hin. Die geringe Zahl der Todesfälle in den Gefängnissen beweist nihts für die Gesundheits-

verhältnisse; die meisten Gefangenen werden entlaffen, ehe sie der Tod erreicht, aber es kommen viele als Todeskandidaten heraus. Die Wissen- haft hat erkannt, daß die Tuberkulose im Zusammenhang mit der Kriminalität steht. Es ift eine ständige ärztlihe Beaufsichtigung der Gefangenen notwendig. Mit der Gefängnishygiene ist es noch nicht so ‘bestellt, wie es erforderlich ist. Es sollte uns eine Denkschrift mit bildlihen Darstellungen über den Stand der Gefängnishygiene vorgelegt werden. Es ift vorgekommen, daß neue Gefangene in Zellen gebraht wurden, in denen vorher Kranke gewesen waren, ohne daß eine Desinfeklion stattgefunden hat. Wir find durchaus damit einverstanden, daß in den Gefängnissen das religiöse Gefühl derjenigen, die es wirklich haben, befriedigt werden kann, aber man soll niht die Hilflosigkeit der Gefangenen dazu be- nugzen, um ihnen einen geistlichen Zuspruh aufzudrängen, den sie nit ban wollen. Wir haben zu viele Geistlihe und zu wenig Aerzte in den Gefängnissen. Die preußische Regierung sollte ferner auf die Reichsregierung einwirken, daß die Kranken- und Invaliditätsversiche- rung auf die Gefangenen ausgedehnt wird. Die Organisationen, welche sih die Fürsorge der Gefangenen nah der Entlassung angelegen sein lassen, sind mit religiösen Zwecken verquickt. Die religiösen Organi- fationen gehen aber immer darauf hinaus, Proselyten zu machen, und so fommt es, daß ihre Art der Fürsorge für die Gefangenen oft vom Uebel ist. Die Fürsorge für die entlassenen Gefangenen muß der Staat selbst in die Hand nehmen. Wir wünschen, daß die notwendigen Reformen im Gefängniswesen in dem Geiste, den gestern der Geheimrat Krohne hat erkennen lassen, durchgeführt werden.

Abg. Stro fser (konf.): Zweifellos hat der in der Strafanstalts verwaltung bei uns in Preußen herrschende Dualismus {were Bedenken gegen sih. Das Abgeordnetenhaus hat ih ja darüber wiederholt ausgesprochen, und alle Parteien sind in dem Wunsche einig, daß auf diesem Gebiete Einheitlichkeit eintreten soll, Meinungs- verschiedenheiten bestehen nur darüber, welhem Ressort die Straf anstalten überwiesen werden sollen. Wir sind überwiegend der Meinung, daß die Strafvollstreckung beim Ministerium des Innern bleibe; wir sind auch bereit, in Verhandlungen darüber einzutreten, wie diesem Uebelstande abgeholfen werden kann. Die Rede meines Freundes Boehmer is in mancher Beziehung nicht ganz richtig verstanden worden. Er hat nicht einer weiteren Ausdehnung der Disziplinarstrafen in den Strafanstalten das Wort reden wollen. Er hat allerdings davon gesprochen, daß die Prügelstrafe, die doch einmal als Disziplinarstrafe in den Strafanstalten durchaus rechtsgültig be steht, nicht immer fo angewendet wird, wie es vielleicht zweckmäßig wäre, und da muß ich ihm in gewisser Beziehung beipflihten. Wenn ein tâtliher Angriff gegen einen vorgesetzten Beamten erfolgt, so kann die Prügelstrafe niht verhängt werden, fondern es wird ein ge rihtlihes Verfahren eingeleitet. Wie steht es nun mit den zu lebens- länglihem Zuchthaus verurteilten Verbrehern ? Gerade von sfolchen, die vielleicht daneben noch zu sechs oder aht Jahren Zuchthaus vexurteilt sind, werden, wie ih aus meinen eigenen Erfahrungen bezeugen kann, derartige Angriffe besonders häufig begangen. So ein Mann \tößt einen Beamten mit einem Messer über den Haufen und verwundet ihn {wer ; er kommt vor Gericht und erhält zusäßlih noch ein oder zwei Jahre Zuchthaus, und damit ist die Sache erledigt, d. h. er bekommt in Wirklichkeit gar keine Strafe, während ein anderer nicht lebenslänglich WVerurteilter die Prügel strafe erfährt. In dieser Beziehung ist also eine volle Gleich- mäßigkeit der Strafvollstrekung niht gewährleistet, und nur dies hat Herr Boehmer hervorheben wollen. Wenn er für die Wieder herstellung der Vermerke in den Sterbeurkunden der im Zuchthaus Verstorbenen eingetreten ist, so wünschen wir in unserer großen Mehrheit diese Wiederherstellung niht, denn wir wollen durchaus niht, daß die Kinder solher Strafgefangenen hinterher ganz un \huldigerweise bei ihrer Verheiratung oder bei ähnlichen Anlässen dadur geschädigt werden. Dem Abg. Boisly gegenüber möchte ich übrigens noch bemerken, daß mein verstorbener Vater immer bloß für die Aufrechterhaltung der Prügelstrafe bei groben Nobeiten gewesen ist. Als in einem Buche die Behauptung auftrat, er bätte eine besondere Freude an der Verhängung der Prügelstrafe gehabt, ist aus der amtlichen Statistik nachgewiesen worden, daß gerade in seiner Anstalt außerordentlich felten und nur bei besonders roben Gewalttätigkeiten die Prügelstrafe zur Anwendung gekommen ist. Wenn Herr Tourneau meinte, daß infolge der milderen Handhabung der Disziplinarstrafen die Kriminalität abgenommen habe, fo läßt fih damit doch nur s{chwer scine Anführung vereinigen, daß eine Zunahme der Nückfälligen eingetreten sei. Was die Beschäftigung der Gefangenen in landwirtschaftlichen Betrieben angeht, \o bin ih über zeugt, daß auch in diesem Jahre der NRegierungsvertrete1 befriedigende Grkflärungen abgeben wird, wie ja überhaupt allseitig anerkannt wird, daß gerade von der Gefängnisverwaltung des Ministeriums des Innern in dieser Beziehung das weiteste Entgegenkommen gegenüber den Wünschen des Mittelstandes und des Handwerks betätigt worden ist. Der Abg. Liebknecht ist in seinen Wünschen bezüglih der Straf- anstalten teilweise recht weit Wenn er die Räume für die Gefangenen noch besser ausgestattet wüns{cht, so möchte id doc darauf aufmerksam machen, daß diese Anstalten Strafanstalten heißen und zugleich auch Besserungsanstalten sind, aber do nckt Anstalten, die dem Verbrecher die Abbüßung feiner Strafe so an genehm wie irgend möglich machen sollen. Da muß doch Maß ge- halten werden, der Verbreher muß doch auch zu dem Gefühl kommen, daß er etwas abzubüßen hat. Schon der Abg. Boisly hat darauf hin gewiesen, daß die verschiedenen Anstalten in den Augen der Verbrecher eine ganz außerordentlih verschiedene Wertschäßung genießen : er hat uns ja die Klassifizierung angegeben, die von den Leuten gewöhn lih innegehalten wird. Wenn dann aber Herr Liebknecht die Krimi- nalität lediglich als eine Folge der beutigen Gesellschaftsordnung hinstellt, so ist das eine so ungeheuerlihe Behauptung, daß man sie faum zu widerlegen braucht. Die Sozialdemokraten haben ja im Reichstage als ihr Ideal die Republik verkündet. Ist denn in den

i imi tat auh nur im allergeringsten besser? J

Republiken die Kriminali U X ¿Frankreih, dem von den Sozialisten rrschten Frankrei, in der Schweiz, in den Vereinigten & all /

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Slaalken, überall dieselben Klagen

über die Zunahme der Kriminalität wie bei uns. Also daß die

Kriminalität in Deutschland lediglich eine Folge der Gesellschafts ordnung fei, muß man uns nicht weismachen wollen, auc nit, daß es eine Kriminalität niht mehr geben würde, wenn die sozialdemokratischen Ideale Wirklichkeit werden. Die mens{li@en Leidenschaften werden Sie auch mit Ihren Idealen niemals aus dem Menschenherzen herausreißen können; es werden Verbrechen verübt werden, auch wenn die idealsten Zustände herrshen. Auch die Selbstmorde können . nah der Meinung des Abg. Liebknecht in den staatlihen Anstalten ganz oder nahezu vermieden werden : die vorkommenden Selbstmorde - scien deshalb hauvtsächlich der Staatsverwaltung zur Last zu legen. Jh frage jeden ruhtg Denkenden: wie foll irgend jemand auf der Welt verhindern können, daß Selbst morde geschehen? Die Mittel zum Selbstmorde sind den Straf- gefangenen gar niht zu nehmen. JIch weiß aus den Erfahrungen meines Vaters, daß es selbst bei der allerstrengsten Kontrolle und Beaufsichtigung des einzelnen, der in einem solchen Verdacht steht, ausgeschlossen ist, einen Selbstmord zu verhüten. Der Mann benutt den Hosenträger, das Handtuch oder irgendeinen anderen Gegenstand, um seine Absicht auszuführen. Dieser Vorwurf ist also nicht gerecht- fertigt, ebenso der Vorwurf wegen der mangelnden Desinfektion usw. Der Abg. Liebknecht behauptet, die Zelle, in der si ein Tuberkulose kranker befand, sei nicht desinfiziert worden. Die amtliche Statistik, die uns zugänglich gemacht worden ist, gibt ihm erschöpfende Ant- wort. Sie wendet sih mit einem scharfen Protest gegen einen in den „Blättern für Volkswirtschaftspflege“ erschienenen Artikel „Der neue Strafvollzug“, wo dieselbe Behauptung aufgestellt ist, wo gesagt wird, die Gefängnisse und Zuchthäuser seien geradezu Brutskätten der Tuberkulose, indem man mit den entlassenen Gefangenen die Schwindsucht ins Land schicke. Diese Behauptungen werden als gänz lih unbegründet oder als beweislos erhobene {were Beschuldigungen der Gefängnisverwaltung auf das entschiedenste zurückgewiesen. Was

Herr Liebkneht \{chließlich über die kirhlihen Organisationen und

ihre Ausschaltung bet der Fürsorge für entlassene Strafgefangene

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