1891 / 103 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 02 May 1891 18:00:01 GMT) scan diff

Mannigfaltiges.

Im „Nordland-Panorama“, Wilbelwtr. 10, beträgt am Sonntag und am Himmelfahrtstage der Eintriuz.„ eis nur 30 für alle Ausstellungen.

Au im Zoologischen Garten ma@St sih der belebende Einfluß des S rübliags immer nachaltiger geltend. Während noch die leßte Hand angelegt wird, um Wege und Anlagen für die Sommersaison in Stand zu seßen, den Conrcertplag in gewobnter Weise herzurihten und die nöthigen bauli@en Reparaturen zu be- sorgen, füllen sid allmählih die Sommerguartiere mit ihren vierfüßigen und geflügelten Bewohnern, die sih behaglich im bellen Sonnenschein tummeln. Als neueste Erwerbung ist besonders hervorzuheben ein Paar ausgewacsener Löwen, präctige Thiere, in bestem Stande, welche die Stelle des aus Berlin gesciedenen „Prinz einnehmen sollen und sowohl eine bedeutende Sehenswürdigkeit als au besonders zu Zuchtzwecken von bervorragendem Werth fein werden. Au sonst wird der aufmerksame Besucher des Gartens manches Neue vorfinden, da fast unurterbrochen der Thierbestand

ergänzt und vermehrt wird.

S@{walbenthal, 28. April. Dem „Hann. Cour.“ wird geschrie- ben: Bo einigen Tagen hat auf dem biesigen fiékfalischen Koblenber g- werl am Meißner ein Bergsturz und Wasserdurchbruch{ stattgefunden. Um 73 Uhr wurden die Bewohner des Bergamts, der Bergwerke, des Easthaujes auf Schwalbenthal 2c. plößlih in Angst und Schrecken verseßt. Eine erdbebenartige Bewegung, von dorneräha- lidem Geräusch begleitet, hien das ganze Gebirge auf etliDe Sekunden zu erschüttern. Bei dem vulkanishen Charakter des Meißner sind tolde Befürchtungen nichi unbegründet. Nachdem man si voz der Angst und dem S@&rccken ¿twas erholt, sah man, was gesehen war. Es hatte zwar ans{einend tein Erdbeben, aber ein toloffaler Wasser- durchbruch aus dem Innern stattgefunden. In den sogenannten Cark8- tollen war ein großer Wasserstrom eingedrungen und katte grofe Ver- heerungen angerichtet. Glüdlicherwei1e war der Stollen außer Betrieb und so konnten Bergleute oder andere Personen nicht in Mitleiden- \chaft gezogen werden. Ferner war ter gewaltige Wafferstrom auf einen ¿weiten Stollen auf der Halde, welcher etwa 30 m tiefer lieat als ersterer, Hinabgestürzt und hatte scine Wölbung cingedrückt. Glük- liherweise sind auv hier irgend welche Personen ni&t zu Shaden gekommen ; dagegen haben die Gebäude sehr großen Schaden erlitten und sind von riesigen Geröllmassen, die si haushoch aufgethürmt haben, umlagert. Au der ganze, nach dem am Fuße des Meißner gelegenen Dorfe Germerode fi hbinzichende Wieserarund und Thal- kessel ist ron den gewaltigen zu Thal gehenden Wasser- und Geröll- massen arg mitgenommen und mit S{lamm, Geröll und Kohlen- theilen bededckt.

Lübeck, 1. Mai. Heute traten hier nach einer Meldung des „W. T. B.“ ctwa fünfzig Herren aller Berufsklafsen zusammen Behufs Bildung eines Comités für die Errichtung eines Moltke- Denkmals.

Colmar i. E,, 2. Mai. In dem 155 Häuser zählenden Dorfe Mussig, Kreis S(lettstadt, wurden, wie ,„W, T. B.“ mittheilt, gestern durch cine heftige, von einem starken Winde angefahte Feuersbrunst gegen 100 Wehrgebäude mit der Kirce und dem

Gemeindehause in Asche gelegt.

Karlsbad, 1. Mai, Die feierlie Brunnenweihe fand, wie „W. T. W.* mittheilt, heute in Anweserheit von mebr als 1000 Kurgästen bei herrlihem Wetter statt. Alle Kur- und Bade- anstalten fowie sämmtliche Etablissements und Hotels sind bereits eröffnet. Vicle in Folge der Hoc&fluth beschädigte Häuser sind um- gebaut oder neugebaut. Die partielle Kanalifation ist beendet, die elekftrishe BeleuGtung nahezu fertig. Das Stad1physikat matt amtlich bekannt, daß der Gesundheitszustand in der Stadt ein aus- gezeihneter sei, Unter den bereits anwesenden Kurgästen befinden si: General-Lieutenant von Kote, Ober-Jägermeister Seiner Majestät des Kaisers Wilhelm, von Secydewiß, Ober-Präsident von Sélesien, g Jonkheer van der Does de Willebois, Staats-Minister aus

olland,

London, 1. Mai. Da Zweifel Betreffs des Datums der Eröffnung der Deutshen Ausstellung in London auêgejprochen worden find, wird dem „W. T. B.“ von zuständiger Seite mitgetheilt, daß sämmtlihe Vorbereitungen bereits getroffen sind, sodaß die Eröffnungsfeier Sonnabend, den 9. Mai, Nach- mittags 3 Uhr, stattfinden wird. Fürst Blücher von Wahlstatt, der Lordmayor von London, sowie viele hervorragende Mitglieder des deutshen und englishen Adels werden an der Feier theilnehmen.

London, 1. Mai. Heute Morgen siürzte nah ciner Meldung der „T. B. H.“ ein von Brighton kommender Personenzug in der Nähe ron Norwood (Süd-London) durch die beschädigte Eisen- bahnbrücke, wobei sechs Waggons zertrümmert wurden. Viele Ver- wundete wurden nach den Hospitälern gebraht. Der Verkehr ist voll- ständig gehemmt.

Madrid, 1, Mai. Nath hier eingelangten Nariten brennt die Schiffswerft in Bilbao. Ueber die Entstehungsursache des Brandes ift nichts bekannt.

Bern, 1. Mai. Der Malojapaß ist am 28. April für den Wagenverkehc eröffnet worden; voriges Iabr war dies s{on am 7. April, 1889 erst am 4. Mai der Fall. Die no in jüngster Zeit stattgebabten beträchtlichen S neefälle auf dem Rigi ges statten dem „Bund“ zufolge die Eröffnung der Bergbahn Arth— Goldau—Rigikulm dieses Jahr vorautsi@tlih erst am 6. Mai.

New- York, 30. April. In Troy (Alabamah) stürzte, rah einer Meldung des „R. B.“, während der Probe zu ciner Dilettanten- vorstellung der Dachstubl des Theatergebäudes ein. Zwei Kinder wurden getödtet, mehrere Personen s{wer, vier leiht verleßt.

Rekurs8entscheidungen des Reichs-Versiherungsamt32.

(946) Bezüglih dir Frage, ob Unfälle der Forstarbeiter auf dem Wege zu und von der Arbeit als Unfälle beim Betriebe anzu- erkennen find, hat das Rei{s-Versiberungëamt in einer Rekursent- scheidung vom 15. Dezember 1890 Folgendes autgeführt: Es kann zwar zugegeben werden, daß nit unter allen Umständen die Ge- fahren, welche einen Forstarbeiter auf dem Wege zu und von der Arbeit bedroben, noch als Vetriebégefahren anzusehen find, deren Eintritt einen Anspruch na den Vnfaliversiberungsgeseßen zu begründen ver- möchte. Dies wird insbesondere darn nicht der Fall sein, wenn der Arbeiter einer lediglih von ihm selbst ges&afenen, dur die Betriebsverbälinisse in keiner Weise bedingten Gefahr erliegt, unter Anderem also auch dann nit, wenn er einen besonders gefährliden Weg wählt, defsen Benußung, sei es vom Arkeitgeber in entsprechender Weise verboten, sei es sonst verständigerweise zu vermeiden is, Dagegen hat das Reichs-Versiherungëamt bereits ausgesproten, daß diejenigen Ge- fahren, wel{he den Forftarbeitern aus der Benußung der Waldwege droben, in den Bereich der forstwirtb\caftlicen Betriebe insofern fallen, als die Art der Beschäftigung im Walde, wele örtlichem Wechsel unterworfen ist und fern von menschlichen Wohn- stätten vor sich ju gehen pflegt, die Arbeiter zur Zurück- legung folher Wege zwingt, und diese Wege gemeinhin wegen ihrer Unebenbeiten und Terrainsckwierigkeiten, sowie wegen der turch den Wald crhöhten Dunkelheit vor Tage oder am

Abend der forstlichen Beschäftigung eigenthümlihe Gefahren bieten (zu vergleiden Rekursents{heidung 803, „Amtlibe Natricbten des R.-V.-A * 1890 Seite 167). Im vorliegenden Fall hat fi zwar der Unfall in nit unerhebliher Entferrung von der in einer fiska- lishen Forft belegenen Arbeitsftelle des Klägers ereignet ; andererseits ift aber festgestellt, doß der über einen Berg führende Fußweg, dessen Unebenbeiten den Kläger zu Fall brahten, noch in tem Waldbezirk des Arbeitgebers liegt und tägliß von den Waldarbeitern benußt wurde. Dazu kommt, daß der Kläger über eine Baumwurzel ge- strau&elt, also gerade einer jedem Waldwege eigenthümlichen Gefahr erlegen ist, sowie daß die Behauptung des Klägers unwiderlegt ge- blieben ist, der vom Beklagten bezeichnete, überdies eine Viertelstunde weitere Weg biete vermöge seiner stellenweisen Steilheit dieselben Ge- fabren, wie jener Fußweg. Unter diesen Umständen ist einerseits der Unfallort noch als zum Bereih des Betriebs gehörend angesehen und andererseits angenommen worden, daß die Gefahr, weler der Kläger erla2, wenn auch durch den Betrieb des Beklagten niht mit zwingen- der Nothwendigkeit gegeben, do mit demselben nah den thatsäc- lihen Verbältrifsen regelmäßig verbunden war. Dieser Zusammen- hana aber erscheint ausreihend, um die Haftpfli#t ¿u begründen (Rekuréentsheidung 856, „Amtlibe Natrichten des R -V.-A.*“ 1890, Seite 493). Vergleie im Ueb1igen den Schlufßabsaß der weiter unten abgedruckten Entshcidung 949,

(947.) Ein Gutébesiter, welcher für cinen Dritten eine Stein- lieferung übernomzien hatte, deckte dieszlbe durch Steine, wel{e er theils auf den eigenen Aeckern, theils auf der Feldmark eines benachbarten Gutes aufleser, auêsgraben und, soweit erforderli, zersprengen ließ. Die Uebternabme ter Lieferung war sowoh! der Säuberung der Aecker, als auch des aus dem Verkauf der Steine zu erzielenden Erlöses wegen gesehen. Das Reis-Bersiherungsamt bat in der Rekursents{eidung vom 15. Dezember 1890, in Ueberein- stimmung mit dem Schiedsgericht, die betreffende landwirt 6schaftlihe Berufsgenofseuschaft als entschädigunaspflichtig für die Folgen cines Unfaüs era&tet, den ein Arbeiter bei dem Sprengen der Steine er litten batte. In den Gründen ist Folgendes ausgeführt: Ein eigent- lier Steinbruch im Sinne des §. 1 des Unfallversiherungsgesetzes liegt nicht vor. Es handelt sich vielmehr um eine mit der Landwirth- haft eng zusammenkbängende Thätiakeit, nämlih dos Säubern der Aecker von Steinen im Kulturinterefse. Diese ist aber, da fie in den Grenzen des Nebenbetriebes von cinem Landwirth mit dessen Ge- spannen in der Zeit, während welcher diese in der Landwirthscwaft nit gebrauckt wurden, verrihtet worden ist, nur als eine besonders geartete vorübergehende Ausnußung der landwirthschaftlihen Kräfte anzuschen, obwohl die Steine zum Theil von fremden Neckern ber- rübrten, und mit ihrem Sammeln ein unmittelbarer Erwerb3zweck verfolgt wurde.

(948.) Ein selbstversicherter landwirthschaftlißer Unternehmer erlitt einen Unfall, als er einen zum Aufhängen landwirtbschaftlicer Geräthe dienenden Riegel von der Wand lfte Die LeElöfurg des Riegels erfolgte zum Zwecke des Umzuces an einen anderen Wobn- ort, an welchem der Verleßte ebenfalls Ackerland zur cigenen Be- wirthschaftung gepahtet hatte. Das Reichs-Versiherungéamt hat in der Rekursentsheidung vom 15. Dezember 1890 in Uebereinstimwung mit dem Schiedêgeri@t das Vorliegen eines Betriebéunfalls anerkannt. Der Kläger hatte zwar an seinem früheren Wohnorte die eigentliche Landwirth\{chaft die Bestellung der dort gepachteten Aecker aufgegeben; der Zusammenhang sonstiger mit dem land- wirttscbaftlihen Betriebe in enger Verbindung stehender Verri@tungen mit diesem Betriebe war jedo dur® die bloße Ein- stellung der auf die Bewirtbscaftung des Landes geriteten Thätigkeit noŸ nit völlig gelöst. Um diese Trennung zu einer vollständigen zu machen, waren noch Arbeiten und Verrihtungen verschiedener Art nöthig, wie die Uebergabe an den Besißnachfolger, die Ordnung und Instandseßung des der Landwirthschaft dienenden Hauswesens und die Verwahrung und Fortshaffung der landwirthschaftlihen Geräihe aus den bis dabin für diesen Betrieb bestimmten Räumlichkeiten. Von diesen Gesichtépunkten aus betrahtet ftand auch diejenige Handlung, bei welcher der Unfall si ereignete, no& in Beziehung und im Zusammen- bange mit dem landwirthschaftlihen Betriebe, den der Kläger an seinem früheren Wohnorte besessen hatte (zu vergleichen die am Schluß der nahfolgenden Entscheidung erwähnten früheren Rekursentscheidungen).,

(249.) Eine landwirtbscchaftlihe Arbeiterin trug im Auftrage ibres Arbeitgebers Butter, die in desen landwirtbshaftlicem Betriebe gewonnen war, von Haus zu Haus, um sie zum Verkaufe anzubieten. Nachdem sie in einem zu diesem Zwette betrctenen Hause einen Theil der Butter verkauft hatte, wollte sie s, um ein natürli@es Bedürfniß zu befriedigen, in den Hof begeben, fiel jedo über die Schwele und zog sich einen Beinbruh zu. Die beklagte Berufsgerossenschaft räumte zwar ein, daß in dem Feilbieten der Butter eine landwirth\chaftlihe Betriebs- handlung zu erblicken sei, lehnte aber den erhobenen Entschädigungs- anspruch deshalb ab, weil die Gefahr, beim Ueberschreiten einer S@welle zu fallen, lediglih eine Gefahr des gemeinen Lebens sei. Das Reis-Versicherungêamt hat durch Rekursentsheidung vom 16. März 1891 in Uebereinstimmung mit dem Schiedsgericht an- erkannt, daß dieser Unfall sih bei dem Betriebe ereignet hat. Der zum Zweck des Butterverkaufs unternommene Gang erfolgte im Interesse des landwirtbscaftliwen Betriebes. Wenn man nun auh nicht jede während eines sol&en Ganges willkürlib und obne Noth vorgenommene Verrichtung noch dem Betriebe zurehnen fann, jo wird man doch andererseits von dem Letzteren auch nit jede unterwegs verrichtete Handlung loëlösen können, die nicht gerade den eigentlichen, unmittelbaren Zwedcken des Ganges zu dienen bestimmt ift, sofern diese Handlung nur in an si verständiger Weise ausgeführt wird und den Gehend:n keiner dem Gange selbst vôllig fremdartigen Gefahr auéëseßt. Hier bat die Verleßte unter- wegs eine ihr nötbige Verrichtung vornehmen wollen, zu diesem Zwecke eine geeignete Dertlichkeit aufgesuht und sih dabei keiner wesentli anderen oder größeren Gefahr ausgescßt, wie sie das im Betriebs- interefse nothwendige Betreten fremder Häuser überhaupt mit #|ch brachte. Sie ist damit aus dem Kreise ihrer Betriebstbätigkeit nit berausgetreten. (Zu vergleiben der erste Absatz der nachstehenden Gntscheidung 959 sowie die Rekursentscheidungen 566, 601, 726, 727, 728, 788, 803, 856, 888, 906, „Amtlihe Nachrichten des R.-V.-A.*“ +748 E 280, 325; 1889 Seite 342; 1890 Seite 153, 167, 493, 509, 596.

(950.) Wäkßrend in den vorbergek enden vier Fällen (946 bis 949) die Grenzen des lande oder forstwirth\chaftlihen Betriebes nit derart gesteckt werden konnten, daß die Unfälle aus dem Zusammen- hange mit dem Betriebe gelöst erschienen, hat sh in den folgenden vier Entscheidungen jene Umgrenzung, die den Unfall ciner anderen, von der Landwirths{aft überhaupt oder doh von dem ständigen land- wirthschaftlichen Beschäftigungsverhältnisse gesonderten Thätigkeit zu- weist, in mebr oder minder großer Schärfe durchführen lassen. Ein im landwirtbhs{aftlihen Betriebe ständig als Milhkutsher verwendeter Arbeiter batte von seinem Arbeitgeber den Auftrag erhalten, gelegent- lih der Fahrt nach der Stadt, die er regelmäßig zum Verkauf von Milch und Butter unternahm, ein etwa 40 kg \ckweres eisernes Lager aus einer Fabrik mitzubringen. Das Lager war für die Oelmühle des Arbeitgebers bestimmt, mit welcher Letzterer der Müllerei-Berufsgenossenschaft angehört. Nachdem der Kutscher die Milch und Butter abgeliefert, in einem Wirthshause auêëgespannt und den Mil{wagen eingestellt hatte, begab er si zur Fabrik und nahm das Lager in Empfang, bei dessen Beförderung zum Wirtbs8hause er verunglüdckte, indem er beim Begebenzder Straße durch eine Dros(keangefahren und überfahren wurde.}Die Müllerei-Berufêgeno\sen- schaft lehnte es ab, für;die Folgen des Unfalls einzutreten, und auc das Schiedsgericht erachtete sie hierzu nit für verpflihtetk. Auf den Rekurs des Verleßten hat das Reichs-Versicherungs8amt durch Entscheidung vom 20. Dftober 1890 die genannte Berufsgenofsen- saft zur Entschädigung des Verunglückten nach Maßgabe der gesetz-

| lien Bestimmungen verurtheilt „und die Auffassang, die landwirth- schaftlihe Berufsgenofsenschaft sei bier haftbar, für unzutreffend er-

klärt. In den Gründen LEeißt e898: Für die Frage, welche Berufs-

gexofsenschaft für einen Unfa aufzukommen hat, ift die regelmäßige persönliche Dienfteigenshaft eines Verunglückten, ob er also land- wirtbschaftlicher oder gewerblier Arbeiter ist, nicht entsheidend. Es kommt vielmehr in der Regel auf die Art der Beschäftigung zur Zeit des Unfalls an. Jm vorliegenden Fall ist der Kläger niht während der Au€übung seiver Thätigkeit als Milkutsher, mitbin im land- wirtbshaftliden Betriebe, sondern nah völliger, wenn auch nur zeit- weiliger Einstellung dieser Thätickeit, im Müllereibetriebe verunglüdckt. Diesem leßteren ausschlietlid hat er dur _die Beschaffung des Maschinentheils gedient. Er hat dem Mühlkutscher, dem sonst diese Verrichtung obgelegen, Müllereiarbeit erspart. Wenn aber dergestalt der Unternebmer aus der Thätigkcit des Verunglückten Vortheil für seinen Mühlenbetrieb gezogen hat, so muß nach dem der Unfall- versiherzng zu Grunde liegenden Gedanken auch die Müllerti-Berufs- genoffenschaft füc die Folgen des Unfalls auffommen. Denn es ift, joweit nit positive geseßlihe Voririften (S 9 Absatz 3 des Unfall- versiherung8gesezes) entgegenstehen, thunli®ft darauf zu halten, daß für das Risiko der Betriebe dort wirksam eingetreten wird, wohin der Betrieb na seiner Art genossenshaftli gebört, und zwar jeden- falls dann, wenn, wie hier, die Scheidung des Risikos zwischen ver- schiedenen Berufsgenossenschaften keinen Zweifel läßt, vielmehr die Zweck- bestimmung der in die regelmäßige Betriebstbätizkeit des Verletzten ein- gefchobenen Zwisenhandlung und die Art der begleitenden That- umstände den Unfall in das Gebiet des dem anderweit betheiligten Betriebe eigenthümlichen Risikes deutli verweisen (zu vergleichen Entscheidungen 774, 855 vorletter Absatz, „Amtli®e Nachrichten des R.-V.-A.* 1889 Seite 414, 1890 Seîte 493). Daß die beklagte Müllerei-Berufsgenofsenshaft nach ihrer Angabe für den Kläger keine Beiträge na{gewiesen und bezahlt erbalten hat, vermag an der vor- stchcnden Beurtbeilung ni®ts zu ändern. Der Einwand erledigt sich aber auch in Fällen von der Art des vorliegenden {oa dur die praktishe Erwägung, daß einem derartigen beitragslosen Risiko für die Müllerei-Berufsgenossenschaft in anderen Fällen eine Erweiterung des Umfangs des Risikos zu Ungunsten einer landwirtbschaftlihen Berufs- genofsenschaft ohne Vermehrung des auf den betreffenden landwictbschaft- lien Urternehmer fallenden Beitrazes augleihend gegenüber stehen wird. Auch kaun es der dargelegten arundsäßlihen Auffassung gegenüber nit ins Gewit fallen, wenn si binsitlih der Rentenbere{@nurg in Folge der Mannigfaltigkeit der gesegliben Bestimmungeza gerade auf diesem Grenzgebtet zwisGen Landwirtbschaft und Industrie an- \Heinend Unzuträglichkeiten ergeben. Es muß der zur Entschädigung verpflihteten Beruf8genofsenschaft überlafsen bleiben, _fich für die Rentenberechnung, in finngemäßer Anwendung der Vorschrirt des §. 5 N s Unfallversiherungsgeseßes, die erforderlihßen Unterlagen zu beichafen.

(951.) Ein der Versiherungepfli®@t unterliegender kleiner land- wirtbschaftliher Unternehmer wachte gelegentlich eines Transports landwirtbscaftliher Erzeugnisse zur Mühle bei eirem Kaufmann in einem benachbarten Ort Einkäufe an Kaffee, Zucker und Branntwein und erlitt «eim Verlafsen des Ladens durch Sturz eine Verleßung. Das Reichs-Versicherungsamt kat urter dem 16. März 1891 dabin entschieden, daß dieser Unfall nit bei dem landwirthschaftliden Be- triebe des Verleßten sich ereignet habe. Der Gang, bei dem der Unfall vorkam, diente rit der Landwirthschaft, sondern ledigli der Hauskaltung des Verunglückten. Die Hausmirtbschoft als folche aber ist der Unfalversiherung no& nicht unterworfen. Kommen nun au gerade bei der Landwirtbsckchaft Fälle vor, in denen hauswirthschaft- lide und landwirtbschaftlihe Thätigkeiten so ineinander greifen, daß eine Sonderung derselben nah dem einen oder nach dem anderen Zwecke nicht wobl mögli ift (zu vergleiben Ents@eidungen 796 und 8599, „Amtlice Nachrichten des R.-V.-A.* 1890 Seite 163 und 494), so ift doch bier ein sol&er Fall nit gegeben. Die ge- nannte hauéwirihschaftlive Thätigkeit läßt sich vielmehr als fsole von dem landwirthschaftlihen Betriebe um so leichter sondern, als sie außerhalb des örtlichen Bereihes des leßteren vorgenommen wurde (zu vergleihen die vorstehende Entscheidung 950, au die Sntschei- dung 910, „Amtlihe Nachrichten des R.-V.-A.° 1890 Seite 597 sowie die daselbst in Bezug genommenen Vcrentscheidungen).

(952) Ein landwirtbsch{afiliher Unternehmer, welcher zugleich eine Gaftwirthschaft betreibt, erlitt einen Unfall, während er Stroh zu einem Nachtlager für Eäste seiner Herberge vom Boden herab- [Gaffte. Den gegen die landwirthschaftlihe Berufsgenossensch{aft er- bobenen Entschädigungsanspruh hat das Reichs-Versiherung?amt dur Rekursent|cheidung vom 17. März 1891 aus folgenden Gründen zurückgewiesen. Selbst wenn das Strob, von welhem das Lager der Herbergsgäste bereitet werden sollte, von dem Kläger in seiner eigenen Landwirthschaft gewonnen und auf dem Boden ausf@{@ließlich oder vorwiegend für landwirthschaftlihe Zwecke gelagert worden wäre, fo war doch die auf die Gewinnung und Ver- wertbung von Erzeugnissen der Landtreirthschaft gerichtete Thâtigkeit des Klägers mit der Lagerung des Strobes vorläufig abgcs{lossen und jede weitere Behandlung der Vorräthe als eine lantwirtbschaft- lihe Verrichtung nur dann zu erahten, wern sie auss{ließlid oder überwiegend den Zwecken der Landwirthschaft zu dienen thatfäcGlich bestimmt war. Letzteres trifft aber für den vorliegenden Fall nit zu. Der Kläger verfolgte bei dem Gange auf den Boden allein die Absicht, seinen Gästen dienfstkar zu sein und für seinen Herbergs- betrieb Lagerstroh zu beschaffen. Daß hierbei gleichzeitig die Erzeug- nisse oder doch wenigstens die Vorräthe seiner Landwirthschaft eine Verwerthung fanden, war für den ins Auge gefaßten Zweck obne Belang; es liegt vielmehr ledigli eine in den Rahmen des Gast- wirthscaft2betriebes fallende gewerbliche Verrichtung vor, und der dem Kläger dabei zugestoßene Unfall kann als bei dem Betriebe der Laind- wirthschaft im Sinae des §, 1 des landwirthschaftlihen Unfall- versiherungsgesches eingetreten niht angesehen werden (z1 vergleichen die vorstehende Entscheidung).

(953.) Ein Arbeiter war damit beauftragt, Findlinge auf dem Acker eines Mitgliedes einer Kirchengemeinde zu sammeln und zu sprengen, ni@t um die landwirth\ckaftliche Brau8Zbarkeit des Ackers zu verbessern (zu vergleihen die oben unter Ziffer 947 abgedruckte Rekursentscheidung), sondern lediglib zu dem Zweck, um Steine zur Fundamentirung eines ¡u zu erbauenden Chores für die Kirde der betreffenden Gemeinde zu beschaffen. Mittelst Rekursentsheidung vom 16. März 1891 hat das Reichs- Versicherungsamt die landwirthschaftilihe Berufsgenossenshaft für nit verpflihtet erachtet, den Unfall, den der betreffende Arbeiter bei jener Arbeit erlitten hatte, zu entschädigen. Jn der Begründung heißt es: Nath der aus\{ließlihen Zweckbestimmung der Arbeit feblt für dieselbe jede versiberungsrechtlich erheblihe Beziehung zu einem land- wirthshaftlihen Betriebe. Wie die Ermittelungen ergeben haben, ist das Steinmaterial für den fraglißen Bau in Regie be- {haft und herzngeschaft, mag man nun als den Bauherrn die betreffende Kirchengemeinde ansehen oder die Gesammtheit derjenigen Personen, welche dur freiwillige Biiträge die - Ausführung des Baues ermögli@ten, oder endli den Pastor der Gemeinde, dem diese Beiträge zuflofsen, und welcher aus ihnen die unmittelbar ange- nommenen Arbeiter darunter auch den verleten Arbeiter löhnte. In der Beschaffung und dem Heranschaffen von Baumaterial für einen Bau sind aber Bauarbeiten im Sinn des Bauunfallversiberungs- geseßes zu erblicken, wele, wenn das Material, wie hier, für einen Hochbau bestimmt ist und für Rehnunz des Bauherrn beschaft und herangeschaft wird, bei der Versicherungsarnstalt der zuständigen Bau- gewerks-Berufsgenofsenshaft versihert sind (zu vergleihen zweiter Absatz des Bescheides 607 und Bescheid 608, auch Bescheid 678 und Rekursentscheidungen 864 und 866, „Amtliche Nachrichten des „R.-V -A.* 1888 Seite 328, 1889 Seite 164, 1890 Seite 496 und 497), sofern sie nit als Bestandtheil eines anderen versiherung?- pflichtigen Betricbes mit diesem zusammen der Versicherung bei der anderweit zuständigen Berufsgenossenshaft unterliegen. Dieser Aus- nahmefall liegt hier nit vor (vergleihe im Uebrigen den Eingang der oben unter Ziffer 950 abgedruckten Entscheidung).

zum Deutschen Reihs-An

„A2 103.

1. Untersuhungs-Sachen.

2. Aufgebote, ustellungen u. dergl.

3. Unfall- und Invaliditäts- 2c. Versicherung. 4. Verkäufe, Paaren, Verdingungen 2c. 95. Verloosung 2c. von Werthpapieren.

Dritte

Berlin, Sonna

Beilage

zeiger und Königlih Preußischen

bend, den 2. Di

1) Untersuhungs- Sachen.

[7658] Jm Namen des Königs! In der Strafsache geg:-n den 61 Iabre alten

verheiratbeten Fabrikanten Iakob Christoph Leins von Kochendorf, O.-A. Neckarsulm, Inhaber der Firma Leins & Cie. in Stuitgart, wohnhaft da- selbst, wegen Patentverleßzung, hat auf den von dem Angeklagten gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des dur das rechtskräftige Urtheil dieses Geri&ts vom 8. Oktober 1889 geschlofsenen Verfahrens die II. Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Stuttgart in berathender Sitzung vom 14. März 1891, an wel@er Theil genommen haben:

1) Landgerichtsdirektor Frank,

2) Landgerichtsrath Neftle,

3) Landrichter Haidlen, als Ricter, für Recht erkannt :

7) das Urtbeil vom 8. Oktober 1889 wird in seinem ganzen Umfange aufgehoben und der Ange- kTlagte von einem Vergehen im Sinne des S. 34 des Patentgefeßes vom 25. Mai 1877 Verletzung des Patentes Nr. 2432 „dvrr{brohene Rollladen- stäbe“ freigesprochen

2) Sämmtlihe Gerichtskosten des früheren Ver- fabrens und des Wiederaufnahmeverfahrens werden auf die K. Staatékafe übernommen. 5 , 3) Der verfügende Theil dieses Urtheils ift je einmal durch ten Deutschen Reichs-Anzeiger, den Staats-Anzeiger für Württemberg, dea Shwäbischen Merkur, die Frankfurter Zeitung, die Kölnische Zeiturg, die Post und das Patentblatt bekannt zu machen. X

gez. Frank Nestle. Haidlen. Zur Beglaubigung :

Stuttgart, den 28. April 1891.

Gerichtsschreiberei des Königlien Amtsgerichts.

(L. S) Sekrctär Kläger.

L

2) Ausgebote, Zustellungen und dergl.

7699] Zwangsverfteigerung.

Im Wege der Zwangeévollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Band 152 Blatt Nr. 6770 auf den Namen des Tischlermeisters Emil Kasclow hierselbst eingetragene, in der Lieg- nigerstraße Nr. 20 belegene Grundstück am 23. Juni 1891, Vormittags 107 Uhr, vor dem unter- zeineten Gericht ar Gerichtsstelle, Neue Friedrich- straße Nr. 13, Hof, Flügel C., Erdgeschoß, Saal Nr. 40, versteigert werden. Das Grundftück ift mit 2,43 M Reinertrag und einer Fläche von ò a 25 qm zur Grundsteuer, zur Gebäudesteuer aber noch nit veranlagt. Ruszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Absc@rift des Erundbu@blatts, etwaige Abschäßungen und andere das Grundstück betreffende Nahweisungen, fowie besondere Kaufbedingungen können in der Ge- richts\{chreiberei, ebenda, Flügel D, Zimmer Nr. 42, eingesehen werder. Alle Realbere{ch- tigten werden aufgefordert, die nicht von felbst auf den Erfteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund- buche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs- vermerfs nit hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Debungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs- ternmitn vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge- boten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des ge- ringsien Gebots nicht berüdsihtigt werden und bei Bertheilung des Kaufgeldes gegen die be- rüésihtigten Änsprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, weiche das Eigenthura des Grundstücks beanfspruen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anfvruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtbeil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 25. Juni 1891, Nachmittags 12} Uhr, an obenbezeih- neter Serichtsftelle verfündet werden.

Verliu, den 25, April 1891. :

Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 53.

[7703] In Saw@Sen des Schmiedemeisters Wilhelm Maß- mann zu S{sningen, Klägers, wider den Maurer- meister Heinri Vahldiek daselbst, Beklagten, wegen Hypotbekkapitalzinsen, wird nachdem auf Antrag des Klägers die Beschlagnahme des dem Beklagten ge- börigen, 1 h 56 a 97 qm grofen, auf S{öninger Feldmark sub Nr. 6 der Karte belegenen Stein- bruchterrains nebsi Wohnhaus No. ass. 33 darauf zum Zwecke der Zwangsversteigerung dur Be- s{chluß vom beutigen Tage verfügt, auch die Ein- tragung dieses Beschlusses im Grundbuße am heutigen Tage erfolgt ist, Termin zur Zwangsver- steigerung auf den 5. August 1891, Morgeus 9 Uhr, vor Herzoglihem Amtsgerichte hieselbst angeseßt, in welchem die Hypot ekgläubiger die Hypothekenbriefe zu überreihen haben. Schöningen, den 27. April 1891. Herzogliches Amtsgericht.

| 1890 über ein Spardarlehen von ein und dreißig | Mark ausgestellten Einlagebuchs Nr. 1014 A4 zuläsfig

1891 werden aufgehoben. Berlin, den 29. April 1891. Königliches Amtsgeriht T. Abtheilung 52.

[7685] K. Amtsgericht Heilbroun. Aufgebot. Der S{&uhmagermeister Emil Straub in Sont-

gärtner Ioharnes Haberkern in Sontheim (Obeim des Vindereif) ausgestellten Einlagebucßes Nr. 1421

1875 bis 31. Dezember 1888 gemat@ten, mit Zu-

669 M 93 S betragenden Einlagen beantragt. Dieser Antrag ift zugelassen und Aufgebotstermin

10 Uhr, anberaumt.

widrigenfalls dasselbe für kraftlos erklärt wird. Den 24. April 1891. Hilfs-Gerichtéschreiber Ziegler.

151129] _ Aufgebot.

Es ift das Aufgebot folgender. Sparkafsenbücher der hiesigen \städtishen Sparkasse

1) Nr. 196547, ausgefertigt für Hedwig Gaude mit einem Guthaben von 162,76 M, von der unverehelihten Näherin Hedwig Gaude hier, 2) Nr. 298 344, ausgefertigt für Hermann Knape, mit einem Guthaben von 166,84 M, vom Wächter Hermann Knape hier, 3) Nr. 504 880, ausgefertigt für Gustav Vrückner, mit cinem Guthaben von 143,85 M, vom Schmied Gustav Brückner hier, 4) Nr. 572 441, ausgefertigt für Anna Kuhle, mit einem Guthaben von 2,73 #, von der Kolonistin Anna Kuhle hier, 9) Nr. 332 229, ausgefertigt für Louise Witte, geb. Seidliz, mit einem Gutbaben von 50,18 M, von der Wittwe Klein, Albertine, geb. Brosinsky, hier, 6) Nr 70640, ausgefertigt für Alexander Ditterich, mit cinem Guthaben von 60,54 4, vons Posfthülfsboten Karl August Alerander Ditterich hier, beantragt.

Die Inhaber der Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 11. Juli 1891, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge- richte, Neue Friedrichstraße 13, pot, Flügel B., part., Saal 32, anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden er- folgen wird.

Berlin, den 30. November 1890.

Königliches Amtsgeriht T. Abtheilung 48.

[406] j Anfgebot. Die verchelihte Flößer Marten, Wilhelmine, geb. Matthey, zu Modderwiese bat das Aufgebot des auf den Namen der Wittwe Ferdinand Matthey zu Modderwiese lautenden Bus Nr. 790 der städtischen Sparkasse zu Driesen über 333 21 4 beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 19. September 1891, Vor- mittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzu- melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloëterklärung der Urkunde erfolgen wird. Driesen, den 18. März 1891.

Das Königliche Amts3geri{t.

[47936] Aufgebot. Das Sparkafsenbucb der städtischen Sparkasse zu Frifdeera a./Qu. Nr. 408, ausgeftelt auf den amen Anna Ernestine Klein zu Friedeberg a./Qu., über 285 lautend, ift angebli verloren ge" gangen und foll auf den Antrag der Eigentbümerin, Frau Anna Ernestine Frömmrih, geb. Klein, und ihres Ebemanncs, des Tagearbeiters Carl Frömm- ric zu Friedeberg a./Qu.,, zum Zwecke der neuen Ausfertigung amortisirt werden, ; Es wird daber der Inhaber des Buches aufge- fordert, spätestens im Aufgebotstermin den 6. Juli 1891, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeih- neten Gerichte, Zimmer Nr. 5, seine Rechte anzu- melden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird. : Friedeberg a./Qu., den 26. November 1890, Königliches Amtsgericht.

[68025] Aufgebot. :

Der Arbeiter Wilhelm Ohms zu Srevesmühlen hat das Aufgebot des auf seinen Namen von der Vereinsbank, eingetragenen Genofsenshaft mit un- beshränkter Haftpflicht, daselbst unterm 3. Februar

beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufge-

[7943] Vekanutmachung. |

Las Verfahren der Zwangsversteigerung des Bock- | Drawholzshen Grundstücks Marienburgerstraße an- geblich Nr. 30 Grundbu von den Umgebungen |

fordert, spätestens in dem auf Mittwoch, den 23. September 1891, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeihneten Gerichte an hiesiger Ge- ricisftelle anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte

Band 148 Nr. 6683 und die Termine am 23. Mai

beim, O.-A. Heilbronn, hat als Bevollmättigter des Bucbindergesellen Ferdinand Bindereif von dort das Aufgebot des von der Landwirthschaftlichen Creditbank in Heilbronn dem verstorbenen Wein-

über die von demselben in der Zeit vom 1. Juli

rechnung der Dividenden am 31. Dezember 1390

auf Moutag, den 16. November 1891, Vorm.

Der unbekannte Inhaber des Einlagebuches wird aufgefordert, spätestens in dem Aufgebotstermin seine Reckte anzumelden und das Einlagebu vorzulegen,

2 Oeffentlicher Anzeiger.

E‘2”ta-Anzeiaer. 189A,

6. Kommandit-Gesellschaften auf Aktien u. Aktien-Gesell: 5. 7. Erwerbs- und Wirthshafts-Genofsenschaften.

8. Niederlaffung X. von Rechtsanwälten.

9. Ele:

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

falls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird, Grevesmühlen, den 25. Februar 1891. Großherzogl. Mecklenbur /VEweriusches Amtsgericht. E gez oerfke. Aus8gefertigt : Grevc8müßblen, den 27, Febr 1891 (L. 8.) F. C. H. Pöbl, A.Ger.-Aktuar.

[54683] Aufgebot.

Das über 36 # nebst 11,26 4 zugeichriebener Zinsen für das Königliche Amtsgericht Karthaus ¿ur Josephine Schwitzkowsfki’sden Pupilleusache (Petrausfi) lautende Sparkfassenbuh Nr 2104 der Kreissparkasse Karthaus ift angebli verloren ge- gangen und soll auf Antrag der Eigentbümer August und Antonie, geb. Petranéki, Brceza’schen Eheleute in Abbau Kuvjattiy, amortisirt werden. Es wird daber der Inhaber des bezeibneten Sparkafsenbu&s aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine den 14. Juli 1891, Mittags 12 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 22, seine An- sprüche und Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls deren Kraftlo2erklärung er- folgen wird.

Karthaus, den 18. Dezember 1890,

Königliches Amtsgericht.

[7687] / Aufgebot.

Das angebli verloren gegargene Sbarkassenbuc der Kreis-Sparkafse zu Kulm Nr. 8330 über 201,17 M, ausgefertigt für den Eigentbümer Friedrich Tapp in Koelln, soll auf Antrag desselben Behufs neuer Auffertigung aufgeboten werden. Der Inhaber des bezeihneten Sparkassenbuches wird auf- gefordert, spätestens im Aufgebotstermin den 26. März 1892, Vormittags 107 Uhr, Zimmer Nr. 4, bei dem unterzeiGneten Geribte seine Recte anzumelden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung detselben er- felgen ‘wird.

Knlm, den 26. April 1891.

Königliches Amtsgericht,

[410] Aufgebot.

Das Sparkafsenbuch Nr. 3833 der Kreissparkasse zu Weglar über 53 M 93 s, auêëgefertigt für 1 Philipp Morchel zu Kraftsolms, ift angeblich ver- loren gegangen und foll auf den Antrag des Ver- treters des Eigenthümers, nämli seines Vormundes Friedri Busch zu Kraftsolms, zum Zwecke der neuen Ausfertigung für kraftlos erklärt werden. Der Inhaber dicses Buches wird daher aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine den 3. November 1891, Vormittags 10 Uhr, bei dem unter- zeihneten Gerichte seine Rebte anzumelden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserflärung desfelben erfolgen wird.

Braunfels, den 20. März 1891. Königliches Amtsgericht.

[961] L Aufgebot.

Der Vorschußverein eingetragene Genossenschaft

mit unbes{ränkter Haftpflicht zu Großalmerode hat

das Aufgebot zweier eigner Wesel beantragt, nämlich:

a, des Wechsels, datirt Großalmerode, den 1, Mai 1882, über 2700 , zahlbar an die

[7688] Aufg

Forderungen ein Recht zu ba zur Anmeldung innerbalb sech8 Monateu unter

Ordre des Antragstellers in dessen Ges ifts- lokal zu Großalmerode am 1. Septem- ber 1882, 2 . des Wewsels, datirt Großalmerode, den 20 November 1882 über 500 , zablbar an dicfelb& Orcre und an dimselben Orte am 31, Dezember 1882, beide Wechsel ausgestellt von Hermann Fabrenba, Adolph Fahrentach, Heinrih Brübachb urd Wilbelm Bretthauer.

Der Inhaber der Wesel wird aufgefordert, spätestens im Aufgebotétermin am Freitag, den 23. Oktober 1891, Vormittags 10 Uhr, seine Recte anzumelden und die Wechsel vorzulegen, widrigen- falls diesciben für fraftlos erflärt werden

Großalmerode, den 28. März 1891.

Königliches Amtsgericht,

[65105] Aufgebot.

Herr F. A. Jahn zu O /Mylau i./V. bat das Aufgebot der von ihm auf Luca P. Nicul-êcu in Bucarest gezogenen, mit Acceptvermerk des Bezo- genen versehenen, am 31. Januar 1891 bei der Direktion der Diskonto-Gesell!chaft zu Berlin zahl- baren 2 Wesel über 3871,29 4 und 4881,40 M beantragt. Die Inhaber der Urkunden werden auf- gefordert, spätestens in dem auf den 17. Oktober 1891, Mittags 12 Uhr, vor dem unter- zeichneten Gerichte, Neue Friedrichstraße 13, Hof Flügel B., part., Saal 32, anberaumten Aufgebots- termine ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird.

Berlin, den 11. Februar 1891.

Das Königliche Amtsgericht T.

[4538] Aufgebot.

Der Swlachter Fri Müller in Esingbausfen als eingetragener Eigentbümer des Brinksigerwesens No. ass. 11 dasclbst hat das Aufgebot des L: -1n- schweigishen Hypothekenbriefs, 4 d. Vechelde, den 23. Mai 1882, nebft gerihtli{er Schuldverschreibung on demselben Tage, laut deren auf dem genannten Brinksizerwesen No. ass. 11 zu Essinghausen für den Altvater Christoph Greite zu Efsinghausen 1200 eintausend zweibundert Mark Darlehen nebft 45 °/o jährliher, vom 23, Mai 1882 in halbjährlichen Kalenderterminen zu entribtenden Zinsen, rückzablbar drei Mo-ate na Kündigung, an erster Stelle zur Hypothek eingetragen sind, unter dem Nachweise der Tilgung dieser Hypothekschuld und unter Glaubhaft- machung des Abhandenkommens der erwähnten Ur- kunde beantragt.

Der Inbaber der Urkunde wird gemäß 88. 823 ff. R. C. P. D. und §. 7 Nr. 5 des Gef. Nr. 12 vom 1. April 1879 aufgefordert, spätestens in dem auf Dienftag, den 8. Dezember 1891, Vormit- tags Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte an-

Abtheilung 48.

beraumten Aufgebotétermine feinc Rechte anzumelden

| und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Ur-

funde dem Eigenthümer des verpfändeten Grand- sttücks bezw. dem Schuldner oder defsen Rehtsnach- folgern gegenüber für fraftlos erflärt werden soll. Vechelde, den 10. April 1891.

Herzogliches Amtsgericht.

Winter.

ebot.

Alle Diéjenigen, gelte auf die na&stehend verzeid&neten, im Hypothekenbuche eingetragenen en glaukbin, werden biermit ouf Antrag der Besitr der bypothecirten Sachen

dém Rechténactbeile aufgefordert, daß im Falle der

Unterlassung der Anmeldung die betreffende Forderung für erlos(en erflärt und im Hvvotbekenbuche gelöst würde. Aufgebotétermin wird auf Dienstag, den 1. Dezember d. F., Vormittags 9 Uhr, im Situngsfaale des unterfertigten Königlichen Amtsgerihts anberaumt.

Hypothecirte Sachen

Hypothekenbuch Distrikt Band

Derzeitige Besitzer

bvpothecirten Sachen

Eingetragene

der Hypothekforderungen

Lauter ITI, Pl. Nr. 72a, b,| Reus,

175.

Reckendorf 1E Pl. Nr. 882,| Müller,

Mürsbach II, Pl. Nr.

löl a, b.

Vaunach, den 23, Avril 1891. (L. S)

Bauer in

gez, M. H

73, 74, 110, [wann in Reckendorf.

Iakob, Kauf-| Am 30. März 1846. 100 F[. mit 5% verzinslihes Kapital des Abrazam Schiffer ron Reckendorf.

Christian und} Am 1. Juli 1840. 270 F…. mit 59%

885, Katharina, Eisengießers-] verzinsliche Kauficillirg: forderung des eheleute in Schweinfurt. sack Werner von Reendorf.

Lorz, Barbara, Wittwe Am 7. Mai 1847 Nat dem Guts- von Mürésbach, Erben. |

Pl, Nr. 499,] Zang, Conrad, Mübhl- besißer in Mürébach.

Pl, Nr. 815.| Sulz, Jokann, Bauer in Möürsbach.

Pl. Nr. 1212. Blumenrötber, David,

abtretungsvertrag der Wiitwe Däub- | lein vom Gestrigen hat jedes der Däublein'schen Geschwister, 1; äm- li Theresia, verebelihte Hümmer, in Birkach, Barbara, älter, Maria, Katharina und Andreas Däubiein cine Erbabfindung von 20 F[., ji¿doch crft na dem Tode der Mutter, welche auf Lebenszeit die Zinsen hieraus zu 49/0 zu beziehen hat, zu erhalten.

Mürsbach.

Königliches Amtsgericht. emmri, 5 Zur Beglaubigung: Gerichtsschreiberei des Königlichen Amtsgerichts Baunach. (L. 8.) Rau, Königlicher Sekretär,

[7684] Ueber na@Estehend bezeiwnete Grundstücke:

1) das dem Freis(ulzen Wilhelm Gehrloff zu Leufsow gehörige, daselbst belegene Frei- \chulzengut,

2) das dem Eigenthümer Friß Gierlof zu Mirodorf gehörige, daselbst sub Nr. 13 be- legene Wohnhaus e. p,,

3) das dem Eigenthümer Iobann Stolp zu” Leufsow gehörige, daselbst sub Nr, 9 belegene Wohnhaus e. p.,

anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigen-

4) das dem Eigenthümer FriedriG Melz zu

Granzow gehörige, daselbst sub Nr. 5 be-

__ legene Wohnhaus e. p,,

5) das dem Maurergesellen Christian Kaetlißz zu Qualzow gehörige, daselbs sub Nr. 2 be- legene Wohnhaus e. p.,

sollen antragsmäßig Hypothekenbücher errichtet werden.

Es werden daher Alle, welche Realrechte an diefe Grundstücke zu haben vermeinen und deren Eintra- gung in die niederzulegenden Hypothekenbücher ver- langen, peremtorish hierdurch geladen, folhe in dem dieserhalb auf Donuerftag, den 25, Juni 1891, Vormittags 10; Uhr, vor dem unterzeichneten