1891 / 106 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 06 May 1891 18:00:01 GMT) scan diff

Ée A üicpid: as 1B Hr & G E E I N

lr iee abb euen

man nit auch noch zugleich diese Frage mit aufnähme und dadurch die S(wierigkeiten vermehrte.

Endli kann man auch wohl der Meinung sein, daß durch die Höhe der zu zahlenden Steuer, einigermaßen wenigstens, bei manhen Censiten auf die Richtigkeit der Deklaration und der Steuerveranlagung eingewirkt werden kann. Wenn wir nur eine Steuer von 19%/ erhöôben, so bin ich überzeugt es ift die mensch{liche Natur einmal so beschaffen —, daß die Deklaration viel rihtigere und genauere Resultate ergeben würde, als wenn wir etwa cinen Steuersaß von 5 9% bâtten. Also eine gewisse Bedeutung liegt jedenfalls auch in dieser Frage. Ist die Bevölkerung einmal erst an die Deklaration gewöhnt, ist das Bewußtsein der Pflicht gegen das allgemeine Staats- ganze erst einmal dur die Deklaration und deren Uebung lebendiger und ernster geworden, dann is man viel freier in der Entscheidung folher Fragen.

Meine Herren, das sind die Gründe gewesen, die die Regierung in der Kommission, wie im Abgeordnetenhause und im Herrenhause gegen die stärkere Heranzichung der Einkommensteuer in dem gegen- wärtigen Stadium angeführt hat. Fc glaube nicht, daß die Staatsregierung ein Prinzip aufstellen wollte oder in Zukunft auf- stellen will, na welchem es unbedingt unzulässig wäre, das höhere Einkcmmen mit höheren Prozenten zu belegen; der Frage werden wir dann näber treten und uns darüber ausführlih unterhalten, wenn wir einmal, wie gesagt, zu einer wirkli definitiven Gestaltung der Besteuerung des fundirten und nit fundirten Einkommens gelangen.

Wenn die Staatsregierung also heute Sie aufs Neue bittet, in diesem Punkt den Beschlüssen des Herrenhauses beizutreten, so wird aub der eben berührten Frage in keiner Weise dadurch präjudizirt werden.

Meine Herren, die Staatsregierung hat \ck@on im Herrenhause ganz bestimmt ausgesprochen, daß aus den eben entwickelten Gründen für sie die Frage nicht für das Zustaudekommen des Gesetzes von ent- \{heidender Bedeutung sei. Die Staatsregierung ist sich bewußt in dem ganzen Gange der Verhandlungen, wie ih das auch in meiner ersten Einleitungsrede ausgesprochen habe, daß in einzelnen Fragen gegenseitiges Entgegenkommen, gegenseitige Zugeständnisse und Kom- promisse stattfinden müßten, wenn man niht das große Ganze ge- fährden will, und ich könnte Ihnen eine lange Reihe solcher Zu- geständnisse der Staatsregierung aufführen, wenn es nicht in Ihrer aller Gedächtniß wäre. Die Staatsregierung steht dieser Frage, die Sie heute hier entscheiden sollen, ebenso gegenüber: sie will das Gesetz annehmen mit dem ersten Beschluß des Hauses oder mit dem Be- {luß des Herrenhauses, wenn die Beschlüsse \chließlich auf einer Einigung beider Häuser des Landtages beruhen. Die Staatsregierung trägt also für den Ausgang dieser Sache keine Verantwortung. Meine Herren, wenn man ein Zweikammersystem hat, so bleibt in Fragen dieser Art nichts weiter übrig, wenn man überhaupt große Reformen durchführen will, als sich zu verständigen.

tun ist das Herrenhaus Ihnen doch in vielen Beziehungen weit ent- gegengekommen, (Zurufe: wo denn?) Ich habe Ihnen \chon gesagt, daß die Gewerbesteuer, gegen welche im Einzelnen auch in der Kom- mission des Herrenhauses manwe Bedenken erhoben wurden, \chließlich en bloc angenommen wurde; ih habe Ihnen son dargelegt, daß au in der Einkommensteuer es \sich wesentli nur um diesen cinen Differenzpunkt handelt. Meine Herren, das Abgeordnetenhaus war vor Allem der Träger dieser großen Reform. Betrahten Sie si, was Sie erlangen, wenn Sie diese Reform vorläufig ohne die Frage einer böberen Besteuerung der böheren Einkommen zu löfen suchen, welche Gefahr Sie laufen, wenn Sie möglicherweise hieran die Sache zu Fall bringen. Meine Herren, ih \preche hier niht von der verlorenen, gewiß großen Mühe und Arbeit der Staatsregierung und der beiden Häuser des Landtages, ih denke mi nur in die Lage hinein, in welche die Steuer- reform geräth, wenn dietmal die Reform, die bereits soweit vor- geschritten war, doch noch zum Scheitern kommen sollte. Meine Herren, €s wird darn niht mögli sein, selbst wenn es gelänge, in der näbsten Session die Einkommensteuer durchzubringen, die ganze Reform noch aus einem Guß, turch denselben Landtag getragen, zum Abschluß zu bringen. Der zweite Theil der Reform wird dann nothwendig einem neuen Landtage vorgelegt werden müssen. Erwägen Sie au, was es heißt: soweit gekommen zu sein und dann wieder zurückgeshleudert zu werden; wie da die mancherlei Gegner im Lande, die gegen die ganze Reform sind, stärker und ftärker werden, und welche unübersehbaren Zwischenfälle zwischen heute und dem nästen Jahre liegen können.

Ich bin der Meinung, Alles in Allem, wohl erwogen, sollte das Abgeordnetenhaus in dieser Beziehung dem Herren- hause entgegenkommen. Wir hoffen ja alle, vor Allem i felbst, daß, sollte das Abgeordnetenhaus dennoch anders beschließen, sh \chließlich doch noch ein Weg der Verständigung finden wird. Das ist aber immerhin unsicher, und ih glaube, man sollte cs vorziehen, hier um kleine Dinge niht so große auf’'s Spiel zu fezen. Ich ersu&e Sie, dem Beslusse des Herrenhauses beizu- treten und im Rebrigen dixi et animam meam salvayi. (Bravo! bei den Nationalliberalen.)

__Abg. Humann erklärt sih für den Steuersaß von 4%, Man

müsse, wenn man einen gerechten Steuertarif aufstelle, auch an die indirekten Steuern denken, die namentlich die kleineren Einkommen {wer belasteten. Wenn man aber die Steuer von 49/0 be-

seitige, dann müsse man au den ganzen Tarif bis in die untersten Stufen herab ermäßigen. /

Abg. Hobrewcht: Es sei bekannt, daß das Zustandekommen des Geseßes nur von einer Frage abhänge. In dieser Frage hätten feine politischen Freunde nicht glei gestimmt. Die Mehrheit von ihnen habe damals an dem Saße von 3 °/ festgehalten, eine erhebliche Minderheit habe für 4/5 gestimmt. Die Mehrheit sei au jeßt noch der Ueberzeugung, daß es nicht richtig sei, über den Sal von 3 9% herauszugehen; um jo leichter werde es ihr, für den Beschluß des Herrenhauses zu stimmen. Aber au diejenigen unter seinen Freunden, welche heute noch der Meinung seien, daß 4 % richtiger seien, würden zum Theil für 3 9/6 stimmen, weil sie es nicht übernehmen wollten, dieses Gefeß, in welhem man sih über so viele wichtige

ragen geeinigt habe, zu Falle zu bringen. (Beifall bei den Na- t na eral

Abg. Freiherr von Zedliß: Er könne weder materiell, noch taktisch mit dem Vorredner übereinstimmen. Wenn eine erhebliche Mehrheit dieses Hauses ih für den früheren Beschluß ausspreche, so werde das Zustandekommen wesentlih gefördert, je größer die Mehrheit sei. Diejenigen, die also noch zweifelhaft seien und die Vorlage fördern wollten, müßten für 4 9% stimmen. Das Entgegen- fommén des Herrenhauses fei voll anzuerkennen, und seine Freunde

Beschlüffe des Abgeordnetenhauses, daß die große Mehrzahl seiner Freunde

die Wiederherstellung dieser Beschlüsse beantragt habe und daran auch

festhalten wolle. Eine Gerechtigkeit könne niht bestehen, wenn die

Besteuerung eine gleiche prozentuale sei. 3 %/ belasteten bei 100 000 M

nicht fo als bei 10 000 Af (Sehr richtig! rets.) Auh nah der

finanziellen Seite seien die Beschlüsse des Herrenhauses bedenkli, er

\chäâte den Ausfall auf 5 Millionen Mark; dieser Betrag würde der

Reform der Grund- und Gebäudesteuer entgehen. Es sei davon ge-

sprohen worden, daß man jeßt von einer höheren Heranziehung des

fundirten Einkommens absehen solle. Wenn man jeßt den Beschlüssen

des Herrenhauses zustimme, verlege man h den Weg, die größeren

Einkommen stärker heranzuziehen. Deshalb lege er Werth darauf,

daß hier gleich die Grundlage einer solhen stärkeren Heranziehung

zum Ausdruck komme. (Zustimmung.) Es handle sh beim Steuer-

\arif um ein großes Ganzes. Wenn man von 4 auf 3 9/0 hérabgeche,

müsse auch der ganze andere Tarif entsprechend ermäßigt werden. Das

abzugsfähige Einkommen der Aktiengesellshaften set von 3 auf 3F 9%

erhöht worden, wegen der Erhöhung des Steuer]aßes auf 4 %/o.

Wolle man die 49/6 beseitigen, dann müsse man den ganzen Tarif

und auch die Besteuerung der Aktiengesellschaften nochmals zur

Diskussion stellen. Er theile die Befürchtung, daß das Herrenhaus

an seinen Beschlüssen fest halten werde, nicht. Der Finanz-Minister

babe mit beredten Worten dargelegt, daß es si hier um prinzipielle

Fragen gar nit handle. Eine progressive Einkommensteuer sei auch

für das Herrenhaus keine Prinzipienfrage, das beweise die unveränderte

Annahme der Gewerbesteuer. Die Autorität des Herrenhauses

werde dadur nicht verleßt, wenn es sih aus Zweckmäßigkeits- und

aus sachlichen Gründen, den Beschlüffen dieses Hauses ansließe. Wenn

der Finanz-Minister in glei beredter Weise, wie er heute für 3 °/o

gesprohen habe, auch für die 4 9/0 sprechen wolle, dann werde das

Herrenhaus sich den Beschlüssen diescs Haujes anschliefien.

Ybg. von Kardorff erklärt sch für die Beschlüsse des Herren-

hauses. Ein gleicher prozentualer Steuersat sei das allein Richtige ;

alle Einwendungen dagegen, daß die unteren Klassen dur die indirekten

Steuern mehr belastet seien, was er entschieden bestreite, seien un-

zutreffend. Durch die Annahme der 4°/9 werde ein beweglicher

Faktor eingeführt; es werde bald die Forderung an das Haus

herantreten, die Steuer nah oben weiter zu erhöhen. An der Frage,

ob 3 oder 4 °/9, würde er das Geseß nit scheitern lassen. Aber

die Stellung des Herrenhauses sei eine sehr \chwierige. Es gebe im

Lande und im Herrenhause sehr viele Gegner der Steuerreform

überhaupt. Die würden jeßt hervortreten, und deëhalb möte er

nit die Verantwortung dafür übernehmen, daß die Majorität für

49% hier durch seine Stimme vergrößert werde. Er \timme für

3 9%. (Zustimmung links.)

Abg. von Jagow: Die Durchführung eines strengen pro-

zentualen Steuersaßes würde dahin führen, daß man auch die

Steuerstufen beseitige. Ieder müßte dann fein Einkommen _auf die

Mark genau angeben und jeder Irrthum um eine Mark würde als

eine Hinterziehung ¿u betraten sein. Seine politischen Freunde

würden füc die 49% stimmen, auch diejenigen, welche früher für 39% gestimmt hätten, um die Mehrheit möglihs|t groß zu machen und dem Herrenhause einen abweichenden Beschluß zu erleichtern.

Wenn oben abgestrihen werde, dann könne man auch die Steuer- säße nah unten hin erleichtern. Aber dieser Weg sei für seine Freunde nicht gangbar, denn sie wollten die Einkommensteuer zur Grundlage der Staatssteuern machen.

Abg. Dr. von Gneist vertheidigt nochmals seinen Standpunkt, nit über den Saß von 3 9/ hinauszugehen, unter Hinweis auf die ver- \ciedenartige Belaftung, von der die großen Einïommen durch das Gefeß unmittelbar und mittelbar betroffen würden. Redner erblickt in dem Steuersatz von 49/6 den Anfang der Progressivsteuer, die ein vollständiges Novum für Preußen sei und zu nit absehbaren Konsequenzen führen könne. Die Unzufriedenheit mit der jetzigen Einkommensteuer richte fh nicht gegen die Abstufung der Steuer, sondern gegen die Môg- lichkeit einer Vers(leierung der höheren Einkommen; dem werde aber ausreihenb durch den Deklarations8zwang entgegengearbeitet.

Abg. Ridcert: Er bedaure den Verlauf der Verhandlungen über diese Vorlage. Seine Freunde hätten eine andere Stel:ung zu derselben eingenommen, als die anderen Parteien. Für sie sei die Hauptsache die Quotisirung der Steuern gewesen, Sie könnten si für eine Steuerreform aber nit begeistern, wenn das Geld ange» bäuft werden solle für einen Zweck, den man nicht klar erkennen fönne. Er behaupte, daß bei der Ueberweisung der Grund- und Ge- bäudesteuer sch Ieder etwas Anderes denke. Dadurch werde das Parlament in eine Zwangslage gebraht. Ganz wunderbar muthe ibn der Streit an um die heilige Zahl 3. Davor habe er gar keinen Respekt, sie sei kein Prinzip. Die Regierung wolle auf den Mehr- ertrag verzichten, das Haus wolle aber jedem konstitutionellen Gebrau zuwider der Regierung mehr Geld aufdrängen, als sie verlange. Es sei eine große Wendung eingetreten. Man habe allgemein ange- nommen, daß dieses Haus mit großer Mehrheit für die Beschlüsse des Herrenhauses stimmen werde. Jeßt sei das Gegentheil der Fall: Man ereifere si gegen das Herrenhaus. Der Antrag feiner Partei wolle eine Ermäßigung der mittleren Stufen herbeiführen; er sei ja aus\ihtslos, aber er bedeute einen Protest in leßter Stunde gegen die Ungerechtigkeit.

Damit {ließt die Generaldiskussion.

In der Spezialdiskussion wird das Wort von keiner Seite

genommen. Dex Antrag Knörcke wird gegen die Stimmen der Frei- finnigen und einiger Nationalliberalen abgelehnt.

Der Antrag Arendt und Genossen wird in namentlicher Abstimmung mit 231 gegen 80 Slimmen angenommen ; für denselben stimmen geschlossen die Konservativen, das Centrum, die Polen, ein großer Theil der Freikonservativen und einige Nationalliberale; gegen denselben stimmen die Freikonservativen Graf Behr, von Bülow-Wandsbek, Graf Douglas, von Eckartstein, von Kardorff, von Pilgrim, Stengel, Stüve, von Tiedemann-Bomst, von Tiedemann- Labischin, von Voß; die Staats-Minister Herrfurth und von Boetticher ; ferner die Freisinnigen uud ein großer Theil der Nationalliberalen.

Die übrigen Paragraphen werden ohne jegliche Debatte mit den kleinen Abweichungen, die das Herrenhaus beschlossen hat, angenommen.

Das Gesez im Ganzen wird gegen die Stimmen der Freisinnigen angenommen.

Schluß gegen 2 Uhr.

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Hause der Abgeordneten ist der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Verlegung der Landes- Buß- und Bettage, zugegangen.

Der Entwurf lautet: :

8, 1, Die in den verschiedenen Landestheilen der Monarchie be- stehenden Buß- und Bettage gelten forton niht mehr als allgemeine Feiertage. An ihrer Stclle wird dem Freitag nach dem letzten Trinitatissonntag als dem künftigen Landes-Buß- und Bettag die Geltung eines allgemeinen Feiertags beigelegt.

8, 2. In denjenigen Landestheilen, in welchen der Mittwoch nah dem Sonntage Jubilate als Buß- und Bettag au ferner kirhlih g-feiert wird und diesem Tage bisher die Geltung als allgemeiner Feiertag zukam, kann ihm diefe Geltung durch Königliche

Jn der Begründung heißt es:

Fn den älteren Provinzen wird bis auf die Provinz Posen der Bußtag selbst da, wo ihm rechtlich die Eigenschaft der geseßlichen Feiertage ermangelt (nämli in Theilen der Provinzen Weste preußen, Posen, Sachsen, Westfalen und in Neuvorpommern) do that\ählich diesen durchaus gléichgeachtet. Seine Erklärung findet dies darin, daß in den älteren Provinzen der Bußtag au von den Katboliken überall kirchlich gefeiert wird, und davon nur die erst seit 1793 einverleibten Theile der Provinz Posen eine Ausnahme machen. Schon bei der Erwerbung von Swlesien nämlich trug der da- malige Bischof von Breslau kein Bedenken, bloß auf Instanz der Königlichen Staatéregierung ohne Autorisation des päpstlichen Stuhles die (balbe) Feier der damals in Preußen üblichen vier Buß- tage von Sciten seiner preußishen Diözesanen anzuordnen. Ebenso wurde der durch das Edikt von 1773 statt dessen eingeführte Eine Bußtag von den Katholiken in Schlesien ohne Weiteres als ganzer Feiertag behandelt, und nahm das Breslauer Ober- Konsistorium im Jahre 1780, wenn auch unter leisem Widerspru des General- Vikariats, doch keinen Anstand, die Heilighaltung des Tages au den katholischen Dominien des Bezirks besonders einzuschärfen. Die westpreußisGen Bischöfe dagegen, insbesondere der Erz- bishof von Gnesen, weigerten si, ohne päpstlihe Autorisation die Feier des Bußtages in ihren Sprengeln einzuführen. In Folge dessen wurde auf diplomatishem Wege ein Breve des Papstes Pius VI. vom Dezember 1787 erwirkt; durch welches der Erzbishof von Gnesen ermächtigt wurde, den Tag in dem preußishen Theile seiner Diözese feiern zulassen. Diese Ermächtigung ist alsdann auf Wuns der Königlichen Staatsregierung auch aufgenommen in das Breve, welches derselbe Papst unter dem 19. April 1788 an den Erzbischof von Gnesen und die Bischöfe von Ermland, Kulm, Kujavien, Plock, Posen und Breslau wegen Verlegung einiger katholisher Feiertage in den damals preußishen Theilen ihrer Diöszesen erlassen hat. Letzteres is durch ein drittes Breve vom 22. November 1788 auf diejenigen Theile der Provinz S(lesien, welLe nicht zur Diözese Breslau gehören, auêëgedehnt worden. Endli hat Papst Leo XII. durch Breve vom 11, De- zember 1828 die in den östlichen Theilen der Monarchie bestehende Ordnung der katbolishen Feiertage und damit auch den Bußtag auf die westlihen Provinzen eins{hließlich Erfurt und des Eichs8feldes8 übertragen. i: : j Die deutsche evangelisGe Kirhenkonferenz in Eisena hat îm Fabre 1878 das Bedürfniß der Herstellung eines gemeinsamen Buß- und Bettages für die deutschen evangelischen Landeskirchen einftimmig bejaht und gegen die einzige Stimme des Vertreters der württem- bergishen Kirchenregierung als Termin den Freitag na dem lezten Trinitatisfonntag in Vorschlag gebracht. Bestimmend für die Auswahl dieses Tages war in kirhliher Hinsi@t seine Lage am Ende des Kirchenjahres, in wirthshaftliher scine Lage im Spätherbs\t oder Winter, im Uebrigen der Umstand, daß er bereits in den beiden meŒlenbur- gishen Großherzogthümern als Bußtag gefeiert wird, und daß außerdem alêdann im Königcreih Sachsen und Fürstenthum Reuß ältere Linie wo jet am Freitag vor dem leßten Trinitatis-Sonntag sowie in Sachsen-Weimar, Sacsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, beiden Schwarzburg und Reuß jüngere Linie wo jeyt am Freitag nach dem ersten Advent Bußtag begangen wird keine merklihe Neuerung zu erfolgen braucht. Zu den Be- \{lüssen der Konferenz haben \sich darauf von den evangelischen Kircenregierungen nur die in Bayern, Württemberg, Baden, Hessen und Lübeck, wo der Bußtag bisher über haupt nit an einem Wochen- tage gefeiert wicd, ablehnend verhalten, alle übrigen haben offiziell ihre Geneigtheit erklärt, sobald in den preußischen Landeskir@en nah dem Vors&lage der Eisenacher Konferenz die Bußtage verlegt sein würden, auß ihrerseits ich diesem Vorgehen anzuschließen.

In Folge dessen suhte die Staatsregierung die Bischöfe zu einem gleihen Vorgehen für ihre Diszesen zu bestimmen. In ihrem Namen hat der Erzbishof von Köln die Mitwirkung zur Verlegung des firh- lichen Feiertags in der vorgeschlagenen Weise abgelehnt. Die Gründe dieser Ablehnung nach ihrer kirchlichen Seite zu würdigen, ist nicht Aufgabe der Staatsregierung. Vom wirthschaftlihen und staatlichen Standpunkt aus aber kann das Bedürfniß nach Verlegung des Buße tages nit für entkräftet erachtet und deshalb aus der ablehnenden Haltung der Bischöfe kein hinreihender Grund entnommen twerden, um dem einmüthigen Vorgehen fast sämmtlißer evangelischer Kirchen- regierungen Norddiutshlands die Unterstüßung zu versagen. Allerdings wird dakei dem Umstande Rehnung tragen sein, daß die Zatholise Kirche den bisherigen Bußtag der älteren Provinzen beibehalten will. Der Gesetzentwurf geht im §. 1 davon aus, daß dem neuen Bußtage in der ganzen Monarchie gleichmäßig die Bedeutung eines geseßlihen, für alle Unterthanen jeglihen Bekenntnisses gleich ver- bindlichen, d. h. eines allgemeinen Feiertages im Sinne der Gesetze beigeleat werden soll. Um aber die katholischen Unterthanen in ihren erworbenen Rechten zu {üßen, enthält §. 2. den Vor- behalt, daß in den Landestheilen, wo der altländishe Buß- tag au künftig noch kirhlich begangen werden wird, ibm dur Königlihe Verordnung die Gültigkeit eines allgemeinen Feiertages so lange erhalten tverden kann, ols diefer Zustand dauert. Sonst sollen nach §.1 die bisherigen Bußtage sämmtlich diese Geltung verlieren. Da den bischöfliherseits gehegten Bedenken wohl Taum eine prinzipielle Tragweite beizumessen ift, giebt fich die Staatsregierung der Hoffnung hin, daß mit der Zeit die kirhlihe Aufhebung des alten Bußtages allgemein erfolgen wird. Inzwischen wird freili innerhalb der älteren Provinzen hinsihtlih des alten Bußtages eine Verschiedenh:it herrschen; indessen waltet ein solcher Zustand bereits sowohl bezüglih der aus\{ließlich katholischen Veiertage, welche nur in den vorwiegend katholishen Landestheilen geseßliche Gültigkeit haben, als auch bezüglich des Charfreitags vor, der in Posen und am Rhein der geseßlihen Gültigkeit entbehrt. Auch er- scheint dieser hoffentlich nur vorübergehende Nachtheil ir Vergleich zu dem Vortheil, daß damit ein wesentlicher Schritt zuw Ziele eines einheitlihen Bußtages in Norddeutschland geschieht, niht bedeutsam.

soweit in dortiger Provinz zwei oder mehr Wochentage zu Bußtagen bestimmt sind, bei Einführung des neuen zunächst nur einer von den bisherigen in Wegfall kommen, sodaß die anderen daneben als kir} lihe Feiertage nur der Evangelischen 'ociter bestehen bleiben werden.

Entscheidungen des NReichsgerichts.

Zahme oder ursprünglich wilde und sodann gezähmte Scchwäne, welche einen Eigenthümer haben, werden nach einem Urtheil des Reich8gerihts I1. Strafsenats, vom 13. Februar 1891 im Gebiete des Preuß. Allg. Landrechts dadur, daß fie si dur Fortfliegen ihrem Herrn entziehen, ebensowenig herrenlos und ein Gegenstand der Okkupation, wie Pferde, Kühe, Gänse, Hühner und dergleiben Hausthiere, welhe ihrem Herrn entlaufen. Werden sie von einem Dritten in Besiß genommen, so fällt die Besitergreifung unter den rechtlichen Gesichtspunkt des Fundes, und der mit dem Sachverhalt bekannte Finder begeht durch Aneignung derselben eine Unterschlagung.

_Hat in Preußen ein Ausländer bei einem inländischen Meister ein Werk bestellt, welches an den Besteller nach dem Auslande gegen Zahlung geliefert werden soll, fo sind, nah einem Urtheil des Reichsgerichts, I. Civilsenats, vom 25. Februar 1891, für Streitigkeiten der Kontrahenten über die Rechtzeitigkeit der

Anderes verabredet ist, die Bestimmungen des Preußischen All - gemeinen Landrechts über Werkverdingung maßgebend.

wollten auc ihrerseits entgegenkommen, aber in Bezug auf die Bildung des Tarifs sprächen so überwiegende Gründe der Zweckmäßigkeit für die

Verordnung auch künftig erhalten werden. 8, 3, Dieses Geseh tritt am 1, Januar 1892 in Kraft.

Nach den Beschlüssen der Hannoverschen Landessynode soll, -

Fertigstellung des Werkes und die Folgen der Säumniß, Falls nihte-

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A TE Bri ia

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

mana

Berlin, Mittwoh. den 6. Mai

„Fé 10G.

Deutsches Neich. ZulLkermengen,

welche in der Zeit vom 16. bis 30. April 1891 innerhalb des deutshen Zollgebiets mit dem Anspru auf Steuerveraütung

abgefertigt und aus Niederlagen gegen Erstattung der Vergütung in den inländishen Verkehr zurückgebracht worden find.

E ; A e [710: Robhzucker von mindestens 90 Proz. Polarisation und raffinicrter Zucker von unter 98, abec mintestens

93 Proz. Polarisation.

T11: i i i : i S Ör Kandis und Zucker in weißen vollen harten Broden 2c., oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert,

sogenannte Crystals 2c.

712: Aller übrige harte ZuCer, sowie aller weiße trokene (niht über 1 Proz. Wasser enthaltende) Zucker

Krystall-, Krümel- und Mehlform von mindestens 98 Proz. Polarisation.]

Mit dem Anspru auf Steuervergütgng wurden abgefertigt :

Aus söffentliZen Niederlagen oder Privatniederlagen unter

Staaten

¿zur Aufnahme in eine ôfent- | gegen Erstattung der Vergü-

amtlicem MitversGluß wurden

bezw. E ¿ ¿ li Niederl / : E Se Sa _ zur unmittelbaren Ausf i e cie eriage ODer ne Tur J den in f Ss Fol Verwaltungs-Bezirke. : E Pr Pi E Es E E icher: Mitverschluf 2 E O E t e kg kg e e E E ke : | | Preußen. | | | | Pcovinz Westpreußen | | 718 8 | 725 000| | | c Brandenburg . E 244814] A G O Al eds Read sl E - Powmern . p. - . - - ,| 264206 70420 6969 1722860 s S 3100 A | 154919 106300 1d A 1 u Sil A der \chwarzb, | | 398 é 17 744 880 317 E | pre Unterderrshaften A 696 958| 5499 525 107601] 408 650| 675 191| -— 2 503) 9 933! ; SGleswig-Holstein . E 7706) 73190 26779 246000 O ‘180 000 E 4 Qannover G 1579525) 709205 317020| 149 898) t H | e eal. l 631 =— S H E E S « WMheinland 570 000! 128 793 6549| 200000| 164000 E Sa. Preußen 5 397 144 7254966) 464911} 3987559 1869925) 67244/ 5991989 14000 Da 597! 234 630 L 9 N E E E E C E Baden C A —| ch+ E E E A C M E E Medlenburg E O M E E E D 8 60 000| 326313) O T0500 E S S Anbalt . E 2 1472944 1088418 1408) —-— | |- e Bremen 137184222 | | 29730 | Hamburg E 10 538 156 1 637 3 365 S N E Neberhaupt im deutschen Zollgebiet 19 087 928| 9 012 987| 533

Hierzu in der Zeit vom 1 August 1890 bis 15. April 1891*) E

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§ io hm of A 4 o A tao a 4 fe 4 T c J ) Die Abweichungen von der vcerjährigen und der zuleßt veröffentlichten Uebersiht find auf na@träglic) eingegangene Veric6-

igungen zurückzuführen,

Berlin, im Mai 1891.

Kaiserliches StatistisGes Ant.

von

Scheel.

Königreich WVreunßzen

U oen Der von S D T Ul S Denn Folge der Berathungen der reglementsmäßig dazu erwählten Deputirten in dec zurücksolgenden Anlage zusammengestellten Abänderungen des revidirten Reglements der 0ft- preußischen Land-Feuersozietät vom 12. Mai 1884 hierdurch Meine Genchmigung ertheilen. Berlin, den 13. Aprik 1891. WilhelmR. HerrfULrth. Miquel. An den Minisier des Jnnern und den Finanz: Minister.

Nba oderuUn gen

des revidirten Reglements der ostpreußishen Land- Feuersozietät vom 12, Mai 1884, ° L r. d î

_ Kein Gekäude, welches anderweitig versi@ert t, darf I der Sozietät ganz oder zum Theil aufgenommen und fein Gebäude, welches bei der Sozietät bercits versichert ist, darf ganz oder zum Theil noch oanderroecitig versichert werden. Findet sich, daß ein Sebâude oder das darin befindlide, in der Versiczerunz mit inbegriffene Quvbeßör noch anberwetlig versichert ijt, so wird die Ver- sicherung, nit allein fofort aufgehoben, sondern cs geht auch dex Ver- fiherte im Falle eines BVrardes der ibm zukommenden Brand- entshädigung verlustig, Dakci bleibt derselbe zur Zahlung aller Sozietätsbeiträge bis zum Ablaufe bes Jahres und Falls die Dopp:Ï- versicherung erst nah dem 1. Ditober bei der Direttion bekannt wird,

bis zum Ablaufe des näactsten F1hres verpflichtet.

Auf Privatvereine, welche nit voliständi ge Verficherung, fondern nur gegenfeitize Naturalleisiungen der Theilnehmer bei Bränden bezweden , finden die vorstehenden Verbotsbesiimmungen. keine An- wendung; do dürfen deren Leistungen mit der bei der Sgzictät genommenen Versicherungssumme zusaminen den gemeinen Merth des A Gebâäudcs nicht überstcigen. Auch ift der Varsicherte bei Berluft ber Drandents%äbigung verpflictet, seine Theilnahme an einem derartigen Verein der Direktion anzuzeigen. diu E ist jedes Sozietätsmiiglied bei Vermeidung der Aufs} verfi der Versi@erung verpflichtet, bei Aufnahme der Immobiliar- 2 eri ) p S ntioti » tof s {e set Mea deruna bei der Soziciôt oder, wenn zu diesem Zeitpunkte sein S tar noch nit versichert ist, bei späterem Anschluß der Mobiliar A der Sozietätedireftion oder den zuständigen Beaniten boi eld avon Mittheilung zu machen, mit welhem Betrage und

d Ls 1% T; E E e vie Lauf tige geri0ast das Mobiliar versicert ijt, und auf Erfordern ¿Uglie Police zur Einsichtnahme einzureick« 3, 10

Der Eintritt in die Sozietät sowie di Sa ei Ai a e Sozietät sowie die Erlöhung einer bereits bestehenden Versichetung ift unter dea im Reglement festgestellten Bedingungen jederzeit zulässig.

ibt de E die rechtliche Wirkung der Versicherung. Falls ns E von dem Versicherten beaniragt ist, früheitens mit der Anfangsstunde desjenigen Tages, an welchem das nah §. 19 eingerihiete und besceinigte Kataster im ordnungsmäßigen Geschäfts- gang von der Direktion bestätigt worden ist. di Die Beiträge sind stets für das laufende Quartal, in welchem ie Versicherung in Kraft tritt, zu zahlen. Im Falle der Ablehnung

Sp Nl Hs 118 ; ° 4 r S ; der Versicterung aus den im Reglement gebotenen Gründen bleibt der Antragsteller zur Zahlung der für die Aufnahme der Versihz2rung : } zu / r M? AuTnaöme der SernMerung erwachsenden Gebühren verpflichtet (§8. 21, 81 bis 85). O 12 : Der, Austritt aus der Sozietät und die freiwillige Herabseßung der Versiwerungssumme finden zum 1, Januar und unter der V | aussetzung ftatt, daß dieselben bis zum 1. Oktober des vorher- Ao o o Cr Lir oA2 ; sr «f “ec S e 1e Di L gehenden Jahres bei dem Bezirkskommissarius s{riftlich nahgesut worden sind. : b Pin n (Rein F Trott; I a. Aus besonderen Gründen kann die Direktion ausaahmsweise den Auétritt früher genchmigen, nöthigenfalls unter der di die Beiträge bis zu dein obigen Termin zu zahlen find - Q O lter AbIaB: Ferner ift die Direktion berechtiat, aut

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fabr verbundene zur IV. Klasse gehörige bude 1

vollen Werth nit erreihcnden Betrag zur Versi 1g

und ebenso bestehende Versicherungen nahträglih ecntsprehend heraL zusetzen. A

_ Außerdem bleibt der Direkiion in den vocstehend gedaÿten F die Vefugniß vorbehalten, die Versicherung jederzeit, jetoch mit drei- monatlicher Freist zu kündigen.

8: 19

Q. 10. A Die Gebäundebeschreibung, welche den Entwurf zum Kataster (Verjicherungsantrag) bildet, muß in einem Exer r von dem Ve- siper des zu versihernden Gebäudes oder dessen gehörig legitimirtem Vertreter mit der Versi@erung der Richtigkeit verschen und unter-

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schrieben werden. Von dem Gemeindevo:stezer u jeziri8-

fommissarius (S. 80) ist die Unter!chrift des V ebhmers Auf s

: mte Mtottafoei oh 5 f Hr pt { und die Rictigkeit d-r Gebäudebeschreibung zu bc vem t von dem Lenteren cin GButae Ra G Sl E E R A cin Gutas len uver die Angemecsenbeit der egehrten Bersicherungssumme abzugeten. Wt2nn der Gemeinde- arfiohor folt or orf Ar or s [ s, Ot F vorsteder elt der BVerlicherung8rebmer oder fonjit behindert it, Jo vont o8 5 nor Dos E (ant Map A R genügt 8, de ; einer der Schöffen (DorfgesBworener) die Gebäude- besc»reibung beschcinigt oder vollzieht, Bon dem vorstehenden für die Direktion bestimmten Original Fs f.

des Katasters sind zwei Abschriften anzufcrtigen, deren Richtigkeit von der Direktion na erfolgter Bestätigung beglaubigt wird, und erhält di? cine diefer Abschriften der Versicerte, die andere der Brzirks- tommi}jarius zu jener Sammlung.

S 20

Die Direktion ift befugt, besteherd: Versicherungen zu löschen oder die Verfich-rungëfumme herabzusetzen: : l Gebäude dur feuerpolizeiwidrige Einrichtungen, \@lechte Feucrungéanlagen, \{lechte Bauart, vernaËlässigte Unter baltung oder fonsiige Umstände, welche au in der Persönlichkeit oder Handlungsweise des Bersiherungsnehu1ers oder der Bewohner des Gebäudes ihre Begründung finden können, einen außcrgewöhnlichen Grad der Feuer8gefahr oder des Verfalls darbietet ; :

2) wenn die Bewohner des Hauses sih grober Fahrläfsigkeit bei der Handhabung von Feuer und Licht \chuldig machen ; Y

ô) wenn ein Gebäude zum Abbruch verkauft oder dazu bestimmt worden iliz i |

4) wenn ein Gebäude niht benußt wird oder leer steht;

5) wenn der Besitzes eines Gebäudes von dem Grund und Boden der versicherten Besißung mehr als die Hälfte abzweigt;

6) wenn ein Mirglied der Sozietät die Beiträge länger als ein

Jahr na ihrer Fälligkeit \{uldig bleibt oder die zur Einziehung der

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b | getroffen hat, oder wenn ein Gebäue deri Webraußhéwerth ganz oder

1891. AAGEUICR H A Ar I VRTIE? D 7) wenn der Besitzer oder die Bewohner des Gebäudes die z ständigen Beamten der Sozietä Örtli ü ‘dee Wiss l Jean ? zietät an der örtlihen Prüfung der sicherung Une U t E Die Löschung der Versiherung und die Herabseßung der Ver- fi@erungssumme treten mit dem Zeitpunkte in Kraft, an welhem sie dem Versichertem mitgetheilt werden; die Beiträge sind aber bis zum Ende des laufenden Quartals zu entrichten. : S 26 e Wenn Jemand den Grund und Boden, auf welchem ein Gebäude stebt, ohne dieses Gebäude veräußert oder ein Gebäude zum Abbruch b:stimmt uyd bereits Vorkehrungen zur Autfübrung diefes Vorhabens

¿zum Theil verloren bat, so sinkt die Versiczerungssumme von felbst auf den Werth der Materialien herab und ist bei eintretendem Brand- falle nur dieser Werth als Brandeutschädigung zu vergüten.

Auf denselben Betrag u. |. w. wie bisher.

4 / §29 leßler Absatz:

Zur vierten Klasse:

__ A, die im ersten Absaß des §. 15 bezcihneten Gebäude und alle tonjtigen G:bäude mit ervöhter gewerbliher Gefahr,

B alle Gcbäude mit Feuerungsanlagen von mangelhafter oter feuergefährlicher_ Beschaffenheit, sowie die Gebäude, deren WVer- sicherung na Nr. 1 des §. 6 abgelehnt oder nah §. 25 gelö\cht werden Tann. :

S 39.

i „Die Direktion ift berehtigt, mit Zustimmung der Repräsentanten die Beiträge für die Gebäude oder einzelne Klafsen derselben in den- tenigen Bezirken oder- Orischaften, in welhen in den leßten zehn Jahren die Feuersbäden das durhschnittlihe Maz erbeblih übcr- sleigen oder hinter demselben zurückbleiben, zu erhöhen bezw. zu ec mäßigen. :

BUL sämmtliche Kircn, Pfarr- und Organistengebäude werden im gesa:umten Sozietätsbezirk stets nur die auf Grund des ersten Äbsatzes dieses P aragraphen ecmäßigten niedrigsten Beiträge erhoben, fobald E E Ermäßigung überhaupt für einzelne Gebâäuteklassin in einzelnen Ortschaften oder Bezirken in der Sozietät statifindet, ohne daß 2s hierzu einer besonderen Beshluß- satung der Repräsentanten bedarf. : i

; S 30 Wird an einem Gebäude eine der in §. 5 Nr. 1 bis 12 ge- daten Einrichtungen vorgenommen oder durch eine bauliche Ver- änderung oder durch sonstige Umstände eine außergewöhn- lie Feucrêgefahr hervorgerufen, ohne daß hiervon un- verzüglichz_ der Direktion Anz¡eige gemaht, 10 - ltt die Bersierung sofort und der Versicherte verliert den

Anspru auf die Brandentschädigung, bleibt jedo zur Zablung der höheren Beiträge bis zum Ablauf des Quartals verpflichtet, in welchenm na Bekannttoerden cer betreffenden Einrichtung oder Veränderung die Versicherung von der Direktion gelö'cht ist. E Wird durch eine baulibe Veränderung in einem Gebäude oder dur sonstige Umstände nur die Versezung aus einer höheren in eine niedrigere Klasse und fomit die Entrichtung höherer Beiträge er- forderlich, 0 T der Versicherte verpflichtet, die1es innerhalb eines Monats nah Ausführung der Veränderung dem Bezirkskommissarius anzuzeigen; andernfaüs der VersiDerte zwar nit den Anspruch auf die Brandentschädigung verliert, er indessen verpflichtet ist: |

1) die zu wenig entrichteten Beiträge, jedoch nit über den Zeit- raum von drei Jahren binaus naczuzahlen und

2) den viecfahen Iahresbeitrag des Untershiedes zwischen den von den Eekbäuden in der höheren und in der niedrigeren Klasse zu

N Beiträgen zur Sozietäiékasse als Konventionalstrafe zu zahlen. : __ Ergiebt es sich nacträglih, daß ein Gebäude von vornherein in Folge falscher ängaben des Besitzers in einer unritigen Klasse ver- | sichert ist, so hat neben dér vorstehend zu 2 gedachten Konventional- | strafe der Versicherte den höheren Beitrag vom Anfange der Vzre | fiherung an nazuzahlen. E | |

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its ck08 Fo! N B #57 r Wean das Feuer von dem Bersicherten, seinem Gbe:atten over feinen Kindern im_Aiter pon über zwölf Jahren vorsäzlih verursacht oder mit bem Wissen uno Willen oder auf das Seheiß einer der ge- nannten Perfonen von cinem Dritten angelegt, oder die Löschung des Brandes von dem Versicherten oder seinen genannten Angehörigen ver- hindert worden ift, so fällt die Verbindlichkeit der Sozietät zur Zahse lung der Brandentischädigung fort. : :

CD35 I 45H F Z , 14 Je 99. S + __ Die Brandentshädigung wird, Falls niht etwa dem Beschädigten die Wiederher tellung des abgebrannten Gebäudes erlassen werdeii sollte 9. 67) in zwei gleiwen Beträgen gezahlt. d E Die Zahlung ersolgt in der egel ers dann, wenn der Ver- ncherte die Erllârung der zuständigen Königlichen Staatsanwaltschaft daß diese gegen ihn, seinen Chegatten oder Kinder §. 48 wegen vorsätzlicher Brandstiftung niht einsreitet, cinreiht, oder )eN

/ , t WULL, wenn

nt:

zwar eine gerivtlihe Untersu{ung eingeleitet worden, dur diese aber die vorsäulihe Brandiiistung nit erwicsen ist. i S 58 Die zweite Hälfte der T L 2A ; Die zweite Haiste der VrandentsCädigung wird gezablt, wenn der Besccädigte dur ein Attest des Bezirkskommissarius na@weist daß cin der gefammten Sutschädigung gleicher Betrag zum Wieber-

fälligen Beiträge getroffenen Zwangsmaßregeln erfolglos geblieben {ind ;

7) iz H nh Nav oll 212 ck97 S f 41 ; au verivendet und derfelbe auf vem Hypothckenzrundftück bewirkt M ASTBon ; 117 “3 107» Dag haophrannt A: : A R R worden ilt, zu welciem das avaebrannte Gebäude gehörte (8. 66) ; v 2+ +9 G5 5 L L 4

_Dalste baängt alfo nit davon ab, daß der c et ist, oder daf ebensoviel Gebäude, als abge- ren, iricder erbaut Und, jedoch muß das wicderaufgebaute n zur Zeit «geltenden Holizeivorsriften entsprechen. den, Ctocis der Verwendung des Betrages zum Wicder- f e Meinung®versctedenÿeit zwischen dem Vezirkskommissarius nd dem Beschâdigten entitett, so bat auf Antrag des Legteren der Zezirté ¡missarius bie EnisŸcidung dur zwei unbéetheiligte Sozie- its miiglieder, von denen Las eine der Bezirkekommissarius, das andere Beichädigte wählt, und turch den Ortsvocstand als Obmann zu veranlassen Pierbet find fowohl der VBezirkskomtmnissarius wie der Vescâdigle mit ihren Gründen zu hören, - E Bei dieser Fn 2 1% men Ae Torr gh r I o2ir fal 1 Arf ats v S L O In n sowohl der Bezirkskcmmissarius Die dur) dieses Verfahren etwa entstehenden Kosten sind von dem Beschädigten zu tragen, wenn der ermittelte Mehrwerth nit wenigstens die Hälfte des Unterschiedes zwischen seiner Werthangabe und der Abschäßung tes Bezickëkommissarizs beträg “anderenfalls werden sie von der Sozietät gezablt. E Die Dircktion ist berechtigt, auf bie zweite Hälfte der Brand- entschädigung Abscilags;ahlungen nah Maßgabe des vorgeschrittenen Baues ju leisten, wenn der Bezirkskommissarius die entsprehende Led über den Betrag der ersten Hälste zu dem Wiederaufbau

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Der Empfanasberechtigt ah

__ Der Empfangsberectigte hat die Verwendung der Brandent-

schädigung zum Wiederaufbau auf demselben Hbpotbekengrundstü&e

binnen 9 Jahren, im Falle öffentliche Gebäude abgebrannt sind, binnen

15 Jahren „vom Tage der Beschädigung ab nachzuweisen

anti M de G o sein Anspru auf die Brand- 104 ist der Empfänger zur Rückzahlung des bereits er-

bobenen Betrages verpflichtet. E E O