1891 / 133 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 09 Jun 1891 18:00:01 GMT) scan diff

E G L E N s H E A 102 F I B75. F

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M Da Meen S E E E S E 2 S a R a 2 E s S L s A S E E N Er E E

heits- und Extra-Sicherheitsfonds erreihen dadurch zusammen die Höhe von 1 796 646 451 4& und stellen den Theil des Vereinsvermögens dar, dem keinerlei Verpflichtungen gegenüberstehen. Die Verwaltungs- TFosten betrugen nur 82111 Æ 72 H d. i. -auf je 1000 4 des Ver- sicherungsbeft Begründung darin hat, daß der Verein gar keine bezahlten Agenten und sonstige Außenbeamten hat. Bei dem großen Interesse, welches die Lebensversiherung heute in allen Kreisen der Bevölkerung findet, glauben wir hervorheben zu sollen, daß der Preußische Beamten- Verein zu Hannover, obwohl er eine der allerjüngsten Lebens-Ver- cherungs- Anstalten ist, mehr als die Hälfte der \ämmtlichen deutschen nstalten an Geshäftsumfang bereits überholt hat und in Folge seiner tadellosen Entwickelung und seiner Einrichtungen in jeder Hin- iht die größte Betheiligung des Publikums verdient, In An- erkennung des volkswirthschaftlihen Zweckes der Lebens - Ver- sicherung und um Jedem die Benugzung derselben zu er- leihtern, ist auch in dem neuen Cinkommensteuergeseß bestimmt worden, daß die Lebens-Versiherungsprämien his zum Betrage von jährlihß 699 M von dem Einkommen zum Zweck der Steuerbereh- nung abgeseßt werden dürfen, Damit trifft jeden Beamten doppelt die Verpflichtung, durch den Abshluß von Versicherungen für seine Familie zu sorgen. Ueber die Versicherungsarten des Preußischen Beamten-Vereins, über die Einrichtung und Verwaltung desselben, sowie über die Billigkeit der Prämien geben die Drucksachen des Vereins, insbesondere die Hefte: „Statuten und Reglements“, „Ein- rihtungen und Erfolge“ und „Für die Vertrauen8männer und Mit- glieder“, die Jedem von der Direktion zu Hannover auf Ae kostenfrei zugesandt werden, in ausführlihster Weise uskunft.

Das Fest des 25 jährigen Bestehens werden im Laufe des Herbstes verschiedene preußishe Truppentheile feiern, deren Errichtung nah dem Kriege von 1866 in den annektirten Provinzen erfolgt ist. Dazu gehören die Infanterie-Regimenter Nr. 73 bis 88, die Jäger-Bataillone Nr. 10 u. 11, die Dragoner-, Husaren- und Ulanen- Regimenter Nr. 13 bis 16, die Artillerie-Regimenter, die Pionier- und Train-Bataillone Nr. 9 bis 11. Das 9, Jäger-Bataillon wird diese Feier bereits am 21. Juni begehen.

Breslau. Ueber den gestern unter den leßten Depeschen kurz emeldeten Brand in der Kürassier-Kaserne enthält die „Sl, tg.“ einen längeren Bericht, dem wir Folgendes entnehmen: Am

7. Iuni, kurz vor 10 Uhr, sahen im Hofe der Kürassier-Kaserne (Leib-Kürassier-Regiment Großer Kurfürst [S{hlesisches] Nr. 1) in Kleinburg Mannschaften der 2. Schwadron aus dem Dachboden des etwa 21 m langen gewölbten Pferdestalles der 1. Schwadron Flammen herauss{chlagen. Der Boden enthielt die Futtervorräthe für fünf Tage. Sofort wurde die Stallwache der 1, Shwadron alarmirt, auch ir R man die Pferde in dem brennenden Stall los und ließ fie, um fie der zunächsi drohenden Gefahr zu entrücken, frei in den Kasernenhof. La war übersehen worden, daß ein Thor des Kasernenhofes offen stand, und als sich nun den entfesselten Thieren der vom Winde niedergedrückte Qualm des Brandes und helle Flammen in dem Hofe entgegenwälzten, da wurden sie wild und brahen aus. Ein großer Theil jagte nah Süden und Westen auf die Feldmarken der benachbarten Dörfer, wo sie meist noch im Laufe desselben Tages aufgefangen wurden. So lieferte man aus O pperau bis vorgestern Abend neun Pferde an das Regiment ab. Von den in dieser der Stadt Breslau entgegengeseßten Richtung geflohenen Thieren ist, soviel bis jegt be- kannt geworden, ein besonderer Schaden nicht verursacht worden. Nicht viel anders lag die Sache bei den über vierzig Thieren, welche in drei Trupps auf der Kaiser-Wilhelmsstcaße hinein nah Breslau und dann in der Hauptsache geraden Weges durch die Schweidniyer- straße, über den Ring, durch die Scchmiedebrücke, über die Universi- Htsbrüde und den Matthiasplay bis in die Trebnigerstraße und von da über die Rosenthalerstraße zurückjagten, also die ganze Stadt in der Rihtung von Süd nah Nord durchmaßen. Man muß es aller- dings als ein Wunder ansehen, daß diese wilde Jagd von etwa vierzig heu gewordenen Pferden in der Hauptsahe, soviel bis jeßt bekannt geworden ist, nur denjenigen Schaden ver- ursaht hat, welher in der Beschädigung einzelner dieser Thiere selbst besteht. Es ist dies um so wunderbarer, als fh die an einem \{öônen Sonntag-Vormittag die Straßen der Stadt ziem- lich stark füllende Menschenmenge beim Heranbrausen der entfesselten Koppel keineswegs zur eiligen lucht wendete, sondern verblüft und ershreckt stehen blieb, um fast starr das unerhörte Geshehniß an sich

tandes nur 1,08 #4; ein äußerst geringer Say, der seine _

vorübergehen zu lassen. In der Gegend der Victoriastraße rannte eines der wildgewordenen Thiere an einen Laternenpfahl und bra zusammen. Bei der Eifenbahn-Unterführung von der Neuen Shweid- nißerstraße zur Kaiser-Wilhelmstraße prallte ein Pferd in vollem Jagen gegen einen der aus Granitwürfeln gemauerten Pfeiler der Unterführung und verendete auf der Stelle. An der Kreuzung der Neuen S{hweidniterstraße und der Gartenstraße sprang ein Pferd über eine die Gartenstraße entlang fahrende ofene Droschke, in welcher ein einzelner Herr faß. Bei dem Sprung kam das von setner Angst gebevte Thier mit den Hinterhufen noch in die Droschke hinein, wodur diese theilweise zertrümmert und der Dros{hkenkutsher vom Boe geschleudert wurde, während der Fahrgast mit dem Schrecken davon gekommen sein sol. Das Thier, welches diefen Schaden ver- ursaht hatte, jagte nah dem Tauenßienplaßze weiter, anscheinend ohne eine Verleßung erlitten zu haben. Auf der Trebnigerstraße ranntcn zwei Pferde in das Gespann eines Wasserwagens der dritten Feuer- wache, rissen die Halskoppel des Gespanns entzwei, sprangen dann über das Gesyann hinweg ohne es nennenswerth zu verlegen, zer- trümmerten dabei nur das vordere Trittbrett des Wafserwagens und jagten weiter. Der größte Theil der entlaufenen Pferde ist im Laufe des gestrigen Tages in die Stallungen der Kürassier-Kaserne wieder zurückgeliefert oder dort als eingefangen angemeldet worden. Der Ausbruch des Brandes wurde um 9 Uhr 52 Minuten gemeldet, Ehe die Feuerwehr noch an der Brandstelle ein- traf, war die Löscharbeit von dem Kürassier-Regiment bereits mit dessen beiden Spritzen begonnen worden. Troydem machte das am Nordende des Stalles ausgekommene Feuer in der Längsrichtung des Stalles nah Süden hin Fortschritte und bis gegen 4 Uhr mußte die Feuerwehr noch in Thätigkeit bleiben. Sa der Stallung selbst ist ein Schaden nicht entstanden, au blieb das Dekengewölbe der Stallung unverleßt, sodaß nach Aufräumung der Brandstelle der Stall wieder belegt werden konnte. Die Entstehungsursacwe des Brandes ift zur Zeit noch nit ermittelt.

Halle a. S, 8. Juni. Der Kaiserlihe Ober-Postdirektor er- sucht uns um Aufnahme der nachstehenden Berichtigung und Vervollständigung der in der 1. und 4. Beilage der Nr. 127 der „Saale-Zeitung*“ vom 4. Juni enthaltenen Mittheilungen, be- treffend die Anlage einer elektrishen Bahn in Breslau:

1) Die Reichs - Telegraphenverwaltung hat in Breslau so wenig wie in Halle gegen den Bau und Betrieb einer elektrischen Stadtbahn Einspruch erhoben, fondern hier wie dort nur die berehtigte Forderung gestellt, daß auf den öffentlichen Telegraphen- und Fernsprechbetrieb die zu dessen Aufrehterhaltung nöthige Rücksicht genommen werde.

2) Die Seitens der Breslauer Stadtbahn-Unternehmer jeßt an- genommenen Bedingungen find mit geringen vershärfenden Zusäßtzen wörtlich dieselben, wie fie Seitens der Allgemeinen Elektrizitäts- Gefellshaft ia Berlin für die Stadtbahn in Halle angenommen worden sind.

3) Der hauptsählihste Unterschied in der Behandlung der Kon- zessiontrungsangelegenheit in Halle und in Breslau liegt darin, daß die städtishe Polizeiverwaltung in Halle die Konzession ertheilt hat, ohne der Reichs-Telegraphenverwaltung Gelegenheit zur Darlegung der im Interesse ihres Betriebes zu stellenden Forderungen zu geben, während das Königliche Polizei-Präsfidinm in Breslau seine Zu- stimmung zu der elektrishen Bahnanlage von dem Einverständniß der genannten Reichsbehörde abhängig gemacht hat.

__Debreczin, 8, Juni. Ein großes Magazin der Dampf- mühlen-Aktiengesellshaft „Jst van“, in welhem Produkte und fertige Mehlwaare lagerten, ist, wie „W,. T. B.“ meldet, heute vollständig niedergebrannt. Die Mühlengebäude sind gerettet worden, au im Betriebe ist dadur keine Störung eingetreten. Der Schaden soll \ich auf 200 000 Fl. belaufen.

London, 8. Juni. Eine Feuersbrunst zerstörte na einer Meldung des „D. B. H.“ die Glasmanufaktur von Malsochs in Glasgow. Der Schaden wird auf 375 000 Pfd. Sterl. geschäßt.

Rom, 8, Juni. Auch in Vicenza wurden, laut Meldung des „W. T. B.*, leihte Erdstöße verspürt. In Verona zeigte der Seismograph heute leichte Erdershütterungen, welche in Tregnago, Colognola und Badia-Calavena stärker verspürt wurden. Das gestrige Erdbeben erstreckte si, wie das Centralbureau für Meteorologie mit- theilt, nah den zur Beobachtung von Erdbeben aufgestellten Apparaten, bis Florenz, Aquila und Rom. In der lehteren

Stadt wurde das Erdbeben um 2 Uhr 6 Minuten Morgens verspürt. Die Bevölkerung is jeßt ruhiger. Hundert weitere Zelte find nah verschiedenen Theilen des Landes versendet worden. Heute erfolgte ein breiter Lava-Erguß aus einer neuen Oeffnung des Vesuvs unterhalb des Centralkegels. Direktor Palmieri erklärt dieser Erguß stehe mit den lombardo-venetianischen Erdbeben in Zu- sammenhang. Die Erscheinungen hörten dort allgemein auf, sobald R begann. Leßtere scheine nicht gefährlih, da sie nicht ortscreite.

Konstantinopel, 8, Juni. Nah einem Telegramm der deutsben Botschaft von heute Nahmittag sind sämmtliche bei dem Ueberfall des Orientzuges gefangen genommenen Personen von den Räubern freigegeben worden und nunmehr auf dem Wege nah Kirkilisse.

Buchara. Wie der „Kawkas" berichtet, hat man unweit der Stadt Kerki Höhlen entdeckt, die den Zugaug zu einer unter- irdishen Stadt bilden, deren Alter nah den gefunden-n Münzen in die Zeit des Sassanidenreihs hinaufreiht. Nach dem Bericht des genannten Blattes handelt es sich nicht etwa um die verschütteten Trümmer einer Stadt, sondern um ein katakombenartiges Labyrinth von Gängen und Wohnräumen, welches si wersteweit hinzieht, und in welhem si noch jebt das vershiedenste Hausgeräth antreffen läßt. Man findet dort die Anlage von Straßen, Nebengassen und Pläßen mit aus- getrockneten Wasserbecken, an welchen die „Häuser“, wenn man die unterirdischen Behausungen so nennen kann, bis zu drei Stockwerken binaufreihen. Die Straßen kann man aufrecht durchscchreiten. Das Gestein besteht aus Stalaktiten und Alabaster, und die Fakelbeleuh- tung ruft daber zauberische Effekte hervor. Nah Angabe der Buharen, denen diese Höhlenstadt lange schon bekannt ist, hätten \ich dort früher viele goldene und silberne Münzen und Schmucksahhen befunden, die man auch heute noch vereinzelt findet. Man nimmt an, daß die Höhlenstadt einem Kulturvolk als Zufluchtsstätte gegen räuberische Nomaden gedient hat. Die Verwaltung des Turke- stan’shen Gebiets hat Anordnungen zum Scugte des seltsamen Fundes getroffen, und die Moskauer arhäologishe Gesellichaft, welher von demselben Nachricht gegeben worden, wird in diesem Sommer eine Kommission von Spezialisten abdelegiren, um die bucharishe Höhlen- stadt zu untersuchen.

Nach Schluß der Redaktion eingegangene Depeschen.

Wien, 9, Juni. (W. T. B.) Abgeordnetenhaus. Der Präsident Smolka widmete dem verstorbenen Lal Unterrichts-Minister von Hasner einen Nachruf, welcher von dem Hause stehend angehört wurde. Hierauf legte die Regierung das Gesetz gegen die Trunkenheit mit einigen Abänderungen wieder vor und zeigte die theilweise Aufhebung des Wiener Ausnahmezustandes an.

Bru a. d. Leitha, 9. Juni. (W. T. B.) Der Kaiser traf in Begleitung der fremdländishen Militär-Attahés im hiesigen Lager ein und nahm eine Besichtigung der Lagertruppen vor, die vier Skunden dauerte und mit einer N q E G

ukarest, 8, Juni. (W. T. B.) Der König hat 25 000 Frs. für ein Denkmal für Bratiano t Der Finanz-Minister hat der Kammer den Entwurf eines neuen Generalzolltarifs vorgelegt. Die Kammer begann heute die E über die Abänderung des Ge- seßes, betreffend die Stellung der Offiziere. Das Geseg läßt die Verjüngung der Cadres und Versegung in Disponibilität in Folge von Disz een zu. _Buenos-Aires, 9, Juni, (W. T. B.) Wegen sehr heftiger Reden gegen die Haltung der Regierung wurde Oberst Oa A ( anghai, 9. Juni. (R. B) Jn Woosich bei Soochow ist die französische Kirche nebst Da aus von Pöbelhaufen gänzlich zerstört worden.

(Fortseßung des Nichtamtlichen in der Zweiten Beilage.)

Wetterbericht vom 9. Juni, Morgens 8 Uhr.

Stationen. Wind. Wetter.

Temperatur

[in 9 Celsius

bund dak jun Ams 15G =40R.

u. d. Meeressp * sred. in Millim

Anfang 7 Uhr.

(Bar. auf 0 Gr

'heiter wolkenlos Nebel halb bed. wolkenlos

Mullaghmore Aberdeen Christiansund Kopenhagen . Stockholm . aparanda . wolkig tersburg . wollkig osfau. .. | 761 bededt

Cork, Queens- Lise. town . …. | 762 halb bed. : Cherbourg . | 760 bedeckt elder... 756 Regen 760 wolkig Hamburg .. | 757 bededt Swinemünde | 759 wolkig Neufahrwafser| 762 heiter 068 wolkenlos

Meme l

es eil 008 bededt ünster. .. | 750 bededckt

Karlsruhe . . | 757 wolkig

Wiesbaden . | 756

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präteudeuten.

Anfang 7 Uhr. Donnerstag : Lohengrin.

“A =I=I J on N D D D D D I O O

wolkig!) 759 wolkerlos 757 wolkig

E O [D Regen Wien .….. | 756 Breslau . . . | 757 bedeckt

Fle d'Aix . . | 760 bedeckt Nizza .….. | 762 pee Triest .….. | 760

f 1) Nachts Gewitter.

Uebersicht der Witterung. In der gestern erwähnten Zone niedrigen Luft- | Richard ITx1,. drudes hat sich eine flade Depression ausgebildet, welche der westdeutshen Küste sich nähert und da- V Mgen er bei frishen nordöstlihen Winden verursacht. westen ist in Abnahme begriffen. ist in Men taa nahezu normal, im ostdeutshen | Sohn. Binnenlande liegt sie

listen. Donnerstag :

während die nordwestlihen Gebietstheile erheblich zu | von G. Bechstein:

Im westdeutshen Binnenlande fanden | Modell. Lustspiel in 1 Akt von G. Cohnitz.

Großes Garten-Concert.

Anfang des Concerts 64 Uhr, der Vorstellung | Gesang und Tanz in 5 Aufzügen. r.

kalt sind. mehrfach Gewitter statt. In Wiesbad len 29 Karlsruhe 33, Utrecht 21, Diarriz 39 o Menen,

Deutsche Seewarte. 75 Uh

Theater-Anzeigenr.

Königlihe Schauspiele. haus. 146. Vorstellung. Oper in 5 Akten von Halévy. Text nah dem Fran- zöfischen des Scribe, von Freihecr von Lichtenstein. Ballet von Hoguet.

Schauspielhaus. Historishes Schauspiel in 5 Auf- | vershiederen Komponisten. zügen von H. Ibsen, deutsch von Adolf Strodtmann. In Scene geseht vom Ober-Regisseur Max Grube.

Opernhaus. 147.

Deutsches Theater. Mittwoh: Das Winter- märchen. Anfang 7ck Uhr.

Donnerstag : Neu einstudirt: Der Attaché. N

reitag: Die Welt, in der man fich langweilt.

ie nâhste Aufführung von Romeo und Julia findet am Sonnabend statt.

Lesfing-Theater. Ensemble - Gastspiel. Art. Direktion: Angelo Neumann. Aufführung von ] (Sizilianishe Bauernehre.) Oper von Pietro Mascagni. | Abends bei wolkig Dleraus: Margot. rappart. | desselben. Anfang s, der Vorstellung 7 Uhr.

usik von Franz Doppler. Anfang 7# Uhr.

edeckt Berliner Theater. Mittwoh: Die Journa- L 4 Ubr. er Süttenbesfigzer.

Freitag: 40. Abonnements-Vorstellung.

Das baroméètcische Maximum im Nord- | Der verlorene Sohn. Die Temperatur | ohne Worte in 3 Akt j Musik von A. Wormser. Der junge über dem Mittelwerthe, | Pierrot: Helene Odilon als Gast.

Sohn. Vorher: Das Modell.

Mittwoch: Opern- Die Füdin. Große

Dirigent: Kapellmeister Kahl. Mittwoch : um 5. Mate:

153, Vorftellung. Die Kron: | von Douglaß.

Vorstellung. Anfang 7 Uhr. der Themse. Die Anuna-

stellung 7 Uhr.

——— —-

Mitilitär-Massen-Concert.

WWeibec von Windsor.

Sonnabend: Erste Cavalleria rusticana.

Ballet von Louis

Belle-Alliance-Theater.

König

Auftreten sämmtl. Spezialitäten.

Musikalishes Schauspiel des Goncerts3

en von Mi@el Carré

Goncert-Flügel

Vorher: Zum 12. Male: Das

von Ammergan.

Donnerstag und die folg. Tage: Der verlorene

Friedrich - Wilhelmstädktishes Theater.

Dekorationen und Requisiten vom Carl- Theater in Wien ist vom Hoftheatermaler Buarghart.

Zwei große Wasser-Sensationsbilder: 1) Henley- N Regatta, natürl. Dampfschiffe und Ruderboote auf Romantische Oper in 3 Akten von | natürl. Wasser. Natürl. Regen. Richard Wagner.

(Schauspielhaus. 154, Vorstellung. Schauspiel in 5 Aufzügen von Hermann Hersch. Anfang 7 Uhr. Anfang des Concerts 6 Uhr.

Im prachtvollen Park: Großes Doppel-Concert. Auftreten von Gesangs- und Instrumentalkünstlern.

Donnerstag: Ein dunkles GeYeimniß. Sonnabend: Erstes Großes Parkfest. Großes

Kroll's Theater. Mittwoch: Die lustigen

Donnerstag: Ein Maskenball. Freicag: Gastspiel von Fr. Marcella Sembrih. Lakme. Oper in 3 Akten von Delibes.

Täglich: „Großes Concert* im Sommergarten, \ brillanter. elektrischer l Gestorben:

Mittwoch: Zum 24. Male: * Tricoche und Cacolet. Posse in 5 Aufzügen von Meilhac und Halévy.

Im prachtvollen, glänzenden Sommergarten (vor- nehmstes und großartigstes Sommer-Etablifsement der Residenz): Großes Militär - Doppel - Concert.

ination des Garten-Etablifsements. Anka

F : ¿ o . | mination des ganzen Garten-Etablissements. Anfan

Wallner-Theater. Mittwoh: Zum 12. Male: SUbr. Anfang des Theaters 74 Uh 9 Donnerstag: Dieselbe Vorstellung.

Adolph Ernst-Theater. Mitiwoh: Ensemble-

Gastspiel der De L Aen erx ottschnitzer | sowie die Junhaltsangabe zu Nr. 6 des pfen, er er e

Anfang 7 Uhr. | Akti d Akti llschaft ür die Woche

Donnerstag: Dieselbe Vorstellung. las O engefellsMaften}.!

Sonnabend; Zum ersten Male: Der ledige Hof. Volks\tück mit Gesang in 4 Akten von dudroia Anzengruber.

Der Sommer-Garten is geöffnet.

Ein dunkles Urania, Anstalt für volksthümliche Naturkunde.

Geheimnifs. Engl. Sensat.-Drama in 8 Bildern Am Landes - Ausstellungs - Park (Lehrter Bahnhof).

n Die Mus on | wissenschaftlichen Theater,

Geöffnet von 12—-11 Uhr. Täglih Vorstellung im

Näheres die Anschlag- zettel.

E Familien-Nachrichten.

2) Na@tbild auf Verlobt: Frl. Elfriede Schneider mit Hrn.

Pastor Hugo Heime (Berlin—Düsseldorf). Frl. Marie voa Klenck mit Hrn, Prem.-Lieut. Ernst Graf Wilding von Königsbrück (Dresden—Mey).

Anfang der Vor- | G ¿reheliht: Hr Landrath Dr. Federath mit Frl.

Ida Brüning (Brilon—Dlsberg). Hr. Amts- rihter Foth mit Frl. Else Forell (Prenzlau— Leobschüß). Hr. Rittergutsbesißer Ernst von Eide und Polwiß mit Frl. Elisabeth von Steg- mann und Stein (Breslau). Geboren: Ein Sohn: Hrn. Ernst voa Blücher (Lehsten), Hrn. Rechtéanwalt Hermann Menyel L (Breslau), Hrn. Kammergerichts - Referendar Dr. jur. Frhr. von Münchhausen (Berlin). Hrn. Landrath von Windheim (Ragnit). Eine Tochter: Hrn. Professor Dr. K. Zacher (Breslau). Hrn. Hauptmann Simons (Berlin). Verw. Fr. von Cosel, geb. von Praun (Berlin). Hr. Rittergutsbesißer Richard von Thümen (Goebel bei Leißkau) Hr. Ritter- gu!sbesißer Oswald von Hoenika (Schloß Herzogs- walde bei Grottkau). Verw. Fr. Profesor Charlotte Böhmer, geb, Rüffer (Oels), Hr. Oberförster a. D. Werner Spancken (Paderborn). Frl. Clarine Klee, Stiftsdame in Stendal.

Beleuchtung

Redacteur: Dr. H. Klee, Direktor.

Berlin: Verlag der Expedition (Scholz).

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags“ Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32-

Sechs Beilagen (einshließlich Börsen - Beilage),

olfsftúd mit | lichen Anzeigers (Kommanditgesellschaften an

vom 1. bis 6, Juni 1891.

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger uud Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Dienstag, den 9. Juni

133.

Deutsches Reich.

Geseßtz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 1. Juni 1891.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des 8 u was folgt: rüfel 1. Hinter Z. 41 der a R ae wird eingeschaltet : . 41a.

Soweit nach den Bestimmungen der §8. 105b bis 105h Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden dürfen, darf in offenen Verkaufsstellen ein Gewerbebetrieb an diesen Tagen nicht stattfinden. ( : '

Weitergehenden landesgeseßlichen Beschränkungen des Ge- werbebetriebes an Sonn- und Festtagen steht diese Bestimmung

nicht entgegen. / e Artikel 2.

Hinter 8. 55 der L wird eingeschaltet : . 00A,

An Sonn- und Festtagen (8. 105a Absaß 2) ist der Ge- werbebetrieb im Umherziehen, soweit er unter §. 55 Absaß 1 pi 1 bis 3 fällt, sowie der Gewerbebetrieb der im 8. 42b

ezeichneten Personen verboten. S

Ausnahmen können von der unteren Verwaltungsbehörde zugelassen werden. Der Bundesrath is ermächtigt, über die Vorausseßungen und Bedingungen, unter denen Ausnahmen zugelassen werden dürfen, Bestimmungen zu erlassen.

Artikel 3.

Der Titel VIL der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung:

Titel VII.

Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehülfen, Lehr* linge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter).

I. Allgemeine Verhältnisse.

8. 105. i

Die Festseßung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeitern ist, vor- behaltlih der durh Reichsgeseß begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Uebereinkunft.

8. 105 a, :

Zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen können die Ge- werbetreibenden die Arbeiter niht verpflichten. Arbeiten, welche nah den Bestimmungen dieses let auch an Sonn- und Festtagen vorgenommen werden dürfen, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht. L

Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen unter Berük- sihtigung der örtlihen und konfessionellen Verhältnisse die Landesregierungen.

8, 105b.

Im Betriebe von Bergwerken, Salinen, S RG N M anstalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werïstätten, von Zimmerpläßen und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art dürfen Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens für jeden Sonn- und Festtag vierundzwanzig, für zwei auf- einander folgende Sonn- und Festtage {ehsunbdreißig, für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest achtundvierzig Stunden zu dauern. Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr Nachts zu rechnen und muß bei zwei aufeinander Placuben Sonn- und Festtagen bis sechs Uhr Abends des zweiten Tages dauern. Jn Be- trieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann die Ruhe- 0 frühestens um sechs Ühr Abends des vorhergehenden

erktages, späiestens um sechs Uhr Morgens des Sonn- oder Pestages beginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit Folgenden vierundzwanzig Stunden der Betrieb ruht.

Jm Handelsgewerbe dürfen Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttage über- haupt nicht, im Uebrigen an Sonn- und Festtagen nicht länger als fünf Stunden beschäftigt werden. Durch statutarische Be- stimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunal- verbandes (8. 142) kann diese Beschäftigung für alle oder einzelne Zweige des Handelsgewerbes auf kürzere Zeit eingeschränkt oder ganz untersagt werden. Für die leßten vier Wochen vor Weihnachten, Tore für einzelne Sonn- und Festtage, an welchen örtliche Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkebr erforderlih machen, kann die Polizeibehörde eine Vermehrung der Stunden, während welcher die Beschäfti- Wing stattfinden darf, bis auf zehn Stunden zulassen. Die

tunden, e welcher die Beschäftigung stattfinden darf, werden unter Berücksichtigung der für den öffentlihen Gottes- dienst bestimmten Zeit, sofern die Beschästigungszeit O statutarishe Bestimmungen eingeschränkt worden ist, dur leßtere, im Uebrigen von der Polizeibehörde festgestellt. Die Feststellung kann für verschiedene Zweige des Handelsgewerbes verschieden erfolgen. g

. 105€.

Die Bestimmungen des 8. 105b finden keine Anwendung:

1) auf Arbeiten, welche in Nothfällen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden müssen;

2) für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung einer gets vorgeschriebenen Jnventur;

3) auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zur Reinigung und Jnstandhaltung, durch welche der regel- mäßige Fortgang des eigenen oder eines O Betriebes bedingt ist, sowie auf Arbeiten, von welchen die Wieder- aufnahme bes vollen G Betriebes abhängig is}, \o- M nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden

en;

L auf Arbeiten, welche zur A des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind, sofern nit diese Arbeiten an Werktagen vor- genommen werden können;

5) auf die Beaufsichtigung des Betriebes, soweit er nach Ziffer 1 bis 4 an Sonn- und Festtagen stattfindet.

Gewerbetreibende, welche Arbeiter an Sonn- und Festtagen

mit Arbeiten der unter Ziffer 1 bis 5 erwähnten Art be- \chäftigen, sind verpflichtet, ein Mee n anzulegen, in welches für jeden einzelnen Sonn- un E die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten einzutragen stnd. Das Ver- zeichniß ist auf Erfordern der Ortspolizeibehörde sowie dem E 8. 139b bezeichneten Beamien jederzeit zur Einsicht vor- ulegen. / Bei den unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten, fofern dieselben länger als drei Stunden dauern, oder die Arbeiter am Besuche des Gottesdienstes hindern, sind die Gewerbe- treibenden verpflichtet, jeden Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntage volle sehsunddreißig Stunden, oder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends von der Arbeit frei zu lassen.

Ausnahmen von den Vorschriften des vorstehenden Ab- saßes darf die untere Verwaltungsbehörde a wenn die Arbeiter am Besuche des sonntäglihen Gottesdienstes nicht gehindert werden und ihnen an Stelle des Sonntags eine vierundzwanzigstündige Ruhezzit an einem Wochentage ge- währt wird.

8. 105 d.

_ Für bestimmte Gewerbe, insbesondere für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, welche ihrer Natur nah eine A E oder einen Auschub nicht gestatten, sowie für Betriebe, welche ihrer Natur nah auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt sind, oder welche in gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlih verstärkten Thätigkeit genöthigt sind, können durch Beschluß des Bundesraths Ausnahmen von der Bestimmung des 8§. 105 b Absaz 1 zugelassen werden.

Die Regelung der an Sonn- und Festtagen in diesen Betrieben gestatteten Arbeiten und der Bedingungen, unter welchen sie gestattet sind, erfolgt für alle Betriebe derselben Art gleihmäßig und unter Berücksichtigung der Bestimmung des §8. 105 c Absatz 3. :

Die vom Bundesrath getroffenen Bestimmungen sind durch das Reichs-Geseßblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Kenntnißnahme vor- zulegen.

8. 105 e, e ;

Für Gewerbe, deren vollständige oder theilweise Ausübung an Sonn- und Festtagen zur Befriedigung L oder an diesen Tagen bind s hervortretender Bedürfnisse der Be- völkerung erforderlich ist, sowie für Vetriebe, welche aus\chließlihch oder vorwiegend mit durch Wind oder unregelmäßige Wasser- kraft bewegten Triebwerken arbeiten, können durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde Ausnahmen von den im 8. 105 b getroffenen Vilmunien zugelassen werden. Die

h dieser Ausnahmen hat unter Berücksichtigung der

Bestimmungen des §8. 105 c Absaß 3 zu erfolgen.

Das Verfahren auf Anträge wegen Zulassung von Aus- nahmen für Betriebe, welhe ausschließlih oder vorwiegend mit durh Wind oder unregelmäßige Wasserkraft bewegten E add arbeiten, unterliegt den Vorschriften der §8. 20 und 21.

8. 105f.

Wenn zur Verhütung eines unverhältnißmäßigen Schadens ein nicht vorherzusehendes Bedürfniß der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen eintritt, so können dur die untere Verwaltungsbehörde Ausnahmen von der Bestimmung des 8. 105b Absay 1 für bestimmte Zeit zugelassen werden.

Die Verfügung der unteren Vewaltungsbehörde ist schriftlich zu erlassen und muß von dem Unternehmer auf Erfordern dem für die Revision zuständigen Beamten an der Betriebs- stelle zur Einsicht R werden. Eine Abschrift der Ver- fügung ist innerhalb der Betriebsstätite an einer den Arbeitern leicht zugänglichen Stelle auszuhängen. |

Die untere Verwaltungsbehörde hat über die von ihr ge- statteten Ausnahmen ein Verzeichniß zu führen, in welchem die Betriebsstäite, die gestatteten Arbeiten, die Zahl der in dem Betriebe beschäftigten und der an den betreffenden Sonn- und in thôtig gewesenen Arbeiter, die Dauer ihrer Be- âftigung, jowie die Dauer und die Gründe der Erlaubniß einzutragen 1nd.

8. 105g.

Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und bea O kann durch Kaiserlihe Verordnung mit u stimmung des Bundesraths auf andere Gewerbe ausgedehnt werden. Diese Verordnungen sind dem Reichstage bei seinem nächsten Q zur Kenntnißnahme vorzulegen. Auf die von dem Verbote zuzulassenden Ausnahmen finden die Bestimmungen der £8. 105c bis 105f entsprehende An-

wendung. 8 5 . 105h,

Die A der 88. 105a bis 105g stehen weiter- gehenden landesgeseßlihen Beschränkungen der Arbeit an Sonn- und Festtagen nicht gege

en Landes-Centralbehörden bleibt N für einzelne Festtage, welche niht auf einen Sonntag fallen, Abweichungen von der Vorschrift des §. 105b Absay 1 zu ea Auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster, Himmelfahrts- und Pfingstfest findet diese Bestimmung keine Anwendung.

8. 105i.

Die §8. 105a Absay 1, 105b bis 105g finden auf Gast- und Schankwirthschaftsgewerbe, e en, Schau- stellungen theatzalijhe argen oder sonstige Lustbarkeiten, owie auf Verkehrsgewerbe keine O

Die Gewerbetreibenden können die Arbeiter in diesen Gewerben nur zu solhen Arbeiten an Sonn- und Festtagen verpflichten, welhe nah der Natur des Gewerbebetriebes einen Aufschub oder eine Unterbrehung nicht gestatten.

. 106.

Gewerbetreibende, welchen die Uen Ehrenrechte aberkannt sind, dürfen, solange ihnen diese Rechte entzogen bleiben, mit der Anleitung von Arbeitern unter achtzehn

Jahren sih nicht befassen.

1891.

Die Entlassung der dem vorstehenden Verbote zuwider beschäftigten Arbeiter kann polizeilih erzwungen werden.

8. 107.

Minderjährige Personen dürfen, soweit aa niht ein Anderes zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der S das Arbeits- bu einzufordern. Er is verpflichtet, dasselbe zu verwahren, al amtliches Verlangen vorzulegen und us rehtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses wieder E ie Aushändigung erfolgt an den Vater oder Vormund, sofern diese es verlangen, oder der Arbeiter das sehszehnte Lebens- jahr noh niht vollendet hat, andernfalls an den Arbeiter selbst. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des im 8. 108 bezeichneten Ortes kann die Aushändigung des E auh an die Mutter oder einen sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an den Arbeiter erfolgen.

Auf Kinder, welhe zum Besuche der Volksschule ver-

pflichtet sind, finden vorstehende Bestimmungen keine An- wendung. 8. 108,

Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizei- behörde desjenigen Ortes, an welhem er zuleßt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber ein olcher im Gebiete des Deutschen Reichs nicht stattgefunden hat, von der Polizeibehörde des von un zuerst erwählten deutschen Arbeits- ortes fosten- und stempelfrei ausgestellt. Die Ausstellung er- folgt auf Antrag oder mit Zustimmung des Vaters oder Vor- mundes; is} die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen, oder verweigert der Vater die ion ohne genügenden Grund und zum Nachtheile des Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung desselben ergänzen. Vor der Ausstellung ist nachzuweisen, daß der Arbeiter zum Besuche der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen, daß bis- her ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgestellt war.

8. 109.

Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar, oder wenn es verloren gegangen oder ver- nichtet ist, so wird an Stelle desselben ein neues Arbeitsbuch ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes, an welhem der Jnhaber des Arbeitsbuches zuleßt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat. Das aus- gefüllte oder niht mehr brauchbare Arbeitsbuch ist dur einen amtlichen Vermerk zu \s{hließen.

Wird das neue Arbeitsbuh an Stelle eines niht mehr brauchbaren, eines verloren gegangenen oder vernichteten Arbeitsbuches ausgestellt, so ist dies darin zu vermerken. Für die Ausstellung kann in diesem Falle eine Gebühr bis zu fünfzig Pfennig erhoben werden.

| i 78 140;

Das Arbeitsbuch (8. 108) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und Tag seiner Geburt, Namen und leßten Wohn- ort seines Vaters oder Vormundes und die Unterschrift des Arbeiters enthalten. Die E erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. Leßtere hat über die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu führen.

Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichs- kanzler bestimmt.

S E

Bei dem Eintritt des Arbeiters in das Arbeitsverhältniß hat der Arbeitgeber an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit des Eintritts und die Art der Be- schäftigung, am Ende des Arbeitsverhältnisses die Zeit des Austrittes und, wenn die Beschäftigung Aenderungen erfahren hat, die Art der lezten Beschäftigung des Arbeiters ein- zutragen.

ie Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Arbeitgeber oder dem dazu bevollmächtigten Betriebsleiter zu unterzeichnen.

Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal ver- schen sein, welhes den Jnhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachtheilig zu kennzeihnen bezwedt.

Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des Ärbeiters ur:d sonstige durch dieses Geseß nicht Hude folene Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässig.

8. 112.

Ist das Arbeitsbuch bei dem Arbeitgeber unbrauchbar ge- worden, verloren gegangen oder vernichtet, oder sind von dem Arbeitgeber ues Merkmale, Eintragungen oder Ver- merke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht, oder wird von dem Arbeitgeber ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung des Arbeitsbuches verweigert, so kann die Ausstellung eines N Arbeitsbuches auf Kosten des Arbeitgebers beansprucht werden.

Ein Arbeitgeber, welcher das Arbeitsbuh seiner geseß- lichen Verpflichtung zuwider nicht rechtzeitig ausgehändigt oder die Sea Eintragungen zu machen unteriassen oder unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Vermerke ge-

» macht hat, ist dem Arbeiter entshädigungspflihtig. Der An-

\spruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb vier Wochen nach seiner Entstehung im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht ist. 8. 113. i

Beim Abgange können die Arbeiter ein Zeugniß über die Art und Dauer eet Da os fordern.

Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Arbeiter auh auf ihre Wal und ihre Leistungen auszudehnen. i

en Arbeitgebern ist nten die Zeugnisse mit Mert-

malen zu versehen, welhe deu Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. i

Ist der Arbeiter minderjährig, so kann das Zeugniß von dem Vater oder Vormund gefordert werden. Diese können verlangen, daß das Zeu niß niht an den Minderjährigen, sondern an sie ausgehändigt werde. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des im L. 108 bezeihneten Ortes kann auch gegen den Willen des Vaters oder Vormundes die Aushändigung, unmitielbar an den Arbeiter erfolgen.

F E N T