1891 / 133 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 09 Jun 1891 18:00:01 GMT) scan diff

- und Extra-Sicherhe.Sfonds erreihen dadurch zusammen die Lie von 1 796 646 #4 51 A und stellen den Theil des Vereinsvermögens dar, dem keinerlei Verpflichtungen gegenüberstehen. Die Verwaltungs- kosten betrugen nur 82111 72 S d. i. auf je 1000 #4 des Ver- siherungsbestandes nur 1,08 4; ein äußerst geringer Satz, der seine Begründung darin hat, daß der Verein gar keine bezahlten Agenten und sonstige Außenbeamten hat. Bei dem großen Interesse, welches die Lebensversicherung beute in allen Kreisen der Bevölkerung findet, glauben wir hervorheben zu sollen, daß der Preußische Beamten- Verein zu Hannover, obwohl er eine der allerjüngsten Lebens-Ver- iherungs: Anstalten ist, mehr als die Hälfte der sämmtlichen deutschen Pnftaltea an Geshäftsumfang bereits überholt hat und in Folge seiner tadellosen Entwidelung und seiner Einrichtungen in jeder Hin- sict die größte Betheiligung des Publikums verdient. In An- erkennung des volkswirthschaftlihen Zweckes der Lebens - Ver- sicherung und um Jedem die Benußung derselben zu er- leihtern, ist auch in. dem neuen Einkommensteuergeseß bestimmt worden, daß die Lebens-Versicherungsprämien bis zum Betrage von jährli 609 M von dem Einkommen zum Zweck der Steuerberech- nung abgesezt werden dürfen. Damit trifft jeden Beamten doppelt die Verpflichtung, durch den Abs{luß von Versicherungen für seine Familie zu sorgen. Ueber die Versicherungsarten des Preußischen Beamten-Vereins, über die Einrichtung und Verwaltung _des}elben, sowie über die Billigkeit der Prämien geben die Drucksachen des Vereins, insbesondere die Hefte: „Statuten und Reglements“, „Ein- rihtungen und Erfolge“ und „Für die Vertrauensmänner und Mit- glieder“, die Jedem von der Direktion zu Hannover auf Anfordern kostenfrei zugesandt werden, in ausführlihster Weise

Auskunft, S

Das Fest des 25 jährigen Bestehens werden im Laufe des Herbstes véef iedene preußische Truppentheile feiern, deren Errichtung nah dem Kriege von 1866 in den annektirten „Provinzen erfolgt ist. Dazu gehören die Infanterie-Regimenter Nr. 73 bis 88, die IJäger-Bataillone Nr. 10 u. 11, die Dragoner-, Hufaren- und Ulanen- Regimenter Nr. 13 bis 16, die Artillerie-Regimenter, die Pionier- und Train-Bataillone Nr. 9 bis 11. Das 9. Jäger-Bataillon wird diese Feier bereits am 21. Juni begeben.

Breslau. Ueber den gestern unter den letzten Depeschen kurz gemeldeten Brand in der Kürassier-Kaferne enthält die „S1. Ztg.“ einen längeren Berit, dem wir Folgendes entnehmen : Am 7. Juni, kurz vor 10 Uhr, sahen im ofe_ der Kürassier-Kaserne (Leib-Kürassier-Negiment Großer Kurfürst (Sthlesisches] „Nr. 1) in Kleinburg Mannschaften der 2. Schwadron aus dem Dawboden des etwa 21 m langen gewölbten Pferdestalles der 1. Shwadron Flammen beraus\{lagen. Der Boden enthielt die Futtervorräthe für fünf Tage. Sofort wurde die Stallwahe der 1. S{wadron alarmirt, auch koppelte man die Pferde in dem brennenden Stall los und ließ sie, um fie der zunähst drohenden Gefahr zu entrücken, frei in den Kasernenhof. Hierbei war überschen worden, daß ein Thor des Kasernenhofes offen stand, und als si nun den entfefselten Thieren der vom Winde niedergedrüdckte Qualm des Brandes und helle Flammen in dem Hofe entgegenwälzten, da wurden fie wild und brahen aus. Ein großer Theil jagte nach Süden und Westen auf die Feldmarken der dbentchbarten Dörfer, wo sie meist noch im Laufe deéselben Tages aufgefangen wurden. So lieferte man aus O pperau bis vorgestern Abend neun Pferde an das Regiment ab. Von den in diefer der Stadt Breslau entgegengeseßten Richtung geflohenen Thieren ift, soviel bis jeßt be- kannt geworden, ein besonderer Saden nit verursa@t worden. Nicht viel anders lag die Sache bei den über vierzig Thieren, welche in drei Trupps auf der Kaiser-Wilbelmsstraße hinein nah Breslau und dann in der Hauptsache geraden Weges dur die S{weidniger- straße, über den Ring, dur die Schmiedebrücke, über die Universi- tätsbrücke und den Mattbiasplaß bis in die Trebniterstraße und von da über die Rosenthalerstraße zurückjagten, also die ganze Stadt in der Richtung von Süd nah Nord durchmaßen. Man muß es aller- dings als ein Wunder ansehen, daß diese wilde Jagd von etwa vierzig {heu gewordenen Pferden in“ der Hauptsahe, soviel bis jeßt bekannt geworden ist, nur „denjenigen Schaden ver- ursaht hat, welher in der Beschädigung einzelner dieser Thiere selbst besteht. Es ist dies um so wunderbarer, als fi die an einem s{ônen Sonntag-Vormittag die Straßen der Stadt ziem- li stark füllende Menschenmenge beim Heranbrausen der entfeffelten Koppel keineswegs zur eiligen Fluht wendete, sondern verblüfft und ershreckt stehen blieb, um fast starr das unerhörte Geschehniß an sich

im Betriebe ist dadur keine Störung eingetreten.

vorübergehen zu lassen. In der Gegend der Victoriastraße rannte eines lee En Thiere an einen Laternenpfahl und brach zusammen. Bei der Eifenbahn-Unterführung von der Neuen Shweid- nizerstraße zur -Kaiser-Wilhelmstraße prailte ein Pferd in vollem Jagen gegen einen der aus Granitwürfeln ‘gemauerten Pfeiler der Unterführung und verendete auf der Stelle. An der Kreuzung der Neuen Schweidnizerstraße und der Gartenstraße sprang ein Pferd über eine die Gartenstraße entlang fahrende ofene Droschke, in welcher ein einzelner Herr saß, Bei dem Sprung kam das von feiner Angst geheßte Thier mit den Hinterhufen noch in die Droschke hinein, wodur diese theilweise zertrümmert und der Dros(kenkutsher vom Bote ges{leudert wurde, während der Fahrgast mit dem Schrecken davon gekommen sein sol. Das Thier, welches diefen Schaden ver- ursaht hatte, jagte nah dem Tauengzienplayze weiter, anscheinend ohne eine Verleßung erlitten zu haben. Auf der Trebnigerstraße ranntcn zwei Pferde in das Gespz2nn eines Wazfserwagens der dritten Feuer- wache, rissen die Halskoppel des Gespanns entzwei, sprangen dann über das Gespann hinweg ohne es nennenswerth zu verletzen, zer- trümmerten dabei nur das vordere Trittbrett des Wasferwagens und jagten weiter. Der größte Theil der entlaufenen Pferde ist im Laufe des gestrigen Tages in die Stallungen der Kürassier-Kaserne wieder zurücgeliefert oder dort als eingefangen angemeldet worden. Der AusbruH des Brandes wurde um 9 Uhr 52 Minuten gemeldet, Cbe die Feuerwehr noch an der Brandstelle ein- traf, war die Löscharbeit von dem Kürassier-Regiment bereits mit dessen beiden Sprißen begonnen worden. Trogdem machte das am Nordende des Stalles ausgekommene Feuer in der Lngsrihtung des Stalles nah Süden hin Fortschritte und bis gegen 4 Ubr mußte die Feuerwehr noch in Thätigkeit bleiben. In der Stallung selbst ist ein Schaden nit entstanden, au blieb das Deckengewölbe der Stallung unverleßt, sodaß nach Aufräumung der Brandstelle der Stall wieder belegt werden konnte. Die Entstehungsursawe des Brandes ift zur Zeit roch nicht ermittelt.

Halle a. S, 8. Juni. Der Kaiserliche Ober-Postdirektor ere su@t uns um Aufnahme der nachstehenden Berichtigung und Vervollständigung der in der 1. und 4. Beilage der Nr. 127 der eSaale-Zeitung“ vom 4. Juni enthaltenen Mittheilungen, be- treffend die Anlage einer elektrishen Bahn in Breslau:

1) Die Reichs- Telegraphenverwaltung hat in Breslau so wenig wie in Halle gegen den Bau und Betrieb einer elektrischen Stadtbahn Einspruch erhoben, sondern bier wie dort nur die berechtigte Forderung gestelit, daß auf den öffentlichen Telegravben- und Ferrspre(betrieb die zu dessen Aufrechterhaltung nöthige Rücksicht genommen werde. (

2) Die Seiters der Breslauer Stadtbahn-Unternehmer jeßt an- genommenen Bedingungen sind mit geringen vershärfenden Zufäten wörtlih dieselben, wie fe Seitens der Allgemeinen Elcktrizität8- Besellshaft ia Berlin für die Stadtbahn in Halle angenommen worden sind.

3) Der hauptsäßlihste Unterschied in der Behandlung der Kon- zessionirungsangeiegenheit in Halle und in Breélau liegt darin, daß die städtische Polizeiverwaltung in Halle die Konzession ertheilt bat, ohne der Reichs-Telegravhenverwaltung Gelegenheit zur Darlegung der im Interesse ihres Betriebes zu stellenden Forderungen zu geben, während das Königlihe Polizei-Präsidium in Breslau seine Zu- stimmung zu der elektrischen Bahnanlage von dem Einverftändniß der genannten Reih8bebörde abbängig gemacht hat.

Debreczin, 8. Juni. Ein großes Magazin der Dampf- mühlen-Aktiengesellshaft „Jstvan“, in welhem Produkte und fertige Mehlwaare lagerten, ift, wie „W. T. B.* meldet, heute vollftändig niedergebrannt. Die Müblengebäude sind gerettet worden, auch

Der Schaden soll

ih auf 200 000 Fl. belaufen.

London, 8. Juni. Eine Feuersbrunst zerstörte nach einer Meldung des „D. B. H.“ die Glasmanufaktur von Malfohs in Glasgow. Der Shaden wird auf 375 000 Pfd. Sterl. geschäßt.

Rom, 8. Juni. Auch in Vicenza wurden, laut Meldung des „W. T. B,*, leichte Erdstöße verspürt. In Verona zeigte der Scismograph heute leihte Erderschütterungen, welche in Tregnago, Colognola und Badia-Calavena ftârker verspürt wurden. Das geftrige Erdbeben ersftreckte si, wie das Centralbureau für Meteorologie mit- theilt, na§ den zur Beobahtung von Erdbeben aufgestellten Apparaten, bis Florenz, Aquila und Rom. In der leßteren

die Eruption begann. , Leßtere scheine niht gefä

Stadt wurde das Ecdbeben um 2 Uhr 6F Minuten Morgens verspürt. Die Bevölkerung ift jegt ruhiger. Hundert weitere Zelte find nah verschiedenen Theilen des Landes versendet worden. Heute erfolgte ein breiter Lava-Erguß aus einer neuen Oeffnung des Vefuvs unterhalb des Centralkegels. Direktor Palmieri erklärt, dieser Erguß stehe mit den lombardo-venetianischen Erdbeben in Zu- sammenhang. Die Erscheinungen hörten dort L auf, sobald

rlih, da sie nicht

fortshreite.

Konstantinopel, 8. Juni. Nah einem Telegramm der deutsben Botschaft von heute Nawmittag sind sämmtliche bei dem Ueberfall des Orientzuges gefangen genommenen Personen von den Räubern freigegeben worden und nunmehr auf

dem Wege nah Kirkilisse.

Buchara. Wie der „Kawkas3* berihtet, hat man unweit der Stadt Kerki Höhlen entdeckt, die den Zugaug zu einer unter- irdishen Stadt bilden, deren Alter nah den gefunden-n Münzen in die Zeit des Saffanidenrei{8 hinaufreiHt. Nah dem Bericht des genannten Blattes handelt es sich nicht eiwa um die vershütteten Trümmer einer Stadt, fondern um ein katakombenartiges Labyrinth von Gängen und Wohnräumen, welches sich wersteweit binzieht, und in welhem si noth jeßt das verschiedenste Hausgeräth antreffen läßt. Man findet dort die Anlage von Straßen, Nebengassen und Pläßen mit aus- getrockneten Wasferbecken, an welchen die „Häuser*, wenn man die unterirdishen Behausungen fo nennen kann, bis zu drei Stockwerken binaufreihen. Die Straßen kann man aufrecht durchs{reiten. Das Gestein besteht aus Stalaktiten und Alabafter, und die Fackelbeleuch- tung ruft daber zauberishe Effckte hervor. Nah Angabe der Bucaren, denen diese Höblenstadt lange {hon bekannt ist, hätten sich dort früher viele goldene und filberne Münzen und Schmuckfathen befunden, die man auch heute noch vereinzelt findet. Man nimmt an, daß die Höblenstadt cinem Kulturvolk als Zufluchtsftätte gegen räuberishe Nomaden gedient hat. Die Verwaltung des Turke- stan’shen Gebiets hat Anordnungen zum Schuße des seltsamen Fundes getroffen, und die Moskauer aräologishe Gefell|aft, wel{her von demselben Nachricht gegeben worden, wird in diefem Sommer eine Kommission von Spezialisten abdelegiren, um die bucharishe Höhlen- ftadt zu untersuchen.

Nach Schluß der Redaktion eingegangene Depeschen.

Wien, 9. Juni. (W. T. B.) Abgeordnetenhaus. Der Präsident Smolka widmete dem verstorbenen ehemaligen Unterrichts-Minisier von Hasner einen Nachruf, welcher von dem Hause stehend angehört wurde. Hierauf legte die Regierung das Gese gegen die Trunkenheit mit einigen Abänderungen wieder vor und zeigte die theilweise Aufhebung des Wiener Ausnahmezustandes an. _

Bru a. d. Leitha, 9. Juni. (W. T. B.) Der Kaiser traf in Begleitung der fremdländischen Militär-Attahés im hiesigen Lager ein und nahm eine Besichtigung der Lagertruppen vor, die vier Stunden dauerte und mit einer Allerhö(sten Kritik s{loß. D

Bukarest, 8. Juni. (W. T. B.) Der König hat 25 000 Frs. für ein Denkmal für Bratian o gezeichnet. Der Finanz-Minister hat der Kammer den Entwurf eines neuen Generalzolltarifs vorgelegt. Die Kammer begann heute die Berathung über die Abänderung des Ge- seßes, betreffend die Stellung der Offiziere. Das Gese läßt die Verjüngung der Cadres und Versezung in Disponibilität in Folge von Disziplinarstrafen zu.

Buenos-Aires, 9. Juni. (W. T. B.) Wegen sehr heftiger Reden gegen die Haltung der Regierung wurde Oberst Esspina verhaftet. : . :

Shanghai, 9. Juni. (R. B.) Jn Woosih bei Soochow ist die französische Kirche nebst Waisenhaus von Pöbelhaufen gänzlich zerstört worden.

Wetterbericht vom 9. Juni, Morgens 8 Uhr.

haus.

Stationen. Wind. Wetter.

Temperatur

Anfang 7 Uhr.

Bar. auf 0 Gr u. d. Meeressp red. in Millim

5 beiter ; 1 Doe WSW 5 Nebe 2 halb bed. till wolkenlos

Mullaghmore präteudenuten. Clciteen ; 3 ristiansun 2

Tapehagen ; 2 |NO Stockholm . 3 Haparanda . 2 |[NW 2 wolkig Petersburg . W 3\woltg Moskau . 1/bedeckt

Cork, Queens-

i. 4halh bed. Cherbourg . ; 4|bedeckt Q 00 5|Negen Sylt 760 3\wolkig Hamburg .. | 757 4\bededt Ste 768

lteufahrwasser| 762 Maa 18 2\wolkenlos_ E O Le

4 2 1 5 4 2 3 6

Anfang 7 Uhr. Donnerstag : Lohengrin.

Richard Wagner.

Lise.

märchen. wolkig ch

ünster... | 750 bededckt Karlsruhe. . | 757 wolkig Wiesbaden . | 756 wolkig!) | München .. | 759 wolkenlos | Chemnig .. | 757 Bli. 4 T Witt C1) 706 Breslau... | 757 Ile d'Aix .… | 760 Nizza 762 D is4: T8

1) Nachts Gewitter.

Uebersicht der Witterung.

In der gestern erwähnten Zone niedrigen Luft- druckdes hat fi eine flade Depression ausgebildet, welche der westdeutshen Küste si{ nähert und da- selbs Regenwetter bei frischen nordöstlihen Winden verurfaht. Das barometrishe Maximum im Nord- westen ift in Abnahme begriffen. Die Temperatur ist in Süddeutschland nabezu normal, im ofstdeutshen BVinnenlande liegt sie über dem Mittelwerthe, während die nordwestlihen Gebietstheile erheblih zu kalt sind. Im westdeutschen Binnenlande fanden mehrfach Gewitter statt. In Wiesbaden fielen 29, Karlsruhe 33, Utrecht 21, Biarriy 39 mm Regen.

Deutsche Seewarte.

S

Regen wolkig bededt E

bedeckt 1/heite- 3'bedeckt

Hierauf :

wolkig |

QASZOELVE S

S0

listen.

Freitag: 40, Richard Il[x.

Sohn. Pierrot : Helene

73 Uhr.

Theater-Anzeigen. 7 | Königlihe Schauspiele. :

Friedrich - Wilhelmstädtisches

146, Vorstellung. Oper in 5 Akten von Halévy. Text nah dem Fran- zösisben des Scribe, von Freiherr von Lichtenftein. Ballet von Hoguet.

Schauspielhaus, 11 Historishes Schauspiel in 5 Auf- zügen von H. Ibsen, deutsch von Adolf Strodtmann. In Scene geseßt vom Oder-Regisseur Max Grube.

Opernhaus, 147. Romantische Oper în

Schauspielhaus. 154. Vorstellung. Schauspiel in 5 Aufzügen von Hermann Hersh. Anfang 7 Uhr.

Deutsches Theater, Mittwoh: Das Winter- Anfang 7X Uhr. z Donnerstag : Neu einstudirt: Der Attaché. R heiter gretag: Die Welt, in der man sich langweilt.

ie nâbste Aufführung von Romeo und Julia findet am Sonnabend ftatt.

Tessing-Theater. Direktion: Angelo Neumann, Aufführung von i ) (Sizilianishe Barernehre.) Oper von Pietro Mascagni. Margot. on Lo Musik von Franz Doppker. Anfang 7# Uhr.

Berliner Theater. Mittwo4: Die Journa-

Anfang 7} Ubr. Donnerstag: Der Hüttenbefigzer.

Wallner-Theater. Mittwoh: Zum 12. Male:

Der verlorene Sohn. Musßikalishes Schauspiel chne Worte in 3 Musßik von A.

von C. Bebstein. Modell. Lustspiel in 1 Akt von G. Cohnigz. Großes Garten-Concert. von Anfang des Concerts Uhr, der Vorftellung

Donnerstag und die folg. Tage: Sohu. Vorher: Das Modell.

Mittwoh : Opern-

Die Jüdin. Große

Dirigent: Kapellmeister Kahl. MittwoG§: Zum 5. Male:

153, Vorstellung. Die Kron- | von Douglaß. l: 3 H G G vershiedenen Komponisten. Die

Dekorationen und Reguisiten vom

Negatta, natürl. Damvfs(iffe und natürl. Wasser. Natürl, Regen.

der Themse. Im prachtvollen Park: Großes

Vorstellung. 3 Akten von

Anfang 7 Uhr. Els-Wtún ie -

Anfang des Concerts 6 Uhr. L i U stellung 7# Uhr.

Sonnabend: Militär-Massen-Concert,

Weiber von Windsor. S Donnerstag: Ein Maskeuball.

Ensemble - Gastspiel. Art, | FVreitag:

Sonnabend: Erste | Lakme.

Cavalleria rusticana.| Täglih:

Abends bei brillanter

Ballet von Louis Frappart.

Belle-Alliance-Theater. 24. Male:

Abonnements-Vorstellung. König

Auftreten sämmtl. Spezialitäten.

des Goncerts 6 Ubr. Anfang des

Akten von Miel Carré Wormser. Der junge Odilon als Gast. Concert-Flügel Vorber: Zum 12. Male: Das i ! Gastspiel der Münchener. Ammergan. L y Gesang und Lanz in 5 Aufzügen.

Geheimniß. Engl. Sensat.-Drama in 8 Bildern ß. Deutsh von Dorn.

Wien ist vom Hoftbheatermaler Burghart. Zwei große Wasser-Sensationsbilder: 1) Henley-

Auftreten von Gesangs- und Instrumentalkünstlern. Anfang der Vor-

Donnerstag: Ein dunkles GeYeimniß. Erftes Großes Parkfest.

Kroll's Theater. Mittwoch: Die lustigen

Gastspiel von Fr. Marcella Sembri. Oper in 3 Akten von Delibes. «Großes Concert“ im Sommergarten, elektrischer desselben. Anfang 95ck, der Vorstellung 7 Uhr.

Mittwoh : Tricoche und Cacolct. 5 Aufzügen von Meilhac und Halévy.

Im pratvollen, glänzenden Sommergarten (vor- nehmstes und großartigstes Sommer-Etablifsement der Residenz): Großes Militär - Doppel - Concert.

mination des ganzen Garten-Etablifsements. Anfang

Donnerstag: Dieselbe Voritellung. Adolph Ernft-Theater. Mitiwoh: Ensemble- Der HSerrgotts{zuiter Oberbayerisches

Donnerstag: Dieselbe Vorfielung.

(Fortsezung des Nichtamtlichen in der Zweiten Beilage.)

Sonrabend: Zum ersten Male: Der ledige Hof. Volksstúck mit Gesang in 4 Akten von Ludwig

Anzengruber. Der Sommer-Garten is geöfnct.

Der verlorene

Theater.

Urania, Anstaït für volksthümlie Naturkunde. Ein dunkles

Am Landes - Ausstellungs - Park®(Lehrter Bahnhof), Geöffnet von 12—11 Uhr, Täglih Vorstellung im Vene Theater. Näheres die Anshlag- zeitel,

Familien-Nachrichten.

Verlobt: Frl. Elfriede Schneider mit Hrn. Pastor Hugo Heime (Berlin—Düffeldorf), Frl. Marie von Klenk mit Hrn, Prem.-Lieut, Ernft Graf Wilding von Königsbrück (Dresden—Meß).

Verehelicht: Hr Landrath Dr. Federath mit Frl. Jda Brüning (Brilon—Olsberg). Hr. Amts- richter Foth mit Frl. Else Forell (Prenzlau— Leobschüß). Hr. Rittergutébesißer Ernst von Eide und Polwiß mit Frl. Elisabeth von Steg- tnann und Stein (Breslau). i

Geboren: Ein Sohn: Hrn. Ernst von Blücher (Lebsten). Hrn. Retëanwalt Hermann Mengzel (Breslau). Hrn. Kammergerichts - Referendar Dr. jur. Frhr. von Münchhausen (Berlin). Hrn. Landrath von Windheim (Ragnit). Eine Tochter: Hrn. Professor Dr, K, Zawer (Breslau). Hrn. Hauptmann Simons (Berlin).

Gestorben: Verw. Fr. von Cosel, geb. von Praun (Berlin). Hr. Rittergutsbesißer Richard von Thümen (Goebel bei Leitßkau) Hr. Ritter- gu!8besißer Oswald von Hoenka (Swbloß Herzogs- walde bei Grottkau). Verw. Fr. Profcfsor Charlotte Böhmer, geb. Rüffer (Oels). Hr. Oberförster a. D. Werner Sparcken (Paderborn). Frl. Clarine Klee, Stiftsdame in Stendal,

Mußk von Ausstattung an Carl- Theater in

Ruderboote auf 2) Nachtbild auf

Doppel-Concert.

Großes

Beleuchtung

Zum

Pofse in

Redacteur: Dr. H. Klee, Direktor. Berlin: Verlag der Expedition (Sch olz).

Druck der Norddeutshen Buchdruckerei und Verlags- Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Sechs Beilagen (cins{chließlich Börsen - Beilage), sowie die Jnhaltsangabe zu Nr. 6 des öfseut- lien Anzeigers (Kommanditgesellschaften auf

Aktien und Aktiengesellschaften) für die Woche vom 1. bis 6, Juni 1891,

Brillante Illu- Theaters 73 Uhr.

olfsftüdck mit Anfang 74 Ubr.

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Slaals-Anzeiger.

2 133.

Erste B

cilage

Berlin, Dienstag, den 9. Juni

Deutsches Neid.

GEÉETEÉÿ, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 1. Juni 1891.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt: Z Artikel 1. Hinter §8. 41 der Gewerbeordnung wird eingeschaltet : . 41a,

Soweit nach den Bestimmungen der S8. 105b bis 105h Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden dürfen, darf in offenen Verkaufsstellen ein Gewerbebetrieb an diesen Tagen nicht stattfinden.

Weitergehenden landesgeseßlihen Beschränkungen des Ge- werbebetriebes an Sonn- und Festtagen steht diese Bestimmung nicht entgegen.

Artikel 2.

Hinter §8. 55 der Ms wird eingeschaltet : . 05A,

An Sonn- und Festtagen (8. 105a Absayz 2) ist der Ge- werbebetrieb im Umherzichen, soweit er unter §8. 55 Absaß 1 Biffer 1 bis 3 fällt, sowie der Gewerbebetrieb der im 8. 42b

ezeihneten Personen verboten.

Ausnahmen können von der unteren Verwaltungsbehörde Moeen werden. Der Bundesrath ist ermächtigt, über die Vorausseßungen und Bedingungen, unter denen Ausnahmen zugelassen werden dürfen, Bestimmungen zu erlassen.

Artikel 3. Der Titel VIT der Gewerbeordnung erhält folgende

Fassung: Titel VII,

Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehülfen, Lehr? linge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter). ®

I. Allgemeine Verhältnisse.

8. 105.

Die Festseßung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeitern ist, vor- behaltlih der durch Reichsgesez begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Üebereinkunft.

8. 105 a.

Zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen können die Ge- werbetreibenden die Arbeiter nicht verpflichten. Arbeiten, welche nah den Bestimmungen dieses ret auh an Sonn- und Les vorgenommen werden dürfen, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht.

__ Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen unter Berück- sichtigung der örtlihen und fonfessionellen Verhältnisse die Landesregierungen.

8. 105 b.

__Jm Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungs- anstalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerpläßen und anderen Bauhöfen, von Wersten und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art dürfen Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens für jeden Sonn- und Festtag vierund wanzig, für zwei auf- einander folgende Sonn- und Festtage fachanlbdreißig: für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest achtundvierzig Stunden zu dauern. Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr Nachts zu rechnen und muß bei zwei aufeinander älgdithen Sonn- und Festtagen bis sechs Uhr Abends des zweiten Tages dauern. In Be- trieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann die Ruhe- ges frühestens um Fes Uhr Abends des vorhergehenden

zerttages, spätestens um sehs Uhr Morgens des Sonn- oder Festtages beginnen, wenn für die auf den Beginn der Nuhezeit Plgenden vierundzwanzig Stunden der Betrieb ruht.

Jm Handelsgewerbe dürfen Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttage über- haupt nit, im Uebrigen an Sonn- und Festtagen nicht länger als fünf Stunden beschäftigt werden. Durch statutarishe Be- stimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunal- verbandes (8. 142) fann diese Beschäftigung für alle oder einzelne Zweige des Handelsgewerbes auf kürzere Zeit eingeshränft oder ganz untersagt werden. Für die leßten vier Wochen vor Weihnachten, Hui für einzelne Sonn- und Festtage, an welchen örtliche Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, ftann die Polizeibehörde eine Vermehrung der Stunden, während welcher die Beschäfti- gung stattfinden darf, bis auf zehn Stunden zulassen. Die

tunden, E welcher die Beschäftigung stattfinden darf, werden unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottes- dienst bestimmten Zeit, sofern die Beschäfti ungszeit durch statutarishe Bestimmungen eingeschränkt worden ist, durch leßtere, im Uebrigen von der Polizeibehörde festgestellt. Die Feststellung kann für verschiedene Zweige des Handelsgewerbes verschieden erfolgen.

i 8. 105c.

Die Bestimmungen des 8, 105 b finden keine Anwendung:

1) auf Arbeiten, welche in Nothfällen oder im öffentlichen Interesse unverzüglih vorgenommen werden müssen ;

2) für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung einer geseßlih vorgeschriebenen Jnventur; :

3) auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zur Reinigung und Jnstandhaltung, durch welche der regel- mäßige Fortgang des eigenen oder eines En Betriebes bedingt ist, sowie auf Arbeiten, von welchen die Wieder- aufnahme des vollen werktägi en Betriebes abhängig ist, so- {08 nicht diese Arbeiten an Mlerktagen vorgenommen werden önnen;

2 auf Arbeiten, eris qur Beriilung, des Verderbens von na en oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich find, olera nicht diese Arbeiten an Werktagen vor- genommen werden können;

schäftigen, beschäftigten Arbeiter, die Dauer

zulegen. 4 Bei den unter Ziffer 3 und 4

am Besuche des Gottesdienstes treibenden verpflichtet, jeden Arbei

gehindert werden und ihnen vierundzwanzigstündige Ruhezeit währt wird.

8. 105

denen Arbeiten vorkommen, Unterbrehun

können dur

Art gleihmä

des 8. 105 c Absatz 3.

zulegen. 8. 105

völkerung erforderlich ist, sowie für oder vorwiegend mit durch Wind

der höheren Verwaltungsbehörde

Regelung dieser Ausn.hmen hat

Triebwerken arbeiten,

unterliegt und 21.

zu erlassen und muß

fügung ist innerhalb der

Die untere Verwaltungs statteten Ausnahmen ein

Betriebe beschäftigten und der an

O

einzutragen sind.

und Sena kann dur stimmung

werden. Diese Verordnungen sind

Bestimmungen der wendung.

und Festtagen nicht entgegen.

das Weihnachts-, Neujahrs-, Pfingstfest findet diese Bestimmung S. 105i

Men theatralishe Vorstellunge verpflichten, welche nah der Natur 3, 108,

bleiben, mit der Anleitung von

Jahren sih nicht befassen.

kraft bewegten Triebwerken arbeiten, können durch

Gewerbetreibende , welchen die bürgerlichen abertannt sind, dürfen, solange ihnen

chniß anzulegen, in

ihrer Beschäftigung sowie die

Art der vorgenommenen Arbeiten einzutragen sind. Das Ver- zeichniß ist auf Erfordern der Ortspolizeibehörde sowie dem im S. 139b bezeichneten Beamten jederzeit zur Einsicht vor-

bezeichneten Arbeiten, fofern

dieselben länger als drei Stunden dauern, oder die Arbeiter

hindern, sind die Gewerbe- ter entweder an jedem dritten

Sonntage volle sechsunddreißig Stunden, oder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends von der Arbeit frei zu lassen.

Ausnahmen von den Vorschriften des vorstehenden Ab- loles darf die untere Verwaltungsbehörde gestatten, wenn die [rbeiter am Besuche des sonntäglichen

ottesdienstes nicht

an Stelle des Sonntags eine

an einem Wochentage ge-

d,

Für bestimmte Gewerbe, insbesondere für Betriebe, in welche ihrer Natur nah eine 9 oder cinen Aufschub nicht gestatten, sowie für Betriebe, welche ihrer Natur nah auf bestimmte Jahreszeiten beshränkt sind, oder welche in gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlih verstärkten Thätigkeit genöthigt sind, Beschluß des Bundesraths Ausnahmen von der Bestimmung des §. 105 b Absaß 1 zugelassen werden.

Die Regelung der an Sonn- und Betrieben gestatteten Arbeiten und der welchen sie gestattet sind, erfolgt für alle Betriebe derselben

ha und unter Berücksichtigung der Bestimmung

jesttagen in diesen edingungen, unter

Die vom Bundesrath getroffenen Bestimmungen sind durch das Reichs-Geseßblatt zu veröffentlihen und dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Kenntnißnahme vor-

e,

Für Gewerbe, deren vollständige oder theilweise Ausübung an Sonn- und Festtagen zur Befriedigung tägliher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Be-

Betriebe, welche aus\{ließlich oder E Wasser-

Verfügung Ausnahmen von den im

S. 105 b getroffenen Bestimmungen zugelassen werden. Die

unter Berücksichtigung der

Bestimmungen des 8. 105 c Absatz 3 zu erfolgen.

Das Verfahren auf Anträge wegen Zulassung von Aus- nahmen für Betriebe, welche ausshließlich oder vorwiegend mit durch Wind oder unregelmäßige Wasserkraft bewegten

den Vorschriften der §8. 20

S. 105f.

Wenn zur Verhütung eines unverhältnißmäßigen Schadens ein nicht vorherzuschendes Bedür Arbeitern an Sonn- und Festtagen eintritt, so können durch die untere Verwaltungsbehörde Ausnahmen von der Bestimmung des 8. 105b Absaß 1 für bestimmte Zeit Men werden.

Die Verfügung der unteren Vewaltungsbehör

fniß der Beschäftigung von

e ist schriftlich

von dem Unternehmer auf Erfordern dem für die Revision zuständigen Beamten an der Betriebs- stelle zur Einsicht vorgelegt werden. Betriebsftätte an einer den Arbeitern

leiht zugänglichen Stelle e, chörde hat über die von ihr ge- l erzeichniß zu führen, in welchem die Betriebsstätte, die gestatteten Arbeiten, die Zahl der in dem

Eine Abschrift der Ver-

den betreffenden Sonn- und

esttagen thätig gewesenen Arbeiter, die Dauer Le Be- châftigung, H cenghs die Dauer und die Gründe der l

rlaubniß

8. 105g. Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- Kaiserlihe Verordnung mit Zu- es Bundesraths auf andere Gewerbe ausgedehnt

dem Reichstage bei seinem

nächsten Zusammentritt zur Kenntnißnahme vorzulegen. Auf die von dem Verbote zuzulassenden Ausnahmen f SS. 105c bis 105f entsprehende An-

: f S. 105h. Die Bestimmungen der SS. 105a bis 105g stehen weiter- gehenden an deggctealidien Beschränkungen der Arbeit an Sonn-

nden die

Ven Landes-Centralbehörden bleibt Saa für einzelne Festtage, welche nicht auf einen Sonntag fallen, Abweichungen von der Vorschrift des 8. 105b Absay 1 zu gestatten. Auf Oster-, Himmelfahrts- und

keine Anwendung.

Die 88. 105a Absaß 1, 105b bis 105g finden auf Gast- und Schankwirthschaftsgewerbe, Musikaufführungen, Schau-

n oder sonstige Lustbarkeiten,

owie auf Verkehrsgewerbe keine Anwendung. Die Gewerbetreibenden können die \ Gewerben nur zu solhen Arbeiten an Sonn- und Festtagen

Arbeiter in diesen

des Gewerbebetriebes einen

Aufschub oder eine Unterbrehung nicht gestatten.

erl Ehrenrechte ien diese Rechte entzogen Arbeitern unter achtzehn

5) auf die Beaufsichtigung des Betriebes, soweit er nah Ziffer 1 bis 4 an Sonn- und Festtagen stattfindet. Gewerbetreibende, welche Arbeiter an Sonn- und Festtagen mit Arbeiten der unter Ziffer 1 bis 5 erwähnten Art be- sind verpflichtet, ein Dergo welches für jeden einzelnen Sonn- un Festtag die Zahl der

LmHA,

Die Entlassung der dem vorstehenden Verbote zumi® beschäftigten Arbeiter kann polizeilich erzwungen werden. 107,

_ Minderjährige Personen dürfen, soweit reichsgeseßlih nicht ein Anderes zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Arbeitgeber das Arbeits- buch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses wieder auszuhändigen. Die Aushändigung erfolgt. an den Vater oder Vormund, sofern diese es verlangen, oder der Arbeiter das sechszehnte Lebens- jahr noch nit vollendet hat, andernfalls an den Arbeiter jelbst, Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des im 8. 108 bezeichneten Ortes fann die Aushändigung des Arbeitsbuches auch an vie Mutter oder einen sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an den Arbeiter erfolgen.

_Auf Kinder, welche zum Besuche der Volks\{ule ver- pflichtet sind, finden vorstehende Bestimmungen keine An- wendung.

8, 108.

Das Arheitsbuch wird dem Arbeiter durh die Polizei- behörde E Ortes, an welhem er zuleßt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber ein tolcher im Gebiete des Deutschen Reichs nicht stattgefunden hat, von der Polizeibehörde des von ia zuerst erwählten deutschen Arbeits- ortes fosten- und stempelfrei ausgestellt. Die Ausstellung er- folgt auf Antrag oder mit Zustimmung des Vaters oder Vor- mundes; ift die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen, oder verweigert der Vater die Zustimmung ohne genügenden Grund und zum Nachtheile des Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde die Zuftiiteng desselben ergänzen. Vor der Ausstellung ist nachzuweisen, daß der Arbeiter zum Besuche der Volksschule niht mchr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen, daß bis- her ein Arbeitsbuh für ihn noch nicht ausgestellt war.

8. 109.

Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausaefüllt oder nit mehr brauchbar, oder wenn es verloren gegangen oder ver- nichtet ist, so wird an Stelle desselben ein neues Arbeitsbuch ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt dur die Polizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem der Inhaber des Arbeitsbuches zuleßt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat. Das aus- gefüllte oder niht mehr brauchbare Arbeitsbuch ist dur einen amtlichen Vermerk zu \ch[ließen.

Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht? m „x brauchbaren, eines verloren gegangenen oder vernichteten Arbeitsbuches ausgestellt, so ist dies darin zu vermerken. Für die Ausstellung kann in diesem Falle eine Gebühr bis zu fünfzig Pfennig erhoben werden.

S 110;

Das Arbeitsbuch (8. 108) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und Tag seiner Geburt, Namen und leßten Wohn- ort seines Vaters oder Vormundes und die Unterschrift des Arbeiters enthalten. Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. Leßtere hat über die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu führen.

Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird dur den Reichs- kanzler bestimmt.

S L

Bei dem Eintritt des Arbeiters in das Arbeitsverhältniß 4s! der Arbeitgeber an der dafür bestimmten Stelle des

lrbeitsbuches die Zeit des Eintritts und die Art der Be- schäftigung, am Ende des Arbeitsverhältnisses die Zeit des ustrittes und, wenn die Beschäftigung Aenderungen erfahren hat, die Art der lezten Beschäftigung des Arbeiters cin- zutragen. ie Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Arbeitgeber oder dem dazu bevollmächtigten Betriebsleiter zu nteihne:

Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal ver- sehen sein, welhes den Jnhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt.

Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des Arbeiters und sonstige dur dieses Gesetz nicht Varieclhans Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässig.

S LIA

Jst das Arbeitsbuh bei dem Arbeitgeber unbrauchbar ge- worden, verloren gegangen oder vernichtet, oder sind von dem Arbeitgeber unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Ver- merke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht oder wird von dem es ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung des Arbeitsbuches verweigert, so kann die Ausstellung eines Ee Arbeitsbuches auf Kosten des Arbeitgebers beansprucht werden.

Ein Arbeitgeber, welcher das Arbeitsbuch seiner geseß- lichen Verpflichtung zuwider nicht rechtzeitig ausgehändigt oder die vorschriftsmäßigen Eintragungen zu machen unterlassen oder unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Vermerke ge- macht hat, ist dem Arbeiter entshädigungspflihtig. Der Än- ua Entschädigung erlisht, wenn er nicht innerhalb vier Wochen nach seiner Entstehung im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht ist.

] 8. 113]

Beim Abgange können die Arbeiter ein Zeugniß über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern.

___ Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung und ihre Leistungen auszudehnen.

Ven Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merk- malen zu versehen, welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen.

Jst der Arbeiter minderjährig, so kann das Zeugniß von dem Vater oder Vormund gefordert werden. Diese können verlangen, daß das Pag nicht an den Minderjährigen, sondern an Ke ausgehändigt werde. Mit Genehmigung der Gemeindebe örde des im 8. 108 bezeichneten Ortes kann auch gegen den Willen des Vaters oder Vormundes die Aushändigung

unmittelbar an den Arbeiter erfolgen,