1891 / 133 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 09 Jun 1891 18:00:01 GMT) scan diff

S. 114. De. E ; Auf Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde die Eintragung in das Arbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugniß kosten- und stempelfrei zu beglaubigen. 115

. De.

Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter in Reichswährung zu berechnen und baar auszuzahlen.

Sie dürfen den Arbeitern keine Waaren kreditiren. Doch ist es gestattet, den Arbeitern Lebensmittel für den Betrag der Anschaffungskosten, Wohnung und Landnußung gegen die ortsüblichen Mieth- und Pachtpreise, BEUeLCng eleuhtung, regelmäßige Beköstigung, Arzeneien und ärztliche Hülfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten für den Betrag der U Selbstkosten unter An- rechnung bei der Lohnzahlung zu verabfolgen. Zu einem höheren Preise ist die Verabfolgung von Werkzeugen und Stoffen für Afkfordarbeiten zulässig, wenn derselbe den orts- üblichen nicht übersteigt M im Voraus vereinbart ist.

«1158.

Lohn- and Abschlagszahlungen dürfen in Gast- und Schankwirthschaften oder Verkaufsstellen nicht ohne Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde I) sie dürfen an Dritte nicht erfolgen auf Grund von Rechtsgeschäften oder Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche nah §. 2 des Gesetzes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes, vom 91. Juni 1869 (Bundes-Geseßbl. S. 242) rehtlich un- wirksam sind.

BETIG

Arbeiter, deren Forderungen in einer dem 8. 115 zuwider- laufenden Weise berichtigt worden sind, können zu jeder Zeit Zahlung nach Maßgabe des 8. 115 N ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungsstatt Gegebenen cntgegen- geseßt werden kann. Leßteres fällt, soweit es noch bei dem Empfänger vorhanden oder dieser daraus bereichert ist, der- jenigen Hülfskasse zu, welcher der Arbeiter angehört, in Er- mangelung einer solchen einer anderen zum Besten der Arbeiter an dem Orte bestehenden, von der Gemeindebehörde zu be- stimmenden Kasse und in deren Ermangelung der Orts- armenkasse.

n zuwiderlaufen, sind nichtig.

Dasselbe gilt von Veral gen zwischen den Gewerbe- treibenden und den von ihnen beschäftigten Arbeitern über die Entnahme der Bedürfnisse der leßteren aus gewissen Verkaufs- stellen, sowie überhaupt über die Verwendung des Verdienstes derselben zu einem and Zweck als zur Betheiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der Arbeiter oder ihrer Familien.

Verträge, welche dem 8.

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Forderungen für Waaren, welhe dem L. 115 zuwider freditirt worden sind, können von dem Gläubiger weder ein- geklagt, noch durch Anrechnung oder sonst geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen dem Vetheiligten un- mittelbar entstanden oder mittelbar erworben find, Dagegen fallen dergleichen Forderungen der im 8. 116 bezeichneten Kasse zu.

B 11D

Den (Gewerbetreibenden im Sinne der 88. 115 bis 118 sind gleih zu achten d Familienglieder, Gehülfen, Be auftragte, Geschäftsführer, Aufseher und Faktoren, sowie andere (Gewerbetreibende, bei deren Gehöft cine der hier er wähnten Personen unmittelbar oder mittelbar betheiligt ist.

S. 119A

Lohneinbehaltungen, welhe von zur Sicherung des Ersaßzes eines ihnen aus d Auflösung des Arbeitsverhältnisses oerwaczsende oder einer für diesen Fall verabredeten Strafo werden, dürfen bei den einzelnen Lohnzahlunge! des fälligen Lohnes, im Gesammtbetrage den durchschnittlichen Wochenlohnes nicht übersteigen.

Durch statutarische Bestimmung ciner Gemeinde od weiteren Kommunalverbandes (8. 142) kann für alle Gewerbe

betriebe oder gewisse Arten derselben festgesezt werden :

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_. 144A e (LCH

1) daß Lohn- und Abschlagszahlungen in festen erfolgen müssen, welche niht länger als einen Monat und nicht kürzer als cine Woche sein dürfen:

2) daß der von minderjährigen Arbeitern verdiente Lohn an die Eltern oder Vormünder und nur mit deren schriftlicher Zustimmung oder nach deren Bescheinigung über den Empfang der leßten Lohnzahlung umnittelbar an die Minderjährigen gezahlt wird;

3) daß die Gewerbetreibenden den Eltern oder Vormündern innerhalb gewisser Fristen Mittheilung von den an minder jährige Arbeiter gezahlten Lohnbeträgen zu machen haben.

S 119 b,

Unter den in 88. 115 bis 119a bezeichneten Arbeitern werden auch diejenigen Personen verstanden, welhe für he- immte (Gewerbetreibende außerhalh der Arbeitsstätten der leßteren mit der Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt 1nd, und zwar auch dann, wenn sie die Roh- und Hülfsstoffe selbst beschaffen.

S 120

Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitern unter achtzehn Fahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom Staate als Fortbildungsschule anerkannte Unterrichts anstalt besuchen, hierzu die erforderlichenfaUs von der zuständigen Bohörde festzusezende Zeit zu gewähren, Am Sonntage darf der Unterricht nur stattfinden, wenn die Unterrichtsstunden \o

daß die Schüler nicht gehindert werden, den Hauptgottesdiens oder einen mit Genehmigung der kirchlichen Behörden für fie eingericht besonderen Gottesdienst ihrer Konfession zu besuchen. Ausnahmen von dieser Vestimmung fann die Centralbehörde für bestehende Fortbildungs\chulen, zu derèn Besuch keine Verpflichtung besteht, bis zum 1. Oktober 1894 gestatten.

Als Fortbildungs\hulen im gelten auch in welchen Unterriht in Hand- und Hausarbeiten ertheilt wird.

_ Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes (8. 142) kann für männliche Arbeiter unter achtzehn Jahen die VeryAih Besuche einer Fortbildungsshule, soweit diese Verpflihtung nicht landesgeseßlich besteht, „egründet werden. Auf demselben Wege können die zur Durchführung dieser Verpflichtung er: forderlichen Bestimmungen getroffen werden. Insbesondere fönnen durch statutarische Bestimmung die zur Sicherung cines regelmäßigen Schulbesuchs den Sculpflichtigen, sowie deren Eltern, Vormündern und Arbeitgebern obliegenden Ver: pflihtungen bestimmt und diejenigen Vorschriften erlassen werden, durch welche die Ordnung in der Fortbildungs\chule

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ine dieser Bestimmung weiblichen

M alta tas Anstalt il,

und ein gebührlihes Verhalten der Schüler gesichert wird. Von der durch statutarische and begründeten Ver- pflihtung zum Besuche einer Fortbildungsschule sind Diejenigen befreit, welche eine uen0y oder andere Fortbildungs- oder Fachschule besuchen, sofern der Unterricht dieser Schule von der en Verwaltungsbehörde als ein ausreihender Ersaß des allgemeinen Fortbi ern s anerkannt wird, . 1204.

Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, die Arbeits- räume, Betriebsvorrihtungen, Maschinen und Geräthschaften so einzurichten und zu unterhalten und den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Ge- sundheit soweit geschüßt sind, wie es die Natur des Betriebes gestattet. i

Jnsbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden Lusft- raum und Luftwehsel, Béfeitigung des bei dem Betriebe ent- stehenden Staubes, der dabei entwickelten Dünste und Gase, fowie der dabei entstehenden Abfälle Sorge zu che

Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen Gerne len, welche um Schuß der Arbeiter gegen gefährlihe Berührungen mit Maschinen oder Maschinentheilen oder gegen andere in der Natur der Betriebsftätte oder des Betriebes liegende Gefahren, namentlich auch gegen die Gefahren, welche aus Fabrikbränden erwachsen können, erforderlich sind.

Endlich sind Ten Vorschriften über die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeiter zu erlassen, welche zur Sicherung eines gefahrlo)en Betriebes erforderli find.

8. 120d.

Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, diejenigen Ein- richtungen zu treffen und zu unterhalten und diejenigen Vor- schriften über das Verhalten der Arbeiter im Betriebe zu er- crlassen, welche erforderlich sind, um die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes zu sichern.

Jnsbesondere muß, soweit es die Natur-des Betriebes zu- läßt, bei der Arbeit die Trennung der Geschlechter durch- geführt werden, sofern niht die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung des Betriebes ohnehin gesichert ist.

Jn Anlagen, deren Betrieb es mit sih bringt, daß die Arbeiter sich umkleiden und nah der Ardeit sich reinigen, müssen ausreichende, nah Geschlechtern getrennte Ankleide- und Waschräume vorhanden fein.

Die Bedürfnißanstalten müssen \o eingerichtet sein, daß

die Zahl der Arbeiter ausreichen, daß den Anforde-

rungen der Gesundheitspflege entsprohen wird und daß ihre

Venußung ohne Verlegung von Sitte und Anstand erfolgen kann. 8. 120€.

Gewerdeunternehmer, welhe Arbeiter unter achtzehn Jahren beschäftigen, sind verpflichtet, bei der Einrihtung der Betriebs\tätte und bei der Regelung des Betriebes diejenigen besonderen Rücksichten auf Gesundheit und Sittlichkeit zu nehmen, welche durch das Alter dieser Arbeiter geboten sind.

8. 1204,

Die zuständigen Polizeibehörden sind befugt, im Wege der Verfügung für einzelne Anlagen die Ausführung derjenigen Maßnahmen- anzuordnen, welche zur Durchführung der in 88. 120a bis 120e enthaltenen Grundsägze erforderli und nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen. Sie können anordnen, daß den Arbeitern zur Einnahme von Mahlzeiten außerhalb der Arbeitsräume angemessene, in der kalten Jahreszeit geheizte Räume unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Soweit die angeordneten Maßregeln nicht die Beseitigung einer dringenden, das Leben oder die Gesundheit bedrohenden

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fie für

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dieses Gesetzes bereits bestehenden Anlagen

gegenüber können, solange niht eine Erweiterung oder ein

Umbau rungen gestellt werden, welche zur

die Gesundheit oder die

Mißstände erforderli Y

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Unfällen, so ist zur Einlegung der bezeichneten Rechtsmittel binnen der dem Gewerbeunternehmer zustehenden Frist auch der Vorstand der Berufsgenoßfenschaft befugt. S 1206

Durch Beschluß des Bundesraths können Vorschriften darüber erlassen werden, welhen Anforderungen in bestimmten Arten von Anlagen zur Durchführung der in den 88. 120a bis 120e enthaltenen Grundsäße zu genügen ist.

Soweit folhe Vorschriften durch Beschluß des Bundesraths nicht erlassen sind, können dieselben dur Anordnung derx Landes-Centralbehörden oder durch Pol 1

4. i

lizeiverordnungen der zum Erlaß folcher berechtigten Behörden crlassen werden. Vor dem Erlaß solcher Anordnungen und Polizeiverordnungen ist den Vorständen der betheiligten Berufsgenosffenschaften oder Berufsgenossenschafts-Seklionen Gelegenheit zu einer gutacht lichen Aeußerung zu geben. Auf diese finden die Bestimmungen des 8. 79 Absatz 1 des Geseßes, betresfend die UnfaUversiherung der Arbeiter, vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesebbl. S. 69) An wendung.

Durch Beschluß des Bundesraths können für folche Ge- werbe, in welchen dur übermäßige Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird, Dauer, Beginn und Ende der zulässigen täglichen Arbeitszeit- und der zu gewährenden Pausen vorgeschrieben und die zur Durch führung dieser Vorschriften erforderlichen Anordnungen erlassen werden.

Die dur Beschluß des Bundesraths erlassenen Vor- \chriften sind dur das Reichs-Gesetblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritt zur Kenntniß- nahme vorzulegen.

11, Verhältnisse dex Gesellen und Gehülfen.

B. 191 Gesellen und Gehülfen sind verpflichtet, den Anordnungen Arbeitgeber in Bezichung auf die ihnen übertragenen beiten und auf die häuslichen Einrichtungen Folge zu leisten : u häuslihen Arbeiten sind sie nit verbunden. «122.

L

redet ist, durch eine jedem Theile [VETNEIEnDE, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst werden. Werden andere Aufkündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für beide Theile jed sein. Vereinbarungen, welche dieser Bestimmung zuwider-

aufen, sind nichtig. 8. 123.

Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Auf- kündigung fönnen Gesellen und Gehülfen entlassen werden : 1) wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeit- geber durch Vorzeigung falscher oder verfälshter Arbeitsbücher oder Zeugnisse hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, fie gleichzeitig verpflihtenden Arbeitsverhältnisses in einen Jrrthum ae haben; 2) wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung, eines Betruges oder eines liederlihen Lebens- wandels sh schuldig machen; 3) wenn fie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nah dem Arbeitsvertrage ihnen obliegenden Ver- pflihtungen nahzukommen beharrlih verweigern; 4) wenn sie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig umgehen ; 5) wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeitgeber oder seine Vertreter oder gegen die Familienangehörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter zu Schulden kommen lassen; 6) wenn sie einer vorsäßlihen und rechtswidrigen Sach- beshädigung zum Nachtheile des Arbeitgebers oder eines Mit- arbeiters ih schuldig machen; 7) wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seincr Vertreter oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen oder mit Familienangehörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter Handlungen begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten verstösien: 8) wenn sie zur Fortsegung der Arbeit unfähig oder mit einer abschreckenden Krankheit behaftet sind. In den unter Nr. 1 bis 7 gedahten Fällen ist die Ent- lassung niht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Arbeitgeber länger als eine Woche bekannt sind. Jnunwiefern in den unter Nr. 8 gedachten Fällen dem Ent- lassenen ein Anspruch auf Entschädigung zustehe, ist nah dem Inhalt des Vertrages und nah den allgemeinen geseßlichen Vorschriften zu beurtheilen.

S 122. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Auf- kündigung können Gesellen und Gehülfen die Arbeit verlassen : 1) wenn sie zur Fortseßung der Arbeit unfähig werden; 2) wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sh Thätlich-

. v4 Ÿ » keiten oder grobe Beleidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familienangehörigen zu Schulden kommen lassen;

3) wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familien- angehörige derselben die Arbeiter oder deren Familienangehörige zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen oder mit den Familienangehörigen der Arbeiter Handlungen begehen, velche wider die Gesetze oder die guten Sitten laufen :

4) wenn der Arbeitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn nicht in der bedungenen Weise auszahlt, bei Stüklohn nicht für ihre ausreichende Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrehtlicher Ucbervortheilungen gegen sie huldig macht ;

5) wenn bei Fortsegung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter einer erweislihen Gefahr ausgeseßt sein würde, welche bei Eingehung des Arbeitsvertrages nicht zu erkennen war.

Jn den unter Nr. 2 gedachten Fällen ist der Austritt aus der Arbeit niht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden hatsachen dem Arbeiter länger als eine Woche bekannt sind.

S. 124a.

Außer den in 88. 123 und 124 bezeihneten Fällen kann jeder der beiden Theile aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Inncehaltung einer Kündi- gunagsfrist die Aufhebung des Arbeitsverhältni)ses verlangen, wenn dasselde mindestens auf vier Wochen oder wenn eine längere als vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart ist.

; : Q LSEH.

Hat ein Geselle oder Gehülfe rehtswidrig die Arbeit ver- lassen, so kann der Arbeitgeber als Entschädigung für den Tag des Vertragsbruhs und jeden folgenden Tag der vertrags- mäßigen oder geseßlichen Arbeitszeit, höchstens aber für eine Woche, den Vetrag des ortsüblihen Tagelohnes (L. 8 des Krankenversiherungsgeseßes vom 15. Juni 1883, Reichs- Geschßbl. S. 73) fordern. Diese Forderung ist an den Nach- weis cines Schadens niht gebunden. Durch ihre Geltend- machung wird der Anspru auf Erfüllung des Vertrages und auf weiteren Schadensersaß ausgeschlossen. Dasselbe Recht steht dem Gesellen oder Gehülfen gegen den Arbeitgeber zu, wenn er von diesem vor rehtmäßiger Beendigung des Arbeits- verhältnisses entlassen worden ist.

S. 125.

Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehülfen verleitet, vor rehtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, ist dem früheren Arbeitgeber für den entstandenen Schaden oder den nah §. 124b an die Stelle des Schadensersaßes tretenden Betrag als Selbstschuldner verhaftet. Jn gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, cinen Gesellen oder Gehülfen annimmt, von dem er wciß derselbe cinem anderen Arbeitgeber zur Arbeit pflichtet ist. i

In dem im vorstchenden Absaß bezeichneten 1 auch derjenige Arbeitgeber mitverhaftet, welher einen Gese oder Gehülfen, von dem er weiß, daß derselbe einem andere Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist, È Dauer dieser Verpflichtung in der Beschäftigung behält, sof

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niht seit der unre{chtmäßigen Lösung des Arbeitösverhältnife bereits vierzchn Tage verflofsen sind.

Den Gesellen und Gehülfen stechen im Sinne der vor- stehenden Bestimmungen die im §8. 119b bezeithneten Pe sonen gleich.

TIL. Lehrlingsverhältnisse. S. 126.

Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling in den bei seinem Betriebe vorkommenden Arbeiten des Gewerbes in der dur den Zweck der Ausbildung gebotenen Reihenfolge und Aus- dehnung zu unterweisen. Er muß entweder selbst oder durd inen geeigneten, ausdrücklih dazu bestimmten Vertreter vie Ausbildung des Lehrlings leiten. Er darf dem Lehrling vie

Sonn- und Festtagen erforderliche Zeit und Gelegenheit dur Verwendung zu anderen Dienstleistungen nicht entziehen. Er hat den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten an-

Das Arbeitsverhältniß zwischen den Gesellen oder Gchükfen und ihren Arbeitgebern kann, wenn niht ein Anderes verab-

zuhalten und vor Ausfhweifungen zu beroghren

zu seiner Ausbildung und zum Besuche des Gottesdienstes an

8. 127.

- Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn

unterworfen. Demjenigen gegenüber, welcher an Stelle des

n 3 Gd Ausbildung zu leiten hat, ist er zur Folgsamkei

8. 128, Das Lehrverhältniß kann, wenn cine längere is nicht

der Lehrzeit dur einseitigen Rücktritt aufgelöst werden. \ e

Vereinbarung, wonach diese Probezeit mehr als drei Monate

vereinbart ist, während der ersten vier Wochen na

betragen soll, q nichtig. Nach Ablauf der Probezeit kann Beendigung der verabredeten Lehrzeit entlassen wer en,

findet.

Von Seiten des auge kann das Lehrverhältniß nach

D der e aufgelöst werden,

L) wenn einer der im 8. 194 unter Nr geschenen Fälle vorliegt; Eo in einer

gegen den Lehrling die Gesundheit, die Sittlich

oder die Ausbildung des Lehrlings gele yrdenben Weise ver- le rlihen Zucht mißbraucht der ihm vertragsmäßig ob iegenden Ver-

nachlässigt oder das Necht der väte oder zur Erfüllnn l pflihtungen unfähig wird.

Der Lehrvertrag wird dur den Tod des Lehrlings auf- ; Durch den T od des Lehrherrn gilt der Lehrvertrag als aufgehoben, sofern die Aufhebung innerhalb vier Wochen

gehoben.

geltend gemacht wird.

Schriftliche Lehrverträge sind stempelfrei. i L 8. 129.

s Bei Beendigung des Lehrverhältnisses dem Lehrling unter Angabe des Gewerbes, in welchem der Lehrling A worden ist, über die Dauer der Lehrzeit und die während e erworbenen Kenntnisse und Fertig- P, A ein Betragen ein Zeugniß auszustellen,

eiches von der Gemeindebehörde kosten- und stemvelfrei beglaubigen ist. Ó Au

An Stelle dieser Zeugnisse könn x J s en, wo Junungen oder andere Vertretungen der Gewerbetrelbenden bosehen, die von diesen ausgestellten Lehrbriefe treten. A §7180 : Verläßt der “ne A in einem durch dies Geseg nicht vorgesehenen Falle ohne # ustimmung des Lehrherrn die Lehre so kann letzterer den lnspruh auf Nückkehr des Lehrlings nur geltend machen, wenn der Lehrvertrag riftli geschlossen ist. Die Polizeibehörde kann in diesem Falle auf Antrag des Lehr- herrn den Lehrling N solange in der Lehre zu verbleiben als durd r es Urtheil das Lehrverhältniß nicht für auf- gelöst er ärt ist, Der Antrag ist nur zulässig, wenn er binnen ciner Woche nach dem Austritt des Lehrlings gestellt ist. Jm

Falle der Weigerung kann die Polizeibehörde den Lehrling zwangsweise, zurückführen lassen oder durch Androhung von Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder Haft bis zu fünf Tagen zur Rüdkehr ihn anhalten. | ;

K: 8: 1831.

i Wird von dem Vater oder Vormund für den Lehrling oder, sofern der !eßtere großjährig ist, von ihm selbst dem Lehrherrn die schriftliche Erklärung abgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder cinem anderen Berufe über- gehen werde, so gilt das Lehrverhältniß, wenn der Lehrling nicht früher entlassen wird, nah Ablauf von vier Wochen als aufgelöst. Den Grund der Auflösung hat der Lehrherr in dem Arbei buWe zu vermerken. : i

Binnen neun Monaten nah der Aufls

N : G | Auflösung darf der Ang, in demselben Gewerbe von einem pan ebet gever ohne Zustimmung des früheren Lehrherr id) » shäfttat Deut wherrn niht be-

S. 132,

Erreicht das Lehrverhältniß vor Ablauf der verabredeten

Lehrzeit sein Ende, so kann von dem Lehrherrn oder von dem Leh! ling ein Anspruch auf Entschädigung nur geltend gemacht werden, wenn der Lehrvertrag hriftlih geschlossen ist. Jn den Fällen des §. 128 Absay 1 und 4 kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn dieses in dem Lehrvertrage Unter „Fellsebung der Art und Höhe der Entschädigung ver- CcInvDar 0 j i Dor Nysnp hf Del Anspruch auf Entschädigung erlisht, wenn er nicht innerhalb vier Wochen nah Auflösung des Lehrverhältnisses ¡mm Loge der Klage oder Einrede geltend gemacht ist. 8. 133. dem Lehrherrn das Lehrverhältniß aufgelöst der Lehrling die Lehre unbefugt verlassen hat 1 dem Lehrherrn beanspruchte Entschädigung, em Lehrvertrage ein anderes nicht ausbedungen ift i Betra( festzuseßen, welcher für jeden auf den Tag Bertragsdruchs folgenden Tag de” Lehrzeit, höchstens aber bis auf die Hälfte des in dem Gewerbe des esellen oder Gehülfen ortsüblich gezahlten fen darf. U G

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der A vor ciner der im 8. 123 vorgesehenen F& ; wenn 123 vorgesehenen Fälle auf ihn Anwendung

, 3 bis 5 vor- 2) wenn der Lehrherr seine geseßlichen Tie Sn 5) eit /

hat der Lehrherr

wichtiger, nah den rehtfertigender Grund vorliegt.

8. 133 c.

die Aufhebung des Diet werden:

(fer durch Vorbringung hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen,

verseßt haben; mißbrauchen ;

dem Dienstvertrage ihnen obliegenden zukommen, beharrlih verwei ern;

ihrer Dienste verhindert werden;

d i » 1" tva die a oder seinen Vertreter zu Schu

ochen in Kraft, wenn die unverschuldetes Unglück verhindert worden ist, sih die Ansprüche in diesem welcher dem Berechtigten aus Verpflichtung bestehenden

i Krankenversicher versicherung zukommt. enversicherung

oder 1 8, 133d,

lösung des Dienstverhältnisses insbesondere verl ( l Í angen : 1) wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter fi “e Er oder Ehrverletzungen gegen sie zu Schulden en;

nicht gewährt ;

oder ihre Gesundheit einer erweisliche 6

\ eit eine en Gefahr ausge würde, welche bei Eingehung des Á erkennen war.

8. 133e,

le Bestimmungen des 8. 119 a.

IV, Verhältnisse der Fabrikarbeiter. 8. 134.

__ Auf Fabrikarbeiter finden die Be timmunge! 8, 1: bis 125 oder, wenn die Fabrikarbeiter n e A sind, die Bestimmungen der S8. 126 bis 133 Anwendung

i Den Unternehmern von Fabriken, in welchen in der Negel mindestens yangig Arbeiter beschäftigt werden, ist unter- sagt, für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeits- verhältnisses durh den Arbeiter die Verwirkün des rüd- ständigen Lohnes über den Betrag des durchschnittlichen T2 ochen- lohnes hinaus auszubedingen, Auf die Arbeitgeber und Ar-

““

leine Anwendung. E 8. 134a, Für jede Fabrik, in welcher in der Regel mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt werden, ist innerhalb vier Wochen taQ Zulraftireten dieses Gesehes oder nach der Eröffnung des Ye riebes eine Arbeitsordnung zu erlassen. Für die einzelnen Abtheilungen des Betriebes oder für die einzelnen (Sruppen der Arbeiter können besondere Arbeitsordnungen erlassen t den, Der Erlaß erfolgt durch Aushang (8 134 e Absaßy 2) , A Die Arbeitsordnung muß den Beitpunkt, mit welchem sie in Wirksamkeit treten soll, angeben und von Demjenigen welche sie erläßt, unter Angabe des Datums unter eichitet sein Abänderungen ihres Jnhalts fönnen nur dice den Erlaß von Nachträgen oder in der Weise erfolgen, daß an Stelle der bestehenden einc neue Arbeitsordnung erlassen O 5 Die Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben treten frühestens zwei Wochen nach ihrem Erlaß in Geltung, Ps ; 8. 134. Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten: an 1) über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen arvellszeit, jowie der für die erwachsenen Arbeiter vorge- jchenen Pausen; this 2) über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung ; 3) sofern es nicht bei den geseßlichen Bestimmungen be-

über die Gründe, aus welchen die Entlassung und der Aus- tritt aus der Arbeit ohne Aufkündigung erfolgen darf; L 2 Feen Strafen vorgesehen werden, über die Art und L e ersell en, über die Art ihrer Festseßung und, wenn \ie in Geld bestehen, über deren Einziehung und über den 2weck,

e Zahlung der Entschädigung sind als Selhst- mitverhaftet der Vater des Lehrlings sowie derjenige | welcher den Lehrling zum Verlassen der Lehre er welcher ihn in Arbeit genommen hat, obwohl er |

wußte, Daß der Lehrling zur Fortsezung eines Lehrverhält-

nisses noch verpflihtet war. Hat der Enischädigungsberechtigte ernt nah Auflösung des Lehrverhältnisses von der Person des | Arbeitgebers, welcher den Lehrling verleitet oder in Arbei! gez |

nommen hat, Kenntniß erhalten, so evlischt gegen diese: der Entschädigungsanspruch erst, wenn derselbe nicht innerhalb vier | Wochen nach erhaltener Kenntniß geltend gemacht ift.

ITITa, Verhältnisse der Betriebsheamten Werkmeister Techniker. E 8, 133 à.

Das Dienstverhältniß dex von Gewerbeunternehmern figen feste Bezüge beschäftigten Personen, welche nicht ledig- | lih vorübergehend mit der Leitung oder Beaufsichtigung des | Betriebes oder einer Abtheilung desselben beauftragt (Betrichs- beamte, Werkmeister und ähnliche Angestellte) odor mit höheren | tehnis en Dienstleistungen hbelraul ind (Maschineuntcchuitex, | Bautechniker, Chemiker, Zeichner und dergleichen), fan, wenn nicht etwas Anderes verabredet ijl, von jedem Thoilo mit Ab: lauf jedes Kalendervierteljahres nach sechs Wochon vorher erklärter Aufkündigung aufgehoben werben.

, 198 b, u Eee M N Theil fan vor Ublguf dex zeit Und ohne Finne ung in NufheL ne Fnnehaltung eiuer

VeLTLagS- hne halt Küudigungssrist | ung bes Dienstverhältnisses verlangen Wweun C j

j Vei TWerDen,

! berühts,

| Absaÿz 1

für welchen sie verwendet werden sollen;

„4 sofern die Verwirkung von Lohnbeträgen nah Maß- gade der Bestimmung des 8. 134 Abjaß 2 durch Arbeits: ormung oder Arbeitsvertrag ausbedungen wird, über die V r: wendung der verwirkten Beträge. | j f d _ Dlrafbestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die guten Bitten verleßzen, dürfen in die Arbeitsordnung nicht auf- genommen verden, Geldstrafen dürfen die Hälfte des ourch- \hnittlichen Tagesarbeitsverdienstes nichi übersteigen jedoch | Wien Thätlichleiten gegen Mitarbeiter, erhebliche Verftöße | Jeg D i Dein Sie, unit: ¡egen „ie zur Aufrechthaltung | Beiriches. aon VOrIeves, zur Sicherung: eines gefahrlosen | Belriehes 0061 zur Lurführung der Bestimmungen der (Be- verdearonung, erlajsenen Vorschriften mit Ge/dstrafen bis ¡um vollen Beitrage 2s _ Murch)nittlichen Tagesarbeitsverdiensteg | ( {N Ale Strafgelder müssen zum Besien der Arbeiter K Det Er Denbei werden, Das Necht des Arbeitgebers, SNICNISEIAaß: zu, fordern, wird: durch neje Bejitimmung richt

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Umständen des Falles die Aufhebung

t Gegenüber den im j: 133a bezeichneten Personen kann 1\tverhältnisses insbesondere verlangt

1) wenn sie beim Abschluß des Dienstvertrages den Arbeit- falscher oder verfälschter Heugnisje einbart werden, l

gleichzeitig verpflichtenden Dienstverhältnisses in einen Irrlbum ferde Die Su a E scht und e

2) wenn sie im Dienste untreu sind oder das Vertrauen

3) wenn sie ihren Dienst unbefugt verlassen oder den nach Verpflichtungen nach-

4) wenn sie dur anhaltende Krankhei i . 4) wenn f Í eit oder d längere Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an der Goribiund

wenn sie sih Thätlichkeiten oder 1 Serlegungen gegen den fommen

6) wenn sie sih einem unsittlichen Lebenswandel Jn dern Falle zu 4 bleibt der Anspruch auf die aa mäßigen Leistungen des Arbeit ebers für die Dauer von sechs terrihtung der Dienste durch Jedoh mindern Falle um denjenigen Betrag, einer auf Grund geseßliher Infall-

Die im 8. 133a bezeihneten Personen können die Auf-

Thât- ommen

2) wenn der Arbeitgeber die vertragsmäßigen Leistungen 3) wenn bei Fortseßung des Dienstverhältnisses Va Leben

1 r ausgeseßt sein ienstverhältnisses nicht zu

Auf die im 8. 133 a bezeichneten Per i | S. 133: ; rsonen finden die Be- mungen der 88. 124b und 125 Anwendung, dagegen nicht

beiter in solchen Fabriken finden die Bestimmungen des 8. 124b | ®

|

|

| darf die | x wenden soll, über die Frist der zulässigen Aufkündigung, sowie

| | |

Der Inhalt der Arbeit; bfi i „Matt der Arbeitsordnung ist, soweit er den Gese niht zuwiderlä ür die Arbei 1 e verbirdli, äuft, für die Arbeitgeber und Arbeiter rehts-

Andere als die in der Arbeitsordnung oder in | }

[ L ( in den 88. 12: ps 124 vorgese enen Gründe der Entlassung und s See ritts aus der Arbeit dlirsen im Arbeitsvertrage nit ver-

Andere als die in der Arbeitsordnung vor-

werden. Die Strafen müssen ohne * f Pee L Lt Hd Ae E E A ie verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichnif“ oin- fetaden, welches den Namen des Bestraften i Vet »estrafung, sowie den Grund und die Höhe der Strafe ergeben und auf E dem im 8. 189b bacidiider Boge jederzeit zur Finsicht vorgelegt werden muß. : : 8. 1344. Vor dem Erlaß der Arbeitsordnung odcé cines Nachtrags f derselben ist den in der Fabrik oder in den betreffenden Ge ertilngen des Betriebes beschäftigten großjährigen Arbeitern De egenheit U eben, sich über den Jnhalt derelben zu iußern é ur Fadrifen, für welche ein ständiger Arbeiteraus\{chuß besteht, wird dieser Vorschrift dur Anhörung des Aus\chu#es über den Jnhalt der Arbeitsordnung genügt. i :

8. 134e.,

,_Die Arbeitsordnung, sowie jeder Nachtraq zu derselhen t unter Mittheilung der Seitens der Arbeiter geäußerten Bo- denfen, „joweit die Aeußerungen {riftli ber u Protokol] erfolgt find, binnen drei Tagen ad dem Erlaß n zwei Nus- sertigungen unter Beifügung der Erklärung, daf ind s welcher Weise der Vorschrift des 8. 1344 aenüat “A unteren Verwaltungsbehörde einzureichen eits

h 1+ 2 A a 4 C ; i Ats Arbeitern “raa idi C „geeigneter, allen betheiligten

Veit Ler Slele auszuhängen. Der Aushang muß stets in lesbarem Zustande erhalten werden Dio Irbeits- ordnung is jedem Arbeiter het seinem Eintritt in die Wes schäftigung zu behändigen. i E R O

Ï / S. 134f

i Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselhen nicht vorschriftsmäßig erlassen sind odor eren eseblichen Bestimmungen zuwiderläuft ind auf er unteren Verwaltungsbehörde / ordnungen zu ersegzen oder den sprehend abzuändern.

Gegen diese Anordnung findet binnen ¡wei Wochen die

ç ç t A L L a V C, Beschwerde an die höhere Berwaltungsbehörde statt.

Deiche inhalt den Anordnung durch gesezmäßige Arbeits- zejseßlichen Vorschriften »nt-

Januar 1891

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L L DEN ch stehenden Betriebe eines 1 ständige Arbeiteraus\{üß 3) die bereits vo Arbeiteraus\chüsse, deren Mit den Arbeitern aus ihrer Mitte gewählt verden | 4) solche Vertretungen, deren Mitglieder 11 | von den volljährigen Arbeitern der Fabrik oder J

Betriebsabtheilung aus ihrer Mitte n or S ÉT Ah “7 heimer Wahl gewählt werden, Die Kg!

| auch nach Arbeiterklassen oder nach besonderer

| Betriebes erfolgen.

_ Kinder unter dreizehn Za veschäftigt werden. Kinder „Fabriken nur beschäftigt werden

| Besuche der Volksschule

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durfen \châftigt we

dürfen niht vor l über achteinhalb Uhr Abends da stunden müssen an jedem Arbeitstage ‘egeimäßi uten ge- währt werden. Für jugendlihe Ärbeiter, welche “nur sée =lunden läglich beschäftigt werden, muß die Pause nindestens etne halbe Stunde betragen. Den ibrigen ugendlichen I1- beitern muß ¡mindestens Mittags eine instündige owie Vor E und Xachmiitags je eine yalbjtündige Pause Jewährt Beh der Paufen darf den jugendlichen Arbeitern cine Peschäftigung in vem Fabrikbetricbe lberhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann je!tattet werden wenn in denjelben diejenigen Theile des Betriebes. it vel en [ugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Laufen völlig eingestellt werden oder wenn der Jufenthait im Thaten nicht thunlich und andere geeignete Aufenthal inne ale nverliältnißmüßige SAmiortaPlkn / Le a A U =Muier!gferten nicht beshaffi verden un Donn: unò Fetitagen, owie wuhrend der von dem wenden Dvelfurger Uv ver Vatetumenen-: unD Konfirmanden-, Let un0 Wommumonunterricht Ymmten StunDen dürfen uUgenouche Nrheiter nr eugt Verden, E fas Ioeiternmen: dürfen: in Sahuifen ne ur der Nacdtzeit vin agienyai he Mende: Big ünfeinhalh Uh Maurgans ino aur Sounadend owie I Rorahenden E I L iu) Unfenhgi hu nd mittags veshüftigt R S j d A/GUftigung; von Avhorterüumen. über Rg U Ne Uer 20 Qu Stunden 2 det Loradenden vi Us 440 Sejittage von t Stunden, t lderfreiten Nui cen den Anheitsstunder nus den Ardei rinnen cine HLDULENSS itundige VMittagspaufe Juf hrt werden. fis

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